OGH Rechtssatz RS0132741 (8Ob50/19i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132741 Entscheidungsdatum24.05.2019 Geschäftszahl8Ob50/19i NormIO §281; IO §198 RechtssatzEinem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach Paragraph 281, IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des Paragraph 198, Absatz eins, IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-05-24 8 Ob 50/19i Veröff: SZ 2019/43 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132741