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LVwG-S-407/001-2023

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlLVwG-S-407/001-2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 15.12.2022, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass a.) die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) auf den Betrag von EUR 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 200 Stunden) herabgesetzt wird; b.) im angefochtenen Straferkenntnis in der Tatbeschreibung „Punkt I. 4.“ betreffend den Arbeitnehmer C ersatzlos entfällt;im angefochtenen Straferkenntnis in der Tatbeschreibung „Punkt römisch eins. 4.“ betreffend den Arbeitnehmer C ersatzlos entfällt; c.) die Übertretungsnorm „§ 29 Abs. 1 1. Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021, i.V.m. dem angeführten Kollektivvertrag“ zu lauten hat;die Übertretungsnorm „§ 29 Absatz eins, 1. Satz LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021,, in Verbindung mit dem angeführten Kollektivvertrag“ zu lauten hat; d.) die Strafsanktionsnorm „§ 29 Abs. 1 1. Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021“ zu lauten hat.die Strafsanktionsnorm „§ 29 Absatz eins, 1. Satz LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 174/2021“ zu lauten hat.

2.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden ob Spruchpunkt 1. lit. a) mit EUR 2.000,-- neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden ob Spruchpunkt 1. Litera a,) mit EUR 2.000,-- neu festgesetzt.

3.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG;Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG; §§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;Paragraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 22.000,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 22.000,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: belangte Behörde) wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über sie die folgende Verwaltungsstrafe verhängt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

15.02.2019, 10.35 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) Ort: ***, *** bzw. ***, Baustelle Tatbeschreibung:

I. römisch eins.

Sie haben es als Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen berufene Organ der Firma E SRL-D in ***, ***, zu verantworten, dass nachstehende 4 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben. Sie haben es als Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen berufene Organ der Firma E SRL-D in ***, ***, zu verantworten, dass nachstehende 4 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Folgende Personen wurden beschäftigt:

1.Arbeitnehmer: D, geb. *** Staatsangehörigkeit: Rumänien Tätigkeit: Montage der Metallhalterungen der Solarpaneele (Errichtung einer Photovoltaikanlage) Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag Metallgewerbe Arbeiter Lohngruppe 6 nach Kollektivertrag im Jahr 2019 Beschäftigungszeitraum: 13.06.2018 bis 19.04.2019 Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** / *** Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 20.647,70 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 11.558,94 Unterentlohnung in EURO: € 9.088,76 Unterentlohnung in Prozent: 44 % 2. Arbeitnehmer: F, geb. *** Staatsangehörigkeit: Rumänien Tätigkeit: Montage der Metallhalterungen der Solarpaneele (Errichtung einer Photovoltaikanlage) Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag Metallgewerbe Arbeiter Lohngruppe 6 nach Kollektivertrag im Jahr 2019 Beschäftigungszeitraum: 13.06.2018 bis 19.04.2019 Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** / *** Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 21.213,59 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 11.907,65 Unterentlohnung in EURO: € 9.305,94 Unterentlohnung in Prozent: 44 % 3. Arbeitnehmer: G, geb. *** Staatsangehörigkeit: Rumänien Tätigkeit: Montage der Metallhalterungen der Solarpaneele (Errichtung einer Photovoltaikanlage) Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag Metallgewerbe Arbeiter Lohngruppe 6 nach Kollektivertrag im Jahr 2019 Beschäftigungszeitraum: 13.06.2018 bis 19.04.2019 Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** / *** Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 21.213,59 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 11.907,65 Unterentlohnung in EURO: € 9.305,94 Unterentlohnung in Prozent: 44 % 4. Arbeitnehmer: C, geb. *** Staatsangehörigkeit: Rumänien Tätigkeit: Montage der Metallhalterungen der Solarpaneele (Errichtung einer Photovoltaikanlage) Einstufung und Kollektivvertrag: Kollektivvertrag Metallgewerbe Arbeiter Lohngruppe 6 nach Kollektivertrag im Jahr 2019 Beschäftigungszeitraum: 24.09.2018 bis 14.12.2018 Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, *** / *** Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 6.545,28 Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 3.506,42 Unterentlohnung in EURO: € 3.038,86 Unterentlohnung in Prozent: 46 % [Übersetzung in die rumänische Sprache] Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) BGBl. I Nr. 44/2016 i.V.m. dem angeführten KollektivvertragParagraph 29, Absatz eins, erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in Verbindung mit dem angeführten Kollektivvertrag Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 50.000,00 336 Stunden § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016Paragraph 29, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 5.000,00 Gesamtbetrag: € 55.000,00“ 1.2. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde vollinhaltlich auf die zu Zl. *** erfolgte Strafanzeige der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Kompetenzzentrum LSDB, vom 05.04.2022, und insbesondere auf den dieser beigelegten „Sachverhaltstext“.

1.3. Zusammengefasst gab die belangte Behörde aus dem Sachverhaltstext wieder, dass bei einer Kontrolle der Finanzpolizei, Team ***, am 15.02.2019 auf einer Baustelle in *** die vier im Spruch des angeführten Straferkenntnisses bezeichneten rumänischen Arbeitnehmer der E SRL-D mit Sitz in Rumänien bei der Montage von Metallhalterungen für Solarpaneele (Errichtung einer Photovoltaikanlage) angetroffen worden seien. Aus diversen Arbeitsaufzeichnungen hätten sich für diese Arbeitnehmer dann nicht nur Arbeitszeiten von 28.01.2019 bis 28.02.2019, sondern schon von 13.06.2018 bis 19.04.2019, ergeben, da diese Arbeitnehmer schon früher für Aufträge desselben Werkbestellers, und zwar die H GmbH, nach Österreich entsandt worden seien.

1.4. Aufgrund der gebotenen Einordung unter Lohngruppe 6 (des im Sachverhaltstext für maßgeblich erachteten Kollektivvertrages) wäre für die Arbeitnehmer im Jahr 2018 ein Bruttomonatslohn von EUR 1.822,55 und im Jahr 2019 ein Bruttomonatslohn von EUR 1.882,69 zu zahlen gewesen, womit sich – die nahezu 45-seitige Berechnungserklärung aus dem Sachverhaltstext wurde im Straferkenntnis nicht wiedergegeben – für vier Arbeitnehmer über zehn Monate eine Unterentlohnung von insgesamt EUR 30.739,50 ergeben würde.

1.5. Feststellungen traf die belangte Behörde nur dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zur gesetzlichen Vertretung der E SRL berufen gewesen sei; nicht hingegen ihr Ehegatte, I, der als Generaldirektor bestellt und ihr in dieser Funktion unterstellt gewesen sei. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin das zur Vertretung nach außen berufene Organ und treffe sie im Falle von Verwaltungsübertretungen der Gesellschaft auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. 1.5. Feststellungen traf die belangte Behörde nur dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zur gesetzlichen Vertretung der E SRL berufen gewesen sei; nicht hingegen ihr Ehegatte, römisch eins, der als Generaldirektor bestellt und ihr in dieser Funktion unterstellt gewesen sei. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin das zur Vertretung nach außen berufene Organ und treffe sie im Falle von Verwaltungsübertretungen der Gesellschaft auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund der A1-Formulare zugeordnet werden könne, dass die vier im Spruch bezeichneten Arbeitnehmer für die E SRL arbeiteten und nach Österreich entsandt worden seien (und nicht etwa für die weiters in Frage kommende, rumänische J SRL-D, deren Arbeitnehmer K, L und (der doppelt zugeordnete) C auch auf der Baustelle in *** angetroffen wurden).

Im Hinblick auf die Unterentlohnung traf die belangte Behörde keine eigenen Feststellungen, sondern verwies pauschal auf die obige Gesamtübersicht, welche die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei erstellte.

1.6. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der objektive Tatbestand aufgrund der Anzeige als erwiesen angesehen werden könne. Da es sich in subjektiver Hinsicht um ein Ungehorsamsdelikt handle und die Beschwerdeführerin (in ihren Rechtfertigungsangaben) mangelndes Verschulden nicht nachweisen habe können, sei ihr die Tat auch subjektiv vorwerfbar, weshalb sie im Ergebnis zu bestrafen gewesen sei.

1.7. Zur Strafbemessung erklärte die belangte Behörde, dass das Vorliegen von Verwaltungsvorstrafen erschwerend gewirkt habe, während keine mildernden Umstände zu berücksichtigen gewesen seien. Aufgrund mangelnder Angaben der Beschwerdeführerin sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.800,-- auszugehen gewesen. Angesichts des hohen Schutzzwecks des LSD-BG und des nicht bloß geringen Eingriffes in dieses sei – auch unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Aspekten – eine Strafe von EUR 50.000,-- (dies entspreche der Höchststrafe) zu verhängen gewesen.

1.8. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 11.01.2023 zugestellt.

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 08.02.2023 die vorliegende (rechtzeitige) Beschwerde. Die Beschwerde rügt in den nachfolgenden Ausführungen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie Verfahrensmängel und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses.

2.2. Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie Verfahrensmängel:

Die Beschwerde hält fest, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass drei Mitarbeiter (D, F und G) im Zeitraum 13.06.2018 bis 19.04.2019 auf der Baustelle tätig gewesen wären. Diese Feststellung sei unrichtig. Tatsächlich seien die Arbeitnehmer auf der Baustelle zunächst nur bis am 14.12.2018 in Österreich tätig gewesen. Ihre Arbeitstätigkeit habe planmäßig am 14.12.2018 geendet. Am 28.01.2019 habe eine weitere Arbeitstätigkeit für diese drei Mitarbeiter begonnen. Die zweite Arbeitsperiode sei von der ersten Arbeitsperiode zu trennen.

Obige Feststellung sei von Relevanz, da die Verfolgungsverjährung hinsichtlich des ersten Arbeitszeitraums (13.06.2018 bis 14.12.2018) eingetreten sei. Aufgrund der falschen Sachverhaltsfeststellung sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen und eine unrichtige, überhöhte Strafe verhängt worden.

