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LVwG-VG-12/002-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlLVwG-VG-12/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Grassinger als Einzelrichterin betreffend den von S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, *** (im Folgenden kurz: AST für Antragstellerin), betreffend die öffentliche Auftragsvergabe durch das Land Niederösterreich, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte, ***, ***, (im Folgenden kurz: AG für Auftraggeberin), im Vergabeverfahren STBA*** „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“ mit Schriftsatz vom 17. November 2017 (beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 17. November 2017) gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der AG vom 14. November 2017 sowie betreffend den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der AG auftragen, der AST die gezahlte Pauschalgebühr (für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Antrag auf Nichtigerklärung) ersetzen, (sämtliche Anträge nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBL 7200-0, idF LGBL 7200-3), erkannt: Dr.

Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, *** (im Folgenden kurz: AST für Antragstellerin), betreffend die öffentliche Auftragsvergabe durch das Land Niederösterreich, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte, ***, ***, (im Folgenden kurz: AG für Auftraggeberin), im Vergabeverfahren STBA*** „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“ mit Schriftsatz vom 17. November 2017 (beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 17. November 2017) gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der AG vom 14. November 2017 sowie betreffend den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der AG auftragen, der AST die gezahlte Pauschalgebühr (für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Antrag auf Nichtigerklärung) ersetzen, (sämtliche Anträge nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBL 7200-0, in der Fassung LGBL 7200-3), erkannt:

1.

Der Antrag der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, betreffenddie öffentliche Auftragsvergabe durch das Land Niederösterreich im Vergabeverfahren STBA*** „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“ die Zuschlagsentscheidung vom 14. November 2017 für nichtig zu erklären, wird abgewiesen.Der Antrag der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, betreffend, die öffentliche Auftragsvergabe durch das Land Niederösterreich im Vergabeverfahren STBA*** „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“ die Zuschlagsentscheidung vom 14. November 2017 für nichtig zu erklären, wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, dem Land Niederösterreich den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: € 1.250,--, Antrag auf Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidung: € 2.500,--, insgesamt somit € 3.750,--) aufzutragen, wird abgewiesen.Der Antrag der S GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, dem Land Niederösterreich den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: € 1.250,--, Antrag auf Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidung: € 2.500,--, insgesamt somit , € 3.750,--) aufzutragen, wird abgewiesen.

3.

Die S GmbH & Co KG, ***, ***, ist verpflichtet, die Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren dem Grunde nach zu tragen.

Die Festsetzung des von der S GmbH & Co KG, ***, ***, zu zahlenden Betrages und die Vorschreibung dieser Barauslagen der Höhe nach erfolgt durch gesonderten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

4.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Zu 1.: §§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2; 5 Abs. 1; 7 Abs. 1 und 2; 9; 11 Abs. 1; 12 Abs. 2; 15 Abs. 1; und 17 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200/3 (NÖ Verg-NG) Paragraphen 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,; 5 Absatz eins,; 7 Absatz eins und 2; 9; 11 Absatz eins,; , 12 Absatz 2,; 15 Absatz eins,; und 17 Absatz 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, , LGBl. 7200/3 (NÖ Verg-NG) Zu 2.: §19 Abs. 1, 3, 8, 9 und 10 NÖ VNG iVm §°1 Abs. 1 Z 7 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. 7200/2-0§19 Absatz eins, 3, 8, 9 und 10 NÖ VNG in Verbindung mit §°1 Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. 7200/2-0 Zu 3.: § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 4 Abs. 7 NÖ Verg-NG)Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 7, NÖ Verg-NG) Zu 4.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe:

Im Vergabeverfahren STBA*** „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“, welcher von der AG als Bauauftrag im Unterschwellenbereich ausgeschrieben und bekannt gemacht wurde, hat die AST mit einem am 17. November 2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz u.a. den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der AG vom 14. November 2017 sowie auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung gestellt.

Die AST hat im bezeichneten Schriftsatz vom 17. November 2017 zum Antrag auf Nichtigerklärung Folgendes ausgeführt: „I. Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14. November 2017 1 Genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung und die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters Der Auftraggeber führt folgendes Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz durch:

STBA*** „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“ Es handelt sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 hat uns die Auftraggeberin bekannt gegeben, dass der Zuschlag der P GmbH ***, *** erteilt werden soll.

Diese Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung ist Gegenstand dieses Antrags auf Nichtigerklärung.

Beweis: Auftragsbekanntmachung (Beilage .l1) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 14. November 2017 (Beilage .I2); Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 14. November 2017, (Beilage .I2); von der Auftraggeberin vorzulegender Vergabeakt.

2 Genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse Auftraggeberin:

Land Niederösterreich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, NÖ Straßenbauabteilung *** ***, *** Fax: *** *** Antragstellerin:

S GmbH & Co KG ***, *** Faxnummer: *** Mail-Adresse: *** Beweis: wie bisher 3 Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt einschließlich der Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss Die S GmbH & Co KG (im Folgenden kurz „S“) hat sich am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt und rechtzeitig ein Angebot abgegeben.

Auf Basis der Informationen, die bei der Angebotsöffnung verlesen worden sind, ist die S zwar an zweiter Stelle nach P GmbH (im Folgenden kurz „P“) gereiht. Das Angebot von P wäre jedoch auszuscheiden gewesen, weil

-P ein ausschreibungswidriges Angebot abgegeben hat und darüber hinaus
-das Angebot von P unterpreisig ist.

Trotz dieser Ausscheidensgründe hat die Auftraggeberin mit Schreiben vom 14. November 2017 bekannt gegeben, dass sie beabsichtigt, P den ZuschlagTrotz dieser Ausscheidensgründe hat die Auftraggeberin mit Schreiben vom , 14. November 2017 bekannt gegeben, dass sie beabsichtigt, P den Zuschlag zu erteilen.

Nach dem Ausscheiden von P wäre jedoch uns, als geeignetem Bestbieter der Zuschlag zu erteilen.

Unser Interesse am Vertragsabschluss ist bereits dadurch evident, dass wir zeitgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben haben.

Zum Sachverhalt und zu den Gründen, aus denen P im gegenständlichen Verfahren auszuscheiden ist, im Einzelnen:

3.1 Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot Punkt 5.1.2 der Ausschreibungsunterlagen enthält zunächst folgende Vorschrift:

Die Materie/liste siehe Pkt. 7.8 ist vollständig auszufüllen und beizulegen.

Im Weiteren werden die Anforderungen an die Materialien beschrieben. Schließlich ist in Punkt 5.1.2.2 Folgendes geregelt:

5.1.2.2 Eignungsnachweis für Bodenmarkierungsmaterialien Es sind nur Materialien mit Einsatzfreigabe des BMVIT zu verwenden. Als Nachweis dafür gelten:

-Einsatzfreigabe
-Nachweis eines bestehenden Fremdüberwachungsvertrags Diese Bestimmungen regeln eindeutig, dass der Bieter nur geeignete Bodenmarkierungsmaterialien, das sind solche mit Einsatzfreigabe des BMVIT, anbieten darf.

Bei einigen gängigen Produkten sind die Einsatzfreigaben abgelaufen. Aus früheren Aufträgen der P ist uns bekannt, dass diese praktisch immer das Produkt REMO 100AF bei ihren Arbeiten einsetzt. Weiters handelt es sich bei diesem Produkt um ein besonders günstiges Produkt. Wir gehen daher davon aus, dass P auch im gegenständlichen Verfahren das Produkt Remo 100AF angeboten hat und übersehen hat, dass dieses seit April 2017 keine Einsatzfreigabe hat.

Sofern P insbesondere das Produkt Stollreflex D1120 und/oder REMO 100AF - diese Produkte haben seit April 2017 keine Einsatzfreigabe – angeboten hat, erfüllt das Angebot nicht die verlangte „Eignung“ für Bodenmarkierungsmaterialien und es liegt daher ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vor.

Das Angebot von P ist daher aus diesem Grund gem § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Das Angebot von P ist daher aus diesem Grund gem Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.

Beweis: Bodenmarkierungs-Materialien: Einsatzfreigaben/Verlängerungen und wichtige Erlässe, BMVIT vom 28. Juli 2017 (Beilage ./3);

CR, pA BMVIT Sektion lV — Gruppe Infrastruktur und Verkehrssicherheit, ***, ***, als Zeuge;

Von der Auftraggeberin vorzulegender Vergabeakt;

PV, für die RB namhaft gemacht wird, pA Antragstellerin; wie bisher 3.2 Unterpreisiges Angebot P hat einen Gesamtpreis (ohne USt, inklusive Nachlass) von EUR *** angeboten. Dieser Preis berücksichtigt einen 17%-igen Nachlass, der auch bei der Angebotsöffnung verlesen worden ist.P hat einen Gesamtpreis (ohne USt, inklusive Nachlass) von , EUR *** angeboten. Dieser Preis berücksichtigt einen 17%-igen Nachlass, der auch bei der Angebotsöffnung verlesen worden ist.

Ohne diesen Nachlass würde sich ein Gesamtpreis von EUR *** ergeben.

Dieser Preis liegt knapp über dem von uns angebotenen Gesamtpreis (EUR ***). Dies zeigt, dass der Preis von P (ohne Nachlass) offensichtlich kostendeckend kalkuliert wurde und in Summe auch ungefähr unserer Kalkulation entspricht.

Mit dem Nachlass von 17% kann der angebotene Preis jedoch nicht mehr kostendeckend sein. Das Angebot von P ist damit als unterpreisig auszuscheiden.

Jedenfalls hätte die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen müssen, weil der angebotene Gesamtpreis von P auffallend niedrig ist. Der Preis von P weicht von unserem Angebot, welches das zweitbilligste ist, um mehr als 16% ab. Bei einer solchen Preisdifferenz handelt es sich jedenfalls um eine grobe Abweichung im Sinn der VwGH-Judikatur (vgl VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011grobe Abweichung im Sinn der VwGH-Judikatur vergleiche VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu beantwortende Frage, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind, auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten (vgl zB VwGH 17.9.2014, 2012/04/0016 unter Verweis auf VwGHbeantworten vergleiche zB VwGH 17.9.2014, 2012/04/0016 unter Verweis auf VwGH 25.9.2012, 2008/04/0054 bzw VwGH 25.1.2011, 2008/04/0082). Da die Auftraggeberin beabsichtigt, P den Zuschlag zu erteilen, wurde entweder keine oder keine sachgerechte vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, weil der Preis von P nicht betriebswirtschaftlich erklär— und nachvollziehbar sein kann. Dies aus folgenden Gründen:

1.Ist der in den K-Blättern von P ausgewiesene Gewinnanteil niedriger als 17% und damit niedriger als der angebotene Nachlass, ist das Angebot bereits nach der Kalkulation von P nicht mehr kostendeckend kalkuliert. In diesem Fall könnte nämlich P durch den angebotenen Nachlass die Lohnkosten und / oder die Materialkosten nicht decken.

Wir gehen davon aus, dass P einen üblichen Gewinn von 3 bis 8% kalkuliert und in den K—Blättern ausgewiesen hat. Ist dies der Fall (oder liegt der Gewinn zwar höher, aber unter 17%), ist das Angebot nicht mehr betriebswirtschaftlich erklär— und nachvollziehbar und daher auszuscheiden.

Derart niedrige — nicht kostendeckende — Preise führen ua zu Lohndumping, dem gerade im Vergabewesen entgegengewirkt werden soll.

2.Sollte P tatsächlich einen Gewinnanteil von zumindest 17% in seinen K-Blättern ausgewiesen haben, wäre der angebotene Nachlass auf den ersten Blick gerechtfertigt.

Ist der Gewinnanteil (der ja durch den angebotenen Nachlass im Ausmaß von 17% wegfällt und damit im Auftragsfall nicht gezahlt wird) aber tatsächlich so hoch kalkuliert, können die Kosten für Material- und/oder Löhne für den Auftrag nicht gedeckt sein, wenn sämtliche qualitativen Anforderungen sowie auch die kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

In diesem Fall muss die Kalkulation von P einen Fehler aufweisen oder es wurden einzelne Kosten viel zu gering angesetzt. Der Fehler bzw die zu gering angesetzten Kosten müssen auf Grund des geringen Preises von P derart augenscheinlich sein, dass diese einem Sachverständigen (der, wie oben ausgeführt, bei einer vertieften Angebotsprüfung hinzuzuziehen ist) jedenfalls hätten auffallen müssen. Die Auftraggeberin hat daher entweder keine oder keine sachgerechte vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt.

Im Ergebnis liegt jedenfalls ein auffallend niedriger Gesamtpreis vor, der auch nicht erklär- und nachvollziehbar ist. Das Angebot von P ist damit auch gem § 129erklär- und nachvollziehbar ist. Das Angebot von P ist damit auch gem Paragraph 129 Abs 1 Z 3 BVergG auszuscheiden.Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden.

