Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

405-10/1811/1/16-2026

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.05.2026 Geschäftszahl405-10/1811/1/16-2026 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt über den Antrag der Informationswerber 1.

Herrn A, pA B, [...], und 2.

Frau C, pA D, [...] vom 01.04.2026 auf die Entscheidung einer Streitigkeit bezüglich des bei der [Klinik], [Adresse] eingebrachten Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.02.2026, z u R e c h t :

I.römisch eins.

Die mit dem Informationsbegehren vom 05.02.2026 begehrten Informationen sind nicht zu erteilen.

II.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.

Verfahrensgang:

Mit einer Eingabe vom 01.04.2026 haben die Informationswerber A, pA B, [Adresse] und Frau C, pA D, [Adresse] wegen teilweiser Nichtbeantwortung des Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.02.2026 durch die [Klinik], [Adresse] folgenden Antrag an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gestellt: „I. Antragsgegenstand Hiermit stellen A und C mit Bezug auf die (teilweise) Nicht-Beantwortung ihres Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. Februar 2026 innerhalb offener Frist gemäß § 14 Abs. 2 IFGHiermit stellen A und C mit Bezug auf die (teilweise) Nicht-Beantwortung ihres Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. Februar 2026 innerhalb offener Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IFG ANTRAG auf Entscheidung der Streitigkeit durch das LandesverwaItungsgericht Salzburg.

II. Zulässigkeit des Antragsrömisch zwei. Zulässigkeit des Antrags Der nunmehr erhobene Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Bezüglich des genauen Fristenlaufs verweisen die Informationswerber auf Punkt VI.Der nunmehr erhobene Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Bezüglich des genauen Fristenlaufs verweisen die Informationswerber auf Punkt römisch sechs.

III. Zum Informationsbegehren vom 5. Februar 2026römisch drei. Zum Informationsbegehren vom 5. Februar 2026 Am 5. Februar 2026 richteten die Informationswerber gemeinsam von der dienstlichen E-Mail-Adresse von C ein Informationsbegehren an die Informationspflichtige. Die dienstliche E-Mail-Adresse von A war im E-Mail sichtbar in Kopie gesetzt. Die Informationswerber hielten eingangs fest, das vorliegende Informationsbegehren im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit – somit in der (rechtlichen) Rolle eines „public watchdog“ – zu stellen und ersuchten – gemäß § 10 Abs 2 IFG und mit Verweis auf Art 10 EMRK bzw. Art 11 EU-Grundrechtecharta – die Informationspflichtige, auf die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu verzichten.Am 5. Februar 2026 richteten die Informationswerber gemeinsam von der dienstlichen E-Mail-Adresse von C ein Informationsbegehren an die Informationspflichtige. Die dienstliche E-Mail-Adresse von A war im E-Mail sichtbar in Kopie gesetzt. Die Informationswerber hielten eingangs fest, das vorliegende Informationsbegehren im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit – somit in der (rechtlichen) Rolle eines „public watchdog“ – zu stellen und ersuchten – gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IFG und mit Verweis auf Artikel 10, EMRK bzw. Artikel 11, EU-Grundrechtecharta – die Informationspflichtige, auf die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu verzichten.

Inhaltlich bezog sich das Informationsbegehren auf den Einsatz und die Beschaffung des „***“ ([Medikamentname]). Dazu richteten die Informationswerber folgende Fragen an die InformationspfIichtige:

1)Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der [Klinik] mbH *** beschafft wird?
2)Ist der tatsächliche Preis, zu dem *** im Wirkungsbereich der [Klinik] beschafft wird, niedriger aIs der FAP?
3)Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von *** und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der [Klinik] bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100mI)
4)*** kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAR. Sofern die Netto-Preise für *** im Wirkungsbereich der [Klinik] unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?
5)Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?
6)Welchen Auftragswert bzw Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der [Klinik] mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung von *** auf?
7)Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die [Klinik] Zuge dieses Rahmenvertrags ***? Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100 mg)
8)Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der [Klinik] mbH *** seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigsten und höchsten Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)
9)Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der [Klinik] für den Kauf von *** seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)
10)Handelt es sich bei *** um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der [Klinik] die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Falls nicht: Auf welchem diesbezüglich Rang befindet sich ***?
11)Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der [Klinik] mit *** behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)
12)Für welche Diagnosen (ICF-Codes oder Indikationsgruppen) wird *** im Wirkungsbereich der [Klinik] eingesetzt?
13)Wie hoch war bisher der Anteil von „Off-Label“-Anwendungen (Einsatz außerhalb Zulassungen)?
14)In welcher Dosierung kommt *** im Wirkungsbereich der [Klinik] zum Einsatz?
15)Gibt bzw. gab es Versuche im Wirkungsbereich der [Klinik], niedrigere – ggf. auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?
16)Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw. wurden im Wirkungsbereich der [Klinik] diesbezüglich Studien durchgeführt?
17)Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende finanzielle EinsparungspotenziaI?

Bereits im Zuge Antragstellung legten die Informationswerber das – aus ihrer Sicht bestehende – überwiegende öffentliche Interesse an den begehrten Informationen folgendermaßen dar:

Das Krebsmedikament „***“ ([Medikamentname]), das im Rahmen der sogenannten Immuntherapie zum Einsatz kommt, gilt finanziell als umsatzstärkstes Medikament der Welt. Diese überragende Stellung gilt auch innerhalb Österreichs. Auf Basis verfügbarer Daten hält das Gesundheitsministerium den Schluss für zulässig, dass *** österreichweit das Medikament ist, auf das die höchsten Ausgaben entfallen: Das ergibt sich laut Ministerium insbesondere daraus, dass *** bei vielen Krebs-Indikationen zur Anwendung komme. Auch im IQVIA Jahresrückblick 2024 für Österreich sei *** (basierend auf dem FAP) als Produkt mit dem größten Umsatz im Krankenhausbereich angeführt.

Laut Gesundheitsministerium hat sich die Zahl der mit [Medikamentname] behandelten PatientInnen in Österreich von 2020 bis 2024 fast verdoppelt (von – hochgerechnet – 3.690 auf 7006). Die jährlichen Kosten für onkologische Therapien mit [Medikamentname] stiegen (berechnet auf Basis des FAP) von rund 120 auf mehr aIs 240 Millionen Euro. Da selbst dem Gesundheitsministerien die tatsächlich bezahlten Preise nicht bekannt sind (siehe weiter unten), kann dies jedoch nur als Orientierungswert dienen.

Immuntherapien gelten bei bestimmten Diagnosen als sehr wirksam, gleichzeitig sind sie jedoch vergleichsweise teuer und verursachen hohe Kosten für das Gesundheitssystem. International gibt es daher seit geraumer Zeit eine tiefreifende fachliche Debatte über einen möglichst effizienten Einsatz derartiger Wirkstoffe. Dies betrifft insbesondere *** und die Frage der angemessenen Dosierung.

Weiters führten die Informationswerber aus, das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen ergebe sich einerseits aus der großen medizinischen Bedeutung von ***:

Eine große und wachsende Anzahl schwer kranker PatientInnen wird mit *** behandelt – dies in Bezug auf eine ganze Reihe von Indikationen. Die begehrten Informationen sind geeignet, die Transparenz in Bezug auf den Einsatz von *** zu stärken. Sie können helfen, Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Spitalsbetreibern herzustellen, zu einem Gesamtüberblick beitragen und eine öffentliche Debatte anstoßen. Dies auch im Sinne einer effizienten Gesamtsteuerung des österreichischen Gesundheitssystems.

