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Betretungsverbot und einstweilige Verfügung: Schutz vor Gewalt

Gewalt in der Wohnung, Drohungen oder anhaltender Psychoterror durch Partner, Ex-Partner oder Angehörige: Das österreichische Gewaltschutzrecht setzt auf zwei Stufen. Zuerst kann die Polizei den Gefährder sofort aus der Wohnung weisen und ihm verbieten, sie samt einem Umkreis von hundert Metern zu betreten und sich Ihnen zu nähern (Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG). Dieses Verbot gilt zwei Wochen. Wer länger geschützt sein will, beantragt beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d EO, die bis zu sechs Monate oder ein Jahr gilt.

Diese Anleitung richtet sich an Betroffene von häuslicher Gewalt und Stalking, an Angehörige, die helfen wollen, und an Personen, gegen die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Sie erfahren, was die Polizei vor Ort tun darf und muss, wie das Gewaltschutzzentrum hilft, wie Sie den Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, welche Beweise das Gericht verlangt und wie Strafverfahren, Kinderschutz und Scheidung damit zusammenhängen.

Das Ergebnis: ein lückenloser Schutz vom ersten Polizeieinsatz bis zur gerichtlichen Entscheidung, ohne dass das Betretungsverbot ausläuft, bevor das Gericht entschieden hat. In akuter Gefahr wählen Sie immer zuerst den Polizeinotruf 133 oder den Euronotruf 112.

Familienrecht / Gewaltschutz

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.
Rechtsgebiet
Familienrecht / Gewaltschutz
Schritte
Rechtsprechung
5
Stand
04.11.2026

Frist

Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird innerhalb dieser zwei Wochen ein Antrag auf einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c EO gestellt und die Polizei vom Gericht darüber informiert, verlängert es sich bis zur Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, höchstens auf vier Wochen ab Anordnung (§ 38a Abs 10 SPG). Die einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen gilt längstens sechs Monate, jene zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz der Privatsphäre längstens ein Jahr (§ 382e EO). Der Gefährder muss binnen fünf Tagen eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren (§ 38a Abs 8 SPG).

Was tun

  1. In akuter Gefahr die Polizei rufen. Wählen Sie den Notruf 133 oder 112, wenn Sie bedroht, geschlagen oder eingesperrt werden oder wenn Sie Gewalt in der Nachbarwohnung hören. Die Polizei darf einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere eines vorangegangenen Angriffs, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit zu erwarten ist, das Betreten Ihrer Wohnung samt hundert Metern Umkreis verbieten; damit verbunden ist das Verbot, sich Ihnen auf hundert Meter zu nähern (§ 38a Abs 1 SPG).

    Das Verbot hängt nicht davon ab, wem die Wohnung gehört oder wer im Mietvertrag steht. Die Beamten nehmen dem Gefährder alle Wohnungsschlüssel ab, lassen ihn nur dringend benötigte persönliche Sachen mitnehmen und weisen ihn weg (§ 38a Abs 2 SPG). Sie müssen nicht selbst einen Antrag stellen; die Polizei entscheidet von Amts wegen.

  2. Spuren sichern und dokumentieren. Für das spätere Gerichtsverfahren ist entscheidend, was belegt werden kann. Lassen Sie Verletzungen sofort ärztlich untersuchen, im Spital oder bei der Hausärztin, und verlangen Sie eine schriftliche Befundung. Fotografieren Sie Verletzungen, beschädigte Gegenstände und die Wohnung. Bewahren Sie Drohnachrichten, E-Mails, Sprachnachrichten und Anruflisten auf, ohne sie zu löschen, und machen Sie Screenshots mit Datum.

    Führen Sie ein Gewalttagebuch: Datum, Uhrzeit, was geschehen ist, wer es gesehen oder gehört hat. Die Polizei muss bei der Dokumentation ihres Einschreitens auf alle Umstände achten, die für ein Verfahren über eine einstweilige Verfügung oder für den Kinderschutz von Bedeutung sein können (§ 38a Abs 6 SPG). Sagen Sie den Beamten deshalb auch, was früher passiert ist; frühere Vorfälle zählen bei der Beurteilung mit.