2.3. Rechtswidrigkeit des Bescheides:

2.3.1. Verjährung:

Die erste Arbeitsperiode habe am 14.12.2018 geendet, wohingegen die erste Verfolgungshandlung (die Anzeige vom 05.04.2022) erst am 05.04.2022 stattgefunden habe. Diese Anzeige sei mehr als drei Jahre nach der Fälligkeit des Entgelts (31.12.2018) für die erste Arbeitsperiode erstattet worden; sohin sei die Verfolgungsverjährung für den Zeitraum 13.06.2018 bis 14.12.2018 eingetreten, die für diesen Zeitraum verhängte Strafe sei rechtswidrig.

Als Eventualvorbringen bringt die Beschwerde vor, dass die Verfolgungsverjährung hinsichtlich C jedenfalls eingetreten sei.

Auch wenn man die Beschäftigung sämtlicher Arbeitnehmer als eine einzige Straftat betrachte, müsse berücksichtigt werden, dass C nur im Zeitraum von 24.09.2018 bis 14.12.2018 arbeitstätig gewesen sei und für ihn keine Strafe verhängt werden könne.

2.3.2. Verstoß gegen EU-Recht / Strafkumulation sei rechtswidrig:

Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12.09.2019 in den verbundenen Strafsachen C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsehe, Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12.09.2019 in den verbundenen Strafsachen C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 entschieden, dass Artikel 56, AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsehe, - die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, - die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, - zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und - die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.

Den Ausgangsverfahren sei ein ähnlicher Sachverhalt wie der gegenständliche zugrunde gelegen. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Strafnormen würden sich von den Übertretungs- und Strafnormen des AVRAG in den Ausgangsverfahren des genannten EuGH-Urteils inhaltlich nicht unterscheiden bzw. seien mit diesen bezüglich der Strafrahmen vergleichbar bzw. fast identisch.

Entsprechend der zitierten Judikatur des EuGH stünde daher Art. 56 AEUV den im konkreten Fall einschlägigen nationalen Bestimmungen entgegen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts hätten diesem entgegenstehenden nationale Bestimmungen unangewendet zu bleiben. Entsprechend der zitierten Judikatur des EuGH stünde daher Artikel 56, AEUV den im konkreten Fall einschlägigen nationalen Bestimmungen entgegen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts hätten diesem entgegenstehenden nationale Bestimmungen unangewendet zu bleiben.

Die belangte Behörde habe die alte Fassung von § 29 Abs. 1 LSD-BG zitiert, worin eine Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer angeführt sei – diese Bestimmung sei mittlerweile nicht mehr anwendbar. Sohin habe die belangte Behörde eine Bestimmung angewendet, die (in dieser Form) nicht mehr existiere. Aufgrund der nicht anwendbaren Bestimmungen des LSD-BG sei das Verhalten des Beschwerdeführers, mangels Strafnorm, nicht strafbar („nulla poena sine lege“). Die Strafkumulation sei jedenfalls EU-rechtswidrig. Die belangte Behörde habe die alte Fassung von Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG zitiert, worin eine Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer angeführt sei – diese Bestimmung sei mittlerweile nicht mehr anwendbar. Sohin habe die belangte Behörde eine Bestimmung angewendet, die (in dieser Form) nicht mehr existiere. Aufgrund der nicht anwendbaren Bestimmungen des LSD-BG sei das Verhalten des Beschwerdeführers, mangels Strafnorm, nicht strafbar („nulla poena sine lege“). Die Strafkumulation sei jedenfalls EU-rechtswidrig.

Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Weiters werde auf das Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Rs. C-64/18 ua., Maksimovic, sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs E 2047-2049/2019-10 verwiesen. Im Urteil vom 12.09.2019, Rs. C-64/18 ua., Maksimovic, habe der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 56 AEUV, der die Dienstleistungsfreiheit gewährleiste, einer nationalen Regelung, wie sie in den §§ 7d und 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993 idF BGBl. I 94/2014, und in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975 idF BGBl. I 66/2017, festgelegt sei, entgegenstehe. Diese Bestimmungen würden unionrechtswidrig sein, da die Verhängung von Geldstrafen vorgesehen sei, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung zu verhängen seien, im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutrete und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt würden (EuGH 12.09.2019, Rs.

C-64/18 ua., Maksimovic, Rz 50). Weiters werde auf das Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Rs. C-64/18 ua., Maksimovic, sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs E 2047-2049/2019-10 verwiesen. Im Urteil vom 12.09.2019, Rs. C-64/18 ua., Maksimovic, habe der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Artikel 56, AEUV, der die Dienstleistungsfreiheit gewährleiste, einer nationalen Regelung, wie sie in den Paragraphen 7 d und 7 i Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014,, und in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2017,, festgelegt sei, entgegenstehe.

Diese Bestimmungen würden unionrechtswidrig sein, da die Verhängung von Geldstrafen vorgesehen sei, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung zu verhängen seien, im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutrete und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt würden (EuGH 12.09.2019, Rs. C-64/18 ua., Maksimovic, Rz 50).

Auch im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde eine Gesetzesbestimmung angewendet, die die Verhängung von Geldstrafen vorsehe, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung zu verhängen seien, im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutrete.

Im gegenständlichen Fall sei nicht gewährleistet, dass die Geldstrafen auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen (vgl. EuGH 12.09.2019, Rs. C-64/18 ua., Maksimovic, Rz 42 und 46; siehe VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033). Aufgrund der Anwendung einer unionsrechtswidrigen Gesetzesbestimmung sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall sei nicht gewährleistet, dass die Geldstrafen auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen vergleiche EuGH 12.09.2019, Rs. C-64/18 ua., Maksimovic, Rz 42 und 46; siehe VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033). Aufgrund der Anwendung einer unionsrechtswidrigen Gesetzesbestimmung sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

2.3.3. Anwendung einer unrichtigen Gesetzesbestimmung / Zur eventuellen Strafhöhe:

Die Beschwerde bringt nochmals vor, dass die Arbeitnehmer ein rechtmäßiges, kollektivvertragsgemäßes Gehalt erhalten hätten.

Ungeachtet dazu werde festgehalten, dass die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zitierte Fassung von § 29 Abs. 1 LSD-BG nicht mehr aktuell sei, es handele sich um die alte Fassung von § 29 Abs. 1 LSD-BG. Ungeachtet dazu werde festgehalten, dass die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zitierte Fassung von Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG nicht mehr aktuell sei, es handele sich um die alte Fassung von Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG.

Die aktuelle Fassung von § 29 Abs. 1 LSD-BG sehe vor, dass unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung begangen werde und eine einzige Strafe zu verhängen sei. Im gegenständlichen Fall könne eine Geldstrafe in Höhe von höchstens EUR 50.000,-- verhängt werden. Die aktuelle Fassung von Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG sehe vor, dass unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung begangen werde und eine einzige Strafe zu verhängen sei. Im gegenständlichen Fall könne eine Geldstrafe in Höhe von höchstens EUR 50.000,-- verhängt werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG sei das Günstigkeitsprinzip anzuwenden. Sollte das Gericht das angefochtene Erkenntnis nicht aufheben (gemäß obigem Punkt D.2.b), wäre die neue Fassung von § 29 Abs. 1 LSD-BG anzuwenden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG sei das Günstigkeitsprinzip anzuwenden. Sollte das Gericht das angefochtene Erkenntnis nicht aufheben (gemäß obigem Punkt D.2.b), wäre die neue Fassung von Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG anzuwenden.

Im Falle einer Bestrafung sei eine einzige Strafe zu verhängen. Die Höchststrafe könne maximal EUR 50.000,-- betragen. Bei Berücksichtigung der möglichen Höchststrafe sei die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Gesamthöhe von EUR 50.000,-- lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Eine Unterentlohnung für vier Arbeitnehmer könne die Höchststrafe nicht rechtfertigen.

Der Beschäftigungszeitraum habe für drei Mitarbeiter etwa zehn Monate, wobei mehrere Arbeitsunterbrechungen stattfanden, und für einen weiteren Mitarbeiter zweieinhalb Monate betragen. Trotz Unterentlohnung hätten die Mitarbeiter hohe Tagesgeldbeträge sowie Sonderzahlungen iZm den Transportkosten und Unterbringung erhalten.

Sohin wäre, im Falle einer Bestrafung der Beschwerdeführerin, maximal eine Strafe in Höhe von EUR 5.000,-- zu verhängen.

2.3.4. Zur Strafbemessung - keine Vorstrafen:

Die belangte Behörde behaupte, dass die Beschwerdeführerin Vorstrafen haben würde (S. 14 des angefochtenen Bescheids) und habe dies als Erschwerungsgrund gewertet.

Es wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung, keine Vorstrafen gehabt habe. Die weiteren Strafen (die denselben Sachverhalt betreffen) seien zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht rechtskräftig gewesen. Dies sei auch von der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, festgestellt worden (Bescheid, S. 9). Sohin sei in rechtswidriger Weise ein Erschwerungsgrund angenommen worden. Auch aus diesem Grund (keine Erschwerungsgründe) sei die Strafe neu zu bemessen.

2.3.5. Eventualvorbringen - zum Verschulden des Beschwerdeführers:

Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss kommen sollte, dass die Beschwerdeführerin ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe, wird auf Folgendes verwiesen:

Es gelte hier § 33a Abs. 1 VStG. Auch wenn eine Rechtsverletzung festzustellen wäre (dies wird bestritten), wäre diese auf eine falsche Annahme der Beschwerdeführerin zurückzuführen, die Tagesgelder und Sonderzahlungen seien Entgeltbestandteile. Auch nach der Berechnung der belangten Behörde (diese Berechnung wird bestritten) habe die Entgeltdifferenz EUR 30.000,-- für insgesamt vier Arbeitnehmer (sohin ca. EUR 7.500,-- / Arbeitnehmer für einen Zeitraum von ca. zehn Monaten) betragen.Es gelte hier Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG. Auch wenn eine Rechtsverletzung festzustellen wäre (dies wird bestritten), wäre diese auf eine falsche Annahme der Beschwerdeführerin zurückzuführen, die Tagesgelder und Sonderzahlungen seien Entgeltbestandteile. Auch nach der Berechnung der belangten Behörde (diese Berechnung wird bestritten) habe die Entgeltdifferenz EUR 30.000,-- für insgesamt vier Arbeitnehmer (sohin ca. EUR 7.500,-- / Arbeitnehmer für einen Zeitraum von ca. zehn Monaten) betragen.

