LVwG-S-1539/001-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2023 GeschäftszahlLVwG-S-1539/001-2022 ; LVwG-S-1540/001-2022 ; LVwG-S-1542/001-2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde ● des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, sowie ● des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21. April 2022, Zl. ***, sowie ● der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, jeweils betreffend Bestrafungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG bzw. nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1.
Der Beschwerde des Herrn A wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zum einen gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im diesem Spruchpunkt 2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden auf 75 Stunden herabgesetzt wird, und zum anderen gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 3. aufgehoben und das Verwaltungsstraf-verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt; im Übrigen wird seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, sowie seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21.
April 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen, wobei die Fundstellen der Übertretungsnormen in diesen beiden Straferkenntnissen betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022“, betreffend den § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021“, betreffend den § 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022“ und betreffend den § 10 der 4.
COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022“ sowie betreffend den § 18 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022“ sowie betreffend den § 5c Epidemiegesetz 1950 mit „BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021“ sowie jene der Sanktionsnormen betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022“ und betreffend den § 40 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 mit „BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 6/2022“ präzisiert werden.Der Beschwerde des Herrn A wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zum einen gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im diesem Spruchpunkt 2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden auf 75 Stunden herabgesetzt wird, und zum anderen gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 3. aufgehoben und das Verwaltungsstraf-verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt; im Übrigen wird seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, sowie seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21.
April 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen, wobei die Fundstellen der Übertretungsnormen in diesen beiden Straferkenntnissen betreffend den Paragraph 8, COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 6/2022“, betreffend den Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2021“, betreffend den Paragraph 6, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. römisch zwei Nr. 34 aus 2022, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 46/2022“ und betreffend den Paragraph 10, der 4.
COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. römisch zwei Nr. 34/2022“ sowie betreffend den Paragraph 18, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. römisch zwei Nr. 34/2022“ sowie betreffend den Paragraph 5 c, Epidemiegesetz 1950 mit „BGBl. Nr. 186 aus 1950, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 183/2021“ sowie jene der Sanktionsnormen betreffend den Paragraph 8, COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 6/2022“ und betreffend den Paragraph 40, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 mit „BGBl. Nr. 186 aus 1950, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 6/2022“ präzisiert werden.
Der Beschwerde der Frau B wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zum einen gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im diesem Spruchpunkt 2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden auf 75 Stunden herabgesetzt wird, und zum anderen gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 3. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt; im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen, wobei die Fundstellen der Übertretungsnormen in diesem Straferkenntnis betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl.
I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022“, betreffend den § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021“, betreffend den § 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022“ und betreffend den § 10 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022“ sowie jene der Sanktionsnormen betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022“ präzisiert werden.Der Beschwerde der Frau B wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zum einen gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im diesem Spruchpunkt 2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden auf 75 Stunden herabgesetzt wird, und zum anderen gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 3. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt; im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen, wobei die Fundstellen der Übertretungsnormen in diesem Straferkenntnis betreffend den Paragraph 8, COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 6/2022“, betreffend den Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2021“, betreffend den Paragraph 6, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. römisch zwei Nr. 34 aus 2022, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 46/2022“ und betreffend den Paragraph 10, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. römisch zwei Nr. 34/2022“ sowie jene der Sanktionsnormen betreffend den Paragraph 8, COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 6/2022“ präzisiert werden.
2.
Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 480,00 und Frau B gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 360,00 zu leisten.Herr A hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 480,00 und Frau B gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 360,00 zu leisten.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, für Herrn A und betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, für Frau B gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen für die übrigen Parteien eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof sowie betreffend die Entscheidung über die Beschwerden gegen die anderen Spruchpunkte der drei angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022 und vom 21.
April 2022 für alle Parteien gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, für Herrn A und betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, für Frau B gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen für die übrigen Parteien eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof sowie betreffend die Entscheidung über die Beschwerden gegen die anderen Spruchpunkte der drei angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022 und vom 21.
April 2022 für alle Parteien gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt für Herrn A € 3.615,00 und jener für Frau B € 2.835,00 und sind diese Beträge gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt für Herrn A € 3.615,00 und jener für Frau B € 2.835,00 und sind diese Beträge gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A und Frau B tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, ihren jeweiligen Gesamtbetrag sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Aus den Inhalten der von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakten und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Bereits mehrere Monate vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 11. Februar 2022 traten Herr A und seine Ehegattin B (im Folgenden: Beschwerdeführer) als „Corona-Maßnahmen-Gegner“ in diversen sozialen Medien und bei diversen „Corona-Maßnahmen-Gegendemonstrationen“ auf, wobei der Beschwerdeführer in den sozialen sowie in regionalen Medien wiederholt beteuerte, die in Österreich geltenden Corona-Bestimmungen stetig und strikt zu ignorieren.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 9. Dezember 2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet; der Beschwerdeführer ist seit dem 12. April 2021 mit Hauptwohnsitz dort aufrecht gemeldet.
Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria verfügte die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2020 über eine Gewerbeberechtigung für ein Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant am verfahrensgegenständlichen Standort in ***, ***, des etablierten griechischen Gastgewerbebetriebes „C“ (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Betriebsstätte), wobei diese als Gewerbeinhaberin angemeldet wurde. Sie unterzeichnete im Jänner 2021 einen Bestandsvertrag hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, wobei es sich bei diesem Gebäude um ein zweistöckiges Gebäude mit einer Grundfläche von 621 m2 handelt, in welchem sich u.a. ein Gastraum für ca. 65 Gäste sowie ein Extraraum (großer Saal) für ca. 140 Gäste und eine professionelle Küche sowie im Obergeschoss acht Zimmer und zwei Wohnungen befinden. Bereits vor 2021 wurde diese Betriebsstätte von anderen Pächtern als Gastgewerbebetrieb genutzt und führte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte, wobei diese von den beiden Beschwerdeführern im Februar 2021 eröffnet wurde.
In der Folge erfolgten durch die Polizeiinspektion *** im Zeitraum vom März 2021 bis September 2021 mehrere Anzeigen gegen die beiden Beschwerdeführer als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte, da in dieser Betriebsstätte die in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. dem Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden: EpiG 1950) nicht eingehalten wurden.
Mit 24. November 2021 wurde von der Beschwerdeführerin bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich schriftlich die Ruhendstellung der Gewerbeausübung für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte angezeigt und endete ihre Gewerbeberechtigung laut Gewerbeauszug am 20. Jänner 2022; das Gewerbe wurde mit 20. Jänner 2022 gelöscht.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. November 2021, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde gemäß § 360 Abs. 1, 1a und 5 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden: GewO 1994) zudem die Schließung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aufgrund der Nichteinhaltung ihrer Verfahrensanordnung an (behördliche Betriebsschließung).Mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. November 2021, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, eins a und 5 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden: GewO 1994) zudem die Schließung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aufgrund der Nichteinhaltung ihrer Verfahrensanordnung an (behördliche Betriebsschließung).
