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LVwG-S-1040/004-2024

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlLVwG-S-1040/004-2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt.

Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert. Der dritte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen und im letzten Satz das Wort „Erheblich“ auf „Wesentlich“ geändert, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge „als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002“ durch die Wortfolge „als im Tatzeitraum 01.

Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, verantwortlicher Beauftragter“ geändert wird; weiters wird die Wortfolge „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung“ ersetzt. Ebenso wird im 2. Absatz der Tatanlastung die Wortfolge „eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002“ durch die Wortfolge „eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage“ und die Wortfolge „die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen“ auf „die Abänderung nachteilige Auswirkungen“ korrigiert.

Der dritte Satz im 2. Absatz der Tatanlastung hat zu entfallen und im letzten Satz das Wort „Erheblich“ auf „Wesentlich“ geändert, sodass die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt: „Tatbeschreibung:Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max.

Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.„Tatbeschreibung:, Sie haben es als im Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter und im Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31.

Dezember 2022 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max.

Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.

Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage dar, weil die Abänderung nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An- und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Wesentlich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.“ Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“ auf „§ 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 idF BGBl. I Nr. 71/2019, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 idF BGBl. I Nr. 200/2021“ korrigiert.Zudem wird die verletzte Rechtsvorschrift von „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF“ auf „§ 79 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, betreffend den Tatzeitraum 01. Jänner 2021 bis 10. Dezember 2021 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, betreffend den Tatzeitraum 11. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 200/2021“ korrigiert.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) wird auf den Betrag von EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden) herabgesetzt.

2.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG mit EUR 600,-- neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit EUR 600,-- neu festgesetzt.

3.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 6.000,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 600,--, insgesamt sohin EUR 6.600,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 6.000,-- zzgl. des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 600,--, insgesamt sohin EUR 6.600,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. April 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

Betriebsjahr 2021 und 2022 Ort:

KG ***, Gst. Nr. *** und *** (vormals: Gst. Nr. ***, ***, *** und *** (vormals: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) Tatbeschreibung:

Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs 3 AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max.

Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.Sie haben es als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage am Tatort in den Betriebsjahren 2021 bis 2022 geändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da mit Bescheid vom 24.

Juli 2018, ***, die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen (Gesamtfläche ca. 77.845 m², Jahresdurchsatz max. 190.000 t, max. Gesamtlagermenge 79.540 m3), auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt wurde, jedoch gemäß den (korrigierten) Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 im Jahr 2021 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 367.477,84 t und im Jahr 2022 ein Input gesamt (Zwischenlager + mech. Aufbereitung) von 351.268,93 t vorgelegen ist, weshalb der genehmigte Jahresdurchsatz (= Jahresanlieferung) von max. 190.000 t in beiden Jahren um beinahe das Doppelte überschritten wurde.

Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An-und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt. Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben.

Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet.

Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.Diese Überschreitungen des quantitativen Konsenses stellen eine wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben kann, nachdem der massiv gesteigerte Jahresdurchsatz jedenfalls zu einer Erhöhung der Emission hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen (erhöhte An-und Abfahrfrequenz der LKW’s) und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage (erhöhte Einsatz von Gerätschaften wie Radlader, Sieb- und Brecheranlage, etc.) führt.

Erhöhte Emissionen (zB Lärm, Staub) können erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt haben. Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die notwendigen begleitenden chemischen Untersuchungen zu befürchten, da nicht auszuschließen ist, dass durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend durch den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorliegen. Diese Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge bedeutet auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***.

Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage, bedingt durch die erhöhte Jahresanlieferung, hat eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen zur Folge. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt können bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen dementsprechend nicht ausgeschlossen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 79 Abs. 1 Z 9 iVm. § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Geldstrafe von, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von GemäßGemäß, € 8.400,00 68 Stunden § 79 Abs 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgFParagraph 79, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 840,00 Gesamtbetrag: € 9.240,00 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, Zl. LVwG-S-1040/001-2024, wurde die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, Zl. LVwG-S-1040/001-2024, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. September 2025, Zl. Ra 2024/07/0198, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. August 2024, LVwG-S-1040/001-2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründet wurde die höchstgerichtliche Entscheidung wie folgt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom heutigen Tag, ***, mit inhaltsgleichen Vorwürfen gegen den Revisionswerber betreffend eine andere Abfallbehandlungsanlage der B GmbH auseinandergesetzt, wobei die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie das Vorbringen in der Revision dem vorliegenden Fall in den wesentlichen Punkten gleichen.

Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen lässt auch der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bestätigten Straferkenntnisses eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu. Im Weiteren wird der Schuldspruch auch dem Erfordernis, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG im Spruch bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben, nicht gerecht.“Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen lässt auch der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bestätigten Straferkenntnisses eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit 37 Absatz eins, AWG 2002 nicht zu. Im Weiteren wird der Schuldspruch auch dem Erfordernis, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig anzugeben, nicht gerecht.“ Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. September 2025, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2024, LVwG-S-1039/001-2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründet wurde diese höchstgerichtliche Entscheidung auszugsweise wie folgt:

16 Nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 - somit nach Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Bestimmung - erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Unterlassung einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 ist dagegen nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 sanktioniert.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 ist zu bestrafen, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG 2002 - somit nach Absatz eins, oder Absatz 3, dieser Bestimmung - erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Unterlassung einer Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 ist dagegen nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, AWG 2002 sanktioniert.

17 Eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN).Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind vergleiche , VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028, mwN).

18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2024/07/0121 bis 0124, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2024/07/0121 bis 0124, mwN).

19 Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 bewilligte Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 geändert worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass vor dem Hintergrund, dass - wie dargestellt - nur wesentliche Änderungen einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen, ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002, um die Erfordernisse des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, dass die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069, mwN).Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die mit Bescheid vom 6. Februar 2020 bewilligte Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 geändert worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass vor dem Hintergrund, dass - wie dargestellt - nur wesentliche Änderungen einer Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedürfen, ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, um die Erfordernisse des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, dass die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann vergleiche , VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068, 0069, mwN).

