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Europaius

S VNP/13/2022.001/019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlS VNP/13/2022.001/019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Giefing und die Richterinnen Mag. Halbauer und Mag. Rubak im Nachprüfungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes (Bgld. VergRSG) betreffend das Vergabeverfahren „Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen“ der Auftraggeberin Land Burgenland, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, vertreten durch die RA1 GmbH in ***, über Antrag der lifebrain COVID Labor GmbH, Wipplingerstraße 35/10, 1010 Wien, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Giefing und die Richterinnen Mag. Halbauer und Mag. Rubak im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes (Bgld. VergRSG) betreffend das Vergabeverfahren „Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen“ der Auftraggeberin Land Burgenland, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, vertreten durch die RA1 GmbH in ***, über Antrag der lifebrain COVID Labor GmbH, Wipplingerstraße 35/10, 1010 Wien, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Dem Antrag, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge im Vergabeverfahren „Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen“ die Ausschreibung in ihrer Gesamtheit für nichtig erklären, wird stattgegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erklärt die Ausschreibung im Vergabeverfahren „Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen“ für nichtig.

II.römisch zwei.

Den Anträgen, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge der Auftraggeberin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auftragen, wird gemäß den §§ 22 und 23 Bgld. VergRSG stattgegeben.Den Anträgen, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge der Auftraggeberin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auftragen, wird gemäß den Paragraphen 22 und 23 Bgld. VergRSG stattgegeben.

Die Auftraggeberin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr von 438 Euro sowie die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr von 876 Euro, insgesamt 1.314 Euro, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin brachte betreffend das Vergabeverfahren „Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen“ am 10.2.2022 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung ein.

Sie stellte die Anträge „das Landesverwaltungsgericht Burgenland wolle, (i) die gegenständliche angefochtene Ausschreibung in ihrer Gesamtheit für nichtig erklären, in eventu (ii) die oben im Einzelnen als diskriminierend und/oder aus sonstigen Gründen als rechtswidrig bezeichneten Festlegungen der Verfahrensordnung und in diesem Sinne jedenfalls die Festlegungen der Punkte 2.1.3., 7.10. und 7.12. des Kapitels A – Grundlagen und Verfahrensordnung sowie die Festlegung, dass die Teile C1, C2 und C3 der Ausschreibungsunterlagen nur den den zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassenen Bewerbern zur Verfügung gestellt werden, für nichtig erklären sowie jedenfalls (iii) eine mündliche Verhandlung anberaumen, (iv) Akteneinsicht im größtmöglichen Umfang in den Vergabeakt gewähren und (v) dem Auftraggeber auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“ Die Antragstellerin verband ihren Nachprüfungsantrag mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erließ eine einstweilige Verfügung, mit der der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Öffnung der Teilnahmeanträge untersagt und der Lauf der Teilnahmefrist ausgesetzt wurde.

Mit Stellungnahme vom 22.2.2022 trat die Auftraggeberin dem Nachprüfungsantrag entgegen und beantragte, diesen zurück-, in eventu abzuweisen, - in eventu lediglich die Wörter „voraussichtlich“ und „voraussichtlich ua“ in Pkt. 7.10. Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung für nichtig zu erklären, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 7.3.2022 replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Auftraggeberin.

Am 23.3.2022 brachte die Auftraggeberin ihrerseits eine Replik ein.

Am 28.3.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 21.1.2022 die Bekanntmachung der Auftraggeberin für den Auftrag „Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen“ veröffentlicht.

Die Auftragsbekanntmachung lautet auszugsweise (sämtliche Zitate ohne Korrektur von Schreibfehlern): „Art der Bekanntmachung: Auftragsbekanntmachung Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1 Name und Adressenrömisch eins.1 Name und Adressen Offizielle Bezeichnung: Land Burgenland, vertreten durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung, vertreten durch die Landesholding Burgenland GmbH Nationale Identifikationsnummer: 9110008602685 Postanschrift: Europaplatz 1 Ort: Eisenstadt Nuts-Code: AT11 Postleitzahl: 7400 Österreich Kontaktstelle(n): RA1 Rechtsanwälte, ***, *** z.H. AA Telefon: *** E-Mail: *** Fax Internet-Adresse(n) Hauptadresse: *** Adresse des Beschafferprofils:

Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung: nein I.2 Gemeinsame Beschaffungrömisch eins.2 Gemeinsame Beschaffung Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungszentrale vergeben: nein I.3 Kommunikationrömisch eins.3 Kommunikation Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter Url: https://*** Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via https://*** Im Rahmen der elektronischen Kommunikation ist die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen erforderlich, die nicht allgemein verfügbar sind. Ein uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen ist gebührenfrei möglich unter: (Url): nein I.4 Art des öffentlichen Auftraggebersrömisch eins.4 Art des öffentlichen Auftraggebers Regional- oder Kommunalbehörde I.5 Haupttätigkeit(en)römisch eins.5 Haupttätigkeit(en) : Gesundheit Abschnitt II: Gegenstand II.1 Umfang der Beschaffungrömisch zwei.1 Umfang der Beschaffung Bezeichnung des Auftrags: Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen Referenznummer der Bekanntmachung: 0 CPV-Code Hauptteil: 85145000 CPV-Code Zusatzteil:

Art des Auftrags:Dienstleistungen Kurze Beschreibung:

Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Findung eines geeigneten, leistungsfähigen und zuverlässigen Partners zur Gründung einer gemeinsamen Kapitalgesellschaft (institutionalisierte Zusammenarbeit) zur Versorgung des Burgenlandes mit der Auswertung von ungepoolten Abstrich-PCR-Tests (Covid-19) zur Bewältigung von Spitzen.

II.1.5 Geschätzter Gesamtwertrömisch zwei.1.5 Geschätzter Gesamtwert Wert ohne MwSt.: NaN EUR II.1.6 Angaben zu den Losenrömisch zwei.1.6 Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose: nein Abschnitt II.2: BeschreibungAbschnitt römisch zwei.2: Beschreibung II.2 Beschreibungrömisch zwei.2 Beschreibung II.2.2 Weitere(r) CPV-Code(s)römisch zwei.2.2 Weitere(r) CPV-Code(s) CPV-Code Hauptteil: 85141000 CPV-Code Zusatzteil:

CPV-Code Hauptteil: 85142000 CPV-Code Zusatzteil CPV-Code Hauptteil:33100000 CPV-Code Zusatzteil:

CPV-Code Hauptteil: 33790000 CPV-Code Zusatzteil:

CPV-Code Hauptteil: 38000000 CPV-Code Zusatzteil:

CPV-Code Hauptteil: 38437000 CPV-Code Zusatzteil:

CPV-Code Hauptteil: 39180000 CPV-Code Zusatzteil:

II.2.3 Erfüllungsortrömisch zwei.2.3 Erfüllungsort NUTS-Code: AT11 Hauptort der Ausführung Burgenland II.2.4 Beschreibung der Beschaffungrömisch zwei.2.4 Beschreibung der Beschaffung Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Findung eines geeigneten, leistungsfähigen und zuverlässigen Partners zur Gründung einer gemeinsamen Kapitalgesellschaft (institutionalisierte Zusammenarbeit) zur Versorgung des Burgenlandes mit der Auswertung von ungepoolten Abstrich-PCR-Tests (Covid-19) zur Bewältigung von Spitzen. Gesellschafter dieser neu zu gründenden Gesellschaft werden die Landesholding Burgenland GmbH und ein privater Partner sein.

II.2.6 Geschätzter Wertrömisch zwei.2.6 Geschätzter Wert Wert ohne MwSt.: NaN EUR II.2.7 Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarungrömisch zwei.2.7 Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung Laufzeit in Monaten Laufzeit: 12 II.2.13 Angaben zu Mitteln der Europäischen Unionrömisch zwei.2.13 Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein II.2.14 Zusätzliche Angabenrömisch zwei.2.14 Zusätzliche Angaben Zu Punkt II.2.7) wird festgehalten, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Nähere Details siehe Ausschreibungsunterlagen.Zu Punkt römisch zwei.2.7) wird festgehalten, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Nähere Details siehe Ausschreibungsunterlagen.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben III.1 Teilnahmebedingungenrömisch drei.1 Teilnahmebedingungen III.1.4 Objektive Teilnahmeregeln und -kriterienrömisch drei.1.4 Objektive Teilnahmeregeln und -kriterien Auflistung und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien siehe Ausschreibungsunterlagen.

III.1.5 Angaben zu vorbehaltenen Aufträgenrömisch drei.1.5 Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen Der Auftrag ist geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Ziel die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist: nein Die Auftragsausführung ist auf Programme für geschützte Beschäftigungsverhältnisse beschränkt: nein Die Teilnahme am Verfahren ist Organisationen mit Gemeinwohlaufgabe, welche die Bedingungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU erfüllen, vorbehalten: nein III.2 Bedingungen für den Auftragrömisch drei.2 Bedingungen für den Auftrag III.2.1 Angaben zu einem besonderen Berufsstandrömisch drei.2.1 Angaben zu einem besonderen Berufsstand Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: nein III.2.2 Bedingungen für die Ausführung des Auftragsrömisch drei.2.2 Bedingungen für die Ausführung des Auftrags siehe Ausschreibungsunterlagen.

III.2.3 Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personalrömisch drei.2.3 Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind:

Abschnitt IV: Aktuelles Verfahren IV.1 Beschreibungrömisch vier.1 Beschreibung Verfahrensart: Verfahren, das Verhandlungen einschließt IV.1.3 Angaben zur Rahmenvereinbarungrömisch vier.1.3 Angaben zur Rahmenvereinbarung Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung: nein Identifizierung der geltenden nationalen Vorschriften für das Verfahren Angaben zu nationalen Verfahren sind erhältlich unter:

Hauptmerkmale des Vergabeverfahrens:

Das Vergabeverfahren wird gem § 151 BVergG 2018 als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung angelehnt an § 31 Abs 5 BVergG 2018 zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung gem Anhang XVI des BVergG durchgeführt. Die AG behält sich zudem vor, ohne in Verhandlungen einzutreten, den Auftrag auf Grundlagen des Erstangebots zu vergeben. ZumDas Vergabeverfahren wird gem Paragraph 151, BVergG 2018 als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung angelehnt an Paragraph 31, Absatz 5, BVergG 2018 zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung gem Anhang römisch sechzehn des BVergG durchgeführt. Die AG behält sich zudem vor, ohne in Verhandlungen einzutreten, den Auftrag auf Grundlagen des Erstangebots zu vergeben. Zum genauen Ablauf siehe Ausschreibungsunterlagen.

