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Europaius

2005/02/0273

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2005 Geschäftszahl2005/02/0273 RechtssatzWird mit Bescheid ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen, kann man dadurch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl. § 49 Abs. 2 erster Satz VStG) verletzt werden.Wird mit Bescheid ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen, kann man dadurch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz VStG) verletzt werden.

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