20 Im - mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten - Schuldspruch des Straferkenntnisses der BH Baden wurden als (zumindest mögliche) Auswirkungen der Überschreitung der konsentierten Jahresanlieferung und Lagerkapazität eine erhöhte An- und Abfahrtfrequenz von Lastkraftwägen und zusätzliche Manipulationsvorgänge in der Behandlungsanlage sowie daraus folgend eine - nicht näher quantifizierte - Erhöhung der Emissionen der Anlage hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen sowie eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs - konkret eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs infolge zusätzlicher Abbiegevorgänge von Lastkraftwägen und damit auch eine höhere Unfallgefahr - genannt. Im Weiteren angeführt wurde ein möglicher „negativer Einfluss“ des erhöhten Materialaufkommens auf die Behandlungstätigkeiten bzw. auf die begleitenden chemischen Untersuchungen, wobei konkret darauf verwiesen wurde, dass Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig vorliegen und es zur Verletzung des Vermischungsverbotes kommen könne.

21 Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu begründen.

Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann.

Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu begründen. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).

22 Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm-, Staub-, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Judikatur ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 erreichen.

Eine solche Konkretisierung ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt.Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm-, Staub-, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Judikatur ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 erreichen.

Eine solche Konkretisierung ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt.

23 Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht aus. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird hinsichtlich der angenommenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Schuldspruch sowie in den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts - in Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen - ohnehin auch nur von drohenden „nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt“, nicht aber von „erheblich nachteiligen Auswirkungen“, wie sie die Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 verlangt, ausgegangen.Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden.

Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht aus. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird hinsichtlich der angenommenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Schuldspruch sowie in den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts - in Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen - ohnehin auch nur von drohenden „nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt“, nicht aber von „erheblich nachteiligen Auswirkungen“, wie sie die Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 verlangt, ausgegangen.

24 Auch hinsichtlich der Folgen für Untersuchungen der Abfälle bzw. möglichen Verletzungen des Vermischungsverbotes ist weder dem Schuldspruch noch der Begründung des Verwaltungsgerichts konkret zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Erheblichkeit der dadurch drohenden Auswirkungen annimmt. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeit und Intensität der befürchteten Folgen der gestiegenen Abfallmenge nicht konkret dargestellt. Auch ergibt sich nicht, mit welcher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die B GmbH ihren Verpflichtungen - insbesondere hinsichtlich einer befürchteten Vermengung der Abfälle - nicht mehr nachkommen könnte und welche Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt (etwa auch in Hinblick auf die Art der Abfälle) insoweit konkret zu befürchten sind.

25 Der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses lässt daher eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu.Der Schuldspruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses lässt daher eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht zu.

26 Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2023/07/0027, mwN).Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ro 2023/07/0027, mwN).

27 Insoweit ist zu beachten, dass § 26 AWG 2002 besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit enthält, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.Insoweit ist zu beachten, dass Paragraph 26, AWG 2002 besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit enthält, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.

28 Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221, mwN).Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich vergleiche , VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221, mwN).

29 Nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (vgl. VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169, mwN).Nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich vergleiche , VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169, mwN).

30 In Zeiträumen vor Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket mit 11. Dezember 2021 war nach der damaligen Rechtslage dagegen zwar nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer, nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG (vgl. VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, mwN).In Zeiträumen vor Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket mit 11. Dezember 2021 war nach der damaligen Rechtslage dagegen zwar nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer, nicht jedoch auch eine gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG vergleiche , VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, mwN).

31 Die gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfe beziehen sich auf eine in den Jahren 2021 und 2022 von der B GmbH ausgeübte Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Nach dem Gesagten kommt für Zeiträume nach Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket mit 11. Dezember 2021 daher eine Verantwortung der nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 von der B GmbH namhaft gemachten verantwortlichen Person und vor Inkrafttreten dieser Novelle der nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der B GmbH bzw. der von diesen (eigens) bestellten verantwortlichen Beauftragten in Betracht (vgl. idS nochmals VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026).Die gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfe beziehen sich auf eine in den Jahren 2021 und 2022 von der B GmbH ausgeübte Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Nach dem Gesagten kommt für Zeiträume nach Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket mit 11. Dezember 2021 daher eine Verantwortung der nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 von der B GmbH namhaft gemachten verantwortlichen Person und vor Inkrafttreten dieser Novelle der nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der B GmbH bzw. der von diesen (eigens) bestellten verantwortlichen Beauftragten in Betracht vergleiche , idS nochmals VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026).

32 Im vom Verwaltungsgericht bestätigten Schuldspruch der BH Baden wurde die Tat dem Revisionswerber dagegen „als zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002“ vorgeworfen. Diese Bezeichnung des die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals ist zum einen unbestimmt. Zum anderen ist der gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer nur für die Tätigkeit nach § 26 Abs. 1 AWG 2002, nicht aber für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortlich und besteht - wie dargestellt - für Zeiträume nach dem Inkrafttreten AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket eine Verantwortlichkeit des verantwortlichen Beauftragten nach § 26 Abs. 6 AWG 2002.Im vom Verwaltungsgericht bestätigten Schuldspruch der BH Baden wurde die Tat dem Revisionswerber dagegen „als zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002“ vorgeworfen.

Diese Bezeichnung des die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals ist zum einen unbestimmt. Zum anderen ist der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer nur für die Tätigkeit nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002, nicht aber für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortlich und besteht - wie dargestellt - für Zeiträume nach dem Inkrafttreten AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket eine Verantwortlichkeit des verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002.

