E 242/07/2023.001/016
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlE 242/07/2023.001/016 TextZahl: E 242/07/2023.001/016 Eisenstadt, am 24.05.2024 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte vom 09.02.2023 gegen den Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10.01.2023, Zl. ***, wegen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dieser Feuerwehr nach dem Burgenländischen Feuerwehrgesetz Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter , Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte vom 09.02.2023 gegen den Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10.01.2023, Zl. ***, wegen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dieser Feuerwehr nach dem Burgenländischen Feuerwehrgesetz zu Recht:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e zu I.zu römisch eins.
A) Vorverfahren:
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (im Folgenden „LVwG“) vom 20.09.2021, Zahl: E 242/12/2021.001/004, hat dieses die Säumnisbeschwerde des Herrn BF vom 14.04.2021 zurückgewiesen und unter einem seiner Beschwerde gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Stadtfeuerwehr AA vom 19.12.2019, Zahl: ***, nach dem Bgld. Feuerwehrgesetz stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Stadtfeuerwehr zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses hat das LVwG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben des Kommandanten der Stadtfeuerwehr AA vom 19.12.2019 klar und unmissverständlich in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (kurz: „Bf“) eingreift und inhaltlich als autoritative Willenserklärung zu werten ist, nämlich einen Akt hoheitlicher Gewalt zu setzen und diesen Willen entsprechend zum Ausdruck zu bringen.
Sodann hat das LVwG festgestellt, dass im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren gravierende Ermittlungslücken vorliegen und die Freiwillige Feuerwehr AA zunächst den Ausschlussgrund/die Ausschlussgründe konkret zu ermitteln und darzulegen hat, nämlich, ob der BF für den Feuerwehrdienst als nicht geeignet im Sinne von „nicht tauglich“ ist oder „mangelnde Unbescholtenheit“ vorliegt oder ob er seine „Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzt hat“.
Dazu sei insbesondere zu ermitteln, ob „schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen“ wurde, ob durch „sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt wurden“ bzw. ob „eine beharrliche Pflichtverletzung“ vorliege.
Des Weiteren sei weder erhoben noch begründet worden, weshalb ein kameradschaftliches Fehlverhalten und daraus folgend der Verlust des Vertrauens vorliegt. So gehe aus dem gesamten Aktenkonvolut nicht hervor, worin das kameradschaftliche Fehlverhalten und der Vertrauensverlust zu erblicken seien. Dem Schriftwechsel sei lediglich zu entnehmen, dass es Unstimmigkeiten betreffend der (Einsatz)Abrechnungen der Diensteinsätze bei Heimspielen des SV BB gegeben haben soll. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei somit nicht ansatzweise erhoben worden und habe das Stadtfeuerwehrkommando jegliche Ermittlungen unterlassen, worin der Grund für den Ausschluss des BF von der Feuerwehr bestehen soll. Erst nach näheren Ermittlungen und einer darauf gestützten Begründung könne über einen Ausschluss aus der Feuerwehr entschieden werden.
B) Weiterer Verfahrensgang, Bescheid, Beschwerde 1. Ungeachtet der erhobenen Beschwerde an das LVwG hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC nach dem Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA im Dezember 2019 dessen Abmeldung von dieser Feuerwehr veranlasst, worauf er vom Rechtsvertreter des BF mehrmals, zuletzt mit Schriftsatz vom 01.12.2021, ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der BF mangels rechtskräftig gewordenen Bescheid weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist und er aufgrund der ungerechtfertigten Abmeldung in der Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehr („syBOS“) gemäß § 79 Bgld. FwG 2019 umgehend wieder aktiv gestellt hätte werden müssen, was aber nicht geschehen ist.1. Ungeachtet der erhobenen Beschwerde an das LVwG hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC nach dem Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA im Dezember 2019 dessen Abmeldung von dieser Feuerwehr veranlasst, worauf er vom Rechtsvertreter des BF mehrmals, zuletzt mit Schriftsatz vom 01.12.2021, ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der BF mangels rechtskräftig gewordenen Bescheid weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist und er aufgrund der ungerechtfertigten Abmeldung in der Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehr („syBOS“) gemäß Paragraph 79, Bgld. FwG 2019 umgehend wieder aktiv gestellt hätte werden müssen, was aber nicht geschehen ist.
Nachdem auch dieses Schreiben nicht dazu geführt hat, dass der BF wieder als aktives Feuerwehrmitglied angemeldet worden ist, hat er sich an den Landesfeuerwehrkommandanten DD. gewandt, woraufhin dieser den Stadtfeuerwehrkommandanten mit E-Mail vom 25.02.2022 ersucht hat, den BF schleunigst im syBOS rückwirkend „aktiv“ zu stellen und ein Gespräch mit ihm zu suchen.
Dennoch ist die Anmeldung des BF als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA weiterhin unterblieben, worauf er sich mit Schreiben vom 25.03.2022 direkt an das Landesfeuerkommando Burgenland gewandt und diesem mitgeteilt hat, dass sich der Stadtfeuerwehrkommandant weigert, dem Urteil des LVwG Burgenland Folge zu leisten.
Mit E-Mail vom 03.04.2022 hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC dem Landesfeuerwehrkommandanten mitgeteilt, dass der BF nach derzeitigem Ermittlungsstand des Landeskriminalamtes Burgenland als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der WKStA geführt wird und der Freiwilligen Feuerwehr AA in diesem Verfahren eine Opferstellung zukommt. Gegenwärtig befasse sich die Stadtfeuerwehr mit der Stadtgemeinde EE an der Erstellung eines neuen Bescheides und habe der BF in diesem Verfahren auch Parteiengehör. Aufgrund dieser Tatsache sehe sich das Stadtfeuerwehrkommando nicht in der Lage eine formlose Wiederaufnahme des BF zum jetzigen Zeitpunkt durchzuführen, da dies zum Zusammenbruch des kameradschaftlichen Zusammenwirkens der Freiwilligen Feuerwehr AA führen würde.
Es werde daher bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts im laufenden Verfahren zugewartet und betont, dass auch für die Stadtfeuerwehr bis zur Entscheidung des Gerichts die Unschuldsvermutung des BF gilt, jedoch ein Zusammenwirken in Form einer Mitgliedschaft zwischen ihm und der genannten Feuerwehr derzeit nicht möglich ist. Seine Wiederaufnahme würde sofort zur Zurücklegung zahlreicher Funktionen sowie zum Austritt vieler Mitglieder führen, was zur Folge hätte, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr AA erheblich gefährdet wäre. Zum Wohl dieser Feuerwehr sehe sich das Kommando daher gezwungen, eine Wiederaufnahme des BF auszusetzen, wobei es für weitere Gespräche jederzeit gerne zur Verfügung stehe.
Mit E-Mail vom 14.04.2022 ist der Stadtfeuerwehrkommandant CC vom Rechtsvertreter des BF davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser zunächst eine schriftliche Stellungnahme abgeben möchte, weshalb er um Bekanntgabe der Vorwürfe an ihn ersucht.
Im Antwortschreiben des Stadtfeuerwehrkommandanten hat dieser dem BF per E-Mail mitgeteilt, dass das AVG nicht vorsieht, eventuelle Fragen schon vorher schriftlich bekanntzugeben und seine persönliche Teilnahme für den Termin am 03.05.2022 unbedingt erforderlich ist, wobei abermals darauf hingewiesen wurde, dass spätere Einwendungen/Anbringen nicht mehr berücksichtigt werden.
Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass ich des Öfteren Herrn JJ auf eine Erhöhung der Pauschale angesprochen habe. Dies wurde von ihm jedoch jeweils kategorisch abgelehnt und mitgeteilt, dass er bei Verrechnung eines höheren Beitrags die Stadtfeuerwehr AA nicht weiter beauftragen, sondern eine andere Feuerwehr oder die Security für Brandsicherheitswache heranziehen werde. Damit bestand aber nur die Möglichkeit, die Pauschale zu akzeptieren oder keine Brandsicherheitswache mehr durchzuführen, wodurch der Freiwilligen Feuerwehr AA allerdings die Einnahmen aus den Pauschalen, denen - wie ausgeführt - kein nennenswerter Material- und im Wesentlichen freiwilliger Personaleinsatz gegenüberstand, entgangen wären.
Keinesfalls kann damit von einem Entgang einer hohen Summe für die Feuerwehr AA ausgegangen werden, weil eine Beauftragung der Feuerwehr unter Abrechnung nach Tarifordnung nicht stattgefunden hätte, zumal Herr JJ nicht bereit war, mehr als die vereinbarte Pauschale zu bezahlen. Ganz im Gegenteil wäre es zum Verlust der lukrierten Einnahmen aus der Pauschale gekommen.
Ich verweise dazu insbesondere auf das Schreiben der SV BB *** GmbH vom 28.10.2019, in dem dies auch definitiv bestätigt wird. Auch im Protokoll vom 27.5.2020 wird bestätigt, dass Herr JJ die Freiwillige Feuerwehr AA nicht mit der Brandsicherheitswache beauftragt hätte, wenn man sich nicht auf die Pauschale im Jahr 2003 geeinigt hätte (Seite 3 des Protokolls).
Beweis: Schreiben der SV BB *** GmbH vom 28.10.2019 (Beilage./2);
Protokoll vom 27.5.2020(Beilage./3) 6. Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Verrechnung der Brandsicherheitswachen im Kommando auch besprochen wurde und die Mitglieder des Kommandos darüber informiert waren. Explizit ist im Protokoll der Kommandositzung vom 14.4.2016 auf Seite 3 die Höhe der erwähnten Pauschalen (€ 70 Euro, € 350) angeführt. Ich habe keineswegs Fragen dazu abgeblockt, sondern vielmehr immer wieder darauf verwiesen, dass Herr JJ nicht bereit ist, einen höheren Betrag zu bezahlen. Aus meiner Sicht war es durchaus vorteilhaft diese Pauschale zu kassieren, anstatt keine diesbezüglichen Einnahmen zu lukrieren, was auch von den anderen Kommandomitgliedern nicht infrage gestellt wurde.
Zudem war auch die Stadtgemeinde EE über die Verrechnung der Pauschalabrechnung informiert. So ergibt sich aus dem Protokoll der Kommandositzung vom 14.4.2016, dass nach einer kurzen Diskussion über die Situation der Stadtfeuerwehr betreffend Einsatzverrechnung bei den Heimspielen des SV BB seitens des Amtmannes, Herrn OAR KK, ausführlich zu den Abmachungen zwischen der Stadtgemeinde als Veranstaltungsbehörde, der Stadtfeuerwehr und dem Sportverein Stellung genommen wurde. Die Art der Abrechnung war sohin den Kommandomitgliedern und auch der Stadtgemeinde bekannt und wurde von all diesen auch genehmigt.
Beweis: Protokoll der Gemeindesitzung vom 14.4.2016 (Beilage./4);
Protokoll der Gemeindesitzung vom 22.4.2016 (Beilage./5) 7. Weiters möchte ich darauf verweisen, dass die Finanzgebarung der Stadtfeuerwehr AA jedes Mal vor der jährlichen Jahreshauptdienstbesprechung von zwei Rechnungsprüfern im Beisein des Kassiers bzw. der Kassiererin penibelst geprüft und jedes Mal für in Ordnung befunden wurde. Auch wurde bei jeder Jahreshauptversammlung dem Vorstand die Entlastung erteilt.
Darüber hinaus gab es vor der jährlichen Hauptdienstbesprechung auch eine Kontrolle der Finanzgebarung der Freiwilligen Feuerwehr AA durch die Stadtgemeinde EE. Exemplarische verweise ich auf die entsprechenden Kassajahresberichte für 2017, 2018 und 2019. Die bekannten Pauschalabrechnungen für Brandsicherheitswachen bei den Heimspielen wurden daher auch jährlich zweifach geprüft und genehmigt.
