Rücktritt vom Online-Kauf: 14 Tage Rücktrittsrecht nach dem FAGG
Wer als Verbraucher im Internet, per Telefon oder per Katalog bei einem Unternehmer bestellt, kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt für Verträge an der Haustür, auf der Straße oder bei Werbefahrten, also außerhalb von Geschäftsräumen. Geregelt ist das im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), das die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie umsetzt. Umgangssprachlich spricht man vom Widerrufsrecht; das österreichische Gesetz nennt es Rücktrittsrecht.
Diese Anleitung richtet sich an Käuferinnen und Käufer, die eine Online-Bestellung zurückgeben, ein Abo kündigen oder einen an der Haustür geschlossenen Vertrag loswerden wollen. Sie erklärt, wann die 14 Tage beginnen, wie Sie den Rücktritt richtig erklären, wer die Rücksendekosten trägt, wann der Händler das Geld zurückzahlen muss, wofür Sie Wertersatz leisten müssen und für welche Waren und Dienstleistungen es kein Rücktrittsrecht gibt.
Das Ergebnis ist eine fristgerechte Rücktrittserklärung, die Rücksendung der Ware mit Nachweis und die Rückzahlung des vollen Kaufpreises einschließlich der Standardversandkosten binnen 14 Tagen, und wenn der Händler nicht zahlt, ein Weg zur Durchsetzung über Schlichtung, Zahlungsdienstleister oder Gericht.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Waren ab Erhalt der (letzten) Ware, bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss (§ 11 FAGG). Hat der Händler nicht über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sie sich um zwölf Monate (§ 12 FAGG). Nach dem Rücktritt muss der Verbraucher die Ware binnen 14 Tagen absenden, der Unternehmer binnen 14 Tagen ab Zugang des Rücktritts zahlen (§§ 14, 15 FAGG).
Was tun
Prüfen, ob das FAGG gilt. Das Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die im Fernabsatz (Online-Shop, Telefon, E-Mail, Katalog) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Kaufen Sie im Geschäft, gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht; Umtauschmöglichkeiten sind dann freiwillig. Kaufen Sie von einer Privatperson, etwa über eine Kleinanzeigenplattform, gilt das FAGG ebenfalls nicht.
Auch ein Messestand kann ein Geschäftsraum sein, wenn der Unternehmer dort während der gesamten Messe verkauft; für Messekäufe besteht dann kein Rücktrittsrecht nach dem FAGG. Für bestimmte andere Fälle, etwa bei Verträgen nach Anbahnung durch den Unternehmer außerhalb seiner Räume, kann der Rücktritt nach § 3 KSchG möglich sein.
Fristbeginn bestimmen. Bei Kaufverträgen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem Sie oder eine von Ihnen benannte Person (nicht der Paketdienst) die Ware in Besitz nehmen. Bei einer Bestellung mehrerer Waren, die getrennt geliefert werden, zählt die zuletzt gelieferte Ware. Bei Dienstleistungen, Strom- und Gaslieferverträgen und Downloads beginnt die Frist mit Vertragsabschluss (§ 11 Abs 2 FAGG).
Wurden Sie vom Händler nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist um zwölf Monate; holt der Händler die Belehrung nach, endet sie 14 Tage danach (§ 12 FAGG). Prüfen Sie deshalb Bestellbestätigung und AGB, ob die Belehrung und das Muster-Widerrufsformular enthalten waren.
Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist an keine Form gebunden; Sie können das Muster-Widerrufsformular verwenden, das der Händler zur Verfügung stellen muss, oder einfach schreiben: „Hiermit trete ich vom Vertrag über den Kauf von … (Bestellnummer …, bestellt am …, erhalten am …) zurück.“ Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Erklärung innerhalb der 14 Tage absenden (§ 13 FAGG).
Seit 1. Oktober 2026 muss jeder Online-Shop eine gut sichtbare Rücktrittsfunktion anbieten, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder ähnlich eindeutig, die während der ganzen Frist verfügbar ist (§ 13a FAGG). Sie geben dort Ihren Namen, die Bestellung und die E-Mail-Adresse für die Bestätigung an und klicken auf „Widerruf bestätigen“; der Händler muss Ihnen den Eingang mit Datum und Uhrzeit sofort auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Fehlt die Funktion, schreiben Sie per E-Mail an die Adresse im Impressum. Speichern Sie Bestätigung und Screenshots. Das bloße Zurückschicken der Ware ohne Erklärung oder die Verweigerung der Annahme eines Pakets reichen nach dem Gesetz nicht eindeutig aus; erklären Sie den Rücktritt immer ausdrücklich.