33 In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Revisionswerber in den Jahren 2021 und 2022 verantwortlicher Beauftragter nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 der B GmbH gewesen und nach § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Unabhängig davon, dass auch insoweit keine klare Zuordnung der Verantwortung hinsichtlich der Zeiträume vor und nach Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket erfolgt, hat nach der dargestellten Judikatur das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten richtig und vollständig im Spruch selbst zu erfolgen.In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Revisionswerber in den Jahren 2021 und 2022 verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 der B GmbH gewesen und nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Unabhängig davon, dass auch insoweit keine klare Zuordnung der Verantwortung hinsichtlich der Zeiträume vor und nach Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket erfolgt, hat nach der dargestellten Judikatur das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten richtig und vollständig im Spruch selbst zu erfolgen.

34 Zu beachten ist im Weiteren, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN). Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt.

Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (vgl. etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2024/07/0218, mwN).Zu beachten ist im Weiteren, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN).

Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird vergleiche , etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2024/07/0218, mwN).

35 Die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist zwar nur dann im Sinn einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinn ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Personen, als verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 AWG 2002 oder verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 zu verantworten hat, weil diese Frage nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).Die nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist zwar nur dann im Sinn einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinn ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Personen, als verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 oder verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 zu verantworten hat, weil diese Frage nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist vergleiche , VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).

36 Das Verwaltungsgericht traf somit auch die Verpflichtung zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten allenfalls unter eine andere Strafbestimmung fällt und gegebenenfalls den Spruch - insbesondere auch hinsichtlich des im (jeweiligen) Tatzeitraum die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals - richtig zu stellen bzw. zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 im dargestellten Sinn nicht vorliegt, eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht in Betracht kommt. In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob - ausgehend vom erhobenen Vorwurf - eine nach § 37 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere nach der Z 5 dieser Bestimmung, zu genehmigende Änderung vorgelegen bzw. allenfalls zumindest eine Anzeige nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 erforderlich gewesen ist.

Sollte dies zutreffen, käme eine Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 3 AWG 2002 oder nach § 79 Abs. 2 Z 10 iVm § 37 Abs. 4 AWG 2002 in Betracht.Das Verwaltungsgericht traf somit auch die Verpflichtung zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten allenfalls unter eine andere Strafbestimmung fällt und gegebenenfalls den Spruch - insbesondere auch hinsichtlich des im (jeweiligen) Tatzeitraum die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals - richtig zu stellen bzw. zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, dass, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 im dargestellten Sinn nicht vorliegt, eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht in Betracht kommt.

In diesem Fall wäre aber zu prüfen, ob - ausgehend vom erhobenen Vorwurf - eine nach Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere nach der Ziffer 5, dieser Bestimmung, zu genehmigende Änderung vorgelegen bzw. allenfalls zumindest eine Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 erforderlich gewesen ist. Sollte dies zutreffen, käme eine Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 oder nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 in Betracht.

37 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.

Zum durchgeführten fortgesetzten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Dezember 2025 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie zu seinem Gutachten vom 22. Dezember 2023 eingeholt wurde.

3.

Feststellungen:

Mit Bescheid vom 24. Juli 2018, ***, wurde der D GmbH die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle, bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen auf einer Gesamtfläche ca. 77.845 m², mit einem Jahresdurchsatz von max. 190.000 t und einer max. Gesamtlagermenge 79.540 m3 auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, erteilt.

Gemäß dem eingereichten Projekt „Konsolidierungsprojekt 2018 für Neueinreichung Sortier- und Recyclinganlage Gst. ***-***, KG ***“, erstellt von der E am 21. März 2018, soll durch die Zwischenlagerung, Sortierung und Recyclierung ein möglichst hoher Anteil stofflich verwertet werden können und nur die Restmaterialien in untergeordneter Menge einer entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Das nächstgelegene Siedlungsgebiet zur Abfallbehandlungsanlage liegt 0,619 km in Richtung Süd (Ortsrand von ***) entfernt.

Die D GmbH wurde im Jahr 2022 auf B GmbH umfirmiert. Diese ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Der Beschwerdeführer war mit Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019 – somit auch in den Betriebsjahren 2021 und 2022 – zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Fa. B GmbH bestellt. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. November 2018, Zl. ***, wurde u. a. die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zur verantwortlichen Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 zur Kenntnis genommen.Der Beschwerdeführer war mit Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019 – somit auch in den Betriebsjahren 2021 und 2022 – zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Fa. B GmbH bestellt. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. November 2018, Zl. ***, wurde u. a. die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zur verantwortlichen Person iSd Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 zur Kenntnis genommen.

Von der Fa. B GmbH wurden am 30. August 2023 die im EDM hochgeladenen Abfallbilanzen für die Jahre 2021 und 2022 korrigiert.

In den Betriebsjahren 2021 und 2022 ist es zu einer Überschreitung des quantitativen Konsenses hinsichtlich der Jahresanlieferung, und somit des genehmigten Jahresdurchsatzes von 190.000 t, gekommen, zumal im Jahr 2021 367.477,84 t und im Jahr 2022 351.268,93 t angeliefert und behandelt wurden.

Die festgestellte Konsensüberschreitung bedingte eine erhebliche Überschreitung der im Projekt vorgesehenen Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage, zumal im Projekt davon ausgegangen wurde, dass 25 % der Inputmaterialien mit Mulden und 75 % mit LKW mit 20 t Nettogewicht befördert werden. Berücksichtigt man die projektierte Anlieferung, ergibt sich beim jährlichen Materialumschlag von 367.477,84 t im Jahr 2021 eine Überschreitung der projektierten Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage mit Mulden um 6.339 Fuhren und mit LKW 6.656 Fuhren, somit um insgesamt 12.995 mehr Fuhren im Jahr 2021; beim jährlichen Materialumschlag von 351.268,93 t im Jahr 2022 errechnet sich eine Überschreitung der genehmigten Zu- und Abfahrten mit Mulden um 5.760 Fuhren und mit LKW um 6.048 Fuhren, somit um insgesamt 11.808 mehr Fuhren im Jahr 2022.

