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95/02/0538

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1995 Geschäftszahl95/02/0538 RechtssatzIst eine Anonymverfügung gem § 49a Abs 6 VStG gegenstandslos geworden, so ist es rechtlich unerheblich, in welcher Höhe in der Anonymverfügung eine Geldstrafe festgesetzt wurde und sohin auch, ob diese Geldstrafe der gemäß § 49a Abs 1 VStG erlassenen Verordnung entsprochen hat oder nicht. Die Anonymverfügung ist nämlich in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zieht (Hinweis auf Rsp zur Organstrafverfügung gem § 50 Abs 6 VStG, E 29.1.1993, 93/17/0010 - 0015, E VfGH 12.12.1975, VfSlg 7714/1975).Ist eine Anonymverfügung gem Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG gegenstandslos geworden, so ist es rechtlich unerheblich, in welcher Höhe in der Anonymverfügung eine Geldstrafe festgesetzt wurde und sohin auch, ob diese Geldstrafe der gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, VStG erlassenen Verordnung entsprochen hat oder nicht. Die Anonymverfügung ist nämlich in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zieht (Hinweis auf Rsp zur Organstrafverfügung gem Paragraph 50, Absatz 6, VStG, E 29.1.1993, 93/17/0010 - 0015, E VfGH 12.12.1975, VfSlg 7714 aus 1975,).

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