LVwG-500512/5/Kü/GSc
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlLVwG-500512/5/Kü/GSc TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerden des A.S., vertreten durch H. Rechtsanwälte GmbH, X, W., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-LandDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerden des A.S., vertreten durch H. Rechtsanwälte GmbH, römisch zehn, W., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land 1. vom 11. Oktober 2019, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019, sowie 2. vom 21. Jänner 2020, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019 UR96-12-3-2019, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
I.römisch eins.
Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11. Oktober 2019 wird insofern stattgegeben, als im Spruchabschnitt A) in den Spruchpunkten 1.a) und 2. von der Verhängung von Geldstrafen abgesehen wird und jeweils unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des tatbildlichen Verhaltens Ermahnungen ausgesprochen werden. Die in Spruchpunkt 4. verhängten Geldstrafen werden zu einer einzigen Geldstrafe zusammengefasst und diese auf 2.100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden festgesetzt.
Hinsichtlich des Spruchpunkt 7. wird die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt.
II.römisch zwei.
Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21. Jänner 2020 wird insofern stattgegeben, als im Spruchabschnitt A) der Spruchpunkt 3. zur Gänze aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
Spruchpunkt 1.b) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „ca. 154,88 t verunreinigtes Bodenaushubmaterial (Abfallschlüsselnummer [im Folgenden: SN] 31424 g ´sonstige verunreinigte Böden´)“ durch die Wortfolge „Produktionsabfälle der C. GmbH (SN 31440 g ´Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen´) im Ausmaß von 52,22 t“ ersetzt wird.
Die in Spruchpunkt 8. verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 19 Stunden herabgesetzt.
Im Übrigen (Spruchpunkte 5. und 6.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III.römisch drei.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2.100 Euro (d.s. 20 % der bestätigten Geldstrafen) zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich im Fall des Straferkenntnisses vom 11. Oktober 2019 auf 230 Euro und im Fall des Straferkenntnisses vom 21. Jänner 2020 auf 1.110 Euro.
IV.römisch vier.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe I.1. Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2019, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019, sowie vom 21. Jänner 2020, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019 UR96-12-3-2019, wurden über A.S. (in Folge: Beschwerdeführer – kurz: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 1, Z 7, § 79 Abs. 2 Z 1, Z 3, Z 6 und § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm näher bezeichneten Bestimmungen des AWG 2002, der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) sowie der Abfallbilanzverordnung drei Geldstrafen zu jeweils 4.200 Euro, sechs Geldstrafen zu jeweils 2.100 Euro sowie vier Geldstrafen zu jeweils 400 Euro (insgesamt 26.800 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt. römisch eins.1.
Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2019, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019, sowie vom 21. Jänner 2020, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019 UR96-12-3-2019, wurden über A.S. (in Folge: Beschwerdeführer – kurz: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen des AWG 2002, der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) sowie der Abfallbilanzverordnung drei Geldstrafen zu jeweils 4.200 Euro, sechs Geldstrafen zu jeweils 2.100 Euro sowie vier Geldstrafen zu jeweils 400 Euro (insgesamt 26.800 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Diesen Straferkenntnissen liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde: (Anm.: da die unterschiedlichen Zeitpunkte der Bescheiderlassung einzig aus dem Umstand des zwischenzeitig eingeleiteten, mittlerweile eingestellten Ermittlungs-verfahrens der Staatsanwaltschaft Wels resultieren, werden die Spruchpunkte – wie ursprünglich in der Aufforderung zur Rechtfertigung und entsprechend ihrer [ohnehin beibehaltenen] Nummerierung – zusammengeführt zitiert)Anmerkung, da die unterschiedlichen Zeitpunkte der Bescheiderlassung einzig aus dem Umstand des zwischenzeitig eingeleiteten, mittlerweile eingestellten Ermittlungs-verfahrens der Staatsanwaltschaft Wels resultieren, werden die Spruchpunkte – wie ursprünglich in der Aufforderung zur Rechtfertigung und entsprechend ihrer [ohnehin beibehaltenen] Nummerierung – zusammengeführt zitiert) „Sie haben zu den angegebenen Tatzeitpunkten um (von – bis Uhr) in den angegebenen Tatorten folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert, und zwar a) am 14.11.2018 geringe Mengen (gemeinsam mit den unter Spruchpunkt 2. genannten Abfällen ca. 0,3 m³) an Welldachplattenstücken (Abfallschlüsselnummer [im Folgenden: SN] 31412 g „Asbestzement“) unmittelbar angrenzend an einen Haufen mit Bodenaushub auf dem Gst. Nr. x, KG A., Marktgemeinde S. b) am 07.03.2019 ca. 154,88 t verunreinigtes Bodenaushubmaterial (SN 31424 g „sonstige verunreinigte Böden“) auf der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S.
Dies obwohl gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.Dies obwohl gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Für die unter 1. a) genannte Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach § 74 GewO 1994 bzw. nach § 37 AWG 2002 vor.Für die unter 1. a) genannte Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach Paragraph 74, GewO 1994 bzw. nach Paragraph 37, AWG 2002 vor.
Die unter 1. b) genannte Bodenaushubdeponie wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.03.2017, AUWR-2016-394604/22-Len, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt, wobei der Genehmigungsumfang gefährliche Abfälle nicht umfasst.
2.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige am 14.11.2018 nicht gefährliche Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage, und zwar geringe Mengen (gemeinsam mit dem unter Spruchpunkt 1. A) genannten Abfall ca. 0,3 m³) an Ziegelbruch (SN 31409 „Bauschutt“) und Betonbruch (SN 31427 „Betonabbruch“) unmittelbar angrenzend an einen Haufen mit Bodenaushub auf dem Gst. Nr. x, KG A., Marktgemeinde S., gelagert.
Dies obwohl gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Für die Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach § 74 GewO 1994 bzw. nach § 37 AWG 2002 vor.Dies obwohl gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Für die Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach Paragraph 74, GewO 1994 bzw. nach Paragraph 37, AWG 2002 vor.
3.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige zumindest von 22.02.2019 bis 07.30.2019 eine Mischung aus gefährlichen Produktionsabfällen der Fa. C. GmbH im Ausmaß von 52,22 t mit nicht verunreinigtem Bodenmaterial (insgesamt 154,88 t) auf der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S. gelagert, sohin einen (gefährlichen) Abfall mit anderem (nicht gefährlichen) Abfall vermischt.
Dies obwohl gemäß § 6 Abs. 2 DVO 2008 das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig ist, wenn die gemäß der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß § 6 Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.Dies obwohl gemäß Paragraph 6, Absatz 2, DVO 2008 das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig ist, wenn die gemäß der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.
Die Vermischung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (nicht gefährlichem Abfall) mit gefährlichen Produktionsabfällen (SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) zu einem gefährlichen Abfall (SN 31424 g „sonstige verunreinigte Böden“) erschwert sowohl aufgrund des Verdünnungseffekts die nach der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen (Probenahme und Analytik des Abfalls) als auch aufgrund der Erhöhung der zu behandelnden Menge die erforderliche Behandlung gemäß § 6 Abs. 1 DVO 2008, weshalb die Vermischung unzulässig war.Die Vermischung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (nicht gefährlichem Abfall) mit gefährlichen Produktionsabfällen (SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) zu einem gefährlichen Abfall (SN 31424 g „sonstige verunreinigte Böden“) erschwert sowohl aufgrund des Verdünnungseffekts die nach der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen (Probenahme und Analytik des Abfalls) als auch aufgrund der Erhöhung der zu behandelnden Menge die erforderliche Behandlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, DVO 2008, weshalb die Vermischung unzulässig war.
4.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige in drei Fällen durch die Übernahme bzw. Lagerung nachstehend genannter Abfälle in dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.04.2013, Ge20-254-2012-RE genehmigten Zwischenlager auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/1 und y/2, je KG A., Marktgemeinde S., die Tätigkeit eines Sammlers für nicht gefährliche Abfälle ausgeübt, ohne die dafür entsprechende Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zu besitzen.
Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 wurden – wie im Zuge einer Auswertung der im EDM erfassten Jahresabfallbilanzen der Partner der S.T. GmbH für den Berichtszeitraum 2018 festgestellt werden konnte – folgende nicht gefährliche Abfälle übernommen und gesammelt: a) „Betonabbruch“ (SN 31427-17) im Ausmaß von 1,2 t b) „Bohrschlamm, verunreinigt“ (SN 31636) im Ausmaß von 1.440,38 t c) „Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und Sammelgruben“ (SN 94303) im Ausmaß von 27,44 t Dies obwohl gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.Dies obwohl gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.
5.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige durch die Übernahme bzw. Lagerung von gefährlichen Abfällen der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) am 08.08.2018 im Ausmaß von 68,90 t, am 16.11.2018 im Ausmaß von 65 t, sowie am 22.02.2019 im Ausmaß von 52,22 t für die bzw. auf der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt, ohne die dafür entsprechende Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zu besitzen.Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige durch die Übernahme bzw. Lagerung von gefährlichen Abfällen der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) am 08.08.2018 im Ausmaß von 68,90 t, am 16.11.2018 im Ausmaß von 65 t, sowie am 22.02.2019 im Ausmaß von , 52,22 t für die bzw. auf der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt, ohne die dafür entsprechende Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zu besitzen.
Dies obwohl gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.Dies obwohl gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.
6.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., zumindest zum Anlieferzeitpunkt im Februar 2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 07.03.2019 nicht dafür Sorge getragen, über eine Bestätigung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt, für das Bodenaushubmaterial vom Baulos R. zu verfügen, das obwohl der Beurteilungsnachweis zum Baulos R. (Kennung 909/2015, vom 18.12.2015) bereits zum Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alt war.Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., zumindest zum Anlieferzeitpunkt im Februar 2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 07.03.2019 nicht dafür Sorge getragen, über eine Bestätigung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt, für das Bodenaushubmaterial vom Baulos R. zu verfügen, das obwohl der Beurteilungsnachweis zum Baulos R. (Kennung 909 aus 2015,, vom 18.12.2015) bereits zum Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alt war.
