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OGH Rechtssatz RS0128643 (10ObS169/12v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128643 Entscheidungsdatum19.03.2013 Geschäftszahl10ObS169/12v; 10ObS35/13i; 10ObS183/21s NormASVG §175 Abs2 Z7 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht.Nach dem Wortlaut des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-03-19 10 ObS 169/12v Beisatz: Nicht anders als beim nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG geschützten Arbeitsweg bezeichneten Arbeitsstätte den Ort der tatsächlichen Aufnahme der versicherten Tätigkeit, wenn die Arbeitsstätte Endpunkt des versicherten Weges ist, und den Ort, an dem sich der Versicherte aufgrund der Erbringung der versicherten Tätigkeit aufhält, wenn die Arbeitsstätte Ausgangspunkt des versicherten Weges ist. (T1)Beisatz: Nicht anders als beim nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG geschützten Arbeitsweg bezeichneten Arbeitsstätte den Ort der tatsächlichen Aufnahme der versicherten Tätigkeit, wenn die Arbeitsstätte Endpunkt des versicherten Weges ist, und den Ort, an dem sich der Versicherte aufgrund der Erbringung der versicherten Tätigkeit aufhält, wenn die Arbeitsstätte Ausgangspunkt des versicherten Weges ist. (T1) Beisatz: Der Weg zur Nahrungsaufnahme in der Nähe der Arbeitsstätte ist auch dann geschützt, wenn der Versicherte dort nicht Lebensmittel zum Konsum an diesem Ort erwirbt, sondern dort mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrt, oder wenn er die Lebensmittel besorgt hat, um das Essen unmittelbar danach an der Arbeitsstätte einzunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht noch der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, auf dem der normierte Wegschutz beruht. (T2); Veröff: SZ 2013/31 TE OGH 2013-04-16 10 ObS 35/13i Beis wie T2 TE OGH 2022-01-25 10 ObS 183/21s Vgl; Beisatz: Hier: Homeoffice als Arbeitsstätte. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128643

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