LVwG-AV-874/001-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-874/001-2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Vorlageantrag der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 1. Juni 2022, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2022, zur selben Zahl, betreffend Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2022, Zl. ***, bestätigt.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 25 und 27 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)Paragraphen 25 und 27 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) §§ 14 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 14 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Einbeziehungsinformationen und Berichtigungsanzeigen vom 9. April 2020 wurden die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der A GmbH (im Folgenden: Vorlageantragstellerin), C, D, E, F, G, H und I gemäß § 27 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in das System der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) einbezogen und die daraus entstandenen Forderungen sofort fällig gestellt. Weiters wurde der nunmehrigen Vorlageantragstellerin die Aufstellung über die gemäß § 27 Abs. 6 BUAG zu entrichtenden Zuschläge für die Vordienstzeiten dieser Arbeitnehmer übermittelt. Die Vorlageantragstellerin legte in weiterer Folge Unterlagen vor, die zu einer Gegenverrechnung und somit Gutschriften in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung führten.
Weiters wurden in den Einbeziehungsforderungen Gutschriften aus Zeitenberichtigungen berücksichtigt.1.1. Mit Einbeziehungsinformationen und Berichtigungsanzeigen vom 9. April 2020 wurden die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der A GmbH (im Folgenden: Vorlageantragstellerin), C, D, E, F, G, H und römisch eins gemäß Paragraph 27, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in das System der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) einbezogen und die daraus entstandenen Forderungen sofort fällig gestellt. Weiters wurde der nunmehrigen Vorlageantragstellerin die Aufstellung über die gemäß Paragraph 27, Absatz 6, BUAG zu entrichtenden Zuschläge für die Vordienstzeiten dieser Arbeitnehmer übermittelt.
Die Vorlageantragstellerin legte in weiterer Folge Unterlagen vor, die zu einer Gegenverrechnung und somit Gutschriften in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung führten. Weiters wurden in den Einbeziehungsforderungen Gutschriften aus Zeitenberichtigungen berücksichtigt.
1.2. Schließlich wurde der Vorlageantragstellerin am 24. Februar 2022 der Rückstandsausweis der BUAK gemäß § 25 Abs. 3 BUAG vom 21. Februar 2022 zugestellt. Aus diesem ergibt sich eine Gesamtsumme in der Höhe von € 125.490,72 zuzüglich Zinsen, die sich aus „Forderungen aus Einbeziehung gem. § 27 BUAG“ in der Höhe von € 62.372,02, „Forderungen Ausgleichzahlung VDZ [Vordienstzeiten]“ in der Höhe von € 62.494,37 und „Nebengebühren/Kosten“ in der Höhe von € 624,33 zusammensetzt.1.2. Schließlich wurde der Vorlageantragstellerin am 24. Februar 2022 der Rückstandsausweis der BUAK gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BUAG vom 21. Februar 2022 zugestellt. Aus diesem ergibt sich eine Gesamtsumme in der Höhe von € 125.490,72 zuzüglich Zinsen, die sich aus „Forderungen aus Einbeziehung gem. Paragraph 27, BUAG“ in der Höhe von € 62.372,02, „Forderungen Ausgleichzahlung VDZ [Vordienstzeiten]“ in der Höhe von € 62.494,37 und „Nebengebühren/Kosten“ in der Höhe von € 624,33 zusammensetzt.
1.3. In ihrem Einspruch gegen den Rückstandsausweis der BUAK vom 21. Februar 2022 gemäß § 25 Abs. 5 BUAG brachte die Vorlageantragstellerin im Wesentlichen vor, dass die BUAK keine Erhebungen zum Vorliegen des Anwendungsbereichs des BUAG gemacht, die Berechnungen für sämtliche Sachbereiche unrichtig vorgenommen und die Beschränkung der Haftung des Erwerbers nicht berücksichtigt habe. Weiters seien die Arbeitstage der jeweiligen Arbeitnehmer unrichtig erfasst und sei im Sachbereich Überbrückungsgeld für die Wintermonate ein unrichtiger Faktor angewendet worden. 1.3. In ihrem Einspruch gegen den Rückstandsausweis der BUAK vom 21. Februar 2022 gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG brachte die Vorlageantragstellerin im Wesentlichen vor, dass die BUAK keine Erhebungen zum Vorliegen des Anwendungsbereichs des BUAG gemacht, die Berechnungen für sämtliche Sachbereiche unrichtig vorgenommen und die Beschränkung der Haftung des Erwerbers nicht berücksichtigt habe. Weiters seien die Arbeitstage der jeweiligen Arbeitnehmer unrichtig erfasst und sei im Sachbereich Überbrückungsgeld für die Wintermonate ein unrichtiger Faktor angewendet worden.
1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. Juni 2022, Zl. ***, wurde dem Einspruch der Vorlageantragstellerin gegen den Rückstandsausweis der BUAK vom 21. Februar 2022 Folge gegeben und die Angelegenheit an die BUAK zurückverwiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis vom Arbeitgeber mit der Begründung erhoben werde, dass die Vorschreibung nicht in den Geltungsbereich des BUAG falle, ein eigenes Vorverfahren nach § 25 Abs. 6 BUAG zu führen sei, in welchem mit einem Feststellungsbescheid das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der BUAG-Pflicht durch die Behörde festzustellen sei.
Dieses Verfahren sei vor der eigentlichen Feststellung über die Richtigkeit der Vorschreibungen aus dem Rückstandsausweises der BUAK zu führen.1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. Juni 2022, Zl. ***, wurde dem Einspruch der Vorlageantragstellerin gegen den Rückstandsausweis der BUAK vom 21. Februar 2022 Folge gegeben und die Angelegenheit an die BUAK zurückverwiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis vom Arbeitgeber mit der Begründung erhoben werde, dass die Vorschreibung nicht in den Geltungsbereich des BUAG falle, ein eigenes Vorverfahren nach Paragraph 25, Absatz 6, BUAG zu führen sei, in welchem mit einem Feststellungsbescheid das Vorliegen bzw.
Nichtvorliegen der BUAG-Pflicht durch die Behörde festzustellen sei. Dieses Verfahren sei vor der eigentlichen Feststellung über die Richtigkeit der Vorschreibungen aus dem Rückstandsausweises der BUAK zu führen.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte die BUAK fristgerecht Beschwerde ein.
1.6. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19. Juli 2022, Zl. ***, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Einspruch Folge gegeben wird und der Rückstandsausweis an die nunmehrige Vorlageantragstellerin dahingehend abgeändert wird, als die Höhe des Rückstandausweises mit einer Gesamtforderung der BUAK in der Höhe von insgesamt € 120.711,46 festgesetzt wird.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die ursprüngliche Einbeziehungsinformation mit Schreiben der BUAK vom 9. April 2020 unter Darlegung der Zeiten sowie der einzelnen Forderungen für die jeweiligen Arbeitnehmer sieben Einbeziehungsinformationen gemäß § 27 BUAG beinhalte. Die ursprüngliche Gesamtsumme sei nachträglich mittels Gegenverrechnungen um einen Betrag (Gutschrift gesamt) in der Höhe von EUR 87.377,64 verringert und auf die Forderung angerechnet worden.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die ursprüngliche Einbeziehungsinformation mit Schreiben der BUAK vom 9. April 2020 unter Darlegung der Zeiten sowie der einzelnen Forderungen für die jeweiligen Arbeitnehmer sieben Einbeziehungsinformationen gemäß Paragraph 27, BUAG beinhalte. Die ursprüngliche Gesamtsumme sei nachträglich mittels Gegenverrechnungen um einen Betrag (Gutschrift gesamt) in der Höhe von EUR 87.377,64 verringert und auf die Forderung angerechnet worden.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327; 14.02.2013, 2011/08/0074) gelangt die belangte Behörde weiters zu dem Ergebnis, dass bei der Berechnung der Zuschläge der zu Grunde gelegten Beschäftigungszeiten auch ein darin liegender Feiertag einzubeziehen sei.
Weiters sei die Zuschlagsberechnung der Einbeziehungsforderungen gesetzlich im BUAG und mittels Zuschlagsverordnung, BGBl. II 419/210, des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend geregelt. Für die Forderung aus Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 bis 5 BUAG sei unter Berücksichtigung der Gegenverrechnung eine nachvollziehbare und rechnerisch richtige Gesamtsumme von € 62.372,02 vorgeschrieben worden.Weiters sei die Zuschlagsberechnung der Einbeziehungsforderungen gesetzlich im BUAG und mittels Zuschlagsverordnung, BGBl. römisch zwei 419/210, des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend geregelt. Für die Forderung aus Einbeziehung gemäß Paragraph 27, Absatz 2 bis 5 BUAG sei unter Berücksichtigung der Gegenverrechnung eine nachvollziehbare und rechnerisch richtige Gesamtsumme von € 62.372,02 vorgeschrieben worden.
Für die Forderung aus Vordienstzeiten gemäß § 27 Abs. 6 BUAG wird unter Darstellung der Berichtigung der Doppelverrechnung eine Gesamtforderung in der Höhe von € 57.715,11 ausgewiesen. Sämtliche Zeiten vor dem 1. Jänner 2018 seien Vordienstzeiten. Derartige Vorschreibungen von Zuschlagsforderungen vor dem Einbeziehungszeitpunkt seien gemäß § 27 Abs. 6 BUAG normiert. Der Zuschlag für diese zurückgelegten Vordienstzeiten sei mittels Vorstandsbeschluss der BUAK in der Höhe von 5,9% des zum Zeitpunkt der Einbeziehung jeweils maßgeblichen Zuschlags festgelegt.Für die Forderung aus Vordienstzeiten gemäß Paragraph 27, Absatz 6, BUAG wird unter Darstellung der Berichtigung der Doppelverrechnung eine Gesamtforderung in der Höhe von € 57.715,11 ausgewiesen. Sämtliche Zeiten vor dem 1. Jänner 2018 seien Vordienstzeiten. Derartige Vorschreibungen von Zuschlagsforderungen vor dem Einbeziehungszeitpunkt seien gemäß Paragraph 27, Absatz 6, BUAG normiert. Der Zuschlag für diese zurückgelegten Vordienstzeiten sei mittels Vorstandsbeschluss der BUAK in der Höhe von 5,9% des zum Zeitpunkt der Einbeziehung jeweils maßgeblichen Zuschlags festgelegt.
