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LVwG-S-2829/001-2022

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2023 GeschäftszahlLVwG-S-2829/001-2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. September 2022, Zl. ***, betreffend die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Einstellungs-bescheides betreffend die Verbringung von Abfällen entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsVO wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Einstellungs-bescheides betreffend die Verbringung von Abfällen entgegen Paragraph 69, AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsVO wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.

Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides betreffend die Einstellung hinsichtlich der Übergabe gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 2. wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgehoben.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Einstellungsbescheides betreffend die Einstellung hinsichtlich der Übergabe gefährlicher Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 an einem nicht entsprechend Berechtigten wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 2. wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgehoben.

3.

Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Einstellungs-bescheides betreffend die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder eines Behandlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, wird gemäß § 50 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 3. des angefochtenen Einstellungsbescheides wie folgt abgeändert:Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Einstellungs-bescheides betreffend die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder eines Behandlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 3. des angefochtenen Einstellungsbescheides wie folgt abgeändert: „Herr A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, hat folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 Tatort: Sitz der B GmbH in ***, *** Tatbeschreibung:

Anlässlich einer Kontrolle bei der B GmbH in ***, ***, am 16. Dezember 2020 konnte betreffend die Verbringung von gefährlichen Abfällen nach Tschechien Folgendes festgestellt werden:

Am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) wurden zwei grenzüberschreitende Verbringungen der direkt von der C GmbH mit Sitz in ***, ***, übernommenen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. in CZ-***, ***, durchgeführt.

Diese Abfälle waren in den bei den beiden am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 erfolgten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV wie folgt deklariert:Diese Abfälle waren in den bei den beiden am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 erfolgten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV wie folgt deklariert: ● Abfälle der Schlüsselnummer 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis. ● Abfälle des Codes 19 12 04: Kunststoff und Gummi gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis. ● Abfälle des Codes B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III der EG-VerbringungsV. Abfälle des Codes B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang römisch drei der EG-VerbringungsV.

Zur Einstufung der gegenständlichen Abfälle:

Auf Basis der vorliegenden Analysenergebnisse der Umweltbundesamt GmbH in ihrem Prüfbericht vom 26. Februar 2021, Zl. ***, und auf Grund der Tatsache, dass es sich um jeweils eine kontinuierlich anfallende Abfallfraktion aus der Kabelaufbereitung handelt, welche zuvor nicht umfassend analysiert wurde, ist im Sinne der beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen des BMK, Frau E, vom 3. März 2021 und vom 26. Juli 2021 davon auszugehen, dass die gegenständlichen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage zu den Zeitpunkten der Übergabe an die B GmbH und der grenzüberschreitenden Verbringungen wie folgt einzustufen waren:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):Einstufung gemäß den Anhängen römisch drei, IIIA, IIIB, römisch vier oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV. Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV.

Diese Abfälle wurden somit ohne die erforderliche Notifizierung und ohne die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden nur unter Mitführung eines Formulars gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV und damit illegal im Sinne von Art. 2 Z. 35 lit. a) und b) grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht. Diese Abfälle wurden somit ohne die erforderliche Notifizierung und ohne die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden nur unter Mitführung eines Formulars gemäß Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV und damit illegal im Sinne von Artikel 2, Ziffer 35, Litera a,) und b) grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht.

Herr A hat es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die im gesamten Jahr 2020 laufend diese gefährlichen Abfälle aus dem kontinuierlichen Abfallstrom der C GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler gesammelt hat, zumindest am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 gewerbsmäßig die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch die Landeshauptfrau bedarf und die verfahrensgegenständliche Tätigkeit nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs. 2 AWG 2002 unterlag, da die B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert in Form von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH verfügte, wobei diese gefährlichen Abfälle bei der C GmbH erzeugt wurden und welche die B GmbH direkt bei der C GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler übernommen und sodann darüber verfügt und somit gesammelt hat.Herr A hat es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die im gesamten Jahr 2020 laufend diese gefährlichen Abfälle aus dem kontinuierlichen Abfallstrom der C GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler gesammelt hat, zumindest am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 gewerbsmäßig die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch die Landeshauptfrau bedarf und die verfahrensgegenständliche Tätigkeit nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 unterlag, da die B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert in Form von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH verfügte, wobei diese gefährlichen Abfälle bei der C GmbH erzeugt wurden und welche die B GmbH direkt bei der C GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler übernommen und sodann darüber verfügt und somit gesammelt hat.

Die B GmbH ist im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 79 Abs. 1 Z. 7 iVm § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019 Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019, iVm § 20 VStG 1991 eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 20, VStG 1991 eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 210,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 210,00 Gesamtbetrag: € 2.310,00.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 haftet die B GmbH mit Sitz in ***, ***, über die Herrn A als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der B GmbH verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,00 samt den Verfahrenskosten in der Höhe von € 210,00 (gesamt € 2.310,00) zur ungeteilten Hand.“Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1991 haftet die B GmbH mit Sitz in ***, ***, über die Herrn A als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der B GmbH verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,00 samt den Verfahrenskosten in der Höhe von € 210,00 (gesamt € 2.310,00) zur ungeteilten Hand.“ 4.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 2.310,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 2.310,00 und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 2.310,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Am 26. November 2020 (im Ausmaß von 23,54 t) und am 1. Dezember 2020 (im Ausmaß von 23,72 t) führte die B GmbH jeweils eine Abfallverbringung von Kunststoffabfällen, nämlich staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfallen und die von der B GmbH bei der C GmbH direkt übernommen wurden, an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, durch, wobei es sich hierbei um eine verbrachte Gesamtmenge von 47,26 t handelte.

Diese Abfälle, welche der B GmbH zuvor von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler übergeben wurden, waren bei diesen beiden Verbringungen als nicht gefährliche Abfälle folgendermaßen zugeordnet: ● Schlüsselnummer (im Folgenden: SN) 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß österreichischem Abfallverzeichnis; ● Code 19 12 04: Kunststoff oder Gummi gemäß Europäischem Abfallverzeichnis; ● Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III EG-VerbringungsV. Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang römisch drei EG-VerbringungsV.

Aufgrund einer Mitteilung des Umweltministeriums der Republik Tschechien vom 4. Dezember 2020 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wonach im Juli 2020 seitens des tschechischen Zolls ein Abfalltransport überprüft wurde, welcher lediglich von einem CMR - Dokument begleitet wurde, welches einen innerösterreichischen Transport von 23,46 t ausgehärteter Kunststoffabfälle zwischen der C GmbH in ***, *** (Absender) und der B GmbH in ***, *** (Empfänger) betraf, führte die Beschwerdeführerin bei den beiden an dieser Verbringung involvierten österreichischen Unternehmen am 16. Dezember 2020 gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 Kontrollen durch. Aufgrund einer Mitteilung des Umweltministeriums der Republik Tschechien vom 4. Dezember 2020 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wonach im Juli 2020 seitens des tschechischen Zolls ein Abfalltransport überprüft wurde, welcher lediglich von einem CMR - Dokument begleitet wurde, welches einen innerösterreichischen Transport von 23,46 t ausgehärteter Kunststoffabfälle zwischen der C GmbH in ***, *** (Absender) und der B GmbH in ***, *** (Empfänger) betraf, führte die Beschwerdeführerin bei den beiden an dieser Verbringung involvierten österreichischen Unternehmen am 16. Dezember 2020 gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AWG 2002 Kontrollen durch.

Bei der Kontrolle der C GmbH stellte die Beschwerdeführerin fest, dass seitens der C GmbH laufend Kunststoffabfälle an die B GmbH übergeben wurden, wobei das Übergabevolumen vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. November 2020 591,88 t betrug. Bei diesen Abfällen, welche durch die C GmbH als sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle (Staub) der SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis deklariert wurden, handelte es sich um staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen.

Diese Abfälle wurden direkt durch die B GmbH bei der C GmbH abgeholt. Ein schriftlicher Abnahmevertrag besteht nicht, jedoch wurde im Zuge der Kontrolle eine unterfertigte Erklärung der B GmbH vom 26. Mai 2020 vorgelegt, wonach die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung von Abfällen seitens der C GmbH explizit im Sinne von § 15 Abs. 5a lit.b) AWG 2002 beauftragt wurde. Bei der Kontrolle der C GmbH stellte die Beschwerdeführerin fest, dass seitens der C GmbH laufend Kunststoffabfälle an die B GmbH übergeben wurden, wobei das Übergabevolumen vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. November 2020 591,88 t betrug. Bei diesen Abfällen, welche durch die C GmbH als sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle (Staub) der SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis deklariert wurden, handelte es sich um staubförmige Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage, welche bei der C GmbH regelmäßig als Abfall im Zuge der Kabelaufbereitung anfielen.

Diese Abfälle wurden direkt durch die B GmbH bei der C GmbH abgeholt. Ein schriftlicher Abnahmevertrag besteht nicht, jedoch wurde im Zuge der Kontrolle eine unterfertigte Erklärung der B GmbH vom 26. Mai 2020 vorgelegt, wonach die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung von Abfällen seitens der C GmbH explizit im Sinne von Paragraph 15, Absatz 5 a, Litera b,) AWG 2002 beauftragt wurde.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde auch ein von Seiten der C GmbH eingeholtes Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, betreffend die Untersuchung der bei der C GmbH vorhandenen Abfälle (Rückstände aus der Kabelaufbereitung) „Kunststoffgranulat, feinkörniges Material (< 1mm), augenscheinlich nicht verunreinigt, in Container gelagert, schwarz bis dunkelgrau gefärbt“, vorgelegt. Dieses Gutachten beinhaltet die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen, wobei sich dieses Gutachten nur auf die Bestimmung einiger Schwermetallgehalte und den TOC der untersuchten Abfälle bezieht, und wurden in diesem Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen. In diesem Gutachten wird der untersuchte Abfall gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet.

Weiters wurde in der Beurteilung festgehalten, dass der untersuchte Abfall wegen seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann.

Bei der Kontrolle der B GmbH stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die B GmbH die von der C GmbH gesammelten Kunststoffabfälle der SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe, welche in den Rechnungen als Kabelflusen beschrieben wurden, zuordnete und übergab diese sodann diese Abfälle im Jahr 2020 zum Großteil an die G GmbH in ***, ***, und übergab diese wiederum diese Abfälle an die H s.r.o in SK-*** (Slowakei) zum Zweck des Verwertungsverfahrens „R03“, wobei als Endverwerter auf den Unterlagen die I s.r.o. in SK-*** (Slowakei) aufschien.Bei der Kontrolle der B GmbH stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die B GmbH die von der C GmbH gesammelten Kunststoffabfälle der SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe, welche in den Rechnungen als Kabelflusen beschrieben wurden, zuordnete und übergab diese sodann diese Abfälle im Jahr 2020 zum Großteil an die G GmbH in ***, ***, und übergab diese wiederum diese Abfälle an die H s.r.o in SK-*** (Slowakei) zum Zweck des Verwertungsverfahrens „R03“, wobei als Endverwerter auf den Unterlagen die römisch eins s.r.o. in SK-*** (Slowakei) aufschien.

Seit November 2020 wurden die von der C GmbH gesammelten Abfälle direkt durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, verbracht, wobei aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die erste Verbringung am 26. November 2020 und die zweite Verbringung am 1. Dezember 2020 erfolgte. Über diese Verbringungen liegt auch ein Verwertungsvertrag nach Art 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsVO vor. Nähere Angaben betreffend die konkrete Zusammensetzung dieser gegenständlichen Abfälle konnten von der B GmbH im Zuge der Kontrolle nicht vorgelegt werden.Seit November 2020 wurden die von der C GmbH gesammelten Abfälle direkt durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, verbracht, wobei aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die erste Verbringung am 26. November 2020 und die zweite Verbringung am 1. Dezember 2020 erfolgte. Über diese Verbringungen liegt auch ein Verwertungsvertrag nach Artikel 18, Absatz 2, der EG-VerbringungsVO vor. Nähere Angaben betreffend die konkrete Zusammensetzung dieser gegenständlichen Abfälle konnten von der B GmbH im Zuge der Kontrolle nicht vorgelegt werden.