Das obwohl gemäß § 11 Abs. 6 DVO 2008 bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig ist; ist dieser jedoch älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Als Verpflichteter nach § 2 Abs. 4 Z 1 DVO 2008 hat der Deponiebetreiber dies einzuhalten.Das obwohl gemäß Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig ist; ist dieser jedoch älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Als Verpflichteter nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, DVO 2008 hat der Deponiebetreiber dies einzuhalten.
7.
Die S.T. GmbH ist als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige und als gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und -behandler bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., ihren Meldepflichten nicht nachgekommen, indem sie seit 15.03.2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 15.04.2019 eine Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht gemeldet hat.Die S.T. GmbH ist als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige und als gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und -behandler bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., ihren Meldepflichten nicht nachgekommen, indem sie seit 15.03.2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 15.04.2019 eine Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht gemeldet hat.
Dies obwohl der nach § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden hat.Dies obwohl der nach Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Abfallbilanzverordnung die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden hat.
8.
Die S.T. GmbH ist als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., ihren Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten nicht nachgekommen, indem zum Überprüfungszeitpunkt am 07.03.2019 a) sowohl das Bodenaushubdeponiekompartiment als auch das Baurestmassen-zwischenlager nicht im Zentralen Anlagenregister (ZAReg) angelegt, sohin nicht im Stammdatenregister registriert waren.
Dies obwohl gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 DVO 2008 jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse sowie jedes Zwischenlager gemäß § 33 DVO 2008 vor Beginn der Ablagerungsphase bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister einzutragen ist.Dies obwohl gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 DVO 2008 jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse sowie jedes Zwischenlager gemäß Paragraph 33, DVO 2008 vor Beginn der Ablagerungsphase bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister einzutragen ist. b) keine elektronischen Aufzeichnungen für die übernommenen und abgelagerten Abfälle der gegenständlichen Bodenaushubdeponie vorgelegt wurden.
Dies obwohl gemäß § 41 Abs. 1 DVO 2008 der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 DVO 2008 (Bodenaushubdeponiekompartiment) für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend elektronisch aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen gemäß § 41 Abs. 3 DVO 2008 der Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.Dies obwohl gemäß Paragraph 41, Absatz eins, DVO 2008 der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 DVO 2008 (Bodenaushubdeponiekompartiment) für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend elektronisch aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, DVO 2008 der Behörde auf Verlangen vorzulegen hat. c) die von ihr aufbewahrten vorgelegten Abfallinformationen aus dem Jahr 2019 infolge fehlender (zum Baulos R. gibt es bloß eine Abfallinformation im Umfang nach § 16 Abs. 3 anstatt nach § 16 Abs. 2 DVO 2008; bei den Anlieferungen der E. GmbH und der Fa. B. gibt es keine Bestätigungen des aushebenden Unternehmens mit Formblatt B-AU) oder gar falscher (aushebendes Unternehmen als Abfallerzeuger anstatt Bauherr) Angaben im Formblatt mangelhaft waren.die von ihr aufbewahrten vorgelegten Abfallinformationen aus dem Jahr 2019 infolge fehlender (zum Baulos R. gibt es bloß eine Abfallinformation im Umfang nach Paragraph 16, Absatz 3, anstatt nach Paragraph 16, Absatz 2, DVO 2008; bei den Anlieferungen der E. GmbH und der Fa. B. gibt es keine Bestätigungen des aushebenden Unternehmens mit Formblatt B-AU) oder gar falscher (aushebendes Unternehmen als Abfallerzeuger anstatt Bauherr) Angaben im Formblatt mangelhaft waren.
Dies obwohl gemäß § 17 Abs. 3 AWG vom Deponieinhaber sichergestellt werden muss, dass bei der Annahme der Abfälle die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.Dies obwohl gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AWG vom Deponieinhaber sichergestellt werden muss, dass bei der Annahme der Abfälle die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.
Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen Berufener und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S.T. GmbH mit Sitz in S., X für diese Verwaltungsübertretungen verantwortlich.“Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen Berufener und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S.T. GmbH mit Sitz in S., römisch zehn für diese Verwaltungsübertretungen verantwortlich.“ [Hervorhebungen nicht übernommen] I.2. Dagegen richten sich die beiden im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 11. November 2019 und 21. Februar 2020, in denen jeweils beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf unter Anwendung des § 33a VStG zu beraten und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf gemäß par. cit. zu beraten und ihn zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung nach § 45 VStG einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.römisch eins.2. Dagegen richten sich die beiden im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 11. November 2019 und 21. Februar 2020, in denen jeweils beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf unter Anwendung des Paragraph 33 a, VStG zu beraten und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf gemäß par. cit. zu beraten und ihn zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, VStG einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
I.3. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Beschwerden samt jeweils bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. November 2019 und vom 26. Februar 2020 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.römisch eins.3. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Beschwerden samt jeweils bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. November 2019 und vom 26. Februar 2020 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß Paragraph 2, VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020, die beide Rechtsachen verbunden zum Gegenstand hatte. Daran haben der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. römisch eins.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020, die beide Rechtsachen verbunden zum Gegenstand hatte. Daran haben der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.
I.5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:römisch eins.5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen S.T. GmbH mit Sitz in S., X. Das Betriebsgelände umfasst unter anderem auch das Grundstück Nr. x, KG A., Marktgemeinde S. Die S.T. GmbH verfügte zu den Tatzeitpunkten über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von 27 nicht gefährlichen Abfallarten mit folgenden Schlüsselnummern (in Folge: SN) berechtigt: 17202, 31409, 31410, 31411-30, 31411-31, 31411-32, 31411-33, 31411-34, 31411-35, 31427 („Betonabbruch“), 31490 (nur Behandlung), 31491, 31492, 31493, 31494, 31495, 31496, 31498-10, 31498-20, 31499-10, 31499-20, 54501, 54912, 91206, 91501 sowie 91501-21.Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen S.T. GmbH mit Sitz in S., römisch zehn. Das Betriebsgelände umfasst unter anderem auch das Grundstück Nr. x, KG A., Marktgemeinde S. Die S.T. GmbH verfügte zu den Tatzeitpunkten über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von 27 nicht gefährlichen Abfallarten mit folgenden Schlüsselnummern (in Folge: SN) berechtigt: 17202, 31409, 31410, 31411-30, 31411-31, 31411-32, 31411-33, 31411-34, 31411-35, 31427 („Betonabbruch“), 31490 (nur Behandlung), 31491, 31492, 31493, 31494, 31495, 31496, 31498-10, 31498-20, 31499-10, 31499-20, 54501, 54912, 91206, 91501 sowie 91501-21.
Die S.T. GmbH betreibt die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. März 2017, GZ: AUWR-2016-394604/22-Len, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie „S.“ mit einem Gesamtvolumen von unter 100.000 m³ auf den Grundstücken Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S. Auf dieser dürfen bescheidgemäß nur bestimmte, nicht gefährliche Abfälle übernommen und abgelagert werden, und zwar die Spezifizierungen 29 bis 34 der SN 31411 („Bodenaushub“).
Auf den Grundstücken Nr. x/1, x/3, y/1 und y/2, je KG A., Marktgemeinde S., betreibt die S.T. GmbH das mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2013, Ge20-254-2012-RE, gewerbebehördlich genehmigte Zwischenlager für mobile Aufbereitung und vorübergehende Haltung von mineralischen Baurestmassen, in dem bescheidgemäß nur die Abfallarten der SN 31409, 31409-18, 31427 und 31427-17 übernommen werden dürfen (in Folge: Baurestmassenzwischenlager). Zudem wurde die auf dem Grundstück Nr. x (Betriebsstandort) genehmigte Betriebsanlage zuletzt – gewerberechtlich genehmigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2009, Ge20-78-2008-RE, – durch Errichtung einer Lagerfläche bestehend aus drei Becken zwecks Zwischenlagerung von Bohrspülungen geändert.
Über den Bf wurden bereits zahlreiche Vorstrafen nach dem Kraftfahrgesetz, der Gewerbeordnung sowie anderen Bestimmungen verhängt. Einschlägige Vorstrafen bestanden zu den Tatzeitpunkten nicht.
I.5.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.):römisch eins.5.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.):
Am 14. November 2018 wurden auf dem Grundstück Nr. x, KG A., unmittelbar angrenzend an einen Haufen Bodenaushub auf einer ungeschützten, natürlichen Fläche im Freien ca. 0,3 m³ an Welldachplattenstücken (SN 31412 g „Asbestzement“), Ziegelbruch (SN 31409 „Bauschutt“) und Betonbruch (SN 31427 „Betonabbruch“) von der S.T. GmbH gelagert. Die Abfälle sind im Zuge der Freimachung eines Bereichs des Geländes für eine geplante Stellplatzerweiterung angefallen. Diese Lagerung war weder abfallwirtschaftsrechtlich noch gewerberechtlich genehmigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2019, BHWLBA-2018-518859/19-MF, wurde der S.T. GmbH die nachweisliche Entsorgung der genannten Abfälle aufgetragen. Diesem Auftrag ist der Bf fristgerecht nachgekommen.