Aufgrund der Höhe der Unterentlohnung und des mangelnden Verschuldens der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde eine Beratung statt einer Bestrafung vornehmen müssen. Vor allem, da die Arbeitnehmer ansonsten rechtmäßig angemeldet worden seien bzw. rechtmäßig in Österreich arbeitstätig waren. Die Arbeitnehmer hätten aufrechte und rechtmäßige Urkunden bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit in Österreich gehabt.

Eine eventuelle Verwaltungsübertretung könne nur als Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin betrachtet werden.

Sohin habe es sich bei der allfällig falschen Berechnung der Gehälter (dies wird bestritten) um eine entschuldbare Fehlleistung der Beschwerdeführerin gehandelt.

Aufgrund obiger Umstände wäre eine Verwarnung (Beratung statt Bestrafung) oder ein Absehen von der Strafe möglich gewesen.

2.4. Beschwerdeanträge:

Die Beschwerdeführerin stellte nachfolgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2.gemäß Art 130 Abs. 4 BV-G und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 15.12.2022, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –, ersatzlos aufzuheben; gemäß Artikel 130, Absatz 4, BV-G und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 15.12.2022, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –, ersatzlos aufzuheben; in Eventu:
3.die verhängte Strafe bei Berücksichtigung des Verschuldens der Beschwerdeführerin zu reduzieren in Eventu:
4.gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 15.12.2022, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 15.12.2022, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, erstattete zur Beschwerde im Wege des Parteiengehörs am 03.03.2023 eine Stellungnahme.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien hingegen nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, I, als Zeugen. Der Zeuge I hatte im angelasteten Tatzeitraum eine Generalvollmacht für die Gesellschaft. Die in Rede stehenden Arbeitnehmer arbeiten laut dem Zeugen I nicht mehr für die Gesellschaft.

In der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der vorgelegten Urkunden konnten die Tat- und Rechtsfragen mit Bezug zu den „Tagesgeldern“ (die Nichtzahlung von Verpflegungsgeldern war nicht strittig) ausreichend geklärt werden, weshalb eine Einladung der in Rede stehenden Arbeitnehmer zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Österreich nicht erforderlich war.3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien hingegen nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, römisch eins, als Zeugen.

Der Zeuge römisch eins hatte im angelasteten Tatzeitraum eine Generalvollmacht für die Gesellschaft. Die in Rede stehenden Arbeitnehmer arbeiten laut dem Zeugen römisch eins nicht mehr für die Gesellschaft. In der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der vorgelegten Urkunden konnten die Tat- und Rechtsfragen mit Bezug zu den „Tagesgeldern“ (die Nichtzahlung von Verpflegungsgeldern war nicht strittig) ausreichend geklärt werden, weshalb eine Einladung der in Rede stehenden Arbeitnehmer zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Österreich nicht erforderlich war.

3.3. Die Beschwerdeführerin legte im Wege ihres Rechtsvertreters nach dieser Verhandlung am 02.08.2023 mehrere Zahlungsbestätigungen in Höhe von insgesamt EUR 7.498,33 als Beleg darüber vor, dass den Arbeitnehmern die Treibstoffkosten refundiert worden seien. Weiters wurden Zahlungsanweisungen für die Unterkunft (*** in ***), in rumänischer und deutscher Sprache, von insgesamt EUR 13.200 vorgelegt. Originalbelege oder Originalrechnungen wurden dabei nicht vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin weiters in Aussicht gestellten ZKO3-Meldungen und schriftlichen „Zusatzurkunden“ für die Bezahlung des „Taggeldes“ im Jahr 2018 (diese datieren auf den 18.01.2019) wurden hingegen nicht vorgelegt.

3.4. Die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, erstattete zu den vorgelegten Urkunden am 27.09.2023 eine Stellungnahme, mit der sie ihren bisherigen Standpunkt bekräftigte.

3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.10.2023 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere die Akten des mit der vorliegenden Beschwerdesache offenkundig zusammenhängenden Aktes M, LVwG-S-406/001-.2023, verlesen wurden. Zu dieser Verhandlung erschien ein Vertreter der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, und erstattete ein ergänzendes Vorbringen.

4.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls seit Juni 2018 handelsrechtliche Geschäftsführerin der E SRL-D mit Sitz in Rumänien; die Gesellschaft ist grundsätzlich im Baugewerbe in Rumänien tätig. Die operativen Geschäfte der Gesellschaft führt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, I, dem diese eine umfassende Generalvollmacht erteilte.4.1. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls seit Juni 2018 handelsrechtliche Geschäftsführerin der E SRL-D mit Sitz in Rumänien; die Gesellschaft ist grundsätzlich im Baugewerbe in Rumänien tätig. Die operativen Geschäfte der Gesellschaft führt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch eins, dem diese eine umfassende Generalvollmacht erteilte.

Eine Kontrolle des Geschäftsführers durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Ein darauf abzielendes Kontrollsystem war in der Gesellschaft nicht eingerichtet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gesellschaft und zur Funktion der Geschäftsführerin ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin und des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung (S. 2, 5) sowie aus der im Akt erliegenden Auskunft des Kreditschutzverbandes 1860 (AS 423). Die Funktion und die Aufgaben des Zeugen I als Generaldirektor ergeben sich aus dessen Arbeitsvertrag sowie aus dessen Stellenbeschreibung, jeweils vom 28.02.2018 [AS 591 bis AS 600]. Die Feststellungen zur Gesellschaft und zur Funktion der Geschäftsführerin ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin und des Zeugen römisch eins in der mündlichen Verhandlung (S. 2, 5) sowie aus der im Akt erliegenden Auskunft des Kreditschutzverbandes 1860 (AS 423). Die Funktion und die Aufgaben des Zeugen römisch eins als Generaldirektor ergeben sich aus dessen Arbeitsvertrag sowie aus dessen Stellenbeschreibung, jeweils vom 28.02.2018 [AS 591 bis AS 600].

Dass keine Kontrolle der Tätigkeit des Geschäftsführers stattgefunden hat und kein Kontrollsystem eingerichtet war, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung [S. 4].

4.2. Die Beschwerdeführerin hat in Rumänien monatlich ein Nettoeinkommen von (geschätzt) ca. EUR 350,-- zur Verfügung. Sie besitzt die Hälfte einer Eigentumswohnung in *** in Rumänien und hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zu tragen. Es scheinen zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall auf, die jedoch vor dem Tatzeitpunkt lagen.

Beweiswürdigung:

In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, im Februar 2019 einen Betrag von EUR 609, 91 und im März 2019 einen Betrag von EUR 612,44 monatlich netto verdient zu haben. Diesbezüglich legte sie Lohnnachweise einer Gesellschaft namens „N SRL“ vor (AS 658). Demgegenüber gab sie in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2023 an, als Geschäftsführerin der in Rede stehenden Gesellschaft über kein Einkommen zu verfügen (S. 2), während der Zeuge I angab, dass die Beschwerdeführerin den Gewinn aus der Gesellschaft bezieht (S. 7). Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht und erklärte sich auch sonst nicht. Belege für die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin wurden (anders als im Parallelverfahren M) nicht vorgelegt.

Das erkennende Gericht schätzte aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben das Nettoeinkommen – zugunsten der Beschwerdeführerin und rumänische Verhältnisse im Blick – mit EUR 350,-- ein. Dass die Beschwerdeführerin die Hälfte einer Eigentumswohnung in *** besitzt konnte als wahr unterstellt werden. Die Sorgepflichten wurden durch Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder [Beilage 1 und 2 zur VHS] belegt. In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, im Februar 2019 einen Betrag von EUR 609, 91 und im März 2019 einen Betrag von EUR 612,44 monatlich netto verdient zu haben. Diesbezüglich legte sie Lohnnachweise einer Gesellschaft namens „N SRL“ vor (AS 658). Demgegenüber gab sie in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2023 an, als Geschäftsführerin der in Rede stehenden Gesellschaft über kein Einkommen zu verfügen (S. 2), während der Zeuge römisch eins angab, dass die Beschwerdeführerin den Gewinn aus der Gesellschaft bezieht (S. 7).

Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht und erklärte sich auch sonst nicht. Belege für die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin wurden (anders als im Parallelverfahren M) nicht vorgelegt. Das erkennende Gericht schätzte aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben das Nettoeinkommen – zugunsten der Beschwerdeführerin und rumänische Verhältnisse im Blick – mit EUR 350,-- ein. Dass die Beschwerdeführerin die Hälfte einer Eigentumswohnung in *** besitzt konnte als wahr unterstellt werden. Die Sorgepflichten wurden durch Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder [Beilage 1 und 2 zur VHS] belegt.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister [AS 609].

4.3. Am 22.02.2018 schloss die Gesellschaft mit der H GmbH mit Sitz in *** einen Vertrag für die „Montage von Metallhalterungen für Photovoltaikanlagen“ auf diversen Baustellen in Österreich ab. Als Vertragszeitraum wurde eine Zeit von 01.04.2018 bis 19.04.2019 vereinbart.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Vertrag vom 22.02.2018 [AS 73 bis AS 78].

4.4. Für die Erfüllung von Aufträgen entsandte die Gesellschaft als Arbeitgeberin im Jahr 2018 folgende Arbeitnehmer auf diverse Baustellen H GmbH in ***, ***, *** und *** nach Österreich: von 13.06.2018 bis 14.12.2018: ● D, geb. ***, und ● F, geb. ***, ● G, geb. *** von 27.06.2018 bis 14.12.2018: ● C, geb. *** Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Entsendung von D, F und G bereits am 13.06.2018 begonnen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen (vgl. D [AS 123]; F [AS 124]; G [AS 125] sowie aus den Monatslohnabrechnungen für Juni 2018 [AS 126 bis 131]).Die Feststellung, dass die Entsendung von D, F und G bereits am 13.06.2018 begonnen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen vergleiche D [AS 123]; F [AS 124]; G [AS 125] sowie aus den Monatslohnabrechnungen für Juni 2018 [AS 126 bis 131]).