IV.2 Verwaltungsangabenrömisch vier.2 Verwaltungsangaben IV.2.1 Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahrenrömisch vier.2.1 Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.:

IV.2.2 Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträgerömisch vier.2.2 Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge 21.02.2022, 12:00 IV.2.4 Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenrömisch vier.2.4 Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: DE Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.2 Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufenrömisch sechs.2 Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen Aufträge werden elektronisch erteilt:

Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert:

Die Zahlung erfolgt elektronisch:

VI.3 Zusätzliche Angabenrömisch sechs.3 Zusätzliche Angaben Zusätzliche Angaben siehe Ausschreibungsunterlagen.

VI.4 Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahrenrömisch sechs.4 Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.4.1 Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahrenrömisch sechs.4.1 Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Landesverwaltungsgericht Burgenland Postanschrift: Europaplatz 1 Ort: Eisenstadt Postleitzahl: 7000 Österreich Telefon:

E-Mail verwaltungsgericht@lvwg-bgld.gv.at Fax:

Internet-Adresse http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at/ VI.4.2 Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahrenrömisch sechs.4.2 Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren: nein VI.4.3 Einlegung von Rechtsbehelfenrömisch sechs.4.3 Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Im Einzelnen wird auf die Bestimmungen des Bgld VergRSG (abrufbar unter www.ris.bka.gv.at), insbesondere auf § 4 Bgld VergRSG verwiesen.Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Im Einzelnen wird auf die Bestimmungen des Bgld VergRSG (abrufbar unter www.ris.bka.gv.at), insbesondere auf Paragraph 4, Bgld VergRSG verwiesen.

VI.4.4 Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteiltrömisch sechs.4.4 Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt: nein VI.5 Tag der Absendung dieser Bekanntmachungrömisch sechs.5 Tag der Absendung dieser Bekanntmachung Tag: 21.01.2022“ Die Auftraggeberin hat die Ausschreibung nicht widerrufen.

In Punkt 2. der Ausschreibungsunterlagen 1. Stufe - Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung ist der Gegenstand der Ausschreibung wie folgt umschrieben (ohne die Hervorhebungen im Original): „2. Gegenstand der Ausschreibung – Projektübersicht 2.1. Aufgabenstellung des Auftragnehmers 2.1.1. Ziel des Beschaffungsvorhabens Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Findung eines geeigneten, leistungsfähigen und zuverlässigen Partners zur Gründung einer gemeinsamen Kapitalgesellschaft (institutionalisierte Zusammenarbeit) zur Versorgung des Burgenlandes mit der Auswertung von ungepoolten Abstrich-PCR-Tests (Covid-19) zur Bewältigung von Spitzen. Gesellschafter dieser neu zu gründenden Gesellschaft werden die Landesholding Burgenland GmbH und ein privater Partner sein. Die Landesholding Burgenland GmbH wird die Mehrheit (60%) der Geschäftsanteile halten.

2.1.2. Ausgangslage und Leistungsgegenstand Die Durchführung von PCR-Tests stellt ein Mittel zur Bewältigung der Sars-Cov-2 (COVID-19) Pandemie dar.

Um Testungen möglichst effektiv durchzuführen, wurden im Burgenland sogenannte „Teststraßen“ etabliert. Dabei handelt es sich um Lokalitäten, in denen unter anderem (aus dem menschlichen Körper stammende) Proben zum Zweck der medizinischen Laboruntersuchung entnommen werden.

Im Burgenland gibt es derzeit folgende Teststraßen:

•Gols: Volksfesthalle, Badgasse 6, 7122 Gols
•Müllendorf: Mehrzweckhalle, Kapellenplatz 1, 7052 Müllendorf
•Mattersburg: ehemaliges SVM-Café, Michael Koch-Straße 50, 7210 Mattersburg
•Neutal: BITZ Neutal, Werner von Siemens-Straße 1, 7343 Neutal
•Oberwart: Informhalle, Informstraße 1, 7400 Oberwart
•Heiligenkreuz: Grenzlandhalle, Schulgasse 1, 7561 Heiligenkreuz im Lafnitztal Im Zuge der SAR-CoV-2 (Covid-19) Pandemie hat das Land Burgenland dem BVergG 2018 entsprechende Beschaffungen vorgenommen und hält auch Testkapazitäten vor. Im Herbst 2021 kam es im Burgenland – wie auch in anderen Bundesländern – zu erheblichen Verzögerungen bei der Auswertung und Befundübermittlung seitens der beauftragten Labore in Folge unzureichender Laborkapazitäten.

Die mangelnden SAR-CoV-2 (Covid-19) Testkapazitäten haben vor Rückgang der Inzidenzen durch den „Lockdown“ im November / Dezember 2021 zu erheblichen Spannungen innerhalb der Bevölkerung und Verunsicherung seitens der Bevölkerung geführt. Die mit den Testungen beauftragten Einrichtungen konnten in dieser Phase der Pandemie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen. Somit konnten die vorgegebenen Teststrategien nicht umgesetzt werden. Eine Besserung der Leistungserfüllung ergab sich erst mit dem Lockdown.

Das Land Burgenland plant daher, zusätzlich zu diesen derzeit zur Verfügung stehenden Kapazitäten ein zusätzliches Labor für PCR-Testauswertungen zu beauftragen, damit der burgenländischen Bevölkerung PCR-Testauswertungen innerhalb einer kürzeren Frist zur Verfügung stehen. Dies ist erforderlich, um – vor allem im Hinblick auf die erwartete rasche Ausbreitung der Omikron-Variante – für die weitere Entwicklung in der Pandemie gerüstet zu sein und Engpässe weitgehend zu vermeiden.

Weiters sollen unter anderem auch für eine allfällige Einführung einer 2,5 G (geimpft, genesen oder PCR-getestet) Regelung bzw einer 2 G + (geimpft oder genesen zuzüglich PCR getestet) Vorkehrungen für eine größere Anzahl an PCR-Testungen und PCR-Auswertungen getroffen werden.

Die Versorgung des Burgenlandes mit der Auswertung von Covid-19 Abstrich-PCR-Tests soll durch eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen der AG und dem AN gesichert werden. Die Zusammenarbeit soll durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden. Durch diese Art der Zusammenarbeit soll die Teststrategie und damit der Gesundheitsschutz sichergestellt und die rasche Handlungsfähigkeit der Behörden bei pandemiebedingten Behördenmaßnahmen gewährleistet werden.

Diese neu zu gründende Gesellschaft wird in Folge mit der Auswertung der ungepoolten Abstrich-PCR-Tests (Covid-19) und Mutationsanalysen samt Logistik beauftragt, die anlässlich der Akutversorgung (burgenländische Teststraßen) sowie der längerfristigen Versorgung (Institutionen des Bundeslandes Burgenland) benötigt werden.

Optional soll die – zu gründende – Gesellschaft Laborleistungen (samt Logistik) im Zusammenhang mit Point-of-Care Testungen (insbesondere Antikörpertests und Antigentests), Abwassertests sowie Mutationsanalysen erbringen.

Aufgrund der Ausgestaltung der Zusammenarbeit wird die gemeinsame Gesellschaft voraussichtlich als öffentliche Auftraggeberin iSd BVergG 2018 einzustufen sein.

Details zum Leistungsgegenstand werden den zur zweiten Stufe zugelassenen Bewerbern zur Verfügung gestellt.

2.1.3. Aufgaben des AN Aufgaben des Auftragnehmers sind voraussichtlich insbesondere:

•Gründung der gemeinsamen Kapitalgesellschaft
•Ausstattung der gemeinsamen GmbH: Labor-Maschinenpark, Betriebs- und Prozess-Setup, Personal, Verwaltungskapazitäten, die Bereitstellung der Räumlichkeiten und des sonstigen Laborequipments sowie der Logistik
•Beschickung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
•Beschickung des ärztlichen Leiters
•Stimmverhalten: Zustimmung zum Abschluss eines Leistungsvertrags betreffend die Auswertung von ungepoolten Covid-19 Abstrich-PCR-Tests zwischen der AG und der – zu gründenden – Gesellschaft
•Umfang der Leistung: derzeit im Jahr durchschnittlich 1.000 ungepoolte Abstrich-PCR-Tests pro Tag; je nach den Entwicklungen der pandemischen Situation muss jedenfalls auch die Auswertung von bis zu 5.000 Tests pro Tag möglich sein (siehe auch Pkt. 7.12.1)
•Verpflichtung zur Erweiterung der Leistungskapazität durch mehr Geräte sowie andere Verfahrensarten zur Mutationsanalyse CPV-Code:
•85145000-7 (Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien)
•85141000-9 (Dienstleistungen von medizinischem Personal)
•85142000-6 (Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal)
•33100000-1 (Medizinische Geräte)
•33790000-4 (Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas)
•38000000-5 (Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser))
•38437000-7 (Laborpipetten und Zubehör)
•39180000-7 (Labormöbel) Die im gegenständlichen Vergabeverfahren zwingend zu beachtenden Mindestanforderungen (das sind Elemente der Leistung, die die von allen Bewerbern einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen) gemäß § 114 Abs 1 BVergG 2018, umfassenDie im gegenständlichen Vergabeverfahren zwingend zu beachtenden Mindestanforderungen (das sind Elemente der Leistung, die die von allen Bewerbern einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen) gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BVergG 2018, umfassen
•das Wesen des Leistungsgegenstandes (Gründung einer Kapitalgesellschaft, Auswertung von Labortests);
•die Zuschlagskriterien (siehe Pkt. 7.10);
•das Ziel des Beschaffungsvorhabens (siehe Pkt. 2.1.1).

Diese Mindestanforderungen sind nicht Gegenstand der Verhandlungen. Eine Änderung der angeführten Mindestanforderungen ist während des gesamten Vergabeverfahrens ausgeschlossen.

2.1.4. Ort der Datenverarbeitungstätigkeit Sämtliche Datenverarbeitungstätigkeiten der BewerberInnen sind ausschließlich innerhalb der EU bzw des EWR durchzuführen. Gleiches gilt für Datenverarbeitungstätigkeiten durch etwaige SubunternehmerInnen.