Die Beschwerdeführerin hielt im Zuge dieser Kontrolle nach Durchsicht einiger Unterlagen fest, dass das im Anhang VIl-Formular angeführte Verfahren „R05“ jedenfalls unzutreffend ist, da es sich dabei um organische Abfälle handelt. Ohne Kenntnis der näheren Zusammensetzung der gegenständlichen Abfälle kann sie jedoch festhalten, dass Kunststoffgemische aus nichthalogenierten Polymeren (B3010) und PVC (GH013) keinesfalls als Abfall der Grünen Liste gemäß Anhang III der EG-VerbringungsV eingestuft werden dürfen, da es sich bei derartigen Gemischen um nicht gelistete und somit um notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfälle handelt. Nur jene Gemische, die abschließend in Anhang lIlA der EG-VerbringungsV genannt sind, dürfen als Abfall der Grünen Liste zu einer zulässigen Verwertung verbracht werden.Die Beschwerdeführerin hielt im Zuge dieser Kontrolle nach Durchsicht einiger Unterlagen fest, dass das im Anhang VIl-Formular angeführte Verfahren „R05“ jedenfalls unzutreffend ist, da es sich dabei um organische Abfälle handelt.

Ohne Kenntnis der näheren Zusammensetzung der gegenständlichen Abfälle kann sie jedoch festhalten, dass Kunststoffgemische aus nichthalogenierten Polymeren (B3010) und PVC (GH013) keinesfalls als Abfall der Grünen Liste gemäß Anhang römisch drei der EG-VerbringungsV eingestuft werden dürfen, da es sich bei derartigen Gemischen um nicht gelistete und somit um notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfälle handelt. Nur jene Gemische, die abschließend in Anhang lIlA der EG-VerbringungsV genannt sind, dürfen als Abfall der Grünen Liste zu einer zulässigen Verwertung verbracht werden.

Die im Zuge der Kontrolle der C GmbH am 16. Dezember 2020 durch die Umweltbundesamt GmbH von den gegenständlichen Abfällen entnommenen Proben wurden von dieser auf ausgewählte Parameter analysiert und wurden die Ergebnisse im Prüfbericht Nr. *** der Umweltbundesamt GmbH vom 26. Februar 2021 festgehalten.

Die Beschwerdeführerin forderte die abfalltechnische Amtssachverständige beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMK), Frau E, sodann auf, hinsichtlich dieses Prüfberichtes der Umweltbundesamt GmbH ein Gutachten abzugeben, und hielt diese in ihrem technischen Gutachten (Interpretation der Analysenergebnisse der Umweltbundesamt GmbH und Zuordnung der gegenständlichen Abfälle zu Schlüsselnummern und Codes) vom 3. März 2021 zu diesem Prüfbericht und somit zu den beprobten Abfällen der C GmbH betreffend die Kunststoffstäube aus der Kabelaufbereitung - unter Berücksichtigung der Vorgaben für eine Grüne Liste Einstufung von Kunststoffabfällen B3010 gemäß dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 - im Wesentlichen fest, dass sich die gegenständliche Kunststoffmischung (Teilchengröße: 0,025 mm - 0,5 mm) in Bezug auf die Gesamtsumme der Kunststoffpartikel wie folgt zusammensetzt: Hauptanteile stellen PET, PE, PP, PMMA mit geringeren Anteilen an PVC, Polyurethan neben anderen Kunststoffen dar.

Die Fremdstofffraktion (überwiegend Metalle) aus der Gesamtprobe ist 6,9 Masse% und der Störstoffanteil beträgt insgesamt 1,9 % PVC + Fremdstoffe (überwiegend Metalle) 6,9 Masse% = 8,8 %, wobei die Grenze nach damaliger Rechtslage 10 % betrug.

Die verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle sind aufgrund der Analysenergebnisse als gefährlicher Abfall zum einen mit dem Gefahrenmerkmal HP10 reproduktionstoxisch gemäß AbfallverzeichnisVO BGBl II Nr. 409 /2020 bzw. EU Recht einzustufen und erfüllen diese aufgrund des Vorliegens von Blei bzw. Bleioxiden (aufgrund der Oxidation von Blei bei der Aufbereitung) zum anderen auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 chronisch gewässergefährdend Kat 1 gemäß AbfallverzeichnisVO BGBl II Nr. 409 /2020 bzw. EU Recht. Die verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle sind aufgrund der Analysenergebnisse als gefährlicher Abfall zum einen mit dem Gefahrenmerkmal HP10 reproduktionstoxisch gemäß AbfallverzeichnisVO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, bzw. EU Recht einzustufen und erfüllen diese aufgrund des Vorliegens von Blei bzw. Bleioxiden (aufgrund der Oxidation von Blei bei der Aufbereitung) zum anderen auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 chronisch gewässergefährdend Kat 1 gemäß AbfallverzeichnisVO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, bzw. EU Recht.

Zum von der C GmbH beauftragten Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, führte die abfalltechnische Amtssachverständige aus, dass sich dieses ausschließlich auf Schwermetalle und den TOC bezieht und dass dieses geringere Schwermetallgehalte, insbesondere beim Parameter Blei (587 mg/kg) und Kupfer (3165 mg/kg), zeigt, die jedoch mit den Grenzwerten für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie verglichen wurden. Die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien sind jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBl. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung iVm den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“.

Dieser Abfall wurde seitens des Herrn F in seinem Gutachten der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet. Zum von der C GmbH beauftragten Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, führte die abfalltechnische Amtssachverständige aus, dass sich dieses ausschließlich auf Schwermetalle und den TOC bezieht und dass dieses geringere Schwermetallgehalte, insbesondere beim Parameter Blei (587 mg/kg) und Kupfer (3165 mg/kg), zeigt, die jedoch mit den Grenzwerten für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie verglichen wurden. Die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien sind jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357 aus 2014, und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“.

Dieser Abfall wurde seitens des Herrn F in seinem Gutachten der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet.

Für eine korrekte Einstufung dieser Abfälle ist lediglich eine einmalige Bestimmung von Schwermetallen jedenfalls nicht ausreichend, da weder der Gehalt bromierter verbotener POP-Flammhemmer noch der Gehalt an Phthalaten noch allenfalls andere Parameter wie kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die ebenso als POP eingestuft sind und auch in PVC-Kabeln vorliegen können, untersucht wurden. Es wurde in diesen Abfällen auch nicht der Gehalt an PVC bestimmt, welcher aber bei einer Grünlistung bei der Abfallverbringung bis 31. Dezember 2020 mit maximal 5 % begrenzt war (Grenze für Gesamtstörstoffe inklusive PVC: 10 %); zusätzlich muss der Gehalt an POPs bei einer Grünlistung stets unter den Grenzwerten des Anhangs IV der EU-POP-VO liegen.Für eine korrekte Einstufung dieser Abfälle ist lediglich eine einmalige Bestimmung von Schwermetallen jedenfalls nicht ausreichend, da weder der Gehalt bromierter verbotener POP-Flammhemmer noch der Gehalt an Phthalaten noch allenfalls andere Parameter wie kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die ebenso als POP eingestuft sind und auch in PVC-Kabeln vorliegen können, untersucht wurden. Es wurde in diesen Abfällen auch nicht der Gehalt an PVC bestimmt, welcher aber bei einer Grünlistung bei der Abfallverbringung bis 31. Dezember 2020 mit maximal 5 % begrenzt war (Grenze für Gesamtstörstoffe inklusive PVC: 10 %); zusätzlich muss der Gehalt an POPs bei einer Grünlistung stets unter den Grenzwerten des Anhangs römisch vier der EU-POP-VO liegen.

Absolut nicht nachvollziehbar ist für sie die Aussage in diesem Gutachten, dass der untersuchte Abfall aufgrund seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann, zumal ein derartiges Kunststoffgemisch biologisch nicht abbaubar ist (vgl. Mikroplastikproblematik in der Umwelt), da Kabelhüllen nicht aus bioabbaubaren Kunststoffen gefertigt wurden. Absolut nicht nachvollziehbar ist für sie die Aussage in diesem Gutachten, dass der untersuchte Abfall aufgrund seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann, zumal ein derartiges Kunststoffgemisch biologisch nicht abbaubar ist vergleiche Mikroplastikproblematik in der Umwelt), da Kabelhüllen nicht aus bioabbaubaren Kunststoffen gefertigt wurden.

Auch ist ersichtlich, dass die Zusammensetzung des Staubs aus der Aufbereitung von Kabeln aufgrund der variablen Zusammensetzung der aufbereiteten Kabel eine schwankende Schadstoffbelastung aufweist. Ein einziges Gutachten (nur Schwermetallanalytik) ist daher keinesfalls ein Beleg für eine kontinuierliche Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich bzw. als Abfall der Grünen Abfallliste im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung.

Weiters hielt sie fest, dass diese beprobten Abfälle, nämlich die Stäube aus der Aufbereitung von Kunststoffkabeln mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP10 reproduktionstoxisch und HP14 gewässergefährdend) mangels einer geeigneteren Schlüsselnummer bis zum 31. Dezember 2020 wie folgt einzustufen waren:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV): Einstufung gemäß den Anhängen römisch drei, IIIA, IIIB, römisch vier oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV, wobei hierfür Notifizierungs- und Zustimmungspflicht der Beschwerdeführerin und der Umweltbehörde im Empfängerstaat bestand. Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV, wobei hierfür Notifizierungs- und Zustimmungspflicht der Beschwerdeführerin und der Umweltbehörde im Empfängerstaat bestand.

Durch die ab dem 1. Jänner 2021 geltende Änderung der EG-VerbringungsV sind derartige Abfälle nunmehr dem Code AC300: Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV zuzuordnen, welcher diese Abfälle noch spezifischer beschreibt, wobei auch hierfür Notifizierungs- und Zustimmungspflicht der Beschwerdeführerin und der Umweltbehörde im Empfängerstaat besteht. Durch die ab dem 1. Jänner 2021 geltende Änderung der EG-VerbringungsV sind derartige Abfälle nunmehr dem Code AC300: Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage römisch eins genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen gemäß Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV zuzuordnen, welcher diese Abfälle noch spezifischer beschreibt, wobei auch hierfür Notifizierungs- und Zustimmungspflicht der Beschwerdeführerin und der Umweltbehörde im Empfängerstaat besteht.

Die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle als gefährliche Abfälle der vorhin angeführten Schlüsselnummern bzw. als notifizierungspflichtige Abfälle der vorhin angeführten Codes begründete sie damit, dass der beprobte Abfall die Gefahrenmerkmale reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. VO (EU) Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang III der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ in der durch die Umweltbundesamt GmbH untersuchten Probe erfüllt.Die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle als gefährliche Abfälle der vorhin angeführten Schlüsselnummern bzw. als notifizierungspflichtige Abfälle der vorhin angeführten Codes begründete sie damit, dass der beprobte Abfall die Gefahrenmerkmale reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 bzw.

VO (EU) Nr. 1357 aus 2014, zur Ersetzung von Anhang römisch drei der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang römisch drei der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ in der durch die Umweltbundesamt GmbH untersuchten Probe erfüllt.

Weiters hielt sie betreffend die Verwertung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle in einer Pyrolyseanlage fest, dass die in den Begleitpapieren der beiden Verbringungen angegebene Firma I in *** aufgrund ihrer Internetrecherche nur über eine Pyrolyseanlage für Altreifen verfügt, nicht jedoch für Kunststoffabfälle oder gar für PVC-haltige Fraktionen, wobei eine stoffliche Verwertung/Recycling der verfahrensgegenständlichen Abfälle mit Verunreinigungen an Blei/Bleioxiden und DEHP jedenfalls ausgeschlossen ist.Weiters hielt sie betreffend die Verwertung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle in einer Pyrolyseanlage fest, dass die in den Begleitpapieren der beiden Verbringungen angegebene Firma römisch eins in *** aufgrund ihrer Internetrecherche nur über eine Pyrolyseanlage für Altreifen verfügt, nicht jedoch für Kunststoffabfälle oder gar für PVC-haltige Fraktionen, wobei eine stoffliche Verwertung/Recycling der verfahrensgegenständlichen Abfälle mit Verunreinigungen an Blei/Bleioxiden und DEHP jedenfalls ausgeschlossen ist.

