OGH Rechtssatz RS0131796 (8Ob122/17z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131796 Entscheidungsdatum15.02.2024 Geschäftszahl8Ob122/17z; 8Ob119/23t NormFAGG §10 FAGG §18 Abs1 Z1 RechtssatzDer Verbraucher kann selbstredend durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens sein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung (§ 10 FAGG) zum Ausdruck bringen. Ob er dies selbst oder mit seinem Willen getragen und in seiner Anwesenheit der Vertragspartner für ihn tut, kann keinen Unterschied machen.Der Verbraucher kann selbstredend durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens sein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung (Paragraph 10, FAGG) zum Ausdruck bringen. Ob er dies selbst oder mit seinem Willen getragen und in seiner Anwesenheit der Vertragspartner für ihn tut, kann keinen Unterschied machen.
EntscheidungstexteTE OGH 2017-11-29 8 Ob 122/17z Veröff: SZ 2017/140 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 119/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131796