Andererseits – führten die Informationswerber aus – ergebe sich das öffentliche Interesse aus der beträchtlichen finanziellen Bedeutung von *** für das Gesundheitssystem:

Das österreichische Gesundheitssystem steht unter großem finanzieIIen Druck. Gleichzeitig gibt es in Bezug auf einen derart bedeutenden Kostenfaktor wie *** keine echte Transparenz. Nicht einmal das Gesundheitsministerium kennt die tatsächlichen Preise, welche Spitäler bzw. Spitalsbetreiber individuell mit dem Hersteller verhandeln. Die begehrten Informationen können demnach helfen, Transparenz herzustellen, und zu einem Gesamtüberblick beitragen – dies im Sinne einer sinnvollen Gesamtsteuerung und eines möglichst effizienten Einsatzes der ohnehin knappen Mittel des öffentlichen Gesundheitssystems. Darüber hinaus sind die Informationen geeignet, eine öffentliche Debatte anzustoßen.

In Bezug auf *** trifft in Österreich ein einziger Anbieter mit enormer Marktmacht und übergreifendem Marktwissen in individuellen Geheim-Verhandlungen auf Beschaffer (einzelne Spitäler bzw. Spitalsbetreiber), die – jeder für sich genommen– über wenig Marktmacht verfügen und auch keine Marktvergleiche anstellen können. Diese Situation stärkt grundlegend die Verhandlungsmacht des Anbieters. Eine allfällige Geheimhaltung steht daher ausschließlich im Interesse des Anbieters – eines profitorientierten, privatwirtschaftlichen Unternehmens. Im Interesse des österreichischen Gesundheitssystems und somit im öffentlichen Interesse wäre hingegen größtmögliche Transparenz. Das Interesse eines öffentlichen Gesamtsystems überwiegt naturgemäß das Einzelinteresse eines Privatunternehmens bei weitem. Die begehrten Informationen können einen Beitrag leisten, die Interessen des öffentlichen Gesamtsystems zu stärken, und jedenfalls eine öffentliche Debatte anstoßen.

Die begehrten Informationen können darüber hinaus zu mehr Kostenwahrheit innerhalb des Gesundheitssystems beitragen. Spitäler bzw. Spitalsbetreiber verhandeln individuell mit dem Hersteller, handeln unterschiedliche Rabatte aus und bezahlen üblicherweise Netto-Preise unter dem FAP. Abgerechnet werden die Leistungen aber mit LKF-Punkten, deren Bewertung auf Basis des (höheren) FAP erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass es ohne die nötige Transparenz diesbezüglich zu Verzerrungen zugunsten einzelner und zulasten anderer Spitäler bzw. Spitalsbetreiber kommen kann. Es ist im öffentlichen Interesse, Mittel fair einzusetzen und sicherzustellen, dass niemand bevorzugt bzw. benachteiligt wird. Die begehrten Informationen können diesbezüglich helfen, Transparenz herzustellen, Verzerrungen zu beseitigen, und sind jedenfalls geeignet, eine öffentliche Debatte anstoßen.

Dass gerade der Einsatz von *** eine Frage größter Relevanz in Bezug auf das öffentliche Gesundheitssystem darstellt, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die 2018 als Pilotprojekt ins Leben gerufenen Spitals-Heilmittelevaluierungskommission (Spitals-HEK) ausgerechnet *** als eines von nur drei ausgewählten Arzneimitteln evaluieren sollte. Die Evaluierung erfolgte sowohl medizinisch-therapeutisch als auch gesundheitsökonomisch. Dieselben inhaltlichen Stoßrichtungen verfolgt – wie oben ausgeführt – unser Informationsbegehren.

Die Informationswerber verwiesen darauf, dass insgesamt jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen bestehe. Dies umso mehr, als das Informationsbegehren durch „public watchdogs“ im Rahmen journalistischer Recherche erfolge und somit vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst sei:Die Informationswerber verwiesen darauf, dass insgesamt jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen bestehe. Dies umso mehr, als das Informationsbegehren durch „public watchdogs“ im Rahmen journalistischer Recherche erfolge und somit vom Schutzbereich des Artikel 10, Absatz eins, EMRK umfasst sei:

In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (Fall Magyar Helsinki Bizottság) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art. 10 Abs.1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet. Dafür ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Auskunftswerber aIs Journalist oder in anderer Funktion aIs „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist.In seiner Entscheidung vom 8.

November 2016 (Fall Magyar Helsinki Bizottság) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Artikel 10, Absatz eins, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet. Dafür ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Auskunftswerber aIs Journalist oder in anderer Funktion aIs „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist.

All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das besondere Interesse an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit ist dabei nicht nur in Bezug auf eine allfällige Abwägung nach § 6 (1) IFG von Bedeutung. Wir verweisen darüber hinaus darauf, dass gemäß § 10 (2) IFG die Anhörung bzw. die Verständigung allfälliger betroffener Personen von diesem Antrag zu unterbleiben hat, da der Antrag nicht aufgrund von Privatinteressen, sondern auf Basis des Rechts auf Informationszugang nach Art. 10 EMRK gestellt wird. Es ist mit dem Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, vorab eine Anhörung allfälliger betroffener Personen durchzuführen – oder diese auch nur über die Informationserteilung in Kenntnis zu setzen.

Dies könnte das Ziel der Informationseinholung torpedieren (vgl. OGH, 5 Ob 178/22w).All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das besondere Interesse an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit ist dabei nicht nur in Bezug auf eine allfällige Abwägung nach Paragraph 6, (1) IFG von Bedeutung. Wir verweisen darüber hinaus darauf, dass gemäß Paragraph 10, (2) IFG die Anhörung bzw. die Verständigung allfälliger betroffener Personen von diesem Antrag zu unterbleiben hat, da der Antrag nicht aufgrund von Privatinteressen, sondern auf Basis des Rechts auf Informationszugang nach Artikel 10, EMRK gestellt wird. Es ist mit dem Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, vorab eine Anhörung allfälliger betroffener Personen durchzuführen – oder diese auch nur über die Informationserteilung in Kenntnis zu setzen.

Dies könnte das Ziel der Informationseinholung torpedieren vergleiche OGH, 5 Ob 178/22w).

Die Informationspflichtige hat die dargelegten Fakten nicht bestritten. Die Informationswerber halten ihre Ausführungen weiter aufrecht und gehen nach wie vor davon aus, dass in Bezug auf das gegenständliche Informationsbegehren das öffentliche Informationsinteresse allfällige Geheimhaltungsinteressen der Informationspflichtigen oder Dritter gänzlich überwiegt.

Das vollständige Informationsbegehren in der ursprünglichen E-Mail-Form liegt diesem Antrag bei. (Beilage 1) In der Beantwortung des Informationsbegehrens durch die Informationspflichtige vom 4. März 2026 hat diese die Fragen 1 bis 9 mit Verweis auf angebliche Geheimhaltungsinteressen gänzlich unbeantwortet gelassen (Beilage 2 inklusive Beilagen 2.1 und 2.2). Auf die – aus Sicht der Informationswerber rechtswidrige Nichtbeantwortung dieser Fragen bezieht sich der vorliegende Antrag.