Diese Feststellung des ganzen Entsendungszeitraumes im Jahr 2018 ergibt sich aus den im Akt ersichtlichen ZKO3-Meldungen vom 22.06.2018 (vgl. D [AS 15], F [AS 422]; G [AS 17] und vom 28.09.2018 [AS 93 bis 97]), die durchgehende Entsendungszeiträume von 25.06.2018 bis 28.09.2018 und von 28.09.2018 bis 14.12.2018 ausweisen.Diese Feststellung des ganzen Entsendungszeitraumes im Jahr 2018 ergibt sich aus den im Akt ersichtlichen ZKO3-Meldungen vom 22.06.2018 vergleiche D [AS 15], F [AS 422]; G [AS 17] und vom 28.09.2018 [AS 93 bis 97]), die durchgehende Entsendungszeiträume von 25.06.2018 bis 28.09.2018 und von 28.09.2018 bis 14.12.2018 ausweisen.

Die Entsendungszeiträume von D, F und G werden in der Beschwerde übereinstimmend angegeben und sind unstrittig.

Der vierte Arbeitnehmer, C, wurde – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde [AS 727] – nicht erst im Zuge des zweiten Entsendungszeitraumes von 28.09.2018 bis 14.12.2018 nach Österreich entsandt, wie die auf die E SRL-D lautende Entsendungsmeldung, eingebracht am 26.06.2018, im Parallelakt M [do. AS 100 bis 102] zeigt. Dort ist als Entsendungsbeginn der 27.06.2018 angegeben.

Dies ergibt sich weiters auch daraus, dass für C ein Arbeitsvertrag Nr. *** vom 21.01.2018 mit Arbeitsbeginn am 27.06.2018 [do. AS 377])) sowie eine Zusatzurkunde Nr. *** vom 27.06.2018 für die Entsendung nach Österreich [do. AS 381] vorgelegt wurde. Durch den Umstand, dass der Zeuge I laut Akt nur unvollständige (und geschwärzte) Lohnlisten vorlegte [AS 280 bis AS 284] kann nicht festgestellt werden, ob C in diesem Zeitraum korrekt entlohnt wurde. Für die Feststellung des Sachverhaltes ist dies jedoch insofern unerheblich als dass im Hinblick auf C im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin nur ein späterer Tatzeitraum, nämlich von 24.09.2018 bis 14.12.2018, angelastet wurde. Dies ergibt sich weiters auch daraus, dass für C ein Arbeitsvertrag Nr. *** vom 21.01.2018 mit Arbeitsbeginn am 27.06.2018 [do. AS 377])) sowie eine Zusatzurkunde Nr. *** vom 27.06.2018 für die Entsendung nach Österreich [do. AS 381] vorgelegt wurde. Durch den Umstand, dass der Zeuge römisch eins laut Akt nur unvollständige (und geschwärzte) Lohnlisten vorlegte [AS 280 bis AS 284] kann nicht festgestellt werden, ob C in diesem Zeitraum korrekt entlohnt wurde. Für die Feststellung des Sachverhaltes ist dies jedoch insofern unerheblich als dass im Hinblick auf C im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin nur ein späterer Tatzeitraum, nämlich von 24.09.2018 bis 14.12.2018, angelastet wurde.

4.5. Für die Erfüllung von weiteren Aufträgen der H GmbH wurden im Jahr 2019 wiederum folgende Arbeitnehmer nach Österreich entsandt: von 28.01.2019 bis 27.04.2019: ● D, geb. *** ● F, geb. *** ● G, geb. *** Ab dem 11.02.2019 arbeiteten die drei Arbeitnehmer D, F und G schließlich auf der Baustelle in ***, *** bzw. *** („O GmbH“; Montage von Photovoltaikanlagen gem. Vereinbarung).

Der Arbeitnehmer C wurde von 11.02.2019 bis 27.04.2019 (und darüber hinaus) von der J SRL-D nach Österreich entsandt, zu der er in Rumänien wechselte.

Auf dieser Baustelle haben die Arbeitnehmer der E SRL gemeinsam mit den Arbeitnehmern der J SRL-D (K, L, C) gearbeitet.

Als Bauleiter für die H GmbH fungierte auf der Baustelle der selbstständige Einzelunternehmer P.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass D, F und G am 28.01.2019 wieder nach Österreich entsandt wurden, ergibt sich aus den ZKO3-Meldungen vom 28.01.2019 [vgl. D: AS 99 - 102; F: AS 103 - 106, G: AS 18 - 20] sowie aus der Beschwerde, der niederschriftlichen Aussage des P [AS 45] und der Aussage des Zeugen I (S. 8) in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass D, F und G am 28.01.2019 wieder nach Österreich entsandt wurden, ergibt sich aus den ZKO3-Meldungen vom 28.01.2019 [vgl. D: AS 99 - 102; F: AS 103 - 106, G: AS 18 - 20] sowie aus der Beschwerde, der niederschriftlichen Aussage des P [AS 45] und der Aussage des Zeugen römisch eins (S. 8) in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass C ab 11.02.2019 für die J SRL-D entsandt wurde, ergibt sich aus der Entsendungsmeldung im Parallelakt [do. AS 158] sowie aus der Aussage des Zeugen I [S. 10] und dem A1-Entsendungsformular [do. AS 110] sowie aus der niederschriftlichen Aussage des P [AS 45]. Dass dieser den Arbeitgeber wechselte ergibt sich aus der Aussage des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung [S. 8., 9].Die Feststellung, dass C ab 11.02.2019 für die J SRL-D entsandt wurde, ergibt sich aus der Entsendungsmeldung im Parallelakt [do. AS 158] sowie aus der Aussage des Zeugen römisch eins [S. 10] und dem A1-Entsendungsformular [do. AS 110] sowie aus der niederschriftlichen Aussage des P [AS 45]. Dass dieser den Arbeitgeber wechselte ergibt sich aus der Aussage des Zeugen römisch eins in der mündlichen Verhandlung [S. 8., 9].

Die Feststellung, dass die beiden Gesellschaften sowie die Arbeitnehmer für diese ab 11.02.2019 auf der Baustelle in *** gearbeitet haben ergibt sich auch aus den jeweiligen Bestellbestätigungen der H GmbH vom 31.09.2019 [AS 35] und [do. AS 186] sowie aus der Aussage des Zeugen I [S. 10] in der Verhandlung.Die Feststellung, dass die beiden Gesellschaften sowie die Arbeitnehmer für diese ab 11.02.2019 auf der Baustelle in *** gearbeitet haben ergibt sich auch aus den jeweiligen Bestellbestätigungen der H GmbH vom 31.09.2019 [AS 35] und [do. AS 186] sowie aus der Aussage des Zeugen römisch eins [S. 10] in der Verhandlung.

Dass die Bauleitung auf der Baustelle von P ausgeübt wurde, ergibt sich aus dessen niederschriftlicher Aussage [AS 45].

4.6. Die Arbeitnehmer kamen entweder mit einem Massentransportmittel oder mit privaten PKWs aus Rumänien nach Österreich und übernachteten stets in einer Privatunterkunft. Grundsätzlich traten sie auf den Baustellen in Österreich an den Einsatztagen ihren Dienst zwischen 06:30 Uhr und 08:00 Uhr an und arbeiteten täglich konsequent acht Stunden, somit 40 Wochenstunden. Zu den Baustellen und wieder zurück in die Privatunterkunft fuhren sie mit Firmenfahrzeugen der HGmbH.

Für die Unterkunft in Österreich ist die Gesellschaft in Höhe von EUR 13.200,-- durch (von der „Reisekostenpauschale“) separate Zahlung aufgekommen.

Für die Treibstoffkosten der Arbeitnehmer bezahlte die Gesellschaft an F in Vertretung für alle Arbeitnehmer in elf Tranchen einen Betrag von insgesamt EUR 7.498,33 (separat von der „Reisekostenpauschale“) aus.

Für ihre Verpflegung in Österreich hatten die Arbeitnehmer selbst aufzukommen. Sie erhielten den Verpflegungsaufwand von der Gesellschaft nicht ersetzt. Weitere - dafür anrechenbare - Zahlungen leistete die Gesellschaft nicht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Arbeitnehmer von rumänischen Transportunternehmen nach Österreich befördert wurden bzw. private PKWs dafür benutzten, gründet sich auf die unbedenkliche Aussage des Zeugen I [S. 10]. Die Feststellung, dass die Transporte zu den Baustellen in Österreich mit Fahrzeugen der H GmbH erfolgten, gründet sich auf die Aussage des P sowie auf die vom Firmenfahrzeug aufgenommen Lichtbilder [AS 45, AS 39f]. Es finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass sich diese Praxis während des Entsendungszeitraumes einmal geändert hätte.Die Feststellung, dass die Arbeitnehmer von rumänischen Transportunternehmen nach Österreich befördert wurden bzw. private PKWs dafür benutzten, gründet sich auf die unbedenkliche Aussage des Zeugen römisch eins [S. 10]. Die Feststellung, dass die Transporte zu den Baustellen in Österreich mit Fahrzeugen der H GmbH erfolgten, gründet sich auf die Aussage des P sowie auf die vom Firmenfahrzeug aufgenommen Lichtbilder [AS 45, AS 39f]. Es finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass sich diese Praxis während des Entsendungszeitraumes einmal geändert hätte.

Die wöchentliche Arbeitsverpflichtung ergibt sich aus den jeweiligen im Akt ersichtlichen Einzelarbeitsverträgen [z.B. AS 238 - 265; AS 377 - 418] in Übereinstimmung mit den Arbeitszeitaufzeichnungen {z.B. AS 159 - 166; AS 179 - 182; AS 370] und ist im Übrigen unstrittig.

