22R146/04f = MietSlg 56.014
RIS Dokument GerichtLG Salzburg Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl22R146/04f = MietSlg 56.014 NormABGB §339 RechtssatzDer Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Besitzes angesehen werden kann und eine Besitzstörungsklage gegen ihn rechtfertigen könnte. Der Kraftfahrzeughalter ist nur dann als mittelbarer Störer für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert, wenn dies aufgrund einer besonderen Interessenlage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist, wenn also besondere Zurechnungsgründe vorliegen.
EntscheidungstexteTE LG Salzburg 2004/09/14 22 R 146/04f RechtssatznummerRSA0000025