Im Zuge von Streifentätigkeiten und Wahrnehmungen der Außendienststreifen der Polizeiinspektion *** konnte trotz dieser Betriebsschließung in der Folge in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte an den Wochentagen Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag augenscheinlicher, regelmäßiger Gastronomiebetrieb wahrgenommen werden; einerseits waren zahlreiche abgestellte PKWs von offensichtlichen Lokalgästen vor der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte wahrnehmbar und es war auch die Reklametafel/Beleuchtung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit der Aufschrift „C“ stets beleuchtet, andererseits konnten an diesen Tagen durch die Fenster im Lokalinneren auch stets anwesende Gäste wahrgenommen werden. Weiters konnte festgestellt werden, dass links und rechts neben dem Haupteingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte stets Schaukästen mit ausgestellten Speisekarten mit ausgewiesenen Preisen angebracht waren.
Auch langten in der Polizeiinspektion *** wiederholt Hinweise aus der Bevölkerung ein, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte weiterhin betrieben wird, wobei Speisekarten im Lokal aufliegen, den Lokalgästen die darin angeführten Speisen und Getränke angeboten und ausgeschenkt und den Lokalgästen diese Speisen und Getränke von den beiden Beschwerdeführern auch in Rechnung gestellt werden.
Auch warb der Beschwerdeführer in diversen sozialen Medien für einen Besuch in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte.
Da aufgrund vorausgegangener Kontrollen der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte von den einschreitenden Exekutivbeamten der Polizeiinspektion *** mehrere Verstöße gegen die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der GewO 1994 wahrgenommen und zur Anzeige gebracht wurden, bestand die gerechtfertigte Annahme, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte nicht nur weiter betreiben, sondern dass sie dabei weder die Bestimmungen der GewO 1994 noch jene der geltenden COVID-19-Bestimmungen einhalten.
Aufgrund der im Zuge von Observationen durch Polizeistreifen bereits festgestellten Missstände in Bezug auf die Bestimmungen der GewO 1994 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung, dass in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte trotz der behördlichen Betriebsschließung ungemindert ein regelmäßiger Gastgewerbebetrieb, und zwar jede Woche jeweils von Donnerstag bis Sonntag, betrieben wird, erfolgte daher von zahlreichen polizeilichen Einsatzkräften und einem Team des Amtes für Betrugsbekämpfung am 11. Februar 2022, ab ca. 18:00 Uhr bis ca. 20:30 Uhr, in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte eine Schwerpunktaktion zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften.
In Zuge dieser Kontrolle konnte von den Einsatzkräften hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte festgestellt werden, dass außen beim Lokaleingang die angebrachte Leuchtreklame mit dem Schriftzug „C“ beleuchtet und in den Schaukästen auch eine Speisekarte mit ausgewiesenen Preisen angebracht war.
In der Gaststube der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte konnten von den Einsatzkräften 35 Gäste und im Extraraum 72 Gäste, somit insgesamt 107 Gäste, angetroffen werden.
In der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte lagen Speisekarten mit Auspreisung der Speisen und Getränke auf. Zahlreiche Lokalgäste hatten Teller mit Speisen sowie Gläser mit Getränken vor sich auf den Tischen stehen. In einem Raum wurden für diese Gäste Speisen in Form eines reichhaltigen kalten und warmen Buffets, Suppenbuffets sowie Dessertbuffets angeboten. In der Küche wurden Speisen gekocht und an der Schank Getränke ausgeschenkt. Für die Speisen und Getränke wurde eine Gegenleistung in Form einer „freiwilligen Spende“ verlangt.
In der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte wurde im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ein Terminbuch vorgefunden, in welchem sich für den Zeitraum Jänner 2022 und Februar 2022 mehrere Reservierungseintragungen befanden, wobei die Seiten für den Zeitraum vom 28. Jänner 2022 bis zum 6. Februar 2022 aus diesem Terminbuch entfernt wurden.
Weiters konnten bei dieser Kontrolle vier Arbeitskräfte der beiden Beschwerdeführer angetroffen werden, wobei zwei Arbeitskräfte (Frau D und Frau E) im Küchenbereich als Küchenhelferinnen und zwei Arbeitskräfte (Herr F und Frau G) als Servierkräfte im Service arbeiteten.
Der vorgefundene Warenbestand im hinteren Lager und in der Küche übertraf hinsichtlich der Menge weit den zu kalkulierenden Warenbestand für eine einzige Veranstaltung oder für einen privaten Haushalt und wies dieser im Kontrollzeitpunkt einen Wert von rund € 60.000,00 auf.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass er drei Tage pro Woche arbeitet, damit er mit seinen Steuern die Gehälter im öffentlichen Dienst bezahlen kann; weiters gab er zunächst an, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung um eine Vereinsveranstaltung handelt, wobei jedoch keine Eintragung im Vereinsregister festgestellt werden konnte. Kurz darauf teilte er deswegen mit, dass es drei Tage vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle eine Parteigründung gab und es sich daher um eine Parteiveranstaltung handelt, um danach anzugeben, dass es sich um eine reine Privatveranstaltung handelt.
Die in der Gaststube und im Extraraum angetroffenen und von den Eisatzkräften kontrollierten Gäste, die großteils bereits zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr eingetroffen waren, hatten im Internet bzw. von Bekannten oder auch durch Mundpropaganda oder durch persönliche Einladungen von einem Vortrag der Frau H in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte erfahren, wobei dieser Vortrag mit dem Titel „***“ von Frau H am Abend des 11. Februar 2022, um 19:00 Uhr, in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte stattfinden sollte. Einige der Gäste meldeten sich im Internet zur Teilnahme an, viele wiederum nicht.
Als die Gäste zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte kamen, war diese für einige offen, sodass diese ohne Kontrolle in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eintreten konnten, für viele war diese versperrt, sodass diese anläuten oder klopfen mussten, um eintreten zu können. Diese wurden beim Öffnen der Eingangstüre nach dem Zweck ihres Besuches gefragt und diese wurden nach Angabe der Teilnahme am Vortrag der Frau H eingelassen, wobei bei deren Einlass weder eine Registrierung durchgeführt wurde noch waren eine Namensnennung oder gar eine Ausweisleistung zur Feststellung der Identität des Eintretenden oder ein Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Verein oder ein Ticket oder eine Anmeldebestätigung für deren Einlass erforderlich; ebenso wurde nicht kontrolliert, ob diese dann auch wirklich am Vortrag teilnahmen.
In der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte nahmen die Gäste sodann in der Gaststube und im Extraraum Platz, wobei diesen Gästen von den beiden Beschwerdeführern Speisen in Form eines Buffets und auch Getränke, jeweils gegen Spenden, angeboten wurden, wobei dafür eine Spendenbox aufgestellt war. Viele der Gäste konsumierten die bereitgestellten Speisen und Getränke und sie spendeten auch dafür.
Nach dem Ende der verfahrensgegenständlichen Kontrolle um ca. 20:30 Uhr wurde der Vortrag von Frau H um ca. 21:00 Uhr begonnen und endete dieser um ca. 00:30 Uhr, wobei die letzten Gäste die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte gegen 02:00 Uhr des 12. Februar 2022 verließen.