Sofern Datenverarbeitungstätigkeiten zumindest zum Teil auch außerhalb der EU bzw des EWR durchgeführt werden sollen, ist dies der AG offenzulegen und die vorherige schriftliche Zustimmung der AG erforderlich. Hierfür hat der Bewerber der AG schriftlich darzulegen, in welchen Staaten dies geschehen soll und zu garantieren, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß zumindest einem der folgenden Tatbestände besteht: − Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission (Art 45 DSGVO);− Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission (Artikel 45, DSGVO); − Ausnahme für den bestimmten Fall (Art 49 Abs 1 DSGVO);− Ausnahme für den bestimmten Fall (Artikel 49, Absatz eins, DSGVO); − verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Art 47 iVm Art 46 Abs 2 lit b DSGVO);− verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 46, Absatz 2, Litera b, DSGVO); − Standarddatenschutzklauseln (Art 46 Abs 2 lit c und d DSGVO);− Standarddatenschutzklauseln (Artikel 46, Absatz 2, Litera c und d DSGVO); − genehmigte Verhaltensregeln (Art 46 Abs 2 lit e iVm Art 40 DSGVO);− genehmigte Verhaltensregeln (Artikel 46, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Artikel 40, DSGVO); − genehmigter Zertifizierungsmechanismus (Art 46 Abs 2 lit f iVm Art 42 DSGVO);− genehmigter Zertifizierungsmechanismus (Artikel 46, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 42, DSGVO); − von der Datenschutzbehörde bewilligte Vertragsklauseln (Art 46 Abs 3 lit a DSGVO);− von der Datenschutzbehörde bewilligte Vertragsklauseln (Artikel 46, Absatz 3, Litera a, DSGVO); − Ausnahme für den Einzelfall (Art 49 Abs 1 Unterabsatz 2 DSGVO).− Ausnahme für den Einzelfall (Artikel 49, Absatz eins, Unterabsatz 2 DSGVO).

Im Leistungsabrufvertrag werden weitere Regelungen zur Einhaltung des Datenschutzes (DSGVO) in Bezug auf den Ort der Datenverarbeitung und die Datenverarbeitung sensibler Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) enthalten sein.

2.2. Konkretisierung des Leistungsgenstandes, Vorbehalt der Auftraggeberin Die Informationen zum Leistungsgegenstand, zu den Leistungsbedingungen, zum Inhalt der abzuschließenden Verträge haben, soweit es sich nicht um Mindestanforderungen gemäß Pkt. 2.1.2 handelt, bloß vorläufigen Charakter. Die AG wird diese Informationen in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens („Angebots- und Verhandlungsphase“) konkretisieren. Sie behält sich vor, im Zuge dieser Konkretisierung und im Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen.

Die Auftraggeberin ist dabei berechtigt, im Rahmen einer Berichtigung auch wesentliche Bedingungen des Gegenstandes sowie der sonstigen Bedingungen des Vergabeverfahrens zu ändern. Sie wird diese Änderungen allen Bewerbern rechtzeitig vor Abgabe des Teilnahmeantrages mitteilen. Eine Bekanntmachung der Berichtigung ist für die AG nur dann verpflichtend, wenn der Inhalt der Bekanntmachung ebenfalls abgeändert wird.“ In Punkt 4. der Ausschreibungsunterlagen 1. Stufe - Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung ist der Ablauf des Vergabeverfahrens – erste Stufe wie folgt umschrieben (ohne die Hervorhebungen im Original): „4. Ablauf des Vergabeverfahrens – erste Stufe 4.1. Teilnahmeantrag, Eignungsprüfung, Auswahl Mit dem Teilnahmeantrag (s. Pkt. 5) haben die Bewerber ihre Eignung zu belegen; zusätzlich sind Unterlagen, die zum Nachweis der Erfüllung der Auswahlkriterien dienen, vorzulegen (s. Pkt. 6).

Im Falle von verbesserungsfähigen Mängeln wird die AG die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist zur Verbesserung auffordern. Wenn die Bewerber den betreffenden Mangel nach einmaliger Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben haben, wird die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt, sofern in der Aufforderung zur Verbesserung nichts anderes festgelegt ist. Eine Verbesserungsfrist ist dabei jedenfalls dann angemessen, wenn sie zumindest 4 Werktage beträgt.

4.1.1. Vorlage von Eignungsnachweisen Die Bewerber sind aufgerufen, sämtliche Eignungsnachweise (siehe Pkt. 6.3) bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen!

Die AG wird die festgelegten Eignungsnachweise (siehe Pkt. 6.3) jedenfalls von jenen Bewerbern verlangen, die zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens in Betracht kommen. Auf Aufforderung der AG ist der Bewerber verpflichtet, alle Eignungsnachweise vorzulegen und alle für die Beurteilung seiner Eignung notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

4.1.2. Zulassung zur zweiten Stufe, ggf. Auswahlprüfung Die AG wird drei Bewerber, die die Eignungskriterien (Pkt. 6.3) erfüllen, zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens (Angebots- und Verhandlungsphase) zulassen und zur Legung von Angeboten auffordern.

Langen Teilnahmeanträge von mehr als drei Bewerbern ein, die die Eignungskriterien erfüllen, so wird die AG unter diesen geeigneten Bewerbern an Hand der Auswahlkriterien (Pkt. 6.4) die besten Bewerber (d.h. jene drei Bewerber, die nach den Auswahlkriterien die höchste Punkteanzahl erreichen) auswählen.

Langen vier oder weniger als drei Teilnahmeanträge von geeigneten Unternehmern ein, werden diese Unternehmer zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen und zur Legung von Angeboten aufgefordert. Erreicht ein Bewerber (oder erreichen mehrere Bewerber) nach den Auswahlkriterien dieselbe Punktezahl wie die/der an dritter Stelle gereihte/n Bewerber, so werden alle Bewerber mit dieser Punktezahl zur zweiten Stufe für das Vergabeverfahren zugelassen, unabhängig davon, wie groß deren Anzahl ist.

Sämtliche Nachweise zur Erfüllung von Auswahlkriterien (Pkt. 6.4) sind bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen! Nachträglich vorgelegte weitere Referenzprojekte können im Zuge der Auswahlprüfung nicht berücksichtigt werden!

4.2. Fragen und Berichtigungen zu den Ausschreibungsunterlagen der ersten Stufe Fragen zu diesen Ausschreibungsunterlagen und generell zur ersten Stufe des Vergabeverfahrens sind ausschließlich über die ePlattform https://*** zu stellen und müssen spätestens bis Montag, 14.02.2022, 12:00 Uhr eingelangt sein. Die Bewerber sind angehalten, Fragen möglichst frühzeitig und in elektronisch bearbeitbarer Form zu übermitteln.

Fragen, die nicht über die genannte ePlattform gestellt werden, gelten um die Gleichbehandlung aller Bewerber sicherzustellen – als nichtig. Die Fragen sind so zu formulieren, dass ein Rückschluss auf die Identität des Fragestellers nicht möglich ist. Alle Fragen werden – soweit dies für die Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten für alle Bewerber relevant ist – an alle Bewerber beantwortet;

Antworten und Änderungen werden über die ePlattform zugänglich gemacht. Bewerber werden per E-Mail (an die vom Bewerber in den Kontaktdaten auf der ePlattform angegebene E-Mail-Adresse) informiert; Antworten und Änderungen sind bei der Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote zu berücksichtigen Die Auftraggeberin behält sich – insbesondere infolge von Hinweisen von Bewerbern auf Unklarheiten oder vermutete Rechtswidrigkeiten – vor, Änderungen der Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Teilnahmeantragsfrist vorzunehmen. Dabei dürfen die Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen insoweit geändert werden, als dies zur Erreichung der Ziele des Beschaffungsvorhabens notwendig oder zweckdienlich ist. Lediglich Änderungen, die nachweislich den Bewerberkreis ändern würden sowie Änderungen von Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind unzulässig.“ In Punkt 6. der Ausschreibungsunterlagen 1. Stufe - Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung ist die Auswahl der geeigneten und besten BewerberInnen wie folgt umschrieben (ohne die Hervorhebungen im Original): „6. Auswahl der geeigneten und besten BewerberInnen: Eignungs- und Auswahlprüfung 6.1. Allgemeines Die Eignungskriterien (Pkt. 6.3) (Zuverlässigkeit, Befugnis, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) sind Mindestkriterien und müssen für eine Teilnahme am vorliegenden Vergabeverfahren jedenfalls erfüllt werden.

Die Bewerber sind aufgerufen, sämtliche Eignungsnachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen!

Die Eignung muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist bestehen (eignungsrelevanter Zeitpunkt). Die Auftraggeberin ist jedoch berechtigt, die Eignung im weiteren Verfahren fortlaufend und neuerlich zu prüfen. Der Bewerber ist verpflichtet, der Auftraggeberin eignungsrelevante Änderungen nach Abgabe des Teilnahmeantrages mitzuteilen.

Für den Nachweis seiner Eignung hat der Bewerber alle geforderten Angaben in den Formblättern des Teilnahmeantragsformulars zu machen. Der Bewerber hat darüber hinaus sämtliche nachstehenden und in diesen Formblättern geforderten Nachweise bereits mit seinem Teilnahmeantrag vorzulegen;

Davon unberührt ist das Recht des Bewerbers, eine Eigenerklärung unter Verwendung des auf der Website der Europäischen Kommission https://ec.europa.eu/tools/espd zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und abzugeben.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Bewerber – falls diese die Nachweise nicht bereits vollständig mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt haben – aufzufordern, die nachstehenden Nachweise binnen einer Frist von vier Kalendertagen vorzulegen. Allfällige für die Beurteilung der Eignung notwendige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte sind erst bei Aufforderung durch die Auftraggeberin binnen einer Frist von vier Kalendertagen zu erteilen. Die Auftraggeberin kann davon abweichend andere angemessene Fristen festlegen.

Sofern nicht im Folgenden abweichende Anforderungen an die Aktualität von Nachweisen gestellt werden, dürfen diese Nachweise nicht älter als sechs Monate gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein. Im Fall einer Verlängerung der Angebotsfrist berechnet sich die Frist vom Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Angebotsfrist. Soweit das Ausstellungsdatum eines Nachweises nach dem Ablauf der Angebotsfrist liegt (dies kann ggf. im Zuge einer Aufforderung zur Verbesserung denkbar sein), geht die AG davon aus, dass die durch den Nachweis belegte Eignung auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist (im aus dem Nachweis ersichtlichen Ausmaß) gegeben war. Die Auftraggeberin behält sich weiters vor, den Bieter innerhalb einer angemessenen Frist zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern, die im Zeitpunkt der Vorlagefrist nicht älter als einen Monat sind (z.B. hinsichtlich der Bonität des Bieters).