Beweis: Von der Auftraggeberin vorzulegender Vergabeakt;

PV, für die RB namhaft gemacht wird, pA Antragstellerin;

Einzuholendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich Bodenmarkierung zur Frage der Preisangemessenheit des Angebots der präsumtiven Bestbieterin, insbesondere ob der angebotene Gesamtpreis und die angebotenen Positionspreise betriebswirtschaftlich erklär— und nachvollziehbar sind; wie bisher 4 Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller Der Schaden, der bereits eingetreten ist, sind die bisher aufgelaufenen internen Kosten, die mit der Ausarbeitung des Angebots und auch mit der Ausarbeitung dieses Antrags auf Nichtigerklärung verbunden sind; ungefähr 40 Personenstunden á EUR *** = EUR ***. Darüber hinaus sind Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Einbringung dieses Antrags auf Nichtigerklärung samt Antrag auf EV von EUR *** entstanden.

Der Schaden, der droht, wenn wir den Zuschlag nicht erhalten, besteht im entgangenen Gewinn von ca 5% des Gesamtauftragswerts gemäß unserem Angebot, somit von rund EUR ***.

Sämtliche genannten Beträge verstehen sich exkl USt.

Beweis: wie bisher 5 Bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet Sollte der Zuschlag an P erteilt werden, sind wir in folgenden Rechten verletzt:

-im Recht, dass ein ausschreibungswidriges Angebot ausgeschieden wird,
-Im Recht, dass ein Angebot, das einen nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreis aufweist, ausgeschieden wird,
-Im Recht auf Durchführung des Vergabeverfahrens gem den Bestimmungen des BVergG, insbesondere des 5 19 BVergG, wonach die Vergabe unter Beachtung des Diskriminierungsverbots und entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs durchzuführen ist und die Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen erfolgen darf, sowie überhaupt
-Im Recht auf Einhaltung des Bundesvergabegesetzes.

6 Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung Aus all den oben angeführten Gründen stellen wir daher den Antrag, die Zuschlagsentscheidung vom 14. November 2017 im Vergabeverfahren STBA*** „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“ für nichtig zu erklären und der Auftraggeberin aufzutragen, uns die gezahlte Pauschalgebühr zu ersetzen.

Weiters stellen wir die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Akteneinsicht.

7 Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, sowie zur Pauschalgebühr Sowohl in der Bekanntmachung als auch in der Ausschreibungsunterlage (Punkt 1.1) wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ausschreibung im Unterschwellenbereich handelt. Gem § 11 Abs 1 iVm Abs 2 NÖ Verg-NG beträgt dieUnterschwellenbereich handelt. Gem Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Verg-NG beträgt die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Unterschwellenbereich sieben Tage.

Die Zuschlagsentscheidung wurde am 14. November 2017 zugestellt, sodass der vorliegende Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung rechtzeitig ist.

Da die Zuschlagsentscheidung eines Bauauftrags im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren angefochten wird, beträgt die Pauschalgebühr gem § 1 NÖoffenen Verfahren angefochten wird, beträgt die Pauschalgebühr gem Paragraph eins, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung EUR 2.500,00 und gem § 19 Abs 3 NÖ Verg-NG für denZuschlagsentscheidung EUR 2.500,00 und gem Paragraph 19, Absatz 3, NÖ Verg-NG für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 1.250,00; insgesamt daher EUR 3.750,00. Die Pauschalgebühr wurde heute eingezahlt.

Beweis: Kopie des Einzahlungsbelegs (Beilage .l4); wie bisher 8 Zur Zulässigkeit des Antrags, insbesondere trotz nicht vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle In der Bekanntmachung und der Ausschreibungsunterlage ist als Auftraggeberin das Land Niederösterreich genannt. Dieses ist ein öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs 1Land Niederösterreich genannt. Dieses ist ein öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins Z 1 BVergG.Ziffer eins, BVergG. ln sachlicher Hinsicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Auftrag laut Bekanntmachung um einen Bauauftrag iSd § 4 BVergG, der im Wege eines offenenBekanntmachung um einen Bauauftrag iSd Paragraph 4, BVergG, der im Wege eines offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich abgeschlossen werden soll.

Das gegenständliche Beschaffungsvorhaben liegt daher im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des BVergG.

Bisher wurde weder ein Zuschlag erteilt noch das Verfahren widerrufen. Bei der angefochtenen Zuschlagsentscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 Iit a sublit aa BVergG.angefochtenen Zuschlagsentscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Iit a Sub-Litera, a, a, BVergG.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 4 Abs 2 Z 1 und 2 NÖ Verg-NG gegeben.einstweiligen Verfügung ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ Verg-NG gegeben.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren gründet sich auf § 19 Abs 10 NÖ Verg-NG.sich auf Paragraph 19, Absatz 10, NÖ Verg-NG.

Grundsätzlich wäre vor Befassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge anzurufen. Die Antragstellerin hat jedoch davon abgesehen, die Schlichtungsstelle anzurufen. Die Antragstellerin geht nicht davon aus, dass im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung beim gegenständlichen Fall eine Einigung erzielt werden kann; die Antragstellerin will daher keine Schlichtung. Das im NÖ Verg-NG grundsätzlich als obligatorisch normierte Schlichtungsverfahren ist dann außer Acht zu lassen und nicht durchzuführen, wenn eine Partei keine Schlichtung will1, wie dies gegenständlich der Fall ist.

Dass sich die Antragstellerin vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Nichtigerklärung nicht an die Schlichtungsstelle gewandt hat, ändert an der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch „insoweit nichts, als die in § 9 Abs. 3 NÖ VNG obligatorisch vorgesehene Anrufung derals die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ VNG obligatorisch vorgesehene Anrufung der Schlichtungsstelle vor Befassung des Gerichts mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang steht und sohin nicht anzuwenden ist (VwGH 14.3.2012, 2009/04/0252 mwN)“². … weitere Ausführungen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung… S GmbH & Co KG“ Die AST hat ihrer Eingabe vom 17. November 2017 die von ihr im bezeichneten Schriftsatz zitierten Beilagen angeschlossen.

Die AG hat zum Antrag auf Nichtigerklärung folgende Stellungnahme (Wiedergabe in der nicht vertraulichen Fassung) fristgerecht erstattet: „I. STELLUNGNAHME ZUM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG 1. Zu Punkt 3.1 des Nachprüfungsantrags (Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot) 1.1 Unter Punkt 3.1 des Nachprüfungsantrags bringt die Antragstellerin vor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin für Bodenmarkierungsarbeiten zumindest eines der Produkte „REMO 100 AF“ oder „Stollreflex D1120“ angegeben hat, welche nicht über den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweis der Einsatzfreigabe durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge „BMVIT“) verfügen. Diese Annahme ist nicht zutreffend.

1.2 Unter Punkt 7.8 „Materialliste“ des Angebotes muss jeder Bieter seine Bodenmarkierungsmaterialien für die unterschiedlichen Materialstoffklassen A bis D angeben, wobei auch die Angabe mehrerer unterschiedlicher Materialien für eine Materialstoffklasse zulässig ist. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat in den Punkten 7.8.1 bis 7.8.5 pro Materialstoffklasse mehrere Bodenmarkierungsmaterialien eingetragen. Die Prüfung der Materialien durch die Auftraggeberin hat ergeben, dass im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für jede Materialstoffklasse (Punkte 7.8.1, 7.8.2, 7.8.3, 7.8.4, 7.8.5, 7.8.6 des Angebots) ein vom BMVIT zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung frei gegebenes Bodenmarkierungsmaterial angegeben wurde (Beilage ./Il).

Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin somit in jeder Materialstoffklasse ein durch das BMVIT freigegebenes Material angegeben hat, sind alle in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Zuschlagsentscheidung ist daher vergaberechtskonform.

Beweis: - von der Auftraggeberin vorgelegter Vergabeakt (Beilage ./I; von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin und allfällige Mitbeteiligte Parteien auszunehmen).

-Übersicht Bodenmarkierungsmaterialien der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Beilage ./II; von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin und allfällige Mitbeteiligte Parteien auszunehmen);
2.Zu Punkt 3.2 des Nachprüfungsantrags (Unterpreisiges Angebot) 2.1 Keine verpflichtende vertiefte Angebotsprüfung Das Vorbringen der Antragstellerin unter Punkt 3.2 des Nachprüfungsantrages, wonach die Auftraggeberin aufgrund des Preisunterschiedes in der Höhen von 16% jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen hätte müssen, ist nicht zutreffend.

Gemäß § 125 Abs 3 BVergG muss die Auftraggeberin eine vertiefte AngebotsprüfungGemäß Paragraph 125, Absatz 3, BVergG muss die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung nur dann durchführen, wenn bestimmte „Anhaltspunkte“ (wie zB ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis) dafür vorliegen, dass die Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht plausibel ist. Im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gibt es keine „Anhaltspunkte“, welche eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß 5 125 Abs 3 BVergG erforderlich gemacht hätten. Da der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis nur 16% unter dem Angebot der Antragstellerin liegt, kann hier nach der Rechtsprechung von keiner ungewöhnlichen Preisdifferenz im Sinne des BVergG gesprochen werden. Derartige Preisdifferenzen sind vielmehr Zeichen eines funktionierenden Wettbewerbs und das Resultat eines vergaberechtskonformen Ausschreibungsprozesses. Diese Ansicht wird insbesondere durch folgende Entscheidungen bestätigt:niedriger Gesamtpreis) dafür vorliegen, dass die Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht plausibel ist. Im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gibt es keine „Anhaltspunkte“, welche eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß 5 125 Absatz 3, BVergG erforderlich gemacht hätten. Da der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis nur 16% unter dem Angebot der Antragstellerin liegt, kann hier nach der Rechtsprechung von keiner ungewöhnlichen Preisdifferenz im Sinne des BVergG gesprochen werden. Derartige Preisdifferenzen sind vielmehr Zeichen eines funktionierenden Wettbewerbs und das Resultat eines vergaberechtskonformen Ausschreibungsprozesses. Diese Ansicht wird insbesondere durch folgende Entscheidungen bestätigt: ● Ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn die erhebliche Abweichung ohne Weiters ins Auge fallt, wobei immer der Gesamtpreis, nicht aber die Einzelpreise maßgeblich sind. Diese Voraussetzungen sind bei einer Abweichung um rund 20% in der Regel nicht gegeben (BVA 12.9.2008, N/OlOS-BVA/O2/2008-24). ● Ein Angebot ist überhöht und daher nicht preisangemessen, wenn der Preisunterschied bei rund 30% liegt (BVA 7.4.2005, 06N-04/05-31). ● Angesichts des angebotenen Preises und des Preisabstandes von rund 26% ist die Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung anzunehmen. (UVS OÖ 10.7.2007, VwSen-550343/17/Wim/Jo) Aus diesen Entscheidungen lässt sich somit eindeutig ableiten, dass die Verrichtung des Auftraggebers zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung erst ab einer Abweichung des Gesamtpreises zwischen 20% bis 26% besteht.

Die von der Antragstellerin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011) ist für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Bei einer genauen Betrachtung des Erkenntnisses zeigt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof an einer Stelle des Erkenntnisses lediglich – wertungsfrei – eine Literaturmeinung zitiert: „In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (vgl. Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006- Kommentar (2009) Rz. 28 zu § 125).“und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) vergleiche Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006- Kommentar (2009) Rz. 28 zu Paragraph 125,).“ Die von der Antragstellerin angeführte Ansicht des Verwaltungsgerichthofs, dass ab 15% („grobe“) Abweichung jedenfalls verpflichtend zu prüfen ist, lässt sich dem Erkenntnis an keiner Stelle entnehmen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass eine grobe Abweichung nach Kropik erst ab „etwa 15%“ besteht und nicht genau ab 15%.

In Anbetracht dieser vergaberechtlichen Judikatur ist somit festzuhalten, dass die Auftraggeberin aufgrund der geringen Preisdifferenz von 16% nicht zu eine vertieften Angebotsprüfung verpflichtet war. Erst ab 20 bis 26% Abweichung besteht wohl eine Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung. Es liegt somit – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – kein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis gemäß § 125 Abs 3 Z 1Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung. Es liegt somit – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – kein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins BVergG vor. Die Auftraggeberin war nicht dazu verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist in Übereinstimmung mit den vergaberechtlichen Vorgaben erfolgt. Da das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin einen angemessenen Gesamtpreis aufweist, ist die Zuschlagentscheidung vergaberechtskonform erfolgt.

Beweis: - wie bisher.

2.2 Betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbarer Preis 2.2.1 Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz unter Punkt 3.2 aus, dass ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliegt, welcher sich im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung als spekulativ herausgestellt haben müsste. Dies ergibt sich nach Ansicht der Antragstellerin insbesondere aus den folgenden Gründen:

2.2.2 Nachvollziehbarkeit des 17 %-igen Nachlasses 2.2.3.1 Nach der Vermutung der Antragstellerin ist der Preis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht kostendeckend, da der angebotene Nachlass den kalkulierten Gewinn übersteigt.

