Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

LVwG-AV-873/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-873/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, vom 26. Juni 2018 sowie über die Beschwerde des C, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, vom 9. Juli 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 5. Juni 2018, GZ: ***, mit welchem die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 9. Januar 2018, GZ: ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages abgewiesen wurden, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, vom 26. Juni 2018 sowie über die Beschwerde des C, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, vom 9. Juli 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 5. Juni 2018, GZ: ***, mit welchem die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 9. Januar 2018, GZ: ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages abgewiesen wurden, zu Recht:

1.

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs der auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, befindlichen Baulichkeiten, und zwar a) Objekt, aus Holz gezimmert, errichtet im nordwestlichen Grundstücksteil nahe der ***, im Ausmaß von 16,58 m x 5,07 m, gedeckt mit einem Pultdach mit einer Höhe zwischen 3,20 m und 3,62 m, geteilt in drei Räume, einer für das Unterstellen von vier Pferden benutzt und nach Osten offen, zwei weitere Räume für Heu- und Futterlagerung, b) Flugdach, gezimmert aus Rundhölzern, mit den Ausmaßen 5,10 m x 7,05 m mit Pultdach zwischen 4,74 m und 7,05 m Höhe, Konstruktion nach allen vier Seiten offen, zur Heulagerung errichtet, c) Objekt neben Koppel, Grundrissmaße 7,10 m x 4,06 m mit Pultdach mit einer Höhe zwischen 2,15 m und 3,15 m, Verwendung zur Heulagerung bzw. als Lagerfläche für Kleingeräte, d) südseitiger Anbau mit den Grundrissmaßen 2,08 m x 4,06 m und einer Pultdachhöhe zwischen 2,20 m und 2,50 m, verwendet als Lagerraum, mit 9 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

2.

Eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

1.Bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren und festgestellter Sachverhalt:

Herr C und Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) sind, auf Grundlage eines Pachtvertrages vom 7. März 2003, der in weiterer Folge gemäß Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 15. September 2014 bis zum 31. Dezember 2033 verlängert wurde, gemeinsam Pächter des im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit einem grundbücherlich ausgewiesenen Gesamtausmaß von 6,3188 ha. Das Grundstück ist gemäß derzeit in Geltung stehendem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland - Freihaltefläche gewidmet.

Die befristete Verpachtung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes erfolgt entsprechend dem Pachtvertrag „zum ausschließlichen Zwecke der Heugewinnung sowie zur Nutzung als Weide“ und wurde vereinbart, dass das Pachtgrundstück bei Beendigung des Vertrages „in dem dem Ende der Pachtzeit entsprechenden Kultur- und Wirtschaftszustand“ an die Verpächterin zurückzustellen sei.

Auf dem Pachtgrundstück sind folgende Objekte errichtet: a) Objekt, aus Holz gezimmert, errichtet im nordwestlichen Grundstücksteil nahe der ***, im Ausmaß von 16,58 m x 5,07 m, gedeckt mit einem Pultdach mit einer Höhe zwischen 3,20 m und 3,62 m, geteilt in drei Räume, einer für das Unterstellen von vier Pferden benutzt und nach Osten offen, zwei weitere Räume für Heu- und Futterlagerung (Objekt 1), b) Flugdach, gezimmert aus Rundhölzern, mit den Ausmaßen 5,10 m x 7,05 m mit Pultdach zwischen 4,74 m und 7,05 m Höhe, Konstruktion nach allen vier Seiten offen, zur Heulagerung errichtet (Objekt 2), c) Objekt neben Koppel, Grundrissmaße 7,10 m x 4,06 m mit Pultdach mit einer Höhe zwischen 2,15 m und 3,15 m, Verwendung zur Heulagerung bzw. als Lagerfläche für Kleingeräte (Objekt 3), d) südseitiger Anbau mit den Grundrissmaßen 2,08 m x 4,06 m und einer Pultdachhöhe zwischen 2,20 m und 2,50 m, verwendet als Lagerraum (Objekt 4).

Die Objekte 2 bis 4 wurden vom Vorpächter E, welcher das verfahrensgegenständliche Grundstück im Zeitraum von 1974 bis 2003 gepachtet und dieses als Pferdekoppel genutzt hatte, errichtet.

Zum Zeitpunkt der Inbestandnahme durch E im Jahre 1974 befand sich das Grundstück im Eigentum der NÖ Landesregierung und waren darauf noch keine Baulichkeiten errichtet. Im darauffolgenden Jahr (1975) wurden durch E ein Pferdestall in Holzriegelkonstruktion auf Mutterboden und ein Flugdach für ein Heulager erbaut. Etwa zwei Jahre später (1977) wurde ein Schupfen in Holzkonstruktion am oberen Teil der Koppel errichtet, wobei für sämtliche Objekte vorab keine schriftliche Baubewilligung eingeholt, sondern lediglich das Einvernehmen mit F, dem zuständigen Vertreter der NÖ Landesregierung, hergestellt wurde. Ein schriftlicher Nachweis der vor Errichtung der Objekte 2 bis 4 erteilten Zustimmung des damaligen Eigentümers zur Bebauung des Grundstückes liegt nicht vor.

Sämtliche vom Vorpächter E errichteten Baulichkeiten (Objekte 2 bis 4) waren zum Zeitpunkt ihrer Erbauung mit der damaligen Flächenwidmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft in Einklang zu bringen.

Im Jahre 1993 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück durch die Marktgemeinde *** erworben, welche auch den Pachtvertrag mit E fortführte. Zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs durch die Marktgemeinde *** war das Grundstück nach wie vor bebaut, wobei die Baulichkeiten in weiterer Folge vom Vorpächter – anlässlich der Beendigung seines Pachtverhältnisses – den Beschwerdeführern unentgeltlich überlassen wurden. Eine Urkundenhinterlegung beim örtlich und sachlich zuständigen Bezirksgericht *** erfolgte nicht.

Das Objekt 1 wurde von den Beschwerdeführern im Jahr 2003 neu errichtet. Ein schriftlicher Nachweis der vor Errichtung erteilten Zustimmung der Marktgemeinde *** als Liegenschaftseigentümerin zum Bau dieses Objektes liegt nicht vor, allerdings wurde der angedachte Bau vorab mündlich mit Vertretern der Marktgemeinde *** erörtert und von diesen zur Kenntnis genommen.

Aus den jeweiligen Pachtverträgen bzw. dem jeweils vereinbarten Vertragszweck der Heugewinnung sowie der Nutzung als Weide ergibt sich zumindest implizit das Recht der Pächter zu einer mit dem Vertragszweck in Einklang zu bringenden bzw. dieser typisch entsprechenden Bebauung des Grundstückes (etwa durch die Errichtung von Unterständen und Heulagerplätzen) bzw. zur Erneuerung der bestehenden, der Erfüllung des Vertragszweckes dienenden Objekte.

Bezüglich sämtlicher Baulichkeiten (Objekte 1 bis 4) erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz, nachdem bereits am 22. Oktober 2015 eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen stattgefunden hatte, mit Bescheid vom 13. Juni 2016, GZ: ***, an die Marktgemeinde *** als Liegenschaftseigentümerin einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014. Die beiden Beschwerdeführer als Pächter des Grundstückes wurden weder im Spruch des Bescheides noch in der Zustellverfügung erwähnt, sondern wurde ihnen lediglich eine Kopie des Bescheides mit formlosen Schreiben des Gemeindeamtes vom 29. Juli 2016 zur Information übermittelt.Bezüglich sämtlicher Baulichkeiten (Objekte 1 bis 4) erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz, nachdem bereits am 22. Oktober 2015 eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen stattgefunden hatte, mit Bescheid vom 13. Juni 2016, GZ: ***, an die Marktgemeinde *** als Liegenschaftseigentümerin einen Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014. Die beiden Beschwerdeführer als Pächter des Grundstückes wurden weder im Spruch des Bescheides noch in der Zustellverfügung erwähnt, sondern wurde ihnen lediglich eine Kopie des Bescheides mit formlosen Schreiben des Gemeindeamtes vom 29. Juli 2016 zur Information übermittelt.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 informierte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** über die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Abbruchunternehmens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Im Rahmen eines Antwortschreibens vom 7. Juni 2017 wies der Beschwerdeführer C durch seine Rechtsvertretung darauf hin, dass er zwar den Termin zum Lokalaugenschein zur Kenntnis nehme, dass jedoch kein baubehördlicher Abbruchauftrag vorliege, der ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfalte. Er verwahre sich dagegen, dass Anlagen und Gebäude (Superädifikate), die in seinem Miteigentum stünden, abgebrochen würden.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst mit, dass der an die Marktgemeinde *** erteilte Abbruchauftrag bis Ende Juni 2017 zu vollziehen wäre und von der Marktgemeinde *** beabsichtigt sei, die Arbeiten durch ein Abbruchunternehmen durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck werde ersucht, die Räumung der verfahrensgegenständlichen Objekte bis spätestens 28. Juni 2017 vorzunehmen. Die Kosten für die Abbrucharbeiten in der Höhe von 6.250,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer würden den Beschwerdeführern auferlegt werden.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 wies der Beschwerdeführer C neuerlich darauf hin, dass die gegenständlichen, vom Abbruchauftrag betroffenen „Gebäude“ als Superädifikate zu werten seien, die im Eigentum der Beschwerdeführer stünden. Ein allfälliger Abbruchauftrag sei daher an die Beschwerdeführer und nicht an die Markgemeinde *** zu richten und könne aus einem an die Marktgemeinde *** als Grundeigentümerin gerichteten Abbruchauftrag keine Verpflichtung des Beschwerdeführers C zum Abbruch der Bauwerke oder zur Duldung des Abbruchs durch Dritte abgeleitet werden. Er beantragte dabei die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt werde, dass sich aus dem Abbruchauftrag vom 13. Juni 2016, erteilt an die Marktgemeinde ***, keinerlei Verpflichtungen für ihn ergäben. Weiters beantragte er die Aussetzung der baubehördlichen Verfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück bis zur Klärung dieser Fragen.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2017 legte der Beschwerdeführer C auf Nachfrage der Baubehörde I. Instanz die Umstände dar, aus denen sich nach seiner Ansicht ergebe, dass es sich bei den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Objekte um Superädifikate handle, die im Eigentum der Beschwerdeführer stünden. Mit Schriftsatz vom 24. August 2017 legte der Beschwerdeführer C auf Nachfrage der Baubehörde römisch eins. Instanz die Umstände dar, aus denen sich nach seiner Ansicht ergebe, dass es sich bei den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Objekte um Superädifikate handle, die im Eigentum der Beschwerdeführer stünden.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017, GZ: ***, teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei den „Gebäuden“ um Superädifikate handle. Mangels Vorliegens einer Baubewilligung sei an die Beschwerdeführer als Pächter und Eigentümer der Superädifikate ein Abbruchauftrag zu erlassen.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017, GZ: ***, teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei den „Gebäuden“ um Superädifikate handle. Mangels Vorliegens einer Baubewilligung sei an die Beschwerdeführer als Pächter und Eigentümer der Superädifikate ein Abbruchauftrag zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer C aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags an die Pächter nicht vorliegen würden. Die gegenständlichen Objekte seien keine „Bauwerke“ iSd NÖ Bauordnung 2014; selbst wenn es sich um Bauwerke handle, würden sie unter den Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 fallen. Außerdem liege entgegen der Rechtsansicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eine Baubewilligung vor.Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer C aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags an die Pächter nicht vorliegen würden. Die gegenständlichen Objekte seien keine „Bauwerke“ iSd NÖ Bauordnung 2014; selbst wenn es sich um Bauwerke handle, würden sie unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 2014 fallen. Außerdem liege entgegen der Rechtsansicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eine Baubewilligung vor.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Januar 2018, GZ: ***, wurde den Beschwerdeführern der Abbruch vier im Spruch des Bescheides näher beschriebener Objekte, welche sich auf dem von ihnen gepachteten, verfahrensgegenständlichen Grundstück befinden, aufgetragen. Mit Bescheid vom selben Tag, GZ: ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz überdies den Bescheid vom 13. Juni 2016, GZ: ***, mit welchem der Marktgemeinde *** als Grundeigentümerin der Abbruchauftrag hinsichtlich derselben Objekte erteilt worden war, ersatzlos behoben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Januar 2018, GZ: ***, wurde den Beschwerdeführern der Abbruch vier im Spruch des Bescheides näher beschriebener Objekte, welche sich auf dem von ihnen gepachteten, verfahrensgegenständlichen Grundstück befinden, aufgetragen. Mit Bescheid vom selben Tag, GZ: ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz überdies den Bescheid vom 13. Juni 2016, GZ: ***, mit welchem der Marktgemeinde *** als Grundeigentümerin der Abbruchauftrag hinsichtlich derselben Objekte erteilt worden war, ersatzlos behoben.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 9. Januar 2018, GZ: ***, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***.Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 9. Januar 2018, GZ: ***, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***.