I.5.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b), 3. und 5.):römisch eins.5.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b), 3. und 5.):
Die S.T. GmbH hat von der C. GmbH (Sitz in S.) Produktionsabfälle (Sandgemische), und zwar am 8. August 2018 im Ausmaß von 68,90 t, am 16. November 2018 im Ausmaß von 65 t sowie am 22. Februar 2019 im Ausmaß von 52,22 t, übernommen. Bei diesen Sandgemischen handelt es sich um gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“. Im Hinblick auf die gefahrenrelevante Eigenschaft (Überschreiten des Grenzwerts für das Kriterium H 13) und die weiteren erhöhten Schwermetallwerte ist eine Behandlung dieses Abfalls erforderlich.Die S.T. GmbH hat von der C. GmbH (Sitz in S.) Produktionsabfälle (Sandgemische), und zwar am 8. August 2018 im Ausmaß von 68,90 t, am , 16. November 2018 im Ausmaß von 65 t sowie am 22. Februar 2019 im Ausmaß von 52,22 t, übernommen. Bei diesen Sandgemischen handelt es sich um gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“. Im Hinblick auf die gefahrenrelevante Eigenschaft (Überschreiten des Grenzwerts für das Kriterium H 13) und die weiteren erhöhten Schwermetallwerte ist eine Behandlung dieses Abfalls erforderlich.
Die im Zuge der seit 2011 bestehenden Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH übernommenen Sandgemische wurden vor Eröffnung der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Herbst 2018 im Betonrecycling weiterverwendet.
Am 7. März 2019 wurden (die am 22. Februar 2019 übernommenen) Abfälle der SN 31440 g im Ausmaß von 52,22 t in der Bodenaushubdeponie „S.“ eingebracht. In Vermutung einer konsenslosen Lagerung gefährlichen Abfalls (rosa Färbung der Sandgemische) wurde von der zuständigen Behörde die umgehende Beseitigung der Abfälle aufgetragen. Folglich wurden am 8. März 2019 die Sandgemische der C. GmbH sowie umliegendes bzw. überdeckendes, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial umfangreich abgegraben und mittels LKW auf das Zwischenlager der Baurestmassendeponie S. der Firma B. verbracht. Die extern zwischengelagerten Abfälle wurden dann in weiterer Folge – in Entsprechung des behördlichen Auftrags – nachweislich entsorgt (die S.T. GmbH beauftragte die U. GmbH & Co KG mit der fachgerechten Entsorgung).
Die abgegrabenen Abfälle vermischten sich (erst) infolge des Ausbaggerns zu gefährlichem Abfall der SN 31424 g „sonstige verunreinigte Böden“ im Ausmaß von insgesamt 154,88 t. Durch diese Vermischung der ca. 52 t Sandgemische mit beinahe der doppelten Menge an nicht gefährlichem Bodenaushubmaterial wurden sowohl die Probenahme sowie Analytik (Verdünnungseffekt) als auch die (ursprünglich nur für die ca. 52 t der SN 31440 g) erforderliche Abfallbehandlung erschwert.
Dem Bf war die grundlegende Charakterisierung des Produktionsabfalls aus dem Jahr 2011 zum Zeitpunkt der Übernahmen nicht bekannt. Ihm wurde von der C. GmbH auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich bei den Sandgemischen um harmloses Material handle, in dem nur Rückstände aus den Schneidvorgängen enthalten seien, wie z.B. Eisen, Keramik und dergleichen. Sonstige Nachforschungen bzw. Erkundigungen hat der Bf nicht getätigt, es wurden von ihm auch keine weiteren schriftlichen Unterlagen angefordert.
Die 52,22 t der SN 31440 g wurden nach der Übernahme am 22. Februar 2019 in Abwesenheit des Bf und seines Sohnes, P.S., (beide waren in Graz) sowie ohne sein Wissen von den beiden Fahrern, die den Abfall von der C. abgeholt hatten, in die Bodenaushubdeponie eingebracht. Der Bf ist erst 14 Tage später bei der Überprüfung am 7. März 2019 zur Deponie gekommen und hat dabei erstmals die eingebrachten Sandgemische gesehen.
Bei den Abgrabungen am 8. März 2019 war der Bf als Baggerfahrer und sein Sohn – neben zwei anderen Fahrern – als LKW-Fahrer tätig (insgesamt 6 LKW-Fuhren). Unabhängig von der behördlich eingeleiteten Prüfung des vermischten Abfalls gab auch der Bf die Erstellung eines Beurteilungsnachweises, bei der A. GmbH, in Auftrag (Probenahme durch die A. erfolgte am 13. März 2019). Der erstellte Beurteilungsnachweis vom 26. März 2019 (Auftragsnummer: 394763/19) wurde in weiterer Folge der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung übermittelt.
I.5.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.):römisch eins.5.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.):
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 hat die S.T. GmbH folgende nicht gefährliche Abfälle übernommen: ● SN 31427-17 „Betonabbruch“ mit der Spezifizierung „nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen“ im Ausmaß von 1,2 t ● SN 31636 „Bohrschlamm, verunreinigt“ im Ausmaß von 1.440,38 t ● SN 94303 „Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und Sammelgruben“ im Ausmaß von 27,44 t Die beiden letztgenannten Abfälle der SN 31636 und 94303 wurden von der Z. GmbH erzeugt und an die S.T. GmbH zur Entsorgung übergeben. Der Bf hat in weiterer Folge bestimmt, dass der übernommene Fäkalschlamm von der S.T. GmbH zum Landwirtschaftsbetrieb des Schwagers des Bf gebracht und dort in eine vorhandene große Senkgrube für Schwemmmist entsorgt wird. Auch die Art und Weise der Entsorgung des Bohrschlamms wurde vom Bf, und nicht von der Z. GmbH, bestimmt.
I.5.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.):römisch eins.5.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.):
Die grundlegende Charakterisierung mit analytischer Untersuchung (Beurteilungsnachweis) für das Baulos R. stammt vom 18. Dezember 2015 (Kennung: 909/2015). Zum Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle im Februar 2019 bis zumindest zum 7. März 2019 lag keine Bestätigung der befugten Fachperson (DI Dr. B.) vor, dass der zu diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre alte Beurteilungsnachweis weiterhin den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.Die grundlegende Charakterisierung mit analytischer Untersuchung (Beurteilungsnachweis) für das Baulos R. stammt vom 18. Dezember 2015 (Kennung: 909 aus 2015,). Zum Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle im Februar 2019 bis zumindest zum 7. März 2019 lag keine Bestätigung der befugten Fachperson , (DI Dr. B.) vor, dass der zu diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre alte Beurteilungsnachweis weiterhin den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Beim Baulos R. handelte es sich um eine jahrelange Baustelle zwecks Errichtung eines großen Logistik- und Kühlzentrums in E. Auf Anfrage durch die B. GmbH wurde von der S.T. GmbH aus diesem Baulos Bodenaushub im Ausmaß von ca. 2.000 t übernommen.
I.5.5. Meldepflicht (Spruchpunkt 7.) sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkt 8.):römisch eins.5.5. Meldepflicht (Spruchpunkt 7.) sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkt 8.):
Die S.T. GmbH hat bis zumindest zum 15. April 2019 keine Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 an den Landeshauptmann von Oberösterreich übermittelt.
Zum Zeitpunkt der abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung der Bodenaushubdeponie "S." am 7. März 2019 konnten der überprüfenden Behörde keine elektronischen Aufzeichnungen für die bisher übernommenen und abgelagerten Abfälle der Bodenaushubdeponie vorgelegt werden, da solche nicht geführt wurden. Zudem waren weder das Bodenaushubdeponiekompartiment noch das Baurestmassenzwischenlager im Zentralen Anlagenregister (ZAReg) angelegt.
Für die Anlieferung mit Beurteilungsnachweis aus dem Baulos R. lag am 7. März 2019 keine Abfallinformation nach § 16 Abs. 2 DVO 2008, sondern nur eine nach Abs. 3 par. cit., vor. Bei den Anlieferungen der E. GmbH und der Fa. B. waren keine Bestätigungen des aushebenden Unternehmens (Formblatt B-AU) vorhanden. In den vorgelegten Abfallinformationen nach § 16 Abs. 3 DVO 2008 wurde jeweils das aushebende Unternehmen als Abfallerzeuger und zugleich Abfallbesitzer (obwohl Bauherr der Abfallerzeuger ist) angegeben.Für die Anlieferung mit Beurteilungsnachweis aus dem Baulos R. lag am 7. März 2019 keine Abfallinformation nach Paragraph 16, Absatz 2, DVO 2008, sondern nur eine nach Absatz 3, par. cit., vor. Bei den Anlieferungen der E. GmbH und der Fa. B. waren keine Bestätigungen des aushebenden Unternehmens (Formblatt B-AU) vorhanden. In den vorgelegten Abfallinformationen nach Paragraph 16, Absatz 3, DVO 2008 wurde jeweils das aushebende Unternehmen als Abfallerzeuger und zugleich Abfallbesitzer (obwohl Bauherr der Abfallerzeuger ist) angegeben.
Der Bf hat erstmals im Zuge der abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung am 7. März 2019 Kenntnis davon erlangt, welche Aufzeichnungen hinsichtlich des Betriebs der Bodenaushubdeponie zu führen sind. Bei Genehmigungserteilung ist ihm zu den Aufzeichnungspflichten insbesondere im EDM-System nichts mitgeteilt worden. Nach Ansicht des Bf werden die Aufzeichnungs-, Registrierungs-, Vorlage- und Meldepflichten mittlerweile eingehalten. Dazu wurde auch externe Unterstützung in Form der K. GmbH mit ihrem ErdProfi-Programm beigezogen; nachweislich wurde diese mit einer zweistündigen Schulung am 25. März 2019 beauftragt.
