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LVwG-AV-1427/001-2019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2021 GeschäftszahlLVwG-AV-1427/001-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: die belangte Behörde) vom 18. November 2019, Zl. ***, betreffend Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***, ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der mit Schreiben vom 8. Jänner 2019 gestellte Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd im „Eigenjagdgebiet E“ abgewiesen wird.

2.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die C, vertreten durch die ***, hat mit Schreiben vom 08.01.2019 einen Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd im „Eigenjagdgebiet E“ gestellt.

Die Jagdbehörde hat in der Folge ein jagdfachliches Gutachten eingeholt zur Frage, ob die rechtlichen Bedingungen für die Bildung eines Eigenjagdgebietes gegeben seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019, Zl. ***, wurde dem Antrag gemäß §§ 9, 12, 14, 15 und 16 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) im Wesentlichen stattgegeben und das Eigenjagdgebiet im Spruchteil A des Bescheides wie folgt festgelegt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019, Zl. ***, wurde dem Antrag gemäß Paragraphen 9, 12, 14, 15 und 16 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) im Wesentlichen stattgegeben und das Eigenjagdgebiet im Spruchteil A des Bescheides wie folgt festgelegt: „A. Jagdgebietsfeststellung:

I. Eigenjagdgebiet: römisch eins. Eigenjagdgebiet:

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha stellt das Eigenjagdgebiet E in der Gemeinde ***, KG *** und ***, wie folgt fest:

Die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG. ***, im Ausmaß von 29,8055 ha und die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG. ***, im Ausmaß von 103,9656 ha werden mit einem Gesamtausmaß von 133,7711 ha als Eigenjagdgebiet E festgestellt. Die Befugnis zur Eigenjagd steht der C, *** (Eigenjagdberechtigte) zu. Der Antrag auf Feststellung des Grundstückes Nummer ***, KG. ***, im Ausmaß von 0,1747 ha, wird abgewiesen, da dieses Grundstück keinen räumlichen Zusammenhang mit der restlichen Eigenjagd aufweist.

II. Vorpachtrechte: römisch zwei. Vorpachtrechte:

Weiters wird der Eigenjagdberechtigten das Vorpachtrecht auf den Grundstücken mit den Nummern ***, KG. ***, im Ausmaß von 0,2839 ha, welches dem Genossenschaftsjagdgebiet A zuzurechnen ist, sowie mit den Nummern ***, *** und ***, alle KG. ***, im Gesamtausmaß von 4,3491 ha, welche dem Genossenschaftsjagdgebiet F zuzurechnen sind, zuerkannt.

Der Antrag auf Vorpachtflächen der Grundstücke Nummer ***, ***, ***, *** und ***, alle KG. ***, sowie der Grundstücke Nummer ***, *** und ***, alle KG. ***, wird abgewiesen, da diese nicht von allen Seiten von Eigenjagdflächen ausreichend bejagbar umschlossen sind.

III. Abrundungen: römisch drei. Abrundungen:

Die Grundstücke mit den Grundstücksnummern ***, ***, ***, ***, alle KG. ***, im Ausmaß von insgesamt 1,8100 ha, und die Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit den Grundstücksnummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG. ***, im Ausmaß von insgesamt 6,1684 ha, werden dem Eigenjagdgebiet E zur Bejagung zugewiesen.

Die Grundstücke mit den Grundstücksnummern ***, ***, ***, ***, ***, im Ausmaß von insgesamt 1,6644 ha, werden vom Eigenjagdgebiet E abgetrennt und dem Genossenschaftsjagdgebiet F zur Bejagung zugewiesen.

Der Antrag auf Abrundungen der Grundstücke Nummer ***, ***, ***, alle KG. ***, und des Grundstückes Nummer ***, KG. ***, wird abgewiesen, da durch den Wegfall des Grundstückes Nummer ***, KG. ***, keine jagdfachliche Notwendigkeit einer Abrundung besteht.

IV. Genossenschaftsjagdgebiete: römisch vier. Genossenschaftsjagdgebiete:

Das Genossenschaftsjagdgebiet G hat unter Berücksichtigung der Vorpachtrechte und Abrundungen ein Flächenausmaß von nunmehr 466,5522 ha.

Das Genossenschaftsjagdgebiet F hat unter Berücksichtigung der Vorpachtrechte und Abrundungen ein Flächenausmaß von nunmehr 782,3690 ha.

Beibehaltung der bisherigen Jagdgebietsfeststellung für die Katastralgemeinden ***, *** und ***:

Bei allen übrigen in der Stadtgemeinde *** für die Katastralgemeinden ***, *** und *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12.10.2010, ***, festgestellten Jagdgebieten sind keine Änderungen bekannt.“ Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte jagdfachliche Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten.

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16. Dezember 2019.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte erkennen können und müssen, dass es zwischen den beantragten Grundstücken westlich der *** und östlich davon keinen Zusammenhang nach § 9 NÖ JG gebe. Der Spruch hätte daher nicht auf „Feststellung des Jagdgebietes“, sondern auf Nichtfeststellung der Eigenjagd E verlauten müssen. Es sei der Bescheid dahingehend abzuändern bzw. mangels Eigenjagdeigenschaft abzuweisen. Der mangelnde Zusammenhang gründe sich auf die in der Stellungnahme von H im Mai 2019 angeführten Umstände. Diese Einwendungen würden weiterhin aufrecht bleiben. Eine weitere Stellungnahme des H sei der Beschwerde beigefügt. Hierin werde abermals festgestellt, dass die Mindestfläche von 115 ha nach § 6 NÖ JG durch die beantragte „Eigenjagd E“ nicht erreicht werde.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte erkennen können und müssen, dass es zwischen den beantragten Grundstücken westlich der *** und östlich davon keinen Zusammenhang nach Paragraph 9, NÖ JG gebe.

Der Spruch hätte daher nicht auf „Feststellung des Jagdgebietes“, sondern auf Nichtfeststellung der Eigenjagd E verlauten müssen. Es sei der Bescheid dahingehend abzuändern bzw. mangels Eigenjagdeigenschaft abzuweisen. Der mangelnde Zusammenhang gründe sich auf die in der Stellungnahme von H im Mai 2019 angeführten Umstände. Diese Einwendungen würden weiterhin aufrecht bleiben. Eine weitere Stellungnahme des H sei der Beschwerde beigefügt. Hierin werde abermals festgestellt, dass die Mindestfläche von 115 ha nach Paragraph 6, NÖ JG durch die beantragte „Eigenjagd E“ nicht erreicht werde.

Des Weiteren hätte sich die Behörde mangels Abwartens der Stellungnahmefrist bis 20. Jänner 2020 in der Bescheidbegründung nicht auf das Schriftstück des Amtssachverständigen mit dem Titel „ergänzende jagdfachlichen Stellungnahme“ stützen dürfen, da hierzu das Parteiengehör zwar gewährt worden sei, aber dann die gesetzte Frist mehrfach nicht eingehalten worden sei.

Dem die Entscheidung zugrunde gelegten jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen mangle es an wesentlichen Gutachtensmerkmalen und sei darin nicht erkennbar, ob beispielsweise die Erfordernisse des § 6 Abs. 1 1. Satz NÖ JG (eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite) gegeben sei. Es sei weder Wildbestand, Bejagung, Unterstände oder Sonstiges für eine Eigenjagd Unumgängliches jagdfachlich beurteilt und nicht ausreichend befundet worden. Die belangte Behörde hätte einen Verbesserungsauftrag an den Amtssachverständigen erteilen müssen und wäre letztlich zum Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Feststellung der gegenständlichen Eigenjagd abzuweisen gewesen wäre.Dem die Entscheidung zugrunde gelegten jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen mangle es an wesentlichen Gutachtensmerkmalen und sei darin nicht erkennbar, ob beispielsweise die Erfordernisse des Paragraph 6, Absatz eins, 1. Satz NÖ JG (eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite) gegeben sei. Es sei weder Wildbestand, Bejagung, Unterstände oder Sonstiges für eine Eigenjagd Unumgängliches jagdfachlich beurteilt und nicht ausreichend befundet worden. Die belangte Behörde hätte einen Verbesserungsauftrag an den Amtssachverständigen erteilen müssen und wäre letztlich zum Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Feststellung der gegenständlichen Eigenjagd abzuweisen gewesen wäre.

Der Gemeinde stehe die Eigenjagdberechtigung nach § 6 NÖ JG nur auf Flächen zu, welche zum Gemeindevermögen gehören würden, sei es auf eigenem oder fremdem Gemeindegebiet. Bei der Teilfläche „Umkehrplatz“ des Grundstückes Nummer *** handle es sich beispielsweise offenbar genau um eine derartige Fläche. Diese stehe zwar im Eigentum der C, bilde aber, da es im Jagdrecht immer auf die tatsächliche Nutzung ankomme, öffentliches Gut nach § 71 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung und sei daher nach § 8 Abs. 1 NÖ JG nicht der Eigenjagd zuzuschlagen oder für deren Mindestausmaßberechnung heranzuziehen, da es sich hierbei um Gemeingut nach § 288 ABGB handle. Dieses sei regelmäßig zum Gebrauch eines jeden Gemeindebürgers bestimmt.

Es handle sich hierbei nicht um Gemeindevermögen, aus dem die Gemeinde ihre Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen erziele. Dasselbe gelte für Teile des Grundstückes *** der KG ***. Aufgrund der Aussage des Amtssachverständigen im Schriftstück „ergänzende jagdfachlichen Stellungnahme“, dass die Ausführungen des H in Bezug auf den § 8 NÖ JG nicht nachvollzogen werden könnten, hätte die Behörde wiederum mittels Verbesserungsauftrag reagieren sollen. Das Vorgehen der belangten Behörde widerspreche dem Gebot des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG.Der Gemeinde stehe die Eigenjagdberechtigung nach Paragraph 6, NÖ JG nur auf Flächen zu, welche zum Gemeindevermögen gehören würden, sei es auf eigenem oder fremdem Gemeindegebiet.

Bei der Teilfläche „Umkehrplatz“ des Grundstückes Nummer *** handle es sich beispielsweise offenbar genau um eine derartige Fläche. Diese stehe zwar im Eigentum der C, bilde aber, da es im Jagdrecht immer auf die tatsächliche Nutzung ankomme, öffentliches Gut nach Paragraph 71, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung und sei daher nach Paragraph 8, Absatz eins, NÖ JG nicht der Eigenjagd zuzuschlagen oder für deren Mindestausmaßberechnung heranzuziehen, da es sich hierbei um Gemeingut nach Paragraph 288, ABGB handle. Dieses sei regelmäßig zum Gebrauch eines jeden Gemeindebürgers bestimmt. Es handle sich hierbei nicht um Gemeindevermögen, aus dem die Gemeinde ihre Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen erziele.

Dasselbe gelte für Teile des Grundstückes *** der KG ***. Aufgrund der Aussage des Amtssachverständigen im Schriftstück „ergänzende jagdfachlichen Stellungnahme“, dass die Ausführungen des H in Bezug auf den Paragraph 8, NÖ JG nicht nachvollzogen werden könnten, hätte die Behörde wiederum mittels Verbesserungsauftrag reagieren sollen. Das Vorgehen der belangten Behörde widerspreche dem Gebot des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG.

Die belangte Behörde hätte auch in ihrer Bescheidbegründung tatsächlich begründen müssen, weshalb sie das Gutachten des Amtssachverständigen trotz der Aussage, dass der Amtssachverständige wesentlichen Teilen der Stellungnahme des H offenbar nicht nachvollziehen habe können, für schlüssig und nachvollziehbar halte. Eine Formulierung, ohne schlüssige Argumentation der Behörde selbst, könne nicht als Bescheidbegründung ausreichen. Die belangte Behörde hätte die beiden widersprechenden Schriftstücke der Sachverständigen vergleichen und dann begründen müssen, weshalb einem der beiden Aussagen mehr gefolgt werde als der anderen.

Der Amtssachverständige der belangten Behörde habe an einer Stelle in seinem Gutachten (räumlicher Zusammenhang des Grundstückes Nummer *** in der KG ***) den Sachverhalt im Sinn des § 9 NÖ JG richtig ausgelegt und an anderer Stelle (räumlicher Zusammenhang der Grundstücke ***,***,***,***,***,***,***, alle in der KG ***) den gleichen Sachverhalt nicht erkannt. Die belangte Behörde hätte jedenfalls Zweifel an der Schlüssigkeit des jagdfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen haben müssen.Der Amtssachverständige der belangten Behörde habe an einer Stelle in seinem Gutachten (räumlicher Zusammenhang des Grundstückes Nummer *** in der KG ***) den Sachverhalt im Sinn des Paragraph 9, NÖ JG richtig ausgelegt und an anderer Stelle (räumlicher Zusammenhang der Grundstücke ***,***,***,***,***,***,***, alle in der KG ***) den gleichen Sachverhalt nicht erkannt. Die belangte Behörde hätte jedenfalls Zweifel an der Schlüssigkeit des jagdfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen haben müssen.

Sollte mit dem auf unter Spruchpunkt A vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides angeführte Hinweis, wonach die Jagdgebietsfeststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres, das sei der 1. Jänner 2020, wirksam werde, ein verdeckter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemeint sein, so sei dies aufgrund des berechtigten Interesses der beschwerdeführenden Partei aufzuheben.

Die Jagdgenossenschaften in Niederösterreich seien Kraft § 18 NÖ JG Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gebühr, welche für Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich pauschal verrechnet werden würden, würden sich im § 2 der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung finden. Diese Verordnung sei auf Basis des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG erlassen worden. Dennoch treffe diese Gebührenpflicht nicht die Jagdgenossenschaften in Niederösterreich. Denn nach § 2 Abs. 3 GebG seien öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs von der Entrichtung von Gebühren befreit. Das BMF habe in seiner Richtlinie vom 12. Februar 2019, BMF-01 0206/0094-EV/9/2018 (Gebührenrichtlinien 2019) festgehalten, dass es sich bei einer Jagdgenossenschaft um eine Interessengemeinschaft handle, welche unter „juristische Person des öffentlichen Rechts“ geführt werde.