Hinsichtlich des Betriebsüberganges ab dem 8. Juli 2003 wird ausgeführt, dass sämtliche Vordienstzeiten, außer jene der Arbeitnehmer D und E, nach dem Betriebsübergang entstanden seien. Die Bestimmung des § 27 BUAG sei als lex specialis im Verhältnis zu § 25a BUAG zu werten, weshalb diese Bestimmung folglich nicht zur Anwendung komme. Die Arbeitsverhältnisse der genannten Arbeitnehmer seien im Zuge des Betriebsüberganges auf die GmbH übergegangen, wodurch der Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten diesbezüglich eingetreten sei. Das Arbeitsverhältnis bleibe somit trotz des Betriebsüberganges unverändert bestehen, wodurch die Vorschreibung der Forderungen aus Vordienstzeiten der Arbeitnehmer D und E rechtmäßig erfolgt sei.Hinsichtlich des Betriebsüberganges ab dem 8. Juli 2003 wird ausgeführt, dass sämtliche Vordienstzeiten, außer jene der Arbeitnehmer D und E, nach dem Betriebsübergang entstanden seien. Die Bestimmung des Paragraph 27, BUAG sei als lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 25 a, BUAG zu werten, weshalb diese Bestimmung folglich nicht zur Anwendung komme. Die Arbeitsverhältnisse der genannten Arbeitnehmer seien im Zuge des Betriebsüberganges auf die GmbH übergegangen, wodurch der Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten diesbezüglich eingetreten sei. Das Arbeitsverhältnis bleibe somit trotz des Betriebsüberganges unverändert bestehen, wodurch die Vorschreibung der Forderungen aus Vordienstzeiten der Arbeitnehmer D und E rechtmäßig erfolgt sei.
Die Forderung aus Einbeziehung sowie die Forderung aus Vordienstzeiten seien korrekt berechnet worden, die herangezogenen Tage, der Faktor und der Stundensatz seien richtig und rechtmäßig erfolgt.
Schließlich gelangt die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes vom 13. August 2013, 2011/08/0344, zum Ergebnis, dass die offene Gesamtforderung der BUAK gegen die Vorlageantragstellerin aus Rückständen € 120.087,13 zuzüglich Kosten in der Höhe von € 624,33, gesamt sohin € 120.711,46, betrage.
2.
Zum Vorlageantragsvorbringen:
2.1. In ihrem rechtzeitigen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19. Juli 2022, ***, bringt die Vorlageantragstellerin insbesondere vor, dass die Forderungen aus den Vordienstzeiten der Arbeitnehmer D und E unrichtig berechnet worden seien, weil § 25a BUAG nicht angewendet worden sei, sondern die Berechnung gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 6 BUAG erfolgt sei. Weiters bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass sie „vielfach Leistungen gegenüber Dritten“ erbracht habe, die nicht dem BUAG unterlegen seien, aus diesem Grund sei zwingend die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BUAG anzuwenden gewesen. Zudem liege eine planwidrige Lücke in § 29 BUAG im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen vor, weil § 29 BUAG nicht auf jene Fälle des § 25 BUAG anwendbar sei. 2.1.
In ihrem rechtzeitigen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19. Juli 2022, ***, bringt die Vorlageantragstellerin insbesondere vor, dass die Forderungen aus den Vordienstzeiten der Arbeitnehmer D und E unrichtig berechnet worden seien, weil Paragraph 25 a, BUAG nicht angewendet worden sei, sondern die Berechnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 6, BUAG erfolgt sei. Weiters bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass sie „vielfach Leistungen gegenüber Dritten“ erbracht habe, die nicht dem BUAG unterlegen seien, aus diesem Grund sei zwingend die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BUAG anzuwenden gewesen. Zudem liege eine planwidrige Lücke in Paragraph 29, BUAG im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen vor, weil Paragraph 29, BUAG nicht auf jene Fälle des Paragraph 25, BUAG anwendbar sei.
2.2. Darüber hinaus habe die belangte Behörde gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs und den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, weil keinerlei maßgebliche Erhebungen zum KV-Lohn und der geleisteten Arbeitszeit erfolgt seien. Beim Überbrückungsgeld habe die belangte Behörde weiters den Faktor für Wintermonate nicht berücksichtigt. Für mehrere Arbeitnehmer sei zudem in unrichtiger Weise ein Überbrückungsgeld vor dem 1. Jänner 2014 geltend gemacht worden. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage beschäftigt, ob im Betrieb der Antragstellerin über den gesamten Zeitraum nur Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG erbracht worden seien.2.2. Darüber hinaus habe die belangte Behörde gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs und den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, weil keinerlei maßgebliche Erhebungen zum KV-Lohn und der geleisteten Arbeitszeit erfolgt seien. Beim Überbrückungsgeld habe die belangte Behörde weiters den Faktor für Wintermonate nicht berücksichtigt. Für mehrere Arbeitnehmer sei zudem in unrichtiger Weise ein Überbrückungsgeld vor dem 1. Jänner 2014 geltend gemacht worden. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage beschäftigt, ob im Betrieb der Antragstellerin über den gesamten Zeitraum nur Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, BUAG erbracht worden seien.
2.3. Schließlich bringt die Antragstellerin vor, dass § 27 Abs. 6 BUAG verfassungswidrig sei, weil der Antragstellerin für einen Zeitraum von über 30 Jahren nachträglich Zuschläge vorgeschrieben werden würden. Es liege insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil § 27 BUAG erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und es erst durch diese Bestimmung möglich sei, über einen derart langen Zeitraum Zuschläge nach § 27 Abs. 6 BUAG einzufordern. Abgesehen davon bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb es bei den zu leistenden Zuschlägen nach § 27 Abs. 6 BUAG „überhaupt keine Verjährung“ gebe.2.3. Schließlich bringt die Antragstellerin vor, dass Paragraph 27, Absatz 6, BUAG verfassungswidrig sei, weil der Antragstellerin für einen Zeitraum von über 30 Jahren nachträglich Zuschläge vorgeschrieben werden würden. Es liege insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil Paragraph 27, BUAG erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und es erst durch diese Bestimmung möglich sei, über einen derart langen Zeitraum Zuschläge nach Paragraph 27, Absatz 6, BUAG einzufordern. Abgesehen davon bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb es bei den zu leistenden Zuschlägen nach Paragraph 27, Absatz 6, BUAG „überhaupt keine Verjährung“ gebe.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***, und hieraus insbesondere der Stellungnahme der BUAK an die belangte Behörde vom 5. Mai 2022 und deren beigefügtem Unterlagenkonvolut, Einsicht genommen und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Weiters nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuletzt am 7. August 2023 Einsicht in das online zugängliche Archiv der Kollektivverträge auf der Website der Österreichischen Wirtschaftskammer (***; ***; ***).
3.2.1. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der BUAK aufgetragen, die Forderungen (bzw. Gegenforderungen) für die jeweiligen Arbeitnehmer gesammelt aufzuschlüsseln.
3.2.2. Mit untenstehender Eingabe vom 15. Mai 2023 kam die BUAK dieser Aufforderung nach: „1. Einbeziehungsforderung 1.1. Zuschlagsberechnung der Einbeziehungsforderungen Unternehmen die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Anwendungsbereich des BUAG unterliegen sind verpflichtet für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld Zuschläge an die BUAK zu zahlen.
Die Berechnung der einzelnen Zuschläge ist gesetzlich und per Verordnung festgelegt und wie folgend berechnet:
Urlaub:
Der Tageszuschlag den der Arbeitgeber pro Arbeitstag zu entrichten hat, wird aufgrund des KV-Lohnes des jeweiligen Arbeitnehmers mit nachstehender Formel berechnet:
Abfertigung:
C, Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 2 10.04.2017-21.12.2017 03.04.2018-24.05.2018 25.05.2018-21.12.2018 19.02.2019-29.03.2019 01.04.2019-19.12.2019 Forderung: 18.550,78 EUR Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 3 03.02.2020-28.02.2020 Forderung: 122,20 EUR Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 5 30.01.2018-30.03.2018 02.04.2018- Forderung: 289,54 EUR Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 6:
15.04.2015-14.12.2015 15.12.2015-12.08.2016 15.08.2016-07.04.2017 Forderung: 845,17 EUR D, Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 7:
03.01.2011-28.01.2011 07.02.2011-24.01.2012 27.02.2012-31.01.2014 11.03.2014-02.02.2015 23.03.2015-19.12.2017 01.01.2018-18.01.2019 18.02.2019-28.02.2020 Forderung: 29.736,47 EUR E, Einbeziehungsinformation Berichtigungsanzeige Beleg Nr 8:
03.01.2011-21.01.2011 07.02.2011-24.01.2012 27.02.2012-31.01.2014 11.03.2014-28.01.2015 16.03.2015-29.12.2017 01.01.2018-18.01.2019 18.02.2019-28.02.2020 Forderung: 29.744,23 EUR F, Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 9:
22.04.2013-26.04.2013 29.04.2013-11.01.2017 06.03.2017-21.12.2017 30.01.2018-03.04.2018 Forderung: 2.661,35 EUR G, Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 10 19.02.2019-29.03.2019 01.04.2019-02.09.2019 03.09.2019-14.01.2020 15.07.2020-05.02.2020 06.02.2020-14.02.2020 Forderung: 10.926,40 EUR Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 11 06.07.2018-15.07.2016 06.07.2016-05.07.2017 06.07.2018-26.12.2017 01.01.2018-05.07.2018 06.07.2018-21.12.2018 Forderung: 9.628,43 EUR H, Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 12:
02.04.2018-21.12.2018 19.02.2019-29.03.2019 01.04.2019-19.12.2019 03.02.2020-28.02.2020 30.01.2017-30.01.2017 13.02.2017-21.12.2017 Forderung: 19.555,60 EUR Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 13:
03.01.2011-21.01.2011 07.02.2011-20.05.2011 21.03.2012-11.01.2013 05.03.2013-24.01.2014 11.03.2014-28.01.2015 16.03.2015-11.01.2017 30.01.2018-30.03.2018 Forderung: 2.710,33 EUR I, römisch eins, Einbeziehungsinformation, Berichtigungsanzeige Beleg Nr 14 03.01.2011.21.01.2011 07.02.2011-24.01.2012 26.03.2012-11.01.2013 05.03.2013-27.01.2014 25.03.2014-28.01.2015 23.03.2015-11.01.2017 06.03.2017-29.12.2017 01.01.2018-18.01.2019 18.02.2019-28.02.2020 Forderung: 24.979,16 EUR Einbeziehungsforderung gesamt: 149.749,66 EUR 1.3. Gutschriften Durch die Beschwerdeführerin wurden Unterlagen zur Gegenverrechnung in Vorlage gebracht. Die Gegenverrechnung wurde am 04.06.2020 durchgeführt und ein Betrag in Höhe von EUR 56.638,93 sowie Nebenleistungen in Höhe von EUR 17.048,32, gesamt sohin EUR 73.687,25 dem Sachbereich Urlaub gutgeschrieben. Weiters wurden EUR 3.520,21 aus geleisteten Mitarbeitervorsorge Beiträgen auf die Forderungen aus dem Sachbereich Abfertigung angerechnet.
