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Europaius

2004/08/0228

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2005 Geschäftszahl2004/08/0228 RechtssatzNach der Rsp des OGH bedarf eine Überstundenpauschale insofern einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, als dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar sein muss, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll. Die Vereinbarung einer überkollektivertraglichen Entlohnung berechtigt den Arbeitgeber zwar nicht dazu, den überkollektivvertraglichen Teil des Arbeitsentgelts gegen den Anspruch auf Überstundenentlohnung aufzurechnen (Hinweise OGH 29. August 1990, 9 ObA 218/90 mwH; OGH 29. Jänner 1992, 9 ObA 251/91; VwGH 21. April 2004, Zl. 2001/08/0048), woraus sich aber auch nicht ein Verbot einer solchen Vereinbarung ableiten lässt: Es muss nur ausdrücklich oder konkludent (§ 863 ABGB) vereinbart werden, dass mit der überkollektivvertraglichen Zahlung auch eine entsprechende Überstundenpauschalierung verbunden ist (Hinweis E 4.

August 2004, Zl. 2001/08/0145, Pkt. 1.2.1. mwH).Nach der Rsp des OGH bedarf eine Überstundenpauschale insofern einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, als dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar sein muss, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll. Die Vereinbarung einer überkollektivertraglichen Entlohnung berechtigt den Arbeitgeber zwar nicht dazu, den überkollektivvertraglichen Teil des Arbeitsentgelts gegen den Anspruch auf Überstundenentlohnung aufzurechnen (Hinweise OGH 29. August 1990, 9 ObA 218/90 mwH; OGH 29. Jänner 1992, 9 ObA 251/91; VwGH 21. April 2004, Zl. 2001/08/0048), woraus sich aber auch nicht ein Verbot einer solchen Vereinbarung ableiten lässt: Es muss nur ausdrücklich oder konkludent (Paragraph 863, ABGB) vereinbart werden, dass mit der überkollektivvertraglichen Zahlung auch eine entsprechende Überstundenpauschalierung verbunden ist (Hinweis E 4.

August 2004, Zl. 2001/08/0145, Pkt. 1.2.1. mwH).

Rechtsratgeber

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