Die Auswahlkriterien (Pkt. 6.4) dienen der Auswahl der drei besten Bewerber, falls mehr als drei Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen, Teilnahmeanträge abgeben (s. Pkt. 4.1.2.). Eine „Nichterfüllung“ von Auswahlkriterien führt daher nicht jedenfalls zur Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrages, sondern (lediglich) zu einer schlechteren Bewertung. Sämtliche Nachweise zur Erfüllung von Auswahlkriterien sind bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen! Insbesondere können nachträglich vorgelegte weitere Referenzprojekte im Zuge der Auswahlprüfung nicht berücksichtigt werden.

Sämtliche geforderte Nachweise sind in aktueller Fassung im Original oder in Kopie vorzulegen.

Der Bewerber kann geforderte Nachweise auch durch den Nachweis der Eintragung im Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) oder in einem anderen einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten erbringen, sofern die AG die geforderten Unterlagen in diesem Verzeichnis selbst unmittelbar abrufen kann. Der Verweis auf den ANKÖ befreit den Bewerber somit insoweit von der Pflicht zur Erbringung von Nachweisen, als die von der AG konkret verlangten Nachweise im ANKÖ vorliegen und von der AG unmittelbar abgerufen werden können.

Beabsichtigt der Bewerber, in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich einen bestimmten Nachweis nicht vorzulegen, welcher der Auftraggeberin bereits in einem früheren Vergabeverfahren vorgelegt wurde und der geeignet ist, die geforderte Eignung nachzuweisen, so hat der Bewerber die Auftraggeberin ausdrücklich auf diese Absicht sowie auf die Kurzbezeichnung, Geschäftszahl und Kontaktstelle des früheren Vergabeverfahrens und das exakte Datum dieser Vorlage hinzuweisen. Andernfalls ist der Bewerber zur Vorlage des Nachweises verpflichtet.

Beabsichtigt der Bewerber, einen bestimmten Nachweis nicht vorzulegen, den die Auftraggeberin direkt über eine für sie kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann und der geeignet ist, die geforderte Eignung nachzuweisen, so hat der Bewerber die Auftraggeberin ausdrücklich auf diese Absicht sowie auf die kostenlos zugängliche Datenbank hinzuweisen und der Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zuzustimmen. Andernfalls ist der Bewerber zur Vorlage des Nachweises verpflichtet.

Beabsichtigt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vorzulegen, die nicht von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurden, so hat er die AG zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die entsprechende Referenz der Online-Datenbank e-Certis hinzuweisen.

6.2. Vorprüfung Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung wird die AG zunächst eine Vorprüfung der eingereichten Bewerbungen durch nachstehende Fachleute durchführen lassen: − RA1 Rechtsanwälte GmbH (rechtliche/formelle Vorprüfung durch: RA AA).

Im Zuge dieser Vorprüfung werden die eingereichten Bewerbungen einer gesonderten Prüfung unterzogen und allfällige Verbesserungsverfahren (s. oben Pkt. 4.1) durchgeführt. In Hinblick auf das Auswahlkriterium findet lediglich eine Plausibilitätsprüfung statt.

6.3. Eignungsprüfung: Kriterien und Nachweise Die Eignung muss grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist bestehen. Die AG ist jedoch berechtigt, die Eignung im weiteren Verfahren fortlaufend und neuerlich – insbesondere auch in Hinblick auf Änderungen des Leistungsgegenstandes – zu prüfen. Die AG behält sich vor, im Verlauf des weiteren Verfahrens von Bietern Nachweise zu verlangen, um feststellen zu können, ob die Eignung nach wie vor gegeben ist.

6.3.1. Zuverlässigkeit Der Bewerber (bei Bewerbergemeinschaften: jedes Mitglied) muss für die Leistungserbringung zuverlässig im Sinn des § 78 BVergG 2018 sein Der Bewerber (bei Bewerbergemeinschaften: jedes Mitglied) muss für die Leistungserbringung zuverlässig im Sinn des Paragraph 78, BVergG 2018 sein Nachweise: − Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch (Handelsregister), soweit eine Eintragung im Firmenbuch besteht oder nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorgesehen ist oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörde des Sitzstaates des Unternehmens; − letztgültige Buchungsmitteilung des zuständigen Finanzamtes oder letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO des zuständigen Finanzamtes oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes, aus denen hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt; − letztgültige Buchungsmitteilung des zuständigen Finanzamtes oder letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO des zuständigen Finanzamtes oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes, aus denen hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt; − letztgültiger Kontoauszug (z.B. Online-Kontoinformation) oder Kontobestätigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftslandes des Unternehmens, aus dem hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt; o Details zur Beantragung: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.856109&portal=svportal; − Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers − Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers − Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes (oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmens), die nicht älter als 12 Monate ist, des Bieters bzw. im Fall einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft jener natürlichen Personen, die Mitglieder im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers sind oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben (z.B. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aus der jeweils hervorgeht, dass die berufliche Zuverlässigkeit nicht in Frage gestellt ist und keine Ausschlussgründe gem. § 78 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 vorliegen.

Sofern die Ausstellung von gleichwertigen Bescheinigungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmens, insbesondere aufgrund von Bearbeitungszeiten bei der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, innerhalb der Angebotsfrist nicht möglich ist, hat der Bieter zunächst eine Bestätigung der rechtzeitigen (vor Ende der Angebotsfrist) Beantragung der Bescheinigungen vorzulegen. Die Bescheinigung ist unverzüglich nach dem Erhalt zu übermitteln. o Zur Einholung der Strafregisterbescheinigung siehe folgenden Link: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/30/Seite.300020.html − Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes (oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmens), die nicht älter als 12 Monate ist, des Bieters bzw. im Fall einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft jener natürlichen Personen, die Mitglieder im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers sind oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben (z.B.

Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aus der jeweils hervorgeht, dass die berufliche Zuverlässigkeit nicht in Frage gestellt ist und keine Ausschlussgründe gem. Paragraph 78, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 vorliegen. Sofern die Ausstellung von gleichwertigen Bescheinigungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmens, insbesondere aufgrund von Bearbeitungszeiten bei der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, innerhalb der Angebotsfrist nicht möglich ist, hat der Bieter zunächst eine Bestätigung der rechtzeitigen (vor Ende der Angebotsfrist) Beantragung der Bescheinigungen vorzulegen. Die Bescheinigung ist unverzüglich nach dem Erhalt zu übermitteln. o Zur Einholung der Strafregisterbescheinigung siehe folgenden Link: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/30/Seite.300020.html − Registerauskunft für Verbände der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Sofern die Ausstellung von gleichwertigen Bescheinigungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmens, insbesondere aufgrund von Bearbeitungszeiten bei der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, innerhalb der Angebotsfrist nicht möglich ist, hat der Bieter zunächst eine Bestätigung der rechtzeitigen (vor Ende der Angebotsfrist) Beantragung der Registerauskunft vorzulegen.

Die Registerauskunft ist unverzüglich nach dem Erhalt zu übermitteln. Die Registerauskunft für Verbände der Zentralen Staatsanwaltschaft kann über den folgenden Link beantragt werden: https://www.justiz.gv.at/file/2c94848525f84a6301321f65928d53c8.de.0/formular%20homepage%20april%202021%20ausf%C3%BCllbares%20pdf.pdf?forcedownload=true − Registerauskunft für Verbände der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Sofern die Ausstellung von gleichwertigen Bescheinigungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmens, insbesondere aufgrund von Bearbeitungszeiten bei der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, innerhalb der Angebotsfrist nicht möglich ist, hat der Bieter zunächst eine Bestätigung der rechtzeitigen (vor Ende der Angebotsfrist) Beantragung der Registerauskunft vorzulegen.

Die Registerauskunft ist unverzüglich nach dem Erhalt zu übermitteln. Die Registerauskunft für Verbände der Zentralen Staatsanwaltschaft kann über den folgenden Link beantragt werden: https://www.justiz.gv.at/file/2c94848525f84a6301321f65928d53c8.de., 0/formular%20homepage%20april%202021%20ausf%C3%BCllbares%20pdf.pdf?forcedownload=true − Ausdrückliche Erklärungen des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 78 BVergG 2018 vorliegen (Formblatt B5), insbesondere − Ausdrückliche Erklärungen des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 78, BVergG 2018 vorliegen (Formblatt B5), insbesondere − gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung des Bewerbers tätig sind, kein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das die berufliche Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellt, insbesondere auch keine Verurteilung, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl.

Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, − gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung des Bewerbers tätig sind, kein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das die berufliche Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellt, insbesondere auch keine Verurteilung, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 278 b bis 278 d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (Paragraphen 304 bis 309 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, − kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, kein gerichtliches Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung oder kein Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan, kein Vergleichsverfahren oder Zwangsausgleich eingeleitet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, − der Bewerber sich nicht in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, − der Bewerber auch sonst im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen hat und insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG (BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017) und nicht gegen Bestimmungen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG (BGBl. I Nr. 113/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016) verstoßen hat, − der Bewerber auch sonst im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen hat und insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,) und nicht gegen Bestimmungen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) verstoßen hat,

− der Bewerber mit anderen Unternehmern keine für die öffentliche Auftraggeberin nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, − der Bewerber seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat erfüllt bzw. die Nichterfüllung nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde oder durch die öffentliche Auftraggeberin auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, − der Bewerber nicht im Zusammenhang mit einem Interessenskonflikt gemäß § 26 BVergG 2018 steht, − der Bewerber nicht im Zusammenhang mit einem Interessenskonflikt gemäß Paragraph 26, BVergG 2018 steht, − der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 BVergG 2018 verzerrt wird, − der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 25, BVergG 2018 verzerrt wird, − der Bewerber keine bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen hat lassen, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, − der Bewerber sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung keiner schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte erteilt hat oder die von der öffentlichen Auftraggeberin zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat, − der Bewerber nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung der öffentlichen Auftraggeberin in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder fahrlässig irreführende Informationen an die öffentliche Auftraggeberin übermittelt, die die Entscheidung der öffentlichen Auftraggeberin über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln

Mit dem Teilnahmeantrag erteilen die Bewerber (für sich bzw. alle Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sowie für alle Subunternehmer) die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 82 BVergG 2018 iVm § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF sowie zur Einholung einer Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG. Mit dem Teilnahmeantrag erteilen die Bewerber (für sich bzw. alle Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sowie für alle Subunternehmer) die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 82, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF sowie zur Einholung einer Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG.

6.3.2. Befugnis Der Bewerber muss die nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Berechtigungen oder Mitgliedschaften zu einer bestimmten Organisation besitzen.