Mit Berichtigungsanzeigen Belege Nr 16-22 wurden überdies Gutschriften aus Zeitenberichtigungen in Höhe von insgesamt EUR 8.702,47 der offenen Einbeziehungsforderung gutgeschrieben.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters um Anrechnung von Urlaubsentgelt bezüglich des Arbeitnehmers D ersucht, bei dem eine Schnittberechnung vorgenommen worden war. Diese ist im heranzuziehenden Kollektivvertrag nicht vorgesehen. Kulanterweise wurde die vorgenommene Schnittberechnung bei diesem Arbeitnehmer einer weiteren Gegenverrechnung bzw Anrechnung herangezogen und eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.467,76 der Einbeziehungsforderung gutgeschrieben.
1.4.Übersicht Forderung aus Einbeziehung inkl Gutschriften, exkl Vordienstzeiten Arbeitnehmer Art BelegNr Forderung Guthaben Datum Berücksichtigt in ZZ Leermeldung1 1 C Einbeziehung 2 18 550,78 09.04.2020 03/2020 C Einbeziehung 3 122,2 09.04.2020 03/2020 Leermeldung 4 C Einbeziehung 5 289,54 09.04.2020 03/2020 C Einbeziehung 6 845,17 09.04.2020 03/2020 D Einbeziehung 7 29 736,47 09.04.2020 03/2020 E Einbeziehung 8 29 744,23 09.04.2020 03/2020 F Einbeziehung 9 2 661,35 09.04.2020 03/2020 G Einbeziehung 10 10 926,40 09.04.2020 03/2020 G Einbeziehung 11 9 628,43 09.04.2020 03/2020 H Einbeziehung 12 19 555,60 09.04.2020 03/2020 H Einbeziehung 13 2 710,33 09.04.2020 03/2020 Irömisch eins Einbeziehung 14 24 979,16 09.04.2020 03/2020 Leermeldung 15 H Gutschrift 16 1 130,68 02.06.2020 03/2020 D Gutschrift 17 2 040,25 02.06.2020 03/2020 E Gutschrift 18 1 688,25 02.06.2020 03/2020 Irömisch eins Gutschrift 19 1 315,45 02.06.2020 03/2020 Irömisch eins Gutschrift 20 372 02.06.2020 03/2020 G Gutschrift 21 1 059,38 02.06.2020 03/2020 C Gutschrift 22 1 096,46 02.06.2020 03/2020 Urlaub Alle GegenverR 73 687,25 04.06.2020 03/2020 MV-Beiträge Alle GegenverR 3520,21 04.06.2020 03/2020 Urlaub D GegenverR 1467,71 03.07.2020 03/2020 Forderungen Gesamt 149 749,66 Gutschriften Gesamt 87 377,64 Offene Forderung aus Einbeziehung 62 372,02 1Leermeldungen sind interne Meldungen der BUAK welche weder forderungserhöhende noch forderungsvermindernde Auswirkungen auf einen Rückstand haben.
Beweis zu Punkt 1 (und Unterpunkte):
Vorschreibung von Zuschlagsforderungen vor dem Einbeziehungszeitpunkt (Vordienstzeiten) sind in § 27 Abs 6 BUAG normiert, demzufolge im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs 1 anzurechnen sind. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. Dieser Zuschlag wurde seitens der BUAK durch Vorstandsbeschluss in Höhe von 5,9% des zum Zeitpunkt der Einbeziehung maßgeblichen Zuschlags festgelegt.Vorschreibung von Zuschlagsforderungen vor dem Einbeziehungszeitpunkt (Vordienstzeiten) sind in Paragraph 27, Absatz 6, BUAG normiert, demzufolge im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, anzurechnen sind. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. Dieser Zuschlag wurde seitens der BUAK durch Vorstandsbeschluss in Höhe von 5,9% des zum Zeitpunkt der Einbeziehung maßgeblichen Zuschlags festgelegt.
Dies bedeutet, dass von Gesetz wegen nicht der im jeweiligen Kollektivvertragsjahr geltende Kollektivvertragslohn als Grundlage für die Zuschlagsberechnung herangezogen wird, sondern der im Zeitpunkt der Einbeziehung (gegenständlich war dies der 09.04.2020) geltende Tageszuschlag aus dem Sachbereich Urlaub (vgl Formel obenstehend) berechnet anhand des zu diesem Zeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn herangezogen wird. Dies bedeutet, dass von Gesetz wegen nicht der im jeweiligen Kollektivvertragsjahr geltende Kollektivvertragslohn als Grundlage für die Zuschlagsberechnung herangezogen wird, sondern der im Zeitpunkt der Einbeziehung (gegenständlich war dies der 09.04.2020) geltende Tageszuschlag aus dem Sachbereich Urlaub vergleiche Formel obenstehend) berechnet anhand des zu diesem Zeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn herangezogen wird.
Die Tage im Vordienstzeitenzeitraum werden automatisiert anhand des eingegebenen Beschäftigungsverhältnisses berechnet. Die errechneten Arbeitstage im Vordienstzeitenzeitraum werden mit 5,9 % des Tageszuschlages aus dem Sachbereich Urlaub multipliziert.
2.2. Korrektur der Vorschreibung aus Vordienstzeiten:
Nach Vornahme der Einbeziehung und Vorschreibung der Vordienstzeiten wurden die Präsenzdienstzeiten des Arbeitnehmers E korrigiert (für diese Zeiten fallen keine Vordienstzeitenzuschläge an), weshalb sich die Vordienstzeitenvorschreibung zur Forderung im Originalschreiben, welches an die Firma ergangen ist, hinsichtlich dieses Arbeitnehmers um EUR 481,17 reduzierte. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass darin eine Rundungsdifferenz von einem Euro zugunsten der Firma enthalten ist. Die Korrektur der Zeiten wird in untenstehender Tabelle farblich dargestellt. Im Zuge der Stellungnahme an die Behörde erster Instanz wurde seitens der BUAK die Originalversion der Vordienstzeitenvorschreibung der Berechnung zugrunde gelegt, in welcher die Reduktion von EUR 481,17 nicht ausgewiesen war. Der seitens der BUAK dargestellte Betrag war daher hinsichtlich dieses Betrages nicht korrekt.
Der Betrag im Rückstandsausweis ist hingegen bereits um die EUR 481,17 bereinigt und richtig. Zu beachten sind aber die weiteren Ausführungen im nächsten Absatz:
Im Rahmen der Aktprüfung für die Behörde erster Instanz wurde seitens der BUAK bemerkt, dass eine unbeabsichtigte Doppelverrechnung der Vordienstzeitenvorschreibung des Arbeitnehmers I aufgrund eines Seitenübersprungs passierte. Die Korrektur dieses Betrages wurde am 04.05.2022 veranlasst. Der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis ist hinsichtlich der Forderung aus Vordienstzeiten sohin um die am 04.05.2022 korrigierten EUR 4.779,26 auf EUR 57.973,67 seitens der BUAK eingeschränkt worden und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden.Im Rahmen der Aktprüfung für die Behörde erster Instanz wurde seitens der BUAK bemerkt, dass eine unbeabsichtigte Doppelverrechnung der Vordienstzeitenvorschreibung des Arbeitnehmers römisch eins aufgrund eines Seitenübersprungs passierte. Die Korrektur dieses Betrages wurde am 04.05.2022 veranlasst. Der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis ist hinsichtlich der Forderung aus Vordienstzeiten sohin um die am 04.05.2022 korrigierten EUR 4.779,26 auf EUR 57.973,67 seitens der BUAK eingeschränkt worden und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden.
