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Privatkonkurs in Österreich: Schuldenregulierung Schritt für Schritt

Wer seine Schulden auf Dauer nicht mehr bezahlen kann, kann als Privatperson ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht beantragen, umgangssprachlich Privatkonkurs. Ziel ist die Restschuldbefreiung: Nach einem Zahlungsplan oder nach einem Abschöpfungsverfahren von drei bzw. fünf Jahren ist der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit. Seit der Reform 2021 genügt beim Tilgungsplan eine Laufzeit von drei Jahren, eine Mindestquote gibt es im Abschöpfungsverfahren nicht mehr.

Diese Anleitung richtet sich an überschuldete Privatpersonen und ehemalige Selbständige, deren Unternehmen nicht mehr betrieben wird. Sie zeigt, wie Sie sich vorbereiten (der Weg führt fast immer über eine staatlich anerkannte Schuldenberatung), welche Unterlagen nötig sind, wie der außergerichtliche Ausgleichsversuch, der Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren ablaufen, was Sie während des Verfahrens dürfen und müssen und welche Schulden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden.

Das Ergebnis ist ein geordneter Weg aus den Schulden: ein bestätigter Zahlungsplan oder ein eingeleitetes Abschöpfungsverfahren, an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht, statt jahrelanger Exekutionen.

Insolvenzrecht

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Der Zahlungsplan darf höchstens sieben Jahre laufen; die Quote muss mindestens der Einkommenslage der folgenden drei Jahre entsprechen (§ 194 Abs 1 IO). Im Abschöpfungsverfahren tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines…
Rechtsgebiet
Insolvenzrecht
Schritte
Rechtsprechung
5
Stand
03.11.2026

Frist

Der Zahlungsplan darf höchstens sieben Jahre laufen; die Quote muss mindestens der Einkommenslage der folgenden drei Jahre entsprechen (§ 194 Abs 1 IO). Im Abschöpfungsverfahren tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens für drei Jahre (Tilgungsplan) oder fünf Jahre (Abschöpfungsplan) an einen Treuhänder ab (§ 199 Abs 2 IO). Ein neuer Zahlungsplan ist unzulässig, wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde (§ 194 Abs 2 Z 4 IO).

Was tun

  1. Zahlungsunfähigkeit feststellen und Überblick schaffen. Ein Insolvenzverfahren setzt Zahlungsunfähigkeit voraus: Sie können Ihre fälligen Schulden mangels flüssiger Mittel dauerhaft nicht bezahlen; die Einstellung der Zahlungen ist ein deutliches Zeichen (§ 66 IO). Sammeln Sie alle Unterlagen: Mahnungen, Zahlungsbefehle, Exekutionsbewilligungen, Kreditverträge, Inkassoschreiben, Lohnzettel, Kontoauszüge, Mietvertrag, Unterhaltstitel.

    Erstellen Sie eine Liste aller Gläubiger mit Betrag und Aktenzeichen sowie eine Übersicht über Einkommen und notwendige Ausgaben. Die Schuldenberatung hilft dabei und kann Auskünfte aus der Kreditevidenz und dem Exekutionsregister einholen.

  2. Schuldenberatung aufsuchen. In jedem Bundesland gibt es staatlich anerkannte Schuldenberatungen, die kostenlos beraten und bevorrechtet sind: Sie dürfen Schuldner vor dem Insolvenzgericht vertreten. Dort prüfen Sie gemeinsam, ob ein Schuldenregulierungsverfahren sinnvoll ist oder ob eine Ratenvereinbarung reicht, und berechnen das pfändbare Einkommen nach dem Existenzminimum.

    Rechnen Sie mit Wartezeiten von einigen Wochen für einen Ersttermin. Unternehmen Sie in dieser Zeit keine neuen Schulden, bevorzugen Sie keine einzelnen Gläubiger und verschenken oder verkaufen Sie kein Vermögen unter Wert; das könnte später angefochten werden oder die Restschuldbefreiung gefährden.

  3. Außergerichtlicher Ausgleich versuchen. Vor dem Gang zu Gericht bietet die Schuldenberatung den Gläubigern meist einen außergerichtlichen Ausgleich an: eine einmalige Zahlung oder Raten über einige Jahre auf eine bestimmte Quote. Stimmen alle Gläubiger zu, ist kein Gerichtsverfahren nötig.

    Scheitert der Versuch, ist das kein Nachteil; er dokumentiert, dass Sie eine Einigung gesucht haben. Danach wird der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beim Bezirksgericht Ihres Wohnsitzes gestellt, in Wien beim für Exekutionssachen zuständigen Bezirksgericht (§ 182 IO).

