2R29/10w
RIS Dokument GerichtLG Feldkirch RechtssatznummerRFE0000187 Entscheidungsdatum02.02.2010 Geschäftszahl2R29/10w NormMRG §16b; MRG §37 Abs1 Z8b; JN §42 RechtssatzWie auch sonst im Mietrecht hat der die Kaution rückfordernde Mieter die Wahl, den Kautionsbetrag unmittelbar im Rechtsweg zurückzufordern oder (zunächst) einen Feststellungsantrag im Außerstreitverfahren zu stellen. Im Außerstreitverfahren wird nicht die Kaution rückgefordert, sondern nur die Höhe des „rückforderbaren“, das heißt um die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis verminderten Kautionsbetrages festgestellt.
EntscheidungstexteTE LG Feldkirch 2010-02-02 2 R 29/10w
Rechtsratgeber
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