Die Jagdgenossenschaft sei daher von dieser Gebühr befreit. Die belangte Behörde hätte daher die Gebühr in ihrer Rechtsmittelbelehrung nur für die antragstellende Partei festsetzen dürfen.Die Jagdgenossenschaften in Niederösterreich seien Kraft Paragraph 18, NÖ JG Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gebühr, welche für Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich pauschal verrechnet werden würden, würden sich im Paragraph 2, der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung finden. Diese Verordnung sei auf Basis des Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG erlassen worden. Dennoch treffe diese Gebührenpflicht nicht die Jagdgenossenschaften in Niederösterreich. Denn nach Paragraph 2, Absatz 3, GebG seien öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs von der Entrichtung von Gebühren befreit.

Das BMF habe in seiner Richtlinie vom 12. Februar 2019, BMF-01 0206/0094-EV/9/2018 (Gebührenrichtlinien 2019) festgehalten, dass es sich bei einer Jagdgenossenschaft um eine Interessengemeinschaft handle, welche unter „juristische Person des öffentlichen Rechts“ geführt werde. Die Jagdgenossenschaft sei daher von dieser Gebühr befreit. Die belangte Behörde hätte daher die Gebühr in ihrer Rechtsmittelbelehrung nur für die antragstellende Partei festsetzen dürfen.

In dem der Beschwerde beigefügten Schreiben des H wurde ausgeführt, dass ein Zusammenhang gemäß § 9 NÖ JG der Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle in der KG ***, im Ausmaß von 18,9973 ha zum Rest der beantragten Eigenjagd entlang einer grafisch dargestellten Linie fehle. Der Teil des Grundstückes Nummer *** (im Eigentum der C) zwischen Grundstück Nummer *** und *** sei in der Natur ein, wenn auch selten genutzter, Weg, welcher subsidiär als Längenzug zu qualifizieren sei und könne keine Verbindung herstellen. Die nördlich an Grundstück Nummer *** (im Eigentum der C) anschließenden Parzellenteile des Grundstückes Nummer *** (im Eigentum des Landes Niederösterreich) seien nur teilweise als „Versickerungsbecken“ und somit als straßennotwendig ausgeführt.

Die Restfläche stelle in der Natur eine Grünlandfläche dar, welche ein Jagdgebiet niemals verbinde, auch wenn sie anders gewidmet sei. Speziell der Teil an nicht für das „Versickerungsbecken“ genutzter Fläche, welche zwischen der Eisenbahngrundfläche und einem eingezäunten Bereich des Versickerungsbeckens liege, trenne die Grundstücke ***,***, ***, ***, ***, *** und ***, alle in der KG ***, vom Rest der beantragten Grundstücke jedenfalls ab. Hierdurch ergebe sich eine maximale Eigenjagdfläche von 114,7738 ha.In dem der Beschwerde beigefügten Schreiben des H wurde ausgeführt, dass ein Zusammenhang gemäß Paragraph 9, NÖ JG der Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle in der KG ***, im Ausmaß von 18,9973 ha zum Rest der beantragten Eigenjagd entlang einer grafisch dargestellten Linie fehle.

Der Teil des Grundstückes Nummer *** (im Eigentum der C) zwischen Grundstück Nummer *** und *** sei in der Natur ein, wenn auch selten genutzter, Weg, welcher subsidiär als Längenzug zu qualifizieren sei und könne keine Verbindung herstellen. Die nördlich an Grundstück Nummer *** (im Eigentum der C) anschließenden Parzellenteile des Grundstückes Nummer *** (im Eigentum des Landes Niederösterreich) seien nur teilweise als „Versickerungsbecken“ und somit als straßennotwendig ausgeführt. Die Restfläche stelle in der Natur eine Grünlandfläche dar, welche ein Jagdgebiet niemals verbinde, auch wenn sie anders gewidmet sei. Speziell der Teil an nicht für das „Versickerungsbecken“ genutzter Fläche, welche zwischen der Eisenbahngrundfläche und einem eingezäunten Bereich des Versickerungsbeckens liege, trenne die Grundstücke ***,***, ***, ***, ***, *** und ***, alle in der KG ***, vom Rest der beantragten Grundstücke jedenfalls ab.

Hierdurch ergebe sich eine maximale Eigenjagdfläche von 114,7738 ha.

Die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – wie folgt abändern: „Die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, im Ausmaß von 10,8082 ha und die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 103,9656 ha werden mit einem Gesamtausmaß von 103,9656 ha nicht als Eigenjagdgebiet E festgestellt.

Die Befugnis zur Eigenjagd steht der C, ***, nicht zu.Die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – wie folgt abändern: „Die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, im Ausmaß von 10,8082 ha und die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 103,9656 ha werden mit einem Gesamtausmaß von 103,9656 ha nicht als Eigenjagdgebiet E festgestellt.

Die Befugnis zur Eigenjagd steht der C, ***, nicht zu.

Der Antrag auf Feststellung des Grundstückes Nummer ***, KG ***, im Ausmaß von 0,1747 ha, wird abgewiesen, da dieses Grundstück keinen räumlichen Zusammenhang mit der restlichen Eigenjagd aufweist.

Der Antrag auf Feststellung der Grundstücke Nummer ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 18,9973 ha, wird abgewiesen, da diese Grundstücke keinen räumlichen Zusammenhang mit der restlichen Eigenjagd aufweisen“ und im Weiteren gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz den Bescheid aufheben; in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 3 1. Satz zur Gänze aufheben; gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung – gegebenenfalls vor Ort – durchführen; gemäß § 13 Abs. 2 VwG einen allenfalls verdeckt formulierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben; in eventu dieser Beschwerde überhaupt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkennen; sowie der zuständigen Stelle gemäß § 279 BAO aufzutragen, die € 30 Eingabegebühr zuzüglich einer Verzinsung gemäß § 343 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 456 UGB von 9,2 % über dem Basiszinssatz prompt rück zu erstatten, allenfalls diesen Antrag an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten.

Der Antrag auf Feststellung der Grundstücke Nummer ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 18,9973 ha, wird abgewiesen, da diese Grundstücke keinen räumlichen Zusammenhang mit der restlichen Eigenjagd aufweisen“ und im Weiteren gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 1. Satz den Bescheid aufheben; in eventu den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 1. Satz zur Gänze aufheben; gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung – gegebenenfalls vor Ort – durchführen; gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwG einen allenfalls verdeckt formulierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben; in eventu dieser Beschwerde überhaupt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkennen; sowie der zuständigen Stelle gemäß Paragraph 279, BAO aufzutragen, die € 30 Eingabegebühr zuzüglich einer Verzinsung gemäß Paragraph 343, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 456, UGB von 9,2 % über dem Basiszinssatz prompt rück zu erstatten, allenfalls diesen Antrag an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten.

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.1.

Öffentlich mündliche Verhandlung vom 27.08.2020:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, das Vorbringen der Parteien und die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10.04.2006, Zl. *** – Beilage ./1, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 22.08.2015, Zl. *** – Beilage ./2, Grundbuchsauszug zu Grundstück Nr. *** sowie *** und EZ *** der C – Beilage ./3, Auszug aus der Katastermappe – Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll) sowie Beiziehung des Amtssachverständigen für Jagdwesen, I.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, das Vorbringen der Parteien und die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10.04.2006, Zl. *** – Beilage ./1, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 22.08.2015, Zl. *** – Beilage ./2, Grundbuchsauszug zu Grundstück Nr. *** sowie *** und EZ *** der C – Beilage ./3, Auszug aus der Katastermappe – Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll) sowie Beiziehung des Amtssachverständigen für Jagdwesen, römisch eins.

In dieser Verhandlung wurde von der mitbeteiligten Partei der Beweisantrag auf Beischaffung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 26.01.2011, GZ. ***, sowie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22.08.2005, GZ. ***, zum landschaftsökologischen Begleitprojekt zur Bewilligung der Errichtung der Westspanne *** gestellt, welche das erkennende Gericht in der Folge angefordert und den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zugestellt hat.

3.2.

Jagdfachliches Gutachten I:

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für den Bereich Jagdwesen, I, eingeholt, welches den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zugestellt und nach Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 vom Sachverständigen ergänzt worden ist.Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für den Bereich Jagdwesen, römisch eins, eingeholt, welches den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zugestellt und nach Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 vom Sachverständigen ergänzt worden ist.

In seinem ergänzten Gutachten vom 13.10.2020, welches den Parteien ebenfalls nachweislich zugestellt worden ist, führte I zur Frage, ob das beantragte Eigenjagdgebiet aus jagdfachlicher Sicht eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha aufweist, welche eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, Folgendes aus (Hervorhebungen sind jene des Amtssachverständigen):In seinem ergänzten Gutachten vom 13.10.2020, welches den Parteien ebenfalls nachweislich zugestellt worden ist, führte römisch eins zur Frage, ob das beantragte Eigenjagdgebiet aus jagdfachlicher Sicht eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha aufweist, welche eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, Folgendes aus (Hervorhebungen sind jene des Amtssachverständigen): „Befund:

Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einblick in die Unterlagen und den Vorakt der BH Bruck/Leitha und nutzte die landesinternen GIS-Applikationen FORST-GIS und I-map sowie das öffentlich zugängige Grundbuch und führte am 24.07.2020 einen Ortsaugenschein durch, bei dem alle Parteien teilnahmen.

Da im Erstgutachten die Flächensummen nicht dem aktuellen Grundbuchstand entsprechen, wird der Befund wie folgt abgeändert. Einerseits wurde im Erstgutachten zum „südwestlichen Komplex“ irrtümlich das Grundstück *** (Ziffernsturz mit Nr. **) hinzugerechnet, andererseits weist das Grundstück Nr. ***, KG *** (EZ ***) divergierend zum ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin (Abfrage vom 12.9.2018, 08:36:15 Uhr) aktuell eine Fläche von nunmehr 1.530 m² statt 2.230 m² auf.

Änderung:

Die beantragten Flächen des neu festgestellten Eigenjagdgebietes (EJ) gliedern sich grundsätzlich in einen „Nord-Nord-Ostkomplex“, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ff. und ***, alle KG ***, sowie aus den Grundstücken Nr. ***, ff. und ***alle KG ***, im Gesamtausmaß von 114,56931 ha, der im Wesentlichen nördlich und östlich der *** Trasse (Grundstück Nr. ***) gelegen ist, und in einen „südwestlichen Komplex“, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***,***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von beantragten 18,9973 ha im Südwesten der *** Grundstrecke. Das Gesamtflächenausmaß des ursprünglich bewilligten Eigenjagdgebietes beläuft sich daher auf 133,5666 ha.

Zur Dokumentation sind als Beilage eine Auflistung der Grundstücke und aktuelle Grundbuchsauszüge angeschlossen.

Zwei Bereiche zeigen sich bei der Betrachtung des beantragten EJ bezüglich den Voraussetzungen für eine Eigenjagdbildung als auffällig bzw. kritisch und werden daher im Folgenden näher beschrieben:

1.Ostteil – Dornfortsatz Bereits auf der Übersichtskarte der Antragstellerin fällt auf, dass vom nördlichen Grundstückskomplex der beantragten EJ ein „Dornfortsatz“, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bei einer Gesamtbreite von etwa 60 m und einer Länge von etwa 250 m nach Osten ragt.

Im Norden bzw. Süden und Osten sind diese Grundstücke mit einer grundbücherlichen Gesamtfläche von 1,6644 ha von Fremdgrundstücken umschlossen.

In der Natur zeigen sich diese Grundstücke der Antragstellerin als gemeinsam bewirtschaftete, landwirtschaftliche Grundfläche, die sich von Westen nach Osten erstreckt und im Norden von einem bewaldeten Damm der Zufahrtsstraße nach ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Eigentum der Stadtgemeinde ***, begrenzt wird (Foto 5). Östlich reichen die beiden Grundstücke bis zu einer Gemeindestrasse der Stadtgemeinde ***. An diese Gemeindestrasse anschließend verläuft der *** und östlich davon liegen Parkflächen der Stadtgemeinde. Auf dem südöstlichen Fremdgrundstück wird derzeit auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** eine Schulanlage errichtet (Foto 6). An dieses Grundstück anschließend, bilden die Fremdgrundstücke Nr. ***, *** und *** (alle Stadtgemeinde ***), welche augenscheinlich gemeinsam mit den Grundstücken der Antragstellerin bewirtschaftet werden, die weitere südliche Abgrenzung des Dornfortsatzes bis zur Straßenanlage auf dem Grundstück Nr. *** der niederösterreichischen Straßenverwaltung (Foto 7).

2.Nord-Nordost-Komplex – südwestlicher Komplex; jagdlicher Zusammenhang Die Abbildung 1 im Anhang zeigt ein Luftbild der aktuellen Situation (M. 1: 1000) im nördlichen Bereich der Grundflächen des Grundstücks Nr. *** (Zubringer zur Schnellstraße ***), im Weiteren wird die Lageabfolge bzw. die Beschaffenheit der Grundflächen auf der Höhe des Sickerwasserbeckens des Grundstücks Nr. *** von West nach Ost beschrieben. Rot umrandet wird die teilweise verbuschte Grundfläche dargestellt, welche zwischen Eisenbahn und eigentlicher Straßenanlagen liegt.

Zwischen dem westlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstückskomplex der Antragstellerin, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** und den Grundstücken *** und *** liegt das Eisenbahngrundstück *** der J AG welches von Nord nach Süd verläuft. Im Norden des Grundstücks Nr. *** liegt auch ein nach Westen ausgebuchteter Teil des Strassengrundstücks Nr. *** (NÖ Straßenverwaltung ***), auf welchem ein großes Sickerwasserbecken mit etwa 0,35 ha situiert ist und welches abseits der eigentlichen Strassenanlage der *** liegt. An die beiden Grundstücke Nr. *** und *** schließt im Osten direkt die Strassenanlage der *** an, welche hier in Tieflage geführt wird, die Schultern bzw. Böschungen zählen zur Strassenanlage und reicht diese bis zu den angrenzenden Grundflächen der Grundstücke im Osten. Östlich der Strassenanlage grenzen mit den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, die ebenfalls in Nord Südrichtung liegen, fremde Waldgrundstücke zwischen den weiter östlich vorgelagerten weiteren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Nr. ***, *** und *** der Antragstellerin. Diese reichen im Norden mit weiteren Eigengrundstücken fast bis zum *** und weiter bis zur öffentlichen Strassenanlage der *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Im Norden des Fremdgrundstücks Nr. *** (Eigentümer Stadtgemeinde ***) reicht das Grundstück Nr. ***, KG *** auf gleicher Höhe des Sickerbeckens an die öffentliche Strassenanlage heran.