  4. Den Eröffnungsantrag stellen. Fehlt Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten, wird der Antrag nicht abgewiesen, wenn Sie ein genaues, eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis vorlegen, einen zulässigen Zahlungsplan anbieten und bescheinigen, dass Ihre Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken (§ 183 IO). Die Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und später aus der Masse ersetzt (§ 184 IO).

    Mit der Eröffnung werden laufende Exekutionen gestoppt, und neue Exekutionen der Insolvenzgläubiger sind unzulässig. Die Eröffnung wird in der Ediktsdatei veröffentlicht; Gläubiger melden ihre Forderungen beim Gericht an. Der Schuldner behält in der Regel die Eigenverwaltung, das Gericht kann aber einen Insolvenzverwalter bestellen.

  5. Den Zahlungsplan anbieten. Im Zahlungsplan bieten Sie den Gläubigern eine Quote an, die mindestens Ihrer Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht; die Zahlungsfrist darf höchstens sieben Jahre betragen (§ 194 Abs 1 IO). Haben Sie kein oder kaum pfändbares Einkommen, müssen Sie keine Zahlung anbieten. Die Gläubiger stimmen in einer Tagsatzung ab; nötig ist die Mehrheit der anwesenden Gläubiger, die mehr als die Hälfte der Forderungen vertreten.

    Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind im Gesetz abschließend geregelt; dass ein Plan möglicherweise nicht erfüllbar ist, ist kein Versagungsgrund. Unzulässig ist der Zahlungsplan etwa, wenn Sie flüchtig sind, das Vermögensverzeichnis nicht vorlegen oder vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren hatten (§ 194 Abs 2 IO).

  6. Wenn der Zahlungsplan scheitert: Abschöpfungsverfahren. Lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab, entscheidet das Gericht über das Abschöpfungsverfahren, das Sie spätestens mit dem Zahlungsplan beantragen müssen (§§ 199, 200 IO). Sie treten den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder ab: beim Tilgungsplan für drei Jahre, beim Abschöpfungsplan für fünf Jahre (§ 199 Abs 2 IO). Der Treuhänder verteilt die Beträge an die Gläubiger.

    Der Antrag wird nur abgewiesen, wenn Einleitungshindernisse vorliegen, etwa eine nicht getilgte Verurteilung wegen betrügerischer Krida oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren (§ 201 IO).

  7. Obliegenheiten während des Verfahrens. Während des Abschöpfungsverfahrens müssen Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine bemühen, jeden Wechsel von Wohnsitz und Arbeitgeber unverzüglich melden, Erbschaften, Schenkungen und Glücksspielgewinne herausgeben, keine Gläubiger bevorzugen und keine neuen Schulden eingehen, die Sie nicht bezahlen können. Verletzen Sie diese Pflichten (§ 210 IO), kann ein Gläubiger die vorzeitige Einstellung beantragen.

    Zahlen Sie laufende Kosten wie Miete, Strom und Unterhalt pünktlich aus dem unpfändbaren Teil. Laufender Kindesunterhalt ist weiter zu leisten; ob und wie der Zahlungsplan die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflusst, beurteilt das Pflegschaftsgericht im Einzelfall.

  8. Restschuldbefreiung und ihre Grenzen. Am Ende der Laufzeit erklärt das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet und spricht aus, dass Sie von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit sind (§ 213 IO). Die Befreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 214 Abs 1 IO). Beim Zahlungsplan tritt die Befreiung mit Erfüllung der Quote ein; nicht angemeldete Gläubiger erhalten die Quote nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 197 IO).

    Nicht befreit werden Sie von Forderungen gegen Bürgen und Mitschuldner: Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Partner einen Kredit, bleibt der Partner haftbar (§ 214 Abs 2 IO). Ausgenommen sind auch Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und solche, die nur durch Ihr Verschulden im Verfahren unberücksichtigt geblieben sind (§ 215 IO). Die Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn Sie Obliegenheiten vorsätzlich verletzt haben (§ 216 IO).

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

5
Unzulässigkeits- und Versagungsgründe für den Zahlungsplan sind taxativ geregelt; voraussichtliche Nichterfüllbarkeit ist kein Unzulässigkeitsgrund.
Ein Antrag auf neuerliche Abstimmung über den Zahlungsplan ist ausgeschlossen, wenn Forderungen nach Verzug und Mahnung bereits wieder aufgelebt sind.
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst die Unterhaltsbemessungsgrundlage; der Inhalt des Zahlungsplans ist zu berücksichtigen.
Ein bestätigter Zahlungsplan rechtfertigt für sich allein nicht, die Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
Über die Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei Erfüllung des Zahlungsplans entscheidet nicht das Insolvenzgericht.