2.3. Forderung aus Vordienstzeiten:
Nachname Vorname SVNR Beschäftigungszeiten Vordienstzeiten Arbeits- tage Forderung in € von bis von bis C *** *** 15.04.2015 21.12.2017 15.04.2015 21.12.2017 701 Faktor Tageszuschlag: 38,51/100*5,9 = 2,2721 Gesamtzahl 701 1.592,74 F *** *** 22.04.2013 11.01.2017 22.04.2013 11.01.2017 972 06.03.2017 21.12.2017 06.03.2017 21.12.2017 208 Faktor Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423 Gesamtzahl 1180 2.763,91 G *** *** 06.07.2015 29.12.2017 06.07.2015 29.12.2017 649 Faktor Tageszuschlag: 38,51/100*5,9 = 2,2721 Gesamtzahl 649 1.474,20 I römisch eins *** *** 17.07.2006 23.01.2007 17.07.2006 23.01.2007 136 12.03.2007 07.02.2008 12.03.2007 07.02.2008 238 31.03.2008 09.01.2009 31.03.2008 09.01.2009 204 01.03.2010 31.12.2010 01.03.2010 31.12.2010 219 03.01.2011 21.01.2011 03.01.2011 21.01.2011 14 07.02.2011 24.01.2012 07.02.2011 24.01.2012 251 26.03.2012 11.01.2013 26.03.2012 11.01.2013 209 05.03.2013 27.01.2014 05.03.2013 27.01.2014 235 25.03.2014 28.01.2015 25.03.2014 28.01.2015 221 23.03.2015 11.01.2017 23.03.2015 11.01.2017 472 06.03.2017 29.12.2017 06.03.2017 29.12.2017 214 Faktor Tageszuschlag: 33,57/100*5,9= 1,98063 Gesamtzahl 2413 4.779,26 H *** *** 23.08.2004 09.01.2009 23.08.2004 09.01.2009 1144 24.02.2010 31.12.2010 24.02.2010 31.12.2010 222 03.01.2011 21.01.2011 03.01.2011 21.01.2011 14 07.02.2011 20.05.2011 07.02.2011 20.05.2011 74 21.03.2012 11.01.2013 21.03.2012 11.01.2013 212 05.03.2013 24.01.2014 05.03.2013 24.01.2014 233 11.03.2014 28.01.2015 11.03.2014 28.01.2015 231 16.03.2015 11.01.2017 16.03.2015 11.01.2017 477 13.02.2017 21.12.2017 13.02.2017 21.12.2017 223 Faktor Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423 Gesamtzahl 2830 6.628,71 D *** *** 02.07.1979 18.01.1987 02.07.1979 18.01.1987 1970 23.02.1987 27.12.1987 23.02.1987 27.12.1987 220 07.03.1988 31.12.1988 07.03.1988 31.12.1988 214 16.01.1989 10.02.1989 16.01.1989 10.02.1989 19 06.03.1989 11.02.1990 06.03.1989 11.02.1990 245 26.02.1990 17.02.1991 26.02.1990 17.02.1991 255 18.03.1991 09.02.1992 18.03.1991 09.02.1992 235 16.03.1992 07.02.1993 16.03.1992 07.02.1993 235 22.03.1993 06.02.1994 22.03.1993 06.02.1994 230 21.03.1994 12.02.1995 21.03.1994 12.02.1995 235 20.03.1995 07.01.1996 20.03.1995 07.01.1996 210 18.03.1996 06.01.1997 18.03.1996 06.01.1997 211 10.03.1997 28.01.1998 10.03.1997 28.01.1998 232 14.04.1998 10.01.1999 14.04.1998 10.01.1999 194 01.04.1999 09.01.2000 01.04.1999 09.01.2000 203 28.02.2000 06.03.2000 28.02.2000 06.03.2000 6 17.04.2000 07.01.2001 17.04.2000 07.01.2001 190 02.04.2001 12.12.2001 02.04.2001 12.12.2001 182 12.04.2002 06.01.2003 12.04.2002 06.01.2003 193 01.04.2003 11.01.2004 01.04.2003 11.01.2004 204 05.04.2004 30.01.2005 05.04.2004 30.01.2005 215 11.04.2005 13.01.2006 11.04.2005 13.01.2006 199 28.03.2006 23.01.2007 28.03.2006 23.01.2007 216 05.03.2007 07.02.2008
05.03.2007 07.02.2008 243 10.03.2008 17.01.2010 10.03.2008 17.01.2010 485 24.02.2010 31.12.2010 24.02.2010 31.12.2010 222 03.01.2011 28.01.2011 03.01.2011 28.01.2011 19 07.02.2011 24.01.2012 07.02.2011 24.01.2012 251 27.02.2012 31.01.2014 27.02.2012 31.01.2014 504 11.03.2014 02.02.2015 11.03.2014 02.02.2015 235 23.03.2015 29.12.2017 23.03.2015 29.12.2017 724 Faktor Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423 Gesamtzahl 8.996 21.071,33 E *** *** 04.08.1980 18.01.1987 04.08.1980 18.01.1987 1685 ursprünglich 04.08.1980 01.01.1985 04.08.1980 01.01.1985 1151 korrigiert 01.07.1985 09.10.1986 01.07.1985 09.10.1986 333 korrigiert 19.10.1986 18.01.1987 19.10.1986 18.01.1987 66 korrigiert 23.02.1987 27.12.1987 23.02.1987 27.12.1987 220 07.03.1988 31.12.1988 07.03.1988 31.12.1988 214 ursprünglich 07.03.1988 19.09.1988 07.03.1988 19.09.1988 141 korrigiert 24.09.1988 31.12.1988 24.09.1988 31.12.1988 71 korrigiert 16.01.1989 10.02.1989 16.01.1989 10.02.1989 19 06.03.1989 11.02.1990 06.03.1989 11.02.1990 245 26.02.1990 17.02.1991 26.02.1990 17.02.1991 255 ursprünglich 26.02.1990 18.03.1990 26.02.1990 18.03.1990 15 korrigiert 24.03.1990 17.02.1991 24.03.1990 17.02.1991 236 korrigiert 18.03.1991 09.02.1992 18.03.1991 09.02.1992 235 16.03.1992 07.02.1993 16.03.1992 07.02.1993 235 ursprünglich 16.03.1992 18.10.1992 16.03.1992 18.10.1992 155 korrigiert 24.10.1992 07.02.1993 24.10.1992 07.02.1993 76 korrigiert 22.03.1991 06.02.1994 22.03.1991 06.02.1994 230 14.03.1994 12.02.1995 14.03.1994 12.02.1995 240 ursprünglich 21.03.1994 12.02.1995 21.03.1994 12.02.1995 235 korrigiert 20.03.1995 06.01.1997 20.03.1995 06.01.1997 471 ursprünglich 20.03.1995 07.01.1996 20.03.1995 07.01.1996 210 korrigiert 18.03.1996 08.09.1996 18.03.1996 08.09.1996 125 korrigiert 15.09.1996 06.01.1997 15.09.1996 06.01.1997 81 korrigiert 10.03.1997 28.01.1998 10.03.1997 28.01.1998 232 14.04.1998 10.01.1999 14.04.1998 10.01.1999 194 01.04.1999 09.01.2000 01.04.1999 09.01.2000 203 28.02.2000 06.03.2000 28.02.2000 06.03.2000 6 17.04.2000 14.01.2001 17.04.2000 14.01.2001 195 02.04.2001 12.12.2001 02.04.2001 12.12.2001 182 12.04.2002 06.01.2003 12.04.2002 06.01.2003 193 01.04.2003 11.01.2004 01.04.2003 11.01.2004 204 .
05.04.2004 06.01.2005 05.04.2004 06.01.2005 198 11.04.2005 15.01.2006 11.04.2005 15.01.2006 200 28.03.2006 23.01.2007 28.03.2006 23.01.2007 216 05.03.2007 07.02.2008 05.03.2007 07.02.2008 243 10.03.2008 17.01.2010 10.03.2008 17.01.2010 485 24.02.2010 21.01.2011 24.02.2010 21.01.2011 237 07.02.2011 24.01.2012 07.02.2011 24.01.2012 251 27.02.2012 31.01.2014 27.02.2012 31.01.2014 504 11.03.2014 28.01.2015 11.03.2014 28.01.2015 231 16.03.2016 29.12.2017 16.03.2016 29.12.2017 467 Faktor Tageszuschlag: 39,7/100*5,9 = 2,3423 Gesamtzahl 8285 19.404,962 Gesamt 57.715,11 2 Die Vordienstzeitenkorrektur, welche durch die Stornierung der Präsenzdienstzeiten erfolgt ist, enthält eine Rundungsdifferenz von EUR 1,- zugunsten der Fa A GmbH.
3.
Gegenständlich offene Forderung Die Forderung im Rückstandsausweis setzt sich aus der Forderung aus Einbeziehung, bereinigt um die Gutschriften aus Gegenverrechnung und Berichtigung (vgl 1.4.) und Forderung aus Vordienstzeiten (vgl 2.3.) sowie Kostenvorschreibungen zusammen: Die Forderung im Rückstandsausweis setzt sich aus der Forderung aus Einbeziehung, bereinigt um die Gutschriften aus Gegenverrechnung und Berichtigung vergleiche 1.4.) und Forderung aus Vordienstzeiten vergleiche 2.3.) sowie Kostenvorschreibungen zusammen:
Forderung aus Einbeziehung nach Gutschriften 62.372,02 EUR Forderung aus Vordienstzeiten 57.715,11 EUR Kostenforderung 624,33 EUR Gesamt 120.711,46 EUR Die im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids festgestellte offene Forderung der BUAK in Höhe von EUR 120.711,46 ist sohin rechnerisch richtig und belegt.
3.2.3. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde der Vorlageantragstellerin die Eingabe der BUAK übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2023 führte die Antragstellerin hierzu Folgendes aus: „Die Zuschlagshöhen für sämtliche Sachbereiche (Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld nach § 27 Abs 2 bis 5 BUAG) sowie die Forderungen aus Vordienstzeiten (§ 27 Abs 6 BUAG) wurden unrichtig oder nicht nachvollziehbar berechnet. „Die Zuschlagshöhen für sämtliche Sachbereiche (Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 5 BUAG) sowie die Forderungen aus Vordienstzeiten (Paragraph 27, Absatz 6, BUAG) wurden unrichtig oder nicht nachvollziehbar berechnet.
Hinsichtlich der Begründung des Begehrens der Antragstellerin und der beantragten Änderung verweist diese auf ihren Einspruch vom 11.03.2022 sowie auf ihren Vorlageantrag vom 04.08.2022 bzw ergänzt/konkretisiert diese aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.05.2023 wie folgt:
Seit der Einbeziehungsinformation vom 09.04.2020 hat die Beschwerdeführerin die angeblichen Forderungen, welche sich aus der Berechnung der Einbeziehungszeiten gemäß § 27 BUAG ergaben, berechnet und der Antragstellerin rückwirkend vorgeschrieben und fällig gestellt. In der Folge wurde der angeblich zustehende Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin mehrfach korrigiert, so zuletzt mit Schreiben vom 11.05.2022 an die belangte Behörde (BH Korneuburg).Seit der Einbeziehungsinformation vom 09.04.2020 hat die Beschwerdeführerin die angeblichen Forderungen, welche sich aus der Berechnung der Einbeziehungszeiten gemäß Paragraph 27, BUAG ergaben, berechnet und der Antragstellerin rückwirkend vorgeschrieben und fällig gestellt. In der Folge wurde der angeblich zustehende Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin mehrfach korrigiert, so zuletzt mit Schreiben vom 11.05.2022 an die belangte Behörde (BH Korneuburg).
