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OGH Rechtssatz RS0127922 (2Ob56/12t)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127922 Entscheidungsdatum24.04.2012 Geschäftszahl2Ob56/12t NormABGB §339; StVO §24; ZPO §454 RechtssatzEin nach der StVO zulässiges Parken stellt, auch wenn dieses zwangsläufig Auswirkungen auf die Parkmöglichkeiten anderer Fahrzeuge hat, jedenfalls keine Besitzstörung dar.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-24 2 Ob 56/12t

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