  3. Gewaltschutzzentrum annehmen. Nach jedem Betretungsverbot verständigt die Polizei das Gewaltschutzzentrum Ihres Bundeslands. Diese vom Innenministerium beauftragten Opferschutzeinrichtungen nehmen von sich aus Kontakt mit Ihnen auf (§ 25 Abs 3 SPG). Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Die Mitarbeiterinnen erstellen mit Ihnen einen Sicherheitsplan, helfen beim Antrag auf einstweilige Verfügung und begleiten Sie zu Gericht und Polizei.

    Sie können das Gewaltschutzzentrum auch ohne vorherigen Polizeieinsatz anrufen, ebenso die Frauenhelpline gegen Gewalt unter 0800 222 555, rund um die Uhr. Ist es zu Hause zu gefährlich, vermitteln diese Stellen einen Platz in einem Frauenhaus. Das Gewaltschutzzentrum darf Sie im gerichtlichen Verfahren über die einstweilige Verfügung auch vertreten (§ 382f Abs 1 EO).

  4. Binnen zwei Wochen die einstweilige Verfügung beantragen. Das polizeiliche Verbot endet nach zwei Wochen von selbst. Für einen längeren Schutz stellen Sie beim Bezirksgericht, bei dem Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, also in der Regel an Ihrem Wohnsitz (§ 387 Abs 4 EO), einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Stellen Sie ihn innerhalb der zwei Wochen, verlängert sich das Betretungsverbot bis zur Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, höchstens auf vier Wochen (§ 38a Abs 10 SPG).

    Der Antrag ist ohne Anwalt möglich, schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Bezirksgericht; Formulare stellt die Justiz online bereit. Darin beschreiben Sie konkret die Vorfälle, nennen Beweise und beantragen, welche Verbote das Gericht aussprechen soll. Das Gericht holt den Bericht der Polizei von Amts wegen ein (§ 382f Abs 2 EO).

  5. Die passende Verfügung wählen. Bei Gewalt in der gemeinsamen Wohnung ordnet das Gericht nach § 382b EO an, dass der Gefährder die Wohnung und ihre unmittelbare Umgebung verlässt und nicht zurückkehrt, wenn Sie die Wohnung für Ihr dringendes Wohnbedürfnis brauchen. Unabhängig von der Wohnung kann es nach § 382c EO den Aufenthalt an bestimmten Orten wie Arbeitsplatz, Schule oder Kindergarten verbieten und jedes Zusammentreffen, jede Kontaktaufnahme und jede Annäherung untersagen.

    Bei Stalking, Telefonterror und Belästigung über soziale Medien sichert § 382d EO den Schutz der Privatsphäre: Verbot persönlicher, brieflicher und telefonischer Kontaktaufnahme, Verbot der Verfolgung und der Verbreitung Ihrer Daten und Fotos. Beantragen Sie die Verbote kombiniert und nennen Sie die konkreten Orte mit Adresse; das Gericht kann nur verbieten, was Sie beantragen.

  6. Unzumutbarkeit bescheinigen. Das Gericht erlässt die Verfügung, wenn der Gegner durch einen körperlichen Angriff, die Drohung damit oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben oder Zusammentreffen unzumutbar macht. Es genügt Bescheinigung, also überwiegende Wahrscheinlichkeit; ein strenger Beweis wie im Strafverfahren ist nicht nötig. Ein bloßer Verdacht reicht aber nicht, Sie müssen konkretes Verhalten darlegen.

    Maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der Angriffe, auch länger zurückliegender, und bei Drohungen die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausführung. Die übliche nervliche Belastung eines Scheidungsverfahrens genügt nicht. Droht weitere Gefahr unmittelbar, entscheidet das Gericht ohne vorherige Anhörung des Gegners (§ 382f Abs 2 EO). Das Gericht kann dem Gegner zusätzlich eine Gewaltpräventionsberatung auftragen, deren Kosten der Bund trägt (§ 382f Abs 4 und 5 EO).