Das eigentliche Sickerwasserbecken mit einer annähernd elliptischen Fläche von ca. 0,24 ha zeigt sich mittels hasendichtem Maschendrahtzaun (Wildzaun) eingefriedet (Foto 1).

Parallel zur eigentlichen Landesstrasse kommt direkt an diese anschließend ein Streifen in dem die eigentliche Abfuhr der Oberflächenwässer der Straße erfolgt, die Rohre sind eingegraben. An diesen Grundstreifen anschließend liegt der sog. Begleitweg, der ebenfalls parallel zur Straßenanlage verläuft (Foto 2).

Dieser geschotterte Begleitweg führt dann im Norden der Beckenfläche abwärts in Richtung Nordwesten über einen schmaleren Pfad zu einem weiteren befestigten Weg, der entlang der *** in Ost-West-Richtung verläuft (Foto 3).

Zwischen dem Pfad vom eigentlichen Begleitweg abzweigt und der Einzäunung erstreckt sich nach Westen bis zum Bahngrundstück hin eine verbuschte Grünfläche, welche das gesamte eingezäunte Beckenareal nördlich und westlich umgreift. Diese Kraut- und Buschfläche, bewachsen mit einzelnen Bäumen (Eiche, Robinie, Göterbaum, etc.) und Sträuchern (Hundsrose, Hartriegel, Flieder, etc.) reicht bis zum Beginn des Bahndammes und dürfte durch Selbstüberlassung (Sukzession) der Fläche entstanden sein.

Änderung: Laut dem von der BF vorgelegten Bewilligunsbescheid für die Landesstrasse ***/ *** der BH Wien Umgebung gem. § 12 NÖ Straßenegesetz 1999 handelt es sich bei dem verbuschten Streifen zwischen Sickerwasserbecken und Bahndamm um eine sog. ökologische Begleitmaßnahme und wurde diese Grundfläche künstlich besämt bzw. künstlich bepflanzt und nicht der Sukzession überlassen. Ebenso wurden auf den Grundflächen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, ökologische Ausgleichsmaßnahmen verwirklicht. Diese Grundflächen stehen im Eigentum der Stadtgemeinde ***, wurden aufgeforstet und liegen zwischen dem Straßengrundstück *** und den östlichen landwirtschaftlichen Grundstücken der BF. Die BF vermeint auch diese Grundflächen wären, als ökologische Ausgleichsflächen für das Straßenprojekt gedacht, zur Straße zu zählen.Änderung: Laut dem von der BF vorgelegten Bewilligunsbescheid für die Landesstrasse ***/ *** der BH Wien Umgebung gem.

Paragraph 12, NÖ Straßenegesetz 1999 handelt es sich bei dem verbuschten Streifen zwischen Sickerwasserbecken und Bahndamm um eine sog. ökologische Begleitmaßnahme und wurde diese Grundfläche künstlich besämt bzw. künstlich bepflanzt und nicht der Sukzession überlassen. Ebenso wurden auf den Grundflächen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, ökologische Ausgleichsmaßnahmen verwirklicht. Diese Grundflächen stehen im Eigentum der Stadtgemeinde ***, wurden aufgeforstet und liegen zwischen dem Straßengrundstück *** und den östlichen landwirtschaftlichen Grundstücken der BF. Die BF vermeint auch diese Grundflächen wären, als ökologische Ausgleichsflächen für das Straßenprojekt gedacht, zur Straße zu zählen.

Einzig die Fläche des tatsächlichen Beckens und dessen Umzäunung dürfte regelmäßig ausgemäht und damit gepflegt werden.

Die verkrautet und verbuschte Grundfläche weist eine Fläche von etwa 0,16 ha auf und zeigt die dichtest bewachsenen Partien entlang des Bahngrundstücks bis zum Grundstück Nr. ***, KG ***, welches der Antragstellerin gehört (Foto 4).

Gutachten:

Die Befugnis zur Eigenjagd (EJ) steht in Niederösterreich dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, die Grundfläche muss eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen. Diese Bestimmungen gelten für die „ersten“ 115 ha, weitere Grundflächen, die einen jagdrechtlichen Zusammenhang mit diesem „Grundgebiet der Eigenjagd“ aufweisen, zählen in weiterer Folge automatisch zum EJ.

Ad 1. Dornfortsatz:

Eine Bejagung der vorkommenden Wildarten (Rehwild, Hase, Fasan) ist auf dem Streifen fast unmöglich, eine Schussabgabe ist fast immer mit der Gefährdung des Hinterlandes verbunden, sei es durch Geller oder Fallschrote. Zudem wird beschossenes Wild, welches nicht im Feuer bleibt, sehr schnell auf Fremdgrund zu liegen kommen. Aus jagdfachlicher Sicht erfüllen diese Grundflächen die Voraussetzungen für die Bildung der ersten 115 ha einer Eigenjagd, im Spezielle die erforderliche Breite, daher nicht und reduziert sich damit die geeignete Fläche des „Nord-Nord-Ostkomplex“, auf ein Gesamtausmaß von 107,9317 ha.

Ad 2. Grundflächen des Straßengrundstücks Nr. *** Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken kann selbst dann gegeben sein, wenn die Grundstücke lediglich in einem Punkt zusammenstoßen und dieser Zusammenhang erst durch „Wegdenken“ von zwischen den Eigengrundstücken liegenden Wegen, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und Dämme etc. entsteht, da die Grundflächen, welche diese Ausnahmen betreffen, keine tatsächliche Unterbrechung des Zusammenhanges hervorrufen. Zur Eruierung des jagdrechtlichen Zusammenhanges sind sämtliche Grundflächen, die aus jagdfachlicher Sicht eindeutig den o.a. Ausnahmen (Wege, Straßen, etc.) zuzurechnen sind, „wegzudenken“.

Denkt man sich in einem ersten Schritt die gesamte Eisenbahngrundstrecke inklusive der zugehörigen Dämme des Grundstücks Nr. *** weg, sind die Grundstücke ***, *** und *** mit den Grundstücken Nr. *** und *** verbunden. Auf Höhe des Grundstücks Nr. *** funktioniert diese Überlegung jedoch nicht so eindeutig. Nach „Wegdenken“ der Eisenbahngrundstrecke stößt man an die verbuschte Grundfläche des Sickerwasserbeckens, welche nicht direkt vom Begriff „Straße“ umfasst ist und auch nicht direkt für den Verkehr auf der Straße benötigt wird.

Auf dem verbuschten Streifen finden vor Allem kleinere Wildarten wie etwa die Niederwildarten Feldhase und Fasan aber auch die Raubwildarten Marder, Fuchs und Wiesel Unterschlupf. Gerade die Letztgenannten können in diesem Bereich z.B. mit Lebendfangfallen bejagt werden, da diese Grundfläche, im Gegensatz zum Areal des eigentlichen Sickerwasserbeckens, jederzeit frei zugängig ist.

Diese Grundfläche zählt daher aus der jagdfachlichen Sicht des gefertigten ASV für Jagdwesen als jagdlich nutzbares Areal zum Genossenschaftsjagdgebiet G, zumal die Fläche sich nicht im Eigentum der Antragstellerin befindet.

Die verbuschte Grundfläche der Sickerwasserbeckenanlage liegt also zwischen den westlichen Grundstücken Nr.*** bzw. *** und dem östlichen Grundstück Nr. *** der Antragstellerin, der jagdrechtliche Zusammenhang der beiden Komplexe ist in diesem Bereich aus den o.a. Gründen nicht gegeben. Ohne Zusammenhang weist der „Nord-Nord-Ostkomplex“ jedoch lediglich 107,9 ha auf und erfüllt daher ohne die abgetrennten Flächen nicht das Mindesterfordernis von 115 ha zusammenhängender Grundfläche.

Änderung: Selbst wenn der jagdrechtliche Zusammenhang über die Fläche des Sickerwasserbeckens hergestellt werden könnte, entsteht dadurch ein annähernd rechteckiger „Korridor“ im Norden des Fremdgrundstückes Nr. *** der Stadtgemeinde *** mit den Ausmaßen von 51 m Länge und durchschnittlich 25 m Breite und damit einem Verhältnis Länge zu Breite von 1:2 bei geringer Breite. Auch hier würde die für die erstmalige Bildung einer Eigenjagd erforderliche, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite, ähnlich wie bei „ad 2.“ nicht erreicht werden.

Zusammengefasst wird aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass die beantragten Grundflächen der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Bildung eines neuen Eigenjagdgebietes nicht erfüllen.

Anhang Abbildungen und Fotos: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abb. 1; Situation Landesstrasse (Sickerbecken) und *** Trasse M: 1:1000; rot = Strauch/Grünfläche [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abb. 2; Situation „Dornfortsatz ost“ 1:2000, gelb umrandet = C [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Foto 1: Ansicht des eigentlichen Sickerwasserbeckens gezäunt vom östlichen Begleitweg aus. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Foto 2: Ansicht der begleitenden Entwässerung und des Begleitweges in Richtung Süden, rechts (westlich der Zugang zur Beckenanlage. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Foto 3: Ansicht des Pfades, der vom Begelitweg zum *** führt [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Foto 4: Ansicht der verbuschten Fläche in Richtung Süden entlang des Bahndammes (rechts außerhalb) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ 3.3.

Stellungnahme der belangten Behörde:

Mit Schreiben vom 29.01.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum bisherigen Beweisverfahren unter Einbeziehung des jagdfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft und führte darin zusammengefasst hinsichtlich der Meinung des Sachverständigen I, wonach der nichtumzäunte Bereich südlich des Kreisverkehres zur Auffahrt *** keine Verkehrsflächen darstelle, aus, dass für die jagdrechtliche Eignung von Flächen nach § 9 NÖ JG, in dem es um den Zusammenhang von Grundflächen gehe, nicht relevant sei, ob sich Wild dort aufhalten könne oder nicht, sondern ob es sich dabei um Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, handle.

Denn nur diese würden keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden und mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen. Inseln seien als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.Mit Schreiben vom 29.01.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum bisherigen Beweisverfahren unter Einbeziehung des jagdfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft und führte darin zusammengefasst hinsichtlich der Meinung des Sachverständigen römisch eins, wonach der nichtumzäunte Bereich südlich des Kreisverkehres zur Auffahrt *** keine Verkehrsflächen darstelle, aus, dass für die jagdrechtliche Eignung von Flächen nach Paragraph 9, NÖ JG, in dem es um den Zusammenhang von Grundflächen gehe, nicht relevant sei, ob sich Wild dort aufhalten könne oder nicht, sondern ob es sich dabei um Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, handle.

Denn nur diese würden keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden und mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen. Inseln seien als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

Diese Flächen seien durch ihre große Längsausdehnung und ihre geringe Breite charakterisiert. Die Möglichkeit der Bejagung solcher Flächen bzw. deren Eignung als Einstandsfläche für Wild sei irrelevant. Beispielsweise könne eine Windschutzanlage sehr wohl die Eignung einer Einstandsfläche aufweisen, jedoch eine Bahnstrecke oder eine Straße nicht. Beide würden jedoch keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden.

Für den jagdlichen Zusammenhang sei es nicht relevant, ob auf der Fläche Wild seinen Einstand habe oder ob es mit Kugel, Schrot oder Fallen bejagt werden könne, sondern einzig und allein, ob sie als Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, klassifiziert werden könne. Die Grundstücke *** und *** seien ohnehin im Eigentum der Antragstellerin und es sei daher irrelevant, ob diese als Teil der Straße gesehen werden würden oder nicht.

Wenn nunmehr das Grundstück *** bzw. Teile davon als nicht trennend angesehen werden würden, sei der Zusammenhang über den westlichen Teil des Grundstückes *** mit den westlich der Bahn liegenden Teilen hergestellt. Hier könne der Vollständigkeit halber noch die Frage eines möglichen Längenzuges gestellt werden. Auf seinen letzten 50m verenge sich das Grundstück *** auf eine durchschnittliche Breite von 25m. Ein Längenzug sei so definiert, dass die Längsausdehnung die Breite wesentlich überwiegt. In diesem Fall wäre das Längen –Breitenverhältnis eines von zwei zu eins, ein deutliches Überwiegen der Längsausdehnung würde üblicherweise ab einem Verhältnis von etwa 3:1 festzustellen sein. Selbst wenn das Grundstück *** spitz zu einem Punkt zusammenlaufen würde, wäre gemäß § 9 (1) ein Punktzusammenhang gegeben, welcher einen jagdrechtlichen Zusammenhang von Grundstücken ergebe.Wenn nunmehr das Grundstück *** bzw.

Teile davon als nicht trennend angesehen werden würden, sei der Zusammenhang über den westlichen Teil des Grundstückes *** mit den westlich der Bahn liegenden Teilen hergestellt. Hier könne der Vollständigkeit halber noch die Frage eines möglichen Längenzuges gestellt werden. Auf seinen letzten 50m verenge sich das Grundstück *** auf eine durchschnittliche Breite von 25m. Ein Längenzug sei so definiert, dass die Längsausdehnung die Breite wesentlich überwiegt. In diesem Fall wäre das Längen –Breitenverhältnis eines von zwei zu eins, ein deutliches Überwiegen der Längsausdehnung würde üblicherweise ab einem Verhältnis von etwa 3:1 festzustellen sein. Selbst wenn das Grundstück *** spitz zu einem Punkt zusammenlaufen würde, wäre gemäß Paragraph 9, (1) ein Punktzusammenhang gegeben, welcher einen jagdrechtlichen Zusammenhang von Grundstücken ergebe.

Auch die Sichtweise des Sachverständigen I zum „Dornfortsatz“ könne nicht geteilt werden, da laut § 6 NÖ JG die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zustehe, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitze (Eigenjagdgebiet). Dieser Passus werde durch § 9 Abs. 2 NÖ JG in der Form präzisiert, dass wenn Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden werden würden, so werde dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet seien.

Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfülle. Auch die Sichtweise des Sachverständigen römisch eins zum „Dornfortsatz“ könne nicht geteilt werden, da laut Paragraph 6, NÖ JG die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zustehe, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitze (Eigenjagdgebiet). Dieser Passus werde durch Paragraph 9, Absatz 2, NÖ JG in der Form präzisiert, dass wenn Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden werden würden, so werde dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet seien.

Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfülle.

Diese Bestimmung diene dazu, Jagdgebiete, welche beispielsweise die Form einer Hantel aufweisen würden, also 2 jeweils 115 ha nicht erreichende größere zusammenhängende Grundstückskomplexe, welche lediglich durch einen Längenzug verbunden seien, zu verhindern.