Beweis: Kassajahresberichte für 2017, 2018 und 2019 (Beilage ./6).“ 4. Am 03.05.2022, von 18 Uhr bis 18:50 Uhr, hat vom Stadtfeuerwehrkommando im Feuerwehrhaus eine Verhandlung im Hinblick auf die „neuerliche Ermittlung des Sachverhalts“ in der Sache „Antrag auf Bescheiderlassung betreffend Mitgliedschaft bzw. Auflösung der Mitgliedschaft des BF bei der Freiwilligen Feuerwehr AA“ stattgefunden.
An dieser haben CC als Stadtfeuerwehrkommandant und Verhandlungsleiter, sein Stellvertreter LL, sowie die weiteren Kommandomitglieder MM, NN, HH, und GG, der Rechtsvertreter des BF RA und der Amtsleiter der Stadtgemeinde EE als Protokollführer teilgenommen. Entschuldigt waren die Kommandomitglieder OO und PP Die weiteren Mitglieder HH und GG haben an der Verhandlung erst nach ihrer Befragung als Zeugen teilgenommen. Zu Beginn der Verhandlung hat der Rechtsvertreter den BF wegen Krankheit entschuldigt und dem Verhandlungsleiter die zuvor angeführte Stellungnahme, samt ärztlicher Bestätigung und Beilagen, übergeben. Des Weiteren hat er angegeben, dass es auch um den Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens geht, dazu derzeit jedoch keine Stellungnahme abgegeben werden kann, da dieser Vorwurf bisher nicht konkret vorgebracht worden ist.
Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges durch den Feuerwehrkommandanten hat dieser mit der Befragung des Zeugen HH begonnen und ihn nach seinem Eindruck bei der Kommandoübernahme der Freiwilligen Feuerwehr AA im April 2019 gefragt. Laut Verhandlungsschrift hat der Zeuge angegeben, dass die Übergabe sicher nicht gut verlaufen sei und er den Eindruck gehabt habe, dass der BF nicht alle Unterlagen von sich aus herausgegeben habe und man ihn auch bei der Schlüsselübergabe lang auffordern habe müssen. Es habe auch keine Einweisungen oder Erklärungen über die Funktionsweise und sicher zu wenig Kommunikation gegeben.
Persönliche Gespräche zwischen dem Zeugen und dem BF bezüglich der Kommandoübergabe haben nicht stattgefunden.
Die Frage, ob der Zeuge Wahrnehmungen über Gespräche betreffend Kommandoübergabe im privaten Umfeld des BF gemacht hat, ist von diesem dahingehend beantwortet worden, dass er einmal im Fleischwarengeschäft des BF einkaufen wollte und dessen Gattin gegenüber einer Kundin bemerkt habe, dass er, der Zeuge, auch zur Gruppe gehört, die ihren Mann aus dem Feuerwehrhaus aussperren. Auf Nachfrage, was sie damit meint, habe ihm die Frau des BF gesagt, dass dieser nicht mehr hineingelassen wird und der Schlüssel gesperrt wäre. Daraufhin habe der Zeuge ohne weitere Diskussion das Geschäft verlassen. Des Weiteren hat der Zeuge bestätigt, dass der BF seines Wissens nach einen Schlüssel und damit Zutritt zu den allgemeinen Bereichen hatte, wie alle anderen Feuerwehrmitglieder.
GG gab als zweiter Zeuge an, dass er in die Kommandoübergabe im April 2019 noch nicht intensiv eingebunden gewesen ist, diese nach seinem Empfinden aber eher enttäuschend gewesen sei. Was die Aussage des BF bei seiner letzten Jahreshauptdienstbesprechung als Kommandant anbelangt, wo es geheißen habe, man sei schon seit Monaten an der Übergabe dran und dass alles passe, habe er diesen Eindruck auf gar keinen Fall gehabt.
Auf die Frage, ob es beim Einsatz am 18.08.2019 bei einem Verkehrsunfall auf der S *** irgendwelche Informationen gegeben habe, die für den Einsatz eventuell von Relevanz gewesen sind, hat er geantwortet, dass während der Anfahrt über Funk gemeldet worden sei, dass es keine eingeklemmten Personen gibt. Der BF sei bei diesem Einsatz hinten im Fahrzeug vis-á-vis von ihm gesessen und habe gesagt, dass er dies schon wisse und die Meldung an ihn von der Polizei stamme. Diese Mitteilung habe den Zeugen sehr verwundert, da die Einsatzplanung und der Einsatzverlauf anders verlaufen wäre, wenn man dies gewusst hätte. Er habe dies sofort dem Einsatzleiter mitgeteilt. Nach dessen Rückfrage an den BF habe dieser zum Zeugen gesagt, dass er ein Verräter sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei das Verhältnis zwischen ihm und dem BF nicht mehr das Beste gewesen.
Zu Wahrnehmungen über das Aussperren des BF aus dem Feuerwehrhaus befragt, hat der Zeuge angegeben, er sei sich sicher, dass der BF genauso behandelt wurde, wie das im Kommando beschlossen worden ist. Wer nicht Mitglied im Kommando ist, hat einen normalen Schlüssel (Chip) und kommt damit in die Räumlichkeiten, die allen Mitgliedern offenstehen. Der Zutritt ins Feuerwehrhaus sei damit jederzeit möglich und habe er den BF auch beim Betreten des Feuerwehrhauses gesehen.
Der als dritter Zeuge befragte FF gab hinsichtlich seiner Eindrücke bei der Kommandoübergabe an, dass diese sehr zaghaft und nicht einwandfrei über die Bühne gegangen sei. Es habe viele Dinge gegeben, die man mehrmals anfordern habe müssen und die eigentlich selbstverständlich sein sollten, wenn man so ein Amt übergibt, z.B. die Übergabe diverser Schlüssel.
Was die Abmeldung von der Feuerwehr anbelangt, habe es 2019 mehrere Telefonate mit dem BF gegeben und habe ihm dieser einmal vorgeworfen, dass er nicht mehr reden will, weil der Zeuge ja jetzt keine Zeit hat und bei den „Anderen“ sei. In der Folge sei es zu einem persönlichen Gespräch gekommen und habe der BF dabei zu ihm gesagt, er müsse nun aufpassen, weil er sich die falschen Freunde ausgesucht habe und ihm diese etwas anheften oder andichten wollen, womit er das neue Kommando gemeint und gesagt habe, dass sie auch den Zeugen entfernen wollen, wobei der BF diese Aussage nicht begründet habe.
Weiteres Gesprächsthema sei auch die Kommandoübergabe gewesen, wo nicht alles optimal gelaufen sei, sowie der Sportplatz und die Brandwache. Bei der Verrechnung zu den beiden letzten Themen sei der BF ausgewichen und habe gesagt, dass dies mit JJ so ausgemacht worden sei und er nicht mehr gezahlt hätte und gedroht habe, die Brandwache dann einer Security Firma zu übergeben. In der folgenden Diskussion, wo der Zeuge gesagt habe, dass dies bescheidmäßig gar nicht möglich ist, sei der BF ausgewichen und habe das Gespräch beendet.
Auch habe der BF behauptet, er sei aus dem Feuerwehrhaus ausgesperrt worden. Über Vorhalt, dass dies nicht richtig ist und er - wie alle anderen Feuerwehrmitglieder - diverse Berechtigungen nicht (mehr) habe, sein Zutritt zum Feuerwehrhaus aber jederzeit möglich ist, sei der BF nicht näher eingegangen.
Der vierte Zeuge II ist zu seinen Informationen betreffend die Verrechnung der Brandsicherheitswache beim SV BB befragt worden und hat dazu angegeben, dass sich diese lediglich auf eine pauschalierte Verrechnung bezogen haben, wahrscheinlich ab 2016 in der Höhe von 350 Euro pro Heimspiel, die genaue Höhe davor sei ihm nicht bekannt gewesen. Der vierte Zeuge römisch zwei ist zu seinen Informationen betreffend die Verrechnung der Brandsicherheitswache beim SV BB befragt worden und hat dazu angegeben, dass sich diese lediglich auf eine pauschalierte Verrechnung bezogen haben, wahrscheinlich ab 2016 in der Höhe von 350 Euro pro Heimspiel, die genaue Höhe davor sei ihm nicht bekannt gewesen.
Zu Wahrnehmungen bzw. Gesprächen zwischen dem SV BB und der Feuerwehr betreffend Brandsicherheitswachen im Stadion, Höhe der Verrechnung, Mannschaftsstärke usw. befragt, hat der Zeuge angegeben, dass er bei solchen Gesprächen nicht dabei gewesen ist. Die Höhe der Verrechnung sei nicht in seinem Beisein verhandelt worden und sei die Mannschaftsstärke von der Stadtgemeinde mit Bescheid vorgeschrieben und von der Feuerwehr auch eingehalten worden.
Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass der BF mit seinem Fleischwarengeschäft eine Geschäftsbeziehung mit dem SV BB hatte. Wie dies verrechnet wurde wisse er nicht und habe dazu auch keine näheren Informationen. Betreffend der vom BF behaupteten Aussperrung hat der Zeuge angegeben, dass der Schlüssel des BF sicher nicht gesperrt war und könne er nicht bestätigen und glaube auch nicht, dass ein Mitglied der Feuerwehr dem BF den Eintritt verboten hat und dieser jederzeit Zutritt zum Feuerwehrhaus gehabt habe.
Des Weiteren hat der BF den Vorwurf kameradschaftlichen Fehlverhaltens bestritten und zur Kommandoübergabe ausgeführt, dass sein Nachfolger bereits ein Jahr davor angekündigt hat, zur Wahl antreten und die letzten zwei bis drei Jahre vor der Übernahme, insbesondere bei allen Kassenüberprüfungen, auch immer anwesend gewesen ist. Auch habe der BF nach der Wahl seinen Schreibtisch von persönlichen Sachen geräumt und halte diesbezüglich fest, dass sich nicht nur sämtliche Unterlagen der Freiwilligen Feuerwehr AA im Feuerwehrhaus befunden haben, sondern ihm auch keine Informationen im Zuge der Kommandoübergabe abverlangt wurden, die er nicht gegeben habe. Den Schlüssel für den Kommandanten habe er knapp eine Woche nach der Übernahme zurückgestellt, womit eine ordnungsgemäße Übergabe im üblichen Rahmen stattgefunden habe.
Nicht richtig sei, dass der BF nach außen hin verkündet habe, er sei von der Feuerwehr ausgesperrt worden, sondern habe er zunächst lediglich darauf verwiesen, dass er nach dem Ende seiner Kommandantenschaft zu gewissen Räumen der Feuerwehr keinen Zugang mehr hat. Erst nach seinem unberechtigten Ausschluss habe er dargetan, dass er von der Feuerwehr ausgeschlossen worden ist.
Was den Einsatz am 18.08.2019 auf der S *** anbelangt, sei festzuhalten, dass sich beim Ankommen des BF am Einsatzort bereits alle Personen außerhalb der Kraftfahrzeuge befunden haben und sei er erst mit dem letzten Fahrzeug der Feuerwehr am Unfallort angekommen. Er habe sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen weitergeleitet und könne sich nicht erinnern, jemanden einen „Verräter“ genannt zu haben. Sollte dieser Ausdruck gefallen sein, könne es sich dabei nur um einen Scherz gehandelt haben. Soweit in der Aussage des Zeugen HH auf seine Gattin Bezug genommen wird, sei festzuhalten, dass ein allfälliger Vorwurf eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens lediglich ihn, nicht aber seine Frau, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA ist, betreffen könne.
Zusammenfassend werde ausgeführt, dass seine Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr AA im Jahr 1972 begonnen und er rund 27 Jahre das Amt des Stadtfeuerwehrkommandanten ausgeübt hat. Angesichts dieser jahrzehntelangen aufopferungsvollen Mitgliedschaft, die mit immensen zeitlichen Einsatz für die Feuerwehr einhergegangen ist, könne bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens nicht zu Recht bestehen.
Zudem werde er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht mehr als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA geführt und scheine er im entsprechenden Mitgliederverzeichnis auch nicht auf. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Mitgliedsrechte dar, zumal seine Mitgliedschaft weiterhin aufrecht ist. Er fordert das Stadtfeuerwehrkommando daher auf, binnen 7 Tagen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er weiterhin im Mitgliederverzeichnis dieser Feuerwehr aufscheint, widrigenfalls er dagegen entsprechend vorgehen werde.
