OGH Rechtssatz RS0124434 (3Ob198/08a u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124434 Entscheidungsdatum20.11.2024 Geschäftszahl3Ob198/08a; 7Ob132/14h; 7Ob138/18x; 7Ob186/24i NormEO §382b EO §382e EO § 382cEO Paragraph 382 c RechtssatzDie Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners voraus, das Gewaltanwendung im weiteren Sinn beinhaltet. Die Bescheinigung des bloßen Verdachts, der Antragsgegner verhalte sich gewalttätig - die Ausübung sexueller Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst - reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben/Zusammentreffen unzumutbar, nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-12-17 3 Ob 198/08a TE OGH 2014-09-10 7 Ob 132/14h TE OGH 2018-07-09 7 Ob 138/18x TE OGH 2024-11-20 7 Ob 186/24i Beisatz: Die bloße Unterlassung der adäquaten Beaufsichtigung einer Person – selbst vor dem Hintergrund einer allfällig damit einhergehenden Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit – stellt keinen körperlichen Angriff iSd §§ 382b, 382c EO dar. (T1)Beisatz: Die bloße Unterlassung der adäquaten Beaufsichtigung einer Person – selbst vor dem Hintergrund einer allfällig damit einhergehenden Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit – stellt keinen körperlichen Angriff iSd Paragraphen 382 b, 382 c, EO dar. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124434