LVwG-950113/10/MB/JB
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum25.03.2019 GeschäftszahlLVwG-950113/10/MB/JB TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Brandstetter über die Beschwerde von OAR J H, vertreten durch G S P Rechtsanwälte, W, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt W, Disziplinarsenat I, vom 28. Mai 2018, GZ: DI-PersR-941-2015, betreffend die Dienstpflichtverletzung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2019Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Brandstetter über die Beschwerde von OAR J H, vertreten durch G S P Rechtsanwälte, W, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt W, Disziplinarsenat römisch eins, vom 28. Mai 2018, GZ: DI-PersR-941-2015, betreffend die Dienstpflichtverletzung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2019 zu Recht:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt A) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zu lauten hat wie folgt: „I. OAR J H ist schuldig, er hat
R K als zuständige Vorgesetzte zu melden, nachdem ihm am 21.8.2014 vom weiteren Mitarbeiter der Dienststelle F P H zur Kenntnis gebracht worden war, dass R S Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus den Kassaeinnahmen des W nicht eingezahlt zu haben. a) unter Außerachtlassung der gebotenen und ihm als Leiter der damaligen Abteilung S zumutbaren Sorgfalt gegen die ihm gemäß Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 auferlegte Dienstpflicht verstoßen, indem er es in der Zeit vom 30.9.2014 bis 24.11.2014 als Beamter der Stadt W und Leiter der damaligen Abteilung s in Ausübung seines Dienstes unterlassen hat, den begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, nämlich begangene bzw. versuchte Veruntreuungen durch die in der nachgeordneten Dienststelle f beschäftigte, an der Kasse des W als Kassiererin tätige Mitarbeiterin R S, unverzüglich der damaligen Magistratsdirektorin Dr.
R K als zuständige Vorgesetzte zu melden, nachdem ihm am 21.8.2014 vom weiteren Mitarbeiter der Dienststelle F P H zur Kenntnis gebracht worden war, dass R S Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus den Kassaeinnahmen des W nicht eingezahlt zu haben.
OAR J H hat hierdurch seine Dienstpflicht nach § 44 Oö. StGBG 2002 verletzt, unverzüglich dem zuständigen Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört.OAR J H hat hierdurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 verletzt, unverzüglich dem zuständigen Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört.
OAR J H hat hierdurch seine aus Punkt E) Abs. 4 der Dienstanweisung Nr. 158/2012, Dienstordnung für die Zahlstellen, DI-Präs-2201-2009, vom 27.4.2012 iVm § 36 Abs. 2 Oö StGBG 2002 resultierende Dienstplicht, sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden, verletzt.OAR J H hat hierdurch seine aus Punkt E) Absatz 4, der Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012,, Dienstordnung für die Zahlstellen, DI-Präs-2201-2009, vom 27.4.2012 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö StGBG 2002 resultierende Dienstplicht, sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden, verletzt.
II. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:römisch zwei. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu Teil A) I. a): § 44 Oö. StGBG 2002zu Teil A) römisch eins. a): Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 zu Teil A) I. b): Punkt E) Abs. 4 der Dienstanweisung Nr. 158/2012, Dienstordnung für die Zahlstellen, DI-Präs-2201-2009, vom 27.4.2012 iVm § 36 Abs. 2 Oö StGBG 2002zu Teil A) römisch eins. b): Punkt E) Absatz 4, der Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012,, Dienstordnung für die Zahlstellen, DI-Präs-2201-2009, vom 27.4.2012 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö StGBG 2002 III. Über den Beschuldigten wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 iVm § 103 Oö. StGBG 2002 folgende Disziplinarstrafe verhängt:römisch drei. Über den Beschuldigten wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 103, Oö. StGBG 2002 folgende Disziplinarstrafe verhängt:
Geldbuße in der Höhe von 10 % des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe IV. Der Beschuldigte hat nach § 128 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 20 % der verhängten Strafe als mit dem Verfahrensaufwand verbundene Kosten zu tragen.“römisch vier. Der Beschuldigte hat nach Paragraph 128, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 20 % der verhängten Strafe als mit dem Verfahrensaufwand verbundene Kosten zu tragen.“ II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe I.römisch eins.
A)) I.römisch eins.
Herr OAR J H ist schuldig, er hat in der Zeit vom 30.9.2014 bis 24.11.2014 als Beamter der Stadt W und als Leiter der damaligen Abteilung-S, nachdem ihm am 21.8.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt hat und nachdem sie nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, es unterlassen, den Verdacht, die in der nachgeordneten Dienststelle F beschäftigte Mitarbeiterin R S habe in Ausübung ihres Dienstes das gerichtlich strafbare Offizialdelikt der Veruntreuung nach § 133 StGB begangen, unverzüglich der damaligen Magistratsdirektorin Dr.in R K als seiner Dienstvorgesetzten zu melden.
Tatort waren insbesondere die Amtsgebäude x und Rathaus in W.in der Zeit vom 30.9.2014 bis 24.11.2014 als Beamter der Stadt W und als Leiter der damaligen Abteilung-S, nachdem ihm am 21.8.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt hat und nachdem sie nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, es unterlassen, den Verdacht, die in der nachgeordneten Dienststelle F beschäftigte Mitarbeiterin R S habe in Ausübung ihres Dienstes das gerichtlich strafbare Offizialdelikt der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB begangen, unverzüglich der damaligen Magistratsdirektorin Dr.in R K als seiner Dienstvorgesetzten zu melden.
Tatort waren insbesondere die Amtsgebäude x und Rathaus in W.
J H hat hierdurch seine Dienstpflicht nach § 44 Oö. StGBG 2002 idgF verletzt, unverzüglich dem zuständigen Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört.J H hat hierdurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 idgF verletzt, unverzüglich dem zuständigen Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört.
J H hat hierdurch seine aus Punkt E Abs. 4 Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158/2012 des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 iVm § 36 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 idgF resultierende Dienstpflicht verletzt, sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden.J H hat hierdurch seine aus Punkt E Absatz 4, Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 idgF resultierende Dienstpflicht verletzt, sofort der Dienststelle P und der Abteilung F Bericht zu erstatten, wenn Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung vermutet oder festgestellt werden.
II.römisch zwei.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu Teil A) I a): § 44 Oö. StGBG 2002 idgF.Zu Teil A) römisch eins a): Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 idgF.
Zu Teil A) I b): Punkt E Abs. 4 Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158/2012 des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 iVm § 36 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 idgF.Zu Teil A) römisch eins b): Punkt E Absatz 4, Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 idgF.
III.römisch drei.
Über den Beschuldigten wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen gemäß § 102 Z. 2 und § 103 Oö. StGBG 2002 folgende Disziplinarstrafe verhängt:Über den Beschuldigten wird wegen dieser Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 102, Ziffer 2 und Paragraph 103, Oö. StGBG 2002 folgende Disziplinarstrafe verhängt:
Geldbuße in der Höhe von 20% des Bezuges unter Ausschluss der Kinderbeihilfe.
IV.römisch vier.
Der Beschuldigte hat nach § 128 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 20% der verhängten Strafe als mit dem Verfahrensaufwand verbundene Kosten zu tragen.Der Beschuldigte hat nach Paragraph 128, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 20% der verhängten Strafe als mit dem Verfahrensaufwand verbundene Kosten zu tragen.
B) Herr OAR J H wird von denn Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung durch das Unterlassen einer sofortigen Meldung nach Punkt 5.6 GOM 2005 iVm § 36 Abs. 2 Oö. StGBG 2002Herr OAR J H wird von denn Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung durch das Unterlassen einer sofortigen Meldung nach Punkt 5.6 GOM 2005 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 eines nicht alltäglichen Ereignisses, das die Allgemeinheit berühren und voraussichtlich das Interesse der Öffentlichkeit erwecken würde, jedenfalls aber als größerer Schadensfall für die Stadt W anzusehen war, durch die malversiven Handlungen der damaligen W-Kassiererin R S (Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 wurden trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und sie hat nach Vorhalt zugegeben, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, und der der Stadt W dadurch entstandene Schaden der vorläufig mit 49.376,00 Euro zu beziffern sei) an den damaligen Bürgermeister Dr. P K und die damaligen Magistratsdirektorin Dr.in R K betreffend den Zeitraum 21.8.2014 bis 24.11.2014 begangen zu haben, freigesprochen.
Entscheidungsgründe I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschuldigte wurde am x in W geboren, ist österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in T, und ist Beamter der Stadt W. Derzeit bezieht er einen Gehalt in der Höhe von ca. € 8.500 brutto. Er ist Eigentümer zweier Liegenschaften. Zum einen Eigentümer eines Mehrparteienhauses, welches schon sehr alt ist, sodass der Beschuldigte den Wert derzeit nicht schätzen kann, und zum anderen eines Einfamilienhauses das einen Wert in der Höhe von ca. € 550.000,- hat. Er hat zwei Kredite, für beide Liegenschaften in der Höhe von ca. € 200.000,-. Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er ist derzeit in der Abteilung St beschäftigt. Er ist sowohl gerichtlich als auch disziplinarrechtlich unbescholten. Er war im tatrelevanten Zeitraum Leiter der damaligen Abteilung S.
Am 21.8.2014 wurde dem Beschuldigten durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht, dass die Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt hat und ungefähr 50.000,- Euro in der Kassa fehlen.
Der Beschuldigte teilte telefonisch A W, der zu diesem Zeitpunkt auf Erholungsurlaub und damals Leiter der Dst F war, mit, dass etwa vorgefallen ist und er deshalb ins Büro kommen soll. Der Beschuldigte informierte A W über den Vorfall.
A W wurde vom Beschuldigten beauftragt, umgehend mit R S die Angelegenheit zu besprechen. Über Auftrag des Beschuldigten wurde auch der Personalvertreter Ing. M T ersucht, bei dem Gespräch mit R S teilzunehmen. Noch am selben Tag fand dieses Gespräch statt. Bevor Ing. M T anwesend war, gab R S gegenüber A W zu, dass sie Einzahlungen von mehreren Wochenlosungen aus der W-Kassa in der Höhe (nach damaligem Wissensstand) von etwa 48.000 Euro nicht getätigt hatte. Die Dienstbehörde konkretisierte für den Tatzeitraum den vorläufigen Schadensbetrag für die Stadt W mit vorläufig 49.376,00 Euro.
R S erklärte sich im Gespräch mit A W und Ing. M T von sich aus sofort bereit, den Schaden wiedergutzumachen. Die fehlenden Einzahlungen begründete sie mit einem Diebstahl aus dem Kofferraum ihres Autos. Für die Schadenswiedergutmachung kündigte sie an, Versicherungsverträge und einen Bausparvertrag aufzukündigen. Sie habe selber Geld bzw. Vermögenswerte und ihr Vater würde ihr eventuell Geld borgen. Zudem wollte sie auch den Erlös aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung dafür verwenden, deren Wert der Beschuldigte mit 80.000,- Euro annahm. Mit R S wurde vereinbart, die fehlenden Beträge ehestmöglich zurückzubezahlen, spätestens aber bis Ende September 2014.) Ing. M T und A W haben gemeinsam den Beschuldigten über das Gespräch mit der W-Kassiererin informiert. Der Beschuldigte hielt die Absicht von R S den Schaden wieder gut zu machen für glaubwürdig und hat sich mit der Schadenswiedergutmachung einverstanden erklärt und veranlasste, dass die W-Kassiererin keine weiteren Dienste an den Kassen leistete.
Die W-Kassiererin äußerte gegenüber W Selbstmordabsichten, falls ihr nicht die Möglichkeit der Wiedergutmachung eingeräumt wird. Der Beschuldigte erfuhr davon erst später.
R S leistete im Zeitraum vom 22.8.2014 bis 10.9.2014 Schadenersatzzahlungen an die Stadt W in Höhe von insgesamt 22.931,10 Euro. Danach blieben die Rückzahlungen aus. A W urgierte die noch offenen Rückzahlungen telefonisch bei der W-Kassiererin. Da die Abwicklung des Verkaufs der Eigentumswohnung der W-Kassiererin mehr Zeit in Anspruch nahm als vorerst angenommen, gewährten A W und der Beschuldigte der W-Kassiererin einvernehmlich eine Rückzahlungsfrist bis Jahresende 2014.
Am 24.11.2014 langte eine anonyme Anzeige über malversive Handlungen einer Kassiererin des W bei der damaligen Magistratsdirektorin der Stadt W ein.
Der Beschuldigte hat weder den damaligen Bürgermeister, die damalige Magistratsdirektorin, die Dst. P noch die Abteilung F über die im August 2014 entdeckten malversiven Handlungen von R S und den entstandenen Schaden informiert.
Dem Beschuldigten waren nach eigener Aussage die Bestimmungen des § 44 Oö. StGBG 2002 idgF, Punkt E Abs. 4 Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158/2012 des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 und Punkt 5.6 GOM 2005 bekannt.Dem Beschuldigten waren nach eigener Aussage die Bestimmungen des Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 idgF, Punkt E Absatz 4, Dienstordnung für die Zahlstellen, Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, des Magistratsdirektors vom 27.4.2012 und Punkt 5.6 GOM 2005 bekannt.
R S versah jedenfalls seit Beginn des Jahres 2006 Kassendienste an der Kassa des W. Der Beschuldigte hat A W als Dienststellenleiter keine Delegationen nach 6.9. GOM 2005 erteilt.