Da die Kontrollorgane im Zuge ihrer verfahrensgegenständlichen Kontrolle die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen wahrnahmen, erstattete die Polizeiinspektion *** bei der belangten Behörde sodann die verfahrensgegenständlichen Anzeigen und erließ die belangte Behörde aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anzeigen vom 18. Februar 2022 der Polizeiinspektion *** und des jeweils angeschlossenen Aktenvermerkes des Amtes für Betrugsbekämpfung zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle gegenüber den beiden Beschwerdeführern jeweils eine Strafverfügung betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. März 2022, Zl. ***, und betreffend den Beschwerdeführer vom 14. März 2022, Zl. ***, sowie vom 16. März 2022, Zl. ***.
Aufgrund der dagegen jeweils rechtzeitig erhobenen Einsprüche der beiden Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde sodann gegen die beiden Beschwerdeführer jeweils ein Straferkenntnis jeweils vom 28. April 2022, Zl. *** (betreffend die Beschwerdeführerin), und Zl. *** (betreffend den Beschwerdeführer), in welchen sie den beiden Beschwerdeführern jeweils folgende Verwaltungsübertretungen anlastete und über die beiden Beschwerdeführer jeweils folgende Verwaltungsstrafen verhängte: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 11.02.2022, gegen 18:00 Uhr bis gegen 18:30 Uhr Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, ***, Betriebsstätte des Gastgewerbes Tatbeschreibung:
1.
Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden in die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen, obwohl der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV nur einlassen darf, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen.
Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden in die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen, obwohl der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV nur einlassen darf, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen.
Im Zuge der Kontrolle durch Beamte der Polizei wurde festgestellt, dass mindestens 58 Gäste der insgesamt 107 anwesenden Gäste an dem angezeigten Abend keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen konnten.
2.
Sie haben als InhaberIn einen Arbeitsort der Betriebsstätte Gastgewerbe Lokal ,C‘ in ***/***, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben über keinen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 4 verfügt, obwohl Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakt im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Sie haben als InhaberIn einen Arbeitsort der Betriebsstätte Gastgewerbe Lokal ,C‘ in ***/***, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben über keinen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Zif. 4 verfügt, obwohl Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakt im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
Im Zuge der Kontrolle durch Beamte der Polizei wurde festgestellt, dass Sie zum o.a. Zeitpunkt der Kontrolle über keinen 3G Nachweis verfügt haben.
3.
Sie haben als InhaberIn einen Arbeitsort der Betriebsstätte Gastgewerbe Lokal ,C‘ in ***/***, an dem physische Kontakte zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden können und das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen nicht minimiert werden kann, betreten und haben keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Arbeitsorten gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, eine Maske gem. § 2 Abs. 1 leg.cit. zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. Sie haben als InhaberIn einen Arbeitsort der Betriebsstätte Gastgewerbe Lokal ,C‘ in ***/***, an dem physische Kontakte zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden können und das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen nicht minimiert werden kann, betreten und haben keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Arbeitsorten gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4.
COVID-19-MV, eine Maske gem. Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Im Zuge der Kontrolle durch die Polizei wurde festgestellt, dass sie trotz physischem Kontakt zu Kunden und Angestellten, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keine Maske getragen haben und auch keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden waren.
4.
Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen kann, obwohl der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV sicherzustellen hat, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
Im Zuge der Kontrolle durch die Polizei wurde festgestellt, dass die Gäste im großen Saal unmittelbar hinter und neben dem Buffet saßen und ihre Speisen und Getränke konsumierten.
5.
Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, ***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass für die Selbstbedienung der Konsumation von Speisen geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt wurden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden. Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, ***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass für die Selbstbedienung der Konsumation von Speisen geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt wurden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, abzubilden.
Im Zuge der Kontrolle durch die Polizei wurde festgestellt, dass die Gäste im Lokal unter Selbstbedienung Speisen erwerben konnten, obwohl kein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 8 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022 Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, der 4. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022, zu 2. §§ 8 Abs. 2 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 10 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022 Paragraphen 8, Absatz 2, Zif. 1 und Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022, zu 3. §§ 8 Abs. 3 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 10 Abs. 3 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022 Paragraphen 8, Absatz 3, Zif. 1 und Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, der 4. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022, zu 4. § 8 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 2 Z. 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022 Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022, zu 5. § 8 Abs. 7 und § 3 Abs. 1 und 2 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 6 der 4. COVID-19-MV BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022 Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 3, Absatz eins und 2 COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, der 4. COVID-19-MV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu 1.
Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19 Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19 Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden zu 2.
Gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022 eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 151 StundenGemäß Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden zu 3.
Gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden zu 4.
Gemäß § 8 Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden zu 5.
Gemäß § 8 Abs. 7 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 270,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 270,00 Gesamtbetrag: € 2.970,00.“ Aufgrund des gegen die Strafverfügung vom 14. März 2022 rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde sodann gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 21. April 2022, Zl. ***, in welchem sie dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 11.02.2022, gegen 18:30 Uhr Ort: ***, ***, Betriebsstätte in der Betriebsart eines Gastgewerbes Tatbeschreibung:
Sie haben es als Betreiber der Betriebsstätte (unbefugt ausgeübte Gastgewerbebetriebsstätte) ,C‘ in ***, ***, unterlassen, die gemäß § 18 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung erforderlichen Kontaktdaten der in der Betriebsstätte befindlichen Gäste zu erheben, obwohl zu erwarten war, dass sich diese länger als 15 Minuten im Lokal aufhalten werden. Sie haben es als Betreiber der Betriebsstätte (unbefugt ausgeübte Gastgewerbebetriebsstätte) ,C‘ in ***, ***, unterlassen, die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung erforderlichen Kontaktdaten der in der Betriebsstätte befindlichen Gäste zu erheben, obwohl zu erwarten war, dass sich diese länger als 15 Minuten im Lokal aufhalten werden.
Im Zuge der Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion *** wurde festgestellt, dass sich zum o.a. Zeitpunkt im Gastraum des Lokales ,C‘ 107 Gäste befanden, welche sich nachweislich länger als 15 Minuten in der Betriebsstätte aufgehalten haben und Sie es als Betreiber unterlassen haben, die zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung erforderlichen Daten zu erheben und die Daten trotz Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 18 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV idF BGBl. II Nr. 46/2022 iVm § 5c Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz (EpiG) idF BGBl. I Nr. 6/2022 Paragraph 18, Absatz eins, der 4. COVID-19-MV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 5 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, Epidemiegesetz (EpiG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG idF BGBl. I Nr. 6/2022 eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 278 Stunden Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 278 Stunden Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00 Gesamtbetrag: € 660,00.“ In diesen drei Straferkenntnissen führte die belangte Behörde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen begründend aus, dass sich der im jeweiligen Spruch angeführte Sachverhalt auf die Feststellungen im Zuge einer dienstlichen Wahrnehmung durch Polizeieinsatzkräfte stützt. Zum angeführten Tatzeitraum galten die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen und diese wurden nicht eingehalten.