2.2.3.2 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx2.2.3.2 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2.2.3.3 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx2.2.3.3 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Diese Schlussfolgerung ist insbesondere auch durch die folgende vergaberechtliche Judikatur gedeckt, wonach Synergieeffekte jedenfalls eine nachvollziehbare Erklärung für einen entsprechenden Nachlass darstellen können:  Synergieeffekte bei gemeinsamer Vergabe von Planungsleistungen können eine plausible Erklärung darstellen (BVA 27.03.2000, F-4/99-19).  Synergieeffekte können eine nachvollziehbare Erklärung für eine beträchtliche Preisdifferenz zu den anderen Angeboten darstellen. Das trifft aber dann nicht zu, wenn die Synergien für alle Bieter gleichermaßen zutreffen, sodass letztendlich kein entsprechender Erklärungswert für den Unterpreis verbleibt (BVA 03.09.2004, 10N-57/04-34). Da sich nicht alle Bieter an allen Ausschreibungen in Niederösterreich beteiligt haben und somit davon ausgehen konnten, dass mehrere Aufträge gewonnen werden, trifft der angesprochene Synergieeffekt nicht alle Bieter gleichermaßen.

Weiters stellt die Rechtsprechung auch eindeutig klar, dass – wie bei der gegenständlichen Prüfung – immer die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind: ● Bei der Prüfung, ob ein Unterangebot vorliegt, kommt es nur darauf an, ob ein Bieter gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kostendeckend kalkuliert hat, wobei es dabei nicht auf die absolute Höhe des Preises, sondern auf die Plausibilität ankommt. Hierbei sind sämtliche individuelle Umstände zu berücksichtigen (BVA 19.01.1998, N-1/98-15; 30.09.2003, O3N-71/03-19; 16.01.2004, 14N-97/03-58; 13.06.2008, N/0052-BVA/06/2008-50; UVS Stmk 13.08.2003, 443.20-14/2003). ● Sind in Relation zu Mitbewerbern hohe oder niedrige Einheitspreise angeboten, die aber nicht auf ein spekulatives Angebot hindeuten, und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Preise wesentlicher Positionen einer vertieften Angebotsprüfung nicht standhalten würden, ist das Angebot nicht auszuscheiden. Auch nicht kostendeckende Angebote können eine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen und sind nicht in jedem Fall auszuscheiden (UVS OÖ 22.11.2004, VwSen-550164/13/Ste). xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2.2.3.4 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2.2.3 Weitere „allgemeine“ Behauptungen der Antragstellerin 2.2.3.1 Weiters bringt die Antragstellerin unter Punkt 3.2 (2) des Schriftsatzes noch allgemein vor, dass die Kosten für Material und Löhne nicht gedeckt sind und die kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.

2.2.3.2 Konkrete Anhaltspunkte für diese „Behauptung“ kann die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz allerdings keine aufzeigen. Die Ausführungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen.

2.2.3.3 Wie bereits unter Punkt 2 ausgeführt, war die Auftraggeberin – mangels konkreter Anhaltspunkte im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin – nicht dazu verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Dennoch wurden von der Auftraggeberin „Standard“-Angebotsprüfschritte zur Preisprüfung durchgeführt: Die Prüfung des K3-Blatts („Mittellohnpreiskalkulation“) hat ergeben, dass die kollektivvertraglichen Mindestlöhne eingehalten wurden und alle Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch die weitere Kalkulation in den abgegebenen K-Blättern wurde von der Auftraggeberin geprüft und hat sich als plausibel und schlüssig erwiesen. Weiters ist eine Prüfung anhand des Preisspiegels erfolgt. Dabei war erkennbar, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin zwar günstigere, aber dennoch betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbare Preise angegeben. Zusätzlich wurde mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin noch ein Aufklärungsgespräch durchgeführt, in dem alle noch offenen Punkte nachvollziehbar erläutert wurden (siehe Punkt 2.2.2).

2.2.4 Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Auftraggeberin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin – obwohl sie nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen — eingehend geprüft hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass alle Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.

2.2.5 Im Hinblick auf die vergaberechtlichen Anforderungen an eine vertiefte Angebotsprüfung ist anzumerken, dass die Überprüfung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit lediglich als Plausibilitätsprüfung auszugestalten ist, sodass hierbei nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen werden muss. Die Auftraggeberin hat eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070; 22.11.2011, 2007/04/0201; 28.9.2011, 2007/04/0102; 22.6.2011, 2011/04/0011 und 2007/04/0076; 25.1.2011, 2008/04/0082; 5.11.2010, 2006/04/0245; 29.3.2006, 2003/04/0181).

Selbst wenn die Auftraggeberin also zu einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet gewesen wäre, hätte sie durch die gesetzten Prüfschritte alle von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen eingehalten.

2.2.6 Der Vollständigkeit halber verweisen wir in diesem Zusammenhang noch darauf, dass gemäß § 125 Abs 5 BVergG im Unterschwellenbereich von einer vertieften Angebotsprüfung mit kontradiktorischem Charakter überhaupt abgesehen werden kann, womit auch eine eingeschränkte Dokumentationspflicht einhergeht (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht" [2015] Rz 1588).2.2.6 Der Vollständigkeit halber verweisen wir in diesem Zusammenhang noch darauf, dass gemäß Paragraph 125, Absatz 5, BVergG im Unterschwellenbereich von einer vertieften Angebotsprüfung mit kontradiktorischem Charakter überhaupt abgesehen werden kann, womit auch eine eingeschränkte Dokumentationspflicht einhergeht (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht" [2015] Rz 1588).

2.3 Zusammengefasst hat die Überprüfung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin somit ergeben, dass ein vergaberechtskonformes, wirtschaftlich erklär- und nachvollziehbares Angebot abgegeben wurde, sodass kein Verstoß gegen ä 125 BVergG vorliegt. Die Zuschlagsentscheidung erging somit zu Recht an das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.

Beweis: - wie bisher.

2.4 Kein Erfordernis eines „externen“ Sachverständigengutachtens Unter Punkt 3.2 des Nachprüfungsantrages führt die Antragstellerin aus, dass „die im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu beantwortende Frage, 0b die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind, auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten“ ist.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof für die vertiefte Angebotsprüfung nicht die Einholung eines „externen“ Sachverständigengutachtens verlangt. Diese Formulierung bezieht sich auf das „gutachterliche Ergebnis des Sachverständigen der Auftraggeberin“ (VWGH 19.7.2014, 2012/04/016). Die Angebote wurden von den Mitarbeitern der vergebenden Stelle NÖ Straßenbauabteilung *** geprüft, welche aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung bei der Ausschreibung von Bodenmarkierungsarbeiten jedenfalls als Sachverständige zu qualifizieren sind.

Auch die vom Verwaltungsgerichtshof für die vertiefte Angebotsprüfung geforderte Voraussetzung der Begutachtung der Angebote durch einen Sachverständigen wurde bei der gegenständlichen Angebotsprüfung somit jedenfalls erfüllt.

Da die Zuschlagsentscheidung somit rechtmäßig war, stellt die Antragsgegnerin die nachstehenden II. A N T R Ä G Erömisch zwei. A N T R Ä G E Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge ● den Nachprüfungsantrag zurückweisen, in eventu abweisen und ● die grau markierten Passagen und Beilagen dieses Schriftsatzes von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin und durch allfällige weitere mitbeteiligte Parteien ausnehmen, um die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu schützen.

Amt der NÖ Landesregierung“ Die präsumtive Zuschlagsempfängerin (im Folgenden: präs.ZE) hat mit Schriftsatz vom 27. November 2017 zum Antrag auf Nichtigerklärung fristgerecht begründete Einwendungen erhoben und folgende Stellungnahme (Wiedergabe in nicht vertraulicher Fassung) erstattet: „1. Sachverhalt

(4)Die Auftraggeberin, das Land NÖ, vertreten durch die vergebende Stelle, NÔ Straßenbauabteilung ***, hat ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend den Auftrag „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landstraßen B und L im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre“ durchgeführt.
(5)Gemäß Pkt. 1.3 der Allgemeinen Angebotsbestimmungen soll der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Bestbieterprinzip) unter Beachtung der in den baulosspezifischen Angebotsbedingungen angegebenen Zuschlagskriterien erfolgen.
(6)Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot gelegt. Mit Schreiben der Auftraggeberin wurde der präsumtiven Zuschlagsempfängerin folgendes mitgeteilt: „[...] Gemäß § 131 Bundesvergabegesetz 2006 wird mitgeteilt, dass das Land Niederösterreich beabsichtigt, den Zuschlag für die Arbeiten im o.a. Bauvorhaben auf Grund der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien und der daraus erfolgten Reihung an die Firma P GmbH, ***, ***, als Bestbieter zu erteilen. Gemäß Paragraph 131, Bundesvergabegesetz 2006 wird mitgeteilt, dass das Land Niederösterreich beabsichtigt, den Zuschlag für die Arbeiten im o.a. Bauvorhaben auf Grund der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien und der daraus erfolgten Reihung an die Firma P GmbH, ***, ***, als Bestbieter zu erteilen.

Da der Preis mit 95% gewichtet ist, wurde die oben angeführte Firma als Bestbieter ermittelt.

Auf Grund der höheren Preisdifferenz von mehr als 5,6% haben die weiteren Zuschlagskriterien für die Berechnung der Reihung keine weitere Auswirkung.

Die Vergabesumme beträgt ...................................................€ ***.

Die Stillhaltefrist endet am 21.11.2017. [...]”

(7)Diese Zuschlagserklärung wurde im Wesentlichen wortident an die Antragstellerin übermittelt und von dieser als Beilage ./2 vorgelegt.

Beweis: + beizuschaffender Vergabeakt + Beilage ./2 (von der Antragstellerin vorgelegte Zuschlagsentscheidung) 2. Nachprüfungsgründe 2.1. Allgemeines

(8)Die Antragstellerin bringt in ihrem Nachprüfungsantrag zusammengefasst vor, dass die Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2017 deshalb rechtswidrig wäre, weil das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum einen ausschreibungswidrig und zum anderen unterpreisig wäre. Aus diesem Grund wäre die Antragstellerin in den in Pkt 5. ihres Nachprüfungsantrages angeführten Rechten verletzt.
(9)Das gesamte Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag ist jedoch in sämtlichen Punkten unrichtig und vermag die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung weder darzustellen noch zu begründen.
(10)Dazu im Einzelnen:

2.2. Angebot entspricht der Ausschreibungsunterlage

(11)Die Antragstellerin behauptet, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin Materialien, und zwar insb Bodenmarkierungsmaterialien, angeboten hätte, die Pkt 5.1.2.2 der Ausschreibungsunterlage widersprechen würden. Aus früheren Aufträgen wäre ihr nämlich bekannt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin immer das Produkt „REMO 1OOAF“ bei ihren Arbeiten einsetze, dieses Produkt jedoch seit April 2017 keine Einsatzfreigabe mehr hat.
(12)Diese Behauptung ist völlig aus der Luft gegriffen. Vor allem ist es aber auch schlichtweg falsch. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat nämlich keineswegs (nur) das Produkt Remo 1OOAF angeboten xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Dieses verfügt natürlich über eine gültige Freigabe des BMVIT.(12) Diese Behauptung ist völlig aus der Luft gegriffen. Vor allem ist es aber auch schlichtweg falsch. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat nämlich keineswegs (nur) das Produkt Remo 1OOAF angeboten xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Dieses verfügt natürlich über eine gültige Freigabe des BMVIT.

Beweis: + vorzulegender Vergabeakt + Beilage ./3 + PV + weitere Beweise vorbehalten

(13)Die behaupte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

2.3.Angebot ist betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar

(14)Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug darauf, dass das Angebot der Antragstellerin unterpreisig wäre, ist ebenfalls schlichtweg falsch. Dies zeigt sich bereits vor dem Hintergrund dass die Antragstellerin, scheinbar um Verwirrung zu stiften, auf Seite 4 ihres Nachprüfungsantrages falsche Zahlen zur Begründung ihres Standpunktes anführt. Aus der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2017, die von der Antragstellerin selbst als Beilage ./2 zu ihrem Nachprüfungsantrag vorgelegt wurde, beträgt die Vergabesumme nämlich EUR *** und nicht EUR ***.

Aus der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2017, Beilage ./2, ergibt sich aber außerdem, dass die Antragstellerin selbst ihren eigenen Angebotspreis unrichtig wiedergibt. Da die Preisdifferenz laut Zuschlagsentscheidung größer als 5,6% ist, muss der Angebotspreis der Antragstellerin zumindest EUR ***, (+5,7%) betragen und nicht wie von der Antragstellerin behauptet EUR *** (Seite 4, letzte Zeile des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin).