Häufige Fragen

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Wer kann in Österreich Privatkonkurs anmelden?

Jede zahlungsunfähige natürliche Person, auch ehemalige Unternehmer, wenn sie kein Unternehmen mehr betreiben; zuständig ist dann das Bezirksgericht des Wohnsitzes (§ 182 IO). Wer noch ein Unternehmen betreibt, stellt den Antrag beim Landesgericht. Vorher ist eine Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatung dringend zu empfehlen.

Wie lange dauert ein Privatkonkurs?

Mit Zahlungsplan bis zu sieben Jahre, je nach angebotener Laufzeit (§ 194 IO). Im Abschöpfungsverfahren drei Jahre beim Tilgungsplan oder fünf Jahre beim Abschöpfungsplan (§ 199 IO). Dazu kommen einige Monate für Vorbereitung, außergerichtlichen Ausgleich und Eröffnung.

Was kostet ein Schuldenregulierungsverfahren?

Die Beratung durch staatlich anerkannte Schuldenberatungen ist kostenlos. Die Gerichtskosten werden bei fehlendem Vermögen vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und später aus der Masse ersetzt (§ 184 IO). Im Abschöpfungsverfahren erhält der Treuhänder eine Vergütung aus den abgetretenen Beträgen.

Wie viel bleibt mir im Privatkonkurs zum Leben?

Ihnen bleibt das Existenzminimum nach der Exekutionsordnung, abhängig von Einkommen und Unterhaltspflichten (§ 291a EO). Nur der darüber liegende, pfändbare Teil fließt an die Gläubiger oder den Treuhänder. Laufende Kosten wie Miete müssen aus dem unpfändbaren Teil bezahlt werden.

Welche Schulden werden im Privatkonkurs nicht erlassen?

Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Forderungen, die nur durch Ihr Verschulden unberücksichtigt blieben (§ 215 IO), und Schulden, die nach der Eröffnung entstanden sind. Mitschuldner und Bürgen bleiben weiter haftbar (§ 214 Abs 2 IO). Laufender Unterhalt ist weiter zu zahlen.

Was passiert mit laufenden Exekutionen?

Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden Exekutionen der Insolvenzgläubiger gestoppt, und neue sind unzulässig. Gehaltspfändungen enden, der pfändbare Teil fließt in das Verfahren. Pfandrechte an Liegenschaften bleiben bestehen und werden im Verfahren gesondert behandelt.

Muss ich im Privatkonkurs arbeiten?

Im Abschöpfungsverfahren müssen Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweislich um eine bemühen. Wer zumutbare Arbeit ablehnt, verletzt eine Obliegenheit, und Gläubiger können die vorzeitige Einstellung beantragen. Arbeitslosengeld und Pension sind ebenfalls nur über dem Existenzminimum pfändbar.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren?

Den Zahlungsplan schließen Sie mit den Gläubigern, die mehrheitlich zustimmen müssen; Sie zahlen eine Quote in Raten über höchstens sieben Jahre. Lehnen die Gläubiger ab, folgt auf Antrag das Abschöpfungsverfahren: Sie treten drei oder fünf Jahre lang den pfändbaren Einkommensteil an einen Treuhänder ab, danach folgt die Restschuldbefreiung.

Kann ich nach dem Privatkonkurs wieder einen Kredit bekommen?

Rechtlich ja. In der Praxis bleibt das Verfahren noch einige Jahre in Kreditauskunfteien gespeichert, und Banken sind zurückhaltend. Die Eröffnung und die Restschuldbefreiung werden in der Ediktsdatei veröffentlicht. Planen Sie die ersten Jahre nach der Entschuldung ohne neue Kredite.

Darf ich während des Privatkonkurses ein Konto haben und ein Auto fahren?

Ein Konto ist für den Bezug des unpfändbaren Einkommens notwendig und erlaubt; jeder Verbraucher hat Anspruch auf ein Basiskonto. Ein Auto, das für den Weg zur Arbeit oder aus gesundheitlichen Gründen nötig ist und keinen hohen Wert hat, darf meist behalten werden. Wertvolle Fahrzeuge können dagegen verwertet werden; klären Sie das mit der Schuldenberatung vor dem Antrag.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 66 IO – Zahlungsunfähigkeit, § 181 IO – Sonderbestimmungen für natürliche Personen, § 182 IO – Zuständigkeit (Schuldenregulierungsverfahren), § 183 IO – Antrag des Schuldners, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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