Die Antragstellerin musste sich damit im Ergebnis bereits über 3 Jahre hindurch mit den unterschiedlichsten Schriftstücken der Beschwerdeführerin, den mehrfach berichtigten Rückstandsausweisen und den in diesem Zusammenhang unzureichend dargelegten Berechnungsgrundsätzen auseinandersetzen. Dazu kommt eine umfassende Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche rechtliche Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Einbeziehung in das System der BUAK. Eine fast unüberwindbare Hürde stellte dabei vor allem, aber nicht ausschließlich die Nachverfolgung der Ansprüche der Beschwerdeführerin dar, was wiederum – und trotz der schwierigen Wirtschaftslage für die Antragstellerin – hohe Kosten bei deren Rechtsvertretung verursachte.
Weiterhin fehlt gänzlich eine Begründung, wie die belangte Behörde auf die Berechnung der Zuschläge für die einzelnen Sachbereiche gekommen ist. Beim Sachbereich Urlaub (Vordienstzeiten) wurden keinerlei Nachweise zum maßgeblichen KV-Lohn, zu den geleisteten Stunden der Arbeitnehmer und zu den gearbeiteten Stunden erbracht bzw. vorgelegt (Einspruch vom 11.03.2022, Punkt 3.1.8 bis 3.1.10).
Die Beschwerdeführerin hätte zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit der Zuschlagshöhen Nachweise zu den jeweiligen KV-Löhnen vorzulegen gehabt, was wiederum unterblieben ist. Auch die zur Berechnung herangezogen Arbeitstage sind unrichtig berechnet worden, denn fälschlicherweise hat die Beschwerdeführerin gesetzliche Feiertage in die Arbeitstage hineinberechnet.
Die Berechnungen der Beschwerdeführerin sind sogar unter Annahme der Richtigkeit des angegebenen KV-Lohnes und der herangezogenen Arbeitstage falsch.
Beispiel aus der Berichtigungsanzeige Beleg Nr.: 8 (Beilage ./B) für den Arbeitnehmer E:
Sachbereich Urlaub Formel: ( KV-Lohn + 20%) x Faktor (11,55) =Wochenzuschlag/5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage Von 01.01.2018 bis 30.04.2018 86 TageKV –Lohn 13,55 €, Zuschlag: 3.230,16 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 3.230,21 € Von 01.05.2018 bis 18.01.2019189 TageKV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 7.314,30 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 7.313,76 Von 18.02.2019 bis 30.04.2019 52TageKV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 2.012,40 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 2.012,25 € Von 01.05.2019 bis 28.02.2020 218 TageKV-Lohn 14,32 €, Zuschlag: 8.654,60 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 8.653,52 € Sachbereich Abfertigung Formel: ( KV-Lohn + 20%) x Faktor (1,5) =Wochenzuschlag/5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage Von 01.01.2018 bis 30.04.2018 86 Tage KV –Lohn 13,55 €, Zuschlag: 419,68 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 419,51 € Von 01.05.2018 bis 18.01.2019 189 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 950,67 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 949,84 Von 18.02.2019 bis 30.04.2019 52 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 261,56 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 261,33 € Von 01.05.2019 bis 28.02.2020 218 TageKV-Lohn 14,32 €, Zuschlag: 1.124,88 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 1.123,83 € Sachbereich Überbrückungsgeld:
Formel: KV-Lohn x Faktor (1,5) = Wochenzuschlag/5 = Tageszuschlag x tatsächlich geleistete Werktage = Überbrückungsgeldzuschlag Von 01.01.2018 bis 30.04.2018 86 Tage KV –Lohn 13,55 €, Zuschlag: 350,02 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 349,59 € Von 01.05.2018 bis 18.01.2019 189 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 791,91 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 791,53 € Von 18.02.2019 bis 30.04.2019 52 Tage KV-Lohn 13,96 €, Zuschlag: 217,88 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 217,78 € Von 01.05.2019 bis 28.02.2020 218 Tage KV-Lohn 14,32 €, Zuschlag: 937,40 € (falsch) Richtig wäre ein Zuschlag von 936,53 Hinsichtlich der Ausführung zum Überbrückungsgeld im Einspruch vom 11.03.2022 ist der eingewandte Faktor für Wintermonate in Punkt 4.1.1. unberücksichtigt geblieben. Auch wurde bei mehreren Arbeitnehmern offenbar und in unrichtiger Weise ein Überbrückungsentgelt vor dem 01.01.2014 (Einbeziehungszeitpunkt) seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Dies betrifft folgende Arbeitnehmer:
D 01/05/2013 bis 31/01/2014 E 01/05/2013 bis 31/01/2014 H 01/05/2013 bis 24/01/2014 I 01/05/2013 bis 27/01/2014 römisch eins 01/05/2013 bis 27/01/2014 F 01/05/2013 bis 28/04/2014 Beweis: Einspruch von der Antragstellerin vom 11.3.2022 (Beilage ./1) Einbeziehungsinformation (Beilage ./B) Die Korrektur der Vorschreibung aus den Vordienstzeiten für den Arbeitnehmer E aufgrund der Präsenzdienstzeiten wurden erstmals mit der gegenständlichen Stellungnahme vom 15.05.2023 offengelegt.
2.1. Forderung aus Vordienstzeiten Die Forderung aus Vordienstzeiten sind (zumindest teilweise) verjährt. Die belangte Behörde stellt unrichtigerweise im Zusammenhang mit den Forderungen aus Vordienstzeiten fest, dass die Bestimmung des § 27 BUAG (gemeint: § 27 Abs 6 BUAG) als lex specialis im Verhältnis zu § 25a BUAG zu werten sei, weshalb letztere Bestimmung nicht zur Anwendung gelange. Diese Auslegung der beiden Gesetzesbestimmungen ist aus nachfolgenden Gründen gesetzeswidrig. Zum besseren Verständnis wird vorab der relevante Wortlaut des § 27 Abs 1 BUAG und § 25a Abs 1 BUAG wiedergegeben: Die Forderung aus Vordienstzeiten sind (zumindest teilweise) verjährt. Die belangte Behörde stellt unrichtigerweise im Zusammenhang mit den Forderungen aus Vordienstzeiten fest, dass die Bestimmung des Paragraph 27, BUAG (gemeint: Paragraph 27, Absatz 6, BUAG) als lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 25 a, BUAG zu werten sei, weshalb letztere Bestimmung nicht zur Anwendung gelange. Diese Auslegung der beiden Gesetzesbestimmungen ist aus nachfolgenden Gründen gesetzeswidrig. Zum besseren Verständnis wird vorab der relevante Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, BUAG und Paragraph 25 a, Absatz eins, BUAG wiedergegeben: § 27 Abs 1 BUAG: Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 8, § 25a und § 28. […] Paragraph 27, Absatz eins, BUAG: Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach Paragraph 22, mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6, Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß Paragraphen 13 k, 13 o und 21 a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten Paragraph 25, Absatz 2 bis 8, Paragraph 25 a und Paragraph 28, […] § 25a BUAG: Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet […] Paragraph 25 a, BUAG: Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet […]
Hieraus ergibt sich, dass die Argumentation der belangten Behörde betreffend die behauptete lex specialis Regelung des § 27 Abs 6 BUAG zu § 25a BUAG aus zwei Gründen unzutreffend ist:Hieraus ergibt sich, dass die Argumentation der belangten Behörde betreffend die behauptete lex specialis Regelung des Paragraph 27, Absatz 6, BUAG zu Paragraph 25 a, BUAG aus zwei Gründen unzutreffend ist:
Die Regelung des § 25a BUAG ist damit anwendbar. In dieser Bestimmung ist eine Haftung des Erwerbers eines Betriebes vorgesehen, in der es um die noch offenen Zuschlagsschulden des Vorgängers geht. Die Haftung geht zwar betraglich über den Umfang des § 1409 ABGB hinaus; zugleich wird jedoch in dieser Bestimmung die Haftung des Erwerbes dadurch eingeschränkt, dass dieser nur für einen Zeitraum von einem Jahr vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet haftet. Die Regelung des Paragraph 25 a, BUAG ist damit anwendbar. In dieser Bestimmung ist eine Haftung des Erwerbers eines Betriebes vorgesehen, in der es um die noch offenen Zuschlagsschulden des Vorgängers geht. Die Haftung geht zwar betraglich über den Umfang des Paragraph 1409, ABGB hinaus; zugleich wird jedoch in dieser Bestimmung die Haftung des Erwerbes dadurch eingeschränkt, dass dieser nur für einen Zeitraum von einem Jahr vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet haftet.
Zieht man im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin die Eintragung im Firmenbuch vom 08.07.2003 heran, dann wäre dies der 08.07.2002. Eine Haftung für weiter zurückliegende Vordienstzeiten ist unter Anwendung des § 25a ABGB ausgeschlossen. Zieht man im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin die Eintragung im Firmenbuch vom 08.07.2003 heran, dann wäre dies der 08.07.2002. Eine Haftung für weiter zurückliegende Vordienstzeiten ist unter Anwendung des Paragraph 25 a, ABGB ausgeschlossen.
Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Zeiten reichen bis in das Jahr 1979 zurück und ist dies aus eben erwähntem Grund unzulässig. Für den AN D hat der Zeitraum zwischen 02/07/1979 bis einschließlich 08/07/2002 sowie für den AN E der Zeitraum zwischen 04/08/1980 bis einschließlich 08/07/2002 bei der Berechnung der Zuschläge für Vordienstzeiten unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Umstand ist in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben.
