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OGH Rechtssatz RS0131795 (8Ob122/17z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131795 Entscheidungsdatum29.11.2017 Geschäftszahl8Ob122/17z; 1Ob127/19m; 8Ob45/20f NormFAGG §10; FAGG §18 Abs1 Z1 RechtssatzDie Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (Paragraph 10, FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.

EntscheidungstexteTE OGH 2017-11-29 8 Ob 122/17z Veröff: SZ 2017/140 TE OGH 2019-09-19 1 Ob 127/19m Vgl; Beisatz: Unter einem „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“. (T1)Vgl; Beisatz: Unter einem „Verlangen“ nach Paragraph 10, FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Paragraph 11, mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“. (T1) Beisatz: Hier: Wirksamer Rücktritt des Verbrauchers von einem dem FAGG unterliegenden – allenfalls konkludent geschlossenen – Maklervertrages. (T2) TE OGH 2020-12-18 8 Ob 45/20f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131795

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