Vorsorgevollmacht errichten: Form, Kosten, Wirkung und Alternativen
Nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei fortschreitender Demenz kann jeder in die Lage kommen, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln. Wer dann für ihn entscheidet, bei Bank, Pflegeheim, Arzt und Behörden, hängt davon ab, was er vorher geregelt hat. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren (§ 260 ABGB). Sie geht anderen Formen der Erwachsenenvertretung vor; ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird nur bestellt, wenn nicht ausreichend vorgesorgt ist (§ 240 ABGB).
Diese Anleitung richtet sich an alle, die für sich oder ihre Eltern vorsorgen wollen. Sie erklärt den Unterschied zwischen gewöhnlicher Vollmacht, Vorsorgevollmacht, gewählter, gesetzlicher und gerichtlicher Erwachsenenvertretung, welche Form die Vorsorgevollmacht braucht (nur vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein), wie sie registriert und im Vorsorgefall wirksam wird, was sie enthalten sollte und wo ihre Grenzen liegen, etwa bei medizinischen Entscheidungen und Liegenschaften.
Das Ergebnis ist eine registrierte Vorsorgevollmacht, die im Ernstfall nach Eintragung des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sofort wirkt, ohne Gerichtsverfahren.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Eine Vorsorgevollmacht ist zeitlich unbegrenzt gültig, bis sie widerrufen wird oder endet (§ 246 ABGB). Wirksam wird sie erst, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist (§ 245 Abs 1 ABGB). Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung endet ohne neuerliche Eintragung nach drei Jahren, eine gerichtliche spätestens nach fünf Jahren (§ 246 Abs 1 Z 5 und 6 ABGB); eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, wenn sie nicht erneuert wird (§ 7 PatVG).
Was tun
Den Unterschied zur gewöhnlichen Vollmacht kennen. Eine gewöhnliche Vollmacht wirkt sofort und gilt, solange Sie entscheidungsfähig sind; ob sie bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit weiter gilt, ist unsicher, und Banken akzeptieren sie dann oft nicht. Die Vorsorgevollmacht dagegen ist darauf angelegt, gerade dann wirksam zu werden, wenn Sie die zur Besorgung der Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verlieren (§ 260 ABGB). Auch eine bestehende Vollmacht kann für den Vorsorgefall in eine Vorsorgevollmacht umgewandelt werden.
Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang: Solange sie für die erforderlichen Angelegenheiten ausreicht, wird kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Wer keine Vorsorge trifft, wird im Ernstfall von nächsten Angehörigen als gesetzliche Erwachsenenvertreter oder von einem gerichtlich bestellten Vertreter vertreten.
Bevollmächtigte auswählen. Wählen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die geeignet und bereit sind, die Aufgabe zu übernehmen, etwa ein Kind, den Partner oder einen Freund. Sie können mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Bereiche bestimmen oder eine gemeinsame Vertretung vorsehen, etwa dass zwei Kinder Liegenschaftsgeschäfte nur gemeinsam abschließen dürfen.
Wer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der Sie sich aufhalten oder betreut werden, etwa Personal eines Pflegeheims, darf nicht Ihr Vorsorgebevollmächtigter sein; ebenso wenig, wer eine Ihrem Wohl förderliche Vertretung nicht erwarten lässt (§ 243 Abs 1 ABGB). Bestimmen Sie auch einen Ersatzbevollmächtigten, falls der erste ausfällt. Besprechen Sie Ihre Wünsche ausführlich mit den Bevollmächtigten; sie haben sich später an Ihrem Willen zu orientieren.
Wirkungsbereich festlegen. Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden (§ 261 ABGB). Typische Bereiche sind: Vertretung bei Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Bankgeschäfte, Abschluss von Heim- und Pflegeverträgen, Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Bestimmung des Wohnorts, Verfügungen über Liegenschaften.
Formulieren Sie konkret statt pauschal und halten Sie Wünsche fest, etwa wo Sie gepflegt werden möchten oder welche Behandlungen Sie ablehnen. Für medizinische Entscheidungen gelten besondere Regeln: Der Bevollmächtigte hat sich vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen, und bei Ablehnung durch die betroffene Person braucht seine Zustimmung zu einer Behandlung die Genehmigung des Gerichts (§§ 253, 254 ABGB).