Der Spruch dieses Bescheides vom 10.01.2023, Zahl: ***, lautet: „Mit einstimmigem Beschluss des Feuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10. Jänner 2023 wird Herr BF, ***, […] gemäß § 8 Abs. 1 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 1994 in Verbindung mit § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 rückwirkend mit 19. Dezember 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen.“„Mit einstimmigem Beschluss des Feuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10. Jänner 2023 wird Herr BF, ***, […] gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bgld. Feuerwehrgesetzes 1994 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 rückwirkend mit 19. Dezember 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen.“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass der getroffene Ausschluss des BF nach Durchführung des vom LVwG aufgetragenen Ermittlungsverfahrens nach ausführlicher Diskussion und Abwägung des Sachverhaltes beschlossen wurde. Die entsprechenden Erwägungen des Stadtfeuerwehrkommandos werden nachstehend, wie folgt, wiedergegeben: „Grundsätzlich Für die Beurteilung des Verhaltens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ist zuerst § 41 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 heranzuziehen. Eine erläuternde Disziplinarordnung ist vom Landesfeuerwehrverband bisher nicht erlassen worden.Für die Beurteilung des Verhaltens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ist zuerst Paragraph 41, des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 heranzuziehen. Eine erläuternde Disziplinarordnung ist vom Landesfeuerwehrverband bisher nicht erlassen worden.
Der Maßstab für die Beurteilung eines möglichen Fehlverhaltens, ob schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen wird, ob durch das Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt wurden bzw. ob eine beharrliche Pflichtverletzung vorliege, ist daher unter Berücksichtigung des erhobenen Sachverhaltes einzeln festzustellen. Dabei ist für Führungsfunktionen sicher ein strengerer Maßstab anzulegen, wie für einfache Feuerwehrmitglieder, besonders jedoch bei Kommandantenfunktionen. Personen mit Führungsfunktionen sollten sich bei ihrem Handeln auch der Vorbildwirkung für den Mannschaftsstand bewusst sein. Im Ermittlungsverfahren ist daher jedenfalls mit einem strengeren Maßstab das Vorliegen eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens und daraus folgend der Verlust des Vertrauens der Feuerwehrmitglieder zu beurteilen. Dabei wird aber der Einwand des BF, dass durch die „jahrzehntelange aufopferungsvolle Mitgliedschaft, die mit immensen zeitlichen Einsatz für die Feuerwehr AA einherging" der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens nicht zu Recht bestehen darf, nicht berücksichtigt!
Berücksichtigt werden muss aber sehr wohl die Außenwirkung dieses Verhaltens, wie reagiert die Bevölkerung auf dieses Thema, wird die interne Diskussion wahrgenommen, wer stellt den Sachverhalt (teilweise, subjektiv...) wie dar, ist möglicherweise dadurch das Ansehen der Feuerwehr geschädigt oder beeinträchtigt.
In der Sache selbst: „a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren Ursprünglich wurde der BF bereits mit Schreiben vom 26.11.2019 vom Feuerwehrkommandanten zu klärenden Gesprächen eingeladen, diese Einladung ließ er ungenutzt. Reagiert hat der BF immer nur schriftlich gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr. Lediglich ein Gesprächstermin, dazu aber eingeladen von der damaligen Bürgermeisterin der Stadtgemeinde EE, Frau QQ, fand statt. Dabei ist es zu einem persönlichen Kontakt und zu erfolglosen Vergleichsverhandlungen gekommen.
Auch beim neuerlichen Ermittlungsverfahren wurde der BF von seinem Rechtsvertreter wegen Krankheit entschuldigt (dazu siehe untenstehend), der anberaumte Folgetermin wurde schriftlich abgelehnt.
Festgestellt wird, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll.
Auch dazu wird festgestellt, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll.
Dass dabei diese Tarifordnung flexibel der Höhe nach ausgelegt werden kann, war nicht immer offizielle Meinung des Landesfeuerwehrverbandes, die jetzige Meinung wird jedoch zur Kenntnis genommen. Unabhängig davon wird festgestellt, dass sich BF in seiner Funktion als Kommandant nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht hat. Nicht beurteilt wird, ob dabei die Funktion als Obmannstellvertreter des SV BB oder die wirtschaftlichen Beziehungen mit dem SV BB ausschlaggebend waren. Aus heutiger Sicht wird dazu festgestellt, dass sich der BF bei der Einsatzverrechnung für befangen hätte erklären müssen.
1 Zentralschlüssel (dosischer Art) für den Zutritt in das Feuerwehrhaus bei Stromausfall;
1 Brandmeldeanlagenschlüssel (rot), der sich eigentlich im Kommandofahrzeug befinden müsste;
1 Chip-Schlüssel (elektronischer Zugang) als Zentralschlüssel für den gesamten Bereich des Feuerwehrhauses.
Die beiden erstgenannten Schlüssel (dosischer Zentralschlüssel und roter Brandmeldeanlagenschlüssel) hat der BF nicht sofort bei der Kommandoübergabe übergeben, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung, und dies nur zögerlich. Ergänzend wird dazu bemerkt, dass der BF die Schlüssel nicht im Feuerwehrhaus abgegeben hat, diese wurden vom damaligen Verwalter persönlich von ihm abgeholt.
Der Chip-Schlüssel ist nach wie vor in seiner Verwahrung, eingeschränkt wurden nach der Kommandoübergabe lediglich die Zugangsrechte, der BF hat nur mehr die Zugangsberechtigungen wie alle anderen Mitglieder auch und nicht mehr die Berechtigungen als Kommandant.
In der Öffentlichkeit und auch gegenüber Feuerwehrmitgliedern hat der BF trotz seines besseren Wissens trotzdem immer vom „Aussperren aus dem Feuerwehrhaus" durch seine Nachfolger gesprochen. Dies wurde auch von einigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA bestätigt.
Auch diese Vorgangsweise dient nicht der Verbesserung einer von ihm gewünschten zukünftigen Zusammenarbeit.
Dies lässt sich auch aus verschiedenen Medienberichten ableiten, dazu wird festgestellt, dass das Feuerwehrkommando diesen öffentlichen Weg erst zur Richtigstellung seiner Behauptungen gewählt hat.
Ein weiteres Beispiel für die Mitteilung des BF an Außenstehende ist sicher auch die Tatsache, dass das Feuerwehrkommando von einigen Fahrzeugpatinnen der Feuerwehr zu einer Aussprache eingeladen worden ist, der Tenor der Aussprache war eingangs der ungerechte Umgang der Feuerwehr mit seinem Altkommandanten, nach diesem Gespräch war auch hier der Sachverhalt klargestellt.
Das kameradschaftliche Fehlverhalten ist hier eindeutig die Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht.
Die Wortwahl („Verräter") beim angeführten Einsatz auf der S*** wurde laut Nachfrage beim Zeugen sicher nicht nur im Scherz verwendet, die Mimik des BF zeigte anderes, nach diesem Einsatz war auch das Verhältnis des BF zum Zeugen gespannt, auch daraus lässt sich die erstgemeinte Wortwahl ableiten. Zu bemerken ist dazu, dass innerhalb der Feuerwehrkammeraden solche Wörter grundsätzlich auch nicht im Scherz verwendet werden sollten.
Auch diese Vorgangsweise dient nicht der Verbesserung einer von ihm gewünschten zukünftigen Zusammenarbeit.
Zusammenfassung Herr BF, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA hat durch sein Verhalten nach der Kommandoübergabe innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr AA geschädigt und durch dieses Verhalten auch den Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA gefährdet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 10. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde vom 09.02.2023, mit welcher der Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos vom 10.01.2023 aus Gründen der Rechtswidrigkeit seines Inhalts/der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten wird.
Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs führt der BF in seiner Beschwerde aus, dass er durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht, und insbesondere nicht rückwirkend mit 19.12.2019, gestützt auf § 8 Abs 1 Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 iVm § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen zu werden, verletzt ist. Darüber hinaus erachtet sich der BF als in all jenen Rechten, deren Verletzung sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ergibt, verletzt.Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs führt der BF in seiner Beschwerde aus, dass er durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht, und insbesondere nicht rückwirkend mit 19.12.2019, gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen zu werden, verletzt ist. Darüber hinaus erachtet sich der BF als in all jenen Rechten, deren Verletzung sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ergibt, verletzt.
Was den Spruch des angefochtenen Bescheids betrifft, erweise sich dieser in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig, was - auszugsweise - nachstehend wiedergegeben wird:
Gemäß § 88 Abs 1 Bgld. FwG 2019 sei das Bgld. FWG 1994 mit Inkrafttreten des Bgld. FwG 2019, sohin mit 1.1.2020, außer Kraft getreten und gehöre daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen § 8 Abs 1 lasse sich auch aus den Übergangsbestimmungen in § 89 des Bgld. FwG 2019 nicht ableiten.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Bgld. FwG 2019 sei das Bgld. FWG 1994 mit Inkrafttreten des Bgld. FwG 2019, sohin mit 1.1.2020, außer Kraft getreten und gehöre daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 8, Absatz eins, lasse sich auch aus den Übergangsbestimmungen in Paragraph 89, des Bgld. FwG 2019 nicht ableiten.
Das Stadtfeuerwehrkommando AA belaste ihren Bescheid daher schon durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 hingegen wäre die Heranziehung § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.Das Stadtfeuerwehrkommando AA belaste ihren Bescheid daher schon durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 hingegen wäre die Heranziehung Paragraph 41, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.
Auch aus diesem Grunde sei der mit dem Bescheid ausgesprochene Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rechtswidrig.5. Abgesehen vom Fall einer rechtskräftigen Verurteilung iSd Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 5, Bgld. FwG 2019 sei der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds nur möglich, wenn dieses durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesonders wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sei ein Ausschluss des BF „wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern" erfolgt.
Zu dem für einen Ausschluss nach Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, erforderlichen weiteren Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung des nachhaltigen Einsatzes für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr" lasse sich sowohl dem Spruch als auch der Bescheidbegründung überhaupt nichts entnehmen. Auch aus diesem Grunde sei der mit dem Bescheid ausgesprochene Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rechtswidrig.
7.1. Hier nehme das Stadtfeuerwehrkommando AA Bezug auf eine Vorladung vom 12.4.2022, mit welcher der BF gebeten wurde, sich zur Befragung als Beteiligter im Feuerwehrhaus persönlich einzufinden. Festgehalten war in dieser Vorladung, dass, sollte der BF zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, spätere Einwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt würden bzw. anhand der bereits aufliegenden Unterlagen und weiterer Zeugenbefragungen in der gegenständlichen Angelegenheit entschieden würde.
Tatsächlich sei allerdings am 3.5.2022 eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, was sich der Vorladung nicht entnehmen habe lassen, zumal der BF ja ausdrücklich nur „zur Befragung als Beteiligter" geladen wurde. Auch der Gegenstand der Verhandlung hätte in der Ladung angegeben werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Wie sich aus der Bezug habenden Verhandlungsschrift und den weiteren Ausführungen in der Bescheidbegründung ergebe, habe der Verhandlungsleiter auf den Einwand des BF hin, ein Vorwurf kameradschaftlichen Fehlverhaltens sei nicht korrekt erhoben worden, festgestellt, „dass dieser Vorwurf ja in der mündlichen Verhandlung besprochen werden soll". Der - wie auch immer geartete - Vorwurf, der laut Mitteilung des Verhandlungsleiters in der Verhandlung besprochen werden sollte, habe somit den Gegenstand der Verhandlung dargestellt und hätte daher schon in der Vorladung konkret erhoben und bekannt gegeben werden müssen.
Es sei somit eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, ohne dass dieser Umstand dem BF entsprechend zur Kenntnis gebracht und er ordnungsgemäß - und unter Bekanntgabe des konkreten Verhandlungsgegenstands (Vorwurfs) - geladen worden wäre. Die belangte Behörde habe damit gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen.
