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OGH Rechtssatz RS0135444 (1Ob33/25x u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135444 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob33/25x; 4Ob186/25v NormABGB §246 Abs3 Z1 AußStrG 2005 §44 Abs1 AußStrG 2005 §119 AußStrG 2005 §120 RechtssatzEin Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß § 246 Abs 3 Z 1 ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.

EntscheidungstexteTE OGH 2025-06-24 1 Ob 33/25x TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v Beisatz: Hier: gesetzlicher Erwachsenenvertreter (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135444

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