Verlesen wurde in der mündlichen Verhandlung die E-Mail von Dr.in R K vom 3.5.2018 ON 114. Dr K hatte sich schon zum Verhandlungstermin am 26.4.2018 wegen eines Auslandesaufenthaltes entschuldigt. Verlesen wurde weiters das Schreiben an Dr K vom 6.4.2018 ON 96 und deren Stellungnahme vom 13.4.2018 ON 102. Die genannten Schreiben lauten wie folgt:
Schreiben an Dr K vom 6.4.2018 ON 96:
Sehr geehrte Frau Dr. K!
Im Disziplinarverfahren gegen J H ersuchen wir Sie um eine schriftliche Stellungnahme zu folgenden Themenbereichen:
Der Tatvorwurf in Faktum 1 a) gegen J H lautet, dass dieser es als Leiter der damaligen Abteilung S Untertassen habe, den Verdacht, die in der nachgeordneten damaligen Dienststelle F beschäftigte Mitarbeiterin R S habe in Ausübung ihres Dienstes das gerichtlich strafbare Offizaldelikt der Veruntreuung nach § 133 StGB begangen, unverzüglich Ihnen als Magistratsdirektorin und damit als seiner Vorgesetzten zu melden, obwohl ihm am 21.08.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt habe und nachdem sie nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenendlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben und er dadurch den begründeten Verdacht einen von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nach § 44 Oö StGBG 2002 begangen habe.Der Tatvorwurf in Faktum 1 a) gegen J H lautet, dass dieser es als Leiter der damaligen Abteilung S Untertassen habe, den Verdacht, die in der nachgeordneten damaligen Dienststelle F beschäftigte Mitarbeiterin R S habe in Ausübung ihres Dienstes das gerichtlich strafbare Offizaldelikt der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB begangen, unverzüglich Ihnen als Magistratsdirektorin und damit als seiner Vorgesetzten zu melden, obwohl ihm am 21.08.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt habe und nachdem sie nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenendlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben und er dadurch den begründeten Verdacht einen von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 44, Oö StGBG 2002 begangen habe.
Der Tatvorwurf in Faktum 1 b) gegen J H lautet, dass dieser, nach dem ihm am 21.08.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht wurde, dass die in dieser Dienststelle beschäftigte Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, und der der Stadt W dadurch entstandene Schaden vorläufig mit € 49.376,- zu beziffern war, unterlassen habe, über diesen größeren Schadensfall nach Punkt 5.6 GOM 2005 (Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt W 2005 idF der Verfügung vom 12.09.2005) an die Magistratedirektorin als seine Vorgesetzte zu melden.Der Tatvorwurf in Faktum 1 b) gegen J H lautet, dass dieser, nach dem ihm am 21.08.2014 durch P H (zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle F) zur Kenntnis gebracht wurde, dass die in dieser Dienststelle beschäftigte Mitarbeiterin R S (damals Kassiererin an der Kassa des W) Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben hat, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben, und der der Stadt W dadurch entstandene Schaden vorläufig mit € 49.376,- zu beziffern war, unterlassen habe, über diesen größeren Schadensfall nach Punkt 5.6 GOM 2005 (Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt W 2005 in der Fassung der Verfügung vom 12.09.2005) an die Magistratedirektorin als seine Vorgesetzte zu melden.
Sehr geehrte Frau Dr. K, wir ersuchen Sie - da Sie sich für die Verhandlung entschuldigt haben - um schriftliche Stellungnahme bis 13.04.2018 (Einlangen Dienststelle R) zu den Fragestellungen ad 1: ob und gegebenenfalls wie J H im Tatzeitraum 21.08.2014 bis 24.11.2014 den genannten Verdacht einer von Amte wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung an Sie gemeldet hat und ad 2: ob und gegebenenfalls wie J H im Tatzeitraum 21.8.2014 bis 24.11.2014 den genannten Schadensfall an Sie gemeldet hat Wir ersuchen um vertrauliche Behandlung.
Stellungnahme vom 13.4.2018 ON 102: ‚MMag. Dr. R K Magistrat der Stadt W Disziplinarkommission Disziplinarsenat 1 x 1 W W, 13.4.2018 Stellungnahme zu Disziplinarverfahren DI-PersR-941-2015 Als Magistratsdirektorin außer Dienst weise ich bei dieser erstmaligen Befragung durch die Disziplinarkommission zu dieser Causa darauf hin, dass die Disziplinaranzeige gegen Herrn J H eine umfassende war, da - wie auch der Rechnungshof in seiner Überprüfung 2015 festgestellt hat - die disziplinarrechtliche Verantwortung als Führungskraft des Herrn J H weit über den sogenannten W-Skandal hinaus gröbste Defizite aufgewiesen hat. Wie bereits vor längerer Zeit an die Disziplinarkommission angemerkt, liegt auch in meinem Akt "Beschwerde zur Abberufung ans LVwG vom 04.08.2016" einiges an Material, die diese Defizite beweisen.
Die im gegenständlichen Schreiben angeführten Fragen machen einen Bruchteil der Verantwortung des Herrn J H aus und hat es darüber hinaus Herr J H vor dem Strafgericht schon zugegeben, keine Meldung an mich als Magistratsdirektorin erstattet zu haben. Die Antwort ist sowohl auf Tatvorwurf 1 als auch Tatvorwurf 2 Nein.‘ E-Mail von Dr R K vom 3.5.2018 ON 114: ‚Sehr geehrter Herr K!
Wie am Zustellvermerk von mir handschriftlich angefügt, bin ich am besagten Tag aus dringenden familiären Angelegenheiten am Vormittag nicht im Büro.
Ich stehe am Nachmittag - wenn erforderlich - zur Verfügung.‘ Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz vom 03.07.2015 und Fortsetzungsantrag vom 13.10.2017 Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 23.4.2018 ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt DI-PersR-941-2015 sowie durch die Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugen Dr. U T, P H, Bgm. a. D. Dr. P K, G T, und Ing. M T im Rahmen der am 26.4.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Für die mündliche Verhandlung geladen -aber entschuldigt- haben sich A W, R S, und Dr.in R K. Nach Ansicht des Disziplinarsenates ist eine Einvernahme von A W, R S und Dr.in R K nicht erforderlich. Vom Beschuldigten wurde auf die Einvernahme von Dr.in K verzichtet. Die Stellungnahme von Dr.in K vom 13.4.2018 ON 102 wurde in der Verhandlung verlesen aber im Beweisverfahren nicht berücksichtigt da die Voraussetzungen des § 120 Abs. 6 Oö. StGBG 2002 nicht vorliegen. Sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beschuldigten wurde auf die Einvernahme von R S verzichtet. A W wurde vom LVwG in dem seine Person betreffenden Disziplinarverfahren (ON 107) umfassend einvernommen, aber auch von der Dienstbehörde (ON 1f), von der LPD Oö. (ON 22) und im Strafverfahren vor dem LG W (ON 64).Für die mündliche Verhandlung geladen -aber entschuldigt- haben sich A W, R S, und Dr.in R K. Nach Ansicht des Disziplinarsenates ist eine Einvernahme von A W, R S und Dr.in R K nicht erforderlich. Vom Beschuldigten wurde auf die Einvernahme von Dr.in K verzichtet. Die Stellungnahme von Dr.in K vom 13.4.2018 ON 102 wurde in der Verhandlung verlesen aber im Beweisverfahren nicht berücksichtigt da die Voraussetzungen des Paragraph 120, Absatz 6, Oö. StGBG 2002 nicht vorliegen. Sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beschuldigten wurde auf die Einvernahme von R S verzichtet. A W wurde vom LVwG in dem seine Person betreffenden Disziplinarverfahren (ON 107) umfassend einvernommen, aber auch von der Dienstbehörde (ON 1f), von der LPD Oö. (ON 22) und im Strafverfahren vor dem LG W (ON 64).
Insbesondere ergibt sich unstrittig aus der eigenen Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und den Aussagen der Zeugen G H und Dr. H B zu Teil A) I. b) und Dr. K zu Teil B) - dass der Beschuldigte keine der gegenständlichen Meldungen erstattet hat. Dies stimmt auch mit den Einvernahmen durch die Dienstbehörde und im gerichtlichen Strafverfahren überein.Insbesondere ergibt sich unstrittig aus der eigenen Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und den Aussagen der Zeugen G H und Dr. H B zu Teil A) römisch eins. b) und Dr. K zu Teil B) - dass der Beschuldigte keine der gegenständlichen Meldungen erstattet hat. Dies stimmt auch mit den Einvernahmen durch die Dienstbehörde und im gerichtlichen Strafverfahren überein.
Der festgestellte Sachverhalt stimmt mit der Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung überein und im Wesentlichen auch mit dem Sachverhalt, den das LVwG Oö. mit Erkenntnis vom 9.4.2018, LVwG-950095/9/SE, festgestellt hat. Abweichungen ergeben sich aus dem im gegenständlichem Disziplinarverfahren durchgeführten Beweisverfahren. Insbesondere konkretisierte die Dienstbehörde den vorläufigen Schadensbetrag für die Stadt W mit vorläufig 49.376,00 Euro. Dies ergibt sich aus deren Schreiben vom 9.12.2014 ON 1a und 3.6.2015 ON 43 und der Aussage des Zeugen Dr. U T.
Im Übrigen ergab das abgeführte Beweisverfahren keine für die Beweisführung relevanten Widersprüche.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass eine Disziplinarstrafe verjährt sei. Vorgebracht wurde dazu nach der Verhandlungsschrift Folgendes: ‚Zuletzt muss darauf hingewiesen werden, selbst wenn diese Vorwürfe zutreffend wären sie als Disziplinarvergehen zwischenzeitig verjährt wären, weil sich dieser Vorfall bereits am 21.08.2014 ereignete. Der breiten Öffentlich ist das Ganze bekannt geworden im November 2014 und damit auch der Disziplinarkommission. In diesen Medienberichten ist klar gestanden: „J H. Abteilungsleiter W hat genau gewusst, was hier passiert.“ Erst im Bescheid 22.08.2015 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet, aber dann nur hinsichtlich lit b mit einem nicht konkretisiertem Tatvorwurf „Frau S als größerer Schadensfall“, zu lit c mit dem nichtkonkretisiertem Tatvorwurf „festgestellte oder Unregelmäßigkeiten betreffend Fall S“.‚Zuletzt muss darauf hingewiesen werden, selbst wenn diese Vorwürfe zutreffend wären sie als Disziplinarvergehen zwischenzeitig verjährt wären, weil sich dieser Vorfall bereits am 21.08.2014 ereignete. Der breiten Öffentlich ist das Ganze bekannt geworden im November 2014 und damit auch der Disziplinarkommission. In diesen Medienberichten ist klar gestanden: „J H. Abteilungsleiter W hat genau gewusst, was hier passiert.“ Erst im Bescheid 22.08.2015 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet, aber dann nur hinsichtlich Litera b, mit einem nicht konkretisiertem Tatvorwurf „Frau S als größerer Schadensfall“, zu Litera c, mit dem nichtkonkretisiertem Tatvorwurf „festgestellte oder Unregelmäßigkeiten betreffend Fall S“.
Das reicht nicht aus, um den Tatvorwurf zu konkretisieren, um hier eine Verfolgungsverjährung zu verhindern. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens war das Strafverfahren ex lege gehemmt. Das war mit der Entscheidung des OGH beim Gerichtstag am 29.05.2017 abgeschlossen und eine Weiterführung ist erst erfolgt am 27.02.2018, zugestellt mit 02.03.2018, also über fünf Monate nach Abschluss des Strafverfahrens. Obwohl mein Mandat selbst einen Fortsetzungsantrag bereits im Oktober 2017 gestellt hat. In diesem Sinne beantrage ich das Verfahren gegen meinen Mandaten mit einem Freispruch einzustellen.‘ Nach § 104 Abs. 1 Z. 1 Oö. StGBG 2002 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommisson die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist.Nach Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. StGBG 2002 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommisson die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist.
Nach Ansicht des Disziplinarsenates kann eine „Kenntnis“ der Disziplinarkommisson (anders als nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG, nach dem es auf jene der „Dienstbehörde“ ankommt) nicht vor Inkrafttreten der Ergänzung der Disziplinarkommission-Verordnung 2015 durch die Verordnung vom 10.2.2015 eingetreten sein, welche am 11.2.2015 in Kraft getreten ist (siehe ON 14). Ob und wann der Vorsitzende der Disziplinarkommisson Mag. F U Kenntnis von einem Sachverhalt auf sicherer Grundlage (siehe Fellner, BDG § 94 BDG, E 2) erlangt hat, kann dahingestellt bleiben, da sich dieser für befangen erklärt hat (siehe ON 5) und eine anfällige Kenntnis von einem befangenen Kommissionsmitglied nicht fristauslösend ist. Gleiches gilt für dessen Stellvertreter Dr.
B S (siehe ON 7) und sämtliche Beisitzer; dies sind Mag. G H (siehe ON 8), Dr. B P (siehe ON 6) und Ing. M T (siehe ON 6) und F K (ON 9). Der Inhalt allfälliger Medienberichte im November 2014 kann daher gleichfalls dahingestellt bleiben. Solche Medienberichte liegen dem Disziplinarsenat nicht vor, wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgelegt und nichts Näheres vorgebracht.Nach Ansicht des Disziplinarsenates kann eine „Kenntnis“ der Disziplinarkommisson (anders als nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG, nach dem es auf jene der „Dienstbehörde“ ankommt) nicht vor Inkrafttreten der Ergänzung der Disziplinarkommission-Verordnung 2015 durch die Verordnung vom 10.2.2015 eingetreten sein, welche am 11.2.2015 in Kraft getreten ist (siehe ON 14).