7.2. Bemerkt sei hier noch, dass die in der Vorladung enthaltene Anmerkung, wonach, sollte der BF zum Termin nicht erscheinen, spätere Anwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt würden, rechtswidrig ist. Wie sich (auch) aus § 85 Abs 1 Bgld. FwG 2019 ergebe, habe der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Dabei sei der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der BF sei daher als Betroffener jedenfalls berechtigt gewesen, eine schriftliche Stellungahme, für die ihm eine angemessene Frist einzuräumen war, abzugeben.7.2.
Bemerkt sei hier noch, dass die in der Vorladung enthaltene Anmerkung, wonach, sollte der BF zum Termin nicht erscheinen, spätere Anwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt würden, rechtswidrig ist. Wie sich (auch) aus Paragraph 85, Absatz eins, Bgld. FwG 2019 ergebe, habe der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Dabei sei der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der BF sei daher als Betroffener jedenfalls berechtigt gewesen, eine schriftliche Stellungahme, für die ihm eine angemessene Frist einzuräumen war, abzugeben.
7.3. Zur Zeugenbefragung sei festzuhalten, dass sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 3.5.2022 ein Hinweis darauf ergebe, dass die Zeugen über die Wahrheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage belehrt worden sind, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
Was die Ansicht der belangten Behörde anbelange, wonach für Führungsfunktionen sicher ein strengerer Maßstab anzulegen sei, besonders jedoch bei Kommandantenfunktionen, und dieser Maßstab auch beim Vorliegen eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens und daraus folgend dem Verlust des Vertrauens der Feuerwehrmitglieder anzuwenden sei, sei dieser Standpunkt rechtlich verfehlt. Selbst wenn bei Kommandantenfunktionen ein strengerer Maßstab anzuwenden sein sollte, könnte ein strengerer Maßstab nur auf ein Verhalten des BF als Feuerwehrkommandant (bis Anfang April 2019) angewendet werden. Festzuhalten sei jedenfalls, dass nach der Judikatur ein Ausschluss eines Mitglieds aus einer Freiwilligen Feuerwehr nur aus wichtigen Gründen, die sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren ergeben, zulässig sei (VfGH 15.03.1991, G131/ 90). Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass bei der Feuerwehr in erheblichem Ausmaß auf die Freiwilligkeit abgestellt wird.
Der Umstand, dass der BF, wie von der belangten Behörde beanstandet, im Ermittlungsverfahren „immer nur schriftlich gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr reagiert" habe, stelle mit Sicherheit keinen Grund dar, der einen Ausschluss als Mitglied nach sich ziehen könne. Vielmehr erscheine es aufgrund der bereits aufgezeigten, wiederholten Missachtung der Rechtslage durch die belangte Behörde bzw. des Feuerwehrkommandanten und die beharrliche Verhinderung der Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten durch den BF als naheliegend, dass dieser schriftlichen Stellungnahmen den Vorzug gab, wozu er jedenfalls auch berechtigt war.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass hier verfahrensgegenständlich nur ein vom BF vor dem 19.12.2019, das ist das Datum des vom LVwG Burgenland aufgehobenen Bescheids, mit welchem die Mitgliedschaft des BF per 12.12.2019 aufgelöst wurde, gesetztes Verhalten sein könne. „Sache" des gegenständlichen Verfahrens sei der Bescheid vom 19.12.2019 bzw. der zur Erlassung dieses Bescheids führende Sachverhalt. zu b) Krankheit:
Richtig sei, dass der Hausarzt des BF am 2.5.2022 dessen Erkrankung bestätigte und sein Rechtsvertreter von einer voraussichtlichen Dauer der Verhinderung von zwei bis drei Wochen ausging. Eine zwei- bis dreiwöchige Dauer der Verhinderung ab dem 3.5.2022 hätte jedenfalls am 17. bzw. 24.05.2022 geendet. Was daher die belangte Behörde daraus ableiten möchte, dass der BF zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt „vor dem 7.6.2022" mit dem Rad durch die Stadt gefahren sein soll, bleibe im Dunkeln.
Außerdem sei festzuhalten, dass der BF nicht bettlägerig war und auch von seinem Hausarzt nicht zur Bettruhe angehalten wurde. Die Ausführungen der belangten Behörde lassen nicht nur im Unklaren, wann genau jemand den BF beim Radfahren gesehen haben will, sondern auch, wer konkret diesen (wann auch immer) vor dem 7.6.2022 beim Radfahren gesehen haben will. Festzuhalten sei hier, dass es mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens unvereinbar ist, einem Bescheid „geheime Beweismittel" zugrunde zu legen. Genau das sei allerdings der Fall, wenn sich die belangte Behörde hier auf angebliche Wahrnehmungen mehrerer - von der belangten Behörde anonym gehaltener - Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA stütze.
Im Übrigen sei auch dieser Vorwurf für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant, weil, wie oben schon dargelegt wurde, verfahrensgegenständlich nur ein vor dem 19.12.2019 liegendes Verhalten des BF sein könne und nicht, ob er im Jahr 2022 mit dem Rad gefahren ist. Daraus könne jedenfalls kein Ausschlussgrund abgeleitet werden. zu c) Brandsicherheitswache:
Hier sei abermals, wie bereits in der Stellungnahme des BF vom 3.6.2022, auf das Schreiben des Landesfeuerwehrkommandos vom 25.8.2021 hinzuweisen, wonach der Burgenländische Landesfeuerwehrverband die Auffassung vertritt, dass es eine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung von Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifordnung 2018 vorgesehenen Höhe nicht gibt! Es könne daher gegen den BF in diesem Zusammenhang auch kein Vorwurf erhoben werden. zu d) Kommandoübergabe:
Hier verweise die belangte Behörde auf „übereinstimmende Zeugenaussagen", wonach sich die Kommandoübergabe schleppend bis schwierig gestaltet habe. Der Zeuge MM habe in seiner Befragung angegeben, die Kommandoübergabe zwischen dem BF und CC sei „nicht gut verlaufen", es seien nicht alle Unterlagen herausgegeben, die Schlüssel nur nach langer Aufforderung übergeben worden und es habe keine Einweisungen oder Erklärungen gegeben. Die anderen Zeugen haben zur Frage der Kommandoübergabe überhaupt keine näheren Angaben getätigt, sondern lediglich, so die Ausführungen im Bescheid, den Eindruck mangelhafter bzw. nicht einwandfreier Kommandoübergabe bestätigt.
Inwiefern hieraus ein wichtiger Grund für den Ausschluss des BF abzuleiten sein sollte, bleibe im Dunkeln. Eine angeblich nach Ansicht eines Zeugen „nicht gut verlaufene" bzw. sich nach den Ausführungen im Bescheid „schleppend bis schwierig" gestaltende Kommandoübergabe könne mit Sicherheit keinen wichtigen Grund darstellen, der einen Ausschluss des BF aus der Feuerwehr rechtfertigen könnte. Zudem stelle sich hier die Frage, wie sich die Zeugen denn überhaupt zur Kommandoübergabe zwischen dem BF und dem neuen Kommandanten äußern können, zumal sie daran nicht beteiligt waren und daher wohl nur Zeugen vom Hörensagen sein können. Um Feststellungen zur Kommandoübergabe treffen zu können, wäre es zwingend erforderlich gewesen, insbesondere - unter Wahrheitspflicht - den neuen Feuerwehrkommandanten als Zeugen einzuvernehmen.
Soweit die belangte Behörde zur Kommandoübergabe noch ausführt, es seien Schwierigkeiten auch von anderen, nicht befragten Kommandomitgliedern festgestellt worden und als mangelnde Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit zu werten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Dadurch werde der BF in seinem Parteiengehör verletzt; Behauptungen nicht befragter Kommandomitglieder hätten ihm zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde verstoße auch hier gegen den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verfahren keine geheimen Beweismittel (keine anonymen Zeugen) geben kann.
Es sei daher rechtswidrig, dass die belangte Behörde nicht bekanntgegebene Aussagen von nicht befragten und von ihr anonym gehaltenen Kommandomitgliedern zur Bewertung der Bereitschaft des BF zur weiteren Zusammenarbeit überhaupt heranzieht. Wenn der belangten Behörde Aussagen von sonstigen Kommandomitgliedern vorliegen sollten, so hätte sie diese dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis bringen und ihm die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, einräumen müssen. Dass sie das nicht getan hat, verletze den BF in seinem Parteiengehör. Die Verletzung sei auch wesentlich, weil der BF die Angaben der von der belangten Behörde erwähnten Kommandomitglieder im Rahmen einer ihm zwingend einzuräumenden Möglichkeit zur Stellungnahme entkräften hätte können. zu e) Schlüsselübergabe:
Auch hier lassen die Ausführungen der belangten Behörde nichts erkennen, was einen Vorwurf gegen den BF, der einen Ausschluss rechtfertigen könnte, begründen würde. Insbesondere habe der BF niemals nach außen hin verkündet, von der Feuerwehr ausgeschlossen worden zu sein. Dies sei vom BF auch in der Stellungnahme vom 3.6.2022 vorgebracht, von der belangten Behörde aber - wie nahezu das gesamte Vorbringen des BF - stillschweigend übergangen worden, sodass hier ein Verfahrens- und Begründungsmangel vorliege, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde den Vorwurf nicht hätte aufrechterhalten und somit zu einem anderslautenden Bescheid hätte gelangen können.
Auch hier sei der Hinweis auf eine Bestätigung von „einigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA" (keine geheimen Beweismittel!) rechtswidrig. zu f) Ausschluss aus der Feuerwehr:
Unklar sei, inwiefern dieser Punkt zur Beurteilung der Frage nach einem wichtigen Grund für den Ausschluss des BF aus der Feuerwehr beitragen sollte. Die Ausführungen der BF würden nichts enthalten, was als Vorwurf gegen ihn verstanden werden oder woraus ein Vorwurf gegen ihn abgeleitet werden könnte.
Die belangte Behörde räume ein, den BF nach Ausschluss aus der Feuerwehr AA mit Schreiben (tatsächlich: Bescheid) vom 19.12.2019 im Mitgliedersystem des Landesfeuerverbandes abgemeldet zu haben. Diese Vorgehensweise sei klar rechtswidrig gewesen. Eine Abmeldung aus dem Mitgliedersystem hätte erst mit der Rechtskraft des Bescheides erfolgen dürfen. Daran ändere auch nichts, dass der Feuerwehrkommandant rechtswidrig die Weiterleitung der fristgerecht gegen den Bescheid vom 19.12.2019 erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland verweigert habe.
Der Bescheid vom 19.12.2019 sei niemals rechtskräftig geworden, weil er letztlich vom LVwG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Der BF sei daher niemals wirksam aus der Feuerwehr AA ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht im Mitgliedersystem des Landesfeuerwehrverbandes abgemeldet werden dürfen.
Unrichtig seien auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Wiederanmeldung des BF, die den Eindruck erwecken, die belangte Behörde habe aus eigenem Antrieb nach der Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2019 Kontakt mit dem Landesfeuerwehrkommando aufgenommen und es sei sodann die Wiederanmeldung im Mitgliedersystem erfolgt. Tatsächlich haben an den Stadtfeuerwehrkommandanten mehrere Aufforderungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands ergehen müssen, bis im Juli 2022 endlich eine Wiederanmeldung des BF erfolgte. zu g.) Informationen Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen:
Auch hierzu sei festzuhalten, dass dies nicht verfahrensgegenständlich ist. Zu beurteilen sei das dem Bescheid vom 19.12.2019 zugrundeliegende Verhalten.
Im Übrigen könne die belangte Behörde nicht ernsthaft die Auffassung vertreten, dass der BF seinen mit dem genannten Bescheid rechtswidrig vorgenommenen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr AA vor seiner Gattin „verschweigen" könnte oder tatsächlich verpflichtet wäre, diese seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffende Frage nicht mit seiner Gattin zu erörtern. Der Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA sei keine „interne Information", die der Verschwiegenheitspflicht unterliegt und auch keine feuerwehrinterne Angelegenheit. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde würde bedeuten, dass etwa auch Dienstnehmer, die eine Verschwiegenheitspflicht trifft und deren Arbeitsverhältnis aufgekündigt wird, diesen Umstand vor ihrer Familie geheim halten müssten. Dass dies völlig lebensfremd ist und schon aus diesem Grunde eine Verschwiegenheitspflicht diesbezüglich nicht bestehen könne, liege auf der Hand und muss wohl nicht näher erläutert werden.