  7. Dauer und Hauptverfahren planen. Die Verfügung zum Schutz in der Wohnung gilt höchstens sechs Monate, jene nach §§ 382c und 382d EO höchstens ein Jahr (§ 382e Abs 1 und 2 EO). Wollen Sie die Wohnung auf Dauer behalten, leiten Sie innerhalb dieser Zeit ein Hauptverfahren ein: Scheidung, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ein Verfahren über die Benützung der Wohnung. Dann kann das Gericht die Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens verlängern (§ 382e Abs 3 und 4 EO).

    Eine Verfügung nach § 382b EO kann aber nicht für ein Hauptverfahren angeordnet werden, das bei der Entscheidung noch gar nicht anhängig ist. Notieren Sie das Ablaufdatum und lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Verstößt der Gegner gegen die Verfügung, kann sie erneut für bis zu ein Jahr verlängert werden.

  8. Verstöße melden und Strafanzeige erstatten. Betritt der Gefährder trotz Verbots die Wohnung oder nähert er sich Ihnen, rufen Sie sofort die Polizei. Das ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis 5 000 Euro (§ 84 Abs 1b SPG). Ebenso strafbar ist es, wenn er die vorgeschriebene Gewaltpräventionsberatung nicht binnen fünf Tagen vereinbart oder nicht aktiv daran teilnimmt.

    Unabhängig davon sind die Gewalttaten selbst gerichtlich strafbar: Körperverletzung (§ 83 StGB), gefährliche Drohung (§ 107 StGB), beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB) und fortgesetzte Gewaltausübung über längere Zeit mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 107b StGB). Als Opfer haben Sie Anspruch auf Information, Akteneinsicht und kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§§ 66, 66b StPO). Schmerzengeld und Schadenersatz (§ 1325 ABGB) können Sie als Privatbeteiligte im Strafverfahren geltend machen.

  9. Kinder schützen. Wohnen Minderjährige in der Wohnung, muss die Polizei unverzüglich die Kinder- und Jugendhilfe verständigen (§ 38a Abs 4 SPG). Kinder, die Gewalt zwischen den Eltern miterleben, sind selbst Opfer; beantragen Sie den Schutz durch die einstweilige Verfügung deshalb auch ausdrücklich für die Kinder, etwa ein Verbot, sich Schule oder Kindergarten zu nähern.

    In Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren ist das Kindeswohl leitender Gesichtspunkt; zu den gesetzlichen Kriterien gehört die Vermeidung der Gefahr, dass das Kind Übergriffe oder Gewalt selbst erleidet oder an wichtigen Bezugspersonen miterleben muss (§ 138 ABGB). Informieren Sie das Pflegschaftsgericht über das Betretungsverbot und die einstweilige Verfügung. Ein Kontaktrecht des gewalttätigen Elternteils kann eingeschränkt oder nur begleitet, etwa in einem Besuchscafé, ausgeübt werden.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Für die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach § 382b EO zählen Ausmaß, Häufigkeit und Intensität auch länger zurückliegender Angriffe sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausführung von Drohungen.
Die übliche nervliche Belastung eines Scheidungsverfahrens ist keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit; die Wegweisung darf keine unangemessene Reaktion sein.
Die einstweilige Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten gewalttätigen Verhaltens voraus; ein bloßer Verdacht genügt nicht.
Eine Verfügung nach § 382b EO kann nicht bis zum Abschluss eines noch nicht anhängigen Hauptverfahrens angeordnet werden.
Ob ein Verhalten den Auftrag zum Verlassen der Wohnung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen

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Wie lange gilt ein Betretungsverbot in Österreich?

Zwei Wochen ab Anordnung durch die Polizei. Beantragen Sie innerhalb dieser Frist beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, verlängert es sich bis zur Zustellung der Gerichtsentscheidung an den Gefährder, höchstens auf vier Wochen ab Anordnung (§ 38a Abs 10 SPG). Danach schützt nur noch die gerichtliche Verfügung.

Darf mich die Polizei aus meiner eigenen Wohnung weisen?