Die festgestellte Konsensüberschreitung bedingte somit eine erhebliche Überschreitung der im Projekt vorgesehenen Anzahl von Zu- und Abfahrten zur Behandlungsanlage. Aus verkehrstechnischer Sicht bedeutet die Überschreitung der genehmigten Jahresanlieferungsmenge auch eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz durch zur Anlage zufahrende und abfahrende LKW von der ***. Festgehalten werden kann dazu, dass die Erschließung der Recyclinganlage von der *** kommend seit einiger Zeit nur mehr über die Anbindung gegenüber der *** erfolgt. Durch den Rückbau der Anlage vor einiger Zeit entfiel für die Recyclinganlage die Anbindung an die *** gegenüber der ***. Im Zuge der *** ist für die Erschließung der Recyclinganlage ein Linksabbiegestreifen angeordnet. Generell bedeutet eine wesentlich höhere Verkehrsfrequenz zur Anlage eine größere Behinderungswahrscheinlichkeit des Verkehrs auf der übergeordneten Straße (***) bei den Abbiegevorgängen der LKW und damit auch eine tendenziell höhere Gefahr von Auffahrunfällen, weshalb nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt bei einem derartig höheren Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen werden können und jedenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs mit sich bringen, auch wenn dies nicht zwingend zusätzliche straßenpolizeiliche bzw. bauliche Maßnahmen bedurfte.

Es ist durch die gesteigerte Jahresanlieferung jedenfalls von einer Erhöhung der Emissionen hinsichtlich Lärm- und Luftschadstoffe durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen und den zusätzlichen Manipulationsvorgängen auf der Behandlungsanlage auszugehen. Welche konkreten luft- und lärmtechnischen Effekte die konsenslose Anlagenerweiterung verursachte, kann im Nachhinein mangels konkreter Aufzeichnungen bzw. luft- und lärmtechnischer Messungen nicht [mehr] eruiert werden kann, da nicht festgestellt werden kann, wann und wie die Behandlungsanlage im Detail derart konsenslos betrieben wurde, dass der angelastete quantitative Jahresabfallkonsens in den Betriebsjahren 2021 und 2022 erreicht wurde. Für die Beurteilung der Belästigung der Nachbarn durch diese zusätzlichen Emissionen ist wesentlich, dass die Entfernung zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet zur Abfallbehandlungsanlage in Richtung Süden lediglich rund 619 m beträgt.

Zudem ist durch die stark erhöhte Lagermenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes in den Betriebsjahren 2021 und 2022 zu befürchten, da es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten kommen kann.

Aus abfalltechnischer Sicht sind durch das, über den genehmigten Konsens erhöhte Materialaufkommen ein negativer Einfluss auf die Behandlungstätigkeiten. Es kann jedoch in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, ob durch die kürzere Verweilzeit der Abfälle (resultierend aus den erhöhten Materialdurchsatz) Materialuntersuchungen nicht rechtzeitig für den jeweiligen Behandlungs- oder Verwertungsschritt vorlagen, weil Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2023, Zl. ***, wurde mit Wirkung 01. März 2023 ein Bau- und Betriebsaufsichtsorgan bestellt. Auf Basis des vom diesem behördlich bestellten Organ erstellten Aufsichtsbericht betreffend *** wurde festgestellt, dass eine unsachgemäße Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nicht ausgeschlossen werden konnte, da Materialien angeliefert wurden, die nach den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 nicht grundlegend charakterisiert wurden, die Zwischenlagerung der übernommenen Abfälle nicht bescheidkonform erfolgte, weil die vorgeschriebene räumliche Trennung mit „Reststoff- und Massenabfallqualität“ und „Baurestmassenqualität“ nicht erfolgte, weshalb eine Vermischung der Sickerwässer zu befürchten ist.

4.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, den von der Abfallrechtsbehörde vorgelegten bescheidmäßigen Erledigungen, der Verhandlungsschrift vom 18. Oktober 2023, sowie auf den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten der Fachbereiche Abfallchemie und Verkehrstechnik. Die Beschwerdeführervertretung stimmte der Verlesung dieser Akten, insbesondere der Verlesung der in den behördlichen Akten enthaltenen Sachverständigengutachten, in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 06. August 2024 ausdrücklich zu.

Die Lagebeschreibung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage, insbesondere deren Situierung zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet, war aufgrund des Punktes 2.2 des Technischen Berichtes vom 21. März 2018, der einen wesentlichen Bestandteil der Projektsunterlage bildet und von der E zur GZ *** erstellt wurde, festzustellen; ebenso der Zweck der Anlage.

Im Zusammenhalt dieser Projektsunterlage, insbesondere deren Punkt 5.1. An- und Abfahrt/Frequenzen, und der verkehrstechnischen Stellungnahme ist zweifelsfrei zu schließen, dass die konsenslose Änderung des Betriebes geeignet war, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf der Straße mit öffentlichem Verkehr erheblich zu beeinträchtigen. Der Unterschied zwischen den projektierten LKW-Frequenzen bzw. Muldenanlieferungen und dem in den Jahren 2021 und 2022 durch die konsenslose Erweiterung des quantitativen Abfallkonsenses bedingten LKW-Verkehr konnte durch die Angaben in den Projektsunterlagen vom Verwaltungsgericht errechnet werden, wobei vom projektierten An- und Abtransport, nämlich 25 % Anlieferung mit Mulden je 7 t und 75 % mittels LKW mit 20 t Nettogewicht, ausgegangen wurde.

Die Feststellung, dass durch die stark erhöhte Abfallmenge eine Verletzung des Vermischungsverbotes zu befürchten ist, sowie die Möglichkeit, dass es durch die verringerten oder sogar fehlenden Abstände zwischen den einzelnen Abfallfraktionen zu einer Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallqualitäten gekommen sein könnte, basiert auf den ergänzenden Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 12. Dezember 2025:

Im Hinblick auf die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses im ersten Verfahrensgang durch den VwGH wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2025 der Amtssachverständige für Abfallchemie in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 unter Beachtung der Aufsichtsberichte gemäß Beilage ./1 und ./2 der Verhandlungsschrift gefragt, „ob auf Basis dieser Unterlagen unter Berücksichtigung der Genehmigungsbescheide davon ausgegangen werden kann, dass durch die verfahrensinkriminierten Konsensüberschreitungen die Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass die Anlage so geändert wurde, dass durch diese Änderungen erheblich nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 auf den Menschen oder die Umwelt bestanden haben können.