Ob und wann der Vorsitzende der Disziplinarkommisson Mag. F U Kenntnis von einem Sachverhalt auf sicherer Grundlage (siehe Fellner, BDG Paragraph 94, BDG, E 2) erlangt hat, kann dahingestellt bleiben, da sich dieser für befangen erklärt hat (siehe ON 5) und eine anfällige Kenntnis von einem befangenen Kommissionsmitglied nicht fristauslösend ist. Gleiches gilt für dessen Stellvertreter Dr. B S (siehe ON 7) und sämtliche Beisitzer; dies sind Mag. G H (siehe ON 8), Dr. B P (siehe ON 6) und Ing. M T (siehe ON 6) und F K (ON 9). Der Inhalt allfälliger Medienberichte im November 2014 kann daher gleichfalls dahingestellt bleiben. Solche Medienberichte liegen dem Disziplinarsenat nicht vor, wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgelegt und nichts Näheres vorgebracht.
Nach Inkrafttreten der Novelle der Verordnung am 11.2.2015 hat sich auch der zweite stellvertretende Vorsitzende Dr. R H mit Schreiben vom 23.2.2015 (ON 17) für befangen erklärt.
Zudem waren die im Akt in ON 1 befindlichen Niederschriften ebenso wie der Bericht an den Bürgermeister ON 1a vertraulich und nur den befassten Mitarbeitern und Entscheidungsträgern der Dienstbehörde bekannt. Kenntnis im Sinne eines Sachverhaltes auf sicherer Grundlage konnten andere Personen frühestens ab der Abfertigung der Disziplinaranzeige ON 1 am 22.01.2015 erlangen.
Der Einleitungsbeschluss wurde am 22.06.2015 (im Vorbringen wohl irrtümlich als „Bescheid 22.08.2015“ bezeichnet) gefasst. Das heißt die relevante Frist von 6 Monaten wurde rechtskonform eingehalten.
Ergänzend wird entgegen dem Vorbringen festgehalten, dass der Einleitungsbeschluss den Formerfordernissen insbesondere von § 118 Oö. StGBG 2002 entspricht. Warum dieser zu wenig konkretisiert sei, wird auch nicht substantiiert vorgebracht.Ergänzend wird entgegen dem Vorbringen festgehalten, dass der Einleitungsbeschluss den Formerfordernissen insbesondere von Paragraph 118, Oö. StGBG 2002 entspricht. Warum dieser zu wenig konkretisiert sei, wird auch nicht substantiiert vorgebracht.
Nach § 104 Abs. 1 Z. 2 Oö. StGBG 2002 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörde vor Einleitung des Verfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die Frist um 6 Monate.Nach Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. StGBG 2002 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörde vor Einleitung des Verfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die Frist um 6 Monate.
Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen wurden nach dem Spruch dieses Erkenntnisses am 24.11.2014 beendet. Da der Einleitungsbeschluss am 22.6.2015 gefasst wurde, ist die 3-jährige Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen. Zudem hat der Disziplinarsenat am 8.5.2015 die Geschäftsstelle mit notwendigen Ermittlungen beauftragt (siehe ON 41), wodurch sich die die Frist um 6 Monate verlängert hat. Dem Vorbringen ist hier der ausdrückliche Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, der nicht auf den Verhandlungsbeschluss (vom 27.2.2018) sondern auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens abstellt.
Nach § 104 Abs. 2 und 3 Oö StGBG 2002 darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung auf Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Der Lauf der genannten Frist wird - soferne der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt insbesondere Gegenstand der Anzeige oder des strafgerichtlichen Verfahrens ist - insbesondere gehemmt,Nach Paragraph 104, Absatz 2 und 3 Oö StGBG 2002 darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung auf Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Der Lauf der genannten Frist wird - soferne der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt insbesondere Gegenstand der Anzeige oder des strafgerichtlichen Verfahrens ist - insbesondere gehemmt, ● für die Dauer eines bei einem Gericht anhängigen Strafverfahrens (Z. 1) und für die Dauer eines bei einem Gericht anhängigen Strafverfahrens (Ziffer eins,) und ● für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde (Z. 2). für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde (Ziffer 2,).
Die 3-jährige Verjährungsfrist wird nach dem ausdrücklich Wortlaut mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses ausgelöst, diese erfolgte an RA Dr. G am 24.06.2015 (siehe ON 49).
Der Lauf der genannten Frist wurde nach Z. 1 für die Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gehemmt, das den gleichen Grundsachverhalt zum Gegenstand hatte. Dies beginnend mit der Zustellung der Anklageschrift, welche das Datum 16.09.2015 trägt. Mit der mündlichen Verkündung vor dem OGH am 25.09.2017 wurde das Strafverfahren beendet. Dieser Hemmungsgrund wurde auch vom Beschuldigten vorgebracht. Weiters war der Lauf der genannten Frist nach Z. 2 ab der mündlichen Verkündung vor dem OGH am 25.09.2017 bis zum Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde am 17.10.2017 (siehe ON ad 80 Eingangsvermerk) gehemmt. Die Hemmung bestand daher insgesamt vom 16.09.2015 bis 17.10.2017.Der Lauf der genannten Frist wurde nach Ziffer eins, für die Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gehemmt, das den gleichen Grundsachverhalt zum Gegenstand hatte. Dies beginnend mit der Zustellung der Anklageschrift, welche das Datum 16.09.2015 trägt. Mit der mündlichen Verkündung vor dem OGH am 25.09.2017 wurde das Strafverfahren beendet. Dieser Hemmungsgrund wurde auch vom Beschuldigten vorgebracht. Weiters war der Lauf der genannten Frist nach Ziffer 2, ab der mündlichen Verkündung vor dem OGH am 25.09.2017 bis zum Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde am 17.10.2017 (siehe ON ad 80 Eingangsvermerk) gehemmt. Die Hemmung bestand daher insgesamt vom 16.09.2015 bis 17.10.2017.
Die Frist hat daher am 24.06.2015 begonnen und war zwischen 16.09.2015 bis 17.10.2017 gehemmt. Eine Verjährung nach § 104 Abs 2 und 3 Oö StGBG 2002 ist daher nicht eingetreten.Die Frist hat daher am 24.06.2015 begonnen und war zwischen 16.09.2015 bis 17.10.2017 gehemmt. Eine Verjährung nach Paragraph 104, Absatz 2 und 3 Oö StGBG 2002 ist daher nicht eingetreten.
Welche Rechtsvorschrift den Zeitraum zwischen der mündlichen Verkündung vor dem OGH am 25.09.2017 und der Beschlussfassung betreffend Verhandlungsbeschluss näher regeln soll, ist über die genannten Rechtsvorschriften hinaus dem Disziplinarsenat nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Der Zeitraum war für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der weiteren Verfahrensschritte erforderlich.
Die 5-jährige Verjährungsfrist nach § 104 Abs. 6 OÖ StGBG beginnt mit dem Anfang des Tatzeitraumes laut Einleitungsbeschluss am 21.08.2014, sodass die 5-jährige Frist am 21.08.2019 abläuft. § 104 Abs 5 OÖ StGBG - auf welchen die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut verweist - ist nicht anwendbar, weil der Beschuldigte betreffend Verletzung der Meldepflichten im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen wurde.Die 5-jährige Verjährungsfrist nach Paragraph 104, Absatz 6, OÖ StGBG beginnt mit dem Anfang des Tatzeitraumes laut Einleitungsbeschluss am 21.08.2014, sodass die 5-jährige Frist am 21.08.2019 abläuft. Paragraph 104, Absatz 5, OÖ StGBG - auf welchen die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut verweist - ist nicht anwendbar, weil der Beschuldigte betreffend Verletzung der Meldepflichten im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen wurde.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass keine Verjährung eingetreten ist.
Zu Teil A) I a) des Spruches (siehe auch Faktum 1 a) des Verhandlungsbeschlusses):Zu Teil A) römisch eins a) des Spruches (siehe auch Faktum 1 a) des Verhandlungsbeschlusses):
Am 21.8.2014 wurde dem Beschuldigten durch P H, zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle Fr, zur Kenntnis gebracht, dass die Mitarbeiterin R S, damals Kassiererin an der Kassa des W, Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben habe, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag es auf der Hand, dass von Frau S eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, zB Veruntreuung nach § 133 StGB.Am 21.8.2014 wurde dem Beschuldigten durch P H, zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter in der damaligen Dienststelle Fr, zur Kenntnis gebracht, dass die Mitarbeiterin R S, damals Kassiererin an der Kassa des W, Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und nach Vorhalt zugegeben habe, mehrere Wochenlosungen aus der W Kassa nicht eingezahlt zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag es auf der Hand, dass von Frau S eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, zB Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB.
Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies gemäß § 44 Abs. 1 Oö. StGBG unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Nach der Judikatur des VwGH ist unter „unverzüglich“ ein Handeln "so bald als möglich" (vgl. E 29. April 2014, 2012/17/0554), "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen. Eine Meldung innerhalb von einer Woche ist daher nicht mehr als rechtzeitig anzusehen (vgl. etwa VwGH vom 06.07.2011, 2008/08/0160, wo bereits ein Zeitraum von drei Tagen nicht mehr als unverzügliche Meldung angesehen wurde.) Der Beschuldigte hat keine bezügliche Meldung an seine Vorgesetze Dr.in K erstattet.Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Oö.
StGBG unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Nach der Judikatur des VwGH ist unter „unverzüglich“ ein Handeln "so bald als möglich" vergleiche E 29. April 2014, 2012/17/0554), "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen. Eine Meldung innerhalb von einer Woche ist daher nicht mehr als rechtzeitig anzusehen vergleiche etwa VwGH vom 06.07.2011, 2008/08/0160, wo bereits ein Zeitraum von drei Tagen nicht mehr als unverzügliche Meldung angesehen wurde.) Der Beschuldigte hat keine bezügliche Meldung an seine Vorgesetze Dr.in K erstattet.
Es war daher festzustellen, ob und wie lange die Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Oö StGBG „solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen“ erfüllt war dh, dass R S keine entsprechenden schadensbereinigende Maßnahmen erbringen wird und gegebenenfalls entsprechend der Tatzeitraum einzuschränken.Es war daher festzustellen, ob und wie lange die Voraussetzung des Paragraph 44, Absatz 2, Oö StGBG „solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen“ erfüllt war dh, dass R S keine entsprechenden schadensbereinigende Maßnahmen erbringen wird und gegebenenfalls entsprechend der Tatzeitraum einzuschränken.
Ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Oö StGBG vorliegen ist aber auch unabhängig von den eben genannten Überlegungen zum Günstigkeitsprinzip zu prüfen. In zeitlicher Hinsicht wurde zunächst für die Schadensbereinigung eine Frist bis Ende September vereinbart. Später wurde eine Frist bis Ende des Jahres 2014 vereinbart.Ob die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Oö StGBG vorliegen ist aber auch unabhängig von den eben genannten Überlegungen zum Günstigkeitsprinzip zu prüfen. In zeitlicher Hinsicht wurde zunächst für die Schadensbereinigung eine Frist bis Ende September vereinbart. Später wurde eine Frist bis Ende des Jahres 2014 vereinbart.
Aus rechtlicher Sicht ist zu beurteilen, ob diese Fristen der Voraussetzung „binnen Kurzem“ entsprechen. Das LVwG Oö hat im genannten Erkenntnis vom 9.4.2018 auf Seite 20 ausgeführt, dass die von A W aufgrund der zeitintensiven Abwicklung des Verkaufs der Eigentumswohnung gewährte Fristerstreckung dieser Voraussetzung nicht entspricht. Dieser Beurteilung schließt sich der Disziplinarsenat an. Die Voraussetzung „binnen Kurzem“ lag nach Ansicht des Disziplinarsenates l bis 30.9.2014 vor.
Seit den Vorkommnissen am 21.8.2014 waren bis zu diesem Datum mehr als 5 Wochen vergangen. Bei Abwägung des Interesses des Dienstgebers (Vorgesetzen) auf Meldung strafbarer Handlungen und der Interessen von R S auf die Möglichkeit schadensbereinigende Maßnahmen durchzuführen, darf die Wartefrist nach Ansicht des Senates nicht überspannt werden. Es ist aus objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, wie lange diese Voraussetzung gegeben ist. Auch wenn R S bis 10.9.2014 Schadenersatzzahlungen in der Höhe von 22.931,10 Euro geleistet hat, war der Restbetrag noch offen. War beabsichtigt den Restbetrag durch den Verkauf der Eigentumswohnung zu begleichen so ist es dem Dienstgeber nicht zuzumuten allzu lange auf eine Meldung zuwarten zu müssen. Lässt sich die Eigentumswohnung nicht innerhalb des genannten Zeitraumes verkaufen oder war das fehlende Geld anders zu beschaffen, so wäre eine Meldung zu erstatten gewesen. R S hat bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht mitgeteilt, dass ein Verkauf der Eigentumswohnung unmittelbar bevorsteht oder ein ernsthafter Kaufinteressent bekannt ist.
Auch der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme aus, dass für ihn „zeitnah“ ein paar Wochen sind.
Der Tatzeitraum und die Meldepflicht waren daher entsprechend einzuschränken.
3.1.) Gegenstand des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB können nur Geschäfte der Hochheitsverwaltung [gemeint wohl: Hoheitsverwaltung] sein. Der gegenständliche Bereich des W gehörte demgegenüber zur Gänze zur Privatwirtschaftsverwaltung. Damit bestand auch keine Anzeigepflicht laut § 44 Oö. StGBG.3.1.) Gegenstand des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB können nur Geschäfte der Hochheitsverwaltung [gemeint wohl: Hoheitsverwaltung] sein. Der gegenständliche Bereich des W gehörte demgegenüber zur Gänze zur Privatwirtschaftsverwaltung. Damit bestand auch keine Anzeigepflicht laut Paragraph 44, Oö. StGBG.