Der Beschwerdeführer A beantragte die Behebung des Abbruchbescheides aufgrund fehlender Passivlegitimation der Bescheidadressaten und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte keine Superädifikate darstellen würden und er daher nicht Eigentümer dieser Baulichkeiten geworden sei. Weder sei eine Urkundenhinterlegung erfolgt, noch fehle die Belassungsabsicht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH sei ein Abbruchauftrag an den Eigentümer eines Gebäudes/Bauwerkes zu richten. Er sei nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Objekte, weshalb ihm unzulässiger Weise deren Abbruch aufgetragen worden wäre.

Der Beschwerdeführer C machte in seinem Rechtsmittel geltend, dass es sich bei den vom Abbruchauftrag betroffenen Anlagen nicht um Bauwerke iSd § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 handle. Weiters machte er, für den Fall, dass die Bauwerkseigenschaft doch zu bejahen sei, neuerlich geltend, dass der Ausnahmetatbestand des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 betreffend Spiel- und Sportgeräte einschlägig sei.Der Beschwerdeführer C machte in seinem Rechtsmittel geltend, dass es sich bei den vom Abbruchauftrag betroffenen Anlagen nicht um Bauwerke iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 handle. Weiters machte er, für den Fall, dass die Bauwerkseigenschaft doch zu bejahen sei, neuerlich geltend, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 2014 betreffend Spiel- und Sportgeräte einschlägig sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde am 28. Februar 2018 ein ergänzendes bautechnisches Gutachten durch den Sachverständigen G eingeholt, welches die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Einschätzung gemäß Niederschrift vom 22. Oktober 2015, dass es sich aus bautechnischer Sicht bei sämtlichen vom Abbruchauftrag betroffenen Objekte um Gebäude oder bauliche Anlagen handle, für die nach der NÖ Bauordnung 2014 eine Bewilligungspflicht normiert sei, wiederholte.

Das ergänzende bautechnische Gutachten wurde den Beschwerdeführern jeweils unter Beilage einer Abschrift der vom Mit-Beschwerdeführer eingebrachten Berufung zur allfälligen Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt. Beide Beschwerdeführer brachten fristgerecht ergänzende Stellungnahmen ein, mit welchen jeweils das bisher erstattete Vorbringen aufrechterhalten wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 5. Juni 2018, GZ: ***, wurden die Berufungen beider Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Abbruchbescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf das ergänzende Gutachten des bautechnischen Sachverständigen verwiesen, aus dem sich ergebe, dass für die Herstellung der gegenständlichen Objekte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Der Ausnahmetatbestand für Spiel- und Sportgeräte sei nicht einschlägig und liege keine Baubewilligung vor, weshalb der Abbruchauftrag zu Recht erlassen worden wäre.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 5. Juni 2018, GZ: ***, wurden die Berufungen beider Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Abbruchbescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf das ergänzende Gutachten des bautechnischen Sachverständigen verwiesen, aus dem sich ergebe, dass für die Herstellung der gegenständlichen Objekte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Der Ausnahmetatbestand für Spiel- und Sportgeräte sei nicht einschlägig und liege keine Baubewilligung vor, weshalb der Abbruchauftrag zu Recht erlassen worden wäre.

2.Beschwerdevorbringen:

2.1. Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers A vom 26. Juni 2018:

Der Beschwerdeführer A führte im Rahmen seiner Beschwerde vom 26. Juni 2018 zusammengefasst aus, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein mangelfreies Verfahren und das Unterbleiben eines Abbruchauftrags verletzt. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

Adressaten des Abbruchauftrages und des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** seien er und sein Mitpächter C. Die Behörde gehe folglich davon aus, dass die Pächter der Liegenschaft auch die Eigentümer der vom Beseitigungsauftrag umfassten Objekte wären. Die Begründung der Baubehörde II. Instanz für diese Annahme sei aber weder inhaltlich korrekt noch nachvollziehbar. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer A nicht Eigentümer auch nur einer vom Abbruchauftrag umfassten Baulichkeit und damit auch nicht Adressat eines baupolizeilichen Auftrags. Es fehle für das Vorliegen eines Superädifikates in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Objekte am Kriterium des nur vorübergehenden Bestandes.

Dies führe dazu, dass die gegenständlichen Bauwerke nicht als Superädifikat zu qualifizieren und die Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Objekte wären. Adressaten des Abbruchauftrages und des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** seien er und sein Mitpächter C. Die Behörde gehe folglich davon aus, dass die Pächter der Liegenschaft auch die Eigentümer der vom Beseitigungsauftrag umfassten Objekte wären. Die Begründung der Baubehörde römisch zwei. Instanz für diese Annahme sei aber weder inhaltlich korrekt noch nachvollziehbar. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer A nicht Eigentümer auch nur einer vom Abbruchauftrag umfassten Baulichkeit und damit auch nicht Adressat eines baupolizeilichen Auftrags.

Es fehle für das Vorliegen eines Superädifikates in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Objekte am Kriterium des nur vorübergehenden Bestandes. Dies führe dazu, dass die gegenständlichen Bauwerke nicht als Superädifikat zu qualifizieren und die Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Objekte wären.

Die belangte Behörde stelle in ihrem Bescheid fest, dass es bei der Frage der Eigentumsverhältnisse darum gehe, „wer die gegenständlichen Gebäude errichtet hat und in welcher Absicht dies geschehen ist.“ Indem die Behörde im gegenständlichen Bescheid auch ausführe, dass die im erstinstanzlichen Bescheid unter den Punkten 2 bis 4 genannten Objekte von den nunmehrigen Pächtern nur adaptiert wurden, widerspreche sie sich selbst, zumal eine Adaptierung einer Errichtung nicht gleich zu setzen sei.

Die im erstinstanzlichen Bescheid unter den Aufzählungspunkten 2 bis 4 genannten Objekte seien in den 1970er Jahren vom ehemaligen Pächter der Liegenschaft, E, errichtet worden. Diese Objekte könnten schon allein aufgrund der Tatsache, dass sie mit Belassungsabsicht vom damaligen Pächter errichtet wurden, keine Superädifikate sein (RIS-Justiz RS0011252). Da für den ehemaligen Pächter bei Beendigung seines Pachtvertrages keine Intention bestanden habe, die Objekte zu entfernen und er offensichtlich vom Verpächter auch nicht zur Entfernung aufgefordert worden sei, sei eine Belassungsabsicht klar erkennbar. Somit sei in keiner Weise das Fehlen einer Belassungsabsicht des Vorpächters nach außen manifestiert, welches zu der von der belangten Behörde getroffenen Qualifikation als Superädifikat führen hätte können. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall und die beiden Objekte seien entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Superädifikate.

Aber auch bei dem während der Laufzeit des derzeitig in Geltung stehenden Bestandverhältnisses errichteten Gebäudes handle es sich nicht um ein Superädifikat. Der Bau des von den nunmehrigen Beschwerdeführern im Jahr 2003 errichteten Objektes erfolgte ebenfalls mit Belassungsabsicht seitens des Beschwerdeführers A. Da auch die vom Vorpächter erbauten Objekte trotz Pächterwechsels auf dem Grundstück belassen worden seien, sei er davon ausgegangen, dass auch das von ihm und C im Jahr 2003 errichtete Objekt nach einer allfälligen Beendigung ihres Pachtvertrages mit der Marktgemeinde *** auf dem Grundstück verbleiben würde. Somit handle es sich auch bei diesem Objekt um kein Superädifikat.

Die gegenständlichen Objekte würden der Pferdehaltung und der Ganzjahresbeweidung dienen. Der Vorpächter und auch die nunmehrigen Beschwerdeführer hätten sehr wohl davon ausgehen können, dass in einer derartig pferdeaffinen Gemeinde wie der Marktgemeinde *** der Pferdehaltung dienende Objekte auf Dauer bestehen werden, wie dies in der Marktgemeinde *** auch sonst üblich sei. Die Annahme der Absicht des dauerhaften Bestandes der Objekte ergebe sich nicht nur aus einem abstrakten, inneren Belassungswillen der Errichter, sondern sei auch aus dem Umstand, dass alle vier Objekte tatsächlich noch bestehen würden, objektiv erkennbar. Somit sei in keiner Weise das Fehlen einer Belassungsabsicht des Vorpächters, des Beschwerdeführers A oder des Beschwerdeführers C nach außen manifestiert gewesen, welche zu der von der belangten Behörde getroffenen Qualifikation der Baulichkeiten als Superädifikat führen hätte können.