I.5.6. Angaben zum Kontrollsystem:römisch eins.5.6. Angaben zum Kontrollsystem:
Sämtliche Mitarbeiter der S.T. GmbH sind verpflichtet, sich mit einem schriftlichen Anweisungskatalog auseinanderzusetzen, der auch mögliche Sanktionen für die Nichteinhaltung der darin angeführten Bestimmungen beinhaltet. Die Mitarbeiter sind zudem verpflichtet, die laufenden Weisungen mindestens einmal jährlich durch Unterschrift eines Unterweisungsprotokolls zu bestätigen. Der Bf behauptet zudem ohne nähere Konkretisierung regelmäßige mündliche Anweisungen und entsprechende Kontrollen.
I.5.7. Verfahren der Staatsanwaltschaft:römisch eins.5.7. Verfahren der Staatsanwaltschaft:
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wels vom 10. Jänner 2020 wurde der Bf von der Einstellung des Verfahrens gegen seine Person, zur GZ: 6 St 9/20b – 1, benachrichtigt. Dies wurde wie folgt begründet: „Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.„Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Beisatz:
Betrifft den Verdacht nach § 181b (allenfalls § 181c) StGB durch A.S. als Verantwortlicher der S.T. GmbH durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019. Es bestehen keine (ausreichenden) Anhaltspunkte, dass die im StGB für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Gefährdungslagen vorlägen. Eine allfällige verwaltungsrechtliche Verantwortung bleibt davon unberührt.“Betrifft den Verdacht nach Paragraph 181 b, (allenfalls Paragraph 181 c,) StGB durch A.S. als Verantwortlicher der S.T. GmbH durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019. Es bestehen keine (ausreichenden) Anhaltspunkte, dass die im StGB für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Gefährdungslagen vorlägen. Eine allfällige verwaltungsrechtliche Verantwortung bleibt davon unberührt.“ I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den aufgenommenen Beweismitteln. Dieser blieb im Wesentlichen auch unbestritten.römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den aufgenommenen Beweismitteln. Dieser blieb im Wesentlichen auch unbestritten.
Die Feststellungen zu den 0,3 m³ an Welldachplattenstücken, Ziegel- und Betonbruch beruhen auf den Ergebnissen einer Überprüfung der Zwischenlagerung von Bohrspülungen auf dem Grundstück Nr. x, KG A., (Betriebsstandort) durch die abfalltechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (in Folge: UBAT), vom 14. November 2018, dokumentiert in einem Bericht vom 15. November 2018 mitsamt Fotodokumentation. Wiewohl sich das einzige Foto betreffend diesen Abfall auf eine Nahaufnahme beschränkt und isoliert betrachtet eine Verortung – wie vom Bf noch in seiner Rechtfertigung vom 14. August 2019 eingewendet – nicht zulässt, bestehen angesichts der Ausführungen der ASV im Überprüfungsbericht keine Bedenken am Tatort. Zudem wurde vom Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020 bestätigt, dass es sich bei den auf der Fotoaufnahme abgebildeten Materialien um den gegenständlichen – in Entsprechung des Behandlungsauftrags vom 1. Februar 2019 mittlerweile entsorgten – Abfall handelt. Die Feststellung zur Beschaffenheit der Lagerfläche (ungeschützte, natürliche Fläche im Freien) beruht auf der besagten Nahaufnahme, wonach die Abfälle verstreut inmitten von (Tot-)Gras sowie Unkraut/Pflanzen im Freien lagen.
Die ausgebliebene fristgerechte Meldung der Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 wurde mit Schreiben der Abfallbehörde vom 15. April 2019 angezeigt. Darin wurden der belangten Behörde auch die im Sachverhalt festgestellten Übernahmen der Abfälle Betonabbruch, Bohrschlamm und Fäkalschlamm im Jahr 2018 mitgeteilt, die sich aus einer Auswertung aller im EDM erfassten Jahresabfallbilanzen für den Berichtszeitraum 2018 der Partner der S.T. GmbH (Partnerbilanzen) unbestritten ergeben.
Die Feststellungen betreffend die Produktionsabfälle der C. GmbH beruhen auf den Ergebnissen der unangekündigten abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung – infolge einer anonymen Anzeige – am 7. März 2019, dokumentiert vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik (in Folge: ASV) der UBAT im Überprüfungsbericht vom 13. März 2019.
Dass die Sandgemische im Ausmaß von 52,22 t bereits vor bzw. im Zuge der Einbringung in die Bodenaushubdeponie mit dem nicht verunreinigten Bodenaushubmaterial vermischt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der übernommene Abfall als homogene Masse in die Deponie eingebracht und erst im Zuge der behördlich aufgetragenen Abgrabungen mit dem angrenzenden bzw. überdeckenden Bodenaushubmaterial vermischt wurde.
Der Bf wendet ein, dass die Produktionsabfälle (nach Ansicht) der C. GmbH harmlos seien. Dieses Unternehmen wiederum gründet seine Behauptung, dass es sich bei den Sandgemischen um nicht gefährliche Abfälle der SN 31451 „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen nicht schädlichen Beimengungen“ handle, auf eine grundlegende Charakterisierung von wiederkehrenden Abfällen vom 9. Juni 2011, in der die Jahrescharge aus 2010 beprobt und zugleich mit der Einstufung als SN 31451 festgestellt wurde. In der abschließenden Beurteilung wird aber ausgeführt, dass die Charge „so hohe Gehalte an Kupfer beinhaltet, sodass diese nicht mehr auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden können. Dazu ist anzumerken, dass eine Bodenaushubdeponie wie in casu einer niedrigeren Deponieklasse als eine Baurestmassendeponie angehört. Bei Durchsicht der Unterlagen hätte der Bf bereits erkennen können, dass kein, wie von ihm bezeichnet, harmloses Material vorliegt. Seither hat es von Seiten der C. GmbH keine weiteren Beprobungen mehr gegeben.
Im Gegensatz dazu bezieht sich die ergänzende Stellungnahme des ASV der UBAT vom 22. Mai 2019 auf die aktuellen Prüfberichte der akkreditierten Prüfstelle der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich vom 21. März 2019 sowie den – im Auftrag der S.T. GmbH erstellten – Beurteilungsnachweis der akkreditierten Inspektionsstelle der A. GmbH vom 26. März 2019. Wiewohl beiden Berichten Probenahmen aus dem bereits vermischten Abfall der SN 31424 g zugrunde liegen, ist eindeutig nachvollziehbar, dass die darin übereinstimmend festgestellte Überschreitung des Grenzwerts für das Kriterium H 13 (gefahrenrelevante Eigenschaft) sowie die weiteren erhöhten Schwermetallwerte nicht auf das (bis dahin) unbelastete Bodenaushubmaterial in der Bodenaushubdeponie der S.T. GmbH, sondern auf die eingebrachten Produktionsabfälle der C. GmbH zurückzuführen sind (die Sandgemische fallen bei der Bearbeitung diverser Materialien, u.a. von Metallen, durch Wasserstrahlschneiden an). Vor diesem Hintergrund waren die glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des ASV den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal der Bf diesen ohnehin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Folglich handelt es sich bei den gegenständlichen Sandgemischen um gefährliche Abfälle der SN 31440 g, für die eine Abfallbehandlung erforderlich ist (kein Inertabfall).
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020 wurde vom Bf angegeben, dass er bestimmt hat, dass die S.T. GmbH den von der Z. GmbH übernommenen Fäkalschlamm in der Senkgrube bei der Landwirtschaft des Schwagers entsorgt.
Dem Einwand des Bf, die S.T. GmbH sei hinsichtlich des verunreinigten Bohrschlamms nur als Transporteur tätig geworden, war nicht zu folgen. Es konnten keine Rechnungen vorgelegt werden, die ausschließlich Transportkosten geltend machten, wozu der Bf noch entgegnete, dass das Angebot eines pauschalierten Preises für Transport und Entsorgung ein Fehler gewesen sei. Selbst bei Annahme eines Versehens ergibt sich aber weiters aus der Jahresabfallbilanz der Z. GmbH für das Jahr 2018, dass der gegenständliche Bohrschlamm zum Verbleib bei der S.T. GmbH an diese im Streckengeschäft übergeben wurde; eine Jahresabfallbilanz der S.T. GmbH für das Jahr 2018, die allenfalls Gegenteiliges belegt, wurde bekanntlich nicht übermittelt.
Darüber hinaus lassen auch die Ausführungen des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht daran zweifeln, dass die S.T. GmbH die Abfallentsorgung bestimmt hat. Diesbezüglich wurde nämlich nur vorgebracht, dass die Z. GmbH die Entsorgung dadurch bestimmt hat, dass sie die Bohrarbeiten im Raum M. durchgeführt hat und eine Entsorgung sohin nur im Großraum Wels stattfinden konnte; auch andere Unternehmen hätten für die Z. GmbH bei den Firmen F. oder U. entsorgt. Damit wurde jedoch nicht behauptet, dass die S.T. GmbH den Abfall zu einem bestimmten Entsorger bringen habe müssen. Vielmehr lässt sich schlussfolgern, dass die Entsorgungsmöglichkeiten zwar faktisch beschränkt waren, im Rahmen dieser aber die S.T.
GmbH über die konkrete Entsorgung von insgesamt ca. 1.440 t Abfall selbst bestimmte. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die S.T. GmbH für den verunreinigten Bohrschlamm nicht bloß als Transporteur tätig war, der Abfall sohin zwecks Entsorgung übergeben wurde.
An dieser Feststellung ändert auch die mit der Rechtfertigung vom 14. August 2019 als Beilage 4. vorgelegte Abfallinformation der Z. GmbH vom 28. November 2018 nichts. Mit dem darauf bezugnehmenden Einwand, dass die Z. GmbH die über den Abfall Verfügungsberechtigte war, wird vom Bf kein konkreter Transportauftrag dargelegt. Abgesehen davon hat die vorgelegte Abfallinformation nicht den gegenständlichen Abfall der SN 31636 „Bohrschlamm, verunreinigt“, sondern den – vom Berechtigungsumfang der S.T. GmbH umfassten – Abfall der SN 54501 „Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei“ zum Gegenstand.
II. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
II.1. Rechtsgrundlagen:römisch zwei.1. Rechtsgrundlagen:
II.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 44/2018, lauten wie folgt (auszugsweise):römisch zwei.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, lauten wie folgt (auszugsweise): „§ 15. […] (3) Abfälle dürfen außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. § 17. […] (3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.
Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.Paragraph 17, […] (3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.
Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen. § 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
[…] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.“ II.1.2. Die relevanten Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) in der (zu den Tatzeitpunkten) geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 291/2016, legen fest (auszugsweise):römisch zwei.1.2. Die relevanten Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) in der (zu den Tatzeitpunkten) geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, legen fest (auszugsweise): „§ 6. […] (2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.„§ 6. […] (2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Absatz eins, erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden. § 11. […] (6) Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt.
Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach § 41a hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.Paragraph 11, […] (6) Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen.
Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln. § 40. (1) Der Deponieinhaber hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen:Paragraph 40, (1) Der Deponieinhaber hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen:
Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 37, sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Absatz eins, sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sind gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.“ II.1.3. Die maßgebliche Bestimmung der Abfallbilanzverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 497/2008 (StF), lautet:römisch zwei.1.3. Die maßgebliche Bestimmung der Abfallbilanzverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008, (StF), lautet: „§ 8. […] (3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.“„§ 8. […] (3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.“ II.2. Bezugnehmend auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wels nach § 190 Z 2 Strafprozessordnung 1975 behauptet der Bf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsverbot des Art. 4 7. ZPEMRK. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall beurteilt werden muss; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat.
In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, mwN).römisch zwei.2.
Bezugnehmend auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wels nach Paragraph 190, Ziffer 2, Strafprozessordnung 1975 behauptet der Bf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsverbot des Artikel 4, 7. ZPEMRK. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall beurteilt werden muss; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat.
In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Artikel 4, des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, mwN).
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die „Begründung“ der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wels in dem Beisatz, dass hinsichtlich des Verdachts nach § 181b StGB (vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen) durch den Bf durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019 keine (ausreichenden) Anhaltspunkte für die tatbestandserfüllenden Gefährdungslagen vorlägen. Die Einstellungsentscheidung beruht damit auf einer oberflächlichen Prüfung des Sachverhalts und lässt nicht auf ein längeres bzw. intensiveres vorangegangenes Ermittlungsverfahren schließen; an dieser Annahme ändert auch der Einwand nichts, dass der Bf umfangreich von der Staatsanwaltschaft Wels zur gegenständlichen Thematik einvernommen worden wäre.
Als (einzig) geprüftes Faktum wird das mangelnde (weil nicht ausreichend nachweisbare) Vorliegen von Gefährdungslagen genannt, das in den Tatbildern der gegenständlich vorgeworfenen „Ungehorsamsdelikten“, die eben keinen „Erfolg“ – sondern bloß die Begehung – voraussetzen, ohnehin nicht gefordert wird.Im vorliegenden Fall erschöpft sich die „Begründung“ der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wels in dem Beisatz, dass hinsichtlich des Verdachts nach Paragraph 181 b, StGB (vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen) durch den Bf durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019 keine (ausreichenden) Anhaltspunkte für die tatbestandserfüllenden Gefährdungslagen vorlägen.
Die Einstellungsentscheidung beruht damit auf einer oberflächlichen Prüfung des Sachverhalts und lässt nicht auf ein längeres bzw. intensiveres vorangegangenes Ermittlungsverfahren schließen; an dieser Annahme ändert auch der Einwand nichts, dass der Bf umfangreich von der Staatsanwaltschaft Wels zur gegenständlichen Thematik einvernommen worden wäre. Als (einzig) geprüftes Faktum wird das mangelnde (weil nicht ausreichend nachweisbare) Vorliegen von Gefährdungslagen genannt, das in den Tatbildern der gegenständlich vorgeworfenen „Ungehorsamsdelikten“, die eben keinen „Erfolg“ – sondern bloß die Begehung – voraussetzen, ohnehin nicht gefordert wird.
Im Hinblick auf die oberflächliche, auf einen nicht tatbestandserheblichen Sachverhaltsteil (Gefährdungslage) beschränkte Prüfung der Faktenlage entfaltet die Einstellung der Staatsanwaltschaft Wels daher keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die übernommenen Sandgemische der C. GmbH. Auf diesen Umstand hat bereits die Staatsanwaltschaft Wels in ihrer Einstellungsentscheidung ausdrücklich hingewiesen.Im Hinblick auf die oberflächliche, auf einen nicht tatbestandserheblichen Sachverhaltsteil (Gefährdungslage) beschränkte Prüfung der Faktenlage entfaltet die Einstellung der Staatsanwaltschaft Wels daher keine Sperrwirkung im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die übernommenen Sandgemische der C. GmbH. Auf diesen Umstand hat bereits die Staatsanwaltschaft Wels in ihrer Einstellungsentscheidung ausdrücklich hingewiesen.
II.3. Im Folgenden wird die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen – soweit diese bestritten werden – überprüft.römisch zwei.3. Im Folgenden wird die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen – soweit diese bestritten werden – überprüft.
II.3.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.)römisch zwei.3.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.) Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Im Hinblick auf die Lagerung von gefährlichem (Welldachplattenstücken) und nicht gefährlichem Abfall (Ziegel- und Betonbruch) im Gesamtausmaß von ca. 0,3 m³ wendet der Bf ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt. Zudem habe die belangte Behörde im Tatvorwurf die Begrifflichkeiten „Lagerung“ und „Ablagerung“ vermengt.Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Im Hinblick auf die Lagerung von gefährlichem (Welldachplattenstücken) und nicht gefährlichem Abfall (Ziegel- und Betonbruch) im Gesamtausmaß von ca. 0,3 m³ wendet der Bf ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Zudem habe die belangte Behörde im Tatvorwurf die Begrifflichkeiten „Lagerung“ und „Ablagerung“ vermengt.
Nach höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210, mwN). Zur Bestimmtheit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bleibt auszuführen, dass der Begriff der „Ablagerung“ jeweils nur einmal im Rahmen des offensichtlichen Zitats des § 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 erwähnt wird. Aus dem jeweils ersten Satz der Spruchpunkte 1.a) und 2. ergibt sich hingegen eindeutig, dass die (vorübergehende) Lagerung (arg. „hat […] gelagert“) im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz AWG 2002, nicht hingegen die langfristige Ablagerung der gegenständlichen Abfälle, vorgeworfen wird.
Mit dem diesbezüglichen unsubstantiierten Vorbringen kann der Bf weder mangelnde Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde noch einen Spruchmangel belegen.Nach höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen vergleiche VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210, mwN). Zur Bestimmtheit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bleibt auszuführen, dass der Begriff der „Ablagerung“ jeweils nur einmal im Rahmen des offensichtlichen Zitats des Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 erwähnt wird.
Aus dem jeweils ersten Satz der Spruchpunkte 1.a) und 2. ergibt sich hingegen eindeutig, dass die (vorübergehende) Lagerung (arg. „hat […] gelagert“) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz AWG 2002, nicht hingegen die langfristige Ablagerung der gegenständlichen Abfälle, vorgeworfen wird. Mit dem diesbezüglichen unsubstantiierten Vorbringen kann der Bf weder mangelnde Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde noch einen Spruchmangel belegen.
Zum Einwand der erforderlichen Prüfung der Bewilligungspflicht wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht muss daher die Bewilligungspflicht der Abfalllagerung konkret prüfen und entsprechend begründen. Stellt es fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht besteht, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte.
Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte (vgl. VwGH 23.04.2014, 2013/07/0269; 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).Zum Einwand der erforderlichen Prüfung der Bewilligungspflicht wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt.
Die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht muss daher die Bewilligungspflicht der Abfalllagerung konkret prüfen und entsprechend begründen. Stellt es fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht besteht, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte vergleiche VwGH 23.04.2014, 2013/07/0269; 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).
Nach § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 unterliegen Lager für Abfälle, die nach den §§ 74 ff GewO 1994 bewilligungspflichtig sind, nicht der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002. Im vorliegenden Fall wurde die Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG A., zuletzt im Jahr 2009 durch Errichtung einer Zwischenlagerfläche für Bohrspülungen nach gewerbebehördlicher Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 geändert. Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob auch die konkrete Lagerung eine genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden Anlage darstellt.Nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 unterliegen Lager für Abfälle, die nach den Paragraphen 74, ff GewO 1994 bewilligungspflichtig sind, nicht der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Im vorliegenden Fall wurde die Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG A., zuletzt im Jahr 2009 durch Errichtung einer Zwischenlagerfläche für Bohrspülungen nach gewerbebehördlicher Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 geändert. Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob auch die konkrete Lagerung eine genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden Anlage darstellt.
Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der bestehenden Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (vgl. VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0086). Nach § 74 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedürfen Änderungen dann einer Genehmigung, wenn sie geeignet sind, u.a. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (Z 1) oder Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z 2).
Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen scheitert eine Bewilligungspflicht für die konkrete Lagerung bereits an diesem Kriterium. Zum einen kommt dem Beton- und Ziegelbruch angesichts der Zuordnung zu nicht gefährlichem Abfall eine derartige Eignung nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu. Zum anderen kann auch bei den Welldachplattenstücken, wiewohl es sich dabei ex lege um gefährlichen Abfall handelt, im Hinblick auf die geringe Menge (weniger als 0,3 m³) und die ausgebliebenen Aufbereitungsarbeiten, wie z.B. staubverursachendes Brechen des Materials, nicht angenommen werden, dass diese geeignet wären, entsprechende Gefährdungen bzw. Belästigungen auszulösen. Da keine Genehmigungspflicht nach GewO 1994 sowie auch nach AWG 2002 (zur inhaltsgleichen Auslegung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 siehe unten) besteht, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die Lagerung an einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte.Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der bestehenden Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können vergleiche VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0086).
