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Ra 2017/02/0267

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlRa 2017/02/0267 RechtssatzDer für die Zuständigkeit des UVS maßgebliche Tatort bei den Unterlassungsdelikten nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 und nach § 1a Wr. ParkometerG 1974 ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. VwGH VS 31.1.1996, 93/03/0156; 15.9.1995, 95/17/0211). Davon wich das VwG nicht ab, wenn es - als nunmehr für Beschwerden gegen Straferkenntnisse zuständiges Gericht - über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen unterbliebener Lenkerauskunft zu der von der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 entschied.Der für die Zuständigkeit des UVS maßgebliche Tatort bei den Unterlassungsdelikten nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 und nach Paragraph eins a, Wr. ParkometerG 1974 ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde vergleiche VwGH VS 31.1.1996, 93/03/0156; 15.9.1995, 95/17/0211). Davon wich das VwG nicht ab, wenn es - als nunmehr für Beschwerden gegen Straferkenntnisse zuständiges Gericht - über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen unterbliebener Lenkerauskunft zu der von der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entschied.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020267.L01

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