OGH Rechtssatz RS0121052 (2Ob41/05a u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121052 Entscheidungsdatum29.01.2025 Geschäftszahl2Ob41/05a; 7Ob211/17f; 7Ob182/17s; 7Ob204/24m NormASGG §52 Z7 KHVG §26 VersVG §156 Abs2 RechtssatzDer Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des § 52 ASGG führt.Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß Paragraph 26, KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des Paragraph 52, ASGG führt.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-31 2 Ob 41/05a TE OGH 2018-01-24 7 Ob 211/17f Vgl auch TE OGH 2018-05-24 7 Ob 182/17s Vgl auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T1) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 204/24m Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121052