Die beiden Beschwerdeführer betreiben gemeinsam die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte als Gastgewerbebetriebsstätte und es ist diesen beiden auch der wirtschaftliche Erfolg gemeinsam zuzurechnen.
Zur Behauptung, dass es sich nicht um das Betreiben einer Betriebsstätte oder um einen Arbeitsort handelt, da der Betrieb bereits geschlossen ist, sodass es sich daher um ein privates Wohnhaus handelt, führte die belangte Behörde aus, dass anhand der äußeren Erscheinungsform der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte (außen angebrachte Leuchtreklame/Lokalschild), der Speisekarte (die außen beim Eingang angebracht war), des angebotenen Buffets, der betriebsbereiten Küche, des umfangreich gefüllten Lagers, der Schank und des bedienenden Personals eine Nutzung als gastgewerblicher Betrieb eindeutig nachgewiesen ist, wobei in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte auch ein Terminbuch vorgefunden wurde, in welchem sich im Zeitraum Jänner 2022 und Februar 2022 mehrere Reservierungseintragungen befinden. Somit steht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb nicht geschlossen war, sondern dass das Gastgewerbe in den verfahrensgegenständlichen und dafür vorgesehenen Räumen ausgeübt wurde.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie aus, dass ihr bezüglich der zum Tatzeitpunkt gültigen Bestimmungen der Covid-19-Verordnungen keine Rechtswidrigkeit bekannt und bis dato eine derartige Entscheidung bei ihr nicht eingelangt ist.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte sie bei den beiden Beschwerdeführern jeweils ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,00, kein Vermögen und keine Sorgepflichten sowie mildernd nichts und erschwerend beim Beschwerdeführer drei rechtskräftige, einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu ZI. ***, ZI. *** und zu ZI. *** und bei der Beschwerdeführerin eine rechtskräftige, einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu ZI. ***. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängten Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
In den dagegen jeweils rechtzeitig erhobenen Beschwerden wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen und sie behaupteten, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse ***, *** kein Gastgewerbetrieb mehr betrieben wird, zumal dieser Betrieb geschlossen ist, sodass keine Betriebsstätte vorliegt. Vielmehr handelt es sich lediglich um das private Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer.
Zudem kann der Beschwerdeführer keine Tatbestände verwirklichen, welche das Betreiben einer Betriebsstätte zum Gegenstand haben, da er nur gemäß § 98 ABGB ehelich mitwirkt. Zudem kann der Beschwerdeführer keine Tatbestände verwirklichen, welche das Betreiben einer Betriebsstätte zum Gegenstand haben, da er nur gemäß Paragraph 98, ABGB ehelich mitwirkt.
Auch sind die rechtlichen Corona-Maßnahmen sinnlos und unsachlich, zumal diese keine epidemiologische Relevanz besitzen. Keiner der damals Anwesenden war tatsächlich an irgendeiner Infektionskrankheit erkrankt. Das Einfordern von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr bzw. von Präventionsmaßnahmen ohne nur im Geringsten anzugeben, worin die Gefahr im Sinne des EpiG 1950 eigentlich besteht, ist reine Willkür. Bei welchen Personen eine Ansteckungs- oder Krankheitsgefahr vorgelegen ist, wird nicht einmal erwähnt, wobei festzuhalten ist, dass sämtliche Anwesende völlig gesund waren. Weder bestand ein Bedrohungsszenario noch eine Überlastung des Gesundheitssystems. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Umgehung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, zumal eine epidemiologische Gefahr implizit behauptet wird.
Es wird generell die epidemiologische Gefahr jedes einzelnen vermutet, wobei sich dann von dieser jeder frei zu beweisen hat; bei völlig gesunden und symptomfreien Menschen und bei den verfahrensgegenständlichen Höhen der Strafen ist ein solches Vorgehen völlig inakzeptabel.Auch sind die rechtlichen Corona-Maßnahmen sinnlos und unsachlich, zumal diese keine epidemiologische Relevanz besitzen. Keiner der damals Anwesenden war tatsächlich an irgendeiner Infektionskrankheit erkrankt. Das Einfordern von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr bzw. von Präventionsmaßnahmen ohne nur im Geringsten anzugeben, worin die Gefahr im Sinne des EpiG 1950 eigentlich besteht, ist reine Willkür. Bei welchen Personen eine Ansteckungs- oder Krankheitsgefahr vorgelegen ist, wird nicht einmal erwähnt, wobei festzuhalten ist, dass sämtliche Anwesende völlig gesund waren.
Weder bestand ein Bedrohungsszenario noch eine Überlastung des Gesundheitssystems. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Umgehung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK, zumal eine epidemiologische Gefahr implizit behauptet wird. Es wird generell die epidemiologische Gefahr jedes einzelnen vermutet, wobei sich dann von dieser jeder frei zu beweisen hat; bei völlig gesunden und symptomfreien Menschen und bei den verfahrensgegenständlichen Höhen der Strafen ist ein solches Vorgehen völlig inakzeptabel.
Hinsichtlich der Maskenpflicht verwiesen sie auf ihre jeweiligen Maskenbefreiungsatteste.
Schließlich beantragten sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und ihre jeweiligen Einvernahmen.
Diesen Beschwerden schlossen sie ein Maskenbefreiungsattest für den Beschwerdeführer, ausgestellt von Herrn I, HNO-Facharzt in ***, vom 6. April 2021 an, in welchem dieser in seiner „Diagnose: chron. Laryngitis bei Fumus; Hochgrad. obst. Schlafapnoe AHI108/9; Septumquerstand“ festhielt und führte er in seiner Therapie aus, dass „Bei hochgrad. obst. Schlafapnoe und defacto nicht funktionierender Nasenatmung eine Schutzmaskenbefreiung aus HNO-fachärztlicher Sicht medizinisch indiziert“ ist.Diesen Beschwerden schlossen sie ein Maskenbefreiungsattest für den Beschwerdeführer, ausgestellt von Herrn römisch eins, HNO-Facharzt in ***, vom 6. April 2021 an, in welchem dieser in seiner „Diagnose: chron. Laryngitis bei Fumus; Hochgrad. obst. Schlafapnoe AHI108/9; Septumquerstand“ festhielt und führte er in seiner Therapie aus, dass „Bei hochgrad. obst. Schlafapnoe und defacto nicht funktionierender Nasenatmung eine Schutzmaskenbefreiung aus HNO-fachärztlicher Sicht medizinisch indiziert“ ist.