Im vorliegenden Vergabeverfahren gilt als ausreichend befugt jedenfalls ein Unternehmen, das insbesondere − über eine aufrechte Bewilligung über Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt nach dem österreichischen Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) i.d.g.F. oder − über eine entsprechende Eintragung in der Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer oder − über die Befugnis zur Vornahme von Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durchgeführt werden, insbesondere die Befugnis Chemische Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO) − über die Befugnis zur Vornahme von Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durchgeführt werden, insbesondere die Befugnis Chemische Laboratorien (Paragraph 94, Ziffer 10, GewO) bzw. über eine gleichwertige Befugnis verfügt.

Nachweis:

Vorlage der (im Herkunftsland des Unternehmers) zur Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder einer Urkunde betreffend die (im Herkunftsland des Unternehmers) zur Ausführung der Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.

Die AG behält sich vor, vom Bewerber/Bieter allenfalls weitere Nachweise zu verlangen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber/Bieter zur Ausführung der gegenständlichen Leistungen befugt ist.

Ausländische Bewerber, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. Die behördliche Entscheidung muss spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung, mit welchen Unternehmen der Vertrag abgeschlossen werden soll, vorliegen.

Auf begründeten Antrag des Bewerbers, der rechtzeitig ein entsprechendes Verfahren zur Einholung einer behördlichen Entscheidung, die für die Zulässigkeit der Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich allenfalls Voraussetzung ist, eingeleitet hat und die behördliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, kann die AG die Zuschlagsfrist verlängern und eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der entsprechenden Unterlagen setzen.

6.3.3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Der Bewerber muss wirtschaftlich leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn der Bewerber die im Folgenden definierten Mindestanforderungen in Hinblick auf − Höhe der Haftpflichtversicherung (Pkt 6.3.3.2) erfüllt und − Der Bewerber1 zumindest über gute Bonität verfügt. Eine zumindest gute Bonität liegt vor, wenn

a)das Ausfallsrisiko nach dem Rating der KSV1870 Information GmbH (kurz „KSV“) als „gering“ (Rating von 399 oder weniger) beurteilt wird oder
b)das Ausfallsrisiko durch eine andere anerkannte Wirtschaftsauskunftei (zB Creditform) äquivalent zu dem unter a) angegebenen Rating beurteilt wird.

1 Bei Bewerbergemeinschaften: jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft.

Besteht kein Rating einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei, so kann das interne Rating einer Bank oder ein anderes vergleichbares Rating herangezogen werden. Alternativ obliegt es dem Bewerber durch geeignete Unterlagen (z.B. Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, dass die zumindest gute Bonität (äquivalent zu der „sehr geringen“ Ausfallswahrscheinlichkeit des Bewerbers nach dem Rating der KSV) des Bewerbers gegeben ist.

Bewerbergemeinschaften erfüllen diese Anforderung jedenfalls dann, wenn jedes Mitglied über eine zumindest gute Bonität verfügt. Wird die Ausfallswahrscheinlichkeit eines Mitglieds nach dem Rating der KSV nicht als „gering“ (Rating von 399 oder weniger) oder nach dem Rating einer anderen Wirtschaftsauskunftei nicht als äquivalent zu dem unter a) angegebenen Rating beurteilt, so obliegt es der Bewerbergemeinschaft nachzuweisen, dass die zumindest gute Bonität der Bewerbergemeinschaft insgesamt (durch die solidarische Haftung aller Mitglieder) gegeben ist.

6.3.3.1. Haftpflichtversicherung Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist darüber hinaus nur gegeben, wenn der Bewerber (bei Bewerbergemeinschaften: jedes Mitglied) über eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche mit einer Deckungssumme von zumindest EUR 10.000.000,00 verfügt.

6.3.3.2. Nachweise Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist (für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft) durch Vorlage folgender Unterlagen zu führen: − Vorlage des ausgefüllten Formblatts B6 − Bei Bewerbergemeinschaften ist für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft ein Formblatt B6 und zusätzlich ein Formblatt B6 für die Bewerbergemeinschaft auszufüllen. − Aktuelles Rating (nicht älter als 6 Monate) des KSV (oder einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei oder Vorlage eines alternativen Nachweises), ggf. bei Bewerbergemeinschaften: Vorlage eines geeigneten Nachweises der Bonität der Bewerbergemeinschaft. − Bestätigung des Versicherers über die aufrechte Haftpflichtpflichtversicherung (nicht älter als 6 Monate) Bestehen Zweifel an der Bonität des Bewerbers, kann die AG zusätzlich weitere Nachweise verlangen und diese in ihre Prüfung einbeziehen.

6.3.4. Technische Leistungsfähigkeit Die technische Leistungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn − der Bewerber über zumindest ein Referenzprojekt im Fachbereich „PCR-Tests“ verfügt, das die in Punkt 6.3.4.1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt; sowie − der Bewerber über zumindest ein Referenzprojekt im Fachbereich „Labor – Management“ verfügt, das die in Punkt 6.3.4.2 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.

6.3.4.1. Mindestanforderung Referenzprojekt „PCR-Tests“ Das namhaft gemachte Referenzprojekt erfüllt folgende Mindestanforderungen:

1.Der Bewerber hat im Referenzprojekt die erforderlichen Geräte (wie insbesondere PCR-Thermocycler und Extraktionsgeräte) bereitgestellt mit denen eine Auswertung von bis zu 2.000 ungepoolten Abstrich-PCR-Tests pro Tag erfolgen kann.
2.Der Bewerber hat im Referenzprojekt die zugehörigen Abstrich-PCR-Testkits bereitgestellt.
3.Der Bewerber hat im Referenzprojekt die gesamte Logistik (insbesondere Abholung vom Ort der Probenabnahme, Transport zum Labor, Auswertung, Meldung der Ergebnisse auf elektronischem Weg) vorgenommen.
4.Der Bewerber hat die Probenanalyse auf SARS-CoV-2 ohne Anwendung der Pool-Test-Methode vorgenommen.
5.Im Referenzprojekt wurden im Monat durchschnittlich 1.000 ungepoolte Absrich-PCR-Tests pro Tag (gemäß Aufzählungspunkt 3. und 4.) verarbeitet.

6.3.4.2. Mindestanforderung Referenzprojekt „Labor – Management“ − Der Bewerber hat im Referenzprojekt das Management für einen Laborbetrieb erbracht.

Unter „Management“ wird dabei verstanden: Organisation des laufenden Laborbetriebes, Personalmanagement / Personalbereitstellung − Das Labor, für welches die referenzrelevanten Leistungen erbracht wurden, umfasste mindestens 10 Mitarbeiter − Im Referenzprojekt wurde ein Umsatzerlös von mind. EUR 200.000,00 erzielt.

6.3.4.3. Nachweise Referenzprojekte Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage folgender Unterlagen zu führen: − Vorlage der ausgefüllten und unterfertigten Formblätter B7, B8 samt einer kurzen Projektbeschreibung (max. eine A4-Seite); auf Verlangen der AG: Bestätigung des Referenz-Auftraggebers Eine Doppelverwertung der Referenzprojekte ist nicht zulässig. Der Bewerber muss daher zwei verschiedene Referenzprojekte vorlegen, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

6.4. Auswahlprüfung: Kriterien und Nachweise Die AG wird drei Bewerber, die die Eignungskriterien (Pkt. 6.3) erfüllen, zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zulassen und zur Abgabe eines Angebots auffordern. Die Auswahlkriterien dienen der Auswahl der drei besten Bewerber, falls mehr als drei Bewerber, die die Eignungskriterien (Pkt. 6.3) erfüllen, Teilnahmeanträge abgeben (s. Pkt. 4.1).

Eine „Nichterfüllung“ von Auswahlkriterien führt daher nicht jedenfalls zur Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrages, sondern (lediglich) zu einer schlechteren Bewertung. Kommt es zu einer Auswahlprüfung, so werden jene drei Bewerber, die nach den folgenden Auswahlkriterien die insgesamt höchste Punkteanzahl erreichen, zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen.

Die für die Auswahlprüfung vorgesehenen Referenzen dürfen auch bereits als Eignungsreferenzen gemäß Pkt. 6.3.4.1 oder Pkt. 6.3.4.2 namhaft gemacht worden sein (zulässige Doppelnennung von Eignungs- und Auswahlreferenzen).

Bestehen Zweifel an der Erfüllung von Auswahlkriterien, kann die AG zusätzlich weitere Nachweise verlangen und diese in ihre Prüfung einbeziehen.

Übersicht über die – im Folgenden näher beschriebenen – Auswahlkriterien:

6.4.1. Auswahlkriterien Auswahlkriterien erreichbare Punkte 1. Auswahlreferenzprojekt – Testvolumen 30 2. Infrastruktur 30 Summe 60 Sämtliche Nachweise zur Erfüllung des Auswahlkriteriums sind bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen! Nachträglich vorgelegte weitere Referenzprojekte können im Zuge der Auswahlprüfung nicht berücksichtigt werden.

6.4.1.1. Auswahlkriterium 1: Auswahlreferenzprojekt – Testvolumen Zur Bewertung in diesem Auswahlkriterium wird ein Referenzprojekt des Bewerbers herangezogen, welches folgende Mindestanforderungen erfüllt: − Das Referenzprojekt umfasste die Auswertung und/oder die zur Verfügung Stellung von PCR-Tests (Covid-19) und/oder Antigen-Tests (Covid-19) Der Bewerber erhält Punkte im Auswahlkriterium 1 – Testvolumen nach folgendem Schema: Kategorie Testvolumen erreichbare Punkte 1 über 2.000.000 Tests 30 2 über 1.000.000 Tests bis 2.000.000 Test 20 3 über 500.000 Tests bis 1.000.000 Tests 10 Maximal erreichbare Punkte 30 Sämtliche Nachweise zur Erfüllung des Auswahlkriteriums sind bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen! Nachträglich vorgelegte weitere Referenzprojekte können im Zuge der Auswahlprüfung nicht berücksichtigt werden.