Nach Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedürfen Änderungen dann einer Genehmigung, wenn sie geeignet sind, u.a. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (Ziffer eins,) oder Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Ziffer 2,). Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen scheitert eine Bewilligungspflicht für die konkrete Lagerung bereits an diesem Kriterium. Zum einen kommt dem Beton- und Ziegelbruch angesichts der Zuordnung zu nicht gefährlichem Abfall eine derartige Eignung nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht zu.
Zum anderen kann auch bei den Welldachplattenstücken, wiewohl es sich dabei ex lege um gefährlichen Abfall handelt, im Hinblick auf die geringe Menge (weniger als 0,3 m³) und die ausgebliebenen Aufbereitungsarbeiten, wie z.B. staubverursachendes Brechen des Materials, nicht angenommen werden, dass diese geeignet wären, entsprechende Gefährdungen bzw. Belästigungen auszulösen. Da keine Genehmigungspflicht nach GewO 1994 sowie auch nach AWG 2002 (zur inhaltsgleichen Auslegung des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 siehe unten) besteht, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die Lagerung an einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 kommt, als nicht geeignet iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Nach § 1 Abs. 3 Z 4 leg. cit. besteht ein öffentliches Interesse daran, die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen. Bei einer ungeschützten Lagerung auf einer natürlichen Fläche im Freien, wie in casu, ist jedenfalls von einer derartigen, über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden Umweltverschmutzung auszugehen, weshalb es sich bei der gegenständlichen Lagerfläche um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt. Im Ergebnis sind daher die Tatbestände des § 79 Abs. 1 Z 1 sowie des Abs. 2 Z 3, je iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kommt, als nicht geeignet iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131).
Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. besteht ein öffentliches Interesse daran, die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen. Bei einer ungeschützten Lagerung auf einer natürlichen Fläche im Freien, wie in casu, ist jedenfalls von einer derartigen, über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden Umweltverschmutzung auszugehen, weshalb es sich bei der gegenständlichen Lagerfläche um keinen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Im Ergebnis sind daher die Tatbestände des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 3,, je in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.
II.3.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b., 3. und 5.)römisch zwei.3.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b., 3. und 5.) Mit Spruchpunkt 3. wird dem Bf vorgeworfen, gegen das Vermischungsverbot des § 6 Abs. 2 DVO 2008 verstoßen zu haben. Dies deshalb, da die S.T. GmbH von 22. Februar 2019 bis 7. März 2019 eine Abfallmischung der SN 31424 g im Ausmaß von 154,88 t in der Bodenaushubdeponie gelagert, somit den gefährlichen Produktionsabfall der C. GmbH (Sandgemische der SN 31440 g, im Ausmaß von 52,22 t) mit nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial vermischt, und damit die nach der Deponieverordnung erforderlichen Untersuchungen und die gemäß § 6 Abs. 1 DVO 2008 erforderliche Behandlung erschwert habe.Mit Spruchpunkt 3. wird dem Bf vorgeworfen, gegen das Vermischungsverbot des Paragraph 6, Absatz 2, DVO 2008 verstoßen zu haben. Dies deshalb, da die S.T. GmbH von , 22. Februar 2019 bis 7. März 2019 eine Abfallmischung der SN 31424 g im Ausmaß von 154,88 t in der Bodenaushubdeponie gelagert, somit den gefährlichen Produktionsabfall der C. GmbH (Sandgemische der SN 31440 g, im Ausmaß von 52,22 t) mit nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial vermischt, und damit die nach der Deponieverordnung erforderlichen Untersuchungen und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, DVO 2008 erforderliche Behandlung erschwert habe.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, kam es jedoch erst am 8. März 2019 infolge des Ausbaggerns zur Vermischung dieser Abfälle, wobei der vermischte Abfall auf LKW verladen und in weiterer Folge außerhalb der Bodenaushubdeponie der S.T. GmbH bis zur fachgerechten Entsorgung zwischengelagert wurde. Damit ist der objektive Tatbestand der unzulässigen Vermischung im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht erfüllt. Eine Richtigstellung der Tatzeit auf den 8. März 2019 kommt nicht in Betracht, zumal die umfangreichen Abgrabungsarbeiten und damit die Vermischung auf Anordnung der zuständigen Behörde zwecks Entsorgung des eingebrachten gefährlichen Produktionsabfalls, sohin ohne Verschulden des Bf, erfolgten. Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt 3. zur Gänze aufzuheben.
Da mangels Vermischung vor bzw. bei Einbringung der Sandgemische in die Bodenaushubdeponie kein vermischter Abfall der SN 31424 g im – erst nach den Baggerarbeiten bekannten – Ausmaß von 154,88 t am 7. März 2019 gelagert wurde, bedarf auch Spruchpunkt 1.b) insofern einer Korrektur, als sich der Tatvorwurf auf die Lagerung des gefährlichen „Teils“ dieser späteren Mischung, konkret des übernommenen Produktionsabfalls der SN 31440 g im Ausmaß von 52,22 t, zu beschränken hat.
Denn gemäß § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu par. cit. darf durch das Verwaltungsgericht eine Richtigstellung oder Ergänzung des Spruchs der belangten Behörde (nur) dann erfolgen, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Bereits in der fristwahrenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Mai 2019 wurden dem Bf die Spruchpunkte 1.b) und 3. wortgleich wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der diesen Tatvorwürfen zugrunde gelegte vermischte Abfall aus nicht verunreinigtem Bodenaushub und dem gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“ im Ausmaß von 52, 22 t besteht. Da damit dem Bf alle für die nunmehrige Spruchkorrektur wesentlichen Sachverhaltselemente bereits bekannt waren und sind, ist das erkennende Gericht berechtigt den Spruchpunkt 1.b) dahingehend richtig stellen, dass bei gleich bleibendem Tatzeitpunkt, Tatort und Täter die Lagerung ausschließlich der Sandgemische der C. GmbH im Ausmaß von 52,22 t, und nicht des erst tags darauf entstehenden vermischten Abfalls, dem Bf vorgeworfen wird.Denn gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu par. cit. darf durch das Verwaltungsgericht eine Richtigstellung oder Ergänzung des Spruchs der belangten Behörde (nur) dann erfolgen, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Bereits in der fristwahrenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Mai 2019 wurden dem Bf die Spruchpunkte 1.b) und 3. wortgleich wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der diesen Tatvorwürfen zugrunde gelegte vermischte Abfall aus nicht verunreinigtem Bodenaushub und dem gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“ im Ausmaß von 52, 22 t besteht.
Da damit dem Bf alle für die nunmehrige Spruchkorrektur wesentlichen Sachverhaltselemente bereits bekannt waren und sind, ist das erkennende Gericht berechtigt den Spruchpunkt 1.b) dahingehend richtig stellen, dass bei gleich bleibendem Tatzeitpunkt, Tatort und Täter die Lagerung ausschließlich der Sandgemische der C. GmbH im Ausmaß von 52,22 t, und nicht des erst tags darauf entstehenden vermischten Abfalls, dem Bf vorgeworfen wird.
Zu Spruchpunkt 1.b) wendet der Bf jedoch – ähnlich zu Spruchpunkt 1.a) – ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung überhaupt bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.Zu Spruchpunkt 1.b) wendet der Bf jedoch – ähnlich zu Spruchpunkt 1.a) – ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung überhaupt bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt.
Vor diesem Hintergrund bleibt auszuführen, dass die gegenständliche Lagerung gefährlichen Abfalls in keiner Weise vom Konsens der Bodenaushubdeponie, wonach nur bestimmte Spezifizierungen der nicht gefährlichen Abfallart SN 31411 „Bodenaushub“ übernommen und abgelagert werden dürfen, gedeckt ist. Der sachliche sowie örtliche Zusammenhang (vgl. VwGH 03.11.2017, Ro 2016/11/0002) zur bestehenden Behandlungsanlage ergibt sich bereits aus der Lagerung direkt in der Bodenaushubdeponie. Da einem gefährlichen Abfall im gegenständlichen Ausmaß jedenfalls Gefährdungen der öffentlichen Interessen immanent sein können, muss dem Grunde nach von einer genehmigungspflichtigen aber – aus Sicht der Bestimmung des § 16 Abs. 1 AWG 2002 – nicht genehmigungsfähigen Änderung der bestehenden Behandlungsanlage ausgegangen werden.
Angesichts dessen wurde von der Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt wurde.Vor diesem Hintergrund bleibt auszuführen, dass die gegenständliche Lagerung gefährlichen Abfalls in keiner Weise vom Konsens der Bodenaushubdeponie, wonach nur bestimmte Spezifizierungen der nicht gefährlichen Abfallart SN 31411 „Bodenaushub“ übernommen und abgelagert werden dürfen, gedeckt ist. , Der sachliche sowie örtliche Zusammenhang vergleiche VwGH 03.11.2017, Ro 2016/11/0002) zur bestehenden Behandlungsanlage ergibt sich bereits aus der Lagerung direkt in der Bodenaushubdeponie. Da einem gefährlichen Abfall im gegenständlichen Ausmaß jedenfalls Gefährdungen der öffentlichen Interessen immanent sein können, muss dem Grunde nach von einer genehmigungspflichtigen aber – aus Sicht der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, AWG 2002 – nicht genehmigungsfähigen Änderung der bestehenden Behandlungsanlage ausgegangen werden.
