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Einspruch gegen Strafverfügung: Frist, Muster, was danach passiert

Eine Strafverfügung ist ein Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft, des Magistrats oder der Landespolizeidirektion, der ohne vorheriges Ermittlungsverfahren erlassen wird, etwa wegen Falschparkens, einer Verkehrsübertretung, Lärm, fehlender Meldung, Hundehaltung oder Verstößen gegen Landesgesetze (§ 47 VStG). Sie wird rechtskräftig, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft, und die Behörde muss den Fall in einem ordentlichen Verfahren prüfen.

Diese Anleitung richtet sich an alle, die eine Strafverfügung erhalten haben und überlegen, ob und wie sie sich wehren. Sie erklärt, wie Sie die Frist berechnen, was im Einspruch stehen soll, wann Sie nur die Strafhöhe bekämpfen sollten, wie das ordentliche Verfahren abläuft, wann die Behörde das Verfahren einstellen oder eine Ermahnung erteilen muss, und wie Sie gegen ein Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Das Ergebnis ist ein fristgerechter, gezielt begründeter Einspruch: im besten Fall eine Einstellung oder Ermahnung, sonst eine angemessene Strafe und Klarheit über die Kosten, die im weiteren Verfahren entstehen.

Verwaltungsstrafrecht

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung (§ 49 Abs 1 VStG).
Rechtsgrundlage
§ 47
Rechtsgebiet
Verwaltungsstrafrecht
Schritte
Rechtsprechung
5
Stand
03.11.2026

Frist

Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung (§ 49 Abs 1 VStG). Gegen ein späteres Straferkenntnis ist binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich (§ 7 Abs 4 VwGVG). Rechtskräftige Geldstrafen sind binnen zwei Wochen zu zahlen (§ 54b VStG). Die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr ab der Tat (§ 31 VStG).

Was tun

  1. Strafverfügung lesen und Zustelldatum notieren. Prüfen Sie: Welche Behörde hat entschieden, welche Tat wird Ihnen vorgeworfen (Zeit, Ort, Verhalten), welche Vorschrift soll verletzt sein, wie hoch ist die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe? Die Tat muss so genau umschrieben sein, dass sie unverwechselbar feststeht und Sie sich verteidigen können (§ 44a Z 1 VStG).

    Notieren Sie das Zustelldatum. Die Frist von zwei Wochen endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später; bei Hinterlegung zählt grundsätzlich der erste Tag der Abholfrist. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, endet sie am nächsten Tag, der keiner dieser Tage ist (§ 33 Abs 2 AVG, der über § 24 VStG gilt). Der Postlauf zählt nicht: Wer am letzten Tag zur Post gibt, ist rechtzeitig (§ 33 Abs 3 AVG).

  2. Entscheiden: zahlen, nur die Höhe bekämpfen oder ganz bestreiten. Ist der Vorwurf richtig und die Strafe angemessen, zahlen Sie; die Sache ist dann erledigt und es entstehen keine Verfahrenskosten. Ist der Vorwurf richtig, die Strafe aber angesichts Ihres Einkommens zu hoch, beschränken Sie den Einspruch ausdrücklich auf die Strafhöhe. Dann entscheidet die Behörde nur über das Strafausmaß (§ 49 Abs 2 VStG).

    Bestreiten Sie den Vorwurf selbst, erheben Sie einen vollen Einspruch: Die gesamte Strafverfügung tritt außer Kraft, und das ordentliche Verfahren beginnt. Achten Sie auf die Formulierung: Ob ein Einspruch nur die Strafhöhe betrifft, beurteilt der VwGH nach dem gesamten Inhalt, nicht nach der Überschrift. Wer auch nur nebenbei die Tat bestreitet, hat einen vollen Einspruch erhoben.

  3. Einspruch formulieren. Der Einspruch kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich bei der Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat (§ 49 Abs 1 VStG). Inhalt: Ihr Name und Ihre Anschrift, Geschäftszahl der Strafverfügung, der Satz „Gegen die Strafverfügung vom … erhebe ich Einspruch“, kurze Begründung, Beweismittel, Datum und Unterschrift.

    Begründen Sie konkret: „Ich war zur Tatzeit nachweislich in Graz, siehe beiliegende Hotelrechnung“, „Das Halteverbotszeichen war durch einen Baum verdeckt, siehe Fotos“, „Das Fahrzeug wurde von meiner Tochter gelenkt“. Bieten Sie Zeugen mit Namen und Anschrift an. Der Einspruch gilt bereits als Rechtfertigung im ordentlichen Verfahren (§ 49 Abs 2 VStG).