Vielmehr sei das Gegenteil der Fall und die Objekte würden entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Superädifikate darstellen. Warum als ein dem Zweck der Pferdehaltung und der Ganzjahresbeweidung dienendes Objekt abgerissen werden sollte, sofern ein Wechsel des Bestandnehmers erfolgt, könne nicht nachvollzogen werden. Dementsprechend könne auch aus dem zeitlich begrenzten Grundnutzungsverhältnis kein Argument für das Fehlen einer Belassungsabsicht gezogen werden. Da auch die vom Vorpächter erbauten Objekte trotz Pächterwechsels auf dem Grundstück belassen worden wären, sei der Beschwerdeführer A davon ausgegangen, dass auch das von ihm und C errichtete Objekt nach einer allfälligen Beendigung ihres Pachtvertrages mit der Marktgemeinde *** auf dem Grundstück verbleiben würde.

Worauf die Berufungsbehörde ihre Annahme stütze, dass die Bauwerke einem zeitlich begrenzten Zweck dienen würden, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Relevanz der Anmerkung des fehlenden Hinweises einer Pferdehaltung oder der Ausübung des Pferdesports im Pachtvertrag sei nicht zu erkennen. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass im Pachtvertrag von „Beweidung“ die Rede sei. Eine Offenstallhaltung, wie sie am verfahrensgegenständlichen Grundstück praktiziert werde, sei eine klassische Form der ganzjährigen Beweidung. Somit sei der Hinweis, dass die Tiere nur temporär weiden könnten, nicht nur irrelevant, sondern auch falsch. Zu ergänzen sei außerdem, dass sämtlichen Parteien des Pachtvertrages im Zeitpunkt des Abschlusses ganz klar bewusst gewesen sei, dass das Bestandsobjekt zum Zwecke der Pferderhaltung und der Beweidung durch Pferde in Bestand gegeben worden sei.

In der von der belangten Behörde zur Frage des Charakters der Baulichkeiten zitierten VwGH-Entscheidung (vgl. VwGH vom 30. Januar 2014, 2013/05/0204) werde lediglich festgehalten, dass der Charakter der Baulichkeit ein Kalkül für die Belassungsabsicht sein könne. Diese Entscheidung sei keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass der Charakter der Baulichkeit einen zweifelsfreien Hinweis für die fehlende Belassungsabsicht darstellen würde. Der OGH habe einem in solider Bauweise und auf Dauer errichteten Gebäude die Superädifikatseigenschaft zugesprochen, weil sich aus der Bauweise kein sicherer Hinweis auf die Belassungsabsicht ableiten ließe (vgl. OGH vom 25. April 1997, 1 Ob 550/95). Unabhängig davon führe die belangte Behörde in der Begründung nicht aus, was am Charakter der konkreten Objekte gegen eine Belassungsabsicht sprechen würde.

Es werde lediglich ausgeführt, dass der Pachtvertrag nicht einmal einen Hinweis auf eine Pferdehaltung enthalten würde. Dies sei aktenwidrig und sei der Vertrag genau zu diesem Zweck abgeschlossen worden.In der von der belangten Behörde zur Frage des Charakters der Baulichkeiten zitierten VwGH-Entscheidung vergleiche VwGH vom 30. Januar 2014, 2013/05/0204) werde lediglich festgehalten, dass der Charakter der Baulichkeit ein Kalkül für die Belassungsabsicht sein könne. Diese Entscheidung sei keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass der Charakter der Baulichkeit einen zweifelsfreien Hinweis für die fehlende Belassungsabsicht darstellen würde. Der OGH habe einem in solider Bauweise und auf Dauer errichteten Gebäude die Superädifikatseigenschaft zugesprochen, weil sich aus der Bauweise kein sicherer Hinweis auf die Belassungsabsicht ableiten ließe vergleiche OGH vom 25.

April 1997, 1 Ob 550/95). Unabhängig davon führe die belangte Behörde in der Begründung nicht aus, was am Charakter der konkreten Objekte gegen eine Belassungsabsicht sprechen würde. Es werde lediglich ausgeführt, dass der Pachtvertrag nicht einmal einen Hinweis auf eine Pferdehaltung enthalten würde. Dies sei aktenwidrig und sei der Vertrag genau zu diesem Zweck abgeschlossen worden.

Die belangte Behörde übersehe aber auch, dass selbst dann, wenn man dem Errichter der Objekte das Fehlen einer Belassungsabsicht unterstellen würde, und auch sonst alle – bestrittenen – Voraussetzungen für die Qualifikation als Superädifikat vorliegen würden, keine Urkundenhinterlegung gemäß § 434f ABGB erfolgt wäre. Die Urkundenhinterlegung sei nach sachenrechtlichen Grundsätzen für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat zwingend erforderlich gewesen. Der Übergang des Eigentums an Überbauten (Superädifikaten) könne derivativ ausschließlich durch Urkundenhinterlegung erfolgen. Da betreffend die gegenständlichen Objekte keine Urkundenhinterlegung erfolgt wäre, sei ein derivativer Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer A ausgeschlossen.

Für den – vom Beschwerdeführer A bestrittenen – Fall des Vorliegens eines Superädifikates wäre der ursprüngliche Errichter nach wie vor Eigentümer der Objekte und damit Adressat eines Abbruchauftrages. Auch ein originärer Erwerb durch Ersitzung scheide in Ermangelung der dafür normierten Voraussetzungen aus. Die belangte Behörde übersehe aber auch, dass selbst dann, wenn man dem Errichter der Objekte das Fehlen einer Belassungsabsicht unterstellen würde, und auch sonst alle – bestrittenen – Voraussetzungen für die Qualifikation als Superädifikat vorliegen würden, keine Urkundenhinterlegung gemäß Paragraph 434 f, ABGB erfolgt wäre. Die Urkundenhinterlegung sei nach sachenrechtlichen Grundsätzen für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat zwingend erforderlich gewesen.

Der Übergang des Eigentums an Überbauten (Superädifikaten) könne derivativ ausschließlich durch Urkundenhinterlegung erfolgen. Da betreffend die gegenständlichen Objekte keine Urkundenhinterlegung erfolgt wäre, sei ein derivativer Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer A ausgeschlossen. Für den – vom Beschwerdeführer A bestrittenen – Fall des Vorliegens eines Superädifikates wäre der ursprüngliche Errichter nach wie vor Eigentümer der Objekte und damit Adressat eines Abbruchauftrages. Auch ein originärer Erwerb durch Ersitzung scheide in Ermangelung der dafür normierten Voraussetzungen aus.

Nichtsdestotrotz vertrete der Beschwerdeführer A unverändert die Auffassung, dass alle vier verfahrensgegenständlichen Objekte ein vom Grundstück rechtlich untrennbarer Teil desselben seien. Es gelte der Grundsatz „superficies solo cedit“, ein Eigentumserwerb durch die beiden Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden. Dementsprechend sei der Eigentümer des Grundstückes – die Marktgemeinde *** – auch Eigentümer der Objekte. Diese seien Zugehör gemäß § 297 ABGB.Nichtsdestotrotz vertrete der Beschwerdeführer A unverändert die Auffassung, dass alle vier verfahrensgegenständlichen Objekte ein vom Grundstück rechtlich untrennbarer Teil desselben seien. Es gelte der Grundsatz „superficies solo cedit“, ein Eigentumserwerb durch die beiden Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden. Dementsprechend sei der Eigentümer des Grundstückes – die Marktgemeinde *** – auch Eigentümer der Objekte. Diese seien Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB.

Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass bereits anlässlich der Berufung gegen den erstinstanzlichen Abbruchauftrag vorgebracht worden sei, dass von der Erstbehörde weder ausreichend ermittelt worden wäre noch sich eine nach den Grundsätzen eines ordentlichen Verfahrens erforderliche Begründung für die Annahme der Behörde im Bescheid finde.

In der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides finde sich keine inhaltliche, über den erstinstanzlichen Bescheid hinausgehende Begründung, warum die Beschwerdeführer A und C als Eigentümer der Objekte angesehen worden seien. Die Behörde habe sich weder mit einem originären Erwerb durch Bauführung und den sonst dafür normierten Voraussetzungen beschäftigt noch erhoben, ob sonst eine Erwerbsart in Frage komme.

Die Behörde verweise auf die umfangreiche Judikatur des VwGH und des OGH, zitiere aber konkret nur eine Entscheidung des VwGH, wobei sie nicht ausführe, weshalb diese Entscheidung auf den gegenständlichen Fall zutreffen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH habe die Behörde in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachte (vgl. VwGH vom 13. Februar 1991, 90/03/0112; VwGH vom 17. August 2000, 99/12/0254; VwGH vom 03. September 2002, 2002/09/0055). Der bekämpfte Bescheid lasse jedoch jegliche Subsumtion vermissen. Die belangte Behörde nehme somit nahezu begründungslos und zudem rechtlich verfehlt das Eigentum des Beschwerdeführers A an, was den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Dies sei Folge eines wesentlichen Verfahrensfehlers, weil der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Berücksichtigung der in der Berufung des Beschwerdeführers A dargelegten Eigentumsverhältnisse zu einer anderslautenden Entscheidung gekommen wäre.

Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen entsprechend auseinandergesetzt und die gebotenen Ermittlungen zur Eigentumsfrage angestellt, wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass keine Superädifikate vorlägen und somit schon der erstinstanzliche Bescheid durch die fehlende Passivlegitimation der Bescheidadressaten rechtswidrig gewesen wäre.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH habe die Behörde in der Bescheidbegründung darzulegen, aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachte vergleiche VwGH vom 13. Februar 1991, 90/03/0112; VwGH vom 17. August 2000, 99/12/0254; VwGH vom 03. September 2002, 2002/09/0055). Der bekämpfte Bescheid lasse jedoch jegliche Subsumtion vermissen.

