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Ra 2024/11/0107

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/11/0107 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2018/09/0209 E 25. April 2019 RS 2 StammrechtssatzFür die Erteilung einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können - bietet § 45 Abs. 1 Z 4 VStG keine Grundlage.Für die Erteilung einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG sein können - bietet Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG keine Grundlage.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110107.L02

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