Diese Bestimmung des § 44 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002, ebenso wie § 78 StPO (vgl. Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Strafprozessordnung Praktikerkommentar (2013) zu § 78 StPO Rz 4; Schwaighofer in WK- StPO § 78 Rz 6 und 8, sowie 12 mwN) und der gleichlautende § 45 BDG (vgl. Nimmervoll, Das Strafverfahren Kapitel I, VII B) mwN) bezieht sich ausschließlich auf hoheitliche Tätigkeiten („in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes“) und ist auf solche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden. Nach den Materialien zu LGB1121/2014 wurden betreffend § 44 oö. StGBG mittlerweile vom Gesetzgeber Klarstellungen vorgenommen, insbesondere wird nunmehr explizit darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise jener nach § 78 StPO entspricht und ein Unterlassen einer Anzeige gegen eigene Bedienstete selbst keinen Straftatbestand begründet und jedenfalls rechtfertigend wirkt (vgl Beilage 1321/2014 zu den Wortprotokollen des Oö.
Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode S 17).Diese Bestimmung des Paragraph 44, des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002, ebenso wie Paragraph 78, StPO vergleiche Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Strafprozessordnung Praktikerkommentar (2013) zu Paragraph 78, StPO Rz 4; Schwaighofer in WK- StPO Paragraph 78, Rz 6 und 8, sowie 12 mwN) und der gleichlautende Paragraph 45, BDG vergleiche Nimmervoll, Das Strafverfahren Kapitel römisch eins, römisch sieben B) mwN) bezieht sich ausschließlich auf hoheitliche Tätigkeiten („in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes“) und ist auf solche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden. Nach den Materialien zu LGB1121/2014 wurden betreffend Paragraph 44, oö.
StGBG mittlerweile vom Gesetzgeber Klarstellungen vorgenommen, insbesondere wird nunmehr explizit darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise jener nach Paragraph 78, StPO entspricht und ein Unterlassen einer Anzeige gegen eigene Bedienstete selbst keinen Straftatbestand begründet und jedenfalls rechtfertigend wirkt vergleiche Beilage 1321 aus 2014, zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 17).
Entgegen dem Vorbringen gilt die Anzeigepflicht nach § 44 Oö StGBG 2002 sowohl für die Hoheitsverwaltung als auch für die Privatwirtschaftsverwaltung.Entgegen dem Vorbringen gilt die Anzeigepflicht nach Paragraph 44, Oö StGBG 2002 sowohl für die Hoheitsverwaltung als auch für die Privatwirtschaftsverwaltung. § 78 StPO ist dagegen nur in der Hoheitsverwaltung anzuwenden. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich schon nach dem Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Original):Paragraph 78, StPO ist dagegen nur in der Hoheitsverwaltung anzuwenden. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich schon nach dem Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Original): , Der wesentliche Unterschied ist, dass § 78 StPO auf den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ abstellt, aber § 44 Abs. 1 Oö StGBG 2002 auf den „Wirkungsbereich“. Durch eben diese Wortänderung wurde durch die 2. BDG-Novelle 1993 der Geltungsbereich der Anzeigepflicht nach § 45 BDG auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung ausgeweitet (siehe AB 1387 XVIII. GP, in: Fellner, BDG § 45 (Stand 1.9.2015, rdb.at) und Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 256). „Gesetzmäßig“ bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung, in der das strenge Legalitätsprinzip und die strenge Bindung an die Gesetze besteht.Der wesentliche Unterschied ist, dass Paragraph 78, StPO auf den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ abstellt, aber Paragraph 44, Absatz eins, Oö StGBG 2002 auf den „Wirkungsbereich“. Durch eben diese Wortänderung wurde durch die 2. BDG-Novelle 1993 der Geltungsbereich der Anzeigepflicht nach Paragraph 45, BDG auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung ausgeweitet (siehe Ausschussbericht 1387 römisch achtzehn. GP, in: Fellner, BDG Paragraph 45, (Stand 1.9.2015, rdb.at) und Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 256). „Gesetzmäßig“ bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung, in der das strenge Legalitätsprinzip und die strenge Bindung an die Gesetze besteht.
Zu differenzieren ist weiters dahingehend, dass § 78 StPO eine an Externe adressierte Anzeigepflicht des Behördenleiters normiert, § 44 Oö. StGBG 2002 jedoch eine innerdienstliche Meldepflicht jedes Beamten an den Vorgesetzten festlegt. Dies ergibt sich auch aus den Materialien zu § 44 Oö. StGBG 2002, die auf das Oö. LBG verweisen, und dort heißt es 1993 ursprünglich:Zu differenzieren ist weiters dahingehend, dass Paragraph 78, StPO eine an Externe adressierte Anzeigepflicht des Behördenleiters normiert, Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 jedoch eine innerdienstliche Meldepflicht jedes Beamten an den Vorgesetzten festlegt. Dies ergibt sich auch aus den Materialien zu Paragraph 44, Oö. StGBG 2002, die auf das Oö. LBG verweisen, und dort heißt es 1993 ursprünglich: §54 Meldung strafbarer Handlungen Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
So wird im Ausschussbericht (AB 377 XXIV. GP zu § 54 Oö. LBG 1993) festgehalten (Hervorhebungen nicht im Original)So wird im Ausschussbericht Ausschussbericht 377 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 54, Oö. LBG 1993) festgehalten (Hervorhebungen nicht im Original) ‚Die Anzeigepflicht der Behörde oder öffentlichen Dienststelle gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde ist im § 84 StPO i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 526/1993 geregelt, § 54 dieses Landesgesetzes enthält hingegen die Regelung der innerdienstlichen Meldung des Beamten an den Vorgesetzten.‚Die Anzeigepflicht der Behörde oder öffentlichen Dienststelle gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde ist im Paragraph 84, StPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 526 aus 1993, geregelt, Paragraph 54, dieses Landesgesetzes enthält hingegen die Regelung der innerdienstlichen Meldung des Beamten an den Vorgesetzten.
Die Meldepflicht ist auf jene Verdachtsmomente eingeschränkt, die dem Beamten unmittelbar aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt werden ("bei der Ausübung seines Dienstes")‘.
Weiters ist zu bedenken, dass sich § 44 Oö. StGBG 2002 am Bundesrecht orientiert, und dort gibt es zwei unterschiedliche Normen. Einerseits den die Anzeigepflicht nach § 78 StPO regelnden § 45 BDG und andererseits den nur die innerdienstliche Meldepflicht regelnden § 53 BDG. Die Materialien zu § 53 BDG (AB 1387 XVII. GP, S.2) führen aus, dass die Meldepflicht auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gilt und dem zur Anzeige gemäß StPO Zuständigen die dafür erforderlichen Informationen verschaffen soll. Das Dienstrecht in Oberösterreich kennt diese Zweiteilung nicht und keine dem § 45 BDG vergleichbare Norm.Weiters ist zu bedenken, dass sich Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 am Bundesrecht orientiert, und dort gibt es zwei unterschiedliche Normen. Einerseits den die Anzeigepflicht nach Paragraph 78, StPO regelnden Paragraph 45, BDG und andererseits den nur die innerdienstliche Meldepflicht regelnden Paragraph 53, BDG. Die Materialien zu Paragraph 53, BDG Ausschussbericht 1387 römisch siebzehn. GP, S.2) führen aus, dass die Meldepflicht auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gilt und dem zur Anzeige gemäß StPO Zuständigen die dafür erforderlichen Informationen verschaffen soll. Das Dienstrecht in Oberösterreich kennt diese Zweiteilung nicht und keine dem Paragraph 45, BDG vergleichbare Norm.
Dass sich § 44 Oö. StGBG 2002 nur auf den hoheitlichen Bereich beziehen würde, ist den zitierten Materialien (AB 1321/2014) nicht zu entnehmen, da (nur) die Vorgehensweise § 78 StPO entspricht, der Text des § 78 StPO wurde aber nicht übernommen. § 44 Oö StGBG 2002 lehnt sich lediglich textlich an § 78 StPO an, was die Ausnahmen der Meldepflicht anbelangt, eröffnet aber die Einführung einer Meldepflicht trotz den Meldepflicht-Ausnahmen (siehe Abs. 2 und 3). Es kann daher eine Meldepflicht in "Amtssachen" bestehen, die keine Anzeigepflicht derselben nach § 78 StPO nach sich zieht.Dass sich Paragraph 44, Oö. StGBG 2002 nur auf den hoheitlichen Bereich beziehen würde, ist den zitierten Materialien Ausschussbericht 1321 aus 2014,) nicht zu entnehmen, da (nur) die Vorgehensweise Paragraph 78, StPO entspricht, der Text des Paragraph 78, StPO wurde aber nicht übernommen. Paragraph 44, Oö StGBG 2002 lehnt sich lediglich textlich an Paragraph 78, StPO an, was die Ausnahmen der Meldepflicht anbelangt, eröffnet aber die Einführung einer Meldepflicht trotz den Meldepflicht-Ausnahmen (siehe Absatz 2 und 3). Es kann daher eine Meldepflicht in "Amtssachen" bestehen, die keine Anzeigepflicht derselben nach Paragraph 78, StPO nach sich zieht.
Dies hat auch der OHG in seiner der Begründung seines gegenständlichen Urteils vom 25.9.2017, 17 Os 12/17v-9, eindeutig festgehalten: ‚Soweit § 44 Oö. Statutargemeinden-BedienstetenG 2002 (idF LGBI 2002/50) und im Urteil erwähnte (bloß im Innenverhältnis wirksame vgl etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 935) Dienstanweisungen eine weitergehende Meldepflicht von Beamten (Abteilungsleitern) an den Vorgesetzten oder bestimmte Dienststellen (bei Wahrnehmung von "Unregelmäßigkeiten" auch außerhalb der Hoheitsverwaltunq) vorsehen, ist dies unter dem Aspekt von Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB ohne Bedeutung, weil diese bloß interne Meldepflicht insoweit keinen Bezug zu einer der Behörde (oder öffentlichen Dienststelle) zukommenden Befugnis zu hoheitlichem Handeln (im Außenverhältnis) aufweist (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 256 f;
EBRV1387 BlgNR 18. GP, 3).‘‚Soweit Paragraph 44, Oö. Statutargemeinden-BedienstetenG 2002 in der Fassung LGBI 2002/50) und im Urteil erwähnte (bloß im Innenverhältnis wirksame vergleiche etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 935) Dienstanweisungen eine weitergehende Meldepflicht von Beamten (Abteilungsleitern) an den Vorgesetzten oder bestimmte Dienststellen (bei Wahrnehmung von "Unregelmäßigkeiten" auch außerhalb der Hoheitsverwaltunq) vorsehen, ist dies unter dem Aspekt von Strafbarkeit nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ohne Bedeutung, weil diese bloß interne Meldepflicht insoweit keinen Bezug zu einer der Behörde (oder öffentlichen Dienststelle) zukommenden Befugnis zu hoheitlichem Handeln (im Außenverhältnis) aufweist vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 256 f;
EBRV1387 BlgNR 18. GP, 3).‘ 5. Durch gegenständliche Verhaltensweise ist die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschritten.
Der Beschuldigte war hinsichtlich seiner dienstlichen Stellung der zuständige Abteilungsleiter und daher mit Blick auf seine Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltungsführung in seinem Aufgabenbereich besonders in Pflicht genommen, seiner Meldepflicht bei Verdacht auf eine strafbare Handlung nachzukommen. Im Tatzeitraum vom 30.9. bis 24.11.2014 hat er es aber über einen erheblichen fortgesetzten Zeitraum unterlassen, eine Meldung zu erstatten. Im Tatzeitraum war das Bestehen eines über den damals festgestellten Schaden hinausgehenden, noch viel größeren Schadens zwar nicht bekannt. Der Verdacht, der Schaden der Stadt W, könnte noch höher sein, war nach den Umständen des Falles aber naheliegend: Alleine betreffend das Kalenderjahr 2014 zu war der Schaden vorläufig mit 49.376,00 Euro zu beziffern und damit erheblich.
R S versah aber jedenfalls seit Beginn des Jahres 2006 Kassendienste an der Kassa des W und waren gleichartige Malversationen mit ähnlichen Schadenssummen in den davorliegenden Zeiträumen nicht auszuschließen. Im gerichtlichen Strafverfahren wurde vom LG W im Urteil vom 30.11.2016, 4 Hv 65/15v, bestätigt durch den OGH am 25.9.2017, 17 Os 12/17v, schließlich ein veruntreuter Betrag in der Höhe von € 383.714,03 festgestellt. Die Dienststelle F war in einem Verwaltungszweig tätig, in dem aufgrund der hohen Bargeldumsätze an den Kassen des W eine besondere Sensibilität betreffend Meldepflichten vom zuständigen Abteilungsleiter verlangt werden muss. Es liegt auch keine einzelne Verletzung einer Meldepflicht vor, da der Beschuldigte auch die Meldepflicht nach Teil A) I b) verletzt hat.Der Beschuldigte war hinsichtlich seiner dienstlichen Stellung der zuständige Abteilungsleiter und daher mit Blick auf seine Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltungsführung in seinem Aufgabenbereich besonders in Pflicht genommen, seiner Meldepflicht bei Verdacht auf eine strafbare Handlung nachzukommen.