Überdies ist die Antragstellerin berechtigt der Ansicht, dass auch hinsichtlich der Vordienstzeiten die Verjährungsbestimmung des § 29 BUAG anzuwenden ist und daher eine dreijährige Verjährung zur Anwendung gelangt.Überdies ist die Antragstellerin berechtigt der Ansicht, dass auch hinsichtlich der Vordienstzeiten die Verjährungsbestimmung des Paragraph 29, BUAG anzuwenden ist und daher eine dreijährige Verjährung zur Anwendung gelangt.
2.2. Verjährung der offenen Zuschlagszahlungen Mit Einbeziehungsinformation der BUAK vom 09.04.2020 wurden die Dienstnehmer C, D, E, F, G, H und I in das System der BUAK einbezogen und seitens der BUAK die daraus angeblich resultierenden Forderungen fällig gestellt. Die Berechnung der Zuschläge erfolgte – in nicht nachvollziehbarer Weise – unter Berufung auf die Bestimmung des § 27 BUAG. Mit Einbeziehungsinformation der BUAK vom 09.04.2020 wurden die Dienstnehmer C, D, E, F, G, H und römisch eins in das System der BUAK einbezogen und seitens der BUAK die daraus angeblich resultierenden Forderungen fällig gestellt. Die Berechnung der Zuschläge erfolgte – in nicht nachvollziehbarer Weise – unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 27, BUAG.
Die Bestimmung des § 27 BUAG regelt – wie sich schon aus der Überschrift ergibt – die "Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht". Es geht folglich um eine nachträgliche Einbeziehung von Arbeitnehmern für die Sachbereiche Urlaub (laufender Urlaub), Überbrückungsgeld und Abfindung zwischen dem Einbeziehungszeitpunkt (§ 27 Abs 2 bis 5 BUAG) und dem Erfassungszeitpunkt (§ 27 Abs 1 BUAG). Weiters ist unter § 27 Abs 6 BUAG der Sachbereich Urlaub (Vordienstzeiten) geregelt. Eine Verjährungsfrist für die Zuschläge im jeweiligen Sachbereich lässt sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen.Die Bestimmung des Paragraph 27, BUAG regelt – wie sich schon aus der Überschrift ergibt – die "Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht". Es geht folglich um eine nachträgliche Einbeziehung von Arbeitnehmern für die Sachbereiche Urlaub (laufender Urlaub), Überbrückungsgeld und Abfindung zwischen dem Einbeziehungszeitpunkt (Paragraph 27, Absatz 2 bis 5 BUAG) und dem Erfassungszeitpunkt (Paragraph 27, Absatz eins, BUAG). Weiters ist unter Paragraph 27, Absatz 6, BUAG der Sachbereich Urlaub (Vordienstzeiten) geregelt. Eine Verjährungsfrist für die Zuschläge im jeweiligen Sachbereich lässt sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Die zentrale Verjährungsbestimmung findet sich in § 29 BUAG. Weshalb diese Verjährungsbestimmung auf diese Ansprüche der BUAK gegenüber der Antragstellerin nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar.Die zentrale Verjährungsbestimmung findet sich in Paragraph 29, BUAG. Weshalb diese Verjährungsbestimmung auf diese Ansprüche der BUAK gegenüber der Antragstellerin nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
In eventu wird vorgebracht, dass es sich um eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelung handelt und aus diesem Grund ist in analoger Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen (vgl Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht (2004) 427). Auch ein Rückgriff auf öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen ist möglich. Aus diesem Grund, ist ein Großteil der Ansprüche bereits verjährt.In eventu wird vorgebracht, dass es sich um eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelung handelt und aus diesem Grund ist in analoger Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen vergleiche Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht (2004) 427). Auch ein Rückgriff auf öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen ist möglich. Aus diesem Grund, ist ein Großteil der Ansprüche bereits verjährt.
Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Bestimmung des § 27 BUAG erst mit 01.01.2017 in Kraft getreten ist (§ 40 Abs 32 BUAG). Davor war es hingegen für die BUAK nicht möglich, über einen derart langen Zeitraum die Zuschläge nach § 27 Abs 6 BUAG einzufordern.Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Bestimmung des Paragraph 27, BUAG erst mit 01.01.2017 in Kraft getreten ist (Paragraph 40, Absatz 32, BUAG). Davor war es hingegen für die BUAK nicht möglich, über einen derart langen Zeitraum die Zuschläge nach Paragraph 27, Absatz 6, BUAG einzufordern.
Insofern ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) vorliegt, der mit dem Schutz des Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage begründet werden kann. Es ist nicht einzusehen, warum bei Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse vor dem Ende des Jahres 2016 kein solcher Zuschlag zu leisten war, während nach dem Stichtag 01.01.2017 genau das Gegenteil der Fall ist. Insofern ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) vorliegt, der mit dem Schutz des Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage begründet werden kann. Es ist nicht einzusehen, warum bei Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse vor dem Ende des Jahres 2016 kein solcher Zuschlag zu leisten war, während nach dem Stichtag 01.01.2017 genau das Gegenteil der Fall ist.
Die abrupte Verschlechterung der Rechtslage hätte der Gesetzgeber nicht vornehmen dürfen. Vielmehr wäre im gegebenen Zusammenhang eine Einschleif- und Übergangsregelung notwendig gewesen.
Abgesehen davon ist nicht erklärlich, warum es bei den zu leistenden Zuschlägen nach § 27 Abs 6 BUAG überhaupt keine Verjährung gibt. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür gibt es nicht und liegt ebenso aus diesem Grund ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.“Abgesehen davon ist nicht erklärlich, warum es bei den zu leistenden Zuschlägen nach Paragraph 27, Absatz 6, BUAG überhaupt keine Verjährung gibt. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür gibt es nicht und liegt ebenso aus diesem Grund ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.“ 3.2.4. Zu diesen Ausführungen der Vorlageantragstellerin nahm die BUAK in ihrer Eingabe vom 19. Juni 2023 schließlich wie folgt Stellung: „Vorgebracht wird, wiederholt, die Berechnungen der BUAK wären unrichtig und nicht nachvollziehbarerfolgt. Exemplarisch vorgerechnet wird die Zuschlagsvorschreibung für den Arbeitnehmer Herrn E.
Dem ist insofern zu begegnen, als dass hier eine buchhalterische Rundung des Tageszuschlages auf zwei Dezimale vorgenommen wird, sodass sich - exemplarisch an Herrn E - nachstehende Tageszuschläge ergeben, welche, multipliziert mit den angefallenen Arbeitstagen in den jeweiligen Zeiträumen, die korrekten Vorschreibungen der BUAK ergeben:
Sachbereich Urlaub:
01,08.2018-30.04.2018, 86 Tage:
13,55*1,2*11,55/5 = 37,5606 = Tageszuschlag von 37,56*86 Tage = 3.230,16 EUR 01.05.2018-18.01.2019, 189 Tage:
1 3,96*1,2*1 1 ,55/5 = 38,6971 2 = Tageszuschlag von 38,70*189 Tage = 7.314,30 EUR 18.02.2019-30.04.2019, 52 Tage:
13,96*1,2*11,55/5= 38,69712 = Tageszuschlag von 38,70*52 Tage = 2.012,40 EUR 01.05.2019-28.02.2020, 218 Tage:
14,32*1 ,2*1 1 ,55/5 = 39,69504 = Tageszuschlag von 39,70*218 Tage = 8.654,60 EUR Selbiges gilt für alle vorgeschriebenen Sachbereiche.
Mit Implementierung des § 27 BUAG in das BUAG wurde der normiert, dass die Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld (frühestens) mit 01.01.2014 erfolgt - sofern das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon begründet war.Mit Implementierung des Paragraph 27, BUAG in das BUAG wurde der normiert, dass die Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld (frühestens) mit 01.01.2014 erfolgt - sofern das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon begründet war.
Im genannten Zeitraum 01.05.2013-31.01.2014 sind 198 Arbeitstage angefallen. Die Vorschreibung für den Sachbereich Überbrückungsgeld beginnt jedoch, wie ausgeführt, erst mit 01.01.2014. Im Zeitraum 01.01.2014-31.04.2014 sind 23 Arbeitstage angefallen und verrechnet worden.
Die Zuschlagsberechnung für den Sachbereich Überbrückungsgeld ist in § 13o BUAG normiert. Ergänzend normiert § 40 Abs 25 BUAG, dass der Zuschlag gemäß § 13o im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns beträgt.Die Zuschlagsberechnung für den Sachbereich Überbrückungsgeld ist in Paragraph 13 o, BUAG normiert. Ergänzend normiert Paragraph 40, Absatz 25, BUAG, dass der Zuschlag gemäß Paragraph 13 o, im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns beträgt.
Ab dem 01.01.2015 betrug der Faktor 1,5 des kollektivvertraglichen Bruttostundenlohns. Erst ab dem Jahr 2021 erfolgte eine Teilung der Faktorberechnung indem normiert wurde, dass für die Zuschlagszeiträume April bis November der Faktor 1,5 beträgt und für die Zuschlagszeiträume Dezember bis März 0,4.
Gegenständlich ist für den Zeitraum 01.01.2014-31.01.2014 der Faktor 0,8 heranzuziehen. Der Tageszuschlag berechnet sich folgend:
12,65 (kollektivvertraglicher Bruttostundenlohn) *0,8/5 = 2,024 = 2,02 buchhalterische Rundung.
Der vorgeschriebene Zuschlag berechnet sich daher: 2,02*23 = 46,46 EUR.
Der Zuschlag für den Sachbereich Überbrückungsgeld ist daher korrekt erfolgt.
Das Vorbringen zur Verjährung ist wiederholt und ohne neue rechtliche Ausführungen, weshalb auf die Ausführungen der BUAK in ihren Stellungnahmen, insbesondere zuletzt vom 17.04.2023 und 15.05.2023 verwiesen wird.