  4. Rechtzeitig einbringen und Nachweis sichern. Schicken Sie den Einspruch per E-Mail an die offizielle Adresse der Behörde und speichern Sie die Sendebestätigung, oder per Einschreiben, oder geben Sie ihn persönlich ab und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Viele Behörden bieten ein Online-Formular. Ein verspäteter Einspruch wird zurückgewiesen; Sie können dann nach der Rechtsprechung nur noch geltend machen, dass Ihr Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens verletzt wurde, also dass der Einspruch doch rechtzeitig war.

    Waren Sie ohne Ihr Verschulden verhindert, etwa wegen Krankheit oder Ortsabwesenheit bei der Zustellung, beantragen Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses und holen Sie den Einspruch gleichzeitig nach (§ 71 Abs 2 und 3 AVG). Glaubhaft zu machen ist ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; ein bloß minderer Grad des Versehens schadet nicht (§ 71 Abs 1 Z 1 AVG). Urlaub allein genügt nicht, wenn Sie mit Zustellungen rechnen mussten, wohl aber ein Spitalsaufenthalt.

  5. Ordentliches Verfahren: Rechtfertigung und Akteneinsicht. Nach dem Einspruch ermittelt die Behörde: Sie holt Stellungnahmen des Anzeigers ein, befragt Zeugen und gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu rechtfertigen (§§ 40, 42 VStG). Sie haben das Recht auf Akteneinsicht; nutzen Sie es, um Anzeige, Fotos, Messprotokolle oder Zeugenaussagen zu prüfen.

    Bei Ungehorsamsdelikten (etwa Parkverstößen) genügt Fahrlässigkeit, die vermutet wird, wenn Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 VStG). Legen Sie deshalb Belege vor, die Ihr fehlendes Verschulden zeigen, etwa eine kurzfristig aufgestellte, nicht erkennbare Halteverbotstafel.

  6. Einstellung oder Ermahnung anstreben. Die Behörde muss das Verfahren einstellen, wenn die Tat nicht erwiesen ist, keine Verwaltungsübertretung vorliegt, Sie die Tat nicht begangen haben, Verjährung eingetreten ist oder die Verfolgung unverhältnismäßig wäre (§ 45 Abs 1 VStG). Sind die Bedeutung des geschützten Rechtsguts, die Intensität der Beeinträchtigung und Ihr Verschulden gering, ist ebenfalls einzustellen; statt dessen kann die Behörde eine Ermahnung ohne Geldstrafe erteilen (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG).

    Weisen Sie darauf hin, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, etwa bei einem kurzen Halten mit Warnblinker. Lange Verfahrensdauer und Wohlverhalten allein rechtfertigen nach dem VwGH aber keine Ermahnung; sie können nur eine außerordentliche Milderung begründen (§ 20 VStG).

  7. Straferkenntnis und Kosten. Endet das Verfahren mit einem Straferkenntnis, kann die Strafe höher oder niedriger sein als in der Strafverfügung; ein Verbot der Verschlechterung gilt im Einspruchsverfahren nicht. Zusätzlich müssen Sie einen Kostenbeitrag von 10 % der Strafe, mindestens 10 Euro, zahlen (§ 64 VStG). Die Behörde bemisst die Strafe nach Bedeutung der Tat, Verschulden, Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 19 VStG).

    Überwiegen die Milderungsgründe beträchtlich oder sind Sie Jugendlicher, darf eine gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG). Geben Sie im Verfahren Ihr Nettoeinkommen und Sorgepflichten an; sonst schätzt die Behörde.

  8. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Gegen das Straferkenntnis können Sie binnen vier Wochen Beschwerde erheben (§ 7 Abs 4 VwGVG). Sie ist bei der Behörde einzubringen und muss den Bescheid bezeichnen, die Gründe der Rechtswidrigkeit, ein Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten (§ 9 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht führt grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (§ 44 VwGVG).