Weiters schlossen sie ein Maskenbefreiungsattest vom 23. März 2022 für die Beschwerdeführerin an, ausgestellt von J, Ärztin für Allgemeinmedizin in ***, in welchem festgehalten ist, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieses Maskenbefreiungsattest wurde durch die von J festgehaltenen Diagnosen vom 4. Juli 2022 ergänzt, wobei wörtlich festgehalten wurde: „Diagnosen: Pulmonalembolie 1997 in der 7. SSW; Reaktive Depressio mit Atemnot und Angststörung; Hypertonie; Kollapsneigung.“ In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten befindet sich auch eine Niederschrift über ein Interview zwischen Herrn K und dem Beschwerdeführer vom 1. März 2022, veröffentlicht am 2. März 2022, um 00:27 Uhr, durch Herrn K unter *** sowie am 2. März 2022, um 02:18 Uhr, durch den Beschwerdeführer unter *** (5300 Aufrufe).
Zusammenfassend kann nach Bewertung der wichtigsten Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten werden: • Der Beschwerdeführer legt in seinen Aussagen als Vorteil seines jetzigen Lebensstils dar, dass er im Vergleich zum Zeitraum, in dem er unter Nutzung seiner Ehefrau B als Treuhänderin über eine Gewerbeberechtigung verfügte (Zeitraum vom 9. Dezember 2020 bis zum 20. Jänner 2022), jetzt keine Steuern, keinen Steuerberater und keine Gemeindeabgaben mehr bezahlen muss. • In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer 250.000 Euro Umsatz gemacht. • Nunmehr kommen um 500 % mehr Gäste als in diesem Zeitraum zu ihnen, da es keine anderen Gastgewerbebetriebe in Österreich mehr gibt. Jeder, der in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte kommen möchte, ist als „Freund“ willkommen. • Der Beschwerdeführer verwies in diesem Interview auch auf die beiden an der straßenseitigen Außenfassade der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte angebrachten Banner „***“ (seit 5 Monaten angebracht und 17 m lang) sowie „***“ (5 bis 6 m lang). • Es kommen jetzt an manchen Tagen 100, 120 oder 150 Gäste in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte. • Speis und Trank wird „auf Spendenbasis“ verkauft. Diese „Spenden“ werden als Gegenleistung für Speis und Trank gefordert und gegeben. • Der Beschwerdeführer gibt zu, dass zur Bezahlung von Strom, Heizung und Miete Geld benötigt wird; er findet jedoch, dass er nicht offenlegen muss, woher er dieses Geld hat. • Der Beschwerdeführer findet, dass er in der Vergangenheit bereits genug Steuern bezahlt hat. • Auf die Frage von Herrn K, wie man ihn unterstützen kann, fordert er den unbestimmten Zuhörerkreis des Interviews auf, jederzeit in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte „C“ zu kommen und ein Stück Normalität zu genießen. Jeder, der woanders nichts zu Essen und zum Trinken bekommt, ist in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte zu Speis und Trank als „Freund“ willkommen. • Der Beschwerdeführer fordert den unbestimmten Zuhörerkreis des Interviews weiters auf, ihn und seine Ehegattin zu unterstützen, indem sie in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte „C“ feiern kommen, und zwar auf Spendenbasis. Man kann auch die Kinder mitbringen, man kann Geburtstagsfeiern veranstalten, man kann Livemusik machen. • Der Beschwerdeführer teilt am Ende des Interviews den Zuhörern die fixen Öffnungszeiten der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit: Donnerstag ab 17:00 Uhr, Freitag ab 17:00 Uhr, Samstag ganztags, Sonntag ganztags.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 13. Juni 2023 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die beiden Beschwerdeführer teilnahmen; die belangte Behörde nahm an dieser ohne Angabe von Gründen nicht teil. In dieser Verhandlung wurde auch Herr L, der die Einsatzleitung der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 11. Februar 2022 innehatte, nach Wahrheitserinnerung und Erinnerung an seinen Diensteid sowie nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen.
In dieser Verhandlung wurden auch die beiden rechtskräftigen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 21. Dezember 2022, Zl. LVwG-S-1534/001-2022, betreffend die Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem ASVG, sowie Zl. LVwG-S-1549/001-2022, betreffend die Bestrafungen der Beschwerdeführerin nach dem ASVG sowie die dazugehörige Niederschrift über die gemeinsam durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung vom 30. November 2022 verlesen; ebenso verlesen wurde die Niederschrift zum Interview des Herrn K mit dem Beschwerdeführer vom 1. März 2022, welches auch vom Beschwerdeführer am 2. März 2022 veröffentlicht wurde.
In dieser Verhandlung beantragten die beiden Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass ● es nie notwendig war, eine geringe epidemiologische Gefahr nachzuweisen, sowie ● nie eine Infektionsgefahr bestand, die die Annahme einer Epidemie rechtfertigte, die Einvernahme von Herrn M; ● in Anbetracht der bereits bekannten Impfschäden jede Missachtung von 2-G oder 3-G-Regeln nicht strafbar und nicht vorwerfbar ist, die Einvernahme des Herrn N, Pathologe des LKH ***; ● es für den 11. Februar 2022 einen Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte mit Frau H zwecks Abhaltung ihres Vortrages und der dabei zu drehenden Filmaufnahmen gab, und ● nur sie bzw. die von ihr Beauftragten die am 11. Februar 2022 eintretenden Gäste, und nicht auch die beiden Beschwerdeführer, kontrolliert haben, die Einvernahme der Frau H; ● es keinen Virus gibt, eine Viruskultur beizuschaffen, der diese Pandemie verursacht hat.
Der Beschwerdeführer legte in dieser Verhandlung einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 9. Februar 2022 vor, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag der Verein „O“ mit Sitz in *** gegründet wurde, und der Beschwerdeführer behauptete, dass der verfahrensgegenständliche Vortrag am 11. Februar 2022 unter der Patronanz dieses Vereines „O“ veranstaltet wurde.
Kurz darauf behauptete der Beschwerdeführer wiederum, dass Frau H die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte für den 11. Februar 2022 für ihren Vortrag mietete, wobei sie hierzu auch ein Filmteam im Umfang von rund 10 Personen einlud, die sie bei ihrem Vortrag filmen sollten.
In diesem Zusammenhang behauptete der Beschwerdeführer, dass die Eingangstüre zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte am 11. Februar 2022 immer verschlossen und der Eintritt nur durch Betätigung der Klingel oder durch Klopfen möglich war; der Eintritt der Exekutivorgane in Zivil ohne Kontrolle konnte nur deshalb erfolgt sein, weil die Eingangstüre damals deshalb offen stand, weil zum einen die Filmcrew ihr Filmequipment in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte bringen musste, und zum anderen auch deshalb, weil die Gäste zwecks Rauchens ständig ins Freie und wieder zurück in die Betriebsstätte gegangen sind.
Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf und er legte dementsprechend auch entsprechende Lichtbilder vor, dass an der Eingangstür zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte vier handgeschriebene Zettel angebracht waren. Auf der einen Seite der Eingangstür waren die beiden handgeschriebenen Zettel „BITTE LÄUTEN“ und „BETRIEB GESCHLOSSEN“ und auf der anderen Seite der Eingangstür die beiden handgeschriebenen Zettel „UNSER HAUS IST FÜR FREUNDE OFFEN“ sowie „***“ angebracht.
Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass er selbst und seine Personen an diesem Abend des 11. Februar 2022 keine Kontrolle der Gäste am Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte durchführten und war dies für ihn auch nicht nötig, da die eintretenden Personen Gäste der Frau H waren und sie die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte für den 11. Februar 2022 mietete. Diese hatte daher die entsprechenden Kontrollen durchzuführen, und hatten alle anwesenden 107 Gäste ein Ticket um € 25,00 erworben und konnten diese nur mit einem solchen Ticket in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eintreten, um den Vortrag der Frau H zu hören. Die beiden Beschwerdeführer selbst hatten für diesen Abend und für den Vortrag nur die Speisen und Getränke gegen eine jeweilige Spende zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer verwies auch darauf, dass es in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte eine zweite *** gibt, weswegen er das Schild der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit dem Schriftzug und dem Namen der Betriebsstätte „C“ beleuchtet ließ, damit die Gäste zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte finden, zumal eine Straße nach ihm noch nicht benannt ist. Somit stellte er sicher, dass die Gäste auch zu ihm finden.
Zudem behaupteten die beiden Beschwerdeführer, dass noch keine Person an diesem Virus erwiesenermaßen verstorben ist.
Der Zeuge L sagte im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle aufgrund der zahlreichen Mitteilungen über Verstöße nach der GewO 1994 und den Covid-19-Bestimmungen durch die beiden Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte veranlasst wurde.
Als Vorhut wurden drei Exekutivorgane in Zivil vorausgeschickt, die ohne eine Kontrolle in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eintreten konnten. Auch als er selbst zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte kam, stand die Eingangstüre zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte offen und gingen Personen dort bei offener Eingangstüre ein und aus.
Sie nahmen an den anwesenden 107 Personen sodann Personenkontrollen vor und sie verlangten von jeder kontrollierten Person auch den Vorweis eines 2G-Nachweises; von den 107 anwesenden Gästen konnten rund 58 bis 60 Gäste keinen 2G-Nachweis vorweisen, weshalb diese Personen bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht wurden.
Die verfahrensgegenständliche Kontrolle dauerte damals von ca. 18:00 Uhr bis ca. 20:30 Uhr.
Weiters verwies der Zeuge darauf, dass es damals auch ein Buffet und Getränke für die Gäste gab.
Er selbst stellte damals das für die verfahrensgegenständliche Kontrolle erforderliche Personal zusammen, wobei sich die Zusammenstellung des Personals in der Regel je nach Lage und Personengruppe richtet. Medizinisches Personal nahm er damals zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle nicht mit, da er damals die Einhaltung der Bestimmungen der GewO 1994 und der Covid-19-Maßnahmen, insbesondere, ob die Gäste einen 2G-Nachweis vorweisen konnten, zu kontrollieren hatte, wobei er dazu kein medizinisches Personal benötigte.
Aufgrund der von den beiden Beschwerdeführern beantragten Zeugeneinvernahmen wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2023 am 3. Juli 2023 mit der Einvernahme der beiden beantragten Zeugen H und Q nach deren Erinnerung an die Wahrheitspflicht und nach Belehrung über deren Entschlagungsrechte fortgesetzt.
Die Zeugin H sagte im Wesentlichen aus, dass an sie damals der Verein „P“ zur Abhaltung ihres verfahrensgegenständlichen Vortrages mit dem Titel „***“ herantrat und veranstaltete dieser Verein ihren Vortrag, wobei dieser Verein an den Verein „O“ herantrat und stimmte dieser Verein der Abhaltung dieser Veranstaltung in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte zu, da ihr Vortrag in dessen Räumen stattfand.
Ihr verfahrensgegenständlicher Vortrag wurde damals übers Internet und auch auf der Homepage des Vereins „P“ sowie ebenso durch Mundpropaganda kundgemacht, aber auch durch ihre Eventmanagerin.
Sie traf in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte um ca. 17:00 Uhr ein und sollte ihr Vortrag um ca. 18:00 Uhr beginnen; bei ihrem Eintreffen war die Eingangstüre zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte versperrt.
Damals gab es beim Eingang zwei „Türsteher“, die den Einlass kontrollierten, wobei diese vom Verein „O“ bereitgestellt worden sein dürften, zumal diese Personen nicht zu ihr gehörten. Es gab auch Namenslisten, in denen die bei ihr angemeldeten Personen bei ihrem jeweiligen Eintritt dann als Teilnehmer registriert wurden. Sie nahm von diesen Kontrollen jedoch nichts wahr, da sie sich im Obergeschoss in einem eigenen Zimmer für ihren Vortrag vorbereitete, als sie um ca. 18:00 Uhr im Erdgeschoss großen Wirbel vernahm. Sie wurde geholt und sie sollte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung als „Vermittlerin“ zwischen allen Beteiligten die Situation klären.
Nachdem die verfahrensgegenständliche Kontrolle beendet war, hielt sie ihren Vortrag, der mit Pausen und persönlichen Gesprächen ungefähr 5 Stunden dauerte.
Zudem bestätigte die Zeugin, dass die Teilnahme an ihrem Vortrag nur mit einem gekauften Ticket zum Preis von € 25,00 möglich war, wobei es auch persönlich eingeladene Teilnehmer gab, sodass nicht alle Teilnehmer ihres Vortrages ein Ticket erwerben mussten.
In diesem Zusammenhang verwies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Ergebnisse der bei ihm kurz zuvor durchgeführten - über 40 - Veraltungsstrafverfahren betreffend die an ihrem Vortrag teilnehmenden Gäste und auf deren jeweiligen Aussagen, wonach keine dieser einvernommenen Personen in ihrem jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren mitteilte, dass sie ein Ticket erwarb, auch nicht um den Preis von € 25,00, oder dass jemand überhaupt einen Eintritt für diesen Vortrag zahlte. Die Zeugin verwies darauf, dass sie sich nicht erklären kann, aus welchen Gründen diese genannten Personen kein Ticket erwerben mussten, doch ist sie umsatzsteuerpflichtig, sodass binnen einer Woche leicht festzustellen ist, wie viele Tickets um € 25,00 für diesen Vortrag verkauft wurden und welche Einnahmen sie daraus erzielte.
Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte einen kleinen Gastraum und einen Extraraum (großer Saal) aufweist. Im Extraraum waren die Teilnehmer für den Vortrag, im kleinen Gastraum waren seine persönlichen „Freunde“ anwesend, die mit dem Vortrag nichts zu tun und daher auch keine Tickets für den Vortrag hatten.