Ware zurücksenden. Nach dem Rücktritt müssen Sie die Ware unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückschicken; es genügt, wenn Sie innerhalb der Frist absenden (§ 15 Abs 1 FAGG). Bewahren Sie den Aufgabeschein mit Sendungsnummer auf.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung tragen Sie, wenn der Händler Sie darüber informiert hat; sonst trägt er sie (§ 15 Abs 2 FAGG). Viele Händler bieten freiwillig kostenlose Rücksendung an. Bei sperrigen Waren, die an der Haustür verkauft und gleich geliefert wurden, muss der Unternehmer selbst abholen (§ 15 Abs 3 FAGG).
Rückzahlung verlangen. Der Unternehmer muss alle Zahlungen einschließlich der Kosten der Standardlieferung unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang Ihrer Rücktrittserklärung erstatten, und zwar mit demselben Zahlungsmittel, das Sie verwendet haben (§ 14 Abs 1 FAGG). Haben Sie eine teurere Expresslieferung gewählt, bekommen Sie nur die Kosten der günstigsten Standardlieferung zurück.
Der Händler darf die Zahlung zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder Sie ihm den Nachweis der Rücksendung schicken (§ 14 Abs 3 FAGG). Ein Gutschein statt Geld müssen Sie nicht akzeptieren. Abgesehen von Rücksendekosten und Wertersatz dürfen Ihnen wegen des Rücktritts keine sonstigen Kosten auferlegt werden (§ 15 Abs 5 FAGG).
Wertersatz bei Gebrauch der Ware. Sie dürfen die Ware so prüfen, wie Sie es in einem Geschäft tun könnten: auspacken, ansehen, anprobieren, kurz einschalten. Für einen Wertverlust, der dadurch entsteht, haften Sie nicht. Nur wenn Sie die Ware darüber hinaus benutzt haben, etwa die Jacke eine Woche getragen oder den Mixer mehrmals verwendet, muss Ihnen der Händler weniger zurückzahlen (§ 15 Abs 4 FAGG).
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, haften Sie für keinen Wertverlust. Der Händler muss einen Abzug begründen und beziffern; ein pauschaler Abzug von etwa 20 % für „geöffnete Verpackung“ ist unzulässig.
Ausnahmen kennen. Kein Rücktrittsrecht besteht unter anderem für Waren, die nach Ihren Vorgaben angefertigt wurden, für schnell verderbliche Waren, für versiegelte Hygieneartikel und versiegelte Ton-, Video- oder Softwareträger nach Öffnung, für Zeitungen außerhalb von Abos und für Freizeitdienstleistungen zu einem bestimmten Termin wie Konzerttickets, Hotelzimmer oder Mietwagen (§ 18 FAGG).
Bei Dienstleistungen entfällt das Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer die Leistung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Frist vollständig erbracht hat und Sie bestätigt haben, dass Sie damit Ihr Rücktrittsrecht verlieren. Treten Sie nach begonnener, aber nicht vollendeter Dienstleistung zurück, zahlen Sie einen anteiligen Betrag (§ 16 FAGG). Bei einem Abo mit Gratismonat besteht das Rücktrittsrecht nach dem OGH nur beim erstmaligen Abschluss.
Durchsetzen, wenn der Händler nicht zahlt. Setzen Sie dem Händler schriftlich eine letzte Frist von einer Woche. Bei Händlern in Österreich hilft die Internet Ombudsstelle kostenlos, bei Händlern in anderen EU-Staaten das Europäische Verbraucherzentrum Österreich. Haben Sie mit Kreditkarte oder über einen Zahlungsdienst mit Käuferschutz bezahlt, können Sie dort eine Rückbuchung beantragen; legen Sie Rücktrittserklärung und Rücksendenachweis vor.
Als letzter Schritt bleibt die Klage beim Bezirksgericht. Für Beträge bis 5 000 Euro brauchen Sie keinen Anwalt, für Geldforderungen ergeht zunächst ein Zahlungsbefehl. Bei Händlern in anderen EU-Staaten ist für kleine Beträge das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein einfacher Weg; das Formular kann in Österreich eingebracht werden.
Worauf achten
- Ware ohne Erklärung zurückgeschickt: Ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung kann der Händler den Rücktritt bestreiten.
- Frist ab Bestellung statt ab Erhalt berechnet: Bei Waren läuft die Frist erst ab Erhalt; wer zu früh aufgibt, verschenkt Zeit, wer zu spät rechnet, verliert das Recht.