Der Zeuge I bestätigte in Übereinstimmung mit einer vorgelegten Unterkunftsrechnung [AS 79; *** in ***] und den nach der Verhandlung vorgelegten zwei Überweisungsbestätigungen in Höhe von insgesamt EUR 13.200,--, dass die Gesellschaft für die Unterkunft in Österreich separat aufgekommen ist.Der Zeuge römisch eins bestätigte in Übereinstimmung mit einer vorgelegten Unterkunftsrechnung [AS 79; *** in ***] und den nach der Verhandlung vorgelegten zwei Überweisungsbestätigungen in Höhe von insgesamt EUR 13.200,--, dass die Gesellschaft für die Unterkunft in Österreich separat aufgekommen ist.

Was die vorgelegten Auszahlungen für Tankaufwendungen betrifft, die die Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung am 02.08.2023 vorlegte, ist zu sagen, dass diesen keine konkreten Tankrechnungen gegenüberstehen und sich die Aufwendungen daher nicht vollständig nachvollziehen oder zuordnen lassen. Es kann auch nicht gesagt werden, ob diese auf den Fahrten in Österreich oder auf den Hin- und Rückfahrten von und nach Rumänien angefallen sein sollen. Im vorliegenden Fall war jedoch nur die Anrechnung des Taggeldes strittig.

Dass die Arbeitnehmer für die Verpflegung in Österreich selbst aufzukommen hatten, führte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung aus [S. 13]. Es gibt auch keine Belege dafür, dass die Gesellschaft für solche Aufwendungen aufgekommen wäre oder Zahlungen leistete, die auf diesen Aufwand anzurechnen gewesen wären.

4.6. Am 15.02.2019 führten Organe der Amtspartei eine Kontrolle auf der vorgenannten Baustelle in *** durch, bei der neben drei Arbeitnehmern der J SRL-D auch die drei Arbeitnehmer D, F und G beim gemeinsamen Arbeiten mit dem selbstständig erwerbstätigen P bei der Montage von Metallhalterungen für Solarpaneele angetroffen wurden.

4.7. Auf die vier nach Österreich entsandten Arbeitnehmer ist der „Kollektivvertrag Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen (in der von 01.01.2018 bis 31.12.2018 bzw. 01.01.2019 bis 31.12.2019 geltenden Fassung; in der Folge: der Kollektivvertrag) anzuwenden.

Nach Abschnitt XV („Abrechnung und Auszahlung“, Punkt 4. („Fälligkeit“) dieses Kollektivvertrages hat die Zahlung des Monatslohnes, des Vorarbeiterzuschlages und aller pauschalierten Ansprüche spätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen, Wegzeiten, Prämien udgl. sind nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen. Nach Abschnitt römisch fünfzehn („Abrechnung und Auszahlung“, Punkt 4. („Fälligkeit“) dieses Kollektivvertrages hat die Zahlung des Monatslohnes, des Vorarbeiterzuschlages und aller pauschalierten Ansprüche spätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen, Wegzeiten, Prämien udgl. sind nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen.

Nach Abschnitt IX („Entlohnung“) hängt der monatliche Mindestgrundlohn von der Lohngruppe ab, welcher die Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Arbeitnehmer mit Zweckausbildung, wie die vorliegenden vier Arbeitnehmer, unterfallen der Lohngruppe 6 und hatten nach der (die Beträge festlegenden) Lohntafel einen monatlichen Mindestgrundlohn von EUR 1.822,55 für das Jahr 2018 und für das Jahr 2019 von EUR 1.882,69 zu erhalten. Nach Abschnitt römisch neun („Entlohnung“) hängt der monatliche Mindestgrundlohn von der Lohngruppe ab, welcher die Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Arbeitnehmer mit Zweckausbildung, wie die vorliegenden vier Arbeitnehmer, unterfallen der Lohngruppe 6 und hatten nach der (die Beträge festlegenden) Lohntafel einen monatlichen Mindestgrundlohn von EUR 1.822,55 für das Jahr 2018 und für das Jahr 2019 von EUR 1.882,69 zu erhalten.

Abschnitt XV des Kollektivvertrages („Anteilige Lohnansprüche; Stundenlöhne“), normiert in Punkt 5., dass zur Berechnung von Stundenlöhnen der Monatslohn durch den Teiler 167 zu teilen ist.Abschnitt römisch fünfzehn des Kollektivvertrages („Anteilige Lohnansprüche; Stundenlöhne“), normiert in Punkt 5., dass zur Berechnung von Stundenlöhnen der Monatslohn durch den Teiler 167 zu teilen ist.

Abschnitt X („Verdienst“) hält fest, dass unter Verdienst der Monatslohn inklusive Wegzeitvergütung (ausgenommen der Lohn für die Mehrarbeitsstunden und Überstunden) zu verstehen ist. In den Verdienst sind Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag, soweit sie in den letzten dreizehn Wochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden, einzubeziehen.Abschnitt römisch zehn („Verdienst“) hält fest, dass unter Verdienst der Monatslohn inklusive Wegzeitvergütung (ausgenommen der Lohn für die Mehrarbeitsstunden und Überstunden) zu verstehen ist. In den Verdienst sind Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag, soweit sie in den letzten dreizehn Wochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden, einzubeziehen.

Abschnitt VIII. regelt „Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes“. Punkt 1 definiert Montagearbeiten als Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), […] geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen.Abschnitt römisch acht. regelt „Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes“. Punkt 1 definiert Montagearbeiten als Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), […] geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen.

Nach Punkt 5. dieses Abschnittes hat ein Arbeitnehmer, wenn er Montagearbeiten gemäß Punkt 1. verrichtet (und sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Punkt. 6 und 7 handelt), Anspruch auf eine Montagezulage. Diese Montagezulage betrug 2018 mindestens EUR 0,829 und im Jahr 2019 EUR 0,856 pro Stunde.

In Abschnitt VI. („Arbeitszeit“) ist gemäß Punkt 1. vorgegeben, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden beträgt.In Abschnitt römisch sechs. („Arbeitszeit“) ist gemäß Punkt 1. vorgegeben, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden beträgt.

Abschnitt VIa. („Mehrarbeit“) bestimmt, dass das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) Mehrarbeit ist. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. […] Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. […] Abschnitt römisch sechs a. („Mehrarbeit“) bestimmt, dass das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) Mehrarbeit ist. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. […] Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. […] Nach Abschnitt VII. („Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit“), Punkt 1., versteht man unter einer Überstunde jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Abschnitt VI, Punkt 1 sowie der Mehrarbeit gemäß Abschnitt VIa. vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Im Hinblick auf Feiertagsarbeit ist in Punkt 7. vorgesehen, dass hinsichtlich der Feiertage die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Punkt 8. verweist sodann darauf, dass die Bezahlung von Überstunden sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit in Abschnitt XIV - Zulagen und Zuschläge – geregelt wird.Nach Abschnitt römisch sieben. („Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit“), Punkt 1., versteht man unter einer Überstunde jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Abschnitt römisch sechs, Punkt 1 sowie der Mehrarbeit gemäß Abschnitt römisch sechs a. vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Im Hinblick auf Feiertagsarbeit ist in Punkt 7. vorgesehen, dass hinsichtlich der Feiertage die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Punkt 8. verweist sodann darauf, dass die Bezahlung von Überstunden sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit in Abschnitt römisch vierzehn - Zulagen und Zuschläge – geregelt wird.

Nach ebendiesem Abschnitt XIV. („Zulagen und Zuschläge“), Punkt 10., gebührt für jede an einem gesetzlichen Feiertag innerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung neben dem Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 2 ARG auch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.Nach ebendiesem Abschnitt römisch vierzehn. („Zulagen und Zuschläge“), Punkt 10., gebührt für jede an einem gesetzlichen Feiertag innerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung neben dem Entgelt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, ARG auch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. § 9 ARG lautet auszugsweise: Paragraph 9, ARG lautet auszugsweise: „(1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. „(1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 6,) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.

(2)Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre. (2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Absatz eins, genannten Gründen ausgefallen wäre. […]
(5)Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 vereinbart.“(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Absatz eins, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, vereinbart.“ Nach XVII. („Urlaub und Urlaubszuschuss“), Punkt 5., hat der Arbeitnehmer einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt auch Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst. Nach Punkt 7. haben Arbeitnehmer im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche: 1/52) zu erhalten. Nach Punkt 11. erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).Nach römisch siebzehn. („Urlaub und Urlaubszuschuss“), Punkt 5., hat der Arbeitnehmer einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt auch Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst. Nach Punkt 7. haben Arbeitnehmer im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche: 1/52) zu erhalten. Nach Punkt 11. erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn).

Daneben ist in Abschnitt XVIII, Punkt 1., geregelt, dass alle am 01.12. beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst haben. Punkt 3. dieses Abschnittes bestimmt jedoch, dass Arbeitnehmer, die am 01.12. noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. endet, Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52) haben. Nach Punkt 7. erfolgt auch die Berechnung der Weihnachtsremuneration nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X). Daneben ist in Abschnitt römisch achtzehn, Punkt 1., geregelt, dass alle am 01.12. beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst haben. Punkt 3. dieses Abschnittes bestimmt jedoch, dass Arbeitnehmer, die am 01.12. noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. endet, Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52) haben. Nach Punkt 7. erfolgt auch die Berechnung der Weihnachtsremuneration nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn).

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesetzlichen Kollektivvertrag sowie aus den zugehörigen Lohnordnungen für die Jahre 2018 und 2019 und stimmen mit dem Sachverhaltstext der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, überein. Die Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages oder seiner Bestimmungen blieb unbestritten.

4.8. Der monatliche Durchschnittsreferenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Umrechnung für einen Euro (EUR) in neue Rumänische Leu (RON) betrug im angelasteten Tatzeitraum:

Juni Juli August September Oktober November Dezember 2018 2018 2018 2018 2018 2018 2018 4,6623 4,6504 4,6439 4,6471 4,6658 4,6610 4,6536 Jänner Februar März April 2019 2019 2019 2019 4,7062 4,7486 4,7546 4,7584 Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die im Internet veröffentlichten monatlichen Referenzwerte der Europäischen Zentralbank, abgerufen am 07.02.2024 (vgl. ***).Die Feststellungen gründen sich auf die im Internet veröffentlichten monatlichen Referenzwerte der Europäischen Zentralbank, abgerufen am 07.02.2024 vergleiche ***).