Gänzlich im Dunkeln bleibe, aus welchen „verschiedenen Medienberichten" die belangte Behörde ableiten zu können meint, dass „interne Informationen" an außenstehende Dritte weitergegeben wurden. Sofern die belangte Behörde die Ansicht vertreten sollte, der BF habe Informationen an die Medien weitergegeben - aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lasse sich dies nicht hinreichend deutlich entnehmen, aus der Überschrift „Informationen Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen" lasse sich jedoch ein derartiger Vorwurf ableiten -, lasse die Bescheidbegründung jede Angabe dazu vermissen, worauf die belangte Behörde diese Ansicht stützt. Es liege offensichtlich kein Ermittlungsergebnis dafür vor, dass der BF die Medien informiert hat.
Dass der BF sicher nicht verantwortlich gewesen sein kann für am 18.8.2021 veröffentlichte Zeitungsartikel im „Kurier" und der „Krone", in denen zu lesen war, dass der Freiwilligen Feuerwehr AA im Zusammenhang mit Brandsicherheitswachen ein Schaden in der Höhe von rund € 300.000,00 entstanden sei, verstehe sich wohl von selbst.
Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Vorwurf, der BF habe interne Informationen an Fahrzeugpatinnen weitergegeben, was die belangte Behörde aus dem Umstand ableiten möchte, dass das Feuerwehrkommando von einigen Fahrzeugpatinnen zu einer Aussprache eingeladen wurde, in der es um den Umgang der Feuerwehr mit seinem Altkommandanten ging.
Zum einen sei der rechtswidrige Ausschluss des BF, wie schon gesagt, keine der Verschwiegenheit unterliegende „interne Information", zum anderen gebe es offenkundig auch hier keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, der BF habe die Feuerwehrpatinnen informiert. Es sei schon aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde offenkundig, dass ein größerer Personenkreis von den Vorgängen bereits Kenntnis hatte, denn die belangte Behörde spreche in diesem Zusammenhang selbst von „verschiedenen Medienberichten".
Bemerkt sei auch hier noch, dass die Bezugnahme auf anonyme Fahrzeugpatinnen unzulässig ist, denn es kann geheime Beweismittel, wie nun schon mehrfach festgehalten werden musste, in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht geben.
Auf die Ausführungen zu g) Informationen an Außenstehende lasse sich also ebenfalls kein Vorwurf gegen den BF gründen. zu h) Verhalten bei Einsätzen:
Auch hier sei zunächst leider wieder festzuhalten, dass die Bezugnahme auf angebliche Bemerkungen „von einigen Kommandomitgliedern" nicht hinreichend ist, um daraus einen Vorwurf abzuleiten, zumal sich aus den diffusen Ausführungen auch kein substantiierter Vorwurf, der einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellen könnte, ergebe. Aus den Ausführungen ergebe sich auch nicht, welcher von welchem Zeugen angeführte Vorfall, der in dieser Art einmalig sein soll, hier zugrunde gelegt und inwiefern daraus überhaupt ein den Ausschluss des BF rechtfertigender Vorwurf abzuleiten sein soll.
Hinsichtlich der beanstandeten Wortwahl „Verräter" bei einem Einsatz müssten zunächst einmal die genauen Umstände sowie der Zusammenhang, in dem die Verwendung dieses Worts erfolgte, geklärt werden, um überhaupt beurteilen zu können, ob dies geeignet wäre, gegen den BF einen Vorwurf zu erheben. Ein wichtiger, einen Ausschluss des BF aus der Feuerwehr rechtfertigender Grund könne aus der einmaligen Verwendung des Worts sicherlich nicht abgeleitet werden.
Die Vorwürfe unter a), b), g) seien nicht nur nicht geeignet, einen Ausschluss des BF nach sich zu ziehen, sie seien auch nicht verfahrensgegenständlich, denn „Sache" dieses Verfahrens könne nur ein Verhalten des BF sein, das die belangte Behörde dem Ausschluss mit Bescheid vom 19.12.2019 zugrunde gelegt hat. Punkt f) enthalte überhaupt keinen Vorwurf.
Somit verblieben lediglich die Ausführungen unter c) Brandsicherheitswache, d) Kommandoübergabe, e) Schlüsselübergabe und h) Verhalten bei Einsätzen als möglicher Weise für das gegenständliche Verfahren relevant.
Dass sich der BF im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten als Feuerwehrkommandant rechtmäßig verhalten habe, ergebe sich aus der wiederholt klar kommunizierten Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes (z.B. aus dem Schreiben vom 25.8.2021), der zufolge keine Rechtspflicht zur Vorschreibung der jeweils höchstmöglichen Beträge bestand. Der BF habe in diesem Zusammenhang so gehandelt, wie dies im gesamten Bundesgebiet üblich war. In diesem Zusammenhang könne dem BF daher kein Vorwurf gemacht werden. Eine Pflichtverletzung lasse sich aus den Ausführungen der belangten Behörde unter c) Brandsicherheitswache nicht konstruieren.
Die Vorwürfe unter d) Kommandoübergabe, e) Schlüsselübergabe und h) Verhalten bei Einsätzen seien völlig unsubstantiiert, enthalten keinen konkreten Vorwurf und seien jedenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund, der einen Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigen könnte, darzustellen.
Es sei daher in den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids kein Umstand bzw. Vorwurf zu erkennen, der für sich allein oder gemeinsam mit den anderen Vorwürfen einen wichtigen Grund darstellen könnte, um einen Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA „wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern" zu rechtfertigen. Für die lediglich in der Zusammenfassung enthaltenen Ausführungen, wonach der BF durch sein Verhalten nach der Kommandoübergabe innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr AA geschädigt habe, fehle überhaupt jegliche Grundlage und sei dem Bescheid dazu nichts zu entnehmen.
Dies begründe zum einen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die auch wesentlich sei, weil die belangte Behörde, hätte sie sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt, zweifellos zu einem anderslautenden, von einem Ausschluss des BF Abstand nehmenden Bescheid hätte gelangen können. Zudem liege hier auch ein wesentlicher Begründungsmangel vor, denn es lasse sich der Bescheidbegründung eben nichts zum Vorbringen des BF im Verfahren, aber auch nichts zu den Erwägungen der belangten Behörde, aus welchen Gründen sie dem Vorbringen des BF nicht folgen zu können meint, entnehmen.
Die belangte Behörde habe dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dies nehme dem angefochtenen Bescheid insoweit die Überprüfbarkeit.
Die vom BF aufgezeigten Verfahrensmängel, wie Verletzung des Parteiengehörs, Unterlassung der Einvernahme der Zeugen unter Wahrheitspflicht, Unterlassung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF, Bezugnahme auf angebliche Aussagen von anonym gebliebenen „Zeugen", Heranziehung nicht zum Verfahrensgegenstand gehöriger Handlungen des BF, etc., seien zweifellos relevant, weil die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einer anders lautenden, für den BF günstigeren Entscheidung hätte gelangen können/müssen.
Die dem angefochtenen Bescheid ebenfalls zahlreich anhaftenden Begründungsmängel würden eine inhaltliche Überprüfung des Bescheids unmöglich machen.
Auf Vorhalt, dass er im ganzen Verfahren bisher selbst keine Stellungnahme abgegeben hat bzw. zu den Vorwürfen gegen den BF befragt worden ist, hat der Zeuge angegeben, dass er seit glaublich 2016 Kommandant-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen ist und nach seiner Kommandoübernahme mehrmals der Versuch unternommen worden sei, Aufklärung darüber zu erhalten, warum die Brandsicherheitswachen der Feuerwehr bei Heimspielen des SV BB nicht in voller Höhe nach der Feuerwehrtarifverordnung verrechnet worden sind. Er habe den BF deshalb zu einem Besprechungstermin gebeten, um der Sache nachzugehen. Dessen Reaktion sei aber gewesen, dass er mit einem Brief seines Rechtsanwaltes geantwortet hat und sei diese Vorgehensweise für ihn nicht kameradschaftlich gewesen. Im Übrigen verweise er betreffend der dem BF gemachten Vorwürfe auf die Angaben seiner Kameraden bei ihrer Befragung am 03.05.2022 im Feuerwehrhaus.
Gefragt, welche persönlichen Vorwürfe er dem BF bezüglich der Kommandoübergabe im Frühjahr 2019 macht, hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC angegeben, dass sich sein Vorwurf im Wesentlichen auf die seines Erachtens diffuse Verrechnung mit dem SV BB bezieht und hat es auch Probleme mit der Zurückgabe der Schlüssel für das Feuerwehrhaus gegeben, wobei er auf die Ergebnisse im Ermittlungsverfahren des Stadtfeuerwehrkommandos verweist. Sonstige persönliche konkrete Vorwürfe kann er dem Altkommandanten nicht machen.
Auf die Frage, ob er den BF ersucht hat, ihn entsprechend einzuschulen oder mit ihm relevante Unterlagen durchzugehen, hat der Zeuge angegeben, dass das nicht der Fall gewesen ist und sei es für ihn vielmehr selbstverständlich gewesen, dass der BF das aus eigenem getan hätte. Davon abgesehen sei dafür auch nicht die entsprechende Zeit vorhanden gewesen, weil es sich mit seiner Einladung an den BF zur Besprechung über die Tarifverrechnung mit dem SV BB überschnitten hat.
Gefragt, ob er gewusst hat, wo sich die Unterlagen der Freiwilligen Feuerwehr AA bzw. dessen Kommandanten befinden respektive bei seiner Übergabe befunden haben, hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC angegeben, dass er das nicht gewusst hat. Diese haben sich zum Zeitpunkt seiner Kommandoübergabe möglicherweise bei der Feuerwehr befunden oder auch nicht, er kann dies nicht mehr beurteilen.
Was die Brandsicherheitswache beim Heimspielen des SV BB anbelangt, habe es innerhalb der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA schon eine sehr schlechte Stimmung gegeben und hat sich für diese die Frage gestellt, warum die Feuerwehr noch eine Brandsicherheitswache durchführt, wenn sie nicht den vollen Tarif, der dafür vorzuschreiben gewesen wäre, erhält. Dies habe dazu geführt, dass sich die Einsatzfähigkeit der Feuerwehrmitglieder dahingehend verschärfte, als einige kundgetan haben, wozu sie überhaupt Dienst versehen sollen, wenn die Feuerwehr dafür nicht entsprechend entlohnt wird. Aus diesem Grund habe auch Hilfe von anderen Feuerwehren in Anspruch genommen werden müssen.
Auf Vorhalt, dass der Zeuge als Kdt-StV selbst jahrelang Mitglied im Kommando der Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen ist und was er und die Stadtgemeinde EE zur Vorschreibung der Tarife an den SV BB unternommen haben und warum dies bei den Jahreshauptdienstbesprechungen und der Kassa-Kontrolle bzw. Kontrolle durch die Stadtgemeinde nicht beanstandet wurde, hat er angegeben, dass bei diesen Kassaprüfungen nur die rechnerische Richtigkeit und die widmungsgemäße Verwendung überprüft worden ist, nicht aber, ob die Tarife in der vollen oder richtigen Höhe vorgeschrieben worden sind. Seit seiner Kommandoübernahme seien dem SV BB Rechnungen in voller Höhe der gültigen Tarifverordnung für die von der Feuerwehr geleisteten Brandsicherheitswachen vorgeschrieben, diese aber nicht beglichen worden, weil sich der SV BB geweigert hat, die Rechnungen zu bezahlen und sind diese offene Forderungen auch im Insolvenzverfahren des SV BB geltend gemacht worden.