Dem Wortlaut des Gesetzes könne entnommen werden, dass dies Grundstücke sein müssen, die die Verbindung zu anderen Grundstücke herstellen, die für die Bildung der Eigenjagd erforderlich seien. Auch der VwGH habe in seinen Erkenntnissen 2002/03/0294 aus 2005 sowie 2019/03/0150 vom 16.12.2019 ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs 1 NÖ JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitze, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen sei (Hinweis E 31.3.2005, 2001/03/0088, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Krnt JagdG 2000).

In diesem Sinn seien bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen (Hinweis auf die bei Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht (2000), E 3 zu § 6 NÖ JG 1974 wiedergegebene hg Rechtsprechung).Dem Wortlaut des Gesetzes könne entnommen werden, dass dies Grundstücke sein müssen, die die Verbindung zu anderen Grundstücke herstellen, die für die Bildung der Eigenjagd erforderlich seien. Auch der VwGH habe in seinen Erkenntnissen 2002/03/0294 aus 2005 sowie 2019/03/0150 vom 16.12.2019 ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitze, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen sei (Hinweis E 31.3.2005, 2001/03/0088, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 6, Krnt JagdG 2000).

In diesem Sinn seien bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen (Hinweis auf die bei Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht (2000), E 3 zu Paragraph 6, NÖ JG 1974 wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, komme nach dieser Rechtslage nicht in Betracht.

Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile sei nicht vorgesehen und würde dies auch die praktische Durchführung einer Jagdgebietsfeststellung unmöglich machen. Um die Möglichkeit zu haben, ungünstig verlaufende Grenzen von Jagdgebieten zu bereinigen, wurde durch den Gesetzgeber die Möglichkeit der Abrundung von Jagdgebieten in § 15 NÖ JG geschaffen. Somit sei im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung zuerst zu prüfen, ob das beantragte Jagdgebiet eine zusammenhängende Grundfläche von zumindest 115 ha aufweise, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitze. Dabei sei für die Bildung des Jagdgebietes und den Zusammenhang von Grundflächen, wie bereits ausgeführt, der § 9 des NÖ JG zu berücksichtigen.

Erst danach könne über allfällig erforderliche Abrundungen abgesprochen werden.Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile sei nicht vorgesehen und würde dies auch die praktische Durchführung einer Jagdgebietsfeststellung unmöglich machen. Um die Möglichkeit zu haben, ungünstig verlaufende Grenzen von Jagdgebieten zu bereinigen, wurde durch den Gesetzgeber die Möglichkeit der Abrundung von Jagdgebieten in Paragraph 15, NÖ JG geschaffen. Somit sei im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung zuerst zu prüfen, ob das beantragte Jagdgebiet eine zusammenhängende Grundfläche von zumindest 115 ha aufweise, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitze.

Dabei sei für die Bildung des Jagdgebietes und den Zusammenhang von Grundflächen, wie bereits ausgeführt, der Paragraph 9, des NÖ JG zu berücksichtigen. Erst danach könne über allfällig erforderliche Abrundungen abgesprochen werden.

Auffällig sei weiter, dass für die Nichtfeststellung des „Dornfortsatzes“ zur Eigenjagd der jagdliche Schuss als Maßgabe diene, jedoch im Bereich der Sickerwasserbecken zwischen Straße und Bahn das Areal durch Fallenjagd jagdlich nutzbar sei und daher dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuschlagen sei. Auf Frage des Vertreters der *** an den ASV I habe dieser angegeben, dass auch im Bereich des „Dornfortsatzes“ die Fallenjagd möglich sei.Auffällig sei weiter, dass für die Nichtfeststellung des „Dornfortsatzes“ zur Eigenjagd der jagdliche Schuss als Maßgabe diene, jedoch im Bereich der Sickerwasserbecken zwischen Straße und Bahn das Areal durch Fallenjagd jagdlich nutzbar sei und daher dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuschlagen sei. Auf Frage des Vertreters der *** an den ASV römisch eins habe dieser angegeben, dass auch im Bereich des „Dornfortsatzes“ die Fallenjagd möglich sei.

Es sei im Rahmen der Feststellung eines Eigenjagdgebietes aber unerheblich, ob einzelne kleine Teile davon bejagbar seien oder nicht, es sei in seiner Gesamtheit zu beurteilen.

Aus Sicht der belangten Behörde seien daher weder das Gutachten des vom Gericht beigezogenen ASV für Jagdwesen noch dessen Aussagen im Rahmen der Verhandlung schlüssig.

Der „Dornfortsatz“ sei im Zuge der Feststellung des Jagdgebietes zu berücksichtigen. Aus Sicht der belangten Behörde seien die Flächen im Bereich des Grundstückes ***, KG **, als Teil der Straße anzusehen und es bestehe daher ein Zusammenhang zu den westlich der Bahntrasse liegenden Grundstücke.

3.4.

Stellungnahme der mitbeteiligten Partei:

Mit Eingabe vom 03.02.2021 erstattete die Antragstellerin und nunmehr mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zum jagdfachlichen Gutachten des I und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der rechtlichen Qualifikation des Retentionsbeckens sowie der Grundstücke Nr. *** und *** (Stadtgemeinde ***). Mit Eingabe vom 03.02.2021 erstattete die Antragstellerin und nunmehr mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zum jagdfachlichen Gutachten des römisch eins und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der rechtlichen Qualifikation des Retentionsbeckens sowie der Grundstücke Nr. *** und *** (Stadtgemeinde ***).

Der Antrag auf Beiziehung des Begleitprojekts, welches zum Akt *** der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung geführt wurde, wurde aufrechterhalten, da dieses zur abschließenden Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob die der Stadtgemeinde *** gehörenden Grundstücke Nr. *** und *** rechtlich als zur Straße gehörende Ausgleichsfläche zu betrachten seien, zwingend erforderlich sei.

Das Gutachten sei aus mehreren Gründen unschlüssig bzw. beinhalte es fachliche Mängel, die auf eine mögliche Befangenheit des Sachverständigen hinweisen würden.

Ein Sachverständiger sei nur ein Hilfsorgan des Gerichts ist (VwGH 98/04/0242). Die Rechtsanwendung stehe allein dem Gericht und nicht dem Sachverständigen zu (VwGH 95/10/0205). Der Sachverständige wirke ausschließlich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (z.B. der Feststellung des Ausmaßes von Flächen oder Emissionen) durch das Gericht mit und nicht auch an der Beweiswürdigung (VwGH 91/09/0231) und der rechtlichen Beurteilung (VwGH 93/15/0094). Dem Sachverständigen obliege nicht die Subsumtion der Norm. Ob das Grundstück des Retentionsbeckens daher als zur Straße gehörend anzusehen sei oder ein Längenzug vorliege, sei ausschließlich vom Gericht rechtlich zu beurteilen. Genau die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung würde sich das Sachverständigengutachten jedoch anmaßen, anstatt unbefangen und ordnungsgemäß bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

Inhaltlich würden Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegen (VwGH 2000/11/0263). Das Gericht habe darauf zu achten, dass das Gutachten vollständig, schlüssig (VwGH 93/07/0009) und widerspruchsfrei (VwGH 90/12/0125) sei. Weiters, dass das Sachverständigengutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und der Sachverständige über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfüge und unparteiisch sei (VwGH 92/07/0159).

Gegenständlich würden dem Gericht zwei einander widersprechende Gutachten vorliegen, das Gutachten des Jagdsachverständigen K vom 16.04.2019 und des Jagdsachverständigen I. Das Gericht habe daher die beiden Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitswert gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (VwGH 90/10/0001). Die Behörde habe dabei von der Gleichwertigkeit der Beweismittel auszugehen und dürfe ein Gutachten verfahrensrechtlich nicht höher bewerten, nur, weil es beispielsweise von einem Amtssachverständigen stamme (VwSlg 2453 A/1952).Gegenständlich würden dem Gericht zwei einander widersprechende Gutachten vorliegen, das Gutachten des Jagdsachverständigen K vom 16.04.2019 und des Jagdsachverständigen römisch eins. Das Gericht habe daher die beiden Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitswert gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (VwGH 90/10/0001). Die Behörde habe dabei von der Gleichwertigkeit der Beweismittel auszugehen und dürfe ein Gutachten verfahrensrechtlich nicht höher bewerten, nur, weil es beispielsweise von einem Amtssachverständigen stamme (VwSlg 2453 A/1952).

Das ergänzte Gutachten sei nach wie vor nicht schlüssig. Das Gutachten weise hinsichtlich des beantragten Nord-Nord-Ostkomplex der Eigenjagd abzüglich des im Gutachten bezeichneten „Dornfortsatzes" eine Fläche von 107,9 ha aus. Richtigerweise betrage diese Fläche – unter Berücksichtigung des Abzugs der Teilfläche des Dornfortsatzes - 112,9 ha.

Die Schlussfolgerung, dass die im Gutachten als „Dornfortsatz" bezeichneten Flächen nicht die Voraussetzungen für die Bildung der ersten 115 ha einer Eigenjagd, im Speziellen die erforderliche Breite, erfüllen würden, sei eine rechtliche Schlussfolgerung, die vom Gericht zu beurteilen sei, und sei im Übrigen vom Sachverständigen nicht richtig getroffen worden.

Die Beurteilung der ersten 115 ha - unter Berücksichtigung des § 6 bzw. § 9 NÖ JG – stelle eine Gesamtbeurteilung dar und es sei keine spezielle Ausgestaltung erforderlich. Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs. 1 NÖ JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitze, sei von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen (Hinweis E 31.3.2005, 2001/03/0088, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Krnt JagdG 2000). In diesem Sinn seien bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen (Hinweis auf die bei Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht (2000), E 3 zu § 6 NÖ JG wiedergegebene hg.

Rechtsprechung). Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, komme nach dieser Rechtslage nicht in Betracht (VwGH Ra 2019/03/0150).Die Beurteilung der ersten 115 ha - unter Berücksichtigung des Paragraph 6, bzw. Paragraph 9, NÖ JG – stelle eine Gesamtbeurteilung dar und es sei keine spezielle Ausgestaltung erforderlich. Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitze, sei von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen (Hinweis E 31.3.2005, 2001/03/0088, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 6, Krnt JagdG 2000).

In diesem Sinn seien bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen (Hinweis auf die bei Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht (2000), E 3 zu Paragraph 6, NÖ JG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, komme nach dieser Rechtslage nicht in Betracht (VwGH Ra 2019/03/0150).

Richtigerweise müssten diese Grundstücke in die Gesamtbeurteilung der Grundfläche einfließen, ohne isoliert deren Jagdbarkeit zu betrachten.

Zum Grundstück *** (KG ***) führe der Sachverständige aus, dass auf diesem gejagt werden könne, aber der jagdrechtlich erforderliche Zusammenhang mangels Breite nicht bestünde. Wenn man schon um das Retentionsbecken des Grundstücks *** herum sinnvoll jagen könne, wieso sollte dann der für die Feststellung des Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nicht gegeben sein?

Umgekehrt führe der Sachverständige aus, dass auf dem „Dornfortsatz" im Ostteil des von der mitbeteiligten Partei beantragten Eigenjagdgebietes eine Bejagung der vorkommenden Wildarten fast unmöglich sei, weil diese fast immer mit einer Gefährdung des Hinterlandes verbunden sei, sei es durch Geller oder Fallschrot. Die verbuschte Fläche um das Retentionsbecken habe ein Ausmaß von 0,16 ha; der Dornfortsatz ein Ausmaß von 1,6644 ha. Inwieweit eine Bejagung auf dem Dornfortsatz nicht möglich sein solle, sei mit Blick auf die gesamte Argumentation im Gutachten daher nicht schlüssig.

Es sei darauf zu verweisen, dass auch die Fallenjagd im Dornfortsatz möglich sei und daher der 60 Meter breite und 250 Meter lange ,,Dornfortsatz" eine zur Jagdausübung geeignete Fläche darstelle. Es sei entgegen der Ansicht des Sachverständigen für die Bejagungsmöglichkeit nicht erforderlich, auf diesen Flächen Rehe, Hasen und Fasane bejagen zu können. Weder der Zusammenhang von Grundflächen nach § 9 NÖ JG, noch die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite würden auf die Möglichkeit zur Bejagung ganz bestimmter Wildarten abstellen - wie es gegenständlich im Gutachten vorgenommen worden sei. Sollte nun der Ansicht gefolgt werden, dass auf diesen Flächen lediglich Reh, Hase und Fasan vorkommen, so fehle eine diesbezügliche Befundaufnahme.

Abgesehen davon wäre es völlig aus der Luft gegriffen, auf den Flächen des Dornfortsatzes keine Raubwildarten anzunehmen, zumal diese bekanntlich als Kulturfolger gelten würden.Es sei darauf zu verweisen, dass auch die Fallenjagd im Dornfortsatz möglich sei und daher der 60 Meter breite und 250 Meter lange ,,Dornfortsatz" eine zur Jagdausübung geeignete Fläche darstelle. Es sei entgegen der Ansicht des Sachverständigen für die Bejagungsmöglichkeit nicht erforderlich, auf diesen Flächen Rehe, Hasen und Fasane bejagen zu können. Weder der Zusammenhang von Grundflächen nach Paragraph 9, NÖ JG, noch die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite würden auf die Möglichkeit zur Bejagung ganz bestimmter Wildarten abstellen - wie es gegenständlich im Gutachten vorgenommen worden sei.

Sollte nun der Ansicht gefolgt werden, dass auf diesen Flächen lediglich Reh, Hase und Fasan vorkommen, so fehle eine diesbezügliche Befundaufnahme. Abgesehen davon wäre es völlig aus der Luft gegriffen, auf den Flächen des Dornfortsatzes keine Raubwildarten anzunehmen, zumal diese bekanntlich als Kulturfolger gelten würden.

Schließlich würde selbst eine gebotene Abrundung des sogenannten “Dornfortsatzes" nicht für die Feststellung der zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs 1 JG wesentlich sein, da eine solche Abrundung immer erst in einem zweiten Schritt nach der Feststellung der zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs 1 NÖ JG zu erfolgen habe.Schließlich würde selbst eine gebotene Abrundung des sogenannten “Dornfortsatzes" nicht für die Feststellung der zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß Paragraph 6, Absatz eins, JG wesentlich sein, da eine solche Abrundung immer erst in einem zweiten Schritt nach der Feststellung der zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JG zu erfolgen habe.