6.4.1.1. Auswahlkriterium 1: Auswahlreferenzprojekt – Testvolumen Zur Bewertung in diesem Auswahlkriterium wird ein Referenzprojekt des Bewerbers herangezogen, welches folgende Mindestanforderungen erfüllt: − Das Referenzprojekt umfasste die Auswertung und/oder die zur Verfügung Stellung von PCR-Tests (Covid-19) und/oder Antigen-Tests (Covid-19) Der Bewerber erhält Punkte im Auswahlkriterium 1 – Testvolumen nach folgendem Schema: Kategorie Testvolumen erreichbare Punkte 1 über 2.000.000 Tests 30 2 über 1.000.000 Tests bis 2.000.000 Test 20 3 über 500.000 Tests bis 1.000.000 Tests 10 Maximal erreichbare Punkte 30 In Punkt 7. der Ausschreibungsunterlagen 1. Stufe - Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung ist der Ablauf des Vergabeverfahrens – 2. Stufe wie folgt umschrieben (auszugsweise; ohne die Hervorhebungen im Original):

7.Ablauf des Vergabeverfahrens – 2. Stufe 7.1. Erstangebote Nach Abschluss der ersten Stufe werden die ausgewählten Bewerber aufgefordert, Angebote für die ausgeschriebenen Leistungen zu legen. Im Zuge der Zulassung zur zweiten Stufe werden den ausgewählten Bewerbern detailliertere Unterlagen spezifisch für die zweite Stufe des Verfahrens zur Verfügung gestellt. […] 7.3. Form und Inhalt des Angebots Der genaue Inhalt und die Bestandteile des Angebots werden den zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassenen Bietern mit der Aufforderung zur Legung des Angebots zur Verfügung gestellt.

Die erforderlichen Vorgaben für die einzelnen Bestandteile des Angebots werden den Bietern ebenfalls mit der Aufforderung zur Legung des Angebots übermittelt.

Jeder Bieter wird seinem Angebot einen von ihm erstellten vorläufigen und detaillierten Zahlungsplanvorschlag für das konkrete Projekt beilegen müssen. Nähere und detailliertere Regelungen werden den Bietern mit der Aufforderung zur Legung des Angebots übermittelt.

7.4. Angebotsöffnung Eine Angebotsöffnung im Beisein der Bieter findet – da es sich um ein Verhandlungsverfahren handelt – nicht statt.

7.5. Eignung Die Bieter haben mit der Einreichung ihres Angebots zu bestätigen, dass die im Zuge des Präqualifikationsverfahrens gemachten Angaben und beigelegten Nachweise zur Erfüllung der Eignungskriterien unvermindert gelten. Detailliertere Regelungen werden den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotslegung zur Verfügung gestellt.

7.6. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und zur zweiten Stufe des Verfahrens Die Frist für Fragen zu den noch zur Verfügung zu stellenden Ausschreibungsunterlagen und generell zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens wird mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt. Fragen sind ausschließlich über die ePlattform https://*** zu stellen.

Die Regelungen in Pkt. 4.2 gelten auch für Fragen zu den noch zur Verfügung zu stellenden Ausschreibungsunterlagen.

7.7. Verhandlungen, weiterer Ablauf Im Anschluss an die Legung der Angebote wird die AG mit den Bewerbern über die Angebote und den Leistungsinhalt verhandeln. Die AG wird mit jedem (nicht ausgeschlossenen) Bieter, dessen Angebot nicht ausgeschieden wurde, eine erste und gegebenenfalls weitere Verhandlungsrunde/n durchführen (diese können aus einem oder mehreren Verhandlungsgesprächen bestehen).

Nicht Gegenstand der Verhandlungen sind die gemäß § 114 Abs 1 BVergG 2018 festgelegten Mindestkriterien (vgl. Pkt. 2.1.2).Nicht Gegenstand der Verhandlungen sind die gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BVergG 2018 festgelegten Mindestkriterien vergleiche Pkt. 2.1.2).

Die Bieter sind verpflichtet, während der Verhandlungsphase zügig mit der AG zu verhandeln und zu diesem Zweck ein Verhandlungsteam unter Einschluss der erforderlichen Fachleute und Entscheidungsträger zur Verfügung zu halten. Die AG behält sich vor, die Verhandlungen mit einem Bieter, der sich trotz schriftlicher Abmahnung nicht an diese Zusage hält, abzubrechen.

Der AG kommt das Recht zu, Verhandlungstermine festzusetzen, Vorgaben in Hinblick auf Verhandlungsthemen zu machen und die Größe des an einer Verhandlung teilnehmenden Verhandlungsteams zu beschränken. Dabei wird die AG nach sachlichen Maßstäben vorgehen.

Die AG behält sich vor, die Verhandlungsrunden zur Einhaltung der gesundheitlichen Schutzmaßnahmen rund um das Corona-Virus (COVID-19) im Zuge einer Videokonferenz abzuhalten.

7.8. Weitere Verhandlungen, „Short Listing“ Die Entscheidung, ob und wie viele weitere Verhandlungs- und Angebotsrunden durchgeführt werden, obliegt der AG. Die AG wird die Entscheidung, welche Angebotsrunde als letzte allgemeine Angebotsrunde („Last Offer“) dient sowie ggf. ein „Short Listing“ ankündigen. Die Auftraggeberin wird ggf. eine shortlist-Entscheidung kurz begründen; aus Gründen des Schutzes des Wettbewerbs, von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und des Schutzes von personenbezogenen Daten wird die Auftraggeberin weder die Firma des erfolgreichen Bieters noch sonstige wettbewerbsrelevante Informationen bekanntgeben. Die Auftraggeberin wird jedoch die Mitteilung, mit welchen Bietern der Vertrag abgeschlossen wird, allen im Verfahren verbliebenen Bietern mitteilen.

Nähere Details werden den zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassenen Bewerbern mit der Aufforderung zur Legung eines Angebots mitgeteilt.

Die AG kann von einer solchen angekündigten und durchgeführten Vorgangsweise (auch nach Durchführung) aus wichtigen Gründen abweichen.

Als wichtige Gründe gelten zum Beispiel: − die Angebote sind nicht vergleichbar; − die Zuschlagskriterien sind zur Bewertung der Angebote nicht geeignet; − es werden aus Sicht der AG relevante Änderungen des Verhandlungsgegenstandes notwendig; − die angebotenen Preise sind nicht angemessen und/oder liegen über den marktüblichen Preisen; − der interne Kostenrahmen der AG ist mit den angebotenen Preisen nicht einhaltbar.

Die AG behält sich zudem vor, ohne in Verhandlungen einzutreten, den Auftrag auf Grundlage des Erstangebots zu vergeben. […] 7.9. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen Die AG behält sich vor, die Ausschreibungsunterlagen im Zuge der laufenden und allfälligen weiteren Angebots- und Verhandlungsphasen abzuändern bzw. anzupassen. Änderungen oder Anpassungen sind bei der Erstellung der Angebote mit der gleichen Verbindlichkeit wie die Angaben in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen und in weiteren Festlegungen der AG zu berücksichtigen. Im Falle von Widersprüchen gehen die jeweils zeitlich späteren Festlegungen der AG vor.

Die Informationen zum Leistungsgegenstand sowie zum Inhalt der abzuschließenden Verträge haben bloß vorläufigen Charakter. Die AG wird diese Informationen nach der „Verhandlungsphase“ gegebenenfalls konkretisieren. Die AG behält sich daher vor, im Zuge dieser Konkretisierung und im Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen. Änderungen oder Anpassungen sind bei der Erstellung der Angebote zu berücksichtigen.

Die Bieter sind berechtigt, neben ihrem ausschreibungskonformen Angebot, unverbindliche Verhandlungsvorschläge zu erstatten (siehe dazu Pkt 7.14). Die AG entscheidet nach freiem Ermessen, ob sie den Verhandlungsvorschlägen der Bieter entgegentritt und mit ihnen Verhandlungen durchführt und/oder in der Folge neuerlich zu einer Angebotsabgabe auffordert oder ob sie diese Vorschläge ablehnt.

7.10. Bewertung der Angebote – Ermittlung des Bestangebots Die Vergabe der besonderen Dienstleistungen erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip. Bei der Ermittlung der technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebote werden nur jene Angebote berücksichtigt, die nicht ausgeschlossen bzw. ausgeschieden worden sind.

Die AG wird das technisch und wirtschaftlich günstigste („das beste“) Angebote durch einen Vergleich der Angebote nach folgendem Zuschlagsschema ermitteln. Mit dem nach diesem Zuschlagsschema bestgereihten Bieter wird der Vertrag abgeschlossen:

Zuschlagskriterien Subkriterien Punkte gesamt „Preis“ (40 %) Kosten des Laborbetriebs im ersten Jahr / Bewertung des einzubringenden Maschinenparks 40 „Qualität“ (60 %) Betriebskonzept für das Labor 60 Summe 100 An erste Stelle wird jenes Angebot gereiht, das nach diesem Zuschlagsschema die höchste Punkteanzahl erreicht hat. An die zweite Stelle wird jenes Angebot gereiht, das nach diesem Zuschlagsschema die zweithöchste Punkteanzahl erreicht hat etc. (nach der mathematisch festgestellten Gewichtung von Preis/Qualität).

Für die Kalkulation des Preiskriteriums „Kosten des Laborbetriebs im ersten Jahr“ wird den zur zweiten Stufe zugelassenen Bewerbern eine Mengenschätzung (insbesondere zur Logistik, Testkits, Tests und Personal) zur Verfügung gestellt werden.

Zum Preiskriterium „Bewertung des einzubringenden Maschinenparks“ wird voraussichtlich festgelegt sein, dass die Bieter mehr Punkte erhalten je niedriger die Sacheinlage bewertet wird.

In der zweiten Stufe des Verfahrens wird der Bieter im Zuschlagskriterium „Qualität“ ein Betriebskonzept für das Labor abgeben und präsentieren müssen. Im Betriebskonzept wird voraussichtlich ua dargestellt werden müssen:

-Organisatorische und personelle Struktur des Laborbetriebs
-Logistik
-Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, insbesondere betreffend die rasche Bereitstellung und Inbetriebnahme von weiteren Geräten / Analysen
-Ausfallsicherheit von Geräten
-Maßnahmen zur gut funktionierenden Zusammenarbeite mit den Behörden
-Maßnahmen zur Qualitätssicherung
-Maßnahmen zum Mitarbeiterschutz
-Schnittstelle zum elektronischen Meldesystem Die detaillierte Beschreibung des Zuschlagschemas wird den zur zweiten Stufe zugelassenen Bewerbern mit der Aufforderung zur Abgabe des Erstangebotes übermittelt.