Nach dem Wissenstand des Zeugen hat der BF bei anderen Brandsicherheitswachen, z.B. beim *** und im ***, sehr wohl den vollen Tarif verrechnet, wodurch sich für ihn eine gewisse Ungerechtigkeit ergeben hat, die zu hinterfragen gewesen ist, weshalb er den BF nach seiner Kommandoübergabe diesbezüglich zu einem Gespräch geladen hat.
Auf weitere Fragen hat der Zeuge angegeben, dass er für seine Befangenheit gegenüber dem BF bei der Abstimmung über dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr AA keinen Grund sieht und weder er noch die anderen Kommandomitglieder an die Möglichkeit gedacht haben, die Entscheidung über den Ausschluss des BF von der Feuerwehr allen Mitgliedern in einer eigens dafür anberaumten Versammlung nach § 37 Abs. 2 Bgld. FwG 2019 zu überlassen. Auf weitere Fragen hat der Zeuge angegeben, dass er für seine Befangenheit gegenüber dem BF bei der Abstimmung über dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr AA keinen Grund sieht und weder er noch die anderen Kommandomitglieder an die Möglichkeit gedacht haben, die Entscheidung über den Ausschluss des BF von der Feuerwehr allen Mitgliedern in einer eigens dafür anberaumten Versammlung nach Paragraph 37, Absatz 2, Bgld. FwG 2019 zu überlassen.
Nach seiner Verantwortlichkeit, betreffend die Aktivstellung des BF befragt, hat der Zeuge angegeben, dass er diesbezüglich auf sein E-Mail an den Landesfeuerwehrkommandanten verweist und tatsächlich die Gefahr bestanden habe, dass einige Feuerwehrmitglieder nicht mehr bereit gewesen wären, freiwillig ihren Aufgaben nachzugehen. Überdies verweise er in diesem Zusammenhang auf seine Verpflichtung als Kommandant nach § 35 Bgld. FwG 2019.Nach seiner Verantwortlichkeit, betreffend die Aktivstellung des BF befragt, hat der Zeuge angegeben, dass er diesbezüglich auf sein E-Mail an den Landesfeuerwehrkommandanten verweist und tatsächlich die Gefahr bestanden habe, dass einige Feuerwehrmitglieder nicht mehr bereit gewesen wären, freiwillig ihren Aufgaben nachzugehen. Überdies verweise er in diesem Zusammenhang auf seine Verpflichtung als Kommandant nach Paragraph 35, Bgld. FwG 2019.
Vom Rechtsvertreter des BF befragt, hat der Zeuge angegeben, dass die Freiwilligen Feuerwehr AA auch dann noch weitere Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB durchgeführt hat, nachdem dieser die bereits vorgenommenen Wachen nicht mehr bezahlt hat, zumal die Feuerwehr von der Stadtgemeinde EE bescheidmäßig dazu beauftragt worden ist. Gefragt, ob der Zeuge gewusst hat, was in den letzten Jahren für Heimspiele des SV BB an Tarifen für die durchgeführten Brandsicherheitswachen gezahlt wurde, hat dieser auf ein Protokoll vom 14.04.2016 verwiesen, woraus sich ergibt, dass dafür 350 EUR vorgeschrieben wurden.
Auf die Fragen, warum damals nicht der volle Tarif verrechnet wurde und ob sich der Zeuge an die Besprechung vom 22.04.2016 im Rathaus EE erinnert, wo es schon damals um die Vorschreibung der Brandsicherheitswache und des entsprechenden Tarifes gegangen ist, hat er angegeben, dass der BF gesagt habe, Herr JJ als Obmann des SV BB tätige ohnedies immer wieder Spenden an die Feuerwehr, sodass diese im Ergebnis einer vollen Tarifvorschreibung entsprechen und dass er sich an die genannte Besprechung erinnern kann. Die Situation, insbesondere die Moral und Einsatzbereitschaft der Feuerwehrmitglieder im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Tarifen bzw. der Einsatzbereitschaft bei Brandsicherheitswachen beim SV BB, habe sich so dargestellt, dass dies bereits seit dem Jahre 2016 immer wieder Thema gewesen ist und hätten viele Mitglieder nicht verstanden, warum die Feuerwehr zu derartig günstigen Tarifen Brandsicherheitswachen versieht. Welche Kostenrechnungen für geleistete Einsätze vorgeschrieben wurden, habe nur der BF bestimmt und der Kassier dann ausgeführt.
Gefragt, ob es bzgl. der Verrechnungsmodalitäten - Tarifverordnung der Feuerwehr - mit dem SV BB jemals eine konkrete Kritik seitens der Stadtgemeinde oder dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr AA gab, hat der BF angegeben, dass diesbezüglich keinerlei Kritik an ihm wegen der Rechnungen der Feuerwehr, die für ihre Leistungen vorgeschrieben worden sind, geübt worden ist.
Auf Befragen des Rechtsvertreters der Freiwilligen Feuerwehr AA hat der Zeuge angegeben, dass er über seine Firma (Fleischerei ***) geschäftliche Beziehungen mit dem SV BB bzw. dessen Obmann JJ gehabt und dabei ortsübliche Preise verrechnet hat.
Gefragt, ob andere Brandsicherheitswachen, z.B. im ***, in voller Höhe verrechnet wurden, hat der BF angegeben, dass dies der Fall gewesen ist und beim SV BB nicht die volle Höhe verrechnet wurde, da sich die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA für die Brandsicherheitswachen freiwillig gemeldet haben, vom SV BB auch gratis verpflegt wurden und sie sich die entsprechenden Heimspiele auch anschauen haben wollen. Davon abgesehen habe die [Bank] immer wieder Spenden an die Freiwilligen Feuerwehr AA getätigt und seien auch von den eingeladenen Gastfeuerwehren z.B. von ***, ***, *** und ***, keine vollen Verrechnungen nach der Tarifordnung gestellt worden. Auch diese seien gratis verpflegt worden und hätten sich dort in aller Regel nur solche Feuerwehrmitglieder freiwillig gemeldet, die sich die Heimspiele ansehen haben wollen.
Auf die Frage, welche Spenden in welcher Höhe seitens der [Bank] an die Freiwilligen Feuerwehr AA geflossen sind, hat der BF angegeben, dass er dazu nichts mehr sagen kann. Herr JJ habe als Chef der [Bank] die Feuerwehr AA aber dahingehend unterstützt, indem er Werbeinserate in der Feuerwehrzeitung geschaltet und Plakate bei Feuerwehrfesten der [Bank] zur Verfügung gestellt hat, ebenso Servietten, Aschenbecher, Gläser, usw. Darüber hinaus habe die Freiwilligen Feuerwehr AA von der [Bank] auch einmal eine Spende von *** EUR für die Anschaffung eine Hubsteigers zur Verfügung gestellt erhalten. Befragt, ob der Zeuge die Höhe der Spenden durch die [Bank] beziffern kann und ob diese Spenden der Summe nach in etwa annähernd jenem Betrag entsprechen, der der Freiwilligen Feuerwehr AA entgangen ist, wenn sie bei den durchgeführten Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB den vollen Tarif vorgeschrieben hätte, hat der Zeuge angegeben, dass er das nicht beziffern kann.
Auf Vorhalt, warum der BF dem Obmann des SV BB, Herrn JJ, aufgrund dessen Drohung bzw. Ankündigung, hinkünftig Brandsicherheitswachen durch Securities durchzuführen, nicht gesagt hat, dass er das tun soll, hat der Zeuge angegeben, dass er dazu keine Veranlassung gehabt hat, weil die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA einerseits weiterhin Brandsicherheitswachen vornehmen haben wollen und der Feuerwehr andererseits dadurch Einnahmen entgangen wären.
Entsprechend befragt gibt der BF an, dass die strafrechtlichen Ermittlungen durch die WKStA gegen ihn vor ungefähr einem halben Jahr eingestellt worden sind.
Danach gefragt, ob er versucht hat, mehrmals mit Herrn JJ in Kontakt zu kommen, um mit ihm über eine Erhöhung der Verrechnung der Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB zu sprechen, hat der Zeuge angegeben, dass er das getan hat, jedoch sei es sehr schwer gewesen, an Herrn JJ heranzukommen. Bis man bei ihm einen Termin bekommen hat, habe es ein halbes Jahr oder Jahr gedauert und habe er ihm dabei jedes Mal zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, einen höheren Tarif für die Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB zu zahlen.
Das Thema Tarifhöhe und Brandsicherheitswache beim SV BB sei auch schon öfters Gegenstand bei Sitzungen des Stadtfeuerwehrkommandos gewesen und habe sowohl die Stadtgemeinde EE als auch deren Amtsleiter darüber Bescheid gewusst, welche Tarife die Feuerwehr dem SV BB für die Durchführung von Brandsicherheitswachen bei dessen Heimspielen vorgeschrieben hat.
Hinsichtlich seines Führungsstils hat der BF angegeben, dass er die Kommandomitglieder immer in die Entscheidungsprozesse eingebunden hat und den Vorwurf strikt von sich weist, wonach er entschieden habe, welche Feuerwehrmitglieder welche Leistungsabzeichen und Kurse machen dürfen und welche nicht. Vielmehr habe er sich immer gefreut, wenn sich die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA weitergebildet haben.
Auf Nachfrage, welche persönlichen Erfahrungen und konkrete Vorwürfe er dem BF macht, die seinen Ausschluss aus der genannten Feuerwehr rechtfertigen, hat der Zeuge angegeben, dass er außer der Klärung der vorgeschriebenen Tarife für die Brandsicherheitswachen beim SV BB keine negativen Erfahrungen mit diesem gemacht hat und er gegenüber dem BF auch nichts Negatives vorbringen kann, was aus seiner Sicht seinen Ausschluss rechtfertigt.
Gefragt, warum er dann seine Zustimmung zum Ausschluss des BF am 10.01.2023 erteilt hat, hat der Zeuge geantwortet, dass die genannte Verrechnung der Tarifordnung schon ein sehr großes Thema gewesen ist und bei den anderen Blaulichtorganisationen seines Wissens nach immer die volle Tarifhöhe vom SV BB bezahlt wurde und der Freiwilligen Feuerwehr AA dadurch viel Geld entgangen sei.
Danach befragt, ob der Zeuge die Möglichkeit gehabt hat, den Bescheidentwurf über den Ausschluss des BF in ausreichender Weise zu studieren und sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, hat er angegeben, dass seine Kameraden des Stadtfeuerwehrkommandos und er diesen Entwurf erstmals bei der Sitzung am 10.01.2023 gesehen und ausgiebig diskutiert haben. Sie sind dabei letztendlich zur Auffassung gelangt, dass der Ausschluss des BF aufgrund der Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB, insbesondere der nicht vorgeschriebenen Tarife in voller Höhe und des dadurch für die Freiwilligen Feuerwehr AA entstandenen großen finanziellen Schadens, gerechtfertigt ist. Dabei hat man sich auch mit der entsprechenden Bestimmung in der Tarifverordnung auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gelangt, dass die Vorschreibung der entsprechenden Tarife für die Durchführung von Brandsicherheitswachen in voller Höhe zu erfolgen hat, nachdem in dieser Bestimmung die Wortfolge „hat“ und nicht „kann“ angeführt ist.
Auf Vorhalt, dass dies der Landesfeuerwehrkommandant anders sieht, hat der Zeuge angegeben, dass das neue Kommando so entschieden hat, weil es dieses Thema aufarbeiten und erledigen wollte. Wäre das gesuchte klärende Gespräch mit dem BF zustande gekommen und hätte er sich dort so verantwortet, wie im ggstdl. Beschwerdeverfahren, wäre es aus seiner Sicht gar nicht zu seinem Ausschluss gekommen.
Was die vom BF behaupteten Spenden nach der Kommandoübergabe betrifft, hätten diese nicht überprüft bzw. habe nicht geprüft werden können, ob diese in der vom BF angegebenen Höhe tatsächlich stattgefunden haben. Jedenfalls habe der Eingang dieser Spenden bis dato nicht nachvollzogen werden können, wobei der Zeuge jedoch nicht behauptet, dass der BF diese unterschlagen hat.