Schließlich verwies sie darauf, dass es sich bei der durch die B GmbH direkt nach Tschechien verbrachten Menge von 23,54 t derartiger Abfälle um eine nicht unerhebliche Menge an Abfällen handelt, zumal gemäß dem Erlass des BMK (damals BMLFUW/Erlass: BMLFUW- UW 2.1.5/0064-V/1/2012 Lo vom 13. März 2012) ab 1000 kg (= 1 t) an gefährlichen Abfällen, die nicht zugleich Gefahrgut beim Transport (ADR) sind, von nicht unerheblichen Mengen auszugehen ist.

Selbst bei Annahme, dass möglicherweise nicht alle Kunststofffraktionen aus der Kabelaufbereitung als gefährlich einzustufen sind, ist bei derartigen Abfällen aber stets neben kunststofffremden Störstoffen (z.B. Metalle) mit höheren PVC-Anteilen zu rechnen, deren Gehalte aber vor der Beprobung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht bestimmt wurden bzw. bei der abfallrechtlichen Kontrolle gegenüber dem BMK nicht belegt werden konnten. Auch der Gehalt an reproduktionstoxischen Phthalaten oder bromierten Flammhemmern etc. wurde vorher nie untersucht. Dem BMK wurde nur eine einzige Analyse auf Schwermetalle von Herrn F präsentiert.

Verbotene POP-Chloralkane (SCCP) als Weichmacher/Flammschutz in PVC-Kabeln können a priori auch nicht immer gänzlich ausgeschlossen werden (diese wurden hier nicht untersucht).

Daher ist die bis 2020 praktizierte automatische „by default - Zuordnung“ dieser Abfälle zum Eintrag B3010 Kunststoffabfälle auf der Grünen Liste ohne die jeweilige Dokumentation des PVC-Gehalts, der Störstoffgehalte (Metalle etc.) sowie sonstiger Schadstoffgehalte in alten Kunststoffkabeln (POPs, Phthalate) nicht nachvollziehbar.

Selbst bei Annahme des Vorliegens einiger verbrachter Chargen an nicht gefährlichen Kunststoffabfallmischungen, für die die Einhaltung der Kriterien für die Einstufung in die Grüne Liste nie belegt wurde, und die notifizierungs- und zustimmungspflichtigen Abfall darstellen, würde es sich um nicht unerhebliche Mengen handeln, denn die Mengenschwelle liegt für notifizierungspflichtige, nicht gefährliche Abfälle bei 10 t.

In ihrem ergänzenden technischen Gutachten vom 26. Juli 2021 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herrn A und der B GmbH vom 23. Dezember 2020 führte die abfalltechnische Amtssachverständige E im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle aus der Kabelaufbereitung mit gefährlichen Eigenschaften nicht Bestandteil der Grünen Liste sein können, auch wenn im Listensystem der EG-AbfallverbringungsVO eine Listung nach dem Risikoansatz und nicht nur nach der Erfüllung von Gefahrenmerkmalen erfolgt.

Kunststoffabfälle mit PVC-Anteilen sind schwer zu entsorgen: ● eine stoffliche Verwertung scheidet aufgrund der Inkompatibilität von PVC mit anderen, nicht halogenierten Kunststoffen und der Tatsache des Vorliegens eines nicht exakt definierten Kunststoffgemisches aus; ● eine Verbrennung ist aufgrund der nötigen Neutralisation/Reinigung der sauren Abgase (bedingt durch den Chlorgehalt bzw. PVC Anteil) sehr teuer und nur in Abfallverbrennungsanlagen (und nicht in industriellen Anlagen wie Zementwerken, Ziegeleien wegen Korrosionsproblemen) möglich; ● eine Pyrolyse PVC-haltiger Kunststoffgemische ist nur in sehr spezialisierten Anlagen mit Dehalogenierungsschritt vor der Pyrolyse möglich - eine derartige Anlage existiert aber ihrer Kenntnis nach nicht in der Slowakei (die im Annex VII Formular genannte slowakische endgültige Verwertungsanlage I s.r.o. übernimmt nur Gummi- und Kautschukabfälle).eine Pyrolyse PVC-haltiger Kunststoffgemische ist nur in sehr spezialisierten Anlagen mit Dehalogenierungsschritt vor der Pyrolyse möglich - eine derartige Anlage existiert aber ihrer Kenntnis nach nicht in der Slowakei (die im Annex römisch sieben Formular genannte slowakische endgültige Verwertungsanlage römisch eins s.r.o. übernimmt nur Gummi- und Kautschukabfälle).

Da somit das Risiko besteht, dass derartige Kunststoffabfälle mit gefährlichen Eigenschaften unter dem Deckmantel der Grünen Liste illegale Entsorgungswege (z.B. Ablagerung auf Deponien, Einbringung in Uran-Schlammteiche; Verwendung als Aufstreumittel für Reiterhöfe/Manegen mit Verschiebung der Entsorgungsproblematik) gehen oder zu bedenklichen Scheinprodukten wie industrielle Baustoffe in Ost-/Südeuropa verarbeitet werden, die aus österreichischer Sicht eindeutig als Beseitigung anzusehen sind, da dies den österreichischen Vorschriften (Widerspruch zur österreichischen Recycling-BaustoffVO und dem Nachhaltigkeitsprinzip) widerspricht, besteht im Sinne des öffentlichen Interesses das Erfordernis der Einstufung derartiger gefährlicher Abfälle als notifizierungspflichtige Abfälle, wobei im Rahmen des Notifizierungsverfahrens die umweltgerechte Verwertung/Behandlung geprüft wird.

Es ist auch festzuhalten, dass es sich unabhängig vom PVC-Anteil und sonstigen Störstoffen nicht um Abfälle der Grünen Liste handeln kann, da gefährliche Eigenschaften erfüllt werden. Es werden die Gefahrenmerkmale reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 und nach europäischem Abfallrecht erfüllt.

Der Gehalt an kunststofffremden Störstoffen (überwiegend Metalle) lag bei 6,9 Masse%.

Ihr Gutachten vom 3. März 2021 muss sie in Bezug auf den PVC- und Störstoffanteil aufgrund von Klarstellungen der Analytikabteilung der Umweltbundesamt GmbH, mit der sie mehrere Fachdiskussionen führte, betreffend die Kunststoffzusammensetzung dahingehend ändern, dass sie den PVC-Gehalt mit 1,9 % in ihrem Gutachten vom 3. März 2021 als zu gering angenommen hat. Dies deshalb, weil sich dieser prozentuale Wert nämlich auf die Gesamtsumme der als PVC identifizierten Kunststoffpartikel in einer Probe (unabhängig von der Größe und Masse dieser Partikel) bezieht und spiegelt dieser daher nicht den massenmäßigen Anteil an PVC in der Kunststoffmischung wieder. Der Masseanteil Chlor im PVC liegt bei ca. 56,6 %.

Ein durchschnittlicher Gehalt von ca. 4,6 % Chlor (nicht akkreditierte Methode) entspräche somit rein rechnerisch etwa 8,1 % PVC. Der höhere PVC-Gehalt führt auch zu einer Erhöhung des gesamten Störstoffgehaltes in den Kunststoffabfällen, sodass der damals geforderte Grenzwert vor dem 31. Dezember 2020 für die Einstufung in die Grüne Liste von 10 Masse% an Gesamtstörstoffen (vgl. 6,9 Masse% Metalle, Nichtkunststoffe) und maximal 5 % PVC (unabhängig vom Vorliegen der gefährlichen Schadstoffe, die jedenfalls eine Notifizierungspflicht bedingen) jedenfalls nicht eingehalten hätte werden können.Ihr Gutachten vom 3. März 2021 muss sie in Bezug auf den PVC- und Störstoffanteil aufgrund von Klarstellungen der Analytikabteilung der Umweltbundesamt GmbH, mit der sie mehrere Fachdiskussionen führte, betreffend die Kunststoffzusammensetzung dahingehend ändern, dass sie den PVC-Gehalt mit 1,9 % in ihrem Gutachten vom 3.

März 2021 als zu gering angenommen hat. Dies deshalb, weil sich dieser prozentuale Wert nämlich auf die Gesamtsumme der als PVC identifizierten Kunststoffpartikel in einer Probe (unabhängig von der Größe und Masse dieser Partikel) bezieht und spiegelt dieser daher nicht den massenmäßigen Anteil an PVC in der Kunststoffmischung wieder. Der Masseanteil Chlor im PVC liegt bei ca. 56,6 %. Ein durchschnittlicher Gehalt von ca. 4,6 % Chlor (nicht akkreditierte Methode) entspräche somit rein rechnerisch etwa 8,1 % PVC. Der höhere PVC-Gehalt führt auch zu einer Erhöhung des gesamten Störstoffgehaltes in den Kunststoffabfällen, sodass der damals geforderte Grenzwert vor dem 31. Dezember 2020 für die Einstufung in die Grüne Liste von 10 Masse% an Gesamtstörstoffen vergleiche 6,9 Masse% Metalle, Nichtkunststoffe) und maximal 5 % PVC (unabhängig vom Vorliegen der gefährlichen Schadstoffe, die jedenfalls eine Notifizierungspflicht bedingen) jedenfalls nicht eingehalten hätte werden können.

Zum Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 führte sie nochmals aus, dass die von diesem festgestellten Schwermetallgehalte mit den Grenzwerten für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie verglichen wurden, wobei die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. II Nr. 570/2003 in der damals gültigen Fassung iVm den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357/2014 und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“ sind. Dieser Abfall wurde seitens des Herrn F der nicht gefährlichen SN 91103 zugeordnet, wobei aber keine konkrete Stellungnahme betreffend die Erfüllung oder Nichterfüllung aller damals geforderten Gefahrenmerkmale H1-H14 (nunmehr HP1-HP15) abgegeben wurde.Zum Gutachten des Herrn F vom 14.

November 2018 führte sie nochmals aus, dass die von diesem festgestellten Schwermetallgehalte mit den Grenzwerten für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie verglichen wurden, wobei die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponien jedoch nicht maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. der früheren AbfallverzeichnisVO, BGBI. römisch zwei Nr. 570 aus 2003, in der damals gültigen Fassung in Verbindung mit den relevanten Verordnungen (EU) Nr. 1357 aus 2014, und (EU) 2017/997 - HP14 „ökotoxisch“ sind. Dieser Abfall wurde seitens des Herrn F der nicht gefährlichen SN 91103 zugeordnet, wobei aber keine konkrete Stellungnahme betreffend die Erfüllung oder Nichterfüllung aller damals geforderten Gefahrenmerkmale H1-H14 (nunmehr HP1-HP15) abgegeben wurde.

Nur eine Bestimmung von Schwermetallen ist jedenfalls nicht ausreichend für eine korrekte Einstufung der Abfälle. Es wurde auch nicht der Gehalt an PVC oder Chlor in den Abfällen bestimmt, welcher aber bei einer Grünlistung (unter der Prämisse, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt) bei der Abfallverbringung bis zum 31. Dezember 2020 mit maximal 5 % begrenzt war (Grenze für Gesamtstörstoffe inklusive PVC: 10 %). Ein etwaiger Gehalt an gefährlichen Phthalaten (insbesondere liegen diese in altem PVC, aber auch in anderen Kunststoffen in Kabeln vor) wurde im Gutachten weder erwähnt noch bestimmt, obwohl einem abfallchemischen/-technischen Sachverständigen bekannt sein sollte, dass bei Kabelschälabfällen das Vorliegen derartiger Substanzen sehr wahrscheinlich ist.