Das Konzept sowie die Präsentation wird voraussichtlich durch eine Bewertungskommission bewertet. […] 7.12. Vertragliche Eckpunkte 7.12.1. Leistungsvertrag / Leistungsbeschreibung Der Leistungsvertrag, der zwischen der zu gründenden Gesellschaft und dem Land Burgenland abgeschlossen wird, wird voraussichtlich insbesondere folgende Regelungen zur Gründung der gemeinsamen Gesellschaft sowie zur Auswertung der Covid-19 PCR Tests enthalten: − Gegenstand: Gründung einer gemeinsamen Kapitalgesellschaft, Einbringung des Maschinenparks und Auswertung von molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 inkl. Präanalytik (Mutationsscreening) bei Verdachtsfalltestung und bei Screeningmaßnahmen iSd Epidemiegesetztes 1950. − Im Jahr sollen durchschnittlich ca. 1.000 ungepoolte Abstrich-PCR-Tests pro Tag ausgewertet werden. Je nach Entwicklung der pandemischen Situation muss jedenfalls auch die Auswertung von bis zu 5.000 Tests pro Tag möglich sein. − Laborauswertung binnen 15 Stunden ab Einlangen der Probe im Labor; − Verpflichtung zur Vermeidung von Unterbrechungen und Störungen im Testbetrieb, sodass die Auswertungszeit der Proben und die Übermittlung des Testergebnisses an die Testpersonen eingehalten werden kann; − Bereitstellung des Probenabnahmematerials, Verpackungsmaterial; − Abholung der Proben von den Teststraßen und Transport zum Labor, die Abholung wird voraussichtlich 3 Mal pro Tag erfolgen müssen; − Laboranalysen: Es sind molekularbiologische SARS-COV-2 Tests (ungepoolte Abstrich-Tests) auszuwerten; − Vorsequenzierung, Mutationsanalysen; − Regelung zur Qualitätssicherung (Der AN wird über ein Qualitätsmanagementsystem, das alle Anforderungen gemäß ÖNORM-EN ISO 9001 erfüllt, verfügen müssen); − Befunderstellung und Befundübermittlung; − Übermittlung der Befundergebnisse an die Testperson; − Einmeldung der Daten bei Screeningprogrammen nach dem Epidemiegesetz 1950; − Einrichtung einer Hotline zur Hilfestellung bei der Anwendung und für Rückfragen zum Befund; − Regelungen zum Entgelt: Das Entgelt wird voraussichtlich pro Einzelauswertung der Probe inklusive sämtlicher Nebenleistungen nach den Höchstkostensätzen des Erlasses zu Kostentragung nach dem Epidemiegesetz 1950 in der jeweils geltenden Fassung (derzeit beträgt die Kostentragung pro ausgewertetem ungepoolten Abstrich-PCR Test max. EUR 50) bezahlt. Der Preis wird ein Pauschalpreis sein; − Regelungen zu den Mitarbeitern; insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung des burgenländischen Mindestlohns iHv EUR 1.700 netto; − Optionale Leistungen: Point-of-Care Testungen (insbesondere Antikörpertests und Antigentests), Abwassertests sowie Mutationsanalysen;

− Regelung zur Leistungsänderung: Mehrbedarf bei Hinzukommen von Teststraßen, anderen Mutationsscreenings − Der Mehrbedarf wird voraussichtlich sowohl eine mengenmäßige Steigerung der ungepoolten PCR-Abstrichtests, als auch den Mehrbedarf an Geräten für andere Testarten (insbesondere Abwassertests, Antikörpertests und Antigentests sowie Mutationsanalysen) umfassen. − spezielle Auflösungsgründe des Leistungsvertrages zwischen dem Land Burgenland und der gegründeten Gesellschaft im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie (wesentliche Änderungen der Pandemiesituation, wesentliche Änderungen von staatlichen Kostenersatzmodellen hinsichtlich Corona-Testungen).

Von der AG wird voraussichtlich zur Verfügung gestellt: − Abnahme der Proben in den BITZ; − Barcodes sowie Barcodedrucker in den BITZ; − System zur Dateneingabe, zur Registrierung/Identifizierung; − Unterstützung beim Kommunikationsmanagement mit den Behörden.

7.12.2. Gesellschaftsvertrag der zu gründenden Gesellschaft Das Stammkapital in der Höhe von EUR 35.000 wird voraussichtlich gemäß folgendem Verhältnis übernommen:

-Landesholding Burgenland GmbH: 60 %
-Privater Partner: 40 % Im Gesellschaftsvertrag wird voraussichtlich festgelegt sein: − Sacheinlagenvertrag: − Regelungen wonach der private Partner den erforderlichen Maschinenpark für die Auftragsausführung in die gemeinsame Gesellschaft einbringt; − Festlegung der Einbringungsgegenstände anhand einer Einbringungsbilanz; − Festlegung zur Aufbringung des Stammkapitals; − Regelungen zur Leistungsänderung, insbesondere zum Mehrbedarf an Geräten; − Regelungen, wonach der private Partner den gewerberechtlichen Geschäftsführer der gemeinsamen Gesellschaft zur Verfügung stellt; der handelsrechtliche Geschäftsführer wird von der gemeinsamen Gesellschaft öffentlich ausgeschrieben werden müssen; − Regelungen, wonach der private Partner den ärztlichen Leiter des Laborbetriebs zur Verfügung stellt; − Regelungen zur Beschlussfassung: Grundsätzlich entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit des Gesellschaftskapitals; einer qualifizierten Mehrheit (Zweidrittelmehrheit) bedarf es voraussichtlich bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Änderungen der Geschäftsordnung für Geschäftsführer und Prokuristen, Kapitalerhöhungen, Teilung der Geschäftsanteile und Aufnahme neuer Gesellschafter, Investitionen, die über das normale Tagesgeschäft hinausgehen, abweichende Gewinnausschüttungen, etc.; − Regelungen für den Fall eines erhöhten Liquiditätsbedarfs (Nachschusspflicht) im Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen von staatlichen Kostenersatzmodellen hinsichtlich COVID-19-Testungen; − Aufgriffsrechte der Landesholding Burgenland GmbH und des privaten Partners, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ende der Pandemie sowie wesentlichen Änderungen von staatlichen Kostenersatzmodellen hinsichtlich Corona-Testungen, Regelungen zur Abwicklung der Aufgriffsrechte; − Auflösung der Gesellschaft bei Beendigung des Leistungsvertrages zwischen der AG und der Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen der Pandemiesituation, Regelungen zur Abwicklung bei Liquidation der Gesellschaft; − Der private Partner wird als Gesellschafter dazu verpflichtet sein, seine Zustimmung zum Abschluss des Leistungsvertrags zwischen der AG und der gemeinsamen Gesellschaft zu erteilen.

7.12.3. Regelungen zum Betrieb des Labors In der Vereinbarung zum Betrieb des Labors, die von der gegründeten Gesellschaft als Auftraggeberin abgeschlossen wird, wird voraussichtlich insbesondere geregelt sein: − Regelungen zur Aufgabenübernahme bei der Auswertung der PCR-Testungen durch den privaten Partner (siehe Pkt. 7.12.1), insbesondere − zur Verfügung Stellung von Materialen, Betriebs- und Prozess-Setup und Dienstleistungen sowie die Bereitstellung der Räumlichkeiten zur Auswertung der Covid-19 PCR-Testungen samt Logistik; − zur Verfügung Stellung des erforderlichen Personals. − Regelung zur Instandhaltung des Maschinenparks, insbesondere zur Reparaturdauer von Geräten; der private Partner wird voraussichtlich auch dazu verpflichtet sein, entsprechende Maschinen in Reserve (max. 24 Stunden bis zur Inbetriebnahme von Ersatzgeräten) zu halten, damit es zu keinen Unterbrechungen und Störungen im Testbetrieb kommt, sodass die Auswertungszeit der Proben und die Übermittlung des Testergebnisses an die Testpersonen eingehalten werden kann; − Regelungen zur Leistungsänderung, insbesondere zum Mehrbedarf an Testungen und Geräten: − Der Mehrbedarf wird voraussichtlich sowohl eine mengenmäßige Steigerung der ungepoolten Abstrich PCR-Tests, als auch den Mehrbedarf an Geräten für andere Testarten (insbesondere Abwassertests, Antikörpertests und Antigentests sowie Mutationsanalysen) umfassen. − Regelungen zur Auflösung des Betreibervertrages: − Regelung zur Abwicklung für den Fall des Eintritts der Beendigung des Leistungsvertrages zwischen der AG und der gegründeten Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen der Pandemiesituation, wesentliche Änderungen von staatlichen Kostenersatzmodellen hinsichtlich Corona-Testungen.

7.13. Ein Hauptangebot, keine Teilangebote, keine Abänderungs- und Alternativangebote, kein Abgehen von den Ausschreibungsunterlagen Jeder Bewerber, der zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen wird, hat ein Hauptangebot zu legen, das sich an die Ausschreibungsunterlagen hält. Der Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden. Abänderungsangebote und Alternativangebote sind nicht zulässig. Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen. Teilangebote sind nicht zulässig.

7.14. Rahmen der zulässigen Abweichung von den Angebotsbestimmungen Jeder Bewerber, der zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verfahrens zugelassen wird, hat ein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Hauptangebot zu legen.

Das Angebot und insbesondere die Angebotspreise sind auf Grundlage der Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Dem Bieter ist es aber freigestellt (neben seinem Hauptangebot) Änderungsvorschläge und/oder Änderungen insbesondere zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungsabrufvertrag sowie zum Gesellschaftsvertrag einschließlich ihrer Bei- und Anlagen, die mit der Zulassung zur zweiten Stufe zur Verfügung gestellt werden, zu erstatten.

Diese Änderungsvorschläge können die Bieter in einem Begleitschreiben oder in Form einer Mark-up-Version der Ausschreibungsunterlagen (eine Version der Ausschreibungsunterlagen im Änderungsmodus, wodurch die Änderungsvorschläge ersichtlich werden) übermitteln.

Die Änderungsvorschläge werden von der AG bei einer allfälligen Modifizierung der Unterlagen unter folgenden Gesichtspunkten berücksichtigt: − die Abweichungen sind auf einige wenige Bedingungen beschränkt und führen zu keiner grundlegenden Änderung der wesentlichen Merkmale der zu erbringenden Leistungen und − der Bieter kann die Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllen oder die Erfüllung der Bedingungen wäre mit hohen Kosten bzw. Mehraufwand verbunden und − der Bieter beschreibt diese technischen Gründe oder Ausmaß und Gründe für die hohen Kosten bzw. Mehraufwand im Einzelnen und macht einen alternativen Lösungsvorschlag, mit dem das erkennbare Ziel der Bedingung gleich gut erreicht wird und − der Bieter quantifiziert die Auswirkungen einer allfälligen Änderung der Bedingung im Sinn des Grades der Erfüllung der Bedingung beziehungsweise des Lösungsvorschlages und berücksichtigt sie insbesondere durch eine Verringerung des Angebotspreises und − der Bieter gibt an, um welchen (unverbindlichen) Betrag in Euro sich sein Angebotspreis im Fall der Akzeptanz seines Änderungswunsches reduzieren würde.