IV. Zur InformationspfIichtigenrömisch vier. Zur InformationspfIichtigen Bei der InformationspfIichtigen handelt es sich um die [Klinik], FN ***, eingetragen im Firmenbuch des H. Die InformationspfIichtige steht zu 100 Prozent im direkten Eigentum ***. Die InformationspfIichtige fällt in den Anwendungsbereich von § 13 IFG und wird dies von der Informationspflichtigen auch nicht bestritten. Sitz der InformationspfIichtigen ist die politische Gemeinde Salzburg. Das LandesverwaItungsgericht Salzburg ist somit für den gegenständlichen Antrag zuständig.Bei der InformationspfIichtigen handelt es sich um die [Klinik], FN ***, eingetragen im Firmenbuch des H. Die InformationspfIichtige steht zu 100 Prozent im direkten Eigentum ***. Die InformationspfIichtige fällt in den Anwendungsbereich von Paragraph 13, IFG und wird dies von der Informationspflichtigen auch nicht bestritten. Sitz der InformationspfIichtigen ist die politische Gemeinde Salzburg. Das LandesverwaItungsgericht Salzburg ist somit für den gegenständlichen Antrag zuständig.

V. Gründe für die Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Informationenrömisch fünf. Gründe für die Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Informationen V.1. Bezüglich Fragen 1 bis 9römisch fünf.1. Bezüglich Fragen 1 bis 9 Zur Nicht-Beantwortung der Fragen 1 bis 9 führt die Informationspflichtige in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2026 folgendermaßen– pauschal – aus:

Aufgrund von berechtigten Geheimhaltungsgründen können die Informationen zu den Fragen 1 bis 9 aus Sicht der [Klinik] iSd § 13 iVm § 6 IFG nicht zugänglich gemacht werden. Die Nichterteilung der Information ist insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der [Klinik] sowie im überwiegenden berechtigten Interesse des Vertragspartners zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich.Aufgrund von berechtigten Geheimhaltungsgründen können die Informationen zu den Fragen 1 bis 9 aus Sicht der [Klinik] iSd Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 6, IFG nicht zugänglich gemacht werden. Die Nichterteilung der Information ist insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der [Klinik] sowie im überwiegenden berechtigten Interesse des Vertragspartners zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich.

Die [Klinik] bzw die Krankenhausapotheke verfügt über eine aufrechte Vertragsbeziehung mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung des Medikaments„***“. Aufgrund dieser aufrechten Vertragsbeziehung bestehen umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche der Bekanntgabe dieser Informationen entgegenstehen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen. Darüber hinaus würde bei Bekanntgabe dieser Informationen die künftige Verhandlungsposition gegenüber dem Vertragspartner aufgrund von Vertrauensverlust wesentlich leiden und wäre die Verletzung der Vertraulichkeit damit geeignet, die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen iSd § 6 Abs 1 lit 5 IFG negativ zu beeinträchtigen.

Diese geschwächte Verhandlungsposition wäre daher auch geeignet einen erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd § 6 Abs1 lit 6 IFG sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd § 13 Abs 2 IFG für die [Klinik] aber auch für das Gesundheitssystem als solches herbeizuführen.Die [Klinik] bzw die Krankenhausapotheke verfügt über eine aufrechte Vertragsbeziehung mit dem Pharmaunternehmen G GmbH zur Lieferung des Medikaments„***“. Aufgrund dieser aufrechten Vertragsbeziehung bestehen umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche der Bekanntgabe dieser Informationen entgegenstehen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen. Darüber hinaus würde bei Bekanntgabe dieser Informationen die künftige Verhandlungsposition gegenüber dem Vertragspartner aufgrund von Vertrauensverlust wesentlich leiden und wäre die Verletzung der Vertraulichkeit damit geeignet, die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen iSd Paragraph 6, Absatz eins, lit 5 IFG negativ zu beeinträchtigen.

Diese geschwächte Verhandlungsposition wäre daher auch geeignet einen erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd Paragraph 6, Abs1 lit 6 IFG sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd Paragraph 13, Absatz 2, IFG für die [Klinik] aber auch für das Gesundheitssystem als solches herbeizuführen.

Die Kosten für die Behandlung übersteigen in den meisten Fällen die Vergütung über die LKF-Finanzierung. Die Verluste werden über die Abgangsdeckung durch das Land Salzburg finanziert. Daher kommt auch eine gegebenenfalls bestehende Einsparung aufgrund einer guten Verhandlungsposition dem öffentlichen Gesundheitswesen zugute.

Die ersuchten Informationen (Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten dar. Diese Interessen würden durch die Bekanntgabe der detaillierten Preise beeinträchtigt werden. Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden. Daher können auch die Gesamtausgaben nicht beauskunftet werden.

Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn die Interessen der auskunftspfIichtigen Einrichtung bzw das Interesse Dritter das Interesse an der Information überwiegen. Das öffentliche Interesse an den Ausgaben des Gesundheitssystems im allgemeinen und mögliches Einsparungspotential wird grundsätzlich als sehr hoch eingestuft, jedoch nicht die Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml. Insbesondere, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen und die daraus folgende Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners die Gefahr der zusätzlichen finanziellen Belastung des Gesundheitssystems besteht.

Nach eingehender Interessensabwägung kommt die [Klinik] daher zu dem Schluss, dass diese berechtigten Interessen des auskunftspfIichtigen Unternehmens sowie des Vertragspartners die Interessen an der Auskunft überwiegen. (Anm.: Hervorhebung durch die InformationspfIichtige.)Nach eingehender Interessensabwägung kommt die [Klinik] daher zu dem Schluss, dass diese berechtigten Interessen des auskunftspfIichtigen Unternehmens sowie des Vertragspartners die Interessen an der Auskunft überwiegen. Anmerkung, Hervorhebung durch die InformationspfIichtige.) Aus Sicht der Informationswerber ist der Informationspflichtigen insoweit zuzustimmen, als das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen „grundsätzlich als sehr hoch“ einzustufen ist. Dass angebliche Geheimhaltungsinteressen dieses öffentliche Interesse dennoch überwiegen würden, bestreiten die Informationswerber jedoch. Insgesamt hat die InformationspfIichtige keine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchgeführt. Sofern sie in Teilen eine derartige Interessensabwägung versucht hat, gelangt die InformationspfIichtige – aus Sicht der Informationswerber – zu falschen Schlüssen. Die Nichtbeantwortung der betreffenden Fragen aus dem Informationsbegehren erfolgte rechtswidrig. Aus Sicht der Informationswerber ist der Informationspflichtigen insoweit zuzustimmen, als das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen „grundsätzlich als sehr hoch“ einzustufen ist. Dass angebliche Geheimhaltungsinteressen dieses öffentliche Interesse dennoch überwiegen würden, bestreiten die Informationswerber jedoch. Insgesamt hat die InformationspfIichtige keine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG durchgeführt. Sofern sie in Teilen eine derartige Interessensabwägung versucht hat, gelangt die InformationspfIichtige – aus Sicht der Informationswerber – zu falschen Schlüssen. Die Nichtbeantwortung der betreffenden Fragen aus dem Informationsbegehren erfolgte rechtswidrig.