Ja. Das Betretungsverbot richtet sich nach der Gefahr, nicht nach Eigentum oder Mietvertrag (§ 38a SPG). Auch der Alleineigentümer kann weggewiesen werden. Die Polizei nimmt die Schlüssel ab und lässt dringend benötigte persönliche Sachen mitnehmen. Ausnahmen für die Wohnung selbst sind nicht zulässig, für andere Orte kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen festlegen.

Wie beantrage ich eine einstweilige Verfügung gegen Gewalt?

Beim Bezirksgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 387 Abs 4 EO), schriftlich mit dem Formular der Justiz oder mündlich zu Protokoll. Ein Anwalt ist nicht nötig; das Gewaltschutzzentrum hilft kostenlos und darf Sie vertreten (§ 382f EO). Beschreiben Sie konkrete Vorfälle, legen Sie Befunde, Fotos und Nachrichten bei und nennen Sie die Orte, die verboten werden sollen.

Was kostet die Missachtung eines Betretungsverbots?

Wer den Verbotsbereich betritt oder sich dem Opfer nähert, begeht eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis 5 000 Euro, ersatzweise bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 1b SPG). Gewalttaten werden zusätzlich nach dem Strafgesetzbuch verfolgt.

Was ist die Gewaltpräventionsberatung?

Wer von einem Betretungsverbot betroffen ist, muss binnen fünf Tagen eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren und aktiv an der Beratung teilnehmen; der erste Termin findet spätestens 14 Tage nach der Kontaktaufnahme statt (§ 38a Abs 8 SPG). Wer das versäumt, wird zur Sicherheitsbehörde geladen und riskiert eine Geldstrafe.

Hilft eine einstweilige Verfügung auch gegen Stalking?

Ja. Nach § 382d EO kann das Gericht persönliche, briefliche, telefonische und elektronische Kontaktaufnahme, Verfolgung, den Aufenthalt an bestimmten Orten und die Verbreitung Ihrer Daten und Fotos verbieten, für höchstens ein Jahr. Beharrliche Verfolgung ist außerdem strafbar (§ 107a StGB); erstatten Sie zusätzlich Anzeige.

Muss ich Anzeige erstatten, damit ich geschützt werde?

Nein. Betretungsverbot und einstweilige Verfügung setzen keine Strafanzeige voraus. Die Polizei muss aber bei Verdacht einer Straftat wie Körperverletzung oder gefährlicher Drohung von Amts wegen ermitteln. Als Opfer haben Sie Anspruch auf kostenlose Prozessbegleitung (§ 66b StPO), die Gewaltschutzzentren vermitteln sie.

Wie lange gilt eine einstweilige Verfügung?

Zum Schutz in der Wohnung längstens sechs Monate, zum allgemeinen Schutz vor Gewalt und zum Schutz der Privatsphäre längstens ein Jahr (§ 382e EO). Läuft ein Scheidungs-, Aufteilungs- oder Wohnungsbenützungsverfahren, kann das Gericht die Verfügung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss erstrecken. Nach einem Verstoß ist eine Verlängerung um bis zu ein Jahr möglich.

Was passiert mit den Kindern nach einem Betretungsverbot?

Leben Kinder in der Wohnung, verständigt die Polizei sofort die Kinder- und Jugendhilfe (§ 38a Abs 4 SPG). Ob und wie der gewalttätige Elternteil Kontakt haben darf, entscheidet das Pflegschaftsgericht nach dem Kindeswohl; das Miterleben von Gewalt ist dabei ausdrücklich zu berücksichtigen (§ 138 ABGB). Häufig wird ein begleitetes Kontaktrecht angeordnet.

Wo bekomme ich sofort Hilfe bei häuslicher Gewalt?

In akuter Gefahr beim Polizeinotruf 133 oder Euronotruf 112. Rund um die Uhr, anonym und kostenlos berät die Frauenhelpline gegen Gewalt unter 0800 222 555. Die Gewaltschutzzentren in jedem Bundesland unterstützen beim Sicherheitsplan und beim Antrag an das Gericht; Frauenhäuser bieten eine sichere Unterkunft.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 38a SPG – Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt, § 382b EO – Schutz vor Gewalt in Wohnungen, § 382c EO – allgemeiner Schutz vor Gewalt, § 382d EO – Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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