Die belangte Behörde nehme somit nahezu begründungslos und zudem rechtlich verfehlt das Eigentum des Beschwerdeführers A an, was den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Dies sei Folge eines wesentlichen Verfahrensfehlers, weil der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Berücksichtigung der in der Berufung des Beschwerdeführers A dargelegten Eigentumsverhältnisse zu einer anderslautenden Entscheidung gekommen wäre. Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen entsprechend auseinandergesetzt und die gebotenen Ermittlungen zur Eigentumsfrage angestellt, wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass keine Superädifikate vorlägen und somit schon der erstinstanzliche Bescheid durch die fehlende Passivlegitimation der Bescheidadressaten rechtswidrig gewesen wäre.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

2.2. Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers C vom 09. Juli 2018:

Der Beschwerdeführer C brachte anlässlich seiner Beschwerde vom 9. Juli 2018 im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 05. Juni 2018 verletze ihn in seinem Recht auf Unterbleiben eines baupolizeilichen Auftrages bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, konkret bei Nichtbestehen einer baubehördlichen Bewilligungspflicht für die betroffene Anlage. Weiters verletze ihn der Bescheid auch in seinem Recht auf Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist und in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens, insbesondere auf Prüfung sämtlicher Tatbestandselemente, die Voraussetzung für das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Gebäudes/einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage sind, sowie in seinem Recht auf eine nachvollziehbare Begründung von Bescheiden. Der angefochtene Bescheid werde aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Begründend führte der Beschwerdeführer C aus, dass die vom baupolizeilichen Auftrag betroffenen Objekte ein sehr geringes Ausmaß aufweisen und für die Ausübung des Pferdesports auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unbedingt erforderlich wären. Diesbezüglich habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Der Befund des bautechnischen Sachverständigen, aus dem sich der Umfang der Objekte ergebe, sei nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers C zu entkräften; im Gegenteil spreche er dafür, dass die Anlagen das erforderliche Ausmaß nicht überschreiten würden.

Die belangte Behörde vertrete offenbar die Ansicht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Objekten aus rechtlicher Sicht schon deshalb nicht um Sportgeräte handeln könne, weil sie als Gebäude zu werten wären. Sie übersehe damit zum einen, dass nicht alle der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids beschriebenen Objekte der Begriffsbestimmung des § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würden, da sie keineswegs alle jeweils wenigstens zwei Außenwände aufwiesen. Zum anderen könnte selbst bei Zutreffen dieser Wertung keineswegs abgeleitet werden, dass der vom Beschwerdeführer C ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand nicht einschlägig sei. § 17 NÖ Bauordnung 2014 regle bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben und beziehe sich gerade auf solche Anlagen, die als bewilligungspflichtige Bauwerke zu werten wären, wenn es diese Ausnahme nicht gäbe.

Ein Ausnahmetatbestand setze nämlich logischerweise einen Grundtatbestand (d.h. das Bestehen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht) voraus. Von einer solchen Bewilligungspflicht könne aber bei Objekten, die keine Bauwerke sind, keine Rede sein.Die belangte Behörde vertrete offenbar die Ansicht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Objekten aus rechtlicher Sicht schon deshalb nicht um Sportgeräte handeln könne, weil sie als Gebäude zu werten wären. Sie übersehe damit zum einen, dass nicht alle der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids beschriebenen Objekte der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würden, da sie keineswegs alle jeweils wenigstens zwei Außenwände aufwiesen.

Zum anderen könnte selbst bei Zutreffen dieser Wertung keineswegs abgeleitet werden, dass der vom Beschwerdeführer C ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand nicht einschlägig sei. Paragraph 17, NÖ Bauordnung 2014 regle bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben und beziehe sich gerade auf solche Anlagen, die als bewilligungspflichtige Bauwerke zu werten wären, wenn es diese Ausnahme nicht gäbe. Ein Ausnahmetatbestand setze nämlich logischerweise einen Grundtatbestand (d.h. das Bestehen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht) voraus. Von einer solchen Bewilligungspflicht könne aber bei Objekten, die keine Bauwerke sind, keine Rede sein.

Auch eine Differenzierung zwischen den beiden Unterfällen des Bauwerksbegriffes gemäß § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014, d.h. zwischen baulichen Anlagen einerseits (§ 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014) und Gebäuden (§ 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014) andererseits, könne dem Gesetz keineswegs entnommen werden. Vielmehr gäbe es Objekte, die ganz eindeutig als Gebäude zu werten seien, aber explizit von der Bewilligungs-, Anzeige- bzw. Meldepflicht ausgenommen wären (so etwa § 17 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 betreffend Gerätehütten und Gewächshäuser).Auch eine Differenzierung zwischen den beiden Unterfällen des Bauwerksbegriffes gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014, d.h. zwischen baulichen Anlagen einerseits (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014) und Gebäuden (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014) andererseits, könne dem Gesetz keineswegs entnommen werden. Vielmehr gäbe es Objekte, die ganz eindeutig als Gebäude zu werten seien, aber explizit von der Bewilligungs-, Anzeige- bzw. Meldepflicht ausgenommen wären (so etwa Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 2014 betreffend Gerätehütten und Gewächshäuser).

Es sei im Anwendungsbereich der Z 9 des § 17 NÖ Bauordnung 2014 zu fragen, welchen konkreten Verwendungszweck ein Objekt habe. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Verbalinterpretation sei dabei vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wie eine Internetrecherche zu den Begriffen „Kinderspielplatzgeräte“ bzw. „Spielplatzgeräte“ zeige, würden diese zahlreichen Objekte, die nach den vom bautechnischen Sachverständigen angewendeten Kriterien zweifellos gleichfalls als Bauwerke (und zwar als bauliche Anlagen) zu qualifizieren wären, umfassen. In mehreren Fällen handle es sich dabei auch um Gebäude iSd Begriffsbestimmung. Es bleibe somit völlig im Dunklen, woraus die belangte Behörde ableitet, dass der zweite Teil des Begriffspaares „Spiel- und Sportgeräte“ keinesfalls Gebäude umfassen könnte.Es sei im Anwendungsbereich der Ziffer 9, des Paragraph 17, NÖ Bauordnung 2014 zu fragen, welchen konkreten Verwendungszweck ein Objekt habe.

Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Verbalinterpretation sei dabei vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wie eine Internetrecherche zu den Begriffen „Kinderspielplatzgeräte“ bzw. „Spielplatzgeräte“ zeige, würden diese zahlreichen Objekte, die nach den vom bautechnischen Sachverständigen angewendeten Kriterien zweifellos gleichfalls als Bauwerke (und zwar als bauliche Anlagen) zu qualifizieren wären, umfassen. In mehreren Fällen handle es sich dabei auch um Gebäude iSd Begriffsbestimmung. Es bleibe somit völlig im Dunklen, woraus die belangte Behörde ableitet, dass der zweite Teil des Begriffspaares „Spiel- und Sportgeräte“ keinesfalls Gebäude umfassen könnte.

Auch die Judikatur des VwGH zum Begriff „Spielplatzgerät“ spreche keineswegs für das von der belangten Behörde vertretene Verständnis: Wie der Gerichtshof klargestellt habe, könne von einem Spielplatzgerät „insbesondere nicht nur dann gesprochen werden, wenn es um vorgefertigte Konstruktionen oder nach standardisierten Konstruktionsplänen errichtete Gebäude geht; vielmehr fällt jedes zum Spielen geeignete und dazu bestimmte Gerät unter diesen Begriff“ (VwGH vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0254).

Ins Leere gehe im Übrigen die Behauptung der belangten Behörde, dass, ausgehend von seiner Argumentation, auch Fußballstadien oder Skisprunganlagen nicht baubehördlich bewilligungspflichtig wären. Die belangte Behörde verkenne damit einen wesentlichen Aspekt: Ein Fußballstadion sei für die Ausübung des Fußballsports keineswegs erforderlich. Dazu würden vielmehr eine ebene Fläche mit den Spielregeln entsprechenden Markierungen sowie zwei Tore ausreichen. Auch der nordische Skisport könne in einem entsprechend geformten Gelände ausgeübt werden, ohne dass dafür großvolumige Anlagen, wie sie moderne Sprungschanzen darstellen, erforderlich wären. Der Pferdesport könne hingegen nicht ausgeübt werden, wenn dafür nicht kleine Unterstände und Lagermöglichkeiten für Heu und Stroh, wie sie auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhanden wären, als Mindestausstattung zur Verfügung stehen würden.

Im Rahmen eines vollständigen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die verfahrensgegenständlichen Anlagen der Ausübung des Pferdesports dienen und ob sie dafür unbedingt erforderlich seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers C wäre beides zu bejahen. Weiters hätte sich die belangte Behörde im Rahmen einer mängelfreien Bescheidbegründung mit diesen Fragen auseinanderzusetzen gehabt. All dies habe sie unterlassen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid nicht nur mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hätte.

Selbst wenn aber der Abbruchauftrag zu Recht erteilt worden wäre, sei die Leistungsfrist als unangemessen kurz zu bemängeln. Die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines behördlichen Auftrages habe angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens sei die Frage der Angemessenheit einer gesetzlichen Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet sei, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrags könnten dabei nicht ohne Einfluss auf die zu setzende Leistungsfrist bleiben (vgl.

VwGH vom 24. April 2003, 2000/07/0247 mwN). Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, dass die durch den Abbruchauftrag verpflichteten Parteien nicht nur für den technischen Abbruch der Baulichkeiten sorgen, sondern auch einen den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechenden Zustand gewährleisten müssten. Es sei daher notwendig, für die Pferde, die bisher auf der Liegenschaft gehalten wurden, eine tiergerechte neue Einstellmöglichkeit zu schaffen und auch für die notwendige Fütterung und Pflege Vorsorge zu treffen. Dies erfordere umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen, die sich in der vorgeschriebenen Leistungsfrist nicht umsetzen lassen würden. Selbst wenn aber der Abbruchauftrag zu Recht erteilt worden wäre, sei die Leistungsfrist als unangemessen kurz zu bemängeln.

Die nach der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines behördlichen Auftrages habe angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens sei die Frage der Angemessenheit einer gesetzlichen Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet sei, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrags könnten dabei nicht ohne Einfluss auf die zu setzende Leistungsfrist bleiben vergleiche VwGH vom 24. April 2003, 2000/07/0247 mwN).

Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, dass die durch den Abbruchauftrag verpflichteten Parteien nicht nur für den technischen Abbruch der Baulichkeiten sorgen, sondern auch einen den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechenden Zustand gewährleisten müssten. Es sei daher notwendig, für die Pferde, die bisher auf der Liegenschaft gehalten wurden, eine tiergerechte neue Einstellmöglichkeit zu schaffen und auch für die notwendige Fütterung und Pflege Vorsorge zu treffen. Dies erfordere umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen, die sich in der vorgeschriebenen Leistungsfrist nicht umsetzen lassen würden.

Hervorzuheben sei, dass die Baubehörde I. Instanz diesen Aspekt bei der Erlassung des ursprünglich an die Gemeinde gerichteten Abbruchauftrags offenbar erkannt habe, weshalb in diesem Bescheid eine Leistungsfrist von einem Jahr festgesetzt worden sei. Es sei daher nicht verständlich, dass den Beschwerdeführern nun nur die Hälfte dieses Zeitraums zur Verfügung stehen soll. Hervorzuheben sei, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz diesen Aspekt bei der Erlassung des ursprünglich an die Gemeinde gerichteten Abbruchauftrags offenbar erkannt habe, weshalb in diesem Bescheid eine Leistungsfrist von einem Jahr festgesetzt worden sei. Es sei daher nicht verständlich, dass den Beschwerdeführern nun nur die Hälfte dieses Zeitraums zur Verfügung stehen soll.

