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OGH Rechtssatz RS0134625 (3Ob191/23v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134625 Entscheidungsdatum13.11.2023 Geschäftszahl3Ob191/23v NormFAGG §4 Abs1 FAGG §11 RechtssatzDas Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG steht dem Verbraucher nur beim erstmaligem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz zu. Sieht der Vertrag nach einem kostenlosen Zeitraum einen kostenpflichtigen Zeitraum vor und verlängert sich der kostenpflichtige Zeitraum mangels Kündigung oder Widerruf neuerlich, so steht dem Konsumenten ebenfalls nur beim erstmaligen Abschluss des Vertrages das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG zu, sofern der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Kostenpflicht nach anfänglicher Gratisleistung informiert hat.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG steht dem Verbraucher nur beim erstmaligem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz zu. Sieht der Vertrag nach einem kostenlosen Zeitraum einen kostenpflichtigen Zeitraum vor und verlängert sich der kostenpflichtige Zeitraum mangels Kündigung oder Widerruf neuerlich, so steht dem Konsumenten ebenfalls nur beim erstmaligen Abschluss des Vertrages das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG zu, sofern der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Kostenpflicht nach anfänglicher Gratisleistung informiert hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-11-13 3 Ob 191/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134625

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