Im Tatzeitraum vom 30.9. bis 24.11.2014 hat er es aber über einen erheblichen fortgesetzten Zeitraum unterlassen, eine Meldung zu erstatten. Im Tatzeitraum war das Bestehen eines über den damals festgestellten Schaden hinausgehenden, noch viel größeren Schadens zwar nicht bekannt. Der Verdacht, der Schaden der Stadt W, könnte noch höher sein, war nach den Umständen des Falles aber naheliegend: Alleine betreffend das Kalenderjahr 2014 zu war der Schaden vorläufig mit 49.376,00 Euro zu beziffern und damit erheblich. R S versah aber jedenfalls seit Beginn des Jahres 2006 Kassendienste an der Kassa des W und waren gleichartige Malversationen mit ähnlichen Schadenssummen in den davorliegenden Zeiträumen nicht auszuschließen.
Im gerichtlichen Strafverfahren wurde vom LG W im Urteil vom 30.11.2016, 4 Hv 65/15v, bestätigt durch den OGH am 25.9.2017, 17 Os 12/17v, schließlich ein veruntreuter Betrag in der Höhe von € 383.714,03 festgestellt. Die Dienststelle F war in einem Verwaltungszweig tätig, in dem aufgrund der hohen Bargeldumsätze an den Kassen des W eine besondere Sensibilität betreffend Meldepflichten vom zuständigen Abteilungsleiter verlangt werden muss. Es liegt auch keine einzelne Verletzung einer Meldepflicht vor, da der Beschuldigte auch die Meldepflicht nach Teil A) römisch eins b) verletzt hat.
Dem Beschuldigten ist im Lichte der an leitende Bedienstete in seinem Aufgabenbereich anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe im Umgang mit dem Verdacht auf Veruntreuung von Geldern in erheblicher Höhe und über einen fortgesetzten Zeitraum eine unvertretbare Nachlässigkeit und grobes Verschulden anzulasten.
Durch die Nichtbeachtung von § 44 Abs. 1 Oö. StGBG wurden daher in objektiver Hinsicht die Tatbestände der zitierten Rechtsvorschrift erfüllt.Durch die Nichtbeachtung von Paragraph 44, Absatz eins, Oö. StGBG wurden daher in objektiver Hinsicht die Tatbestände der zitierten Rechtsvorschrift erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte als Führungskraft des Magistrates W Kenntnis von den maßgeblichen Bestimmungen des Oö. StGBG, insbesondere auch von § 44 Abs. 1 Oö. StGBG, laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Ein - entschuldbarer - Rechtsirrtum wurde von ihm auch nicht behauptet.In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte als Führungskraft des Magistrates W Kenntnis von den maßgeblichen Bestimmungen des Oö. StGBG, insbesondere auch von Paragraph 44, Absatz eins, Oö. StGBG, laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Ein - entschuldbarer - Rechtsirrtum wurde von ihm auch nicht behauptet.
Für das Vorliegen allenfalls einen Schuldausschließungsgrund begründender Sachverhaltselemente hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Dass der Beschuldigte es Frau S ermöglichen wollte, den Schaden gutzumachen, mag allenfalls bei der Strafbemessung eine Rolle spielen, für die Frage des Verschuldens ist dieser Aspekt jedoch irrelevant.
Aus dem Gesamtbild des Tatverhaltens schließt der erkennende Senat darauf, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten hat, durch die Missachtung der in Rede stehenden Meldepflichten einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, er sich jedoch damit abgefunden hat. Es ist daher von bedingtem Vorsatz, auszugehen.
Zu Teil A) I b) des Spruches (siehe auch Faktum 1 c) des Verhandlungsbeschlusses):Zu Teil A) römisch eins b) des Spruches (siehe auch Faktum 1 c) des Verhandlungsbeschlusses):
3.2.) ...
Die Diktion „Unregelmäßigkeiten“ It. Punkt E Abs 4 der Dienstordnung Nr. 158/2012 im Zusammenhang mit der Berichtspflicht ist ein völlig unbestimmter Begriff, so- dass dieser von vornherein nicht Grundlage für eine Disziplinarstrafe sein kann. Es ist nicht klar, was unter „Unregelmäßigkeit“ überhaupt zu verstehen ist. Sohin Art und Ausmaß eines Sachverhaltes der in diesem Zusammenhang eine Berichtspflicht begründet.Die Diktion „Unregelmäßigkeiten“ römisch eins t. Punkt E Absatz 4, der Dienstordnung Nr. 158 aus 2012, im Zusammenhang mit der Berichtspflicht ist ein völlig unbestimmter Begriff, so- dass dieser von vornherein nicht Grundlage für eine Disziplinarstrafe sein kann. Es ist nicht klar, was unter „Unregelmäßigkeit“ überhaupt zu verstehen ist. Sohin Art und Ausmaß eines Sachverhaltes der in diesem Zusammenhang eine Berichtspflicht begründet.
Punkt E der Dienstanweisung 158/2012 Zahlstellen lautet:Punkt E der Dienstanweisung 158 aus 2012, Zahlstellen lautet: ‚Wenn Unregelmäßigkeiten vermutet oder festgestellt werden, ist unverzüglich dem Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten. Der Abteilungsleiter hat sofort der Dst. P und der F Bericht zu erstatten.‘ Nach dem Wortlaut ist eine „Unregelmäßigkeit“ im Gegensatz zur Regelmäßigkeit eine Abweichung von der Regel bzw dem Normalen (Argument: „Un...“)- In diesem Sinn wird auch vom Duden Rechtschreibung die Bedeutung als „a. Abweichung von der Regel, vom Normalen b. <oft im Plural> Verstoß, Übertretung, besonders [kleinerer] Betrug, Unterschlagung o. Ä.“ definiert. Der Begriff ist daher für ein Disziplinarverfahren ausreichend bestimmt.
4.2.) Diese Dienstanweisung Nr. 158/2012 galt ausschließlich für die eingerichteten Zahlstellen. Diese sind im Punkt A beschrieben. Im Punkt C die Aufgaben derselben.4.2.) Diese Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, galt ausschließlich für die eingerichteten Zahlstellen. Diese sind im Punkt A beschrieben. Im Punkt C die Aufgaben derselben. im Punkt E sind die Aufgaben und Pflichten der Kassenverwalter beschrieben. Demgemäß war betreffend W die jeweilige Kassenkraft der Kassenverwalter. Auf diese trafen die betreffenden Aufgaben zu. Ich war jedenfalls kein Kassenverwalter.
Eine der Regelungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kassenverwalter, und damit im W der jeweiligen Kassenkraft, ist diejenige laut Punkt E 4. Abs. Diese Regelung stellt sohin lediglich einen Teil dieser Aufgaben der Kassen- kraft= Kassenverwalter dar und bezieht sich zwangsläufig ausschließlich auf diese. Laut 3. Absatz war der Kassenverwalter verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die äußere und innere Kassensicherheit zu wahren.
Die Diktion ist eindeutig, wonach der Kassenverwalter dann, wenn er - nicht näher definierte - Unregelmäßigkeiten vermutet oder feststellt, dem Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten hat. Dienstvorgesetzter der Kassenkraft, damit des Kassenverwalters, war im W der Dienststellenleiter. Gegebenenfalls hatte dieser dann dem Abteilungsleiter Meldung zu machen. Nichts anderes ist in diesen Dienstanweisungen festgelegt, selbst wenn man zugrunde legen sollte, dass der Dienststellenleiter als „der Kassenverwalter“ gemeint sei.
Erst aufgrund einer solchen Meldung hat sodann der Abteilungsleiter der Magistratsdirektion und der Magistratsabteilung 9 der Dienststelle P und der F überhaupt Bericht zu erstatten.
Zutreffend ist, dass J H im Zeitraum 2012 bis 2014 nicht Kassenverwalter nach der Dienstanweisung 158/2012 Zahlstellen war (siehe Stellungnahme der Geschäftsstelle vom 26.1.2018 ON 88, welche mit dem Verhandlungsbeschluss dem Beschuldigten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurde).Zutreffend ist, dass J H im Zeitraum 2012 bis 2014 nicht Kassenverwalter nach der Dienstanweisung 158 aus 2012, Zahlstellen war (siehe Stellungnahme der Geschäftsstelle vom 26.1.2018 ON 88, welche mit dem Verhandlungsbeschluss dem Beschuldigten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurde).
P H hat unmittelbar J H Bericht erstattet. Als Abteilungsleiter war H jedenfalls Dienstvorgesetzter und hatte von den Vorgängen - auch unter Bindung an die Feststellungen im Urteil - tatsächlich Kenntnis. Er war daher zur Meldung verpflichtet.
5.1.) Es ist die Negativfeststellung im Strafurteil wesentlich, wonach nicht festgestellt werden könne, dass ich konkrete Kenntnis davon hatte, dass nach der relevanten Dienstanweisung im Jahr 2014 die Dienststelle P und die F Adressaten der Meldung waren (US 21). Weiters wurde nicht festgestellt, dass mir damals diese Bestimmung überhaupt bewusst war. §105 Oö. StGBG legt jedenfalls fest, dass die Disziplinarbehörde nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen darf, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.
Unabhängig davon brauchte ich damals weder von einem „größeren Schadensfall“ noch vom Erfordernis eines Tätigwerdens einer übergeordneten Dienststelle ausgehen. Wenn ich daher damals an die Erstattung eines Berichtes im Sinne dieser Dienstanweisung gar nicht dachte, ist mein Verhalten, damit auch die Unterlassung eines Berichtes, zumindest als vertretbar zu qualifizieren.
Ein zumal schuldhaft rechtswidriges Verhalten meinerseits scheidet damit aus.
Nach § 35 Abs. 1 Oö StGBG 2002 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch ... zu besorgen.“ Diese Regelung geht der Bestimmung über die Bindungswirkung in § 105 Oö. StGBG 2002 vor.Nach Paragraph 35, Absatz eins, Oö StGBG 2002 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch ... zu besorgen.“ Diese Regelung geht der Bestimmung über die Bindungswirkung in Paragraph 105, Oö. StGBG 2002 vor.
Zum sonstigen Vorbringen von J H.
Das Vorbringen wurde soweit möglich den Teilen A) I a) und b) zugeordnet und dort in die Begründung aufgenommen.Das Vorbringen wurde soweit möglich den Teilen A) römisch eins a) und b) zugeordnet und dort in die Begründung aufgenommen.
Schriftsatz Fortsetzungsantrag vom 13.10.2017:
Vorbringen:
2.2.) Gegenstand dieses Strafverfahren war zumal der gesamte Sachverhalt laut diesem Faktum 1. Die Disziplinarbehörde ist daher an diesen Freispruch gebunden. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher ausgeschlossen.
Nach § 105 Abs. 2 Oö StGBG 2002 besteht eine Bindung nur bezüglich der Tatsachenfeststellungen, welche im Verfahren berücksichtig worden ist. Eine Bindung in Rechtsfragen besteht nicht.Nach Paragraph 105, Absatz 2, Oö StGBG 2002 besteht eine Bindung nur bezüglich der Tatsachenfeststellungen, welche im Verfahren berücksichtig worden ist. Eine Bindung in Rechtsfragen besteht nicht.
Vorbringen:
4.1.) Im August 2014 konnte ich jedenfalls begründet davon ausgehen, dass eine zumal sofortige Berichterstattung laut Punkt E Abs 4 der Dienstanweisung Nr. 158/2012, und/oder eine solche gern. § 44 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, selbst wenn diese überhaupt anzuwenden wäre, aber auch laut Punkt 5.6. der GO für den Magistrat nicht erforderlich ist.4.1.) Im August 2014 konnte ich jedenfalls begründet davon ausgehen, dass eine zumal sofortige Berichterstattung laut Punkt E Absatz 4, der Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012,, und/oder eine solche gern. Paragraph 44, Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, selbst wenn diese überhaupt anzuwenden wäre, aber auch laut Punkt 5.6. der GO für den Magistrat nicht erforderlich ist.
Nach beiden Bestimmungen war eine Meldung entgegen dem Vorbringen erforderlich. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Siehe im Übrigen die Ausführungen zu Teil B) unten.
Vorbringen:
5.2.) Maßnahmen durch eine übergeordnete Stelle, die einen sofortigen Bericht laut Punkt E, 4. Absatz der Dienstanweisung Nr. 158/2012 oder auch taut Punkt 5.6 der Geschäftsordnung als erforderlich ansehen ließen, waren augenscheinlich durch das Verhalten von R S, wie mir dieses damals laut den Feststellungen im Urteil vom 30.11.2016 berichtet wurde, nicht zu treffen. Zumal solche, die über diejenigen hinausgingen, die ohnedies von mir im Rahmen meiner Verantwortung als Abteilungsleiter getroffen wurden.5.2.) Maßnahmen durch eine übergeordnete Stelle, die einen sofortigen Bericht laut Punkt E, 4. Absatz der Dienstanweisung Nr. 158 aus 2012, oder auch taut Punkt 5.6 der Geschäftsordnung als erforderlich ansehen ließen, waren augenscheinlich durch das Verhalten von R S, wie mir dieses damals laut den Feststellungen im Urteil vom 30.11.2016 berichtet wurde, nicht zu treffen. Zumal solche, die über diejenigen hinausgingen, die ohnedies von mir im Rahmen meiner Verantwortung als Abteilungsleiter getroffen wurden.
Ich setzte sofort nach der Mitteilung durch H alle tauglichen Maßnahmen.