Keine Relevanz könne der Umstand haben, dass es theoretisch möglich gewesen wäre, den Abbruch bereits nach Erlassung des Bescheides an die Grundeigentümerin vorzunehmen: Wie die Erstbehörde mittlerweile selbst erkannt habe, sei dieser baupolizeiliche Auftrag zu Unrecht ergangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer C, der gar nicht Adressat des Bescheides war, diesen nicht umgesetzt habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht ohnedies bereits aufgrund der Aktenlage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides erkenne sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides oder in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zwecks ergänzender Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***.

3.Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Beschwerden wurden von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 10. August 2018 (unter Nachreichung der Einladungskurrende, der Tagesordnung und des Sitzungsprotokolls der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde sah dabei von einer Beschwerdevorentscheidung ab und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte an beide Beschwerdeführer ebenso wie an die belangte Behörde ein Schreiben vom 17. Oktober 2018, GZ: LVwG-AV-873/001-2018, mit welchem diesen der vom Gericht angenommene, maßgebliche Sachverhalt zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen mitgeteilt wird. Überdies wurden in der Beilage die jeweiligen Beschwerdeschriften der Mit-Beschwerdeführer sowie der Vorlagebericht abschriftlich übermittelt.

Sämtliche Verfahrensbeteiligten bestätigten in ihren fristgerecht erstatteten Stellungnahmen die vom Gericht getroffenen Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück, die vom Abbruchauftrag betroffenen Objekte (Ausgestaltung, Maße, Verwendung), den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Errichtung sowie die Person des Errichters.

Die belangte Behörde führte mit Eingabe vom 5. November 2018 ergänzend aus, dass sich die erforderliche Schriftlichkeit einer Baubewilligung aus den Bezug habenden Vorschriften der NÖ Bauordnung (auch in deren älteren Fassungen) ergäbe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Objekt 1 nicht mit Belassungsabsicht errichtet worden, zumal die Errichtung in einfacher Form erfolgt sei und es sich stets um befristete Pachtverträge gehandelt hätte, die zu einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet hätten. Es sei niemals die Zustimmung der Eigentümer zur Errichtung von Objekten vorgelegen, und zwar weder durch den Vertragsinhalt der Pachtverträge noch durch eine konkret erklärte Zustimmung. Ebenso sei der belangten Behörde keine Urkundenhinterlegung bekannt noch sei diese jemals behauptet worden.

Der Beschwerdeführer C brachte mit Schriftsatz vom 7. November 2018 ergänzend vor, dass das Objekt 1 seiner Art nach als Superädifikat zu werten sei. Es sei richtig, dass keine schriftliche Zustimmung der Marktgemeinde *** als Grundeigentümerin zur Errichtung des Objektes 1 vorliege, doch sei dieses Objekt an der Stelle eines Gleichartigen errichtet worden, welches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages bereits vorhanden gewesen wäre. Aus dem Pachtvertrag ergäbe sich zumindest implizit das Recht der Pächter, die bestehenden Objekte zu erneuern. Im Übrigen sei dies auch mündlich mit den Vertretern der Marktgemeinde *** erörtert und von diesen zustimmend zur Kenntnis genommen worden.

Was die bereits in den 1970er Jahren errichteten Objekte betreffe, sei es richtig, dass keine Urkundenhinterlegung erfolgte. Der Sachverhalt sei allerdings so zu werten, dass die Objekte vom früheren Pächter derelinquiert und von den aktuellen Pächtern okkupiert worden wären.

Der Beschwerdeführer A führte mit Schriftsatz vom 9. November 2018 ergänzend aus, dass sämtliche Objekte mit Belassungsabsicht errichtet worden wären und keine Urkundenhinterlegung erfolgt sei. Aus diesen Gründen könne er daher hinsichtlich sämtlicher vom Abbruchauftrag betroffener Objekte nicht Eigentümer geworden sein.

Das Grundstück sei zum Zweck der Heugewinnung sowie zur Nutzung als Weide verpachtet worden. Zur Weidehaltung sei ein Unterstand für Pferde unabdingbar und sei auch für die Lagerung des gewonnenen Heus eine trockene Lagerfläche erforderlich. Schon allein durch die Verpachtung des Grundstückes zum Zwecke der Heugewinnung sowie der Nutzung als Weide sei eine Zustimmung zum Bau und den Erhalt von Unterständen und Heulagerplätzen gegeben. Sowohl dem Land NÖ als auch der Marktgemeinde *** sei seit Jahren bekannt gewesen, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte bestehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Zustimmung der Verpächter zum Bau und zum Bestand der Objekte nicht vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

4.Beweiswürdigung:

Der angeführte maßgebliche Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus den jeweiligen Beschwerdevorbringen samt ergänzenden Stellungnahmen, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentreten und ist weitestgehend unbestritten.

5.Anzuwendende Rechtsvorschriften:

5.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder , 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. (…)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (…).(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (…). § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…).(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…).

5.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 50/2017:5.2. NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017: § 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Paragraph 70, (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren. (…)Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 6, Absatz 7, gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren. (…)

(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ Bauordnung 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. (10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ Bauordnung 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. § 72. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph 72, (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

5.3. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016:5.3. NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016: § 5. (1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen. (…)Paragraph 5, (1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen. (…) § 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.Paragraph 35, (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. (…).Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. (…). § 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…) 6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7.Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…) 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; (…). § 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1.Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2.die Errichtung von baulichen Anlagen; (…). § 17. Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:Paragraph 17, Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
1.(…) 9. die Errichtung und Aufstellung von (…) Spiel- und Sportgeräten, (…);

5.4. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: § 435. Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.Paragraph 435, Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind. § 1466. Das Eigentumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreijährigen rechtlichen Besitz ersessen.Paragraph 1466, Das Eigentumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreijährigen rechtlichen Besitz ersessen.

5.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
6.Erwägungen:

6.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

Mit 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in Kraft getreten. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Mit 1. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Mit 13. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBl. Nr. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Mit 13. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014.

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches die Anfechtung eines Bescheides eines seit 08. Oktober 2015 (Ladung zur Überprüfungsverhandlung) anhängigen Abbruchverfahrens betrifft, sind daher unabhängig davon, wann die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte errichtet wurden, weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016, anzuwenden. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches die Anfechtung eines Bescheides eines seit 08. Oktober 2015 (Ladung zur Überprüfungsverhandlung) anhängigen Abbruchverfahrens betrifft, sind daher unabhängig davon, wann die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte errichtet wurden, weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, anzuwenden.

6.2. Zur Bauwerkseigenschaft – Allgemeines:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte (vgl. z.B. VwGH vom 30. Januar 2007, 2004/05/0205).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte vergleiche z.B. VwGH vom 30. Januar 2007, 2004/05/0205).

Gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Dies gilt auch für die Vorgängerbestimmungen des niederösterreichischen Baurechts (vgl. § 16 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1883, § 92 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969, § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996). Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Dies gilt auch für die Vorgängerbestimmungen des niederösterreichischen Baurechts vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1883, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969, Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 1996).

Gemäß § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Bauwerk „ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“. Nach § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.“ Gemäß § 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014 sind bauliche Anlagen „alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind“.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Bauwerk „ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“. Nach Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.“ Gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 sind bauliche Anlagen „alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind“.

6.2.1. Zur Bauwerkseigenschaft des Abbruchobjektes 1 („Pferdestall“):

Der verfahrensgegenständliche Pferdestall stellt ein Bauwerk (Gebäude) im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dar:

Die vorliegende Baulichkeit weist gemäß den unbestritten gebliebenen Feststellungen im baubehördlichen Verfahren eine Grundfläche im Ausmaß von 16,58 m x 5,07 m, insgesamt sohin rund 84 m², auf, ist aus Holz gezimmert und mit einem Pultdach gedeckt, dessen Höhe zwischen 3,2 m und 3,62 m beträgt. Das oberirdisch errichtete Objekt ist unterteilt in drei Räume, wobei einer der drei Räume für das Unterstellen von insgesamt vier Pferden und die anderen beiden Räume für die Heu- und Futterlagerung genutzt wird. Jener Raum, der für das Unterstellen der Tiere fungiert, ist nach Osten hin offen.

Das Abbruchobjekt 1 ist sohin entsprechend § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 als Gebäude zu qualifizieren, da es zumindest zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und (insbesondere auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nach) dem Schutz von Tieren (Pferden) und Sachen (Heu und Futter) dient. Das Abbruchobjekt 1 ist sohin entsprechend Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 als Gebäude zu qualifizieren, da es zumindest zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und (insbesondere auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nach) dem Schutz von Tieren (Pferden) und Sachen (Heu und Futter) dient.

Aufgrund der Größe und des daraus resultierenden Gewichts des verfahrensgegenständlichen Pferdestalls kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass dieser kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und seine fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen – insbesondere hinsichtlich der Statik – erfordert, um diesen stand-, sturm- und kippsicher und gegen ein Verwinden ausgesteift errichten zu können.

Der VwGH hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt demnach bei der Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt (vgl.

VwGH vom 30. März 2005, 2003/06/0092 mwN).Der VwGH hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt demnach bei der Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt vergleiche VwGH vom 30.

März 2005, 2003/06/0092 mwN).

Die Errichtung des Abbruchobjektes 1 bedarf somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014. Die Errichtung des Abbruchobjektes 1 bedarf somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014.

6.2.2. Zur Bauwerkseigenschaft des Abbruchobjektes 2 („Flugdach“):

Bei diesem Objekt handelt es sich um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014:Bei diesem Objekt handelt es sich um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014:

Das oberirdische Pultdach wurde aus Rundhölzern gezimmert, weist Ausmaße von 5,10 m x 7,05 m, damit eine Grundfläche von rund 39,95 m², sowie eine Überdachung, errichtet als Pultdach in der Höhe zwischen 4,74 m und 7,05 m, auf.

In einer Entscheidung vom 27. August 2014, GZ: Ra 2015/05/0006, hat der VwGH einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen als Bauwerk angesehen. Das vorliegende Pultdach unterscheidet sich in seinem konkreten Ausmaß ganz erheblich von dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sodass die Bewilligungspflicht bereits aufgrund eines Größenschlusses zu bejahen ist.