Zusätzlich muss der Gehalt an POPs bei Grünlistung stets unter den Grenzwerten des Anhangs IV der EU-POP-VO liegen, relevante POPs wie bromierte Flammhemmer wurden aber nicht untersucht. Nur eine Bestimmung von Schwermetallen ist jedenfalls nicht ausreichend für eine korrekte Einstufung der Abfälle. Es wurde auch nicht der Gehalt an PVC oder Chlor in den Abfällen bestimmt, welcher aber bei einer Grünlistung (unter der Prämisse, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt) bei der Abfallverbringung bis zum 31. Dezember 2020 mit maximal 5 % begrenzt war (Grenze für Gesamtstörstoffe inklusive PVC: 10 %). Ein etwaiger Gehalt an gefährlichen Phthalaten (insbesondere liegen diese in altem PVC, aber auch in anderen Kunststoffen in Kabeln vor) wurde im Gutachten weder erwähnt noch bestimmt, obwohl einem abfallchemischen/-technischen Sachverständigen bekannt sein sollte, dass bei Kabelschälabfällen das Vorliegen derartiger Substanzen sehr wahrscheinlich ist.

Zusätzlich muss der Gehalt an POPs bei Grünlistung stets unter den Grenzwerten des Anhangs römisch vier der EU-POP-VO liegen, relevante POPs wie bromierte Flammhemmer wurden aber nicht untersucht.

Das Gutachten von Herrn F ist in sich absolut nicht schlüssig. Es wurde die theoretische Einhaltbarkeit der Grenzwerte für die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle auf einer Massenabfalldeponie geprüft, obwohl ex lege Kunststoffabfälle nach der DeponieVO gar nicht deponiert werden dürfen (TOC Gehaltsüberschreitung).

Das frühere Kriterium H13 Gesamtgehalte und Eluat (nunmehr HP15) nach der AbfallverzeichnisVO ist hinsichtlich der Grenzwerte außerdem nicht ident mit den vorgegebenen Grenzwerten für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie. Da unter Deponiebedingungen einige Gefahrenmerkmale nicht relevant sind, sind in der DeponieVO für Massenabfalldeponien höhere Begrenzungen für Gesamtgehalte von z.B. Zink, Kupfer, Blei vorgegeben.

Sämtliche anderen Gefahrenmerkmale wie reproduktionstoxisch, ökotoxisch usw. wurden nicht beurteilt, die aber nach der AbfallverzeichnisVO für die Einstufung von Abfällen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich sind.

Die Zuordnung der nicht gefährlichen Schlüsselnummer seitens des Herrn F basiert somit auf einer nicht vollständigen Analytik und unvollständigen Beurteilung aller Gefahrenmerkmale.

Gänzlich unzutreffend ist die Aussage im Gutachten des Herrn F, dass der untersuchte Abfall aufgrund seines organischen Anteils einer biologischen Behandlung zugeführt werden kann. Ein derartiges Kunststoffgemisch ist biologisch nicht abbaubar.

Aus ihrer Sicht hätte die offenbare Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens des Herrn F auch seitens der B GmbH als Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringung hinterfragt werden müssen, ehe eine Einstufung als Abfall in die Grüne Liste zur Verwertung auf Basis eines Gutachtens über die potentielle Deponierbarkeit nach der österreichischen Rechtslage erfolgt (= Beseitigung). Zum damaligen Zeitpunkt lagen nämlich keine Informationen über den Gehalt an PVC, Störstoffen bzw. Phthalaten, bromierten Flammhemmern vor, die aber für die Grünlistung bei der Verbringung essentiell sind.

Mit Schreiben vom 31. März 2021 informierte die Beschwerdeführerin sowohl die C GmbH als auch die B GmbH von den Analysen und von den Analysenergebnissen der Umweltbundesamt GmbH sowie vom Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen E vom 3. März 2021 und sie hielt fest, dass gemäß dem Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen E die Gefahrenmerkmale bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 bzw. VO (EU) Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang III der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ in der durch die Umweltbundesamt GmbH untersuchten Probe der gegenständlichen Abfälle erfüllt sind.

Daraus ergibt sich, dass diese Abfälle aus ihrer Sicht wie folgt einzustufen sind:Mit Schreiben vom 31. März 2021 informierte die Beschwerdeführerin sowohl die C GmbH als auch die B GmbH von den Analysen und von den Analysenergebnissen der Umweltbundesamt GmbH sowie vom Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen E vom 3. März 2021 und sie hielt fest, dass gemäß dem Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen E die Gefahrenmerkmale bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen reproduktionstoxisch (HP10) aufgrund des Phthalatgehalts an DEHP sowie gewässergefährdend (HP14) aufgrund des Vorliegens von Blei/Bleioxiden (Oxidation feinster Partikel in den Filterstäuben) gemäß österreichischer AbfallverzeichnisVO 2020 bzw.

VO (EU) Nr. 1357 aus 2014, zur Ersetzung von Anhang römisch drei der RL 2008/98/EG und VO (EU) 2017/997 zur Änderung von Anhang römisch drei der RL 2008/98/EG in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“ in der durch die Umweltbundesamt GmbH untersuchten Probe der gegenständlichen Abfälle erfüllt sind. Daraus ergibt sich, dass diese Abfälle aus ihrer Sicht wie folgt einzustufen sind:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung gemäß den Anhängen III, IIlA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):Einstufung gemäß den Anhängen römisch drei, IIlA, IIIB, römisch vier oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV.Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV.

Durch die ab 1. Jänner 2021 geltende Änderung der EG-VerbringungsV sind derartige Abfälle ab diesem Zeitpunkt dem Code AC300: Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage 1 genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage lII festgelegten Eigenschaften aufweisen gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV zuzuordnen, welcher diese Abfälle noch spezifischer beschreibt.Durch die ab 1. Jänner 2021 geltende Änderung der EG-VerbringungsV sind derartige Abfälle ab diesem Zeitpunkt dem Code AC300: Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage 1 genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage lII festgelegten Eigenschaften aufweisen gemäß Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV zuzuordnen, welcher diese Abfälle noch spezifischer beschreibt.

Mit Schreiben vom 31. März 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin an das Landeskriminalamt Niederösterreich eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes eines Vergehens des Herrn A und der B GmbH im Sinne von § 181b StGB und § 181c StGB und leitete die Staatsanwaltschaft ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf illegales umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen ein.Mit Schreiben vom 31. März 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin an das Landeskriminalamt Niederösterreich eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes eines Vergehens des Herrn A und der B GmbH im Sinne von Paragraph 181 b, StGB und Paragraph 181 c, StGB und leitete die Staatsanwaltschaft ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf illegales umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen ein.

In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. Mai 2021 vor dem Landeskriminalamt Niederösterreich sagte Herr A u.a. aus: „… Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass eine von der Amtssachverständigen E verfasste Excel-Datei zur Umschlüsselung von österr. Abfallschlüsselnummern in europäische Abfallschlüsselnummern verwendet wurde, die in der Branche generell verwendet wird, um ja keine Schwierigkeiten mit der Behörde zu bekommen. Auch im konkreten Fall haben wir diese Excel-Datei verwendet. Nach dieser Excel-Datei kommt eben für die österr. Abfallschlüsselnummer 91103 ,Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung‘ die europäische Abfallschlüsselnummer 191204 heraus. Und diese europäische Abfallschlüsselnummer 191204 war zumindest bis Ende 2020 der Grünen Liste zugeordnet und damit nicht notifizierungspflichtig.

Ich lege diesbezüglich ein weiteres Sachverständigengutachten des ehemaligen ASV für technische Chemie F vom 30.11.2019 vor und gebe diese Kopie ebenfalls zum Akt.

Zur Erklärung, woher das Material stammt, möchte ich noch ausführen:

Im Prinzip kauft die Fa C Kupferkabel, diese werden geschreddert in verschiedenen Stufen und nach der Schredderung erfolgt bei C GmbH ein Siebverfahren. Bei diesem Verfahren kommt sauberes Kupfergranulat heraus, Kabelschälreste, die Wertstoffe sind, und eine Flusenfraktion, das ist ein Staub mit Schmutzresten. Früher wurde das verbrannt. Dieses Flusenmaterial ist das von uns exportierte Material, das bis Ende 2020 der Grünen Liste zuzuordnen war. Derzeit stehen wir in Verbindung mit dem Umweltministerium, weil es nach der seit 2021 geltenden neuen Abfallverzeichnisverordnung zu Änderungen gekommen ist, die erst in der Praxis erläutert und mit der Behörde interpretiert werden müssen. Bis zur Abklärung mit dem Umweltministerium gibt es derzeit keine Exporte.“ Im Zuge dieser Beschuldigteneinvernahme legte Herr A somit auch ein von Seiten der C GmbH eingeholtes Gutachten des Herrn F vom 30. November 2019, Zl. Int.Nr. ***, betreffend die Untersuchung der bei der C GmbH vorhandenen Abfälle (Rückstände aus der Kabelaufbereitung) „Kunststoffgranulat, feinkörniges Material (< 1mm), augenscheinlich nicht verunreinigt, in Container gelagert, schwarz bis dunkelgrau gefärbt“, vor. Auch dieses Gutachten beinhaltet die Ergebnisse der Gesamtgehaltsuntersuchungen, wobei sich dieses Gutachten nur auf die Bestimmung einiger Schwermetallgehalte und den TOC der untersuchten Abfälle bezieht, und wurden auch in diesem Gutachten für die Einstufung dieser Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf einer Massenabfalldeponie verglichen, geprüft und herangezogen, wobei in diesem Gutachten im Unterschied zu jenem vom 14. November 2018 auch die Chlorwerte und der Heizwert ausgewiesen wurden. Auch in diesem Gutachten wird der untersuchte Abfall gemäß den in Anlage 5 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung festgelegten Zuordnungskriterien aufgrund seiner Zusammensetzung und stofflichen Eigenschaften der SN 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis zugeordnet.

Weiters wurde auch in dieser Beurteilung festgehalten, dass der untersuchte Abfall wegen seines organischen Anteils einer biologischen oder thermischen Behandlung zugeführt werden kann.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft *** sowohl Herrn A und die B GmbH als auch die Beschwerdeführerin von der gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 vorgenommenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 181 b und 181c StGB gegen die B GmbH und gegen Herrn A, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. In der Verständigung von der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens begründete die Staatsanwaltschaft *** diese Einstellung in einer Mitteilung gemäß § 194 Abs. 2 StPO 1975 mit folgendem Wortlaut:Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft *** sowohl Herrn A und die B GmbH als auch die Beschwerdeführerin von der gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO 1975 vorgenommenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 181, b und 181c StGB gegen die B GmbH und gegen Herrn A, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. In der Verständigung von der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens begründete die Staatsanwaltschaft *** diese Einstellung in einer Mitteilung gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO 1975 mit folgendem Wortlaut: „Gegenstand des Verfahrens ist die Entsorgung von Abfällen (Rückstände aus einer Kabelaufbereitung) der Fa. C GmbH in *** durch die Fa. B GmbH im Jahr 2020, insb. auch deren Export nach Tschechien.

Ausgehend vom Gutachten F wurden die Abfälle einer österreichischen Abfallschlüsselnummer und über eine Excel-Datei des Bundesministeriums Klimaschutz u.a. (BMK) einer europäischen Abfallschlüsselnummer zugeordnet und als nicht notifizierungspflichtiger Abfall behandelt. Nach eigenen Untersuchungen des BMK sind die in Rede stehenden Abfälle aber gefährlich kontaminiert, weshalb es sich um notifizierungspflichtige Abfälle handelt.

Strafrechtlich relevant ist die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der B GmbH A auf die Richtigkeit des Gutachtens F vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.“ Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an die Beschwerdeführerin teilte die Staatsanwaltschaft *** mit, dass seitens der Staatsanwaltschaft in ihrem Verfahren eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit geprüft und verneint wurde.

Da die B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt, bestand bei der Beschwerdeführerin der Verdacht von Verwaltungsübertretungen bei der B GmbH und bei der C GmbH gemäß den Bestimmungen der § 79 Abs. 1 Z. 2, 7 und 15b AWG 2002, weswegen sie die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Schreiben vom 31. März 2021 ersuchte, gegen die gemäß § 9 VStG 1991 Verantwortlichen der beiden Unternehmen die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren - betreffend die illegale Verbringung von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. sowie die Übergabe gefährlicher Abfälle durch die C GmbH entgegen § 15 Abs. 5 AWG 2002 an einen nicht entsprechend Berechtigten (die B GmbH) sowie die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis durch die B GmbH zu sein - zu veranlassen.

