93/03/0316
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1994 Geschäftszahl93/03/0316 RechtssatzDas strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist die Weigerung des Beschuldigten, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO ergangen ist. Rechtmäßig ist eine solche Aufforderung ua unter der Voraussetzung, daß vermutet werden kann, daß sich die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen oder diesbezügliche Versuche angestellt hat (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193). Es bedarf daher in der Tatumschreibung des Spruches des Straferkenntnisses auch eines Hinweises auf diese Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung.
Unterläßt die Behörde diesen Hinweis, verstößt sie gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist die Weigerung des Beschuldigten, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO ergangen ist. Rechtmäßig ist eine solche Aufforderung ua unter der Voraussetzung, daß vermutet werden kann, daß sich die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen oder diesbezügliche Versuche angestellt hat (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193).
Es bedarf daher in der Tatumschreibung des Spruches des Straferkenntnisses auch eines Hinweises auf diese Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung. Unterläßt die Behörde diesen Hinweis, verstößt sie gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.