Es möge dabei möglichst konkret dargelegt werden, wer oder was durch den konsenswidrigen Betrieb beeinträchtigt werden könnte. Die entsprechenden Gutachten mögen pro Anlage getrennt erstattet werden.“ Im Hinblick auf die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses im ersten Verfahrensgang durch den VwGH wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2025 der Amtssachverständige für Abfallchemie in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 unter Beachtung der Aufsichtsberichte gemäß Beilage ./1 und ./2 der Verhandlungsschrift gefragt, „ob auf Basis dieser Unterlagen unter Berücksichtigung der Genehmigungsbescheide davon ausgegangen werden kann, dass durch die verfahrensinkriminierten Konsensüberschreitungen die Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass die Anlage so geändert wurde, dass durch diese Änderungen erheblich nachteilige Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 auf den Menschen oder die Umwelt bestanden haben können.

Es möge dabei möglichst konkret dargelegt werden, wer oder was durch den konsenswidrigen Betrieb beeinträchtigt werden könnte. Die entsprechenden Gutachten mögen pro Anlage getrennt erstattet werden.“ Im fortgesetzten Verfahren konnte zwar angesichts der Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie anhand der Überprüfungsberichte des F in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht abgeleitet werden, dass jene konsenswidrigen Zustände, welche im Überprüfungszeitraum 2023 vorgelegen haben, angesichts der festgestellten Behandlungsmengen aufgrund der räumlichen Ausdehnung der Anlage bereits auch in den verfahrensrelevanten Betriebsjahren 2021 und 2022 vorgelegen haben. Berücksichtigt werden muss aber in diesem Zusammenhang, dass sich die Fragestellung vordergründig auf das Beweisthema bezogen haben, ob eine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vorgelegen hat.Im fortgesetzten Verfahren konnte zwar angesichts der Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie anhand der Überprüfungsberichte des F in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht abgeleitet werden, dass jene konsenswidrigen Zustände, welche im Überprüfungszeitraum 2023 vorgelegen haben, angesichts der festgestellten Behandlungsmengen aufgrund der räumlichen Ausdehnung der Anlage bereits auch in den verfahrensrelevanten Betriebsjahren 2021 und 2022 vorgelegen haben. Berücksichtigt werden muss aber in diesem Zusammenhang, dass sich die Fragestellung vordergründig auf das Beweisthema bezogen haben, ob eine wesentliche Änderung iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 vorgelegen hat.

Aus keiner der Aussagen der Amtssachverständigen für Abfallchemie kann in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass die festgestellte Überschreitung erheblich nachteilige Auswirkungen iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 bewirkt haben könnte. Insbesondere waren Auffälligkeiten bei Sickerwasseruntersuchungen anhand des Überprüfungsprotokolls nicht festzustellen.Aus keiner der Aussagen der Amtssachverständigen für Abfallchemie kann in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass die festgestellte Überschreitung erheblich nachteilige Auswirkungen iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 bewirkt haben könnte. Insbesondere waren Auffälligkeiten bei Sickerwasseruntersuchungen anhand des Überprüfungsprotokolls nicht festzustellen.

Aus der Fotodokumentation betreffend den Zeitraum März und Juni 2023 war aber ersichtlich, dass hier die notwendigen Abstände zwischen den unterschiedlichen Abfallqualitäten nicht eingehalten wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Bau- und Betriebsaufsicht aufgrund diverser Konsenswidrigkeiten behördlich bestellt wurde. G hat in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt, weshalb er befürchtet, dass durch die massive quantitative Konsensüberschreitung in den Jahren 2021 und 2022 die notwendigen Abstände zwischen den Lagerungen nicht eingehalten worden sein könnten (beginnend bei Seite 8, letzter Absatz der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2025).

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Strafbehörde zwar das Verwaltungsstrafverfahren schon vor Einlangen der festgestellten Gutachten eingeleitet hat, in den Stellungnahmen ist aber auch angeführt, dass die Abfallrechtsbehörde die gleiche Fragestellung „bereits vor Monaten“ gestellt hat (siehe Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 12. Oktober 2023) bzw. der Amtssachverständige für Abfallchemie anlässlich des festgestellten Quartalsberichtes mit diesem Beweisthema konfrontiert wurde (siehe Seite 22 der Verhandlungsschrift), weshalb der in der verwaltungsgerichtliche Verhandlung geäußerte Eindruck, als wären die Sachverständigen „diesbezüglich beeinflusst gewesen“, vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden kann.Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu.

Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Strafbehörde zwar das Verwaltungsstrafverfahren schon vor Einlangen der festgestellten Gutachten eingeleitet hat, in den Stellungnahmen ist aber auch angeführt, dass die Abfallrechtsbehörde die gleiche Fragestellung „bereits vor Monaten“ gestellt hat (siehe Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 12. Oktober 2023) bzw. der Amtssachverständige für Abfallchemie anlässlich des festgestellten Quartalsberichtes mit diesem Beweisthema konfrontiert wurde (siehe Seite 22 der Verhandlungsschrift), weshalb der in der verwaltungsgerichtliche Verhandlung geäußerte Eindruck, als wären die Sachverständigen „diesbezüglich beeinflusst gewesen“, vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden kann.

Die festgestellten Konsensüberschreitungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Betreffend die Gutachten ist zudem lediglich die Rechtsfrage strittig, ob auf Basis dieser fachlichen Aussagen erhebliche oder bloß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt abgeleitet werden können.

