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Alkohol am Steuer: Promillegrenzen, Strafen und Führerscheinentzug

In Österreich gilt für Autofahrer grundsätzlich die 0,5-Promille-Grenze (§ 14 Abs 8 FSG), für Probeführerscheinbesitzer und Berufslenker 0,1 Promille (§ 4 Abs 7 FSG). Ab 0,8 Promille gilt der Lenker kraft Gesetzes als durch Alkohol beeinträchtigt (§ 5 Abs 1 StVO). Die Folgen steigen stufenweise: Geldstrafen von 300 Euro bis 5 900 Euro, Vormerkung, Führerscheinentzug von einem Monat bis zu einem Jahr und mehr, Nachschulung, Verkehrscoaching und amtsärztliche Untersuchung. Wer die Atemluftprobe verweigert, wird so bestraft, als hätte er 1,6 Promille.

Diese Anleitung richtet sich an Lenkerinnen und Lenker, die mit Alkohol angehalten wurden, und an alle, die wissen wollen, wo die Grenzen liegen. Sie erklärt die Promillestufen und Strafrahmen, was bei einer Kontrolle mit Alkomat und Blutabnahme gilt, wann die Polizei den Führerschein sofort abnimmt, wie das Entziehungsverfahren abläuft, welche Nachschulungen anfallen und wann zusätzlich das Strafgericht zuständig wird.

Das Ergebnis ist eine realistische Einschätzung der Folgen und ein geordnetes Vorgehen: Strafverfügung und Entziehungsbescheid prüfen, Fristen wahren, Nachschulung organisieren und den Führerschein so rasch wie möglich wiederbekommen.

Verkehrsrecht

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Gegen die Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich (§ 49 VStG), gegen den Entziehungsbescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (§ 7 VwGVG); eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid…
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schritte
Rechtsprechung
4
Stand
03.11.2026

Frist

Gegen die Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich (§ 49 VStG), gegen den Entziehungsbescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (§ 7 VwGVG); eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid binnen zwei Wochen. Die Entziehungsdauer beträgt je nach Promille und Vorgeschichte mindestens einen bis zwölf Monate (§ 26 FSG). Wiederholungen innerhalb von fünf Jahren verlängern sie deutlich.

Was tun

  1. Promillegrenzen und Stufen kennen. Unter 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluft) ist das Lenken eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich erlaubt, außer Sie sind trotzdem beeinträchtigt. Für Probeführerscheinbesitzer, Lenker von Bussen und Lkw und Taxilenker gilt 0,1 Promille. Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Übertretung nach dem FSG mit 300 bis 3 700 Euro Strafe (§§ 14 Abs 8, 37a FSG) und einer Vormerkung.

    Ab 0,8 Promille gelten Sie als beeinträchtigt: 800 bis 3 700 Euro (§ 99 Abs 1b StVO). Ab 1,2 Promille: 1 200 bis 4 400 Euro (§ 99 Abs 1a StVO). Ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung des Tests: 1 600 bis 5 900 Euro (§ 99 Abs 1 StVO). Diese Grenzen gelten auch für Fahrräder und E-Scooter, die Führerscheinfolgen aber nur für Kraftfahrzeuge.

  2. Bei der Kontrolle richtig verhalten. Die Polizei darf Lenker jederzeit mit einem Vortestgerät und, bei Verdacht, mit dem Alkomat testen (§ 5 Abs 2 StVO). Eine Verweigerung wird wie 1,6 Promille bestraft und zieht dieselbe Entziehungsdauer nach sich. Die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung muss rechtmäßig sein, also auf einer Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung beruhen; das muss im Straferkenntnis zum Ausdruck kommen.

    Können Sie aus medizinischen Gründen (etwa Lungenerkrankung) keine gültige Atemprobe abgeben, sagen Sie das sofort und verlangen Sie eine Blutabnahme oder ärztliche Untersuchung. Nach dem VwGH ist eine Bestrafung wegen Verweigerung rechtswidrig, wenn ein eindeutiger, konkreter Hinweis auf die medizinische Unmöglichkeit vorlag. Das Ergebnis des Alkomaten können Sie mit einer Blutabnahme widerlegen, die Sie verlangen müssen.

  3. Vorläufige Abnahme des Führerscheins. Liegt ein Alkoholgehalt von 0,8 Promille oder mehr vor oder wird die Probe verweigert, nimmt die Polizei den Führerschein in der Regel sofort vorläufig ab. Sie dürfen ab diesem Moment kein Kraftfahrzeug mehr lenken; auch das Weiterfahren mit einem anderen Auto ist verboten. Die Behörde muss binnen kurzer Frist entscheiden, ob der Führerschein zurückgegeben oder die Lenkberechtigung entzogen wird.