S wurde von mir sofort von der Kassa abgezogen (US 20 [1.13.]), sodass derartige finanzielle Unregelmäßigkeiten für die Zukunft ausgeschlossen waren. Die Vornahme zumal weiterer sofortiger Maßnahmen gegen diese, um einen Schaden für die Stadt W abzuwenden, waren auch nicht erforderlich. Im Gegenteil: Durch die mit dieser getroffenen Vereinbarung, zu der ich als Abteilungsleiter jedenfalls befugt war, konnte ich begründet davon ausgehen, dass sich für die Stadt von vornherein überhaupt kein Schaden ergeben werde. Es daher vielmehr nur im Interesse der Stadt W sei, wenn ich dem Ersuchen des Personalvertreters T und des Dienststellenleiters W entsprach, diese durch die Dienstnehmerin zugesicherte Abdeckung der nicht erfolgten Einzahlungen abzuwarten. Bei einem sofortigen Bericht hätte ich natürlich auch über diese getroffene Regelung informiert und zu informieren gehabt. Realistisch wäre auch vom Berichtempfänger die Erklärung erfolgt, dass vorerst abgewartet werden soll, ob diese Regelung erfüllt wird.
Ich konnte damals auch begründet davon ausgehen, dass ein strafbarer Tatbestand im Verhalten der R S nicht vorlag.
5.3.) Die Richtigkeit der erfolgten Regelung mit R S bestätigte sich auch insoweit, als diese von ihr letztlich tatsächlich erfüllt wurde.
Es ist nur vom damals bekannten Betrag von rund € 48.000,00 auszugehen. S leistete kurzfristig vereinbarungsgemäß einen Betrag von rund € 23.000,00 und verkaufte auch deren Eigentumswohnung, und zwar zu Bedingungen, dass jedenfalls der sodann noch restliche Betrag von rund € 25.000,00 abgedeckt gewesen wäre. Auch dies ergab das Beweisverfahren im Strafverfahren.
5.4.) Selbst bei Nichteinhaltung dieser getroffenen Regelung durch S, war die Unterlassung eines sofortigen Berichtes durch mich irrelevant.
Es wurde ohnedies sofort die Prüfung über die in der Vergangenheit erfolgten Tätigkeiten dieser Dienstnehmerin, sohin über die erfolgten Inkassi und deren Einzahlungen, veranlasst und mit dieser durch die Mitarbeiterin F dieser Abteilung unter Aufsicht des Dienststellenleiters A W begonnen. Selbst wenn die Kontrollstelle der Stadt W bereits Ende August/Anfang September 2014 damit begonnen hätte, hätte sich nichts gegenüber dem tatsächlichen Ablauf, wie er sodann ab November 2014 erfolgte, geändert. Auch nicht betreffend Geltendmachung v von Schadenersatzforderungen gegen R S durch die Stadt W.
5.5.) Im Zusammenhang mit dem damals allein bekannt gewesenen Betrag von rund € 48.000,00 war volle Deckung, ein präsenter Deckungsfonds, gegeben.
Ich konnte daher begründet davon ausgehen, dass ein strafbarer Tatbestand nicht vorliege und sich für die Stadt W von vornherein ein Schaden nicht ergeben werde.
Dies wird durch die Feststellung im Urteil vom 30.11.2016 US 23, 2. Absatz, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass ich bis zur anonymen Anzeige (November 2014) überzeugt war, dass eine all fällige Strafbarkeit der R S durch diese Vereinbarung bereits aufgehoben sein werde, bestätigt.
Beweis: Akt 4 Hv 65/15v LG W, im Übrigen wie It. Stellungnahme vom 03.07.2015, sohin insbesondere Einvernahme von A W, P H und M T, sowie meine Einvernahme.Beweis: Akt 4 Hv 65/15v LG W, im Übrigen wie römisch eins t. Stellungnahme vom 03.07.2015, sohin insbesondere Einvernahme von A W, P H und M T, sowie meine Einvernahme.
Die im Spruch genannten Meldepflichten stellen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck darauf ab, ob die genannten Stellen Maßnahmen setzen müssen. Die Meldepflicht entfällt auch nicht, wenn J H andere Maßnahmen setzen musste oder gesetzt hat. Auf das bezügliche Vorbringen muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt konkretisierte die Dienstbehörde den vorläufigen Schadensbetrag für die Stadt W mit 49,376,00 Euro. Dies ergibt sich aus deren Schreiben vom 9.12.2014 ON 1a und 3.6.2015 ON 43.und der Aussage des Zeugen Dr. U T. Dieser Betrag ist daher für gegenständliches Verfahren ausschlaggebend.
Die Meldepflichten stellen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck darauf ab, ob die Unterlassung einen Erfolg herbeigeführt hat. Auf das bezügliche Vorbringen muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Ein sogenannter „präsenter Deckungsfonds“ schließt im gerichtlichen Strafrecht den Bereicherungsvorsatz aus (siehe Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 133 (Stand 7.8.2017, rdb.at), Rz 106 ff). Die Meldepflichten bei „einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ..., die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der ... er angehört“ (Teil A) I a) und vermuteten Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung (Teil A) I b) bestanden unabhängig von einem allfällig vorliegenden „präsenten Deckungsfonds“.Ein sogenannter „präsenter Deckungsfonds“ schließt im gerichtlichen Strafrecht den Bereicherungsvorsatz aus (siehe Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 133, (Stand 7.8.2017, rdb.at), Rz 106 ff). Die Meldepflichten bei „einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ..., die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der ... er angehört“ (Teil A) römisch eins a) und vermuteten Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung (Teil A) römisch eins b) bestanden unabhängig von einem allfällig vorliegenden „präsenten Deckungsfonds“.
Zum Vorbringen in 6.1.) und in der Stellungnahme vom 03.07.2015 wird auf oben stehende Ausführungen verwiesen.
Vorbringen:
6.2.) Wiewohl kein relevanter Tatbestand eines Disziplinarvergehens von mir überhaupt erfüllt wurde, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
Einerseits setzte ich sofort alle relevanten Maßnahmen, andererseits änderte sich durch die unterlassene Meldung für die Stadt W nichts, d.h., das rechtmäßige Alternativverhalten hätte nichts anderes ergeben. Ich verweise auf meine obigen Ausführungen, insbesondere zu 5.2. Durch die seitens R S erfolgten strafbaren Handlungen, und das daraufhin gegen dieselbe eingeleitete Strafverfahren, in welches ich sodann im Jahre 2015 hineingezogen wurde, ergaben sich für mich nur massive Nachteile. Ich wurde sowohl materiell als auch ideell massiv geschädigt. Ich verlor meine Position als Abteilungsleiter. Ich erlitt und erleide erhebliche finanzielle Gehaltseinbußen. Darüber hinaus wurde mein Ruf, mein gesellschaftliches Ansehen, massiv geschädigt. Dies insbesondere durch die erfolgte Anklage, von der ich letztlich erst nach einem langen äußerst öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren mit zehn, teilweise mehrstündigen, Hauptverhandlungen vorerst nur von derjenigen der Beihilfe zur Veruntreuung durch S im November 2016 freigesprochen wurde und von derjenigen des Amtsmissbrauches sogar erst über eine Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH nunmehr im Oktober. Dies jeweils auch erst nach umfassenden medialen Vorverurteilungen. Die Hauptverhandlungen fanden jeweils unter großer öffentlicher Beteiligung statt.
Ich habe auch einen entscheidenden Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes im Jahre 2014 geleistet.
Spezial- oder generalpräventive Gründe Wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
Das mit Schriftsatz vom 03.07.2015 vorgelegte Schreiben der Magistratsdirektorin vom 22.12.2014 und die gleichfalls vorgelegte als Beilage 2 bezeichnete Aufzählung vermögen ebenso wie die Studie des KDZ Biwald/Oberascher, Optimierungspotentiale und finanzielle Auswirkungen einer Ausgliederung (ON 65) an dem festgestellten Sachverhalt und dessen rechtlicher Beurteilung nichts ändern.
Vorbringen in der Äußerung vom 15.3.2018:
2.) Ich halte fest, dass der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.10.2017 S 6 sämtliche Umstände betrifft, die mir zu lit a bis lit c zur Last gelegt werden. Daher betreffen diese beantragten Beweise alle Ausführungen zu Z 1 bis Z 5 meines Schriftsatzes vom 13.10.2017.2.) Ich halte fest, dass der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.10.2017 S 6 sämtliche Umstände betrifft, die mir zu Litera a bis Litera c, zur Last gelegt werden. Daher betreffen diese beantragten Beweise alle Ausführungen zu Ziffer eins bis Ziffer 5, meines Schriftsatzes vom 13.10.2017.
Den Beweisanträgen wurde im Verfahren vollinhaltlich entsprochen.
Soweit die Äußerung vom 15.3.2018 ein früheres Vorbringen wiederholt, wird auf dieses in der Begründung nicht gesondert eingegangen. Auf das ergänzende Vorbringen vom 23.4.2018 war aufgrund obiger Ausführungen nicht weiter einzugehen.
IV. Zur Strafbemessungrömisch vier. Zur Strafbemessung Nach § 103 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 103, Absatz eins, Oö. StGBG 2002 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist gemäß § 103 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Bezogen auf den vorliegenden Fall geht der erkennende Senat davon aus, dass die durch Missachtung der in Teil A) I a) umschriebenen Meldepflichten begründete Dienstpflichtverletzung schwerer wiegt als die Dienstpflichtverletzung zu Teil A) I b), geht es doch im Teil A) I a) um die Nichtmeldung bzw. nicht unverzügliche Meldung des begründeten Verdachtes von gerichtlich strafbaren Handlungen und darüber hinaus um die nicht rechtzeitige Meldung auch an den unmittelbaren Vorgesetzten, wogegen im Teil A) I b) prima facie „lediglich“ Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung der Dienststelle P und der Abteilung F zu berichten sind. Die Strafbemessung erfolgt daher nach dem Schuldspruch zu Teil A) I a), der Schuldspruch zu Teil A) I b) wird als straferschwerend gewertet.Bezogen auf den vorliegenden Fall geht der erkennende Senat davon aus, dass die durch Missachtung der in Teil A) römisch eins a) umschriebenen Meldepflichten begründete Dienstpflichtverletzung schwerer wiegt als die Dienstpflichtverletzung zu Teil A) römisch eins b), geht es doch im Teil A) römisch eins a) um die Nichtmeldung bzw. nicht unverzügliche Meldung des begründeten Verdachtes von gerichtlich strafbaren Handlungen und darüber hinaus um die nicht rechtzeitige Meldung auch an den unmittelbaren Vorgesetzten, wogegen im Teil A) römisch eins b) prima facie „lediglich“ Unregelmäßigkeiten in der Kassenverwaltung der Dienststelle P und der Abteilung F zu berichten sind.
Die Strafbemessung erfolgt daher nach dem Schuldspruch zu Teil A) römisch eins a), der Schuldspruch zu Teil A) römisch eins b) wird als straferschwerend gewertet.
Erschwerend wird gewertet, dass der Beschuldigte als zuständiger Abteilungsleiter besonders in Pflicht genommen war. Der Beschuldigte hat A W als Dienststellenleiter auch keine Delegationen nach 6.9. GOM 2005 erteilt. Der auf den ersten Blick als Erschwerungsgrund zu wertende Umstand, dass die Causa S in ihrer Gesamtheit ein erhebliches Medienecho auf sich gezogen hat und zweifelsfrei auch einen negativen Einfluss auf das Ansehen der Stadt W geworfen hatte, kann tatsächlich nicht als straf- erschwerend gewertet werden, da im Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Disziplinardelikte das wahre Ausmaß dieses Kriminalfalles weder objektiv noch für den Beschuldigten erkennbar war.
Strafmildernd wurde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie der Umstand gewertet, dass er zumindest die zum Teil A) I a) vorgeworfenen Unterlassungen aus achtenswerten Beweggründen - nämlich Frau S eine Chance zur Schadensgutmachung zu geben bzw. einen weiteren Schaden von der Stadt abzuwenden - begangen hat.Strafmildernd wurde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie der Umstand gewertet, dass er zumindest die zum Teil A) römisch eins a) vorgeworfenen Unterlassungen aus achtenswerten Beweggründen - nämlich Frau S eine Chance zur Schadensgutmachung zu geben bzw. einen weiteren Schaden von der Stadt abzuwenden - begangen hat.
Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte nicht mehr in einer leitenden Funktion ist und das W nicht mehr zu seinem Aufgabengebiet gehört, können auch spezialpräventive Gründe nicht als Argument für eine besondere Strafwürdigkeit der Tat ins Treffen geführt werden. Generalpräventive Gründe müssen ohnedies unberücksichtigt bleiben, da nach § 103 Oö. StGBG 2002 - im Gegensatz zu § 93 Abs. 1 BDG - auf Gesichtspunkte der Generalprävention nicht Rücksicht zu nehmen ist und sich auch aus den Strafbemessungsgründen des § 32 StGB eine solche Bedachtnahmepflicht nicht expressis verbis ergibt.Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte nicht mehr in einer leitenden Funktion ist und das W nicht mehr zu seinem Aufgabengebiet gehört, können auch spezialpräventive Gründe nicht als Argument für eine besondere Strafwürdigkeit der Tat ins Treffen geführt werden. Generalpräventive Gründe müssen ohnedies unberücksichtigt bleiben, da nach Paragraph 103, Oö. StGBG 2002 - im Gegensatz zu Paragraph 93, Absatz eins, BDG - auf Gesichtspunkte der Generalprävention nicht Rücksicht zu nehmen ist und sich auch aus den Strafbemessungsgründen des Paragraph 32, StGB eine solche Bedachtnahmepflicht nicht expressis verbis ergibt.