    Auf Ihre Beschwerde hin darf keine höhere Strafe verhängt werden (§ 42 VwGVG). Wird das Straferkenntnis bestätigt, zahlen Sie zusätzlich 20 % der Strafe als Kostenbeitrag (§ 52 VwGVG). Gegen das Erkenntnis ist nur unter engen Voraussetzungen Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH möglich; dafür besteht Anwaltspflicht.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

19

Zugehörige Gerichtsentscheidungen

5
Ob eine Eingabe nur die Strafhöhe oder die ganze Strafverfügung bekämpft, richtet sich nach ihrem gesamten Inhalt, nicht nach der Bezeichnung.
Wird ein Einspruch als verspätet zurückgewiesen, kann nur das Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens verletzt sein.
Bestätigung: Bei Zurückweisung des Einspruchs als verspätet ist nur die Rechtzeitigkeit zu prüfen.
Lange Verfahrensdauer und Wohlverhalten begründen keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG, allenfalls eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG.
Die Tat ist nach § 44a Z 1 VStG so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung zu allen Tatbestandsmerkmalen möglich ist und der Beschuldigte sich verteidigen kann.

Häufige Fragen

9
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 49 Abs 1 VStG). Bei Hinterlegung beim Postamt beginnt die Frist grundsätzlich mit dem ersten Tag der Abholfrist. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Entscheidend ist das Absenden, nicht der Eingang bei der Behörde.

Muss ich den Einspruch begründen?

Gesetzlich ist keine Begründung vorgeschrieben, aber sie ist sinnvoll: Der Einspruch gilt bereits als Rechtfertigung im ordentlichen Verfahren (§ 49 Abs 2 VStG). Nennen Sie konkrete Gründe und Beweise wie Fotos, Belege oder Zeugen. Ein unbegründeter Einspruch führt meist zu einem Straferkenntnis mit zusätzlichen Kosten.

Kann die Strafe nach einem Einspruch höher werden?

Ja. Im ordentlichen Verfahren nach einem Einspruch ist die Behörde nicht an die Höhe der Strafverfügung gebunden und verrechnet zusätzlich 10 % Verfahrenskosten (§ 64 VStG). Erst bei einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt das Verbot der höheren Strafe (§ 42 VwGVG).

Kann ich nur gegen die Höhe der Strafe Einspruch erheben?

Ja. Wenn Sie ausdrücklich nur das Strafausmaß oder die Kosten bekämpfen, entscheidet die Behörde nur darüber, und der Schuldspruch bleibt aufrecht (§ 49 Abs 2 VStG). Geben Sie dann Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten und Milderungsgründe an. Bestreiten Sie nicht nebenbei die Tat, sonst gilt der Einspruch als vollständig.

Kann ich den Einspruch per E-Mail schicken?

Ja. Der Einspruch kann schriftlich, auch per E-Mail an die offizielle Adresse der Behörde, oder mündlich bei der Behörde erhoben werden (§ 49 Abs 1 VStG). Speichern Sie die Sendebestätigung. Manche Behörden bieten zusätzlich ein Online-Formular an.

Was ist der Unterschied zwischen Strafverfügung und Straferkenntnis?

Die Strafverfügung ergeht ohne Ermittlungsverfahren und wird durch einen Einspruch beseitigt (§§ 47, 49 VStG). Das Straferkenntnis ergeht nach einem ordentlichen Verfahren mit Rechtfertigung und Beweisaufnahme; dagegen ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.

Kann ich statt einer Strafe nur eine Ermahnung bekommen?

Ja, wenn die Bedeutung des geschützten Rechtsguts, die Intensität der Beeinträchtigung und Ihr Verschulden gering sind (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG). Die Behörde kann dann statt einer Einstellung eine Ermahnung ohne Geldstrafe erteilen. Lange Verfahrensdauer allein reicht dafür nicht.

Was kostet eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht?

Wird die Strafe bestätigt, zahlen Sie zusätzlich 20 % der Strafe, mindestens 10 Euro, als Kostenbeitrag (§ 52 VwGVG). Wird der Beschwerde stattgegeben, fallen keine Kosten an. Für die Beschwerde selbst besteht keine Anwaltspflicht. Ob eine Eingabengebühr anfällt, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses.

Was passiert, wenn ich die Strafe nicht zahle?

Rechtskräftige Geldstrafen sind binnen zwei Wochen zu zahlen; danach wird gemahnt und die Strafe zwangsweise eingetrieben (§ 54b VStG). Ist sie uneinbringlich, droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Bei finanziellen Schwierigkeiten können Sie Aufschub oder Ratenzahlung beantragen.

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