Hinsichtlich des Betriebsübergangs ist ergänzend festzuhalten, dass auf das jeweilige Arbeitsverhältnis abzustellen ist. Im Rahmen des Betriebsüberganges sind alle Arbeitsverhältnisse übergegangen - und zwar ohne Unterbrechungen - und sind deshalb als ein Arbeitsverhältnis zu werten, weshalb sich die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung als gegenstandslos erweisen und der 08.07.2002 als Einbeziehungszeitpunkt für die Vordienstzeitenvorschreibung unrichtig ist.
Der Umstand, dass sich die A GmbH mehr als 30 Jahre ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung von Arbeitsverhältnissen zur BUAK, welche unstrittig dem BUAG unterworfen sind, entzogen hat, kann wohl kein taugliches Argument für eine Minderung der Zuschlagsvorschreibung sein. In all diesen Jahren hat sich die A GmbH einen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen, sich an das Gesetz haltenden, Firmen verschafft und überdies Arbeitnehmer um wichtige Beitragszeiten bei der BUAK, welche für die Arbeitnehmer Schwerarbeiterzeiten darstellen und für den Erwerb von Überbrückungsgeld, für den Anspruch der 6. Urlaubswoche, sowie für die Gewährung von Frühpension essentiell sind, gebracht. Dies auch noch mit gewissem Stolz vorzubringen mutet befremdlich an.
Insgesamt war auch dieses Vorbringen aus Sicht der BUAK nicht geeignet eine Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen. Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen sind insofern obsolet, als dass die Bestimmungen in rechtlicher Geltung stehen und anzuwenden sind. Eine Prüfung allfälliger verfassungsrechtlicher Bedenken ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes und wäre durch die A GmbH gesondert und an anderer Stelle einer Überprüfung zuzuführen.
4.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Die Arbeitnehmer der Antragstellerin übten in den untenstehenden einbeziehungsrelevanten Zeiträumen folgende Tätigkeiten aus:
4.1.1.
C:
15.04.2015 – 14.12.2015: Lehrling im 1. Lehrjahr 15.12.2015 – 12.08.2016: Lehrling im 2. Lehrjahr 15.08.2016 – 07.04.2017: Lehrling im 3. Lehrjahr 10.04.2017 – 24.05.2018: Zimmerer mit und ohne Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen ab 25.05.2018: Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr 4.1.2. D: seit 03.01.2011: Bundzimmerer 4.1.3. E: seit 03.01.2011: Bundzimmerer 4.1.4. F:
22.04.2013 – 26.04.2013: Hilfsarbeiter 29.04.2013 – 28.04.2014: Lehrling im 1. Lehrjahr 29.04.2014 – 28.04.2015: Lehrling im 2. Lehrjahr 29.04.2015 – 28.04.2016: Lehrling im 3. Lehrjahr 29.04.2016 – 28.04.2017: Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen seit 01.05.2017: Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr 4.1.5. G:
06.07.2015 – 05.07.2016: Lehrling im 1. Lehrjahr 06.07.2016 – 05.07.2017: Lehrling im 2. Lehrjahr 06.07.2017 – 05.07.2018: Lehrling im 3. Lehrjahr 06.07.2018 – 02.09.2019: Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr seit 03.09.2019: Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen 4.1.6. H: seit 30.01.2017: Bundzimmerer 4.1.7. I: seit 03.01.2011: Hilfsarbeiter Beweiswürdigung Pkt. 4.1.1. – Pkt. 4.1.7.:
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog die Vorlageantragstellerin das Vorbringen im Hinblick auf ihre Einbeziehung in das System der BUAK ausdrücklich zurück und gestand zu, dass das Unternehmen als Zimmereibetrieb den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegt. In diesem Zusammenhang wurde von der Vorlageantragstellerin im gesamten Verfahren weder die von der BUAK vorgenommenen (und in weiterer Folge von der belangten Behörde herangezogenen) Feststellung der jeweiligen Tätigkeiten der Arbeiter (jeweils Hilfsarbeiter, Lehrling, Zimmerer im bzw. nach dem 1. Verwendungsjahr oder Bundzimmerer) noch die jeweiligen Beschäftigungszeiten der Arbeiter bestritten. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel an der Richtigkeit der in den jeweiligen Einbeziehungsinformationen und Berichtigungsanzeigen getroffenen Feststellungen.
4.2. Zur Richtigkeit der jeweils von der BUAK herangezogenen Kollektivvertragslöhne nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht in das online zugängliche Archiv auf der Website der Österreichischen Wirtschaftskammer (***). Aus diesem ergeben sich die untenstehenden, gegenständlich heranzuziehenden Kollektivvertragslöhne aus der jeweiligen Lohnordnung der Jahre 2010 bis 2019 als Beilage zu den Kollektivverträgen für das „Zimmermeistergewerbe“:
4.2.1. Ab 1. Mai 2010: Bundzimmerer: € 11,51 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 11,15 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 10,77 Hilfsarbeiter: € 9,69 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.2. Ab 1. Mai 2011: Bundzimmerer: € 11,84 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 11,47 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 11,08 Hilfsarbeiter: € 9,97 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.3. Ab 1. Mai 2012: Bundzimmerer: € 12,33 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 11,95 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 11,54 Hilfsarbeiter: € 10,38 Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,46 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.4. Ab 1. Mai 2013: Bundzimmerer: € 12,65 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,27 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 11,86 Hilfsarbeiter: € 10,70 Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,56 Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 4,74 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.5. Ab 1. Mai 2014: Bundzimmerer: € 12,92 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,53 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,11 Hilfsarbeiter: € 10,92 Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,63 Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 4,84 Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,27 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.6. Ab 1. Mai 2015: Bundzimmerer: € 13,15 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,76 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,33
Hilfsarbeiter: € 11,12 Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,70 Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 4,93 Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,40 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.7. Ab 1. Mai 2016: Bundzimmerer: € 13,35 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 12,95 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,51 Hilfsarbeiter: € 11,29 Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,83 Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 5,11 Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,67 Lehrlingsentschädigung (im 4. Lehrjahr): € 10,21 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.8. Ab 1. Mai 2017: Bundzimmerer: € 13,55 Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden: € 13,15 Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen: € 12,70 Hilfsarbeiter: € 11,46 Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 3,97 Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 5,30 Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 7,95 Lehrlingsentschädigung (im 4. Lehrjahr): € 10,59 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.9. Ab 1. Mai 2018: Bundzimmerer: € 13,96 Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr: € 13,54 Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen: € 13,08 Hilfsarbeiter: € 11,80 Lehrlingsentschädigung (im 1. Lehrjahr): € 4,09 Lehrlingsentschädigung (im 2. Lehrjahr): € 5,46 Lehrlingsentschädigung (im 3. Lehrjahr): € 8,19 Lehrlingsentschädigung (im 4. Lehrjahr): € 10,91 Beweiswürdigung/Quelle: *** 4.2.10. Ab 1. Mai 2019: Bundzimmerer: € 14,32 Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr: € 13,89 Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen: € 13,42
Hilfsarbeiter: € 12,11 Beweiswürdigung/Quelle: *** 5.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. 414/1972, idF BGBl. I 73/2022 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt 414 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2022, lauten: „Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistungen § 22. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 beschäftigt, hat diese bei Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3 unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge (§ 21a) maßgebenden Lohnangaben der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen zu melden.Paragraph 22, (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, beschäftigt, hat diese bei Aufnahme einer Tätigkeit nach den Paragraphen eins bis 3 unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge (Paragraph 21 a,) maßgebenden Lohnangaben der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen zu melden. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)
Entrichtung der Zuschlagsleistung § 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.Paragraph 25, (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach Paragraph 22, Absatz 5, den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist.
Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.
Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten.
Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
Im Fall einer Anfrage bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Leistet der Betriebsnachfolger der Aufforderung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Rückstand seines Vorgängers binnen 14 Tagen zu bezahlen, nicht Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen Rückstandsausweis auszufertigen. Paragraph 25, Absatz 3 bis 8 gilt sinngemäß.
Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht § 27. (1) Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 8, § 25a und § 28. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach § 25.
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen.Paragraph 27, (1) Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach Paragraph 22, mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6, Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß Paragraphen 13 k, 13 o und 21 a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten Paragraph 25, Absatz 2 bis 8, Paragraph 25 a und Paragraph 28, Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation).
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach Paragraph 25, Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen.
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen.
Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.
Verjährung § 29. (1) Das Recht der Urlaubs- und AbfertigungskasseParagraph 29, (1) Das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse
Erwägungen:
6.1.
Zur Anwendung des BUAG 6.1.1. Gemäß § 25 Abs. 5 BUAG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach einem Einspruch gegen einen gemäß § 25 Abs. 3 BUAG ergangenen Rückstandsausweis mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. In der Begründung dieser Entscheidung ist im Fall der Bestreitung die Vorfrage zu beantworten, ob der Arbeitgeber bzw. das jeweilige Arbeitsverhältnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt (vgl. zu dieser Frage als Hauptfrage VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0018, mwN).6.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach einem Einspruch gegen einen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BUAG ergangenen Rückstandsausweis mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. In der Begründung dieser Entscheidung ist im Fall der Bestreitung die Vorfrage zu beantworten, ob der Arbeitgeber bzw. das jeweilige Arbeitsverhältnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt vergleiche zu dieser Frage als Hauptfrage VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0018, mwN).
6.1.2. Nachdem die Vorlageantragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihr Vorbringen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BUAG zurückzog und ausdrücklich zugestand, aufgrund ihres Betriebes (Unternehmungen) bzw. ihrer Tätigkeiten vollumfänglich dem BUAG zu unterliegen, ist diese Vorfrage in Rechtskraft erwachsen und sohin einer (nochmaligen) Prüfung – im Sinne einer Ausdehnung des Streitgegenstandes – durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entzogen (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156).6.1.2. Nachdem die Vorlageantragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihr Vorbringen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BUAG zurückzog und ausdrücklich zugestand, aufgrund ihres Betriebes (Unternehmungen) bzw. ihrer Tätigkeiten vollumfänglich dem BUAG zu unterliegen, ist diese Vorfrage in Rechtskraft erwachsen und sohin einer (nochmaligen) Prüfung – im Sinne einer Ausdehnung des Streitgegenstandes – durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entzogen vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156).