(15)Ungeachtet der falschen Zahlen ist aber auch das Vorbringen der Antragstellerin auf Seite 4f ihres Nachprüfungsantrages, nämlich dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgrund des 17% Nachlasses nicht kostendeckend wäre, unrichtig. Die Antragstellerin begründet ihr Vorbringen diesbezüglich nämlich einzig und allein damit, dass einem Preisnachlass gleichzeitig auch ein diesem korrespondierender Gewinn gegenüberstehen müsse. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch zweierlei: Zum einen, dass nach der hL und der stRsp auch in Bezug auf die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit – und insoweit auf die „Kostendeckung“ – von Unterangeboten als Maßstab gilt, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (Öhler/Schramm, in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2006 [Loseblatt] § 129 Rz 26ff u 35ff; VwSIg 16459 A/2004). Zum anderen, dass es nach Intention des BVergG 2006 keineswegs verlangt ist, dass der Gesamtpreis kostendeckend im Sinne einer Vollkostenrechnung sein muss. Vielmehr verlangt das BVergG 2006 bloß eine Deckung der direkt zuordenbaren Kosten. Dabei handelt es sich um jene Kosten, die direkt durch die beauftragte Leistung entstehen.

Ausschließlich diese direkt zuordenbaren Kosten bilden die Untergrenze des Preises (in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2006 [Loseblatt] § 125 Rz 41ff) und nicht ein allfällig kalkulierter Gewinn, wie es scheinbar die Antragstellerin meint. Bezug auf die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit – und insoweit auf die „Kostendeckung“ – von Unterangeboten als Maßstab gilt, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (Öhler/Schramm, in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2006 [Loseblatt] Paragraph 129, Rz 26ff u 35ff; VwSIg 16459 A/2004). Zum anderen, dass es nach Intention des BVergG 2006 keineswegs verlangt ist, dass der Gesamtpreis kostendeckend im Sinne einer Vollkostenrechnung sein muss.

Vielmehr verlangt das BVergG 2006 bloß eine Deckung der direkt zuordenbaren Kosten. Dabei handelt es sich um jene Kosten, die direkt durch die beauftragte Leistung entstehen. Ausschließlich diese direkt zuordenbaren Kosten bilden die Untergrenze des Preises (in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz 2006 [Loseblatt] Paragraph 125, Rz 41ff) und nicht ein allfällig kalkulierter Gewinn, wie es scheinbar die Antragstellerin meint.

(16)Eben diese Untergrenze wird mit dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht unterschritten. Ganz im Gegenteil, wurde diese so kalkuliert, dass eine Deckung sämtlicher direkter Kosten trotz Preisnachlasses gewährleistet ist. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx(16) Eben diese Untergrenze wird mit dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht unterschritten. Ganz im Gegenteil, wurde diese so kalkuliert, dass eine Deckung sämtlicher direkter Kosten trotz Preisnachlasses gewährleistet ist. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Beweis: + PV + vorzulegender Vergabeakt + weitere Beweise vorbehalten
(17)Vor diesem Hintergrund gehen daher nicht nur sämtliche Ausführungen der Antragstellerin auf Seite 5 ihres Nachprüfungsantrages, wonach die Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu Lohndumping führen müssten oder die Material- und Lohnkosten viel zu gering angesetzt wären ins Leere, sondern sie sind zudem auch nicht geeignet, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit zu belegen.
(18)Im Übrigen gibt es für die präsumtive Zuschlagsempfängerin keinen Grund dafür, daran zu zweifeln, dass die Auftraggeberin ihr Angebot, insb die von ihr angebotenen Preise, entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen vertieft und sachverständig auf ihre Plausibilität geprüft und dokumentiert hat. Das dies genügt hat der VwGH in stRsp bestätigt (siehe dazu nur VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, 22.11.2011, 2007/04/O201mwN). Sofern die Antragstellerin im Hinblick auf von der Auftraggeberin durchgeführten vertieften Angebotsprüfung suggeriert, dass von der Auftraggeberin für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen ErkIär- und Nachvollziehbarkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist auch dies schlichtweg falsch. Der von der Antragstellerin auf Seite 5 ihres Nachprüfungsantrages zitierte Rechtssatz (VwGH 25.1.2011, 2008/04/0082) leidet nämlich insoweit an einem inhaltlichen Fehler als er sich so nicht im Volltext wiederfindet. Im Volltext des vorerwähnten Erkenntnisses lautet die Passage nämlich dahingehend, dass „[...] es daher Aufgabe der belangten Behörde (als Vergabekontrollbehörde) gewesen [wäre] auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens jene Argumente nachzuprüfen‚ die von der Auftraggeber/n für bzw. von der mitbeteiligten Partei (als Nachprüfungswerberin) gegen die Plausibilität des Preises der Zuschlagsempfängerin ins Treffen geführt wurden“ (Hervorhebungen nicht im Original). Somit besteht für den Auftraggeber keineswegs die Verpflichtung im Zuge der vertieften Angebotsprüfung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Beweis: + vorzulegender Vergabeakt + weitere Beweise vorbehalten

(19)Auch dieses Vorbringen ist nicht somit nicht geeignet eine allfällige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2017 darzulegen.
3.Antrag
(20)Aus den vorerwähnten Gründen stellt die präsumtive Zuschlagsempfängerin den A n t r a g, das Verwaltungsgericht Niederösterreich möge 1. dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, insbesondere dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2017, nicht Folge geben;
2.das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin samt allen Bestandteilen, insb die Angebotskalkulation‚ das Leistungsverzeichnis, die Personal- und Materiallisten, von der Akteneinsicht ausnehmen und der Antragstellerin keine Einsicht in diese und sonstige wettbewerbsrelevante Unterlagen des Vergabeverfahrens gewähren. „P“ GmbH“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Vergabeverfahrens gerichtsbekannt wurde, dass in engem zeitlichen Konnex durch das Land Niederösterreich als öffentlichem Auftraggeber die Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen B und L im Bereich von acht Straßenbauabteilungen für das Jahr 2018 mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere zwei Jahre ausgeschrieben und bekannt gemacht wurde, die Bezug habenden Zuschlagsentscheidungen ebenfalls in engem zeitlichem Konnex getroffen und hierzu in fünf Fällen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachprüfungsverfahren anhängig gemacht wurden, ausschließlich zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die je Straßenbauabteilung zu erteilenden Aufträge (nach Feststellung des Indizes des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges) unter einen Bauvorhabensbegriff zu subsumieren, somit für die Auftragswertberechnung zusammenzurechnen sind, oder ob-bezogen auf den entscheidungsgegenständlichen Vergabegegenstand-vom Vorliegen eines Einzelauftrages auszugehen ist, somit zur Frage, ob es sich gegenständlich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich oder um ein solches im Unterschwellenbereich handelt, am 20.

Dezember 2017 (verbunden mit den Vergabenachprüfungsverfahren zu den Zahlen LVwG-VG-13/002-2017 und LVwG-VG/14-2017) eine gemeinsame öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung durchgeführt.

Auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung vom 20. Dezember 2017 und der dazu gefassten Rechtsansicht der zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren LVwG-VG-12/002-2017 berufenen Richterin wurde (abgetrennt von den übrigen beiden Verfahren) im gegenständlichen Vergabeverfahren eine fortgesetzte Nachprüfungsverhandlung am 11. Jänner 2018 durchgeführt, in welcher auf Grundlage des vollständig vorliegenden Vergabeaktes, durch Einvernahme der Zeugen HS und GK sowie durch Befund und Gutachten des der öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung entsprechend dem Antrag der AST beigezogenen und mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestellten (die beschlussgemäße Bestellung wurde allen Parteien des Vergabenachprüfungsverfahrens am 27. Dezember 2017 schriftlich bekanntgegeben) nichtamtlichen Sachverständigen MN, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung, Beweis erhoben wurde.

Der ASTV hat in der Verhandlung am 11.01.2018 den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten, der erkennenden Richterin vor der fortgesetzten Nachprüfungsverhandlung auf Grund eines kanzleiinternen Versehens jedoch nicht vorgeschriebenen Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 vorgelegt.

Mit diesem Schriftsatz wurde auf die Einvernahme des Zeugen CR verzichtet.

Als ergänzendes Vorbringen wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die präs.ZE in ihrem Angebot im Punkt 2.4.5 der Ausschreibungsunterlage „Nachweis über die Verfügbarkeit über folgende Spezialgeräte für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen“ hinsichtlich des Erfordernisses von zwei Bodenmarkierungsmaschinen für Mehrkomponenten (Kaltspritzplastiken und Kaltplastiken) und Spezialmarkierungen (Strukturmarkierungen) nicht über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit verfüge, da die präs.ZE in diesem Zusammenhang nach den Informationen der AST nur über ein Stück dieser Markiermaschine verfüge, wohingegen zwei Stück gefordert seien.

Weiters wendete der ASTV ein, dass sich die präs.ZE gleichzeitig bei sieben weiteren Vergabeverfahren in Niederösterreich für denselben Leistungszeitraum beworben habe und somit, um die Verfügbarkeit in allen Vergabeverfahren, bei denen sie sich beteiligt habe, gewährleisten zu können, über die vom ASTV angeführte Anzahl von 11 Bodenmarkierungsmaschinen für Mehrkomponenten verfügen müsse. Diese Voraussetzung werde von der präs.ZE nicht erfüllt. Es sei daher mangels technischer Leistungsfähigkeit der präs.ZE die Zuschlagsentscheidung vom 14. November 2017 für nichtig zu erklären.

Der ASTV hat in der Nachprüfungsverhandlung am 11.01.2018 darüber hinaus zwei weitere Schriftsätze mit inhaltlichem Vorbringen in Form von Einwendungen vorgelegt, welche (einschließlich der Eingabe vom 29.12.2017) den anderen Parteien des Verfahrens (AG und präs.ZE) zur Stellungnahme in der Nachprüfungsverhandlung ausgefolgt wurden, und wurde dazu die Verhandlung für einen bestimmten Zeitraum zur Erstattung einer Replik zu diesen Eingaben unterbrochen.

Der ASTV hat in der Eingabe vom 11.01.2018 hinsichtlich des als erforderlichen Subunternehmer bezeichneten Unternehmens B GmbH unter Hinweis darauf, dass der Zuschlag nur an befugte Unternehmer erfolgen dürfe, ausgeführt, dass die bezeichnete GmbH nach Information der AST weder über Personal noch über die notwendige (deutsche) Gewerbeberechtigung verfüge.

Die im Dienstleistungsregister eingetragene B-KG (nach Firmenänderung am 22.12.2016: B GmbH & Co KG, ***) sei eine andere deutsche Gesellschaft, die seit 22.05.2017 gelöscht sei, sodass deren Gewerbeberechtigung nicht von Relevanz sei. Im Übrigen würde diese bereits am 28.06.2018 auslaufen, sodass sie als Befugnis für den gegenständlichen Auftrag untauglich (weil zu kurz) sei.

Es könne auch nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Gewerbeberechtigung von der gelöschten KG auf die B GmbH (K-GmbH) durch Anwachsung gekommen sein, weil gemäß dem deutschen Handelsregister nur einer von den beiden Kommanditisten ausgeschieden sei, sodass die Voraussetzungen für eine Anwachsung der Rechte der KG (Gewerbeberechtigung) auf die K-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht gegeben seien.

Das Angebot der präs.ZE sei daher auch deshalb auszuscheiden, weil der genannte Subunternehmer B GmbH nicht über die erforderliche Befugnis verfüge.

Mit weiterer Eingabe der AST vom 11.01.2018 wurde zur Preisangemessenheit betreffend die Vollkostenkalkulation darauf verwiesen, dass die herrschende Lehrmeinung vom Erfordernis einer Vollkostenkalkulation ausgehe.

Hinsichtlich der von der AG ins Treffen geführten Synergieeffekte in Bezug auf die Rechtfertigung des niedrigen Preises führte der ASTV aus, dass die AG bei der Preisangemessenheitsprüfung des Angebotes der präs.ZE offenkundig Synergieeffekte berücksichtigt habe, die sich dadurch ergäben, dass die präs.ZE sich an mehreren Ausschreibungen in Niederösterreich beteiligt habe. Ein seriöser Unternehmer im Sinne der VwGH-Judikatur dürfe bei einem Angebot potenzielle Synergien, die sich möglicher Weise dann ergäben, wenn er mehrere öffentliche Ausschreibungen gewinne (an denen erfahrungsgemäß fünf bis zehn seriöse Unternehmen teilnehmen) nicht einkalkulieren. Demgemäß würden Ausschreibungen in mehreren Losen sogenannte „Paketabschläge“ für Synergien in den Fällen vorsehen, dass ein Bieter mehrere Lose gewinne; nicht aber schon dann, wenn sich der Bieter an mehreren Losen oder Ausschreibungen beteilige und der Ausgang für den Bieter naturgemäß nicht vorhergesehen werde, sei dies beachtlich.