Zu den Ausführungen der Informationspflichtigen im Detail: a) „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens“ Die InformationspfIichtige behauptet eingangs, die Nichterteilung der Information sei „insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens“ der InformationspfIichtigen erforderlich. Dies versucht sie in der Folge auf zweierlei Weise zu begründen: Einerseits würden aufgrund der aufrechten Vertragsbeziehung mit der Herstellerfirma umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen bestehen, bei deren Verletzung Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen seien. Andererseits wäre die Verletzung der Vertraulichkeit geeignet, die Verhandlungsposition der InformationspfIichtigen „aufgrund von Vertrauensverlust“ zu schwächen. Diese Argumentation ist aus Sicht der Informationswerber verfehlt: Gemäß §§ 1295 und 1306 AGBG setzt Schadenersatz ein Verschulden voraus.

Eine Beauskunftung in Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht kann jedoch kein derartiges Verschulden darstellen. Dies insbesondere auch mit Blick auf § 1305 ABGB: „Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (...) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.“ Eine Beauskunftung eines berechtigten Informationsbegehrens nach dem IFG kann keine SchadenersatzpfIicht auslösen und stellt auch keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ dar. Ansonsten wäre es möglich, durch privatrechtliche Vereinbarungen das Informationsfreiheitsgesetzes von vornherein auszuhebeln. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Weiters bestreiten die Informationswerber, dass sämtliche – oder zumindest viele – der von den Fragen 1 bis 9 umfassten Informationen überhaupt Teil von Vertraulichkeitsvereinbarungen sind.

Die InformationspfIichtige hat es jedoch unterlassen, überprüfbare Ausführungen zu den angeblichen Vertraulichkeitsvereinbarungen zu machen. Darüber hinaus bleibt in den Ausführungen der InformationspfIichtigen völlig offen, weshalb gegenüber der Herstellerfirma ein „Vertrauensverlust“ eintreten sollte, wenn sich die Informationspflichtige gesetzeskonform verhält und ein berechtigtes Informationsbegehren beantwortet. Jedenfalls kann die Informationspflichtige ihre Verhandlungsposition nicht davon abhängig machen, gesetzlich vorgesehene InformationspfIichten nach dem IFG nicht zu erfüllen. Es handelt sich bei der Behauptung der Informationspflichtigen, die Beantwortung der Fragen 1 bis 9 wäre geeignet einen „erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd § 6 Abs 1 lit 6 IFG“ herbeizuführen, daher um ein Scheinargument.

Doch selbst, wenn es sich um kein Scheinargument handeln würde, fehlen jegliche Angaben der InformationspfIichtigen über die konkrete (potenzielle) Höhe des wirtschaftlichen und finanziellen Risikos und die Wahrscheinlichkeit, dass der Lieferant tatsächlich Schadenersatz geltend machen würde bzw. wie (und wie stark) sich konkret eine geschwächte Verhandlungsposition auswirken würde. Diese Angaben wären jedoch zur Beurteilung im Rahmen einer(nachvollziehbaren) Interessensabwägung § 6 Abs. 1 IFG unabdingbar. Die Informationswerber werden an gegebener Stelle in diesem Antrag mit Verweis auf Erkenntnisse der Gesundheit Österreich GmbH – der zuständigen Expertenstelle des Gesundheitsministeriums – noch näher ausführen, dass die geheimen Rabattvereinbarungen zu keiner stärkeren Verhandlungsposition des jeweiligen Krankenanstaltenbetreibers und zu keinen günstigeren Bedingungen für das Gesundheitssystem als solches führen (siehe Punkt V.1.1).

Falls es doch gewisse Vorteile geben sollten, würden diese – wie die Informationswerber aus Erkenntnissen der GÖG und des Bundesrechnungshofs ableiten – gerade in jenem Bereich, in dem *** zum Einsatz kommt, jedoch vergleichsweise gering ausfallen und das (öffentliche) Informationsinteresse keinesfalls überwiegen (siehe V.1.1. und V.1.6.).Die InformationspfIichtige behauptet eingangs, die Nichterteilung der Information sei „insbesondere zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens“ der InformationspfIichtigen erforderlich. Dies versucht sie in der Folge auf zweierlei Weise zu begründen: Einerseits würden aufgrund der aufrechten Vertragsbeziehung mit der Herstellerfirma umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen bestehen, bei deren Verletzung Schadenersatzansprüche nicht auszuschließen seien.

Andererseits wäre die Verletzung der Vertraulichkeit geeignet, die Verhandlungsposition der InformationspfIichtigen „aufgrund von Vertrauensverlust“ zu schwächen. Diese Argumentation ist aus Sicht der Informationswerber verfehlt: Gemäß Paragraphen 1295 und 1306 AGBG setzt Schadenersatz ein Verschulden voraus. Eine Beauskunftung in Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht kann jedoch kein derartiges Verschulden darstellen. Dies insbesondere auch mit Blick auf Paragraph 1305, ABGB: „Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (...) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.“ Eine Beauskunftung eines berechtigten Informationsbegehrens nach dem IFG kann keine SchadenersatzpfIicht auslösen und stellt auch keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ dar.

Ansonsten wäre es möglich, durch privatrechtliche Vereinbarungen das Informationsfreiheitsgesetzes von vornherein auszuhebeln. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Weiters bestreiten die Informationswerber, dass sämtliche – oder zumindest viele – der von den Fragen 1 bis 9 umfassten Informationen überhaupt Teil von Vertraulichkeitsvereinbarungen sind. Die InformationspfIichtige hat es jedoch unterlassen, überprüfbare Ausführungen zu den angeblichen Vertraulichkeitsvereinbarungen zu machen. Darüber hinaus bleibt in den Ausführungen der InformationspfIichtigen völlig offen, weshalb gegenüber der Herstellerfirma ein „Vertrauensverlust“ eintreten sollte, wenn sich die Informationspflichtige gesetzeskonform verhält und ein berechtigtes Informationsbegehren beantwortet.

Jedenfalls kann die Informationspflichtige ihre Verhandlungsposition nicht davon abhängig machen, gesetzlich vorgesehene InformationspfIichten nach dem IFG nicht zu erfüllen. Es handelt sich bei der Behauptung der Informationspflichtigen, die Beantwortung der Fragen 1 bis 9 wäre geeignet einen „erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden iSd Paragraph 6, Absatz eins, lit 6 IFG“ herbeizuführen, daher um ein Scheinargument. Doch selbst, wenn es sich um kein Scheinargument handeln würde, fehlen jegliche Angaben der InformationspfIichtigen über die konkrete (potenzielle) Höhe des wirtschaftlichen und finanziellen Risikos und die Wahrscheinlichkeit, dass der Lieferant tatsächlich Schadenersatz geltend machen würde bzw. wie (und wie stark) sich konkret eine geschwächte Verhandlungsposition auswirken würde.

