OGH Rechtssatz RS0122542 (10Ob79/07a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122542 Entscheidungsdatum09.10.2007 Geschäftszahl10Ob79/07a; 6Ob104/09a; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x NormABGB §879 BIIg; ABGB §1096 A2; ABGB §1109; MRG §3 Abs2 RechtssatzDie Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin - entgegen der dispositiven Regelung des § 1109 ABGB - den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich des MRG zulässig.Die Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin - entgegen der dispositiven Regelung des Paragraph 1109, ABGB - den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich des MRG zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-10-09 10 Ob 79/07a Bem: Hier war im Gegensatz zu 7 Ob 78/06f das KSchG nicht anwendbar. (T1); Veröff: SZ 2007/154 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 104/09a Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen ist jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten ist und andererseits die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren Mietzins lukrieren kann. Die Verpflichtung zur Ausmalung würde hier sogar zu einer Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Zustand führen. (T2) TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i Vgl; Vgl Beis wie T2; Vgl Bem wie T1 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl aber; Vgl Beis wie T2 Veröff: SZ 2012/20