Festgestellt werden musste, dass die bewilligte Jahresdurchsatzmenge von 190.000 t in den Betriebsjahren 2021 und 2022 erheblich überschritten wurde; nahezu wurde das Doppelte des bewilligten Jahreskonsenses in diesen Jahren in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage behandelt; die mit dieser konsenswidrigsten Betriebsweise verbundenen Problematiken wurden vom Amtssachverständigen für Abfallchemie anhand des festgestellten Quartalsberichtes festgehalten; ergänzt um Ausführungen in der Verhandlung am 12. Dezember 2025.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Feststellung der Überschreitung des Konsenses auf den von der Anlagenbetreiberin selbst gemeldeten Daten in das EDM basiert.

Die festgestellte strafrechtliche Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gründet sich auf der im behördlichen Akt enthaltenen Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019 im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 12. Dezember 2025.

5.

Rechtslage: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1.im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2.im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.2. im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3)Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

Nach § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF BGBl. I Nr. 71/2019, ist strafbar:Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, ist strafbar:

Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. § 37 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 37, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nichtDer Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht […]
(3)Absatz 3,Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:

1.Ziffer eins Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2.Ziffer 2 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3.Ziffer 3 sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4.Ziffer 4 a)Litera a Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen, b)Litera b Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, c)Litera c Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5.Ziffer 5 eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4)Absatz 4,Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

1.Ziffer eins eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

2.Ziffer 2 die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,) 4.Ziffer 4 sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;

5.Ziffer 5 eine Unterbrechung des Betriebs;

6.Ziffer 6 der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;

7.Ziffer 7 die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;

8.Ziffer 8 sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;

9.Ziffer 9 sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 lautet:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind […] 3.Ziffer 3 „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden; § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019 sah vor:Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, sah vor:

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person§ 26.Paragraph 26,

(1)Absatz eins,Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer 1.Ziffer eins die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt, 2.Ziffer 2 die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt unddie Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und 3.Ziffer 3 in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, 4, und 5 und Absatz 4 und Paragraph 25 a, Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. […]
(6)Absatz 6,Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat. § 26 AWG 2002, idF BGBl. I Nr. 200/2021, in Kraft seit 11. Dezember 2021, bestimmt auszugsweise:Paragraph 26, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, in Kraft seit 11. Dezember 2021, bestimmt auszugsweise:

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person§ 26.Paragraph 26,

(1)Absatz eins,Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer 1.Ziffer eins die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt, 2.Ziffer 2 die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt unddie Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und 3.Ziffer 3 in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, 4, und 5 und Absatz 4 und Paragraph 25 a, Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. […]
(6)Absatz 6,Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

7.Ziffer 7 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, […] 9.Ziffer 9 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, § 74 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 74, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, lautet auszugsweise wie folgt:

8.Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. […] 6.

Erwägungen:

Wie der VwGH im aufhebenden Erkenntnis zur Zl. *** in den Rz 26 ff ausführte, hatte das Verwaltungsgericht das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal des Beschuldigten, hinsichtlich der Zeiträume vor und nach Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat im fortgesetzten Verfahren richtig und vollständig im Spruch anzugeben.Wie der VwGH im aufhebenden Erkenntnis zur Zl. *** in den Rz 26 ff ausführte, hatte das Verwaltungsgericht das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal des Beschuldigten, hinsichtlich der Zeiträume vor und nach Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Umschreibung der Tat im fortgesetzten Verfahren richtig und vollständig im Spruch anzugeben.

Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass außer der Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019, mit welcher der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde und einen Hinweis enthält, dass die Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 19. November 2018, Zl. ***, zur Kenntnis genommen hat, dass der Rechtsmittelwerber als verantwortliche Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellt [wohl namhaft gemacht] wurde, keine weiteren Bestellungsvorgänge erfolgten.Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass außer der Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019, mit welcher der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde und einen Hinweis enthält, dass die Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 19. November 2018, Zl. ***, zur Kenntnis genommen hat, dass der Rechtsmittelwerber als verantwortliche Person iSd Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 bestellt [wohl namhaft gemacht] wurde, keine weiteren Bestellungsvorgänge erfolgten.

Den Erläuterungen der RV 1104 der Beilagen XXVII. GP ist zu Z 121 bis 125 und 171 (§ 26 und § 78 Abs. 26) zu entnehmen:Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode ist zu Ziffer 121 bis 125 und 171 (Paragraph 26 und Paragraph 78, Absatz 26,) zu entnehmen:

Wird die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person durchgeführt, ist ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der auch verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist. Aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden wird klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht. Die Verantwortlichkeit im Hinblick auf abfallrechtliche Genehmigungen ist, wie die Formulierung „abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen“ bereits ausdrückt, auf den abfallrechtlich relevanten Teil dieser Genehmigungen bezogen.

Wird die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person durchgeführt, ist ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der auch verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG ist. Aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden wird klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht. Die Verantwortlichkeit im Hinblick auf abfallrechtliche Genehmigungen ist, wie die Formulierung „abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen“ bereits ausdrückt, auf den abfallrechtlich relevanten Teil dieser Genehmigungen bezogen.

Im Falle der Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person soll dies der Behörde angezeigt werden. Für die Behörde soll damit zu jedem Zeitpunkt Klarheit gegeben sein, wer verantwortlich ist. Die Anzeige kann sowohl durch das Unternehmen als auch durch den abbestellten abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. die abbestellte verantwortliche Person erfolgen.

Die verantwortliche Person wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011 in das AWG 2002 aufgenommen. Zielsetzung dieser Bestimmung war es, für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bei juristischen Personen einen im Sinne des § 9 VStG Verantwortlichen festzulegen. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2017/05/0201 vom 26.09.2017, kann die Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VStG nur bestehen, wenn eine entsprechend § 26 Abs. 3 getroffene Anordnung im AWG 2002 erfolgt. Die entsprechende Bestimmung wird in das AWG 2002 aufgenommen. Sofern bereits eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, der Behörde namhaft gemacht worden ist, besteht diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf für das betroffene Unternehmen.Die verantwortliche Person wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, in das AWG 2002 aufgenommen.