Diese Angaben wären jedoch zur Beurteilung im Rahmen einer(nachvollziehbaren) Interessensabwägung Paragraph 6, Absatz eins, IFG unabdingbar. Die Informationswerber werden an gegebener Stelle in diesem Antrag mit Verweis auf Erkenntnisse der Gesundheit Österreich GmbH – der zuständigen Expertenstelle des Gesundheitsministeriums – noch näher ausführen, dass die geheimen Rabattvereinbarungen zu keiner stärkeren Verhandlungsposition des jeweiligen Krankenanstaltenbetreibers und zu keinen günstigeren Bedingungen für das Gesundheitssystem als solches führen (siehe Punkt römisch fünf.1.1). Falls es doch gewisse Vorteile geben sollten, würden diese – wie die Informationswerber aus Erkenntnissen der GÖG und des Bundesrechnungshofs ableiten – gerade in jenem Bereich, in dem *** zum Einsatz kommt, jedoch vergleichsweise gering ausfallen und das (öffentliche) Informationsinteresse keinesfalls überwiegen (siehe römisch fünf.1.1. und römisch fünf.1.6.).

b)„Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit“ Die InformationspfIichtige behauptet, die Nichterteilung der Information sei (auch) zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd § 13 Abs 2 IFG für die InformationspfIichtige selbst, aber auch „für das Gesundheitssystem als solches“ erforderlich. Die InformationspfIichtige behauptet, die Nichterteilung der Information sei (auch) zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit iSd Paragraph 13, Absatz 2, IFG für die InformationspfIichtige selbst, aber auch „für das Gesundheitssystem als solches“ erforderlich.

Begründet wird dies abermals mit einer angebliche geschwächten Verhandlungsposition durch einen „Vertrauensverlust“ wegen Verletzung der Vertraulichkeit. Dass eine gesetzeskonforme Beantwortung eines berechtigten Informationsbegehrens keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ darstellt, haben die Informationswerber unter Punkt V.1. lit a bereits ausgeführt und sei an dieser Stelle auf diese Ausführungen verwiesen. Doch auch der Verweis auf § 13 Abs 2 IFG („Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit“) geht aus Sicht der Informationswerber ins Leere. Die InformationspfIichtige steht als (gemeinnützige) öffentliche Spitalsbetreiberin in keinem wirtschaftlichen Wettbewerb, im Rahmen dessen sie durch eine Beauskunftung beeinträchtigt wäre.

Die InformationspfIichtige bleibt auch selbst jegliche Begründung in diese Richtung schuldig. Selbiges gilt für die Behauptung, die Wettbewerbsfähigkeit des Gesundheitssystems könnte beeinträchtigt werden. Das Gesundheitssystem steht ebenfalls in keinem wirtschaftlichen Wettbewerb. Angemerkt sei darüber hinaus, dass sich § 13 Abs 2 IFG ausschließlich auf klar definierte private InformationspfIichtige bezieht – und nicht auf ein „System“. Völlig unbegründet bleibt auch die Behauptung, es bestehe „die Gefahr der zusätzlichen finanziellen Belastung des Gesundheitssystems“. Aus Sicht der Informationswerber ist das Gegenteil der Fall.Begründet wird dies abermals mit einer angebliche geschwächten Verhandlungsposition durch einen „Vertrauensverlust“ wegen Verletzung der Vertraulichkeit.

Dass eine gesetzeskonforme Beantwortung eines berechtigten Informationsbegehrens keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ darstellt, haben die Informationswerber unter Punkt römisch fünf.1. Litera a, bereits ausgeführt und sei an dieser Stelle auf diese Ausführungen verwiesen. Doch auch der Verweis auf Paragraph 13, Absatz 2, IFG („Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit“) geht aus Sicht der Informationswerber ins Leere. Die InformationspfIichtige steht als (gemeinnützige) öffentliche Spitalsbetreiberin in keinem wirtschaftlichen Wettbewerb, im Rahmen dessen sie durch eine Beauskunftung beeinträchtigt wäre. Die InformationspfIichtige bleibt auch selbst jegliche Begründung in diese Richtung schuldig.

Selbiges gilt für die Behauptung, die Wettbewerbsfähigkeit des Gesundheitssystems könnte beeinträchtigt werden. Das Gesundheitssystem steht ebenfalls in keinem wirtschaftlichen Wettbewerb. Angemerkt sei darüber hinaus, dass sich Paragraph 13, Absatz 2, IFG ausschließlich auf klar definierte private InformationspfIichtige bezieht – und nicht auf ein „System“. Völlig unbegründet bleibt auch die Behauptung, es bestehe „die Gefahr der zusätzlichen finanziellen Belastung des Gesundheitssystems“. Aus Sicht der Informationswerber ist das Gegenteil der Fall.

c)„Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen“ Sofern die InformationspfIichtige mit Verweis auf § 6 Abs.1 lit. 5 IFG auch behauptet, im Fall einer Bekanntgabe der begehrten Informationen würde „aufgrund von Vertrauensverlust“ wegen der „Verletzung der Vertraulichkeit“ ihre „künftige Verhandlungsposition“ wesentlich leiden, was wiederum geeignet wäre, „die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen (...) negativ zu beeinträchtigen“, sei nochmals auf die Ausführungen unter lit. a verwiesen – insbesondere darauf, dass die gesetzeskonforme Beantwortung eines berechtigten Informationsbegehrens keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ darstellt, aus gesetzeskonformem Verhalten in einem Rechtsstaat kein „Vertrauensverlust“ entstehen kann und die InformationspfIichtige ihre Verhandlungsposition nicht davon abhängig machen kann, gesetzlich vorgesehene InformationspfIichten nach dem IFG nicht zu erfüllen.

Darüber hinaus verkennt die InformationspfIichtige aus Sicht der Informationswerber jedoch die Bedeutung von § 6 Abs1 lit. 5 IFG. Dieser schützt die „unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung“ von Organen der öffentlichen Hand. Inwieweit eine Beauskunftung durch die InformationspfIichtige im vorliegenden Fall deren eigene „Willensbildung“ beeinträchtigen könnte – und weshalb dies das sehr hohe öffentliche Informationsinteresse überwiegen sollte – erschließt sich in keiner Form. Darüber hinaus schützt § 6 Abs. 1 Z 5 IFG die „unmittelbare Vorbereitung“ der Willensbildung. Die Informationspflichtige schreibt selbst von der „Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen“ – also dezidiert nicht von der Vorbereitung einer künftigen Entscheidung (Verhandlungen sind keine Entscheidung) und schon gar nicht von der unmittelbaren Vorbereitung einer konkreten Entscheidung.

Letztlich bleibt die InformationspfIichtige jede nachvollziehbare Begründung, weshalb § 6 Abs. 1 Z 5 IFG im vorliegenden Fall greifen sollte, schuldig. Aus Sicht der Informationswerber kommt § 6 Abs. 1 Z 5 IFC im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht zum Tragen.Sofern die InformationspfIichtige mit Verweis auf Paragraph 6, Absatz eins, lit. 5 IFG auch behauptet, im Fall einer Bekanntgabe der begehrten Informationen würde „aufgrund von Vertrauensverlust“ wegen der „Verletzung der Vertraulichkeit“ ihre „künftige Verhandlungsposition“ wesentlich leiden, was wiederum geeignet wäre, „die Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen (...) negativ zu beeinträchtigen“, sei nochmals auf die Ausführungen unter Litera a, verwiesen – insbesondere darauf, dass die gesetzeskonforme Beantwortung eines berechtigten Informationsbegehrens keine „Verletzung der Vertraulichkeit“ darstellt, aus gesetzeskonformem Verhalten in einem Rechtsstaat kein „Vertrauensverlust“ entstehen kann und die InformationspfIichtige ihre Verhandlungsposition nicht davon abhängig machen kann, gesetzlich vorgesehene InformationspfIichten nach dem IFG nicht zu erfüllen.