6.2. Zur Richtigkeit der Vorschreibung 6.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rückstandsausweis kein Bescheid, sondern ein „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“, mit dem die Behörde eine – sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende – „Zahlungsverbindlichkeit“ bekannt gibt (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156 mwN).6.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rückstandsausweis kein Bescheid, sondern ein „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“, mit dem die Behörde eine – sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende – „Zahlungsverbindlichkeit“ bekannt gibt vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156 mwN).
Der „Einspruch“ im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG ist kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über „die Richtigkeit der Vorschreibung“, nämlich über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156; 8.9.2010, 2009/08/0115, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, weil es sich beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person, handelt (vgl.
VwGH 23.08.2013, 2011/08/0344 mwN).Der „Einspruch“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ist kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über „die Richtigkeit der Vorschreibung“, nämlich über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2020/08/0156; 8.9.2010, 2009/08/0115, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, weil es sich beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person, handelt vergleiche VwGH 23.08.2013, 2011/08/0344 mwN).
6.2.2. Im Hinblick auf die Richtigkeit der Vorschreibung und des Rückstandsausweises bringt die Vorlageantragstellerin in ihrem Vorlageantrag sowie ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 pauschal vor, dass die Berechnungen unrichtig seien, weil die belangte Behörde nicht begründe, wie sie auf die Berechnung der Zuschläge für die einzelnen Sachbereiche gekommen sei. So sei kein Nachweis zum maßgeblichen Kollektivvertragslohn erbracht bzw. vorgelegt worden, weshalb eine rechnerische Nachvollziehbarkeit nicht möglich sei.
Wie oben unter Pkt. 4.2. festgestellt, sind zum einen die gegenständlich relevanten Kollektivvertragslöhne für das Zimmermeistergewerbe öffentlich auf der Website der Österreichischen Wirtschaftskammer einsehbar. Zum anderen ergibt eine Prüfung sämtlicher von der BUAK in ihren Berechnungen herangezogenen Kollektivvertragslöhne (KV-Lohn), dass die jeweils richtigen Löhne der zu den jeweils einbeziehungsrelevanten Beschäftigungszeiten herangezogen wurden.
6.2.3. Weiters bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass die belangte Behörde keinen Nachweis zu den geleisteten Stunden der Arbeiter erbracht habe und bei der Berechnung der herangezogenen Arbeitstage fälschlicherweise gesetzliche Feiertage miteinbezogen habe.
Gemäß § 5 lit. a BUAG gelten unter anderem als Beschäftigungszeiten „Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen“. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung sind „den unter lit. a angeführten Zeiten einer Beschäftigung […] auch die auf einen gesetzlichen Feiertag entfallenden arbeitsfreien Stunden gleichzuhalten“ (ErläutRV 426, BlgNR 13. GP, 14). In diesem Sinne stellt die Rechtsprechung auf den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bzw. Beschäftigungszeiten im engeren Sinn, nämlich Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist ab (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0248; OGH 30.11.1994, 9 ObA 209/94). Auch in der Literatur wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 lit. a BUAG Zeiten sind, für die ein Entgeltfortzahlungsanspruch an einem gesetzlichen Feiertag besteht (vgl.
Wiesinger, BUAG² (2021) § 5, Rz 16, mit Hinweis auf Martinek/Wildorn, BUAG (1988) 92). Gemäß Paragraph 5, Litera a, BUAG gelten unter anderem als Beschäftigungszeiten „Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen“. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung sind „den unter Litera a, angeführten Zeiten einer Beschäftigung […] auch die auf einen gesetzlichen Feiertag entfallenden arbeitsfreien Stunden gleichzuhalten“ (ErläutRV 426, BlgNR 13. GP, 14). In diesem Sinne stellt die Rechtsprechung auf den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bzw. Beschäftigungszeiten im engeren Sinn, nämlich Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist ab vergleiche VwGH 21.11.2007, 2006/08/0248;
OGH 30.11.1994, 9 ObA 209/94). Auch in der Literatur wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass als Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 5, Litera a, BUAG Zeiten sind, für die ein Entgeltfortzahlungsanspruch an einem gesetzlichen Feiertag besteht vergleiche Wiesinger, BUAG² (2021) Paragraph 5,, Rz 16, mit Hinweis auf Martinek/Wildorn, BUAG (1988) 92).
Vor diesem Hintergrund sind auch gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen, zu den § 5 BUAG genannten Beschäftigungszeiten zu zählen und daher auch bei der gegenständlichen Berechnung heranzuziehen. Auch im Rahmen der unter Pkt. 4.1. getroffenen Feststellungen und der Berechnung der zur berücksichtigenden Beschäftigungszeiten erwiesen sich die herangezogenen Zeiten in der Vorschreibung insgesamt als nachvollziehbar und richtig.Vor diesem Hintergrund sind auch gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen, zu den Paragraph 5, BUAG genannten Beschäftigungszeiten zu zählen und daher auch bei der gegenständlichen Berechnung heranzuziehen. Auch im Rahmen der unter Pkt. 4.1. getroffenen Feststellungen und der Berechnung der zur berücksichtigenden Beschäftigungszeiten erwiesen sich die herangezogenen Zeiten in der Vorschreibung insgesamt als nachvollziehbar und richtig.
6.2.4. Weiters bringt die Vorlageantragstellerin exemplarisch gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Rückstandsforderungen vor, dass die Zuschläge für den Arbeitnehmer E unrichtig berechnet worden seien.
Bei einer Prüfung der Berechnungen der belangten Behörde (bzw. der BUAK) unter Heranziehung der unbestrittenen Formel bzw. Berechnungsmethoden (vgl. hierzu auch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), BGBl. II419/2010 idgF) zeigt sich im vorliegenden Fall, dass die von der Vorlageantragstellerin geltend gemachte falsche Berechnung („sogar unter Annahme der Richtigkeit des angegebenen KV-Lohnes und der herangezogenen Arbeitstage“) vielmehr aus einer den allgemeinen mathematischen Rechenregeln entsprechenden Rundung auf zwei Dezimalstellen und sohin auf „ganze Cent“ (vgl. in diesem Sinne etwa § 204 BAO) resultiert.Bei einer Prüfung der Berechnungen der belangten Behörde (bzw. der BUAK) unter Heranziehung der unbestrittenen Formel bzw.
Berechnungsmethoden vergleiche hierzu auch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), Bundesgesetzblatt II419 aus 2010, idgF) zeigt sich im vorliegenden Fall, dass die von der Vorlageantragstellerin geltend gemachte falsche Berechnung („sogar unter Annahme der Richtigkeit des angegebenen KV-Lohnes und der herangezogenen Arbeitstage“) vielmehr aus einer den allgemeinen mathematischen Rechenregeln entsprechenden Rundung auf zwei Dezimalstellen und sohin auf „ganze Cent“ vergleiche in diesem Sinne etwa Paragraph 204, BAO) resultiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rundung des Ergebnisses einer Rechenoperation nur in jenem Ausmaß gerechtfertigt, als es zur Ausschaltung (nach oben und unten) vernachlässigbarer Größenordnungen führt (VwGH 14.04.1999, 97/04/0216; 22.12.1992, 92/04/0121; 28.04.1992, 92/04/0002). Dies ist gegenständlich der Fall. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken ob der Richtigkeit der formelmäßigen Berechnung der Sachbereich Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld der gegenständlichen Arbeitnehmer.
6.2.5. Schließlich bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass der Zuschlag für den Sachbereich Überbrückungsgeld unrichtig berechnet worden sei, weil für die Arbeitnehmer D, E, H, I und F „in unrichtiger Weise ein Überbrückungsgeld vor dem 01.01.2014 (Einbeziehungszeitpunkt)“ herangezogen worden sei, nämlich jeweils auch für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014.6.2.5. Schließlich bringt die Vorlageantragstellerin vor, dass der Zuschlag für den Sachbereich Überbrückungsgeld unrichtig berechnet worden sei, weil für die Arbeitnehmer D, E, H, römisch eins und F „in unrichtiger Weise ein Überbrückungsgeld vor dem 01.01.2014 (Einbeziehungszeitpunkt)“ herangezogen worden sei, nämlich jeweils auch für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014.
Bei einer Prüfung der Berechnung der jeweiligen Forderung für den Sachbereich Überbrückungsgelt („UEG“) in den Berichtigungsanzeigen Nr. 7, 8, 13, 14 und 9 erweist sich dieses Vorbringen als unrichtig:
6.2.5.1. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 7 vom 9. April 2020 betreffend D bzw. der Berichtigungsanzeige Nr. 8 vom 9. April 2020 betreffend E ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 eine Forderung in der Höhe von € 46,46 errechnet (für den Zeitraum 3. Jänner 2011 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).
Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 23 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag, 6. Jänner 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß Paragraph 40, Absatz 25, BUAG in der Höhe von 0,8 für 23 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag, 6. Jänner 2014 gelten gemäß Paragraph 5, Litera a, BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.
6.2.5.2. Wie sich aus der Berichtigungsanzeige Nr. 13 vom 9. April 2020 betreffend H ergibt, wurde für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 24. Jänner 2014 eine Forderung in der Höhe von € 36,36 (für den Zeitraum 3. Jänner 2011 bis 30. April 2013 wird kein Überbrückungsgeld „UEG“ gefordert).
Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß § 40 Abs. 25 BUAG in der Höhe von 0,8 für 18 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag 6. Jänner 2014 gelten gemäß § 5 lit. a BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 24. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Faktors gemäß Paragraph 40, Absatz 25, BUAG in der Höhe von 0,8 für 18 Arbeitstage (der Mittwoch, 1. Jänner 2014 und der Montag 6. Jänner 2014 gelten gemäß Paragraph 5, Litera a, BUAG als Beschäftigungszeiten, siehe hierzu oben Pkt. 6.2.3.) und sohin ausschließlich für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 24. Jänner 2014. Würde, wie von der Vorlageantragstellerin behauptet, das Überbrückungsgeld hingegen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Jänner 2014 gefordert werden, nämlich für 198 Arbeitstage, wäre die Forderung entsprechend höher.