Da die B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt, bestand bei der Beschwerdeführerin der Verdacht von Verwaltungsübertretungen bei der B GmbH und bei der C GmbH gemäß den Bestimmungen der Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2,, 7 und 15b AWG 2002, weswegen sie die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Schreiben vom 31. März 2021 ersuchte, gegen die gemäß Paragraph 9, VStG 1991 Verantwortlichen der beiden Unternehmen die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren - betreffend die illegale Verbringung von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. sowie die Übergabe gefährlicher Abfälle durch die C GmbH entgegen Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 an einen nicht entsprechend Berechtigten (die B GmbH) sowie die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis durch die B GmbH zu sein - zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 8. April 2021 übermittelte die Landeshauptfrau von Niederösterreich diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin an den Bürgermeister der Stadt *** in seiner Funktion als Verwaltungsstrafbehörde und trat dieser nach Bekanntwerden, dass Herr A, wohnhaft in ***, ***, gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist, mit seiner Verfahrensanordnung vom 22. Juli 2021, Zl. ***, gemäß § 29a VStG 1991 die beiden Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 wegen des Wohnsitzes des Herrn A an die belangte Behörde ab; eine Abtretung hinsichtlich der Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 an die belangte Behörde enthält diese Verfahrensanordnung nicht.

Mit Schreiben vom 8. April 2021 übermittelte die Landeshauptfrau von Niederösterreich diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin an den Bürgermeister der Stadt *** in seiner Funktion als Verwaltungsstrafbehörde und trat dieser nach Bekanntwerden, dass Herr A, wohnhaft in ***, ***, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 abfallrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist, mit seiner Verfahrensanordnung vom 22. Juli 2021, Zl. ***, gemäß Paragraph 29 a, VStG 1991 die beiden Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 sowie hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 wegen des Wohnsitzes des Herrn A an die belangte Behörde ab; eine Abtretung hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 an die belangte Behörde enthält diese Verfahrensanordnung nicht.

In der Folge leitete die belangte Behörde gegen Herrn A das gegenständliche behördliche Verwaltungsstrafverfahren ein und lastete sie ihm in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. November 2021 folgende Verwaltungsübertretungen an: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Tatbeschreibung:

Im Juli 2020 wurde seitens des tschechischen Zolls ein Abfalltransport überprüft, welcher lediglich von einem CMR - Dokument begleitet wurde, welches einen innerösterreichischen Transport von 23,46 Tonnen ausgehärteten Kunststoffabfällen zwischen der C GmbH in ***, *** (Absender) und der B GmbH in ***, *** (Empfänger) betraf (Internationaler Frachtbrief CZ ***).

Anlässlich einer Kontrolle bei der Firma B GmbH in ***, ***, am 16. Dezember 2020 konnte betreffend die Verbringung Folgendes festgestellt werden:

Am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 wurden 2 grenzüberschreitende Verbringungen der von der C GmbH übernommenen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. in CZ-***, ***, durchgeführt.

Die Abfälle waren in den bei den beiden am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 erfolgten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV wie folgt deklariert:Die Abfälle waren in den bei den beiden am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 erfolgten Verbringungen mitgeführten Formularen gemäß Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV wie folgt deklariert: ● Abfälle der Schlüsselnummer 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis. ● Abfälle des Codes 19 12 04: Kunststoff und Gummi gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis. ● Abfälle des Codes B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III der EG-VerbringungsV. Abfälle des Codes B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang römisch drei der EG-VerbringungsV.

Zur Einstufung der gegenständlichen Abfälle:

Auf Basis der vorliegenden Analyseergebnisse der Umweltbundesamt GmbH und auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine kontinuierlich anfallende Abfallfraktion aus der Kabelaufbereitung handelt, welche zuvor nicht umfassend analysiert wurde, ist im Sinne der Stellungnahme der Amtssachverständigen Frau E davon auszugehen, dass die gegenständlichen staubförmigen Rückstände aus der Kabelaufbereitungsanlage zum Zeitpunkt der Übergabe an die B GmbH bzw. der grenzüberschreitenden Verbringungen wie folgt einzustufen waren:

Einstufung gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis:

Abfälle der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert Einstufung gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis:

Abfälle des Codes 19 12 11*: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Einstufung gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):Einstufung gemäß den Anhängen römisch drei, IIIA, IIIB, römisch vier oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VebringungsV):

Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang IV der EG-VerbringungsV. Abfälle des Codes A4100: Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle gemäß Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV.

Illegale Verbringung: ● Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. b) Z. i) der EG-VerbringungsV unterliegt die Verbringung von zur Verwertung bestimmten in Anhang IV aufgelisteten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der EG-VerbringungsV.Gemäß Artikel 3 Absatz eins, Litera b,) Z. i) der EG-VerbringungsV unterliegt die Verbringung von zur Verwertung bestimmten in Anhang römisch vier aufgelisteten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel römisch zwei der EG-VerbringungsV. ● Die bis 2020 praktizierte automatische ,by default - Zuordnung‘ dieser Abfälle zum Eintrag B3010 Kunststoffabfälle auf der ,Grünen Liste‘ ohne die jeweilige Dokumentation des PVC-Gehalts, der Störstoffgehalte (Metalle etc.) sowie sonstiger Schadstoffgehalte in alten Kunststoffkabeln (POPs, Phthalate) ist jedenfalls auch dann nicht nachvollziehbar, wenn man davon ausgehen würde, dass die in der Vergangenheit verbrachten Abfälle, für die keine ausreichenden Untersuchungen vorliegen, keine Gefährlichkeitskriterien erfüllt haben sollten. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei diesen Abfällen um nicht gefährliche Abfälle gehandelt hat, waren sie auf Basis der durchgeführten Untersuchungen nicht einem Code der Grünen Abfallliste (des Anhangs III, IIIA oder IIIB), insbesondere dem Code B3010, zuordenbar.Die bis 2020 praktizierte automatische ,by default - Zuordnung‘ dieser Abfälle zum Eintrag B3010 Kunststoffabfälle auf der ,Grünen Liste‘ ohne die jeweilige Dokumentation des PVC-Gehalts, der Störstoffgehalte (Metalle etc.) sowie sonstiger Schadstoffgehalte in alten Kunststoffkabeln (POPs, Phthalate) ist jedenfalls auch dann nicht nachvollziehbar, wenn man davon ausgehen würde, dass die in der Vergangenheit verbrachten Abfälle, für die keine ausreichenden Untersuchungen vorliegen, keine Gefährlichkeitskriterien erfüllt haben sollten.

Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei diesen Abfällen um nicht gefährliche Abfälle gehandelt hat, waren sie auf Basis der durchgeführten Untersuchungen nicht einem Code der Grünen Abfallliste (des Anhangs römisch drei, IIIA oder IIIB), insbesondere dem Code B3010, zuordenbar.

Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen/Abfallgemischen, die nicht (als Einzeleintrag) in Anhang III, IIIA, IIIB. IV oder IVA aufgeführt sind, unterliegt gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. b) Z. iii), IV) der EG-VerbringungsV ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der EG-VerbringungsV.Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen/Abfallgemischen, die nicht (als Einzeleintrag) in Anhang römisch drei, IIIA, IIIB. römisch vier oder IVA aufgeführt sind, unterliegt gemäß Artikel 3 Absatz eins, Litera b,) Z. iii), römisch vier) der EG-VerbringungsV ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel römisch zwei der EG-VerbringungsV.

Die vorliegenden Nachweise und Informationen betreffend diese Abfälle sind daher jedenfalls kein ausreichender Beleg für die erfolgte Zuordnung, weshalb schon deshalb von illegalen Verbringungen der gegenständlichen Abfälle auszugehen ist (siehe auch Art. 50 Abs. 4d der EG-VerbringungsV).Die vorliegenden Nachweise und Informationen betreffend diese Abfälle sind daher jedenfalls kein ausreichender Beleg für die erfolgte Zuordnung, weshalb schon deshalb von illegalen Verbringungen der gegenständlichen Abfälle auszugehen ist (siehe auch Artikel 50, Absatz 4 d, der EG-VerbringungsV). ● Die gegenständlichen Abfälle wurden somit ohne die erforderliche Notifizierung und ohne die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden nur unter Mitführung eines Formulars gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV und damit illegal im Sinne von Art. 2 Z. 35 lit. a) und b) grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht. Die gegenständlichen Abfälle wurden somit ohne die erforderliche Notifizierung und ohne die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden nur unter Mitführung eines Formulars gemäß Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV und damit illegal im Sinne von Artikel 2, Ziffer 35, Litera a,) und b) grenzüberschreitend aus Österreich nach Tschechien verbracht.

Sie haben somit als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft 1. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat. entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat.

2.gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat.gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat.
3.die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die Firma B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die Firma B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 15b Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019 Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, zu 2. § 79 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002idF. BGBl. I Nr. 71/2019Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102/2002idF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, zu 3. § 79 Abs. 1 Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, …“ In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 behaupteten Herr A und die B GmbH im Wesentlichen, dass die B GmbH in der Vergangenheit von der C GmbH Abfälle aus einem kontinuierlich anfallenden Abfallstrom sammelte und sie beauftragte ein weiteres Unternehmen mit deren Verbringung bzw. nahm sie deren Verbringung selbst vor.

Gemäß zweier von der C GmbH in Auftrag gegebener und an die B GmbH übermittelter Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, und vom 30. November 2019, Zl. Int.Nr. ***, waren diese in einem kontinuierlichen Abfallstrom übergebenen Abfälle als nicht gefährliche Abfälle zu qualifizieren.

Am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 führte die B GmbH jeweils eine Abfallverbringung von Kunststoffabfällen an die D a.s., *** in CZ ***, zur Verwertungsanlage in ***, ***, durch und handelte es sich auch bei diesen Fraktionen um Abfälle, welche zuvor von der C GmbH im Rahmen des kontinuierlichen Abfallstroms übergeben wurden. Diese Abfälle waren als nicht gefährliche Abfälle folgendermaßen zugeordnet: ● SN 57129: sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe gemäß österreichischem Abfallverzeichnis; ● Code 19 12 04: Kunststoff oder Gummi gemäß Europäischem Abfallverzeichnis; ● Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang III EG-VerbringungsV. Code B3010: feste Kunststoffabfälle gemäß Anhang römisch drei EG-VerbringungsV.

Gemäß der Zuordnung in den beiden Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 handelte es sich auch bei diesen von der C GmbH übergebenen Abfällen jedenfalls um nicht gefährliche Abfälle aus der Kabelaufbereitung („Rückstände aus der Kabelausbereitung Kunststoffgranulat, feinkörniges Material“), welche im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms von der C GmbH an die B GmbH übergeben wurden. Die Zuordnung der gegenständlichen Abfälle zur SN 57129 erfolgte durch die C GmbH; dies wohl deshalb, weil die genannte SN als die gegenständlichen Abfälle am besten beschreibend angesehen wurde. Dies ändert jedoch nichts an der durch die beiden genannten Gutachten gegenüber der B GmbH nachgewiesenen Zuordnung der von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms übergebenen Abfälle als nicht gefährlich.

Zur Kontrolle vom 16. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es sich bei der gegenständlichen Verbringung nur um eine sehr geringe Menge an Kabelflusen mit dem Code B3010 handelte, dass (nach der damaligen Rechtslage) im Übrigen auch Vinylchloridpolymere mit dem Code GH013 der Grünen Liste zuzuordnen waren und dass gegenständlich keinerlei Vermischung stattfand.

Zur Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 betreffend die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Abfälle wurde der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 20. April 2021 mitgeteilt, dass es sich gegenständlich um Materialien des Codes B3010 handelte, welche nach der bis zum Ende des Jahres 2020 geltenden Rechtslage der Grünen Liste zuzuordnen waren.