Darüber hinaus verkennt die InformationspfIichtige aus Sicht der Informationswerber jedoch die Bedeutung von Paragraph 6, Abs1 lit. 5 IFG. Dieser schützt die „unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung“ von Organen der öffentlichen Hand. Inwieweit eine Beauskunftung durch die InformationspfIichtige im vorliegenden Fall deren eigene „Willensbildung“ beeinträchtigen könnte – und weshalb dies das sehr hohe öffentliche Informationsinteresse überwiegen sollte – erschließt sich in keiner Form. Darüber hinaus schützt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG die „unmittelbare Vorbereitung“ der Willensbildung. Die Informationspflichtige schreibt selbst von der „Entscheidungsvorbereitung künftiger Verhandlungen“ – also dezidiert nicht von der Vorbereitung einer künftigen Entscheidung (Verhandlungen sind keine Entscheidung) und schon gar nicht von der unmittelbaren Vorbereitung einer konkreten Entscheidung.

Letztlich bleibt die InformationspfIichtige jede nachvollziehbare Begründung, weshalb Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG im vorliegenden Fall greifen sollte, schuldig. Aus Sicht der Informationswerber kommt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFC im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht zum Tragen.

d)„Bekanntgabe der detaillierten Preise“ Die InformationspfIichtige beginnt ihre Ausführungen also mit – inhaltlich unbegründet gebliebenen – rechtlichen Ausführungen (lit a und b). Dann behauptet sie, „die ersuchten Informationen (Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen)“ würden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten darstellen. Letztlich stellt die InformationspfIichtige dann jedoch selbst klar, dass sie (ausschließlich) die Bekanntgabe bzw. die Kenntnis „der detaillierten Preise" als problematisch ansieht: „Diese Interessen würden durch die Bekanntgabe der detaillierten Preise beeinträchtigt werden.“ / „Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden.“ / „Das öffentliche Interesse an den Ausgaben des Gesundheitssystems im allgemeinen und mögliches Einsparungspotential wird grundsätzlich als sehr hoch eingestuft, jedoch nicht die Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml.“ (Anm.: Hervorhebungen durch die Informationswerber).

Selbst wenn man der Ansicht der InformationspfIichtigen folgen würde, dass die exakten Preise ein schützenswertes Geheimnis wären – was die Informationswerber bestreiten – erklärt die Informationswerberin damit in keiner Form, weshalb sie auch jene Fragen nicht beantwortet, die sich nicht auf Informationen zu genauen Preisen beziehen.Die InformationspfIichtige beginnt ihre Ausführungen also mit – inhaltlich unbegründet gebliebenen – rechtlichen Ausführungen (Litera a und b). Dann behauptet sie, „die ersuchten Informationen (Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen)“ würden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten darstellen.

Letztlich stellt die InformationspfIichtige dann jedoch selbst klar, dass sie (ausschließlich) die Bekanntgabe bzw. die Kenntnis „der detaillierten Preise" als problematisch ansieht: „Diese Interessen würden durch die Bekanntgabe der detaillierten Preise beeinträchtigt werden.“ / „Durch die Information zu den Gesamtausgaben im angegebenen Zeitraum in Zusammenschau mit der Anzahl der PatientInnen und der Dosierung, könnten Rückschlüsse auf die Einzelpreise gezogen werden.“ / „Das öffentliche Interesse an den Ausgaben des Gesundheitssystems im allgemeinen und mögliches Einsparungspotential wird grundsätzlich als sehr hoch eingestuft, jedoch nicht die Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml.“ Anmerkung, Hervorhebungen durch die Informationswerber).

Selbst wenn man der Ansicht der InformationspfIichtigen folgen würde, dass die exakten Preise ein schützenswertes Geheimnis wären – was die Informationswerber bestreiten – erklärt die Informationswerberin damit in keiner Form, weshalb sie auch jene Fragen nicht beantwortet, die sich nicht auf Informationen zu genauen Preisen beziehen.

Aus Sicht der Informationswerber hat die InformationspfIichtige es unterlassen, eine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchzuführen. Hätte die InformationspfIichtige die vorgesehene Interessensabwägung (nachvollziehbar und korrekt) durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber – zu dem Schluss kommen müssen, dass – sofern überhaupt von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse auszugehen wäre – ein solches Geheimhaltungsinteresse keinesfalls das (öffentliche) Informationsinteresse überwiegt.Aus Sicht der Informationswerber hat die InformationspfIichtige es unterlassen, eine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG durchzuführen. Hätte die InformationspfIichtige die vorgesehene Interessensabwägung (nachvollziehbar und korrekt) durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber – zu dem Schluss kommen müssen, dass – sofern überhaupt von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse auszugehen wäre – ein solches Geheimhaltungsinteresse keinesfalls das (öffentliche) Informationsinteresse überwiegt.

Aus diesem Grund ist die Nicht-Beantwortung der Fragen rechtswidrig erfolgt.

V.1.1. Bezüglich Frage 1 :römisch fünf.1.1. Bezüglich Frage 1 :

Frage 1 lautet:

1)Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der [Klinik] *** beschafft wird?

Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die Informationspflichtige behauptet zwar pauschal , dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen“ – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Aus Sicht der Informationswerber ist daraus jedoch nicht erkennbar, unter welchen dieser Punkte die InformationspfIichtige die Antwort auf die simple Frage, ob es eine Differenz zwischen Echtpreis und Listenpreis gibt, subsumiert. Letztlich schränkt die InformationspfIichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse aber ohnehin auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Sie bleibt jedoch jede Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung von Frage 1 an einem derartigen Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte.

Die InformationspfIichtige behauptet also nicht einmal selbst ein konkretes, berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 1. Doch selbst, wenn sie dies tun würde, müsste der Versuch – aus Sicht der Informationswerber – ins Leere laufen.

Aus Sicht der Informationswerber kann in Bezug auf die Beantwortung von Frage 1 keinerlei berechtigtes – und schon gar kein überwiegendes – Geheimhaltungsinteresse erblickt werden: Liegt – im Sinne der Frage – eine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis vor, ist die Beantwortung möglich, ohne auch nur indirekt irgendeine konkrete Information über die Preishöhe oder andere Vertragsdetails zu offenbaren. Aus dieser Antwort alleine ließe sich nicht einmal letztgültig ableiten, ob der Echtpreis unter oder über dem Listenpreis liegt (auch wenn ein Echtpreis, der höher aIs der Listenpreis ist, aIs absolute Anomalie angesehen werden kann – siehe V.1.1. „Zusammenfassung“). Doch selbst, wenn aus der Antwort auf Frage 1 einwandfrei ableitbar wäre, dass der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt, wäre diese Information beileibe kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiegen würde (siehe V. 1.2).Aus Sicht der Informationswerber kann in Bezug auf die Beantwortung von Frage 1 keinerlei berechtigtes – und schon gar kein überwiegendes – Geheimhaltungsinteresse erblickt werden: Liegt – im Sinne der Frage – eine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis vor, ist die Beantwortung möglich, ohne auch nur indirekt irgendeine konkrete Information über die Preishöhe oder andere Vertragsdetails zu offenbaren.