Die Berücksichtigung von erhofften/ungewissen Aufträgen bei der Kalkulation würde auch gegen die Vorschriften des UGB über die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers gemäß § 347 UGB verstoßen.Hinsichtlich der von der AG ins Treffen geführten Synergieeffekte in Bezug auf die Rechtfertigung des niedrigen Preises führte der ASTV aus, dass die AG bei der Preisangemessenheitsprüfung des Angebotes der präs.ZE offenkundig Synergieeffekte berücksichtigt habe, die sich dadurch ergäben, dass die präs.ZE sich an mehreren Ausschreibungen in Niederösterreich beteiligt habe. Ein seriöser Unternehmer im Sinne der VwGH-Judikatur dürfe bei einem Angebot potenzielle Synergien, die sich möglicher Weise dann ergäben, wenn er mehrere öffentliche Ausschreibungen gewinne (an denen erfahrungsgemäß fünf bis zehn seriöse Unternehmen teilnehmen) nicht einkalkulieren.

Demgemäß würden Ausschreibungen in mehreren Losen sogenannte „Paketabschläge“ für Synergien in den Fällen vorsehen, dass ein Bieter mehrere Lose gewinne; nicht aber schon dann, wenn sich der Bieter an mehreren Losen oder Ausschreibungen beteilige und der Ausgang für den Bieter naturgemäß nicht vorhergesehen werde, sei dies beachtlich. Die Berücksichtigung von erhofften/ungewissen Aufträgen bei der Kalkulation würde auch gegen die Vorschriften des UGB über die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers gemäß Paragraph 347, UGB verstoßen.

Hinsichtlich der Geräte- und Kapitalkosten sehe § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG ausdrücklich vor, dass Geräte- und Kapitalkosten zu kalkulieren seien. Hinsichtlich der Geräte- und Kapitalkosten sehe Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG ausdrücklich vor, dass Geräte- und Kapitalkosten zu kalkulieren seien.

Die laut Ausschreibung einzusetzenden Geräte hätten Anschaffungskosten von rund € ***,--. Die Anschaffungskosten für Lkw und Klein-Lkw würden rund € ***,-- betragen. Die Abschreibungsdauer, die von der präs.ZE laut Bilanzunterlagen angesetzt werde, sei 10 Jahre. Der Maschinenpark sei mehr oder weniger kreditfinanziert (eine üblicher Weise wesentlich höhere Eigenkapitalfinanzierung müsse nicht angesetzt werden). Fremdkapitalzinsen würden mit rund 5% angesetzt. Unter Zugrundelegung der Anschaffungskosten, der Abschreibungsdauer und einer jährlichen Afa/Tilgung ergäben sich somit Kapitalkosten pro Jahr von € ***,--.

Im Ergebnis ergäbe sich grob, dass für den gegenständlichen Auftrag von der präs.ZE zuordenbare Geräte- plus Kapitalkosten (im Sinne von § 125 Abs. 4 Z. 1 BVergG 2006) von insgesamt € ***,-- pro Jahr kalkuliert werden müssten.Im Ergebnis ergäbe sich grob, dass für den gegenständlichen Auftrag von der präs.ZE zuordenbare Geräte- plus Kapitalkosten (im Sinne von Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2006) von insgesamt € ***,-- pro Jahr kalkuliert werden müssten.

Der AGV hat zu diesen Einwendungen laut Vorbringen der AST im Schriftsatz vom 29. Dezember 2017, Nichterfüllen der technischen Leistungsfähigkeit, ausgeführt, dass die präs.ZE die technische Leistungsfähigkeit durch die ihr zur Verfügung stehenden Maschinen sehr wohl erfülle. Das Angebot der präs.ZE sei (auch) in diesem Zusammenhang ausschreibungskonform.

Betreffend das Vorbringen in Bezug auf den Subunternehmer B GmbH werde einerseits festgestellt, dass es kein notwendiger Subunternehmer sei, weil er für die Eignung der präs.ZE nicht erforderlich sei. Weiters werde darauf verwiesen, dass die Befugnis dieses Subunternehmers unabhängig vom zuvor Ausgeführten bestehe, da die Gesamtrechtsnachfolge von der im Dienstleistungsregister eingetragenen KG auf die GmbH stattgefunden habe. Dieser Sachverhalt ergebe sich auch aus dem Vergabeakt und aus den von der präs.ZE vorgelegten Nachweisen.

Hinsichtlich der Einwendungen des ASTV betreffend den behaupteten Mangel der Dienstleistungsanzeige der B werde festgestellt, dass diese aufrecht sei, nämlich bis 28.06.2018. Dass diese Anzeige untauglich sei, weil zu kurz, sei nicht nachvollziehbar, werde diese doch nur für ein Jahr ausgestellt und sei sie vor Ablauf dieses Jahres neuerlich zu beantragen, dann wieder für den Ausstellungszeitraum eines Jahres.

Da es sich bei Bodenmarkierungsarbeiten nicht um eine sensible Tätigkeit handle, die nach der Gewerbeordnung zu behandeln wäre, wäre das Nichtvorliegen einer Dienstleistungsanzeige im Übrigen in diesem Zusammenhang unerheblich.

Hinsichtlich des Vorbringens des ASTV zum Thema Preisangemessenheitsprüfung werde zur Vollkostenkalkulation ausgeführt, dass ein Literaturstreit diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei. Es werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016, W1872123993-2, verwiesen und darauf, dass entschieden worden sei, dass es zulässig sei, zu Grenzkosten statt zu Vollkosten zu kalkulieren. Weiters werde auf die Entscheidung des VKS Wien vom 10.06.2010, VKS-2942/10, verwiesen, woraus sich eindeutig ergebe, dass die Geschäftsgemeinkosten oder Gewinnkostenanteil nicht bei der Kalkulation berücksichtigt werden müssten. Es könne vor allem auch zu Grenzkosten statt zu Vollkosten kalkuliert werden.

Der der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung beigezogene nichtamtliche Sachverständige hat in der Nachprüfungsverhandlung unter Zugrundelegung sämtlicher vergaberechtlicher Unterlagen, sämtlicher Eingaben der AST (einschließlich der Eingabe der AST vom 29.12.2017 und der am 11.01.2018 von der AST vorgelegten ergänzenden Ausführungen), der AG und der präs. ZE, weiters auf Grundlage des in der öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung vom 11.01.2018 erzielten Beweisergebnisses, dies unter Berücksichtigung der von der AG vorgenommenen Kostenschätzungen, unter Zugrundelegung der von den Bietern ausgewiesenen bzw. von der AG festgestellten Gesamtangebotspreise unter gleichzeitiger Überprüfung der Einzelpositionspreise samt Feststellung, ob diese Auswirkungen auf die Gesamtangebotspreise haben, Befund und Gutachten erstellt, ob 1. unter Berücksichtigung der auch der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Angebotsabgabe (und Prüfung) zur Verfügung gestandenen Vergabeunterlagen die Preisgestaltung im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin betriebswirtschaftlich erklär – und nachvollziehbar und dergestalt ist, dass ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen unter Bezugnahme auf die zur Ausschreibung gelangende Leistung erbringen kann, die Preise somit angemessen sind, und 2. der AG zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung ausreichend detaillierte Unterlagen für eine vertiefte Angebotsprüfung zur Verfügung gestanden sind.

Der nichtamtliche Sachverständige hat dazu in der Nachprüfungsverhandlung nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten erstattet und erörtert (eine schriftliche Ausfertigung von Befund und Gutachten in vertraulicher Fassung wurde in der Nachprüfungsverhandlung den AGVs und den Vertretern der präs.ZE ausgefolgt, eine Ausfertigung von Befund und Gutachten in nicht vertraulicher Fassung wurde in der Nachprüfungsverhandlung den Vertretern der AST ausgefolgt): „1 Allgemeines 1.1 Auftraggeber Landesverwaltungsgericht NÖ *** *** 1.2 Auftrag Amtsachverständiger für das Fachgebiet 72.03 Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung und Bauabrechnung.

Dabei ist folgende Frage zu Beantworten: ● Ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Einzelpreise der wesentlichen Positionen und des Gesamtangebotspreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegeben ist.

2 Grundlagen 2.1 Gegenstand der Ausschreibung Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraße B und L im Bereich der NÖ STBA *** für das Jahr 2018 mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere zwei Jahre.

Art des Vergabeverfahrens: Offenes Verfahren im Unterschwellenbereich 2.2 Zur Verfügung stehende Unterlagen Nachfolgende Unterlagen wurden am 27.12.2017 per Mail übermittelt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Am 04.01.2018 wurden nachfolgende Unterlagen übermittelt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ 3. Die Angebote 3.1 Bieter und deren Angebotssummen Nachfolgende Bieter wurden bei der Angebotseröffnung mit deren Angebotssummen protokolliert. (die Bieter wurden mit den Kurzbezeichnungen angegeben):

Nr Bieter Angebotssumme netto EUR o. NL NL Angebotssumme netto EUR o. NL Abw.

Rang 03 P GmbH *** 17% *** 0,0% 1 04 S GmbH *** 0% *** 19% 2 02 SC GmbH *** 0% *** 60% 3 02 HO GmbH *** 0% *** 154% 4 Die präsumtive Zuschlagsempfängerin ist die „P“ GmbH.

3.2 Prüfung der Angebote durch den Auftraggeber Die Formale Prüfung der Angebote erfolgte durch den Auftraggeber. Dabei wurden die Angebote rechnerisch geprüft. Dies wird dadurch dokumentiert, dass ein Preisspiegel mit dem ABK-PR V7 – Programm erstellt wurde. Im Zuge dessen werden die Angebote einer rechnerischen Prüfung unterzogen.

Für die erforderliche Prüfung des Angebotes lagen zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung ausreichend detaillierte Unterlagen vor. Von Seiten der STBA *** wurde eine vertiefte Angebotsprüfung durch sachkundige Personen durchgeführt.

4 Fragestellung Die nachfolgenden Fragestellungen werden für die präsumtive Zuschlagsempfängerin „P“ GmbH beantwortet.

4.1 Fragestellung zur Angemessenheit der Preise sowie zur betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit Um diese Frage beantworten zu könne muss eine vertiefte Angebotsprüfung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durchgeführt werden.

Durchgeführte Prüfschritte:

Aus dem vorliegenden Preisspiegel können Abweichungen der Einheitspreise bzw. der Positionspreise im Vergleich zu den Mitbietern ersichtlich werden. Dieser Preisspiegel wurde u.a. nach folgenden Auffälligkeiten untersucht: ● hohe Abweichungen bei den Einheitspreisen gegenüber den übrigen Bietern bei den wesentlichen Positionen ● ob Einheitspreise von höherwertigen Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurden als geringwertige Leistungen (Höher- Minderwertigkeitsklausel) ● Aufteilung der Einheitspreise bezogen auf die Preisanteile Lohn und Sonstiges Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wurde auch geprüft, ob im Preis aller wesentlichen Positionen die direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Betriebsgeräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind. Abgesehen davon wurde geprüft, ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind.

Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 15.9.2004, 2004/04/0032; RPA 2005, 28).

Insbesondere wurde das Angebot dahingehend geprüft, ob die angebotenen Preise betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sind. a.) Prüfung des Angebotes auf zu hohe und zu niedrige Einheitspreise:

Es konnten keine, in den wesentlichen Positionen und in den Gesamtpreisen, ungewöhnlichen Abweichungen festgestellt werden.

Die Abweichungen in der Preisgestaltung einzelner Positionen kann einerseits durch den freien Wettbewerb begründet werden und andererseits dadurch, dass der Bieter unterschiedliche Auslastungskapazitäten hat und dies in die Preisbildung einfließen ließ. b.) Prüfung des Angebotes ob Einheitspreise von höherwertigen Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurden als geringwertige Leistungen (Höher- Minderwertigkeitsklausel) Dem Grundsatz, dass höherwertige Leistungen auch höherwertig anzubieten waren, wurde entsprochen. c.) Aufteilung der Einheitspreise bezogen auf die Preisanteile Lohn und Sonstiges Sämtliche Positionen wurden in die Anteile Lohn und Sonstiges aufgeteilzt. Ein ungewöhnliches Mißverhältnis konnte nicht festgestellt werden. d.) Stoffkalkulation Der Ausschreibung wurde ein Formblatt (K-BM) für die Stoffkostenermittlung als Vorlage beigelegt, welche durch alle Bieter auszufüllen waren.

Die K-BM – Blätter (Ermittlung der Stoffkosten) weisen keinen nennenswerten Auffälligkeiten auf. Für die angebotenen Produkte wurden sämtliche nach den Vorgaben des Auftraggebers geforderten Kostengliederungen angegeben. Dabei konnten keine nennenswerte Auffälligkeiten festgestellt werden. e.) Kalkulation der Einzelpositionen (K7-Blatt) Die K-7 Blätter stellen die detaillierte Kalkulation der einzelnen Positionen dar. Gemäß der Leistungsbeschreibung wurden die geforderten Einzelleistungen mit der Kalkulation verglichen.

Dabei konnte festgestellt werden, dass nachfolgende Kostenträger in der Kalkulation ihre Berücksichtigung fanden: ● Material- und Materialverbrauchskosten (Verschleiß, Treibstoff, Schmiermittel, Kleinteile, etc.) ● Entsorgungskosten ● Lohnkosten mit den dazugehörigen Leistungsansätzen.

