OGH Rechtssatz RS0130733 (8Ob59/15g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130733 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl8Ob59/15g; 5Ob92/24a; 10Ob38/24x NormABGB §364 Abs3 A ABGB §364 Abs3 D ABGB §364 Abs2 RechtssatzBei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt.
EntscheidungstexteTE OGH 2016-02-26 8 Ob 59/15g Beisatz: Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile, wie den hier strittigen Hausgarten, der nach dem Grundbuchsstand kein Zubehör des Wohnungseigentums des Klägers ist. (T1) TE OGH 2024-09-03 5 Ob 92/24a TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x nur: Nach der ständigen Rechtsprechung ist jeder einzelne Miteigentümer zur Erhebung von Ansprüchen nach (unter anderem) § 364 ABGB legitimiert und kann gegen den störenden Nachbarn mit einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen. (T2)nur: Nach der ständigen Rechtsprechung ist jeder einzelne Miteigentümer zur Erhebung von Ansprüchen nach (unter anderem) Paragraph 364, ABGB legitimiert und kann gegen den störenden Nachbarn mit einer Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorgehen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130733