Aus dieser Antwort alleine ließe sich nicht einmal letztgültig ableiten, ob der Echtpreis unter oder über dem Listenpreis liegt (auch wenn ein Echtpreis, der höher aIs der Listenpreis ist, aIs absolute Anomalie angesehen werden kann – siehe römisch fünf.1.1. „Zusammenfassung“). Doch selbst, wenn aus der Antwort auf Frage 1 einwandfrei ableitbar wäre, dass der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt, wäre diese Information beileibe kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiegen würde (siehe römisch fünf. 1.2).

Auch im (höchst unwahrscheinlichen) Fall, dass keine Differenz zwischen Echtpreis und Listenpreis vorliegt, würde aus Sicht der Informationswerber kein bzw. kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis einer Beantwortung von Frage 1 entgegen stehen: Zwar hieße das, dass der tatsächliche Preis eins zu eins dem Listenpreis entspricht. In diesem FaII gäbe es dann aber schlichtweg keine – allenfalls vertrauliche – individuelle „Rabattarchitektur“ oder Kostenstruktur, deren Details unter Umständen als Geschäftsgeheimnis schützenswert sein könnten (wobei die Informationswerber auch in Bezug auf derartige Details ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse ins Treffen führen würden).

Darüber hinaus wäre jedoch selbst in einer Konstellation, bei der es keine Differenz gibt, die genaue Preishöhe nicht zwingend erkennbar – wobei aus Sicht der Informationswerber ohnehin auch an Informationen über die genaue Preishöhe kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse bestünde (siehe V.1.6.).Auch im (höchst unwahrscheinlichen) Fall, dass keine Differenz zwischen Echtpreis und Listenpreis vorliegt, würde aus Sicht der Informationswerber kein bzw. kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis einer Beantwortung von Frage 1 entgegen stehen: Zwar hieße das, dass der tatsächliche Preis eins zu eins dem Listenpreis entspricht. In diesem FaII gäbe es dann aber schlichtweg keine – allenfalls vertrauliche – individuelle „Rabattarchitektur“ oder Kostenstruktur, deren Details unter Umständen als Geschäftsgeheimnis schützenswert sein könnten (wobei die Informationswerber auch in Bezug auf derartige Details ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse ins Treffen führen würden).

Darüber hinaus wäre jedoch selbst in einer Konstellation, bei der es keine Differenz gibt, die genaue Preishöhe nicht zwingend erkennbar – wobei aus Sicht der Informationswerber ohnehin auch an Informationen über die genaue Preishöhe kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse bestünde (siehe römisch fünf.1.6.).

Die InformationspfIichtige argumentiert jedenfalls nicht einmal selbst damit, dass im (unwahrscheinlichen) Fall, dass es keine Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis gäbe, aus der Beantwortung von Frage 1 der Echtpreis erkennbar wäre. Tatsächlich wäre – aus Sicht der Informationswerber – ein Rückschluss auf den genauen Preis nur für jemanden möglich, der in Kenntnis des gültigen Listenpreises zum konkreten Zeitpunkt ist. Alles andere aIs der exakte Preis würde jedoch nicht einmal theoretisch eine schützenswerte Information im Sinne des IFG darstellen, wobei aus Sicht der Informationswerber im vorliegenden Fall auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (siehe V.1.6.).Die InformationspfIichtige argumentiert jedenfalls nicht einmal selbst damit, dass im (unwahrscheinlichen) Fall, dass es keine Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis gäbe, aus der Beantwortung von Frage 1 der Echtpreis erkennbar wäre. Tatsächlich wäre – aus Sicht der Informationswerber – ein Rückschluss auf den genauen Preis nur für jemanden möglich, der in Kenntnis des gültigen Listenpreises zum konkreten Zeitpunkt ist. Alles andere aIs der exakte Preis würde jedoch nicht einmal theoretisch eine schützenswerte Information im Sinne des IFG darstellen, wobei aus Sicht der Informationswerber im vorliegenden Fall auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (siehe römisch fünf.1.6.).

Die Informationswerber haben die InformationspfIichtige nicht nach der Höhe des Listenpreises gefragt und von der Informationspflichtigen diesbezüglich auch keine Informationen erhalten. Selbst im Fall, dass keine Preisdifferenz vorliegt, könnten die Informationswerber alleine auf Basis des vorliegenden Informationsbegehrens also nicht auf einen genauen Preis schließen. Sollten die Informationswerber – oder andere – auf Basis weiterführender Informationen dennoch in der Lage sein, auf den genauen Preis zu schließen, würde das außerhalb der Einflusssphäre der InformationspfIichtigen liegen und könnte die InformationspfIichtige nicht mit Blick auf theoretische Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat (also das allfällige Vorliegen des Listenpreises zum genau korrespondierenden Zeitpunkt), die Information verweigern.

Das Rückschließen auf einen ungefähren Preis – zum Beispiel auf Basis historischer FAP-Daten – hingegen würde nicht einmal theoretisch ein allfälliges Geschäftsgeheimnis offenbaren. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der InformationspfIichtigen selbst: Die InformationspfIichtige behauptet zwar, dass an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe, nicht jedoch an einem ungefähren Preis. Aus Sicht der Informationswerber bestünde freilich auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse (siehe V. 1.6.).Die Informationswerber haben die InformationspfIichtige nicht nach der Höhe des Listenpreises gefragt und von der Informationspflichtigen diesbezüglich auch keine Informationen erhalten.

Selbst im Fall, dass keine Preisdifferenz vorliegt, könnten die Informationswerber alleine auf Basis des vorliegenden Informationsbegehrens also nicht auf einen genauen Preis schließen. Sollten die Informationswerber – oder andere – auf Basis weiterführender Informationen dennoch in der Lage sein, auf den genauen Preis zu schließen, würde das außerhalb der Einflusssphäre der InformationspfIichtigen liegen und könnte die InformationspfIichtige nicht mit Blick auf theoretische Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat (also das allfällige Vorliegen des Listenpreises zum genau korrespondierenden Zeitpunkt), die Information verweigern. Das Rückschließen auf einen ungefähren Preis – zum Beispiel auf Basis historischer FAP-Daten – hingegen würde nicht einmal theoretisch ein allfälliges Geschäftsgeheimnis offenbaren.

Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der InformationspfIichtigen selbst: Die InformationspfIichtige behauptet zwar, dass an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe, nicht jedoch an einem ungefähren Preis. Aus Sicht der Informationswerber bestünde freilich auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse (siehe römisch fünf. 1.6.).

Die Informationspflichtige bleibt jedenfalls jede Begründung schuldig, weshalb in Bezug auf Frage 1 ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiege. Schon aus diesem Grund wäre diese Frage jedenfalls zu beantworten gewesen.

Aus Sicht der Informationswerber liegt selbst an genauen Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse vor (siehe V.1.6.) – umso weniger kann ein solches in Bezug auf Frage 1 angenommen werden. Aus Sicht der Informationswerber besteht hingegen ein (bei weitem überwiegendes) öffentliches Interesse an der Beantwortung dieser Frage: Gibt es eine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis, deutet das darauf hin, dass sich die InformationspfIichtige – ein Auftraggeber aus dem Bereich der öffentlichen Hand – mit dem Hersteller auf eine vom Listenpreis abweichende, individuelle Preisgestaltung geeinigt hat. Üblicherweise geht es dabei um Rabattvereinbarungen.