Gemäß § 4 Z 2 lit d NÖ Straßengesetz seien Bestandteile einer Straße und somit Straßenbauwerke alle im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen würden. Diese Flächen der Grundstücke Nr. *** und *** seien rechtlich somit auch als Straßen im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG anzusehen.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d, NÖ Straßengesetz seien Bestandteile einer Straße und somit Straßenbauwerke alle im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen würden. Diese Flächen der Grundstücke Nr. *** und *** seien rechtlich somit auch als Straßen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG anzusehen.

Demnach würden Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden würden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden. Die Definition einer Straße im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG habe sich nach dem NÖ Straßengesetz zu richten. Was als Straße im Sinne des NÖ JG zu betrachten sei, könne nur durch das NÖ Straßengesetz festgelegt werden. Sinn und Zweck der Definition von Straßen und deren Bestandteile sei, dass die Regelungen des Baus, der Erhaltung und Verwaltung aller öffentlichen Straßen und dazugehörigen Bestandteilen im Land Niederösterreich geregelt werde.

Eine Abweichung vom Straßenbegriff des NÖ Straßengesetzes durch das NÖ JG könnte dazu führen, dass im Zuge eines Straßenbaus errichtete Straßen, die nach dem NÖ Straßengesetz rechtmäßig als Straßen oder Straßenbauwerke errichtet worden seien und Eigenjagdgebiete durchschneiden würden, den jagdrechtlichen Zusammenhang plötzlich unterbrechen würden. Dies solle jedoch gerade durch § 9 Abs. 3 NÖ JG vermieden werden, zumal eine unterschiedliche Interpretation von „Straße" in beiden Gesetzen etliche Eigenjagdgebiete in Frage stellen würde und neu errichtete Straßen bestehende Eigenjagdgebiete auflösen könnten. Dies sei vom NÖ Landesgesetzgeber gerade nicht intendiert worden.Demnach würden Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden würden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden.

Die Definition einer Straße im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG habe sich nach dem NÖ Straßengesetz zu richten. Was als Straße im Sinne des NÖ JG zu betrachten sei, könne nur durch das NÖ Straßengesetz festgelegt werden. Sinn und Zweck der Definition von Straßen und deren Bestandteile sei, dass die Regelungen des Baus, der Erhaltung und Verwaltung aller öffentlichen Straßen und dazugehörigen Bestandteilen im Land Niederösterreich geregelt werde. Eine Abweichung vom Straßenbegriff des NÖ Straßengesetzes durch das NÖ JG könnte dazu führen, dass im Zuge eines Straßenbaus errichtete Straßen, die nach dem NÖ Straßengesetz rechtmäßig als Straßen oder Straßenbauwerke errichtet worden seien und Eigenjagdgebiete durchschneiden würden, den jagdrechtlichen Zusammenhang plötzlich unterbrechen würden.

Dies solle jedoch gerade durch Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG vermieden werden, zumal eine unterschiedliche Interpretation von „Straße" in beiden Gesetzen etliche Eigenjagdgebiete in Frage stellen würde und neu errichtete Straßen bestehende Eigenjagdgebiete auflösen könnten. Dies sei vom NÖ Landesgesetzgeber gerade nicht intendiert worden.

Weshalb durch die Straßenerrichtung trotz der Ausnahme der Unterbrechung des Zusammenhangs durch Straßen gemäß § 9 Abs. 3 NÖ JG plötzlich kein für die Feststellung des Eigenjagdgebietes erforderlicher Zusammenhang mehr gegeben sein soll, sei nicht nachvollziehbar.Weshalb durch die Straßenerrichtung trotz der Ausnahme der Unterbrechung des Zusammenhangs durch Straßen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG plötzlich kein für die Feststellung des Eigenjagdgebietes erforderlicher Zusammenhang mehr gegeben sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Flächen auf den Grundstücken Nr. *** und *** (jetzt Stadtgemeinde ***) sei hingegen, ob der Bewuchs Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten für Wildtiere biete (VwGH 2000/03/0267). Ausschlaggebend sei einzig und alleine das Verständnis des Begriffs der Straße nach § 9 Abs. 3 NÖ JG in Verbindung mit dem NÖ Straßengesetz, welches vom Gericht selbst zu beurteilen sei, nicht vom Sachverständigen.Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Flächen auf den Grundstücken Nr. *** und *** (jetzt Stadtgemeinde ***) sei hingegen, ob der Bewuchs Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten für Wildtiere biete (VwGH 2000/03/0267). Ausschlaggebend sei einzig und alleine das Verständnis des Begriffs der Straße nach Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG in Verbindung mit dem NÖ Straßengesetz, welches vom Gericht selbst zu beurteilen sei, nicht vom Sachverständigen.

Bei dem nicht eingezäunten Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, handle es sich um Ausgleichsflächen, die nach § 4 Z 2 lit d NÖ Straßengesetz rechtlich zur Straße zu zählen sind. Wie auf Seite 9 des Bescheides der BH Wien-Umgebung (***) ausgeführt, diene diese Fläche als ökologische Ausgleichsfläche, auf denen Aufforstungen und Besamungen durchgeführt worden seien. Gemäß § 4 Z. 2 lit d NÖ Straßengesetz würden im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen, rechtlich zur Straße zählen. Auch wenn jagdfachlich gesehen die tatsächliche Nutzungsart entscheidend sei, seien diese Ausgleichsflächen eindeutig Bestandteil der Straße und würden somit gemäß § 9 Abs. 3 nicht den Zusammenhang unterbrechen.

Vor diesem Hintergrund könne das gesamte Grundstück Nr. ***, KG ***, den jagdrechtlich erforderlichen Zusammenhang nicht unterbrechen.Bei dem nicht eingezäunten Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, handle es sich um Ausgleichsflächen, die nach Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d, NÖ Straßengesetz rechtlich zur Straße zu zählen sind. Wie auf Seite 9 des Bescheides der BH Wien-Umgebung (***) ausgeführt, diene diese Fläche als ökologische Ausgleichsfläche, auf denen Aufforstungen und Besamungen durchgeführt worden seien. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera d, NÖ Straßengesetz würden im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen, rechtlich zur Straße zählen.

Auch wenn jagdfachlich gesehen die tatsächliche Nutzungsart entscheidend sei, seien diese Ausgleichsflächen eindeutig Bestandteil der Straße und würden somit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht den Zusammenhang unterbrechen. Vor diesem Hintergrund könne das gesamte Grundstück Nr. ***, KG ***, den jagdrechtlich erforderlichen Zusammenhang nicht unterbrechen.

Weshalb eine Bejagung bei Bestehen eines Zusammenhangs auf einer Breite von 25 Metern nicht möglich sein solle, werde im Gutachten nicht dargelegt; vielmehr bestätige der Sachverständige selbst, dass auf den 25 Meter breiten Flächen zwischen Retentionsbecken und Bahndamm eine Jagd ausgeübt werden könne (auch wenn diese Ausführungen für die Beurteilung der Eigenjagd irrelevant seien). Im Übrigen sei nicht schlüssig, weshalb die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung bei einem Längen-Breiten-Verhältnis von 51m zu 25m, im Gutachten als Verhältnis 1 :2 bezeichnet (statt richtigerweise mit 2:1), nicht gegeben sein solle. Es könne doch vielmehr nur um die tatsächliche Lage in der Natur, nicht jedoch auf mathematische Verhältnisse (die im Übrigen vielmehr als Längen-Breiten-Verhältnis 2:1 zu beurteilen seien) ankommen.

Für die Qualifikation einer Grundfläche als "Weg" oder "Straße" im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG komme es nicht auf die im Grundbuch aufscheinende Benützungsart an, sondern auf deren tatsächliche Beschaffenheit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur (VwGH 85/03/0026). Auch Böschungen (VwGH 95/03/0189) seien zur Straße zu zählen, ebenso die für die Instandhaltung, Betreuung und Sicherung der Verkehrsfläche notwendigen Randflächen (etwa für Bankette, Böschungen, Straßengräben und Entwässerungseinrichtungen, Leitplanken, Wildzäune und dergleichen). Auch im Zuge der Straßenerrichtung geschaffene Ausgleichsflächen, wie das Retentionsbecken samt umliegende dazugehörige Fläche würden daher zur "Straße" im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG zählen.Für die Qualifikation einer Grundfläche als "Weg" oder "Straße" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG komme es nicht auf die im Grundbuch aufscheinende Benützungsart an, sondern auf deren tatsächliche Beschaffenheit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur (VwGH 85/03/0026).

Auch Böschungen (VwGH 95/03/0189) seien zur Straße zu zählen, ebenso die für die Instandhaltung, Betreuung und Sicherung der Verkehrsfläche notwendigen Randflächen (etwa für Bankette, Böschungen, Straßengräben und Entwässerungseinrichtungen, Leitplanken, Wildzäune und dergleichen). Auch im Zuge der Straßenerrichtung geschaffene Ausgleichsflächen, wie das Retentionsbecken samt umliegende dazugehörige Fläche würden daher zur "Straße" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG zählen.

Der Sachverständige I verwechsle die Einzelbetrachtung eines Längenzugs nach § 9 Abs. 2 NÖ JG mit der Gesamtbeurteilung, die von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes ausgehe.Der Sachverständige römisch eins verwechsle die Einzelbetrachtung eines Längenzugs nach Paragraph 9, Absatz 2, NÖ JG mit der Gesamtbeurteilung, die von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes ausgehe.

Die Bestimmungen über den Längenzug seien jedoch gegenständlich bei der Beurteilung des Retentionsbeckens nicht anzuwenden, weil ein Längenzug stets drei selbständige Grundstücke voraussetze. Ein "Längenzug von Grundstücken" iSd § 9 Abs. 2 NÖ JG könne nur angenommen werden, wenn mindestens drei selbständige Grundstücke vorhanden seien, von denen das eine (der Längenzug) die Verbindung zwischen den beiden anderen herstelle (Hinweis E 24.1.1996, 94/03/0069). Dabei entspreche es nicht dem Gesetz, eine einzige Parzelle, die sich in eine bestimmte Richtung allmählich verenge und schließlich mit dem übrigen Eigenjagdgebiet in einem Punkt zusammenstoße, mit Rücksicht auf ihre Gestaltung als zwei gesonderte Grundflächen aufzufassen, von denen die eine als der zwischen fremdem Grundbesitz liegende Längenzug von Grundstücken anzusehen wäre (VwGH 94/03/0078).Die Bestimmungen über den Längenzug seien jedoch gegenständlich bei der Beurteilung des Retentionsbeckens nicht anzuwenden, weil ein Längenzug stets drei selbständige Grundstücke voraussetze.

Ein "Längenzug von Grundstücken" iSd Paragraph 9, Absatz 2, NÖ JG könne nur angenommen werden, wenn mindestens drei selbständige Grundstücke vorhanden seien, von denen das eine (der Längenzug) die Verbindung zwischen den beiden anderen herstelle (Hinweis E 24.1.1996, 94/03/0069). Dabei entspreche es nicht dem Gesetz, eine einzige Parzelle, die sich in eine bestimmte Richtung allmählich verenge und schließlich mit dem übrigen Eigenjagdgebiet in einem Punkt zusammenstoße, mit Rücksicht auf ihre Gestaltung als zwei gesonderte Grundflächen aufzufassen, von denen die eine als der zwischen fremdem Grundbesitz liegende Längenzug von Grundstücken anzusehen wäre (VwGH 94/03/0078).

Somit könne festgehalten werden, dass ein Zusammenhang des im Gutachten bezeichneten Nord-Nord-Ostkomplexes mit dem südwestlichen Komplex in einem Punkt ohne Längenzug jedenfalls gegeben sei. Die Beurteilung, ob die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite der zusammenhängenden Grundfläche gegeben sei, habe im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Ra 2019/03/0150) in einer Gesamtbeurteilung (VwGH Ra 2019/03/0150) zu erfolgen, ohne dabei auf diesen Punkt des Zusammenstoßes abzustellen.

In Bezug auf den Zusammenhang zwischen Nord-Nord-Ostkomplex und südwestlichem Komplex beziehe sich der Sachverständige auf § 9 NÖ JG, in dem normiert sei, dass Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe etc. keine Unterbrechung des Zusammenhanges darstellen würden. Dem folgend habe man sich das Straßengrundstück *** sowie das im Norden befindende Bachbett des *** (Grundstücks.-Nr. ***) „wegzudenken". Im Gutachten des Sachverständigen sowie in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2020 werde von diesem ausgeführt, dass sich durch Wegdenken der Straße ein rechteckiger Korridor ergeben würde, welcher - seiner persönlichen Einschätzung nach - die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite nicht aufweisen würde.

Der Sachverständige negiere bzw. übersiehe jedoch dabei die Tatsache, dass man sich lt. § 9 NÖ JG auch den Flusslauf der *** im Norden des Grundstückes wegzudenken habe, weil dieser ex lege genauso wie Straßen den Zusammenhang einer Eigenjagd nicht unterbreche.In Bezug auf den Zusammenhang zwischen Nord-Nord-Ostkomplex und südwestlichem Komplex beziehe sich der Sachverständige auf Paragraph 9, NÖ JG, in dem normiert sei, dass Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe etc. keine Unterbrechung des Zusammenhanges darstellen würden. Dem folgend habe man sich das Straßengrundstück *** sowie das im Norden befindende Bachbett des *** (Grundstücks.-Nr. ***) „wegzudenken".

Im Gutachten des Sachverständigen sowie in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2020 werde von diesem ausgeführt, dass sich durch Wegdenken der Straße ein rechteckiger Korridor ergeben würde, welcher - seiner persönlichen Einschätzung nach - die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite nicht aufweisen würde. Der Sachverständige negiere bzw. übersiehe jedoch dabei die Tatsache, dass man sich lt. Paragraph 9, NÖ JG auch den Flusslauf der *** im Norden des Grundstückes wegzudenken habe, weil dieser ex lege genauso wie Straßen den Zusammenhang einer Eigenjagd nicht unterbreche.