Bei der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ging der erkennende Senat von den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten aus.
Unter Abwägung und Würdigung all dieser Umstände erachtet der erkennende Senat die zweitniedrigste Disziplinarstrafe im Strafkatalog des § 102 Oö. StGBG 2002, also die Geldbuße als Unrechts- und schuldangemessen. Mit einer Geldbuße in der Höhe von 20% wurde der hier mögliche Höchstrahmen im Ausmaß von 25 % des Monatsbezugs nicht ausgeschöpft. Eine bedingte Strafnachsicht gemäß § 124 Oö. StGBG 2002 war nicht in Betracht zu ziehen, da eine solche von Gesetzes wegen nur für Geldstrafen, nicht jedoch für Geldbußen vorgesehen ist.Unter Abwägung und Würdigung all dieser Umstände erachtet der erkennende Senat die zweitniedrigste Disziplinarstrafe im Strafkatalog des Paragraph 102, Oö. StGBG 2002, also die Geldbuße als Unrechts- und schuldangemessen. Mit einer Geldbuße in der Höhe von 20% wurde der hier mögliche Höchstrahmen im Ausmaß von 25 % des Monatsbezugs nicht ausgeschöpft. Eine bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 124, Oö. StGBG 2002 war nicht in Betracht zu ziehen, da eine solche von Gesetzes wegen nur für Geldstrafen, nicht jedoch für Geldbußen vorgesehen ist.
V. Zum Kostenausspruchrömisch fünf. Zum Kostenausspruch Der Beschuldigte hat nach § 128 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 20% der verhängten Strafe als mit dem Verfahrensaufwand verbundene Kosten zu tragen, da ein Geldbuße nach § 102 Abs. 1 Z. 2 Oö. StGBG 2002 verhängt wurde.Der Beschuldigte hat nach Paragraph 128, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 20% der verhängten Strafe als mit dem Verfahrensaufwand verbundene Kosten zu tragen, da ein Geldbuße nach Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. StGBG 2002 verhängt wurde.
Zu Teil B) des Spruches (siehe auch Faktum 1 b) des Verhandlungsbeschlusses):
Der mit „Sofort-Information“ übertitelte Punkt 5.6 der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Geschäftsordnung der Stadt W 2005 (GOM 2005) schreibt vor, dass über nicht alltägliche Ereignisse, die die Allgemeinheit berühren und voraussichtlich das Interesse der Öffentlichkeit erwecken, jedenfalls u.a. über größere Schadensfälle sofort zu berichten ist. Solche Berichte sind umgehend als „Sofort-Informationen“ an den Bürgermeister und an den Magistratsdirektor zu geben.
Das LVwG Oö hat mit Erkenntnis vom 9.4.2018, LVwG-950095/9/SE, auszugsweise wie folgt entschieden: ‚Punkt 5. der GOM 2005 regelt u.a. den Dienstweg hinsichtlich Geschäftsgang und Schriftverkehr des Magistrates W. Die „Sofort-Information“ bildet eine Ausnahme von den im Punkt 5. vorgegebenen Dienstwegen. Die Einhaltung des Punktes 5 der GOM 2005 trifft alle Bedienstete des Magistrats W.
Punkt 5.6 GOM 2005 umfasst nicht alltägliche Ereignisse, die die Allgemeinheit berühren und voraussichtlich das Interesse der Öffentlichkeit erwecken, jedenfalls besteht eine Verpflichtung zur „Sofort-Information“ über schwere Unfälle, Katastrophen und größere Schäden.
Nicht alltäglich“ bedeutet, dass ein Ereignis gelegentlich, unregelmäßig oder selten vorkommt. Es kann auch etwas Außergewöhnliches oder Bedeutendes sein. Es muss aber nicht zwingend „bedeutsam und wichtig“ sein. „Bedeutsam und wichtig“ können auch alltägliche Ereignisse sein.
Das Nichteinzahlen von mehreren Tages- bzw. Wochenlosungen und das Fälschen von Einzahlungsbelegen sind auf jeden Fall „nicht alltägliche Ereignisse“. Zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten war auch zu bejahen, dass diese Ereignisse „voraussichtlich“ das Interesse der Öffentlichkeit erwecken würden.
Diese nicht alltäglichen Ereignisse müssen darüber hinaus die Allgemeinheit „berühren“. Konkret war aber von den malversiven Handlungen der W-Kassiererin nicht die Allgemeinheit „berührt“, sondern der Geschäftsbetrieb des Magistrates der Stadt W. Es waren sozusagen „innerbetriebliche“ (nicht alltägliche) Ereignisse.
Die Voraussetzungen für eine „Sofort-Information“ nach dem 1. Halbsatz des Punktes 5.6 GOM 2005 liegen daher nicht vor.
Jedoch sieht der 2. Halbsatz des Punktes 5.6 GOM 2005 jedenfalls eine „Sofortinformation“ über schwere Unfälle, Katastrophen und größere Schadensfälle vor. Unbestritten geblieben ist, dass es sich gegenständlich um keinen schweren Unfall und auch um keine Katastrophe handelt.
Was unter „größere Schadensfälle“ zu verstehen ist, ist weder in der GOM 2005 noch im Statut der Stadt W definiert. Mangels Vorliegen näherer gesetzlicher Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass unabhängig von der Ursache über jeden größeren Schadensfall zu berichten ist.
Dass die belangte Behörde für die Beurteilung, ob ein „größerer Schadensfall“ iSd Punktes 5.6 GOM 2005 vorliegt, primär wirtschaftliche (finanzielle) Gesichtspunkte maßgebend sind, ist richtig begründet worden. Dabei orientiert sie sich an den Genehmigungserfordernissen für die Abschreibung einer Forderung privatrechtlicher Natur, für die gern. § 46 Abs. 1 Z 16 Statut der Stadt W ab einem Betrag von 30.000 Euro ein Beschluss des Gemeinderates - des höchsten städtischen Gremiums - erforderlich ist, das nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Ein „größerer Schadensfall“ liegt demnach vor, wenn unabhängig von der Ursache ein (endgültiger) Schaden in der Höhe von mindestens 30.000 Euro für die Stadt W entstanden ist.Dass die belangte Behörde für die Beurteilung, ob ein „größerer Schadensfall“ iSd Punktes 5.6 GOM 2005 vorliegt, primär wirtschaftliche (finanzielle) Gesichtspunkte maßgebend sind, ist richtig begründet worden. Dabei orientiert sie sich an den Genehmigungserfordernissen für die Abschreibung einer Forderung privatrechtlicher Natur, für die gern. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 16, Statut der Stadt W ab einem Betrag von 30.000 Euro ein Beschluss des Gemeinderates - des höchsten städtischen Gremiums - erforderlich ist, das nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Ein „größerer Schadensfall“ liegt demnach vor, wenn unabhängig von der Ursache ein (endgültiger) Schaden in der Höhe von mindestens 30.000 Euro für die Stadt W entstanden ist.
Am 21. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass durch malversive Handlungen der W-Kassiererin ein Schaden von ca. 48.000 Euro der Stadt W entstanden ist.
Im konkreten Fall ist der Schaden durch eine strafbare Handlung einer Magistratsbediensteten verursacht worden. § 44 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 sieht keine Meldepflicht an den zuständigen Vorgesetzten vor, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen die Strafbarkeit der Tat entfallen werde. Wird also „binnen kurzem“ der durch die strafbare Handlung verursachte Schaden bereinigt, entfällt die Strafbarkeit der Tat und es besteht auch kein Schaden mehr.Im konkreten Fall ist der Schaden durch eine strafbare Handlung einer Magistratsbediensteten verursacht worden. Paragraph 44, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 sieht keine Meldepflicht an den zuständigen Vorgesetzten vor, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen die Strafbarkeit der Tat entfallen werde. Wird also „binnen kurzem“ der durch die strafbare Handlung verursachte Schaden bereinigt, entfällt die Strafbarkeit der Tat und es besteht auch kein Schaden mehr.
Das Ausmaß eines „größeren Schadensfalls“ iSd Punktes 5.6 GOM 2005, der durch eine strafbare Handlung herbeigeführte wurde, steht somit in jenem Zeitpunkt endgültig fest, wenn einerseits keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer Schadensbereinigung „binnen kurzem“ vorliegen oder andererseits der Zeitraum „binnen kurzem“ verstrichen ist. Es würde keinen Sinn machen, den Bürgermeister und den Magistratsdirektor übereinen „vermutlichen“ „größeren Schadensfall“ zu informieren, wenn eine Schadensbereinigung „binnen kurzem“ (hinreichend) anzunehmen ist.
Die W-Kassiererin versicherte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie den Schaden bis Ende September 2014 durch Verkauf von Versicherungen, Bausparvertrag und der Eigentumswohnung wieder gutmachen wird. Es lagen somit hinreichende Gründe für die Annahme der Schadensbereinigung vor. Am 21. August 2014 stand daher die Höhe des „Schadensfalls“ noch nicht endgültig fest.
Die W-Kassiererin leistete im Zeitraum von 22. August 2014 bis zum 10. September 2014 Schadenersatzzahlungen an die Stadt W in Höhe von insgesamt 22.931,10 Euro. Danach blieben trotz Urgenzen durch den Beschwerdeführer die Zahlungen aus. Die vom Beschwerdeführer in der Folge gewährte „Fristerstreckung“ aufgrund der zeitintensiveren Abwicklung des Verkaufs der Eigentumswohnung zur Schadenswiedergutmachung überschritt den nach § 44 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 gewährten Zeitraum „binnen Kurzem“.Die W-Kassiererin leistete im Zeitraum von 22. August 2014 bis zum 10. September 2014 Schadenersatzzahlungen an die Stadt W in Höhe von insgesamt 22.931,10 Euro. Danach blieben trotz Urgenzen durch den Beschwerdeführer die Zahlungen aus. Die vom Beschwerdeführer in der Folge gewährte „Fristerstreckung“ aufgrund der zeitintensiveren Abwicklung des Verkaufs der Eigentumswohnung zur Schadenswiedergutmachung überschritt den nach Paragraph 44, Absatz 2, Oö. StGBG 2002 gewährten Zeitraum „binnen Kurzem“.
Somit stand die Schadenshöhe nach den erfolglosen Urgenzen, spätestens aber Ende September 2014 endgültig fest. Sie belief sich auf etwa 25.000 bis maximal 26.000 Euro. Diese Höhe liegt aber unter der Erheblichkeitsschwelle von mind. 30.000 Euro, weshalb kein „größerer Schadensfall“ iSd Punktes 5.6 GOM 2005 vorlag.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur „Sofort-Information“ gern. Punkt 5.6 GOM 2005 hat daher nicht bestanden.‘ Dieses Erkenntnis im Verfahren gegen A W wurde nach dem Wissensstand des Disziplinarsenates I rechtskräftig und ist im gegenständlichen Verfahren nicht bindend. Es wurde jedoch über den gleichen Grundsachverhalt entschieden. Der Disziplinarsenat I schließt sich den Ausführungen des LVwG an.Dieses Erkenntnis im Verfahren gegen A W wurde nach dem Wissensstand des Disziplinarsenates römisch eins rechtskräftig und ist im gegenständlichen Verfahren nicht bindend. Es wurde jedoch über den gleichen Grundsachverhalt entschieden. Der Disziplinarsenat römisch eins schließt sich den Ausführungen des LVwG an.
Auf das bezügliche Vorbringen des Beschuldigten war daher nicht weiter einzugehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“ [Hervorheubungen nicht übernommen] 2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Und führte darin wie folgt aus: „1.) Zur Verjährung:
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist von einer Verjährung auszugehen.
1.1.) Der vorgeworfene Vorfall ereignete sich am 21.08.2014. Der breiten Öffentlichkeit wurde dieser Vorfall im November 2014 bekannt. Damals wurde in den lokalen Medien über diesen Vorfall im W berichtet, wobei unter anderem veröffentlicht wurde: „J H., Abteilungsleiter W, hat genau gewusst, was passiert ist.“ Nicht nur, dass auf Grund dieser öffentlichen Bekanntmachungen begründet davon auszugehen ist, dass zwangsläufig auch die Mitglieder der Disziplinarkommission der Stadt W von diesem Faktum Kenntnis erhielten, erhielten jedenfalls der Vorsitzende der Disziplinarkommission Mag. F U und dessen Stellvertreter Dr. B S, aber auch die Beisitzer, insbesondere unter anderem Ing. M T, spätestens Ende November/Anfang Dezember 2014 von diesem Sachverhalt auf sicherer Grundlage Kenntnis. Ing. M T war sogar in diese Angelegenheit seit August 2014, auch noch im November und Dezember 2014, unmittelbar involviert, wobei auf seine Zeugenaussage in der Verhandlung vom 28.05.2018 verwiesen wird. 2014 - bis 26.11.2015 - war auch Dr. F K Beisitzer. Dieser hatte auch bereits spätestens Anfang Dezember 2014 Kenntnis vom gesamten relevanten Sachverhalt.