Zielsetzung dieser Bestimmung war es, für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bei juristischen Personen einen im Sinne des Paragraph 9, VStG Verantwortlichen festzulegen. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2017/05/0201 vom 26.09.2017, kann die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG nur bestehen, wenn eine entsprechend Paragraph 26, Absatz 3, getroffene Anordnung im AWG 2002 erfolgt. Die entsprechende Bestimmung wird in das AWG 2002 aufgenommen. Sofern bereits eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, der Behörde namhaft gemacht worden ist, besteht diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf für das betroffene Unternehmen.

In diesem Sinne war im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Tatbeschreibung das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal iSd § 44a Z 1 VStG zu korrigieren, zumal der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG, und nach Inkrafttreten dieser Novelle – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, dass kein weiterer Handlungsbedarf durch die Gesetzesänderung besteht und somit nach einer Namhaftmachung gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019 kein zusätzlicher Bestellungsakt vorzunehmen ist – als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 zu verpflichten war.In diesem Sinne war im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Tatbeschreibung das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu korrigieren, zumal der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG, und nach Inkrafttreten dieser Novelle – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, dass kein weiterer Handlungsbedarf durch die Gesetzesänderung besteht und somit nach einer Namhaftmachung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, kein zusätzlicher Bestellungsakt vorzunehmen ist – als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, zu verpflichten war.

Zur behaupteten Verjährung betreffend das Betriebsjahr 2021 ist festzuhalten:

Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).

Unbestritten war festzustellen, dass die Änderung der Behandlungsanlage durch Überschreitung der Konsensmenge im Jahr 2021 auch im Betriebsjahr 2022 noch vorgelegen ist bzw. im Jahr 2022 die gesamten Abfallmengen weiter bis zu einem exorbitanten Ausmaß überschritten wurden. Betreffend die Konsensüberschreitungen im Jahr 2021 erfolgten im Jahr 2022 sohin weitere Begehungsakte, sodass die Verjährungsfrist des § 31 VStG mangels Endes des letzten Begehungsaktes im Jahr 2021 am 31. Dezember 2021 auch nicht zu laufen begonnen haben kann. Damit war das pönalisierte Verhalten im Jahr 2022 nicht abgeschlossen, sodass die Strafbehörde betreffend die Konsensüberschreitung im Jahr 2021 rechtzeitig Verfolgungshandlungen gesetzt hat und der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ins Leere geht und wurde vom VwGH im ersten Verfahrensgang dies auch nicht moniert.Unbestritten war festzustellen, dass die Änderung der Behandlungsanlage durch Überschreitung der Konsensmenge im Jahr 2021 auch im Betriebsjahr 2022 noch vorgelegen ist bzw. im Jahr 2022 die gesamten Abfallmengen weiter bis zu einem exorbitanten Ausmaß überschritten wurden.

Betreffend die Konsensüberschreitungen im Jahr 2021 erfolgten im Jahr 2022 sohin weitere Begehungsakte, sodass die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mangels Endes des letzten Begehungsaktes im Jahr 2021 am 31. Dezember 2021 auch nicht zu laufen begonnen haben kann. Damit war das pönalisierte Verhalten im Jahr 2022 nicht abgeschlossen, sodass die Strafbehörde betreffend die Konsensüberschreitung im Jahr 2021 rechtzeitig Verfolgungshandlungen gesetzt hat und der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ins Leere geht und wurde vom VwGH im ersten Verfahrensgang dies auch nicht moniert.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es zu verantworten habe, dass die Abfallbehandlungsanlage wesentlich iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 geändert wurde, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu sein.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es zu verantworten habe, dass die Abfallbehandlungsanlage wesentlich iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 geändert wurde, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu sein.

Nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die dem genehmigten Projekt widersprechende Betriebsweise [auch] eine Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 zu verantworten hat. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich nämlich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar. Eine im Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommene Festlegung der Kapazität der Abfallbehandlungsanlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, im konkreten Fall die Definition des jährlichen quantitativen Abfallkonsenses, sowie der Lagerkapazität beinhaltet ebenso eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 gleichzuhalten.Nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die dem genehmigten Projekt widersprechende Betriebsweise [auch] eine Übertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 zu verantworten hat.

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bezieht sich nämlich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 dar. Eine im Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommene Festlegung der Kapazität der Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, im konkreten Fall die Definition des jährlichen quantitativen Abfallkonsenses, sowie der Lagerkapazität beinhaltet ebenso eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 gleichzuhalten.

Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren vergleiche , Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 einerseits und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen vergleiche , Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber eine wesentliche Änderung als gegeben erachtet, wenn das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die durch das AWG 2002 geschützten Schutzgüter haben kann. Es reicht demnach für die Bejahung der Genehmigungspflicht im ordentlichen Genehmigungsverfahren (und nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw. im Anzeigeverfahren) aus, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung gegeben ist. Nicht notwendig ist daher, ob die Änderungen Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug bedingen bzw. ob die (im konkreten Fall konsenslosen) Änderungen per se genehmigungsfähig wären.

Zum Vorwurf der wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage ohne die nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 notwendige Genehmigung sprach der VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 04. September 2025, Zl. ***, in Rz 21ff aus:Zum Vorwurf der wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage ohne die nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 notwendige Genehmigung sprach der VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 04. September 2025, Zl. ***, in Rz 21ff aus:

Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu begründen.

Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann.

Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinn nicht als ausreichend erachtet, um eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu begründen. Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mit weiteren Hinweisen).

Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm, Staub, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Judikatur ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 erreichen.

Eine solche Konkretisierung ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt.Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm, Staub, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Judikatur ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 erreichen.

Eine solche Konkretisierung ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt.

Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht aus. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird hinsichtlich der angenommenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Schuldspruch sowie in den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen ohnehin auch nur von drohenden „nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt“, nicht aber von „erheblich nachteiligen Auswirkungen“, wie sie die Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 verlangt, ausgegangen.Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden.

Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht aus. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird hinsichtlich der angenommenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Schuldspruch sowie in den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen ohnehin auch nur von drohenden „nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt“, nicht aber von „erheblich nachteiligen Auswirkungen“, wie sie die Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 verlangt, ausgegangen.

Zur Auslegung des Begriffes der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in der Folge: IPCC-Richtlinie) führte der EuGH in der Rechtssache C-43/21, Česká republika, s.r.o./ Ministerstvo životního prostředí, an, dass nach der Definition dieser Bestimmung - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem ersten Teilsatz des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 - eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

Nach Art. 20 Abs. 3 IPCC-Richtlinie gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht. In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU hervorgehe, dass nur unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, eine wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung vorliege. Eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage sei nämlich nicht „wesentlich“ im Sinn von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75, wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne.

Umgekehrt genüge es nicht, dass eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne, um „wesentlich“ im Sinne dieser Richtlinie zu sein. Wäre dies der Fall, hätte der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, dass eine wesentliche Änderung in einer Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder in einer Erweiterung einer Anlage bestehe (VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).Zur Auslegung des Begriffes der „wesentlichen Änderung“ nach Artikel 3, Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in der Folge: IPCC-Richtlinie) führte der EuGH in der Rechtssache C-43/21, Česká republika, s.r.o./ Ministerstvo životního prostředí, an, dass nach der Definition dieser Bestimmung - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem ersten Teilsatz des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 - eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

Nach Artikel 20, Absatz 3, IPCC-Richtlinie gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang römisch eins erreicht. In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Artikel 3, Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU hervorgehe, dass nur unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, eine wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung vorliege. Eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage sei nämlich nicht „wesentlich“ im Sinn von Artikel 3, Nr. 9 der Richtlinie 2010/75, wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne.

Umgekehrt genüge es nicht, dass eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne, um „wesentlich“ im Sinne dieser Richtlinie zu sein. Wäre dies der Fall, hätte der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, dass eine wesentliche Änderung in einer Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder in einer Erweiterung einer Anlage bestehe (VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010).

Nun konnte zwar im fortgesetzten Ermittlungsverfahren festgestellt werden, welche zusätzlichen An- bzw. Abfahrten die konsenslose Erweiterung des quantitativen Abfallkonsenses bewirkten.

Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137). Auch eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm-, Staub-, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Jud. ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend. Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 erreichen.

Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rsp. nicht aus (VwGH 04.09.2025, ***).Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137). Auch eine gewisse Steigerung von Emissionen (insbesondere Lärm-, Staub-, Luftschadstoffe) ist grundsätzlich als Folge jeder Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen bzw. innerhalb der Behandlungsanlage selbst zu erwarten, aber im Sinn der dargestellten Jud. ohne nähere Konkretisierung zur Darlegung einer wesentlichen Änderung nicht ausreichend.

Die Intensität bzw. Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigungen muss näher dargestellt bzw. quantifiziert werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Auswirkungen im dargestellten Sinn nicht bloß nachteilig sind, sondern die Schwelle der Erheblichkeit nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 erreichen. Ebenso ist im Allgemeinen auch eine Zunahme des Verkehrs potentiell mit Störungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch das allein reicht zur Begründung erheblich nachteiliger Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 aber im Sinn der genannten Rsp. nicht aus (VwGH 04.09.2025, ***).

Welches konkrete Ausmaß eine vom Gesetz in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 geforderte "erhebliche" Beeinträchtigung der Anlagenänderung zu erreichen hat, um eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 auszulösen, verschließt sich aber bei näherer Betrachtung dem erkennenden Gericht; insbesondere kann nicht erkannt werden, welches quantitativ mögliches Beeinträchtigungsausmaß gefordert wird, um eine erheblich nachteilige Auswirkung gesetzeskonform daraus ableiten zu können, zumal aus der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur nur gefolgert werden kann, was keine erhebliche Beeinträchtigung gemäß der Legaldefinition darstellt.Welches konkrete Ausmaß eine vom Gesetz in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 geforderte "erhebliche" Beeinträchtigung der Anlagenänderung zu erreichen hat, um eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 auszulösen, verschließt sich aber bei näherer Betrachtung dem erkennenden Gericht; insbesondere kann nicht erkannt werden, welches quantitativ mögliches Beeinträchtigungsausmaß gefordert wird, um eine erheblich nachteilige Auswirkung gesetzeskonform daraus ableiten zu können, zumal aus der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur nur gefolgert werden kann, was keine erhebliche Beeinträchtigung gemäß der Legaldefinition darstellt.

Gleiches gilt für die Intensität an Emissionssteigerungen (insbesondere Lärm, Staub, Luftschadstoffe): Welche konkreten luft- und lärmtechnischen Effekte die konsenslose Anlagenerweiterung verursachte, kann im Nachhinein mangels konkreter Aufzeichnungen bzw. luft- und lärmtechnischer Messungen nicht [mehr] eruiert werden, da nicht festgestellt werden kann, wann und wie die Behandlungsanlage im Detail derart konsenslos betrieben wurde, dass der angelastete quantitative Jahresabfallkonsens in den Betriebsjahren 2021 und 2022 erreicht wurde.

Auch die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Vermischungsverbotes konnte nicht in der Art und Weise attestiert werden, dass die Möglichkeit erheblich nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt feststellbar war.

Gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 gilt [auch] als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. Das in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durchgeführte Behandlungsverfahren für nicht gefährliche Abfälle ist in Teil 2 Punkt 3. lit. b des Anhanges 5, IPPC-Behandlungsanlagen, zum AWG 2002 nicht genannt, sodass aus diesem Passus der Legaldefinition in diesem Zusammenhang keine Rückschlüsse auf die Wesentlichkeit der Änderung gezogen werden können. Berücksichtigt werden muss aber, dass Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, - wie der verfahrensgegenständlichen – gemäß Anhang 1 Z 2 Spalte 2 lit. b zum UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht begründen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.