4.9. Zur Berechnung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes ist Folgendes vorauszuschicken: Die Arbeitnehmer sind laut ihren Einzelarbeitsverträgen in die Lohngruppe 6 („ungelernte Arbeiter“) einzureihen. Sie haben laut den Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin pro Tag stets acht Stunden gearbeitet. Zur Berechnung des Bruttostundenlohnes ist der Bruttomonatslohn von EUR 1.822,55 (2018) bzw. EUR 1.882,69 (2019) durch den Teiler 167 zu teilen, sodass sich nach Abschnitt XV Bruttostundenlöhne von EUR 10,91 bzw. EUR 11,27 ergeben, die mit den geleisteten Arbeitsstunden zu multiplizieren sind. Für die Berechnung der monatlich gebührenden Montagezulage ist der Stundensatz laut Lohntafel von EUR 0,829 (2018) bzw.

EUR 0,856 (2019) mit den monatlich geleisteten Arbeitsstunden zu multiplizieren. Für Wochen, in denen die normale Wochenarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden stundenmäßig überschritten wurde, gebührte für diese Stunden ein Mehrarbeitszuschlag (EUR 10,91 bzw. EUR 11,27 x 50 % x 1,5 x Mehrarbeitswoche im Monat). Für die Arbeit an Feiertagen gebührte pro gearbeiteter Stunde nach Abschnitt XIV. iVm § 9 ARG zusätzlich der Bruttostundenlohn für diese Stunde. Für die aliquot wöchentlich gebührende Weihnachtsremuneration wie für den aliquot wöchentlich gebührenden Urlaubszuschuss ist 1/52 des Bruttomonatsgehaltes von EUR 1.822,55 bzw. EUR 1.882,69 heranzuziehen und mit den aliquoten Arbeitswochen (fünf Arbeitstage entsprechen einer Woche) zu multiplizieren.4.9.

Zur Berechnung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes ist Folgendes vorauszuschicken: Die Arbeitnehmer sind laut ihren Einzelarbeitsverträgen in die Lohngruppe 6 („ungelernte Arbeiter“) einzureihen. Sie haben laut den Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin pro Tag stets acht Stunden gearbeitet. Zur Berechnung des Bruttostundenlohnes ist der Bruttomonatslohn von EUR 1.822,55 (2018) bzw. EUR 1.882,69 (2019) durch den Teiler 167 zu teilen, sodass sich nach Abschnitt römisch fünfzehn Bruttostundenlöhne von EUR 10,91 bzw. EUR 11,27 ergeben, die mit den geleisteten Arbeitsstunden zu multiplizieren sind. Für die Berechnung der monatlich gebührenden Montagezulage ist der Stundensatz laut Lohntafel von EUR 0,829 (2018) bzw.

EUR 0,856 (2019) mit den monatlich geleisteten Arbeitsstunden zu multiplizieren. Für Wochen, in denen die normale Wochenarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden stundenmäßig überschritten wurde, gebührte für diese Stunden ein Mehrarbeitszuschlag (EUR 10,91 bzw. EUR 11,27 x 50 % x 1,5 x Mehrarbeitswoche im Monat). Für die Arbeit an Feiertagen gebührte pro gearbeiteter Stunde nach Abschnitt römisch vierzehn. in Verbindung mit Paragraph 9, ARG zusätzlich der Bruttostundenlohn für diese Stunde. Für die aliquot wöchentlich gebührende Weihnachtsremuneration wie für den aliquot wöchentlich gebührenden Urlaubszuschuss ist 1/52 des Bruttomonatsgehaltes von EUR 1.822,55 bzw. EUR 1.882,69 heranzuziehen und mit den aliquoten Arbeitswochen (fünf Arbeitstage entsprechen einer Woche) zu multiplizieren.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Einzelarbeitsverträgen [vgl. D AS 214 - 219; F AS 202 - 207; G AS 208 - 2013] sowie aus den Arbeitsaufzeichnungen [AS 123 - 182 für 2018; AS 53 - AS 70 für 2019]. Die Berechnungsmethode ergibt sich aus dem Kollektivvertrag sowie den zugehörigen Lohnordnungen. Sie stimmen mit dem Sachverhaltstext der ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, überein [AS 319ff]. Die Erhöhung der Ist-Löhne und der Zulagen um 3.30 % von 2018 auf 2019 ergibt sich aus der Lohnordnung für 2019 [vgl. AS 321].

Die Beschwerdeführerin hat weder die angewendeten Bestimmungen des Kollektivvertrages, noch die Berechnung des Anspruchslohnes durch die ÖGK, Kompetenzzentrum LSDB, bestritten. In der Beschwerde brachte sie lediglich unsubstantiiert vor, dass die Arbeitnehmer ein kollektivvertragskonformes Gehalt erhalten hätten [vgl. AS 694].

4.10. Die Beschwerdeführerin zahlte den Arbeitnehmern in den Entsendungsmonaten im Jahr 2018 RON 1.900,-- bzw. im Jahr 2019 (nach einer Gehaltserhöhung) RON 3.000,-- an Bruttomonatslohn aus. Für den Erhalt eines Bruttostundenlohnes ist dieser in Wochenstunden umzurechnen, wobei die Kollektivvertragsteiler von 167 bzw. 4,33 heranzuziehen ist (z.B. daher 2018: RON 1.900,-- ÷ 4,33 ÷ 40 bzw. 2019: RON 3.000,-- 4,33 ÷ 40). Um Eurobeträge für eine Gegenüberstellung zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt zu erhalten, sind die rumänischen Bruttostundenlöhne gemäß dem unter Punkt 4.8. angeführten monatlichen EZB- Durchschnittsreferenzkurs umzurechnen.

Die Gesellschaft zahlte den Arbeitnehmern laut Zusatzurkunden vom 18.01.2019 pro Entsendungstag nach Österreich „Diäten“ bzw. eine „Reisekostenpauschale“ in Höhe von EUR 67,-- aus. Sie kam ansonsten jedoch nicht für den Verpflegungsaufwand ihrer Arbeitnehmer in Österreich auf. Für die Entgeltgegenüberstellung wurde daher das Tagesgeld in Höhe von EUR 26,40 gemäß § 26 Z. 4 lit. b EStG 1988 von den EUR 67,-- abgezogen und wurde nur der darüberhinausgehende Teil von EUR 40,60 auf das kollektivvertraglich gebührende Entgelt angerechnet.Die Gesellschaft zahlte den Arbeitnehmern laut Zusatzurkunden vom 18.01.2019 pro Entsendungstag nach Österreich „Diäten“ bzw. eine „Reisekostenpauschale“ in Höhe von EUR 67,-- aus. Sie kam ansonsten jedoch nicht für den Verpflegungsaufwand ihrer Arbeitnehmer in Österreich auf. Für die Entgeltgegenüberstellung wurde daher das Tagesgeld in Höhe von EUR 26,40 gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 von den EUR 67,-- abgezogen und wurde nur der darüberhinausgehende Teil von EUR 40,60 auf das kollektivvertraglich gebührende Entgelt angerechnet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die geleisteten Zahlungen ergeben sich aus den Lohnlisten sowie aus den Arbeitsaufzeichnungen [z.B. AS 51 bis AS 72] und stimmen mit den Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführerin über die Zahlungen vom 13.10.2019 bzw. 16.05.2022 [AS 193, AS 512], die der Zeuge I verfasste, überein. Auch in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2023 ist diesbezüglich nichts Anderes hervorgekommen.Die Feststellungen über die geleisteten Zahlungen ergeben sich aus den Lohnlisten sowie aus den Arbeitsaufzeichnungen [z.B. AS 51 bis AS 72] und stimmen mit den Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführerin über die Zahlungen vom 13.10.2019 bzw. 16.05.2022 [AS 193, AS 512], die der Zeuge römisch eins verfasste, überein. Auch in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2023 ist diesbezüglich nichts Anderes hervorgekommen.

Die Gehaltserhöhung ab dem Jahr 2019 ist im Akt dokumentiert [AS 220; AS 275].

Die Bezahlung des in Rede stehenden Tagesgeldes („Diäten“, Reisekostenpauschale“) wurde in Zusatzurkunden vom 18.01.2019 zu den jeweiligen Einzelarbeitsverträgen verschriftlicht [vgl. D AS 413; F AS 402; G AS 391].

4.11. In Gegenüberstellung des vorangeführten Kollektivvertrages sowie der Feststellungen über die geleisteten Zahlungen lässt sich durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Unterentlohnung feststellen:

Juni 2018 Entsendungszeitraum 13.06.2018 - 29.06.2018 2,6 Wochen 13 Tage Arbeitsstunden 104 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 10,91 KV-Mindestentgelt EUR 10,91 x 104 EUR 1.134,64 Montagezulage EUR 0,829 x 104 EUR 86,22 Mehrarbeitsstunden EUR 10,91 x 0,5 x 1,5 x 2 EUR 16,37 Urlaubszuschuss EUR 1.822,55 ÷ 52 x 2,6 EUR 91,13 Weihnachtsremuneration EUR 1.822,55 ÷ 52 x 2,6 EUR 91,13 Anspruchslohn EUR 1.419,49 Bruttostundenlohn bez.

EUR 10,97 Referenzkurs 4,6623 Bruttomonatslohn bez.

EUR 10,97 ÷ 4,6623 x 104 EUR 244,70 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 13 EUR 527,80 Bruttomonatslohn bez.