Vorsorgevollmacht vor Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein errichten. Die Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden (§ 262 Abs 1 ABGB). Eine selbst geschriebene oder aus dem Internet heruntergeladene Vorsorgevollmacht ohne diese Mitwirkung ist seit 2018 nicht wirksam. Der Errichtende muss Sie persönlich über die Rechtsfolgen, die Möglichkeit von Weitergabeverboten und gemeinsamer Vertretung sowie über das jederzeitige Widerrufsrecht belehren und das in der Urkunde dokumentieren (§ 262 Abs 2 ABGB).
Sie müssen bei der Errichtung entscheidungsfähig sein. Hat der Notar oder Anwalt begründete Zweifel daran oder an der Eignung des Bevollmächtigten, muss er die Errichtung ablehnen (§ 263 Abs 2 ABGB). Die Kosten richten sich nach dem Tarif; Erwachsenenschutzvereine sind oft günstiger, Notare und Anwälte bieten Pauschalen.
Registrierung im ÖZVV. Die Vorsorgevollmacht und später der Eintritt des Vorsorgefalls werden vom Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen (§ 263 Abs 1 ABGB). Die Registrierung der Errichtung sorgt dafür, dass Gerichte und Vertreter im Ernstfall von der Vorsorgevollmacht erfahren.
Bewahren Sie das Original sicher auf und informieren Sie die Bevollmächtigten, wo es liegt. Viele Notare verwahren die Urkunde auf Wunsch. Geben Sie dem Hausarzt eine Kopie oder einen Hinweis, damit er im Ernstfall die richtige Person kontaktiert.
Im Vorsorgefall: Eintragung des Vorsorgefalls. Verliert der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit, legt der Bevollmächtigte einem Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein ein ärztliches Zeugnis über den Verlust der Entscheidungsfähigkeit vor. Erst mit der Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV wird die Vorsorgevollmacht wirksam (§ 245 Abs 1 ABGB); nach dem OGH wirkt diese Eintragung konstitutiv.
Ab dann kann der Bevollmächtigte mit der Bestätigung über die Registrierung bei Bank, Pensionsversicherung, Pflegeheim und Behörden auftreten. Er muss im Interesse und nach dem Willen der vertretenen Person handeln und darf ihr Vermögen nur für ihre angemessenen Bedürfnisse verwenden. Das Pflegschaftsgericht kann eingreifen und die Vorsorgevollmacht beenden, wenn der Bevollmächtigte das Wohl der Person gefährdet (§ 246 ABGB).
Alternativen: gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Ist es für eine Vorsorgevollmacht zu spät, die Person aber noch fähig, die Bedeutung einer Vertretung in Grundzügen zu verstehen, kann sie eine gewählte Erwachsenenvertretung vereinbaren (§§ 264, 265 ABGB). Fehlt auch das, können nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter für bestimmte Bereiche eingetragen werden, etwa Verwaltung von Einkünften, Vertretung bei Behörden, Abschluss von Pflegeverträgen (§§ 268 bis 270 ABGB).
Gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung entstehen mit der Eintragung im ÖZVV (§ 245 Abs 2 ABGB); die gesetzliche endet ohne neuerliche Eintragung nach drei Jahren (§ 246 Abs 1 Z 5 ABGB). Erst wenn keine dieser Formen ausreicht, bestellt das Gericht einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung können Sie vorab bestimmen, wer das sein soll oder nicht sein soll (§ 244 ABGB).
Ergänzen: Patientenverfügung und Widerruf. Für medizinische Entscheidungen kann eine Patientenverfügung zusätzlich sinnvoll sein. Eine verbindliche Patientenverfügung, die nach ärztlicher Aufklärung vor Notar, Anwalt, Patientenvertretung oder Erwachsenenschutzverein errichtet wird, bindet Ärzte unmittelbar und verliert nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, wenn sie nicht erneuert wird (§ 7 PatVG).
Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, auch nach Eintritt des Vorsorgefalls, sofern Sie den Widerruf noch erklären können. Lassen Sie den Widerruf im ÖZVV eintragen, damit die Vertretungsbefugnis endet (§ 246 Abs 1 Z 3 ABGB). Überprüfen Sie Ihre Vorsorgevollmacht nach großen Lebensereignissen wie Scheidung, Tod eines Bevollmächtigten oder Umzug ins Ausland.
Worauf achten
- Selbst geschriebene Vorsorgevollmacht: Ohne Errichtung vor Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein ist sie seit 2018 nicht wirksam (§ 262 ABGB).
- Zu lange gewartet: Wer seine Entscheidungsfähigkeit bereits verloren hat, kann keine Vorsorgevollmacht mehr errichten.
