Ra 2021/02/0175
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2021 GeschäftszahlRa 2021/02/0175 RechtssatzSofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl. § 49 Abs. 2 erster Satz VStG) verletzt werden (vgl. VwGH 25.11.2005, 2005/02/0273).Sofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz VStG) verletzt werden vergleiche VwGH 25.11.2005, 2005/02/0273).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L08