Sowohl Herr A als auch die B GmbH wurden aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 an das Landeskriminalamt Niederösterreich als Beschuldigte bzw. als Verdächtigte in einem gerichtlichen Strafverfahren wegen vorsätzlichem bzw. fahrlässigem umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen (§§ 181b und 181c StGB) geführt und sagte Herr A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. Mai 2021 wahrheitsgemäß aus, dass für die Zuordnung von Abfällen generell eine von der abfalltechnischen Amtssachverständigen beim BMK, Frau E, verfasste Excel-Tabelle verwendet wurde, um sicherzustellen, dass bei der Zuordnung keine Fehler passierten. Auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abfälle wurde diese von der abfalltechnischen Amtssachverständigen E erstellte Excel-Tabelle herangezogen.

Bei Eingabe der SN 91103 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis in die von E angefertigte Excel-Tabelle wurde dabei der gegenständlich auch verwendete Code 19 12 04 gemäß Europäischem Abfallverzeichnis als Ergebnis angezeigt. Dieser Code war bis zum Ende des Jahres 2020 auch der Grünen Liste zugeordnet. Sowohl Herr A als auch die B GmbH wurden aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 an das Landeskriminalamt Niederösterreich als Beschuldigte bzw. als Verdächtigte in einem gerichtlichen Strafverfahren wegen vorsätzlichem bzw. fahrlässigem umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen (Paragraphen 181 b und 181 c StGB) geführt und sagte Herr A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. Mai 2021 wahrheitsgemäß aus, dass für die Zuordnung von Abfällen generell eine von der abfalltechnischen Amtssachverständigen beim BMK, Frau E, verfasste Excel-Tabelle verwendet wurde, um sicherzustellen, dass bei der Zuordnung keine Fehler passierten.

Auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abfälle wurde diese von der abfalltechnischen Amtssachverständigen E erstellte Excel-Tabelle herangezogen. Bei Eingabe der SN 91103 gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis in die von E angefertigte Excel-Tabelle wurde dabei der gegenständlich auch verwendete Code 19 12 04 gemäß Europäischem Abfallverzeichnis als Ergebnis angezeigt. Dieser Code war bis zum Ende des Jahres 2020 auch der Grünen Liste zugeordnet.

Hinsichtlich der Zuordnung als nicht gefährliche Abfälle wurde zusätzlich noch ein Gutachten von Herrn F vom 30. November 2019 vorgelegt.

Darüber hinaus stand die B GmbH in intensivem Kontakt mit dem BMK, um die Zuordnung derartiger Abfälle aufgrund der mit 1. Jänner 2021 geänderten Rechtslage hinsichtlich zukünftiger Verbringungen abzuklären.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 7. Juli 2021 wurden diese Ermittlungsverfahren schlussendlich eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Strafrechtlich relevant war bei diesem strafgerichtlichen Verfahren die Frage, ob es fahrlässig war, dass Herr A als Geschäftsführer der B GmbH auf die Richtigkeit der im Gutachten des Herrn F gemachten Qualifikation als nicht gefährliche Abfälle vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 7. Juli 2021 verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens von Fahrlässigkeit eingestellt wurde.

Bereits im vorangegangenen gerichtlichen Strafverfahren wurde die Fahrlässigkeit des Herrn A verneint, sodass es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht bloß mangels Vorliegens von grober Fahrlässigkeit, sondern mangels Vorliegens von Fahrlässigkeit überhaupt zur Einstellung des Strafverfahrens kam. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO 1975 stellt eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung dar. Sie ist somit eine das Strafverfahren beendende Entscheidung (§ 1 Abs. 2 StPO 1975). Hinsichtlich der Sperrwirkung („ne bis in idem“) einer solchen Einstellung kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte bzw. auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte.

Gegenständlich wurde die Frage der Fahrlässigkeit von der Staatsanwaltschaft geprüft und in weiterer Folge verneint. Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und ist somit eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruches im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK erreicht; die Frage der Fahrlässigkeit ist demnach im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK bereits „abgeurteilt“. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn A durch die Staatsanwaltschaft hat demnach hinsichtlich der Verneinung der Fahrlässigkeit Sperrwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, eine weitere (doppelte) Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren wäre daher unzulässig.Bereits im vorangegangenen gerichtlichen Strafverfahren wurde die Fahrlässigkeit des Herrn A verneint, sodass es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht bloß mangels Vorliegens von grober Fahrlässigkeit, sondern mangels Vorliegens von Fahrlässigkeit überhaupt zur Einstellung des Strafverfahrens kam.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 190, ff StPO 1975 stellt eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung dar. Sie ist somit eine das Strafverfahren beendende Entscheidung (Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975). Hinsichtlich der Sperrwirkung („ne bis in idem“) einer solchen Einstellung kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte bzw. auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Gegenständlich wurde die Frage der Fahrlässigkeit von der Staatsanwaltschaft geprüft und in weiterer Folge verneint. Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und ist somit eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruches im Sinne des Artikel 4, 7.

ZPEMRK erreicht; die Frage der Fahrlässigkeit ist demnach im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK bereits „abgeurteilt“. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn A durch die Staatsanwaltschaft hat demnach hinsichtlich der Verneinung der Fahrlässigkeit Sperrwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, eine weitere (doppelte) Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren wäre daher unzulässig.

Darüber hinaus kann Herrn A auch deswegen kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, weil auch ein einsichtiger und besonnener abfallrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens in der Abfall- und Kreislaufwirtschaft bei der Übernahme der von einem anderen Unternehmen ständig im Rahmen eines kontinuierlichen Abfallstroms übergebenen Abfälle genauso gehandelt hätte wie Herr A dies tat.

Bei den gegenständlich beanstandeten Abfallfraktionen handelte es sich um solche, welche von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms an die B GmbH übergeben wurden. Die C GmbH hatte zur Qualifikation der gegenständlichen Abfälle zwei Gutachten von Herrn F vom 14. November 2018 und vom 30. November 2019 in Auftrag gegeben. Aus diesen beiden von der C GmbH beauftragten und an die B GmbH zwecks Nachweises der Nichtgefährlichkeit übermittelten Gutachten ergab sich für Herrn A und für die B GmbH, dass es sich bei den von der C GmbH in einem kontinuierlichen Abfallstrom übergebenen Abfallfraktionen um nicht gefährliche Abfälle handelte. Vor diesem Hintergrund bestand weder für Herrn A noch für die B GmbH ein Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei einzelnen Abfallfraktionen der von der C GmbH im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms übergebenen Abfälle um nicht gefährliche Abfälle handelte.

So wird auch eine Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Herrn A regelmäßig darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei den in einem kontinuierlichen Abfallstrom samt Nichtgefährlichkeitsnachweis (in Form gleich zweier Gutachten eines renommierten und sogar ehemaligen Amtssachverständigen) übergebenen Abfällen auch um nicht gefährliche Abfälle handelt. Insbesondere trifft den Übernehmer von im Rahmen eines solchen kontinuierlichen Abfallstroms samt Nichtgefährlichkeitsnachweis übergebenen Abfällen nicht die Pflicht, jede einzelne Fraktion aus diesem kontinuierlich anfallenden Abfallstrom zu überprüfen, sodass für Herrn A im gegenständlichen Fall somit keinen Grund bestand, daran zu zweifeln, dass es sich bei den übernommenen Abfällen um nicht gefährliche Abfälle handelte.

Darüber hinaus erfolgte die gegenständliche Zuordnung zur Grünen Liste mithilfe einer Excel-Zuordnungstabelle, welche von der abfalltechnischen Amtssachverständigen des BMK, Frau E, extra zum Zweck einer richtigen Zuordnung von SN nach dem österreichischen Abfallverzeichnis zu Codes nach dem Europäischen Abfallverzeichnis angefertigt wurde. Im gegenständlichen Fall ergab sich eine Zuordnung zu Abfällen des Codes 19 12 04. Dieser Code war bis zum Ende des Jahres 2020 noch Bestandteil der Grünen Liste. Insofern konnte auch eine Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Herrn A guten Gewissens davon ausgehen, dass die durch die verwendete Excel-Zuordnungstabelle gemachte Zuordnung bis zum Ende des Jahres 2020 auf der Grünen Liste enthaltenem Code 19 12 04 korrekt war. Darüber hinaus gab es in diesem Zusammenhang auch keine Beanstandungen seitens des BMK hinsichtlich von Verhaltensweisen, welche auf einer Anwendung dieser Excel-Zuordnungstabelle beruhten.

Da die gegenständlichen Abfälle im Rahmen eines kontinuierlich anfallenden Abfallstroms samt Nichtgefährlichkeitsnachweis von der C GmbH gesammelt und die Zuordnung anhand einer aus dem BMK stammenden Zuordnungstabelle vorgenommen wurde, handelte Herr A im gegenständlichen Fall stets in Übereinstimmung mit der von einer Maßfigur hypothetisch gewählten Handlungsweise, sodass er auch nicht fahrlässig handelte, sodass kein Verschulden vorliegt.

Sowohl Herr A als auch die B GmbH zeigten sich sowohl während der Kontrolle am 16. Dezember 2020 als auch in weiterer Folge äußerst kooperativ und sind sie bereits im Frühjahr 2021 hinsichtlich etwaiger zukünftiger Verbringungen von Abfällen von sich aus und proaktiv mit den Organen des BMK in Kontakt getreten, um zukünftige Verbringungen unter allen Umständen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung und den fachlichen Vorgaben seitens des BMK sowie auf transparente Weise durchzuführen.

Des Weiteren behaupteten Herr A und die B GmbH, dass im gegenständlichen Fall auch die Bestimmungen der §§ 20, 33a und 45 Abs. 1 Z. 4 und 6 sowie letzter Satz VStG 1991 anzuwenden sind.Des Weiteren behaupteten Herr A und die B GmbH, dass im gegenständlichen Fall auch die Bestimmungen der Paragraphen 20, 33 a, und 45 Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sowie letzter Satz VStG 1991 anzuwenden sind.

Über Aufforderung der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde sodann ihren Einstellungsbescheid vom 12. September 2022, Zl. ***, in welchem sie folgendes aussprach: „Das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl ***, in dem Ihnen vorgeworfen wurde, Sie hätten als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft 1. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat;entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die erforderlichen sonstigen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht hat;

2.gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat;gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht einem entsprechend Berechtigten übergeben hat;
3.die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die Firma B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, da die Firma B GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 77 g: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung - gefährlich kontaminiert verfügt. und Sie hätten dadurch eine Übertretung des zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 15b Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, zu 2. § 79 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002idF. BGBl. I Nr. 71/2019Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102/2002idF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, zu 3. § 79 Abs. 1 Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019 Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, begangen, wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. begangen, wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)“ Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)“ Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass unter gerichtlicher Strafe die vorsätzliche oder fahrlässige u.a. Beförderung oder Sammlung von Abfällen steht, wenn hierdurch eine Gefährdung von Menschen, der Natur oder des Wassers entstehen kann oder ein hoher Beseitigungsaufwand vorliegt.

Verwaltungsstrafrechtlich wurden die Delikte der Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen ohne entsprechender Bewilligung (§ 69 iVm § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002), der Nichtübergabe von Abfällen an einen Berechtigten (§ 15 Abs. 5 iVm § 79 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) sowie die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers ohne entsprechender Erlaubnis für die Sammlung des verfahrensgegenständlichen Abfalls (§ 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002) vorgeworfen. Verwaltungsstrafrechtlich wurden die Delikte der Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen ohne entsprechender Bewilligung (Paragraph 69, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002), der Nichtübergabe von Abfällen an einen Berechtigten (Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) sowie die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers ohne entsprechender Erlaubnis für die Sammlung des verfahrensgegenständlichen Abfalls (Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002) vorgeworfen.