EUR 772,50 Unterentlohnung EUR 646,99 Unterentlohnung in % 46,00 % Juli 2018 Entsendungszeitraum 02.07.2018 – 31.07.2018 4,4 Wochen 22 Tage Arbeitsstunden 176 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 10,91 KV-Mindestentgelt EUR 10,91 x 176 EUR 1.920,16 Montagezulage EUR 0,829 x 176 EUR 145,90 Mehrarbeitsstunden EUR 10,91 x 0,5 x 1,5 x 4 EUR 32,73 Urlaubszuschuss EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,4 EUR 154,22 Weihnachtsremuneration EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,4 EUR 154,22 Anspruchslohn EUR 2.407,23 Bruttostundenlohn bez.

EUR 10,97 Referenzkurs 4,6504 Bruttomonatslohn bez.

EUR 10,97 ÷ 4,6504 x 176 EUR 415,17 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 22 EUR 893,20 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.308,37 Unterentlohnung EUR 1.098,86 Unterentlohnung in % 46,00 % August 2018 Entsendungszeitraum 01.08.2018 – 31.08.2018 4,4 Wochen 22 Tage Arbeitsstunden 176 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 10,91 KV-Mindestentgelt EUR 10,91 x 176 EUR 1.920,16 Montagezulage EUR 0,829 x 176 EUR 145,90 Mehrarbeitsstunden EUR 10,91 x 0,5 x 1,5 x 4 EUR 32,73 Urlaubszuschuss EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,4 EUR 154,22 Weihnachtsremuneration EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,4 EUR 154,22 Anspruchslohn EUR 2.407,23 Bruttostundenlohn bez.

EUR 10,97 Referenzkurs 4,6439 Bruttomonatslohn bez.

EUR 10,97 ÷ 4,6439 x 176 EUR 415,75 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 22 EUR 893,20 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.308,95 Unterentlohnung EUR 1.098,28 Unterentlohnung in % 46,00 % September 2018 Entsendungszeitraum 03.09.2018 – 28.09.2018 4 Wochen 20 Tage Arbeitsstunden 160 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 10,91 KV-Mindestentgelt EUR 10,91 x 160 EUR 1.745,60 Montagezulage EUR 0,829 x 160 EUR 132,64 Mehrarbeitsstunden EUR 10,91 x 0,5 x 1,5 x 4 EUR 32,73 Urlaubszuschuss EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4 EUR 140,20 Weihnachtsremuneration EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4 EUR 140,20 Anspruchslohn EUR 2.191,37 Bruttostundenlohn bez.

EUR 10,97 Referenzkurs 4,6471 Bruttomonatslohn bez.

EUR 10,97 ÷ 4,6471 x 160 EUR 377,70 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 20 EUR 812,00 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.189,70 Unterentlohnung EUR 1.001,67 Unterentlohnung in % 46,00 % Oktober 2018 Entsendungszeitraum 01.10.2018 – 31.10.2018 4,6 Wochen 23 Tage Arbeitsstunden 184 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 10,91 KV-Mindestentgelt EUR 10,91 x 184 EUR 2.007,44 Montagezulage EUR 0,829 x 184 EUR 152,54 Mehrarbeitsstunden EUR 10,91 x 0,5 x 1,5 x 4 EUR 32,73 Nationalfeiertag EUR 10,91 x 8 EUR 87,28 Urlaubszuschuss EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,6 EUR 161,23 Weihnachtsremuneration EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,6 EUR 161,23 Anspruchslohn EUR 2.602,45 Bruttostundenlohn bez.

EUR 10,97 Referenzkurs 4,6658 Bruttomonatslohn bez.

EUR 10,97 ÷ 4,6658 x 184 EUR 432,61 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 23 EUR 933,80 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.366,41 Unterentlohnung EUR 1.236,04 Unterentlohnung in % 47,00 % November 2018 Entsendungszeitraum 02.11.2018 – 30.11.2018 4,2 Wochen 21 Tage Arbeitsstunden 168 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 10,91 KV-Mindestentgelt EUR 10,91 x 168 EUR 1.832,88 Montagezulage EUR 0,829 x 168 EUR 139,27 Mehrarbeitsstunden EUR 10,91 x 0,5 x 1,5 x 4 EUR 32,73 Urlaubszuschuss EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,2 EUR 147,21 Weihnachtsremuneration EUR 1.822,55 ÷ 52 x 4,2 EUR 147,21 Anspruchslohn EUR 2.299,30 Bruttostundenlohn bez.

EUR 10,97 Referenzkurs 4,6610 Bruttomonatslohn bez.

EUR 10,97 ÷ 4,6610 x 168 EUR 395,40 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 21 EUR 852,60 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.248,00 Unterentlohnung EUR 1.051,30 Unterentlohnung in % 46,00 % Dezember 2018 Entsendungszeitraum 03.12.2018 – 14.12.2018 2 Wochen 10 Tage Arbeitsstunden 80 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 10,91 KV-Mindestentgelt EUR 10,91 x 80 EUR 872,80 Montagezulage EUR 0,829 x 80 EUR 66,32 Mehrarbeitsstunden EUR 10,91 x 0,5 x 1,5 x 2 EUR 16,37 Urlaubszuschuss EUR 1.822,55 ÷ 52 x 2 EUR 70,10 Weihnachtsremuneration EUR 1.822,55 ÷ 52 x 2 EUR 70,10 Anspruchslohn EUR 1.095,69 Bruttostundenlohn bez.

EUR 10,97 Referenzkurs 4,6536 Bruttomonatslohn bez.

EUR 10,97 ÷ 4,6536 x 80 EUR 188,59 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 10 EUR 406,00 Bruttomonatslohn bez.

EUR 594,59 Unterentlohnung EUR 501,10 Unterentlohnung in % 46,00 % Januar 2019 Entsendungszeitraum 28.01.2019 – 31.01.2019 0,8 Wochen 4 Tage Arbeitsstunden 32 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 11,27 KV-Mindestentgelt EUR 11,27 x 32 EUR 360,64 Montagezulage EUR 0,856 x 32 EUR 27,39 Urlaubszuschuss EUR 1.882,69 ÷ 52 x 0,8 EUR 28,96 Weihnachtsremuneration EUR 1.882,69 ÷ 52 x 0,8 EUR 28,96 Anspruchslohn EUR 445,95 Bruttostundenlohn bez.

EUR 17,32 Referenzkurs 4,7062 Bruttomonatslohn bez.

EUR 17,32 ÷ 4,7062 x 32 EUR 117,77 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 4 EUR 162,40 Bruttomonatslohn bez.

EUR 280,17 Unterentlohnung EUR 165,78 Unterentlohnung in % 37,00 % Februar 2019 Entsendungszeitraum 01.02.2019 – 28.02.2019 4 Wochen 20 Tage Arbeitsstunden 160 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 11,27 KV-Mindestentgelt EUR 11,27 x 160 EUR 1.803,20 Montagezulage EUR 0,856 x 160 EUR 136,96 Mehrarbeitsstunden EUR 11,27 x 0,5 x 1,5 x 4 EUR 33,81 Urlaubszuschuss EUR 1.882,69 ÷ 52 x 4 EUR 144,82 Weihnachtsremuneration EUR 1.882,69 ÷ 52 x 4 EUR 144,82 Anspruchslohn EUR 2.263,61 Bruttostundenlohn bez.

EUR 17,32 Referenzkurs 4,7486 Bruttomonatslohn bez.

EUR 17,32 ÷ 4,7486 x 160 EUR 583,58 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 20 EUR 812,00 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.395,58 Unterentlohnung EUR 868,03 Unterentlohnung in % 38,00 % März 2019 (nur D) Entsendungszeitraum 01.03.2019 – 29.03.2019 4 Wochen 16 Tage Arbeitsstunden 128 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 11,27 KV-Mindestentgelt EUR 11,27 x 128 EUR 1.442,56 Montagezulage EUR 0,856 x 128 EUR 109,57 Mehrarbeitsstunden EUR 11,27 x 0,5 x 1,5 x 4 EUR 33,81 Urlaubszuschuss EUR 1.882,69 ÷ 52 x 4 EUR 115,86 Weihnachtsremuneration EUR 1.882,69 ÷ 52 x 4 EUR 115,86 Anspruchslohn EUR 1.817,66 Bruttostundenlohn bez.

EUR 17,32 Referenzkurs 4,7546 Bruttomonatslohn bez.

EUR 17,32 ÷ 4,7546 x 128 EUR 466,28 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 16 EUR 582,60 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.048,88 Unterentlohnung EUR 768,78 Unterentlohnung in % 42,00 % März 2019 (nur F und G) Entsendungszeitraum 01.03.2019 – 29.03.2019 4,2 Wochen 21 Tage Arbeitsstunden 168 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 11,27 KV-Mindestentgelt EUR 11,27 x 168 EUR 1.893,36 Montagezulage EUR 0,856 x 168 EUR 143,81 Mehrarbeitsstunden EUR 11,27 x 0,5 x 1,5 x 5 EUR 42,26 Urlaubszuschuss EUR 1.882,69 ÷ 52 x 4 EUR 152,06 Weihnachtsremuneration EUR 1.882,69 ÷ 52 x 4 EUR 152,06 Anspruchslohn EUR 2.383,55 Bruttostundenlohn bez.

EUR 17,32 Referenzkurs 4,7546 Bruttomonatslohn bez.

EUR 17,32 ÷ 4,7546 x 168 EUR 611,99 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 20 * EUR 785,60 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.397,59 Unterentlohnung EUR 985,96 Unterentlohnung in % 41,00 % * Das Tagesgeld wurde im März 2019 nur für 20 und nicht für 21 Tage bezahlt [AS 54, AS 60].

April 2019 Entsendungszeitraum 01.04.2019 – 19.04.2019 3 Wochen 15 Tage Arbeitsstunden 120 Mehrarbeitsstunden 1,5 Bruttostundenlohn EUR 11,27 KV-Mindestentgelt EUR 11,27 x 120 EUR 1.352,40 Montagezulage EUR 0,856 x 120 EUR 102,72 Mehrarbeitsstunden EUR 11,27 x 0,5 x 1,5 x 3 EUR 25,36 Urlaubszuschuss EUR 1.882,69 ÷ 52 x 3 EUR 108,62 Weihnachtsremuneration EUR 1.882,69 ÷ 52 x 3 EUR 108,62 Anspruchslohn EUR 1.697,72 Bruttostundenlohn bez.