Für die nach § 104 Abs 1 Z 1 Oö. StGBG relevante Kenntnis der Disziplinarkommission reicht diejenige auch nur eines Mitgliedes derselben aus. Schließlich ist dieses veranlasst, die anderen davon unverzüglich zu verständigen. Darüber hinaus traf die jeweiligen Mitglieder der Kommission eine Pflicht zur Einholung der erforderlichen Informationen, wenn sie Kenntnis über begründete Anhaltspunkte für ein Disziplinarvergehen erhielten.Für die nach Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. StGBG relevante Kenntnis der Disziplinarkommission reicht diejenige auch nur eines Mitgliedes derselben aus. Schließlich ist dieses veranlasst, die anderen davon unverzüglich zu verständigen. Darüber hinaus traf die jeweiligen Mitglieder der Kommission eine Pflicht zur Einholung der erforderlichen Informationen, wenn sie Kenntnis über begründete Anhaltspunkte für ein Disziplinarvergehen erhielten.
Die Argumentation, dass eine Kenntnis nicht vor Inkrafttreten der Ergänzung der Disziplinarkommission-Verordnung 2015 eingetreten sein konnte, ist unrichtig und nicht nachvollziehbar.
Mit dieser wurden nur die Mitglieder der Kommission neu bestellt. Dabei kam es teilweise zu einer Änderung der bestehenden Kommission. Mag. U war auch bisher schon Vorsitzender. Dr. S sein Stellvertreter, Beisitzer unter anderem Ing. M T.
1.2.) Der Umstand, dass sich diese Personen der Disziplinarkommission in der Folge jeweils für befangen erklärten, ist irrelevant Würde man der diesbezüglichen Argumentation im angefochtenen Bescheid folgen, könnte die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, wenn sich das jeweilige Mitglied, welches Kenntnis erlangte oder alle diese Mitglieder, in der Folge für befangen erklären sollte(n). Der Lauf der Verjährungsfrist müsste rückwirkend als aufgehoben gelten. Dies zeigt bereits die Unrichtigkeit dieser Argumentation der Kommission.
Eine begründete Befangenheit führt nur dazu, dass dieses Mitglied von der Ausübung seiner Tätigkeit in der betreffenden Sache ausgeschlossen ist. Alle Handlungen, die keinen Aufschub dulden, sind von ihm vorzunehmen. Eine Kenntnis von den relevanten Umständen, die den Beginn der Verjährungsfrist begründet, wird zwangsläufig durch eine nachfolgende Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen und gleichsam „gelöscht“. Auch, nicht die Verpflichtung des Mitgliedes oder der Mitglieder der Diszipliniarkommission, die entsprechenden Schritte, die sich aus dieser Kenntnis ergeben, zu setzen.
1.3.) Erst mit Beschluss vom 22.06.2015 wurde das Disziplinarverfahren überhaupt eingeleitet. Sohin nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist nach § 101 Abs. 1 Z 1 Oö. StGBG 2002.1.3.) Erst mit Beschluss vom 22.06.2015 wurde das Disziplinarverfahren überhaupt eingeleitet. Sohin nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist nach Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. StGBG 2002.
Unabhängig davon erfolgte die Einleitung zum Vorfall I. a) - Spruch It. I. a) - mit dem Vorwurf „den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung.... zu melden“ unterlassen zu haben. Das Vorliegen eines „begründeten Verdachtes“ - nur ein solcher könnte relevant sein - ist nicht Inhalt des Tatvorwurfes. Ebenso wenig ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung von R S zumal welche konkret. Der Sachverhalt laut Vorwurf begründete die Voraussetzungen, die zur Erfüllung von § 44 Oö. StGBG notwendig sind, nicht.Unabhängig davon erfolgte die Einleitung zum Vorfall römisch eins. a) - Spruch römisch eins t. römisch eins. a) - mit dem Vorwurf „den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung.... zu melden“ unterlassen zu haben. Das Vorliegen eines „begründeten Verdachtes“ - nur ein solcher könnte relevant sein - ist nicht Inhalt des Tatvorwurfes. Ebenso wenig ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung von R S zumal welche konkret. Der Sachverhalt laut Vorwurf begründete die Voraussetzungen, die zur Erfüllung von Paragraph 44, Oö. StGBG notwendig sind, nicht.
Die Einleitung zum Vorfall I. c) - Spruch laut I. b) - mit dem auch nicht konkretisierten Tatvorwurf „festgestellte oder vermutete Unregelmäßigkeiten betreffend den Fall „S“. Sohin bloß ein unsubstantiierter und damit unbeachtlicher Pauschalvorwurf. Konkrete Tatsachen betreffend Unregelmäßigkeiten und worin diese im Einzelnen gelegen sein sollten, sind auch nicht angeführt.Die Einleitung zum Vorfall römisch eins. c) - Spruch laut römisch eins. b) - mit dem auch nicht konkretisierten Tatvorwurf „festgestellte oder vermutete Unregelmäßigkeiten betreffend den Fall „S“. Sohin bloß ein unsubstantiierter und damit unbeachtlicher Pauschalvorwurf. Konkrete Tatsachen betreffend Unregelmäßigkeiten und worin diese im Einzelnen gelegen sein sollten, sind auch nicht angeführt.
Insoweit wurde daher durch diesen Beschluss der Lauf der Verjährung jeweils nicht berührt. Die spätere Konkretisierung erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist.
1.4.) Zum Beweis dafür, dass jedenfalls auch die Mitglieder der Disziplinarkommission Mag. F U und Dr. B S, sowie das damalige Mitglied Dr. F K, bereits Ende November/Anfang Dezember 2014 vom gegenständlichen Sachverhalt Kenntnis hatten, und zwar in einer Art und in einem Umfang, die die gesamten Tatvorwürfe umfasste, wird deren Einvernahme beantragt.
Diese, sohin Mag. F U, Dr. B S und Dr. F K, mögen jeweils pA x, W, geladen werden.
2.) Zum Spruch It. I. a):2.) Zum Spruch römisch eins t. römisch eins. a):
2.1.) § 44 Abs. 1 Oö. StGBG verlangt einen „begründeten Verdacht“, zumal einer „von Amts wegen“ zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung.2.1.) Paragraph 44, Absatz eins, Oö. StGBG verlangt einen „begründeten Verdacht“, zumal einer „von Amts wegen“ zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung.
Weder wurden das Vorliegen eines solchen zumal begründeten Verdachtes bei mir mit 21.08.2014 oder auch in der Folge bis 24.11.2014 festgestellt, noch konkrete Umstände, aus denen sich ein solcher begründeter Verdacht ableiten ließe. „Verdacht“ ist bereits eine Qualifikation, die erst aufgrund konkreter Tatsachen, Umstände, erfolgen kann.
Wiewohl „es lag auf der Hand“ kein terminus technicus ist, insbesondere kein solcher des § 44 Oö. StGBG, sodass dieser Ausdruck die Erfüllung des angezogenen Tatbestandes zwangsläufig nicht begründen kann, ist auch dieser Passus durch die Feststellungen nicht gedeckt. Damit entbehrt die Argumentation zu Z. 1 1. Absatz, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt - 21.08.2014 - es „auf der Hand“ gelegen sei, dass von Frau S eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt worden sei, zB Veruntreuung nach § 133 StGB“, der Grundlage. Dazu kommt, dass bloßer „Verdacht“ nur die Möglichkeit einer allfälligen Veruntreuung, nicht einmal die Wahrscheinlichkeit, geschweige denn eine gewisse Sicherheit bedeutet. Daher ist ein begründeter Verdacht gefordert.Wiewohl „es lag auf der Hand“ kein terminus technicus ist, insbesondere kein solcher des Paragraph 44, Oö.
StGBG, sodass dieser Ausdruck die Erfüllung des angezogenen Tatbestandes zwangsläufig nicht begründen kann, ist auch dieser Passus durch die Feststellungen nicht gedeckt. Damit entbehrt die Argumentation zu Ziffer eins, 1. Absatz, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt - 21.08.2014 - es „auf der Hand“ gelegen sei, dass von Frau S eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt worden sei, zB Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB“, der Grundlage. Dazu kommt, dass bloßer „Verdacht“ nur die Möglichkeit einer allfälligen Veruntreuung, nicht einmal die Wahrscheinlichkeit, geschweige denn eine gewisse Sicherheit bedeutet. Daher ist ein begründeter Verdacht gefordert.
Konkrete, nachvollziehbare, sohin. substantiierte Tatsachen, die die Erfüllung des Tatbestandes einer von Amts wegen gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlung, nämlich Veruntreuung, begründen, wurden nicht festgestellt. Geschweige denn solche, aus denen ein „konkreter“ Verdacht auf eine solche begründet abgeleitet werden könnten.
Es wurde nur festgestellt, dass ich am 21.08.2014 durch P H darüber informiert wurde, dass die Mitarbeiterin R S Einzahlungsbelege betreffend das Kalenderjahr 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt habe und ungefähr € 50.000,00 in der Kasse fehlen. Weiters, dass R S im Gespräch mit A W und Ing. M T die fehlenden Einzahlungen mit einem Diebstahl aus dem Kofferraum ihres Autos begründete und eine Schadenswiedergutmachung ankündigte. Ing. T schilderte bei seiner Zeugeneinvernahme den diesbezüglichen Gesprächsinhalt und deponierte, dass diese Darstellung von S durchaus glaubhaft gewesen sei (insbesondere S 20 und S 25 des Protokolles).
Auf Grund dieser Aussage begehre ich die ergänzende Feststellung: ‚Die Darstellung von R S, sie habe den fehlenden inkassierten Betrag in ihrem Auto deponiert gehabt und sei dieser daraus gestohlen worden, war glaubwürdig‘.
Ebenso wenig wurde ein Sachverhalt - sohin konkrete substantiierte Tatsachen - festgestellt, aus dem sich auch nur ansatzweise das Vorlegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung zumal bei S damals ableiten ließe.
2.2.) Der Umstand, H habe mir zur Kenntnis gebracht, dass S nach Vorhalt zugegeben habe, mehrere Wochenlosungen aus der W-Kassa nicht eingezahlt zu haben, laut Spruch, ist auch durch Beweisergebnisse nicht gedeckt, geschweige denn durch Feststellungen. Vielmehr wurde festgestellt, dass R S Derartiges gegenüber A W zugegeben habe. Dass dieser mir dies zur Kenntnis gebracht habe, wurde nicht festgestellt.
2.3.) Mangels Feststellung konkreter Umstände (Tatsachen), die die Qualifikation „Verdacht“ überhaupt, eines „konkreten begründeten“ im Speziellen begründen, ist zugunsten von mir - objektiv und subjektiv - weder von einer zumal begründeten Verdachtslage noch von einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung der R S im Zeitraum 30.9. bis 24.11.2014 auszugehen.
Damit wurden von vornherein die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht nach dieser Gesetzesbestimmung auf Basis der vorliegenden Feststellungen nicht erfüllt.
2.4.) Unabhängig davon findet entgegen der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis diese Bestimmung gegenständlich von vornherein keine Anwendung:
Diese Bestimmung des § 44 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002, ebenso wie § 78 StPO (vgl. Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Strafprozessordnung Praktikerkommentar (2013) zu § 78 StPO Rz 4; Schwaighofer in WK-StPO § 78 Rz 6 und 8, sowie 12 mwN) und der gleichlautende § 45 BDG (vgl. Nimmervoll, Das Strafverfahren Kapitel I, VII B) mwN) bezieht sich ausschließlich auf hoheitliche Tätigkeiten („in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes“) und ist auf solche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden.Diese Bestimmung des Paragraph 44, des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002, ebenso wie Paragraph 78, StPO vergleiche Koller in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Strafprozessordnung Praktikerkommentar (2013) zu Paragraph 78, StPO Rz 4; Schwaighofer in WK-StPO Paragraph 78, Rz 6 und 8, sowie 12 mwN) und der gleichlautende Paragraph 45, BDG vergleiche Nimmervoll, Das Strafverfahren Kapitel römisch eins, römisch sieben B) mwN) bezieht sich ausschließlich auf hoheitliche Tätigkeiten („in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes“) und ist auf solche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden.
Nach den Materialien zu LGB1121/2014 wurden betreffend § 44 oö. StGBG mittlerweile vom Gesetzgeber Klarstellungen vorgenommen, insbesondere wird nunmehr explizit darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise jener nach § 78 StPO entspricht und ein Unterlassen einer Anzeige gegen eigene Bedienstete selbst keinen Straftatbestand begründet und jedenfalls rechtfertigend wirkt (vgl Beilage 1321/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode S 17).Nach den Materialien zu LGB1121/2014 wurden betreffend Paragraph 44, oö. StGBG mittlerweile vom Gesetzgeber Klarstellungen vorgenommen, insbesondere wird nunmehr explizit darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise jener nach Paragraph 78, StPO entspricht und ein Unterlassen einer Anzeige gegen eigene Bedienstete selbst keinen Straftatbestand begründet und jedenfalls rechtfertigend wirkt vergleiche Beilage 1321 aus 2014, zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 17).
Da sich § 78 StPO an „die Behörde“ bzw. die „öffentliche Dienststelle“, sohin auf Personen in Ausübung von Hoheitsgewalt richtet, kann die im Stufenbau darunter liegende Meldepflicht an den Vorgesetzten, sohin eine der Anzeigepflicht vorgelagerten Meldung, nicht weitergehen, nämlich auch in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung hineinreichen.Da sich Paragraph 78, StPO an „die Behörde“ bzw. die „öffentliche Dienststelle“, sohin auf Personen in Ausübung von Hoheitsgewalt richtet, kann die im Stufenbau darunter liegende Meldepflicht an den Vorgesetzten, sohin eine der Anzeigepflicht vorgelagerten Meldung, nicht weitergehen, nämlich auch in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung hineinreichen.