Hierzu verwies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Ergebnisse der bisher - über 40 - durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend die einzelnen Gäste und Teilnehmer des Vortrages, welche unisono angaben, dass sie wegen des Vortrages der Frau H die verfahrensgegenständliche Betriebstätte besuchten, wobei viele dieser Personen in der Gaststube saßen, wobei diese die beiden Beschwerdeführer gar nicht kannten und daher auch nicht deren „Freunde“ waren. Zudem gaben diese an, dass sie vom Vortrag im Internet, durch Bekannte oder auch durch Mundpropaganda erfuhren und gaben einige dieser Gäste an, dass sie bei ihrem jeweiligen Eintritt in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte überhaupt nicht kontrolliert wurden, einige konnten sich nicht mehr erinnern, ob sie überhaupt kontrolliert wurden, und gab die Mehrzahl der Gäste an, dass sie bei ihrer jeweiligen Ankunft vor der verschlossenen Eingangstür standen, wobei ihnen nach ihrem Anklopfen bzw. Anläuten die Eingangstüre geöffnet wurde. Nachdem sie mitgeteilt hatten, dass sie den Vortrag der Frau H anhören wollten, durften sie eintreten, wobei diese in ihrem jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren angaben, dass weder eine Namensliste auflag, noch, dass sie eine Anmeldebestätigung vorlegen oder ein Ticket vorweisen oder ihren Namen nennen oder gar einen Ausweis vorzeigen oder eine Mitgliedschaft in einem Verein nachweisen mussten; auch wurde nicht überprüft, ob diese an dem Vortrag überhaupt teilnahmen.
Schließlich bestätigte die Zeugin, dass damals am Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte die vier handgeschriebenen Zettel angebracht waren.
Der Zeuge Q sagte im Wesentlichen aus, dass er am 11. Februar 2022 mit einem Filmteam im Umfang von rund 5 Personen und seinem Equipment zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte fuhr, um einen Vortrag der Frau H zu filmen. Er war weder in die damalige Organisation noch in den Ablauf eingebunden, sodass er keine Aussage über eine Eingangskontrolle und über die Gäste treffen konnte.
Als er bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte eintraf, startete gerade die verfahrensgegenständliche Kontrolle durch die Exekutivorgane, sodass die Eingangstüre offen stand, allerdings durfte er mit seinem Filmteam nicht eintreten. Als noch nicht alle Kontrollorgane die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte verlassen hatten, durfte er dann mit seinem Filmteam eintreten. Er baute sein Equipment auf und filmte dann den Vortrag der Frau H.
Der Zeuge bestätigte, dass damals beim Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte die vier handgeschriebenen Zettel angebracht waren.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 legten die beiden Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Lichtbilder vom 11. Februar 2022 betreffend den Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte vor, aus denen erkennbar ist, dass in dem einen Glasbereich der Eingangstüre zwei handgeschriebene Zettel mit der Aufschrift „BITTE LÄUTEN“ und „BETRIEB GESCHLOSSEN“ sowie ein Plakat mit der Aufschrift „***“ angebracht waren, und dass in dem anderen Glasbereich der Eingangstüre zwei handgeschriebene Zettel mit der Aufschrift „UNSER HAUS IST FÜR FREUNDE OFFEN“ und „***“ sowie ein Plakat mit der Aufschrift „***“ angebracht waren.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2023 legten die beiden Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Mietvertrag, genannt „Motivvereinbarung“ vom 11. Februar 2022, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin B und der R GmbH, vor. In dieser „Motivvereinbarung“ erlaubte die Beschwerdeführerin dieser GmbH in ihrem privaten Haus an der verfahrensgegenständlichen Adresse am 11. Februar 2022, zwischen 19:00 Uhr und 24:00 Uhr, Filmaufnahmen zu tätigen und sie übertrug der Produktion sämtliche Nutzungsrechte der aufgenommenen Filmaufnahmen. Gleichzeitig garantierte und gewährleistete die Beschwerdeführerin, dass sie alleine berechtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen und dass sie über diese Rechte alleine verfügt.
Der Verein „O“ wurde in dieser „Motivvereinbarung“ weder in irgendeiner Weise erwähnt noch berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 teilten die beiden Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiters mit, dass der Ticketpreis für den verfahrensgegenständlichen Vortrag der Frau H € 25,00 betrug und dass 24 Tickets verkauft wurden; unter Berücksichtigung des Trinkgeldes betrugen die Einnahmen für Frau H somit € 640,00.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Gemäß Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, kann beim Auftreten von COVID-19 durch VerordnungGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung 1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, 2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, unddas Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und 3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann in einer Verordnung gemäß Absatz eins, entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Gemäß § 2 Abs. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung ein:Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung ein:
Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a als auch ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a oder b vor, ist dies gemäß § 2 Abs. 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, einem Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c gleichgestellt.Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, als auch ein Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b vor, ist dies gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, einem Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, gleichgestellt.
Gemäß § 2 Abs. 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, sind Nachweise gemäß Abs. 2 in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, sind Nachweise gemäß Absatz 2, in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser gemäß § 2 Abs. 5 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1.
Name, 2.
Geburtsdatum, 3.
Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und 4.
Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 18 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 18, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
Gemäß § 2 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen, sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen, sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 5.
Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, 6.
Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 7.
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
Gemäß § 2 Abs. 7 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, dürfen als COVID-19-Beauftragte nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, dürfen als COVID-19-Beauftragte nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
Gemäß § 2 Abs. 8 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.Gemäß Paragraph 2, Absatz 8, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, ist beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist eine Maske zu tragen, wenn beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nichtGemäß Paragraph 2, Absatz 9, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, ist eine Maske zu tragen, wenn beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Absatz 8, nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht 1. gegenüber persönlich bekannten Personen;
Gemäß § 6 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
Gemäß § 6 Abs. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, hat der Betreiber sicherzustellen, dassGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, hat der Betreiber sicherzustellen, dass 1. jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;
Gemäß § 6 Abs. 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, dürfen Speisen und Getränke in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Abs. 2 Z 2 gilt nicht.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, dürfen Speisen und Getränke in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht.
Gemäß § 6 Abs. 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
Gemäß § 6 Abs. 5 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, hat der Betreiber einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, hat der Betreiber einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Gemäß § 6 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, ist Selbstbedienung zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, ist Selbstbedienung zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, abzubilden.
Gemäß § 6 Abs. 7 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, gelten Abs. 1 und 2 nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, gelten Absatz eins und 2 nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1.
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
2.
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
3.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
4.
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
Gemäß § 6 Abs. 8 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, gelten Abs. 1 und 2 nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 8, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, gelten Absatz eins und 2 nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Gemäß § 10 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist beim Betreten von Arbeitsorten besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, ist beim Betreten von Arbeitsorten besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
Gemäß § 10 Abs. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
Gemäß § 10 Abs. 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, ist beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Gemäß § 10 Abs. 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, gelten Abs. 2 und 3 auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, gelten Absatz 2 und 3 auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.
Gemäß § 10 Abs. 5 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, hat der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, hat der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Gemäß § 10 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, hat das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 zusätzlich zu § 2 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, hat das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.
Gemäß § 10 Abs. 7 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, können im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, können im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 9 Abs. 1, einer Kultureinrichtung gemäß § 9 Abs. 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 17 verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung denGemäß Paragraph 18, Absatz eins, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, ist der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 13 bis 17 verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den 1.
Vor- und Familiennamen sowie 2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
Gemäß § 20 Abs. 4 Z. 8 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 8, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,, gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.
Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Gemäß § 8 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, werGemäß Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer 1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt odereine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder 2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt.die in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, werNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer 1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt odereine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder 2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt.die in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 3, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3 bis 4 a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird.
Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 2, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3 bis 4 a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt. Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß Paragraph 6, zuwiderhandelt.
Gemäß § 5c Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021, kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2022, durch Verordnung bestimmt werden, dassGemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2022, durch Verordnung bestimmt werden, dass 1.
Betreiber von Gastronomiebetrieben, 2.
Betreiber von Beherbergungsbetrieben, 3.
Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen, 4.
Betreiber von Kultureinrichtungen, 5.
Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten, 6.
Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten, 7.
Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und 8.
Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG) verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasstNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind von Absatz eins, Ziffer 8, jedenfalls nicht erfasst 1.
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, 2.
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, 3.
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und 4.
Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Verordnungen gemäß Abs. 1 die Erhebung folgender Daten vorsehen:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Verordnungen gemäß Absatz eins, die Erhebung folgender Daten vorsehen:
1.
Name, 2.
Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, 3.
Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und 4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist in Verordnungen gemäß Abs. 1 vorzusehen:Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist in Verordnungen gemäß Absatz eins, vorzusehen:
1.
Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
2.
Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
3.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
Gemäß § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 6/2022, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt.
Zunächst hält das erkennende Gericht vorweg fest, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.
Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG 1991 hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.
Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3.
Juli 2023, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG 1991 hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3.
Juli 2023, ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des jeweiligen unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde jeweils vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund des in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakten enthaltenen Aktenvermerkes vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung zum verfahrensgegenständlichen Kontrolleinsatz am 11. Februar 2022 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass sich die beiden Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aufgehalten haben.
Aufgrund des jeweiligen Inhaltes der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel fest, dass am Abend des 11. Februar 2022, gegen 19:00 Uhr, in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte ein Vortrag der Frau H stattfinden sollte, und dass dieser Vortrag aufgrund der verfahrensgegenständlichen Kontrolle sodann gegen 21:00 Uhr begonnen und bis nach Mitternacht gedauert hat.
Aufgrund des jeweiligen Inhaltes der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht ebenfalls ohne Zweifel fest, dass am 11. Februar 2022, gegen 18:00 Uhr, und somit noch bevor der Vortrag der Frau H begonnen hatte, von zahlreichen Einsatzkräften und einem Team des Amtes für Betrugsbekämpfung die verfahrensgegenständliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der GewO 1994 und jene des Covid-19-Maßnahmengesetzes in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte durchgeführt wurde, wobei im Zuge dieser Kontrolle von den Einsatzkräften in der Gaststube der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte 35 Gäste und im hinteren Saal 72 Gäste, somit insgesamt 107 Gäste, angetroffen werden konnten.
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen des Herrn L und der Frau H sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, steht für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel fest, dass der Eintritt in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte teils ohne „Kontrolle“ möglich war, sodass einige der Gäste beim Betreten der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte wie auch einige der kontrollierenden Exekutivorgane in Zivil als Vorhut bei deren Eintritt keiner Kontrolle unterworfen wurden; für den überwiegenden Teil der Gäste erfolgte der Zutritt zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte nach Betätigung der Glocke bzw. durch Anklopfen an der Eingangstüre, wobei diesen der Eintritt bereits dann gewährt wurde, wenn z.B. als Eintrittsgrund die beabsichtigte Teilnahme am Vortrag der Frau H genannt wurde. Die Bekanntgabe des Namens des Eintretenden sowie eine Ausweisleistung desselben oder auch eine Überprüfung der Mitgliedschaft in einem Verein sowie der Vorweis einer Anmeldebestätigung oder auch das Vorweisen eines Tickets oder die Führung einer Namensliste war bei deren Eintreten in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte nicht erforderlich und hat in dieser Hinsicht auch keinerlei Kontrolle stattgefunden; ebenso wurde nicht kontrolliert, ob diese Gäste am Vortrag der Frau H überhaupt teilnahmen und diese somit dem Zweck ihres Besuches auch nachkamen.
In diesem Zusammenhang ist zur Behauptung, dass es sich um eine „geschlossene Vereinsveranstaltung“ bzw. „um eine geschlossene Versammlung“ bzw. um eine „geschlossene Parteiveranstaltung“ bzw. um eine „geschlossene private Veranstaltung bzw. Zusammenkunft“, somit insgesamt jedenfalls um eine „geschlossene Gesellschaft“, gehandelt hat, seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es sich dann um keine „geschlossene Gesellschaft“ handelt, wenn diese allgemein zugänglich ist. Dies bedeutet, dass jeder potentiell interessierte Dritte an dem Vortrag teilnehmen kann, wobei rechtlich nicht relevant ist, ob dafür ein Entgelt geleistet wird oder nicht.
Die allgemeine Zugänglichkeit zu einer Veranstaltung kann schon dadurch ausgeschlossen werden, dass z.B. die Einladung der Gäste mittels persönlicher namentlicher Einladungen ausgesprochen wird und keine weiteren (nicht eingeladenen) Personen eingelassen werden, sodass maßgeblich ist, dass ein individueller bestimmbarer Personenkreis geladen wird und somit ein persönliches Band, welches zwischen den persönlich geladenen Gästen untereinander und zum Veranstalter geknüpft ist, besteht.
Die verfahrensgegenständliche Ankündigung des Vortrages der Frau H fand zum einen über persönliche Einladungen und zum anderen aber auch übers Internet sowie über Mundpropaganda statt, sodass bereits dieser Umstand gegen das Vorliegen der behaupteten „geschlossenen Gesellschaft“ spricht, da der eingeladene Personenkreis die unbestimmte Öffentlichkeit war, sodass auch tatsächlich zahlreiche Gäste am Vortrag teilnahmen und somit Zutritt zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte erhielten, die weder die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte noch Frau H noch einen Verein oder die beiden Beschwerdeführer etc. kannten, sodass diese auch keine Nahebeziehung zu diesen hatten.
Obwohl zahlreiche Gäste in deren vom erkennenden Gericht - über 40 - durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils behaupteten, dass es sich um eine „Vereinsveranstaltung“ bzw. „Parteiveranstaltung“ bzw. um eine „geschlossene Versammlung oder Veranstaltung“ handelte, konnten diese Gäste in ihren jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren weder den Veranstalter noch den Versammlungsleiter oder auch nur den Veranstaltungsverein nennen.
Somit war schon der Adressatenkreis des Vortrages der Frau H nicht nur auf Vereins- oder Parteimitglieder, sondern auf die allgemeine Öffentlichkeit ausgelegt, zumal die Ankündigung ihres Vortrages öffentlich ohne Beschränkung auf einen Teilnehmerkreis zugänglich und ersichtlich war, wobei nach den Aussagen der beiden Beschwerdeführer und der Zeugin H jeder ein Ticket für ihren verfahrensgegenständlichen Vortrag um den Preis von € 25,00 erwerben konnte, ohne gewisse Bedingungen oder Voraussetzungen erfüllen zu müssen.