- Vorsorgefall nicht eingetragen: Ohne Eintragung im ÖZVV wirkt die Vorsorgevollmacht nicht, auch wenn die Urkunde vorliegt (§ 245 ABGB).
- Nur eine Person bevollmächtigt: Fällt sie aus, kommt es doch zur gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertretung; bestimmen Sie Ersatzbevollmächtigte.
- Wirkungsbereich zu vage: Banken und Grundbuchsgerichte verlangen klare Befugnisse, etwa für Liegenschaftsverkäufe.
- Interessenkonflikte übersehen: Bevollmächtigte, die selbst erben, sollten bei Schenkungen und Verkäufen an sich selbst kontrolliert werden; gemeinsame Vertretung kann helfen.
- Gewöhnliche Vollmacht für den Ernstfall: Sie wird nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit von Dritten oft nicht anerkannt.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wo kann ich eine Vorsorgevollmacht errichten?
Nur vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein, höchstpersönlich und schriftlich (§ 262 ABGB). Diese belehren Sie über Rechtsfolgen und Widerrufsmöglichkeit und tragen die Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ein. Ein Formular aus dem Internet allein genügt nicht.
Was kostet eine Vorsorgevollmacht?
Die Kosten hängen vom Umfang ab. Erwachsenenschutzvereine verrechnen meist moderate Pauschalen, Notare und Rechtsanwälte je nach Tarif und Aufwand, oft einige hundert Euro inklusive Registrierung. Für die spätere Eintragung des Vorsorgefalls fallen weitere Kosten an. Fragen Sie vorab nach einem Gesamtpreis.
Ab wann gilt eine Vorsorgevollmacht?
Erst wenn Sie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren haben und dieser Vorsorgefall auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses im ÖZVV eingetragen wurde (§ 245 Abs 1 ABGB). Der OGH sieht die Eintragung als konstitutiv an; vorher kann der Bevollmächtigte nicht in Ihrem Namen handeln.
Was ist der Unterschied zwischen Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht?
Eine Generalvollmacht gilt sofort für alle Geschäfte, solange Sie entscheidungsfähig sind; ob Dritte sie nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit anerkennen, ist unsicher. Die Vorsorgevollmacht wird genau für diesen Fall errichtet, ist registriert und hat Vorrang vor jeder Erwachsenenvertretung (§§ 240, 260 ABGB).
Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?
Dann können nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter für bestimmte Bereiche eingetragen werden (§§ 268 bis 270 ABGB), oder das Gericht bestellt einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, der auch ein Verein oder Anwalt sein kann. Sie haben dann weniger Einfluss darauf, wer entscheidet.
Kann ich eine Vorsorgevollmacht widerrufen?
Ja, jederzeit, solange Sie den Widerruf erklären können. Der Widerruf sollte im ÖZVV eingetragen werden, damit die Vertretungsbefugnis endet (§ 246 Abs 1 Z 3 ABGB). Das Gericht kann eine Vorsorgevollmacht zudem beenden, wenn der Bevollmächtigte das Wohl der vertretenen Person gefährdet.
Darf der Bevollmächtigte über meine medizinische Behandlung entscheiden?
Wenn das im Wirkungsbereich enthalten ist und Sie selbst nicht entscheidungsfähig sind, ja (§ 253 ABGB). Er muss sich dabei von Ihrem Willen leiten lassen. Lehnen Sie eine Behandlung erkennbar ab, braucht seine Zustimmung die Genehmigung des Gerichts (§ 254 ABGB). Eine Patientenverfügung kann Ihren Willen zusätzlich festhalten.
Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?
Sie ist sinnvoll, wenn Sie bestimmte medizinische Behandlungen sicher ausschließen wollen. Eine verbindliche Patientenverfügung bindet Ärzte unmittelbar, muss nach ärztlicher Aufklärung vor einer befugten Stelle errichtet werden und verliert nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, wenn sie nicht erneuert wird (§ 7 PatVG).
Kann der Bevollmächtigte mein Haus verkaufen?
Nur wenn die Vorsorgevollmacht diesen Bereich ausdrücklich umfasst. Für Verfügungen über Liegenschaften verlangt das Grundbuch eine klare Befugnis und beglaubigte Unterschriften. Für außerordentliche Vermögensangelegenheiten kann zusätzlich eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen werden; besprechen Sie das bei der Errichtung.
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