Die Auftraggeberin wird im Zuge der ersten Durchsicht der Angebote und der Verhandlungen die Änderungsvorschläge prüfen und – nach ihrer freien Entscheidung – die betroffenen Bedingungen ändern, entfallen oder bestehen lassen. Die Auftraggeberin wird ihre Entscheidung rechtzeitig vor Abgabe des Letztangebotes allen Bietern mitteilen und dadurch die Bedingungen „definitiv stellen“.

Das Definitivstellen von Bedingungen kann einzeln, gemeinsam, gleichzeitig oder stufenweise erfolgen. Aus derzeitiger Sicht werden alle in den Angebotsunterlagen enthaltenen Bedingungen zu definitiven Bedingungen gestellt werden. Den Bietern wird jeweils durch eine angemessene Frist Gelegenheit gegeben werden, ihre Angebote an definitiv gestellte Bedingungen anzupassen.

Die Nichterfüllung einer definitiv gestellten Bedingung führt zur Ausscheidung des betroffenen Angebots. Kommen nachträglich Gründe hervor, die – hätte man sie bereits früher gekannt – ein Definitivstellen einer vorläufigen Bedingung nicht zugelassen hätten, steht es der Auftraggeberin frei, eine definitive Bedingung zu einer „vorläufigen“ Bedingung zu machen bzw. sie gänzlich entfallen zu lassen. Für den Fall, dass das Angebot eines Bieters wegen des Nicht-Erreichens einer definitiven Bedingung ausgeschieden wurde und diese Bedingung nachfolgend (wegen der eben beschriebenen, später hervorkommenden Gründe) entfällt (bzw. wieder zu einer vorläufigen Bedingung wird), wird der betreffende Bieter wiederum zur Teilnahme am Vergabeverfahren und zur Abgabe eines Angebots eingeladen.

Näheres wird ggfs. in der Aufforderung zur Legung eines Angebotes enthalten sein. […] III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt aus dem Vergabeverfahren und der Verfahrensgang im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren ergeben sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Vergabeakt, den Stellungnahmen der Parteien sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland. Gegen die Richtigkeit sowie die Echtheit der vorgelegten Unterlagen wurden von den Parteien keine Einwände geltend gemacht. Auch beim erkennenden Senat sind keine diesbezüglichen Bedenken hervorgekommen.

IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes (Bgld. VergRSG), LGBl. Nr. 20/2010 idF LGBl. Nr. 43/2018, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes (Bgld. VergRSG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

Nachprüfungsverfahren § 3Paragraph 3 Nachprüfungsantrag

(1)Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern 1. ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags behauptet wird und 2. durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 4 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin oder ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im Paragraph 4, vorgesehene Frist, ist eine Bieterin oder ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3)Dem Nachprüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern angefochten, hat das Landesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf bundesgesetzlich vorgesehene Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten nach Möglichkeit die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig. § 4Paragraph 4 Fristen für Nachprüfungsanträge
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, über den Postweg oder einer anderen geeigneten Übermittlung binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2)Wenn die Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller weder übermittelt noch bereitgestellt wurde und auch keine Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3)Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung - mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über die im Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Konzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung - mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über die im Absatz eins, genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Konzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt. § 5Paragraph 5 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
(1)Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:(1) Ein Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;
2.die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;
3.eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insbesondere die Bezeichnung der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin oder des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters;
4.Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin oder den Antragsteller;
5.die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet;
6.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
7.einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und 8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Ein Nachprüfungsantrag ist jedenfalls unzulässig, wenn 1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, 2. er nicht innerhalb der Fristen des § 4 gestellt wird oder2. er nicht innerhalb der Fristen des Paragraph 4, gestellt wird oder 3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3)Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. § 7Paragraph 7 Nichtigerklärung von Entscheidungen
(1)Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn 1. diese gesondert anfechtbare Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem von ihr oder ihm nach § 5 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt, und1. diese gesondert anfechtbare Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem von ihr oder ihm nach Paragraph 5, Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt, und 2. diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3)Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit dem ihr oder ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. II Nr. 91/2019, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2019,, lauten (auszugsweise):

Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: […] 22. Kriterien:

d)Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
aa)sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen […] Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen § 89. (1) Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.Paragraph 89, (1) Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(2)Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3)Abweichend zu Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern(3) Abweichend zu Absatz eins, kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern 1. der öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder1. der öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 48, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder 2. Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.2. Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, vorgeschrieben werden.

Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Z 2 ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Ziffer 2, ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.

(4)Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.(4) Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen § 91. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.Paragraph 91, (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.

(2)In den Ausschreibungsunterlagen ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.(2) In den Ausschreibungsunterlagen ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
(3)In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 80 bis 82, 84, 85 und 87 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.(3) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 80 bis 82, 84, 85 und 87 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.
(4)In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.
(5)Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:
1.bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder1. bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Ziffer 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder 2. wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder 3. bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million Euro beträgt, oder 4. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder 5. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt.
(6)Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des § 20 bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:(6) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des Paragraph 20, bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:
1.bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI, oder1. bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang römisch sechzehn, oder 2. bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder2. bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder 3. bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder 4. bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.
(7)Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:
1.das anzuwendende Kostenmodell bzw.
2.alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der öffentliche Auftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(8)Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten. […] 4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren 1. Abschnitt Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn Verfahren § 151. (1) Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 11, 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 13, 16 bis 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 90, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des § 367 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.Paragraph 151, (1) Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 7 bis 11, 12 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, 13, 16 bis 18, 19 Absatz eins, 20, Absatz eins bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Absatz eins bis 5, 81 bis 90, 91 Absatz eins bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Absatz eins, 150, Absatz 9,, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des Paragraph 367, sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. […]
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich frei gestalten. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebotes berücksichtigen. Ebenso kann er dabei den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer der Dienstleistungen und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.
(4)Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in § 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.(4) Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in Paragraph 37, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
(5)Im Unterschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, sofern im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Dienstleistungsauftrages kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
(6)Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß § 46 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150 000 Euro vergeben werden.(6) Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß Paragraph 46 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 47 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150 000 Euro vergeben werden.
(7)Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 8, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn(7) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 8,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder 2. wenn aufgrund der in § 37 Abs. 1 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.2. wenn aufgrund der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.
(8)Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 58 und 64 Abs. 6 sinngemäß.(8) Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 58 und 64 Absatz 6, sinngemäß.
(9)Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.

Im Übrigen gilt § 150 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.(9) Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären.

Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Im Übrigen gilt Paragraph 150, Absatz 6, Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.

V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006 in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018, regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen. Das Land Burgenland ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018, sodass das gegenständliche Verfahren den Bestimmungen des Bgld. VergRSG unterliegt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. VergRSG, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2006, in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,, regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen. Das Land Burgenland ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, sodass das gegenständliche Verfahren den Bestimmungen des Bgld. VergRSG unterliegt.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist daher entsprechend § 1 und § 2 Abs. 2 Bgld. VergRSG iVm Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. c B-VG gegeben.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist daher entsprechend Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 2, Bgld. VergRSG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, B-VG gegeben.

Zulässigkeit des Antrages Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Ausschreibung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit. a sublit. ii BVergG 2018. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Ausschreibung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2018.

Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe (in concreto gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung [Bgld. VPG-VO] mit 438 Euro für den Nachprüfungsantrag und gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 7 leg.cit. mit 876 Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet.Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe (in concreto gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5 und 7 der Burgenländischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung [Bgld. VPG-VO] mit 438 Euro für den Nachprüfungsantrag und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 7 leg.cit. mit 876 Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet.

Nichtigerklärung der Ausschreibung Die Antragstellerin behauptet in ihrem Nachprüfungsantrag unter anderem, die Ausschreibung sei inhaltlich rechtswidrig und die zur Verfügung gestellten Unterlagen seien mangelhaft. Dazu bringt sie insbesondere Folgendes vor (ohne die Hervorhebungen im Original): „4.2 Unvollständige und unzulässige Festlegungen / Zuschlagskriterien 4.2.1 Unabhängig von der offensichtlich mangelnden Vergabeabsicht des Auftraggebers ist die gegenständliche Ausschreibung auch in mehrfacher Hinsicht inhaltlich rechtswidrig. Dies insbesondere aufgrund unvollständiger Angaben und mangelnder Konkretisierung insbesondere der Zuschlagskriterien.

4.2.2 Als Zuschlagskriterien definiert § 2 Z 22 lit. d sub lit. aa BVergG die vom Auftraggeber im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten, nichtdiskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird.4.2.2 Als Zuschlagskriterien definiert Paragraph 2, Ziffer 22, Litera d, sub lit. aa BVergG die vom Auftraggeber im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten, nichtdiskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird.

Die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen, müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

4.2.3 Nach der Rechtsprechung zu den Anforderungen an Zuschlagskriterien gemäß § 91 Abs 3 BVergG haben Auftraggeber bei der Festlegung der Zuschlagskriterien freie Wahl, sofern diese Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes dienen und dem Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen. Zuschlagskriterien müssen4.2.3 Nach der Rechtsprechung zu den Anforderungen an Zuschlagskriterien gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG haben Auftraggeber bei der Festlegung der Zuschlagskriterien freie Wahl, sofern diese Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes dienen und dem Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen. Zuschlagskriterien müssen  mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen,  im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sein und  die wesentlichen Grundsätze Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot und Transparenz beachten (VwGH vom 26.04.2007, 2005/04/0189). Gemäß § 151 Abs 1 BvergG kommt § 91 Abs 1 bis Abs 8 BVergG auch bei besonderen Dienstleistungen zur Anwendung.(VwGH vom 26.04.2007, 2005/04/0189). Gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BvergG kommt Paragraph 91, Absatz eins bis Absatz 8, BVergG auch bei besonderen Dienstleistungen zur Anwendung.

Aus der Judikatur ergibt sich somit, dass der Ermessenspielraum des Auftraggebers im Rahmen der Zuschlagskriterien nach objektiven Gesichtspunkten zu handhaben ist und kein willkürliches Auswahlelement enthalten darf (BVwG vom 16.9.2020, W273 2233950-2/24E).

Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist abzuleiten, dass Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen müssen (BVwG 25.07.2014, W138 2008703-2, BVwG 11.09.2005, W149 211158-2).

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