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OGH Rechtssatz RS0126627 (8Ob25/11a)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126627 Entscheidungsdatum22.03.2011 Geschäftszahl8Ob25/11a; 8Ob123/11p NormIO §141; IO §142; IO §153; IO §154; IO §194; KO §194 RechtssatzFür die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den Paragraphen 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-22 8 Ob 25/11a Veröff: SZ 2011/33 TE OGH 2011-12-20 8 Ob 123/11p Auch; nur: Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO (IO) taxativ geregelt. (T1); Beisatz: Auch die für den Sanierungsplan normierten Unzulässigkeitsgründe (§ 141 IO), die fakultativen Zurückweisungsgründe im Rahmen der Vorprüfung (§ 142 IO) und die Versagungsgründe (§§ 153 und 154 IO) sind taxativ geregelt. (T2)Auch; nur: Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den Paragraphen 194 und 195 KO (IO) taxativ geregelt. (T1); Beisatz: Auch die für den Sanierungsplan normierten Unzulässigkeitsgründe (Paragraph 141, IO), die fakultativen Zurückweisungsgründe im Rahmen der Vorprüfung (Paragraph 142, IO) und die Versagungsgründe (Paragraphen 153 und 154 IO) sind taxativ geregelt. (T2)

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