Angesichts dessen wurde von der Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 erfüllt wurde.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich bei einer Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³, die diversen Erleichterungen nach § 48 Abs. 4 AWG 2002 unterliegt und folglich über kein für die Sammlung und Behandlung von gefährlichem Abfall erforderliches Schutzniveau verfügt, jedenfalls um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 für die Lagerung von gefährlichem Abfall im Ausmaß von etwas mehr als 50 Tonnen handeln kann. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 – in seiner korrigierten Form – verwirklicht.Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich bei einer Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³, die diversen Erleichterungen nach Paragraph 48, Absatz 4, AWG 2002 unterliegt und folglich über kein für die Sammlung und Behandlung von gefährlichem Abfall erforderliches Schutzniveau verfügt, jedenfalls um keinen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 für die Lagerung von gefährlichem Abfall im Ausmaß von etwas mehr als 50 Tonnen handeln kann. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 – in seiner korrigierten Form – verwirklicht.
Zu Spruchpunkt 5. bleibt bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass die S.T. GmbH ohne entsprechende Berechtigung zur Sammlung und Behandlung die gegenständlichen gefährlichen Abfälle der SN 31440 g zu den drei Tatzeitpunkten übernommen hat. Damit ist der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.Zu Spruchpunkt 5. bleibt bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass die S.T. GmbH ohne entsprechende Berechtigung zur Sammlung und Behandlung die gegenständlichen gefährlichen Abfälle der SN 31440 g zu den drei Tatzeitpunkten übernommen hat. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.
II.3.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.)römisch zwei.3.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.) Nach § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist Abfallsammler jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt (lit. a), entgegennimmt (lit. b) oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt (lit. c). Die Sammlung von Abfällen bedarf gemäß § 24a Abs. 1 leg. cit. einer Erlaubnis durch den zuständigen Landeshauptmann.Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 ist Abfallsammler jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt (Litera a,), entgegennimmt (Litera b,) oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt (Litera c,). Die Sammlung von Abfällen bedarf gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, leg. cit. einer Erlaubnis durch den zuständigen Landeshauptmann.
Im Hinblick auf Spruchpunkt 4.a) des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH ausdrücklich nur Abfälle der SN 31427 („Betonabbruch“), nicht jedoch auch der SN 31427-17 („Betonabbruch“ mit der Spezifizierung „nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen“) umfasst. Nach Ansicht des Bf handle es sich bei dieser Spezifizierung jedoch um eine privilegierte „Untergruppe“ (Ablagerung ohne Überprüfung auf einer Inertabfalldeponie), die von der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung der nicht privilegierten „Übergruppe“ (SN 31427) mitumfasst sei.
Nach Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung muss für die Zuordnung eines Abfalls die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. müssen dabei neben Spezifizierungen für „gefährlich kontaminiert“ (77), „ausgestuft“ (88) und „verfestigt oder stabilisiert“ (91) auch sonstige abfallspezifische Unterteilungen verwendet werden; letztere nur dann, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine solche Unterteilung sieht im vorliegenden Fall Punkt 6. der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung vor, wonach ausgewählte Fraktionen von Beton(abbruch) bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (z.B.
Metalle, organische Stoffe) der Spezifizierung 17 der SN 31427 zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können.Nach Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung muss für die Zuordnung eines Abfalls die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. müssen dabei neben Spezifizierungen für „gefährlich kontaminiert“ (77), „ausgestuft“ (88) und „verfestigt oder stabilisiert“ (91) auch sonstige abfallspezifische Unterteilungen verwendet werden; letztere nur dann, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist.
Eine solche Unterteilung sieht im vorliegenden Fall Punkt 6. der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung vor, wonach ausgewählte Fraktionen von Beton(abbruch) bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (z.B. Metalle, organische Stoffe) der Spezifizierung 17 der SN 31427 zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können.
Daraus ergibt sich – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend dargelegt – der Sinn und Zweck von Spezifizierungen: Sie dienen dem Gebot der konkretest möglichen Zuordnung von Abfällen und damit der eindeutigen Abgrenzung der mit den jeweiligen Zuordnungen verknüpften unterschiedlichen Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung des jeweiligen Abfalls. Es würde dem telos der abfallspezifischen Unterteilung geradezu widersprechen, wenn die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung eines Abfalls einer SN ungeprüft auch sämtliche damit verknüpften Spezifizierungen umfassen würde. Dass die Erlaubnis allenfalls selektiv auch (und nur) jene Spezifizierungen mitumfasse, die niedrigere Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung als die „Gesamt-SN“ stellen („privilegierte Untergruppe“), kann der Absicht des Gesetzgebers nicht unterstellt werden.
Selbst im Falle einer, hinsichtlich Lagerung und Behandlung „privilegierten“ Spezifizierung kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht von der nach § 24a AWG 2002 erforderlichen Einzelfallprüfung befreien. Da im vorliegenden Fall der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH die SN 31427-17 nicht umfasst, wurde mit der Übernahme dieses Abfalls der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 erfüllt.Daraus ergibt sich – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend dargelegt – der Sinn und Zweck von Spezifizierungen: Sie dienen dem Gebot der konkretest möglichen Zuordnung von Abfällen und damit der eindeutigen Abgrenzung der mit den jeweiligen Zuordnungen verknüpften unterschiedlichen Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung des jeweiligen Abfalls.
Es würde dem telos der abfallspezifischen Unterteilung geradezu widersprechen, wenn die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung eines Abfalls einer SN ungeprüft auch sämtliche damit verknüpften Spezifizierungen umfassen würde. Dass die Erlaubnis allenfalls selektiv auch (und nur) jene Spezifizierungen mitumfasse, die niedrigere Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung als die „Gesamt-SN“ stellen („privilegierte Untergruppe“), kann der Absicht des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Selbst im Falle einer, hinsichtlich Lagerung und Behandlung „privilegierten“ Spezifizierung kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht von der nach Paragraph 24 a, AWG 2002 erforderlichen Einzelfallprüfung befreien.
Da im vorliegenden Fall der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH die SN 31427-17 nicht umfasst, wurde mit der Übernahme dieses Abfalls der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erfüllt.
Zu den Spruchpunkten 4.b) und 4.c) ist auszuführen, dass gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die gegenständlichen Abfälle (Bohr- und Fäkalschlamm) von der S.T. GmbH übernommen, die dann in weiterer Folge die konkrete Entsorgung (im Großraum Wels bzw. im Landwirtschaftsbetrieb des Schwagers) selbst bestimmte. Die Abfälle wurden somit nicht ausschließlich im Auftrag des Übergebers befördert, weshalb die S.T. GmbH nicht als Transporteur, sondern als Abfallsammler tätig wurde, ohne über die entsprechende Sammlererlaubnis zu verfügen.
Auch in diesen Punkten hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der objektiven Tatseite festgestellt.Zu den Spruchpunkten 4.b) und 4.c) ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die gegenständlichen Abfälle (Bohr- und Fäkalschlamm) von der S.T. GmbH übernommen, die dann in weiterer Folge die konkrete Entsorgung (im Großraum Wels bzw. im Landwirtschaftsbetrieb des Schwagers) selbst bestimmte. Die Abfälle wurden somit nicht ausschließlich im Auftrag des Übergebers befördert, weshalb die S.T.
GmbH nicht als Transporteur, sondern als Abfallsammler tätig wurde, ohne über die entsprechende Sammlererlaubnis zu verfügen. Auch in diesen Punkten hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der objektiven Tatseite festgestellt.
II.3.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.)römisch zwei.3.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.) In diesem Zusammenhang erschöpft sich das Vorbringen des Bf in der Behauptung, dass eine allfällige Tatbestandserfüllung der B. GmbH, von der der Bodenaushub übernommen wurde, zuzuschreiben wäre.
Nach § 11 Abs. 6 DVO 2008 muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie der Beurteilungsnachweis vorliegen. Im Falle der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis grundsätzlich 10 Jahre gültig, muss aber – wenn er im Zeitpunkt der Anlieferung älter als drei Jahre alt ist – von der befugten Fachperson dahingehend bestätigt sein, dass der Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Unbestritten lag eine derartige Bestätigung für den im Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweis für das angelieferte Bodenaushubmaterial aus dem Baulos R. nicht vor.Nach Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie der Beurteilungsnachweis vorliegen. Im Falle der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis grundsätzlich 10 Jahre gültig, muss aber – wenn er im Zeitpunkt der Anlieferung älter als drei Jahre alt ist – von der befugten Fachperson dahingehend bestätigt sein, dass der Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Unbestritten lag eine derartige Bestätigung für den im Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweis für das angelieferte Bodenaushubmaterial aus dem Baulos R. nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 DVO 2008 ist der Deponieinhaber Verpflichteter im Sinne der Deponieverordnung. In bestimmten Fällen treten neben diesen auch andere Personen, wie beispielsweise für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt (Z 2 par. cit.). Vor diesem Hintergrund ist die S.T. GmbH als Inhaberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie – und nicht der Abfallbesitzer oder -erzeuger (allenfalls B. GmbH) – verpflichtet, die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 leg. cit. einzuhalten bzw. in weiterer Folge für deren Nichteinhaltung verantwortlich. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 11 Abs. 6 DVO 2008 von der S.T. GmbH als Verpflichtete erfüllt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, DVO 2008 ist der Deponieinhaber Verpflichteter im Sinne der Deponieverordnung. In bestimmten Fällen treten neben diesen auch andere Personen, wie beispielsweise für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt (Ziffer 2, par. cit.). Vor diesem Hintergrund ist die S.T. GmbH als Inhaberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie – und nicht der Abfallbesitzer oder -erzeuger (allenfalls B. GmbH) – verpflichtet, die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 6, leg. cit. einzuhalten bzw. in weiterer Folge für deren Nichteinhaltung verantwortlich. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 von der S.T. GmbH als Verpflichtete erfüllt.