Die Staatsanwaltschaft *** prüfte den verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Sachverhalt und sie kam zu dem Schluss, dass im Vertrauen auf das Gutachten von Herrn F, dass der verfahrensgegenständliche Abfall nicht notifizierungspflichtig ist, keine Fahrlässigkeit bei Herrn A anzunehmen ist. Diese Einstellung der Staatsanwaltschaft *** bezieht sich nicht nur auf die grobe Fahrlässigkeit, da für die Verwirklichung des § 181c StGB Fahrlässigkeit ausreichend ist.Die Staatsanwaltschaft *** prüfte den verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Sachverhalt und sie kam zu dem Schluss, dass im Vertrauen auf das Gutachten von Herrn F, dass der verfahrensgegenständliche Abfall nicht notifizierungspflichtig ist, keine Fahrlässigkeit bei Herrn A anzunehmen ist. Diese Einstellung der Staatsanwaltschaft *** bezieht sich nicht nur auf die grobe Fahrlässigkeit, da für die Verwirklichung des Paragraph 181 c, StGB Fahrlässigkeit ausreichend ist.

Dem folgt auch sie selbst, da ihrer Ansicht nach ein Unternehmen bei Unsicherheit über die Abfalleigenschaft mit der Einholung eines Gutachtens entsprechende Schritte eingeleitet hat und auf die Expertise vertrauen darf. Da sie im Verhalten des Herrn A kein fahrlässiges Verhalten erkennen kann, liegt keine Strafbarkeit vor und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Darüber hinaus liegt sowohl den gegenständlichen strafgerichtlichen als auch den verwaltungsstrafrechtlichen Normen der Sachverhalt der Übernahme und der Verbringung von notifizierungspflichtigem Abfall zugrunde. Auch die Tatbestände der Nichtübergabe des Abfalls an einen Berechtigten sowie die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers ohne entsprechende Erlaubnis resultieren aus der Tat der Übernahme (Sammelns) und Verbringens von gefährlichem Abfall ohne entsprechender Genehmigung. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist gegenständlicher Abfall auch gewässergefährdend und „ökotoxisch“. Sowohl unter zumindest § 181c StGB als auch unter die aufgezählten gegenständlichen Verwaltungsstrafnormen des AWG 2002 ist die Tat demnach subsumierbar.

Dem folgend überprüfte die Staatsanwaltschaft *** den verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Sachverhalt und kam zu dem Schluss, dass im Vertrauen auf das Gutachten, dass gegenständlicher Abfall nicht notifizierungspflichtig ist, keine Fahrlässigkeit bei Herrn A anzunehmen ist.Darüber hinaus liegt sowohl den gegenständlichen strafgerichtlichen als auch den verwaltungsstrafrechtlichen Normen der Sachverhalt der Übernahme und der Verbringung von notifizierungspflichtigem Abfall zugrunde. Auch die Tatbestände der Nichtübergabe des Abfalls an einen Berechtigten sowie die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers ohne entsprechende Erlaubnis resultieren aus der Tat der Übernahme (Sammelns) und Verbringens von gefährlichem Abfall ohne entsprechender Genehmigung.

Wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist gegenständlicher Abfall auch gewässergefährdend und „ökotoxisch“. Sowohl unter zumindest Paragraph 181 c, StGB als auch unter die aufgezählten gegenständlichen Verwaltungsstrafnormen des AWG 2002 ist die Tat demnach subsumierbar. Dem folgend überprüfte die Staatsanwaltschaft *** den verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Sachverhalt und kam zu dem Schluss, dass im Vertrauen auf das Gutachten, dass gegenständlicher Abfall nicht notifizierungspflichtig ist, keine Fahrlässigkeit bei Herrn A anzunehmen ist.

Wie ausgeführt, bildet die gegenständliche Tat (Sammeln und Verbringen von gefährlichem Abfall) sohin den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (§ 181c StGB) und würde im Falle einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung auch gegen das Doppelbestrafungsverbot im Sinne des § 22 VStG 1991 verstoßen werden. Wie ausgeführt, bildet die gegenständliche Tat (Sammeln und Verbringen von gefährlichem Abfall) sohin den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (Paragraph 181 c, StGB) und würde im Falle einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung auch gegen das Doppelbestrafungsverbot im Sinne des Paragraph 22, VStG 1991 verstoßen werden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen, auf die Bestimmung des § 87c Abs. 2 AWG 2002 gestützte, Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung vom 31. März 2021 an das Landeskriminalamt Niederösterreich nur den Verdacht der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. zum Inhalt hatte, sodass sich ihr Verdacht der Begehung einer illegalen Abfallverbringung auf die Bestimmungen des § 181b Abs. 3 StGB und des § 181c Abs. 3 StGB bezog. Dies wurde auch im Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 7. Juli 2021 bestätigt. Strafrechtlich relevant war gemäß den Ausführungen der Staatsanwaltschaft *** die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der B GmbH, Herr A, auf die Richtigkeit des Gutachtens des Herrn F vertraute.

Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In der dagegen rechtzeitig erhobenen, auf die Bestimmung des Paragraph 87 c, Absatz 2, AWG 2002 gestützte, Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung vom 31. März 2021 an das Landeskriminalamt Niederösterreich nur den Verdacht der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von staubförmigen Rückständen aus der Kabelaufbereitungsanlage der C GmbH durch die B GmbH nach Tschechien zur D a.s. zum Inhalt hatte, sodass sich ihr Verdacht der Begehung einer illegalen Abfallverbringung auf die Bestimmungen des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB und des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB bezog.

Dies wurde auch im Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 7. Juli 2021 bestätigt. Strafrechtlich relevant war gemäß den Ausführungen der Staatsanwaltschaft *** die Frage, ob es fahrlässig war, dass der Geschäftsführer der B GmbH, Herr A, auf die Richtigkeit des Gutachtens des Herrn F vertraute. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft *** verneint, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Das fahrlässige illegale grenzüberschreitende Verbringen von Abfällen stellt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181c Abs. 3 StGB nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit ein gerichtlich strafbares Delikt dar. Folglich haben sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur auf die Klärung der Frage beschränkt, ob die betreffenden Abfälle grob fahrlässig illegal grenzüberschreitend verbracht wurden, wobei seitens der Staatsanwaltschaft *** mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an ihr ausdrücklich bestätigt wurde, dass seitens der Staatsanwaltschaft nur eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit verneint wurde. Von einer vollständigen Prüfung des Sachverhaltes in Bezug auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit durch die Staatsanwaltschaft *** ist mangels strafrechtlicher Relevanz entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im vorliegenden Einstellungsbescheid nicht auszugehen.

Das fahrlässige illegale grenzüberschreitende Verbringen von Abfällen stellt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit ein gerichtlich strafbares Delikt dar. Folglich haben sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur auf die Klärung der Frage beschränkt, ob die betreffenden Abfälle grob fahrlässig illegal grenzüberschreitend verbracht wurden, wobei seitens der Staatsanwaltschaft *** mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an ihr ausdrücklich bestätigt wurde, dass seitens der Staatsanwaltschaft nur eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit verneint wurde. Von einer vollständigen Prüfung des Sachverhaltes in Bezug auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit durch die Staatsanwaltschaft *** ist mangels strafrechtlicher Relevanz entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im vorliegenden Einstellungsbescheid nicht auszugehen.

Folglich wurde dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß Spruchpunkt 1. rechtswidrig eingestellt, da die für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 relevante Frage des Vorliegens einer leichten Fahrlässigkeit nicht geprüft wurde. Folglich wurde dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß Spruchpunkt 1. rechtswidrig eingestellt, da die für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 relevante Frage des Vorliegens einer leichten Fahrlässigkeit nicht geprüft wurde.

Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin, dass weder die Frage der Nichtübergabe von Abfällen an einen Berechtigten (§ 15 Abs. 5 iVm § 79 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) noch die Frage der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers ohne entsprechende Erlaubnis für die Behandlung des gegenständlichen Abfalls (§ 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG) Gegenstand von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen waren, da es sich um rein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Übertretungen handelt und hat sich ihre Sachverhaltsdarstellung an das Landeskriminalamt Niederösterreich ebenso ausschließlich auf den Vorwurf der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gemäß den §§ 181b Abs. 3 und 181c Abs. 3 StGB bezogen, sodass in Bezug auf diese beiden Verwaltungsübertretungen eine Prüfung der Staatsanwaltschaft *** in Bezug auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit nicht erfolgte.Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin, dass weder die Frage der Nichtübergabe von Abfällen an einen Berechtigten (Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) noch die Frage der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers ohne entsprechende Erlaubnis für die Behandlung des gegenständlichen Abfalls (Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG) Gegenstand von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen waren, da es sich um rein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Übertretungen handelt und hat sich ihre Sachverhaltsdarstellung an das Landeskriminalamt Niederösterreich ebenso ausschließlich auf den Vorwurf der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gemäß den Paragraphen 181 b, Absatz 3 und 181 c Absatz 3, StGB bezogen, sodass in Bezug auf diese beiden Verwaltungsübertretungen eine Prüfung der Staatsanwaltschaft *** in Bezug auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit nicht erfolgte.

Folglich wurden auch die beiden durch die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Einstellungsbescheides eingestellten Verwaltungsstrafverfahren rechtswidrig eingestellt, da die für das Vorliegen dieser Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 relevante Frage des Vorliegens einer leichten Fahrlässigkeit nicht geprüft wurde. Folglich wurden auch die beiden durch die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Einstellungsbescheides eingestellten Verwaltungsstrafverfahren rechtswidrig eingestellt, da die für das Vorliegen dieser Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 relevante Frage des Vorliegens einer leichten Fahrlässigkeit nicht geprüft wurde.

Zum Gutachten des Herrn F vom 14. November 2018, Zl. Int.Nr. ***, zitierte sie wörtlich die Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen E und hielt sie diesbezüglich fest, dass dieses Gutachten demnach in mehrfacher Hinsicht nicht nachvoll- bzw. heranziehbar war, da für die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich die Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien herangezogen wurden, die eben nur bei einer Ablagerung von Abfällen auf Deponien maßgeblich sind, nicht jedoch für zur Verwertung bestimmter Abfälle. Zudem stellt nur die Bestimmung des Schwermetallgehalts der untersuchten Abfälle, nicht jedoch auch die für derartige Abfälle einstufungsrelevanten Parameter, nämlich verbotene POP-Flammhemmer, Phtalate und PVC, keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage der Notifizierungspflicht dar, da diese unvollständig ist. Überdies wurde offenbar völlig unrichtig festgestellt, dass die gegenständlichen Abfälle biologisch abbaubar wären.

Darüber hinaus kann ein einziges Gutachten keine Grundlage für die Einstufung von Abfällen sein, die eine schwankende Schadstoffbelastung aufgrund der variablen Zusammensetzung der aufbereiteten Kabel aufweisen.

Diese Unstimmigkeiten bzw. diese Unvollständigkeit des Gutachtens hätte aus ihrer Sicht einem berechtigten Abfallsammler sehr wohl auffallen müssen.

Schließlich stellte sie den Antrag, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Sache selbst entscheidet oder in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 25. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und diese nahmen an dieser Verhandlung auch teil; lediglich die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung - ohne Angabe von Gründen - fern.

In dieser Verhandlung wiederholten Herr A und die B GmbH ihr bisheriges Vorbringen und sie verwiesen darauf, dass auch die zweite und die dritte Verwaltungsübertretung des angefochtenen Einstellungsbescheides Gegenstand der Ermittlungen und der Entscheidung der Staatsanwaltschaft *** waren, zumal in diesen Ermittlungen auch die Einordnung des verfahrensgegenständlichen Abfalls als umweltgefährdend und somit als gefährlicher Abfall Gegenstand war.

Weiters verwiesen sie darauf, dass die B GmbH von der C GmbH Abfälle sammelte, die als nicht gefährlich eingestuft waren. Gemäß § 18 AWG 2002 ist der Besitzer von gefährlichen Abfällen verpflichtet, den Übernehmer auf die Gefährlichkeit der Abfälle hinzuweisen, was im vorliegenden Fall nicht stattfand, wobei die Nichtgefährlichkeit dieser Abfälle auch durch die beiden Gutachten des Herrn F untermauert wurde, der explizit eine Einstufung gemäß Abfallverzeichnisverordnung als nicht gefährlich vornahm. Dazu kommt, dass es für einen „Nichtgutachter“ schwer verständlich und schwer einordenbar ist, ob ein Gutachten richtig oder falsch ist und musste selbst die abfalltechnische Amtssachverständige des BMK, Frau E, ihr Gutachten vom 3.