Hinsichtlich der fachgemäßen Errichtung des gegenständlichen Pultdaches sind wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich, da bei dieser Größe und Ausgestaltung jedenfalls auch Fragen der Statik zu beachten sind, um ein Ab- oder Einstürzen des Objektes zu vermeiden sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung zu gewährleisten; dies insbesondere auch deshalb, um sicherzustellen, dass das Flugdach dem Windangriff von unten standhält und bei entsprechend starken Windböen nicht abgehoben werden kann. Nur so kann das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtig werden (vgl. VwGH vom 16. September 2003, 2003/05/0034). Auch für die Dimensionierung der geeigneten Rundlinge aus Holz bedarf es wesentlicher statischer Kenntnisse.Hinsichtlich der fachgemäßen Errichtung des gegenständlichen Pultdaches sind wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich, da bei dieser Größe und Ausgestaltung jedenfalls auch Fragen der Statik zu beachten sind, um ein Ab- oder Einstürzen des Objektes zu vermeiden sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung zu gewährleisten; dies insbesondere auch deshalb, um sicherzustellen, dass das Flugdach dem Windangriff von unten standhält und bei entsprechend starken Windböen nicht abgehoben werden kann.

Nur so kann das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtig werden vergleiche VwGH vom 16. September 2003, 2003/05/0034). Auch für die Dimensionierung der geeigneten Rundlinge aus Holz bedarf es wesentlicher statischer Kenntnisse.

Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auch für das gegenständliche Objekt festzuhalten, dass eine solche Verbindung auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Dass allenfalls kein Fundament vorhanden ist, hindert nicht die Einstufung als „Bauwerk“ (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 4 Rz 9). Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auch für das gegenständliche Objekt festzuhalten, dass eine solche Verbindung auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste vergleiche VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Dass allenfalls kein Fundament vorhanden ist, hindert nicht die Einstufung als „Bauwerk“ vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 Paragraph 4, Rz 9).

Das Pultdach sitzt mit seiner Gesamtfläche von rund 39,95 m² auf dem Boden auf, sodass allein schon durch das Eigengewicht des Objektes mit Dach und (Holz-)Wänden eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist.

Das Verwaltungsgericht sieht demnach sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt.

Da das Abbruchobjekt 2 zwar ebenfalls von Menschen betreten werden kann, überdies der Einlagerung und dem Schutz von Sachen (Nutzung zur Heulagerung) dient, allerdings nach allen vier Seiten offen errichtet wurde, liegt gegenständlich kein Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014, sondern eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014 vor, deren Errichtung einer Baubewilligung gemäß § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 bedarf.Da das Abbruchobjekt 2 zwar ebenfalls von Menschen betreten werden kann, überdies der Einlagerung und dem Schutz von Sachen (Nutzung zur Heulagerung) dient, allerdings nach allen vier Seiten offen errichtet wurde, liegt gegenständlich kein Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014, sondern eine bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 vor, deren Errichtung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 bedarf.

6.2.3. Zur Bauwerkseigenschaft des Abbruchobjektes 3 („Objekt neben Koppel“):

Aus den vorgenannten Überlegungen bzw. der zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass es sich auch beim verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekt 3 um ein Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 handelt:Aus den vorgenannten Überlegungen bzw. der zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass es sich auch beim verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekt 3 um ein Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 handelt:

Dieses oberirdische Objekt weist Grundrissmaße von 7,10 m x 4,06 m, damit eine Grundfläche von rund 28,83 m², auf, verfügt über ein Pultdach mit einer Höhe zwischen 2,15 m und 3,15 m und zumindest zwei Wände. Es kann von Menschen betreten werden und dient (unbestritten) der Nutzung als Heulager und als Lagerraum für Kleingeräte, demnach also dem Schutz von Sachen.

Aufgrund des ebenfalls unbestritten gebliebenen Gesamtausmaßes des Abbruchobjektes 3 besteht auch hinsichtlich diesem Objekt kein Zweifel, dass auch dessen fachgerechte und ordnungsgemäße Herstellung ein solches wesentliche Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, damit auch hier ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet ist.

Darüber hinaus ist (gemäß der in Punkt 6.2.1. und 6.2.2. angestellten Überlegungen) auch bei einer Grundfläche von rund 28,83 m² die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden allein durch das Eigengewicht des Bauwerkes jedenfalls hergestellt (vgl. VwGH vom 27. August 2014, Ra 2015/05/0006).Darüber hinaus ist (gemäß der in Punkt 6.2.1. und 6.2.2. angestellten Überlegungen) auch bei einer Grundfläche von rund 28,83 m² die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden allein durch das Eigengewicht des Bauwerkes jedenfalls hergestellt vergleiche VwGH vom 27. August 2014, Ra 2015/05/0006).

Auch für dieses Gebäude wäre eine Baubewilligung iSd § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich.Auch für dieses Gebäude wäre eine Baubewilligung iSd Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 erforderlich.

6.2.4. Zur Bauwerkseigenschaft des Abbruchobjektes 4 („Südseitiger Anbau“):

Der südseitige Anbau wird als Lagerraum verwendet und weist Grundrissmaße von 2,08 m x 4,06 m, damit eine Grundfläche von rund 8,45 m², und ein Pultdach in der Höhe zwischen 2,20 m und 2,50 m auf. Auch die fachgerechte Errichtung eines Lagerraums – wie dem hier gegebenen – bedarf jedenfalls eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, gilt es doch Gefahren, insbesondere durch ein Umstürzen einer solchen Anlage, etwa auch bei Windstößen, zu vermeiden, weshalb eine Anlage dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss.

Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden, wie sie § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 fordert, ist auch hinsichtlich des Abbruchobjektes 4 alleine schon aufgrund seines Eigengewichtes hergestellt. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden, wie sie Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 fordert, ist auch hinsichtlich des Abbruchobjektes 4 alleine schon aufgrund seines Eigengewichtes hergestellt.

Da das gegenständliche, oberirdisch errichtete Objekt darüber hinaus über zumindest zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen (Nutzung als Lagerraum) dient, handelt es sich hierbei ebenso um ein Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014. Da das gegenständliche, oberirdisch errichtete Objekt darüber hinaus über zumindest zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen (Nutzung als Lagerraum) dient, handelt es sich hierbei ebenso um ein Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014.

Auch dessen Errichtung bedarf somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014. Auch dessen Errichtung bedarf somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014.

6.3. Zum Nichtvorliegen der erforderlichen Baubewilligungen und der Ausnahmebestimmung des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014:6.3. Zum Nichtvorliegen der erforderlichen Baubewilligungen und der Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 2014:

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Entscheidungen aufgrund der NÖ Bauordnung 2014, ausgenommen jene nach § 36, schriftlich zu erlassen. Dies erfordert bereits die dingliche Wirkung der baurechtlichen Bescheide und war dies bereits für die Baubewilligung in § 25 der Bauordnung für NÖ aus 1883 vorgesehen. Auch für die folgenden Bauordnungen ergab sich dies bereits seit Jahrzehnten aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte; seit 1970 schrieb dies § 118 Abs. 3 vor (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 5 S 104). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind Entscheidungen aufgrund der NÖ Bauordnung 2014, ausgenommen jene nach Paragraph 36,, schriftlich zu erlassen. Dies erfordert bereits die dingliche Wirkung der baurechtlichen Bescheide und war dies bereits für die Baubewilligung in Paragraph 25, der Bauordnung für NÖ aus 1883 vorgesehen. Auch für die folgenden Bauordnungen ergab sich dies bereits seit Jahrzehnten aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte; seit 1970 schrieb dies Paragraph 118, Absatz 3, vor vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 Paragraph 5, S 104).

Bescheide aufgrund der NÖ Bauordnung 2014 haben daher – ausgenommen Sofortmaßnahmen gemäß § 36 NÖ Bauordnung 2014 – zwingend schriftlich zu ergehen und ist ein bloß mündlich verkündeter Bescheid rechtsunwirksam (vgl. VwGH vom 01. April 2008, 2007/06/0310; VwGH vom 18. November 2014, 2013/05/0176). Eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ist in jenen Fällen, in welchen die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ein rechtliches Nichts; sie erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. Mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen daher eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. VwGH vom 04. März 2008, 2006/05/0139; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 5 Rz 4).Bescheide aufgrund der NÖ Bauordnung 2014 haben daher – ausgenommen Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 36, NÖ Bauordnung 2014 – zwingend schriftlich zu ergehen und ist ein bloß mündlich verkündeter Bescheid rechtsunwirksam vergleiche VwGH vom 01. April 2008, 2007/06/0310; VwGH vom 18. November 2014, 2013/05/0176). Eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ist in jenen Fällen, in welchen die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ein rechtliches Nichts; sie erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. Mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen daher eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche VwGH vom 04. März 2008, 2006/05/0139; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 Paragraph 5, Rz 4).

Schriftliche Baubewilligungen liegen – unbestrittenermaßen – hinsichtlich sämtlicher vom Abbruchauftrag erfasster Objekte nicht vor und vermag auch der Umstand, dass der Vorpächter E die Errichtung der Abbruchobjekte 2 bis 4 vorab mit einem Vertreter der NÖ Landesregierung mündlich erörtert hat, wie auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass vor Errichtung des Abbruchobjektes 1 das Einvernehmen mit Vertretern der Marktgemeinde *** hergestellt worden sei, an der zwingend erforderlichen, schriftlichen Erteilung einer Baubewilligung nichts zu ändern. § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 normiert eine Ausnahme dahingehend, dass die Errichtung von Spiel- und Sportgeräten bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist.Paragraph 17, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 2014 normiert eine Ausnahme dahingehend, dass die Errichtung von Spiel- und Sportgeräten bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist.

Der Begriff der Spiel- und Sportgeräte umfasst nicht nur vorgefertigte Konstruktionen oder nach standardisierten Konstruktionsplänen errichtete Geräte, sondern jedes für das Spielen oder den Sport geeignete und dazu bestimmte Gerät (z.B. Schaukeln, Klettergerüste, Skateranlagen; vgl. Kienastbeger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar (2015) § 17 Z 9).Der Begriff der Spiel- und Sportgeräte umfasst nicht nur vorgefertigte Konstruktionen oder nach standardisierten Konstruktionsplänen errichtete Geräte, sondern jedes für das Spielen oder den Sport geeignete und dazu bestimmte Gerät (z.B. Schaukeln, Klettergerüste, Skateranlagen; vergleiche Kienastbeger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar (2015) Paragraph 17, Ziffer 9,).