Sowohl rechtlich als auch fachlich werde aber ohnedies bestritten, dass der vom Sachverständigen thematisierte Korridor einen Längenzug darstelle. Selbst wenn es so wäre, bestehe mit diesem Korridor auch ein Zusammenhang mit dem nördlich des *** befindenden und im Eigentum der C stehenden Grundstücke *** (KG ***) mit *** (KG ***) im Sinne des § 9 Abs 1 NÖ JG. Für die Beurteilung der für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung sei daher eine Gesamtbeurteilung des Jagdgebiets heranzuziehen (VwGH Ra 2019/03/0150), wobei die persönliche Sichtweise des Sachverständigen (die ersten 115 ha müssen „entsprechend ausgestaltet" sein) dabei völlig irrelevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28.02.1996, 94/03/0078, darüber entschieden, dass ein Längenzug von Grundstücken iSd § 9 Abs 2 NÖ JG nur angenommen werden könne, wenn mindestens drei selbstständige Grundstücke vorhanden seien, von denen das eine die Verbindung zwischen den beiden anderen herstelle.

Dies sei bei Grundstück *** (KG ***) und Grundstück *** (KG ***) sowie Grundstücken *** (KG ***) und *** (KG ***) jedenfalls nicht der Fall. Gegenständlich würden die Flächen direkt aneinanderstoßen, ohne dass sich dabei ein Längenzug bilde. Der Zusammenhang des Nord-Nord-Ostkomplexes und des südwestlichen Komplexes sei somit aufgrund des Zusammenstoßes des Grundstücks ***(KG ***) mit dem Grundstück *** (KG ***) sowie den Grundstücken *** (KG ***) und *** (KG ***) gegeben. Das Grundstück *** (***) treffe auf das Grundstück *** (***). Sowohl rechtlich als auch fachlich werde aber ohnedies bestritten, dass der vom Sachverständigen thematisierte Korridor einen Längenzug darstelle. Selbst wenn es so wäre, bestehe mit diesem Korridor auch ein Zusammenhang mit dem nördlich des *** befindenden und im Eigentum der C stehenden Grundstücke *** (KG ***) mit *** (KG ***) im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG.

Für die Beurteilung der für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung sei daher eine Gesamtbeurteilung des Jagdgebiets heranzuziehen (VwGH Ra 2019/03/0150), wobei die persönliche Sichtweise des Sachverständigen (die ersten 115 ha müssen „entsprechend ausgestaltet" sein) dabei völlig irrelevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28.02.1996, 94/03/0078, darüber entschieden, dass ein Längenzug von Grundstücken iSd Paragraph 9, Absatz 2, NÖ JG nur angenommen werden könne, wenn mindestens drei selbstständige Grundstücke vorhanden seien, von denen das eine die Verbindung zwischen den beiden anderen herstelle. Dies sei bei Grundstück *** (KG ***) und Grundstück *** (KG ***) sowie Grundstücken *** (KG ***) und *** (KG ***) jedenfalls nicht der Fall.

Gegenständlich würden die Flächen direkt aneinanderstoßen, ohne dass sich dabei ein Längenzug bilde. Der Zusammenhang des Nord-Nord-Ostkomplexes und des südwestlichen Komplexes sei somit aufgrund des Zusammenstoßes des Grundstücks ***(KG ***) mit dem Grundstück *** (KG ***) sowie den Grundstücken *** (KG ***) und *** (KG ***) gegeben. Das Grundstück *** (***) treffe auf das Grundstück *** (***).

Das sei wesentlich, weil dieses Zusammentreffen unabhängig von der Beurteilung des Grundstückes *** bestehe. Rechtlich habe sich der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mit dieser Frage beschäftigt (VwGH 2003/03/0032) und dazu ausgeführt, dass § 9 Abs. 3 NÖ JG nicht nur für die allgemeine Regelung des ersten Satzes des § 9 Abs 1 leg cit gelte, sondern insbesondere auch für die besondere, den Zusammenstoß von Grundstücken in einem Punkt betreffende Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 NÖ JG. Ergebe sich also daraus, dass in Anwendung des § 9 Abs. 3 NÖ JG eine Straße oder ein Wasserlauf hinweggedacht werde, der Zusammenstoß von Grundstücken, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, so sei der Zusammenhang im Sinne der besonderen Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 NÖ JG zu bejahen (VwGH 3104/78).

Das sei wesentlich, weil dieses Zusammentreffen unabhängig von der Beurteilung des Grundstückes *** bestehe. Rechtlich habe sich der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mit dieser Frage beschäftigt (VwGH 2003/03/0032) und dazu ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG nicht nur für die allgemeine Regelung des ersten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, leg cit gelte, sondern insbesondere auch für die besondere, den Zusammenstoß von Grundstücken in einem Punkt betreffende Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG. Ergebe sich also daraus, dass in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG eine Straße oder ein Wasserlauf hinweggedacht werde, der Zusammenstoß von Grundstücken, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, so sei der Zusammenhang im Sinne der besonderen Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG zu bejahen (VwGH 3104/78).

Des Weiteren bestehe - wie bereits vom Amtssachverständigen K im Gutachten vom 09.09.2019 bestätigt - auch ein Zusammenhang zwischen Grundstück ***, KG ***, sowie Grundstück *** bzw. ***, beide KG ***, der im Sinne des § 9 Abs. 2 NÖ JG keinen Längenzug darstelle, zumal kein selbständiges Grundstück vorliege, das eine Verbindung zwischen den beiden anderen herstelle (VwGH, 28.02.1996, 94/03/0078).Des Weiteren bestehe - wie bereits vom Amtssachverständigen K im Gutachten vom 09.09.2019 bestätigt - auch ein Zusammenhang zwischen Grundstück ***, KG ***, sowie Grundstück *** bzw. ***, beide KG ***, der im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, NÖ JG keinen Längenzug darstelle, zumal kein selbständiges Grundstück vorliege, das eine Verbindung zwischen den beiden anderen herstelle (VwGH, 28.02.1996, 94/03/0078).

Vorsichtshalber werde aber darauf hingewiesen, dass die Verbindung zwischen beiden Grundstückskomplexen nicht bloß in mehreren Punkten erfolge, sondern eben auch an einer Stelle über eine Breite von mehr als 25 Metern (Grundstück *** (KG ***), Grundstück *** (KG ***), Grundstücke *** (KG ***) und *** (KG ***).

Ferner seien die Grundstücke Nr. *** und *** (Stadtgemeinde ***) als zur Straße gehörenden Ausgleichsflächen zu sehen. Auch dies ergebe sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Böschungen (VwGH 95/03/0189) ebenso wie die für die Instandhaltung, Betreuung und Sicherung der Verkehrsfläche notwendigen Randflächen (etwa für Bankette, Böschungen, Straßengräben und Entwässerungseinrichtungen, Leitplanken, Wildzäune und dergleichen) zur Straße zählen würden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof festhalte, dass es nicht alleine darauf ankommen könne, ob sich eine Straße auf einem Grundstück befinde, um eine Verbindung zwischen mehreren Komplexen einer Eigenjagd herzustellen, könne es umgekehrt auch nicht darauf ankommen, ob sich die zur Straße gehörenden Teile auf mehreren Grundstücken mit unterschiedlichen Eigentümern befinden. Es komme lediglich auf den Begriff der Straße an (VwGH Ra 2017/03/0078).

Hierbei sei zu beachten, dass § 9 Abs. 3 NÖ JG auch nicht darauf abstelle, ob es sich um öffentliche oder private Gründe handle (VwGH 85/03/0026, VwSlg 5585 A/1961). Es sei für den Begriff der Straße unerheblich, ob sich die Straße und die dazugehörigen Straßenteile auf einem Grundstück oder auf mehreren Grundstücken befinden würde. Der ganze Streifen südlich des Kreisverkehrs gehöre der C. Diese Grundstücke seien von der C im Zuge des Straßenbauprojekts (um eine Enteignung zu vermeiden) an die Stadtgemeinde *** übertragen worden, um Ausgleichsflächen und Lärmschutzflächen für die Straße herzustellen – sie würden damit definitiv zur Straße gehören, unabhängig der Eigentümerstellung. Die Qualifikation als Ausgleichsfläche ergebe sich aus dem bereits vorliegenden Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.1.2011 mit der GZ *** (Amt der NÖ LReg, Gruppe Wasser), mit dem die Eigentumsübertragung der genannten Grundstücke erfolgt sei.Hierbei sei zu beachten, dass Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG auch nicht darauf abstelle, ob es sich um öffentliche oder private Gründe handle (VwGH 85/03/0026, VwSlg 5585 A/1961).

Es sei für den Begriff der Straße unerheblich, ob sich die Straße und die dazugehörigen Straßenteile auf einem Grundstück oder auf mehreren Grundstücken befinden würde. Der ganze Streifen südlich des Kreisverkehrs gehöre der C. Diese Grundstücke seien von der C im Zuge des Straßenbauprojekts (um eine Enteignung zu vermeiden) an die Stadtgemeinde *** übertragen worden, um Ausgleichsflächen und Lärmschutzflächen für die Straße herzustellen – sie würden damit definitiv zur Straße gehören, unabhängig der Eigentümerstellung. Die Qualifikation als Ausgleichsfläche ergebe sich aus dem bereits vorliegenden Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.1.2011 mit der GZ *** (Amt der NÖ LReg, Gruppe Wasser), mit dem die Eigentumsübertragung der genannten Grundstücke erfolgt sei.

In Bezug auf Ausgleichsflächen östlich der *** würden im Gutachten gänzlich Aussagen über jagdfachliche Bewertung der für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung und insbesondere Breite für den Fall fehlen, dass das Gericht die Grundstücke Nr. *** und *** (jetzt Stadtgemeinde ***) als zur Straße gehörend bewerte. Nachdem diese Grundstücke als Ausgleichsflächen zur Straße dienen würden, seien diese vom Begriff der Straße mitumfasst und würden daher keine Unterbrechung des Zusammenhangs darstellen. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2020 bestätigt, dass in diesem Fall der jagdrechtliche Zusammenhang gegeben wäre (Protokoll S. 5). Diesbezügliche Aussagen im schriftlichen Gutachten würden sich hingegen nicht finden.

Zusammengefasst sei das Gutachten daher weder vollständig, schlüssig noch widerspruchsfrei. Das Sachverständigengutachten gehe nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus (falsche Flächenangaben und Verhältnisse) und es sei zweifelhaft, dass der Sachverständige über die erforderlichem dem aktuellen, Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfüge und unparteiisch sei. Es habe auch in die Beurteilung durch das Gericht der Umstand einzufließen, dass die belangte Behörde und deren Jagdsachverständige die fachliche und rechtliche Richtigkeit des Gutachtens von I ebenso verneinen würden und - ohne ein persönliches Interesse zu haben - dies mit Nachdruck im bisherigen Verfahren erwähnt hätten.

In diesem Sinne sei dem Gutachten des Jagdsachverständigen K vom 16.4.2019 zu folgen.Zusammengefasst sei das Gutachten daher weder vollständig, schlüssig noch widerspruchsfrei. Das Sachverständigengutachten gehe nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus (falsche Flächenangaben und Verhältnisse) und es sei zweifelhaft, dass der Sachverständige über die erforderlichem dem aktuellen, Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfüge und unparteiisch sei. Es habe auch in die Beurteilung durch das Gericht der Umstand einzufließen, dass die belangte Behörde und deren Jagdsachverständige die fachliche und rechtliche Richtigkeit des Gutachtens von römisch eins ebenso verneinen würden und - ohne ein persönliches Interesse zu haben - dies mit Nachdruck im bisherigen Verfahren erwähnt hätten.

In diesem Sinne sei dem Gutachten des Jagdsachverständigen K vom 16.4.2019 zu folgen.

3.5.

Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 05.02.2021 und 27.04.2021:

Am 05.02.2021 übermittelte die beschwerdeführende Partei in Form eines Schreibens des H, Sachverständiger für Landwirtschaft, ebenfalls eine Stellungnahme.

In Bezug auf die Humusierung und Besämung des nordwestlichen Bereichs des Grundstück Nr. *** KG *** anschließend zum Absetz- und Filterbecken (vgl.: Abbildung 1) wurde ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach „diese Fläche besämt wurde“, von einer falschen Tatsache zur Humusierung und vor allem Besämung der betroffenen Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** ausgehe. Ob diese Fläche tatsächlich besämt worden sei, ließe sich, wenn überhaupt, nur aus Arbeitsprotokollen über den Bau des Absetz- und Filterbeckens herauslesen, gegebenenfalls aus einem Abnahmeprotokoll durch die Aufsichtsbehörde, aber nicht aus dem Bewilligungsbescheid, in welchem unterschiedliche Maßnahmen vorgeschrieben worden seien.

Des Weiteren könne aus sachverständiger Sicht aus dem bezeichneten Bewilligungsbescheid vom 10.04.2006, Zl. ***, Seite 14 Punkt 15 nicht geschlossen werden, dass Flächen, auf welchen das Absetz- und Filterbecken eben nicht tatsächlich errichtet worden sei (Absetz- und Filterbecken sei nicht auf der in Abbildung 1 rot umrandeten Fläche errichtet worden), ebenso zu besämen gewesen wären. Dies leite sich daraus ab, dass der Punkt 15 des Bescheides unter der Überschrift „Absetz- und Filterbecken“ und der Unterüberschrift „Errichtung der Anlage:“ subsumiert worden sei. Da in diesem Unterabschnitt des Bescheides regelmäßig nur Bezug genommen werde auf die Teilfläche, auf welcher die gegenständliche Anlage „Absetz- und Filterbecken“ errichtet worden sei, gehe der Sachverständige davon aus, dass auch die unter Punkt 15 vorgesehene Humusierung und Besämung nur auf der Teilfläche des Grundstück Nr. ***, auf welchem das Absetz- und Filterbecken tatsächlich errichtet worden sei, durchgeführt worden sei.

Aus Sicht des Sachverständigen habe sich der Bewuchs auf der Restfläche durch Sukzession entwickelt, wie es auch der ASV I in seinem ersten Gutachten bereits ausgeführt habe. Um hierüber Gewissheit zu erlangen, wäre es notwendig, an mehreren Stellen der Restfläche des Grundstück Nr *** ein Bodenprofil bei einem Sachverständige für Bodenkunde zu beauftragen und möge dies die mitbeteiligte Partei gerne beantragen. Hierdurch könne festgestellt werden, ob ein anthropogener Auflagehorizont (Humusierung) außerhalb des umzäunten Bereichs, wogegen allerdings alle Ausführungen im Bescheid sprechen würden (vgl. auch S.18 im Bescheid oben, wonach das Filterbecken nach unten hin mittels einer PE-HD-Folie abgedichtet werde, um ein Versickern auf der Fläche zu verhindern, worauf eben eine ca. 50 cm hohe Humusschicht aufgebracht werden soll), vorhanden sei.

