Ra 2023/02/0054
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlRa 2023/02/0054 RechtssatzBei der Annahme eines eindeutigen, konkreten Hinweises auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen erweist sich die Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt als rechtswidrig (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064; 28.7.2010, 2009/02/0356).Bei der Annahme eines eindeutigen, konkreten Hinweises auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen erweist sich die Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt als rechtswidrig vergleiche VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064; 28.7.2010, 2009/02/0356).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020054.L03