Festgestellt wurde, dass in den wesentlichen Positionen die Hauptkostenträger (Lohn, Stoff, Material) ermittelt wurden und somit in den Einheitspreisen ihre Berücksichtigung fanden. Weiters wurde geprüft, ob die kalkulierten Stoffkosten (K-BM) in den K-7 Blätter ordnungsgemäß übertragen wurden.

Festgestellt kann werden, dass das Angebot und somit die Einheitspreise mittels einer schlüssig geführten Kalkulation der Einzelpreise geführt wurde, in den sämtliche wesentliche Kostenträger ihre Berücksichtigung fanden. Des weiteren kann festgehalten werden, dass die Leistungsansätze als plausibel anzusehen sind. f.) Lohnkalkulation (K3-Blatt) Die Lohnkalkulation wurde mittels dem K3-Blatt ermittelt. Dabei gilt es folgende wesentlichen Angaben zu prüfen:

Kollektivvertrag: Maler-, Lackierer-, Schilderhersteller- Gewerbe Die angegebenen kollektivvertraglichen Löhne wurden mit entsprechen den aktuellen Werten (01.05.2017) berücksichtigt.

Folgende Kostenbestandteile fanden in der Lohnkalkulation ihre Berücksichtigung: ● Überkollektivvertragliche Mehrlohn ● Aufzahlung für Mehrarbeit ● Aufzahlung für Erschwernisse ● Andere nichtabgabepflichtige Lohnbestandteile ● Direkte Lohnnebenkosten ● Umgelegte Lohnnebenkosten ● Andere Lohngebundene Kosten Die angegebenen kalkulierten Werte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben – insbesondere der „Direkten Lohnnebenkosten“. Dabei wurde ein Mittellohne ohne Gesamtzuschlag von xxxxxxx ermittelt. Dieser Mittellohn kann als plausibel angesehen werden.

In diesem Formblatt wurden auch der Gesamtzuschlag auf Gerät, Material, Fremdleistung und Lohn/Gehalt wie folgt ermittelt: g.) Gesamtzuschlagskosten Nachfolgend sind die Angaben aus dem K3-Blatt des Bieters dargestellt: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx xxxxxx xxxxxx xxxxxx Summe xxxxxx Um diesen Prozentsatz als Gesamtzuschlagssatz zu ermitteln muss dieser umgerechnet werden. Der Gesamtzuschlagssatz beträgt xxxxxx ermittelt. Für die Fremdleistungen wurde ein Zuschlagssatz von xxxxxxx ermittelt.

Der Mittellohn inkl. dem Gesamtzuschlagssatz beträgt xxxxxxx Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine schlüssig geführte Lohnkalkulation für die Hauptkostenträger vorliegt. Die Aufwandssätze sind keineswegs als auffällig zu klassifizieren.

Um nun endgültig die Angemessenheit der Preise festzustellen muss der Nachlaß genauer untersucht werden.

Um diese Untersuchung festzustellen, müssen einige Kosten detailliert analysiert werden: h.) Analyse des Preisnachlasses Die Angegeben Summen werden auf „ganze Euro“ gerundet.

Angebotssumme netto der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ohne NL: *** € Nachlass gem. Angebot von 17 % -*** € Angebotssumme netto inkl. NL *** € Ermittlung der Gesamtzuschlagskosten Direkte kalkulierte Kosten ohne Zuschlag xxxxxxxxxxxxxx = xxxxxxxxx Gesamtzuschlag xxxxxxxxx Summe *** € Dieser Zuschlag setzt sich wie folgt zusammen: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Der Nachlaß beträgt *** €.

Gemäß der herrschenden Literatur muss kein Gewinn erwirtschaftet werden. Somit kann der Gewinn von xxxxxxx abgezogen werden. Folglich verbleibt ein Betrag von xxxxxxx.

Zu Unterscheiden sind grundsätzlich die ausgabewirksamen und nicht ausgabewirksamen Kosten. Zu den nicht ausgabewirksame Kosten können im wesentlichen die Abschreibungen gezählt werden. Gemäß dem BvergG 2006 müssen die direkten Kostenträger kostendeckend kalkuliert werden. Die Gemeinkosten stellen somit keine direkten Kosten dar und müssen folglich auch nicht kostendeckend angeboten werden.

Als üblicher plausibler Abschreibungswert können für diese Leistungen eine Größenordnung zwischen 4 % und 8 % herangezogen werden. Somit würden sich die Abschreibungskosten zwischen (*** € x 0,04 %) *** € und (*** € x 0,08 %) *** € bewegen.

Zusätzlich wurde gemäß der Lohnkalkulation ein überkollektivvertragliche Mehrlohn von xxxxx% - oder xxxx€/h kalkuliert. Die Gesamtlohnkosten betragen rund xxxxxx EUR – bei einem Mittelohnpreis von xxxxx €/h ergeben sich rund xxxxx Leistungsstunden. Somit beträgt der überkollektivvertragliche Mehrlohn rund xxxxx h x xxxx €/h = xxxxxx €.

Weiters ist es möglich die Zentralregie, welche in den Geschäftsgemeinkosten enthalten ist, nicht kostendeckend anzubieten. Um nun die Zentralregie plausibel zu eruieren müssen die Geschäftsgemeinkosten genauer betrachtet werden:

Die Geschäftsgemeinkosten wurden mit xxxx % angegeben. In diesem Prozentsatz sollten die Baustellengemeinkosten, die Abschreibungen der Geräte sowie die Zentralregie enthalten sein. Um eine plausible Untersuchung durchzuführen kann dieser Prozentsatz abgeschätzt werden.

Als übliche Größenordnung der Zentralregie in dieser Branche kann eine Bandbreite von xxxxxxx angenommen werden. Für die Abschreibung der Geräte wurden bereits 4% bis 8% angenommen. Für die Baustellengemeinkosten (in der Ausschreibung ist es vorgesehen die Baustellengemeinkosten als Zuschlagssatz zu kalkulieren) wird ein üblicher Prozentsatz von xxxxxxxxxxxxx angenommen. Diese Ansätze stellen einen plausiblen Betrag dar.

Für die Geschäftgemeinkosten ist der Bieter nicht verpflichtet kostendeckend anzubieten. Darin können die Abschreibungen enthalten sein, die wiederum nicht ausgabewirksam sind (z.B. Gebäude, Grundstücke, Büro Geräte, etc.).

Es steht jedem Bieter grundsätzlich frei, diese Kosten durch andere Aufträge zu erwirtschaften. Die Geschäftgemeinkosten würde nach den oben angeführten Ansätzen zwischen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx betragen.

Zusammenfassung Geschäftsgemeinkosten und Zentralregie im Mittel xxxxxxxx Abschreibung im Mittel xxxxxxxx Überkollektivvertragliche Mehrlohn xxxxxxxx Gewinn xxxxxxxx Summe xxxxxxxxx Diese ermittelten Kostenbestandteile sind wesentlich höher als der angebotene Nachlaß von *** € < xxxxxxx €.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der nichtausgabewirksame Anteil der Geschäftsgemeinkosten, der überkollektivvertragliche Mehrlohn, die Abschreibungen sowie der Gewinn den gewährten Nachlaß decken.

5 Beurteilung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Der Bieter „P“ GmbH weist eine schlüssig betriebswirtschaftlich nachvollziehbare geführte Kalkulation, sowie einen plausiblen Gesamtpreises auf.

In den wesentlichen Positionen sind die direkt zuordenbaren Kostenträger kostendeckend kalkuliert und sind somit betriebswirtschaftlich nachvollziehbar.

Es kann demnach festgehalten werden, dass die angebotenen Einheitspreise Marktpreise sind, welche in einem Wettbewerb entstanden sind und es kann davon ausgegangen werden, dass der Angebotspreis als angemessen im Sinne des BvergG 2006 anzusehen ist.

MN“ Der nichtamtliche Sachverständige hat zu diesbezüglichen Fragestellungen des ASTV in der Nachprüfungsverhandlung Folgendes ausgeführt:

Es ist so, dass eine Geräteanschaffung nicht vorauszusetzen ist. Es kann auch eine Verwendung von Geräten sein, hinsichtlich welcher eine Abschreibung der Kosten bereits erfolgt ist. Die AfA-Kosten bzw. allfällige Leasingkosten sind nicht ausgabenwirksame Posten, die bei der Preisplausibilitätsermittlung zu prüfen wären.

Hinsichtlich der Kosten für Schlüsselpersonal wird festgestellt, dass eine derartige gesonderte Ausweisung der Kosten für Schlüsselpersonal im K3-Blatt nicht vorgesehen ist. Diese Kosten, gegenständlich für Schlüsselpersonal, wie vom ASTV eingewendet, ergeben sich aus den Ansätzen aus dem K3-Blatt für Material und Kosten und Verbrauchsgegenstände, wobei dann aus dem K3-Blatt ein Zuschlag zu dem Gesamtpreis ausgewiesen wird. Eine gesonderte Ausführung oder Anführung ist nicht vorgesehen.

Ein überkollektivvertraglich vorgesehener Mehrlohn ist im Rahmen der Prüfung nicht in die Frage der kostendeckenden Preiskalkulierung einzubeziehen. Dies auch dann nicht, wenn er ausdrücklich im K3 Blatt ausgewiesen ist.

Zu den Einwendungen des ASTV in der Nachprüfungsverhandlung, wonach die spezifischen, leistungsbezogenen Anteile, die zur Auftragsvergabe gelangen, auch in der Kalkulation berücksichtigt sein müssen (Schlüsselpersonal und verwendete Geräte) und dass auch überkollektivvertragliche Anteile von Lohnkosten bei der Preisangemessenheitsprüfung berücksichtigt und im K3-Blatt ausgewiesen werden müssen, ebenso die Gerätekalkulationen (Berücksichtigung der AfA) sowie zum Einwand des ASTV, dass auf Seite 8 des Gutachtens bemängelt werde, dass nicht Erfahrungswerte zu Grunde zu legen seien sondern entsprechend der Befragung des jeweiligen Bieters die einschlägigen Kostenansätze, führte der nichtamtliche Sachverständige in der Nachprüfungsverhandlung ergänzend aus, dass eine Namhaftmachung von Schlüsselpersonal im K3-Blatt grundsätzlich nicht erforderlich sei. Eine Kalkulation sei eine Annahme, wo davon auszugehen sei, dass unabhängig davon, wie das eingesetzte Personal dann letztendlich heiße, eine gewisse Kalkulation stattfinden müsse.

Bezüglich der Bemängelungen betreffend Seite 8 des Gutachtens, wonach eine Beurteilung nicht durch Prozentsätze und Erfahrungswerte zu erfolgen hätte, werde darauf verwiesen, dass es sich um eine Preisplausibilitätsprüfung handle und dass in diesem Zusammenhang vom nichtamtlichen Sachverständigen die üblichen Werte zu Grunde gelegt worden seien.

Der nichtamtliche Sachverständige stellte im Übrigen fest, dass, auch wenn der überkollektivvertragliche Mehrlohn laut Zusammenfassung als Position nicht enthalten wäre, noch immer der Preisnachlass der präs.ZE durch ihre Kalkulation gedeckt wäre bzw. ihre Angebotspreise gedeckt wären.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht im entscheidungsgegenständlichen Verfahren von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Sachverhaltsfeststellung zur Auftragswertberechnung:

Die Straßenbauabteilungen *** bis *** haben die Bekanntmachungen für die, den gleichen Leistungsinhalt betreffenden, Vergabeverfahren für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Zeitraum zwischen 30. Juni 2017 und 10. Juli 2017 vorgenommen und erfolgten die Angebotsabgaben je Bereich der Straßenbauabteilung zwischen 25. Juli 2017 und 01. August 2017.

Der Gruppe Straße beim Amt der NÖ Landesregierung sind die Abteilungen Straße, ST1 bis ST5 (zentrale Dienststellen), die Straßenbauabteilungen 1 bis 8 (dezentrale, gleichrangige Dienststellen zu ST 1 bis ST 5), sowie die den Straßenbauabteilungen jeweils untergeordneten und ausschließlich den Letztgenannten weisungsgebundenen Straßenmeistereien zugeordnet.

Die Abteilung Allgemeiner Straßendienst (ST 2) ist ein Teil der Gruppe Straße.

Die Gruppe Straße des Amtes der NÖ Landesregierung hat die Leitung und Koordination des gesamten NÖ Straßendienstes über.

Die Straßenbauabteilungen führen die Erhaltungs- und Baumaßnahmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch. Die Abteilung ST2 gibt die zentrale, niederösterreichweite Vorgabe und verteilt das jeweils erforderliche Budget auf die Straßenbauabteilungen.