Gefragt, ob der BF gegenüber den Feuerwehrmitgliedern immer wieder damit argumentiert hat, dass sich die Brandsicherheitswachen für die Feuerwehr auszahlen und die Höhe der Einnahmen aus der Vorschreibung für diese Tätigkeit und die von JJ an die Freiwilligen Feuerwehr AA geleisteten Spenden in etwa der Höhe der vollen Tarifvorschreibung entsprechen, hat der Zeuge angegeben, dass der Altkommandant dies gegenüber den Feuerwehrmitgliedern stets so argumentiert und gesagt hat, dass die Feuerwehr dabei nicht schlecht aussteigt.
Auf die Frage, ob die die Brandsicherheitswache vornehmenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA dies freiwillig getan haben, hat der Zeuge angegeben, dass dem so gewesen ist und habe dabei im Hintergrund sicher auch mitgespielt, dass dadurch Einnahmen für die Feuerwehr verbunden gewesen sind.
Er könne sich auch einen Vorfall erinnern, wo die Freiwilligen Feuerwehr AA turnusmäßig, glaublich 2007/2008, die Landesfeuerwehrwettkämpfe durchführen sollte und hätte sie diesbezüglich die Benützung der Sportstätte der SV BB benötigt. Vom BF sei dabei kommuniziert worden, dass dies seitens des SV BB, insbesondere dessen Obmann, nicht möglich sei und würde JJ den der Feuerwehr aus der Durchführung dieses Wettbewerbs entgangenen finanziellen Gewinn auf andere Weise zukommen lassen, was dann aber nie der Fall gewesen sei. Zumindest habe dies in der Finanzgebarung der Freiwilligen Feuerwehr AA zum Zeitpunkt der Überprüfung anlässlich der Kommandoübergabe nicht vorgefunden werden können. Er könne sich auch einen Vorfall erinnern, wo die Freiwilligen Feuerwehr AA turnusmäßig, glaublich 2007 aus 2008,, die Landesfeuerwehrwettkämpfe durchführen sollte und hätte sie diesbezüglich die Benützung der Sportstätte der SV BB benötigt. Vom BF sei dabei kommuniziert worden, dass dies seitens des SV BB, insbesondere dessen Obmann, nicht möglich sei und würde JJ den der Feuerwehr aus der Durchführung dieses Wettbewerbs entgangenen finanziellen Gewinn auf andere Weise zukommen lassen, was dann aber nie der Fall gewesen sei. Zumindest habe dies in der Finanzgebarung der Freiwilligen Feuerwehr AA zum Zeitpunkt der Überprüfung anlässlich der Kommandoübergabe nicht vorgefunden werden können.
Abgesehen davon könne der Zeuge zum Sachverhalt nichts weiter beitragen und dem BF keine sonstigen Verfehlungen bzw. Gründe vorwerfen, die dessen Ausschluss aus der Feuerwehr rechtfertigen.
Auf die Frage, ob der Zeuge die Möglichkeit gehabt hat, den Bescheidentwurf in ausreichender Weise zu studieren und sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, hat dieser angegeben, dass der Ausschluss des BF schon seinerzeit, im Jahre 2019, vom Stadtfeuerwehrkommando AA im Beisein bzw. unter Einbindung der damaligen Bürgermeisterin Frau QQ beschlossen worden ist. Damit ist die Sache für das Stadtfeuerwehrkommando eigentlich erledigt gewesen. Nach Befassung mit dem Thema ist den stimmberechtigten Mitgliedern des Stadtfeuerwehrkommandos schlüssig erschienen, dass dieser Bescheid rechtlich in Ordnung ist, weshalb sie am 10.1.2023 einschlägig beschlossen haben den Altkommandanten aus der Feuerwehr auszuschließen.
Vom Rechtsvertreter der Feuerwehr befragt, hat der Zeuge angegeben, Kollege *** habe ihm persönlich mitgeteilt, dass ihm der BF die Absolvierung des Leistungsabzeichens in Gold bei einem Gespräch in seiner Fleischerei untersagt hat.
Was die Vorschreibung von Brandsicherheitswachen beim SV BB anbelangt, hat RR ausgesagt, dass einige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA nicht mehr bereit gewesen seien, diese durchzuführen, weil ihnen ein Teil der vorgeschriebenen Tarife nicht als Aufwandsentschädigung ausbezahlt worden ist, wie das z.B. bei Brandsicherheitswachen im ***, bei den *** oder bei den *** ständig der Fall gewesen ist. Das habe dazu geführt, dass die Freiwilligen Feuerwehr AA Unterstützung von anderen Gastfeuerwehren benötigt hat, um die Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB überhaupt durchführen zu können. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr AA habe sich im ganzen Feuerwehrjahr hauptsächlich nach den Heimspielen des SV BB gerichtet. Dadurch sei die Motivation und Einsatzbereitschaft der Feuerwehrmitglieder ständig im Sinken begriffen gewesen und habe daher entsprechend gelitten.
Was das Führungsverhalten und die Führungskompetenz des BF betrifft, sei dies so, wie wenn man mit seinem Chef nicht zufrieden ist. Er meint damit, dass einzelne Feuerwehrmitglieder sich durchaus mit dem Gedanken getragen haben, zu „kündigen“, womit er meint, dass sie keine Motivation mehr gehabt haben unter dem Altkommandanten zu dienen.
Gefragt, ob er die Möglichkeit gehabt hat, den Bescheidentwurf über den Ausschluss des BF in ausreichender Weise zu studieren und sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, hat der Zeuge angegeben, dass über diesen bei der Kommandositzung am 10.01.2023 ein einstimmiger Beschluss gefasst wurde. Zuvor ist dieser Entwurf den stimmberechtigten Kommandomitgliedern über einen Beamer präsentiert worden und hat das Kommando nach einer Beratung im Anschluss daran einstimmig den Ausschluss des BF beschlossen.
Ein weiterer Grund beruht darin, dass Feuerwehrmitglieder Teile von Ausrüstungsgegenständen, z.B. Einsatzhandschuhe, Hose der A-Uniform, etc., selbst bezahlen haben müssen und verweist der Zeuge im Übrigen auf seine Aussagen bei seiner Einvernahme in der Verhandlung bei der Feuerwehr AA am 03.05.2022, wo er dargelegt hat, dass er nach der Kommandoübergabe ein persönliches Gespräch mit dem Altkommandanten auf dessen Anwesen geführt hat und wo er die zuvor angeführten Themen angesprochen, aber keine zufriedenstellende bzw. nur eine ausweichende Antwort erhalten hat. Bezüglich dem angeblichen Aussperren aus dem Feuerwehrhaus verweist er ebenfalls auf seine Angaben in der vorangeführten Niederschrift vom 03.05.2022.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des BF, ob keinem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA die tatsächliche Höhe der vereinbarten Pauschalbezahlung für die Durchführung von Brandsicherheitswachen beim SV BB bekannt gewesen ist, hat der Zeuge angegeben, dass dem so gewesen ist.
Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, dass bereits aus dem Protokoll einer Kommandositzung vom 14.04.2016 hervorgeht, dass für die Durchführung von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr der (Pauschal)Betrag von 350 EUR angeführt ist sowie die Aussage des Herrn JJ, dass, wenn die Feuerwehr die Wache nicht durchführen will, diese Aufgabe auch eine Security übernehmen kann und in dieser Niederschrift die anwesenden Mitglieder des Stadtfeuerwehrkommandos angeführt sind, hat der Zeuge angegeben, dass ihm dieser Sachverhalt nicht bekannt war und er zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mitglied des Stadtfeuerwehrkommandos gewesen ist. Ob und warum dies vom damaligen Kommando nicht an ihre Mitglieder weitgeleitet worden ist, kann er daher nicht beantworten.
Seines Wissens nach sind derartige Spenden aber bei diesen Überprüfungen nur teilweise und jedenfalls nicht in einer solchen Höhe verbucht gewesen, dass damit die nur teilweise Einhebung der Tarifgebühren kompensiert worden wäre.7. römisch zwei hat als Zeuge angegeben, der wesentliche Grund für den Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA habe darin bestanden, dass die Verrechnungen über die Vorschreibung der Tarife für die Durchführung der Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB undurchsichtig gewesen ist. Der BF habe gegenüber den Feuerwehrmitgliedern immer wieder damit argumentiert, dass dem SV BB für die Vornahme der Brandsicherheitswachen eine Pauschale verrechnet wird, dessen Höhe er nicht kennt und dass der Rest durch Spenden der [Bank] aufgefüllt wird.
Dadurch würde der Freiwilligen Feuerwehr AA kein finanzieller Schaden entstehen. Derartige Spenden bzw. finanzielle Zuwendungen hätten in die Kassagebarung der Feuerwehr Niederschlag finden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen ist und hätte dies jedenfalls auch im Rahmen der jährlichen stattfindenden Jahreshauptdienstbesprechungen bzw. der Kassaprüfungen überprüft werden können. Seines Wissens nach sind derartige Spenden aber bei diesen Überprüfungen nur teilweise und jedenfalls nicht in einer solchen Höhe verbucht gewesen, dass damit die nur teilweise Einhebung der Tarifgebühren kompensiert worden wäre.
Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass die vom BF getätigten Behauptungen, wonach er keinen Zugang mehr zum Feuerwehrhaus gehabt hat und aus der Feuerwehr ausgeschlossen ist, so nicht richtig sind. Vielmehr hat er weiterhin Zugang zum Feuerwehrhaus gehabt, wie auch alle anderen Feuerwehrmitglieder.
Über die Höhe der ausgemachten Pauschale hat die Freiwilligen Feuerwehr AA erst im Zuge einer Sitzung der Stadtgemeinde EE erfahren und dass diese 350 EUR pro Match beträgt. Damit seien die Kosten für die Brandsicherheitswache aber nicht ansatzweise gedeckt gewesen und hätten diese unter Einbeziehung des Personal- und Sachaufwandes (Einsatzfahrzeuge) zwischen 1.000 EUR und 1.400 EUR betragen müssen. Es sei evident, dass durch diese laufenden Mindereinnahmen die Kosten für die Feuerwehr damit nicht gedeckt gewesen sind und auch die vom BF erwähnten Spenden dieses Manko bei weitem nicht haben wettmachen können.
Auf die Frage, warum er bei den Jahreshauptdienstbesprechungen die fehlenden Summen aus den vorangeführten Spenden nicht nachgefragt hat, hat der Zeuge angegeben, dass er das als Mitglied des Stadtfeuerwehrkommandos nicht für opportun gehalten hat und wäre diese Frage seines Erachtens von einem sonstigen Mitglied der Feuerwehr zu stellen gewesen. Er ist im Jahre 2016 Verwalter bei dieser Feuerwehr gewesen und den BF oftmals darauf angesprochen hat, dass bei der Vorschreibung der Tarife für Brandsicherheitswachen, z.B. beim ***, die volle Höhe vorgeschrieben worden ist, beim SV BB hingegen nicht und dass dies so nicht in Ordnung ist. Der BF habe ihm darauf jedoch keine zufriedenstellende Antwort gegeben und ihm jedes Mal gesagt, dass er das nicht tut.
Gefragt, ob der BF ihm gegenüber jemals gesagt hat, dass JJ nicht mehr zahlt und er bei einer Erhöhung der Tarife jemand anderen mit der Brandsicherheitswache betrauen wird, hat der Zeuge angegeben an, dass JJ das so gesagt hat. Die Betrauung einer anderen Feuerwehr oder einer Security sei aber nicht möglich gewesen, weil die Vorschreibung der Durchführung der Brandsicherheitswache durch die Stadtgemeinde EE an die örtliche Feuerwehr ergangen ist und nicht an jemand anderen. Die Freiwilligen Feuerwehr AA ist daher verpflichtet gewesen, weiterhin diese Brandsicherheitswachen durchzuführen.
Auf die Frage, ob die Stadtgemeinde EE, in concreto in Person der Bürgermeisterin und des Amtsleiters von der Höhe der Pauschale mit 350 EUR gewusst haben, hat der Zeuge angegeben, dass dies offensichtlich der Fall gewesen ist und geht dies auch aus einem Protokoll vom April 2016 hervor.
C. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Aufgrund des zuvor unter Punkt B. ausführlich dargestellten Ermittlungsverfahrens samt den dabei hervorgekommenen Ergebnissen, wird vom LVwG als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt, dass der BF seit dem Jahr 1972 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA ist und dort rund 27 Jahre, bis Ende März 2019, das Amt des Stadtfeuerwehrkommandanten ausgeübt hat.
Nachdem er im April 2019 sein 65. Lebensjahr erreicht hat und gemäß § 15 Abs. 2 FWG 1994 für den Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr nur Personen als tauglich gelten, die das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, hat der BF seine Funktion als Stadtfeuerwehrkommandant altersbedingt zurückgelegt und ist ihm sein bisheriger langjährige Stellvertreter CC am 1. April 2019 als neuer Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA nachgefolgt.Nachdem er im April 2019 sein 65. Lebensjahr erreicht hat und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, FWG 1994 für den Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr nur Personen als tauglich gelten, die das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, hat der BF seine Funktion als Stadtfeuerwehrkommandant altersbedingt zurückgelegt und ist ihm sein bisheriger langjährige Stellvertreter CC am 1. April 2019 als neuer Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA nachgefolgt.
Am Tag der Feuerwehr, dem 05.05.2019, ist der BF offiziell in aller Öffentlichkeit verabschiedet worden, wobei sich die Bürgermeisterin Frau QQ bei ihm für seine hervorragende Arbeit als Stadtfeuerwehrkommandant bedankt und ihm als Anerkennung für seine Verdienste die höchste Auszeichnung der Stadtgemeinde EE, den Ehrenring samt Urkunde, medienwirksam überreicht hat.
Ungeachtet dessen und obwohl der neue Stadtfeuerwehrkommandant, wie auch andere Kommandomitglieder und die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde EE, bereits seit zumindest Frühling 2016 darüber Bescheid gewusst haben, dass dem SV BB für die Vornahme von Brandsicherheitswachen eine von der Stadtgemeinde, der Feuerwehr und dem SV BB schon seit dem Jahr 2003 vereinbarte Pauschale von 350 EUR verrechnet wird, was in der Folge dann vom BF auch so gehandhabt worden ist, hat ihn CC als neuer Kommandant mit Schreiben vom 03.10.2019 aufgefordert, zu eben dieser Thematik Stellung zu nehmen und ist dem BF mit weiteren Schreiben vom 25.11.2019 angedroht worden, dass seine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr als aufgelöst gilt, sollte er bis 11.12.2019 eine Terminvereinbarung für ein persönliches Gespräch darüber nicht wahrnehmen. Da der BF diesen Termin nicht wahrgenommen hat, ist er mit Schreiben (Bescheid) des Stadtfeuerwehrkommandos vom 19.11.2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA entlassen worden.
Nachdem das LVwG diesen Bescheid mit Beschluss vom 20.09.2021 behoben und die ganze Angelegenheit infolge gravierender Ermittlungslücken und mangels auch nur ansatzweiser Erhebung des relevanten Sachverhaltes wieder an das Stadtfeuerwehrkommando zurückverwiesen hat, ist der BF mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 10.01.2023 erneut aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen und mit rechtskräftigem Bescheid dieses Kommandos vom 20.11.2023, Zahl: ***, gem. § 41 Abs. 6 FwG 2019 in den Reservestand überstellt worden, da ihm laut 3. Zwischenbericht im Ermittlungsverfahren der WKStA zu GZ: *** vom 31.01.2022 zur Kenntnis gelangt ist, dass der BF an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, sodass er jede Aufregung vermeiden muss.
Nachdem das LVwG diesen Bescheid mit Beschluss vom 20.09.2021 behoben und die ganze Angelegenheit infolge gravierender Ermittlungslücken und mangels auch nur ansatzweiser Erhebung des relevanten Sachverhaltes wieder an das Stadtfeuerwehrkommando zurückverwiesen hat, ist der BF mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 10.01.2023 erneut aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen und mit rechtskräftigem Bescheid dieses Kommandos vom 20.11.2023, Zahl: ***, gem. Paragraph 41, Absatz 6, FwG 2019 in den Reservestand überstellt worden, da ihm laut 3. Zwischenbericht im Ermittlungsverfahren der WKStA zu GZ: *** vom 31.01.2022 zur Kenntnis gelangt ist, dass der BF an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, sodass er jede Aufregung vermeiden muss.
In diesem Zusammenhang hat der BF dem LVwG mit Schreiben vom 11.04.2024 bekannt gegeben, dass er deshalb und infolge Erreichen seines 70. Geburtstages an keinen Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA mehr teilnimmt, sodass auch schon aus diesem Grund der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr nicht gefährdet sein könne und daher keinerlei Grund zu seinem Ausschluss aus dieser Feuerwehr vorliegt.
Was das Verhalten des BF im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen anbelangt, wird vom LVwG wird festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ins Treffen geführten Argumente weder für sich allein noch in Zusammenschau mit den anderen Vorwürfen geeignet sind, damit einen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 bzw. einen schwerwiegenden Ausschlussgrund iSd § 41 Abs. 9 Zif. 2 FwG 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA zu rechtfertigen. Was das Verhalten des BF im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen anbelangt, wird vom LVwG wird festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ins Treffen geführten Argumente weder für sich allein noch in Zusammenschau mit den anderen Vorwürfen geeignet sind, damit einen Entlassungsgrund iSd Paragraph 18, Absatz eins, FWG 1994 bzw. einen schwerwiegenden Ausschlussgrund iSd Paragraph 41, Absatz 9, Zif. 2 FwG 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA zu rechtfertigen.
In der Zeit, als der BF Stadtfeuerwehrkommandant gewesen ist, hat die Freiwilligen Feuerwehr AA immer wieder Brandsicherheitswachen bei Fußballspielen des SV BB durchgeführt, die bis zum Jahr 2008 von der Bezirkshauptmannschaft ***, danach von der Stadtgemeinde EE bescheidmäßig vorgeschrieben worden sind.
Hinsichtlich der vom BF als Kommandant erfolgten Einsatzverrechnung und deren Höhe für die durchgeführten Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB hat es seit zumindest 2016 immer wieder Nachfragen, Gerüchte und auch Vorwürfe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA an ihn gegeben, obwohl bereits in der Kommandositzung vom 14.04.2016 hinsichtlich der „Sportverrechnung“ berichtet worden ist, dass für den Sport 1.000 Schilling, 70 EUR, 350 EUR, verrechnet worden sind. Gemeint ist damit, dass ursprünglich für Heimspiele des SV BB 1.000 Schilling (= 70 EUR) und nach dem Aufstieg des SV BB in höhere Spielklassen 350 EUR für die durchgeführten Brandsicherheitswachen verrechnet wurden.
Nachdem die Vorwürfe und Verbreitung von Gerüchten über die Höhe der vom BF an den SV BB erfolgten vorgeschriebenen Tarife für die durchgeführten Brandsicherheitswachen auch bis zur Stadtgemeinde EE vorgedrungen sind, ist dieses Thema auch Gegenstand einer am 22.04.2016 im Rathaus abgehaltenen Besprechung gewesen, an der die Bürgermeisterin QQ, der Amtsleiter KK und die Stadtfeuerwehrkommandomitglieder BF, CC als Kommandant-Stv. (nunmehriger Kommandant), II, SS, TT und UU teilgenommen haben. Dabei hat der Amtsleiter nach einer kurzen Diskussion über die Situation in der Stadtfeuerwehr, vor allem über die Einsatzverrechnung bei Heimspielen des SV BB, ausführlich zu den „Abmachungen zwischen der Stadtgemeinde EE als Veranstaltungsbehörde, der Stadtfeuerwehr und dem SV BB“ Stellung genommen und ist im Anschluss daran vereinbart worden, dass diese Abmachung auch intern besser kommuniziert werden soll, damit die Gerüchte und Vorwürfe dazu endlich aufhören.Nachdem die Vorwürfe und Verbreitung von Gerüchten über die Höhe der vom BF an den SV BB erfolgten vorgeschriebenen Tarife für die durchgeführten Brandsicherheitswachen auch bis zur Stadtgemeinde EE vorgedrungen sind, ist dieses Thema auch Gegenstand einer am 22.04.2016 im Rathaus abgehaltenen Besprechung gewesen, an der die Bürgermeisterin QQ, der Amtsleiter KK und die Stadtfeuerwehrkommandomitglieder BF, CC als Kommandant-Stv. (nunmehriger Kommandant), römisch zwei, SS, TT und UU teilgenommen haben. Dabei hat der Amtsleiter nach einer kurzen Diskussion über die Situation in der Stadtfeuerwehr, vor allem über die Einsatzverrechnung bei Heimspielen des SV BB, ausführlich zu den „Abmachungen zwischen der Stadtgemeinde EE als Veranstaltungsbehörde, der Stadtfeuerwehr und dem SV BB“ Stellung genommen und ist im Anschluss daran vereinbart worden, dass diese Abmachung auch intern besser kommuniziert werden soll, damit die Gerüchte und Vorwürfe dazu endlich aufhören.
In diesem Zusammenhang wird vom LVwG festgestellt, dass die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen hat (vgl. § 12 Abs. 6 FWG 1994) und dies aufgrund der vorherigen Ausführungen auch in EE so geschehen ist.In diesem Zusammenhang wird vom LVwG festgestellt, dass die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen hat vergleiche Paragraph 12, Absatz 6, FWG 1994) und dies aufgrund der vorherigen Ausführungen auch in EE so geschehen ist.
Darüber, dass der Obmann des SV BB, JJ, seit zumindest 2003 (Aufstieg des SV BB in die Bundesliga, wo dieser Verein von 2003 bis August 2020 - mit einer zweijährigen Unterbrechung von 2013 bis 2015 - spielte) nicht bereit gewesen ist, der Freiwilligen Feuerwehr AA für die Durchführung der Brandsicherheitswachen mehr als die vorangeführte Pauschale zu zahlen, ist sowohl das alte wie auch das neue Kommando dieser Feuerwehr und auch die Stadtgemeinde EE stets in Kenntnis gewesen, wobei letztere die örtliche Feuerwehr bis zur Einstellung des Spielbetriebs des SV BB im August 2020 bei allen Heimspielen weiterhin mit der Durchführung der Brandsicherheitswachen mittels Bescheid beauftragt und darin auch jeweils die Mannschaftsstärke, die Fahrzeuganzahl sowie den Aufstellungsstandort und die Einsatzdauer vorgeschrieben hat, die - ungeachtet der tatsächlichen Zuschauerzahl, die beim SV BB zuletzt um die 1.500 betragen hat - idR gleichgeblieben sind, obwohl nach § 12 Abs. 8 Bgld.
FWG 1994 auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.Darüber, dass der Obmann des SV BB, JJ, seit zumindest 2003 (Aufstieg des SV BB in die Bundesliga, wo dieser Verein von 2003 bis August 2020 - mit einer zweijährigen Unterbrechung von 2013 bis 2015 - spielte) nicht bereit gewesen ist, der Freiwilligen Feuerwehr AA für die Durchführung der Brandsicherheitswachen mehr als die vorangeführte Pauschale zu zahlen, ist sowohl das alte wie auch das neue Kommando dieser Feuerwehr und auch die Stadtgemeinde EE stets in Kenntnis gewesen, wobei letztere die örtliche Feuerwehr bis zur Einstellung des Spielbetriebs des SV BB im August 2020 bei allen Heimspielen weiterhin mit der Durchführung der Brandsicherheitswachen mittels Bescheid beauftragt und darin auch jeweils die Mannschaftsstärke, die Fahrzeuganzahl sowie den Aufstellungsstandort und die Einsatzdauer vorgeschrieben hat, die - ungeachtet der tatsächlichen Zuschauerzahl, die beim SV BB zuletzt um die 1.500 betragen hat - idR gleichgeblieben sind, obwohl nach Paragraph 12, Absatz 8, Bgld.
FWG 1994 auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.