    Oft ergeht ein Mandatsbescheid über die Entziehung ohne vorheriges Verfahren. Dagegen können Sie binnen zwei Wochen Vorstellung erheben. Die Zeit der vorläufigen Abnahme wird auf die Entziehungsdauer angerechnet. Bewahren Sie die Bestätigung über die Abnahme auf.

  4. Entziehungsdauer abschätzen. Bei erstmaliger Übertretung mit 0,8 bis unter 1,2 Promille wird die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen, bei zusätzlich einem Unfall oder einem anderen schweren Verstoß für mindestens drei Monate (§ 26 Abs 1 FSG). Bei erstmalig 1,2 bis unter 1,6 Promille beträgt die Entziehung mindestens vier Monate, ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung mindestens sechs Monate (§ 26 Abs 2 Z 1 und 4 FSG).

    Bei Wiederholung innerhalb von fünf Jahren steigt die Mindestdauer auf sechs bis zwölf Monate, je nach Kombination der Delikte (§ 26 Abs 2 Z 2, 3, 5 bis 7 FSG). Unter 0,8 Promille wird die Lenkberechtigung nicht entzogen, es sei denn, Sie sind Probeführerscheinbesitzer oder haben bereits Vormerkungen.

  5. Nachschulung, Verkehrscoaching und Gutachten. Mit der Entziehung ordnet die Behörde begleitende Maßnahmen an: bei 1,2 Promille und mehr und bei Verweigerung eine Nachschulung (§ 24 Abs 3 Z 3 FSG), bei erstmalig 0,8 bis 1,2 Promille ein Verkehrscoaching. Ab 1,6 Promille sind zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

    Die Entziehung endet erst, wenn die angeordneten Maßnahmen absolviert sind; ohne Nachschulung verlängert sie sich automatisch. Melden Sie sich daher sofort nach Zustellung des Bescheids bei einer ermächtigten Stelle an. Die Kosten tragen Sie selbst; sie liegen je nach Maßnahme bei mehreren hundert Euro.

  6. Probeführerschein und Vormerksystem. Während der dreijährigen Probezeit darf der Alkoholgehalt 0,1 Promille nicht übersteigen (§ 4 Abs 7 FSG). Ein Verstoß bis unter 0,5 Promille führt zur Nachschulung und zur Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Schwerere Verstöße werden zusätzlich mit den allgemeinen Strafen und Entziehungen geahndet.

    Alkoholdelikte von 0,5 bis unter 0,8 Promille werden im Führerscheinregister vorgemerkt (§ 30a FSG). Zwei Vormerkungen innerhalb von zwei Jahren führen zu einer besonderen Maßnahme, etwa einem Fahrsicherheitstraining, drei zur Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate.

  7. Strafverfügung oder Straferkenntnis prüfen. Die Geldstrafe wird in einem eigenen Verwaltungsstrafverfahren verhängt. Prüfen Sie die Strafverfügung: Ist der Alkoholwert korrekt angegeben, ist die Tat genau umschrieben, stimmt der Strafrahmen? Einspruch ist binnen zwei Wochen möglich (§ 49 VStG). Wer ernsthaft bestreiten will, braucht konkrete Ansatzpunkte, etwa einen Nachtrunk nach dem Lenken, eine fehlerhafte Messung (Wartezeit, Eichung) oder die fehlende Lenkereigenschaft.

    Wurde niemand gefährdet und ist das Einkommen gering, kann ein auf die Strafhöhe beschränkter Einspruch zu einer niedrigeren Strafe führen. Die gesetzliche Mindeststrafe kann nur bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG).

  8. Unfall unter Alkoholeinfluss: Strafrecht und Versicherung. Wird bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss jemand verletzt oder getötet, ist zusätzlich das Strafgericht zuständig: Wer nach vorheriger Berauschung durch Alkohol fahrlässig den Tod eines Menschen herbeiführt, wird wie bei grob fahrlässiger Tötung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (§ 81 Abs 2 StGB); schon die Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer in diesem Zustand ist gerichtlich strafbar (§ 89 StGB). Die Verwaltungsstrafe tritt dann hinter die gerichtliche Strafe zurück.

    Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt dem Geschädigten, kann aber beim alkoholisierten Lenker bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag Regress nehmen; die Kaskoversicherung kann leistungsfrei sein. Lassen Sie sich in einem solchen Fall sofort anwaltlich beraten, bevor Sie Aussagen machen.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Bei eindeutigem, konkretem Hinweis auf die medizinische Unmöglichkeit der Atemalkoholuntersuchung ist die Bestrafung wegen Verweigerung rechtswidrig.
Bestätigung: medizinische Gründe gegen den Alkomattest müssen konkret und eindeutig sein.
Strafbar ist die Weigerung trotz rechtmäßiger Aufforderung; die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung muss im Spruch zum Ausdruck kommen (§ 44a Z 1 VStG).
Bestätigung des Konkretisierungsgebots bei Bestrafung wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung.

Häufige Fragen

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Wie viel Promille sind in Österreich erlaubt?