ST2, Straßenbetrieb, hat folgende Aufgaben:

Betrieb der Landesstraßen einschließlich Kostenrechnung, Verkehrsmanagement (Baustellenkoordinierung, Winterdienst), Verkehrsinformationssysteme, Kfz und Maschinen; Umweltmanagement, Dienstbekleidung, Bedienstetenschutz im Bereich des NÖ Straßendienstes, Hochbauten, Facility Management; Routengenehmigung von Transporten und Fahrten, bei denen die allgemein zulässigen Maße, Gewichte und Achslasten überschritten werden; militärische Sondernutzung von Straßengrund Außenstellen, Fuhrpark-Center ***.

Bei den entsprechenden STs werden die Budgets verwaltet.

Für die Landesstraßen, für den Straßenbetrieb und somit für den Betrieb der Landesstraßen, wie gegenständlich, werden die Erhaltungsmittel von ST2 an die jeweilige Straßenbauabteilung weitergegeben.

Die Straßenbauabteilungen 1 bis 8 werden hinsichtlich des ihnen zur Verfügung gestellten Budgets im Bereich z.B. der Straßenerhaltung selbsttätig verwaltet. Sie bekommen ein Budget von ST2 unter dem Titel Straßenerhaltung, und ist es im autonomen Entscheidungsbereich der Straßenbauabteilungen 1 bis 8, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Budgetmittel im Bezug habenden Jahr einsetzen, beispielhaft, ob sie diese für Bodenmarkierungen verwenden, wobei auch autonom von den jeweiligen Straßenbauabteilungen entschieden wird, ob diese Mittel auch für z.B. Winterdienst, etc. ausgegeben werden.

Im Voranschlag 2017 ist ein für die Straßenbauabteilungen 1 bis 8 gesondert ausgewiesener Budgetansatz nicht enthalten.

ST2 teilt entsprechend einem Bauprogramm (und nach den örtlichen Erfordernissen) im Rahmen von internen Maßnahmen den Straßenbauabteilungen ein „Teilbudget" zu. Die Straßenbauabteilungen weisen keinen eigenen Voranschlag und keinen eigenen Rechnungsabschluss auf.

Die Straßenbauabteilungen haben keine getrennte Haushaltslinie und keine eigene Dienststellenkennzahl im Verrechnungssystem. Sie haben auch keinen eigenen Rechnungsabschluss und geben keine eigene Steuererklärung ab.

Die den Straßenbauabteilungen zugewiesenen Mittel sind von diesen zweckentsprechend einzusetzen, und gibt es zwischen ST2 und den Straßenbauabteilungen interne Regelungen (Delegationsregeln in der Gruppe Straße). Sämtliche monetäre Manipulationen der Straßenbauabteilung scheinen zunächst in Cash-Pooling-Konten auf und laufen noch binnen 24 Stunden über den Ansatz und dann auf das Hauptkonto der Gruppe Straße. Diese Cash-Pooling- Konten werden über Nacht auf das allgemeine Budgetkonto der Gruppe Straße "rückgepoolt".“ Die Landesregierung weist der Gruppe Straße ein Budget zu. Dieses Budget ist für Erhaltung und Bau. Unter den Budgetansatz „Bau“ fallen die Baustellen.

Unter den Budgetansatz „Erhaltung“ fallen z.B. Entwässerungsmaßnahmen, Arbeiten am Bankett, Winterdienst, weiters, wie gegenständlich, die Erhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bodenmarkierungen.

ST1 ist jene Stelle, die entscheidet, wie viel von dem von der Landesregierung der Gruppe Straße zugewiesenen Budget in den Bereich Erhaltung und wie viel in den Bereich Bau fließt und weist diese Gelder an ST2 zu, wobei ST2 für den Betrieb und die Erhaltung der Straßen niederösterreichweit zuständig ist.

Die Straßenbauabteilungen arbeiten jeweils in ihrem Bereich auf, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die erforderlichen Maßnahmen werden von der jeweiligen Straßenbauabteilung an ST2 bekannt gegeben, welche Organisationseinheit aus ihrem Budget die entsprechende Zuteilung aus dem Budget für die Gruppe Straße vornimmt.

Die jeweilige Straßenbauabteilung ist befugt, abhängig davon, wie die Straßenbeanspruchung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ist, zu entscheiden, ob eine höherwertige Bodenmarkierungsqualität eingesetzt wird oder eine geringer- wertige, was auch vom Zustand der jeweiligen Straße im Zuständigkeitsbereich abhängig ist.

Jede Straßenbauabteilung hat ein Qualitätsmanagementprogramm, nach welchem festgestellt wird, welche Markierungen, in welcher Qualität, wann, zu erneuern sind. Daraus ergibt sich, je nach dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Straßenbauabteilung, dem Zustand der jeweiligen Fahrbahn, der Verkehrsbelastung und der Verkehrsart, wobei während des Jahres entsprechende Messungen an den Straßenstrecken (an Messpunkten) erfolgen, welche Veranlassungen zu treffen sind.

Die Anforderungen der Straßenbauabteilungen an ST2 zur Auszahlung von Mitteln aus dem Budget der Gruppe Straße erfolgen einmal jährlich je Straßenbauabteilung, entweder am Anfang oder am Ende des Jahres.

Die Straßenbauabteilungen haben gegenüber ST2 die Pflicht zur Rechenschaft hinsichtlich des Einsatzes der zugewiesenen Budgetmittel.

Ob eine Ausschreibung der jeweiligen, so auch der gegenständlichen, Leistung erfolgt, ist auch abhängig davon, ob eine Straßenbauabteilung eine Option zieht und einen Vertrag verlängert oder nicht.

Eine Absprache mit ST2 hinsichtlich der Ausschreibung der Aufträge seitens der Straßenbauabteilungen 1 bis 8 hat nicht notwendiger Weise zu erfolgen.

Eine unterschiedliche Inangriffnahme der Bodenmarkierungsarbeiten in Bezug auf eine Landesstraße, die naturgemäß durch den Zuständigkeitsbereich von mehreren Straßenbauabteilungen verläuft, ist möglich.

Die Qualitätsvorgaben für die Mindestanforderungen an Bodenmarkierungen sind durch die ÖNORM-artigen Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für das Sraßenwesen (RVS) vorgegeben bzw. festgelegt.

Bereits mit den den Vergabeverfahren zur Verhandlung am 20.12.2017 zu Grunde gelegten drei Aufträgen wäre bei einer Zusammenrechnung der geschätzten Auftragswerte, exklusive USt, dies unter Einrechnung der jeweils vorgesehenen optionalen Vertragsverlängerung, also unter Zugrundelegung der Preise für fünf Jahre, der Oberschwellenwert gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 der Preise für fünf Jahre, der Oberschwellenwert gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesvergabegesetz 2006 (bezogen auf die gegenständliche Ausschreibung mit dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntmachung gesetzlich bestimmten Wert in der Höhe von € 5.225.000,--) erreicht bzw. überschritten.

Der geschätzte Auftragswert für das Bezug habende, entscheidungsgegenständliche Vergabeverfahren alleine übersteigt diesen Wert nicht.

Die Freigabe der jeweiligen Ausschreibung, so auch der verfahrensgegenständlichen (Vergabereife), erfolgte über den jeweiligen Bauabteilungsleiter der einzelnen Straßenbauabteilung.

Der jeweilige Vergabevorschlag wird im Lakis elektronisch zur Genehmigung an die Landesregierung übermittelt (bis € 204.000,--) oder wird vor dieser Genehmigung in der Landesregierung von den einzelnen Straßenbauabteilungen an die Vergabekommission der Gruppe Straße übermittelt, dies bei Vergaben ab einem Auftragswert von € 300.000,-- inklusive USt.

Die Vergabekommission der Gruppe Straße ist ein beratendes Organ, wenngleich aber in dieser Vergabekommission ab der Grenze von € 300.000,-- Auftragsvolumen ein mehrheitlicher Beschluss zu fassen ist, wonach dem Vorschlag der Straßenbauabteilung zugestimmt wird.

Beim Zustimmungserfordernis der Vergabekommission der Gruppe Straße handelt es sich um eine interne Regelung (Durchführungsbestimmung) der Gruppe Straße.

Die jeweilige Beurteilung, was erneuert werden muss, richtet sich nach dem Stand der Technik. Danach richtet sich auch die Beurteilung, ob die Markierung noch belassen werden kann. Wenn der Wert von 100 Microcandela unterschritten wird, ist danach jedenfalls ein Ersatz der Bodenmarkierung erforderlich.

Die Beurteilung, bei welchem Wert von einer Eignung der Bodenmarkierung im Zuständigkeitsbereich noch ausgegangen werden kann, richtet sich danach, ob es eine schmale Straße ist, eine Straße mit Splitt oder eine stark befahrene Straße etc. Diese verschiedenen Einflussfaktoren sind zu berücksichtigen. Durch eine Messung erfolgt die Beurteilung im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauabteilung. Es gibt im Bereich der jeweiligen Straßenbauabteilung ein Messpunktenetz. Danach wird festgestellt, in welcher Qualität die Bodenmarkierungen (A, B oder C) noch vorhanden sind und ob sie erneuerungsbedürftig sind oder nicht.

Wenn in einem Bereich der Straßenbauabteilungen eine den Unterwert unterschreitende Markierungsqualität festgestellt wird, erfolgt eine Kontaktnahme zwischen den Straßenbauabteilungen, die aneinander angrenzen.

Eine Befassung von ST2 durch die jeweiligen Straßenbauabteilungen hinsichtlich des Erfordernisses der Neumarkierung erfolgt jedoch nicht. Dies liegt im ausschließlichen und alleinigen Entscheidungsbereich der jeweiligen Straßenbauabteilung. Jede Straßenbauabteilung legt die Qualitätsanforderungen selbst fest und gibt diese vor.

Wenn eine angrenzende Straßenbauabteilung für ihren Bereich eine andere Qualität nehmen wollte, so ist das in deren Zuständigkeitsbereich gelegen und für die Straßenbauabteilung zulässig. Es erfolgt eine Besprechung, aber eine Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Qualität der Bodenmarkierung besteht nicht.

Es liegt in der Entscheidungsbefugnis jeder einzelnen Straßenbauabteilung, ob die Qualität der Klasse A der Bodenmarkierungen genommen wird und öfter aufzutragen ist oder ob die Qualitätsklasse B oder C gewählt wird, welche alle ca. alle drei Jahre aufgetragen werden muss.

Die Vorgabe an die technische Qualität der Bodenmarkierungen ergibt sich aus der RVS. Aus dieser ergibt sich, dass die Einheit von 100 in Microcandela gemessen wird. Werden diese Microcandelawerte (von 100) unterschritten, besteht nach den Vorgaben der RVS die Verpflichtung, diese Bodenmarkierung zu erneuern. Diese Überprüfungen finden im Bereich der jeweiligen Straßenbauabteilung statt. Es handelt sich bei den Inhalten der RVS um den Stand der Technik, der für die einzelnen Straßenbauabteilungen Arbeitsrichtliniencharakter hat.

Wenn der Stand der Technik eingehalten wird, somit die Grenze von 100 nicht unterschritten wird, ist eine Wegehalterhaftung des Landes Niederösterreich gemäß § 1319 a AGBG nicht gegeben. Paragraph 1319, a AGBG nicht gegeben.

Die zu diesem Themenbereich getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen HS, auf die vergabeverfahrensgegenständlichen, glaubwürdigen Angaben der Vertreter der AG und auf das in der Nachprüfungsverhandlung verlesene Erhebungsergebnis des erkennenden Gerichtes beim NÖ Landesrechnungshof.

Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Preisplausibilitätsprüfung und der Preisplausibilität des Angebotes der präs.ZE:

Die AG hat bezogen auf das Angebot der präs.ZE eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Diese vertiefte Angebotsprüfung hat ein Bediensteter der STBA *** vorgenommen und bei der Prüfung den von der AG geschätzten Auftragswert für den Einzelauftrag, die Gesamtangebotspreise sowie die auffälligen Einzelpositionspreise zu Grunde gelegt und überprüft und dabei die Preisplausibilität des Angebotes der präs.ZE festgestellt.

Eine Dokumentation über die Tatsache, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durch den Bediensteten der Straßenbauabteilung *** durchgeführt wurde, ist nicht erfolgt.

Der Zeuge GK, der im Bereich der STBA*** die vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen hat, hat eine HTL-Ausbildung absolviert. Der Zeuge ist seit 15 Jahren im Bereich der Festlegung des geschätzten Auftragswertes, der Angebotsprüfung und auch im Bereich der vertieften Angebotsprüfung tätig. Er war auch an der Festlegung des geschätzten Auftragswertes für das gegenständliche Vergabeverfahren maßgeblich beteiligt.

Der vertieften Angebotsprüfung im Bereich der STBA*** lagen sämtliche maßgebliche Vergabeunterlagen und somit auch die Angebotsbestandteile des Angebotes der präs.ZE zu Grunde. Der Aufforderung zur Aufklärung durch die AG vom 26.07.2017 (K-Blätter) und vom 11.08.2017 (sonstige Unterlagen) war durch die präs.ZE am 31.07.2017 durch Vorlage der K-Blätter und am 18.08.2017 durch Vorlage sonstiger (geforderter) Unterlagen entsprochen worden. Im Zeitpunkt der vertieften Angebotsprüfung durch den Vertreter der AG lagen somit sämtliche Angebotsbestandteile des Angebotes der präs.ZE vollständig vor.