II.3.5. Jahresabfallbilanz 2018 sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkte 7. und 8.)römisch zwei.3.5. Jahresabfallbilanz 2018 sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkte 7. und 8.) Die Erfüllung der objektiven Tatbestände wurde vom Bf nicht bestritten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass weder die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung fristgerecht übermittelt noch den Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten der §§ 40 Abs. 1 Z 2 und 4 (Registrierung im Stammdatenregister), 41 Abs. 3 DVO 2008 (Vorlage elektronischer Aufzeichnungen) sowie § 17 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 (Sicherstellung vollständiger Aufzeichnungen) nachgekommen wurde. Insofern ist auch diesbezüglich dem Bf die Erfüllung der objektiven Tatbestände anzulasten.Die Erfüllung der objektiven Tatbestände wurde vom Bf nicht bestritten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass weder die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Abfallbilanzverordnung fristgerecht übermittelt noch den Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten der Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 (Registrierung im Stammdatenregister), 41 Absatz 3, DVO 2008 (Vorlage elektronischer Aufzeichnungen) sowie Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 (Sicherstellung vollständiger Aufzeichnungen) nachgekommen wurde. Insofern ist auch diesbezüglich dem Bf die Erfüllung der objektiven Tatbestände anzulasten.
II.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen allesamt derartige Begehungsdelikte (auch „Ungehorsamsdelikte“) dar, weshalb fahrlässige Tatbegehung genügt und zudem anzunehmen ist, sofern der Bf nicht sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dazu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht (VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN).
Hinsichtlich der Lagerung der Sandgemische in der Bodenaushubdeponie bestreitet der Bf sein eigenes Fehlverhalten mit dem Vorbringen, dass der gefährliche Abfall ohne sein Wissen und in seiner Abwesenheit von zwei Mitarbeitern in der Deponie eingebracht wurde. Zudem wendet er zu den Meldepflichten, etc. (Spruchpunkte 7. und 8.) ein, dass er ein ausreichendes Kontrollsystem nachgewiesen habe und ihn diesbezüglich ebenso kein Verschulden treffe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche, in casu der handelsrechtliche Geschäftsführer (Bf), für Rechtsverletzungen im Schoße des Unternehmens – insbesondere durch Arbeitnehmer – einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Dabei kommt v.a. die Einrichtung und Effektuierung eines – der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden – Regel- und Kontrollsystems in Betracht (VwGH 13.10.1993, 93/02/0181).
Für die „Glaubhaftmachung“ iSd § 5 Abs. 1 VStG eines derartigen, strafbefreienden Systems setzt das Höchstgericht einen strengen Maßstab an (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 01.05.2017] Rz 43 ff, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Demnach reicht eine abstrakte Beschreibung nicht aus; vielmehr muss der Beschuldigte aufzeigen, wie das Kontrollsystem konkret „im Einzelnen funktionieren sollte“, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet ist, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Anzugeben ist dabei, „auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden“ sind (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006).Für die „Glaubhaftmachung“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG eines derartigen, strafbefreienden Systems setzt das Höchstgericht einen strengen Maßstab an vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, [Stand 01.05.2017] Rz 43 ff, mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Demnach reicht eine abstrakte Beschreibung nicht aus; vielmehr muss der Beschuldigte aufzeigen, wie das Kontrollsystem konkret „im Einzelnen funktionieren sollte“, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet ist, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Anzugeben ist dabei, „auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden“ sind (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006).
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, müssen die Mitarbeiter der S.T. GmbH einen schriftlichen Anweisungskatalog inkl. Sanktionen durchlesen sowie einmal jährlich die laufenden Weisungen mit Unterschrift bestätigen. Abgesehen davon wurden vom Bf pauschal regelmäßige mündliche Anweisungen und entsprechende Kontrollen behauptet, ohne näher zu konkretisieren, in welchen zeitlichen Abständen, in welchem Umfang und durch wen diese Maßnahmen erfolgen. Mit der Übergabe eines Katalogs, der jährlichen Unterschriftenleistung zu den aktuellen Weisungen und den weiteren pauschalen Behauptungen wird jedoch den strengen Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur an den Nachweis eines strafbefreienden effektiven Kontrollsystems in keiner Weise entsprochen, weshalb der Bf für die eingangs genannten Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt.Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, müssen die Mitarbeiter der S.T.
GmbH einen schriftlichen Anweisungskatalog inkl. Sanktionen durchlesen sowie einmal jährlich die laufenden Weisungen mit Unterschrift bestätigen. Abgesehen davon wurden vom Bf pauschal regelmäßige mündliche Anweisungen und entsprechende Kontrollen behauptet, ohne näher zu konkretisieren, in welchen zeitlichen Abständen, in welchem Umfang und durch wen diese Maßnahmen erfolgen. Mit der Übergabe eines Katalogs, der jährlichen Unterschriftenleistung zu den aktuellen Weisungen und den weiteren pauschalen Behauptungen wird jedoch den strengen Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur an den Nachweis eines strafbefreienden effektiven Kontrollsystems in keiner Weise entsprochen, weshalb der Bf für die eingangs genannten Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt.
Soweit der Bf die Kenntnis um die Gefährlichkeit der Produktionsabfälle der C. GmbH und damit das Vorliegen der subjektiven Tatseite bestreitet, ist dem zu entgegnen, dass den Beschuldigten nur dann kein Verschulden trifft, wenn nicht erkennbar ist, welche „tauglichen und zumutbaren“ Maßnahmen er hätte treffen sollen (VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185). Eine solche zumutbare Maßnahme kann beispielsweise darin bestehen, sich von der angenommenen Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausdrücklich – und zwar bezogen auf das konkrete Verhalten – bei der Behörde oder bei einer zur Parteienberatung befugten Stelle oder Person durch entsprechende Erkundigungen zu überzeugen (VwGH 18.06.1990, 90/10/0004).
Im vorliegenden Fall wurden derartige Nachforschungen bzw. Erkundigungen von Seiten des Bf nicht vorgenommen; ihm war zum Zeitpunkt der Übernahmen der Sandgemische nicht einmal die grundlegende Charakterisierung aus dem Jahr 2011 bekannt. Unter Bezugnahme auf die „Auskunft“ der C. GmbH behauptet der Bf, dass damit unverschuldet seine Fehlbeurteilung des übernommenen Abfalls indiziert wurde.
Diesbezüglich wird auf die zu § 5 Abs. 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erkundigungspflichten hingewiesen. Demnach entschuldigt das Vertrauen auf eine inkorrekte Auskunft nur soweit, als sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle bzw. Person ergangen ist. Dazu zählen die zuständige Behörde, andere fachkompetente Institutionen (z.B. gesetzliche berufliche Vertretung, etc.) und berufsmäßige Parteienvertreter. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Handhabung dieser Kriterien sehr restriktiv und anerkennt einen Verbotsirrtum nur selten als entschuldigend (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG2 § 5 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 19 ff).Diesbezüglich wird auf die zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erkundigungspflichten hingewiesen.
Demnach entschuldigt das Vertrauen auf eine inkorrekte Auskunft nur soweit, als sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle bzw. Person ergangen ist. Dazu zählen die zuständige Behörde, andere fachkompetente Institutionen (z.B. gesetzliche berufliche Vertretung, etc.) und berufsmäßige Parteienvertreter. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Handhabung dieser Kriterien sehr restriktiv und anerkennt einen Verbotsirrtum nur selten als entschuldigend vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG2 Paragraph 5, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 19 ff).
Vor diesem Hintergrund kann das behauptete Vertrauen auf die Auskunft eines Geschäftspartners das objektiv gesetzte Fehlverhalten keinesfalls entschuldigen; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der sowohl in fachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht völlig aussagelosen Mitteilung, es handle sich um „harmlose Ware“. Der Bf hätte sich vielmehr unter Anwendung der, für einen in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführer gebotenen Sorgfalt zur konkreten Zuordnung der gegenständlichen Produktionsabfälle zu einer SN erkundigen müssen. Alleine aus der – unzutreffenden – grundlegenden Charakterisierung aus dem Jahr 2011 (SN 31451) hätte sich für den Bf ergeben, dass die S.T. GmbH die Sandgemische weder sammeln noch in der Bodenaushubdeponie (ab)lagern darf. Der Bf hat sich jedoch seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen im Jahr 2011 mit der bloßen Mitteilung, es handle sich um harmloses Material, begnügt und weder weitere schriftliche Unterlagen eingefordert noch sonstige zumutbare Nachforschungen – insbesondere bei fachkompetenten Stellen – betrieben; eine Unzumutbarkeit derartiger Erkundigungen ist nicht ersichtlich. Durch das Unterlassen entsprechender Nachforschungen ist der behauptete Irrtum jedenfalls vorwerfbar, weshalb kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.
Mit dem Vorbringen, dass der Bf erstmals im Zuge der abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung am 7. März 2019 Kenntnis davon erlangt hat, welche Aufzeichnungen hinsichtlich des Betriebs der Bodenaushubdeponie zu führen sind, ihm bei Genehmigungserteilung zu den Aufzeichnungspflichten insbesondere im EDM-System nichts mitgeteilt worden sei und es auch keine Unterstützung von Seiten der Behörde gegeben habe, macht der Bf hinsichtlich der Spruchpunkte 7. und 8. (Meldepflichten, etc.) einen Verbotsirrtum geltend.
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt der Verbotsirrtum nur dann, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dabei wendet der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. Denn jedermann hat sich unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen, insbesondere wenn die Existenz derartiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Eine solche Erkundigungspflicht bejaht der Verwaltungsgerichtshof u.a. bei der Ausübung eines Gewerbes. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (vgl.