EUR 17,32 Referenzkurs 4,7584 Bruttomonatslohn bez.

EUR 17,32 ÷ 4,7584 x 120 EUR 436,79 Entgeltanteil Tagesgeld EUR 40,60 x 15 EUR 609,00 Bruttomonatslohn bez.

EUR 1.045,79 Unterentlohnung EUR 651,93 Unterentlohnung in % 38,00 % Beweiswürdigung:

Die jeweils zur Unterentlohnung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Kollektivvertrag, aus dem sich der Anspruchslohn ergibt, sowie aus den Lohnlisten und den Arbeitsaufzeichnungen, aus denen sich der gezahlte Lohn ergibt. Die Tabellen gelten mit Ausnahme des März 2019 für jeden Dienstnehmer [vgl. AS 618f]. Hinsichtlich des Arbeitnehmers C waren keine Feststellungen zu treffen, da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. Punkt 6.1.).Die jeweils zur Unterentlohnung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Kollektivvertrag, aus dem sich der Anspruchslohn ergibt, sowie aus den Lohnlisten und den Arbeitsaufzeichnungen, aus denen sich der gezahlte Lohn ergibt. Die Tabellen gelten mit Ausnahme des März 2019 für jeden Dienstnehmer [vgl. AS 618f]. Hinsichtlich des Arbeitnehmers C waren keine Feststellungen zu treffen, da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist vergleiche Punkt 6.1.).

4.12. Zusammengefasst ergibt sich damit über den gesamten Entsendungszeitraum für den Arbeitnehmer ● D eine Unterentlohnung von EUR 9.088,76 (44 %) ● F eine Unterentlohnung von EUR 9.305,94 (44 %) ● G eine Unterentlohnung von EUR 9.305,94 (44 %) sohin von EUR 27.700,64 (44 % im Verhältnis zum Anspruchslohn von EUR 35.374,24).

Beweiswürdigung:

Die Zusammenfassung der Unterentlohnung ergibt sich aus den vorangegangenen Feststellungen.

5.

Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 38) idF BGBl. I Nr. 57/2018 (§ 50), lauten (auszugsweise):5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Paragraph 38,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (Paragraph 50,), lauten (auszugsweise): „Anzuwendendes Recht§ 38.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Erkenntnisse§ 50.Paragraph 50,

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]“ 5.2. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet (auszugsweise):5.2. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise): „§ 33.
(1)Absatz eins,Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Absatz 3,Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4,…“ 5.3. Die maßgebliche Bestimmung des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwB), StF: BGBl. I Nr. 24/2020 idF BGBl. I Nr. 59/2020, lautete (auszugsweise):5.3. Die maßgebliche Bestimmung des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwB), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020,, lautete (auszugsweise): „Sonderregelungen für bestimmte Fristen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1.Ziffer eins in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist, 2.Ziffer 2 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und 3.Ziffer 3 in Verjährungsfristen. […]“ 5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 (§ 9) bzw. BGBl. I Nr. 57/2018 (§§ 5, 24, 32, 33a, 64) bzw. BGBl. I Nr. 33/2013 (§§ 19, 45), lauten (auszugsweise):5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, (Paragraph 9,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (Paragraphen 5, 24, 32, 33 a, 64,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Paragraphen 19, 45,), lauten (auszugsweise): „Schuld§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […] „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Absatz 2,Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. […] Strafbemessung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahrenrömisch zwei. Teil: Verwaltungsstrafverfahren1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen§ 24.Paragraph 24, Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, Paragraph 39, Absatz 3 bis 5, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Beschuldigter§ 32.Paragraph 32,

(1)Absatz eins,Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2)Absatz 2,Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3)Absatz 3,Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“ Beratung§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. […] § 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Kosten des Strafverfahrens§ 64.Paragraph 64,

(1)Absatz eins,In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. […]“ 5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), StF: BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (§ 13) bzw. idF BGBl. I Nr. 174/2021 (§ 3, 29) bzw. BGBl. I Nr. 111/2022 (§ 72), lauten (auszugsweise):5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (Paragraph 13,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, (Paragraph 3, 29,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022, (Paragraph 72,), lauten (auszugsweise): „Anspruch auf Mindestentgelt, Aufwandersatz und Bedingungen für angemessene Unterkünfte§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,
(2)Absatz 2,
(3)Absatz 3,Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
(4)Absatz 4,Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
(5)Absatz 5,Für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen inländischen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt jeweils nicht länger als drei Monate dauern.Für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, AktG und des Paragraph 115, GmbHG verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen inländischen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt Absatz 3, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt jeweils nicht länger als drei Monate dauern.
(6)Absatz 6,Für entsandte Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Abs. 3 und 4 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für entsandte Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Absatz 3, und 4 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(7)Absatz 7,Ein entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, die während der Entsendung in Österreich anfallen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Dieser Aufwandersatz umfasst Kosten anlässlich von Reisebewegungen, wenn der Arbeitnehmer von einem regelmäßigen Arbeitsplatz im Inland zu einem anderen Arbeitsplatz im Inland reist.

Kompetenzzentrum LSDB§ 13.Paragraph 13,

(1)Absatz eins,Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 29 Abs. 1 wird das Kompetenzzentrum LSDB eingerichtet.Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, wird das Kompetenzzentrum LSDB eingerichtet.
(2)Absatz 2,Das Kompetenzzentrum LSDB hat im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

1.Ziffer eins Entgegennahme der Erhebungsergebnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung, 2.Ziffer 2 Ersuchen an das Amt für Betrugsbekämpfung, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen, 3.Ziffer 3 Erstattung der Strafanzeige nach Abs. 4,Erstattung der Strafanzeige nach Absatz 4,, 4.Ziffer 4 Führung der Verwaltungs(straf)evidenz und Auskunftserteilung nach § 35,Führung der Verwaltungs(straf)evidenz und Auskunftserteilung nach Paragraph 35,, 5.Ziffer 5 Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach § 32 Abs. 1,Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach Paragraph 32, Absatz eins,, 6.Ziffer 6 Information des Arbeitnehmers über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Abs. 4 in Verfahren nach § 29 Abs. 1, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß § 19 angeführt ist.Information des Arbeitnehmers über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Absatz 4, in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins,, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß Paragraph 19, angeführt ist.

(3)Absatz 3,Die Aufwendungen des Kompetenzzentrums LSDB trägt der Bund.
(4)Absatz 4,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest das nach Abs. 1 zustehende maßgebliche Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, nicht zumindest das nach Absatz eins, zustehende maßgebliche Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.
(5)Absatz 5,Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zu Entgeltfragen, insbesondere zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Einstufungskriterien nach Abs. 1 zustehenden Entgelts, anhören. Erhebt ein Arbeitgeber begründete Einwendungen gegen das vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Entgelt, insbesondere die angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden.Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zu Entgeltfragen, insbesondere zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Einstufungskriterien nach Absatz eins, zustehenden Entgelts, anhören.

Erhebt ein Arbeitgeber begründete Einwendungen gegen das vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Entgelt, insbesondere die angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden.

(6)Absatz 6,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Abs. 1 gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet, undStellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Absatz eins, gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und 1.Ziffer eins die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist, oderdie Unterschreitung des nach Absatz eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist, oder 2.Ziffer 2 das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) oder des verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen. Ebenso ist von einer Anzeige abzusehen, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Mitteilung durch das Kompetenzzentrum LSDB nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. § 25 Abs. 3 VStG, ist nicht anzuwenden. Von einer Anzeige ist auch abzusehen, wenn ein Strafaufhebungsgrund nach § 29 Abs. 2 vorliegt.hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen. Ebenso ist von einer Anzeige abzusehen, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Mitteilung durch das Kompetenzzentrum LSDB nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, VStG, ist nicht anzuwenden. Von einer Anzeige ist auch abzusehen, wenn ein Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 29, Absatz 2, vorliegt.
(7)Absatz 7,Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz die Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht zu beauftragen. „Unterentlohnung§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro.

Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor.

Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden.

Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

(2)Absatz 2,Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.Die Strafbarkeit nach Absatz eins, ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 12, 14, und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(3)Absatz 3,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und 1.Ziffer eins die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oderdie Unterschreitung des nach Absatz eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder 2.Ziffer 2 das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen.

In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen.

Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz eins, ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.

(4)Absatz 4,Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz eins, dritter Satz) zu laufen.
(5)Absatz 5,Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.“Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Absatz eins, nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Absatz 4, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.“ […] Inkrafttreten§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. […]
(10)Absatz 10,Die §§ 1 Abs. 2, 3, 5 bis 9, 2 Abs. 2, 3 und 4, 3 Abs. 5 und 7, 12 Abs. 1 Z 3 bis 6, 14 samt Überschrift, 15 Abs. 2, 19, 21, 22, 24 Abs. 1 erster Satz, 25a, 26 bis 28 samt Überschriften, 29 Abs. 1, 33, 34 samt Überschrift, 35 Abs. 2 und 4 und die Überschrift zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2021 ereignet haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 gelten nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9.

Die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 20 Abs. 1 und 2 Z 1, 32 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.Die Paragraphen eins, Absatz 2, 3, 5, bis 9, 2 Absatz 2, 3, und 4, 3 Absatz 5, und 7, 12 Absatz eins, Ziffer 3, bis 6, 14 samt Überschrift, 15 Absatz 2, 19, 21, 22, 24, Absatz eins, erster Satz, 25a, 26 bis 28 samt Überschriften, 29 Absatz eins, 33, 34, samt Überschrift, 35 Absatz 2, und 4 und die Überschrift zu Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben.

Die Paragraphen 2, Absatz 3, und 35 Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2021 ereignet haben. Die Paragraphen 2, Absatz 3, und 3 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, gelten nicht für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 9, Die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 3, 20, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, 32, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Die Paragraphen 26, bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden. […] 5.6. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 30/2018, lautet (auszugsweise):5.6. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, lautet (auszugsweise): „Entgelt§ 49.Paragraph 49,

(1)Absatz eins,Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.