März 2021 hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Abfall enthaltenen Störstoffe mit ihrem Gutachten vom 26. Juli 2021 korrigieren.Weiters verwiesen sie darauf, dass die B GmbH von der C GmbH Abfälle sammelte, die als nicht gefährlich eingestuft waren. Gemäß Paragraph 18, AWG 2002 ist der Besitzer von gefährlichen Abfällen verpflichtet, den Übernehmer auf die Gefährlichkeit der Abfälle hinzuweisen, was im vorliegenden Fall nicht stattfand, wobei die Nichtgefährlichkeit dieser Abfälle auch durch die beiden Gutachten des Herrn F untermauert wurde, der explizit eine Einstufung gemäß Abfallverzeichnisverordnung als nicht gefährlich vornahm. Dazu kommt, dass es für einen „Nichtgutachter“ schwer verständlich und schwer einordenbar ist, ob ein Gutachten richtig oder falsch ist und musste selbst die abfalltechnische Amtssachverständige des BMK, Frau E, ihr Gutachten vom 3.

März 2021 hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Abfall enthaltenen Störstoffe mit ihrem Gutachten vom 26. Juli 2021 korrigieren.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machte Herr A keine Angaben.

Frau E vom BMK sagte als Zeugin in ihrer Funktion als abfalltechnische Amtssachverständige nach Belehrung über die Wahrheitspflicht sowie über die Entschlagungsrechte aus, dass zur Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich bzw. nicht gefährlich der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie die Abfallverzeichnisverordnung, in der die Gefahrenkriterien enthalten sind, heranzuziehen waren, wobei die verfahrensgegenständlichen Abfälle lediglich anhand der darin enthaltenen Anforderungen zu prüfen und zu beurteilen waren.

Im gegenständlichen Fall wurden in den beiden Gutachten des Herrn F nur einige Schwermetallgehalte und die TOC mit ihren Gesamtgehalten ausgewiesen, andere erforderliche Werte für die Einstufung dieses Abfalles als gefährlich oder nicht gefährlich anhand der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sowie in der Abfallverzeichnisverordnung enthaltenen Grenzwerte wurden überhaupt nicht geprüft und wurden auch die anderen Gefahrenkriterien, wie z.B. reproduktionstoxisch und ökotoxisch, nicht überprüft. Somit sind die beiden Gutachten des Herrn F unvollständig und diese sagen nichts über die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles als gefährlich oder nicht gefährlich und zur Grünen Liste aus, wobei sich aus dem damals geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 ergab, dass Kunststoffabfälle mit gefährlichen Kontaminationen als nicht gelistet und daher als notifizierungspflichtiger Abfall einzustufen waren.

Auch wurde in den beiden Gutachten nicht untersucht, ob und welche Schadstoffe im verfahrensgegenständlichen Abfall enthalten waren, die eine Grünlistung verhinderten und die für die Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall erforderlich waren. Hierbei wären im Wesentlichen die Anteile der im verfahrensgegenständlichen Abfall enthaltenen Phtalate, des PVCs, der POPs, wie z.B. bromierte Flammhemmer in Nicht-PVC-Kabeln, oder chlorierte Alkane (SCCP) und die PAK zu prüfen gewesen, wobei diese alles Stoffe sind, bei denen von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese im verfahrensgegenständlichen Abfall vorkamen; auch der Anteil an enthaltenen Störstoffen, wie z.B. Metalle usw., wurde nicht untersucht.

Zudem wurden in den Gutachten die TOC-Werte ausgewiesen, wobei diese bei rund 39,7 % lagen, wobei eine Deponierung in Österreich über 5 % gar nicht zulässig ist. Daher ist sie verwundert, dass in den beiden Gutachten für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalls die Grenzwerte für die Deponierung auf einer Massendeponie herangezogen wurden, obwohl diese Grenzwerte überschritten wurden, wobei sie darauf hinwies, dass in diesen Gutachten bei jedem angeführten Stoff die Grenzwerte angegeben sind, nur bei den TOC nicht.

Zur Grünlistung der verfahrensgegenständlichen Abfälle führte die Zeugin aus, dass eine solche aufgrund der Unvollständigkeit der beiden Gutachten des Herrn F nicht hätte vorgenommen werden dürfen, zumal in diesen Gutachten weder der Störstoffanteil noch der PVC-Anteil ausgewiesen sind, wobei nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, der im Zeitraum der beiden Verbringungen galt, der Störstoffanteil von 10 %, und davon der PVC-Anteil von 5 %, nicht überschritten werden durfte. Auch die Zuordnung eines Abfalls zu einem Code oder einer Schlüsselnummer bedeutet nicht automatisch eine Zuordnung zur Grünlistung, zumal eine Schlüsselnummer bzw. ein Code nichts über eine Grünlistung aussagt, weil z.B. ein Abfall der SN 91103 (Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung) sowohl zur Grünen Liste gehören könnte als auch nicht zur Grünen Liste, je nachdem, woher der Abfall stammt; diese Voraussetzungen sind in diesen beiden Gutachten nicht ausgewiesen. Auch ein Abfallgemisch aus zwei Abfällen, die jeweils der Grünen Liste angehören, muss nicht immer bedeuten, dass dieses Abfallgemisch ebenfalls der Grünen Liste angehören muss. Die Einstufung zur Grünen Liste hängt zudem auch nicht allein von der Gefährlichkeit des Abfalles ab.

Da im verfahrensgegenständlichen Abfall ein Störstoffanteil von 6,9 Masse% und ein PVC-Anteil von 8,1 % vorlag, handelte es sich somit um ein Abfallgemisch, welches ihrer Meinung nach notifizierungspflichtig war.

Weiters teilte sie mit, dass der verfahrensgegenständliche Abfall entgegen der Aussage in den beiden Gutachten des Herrn F keiner biologischen Abfallbehandlung zugeführt werden durfte, was auch einem Laien auffallen hätte müssen, wobei aus ihrer Sicht Abfallbehandler und -sammler keine Laien sind. Diese brauchen nämlich Fähigkeiten und auch Kenntnisse über die Abfälle, die sie sammeln und/oder behandeln dürfen, und wenn jemand in der Verbringung von Abfällen grenzüberschreitend tätig ist, müsste er auch Kenntnisse über die Verbringung dieser Abfälle besitzen. Auch wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit keine abfallchemischen Kenntnisse Voraussetzung sind, sind bei jedem Abfallbehandler und -sammler zumindest grundsätzlich Kenntnisse über die Art und die Zusammensetzung der gesammelten und/oder behandelten Abfälle erforderlich, wobei hierzu auch die grundlegenden Kenntnisse, dass Abfallgemische, die grenzüberschreitend verbracht werden, notifizierungspflichtig sind, gehören. Zudem müsste jedermann auf Grund der Mikroplastikproblematik, wonach Plastik jahrhundertelang nicht verrottet, bekannt sein, dass der verfahrensgegenständliche Abfall mit seinen Metall- und mit seinen Kunststoffgehalten einer biologischen Behandlung nicht zugänglich ist, weshalb dies auch einem Laien auffallen müsste, wenn in einem Gutachten solche Fakten dargelegt und solche Behauptungen aufgestellt werden.

Auch der C GmbH war bereits bewusst, dass der verfahrensgegenständliche Abfall einen höheren PVC-Gehalt hatte, da diese selbst im Zuge der Überprüfung am 16. Dezember 2020 angab, dass dieser Abfall in Österreich thermisch nur schwer beseitigt werden kann.

Weiters teilte die Zeugin mit, dass ihrer Ansicht nach für die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich eine einschlägige Ausbildung, wie z.B. eine chemische Ausbildung, erforderlich ist und dass man bei einem Gutachten eines zertifizierten Gutachters mit dem Prüfauftrag der Feststellung der Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen Abfalles davon ausgehen kann, dass sämtliche Gefährlichkeitskriterien geprüft wurden, obwohl diese nicht explizit im Gutachten angeführt sind.

Der Zeuge F gab nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte und über die Wahrheitspflicht an, dass er damals von der C GmbH nur beauftragt wurde, eine „orientierende Untersuchung“ über die Schadstoffgehalte des verfahrensgegenständlichen Abfalles durchzuführen, weshalb er diese Abfälle nur auf Schwermetalle und den TOC untersuchte, da diese Abfälle einer thermischen Verwertung zugeführt werden sollten. Im Gutachten vom 14. November 2018 hat er die Chlorgehalte nicht untersucht, da dies nicht beauftragt war, im Gutachten vom 30. November 2019 wurden auch die Chlorgehalte und der Heizwert untersucht, da dies von der C GmbH beauftragt wurde. Für die Überprüfung von weiteren Gefahrenkriterien, wie Phtalate etc., wie von der Zeugin E gefordert, erhielt er keinen Auftrag, weshalb er diese auch nicht untersuchte, wobei er die Meinung vertrat, dass aufgrund der damaligen Rechtslage hinsichtlich der beabsichtigten thermischen Verwertung dieser Abfälle eine solche geforderte Untersuchung nicht erforderlich war.

Zu seiner Aussage, dass der verfahrensgegenständliche Abfall wegen seines organischen Anteiles auch einer biologischen Behandlung zugeführt werden konnte, hielt er fest, dass es sich aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung beim verfahrensgegenständlichen Abfall um keinen sortenreinen Abfall handelte, da dieser auch geringe Bestandteile von biologischen Resten, wie z.B. Erde, aufwies, wobei dieser organischer Anteil, und nur dieser und nicht auch der übrige Kunststoffabfall, einer biologischen Behandlung zugeführt werden sollte und konnte, um einen sortenreineren Abfall zu erhalten; den von ihm angeführten organischen Anteil an diesen Abfällen stellte er nicht fest, sondern basieren seine diesbezüglichen Angaben lediglich auf Grund seiner Berufserfahrung und seiner Vermutung.

Aufgrund seiner Untersuchungen ordnete er den verfahrensgegenständlichen Abfall der SN 91103 zu und stufte er diesen Abfall somit als nicht gefährlichen Abfall ein.

Für diese Zuordnung zog er die Grenzwerte einer Massenabfalldeponie heran, da die Deponierung eines Abfalles auf einer Massenabfalldeponie eben begrenzte Schadstoffgehalte aufweist, wobei er betonte, dass ihm bekannt und bewusst war, dass der verfahrensgegenständliche Abfall auf keiner Deponie deponiert werden durfte. Für die Einstufung bzw. Zuordnung von Abfällen zu einer Schlüsselnummer sind zwar auch andere Kriterien und Parameter, die er in seinen Gutachten nicht überprüfte und anwendete, entscheidend, doch vertrat er die Ansicht, dass für die thermische Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle die Prüfung weiterer Parameter bzw. Kriterien nicht erforderlich war, zumal für die thermische Behandlung dieser Abfälle keine besonderen Grenzwerte anzugeben waren bzw. vorlagen.

Die Grenzwerte und Unterlagen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 zog er für seine Zuordnung und Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalles deshalb nicht heran, weil dies nicht beauftragt wurde, da er lediglich eine „orientierende Untersuchung“ des verfahrensgegenständlichen Abfalles durchführen sollte. Zudem waren damals bei Gewerbe- und Hausmüllverbrennungsanlagen keine konkreten Grenzwerte bzw. Festlegungen für die thermische Verwertung vorgeschrieben, weshalb er die Grenzwerte des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 auch nicht heranzog. Ihm war aber bewusst, dass die Grenzwerte der Massenabfalldeponie und die Grenzwerte des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 sehr unterschiedlich waren, doch wurde er nur beauftragt, eine „orientierende Untersuchung“ des verfahrensgegenständlichen Abfalles durchzuführen und nicht eine Prüfung für eine Deponierung dieser Abfälle. Gegenstand seines Auftrages war keine konkrete Behandlung dieser Abfälle, also weder eine Verbringung noch eine Deponierung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.