Laut Duden ist unter dem Begriff „Gerät“ ein (beweglicher) Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird oder eine u.a. zum Turnen dienende Vorrichtung zu verstehen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Laut Duden ist unter dem Begriff „Gerät“ ein (beweglicher) Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird oder eine u.a. zum Turnen dienende Vorrichtung zu verstehen vergleiche https://www.duden.de/rechtschreibung/ Geraet). Allein aus der vom Gesetzgeber verwendeten Wortwahl („Gerät“) ergibt sich unter Berücksichtigung des dargelegten Wortsinnes, dass das vom Beschwerdeführer C erstattete Vorbringen dahingehend, dass gegenständlich keine Bewilligungspflicht gegeben wäre, nicht zutreffen kann:

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber mit „Spiel- und Sportgerät“ nur solche (beweglichen) Gegenstände umschreiben wollte, die typischerweise von Personen zum Spielen und zur Freizeitbeschäftigung genutzt werden (z.B. Schaukel, Rutsche, Klettergerüst, etc.) oder mit der Ausübung einer bestimmten Sportart üblicherweise verbunden sind.

Auf den Pferdesport umgelegt bedeutet dies, dass der Gesetzgeber nur typische Einrichtungen und Geräte, die bei der Ausübung des Pferdesportes genutzt werden bzw. die hierfür erforderlich sind, von der Bewilligungs-, Anzeige- und Meldepflicht befreien wollte. Die Ausnahmebestimmung ist damit beispielsweise auf die Aufstellung von Hindernissen, über welche das Pferd beim Springreiten springen muss, anwendbar, nicht jedoch auf ganze Gebäude oder bauliche Anlagen. Demnach schließt bereits der Wortlaut der Gesetzesbestimmung eine Umlegung auch auf die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte aus, handelt es sich dabei doch um keine Geräte, mit denen bzw. mit deren Hilfe der Pferdesport ausgeübt wird oder die für die Ausübung des Pferdesports unbedingt erforderlich wären (kann das Pferd doch beispielweise auch in Anbinde-, Laufstall- oder Boxenhaltung u.a. untergebracht und kann auch das Heu samt Futtermitteln anderweitig gelagert werden), sondern vielmehr um bloße Unterstell- und Lagermöglichkeiten.

Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers C folgen, bedeute dies, dass beispielsweise auch die Garage, welche einzig und allein zum Schutz und zum Unterstellen eines Rennrades genutzt wird, nicht bewilligungspflichtig wäre. Diese Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Darüber hinaus übersteigen bereits die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren festgestellten Dimensionen der Abbruchobjekte die üblichen Dimensionen für Spiel- und Sportgeräte bei weitem.

Die Ausnahmebestimmung des § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 liegt daher gegenständlich nicht vor, sondern bleibt es vielmehr bei einer Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 2014 liegt daher gegenständlich nicht vor, sondern bleibt es vielmehr bei einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 2014.

6.4. Zur Rechtmäßigkeit des Abbruchauftrags:

Es besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden und baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des § 14 Z 1 und 2 NÖ BauO 1996, des § 92 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude und baulicher Anlagen bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich.Es besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden und baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BauO 1996, des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude und baulicher Anlagen bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich.

Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke stellt sohin jeweils ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung dar.

Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. z.B. VwGH vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung besteht.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche z.B. VwGH vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung besteht.

Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit der Bauwerke nicht Gegenstand des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens, womit auch nicht zu prüfen ist, ob die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte überhaupt errichtet werden hätten dürfen und ob sie dem aktuellen Flächenwidmungsplan entsprechen. Zu welchen Zwecken demnach die gegenständlichen Abbruchobjekte von den Beschwerdeführern genutzt werden und ob und inwieweit eine Bewilligungsfähigkeit der Bauwerke besteht, ist gegenständlich nicht von Relevanz, sondern kann nur die Frage eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrags nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 liegen daher grundsätzlich vor.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrags nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 liegen daher grundsätzlich vor.

6.5. Zur Frage der Eigentumsverhältnisse – Allgemeines:

Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 kann – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – nur gegenüber dem Bauwerkseigentümer erlassen werden (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Ro 2014/05/0009 mwN). Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 kann – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – nur gegenüber dem Bauwerkseigentümer erlassen werden vergleiche VwGH vom 29. März 2017, Ro 2014/05/0009 mwN).

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will.Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den Paragraphen 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will.

Vom Fall des Superädifikates (§ 435 ABGB) abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen. Vom Fall des Superädifikates (Paragraph 435, ABGB) abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen.

Die Vorschrift des § 418 ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteils-rechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund und wird der Eigentümerkonflikt derart gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt („superficies solo cedit“; vgl. VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0139). Die Vorschrift des Paragraph 418, ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteils-rechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund und wird der Eigentümerkonflikt derart gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt („superficies solo cedit“; vergleiche VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0139).

Es finden sich hierzu jedoch Ausnahmen:

Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Gebäude erbaut, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde (originär) das Eigentum (Superädifikat). Zur Übertragung des Eigentums am Gebäude ist dagegen die Urkundenhinterlegung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht erforderlich (vgl. OGH vom 04. Januar 1934, 1 Ob 907/34; §§ 434 f ABGB). Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Gebäude erbaut, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde (originär) das Eigentum (Superädifikat). Zur Übertragung des Eigentums am Gebäude ist dagegen die Urkundenhinterlegung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht erforderlich vergleiche OGH vom 04. Januar 1934, 1 Ob 907/34; Paragraphen 434, f ABGB).

Superädifikate gelten als bewegliche Sachen und sind sonderrechtsfähig (vgl. z.B. OGH vom 28. Juni 2011, 9 Ob 29/11x).Superädifikate gelten als bewegliche Sachen und sind sonderrechtsfähig vergleiche z.B. OGH vom 28. Juni 2011, 9 Ob 29/11x).

Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück verbleiben soll (fehlende Belassungsabsicht). Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen, wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und Erbauer bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss bereits zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. etwa VwGH vom 08.

April 2014, 2012/05/0057; VwGH vom 24. Januar 2013, 2012/06/0157, jeweils mwN; siehe auch Koziol – Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14, Rz 796 f).Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück verbleiben soll (fehlende Belassungsabsicht). Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen, wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und Erbauer bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden.

Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss bereits zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft vergleiche etwa VwGH vom 08. April 2014, 2012/05/0057; VwGH vom 24. Januar 2013, 2012/06/0157, jeweils mwN; siehe auch Koziol – Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14, Rz 796 f).

Insofern ist auch in der Rechtsprechung des OGH mit Hinweis auf die einschlägige Literatur (vgl. etwa OGH vom 08. März 2007, 2 Ob 242/05k) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere, psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern diese in äußerlich kundbarer Weise zutage treten müsse. Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen demnach das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei sämtliche dieser Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien.

Wenn ein Grundbenützungsverhältnis – nicht bloß theoretisch – Beendigungsgründe enthalte, die vor dem Ende der natürlichen Lebensdauer des Gebäudes wirken können, bringe dies im Allgemeinen die Absicht des Erbauers zum Ausdruck, sich mit einem vorzeitigen Ende des Gebäudes zufriedenzugeben. Bestehe die Möglichkeit der Beendigung des Benützungsverhältnisses durch den Grundeigentümer, fehle es an einer rechtlich durchsetzbaren Belassungsabsicht. Die Auflösungsmöglichkeit als solche müsse genügen, die bloße Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des unbefristeten Grundnutzungsverhältnisses aus wichtigem Grund reiche dagegen für die Annahme des Superädifikates nicht aus.Insofern ist auch in der Rechtsprechung des OGH mit Hinweis auf die einschlägige Literatur vergleiche etwa OGH vom 08. März 2007, 2 Ob 242/05k) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere, psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern diese in äußerlich kundbarer Weise zutage treten müsse.

Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen demnach das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei sämtliche dieser Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien. Wenn ein Grundbenützungsverhältnis – nicht bloß theoretisch – Beendigungsgründe enthalte, die vor dem Ende der natürlichen Lebensdauer des Gebäudes wirken können, bringe dies im Allgemeinen die Absicht des Erbauers zum Ausdruck, sich mit einem vorzeitigen Ende des Gebäudes zufriedenzugeben.

Bestehe die Möglichkeit der Beendigung des Benützungsverhältnisses durch den Grundeigentümer, fehle es an einer rechtlich durchsetzbaren Belassungsabsicht. Die Auflösungsmöglichkeit als solche müsse genügen, die bloße Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des unbefristeten Grundnutzungsverhältnisses aus wichtigem Grund reiche dagegen für die Annahme des Superädifikates nicht aus.

Vor diesem Hintergrund kommt es daher zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an (vgl. VwGH vom 27. Februar 2006, 2005/05/0180, wonach für die Qualifikation eines Bauwerks als Überbau das im Pachtvertrag festgelegte Nutzungsrecht sowie die Befristung des Pachtvertrags, in welchem auch nicht vereinbart wurde, dass eine zu errichtende Wegeanlage nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen solle, ausschlaggebend war; siehe auch VwGH vom 29. Januar 2002, 2000/05/0079, wonach ein Superädifikat laut Pachtvertrag auch dann vorliegt, wenn das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll).Vor diesem Hintergrund kommt es daher zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an vergleiche VwGH vom 27.

Februar 2006, 2005/05/0180, wonach für die Qualifikation eines Bauwerks als Überbau das im Pachtvertrag festgelegte Nutzungsrecht sowie die Befristung des Pachtvertrags, in welchem auch nicht vereinbart wurde, dass eine zu errichtende Wegeanlage nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen solle, ausschlaggebend war; siehe auch VwGH vom 29. Januar 2002, 2000/05/0079, wonach ein Superädifikat laut Pachtvertrag auch dann vorliegt, wenn das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sowohl die NÖ Landesregierung als auch die Marktgemeinde *** als jeweilige Grundeigentümerin im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zweckes des Pachtverhältnisses (Heugewinnung sowie Nutzung als Weide) zumindest implizit auch einer typischerweise dem Vertragszweck entsprechenden und hierfür erforderlichen Bebauung des Grundstückes (insbesondere Lagerräume) zugestimmt hat, andernfalls der vereinbarte Vertragszweck durch die jeweiligen Pächter nicht erfüllt werden hätte können.

Daraus folgt, dass derjenige, der die am verfahrensgegenständlichen Grundstück errichteten Objekte mit eigenen Materialien erbaut hat, daran originär (d.h. ohne Urkundenhinterlegung) Eigentum erworben hat, zumal auch die übrigen Voraussetzungen, welche für die Annahme eines Superädifikates iSd § 435 ABGB erforderlich sind, vorliegen. Die fehlende Belassungsabsicht ergibt sich dabei jeweils aus dem von vornherein zeitlich begrenzten Grundbenützungsrecht im Ausmaß von zuletzt 15 Jahren und der Tatsache, dass das Grundstück nach Beendigung des Pachtverhältnisses „in dem dem Ende der Pachtzeit entsprechenden Kultur- und Wirtschaftszustand“ an die Grundeigentümerin zurückzustellen ist (was der Verpflichtung zur Abtragung allfälliger Baulichkeiten entspricht).