- Kein Rücksendenachweis: Ohne Aufgabeschein kann der Händler die Rückzahlung verweigern, bis die Ware nachweislich angekommen ist.
- Ware über die Prüfung hinaus benutzt: Dann droht ein Abzug für Wertverlust.
- Kauf von Privatpersonen: Auf Kleinanzeigenplattformen gilt kein Rücktrittsrecht nach dem FAGG.
- Tickets und Reisen: Für Konzertkarten, Hotelbuchungen und Mietwagen mit festem Termin besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
- Gutschein statt Geld akzeptiert: Wer einen Gutschein annimmt, verzichtet faktisch auf die Rückzahlung, obwohl ihm Geld zusteht.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie lange kann ich von einem Online-Kauf zurücktreten?
14 Tage ab dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben, bei mehreren Lieferungen ab Erhalt der letzten (§ 11 FAGG). Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsabschluss. Fehlt die Belehrung über das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 12 FAGG).
Muss ich einen Grund für den Rücktritt angeben?
Nein. Der Rücktritt nach dem FAGG ist ohne Angabe von Gründen möglich. Sie müssen ihn aber ausdrücklich erklären, etwa per E-Mail oder mit dem Muster-Widerrufsformular. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Erklärung innerhalb der 14 Tage absenden (§ 13 FAGG).
Muss der Online-Shop einen Button zum Widerrufen haben?
Ja. Seit 1. Oktober 2026 müssen Unternehmer bei Online-Verträgen eine Rücktrittsfunktion bereitstellen, gekennzeichnet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleich eindeutig, während der gesamten Rücktrittsfrist leicht erreichbar (§ 13a FAGG). Nach dem Klick auf „Widerruf bestätigen“ muss der Händler den Eingang mit Datum und Uhrzeit sofort bestätigen. Sie dürfen den Rücktritt aber weiterhin auch per E-Mail oder Brief erklären.
Wer zahlt die Rücksendekosten?
Grundsätzlich der Verbraucher, wenn der Händler ihn vorher darüber informiert hat (§ 15 Abs 2 FAGG). Hat der Händler nicht informiert oder kostenlose Rücksendung angeboten, trägt er die Kosten. Die ursprünglichen Standardversandkosten bekommen Sie in jedem Fall zurück.
Wann muss der Händler mein Geld zurückzahlen?
Spätestens 14 Tage nach Zugang der Rücktrittserklärung, mit demselben Zahlungsmittel (§ 14 FAGG). Er darf warten, bis die Ware bei ihm angekommen ist oder Sie den Rücksendenachweis geschickt haben. Einen Gutschein statt Geld müssen Sie nicht annehmen.
Kann ich auch bei Kauf von Privat zurücktreten?
Nein. Das FAGG gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Beim Kauf von einer Privatperson, etwa über eine Kleinanzeige, gibt es kein Rücktrittsrecht; es bleiben nur die Gewährleistung, sofern sie nicht ausgeschlossen wurde, und Ansprüche wegen Irrtums oder Täuschung.
Darf ich die Ware vor dem Rücktritt auspacken und testen?
Ja, so weit wie in einem Geschäft: auspacken, ansehen, anprobieren, kurz ausprobieren. Für darüber hinausgehenden Gebrauch muss der Händler einen Wertverlust nachweisen und kann ihn abziehen (§ 15 Abs 4 FAGG). Ein pauschaler Abzug für die geöffnete Verpackung ist unzulässig.
Für welche Produkte gibt es kein Rücktrittsrecht?
Unter anderem für Maßanfertigungen, schnell verderbliche Lebensmittel, entsiegelte Hygieneartikel, entsiegelte CDs, DVDs und Software, Zeitungen außerhalb von Abos sowie für Konzerttickets, Hotelbuchungen und Mietwagen zu einem festen Termin (§ 18 FAGG).
Kann ich ein im Internet abgeschlossenes Abo widerrufen?
Ja, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss. Wurde mit der Leistung auf Ihren Wunsch schon begonnen, zahlen Sie einen anteiligen Betrag (§ 16 FAGG). Ein Abo mit Gratisphase kann nach dem OGH nur beim erstmaligen Abschluss widerrufen werden, nicht beim automatischen Übergang in die bezahlte Phase.
Was tun, wenn der Online-Shop nicht reagiert?
Setzen Sie eine letzte Frist, wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle oder bei EU-Händlern an das Europäische Verbraucherzentrum, und beantragen Sie bei Kreditkartenzahlung eine Rückbuchung. Bleibt alles erfolglos, klagen Sie beim Bezirksgericht; bis 5 000 Euro ohne Anwalt.
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