Mit Freilandstrecken auf Seite 18 sei wohl der Straßenverlauf gemeint und keine Grünlandflächen.In Bezug auf die Humusierung und Besämung des nordwestlichen Bereichs des Grundstück Nr. *** KG *** anschließend zum Absetz- und Filterbecken vergleiche, Abbildung 1) wurde ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach „diese Fläche besämt wurde“, von einer falschen Tatsache zur Humusierung und vor allem Besämung der betroffenen Teilfläche des Grundstückes Nr. *** der KG *** ausgehe. Ob diese Fläche tatsächlich besämt worden sei, ließe sich, wenn überhaupt, nur aus Arbeitsprotokollen über den Bau des Absetz- und Filterbeckens herauslesen, gegebenenfalls aus einem Abnahmeprotokoll durch die Aufsichtsbehörde, aber nicht aus dem Bewilligungsbescheid, in welchem unterschiedliche Maßnahmen vorgeschrieben worden seien.

Des Weiteren könne aus sachverständiger Sicht aus dem bezeichneten Bewilligungsbescheid vom 10.04.2006, Zl. ***, Seite 14 Punkt 15 nicht geschlossen werden, dass Flächen, auf welchen das Absetz- und Filterbecken eben nicht tatsächlich errichtet worden sei (Absetz- und Filterbecken sei nicht auf der in Abbildung 1 rot umrandeten Fläche errichtet worden), ebenso zu besämen gewesen wären. Dies leite sich daraus ab, dass der Punkt 15 des Bescheides unter der Überschrift „Absetz- und Filterbecken“ und der Unterüberschrift „Errichtung der Anlage:“ subsumiert worden sei. Da in diesem Unterabschnitt des Bescheides regelmäßig nur Bezug genommen werde auf die Teilfläche, auf welcher die gegenständliche Anlage „Absetz- und Filterbecken“ errichtet worden sei, gehe der Sachverständige davon aus, dass auch die unter Punkt 15 vorgesehene Humusierung und Besämung nur auf der Teilfläche des Grundstück Nr. ***, auf welchem das Absetz- und Filterbecken tatsächlich errichtet worden sei, durchgeführt worden sei.

Aus Sicht des Sachverständigen habe sich der Bewuchs auf der Restfläche durch Sukzession entwickelt, wie es auch der ASV römisch eins in seinem ersten Gutachten bereits ausgeführt habe. Um hierüber Gewissheit zu erlangen, wäre es notwendig, an mehreren Stellen der Restfläche des Grundstück Nr *** ein Bodenprofil bei einem Sachverständige für Bodenkunde zu beauftragen und möge dies die mitbeteiligte Partei gerne beantragen. Hierdurch könne festgestellt werden, ob ein anthropogener Auflagehorizont (Humusierung) außerhalb des umzäunten Bereichs, wogegen allerdings alle Ausführungen im Bescheid sprechen würden vergleiche auch S.18 im Bescheid oben, wonach das Filterbecken nach unten hin mittels einer PE-HD-Folie abgedichtet werde, um ein Versickern auf der Fläche zu verhindern, worauf eben eine ca. 50 cm hohe Humusschicht aufgebracht werden soll), vorhanden sei.

Mit Freilandstrecken auf Seite 18 sei wohl der Straßenverlauf gemeint und keine Grünlandflächen. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Aus Sicht des H gehöre diese Teilfläche, welche in Abbildung 1 rot umrandet skizziert dargestellt sei, aus technischer Sicht nicht zur Straße. Lediglich das Absetz- und Filterbecken selbst sei, wie aus dem obgenannten Bescheid ersichtlich, als technisch notwendige Straßeneinrichtung zu qualifizieren.

Zur Behauptung der Antragstellerin, ehemalige Flächen der C wären enteignet worden, scheine der Bescheid, GZ ***, aus seiner Sicht inhaltlich nicht geeignet, die Enteignung der C im in der Verhandlung vom 27.08.2020 genannten Umfang zu beweisen. Dies stelle allerdings eine Rechtsfrage dar.

Soweit es ihm bekannt sei, seien ökologische Begleitmaßnahmen idR nicht zwingend ortsgebunden und könnten daher auch andernorts durchgeführt werden. Es lasse daher an der Enteignungsfähigkeit von potentiellen ökologischen Ausgleichsflächen zweifeln. Im Falle einer tatsächlichen Enteignung hätte dies (aus dem Titel der Schadensminimierungspflicht des Enteigneten) im Verfahren eingewendet werden müssen. Dies stelle allerdings ebenso eine Rechtsfrage dar.

Die Beschwerdeführerin verzichtete abschließend auf eine erneute mündliche Verhandlung und beantragte die Unterlagen, welche zur Eigentumsübertragung der Teilflächen der Antragstellerin mit der Tagebuchzahl *** (Gerichtsbezirk ***) geführt hätten (Zuschreibung Teilfläche (n) Gst *** *** *** *** aus EZ ***, Einbeziehung in Gst *** (***)), vom Amt der NÖ Landesregierung beizuschaffen. Detailpläne würden bei der BD3 (GZ: ***) liegen sowie die Willensübereinkünfte/Enteignungsbescheide beim Amt der NÖ Landesregierung - Straßenbauabteilung. Aus diesen Unterlagen würde zweifelsfrei hervorgehen, ob die *** in behauptetem Umfang enteignet worden sei oder nicht. Weiters könne daraus sachverständig beurteilt werden, ob potentiell behauptete Begleitmaßnahmen zum Bestand der Straße iSd NÖ JG zu zählen seien.

Mit Schreiben vom 22.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ladung eines Amtssachverständigen für den Bereich Wasserbau zur fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den Fragen, ob der Bereich zwischen der Bahngrundfläche und dem Zaun des Absetz- und Filterbeckens technisch eine tatsächliche Funktion für die Straße habe und falls ja, welche, und welche Bereiche des Grundstück Nr. *** in der KG *** im Bereich des Absetz- und Filterbeckens tatsächlich humusiert und/oder besämt worden seien.

Eine weitere Stellungnahme des H übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.04.2021, in welcher zum behaupteten Zusammenhang nach § 9 Abs. 1 NÖ JG von Grundstück Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***, sowie *** mit *** und ***, alle KG ***, ausgeführt wurde, dass der behauptete Zusammenhang nur durch Wegklappen der in der Stellungnahme angeführten Straßen-, Eisenbahn- oder Wasserwege erfolgen könne. Lediglich sei bei der Argumentation auf das Erfordernis des 90° Winkels vergessen worden, da so wie Gewässer eine Eigenjagd nicht trennen, diese auch nicht verbinden könnten. H habe dies nachgeholt und nachfolgend in Abbildung 1 und Abbildung 2 grafisch skizziert:Eine weitere Stellungnahme des H übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.04.2021, in welcher zum behaupteten Zusammenhang nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG von Grundstück Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***, sowie *** mit *** und ***, alle KG ***, ausgeführt wurde, dass der behauptete Zusammenhang nur durch Wegklappen der in der Stellungnahme angeführten Straßen-, Eisenbahn- oder Wasserwege erfolgen könne. Lediglich sei bei der Argumentation auf das Erfordernis des 90° Winkels vergessen worden, da so wie Gewässer eine Eigenjagd nicht trennen, diese auch nicht verbinden könnten. H habe dies nachgeholt und nachfolgend in Abbildung 1 und Abbildung 2 grafisch skizziert: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Wie aus diesen beiden Abbildungen erkennbar sei, scheitere ein Zusammenhang aus sachverständiger Sicht wiederum an der oben rot markierten Teilfläche des Grundstück Nr. *** KG ***.

Weiters könne der behauptete Zusammenhang zwischen den Gst. Nr. *** mit *** und ***, alle KG ***, wie in der Stellungnahme auf Seite 9 – 14. Zeile richtig gefolgert ausgeführt und einwandfrei argumentiert worden sei, nur durch Wegklappen der in der Stellungnahme angeführten Straßen-, Eisenbahn- oder Wasserwege erfolgen. Lediglich reiche das Eigentum der Beschwerdegegnerin nicht bis an eine etwaige wegklappungswürdige Grundfläche heran. Diese werde durch einen ca. 8-10 Meter tiefen Baumstreifen (vgl. Abbildung 3) von einer präsumtiven Wegfläche abgetrennt. Würden nun alle iSd NÖ JG wegklappungswürdigen Flächen weggeklappt werden, so verbliebe hier jedenfalls eine mit Bäumen und Sträuchern bestockte Trennfläche, welche den Grundstücksverband nebst eines potentiellen Längenzugs verhindere.Weiters könne der behauptete Zusammenhang zwischen den Gst.

Nr. *** mit *** und ***, alle KG ***, wie in der Stellungnahme auf Seite 9 – 14. Zeile richtig gefolgert ausgeführt und einwandfrei argumentiert worden sei, nur durch Wegklappen der in der Stellungnahme angeführten Straßen-, Eisenbahn- oder Wasserwege erfolgen. Lediglich reiche das Eigentum der Beschwerdegegnerin nicht bis an eine etwaige wegklappungswürdige Grundfläche heran. Diese werde durch einen ca. 8-10 Meter tiefen Baumstreifen vergleiche Abbildung 3) von einer präsumtiven Wegfläche abgetrennt. Würden nun alle iSd NÖ JG wegklappungswürdigen Flächen weggeklappt werden, so verbliebe hier jedenfalls eine mit Bäumen und Sträuchern bestockte Trennfläche, welche den Grundstücksverband nebst eines potentiellen Längenzugs verhindere. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Der Vollständigkeit halber sei nochmals anzuführen, dass die in Abbildung 2 rot umrandete Teilfläche neben dem Absetz- und Filterbecken, welche keine tatsächliche technische Funktion für die Straße oder auch den Windschutz habe, eine Trennfläche darstelle, wodurch die Erfordernis des § 9 Abs. 1 NÖ JG für den Zusammenhang der Grundflächen aus sachverständiger Sicht nicht gegeben sei.Der Vollständigkeit halber sei nochmals anzuführen, dass die in Abbildung 2 rot umrandete Teilfläche neben dem Absetz- und Filterbecken, welche keine tatsächliche technische Funktion für die Straße oder auch den Windschutz habe, eine Trennfläche darstelle, wodurch die Erfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ JG für den Zusammenhang der Grundflächen aus sachverständiger Sicht nicht gegeben sei.

3.6.

Öffentlich mündliche Verhandlung vom 29.04.2021:

Am 29.04.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, an welcher Vertreter der beschwerdeführenden Partei, der Antragstellerin sowie der belangten Behörde teilnahmen, und in welcher Beweis erhoben wurde durch das Vorbringen der Parteien sowie Beiziehung des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, L. Dieser erläuterte unter anderem anhand von Originalplänen zum Einreichprojekt *** zur ***/ *** die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Absetz- und Bodenfilterbeckens auf dem Grundstück Nr. *** aus wasserbautechnischer Sicht. Hinsichtlich der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verwies er auf eine schriftliche Übermittlung im Anschluss an die mündliche Verhandlung.

Darüber hinaus erfolgte im Rahmen dieser fortgesetzten mündlichen Verhandlung ein Lokalaugenschein an der in der Stellungnahme vom 27.04.2021 von H in Abbildung 3 bezeichneten Fläche auf Grundstück Nr. *** angrenzend an Grundstück Nr. ***.

3.7.

Amtssachverständiger für Wasserbau und Gewässerschutz:

In der Folge übermittelte der Amtssachverständige L die beim Lokalausgeschein dargelegten Originalpläne vom 01.09.2005 „***, Einreichprojekt ***, Ergänzung *** Wasserrechtliche Einreichung Lageplan “ und „***, Einreichprojekt ***, Ergänzung *** Wasserrechtliche Einreichung Regelplan Absetz- und Bodenfilterbecken“ des Gebietsbauamtes V der Bezirkshauptmannschaft Mödling an das erkennende Gericht und hielt in Bezug auf die Frage, ob der Bereich zwischen der Bahngrundfläche und dem Zaun des Absetz- und Filterbeckens auf Grundstück Nr. *** in der KG *** technisch eine tatsächliche Funktion für die Straße habe und wenn ja, welche, sowie welche Bereiche des Grundstück Nr. *** in der KG *** im Bereich des Absetz- und Filterbeckens tatsächlich humusiert und/oder besämt wurden, Folgendes fest:In der Folge übermittelte der Amtssachverständige L die beim Lokalausgeschein dargelegten Originalpläne vom 01.09.2005 „***, Einreichprojekt ***, Ergänzung *** Wasserrechtliche Einreichung Lageplan “ und „***, Einreichprojekt ***, Ergänzung *** Wasserrechtliche Einreichung Regelplan Absetz- und Bodenfilterbecken“ des Gebietsbauamtes römisch fünf der Bezirkshauptmannschaft Mödling an das erkennende Gericht und hielt in Bezug auf die Frage, ob der Bereich zwischen der Bahngrundfläche und dem Zaun des Absetz- und Filterbeckens auf Grundstück Nr. *** in der KG *** technisch eine tatsächliche Funktion für die Straße habe und wenn ja, welche, sowie welche Bereiche des Grundstück Nr. *** in der KG *** im Bereich des Absetz- und Filterbeckens tatsächlich humusiert und/oder besämt wurden, Folgendes fest: „Die Funktion eines Filter- und Absetzbeckens liegt darin, die durch Kohlenwasserstoffe verschmutzten Niederschlagswässer der Straße zu reinigen und die Bemessungswassermenge schadlos abzuführen.

Die Bemessung des Absetz- und Bodenfilterbeckens erfolgte nach dem Stand der Technik auf ein 1-jährliches Regenereignis. Durch ein Ablaufbauwerk ist die schadlose Ableitung von Wässern ab 5-jährlichen Regenereignissen gewährleistet, die mittels einer DN600 Rohrleitung in die *** ausgeleitet werden. Die Reinigung der Straßenwässer erfolgt innerhalb des eingezäunten Beckens durch eine belebte Bodenfilterschicht mit einer Mächtigkeit von min. 0,50m. […] Der Bereich zwischen der Bahngrundfläche und dem Zaun des Absetz- und Filterbeckens auf Gst. Nr. *** in der KG *** hat für die Straße aus wasserbautechnischer Sicht keine Funktion.

Der Bereich der Bodenfilterzone des Beckens wurde augenscheinlich bescheidgemäß mit einer 0,50m dicken Humusschicht ausgeführt und besämt.“ 3.8.