Daraus folgt, dass derjenige, der die am verfahrensgegenständlichen Grundstück errichteten Objekte mit eigenen Materialien erbaut hat, daran originär (d.h. ohne Urkundenhinterlegung) Eigentum erworben hat, zumal auch die übrigen Voraussetzungen, welche für die Annahme eines Superädifikates iSd Paragraph 435, ABGB erforderlich sind, vorliegen. Die fehlende Belassungsabsicht ergibt sich dabei jeweils aus dem von vornherein zeitlich begrenzten Grundbenützungsrecht im Ausmaß von zuletzt 15 Jahren und der Tatsache, dass das Grundstück nach Beendigung des Pachtverhältnisses „in dem dem Ende der Pachtzeit entsprechenden Kultur- und Wirtschaftszustand“ an die Grundeigentümerin zurückzustellen ist (was der Verpflichtung zur Abtragung allfälliger Baulichkeiten entspricht).

An der fehlenden Belassungsabsicht vermag im Übrigen auch das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers A, dass es sich bei der Marktgemeinde *** um eine pferdeaffine Gemeinde handle und auch der Vorpächter die auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten bei Vertragsbeendigung nicht abgebrochen habe, nichts zu ändern, zumal hinsichtlich der Belassungsabsicht einzig und allein auf den Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit (vgl. RIS-Justiz RS0011102 (T10)) und – im gegenständlichen Fall überdies – darauf abzustellen ist, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung lediglich befristete Grundbenützungsverhältnisse vorlagen, deren Dauer die natürliche Bestandsdauer der Baulichkeiten bei weitem unterschreitet, weshalb hinsichtlich sämtlicher Abbruchobjekte jedenfalls die Superädifikatseigenschaft zu bejahen ist.An der fehlenden Belassungsabsicht vermag im Übrigen auch das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers A, dass es sich bei der Marktgemeinde *** um eine pferdeaffine Gemeinde handle und auch der Vorpächter die auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten bei Vertragsbeendigung nicht abgebrochen habe, nichts zu ändern, zumal hinsichtlich der Belassungsabsicht einzig und allein auf den Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit vergleiche RIS-Justiz RS0011102 (T10)) und – im gegenständlichen Fall überdies – darauf abzustellen ist, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung lediglich befristete Grundbenützungsverhältnisse vorlagen, deren Dauer die natürliche Bestandsdauer der Baulichkeiten bei weitem unterschreitet, weshalb hinsichtlich sämtlicher Abbruchobjekte jedenfalls die Superädifikatseigenschaft zu bejahen ist.

Das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung besteht nur für die Übertragung, nicht aber für den ursprünglichen Erwerb des Eigentums am Superädifikat (durch Errichtung oder Ersitzung). Der erste Eigentümer eines Superädifikates erwirbt dieses originär durch Bauführung, ohne dass die Hinterlegung einer Urkunde notwendig oder auch nur zulässig wäre (vgl. Dittrich/Tades, ABGB36 (2003) § 435 E16, 16a mwN). Auch die Dereliktions- und Okkupationsmöglichkeit von Superädifikaten ist gegeben, allerdings erfolgt der Erwerb des Eigentumsrechtes durch Okkupation nach vorangegangener Dereliktion bei Superädifikaten ebenfalls durch entsprechende Urkundenhinterlegung (vgl. RIS-Justiz RFE0100006). Das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung besteht nur für die Übertragung, nicht aber für den ursprünglichen Erwerb des Eigentums am Superädifikat (durch Errichtung oder Ersitzung). Der erste Eigentümer eines Superädifikates erwirbt dieses originär durch Bauführung, ohne dass die Hinterlegung einer Urkunde notwendig oder auch nur zulässig wäre vergleiche Dittrich/Tades, ABGB36 (2003) Paragraph 435, E16, 16a mwN). Auch die Dereliktions- und Okkupationsmöglichkeit von Superädifikaten ist gegeben, allerdings erfolgt der Erwerb des Eigentumsrechtes durch Okkupation nach vorangegangener Dereliktion bei Superädifikaten ebenfalls durch entsprechende Urkundenhinterlegung vergleiche RIS-Justiz RFE0100006).

6.6. Zur Eigentumsübertragung an die Beschwerdeführer:

Strittig ist die Rechtsfrage des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer an den Abbruchobjekten.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Das Beweisverfahren hat zur Frage der Eigentumsverhältnisse hervorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung Eigentümer sämtlicher Abbruchobjekte sind:Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Das Beweisverfahren hat zur Frage der Eigentumsverhältnisse hervorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung Eigentümer sämtlicher Abbruchobjekte sind:

Hinsichtlich Abbruchobjekt 1 steht unbestrittenermaßen fest, dass dieses durch die Beschwerdeführer im Jahr 2003 neu errichtet wurde. Da das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung nur für die Übertragung, nicht aber für den ursprünglichen Erwerb des Eigentums am Superädifikat (durch Errichtung) gilt, haben die Beschwerdeführer am Abbruchobjekt 1 originär durch Bauführung, ohne dass die Hinterlegung einer Urkunde notwendig wäre, Eigentum erworben.

Hinsichtlich der Abbruchobjekte 2 bis 4 ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass – unstrittig – keine Urkundenhinterlegung erfolgt ist, gegenständlich sowohl ein derivativer Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführer als auch ein Erwerb durch Okkupation ausscheidet.

Gemäß § 1466 ABGB wird das Eigentumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, durch einen dreijährigen rechtlichen Besitz ersessen. Es besteht kein Grund, diese Bestimmung auf Superädifikate, bei denen es sich um bewegliche Sachen handelt (JBl 1986, 722; SZ 55/155; EvBl 1976/105 u.a.), nicht anzuwenden. Dies ist auch herrschende Auffassung im Schrifttum (Feil, Bauwerke, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung Rz 14; Graschopf, Bauwerke auf fremdem Grund 35 f; Lenhoff, Eigentumserwerb 16; Schubert in Rummel² Rz 1 zu § 1466).Gemäß Paragraph 1466, ABGB wird das Eigentumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, durch einen dreijährigen rechtlichen Besitz ersessen. Es besteht kein Grund, diese Bestimmung auf Superädifikate, bei denen es sich um bewegliche Sachen handelt (JBl 1986, 722; SZ 55/155; EvBl 1976/105 u.a.), nicht anzuwenden. Dies ist auch herrschende Auffassung im Schrifttum (Feil, Bauwerke, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung Rz 14; Graschopf, Bauwerke auf fremdem Grund 35 f; Lenhoff, Eigentumserwerb 16; Schubert in Rummel² Rz 1 zu Paragraph 1466,).

Unter rechtlichem Besitz im Sinn des § 1466 ABGB ist der rechtmäßige, redliche und echte Besitz zu verstehen (vgl. § 1460 ABGB). Ein solcher Besitz war bei den Beschwerdeführern hinsichtlich der Objekte 2 bis 4 jedenfalls gegeben, zumal insbesondere deren Besitzwille im gesamten Verfahren zu keiner Zeit bestritten wurde. Da seit dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte 2 bis 4 drei Jahre verstrichen sind, hat der Vorpächter E sein – durch die Bauführung erworbenes – Eigentumsrecht an diesen Superädifikaten jedenfalls und unabhängig davon, dass eine Urkunde über deren Erwerb nicht hinterlegt wurde, infolge der vollendeten Ersitzung verloren und ist dieses auf die Beschwerdeführer übergegangen.Unter rechtlichem Besitz im Sinn des Paragraph 1466, ABGB ist der rechtmäßige, redliche und echte Besitz zu verstehen vergleiche Paragraph 1460, ABGB). Ein solcher Besitz war bei den Beschwerdeführern hinsichtlich der Objekte 2 bis 4 jedenfalls gegeben, zumal insbesondere deren Besitzwille im gesamten Verfahren zu keiner Zeit bestritten wurde. Da seit dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte 2 bis 4 drei Jahre verstrichen sind, hat der Vorpächter E sein – durch die Bauführung erworbenes – Eigentumsrecht an diesen Superädifikaten jedenfalls und unabhängig davon, dass eine Urkunde über deren Erwerb nicht hinterlegt wurde, infolge der vollendeten Ersitzung verloren und ist dieses auf die Beschwerdeführer übergegangen.

Da nur der jeweilige Eigentümer einer Baulichkeit als Adressat eines Abbruchauftrages in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Ro 2014/05/009 mwN), war der gegenständliche Abbruchauftrag den Beschwerdeführern als Eigentümer der Superädifikate zu erteilen. Da nur der jeweilige Eigentümer einer Baulichkeit als Adressat eines Abbruchauftrages in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 29. März 2017, Ro 2014/05/009 mwN), war der gegenständliche Abbruchauftrag den Beschwerdeführern als Eigentümer der Superädifikate zu erteilen.

6.7. Zur Frage des vermuteten Konsenses:

Der Beschwerdeführer C kann sich auch nicht auf die Judikatur des VwGH dahingehend berufen, dass bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, 2001/05/0835), zumal diese nur bei solchen Altbauten anwendbar ist, für die (abgesehen von anderen Voraussetzungen) keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, wobei der VwGH eine solche Vermutung nur dann zulässt, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl.

VwGH vom 18. September 2000, 2000/17/0052). Von einer derartigen Fallkonstellation kann gegenständlich keine Rede sein und wird Derartiges von beiden Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet.Der Beschwerdeführer C kann sich auch nicht auf die Judikatur des VwGH dahingehend berufen, dass bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom 23. Mai 2002, 2001/05/0835), zumal diese nur bei solchen Altbauten anwendbar ist, für die (abgesehen von anderen Voraussetzungen) keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, wobei der VwGH eine solche Vermutung nur dann zulässt, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche VwGH vom 18.

September 2000, 2000/17/0052). Von einer derartigen Fallkonstellation kann gegenständlich keine Rede sein und wird Derartiges von beiden Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet.

Darüber hinaus hat der VwGH einen Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. VwGH vom 13. Dezember 1985, 83/17/0221; VwGH vom 18. September 2000, 2000/17/0052). Daraus folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers C zum vermuteten Konsens auch im Zusammenhang mit den in den 1970er Jahren errichteten Abbruchobjekten jedenfalls ins Leere geht. Darüber hinaus hat der VwGH einen Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet, um die Vermutung des Konsenses zu begründen vergleiche VwGH vom 13. Dezember 1985, 83/17/0221; VwGH vom 18. September 2000, 2000/17/0052). Daraus folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers C zum vermuteten Konsens auch im Zusammenhang mit den in den 1970er Jahren errichteten Abbruchobjekten jedenfalls ins Leere geht.

Weiterlesen ↓

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.