Sämtliche Feststellungen betreffend die Durchführung der vertieften Angebotsprüfung durch die AG im Bereich der STBA *** gründen sich auf die vorliegenden Vergabeunterlagen und auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen GK, wie auch auf den diesbezüglichen Inhalt des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen (Punkt 3.2), wonach für die erforderliche Prüfung des Angebotes zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung ausreichend detaillierte Unterlagen vorlagen und von Seiten der STBA *** eine vertiefte Angebotsprüfung durch sachkundige Personen durchgeführt wurde.

Eine weitergehende Beweisführung durch Befragung der vom ASTV namhaft gemachten zwei Zeugen der Abteilung ST** erübrigte sich im Hinblick darauf, dass die maßgebliche vertiefte Angebotsprüfung durch den Zeugen GK im Bereich der STBA*** vorgenommen wurde und dass dieser Vorgang bereits durch den Zeugen in der Verhandlung bestätigt wurde. Darüber hinaus erübrigte sich die Einvernahme der beiden beantragten Zeugen betreffend die Gewährung des Preisnachlasses von 17% im Angebot der präs.ZE, da dieses Beweisthema im bezeichneten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen umfassend behandelt wurde.

Das Angebot der präs.ZE weist nach den gutachtlichen Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen eine schlüssige, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar geführte Kalkulation sowie einen plausiblen Gesamtpreis auf.

In den wesentlichen Positionen sind die direkt zuordenbaren Kostenträger kostendeckend kalkuliert und sind somit betriebswirtschaftlich nachvollziehbar.

Die angebotenen Einheitspreise sind Marktpreise, welche in einem Wettbewerb entstanden sind.

Festgestellt wird, dass das vom nichtamtlichen Sachverständigen, einem Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet, erstellte Gutachten (samt Befund) umfassend und schlüssig sowie nachvollziehbar erstellt wurde, weshalb am Beweisergebnis der Feststellung der Preisangemessenheit des Angebotes der präs.ZE (sowohl durch eine fachkundige Person von STBA*** als auch durch den nichtamtlichen Sachverständigen) seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel bestanden.

Zum Antrag des ASTV in der Nachprüfungsverhandlung auf Gewährung einer Frist von einer Woche ab Verhandlungstermin zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen zu dem in der Nachprüfungsverhandlung am 11.01.2018 erstellten Befund samt Gutachten wird festgestellt, dass der AST zu Handen ihrer Vertretung, wie auch den anderen Parteien, der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Dezember 2017, Zl. LVwG-VG-12/002-2017, mit welchem der nichtamtliche Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet gemäß dem Antrag des ASTV durch das erkennende Gericht bestellt wurde, mit Schriftsatz vom selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde.

Die AST und deren Vertreter waren im Zeitpunkt der Durchführung der Nachprüfungsverhandlung somit in Kenntnis der Tatsache, dass der Nachprüfungsverhandlung ein nichtamtlicher Sachverständiger für die Erstellung von Befund und Gutachten in Bezug auf die Preisplausibilität des Angebotes der präs.ZE beigezogen wird.

Rechtliche Ausführungen zu diesem Antrag, welchem seitens des erkennenden Gerichtes durch den verfahrensleitenden Beschluss auf Schluss des Beweisverfahrens nicht gefolgt wurde, erfolgen untenstehend.

Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Erfüllung der Angebotsbedingungen im Zusammenhang mit dem von der präs.ZE angebotenen Bodenmarkierungsmaterial:

Im Angebot der präs.ZE sind entsprechend Punkt 7.8 „Materialliste“ der Ausschreibungsbedingungen, wonach jeder Bieter seine Bodenmarkierungsmaterialen für die unterschiedlichen Materialstoffklassen A – D anzugeben hatte, wobei auch die Angabe mehrerer unterschiedlicher Materialien für eine Materialstoffklasse zulässig war, in den Punkten 7.8.1 bis 7.8.6 des Angebotes der präs.ZE pro Materialstoffklasse mehrere Bodenmarkierungsmaterialien eingetragen worden. Die Prüfung der Materialien durch die AG unter gleichzeitiger Nachkontrolle der zur Entscheidung berufenen Richterin in der Nachprüfungsverhandlung sowie unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Aussagen des Zeugen HC ergab, dass die präs.ZE im Zeitpunkt der Angebotsöffnung zu jeder Materialstoffklasse (Punkte 7.8.1, 7.8.2, 7.8.3, 7.8.4, 7.8.5 und 7.8.6 des Angebotes) ein vom BMVIT zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (und für einen entsprechend weiteren langen Gültigkeitszeitraum) freigegebenes Bodenmarkierungsmaterial angegeben hat.

Sachverhaltsfeststellung betreffend die Einwendungen des ASTV laut Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 (Mangel der technischen Leistungsfähigkeit) und zu den Einwendungen vom 11.01.2018 (Befugnis des Subunternehmers, Vollkostenkalkulation, Synergieeffekte und Kalkulation in Bezug auf die Geräte- und Kapitalkosten):

Die präs.ZE hat in ihrem Angebot gemäß Punkt 2.4.5 der Ausschreibungsunterlage den entsprechenden Nachweis über die Verfügbarkeit über sämtliche der in der Ausschreibungsunterlage zu diesem Punkt von der AG geforderten Spezialgeräte für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erbracht, somit auch hinsichtlich der zwei geforderten Bodenmarkierungsmaschinen für Mehrkomponenten (Kaltspritzplastiken und Kaltplastiken) und Spezialmarkierungen (Strukturmarkierungen).

Dieser festgestellte Sachverhalt ergab sich aus der Aussage des Zeugen HS sowie aus der Einsichtnahme in die Bezug habenden Angebotsunterlagen der präs.ZE durch das erkennende Gericht.

Hinsichtlich der Einwendungen des ASTV laut Schriftsatz vom 29.12.2017 in Bezug auf den Umstand, dass sich die präs.ZE gleichzeitig bei sieben weiteren Vergabeverfahren in Niederösterreich für denselben Leistungszeitraum beworben habe, sie daher über insgesamt 11 Bodenmarkierungsmaschinen für Mehrkomponenten und Spezialmarkierungen verfügen müsse, um die technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen, erfolgte seitens des erkennenden Gerichtes keine Beweisführung bzw. Sachverhaltsfeststellung.

Auf die diesbezüglichen, nachfolgenden rechtlichen Ausführungen wird verwiesen.

Bei der von der präs.ZE in ihrem Angebot bezeichneten Subunternehmerin B GmbH mit dem Sitz in ***, Deutschland (***) handelt es sich nicht um einen für die präs.ZE eignungsrelevanten Subunternehmer.

Der das Unternehmen der präs.ZE betreffende Eignungsnachweis aus dem Auftragnehmerkataster Österreich ist Bestandteil des Angebotes der präs.ZE.

Im Angebot der präs.ZE findet sich darüber hinaus betreffend die B GmbH als benannte Subunternehmerin das gemäß Punkt 7.3 ausgefüllte Formblatt „Verpflichtungserklärung des Dritten zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit/technischen Leistungsfähigkeit/Befugnis“.

Die von der präs.ZE im gegenständlichen Vergabeverfahren vorgelegten Unterlagen beinhalten weiters die Bestätigung der Handwerkskammer *** bezüglich der auf die B GmbH, ***, ***, seit 31.05.2017 eingetragenen Handwerksrolle. Vorliegend ist weiters die am 10.05.2017 bestätigte Gewerbeummeldung betreffend die B GmbH.

Die B GmbH ist seit 12.05.2017 darüber hinaus im Handelsregister B des Amtsgerichtes *** rechtswirksam eingetragen.

Aus den von der präsZE ihrem Angebot angeschlossenen Unterlagen ergibt sich weiters, dass die B-KG mit 01.05.2017 ihre Rechtsform in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert hat und dass das operative Geschäft durch die B GmbH unverändert fortgeführt und sämtliche Rechtsgeschäfte sowie Vertragsverhältnisse unverändert bestehen.

Die präsZE hat in ihrem Angebot weiters die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO betreffend die B GmbH, ebenso die Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK ***, Die Gesundheitskasse (Bescheinigung vom 15.05.2017) sowie eine Bestätigung der Steuerkanzlei R vom 10.08.2017 vorgelegt. Die präsZE hat in ihrem Angebot weiters die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach Paragraph 150, GewO betreffend die B GmbH, ebenso die Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK ***, Die Gesundheitskasse (Bescheinigung vom 15.05.2017) sowie eine Bestätigung der Steuerkanzlei R vom 10.08.2017 vorgelegt.

Aus den vorliegenden Angebotsunterlagen der präs.ZE ergibt sich weiters zweifelsfrei, dass eine entsprechende, bis 28.06.2018 aufrechte Dienstleistungsanzeige vorliegt. Diese wird jeweils für den Gültigkeitsbereich eines Jahres ausgestellt.

Sämtliche Feststellungen ergaben sich aus den nachvollziehbaren Unterlagen und Angebotsbestandteilen im Angebot der präs.ZE sowie aus den diesbezüglichen glaubwürdigen und durch die Unterlagen bestätigten Ausführungen der Vertreter der AG in der Nachprüfungsverhandlung.

Betreffend die Einwendungen hinsichtlich Vollkostenkalkulation, Synergieeffekten und Geräte- und Kapitalkosten wird auf die diesbezüglichen Feststellungen im oben bezeichneten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen verwiesen. Weitergehende rechtliche Ausführungen erfolgen nachstehend.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber rechtlich Folgendes erwogen: § 1 NÖ Verg-NG:Paragraph eins, NÖ Verg-NG:

(1)Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.
(2)Die Nachprüfung umfasst:
1.Das Schlichtungsverfahren bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (§ 3). 1. Das Schlichtungsverfahren bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (Paragraph 3,).
2.Folgende Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
-das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13) - das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,)
-das Verfahren zur Nichtigerklärung (§ 15) - das Verfahren zur Nichtigerklärung (Paragraph 15,)
-das Feststellungsverfahren einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Unwirksamerklärung des Widerrufes sowie der Verhängung von Sanktionen (§§ 16 und 16a). - das Feststellungsverfahren einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Unwirksamerklärung des Widerrufes sowie der Verhängung von Sanktionen (Paragraphen 16 und 16 a). § 4 Abs. 1 und 2 NÖ Verg-NG:Paragraph 4, Absatz eins und 2 NÖ Verg-NG:
(1)Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und (2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13) sowie 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) sowie 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 15). 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 15,). § 5 Abs. 1 NÖ Verg-NG:Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Verg-NG:
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. § 7 Abs. 1 und 2 NÖ Verg-NG:Paragraph 7, Absatz eins und 2 NÖ Verg-NG:
(1)Parteien des Verfahrens zur Nichtigerklärung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2)Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 12 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 12 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.(2) Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (Paragraph 12, Absatz 3,) oder nach Verständigung vom Eingang (Paragraph 12, Absatz 5,) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 9 NÖ Verg-NG:Paragraph 9, NÖ Verg-NG:
(1)Ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten: (1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:
1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der , angefochtenen Entscheidung, 2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich , deren Faxnummer oder elektronischer Adresse, 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses , am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die , Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters, 4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden , für den Antragsteller, 5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt , erachtet, 6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren , Entscheidung, 8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig , eingebracht wurde und 9. einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle.
(2)Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1.wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
2.wenn er nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt wird;2. wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 11, genannten Fristen gestellt wird;
3.wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.3. wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, nicht , ordnungsgemäß entrichtet wurde.
(3)Ein solcher Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn in derselben Sache 1. ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und keine gütliche Einigung erzielt wurde oder1. ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und keine gütliche Einigung erzielt wurde , oder 2. die Schlichtungsstelle mitgeteilt hat, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird, oderdie Schlichtungsstelle mitgeteilt hat, dass kein Schlichtungsverfahren , durchgeführt wird, oder 3. die Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung keine Verhandlung durchgeführt hat oderdie Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages , auf Schlichtung keine Verhandlung durchgeführt hat oder 4. im Schlichtungsverfahren zwar eine gütliche Einigung erzielt worden ist, der Bieter oder Bewerber jedoch glaubhaft macht, dass der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat.4. im Schlichtungsverfahren zwar eine gütliche Einigung erzielt worden ist, der , Bieter oder Bewerber jedoch glaubhaft macht, dass der Auftraggeber sich nicht , an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat. § 11 Abs. 1 und 2 NÖ Verg-NG:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NÖ Verg-NG:
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2)Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2016, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den Paragraphen 55, Absatz 5, oder 219 Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage. § 12 Abs. 1 und 2 NÖ Verg-NG:Paragraph 12, Absatz eins und 2 NÖ Verg-NG:
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