Verkehrskonzept Südraum *** – Landschaftsökologisches Begleitprojekt:

Mit Schreiben vom 18.05.2021 übermittelte die belangte Behörde das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Antrag der mitbeteiligten Partei angeforderte „Verkehrskonzept Südraum *** Ortsumfahrungen, Umweltbericht“ vom 28.01.2003 als Teil des Projektes, der das landschaftsökologische Begleitprojekt zur Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz, ZI. ***, Bau der ***/ ***, beinhaltet, im Original.Mit Schreiben vom 18.05.2021 übermittelte die belangte Behörde das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Antrag der mitbeteiligten Partei angeforderte „Verkehrskonzept Südraum *** Ortsumfahrungen, Umweltbericht“ vom 28.01.2003 als Teil des Projektes, der das landschaftsökologische Begleitprojekt zur Bewilligung gemäß Paragraph 12, NÖ Straßengesetz, ZI. ***, Bau der ***/ ***, beinhaltet, im Original.

Den Verfahrensparteien wurden folgende verfahrensgegenständlich relevanten Auszüge im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ 3.9.

Stellungnahme der Beschwerdeführerin:

Mit Eingabe vom 19.08.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Sachverständigen H zum mündlichen Vorbringen des Vertreters der C in Bezug auf § 42 Abs.1 Eisenbahngesetz (Seite 4, 4. Absatz im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.4.2021), in der Folgendes ausgeführt wurde:Mit Eingabe vom 19.08.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Sachverständigen H zum mündlichen Vorbringen des Vertreters der C in Bezug auf Paragraph 42, Absatz eins, Eisenbahngesetz (Seite 4, 4. Absatz im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.4.2021), in der Folgendes ausgeführt wurde: „Einerseits liegt das Absetz- und Filterbecken in einem geschätzten Abstand von ca. 15 Metern von der Mitte des äußeren Gleises. Andererseits wurde in ca. 500 Metern Entfernung ein anderes Absetz- und Filterbecken am Grundstück Nr. *** unmittelbar (weniger als zwölf Meter entfernt) an die Bahnanlage angrenzend errichtet. Es scheint aus diesem Grund als würden hier keine bautechnischen Probleme vorherrschen oder der § 42 Abs.1 Eisenbahngesetz einschränkend wirken, sodass ein größerer Abstand des am Gst. Nr. *** errichteten Absetz- und Filterbeckens gewählt hätte werden müssen. Aus diesen Gesichtspunkten abgeleitet wäre es nicht notwendig gewesen das am Gst. Nr. *** errichtete Absetz- und Filterbecken aus Gründen der Bauwerkssicherheit oder der Vorschriften des § 42 Abs.1 EisenbahnG in diesem Abstand zur Bahnanlage zu errichten, sondern hätte, falls Bedarf gewesen wäre wohl auch näher an der Bahnanlage errichtet werden können.„Einerseits liegt das Absetz- und Filterbecken in einem geschätzten Abstand von ca. 15 Metern von der Mitte des äußeren Gleises.

Andererseits wurde in ca. 500 Metern Entfernung ein anderes Absetz- und Filterbecken am Grundstück Nr. *** unmittelbar (weniger als zwölf Meter entfernt) an die Bahnanlage angrenzend errichtet. Es scheint aus diesem Grund als würden hier keine bautechnischen Probleme vorherrschen oder der Paragraph 42, Absatz eins, Eisenbahngesetz einschränkend wirken, sodass ein größerer Abstand des am Gst. Nr. *** errichteten Absetz- und Filterbeckens gewählt hätte werden müssen. Aus diesen Gesichtspunkten abgeleitet wäre es nicht notwendig gewesen das am Gst. Nr. *** errichtete Absetz- und Filterbecken aus Gründen der Bauwerkssicherheit oder der Vorschriften des Paragraph 42, Absatz eins, EisenbahnG in diesem Abstand zur Bahnanlage zu errichten, sondern hätte, falls Bedarf gewesen wäre wohl auch näher an der Bahnanlage errichtet werden können.

Ich diesem Zusammenhang bitte ich um Streichung meines Absatzes aus dem Protokoll der Verhandlung vom 29.04.2021 auf Seite 2 zweiter Absatz: [H führt ergänzend aus: …] bis […entsprechen würde.], da dieser so keinen Sinn ergibt.

Ökologische Begleitmaßnahmen dienen aus sachverständiger Sicht dem Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der Straße und sichern nicht den Bestand und die Sicherheit der Straße. Hernach können ökologische Ausgleichsmaßnahmen, da sie nicht der Sicherheit und dem Bestand der Straße, sondern aus sachverständiger Sicht der Sicherheit und dem Bestand des Ökosystems abseits der Straße dienen, keinen Zusammenhang der Eigenjagdbildung nach dem NÖ JG herstellen.

Auch ist aufgrund der Skizze zum ökologischen Begleitprojekt erkennbar, dass die geplanten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen auch auf Flächen der Antragsgegnerin geplant wurden, welche aktuell im Eigentum der Antragsgegnerin stehen (Gst.Nr. *** oder ***).

Im Wesentlichen schließt sich die Jagdgenossenschaft A dem Ergebnis des jagdfachlichen Sachverständigen I insofern an, als die Eigenjagdeigenschaft zu verneinen ist.“Im Wesentlichen schließt sich die Jagdgenossenschaft A dem Ergebnis des jagdfachlichen Sachverständigen römisch eins insofern an, als die Eigenjagdeigenschaft zu verneinen ist.“ 3.10.

Öffentliche mündliche Verhandlung am 27.08.2021:

Am 27.08.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch das Vorbringen der Parteien sowie Beiziehung des Amtssachverständigen für Jagdwesen, I, und des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, L.Am 27.08.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch das Vorbringen der Parteien sowie Beiziehung des Amtssachverständigen für Jagdwesen, römisch eins, und des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz, L.

4.

Feststellungen:

Mit Schreiben vom 08.01.2019 beantragte die C, vertreten durch ***, die Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd auf im Grundstücksverzeichnis, welches dem Antrag beigefügt war, als „Eigengrundflächen“ ausgewiesenen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 133,9458 ha.

Weiters wurde die Einräumung von Vorpachtrechten an im Grundstücksverzeichnis genannten Grundstücken und die Abrundungen von im Grundstücksverzeichnis näher definierten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen beantragt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019, Zl. ***, wurde diesem Antrag im Wesentlichen stattgegeben und das Eigenjagdgebiet im Gesamtausmaß von 133,7711 ha festgestellt, da der Antrag auf Feststellung des Grundstückes Nummer ***, KG. ***, im Ausmaß von 0,1747 ha mangels räumlichen Zusammenhang mit der restlichen Eigenjagd abgewiesen wurde.

Das Grundstück Nr. ***, KG *** (EZ ***), weist nunmehr divergierend zum ursprünglichen Antrag eine Fläche von 1.530 m² statt 2.230 m² auf.

Das aktuelle Gesamtflächenausmaß des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Eigenjagdgebietes beläuft sich daher auf 133,5666 ha, wobei sich diese Flächen in einen „Nord-Nord-Ostkomplex“, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** ff. und ***, alle KG ***, sowie aus den Grundstücken Nr. *** ff. und ***, alle KG ***, im Gesamtausmaß von 114,56931 ha, der im Wesentlichen nördlich und östlich der *** Trasse (Grundstück Nr. ***) gelegen ist, und in einen „südwestlichen Komplex“, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***,***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von beantragten 18,9973 ha im Südwesten der *** Grundstrecke, gliedern.

Zwischen den südwestlich gelegenen Grundstücken der Antragstellerin (Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) und den Grundstücken *** und *** liegt das Eisenbahngrundstück *** der J AG, welches von Nord nach Süd verläuft. Im Norden des Grundstücks Nr. *** liegt ein nach Westen ausgebuchteter Teil des Straßengrundstücks Nr. *** (NÖ Straßenverwaltung ***), auf welchem ein großes Sickerwasserbecken abseits der eigentlichen Straßenanlage der *** liegt, welches die Funktion hat, die durch Kohlenwasserstoffe verschmutzten Niederschlagswässer der Straße zu reinigen und die Bemessungswassermenge schadlos abzuführen.

Das eigentliche Absetz- und Filterbecken (Sickerwasserbecken) mit einer annähernd elliptischen Fläche von ca. 0,24 ha ist mittels hasendichtem Maschendrahtzaun (Wildzaun) eingefriedet und wird regelmäßig gemäht bzw. gepflegt.

Parallel zur eigentlichen Landesstraße *** kommt direkt an diese anschließend ein Streifen, in dem die eigentliche Abfuhr der Oberflächenwässer der Straße erfolgt (die Rohre sind eingegraben). An diesen Grundstreifen anschließend liegt ein Begleitweg, der ebenfalls parallel zur Straßenanlage verläuft. Dieser geschotterte Begleitweg führt im Norden der Beckenfläche abwärts in Richtung Nordwesten über einen schmaleren Pfad zu einem weiteren befestigten Weg, der entlang der *** in Ost-West-Richtung verläuft.

Zwischen dem Pfad - vom eigentlichen Begleitweg abzweigt - und der Einzäunung des Sickerwasserbeckens erstreckt sich nach Westen bis zum Bahngrundstück hin eine verbuschte bzw. verkrautete Grünfläche, welche das gesamte eingezäunte Sickerwasserbeckenareal nördlich und westlich umgreift.

Dieser verbuschte Bereich zwischen der Bahngrundfläche und dem Zaun des Absetz- und Filterbeckens auf Grundstück Nr. *** weist eine in etwa 0,16 ha große Grundfläche auf und befindet sich nicht im Eigentum der Antragstellerin. Der Bereich ist Teil einer ökologisch motivierten Ausgleichsfläche, welche im Zuge des landschaftsökologischen Begleitprojekts zum Bau der Landesstraße ***/ *** als Maßnahme angelegt worden ist, hat für die Straße samt Sickerwasserbeckenanlage aus wasserbautechnischer Sicht keine Funktion und ist nicht als Teil der Straßenanlage der *** zu sehen.

An die Grundstücke Nr. *** und *** schließt im Osten direkt die Straßenanlage der *** an, welche hier in Tieflage geführt wird, die Schultern bzw. Böschungen zählen zur Straßenanlage.

Östlich dieser Straßenanlage der *** grenzen mit den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die ebenfalls in Nord Südrichtung liegen, Waldgrundstücke, die nunmehr im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehen.

Daran grenzen im Osten die beantragten Grundstücke Nr. ***, *** und *** der Antragstellerin. Diese reichen im Norden mit weiteren Eigengrundstücken (Nr. *** und Nr. ***) fast bis zum *** und weiter bis zur öffentlichen Straßenanlage der *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Im Norden des Waldgrundstücks Nr. *** (Eigentümer Stadtgemeinde ***) reicht das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf gleicher Höhe des Sickerbeckens an die öffentliche Straßenanlage der *** heran.

Nördlich des Grundstücks Nr. *** verläuft auf Grundstück Nr. *** ein Rad- bzw. Fußgängerweg und daran anschließend der ***. Gegenüberliegend befinden sich die Grundstücke Nr. ***, *** etc. der Antragstellerin, welche zum sogenannten Nord-Nord-Ost-Komplex zu zählen sind.

Auf den Grundflächen der nunmehrigen Waldgrundstücke (Nr. *** und ***), welche zwischen dem Straßengrundstück Nr. *** und den östlichen Grundstücken der Antragstellerin (Nr. ***, *** und ***) liegen, wurden ökologische Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des landschaftsökologischen Begleitprojekts zur Errichtung der Landesstraße *** verwirklicht.

Sowohl das Grundstück Nr. *** als auch das Grundstück Nr. *** sind nicht als Teil der Straßenanlage der *** zu werten.

Auf Höhe des westlichen Endes des Grundstücks Nr. *** befindet sich zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** eine kleine Ausbuchtung des Grundstücks Nr. ***, welche mit Sträuchern und Bäumen bewachsen ist und nicht in Zusammenhang mit der Straßenanlage der Landesstraße *** bzw. dem östlich davon verlaufenden Weg steht.

Das beantragte Eigenjagdgebiet weist keine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha auf.

5.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des durch die mitbeteiligte Partei beantragten Eigenjagdgebietes sind unstrittig und gründen auf den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Antrag vom 08.01.20 samt Grundstücksverzeichnis, Grundbuchauszügen und Katasterplänen.

Dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt konnten auch die Feststellungen in Bezug auf den nunmehr angefochtenen Bescheid entnommen werden.

Sämtliche Feststellungen in Zusammenhang mit der örtlichen Gliederung, den Eigentumsverhältnissen, der Beschaffenheit sowie den jeweiligen Flächenangaben der einzelnen Grundstücke des beantragten Eigenjagdgebiets beruhen auf der fachlichen Auseinandersetzung mit dem vollständigen und nachvollziehbaren ergänzten Gutachten vom 13.10.2021 samt detaillierter Aufstellung der beantragten Flächen des Amtssachverständigen für Jagdwesen, I, in Zusammenschau mit den im Akt befindlichen Grundstücksverzeichnissen, Katasterplänen und eigenen Recherchen in der landesinternen GIS-Applikationen „i-map“.Sämtliche Feststellungen in Zusammenhang mit der örtlichen Gliederung, den Eigentumsverhältnissen, der Beschaffenheit sowie den jeweiligen Flächenangaben der einzelnen Grundstücke des beantragten Eigenjagdgebiets beruhen auf der fachlichen Auseinandersetzung mit dem vollständigen und nachvollziehbaren ergänzten Gutachten vom 13.10.2021 samt detaillierter Aufstellung der beantragten Flächen des Amtssachverständigen für Jagdwesen, römisch eins, in Zusammenschau mit den im Akt befindlichen Grundstücksverzeichnissen, Katasterplänen und eigenen Recherchen in der landesinternen GIS-Applikationen „i-map“.

Dass sowohl im Bereich der nunmehr verbuschten Fläche rund um die Sickerwasserbeckenanlage als auch auf den Grundstücken Nr. *** und *** landschaftsökologische Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Begleitprojekts zum Bau der *** getroffen worden sind, gründet auf dem von der belangten Behörde nach Aufforderung des erkennenden Gerichts vorgelegten Umweltberichts des Verkehrskonzeptes Südraum ***, in Zusammenschau mit dem straßenbaubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 22.08.2005 der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.