Für die meisten Autofahrer weniger als 0,5 Promille Blutalkohol bzw. 0,25 mg/l Atemluft (§ 14 Abs 8 FSG). Für Probeführerscheinbesitzer, Bus-, Lkw- und Taxilenker gilt 0,1 Promille (§ 4 Abs 7 FSG). Auch unter diesen Grenzen ist das Lenken verboten, wenn man erkennbar beeinträchtigt ist.

Was kostet Alkohol am Steuer?

0,5 bis 0,8 Promille: 300 bis 3 700 Euro und Vormerkung. 0,8 bis 1,2 Promille: 800 bis 3 700 Euro. 1,2 bis 1,6 Promille: 1 200 bis 4 400 Euro. Ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung: 1 600 bis 5 900 Euro (§ 99 StVO, § 37a FSG). Dazu kommen Führerscheinentzug, Nachschulung und Gutachten.

Wie lange ist der Führerschein bei Alkohol weg?

Erstmalig bei 0,8 bis 1,2 Promille ein Monat, bei 1,2 bis 1,6 Promille mindestens vier Monate, ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung mindestens sechs Monate (§ 26 FSG). Mit Unfall oder bei Wiederholung innerhalb von fünf Jahren sind es deutlich länger, bis zu mindestens zwölf Monate.

Darf ich den Alkomattest verweigern?

Sie können, aber die Verweigerung wird wie 1,6 Promille bestraft, mit 1 600 bis 5 900 Euro und mindestens sechs Monaten Entziehung (§ 99 Abs 1 lit b StVO, § 26 FSG). Nur wenn Sie aus medizinischen Gründen keine gültige Probe abgeben können, ist das keine Verweigerung; sagen Sie das sofort und verlangen Sie eine Blutabnahme.

Kann ich das Alkomatergebnis anfechten?

Ja, indem Sie sofort eine Blutabnahme verlangen; deren Ergebnis geht dem Alkomatwert vor. Später können Sie Messfehler einwenden, etwa fehlende Wartezeit, abgelaufene Eichung oder einen Nachtrunk nach dem Lenken. Ein Nachtrunk muss sofort bei der Kontrolle angegeben und belegt werden; spätere Behauptungen glauben die Behörden selten.

Was gilt beim Probeführerschein mit Alkohol?

Mehr als 0,1 Promille ist verboten (§ 4 Abs 7 FSG). Ein Verstoß unter 0,5 Promille führt zu einer Nachschulung und verlängert die Probezeit um ein Jahr. Ab 0,5 Promille kommen Geldstrafe und Vormerkung, ab 0,8 Promille zusätzlich die Entziehung der Lenkberechtigung dazu.

Gilt die Promillegrenze auch für Radfahrer und E-Scooter?

Für Radfahrer und E-Scooter gilt die 0,8-Promille-Grenze der StVO mit den Strafen nach § 99 StVO. Die 0,5-Promille-Grenze des FSG gilt nur für Kraftfahrzeuge. Ein Führerscheinentzug wegen einer Radfahrt ist nicht vorgesehen, wohl aber die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit bei schweren Fällen.

Was ist eine Nachschulung und wer muss sie machen?

Eine Nachschulung ist ein Kurs bei einer ermächtigten Stelle zur Aufarbeitung des Fehlverhaltens. Sie ist anzuordnen bei 1,2 Promille und mehr, bei Verweigerung und bei Entziehungen in der Probezeit (§ 24 Abs 3 FSG); bei erstmalig 0,8 bis 1,2 Promille gibt es ein Verkehrscoaching. Ohne Absolvierung bleibt der Führerschein weg.

Was passiert bei einem Unfall mit Alkohol?

Wird jemand verletzt oder getötet, ermittelt die Staatsanwaltschaft. Eine fahrlässige Tötung nach vorheriger Berauschung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (§ 81 Abs 2 StGB), schon die bloße Gefährdung anderer ist strafbar (§ 89 StGB). Zusätzlich drohen eine längere Entziehung und ein Regress der Haftpflichtversicherung. Ziehen Sie sofort einen Anwalt bei.

Wann bekomme ich den Führerschein nach einer Alkoholfahrt zurück?

Nach Ablauf der Entziehungsdauer und erst, wenn alle angeordneten Maßnahmen erfüllt sind: Nachschulung oder Verkehrscoaching, bei hohen Werten amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme. Dauert die Entziehung länger als 18 Monate, muss die Lenkberechtigung neu erworben werden. Die Behörde stellt den Führerschein auf Antrag wieder aus; planen Sie die Termine für Kurse und Untersuchungen rechtzeitig.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 5 StVO – Alkohol, Untersuchung der Atemluft, § 99 StVO – Strafbestimmungen (Abs 1 bis 1b), § 14 FSG – 0,5-Promille-Grenze (Abs 8), § 37a FSG – Strafe bei 0,5 bis 0,8 Promille, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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