Zur öffentlichen Relevanz und Problematik derartiger Rabattvereinbarungen sei einerseits auf die Ausführungen im Informationsbegehren vom 5. Februar 2026 (hier wiedergegeben unter Punkt III) verwiesen. Andererseits verweisen die Informationswerber auf die – kritische – Auseinandersetzung zweier Rechnungshöfe, der diesbezüglichen Expertenstelle der Bundesregierung und letztlich auch des obersten Entscheidungsgremiums der WeItgesundheitsorganisation WHO mit der Thematik Arzneimittelbeschaffung in genau jenem Segment, in dem *** zum Einsatz kommt. Teilweise wird dabei auch ganz konkret auf die Problematik der (geheim gehaltenen) Rabatt-Details für die öffentliche Hand und das Gesundheitssystem eingegangen:Aus Sicht der Informationswerber liegt selbst an genauen Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse vor (siehe römisch fünf.1.6.) – umso weniger kann ein solches in Bezug auf Frage 1 angenommen werden.

Aus Sicht der Informationswerber besteht hingegen ein (bei weitem überwiegendes) öffentliches Interesse an der Beantwortung dieser Frage: Gibt es eine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis, deutet das darauf hin, dass sich die InformationspfIichtige – ein Auftraggeber aus dem Bereich der öffentlichen Hand – mit dem Hersteller auf eine vom Listenpreis abweichende, individuelle Preisgestaltung geeinigt hat. Üblicherweise geht es dabei um Rabattvereinbarungen. Zur öffentlichen Relevanz und Problematik derartiger Rabattvereinbarungen sei einerseits auf die Ausführungen im Informationsbegehren vom 5. Februar 2026 (hier wiedergegeben unter Punkt römisch drei) verwiesen. Andererseits verweisen die Informationswerber auf die – kritische – Auseinandersetzung zweier Rechnungshöfe, der diesbezüglichen Expertenstelle der Bundesregierung und letztlich auch des obersten Entscheidungsgremiums der WeItgesundheitsorganisation WHO mit der Thematik Arzneimittelbeschaffung in genau jenem Segment, in dem *** zum Einsatz kommt.

Teilweise wird dabei auch ganz konkret auf die Problematik der (geheim gehaltenen) Rabatt-Details für die öffentliche Hand und das Gesundheitssystem eingegangen:

a)Bericht des Bundesrechnungshofs 2019/44 In seinem Bericht „Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in Salzburg und Tirol“ (BUND 2019/44) befasst sich der Rechnungshof unter anderem ausführlich mit der Problematik der EinzeIvereinbarungen und – daraus folgenden – intransparenten Vertragsstrukturen durch Krankenhäuser bzw. deren Anstaltsapotheken (dies ganz konkret auch mit Blick auf die für die Informationspflichtige tätige [Apotheke]). Im Bericht heißt es unter anderem:

Die Krankenanstalten verwendeten eine große Anzahl von ausgabenstarken und hochpreisigen Arzneimitteln, vor allem aus der Gruppe der Zytostatika sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen. Diese Arzneimittel wurden überwiegend nur in Krankenanstalten, nicht hingegen im niedergelassenen Bereich verwendet. Bei manchen dieser Arzneimittel erzielten die überprüften Apotheken Preisnachlässe gegenüber dem Fabriksabgabepreis in sehr unterschiedlicher Höhe. Für spezielle hochpreisige Arzneimittel – zumeist im Bereich der Zytostatika (monoklonale Antikörper – Immuntherapien) – wurden in den letzten Jahren diverse komplexe, einer umfassenden Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegende Rabatt- und Kostenteilungsmodelle entwickelt, die nicht nur intransparent, sondern zum Teil auch nur mit hohem Aufwand administrierbar waren. (Beilage 3, TZ 20) Der Rechnungshof subsumiert ausdrücklich unter Zytostatika auch monoklonale Antikörper, weshalb die Informationswerber dies in Bezug auf ihre Ausführungen zum Rechnungshofbericht auch so beibehalten. Bei *** handelt es sich um einen derartigen monoklonalen Antikörper, der im Rahmen von Immuntherapien zum Einsatz kommt. Der Rechnungshof kritisiert also nicht nur den hohen Aufwand in der Administration derartiger Rabattvereinbarungen, sondern insbesondere auch mangelnde Transparenz. Dies wirkt sich nachteilig auf die öffentliche Hand aus, wie der Rechnungshof unter Verweis auf die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) – das nationale Forschungs- und Planungsinstitut des Gesundheitsministeriums - ausführt:

Die Gesundheit Österreich GmbH führte regelmäßig, zuletzt im Jahr 2017, Preisvergleiche ausgabenstarker Arzneimittel durch. Der Preisvergleich 2017 zeigte, dass die österreichischen Fabriksabgabepreise für ausgabenstarke Arzneimittel des Krankenhaussektors im europäischen Vergleich zu den höchsten zählten. Die Gesundheit Österreich GmbH führte dieses Ergebnis insbesondere auf die fehlende Preisregulierung, die individuelle Beschaffung durch Krankenanstalten in einem fragmentierten stationären Sektor sowie das Fehlen zentraler Kriterien und eines Prozederes zur Bewertung von Arzneimitteln zurück. (…) (Beilage 3, TZ 23) Der Rechnungshof verweist auf die große Bedeutung der Zytostatika im Rahmen der ArzneimitteIausgaben und Beschaffungsvolumina (Beilage 3, RZ 12 und RZ 13.1), wobei der Rechnungshof unter „Zytostatika“, auch monoklonale Antikörper subsumiert (siehe oben – oder auch Beilage 3, RZ 13.3), zu denen auch unter anderem *** zählt.

Zur Preisbildung für Arzneimittel im Krankenhausbereich – und zur grundlegenden Problematik der Rabattvereinbarungen – führte der Rechnungshof weiters aus:

Die überprüften Apotheken bezogen Arzneimittel in erster Linie direkt von den Pharmaunternehmen/Herstellern zum Fabriksabgabepreis bzw. in vielen Fällen zu einem (deutlich) geringeren ausverhandelten Echtpreis. Gewisse Arzneimittel erhielten die Krankenanstalten auch kostenfrei, Die Preisnachlässe waren unterschiedlich ausgestaltet – auf einzelne oder mehrere Produkte, in Form von direkten Preisreduktionen oder Naturalrabatten, umsatzabhängig oder nicht etc. Boni konnten von einem bestimmten zu erzielenden Umsatz abhängig oder als Steigerungsbonus auf einen Mehrumsatz gegenüber einer Vergleichsperiode gestaltet sein. Die Pharmaunternehmen knüpften in ihren Angeboten Preisnachlässe mitunter an Bedingungen, etwa dass die Apotheken auch andere Produkte vom selben Hersteller oder alle Darreichungsformen - z.B. neben Tabletten auch Lösungen – eines Arzneimittels bezogen. Die ausverhandelten Preise und Konditionen unterlagen – ebenso wie Verträge und Vereinbarungen – zumeist einer umfassenden VerschwiegenheitsverpfIichtung (Beilage 3, RZ 25.1) Konkret bemängelt der Rechnungshof die – derartigen geheim gehaltenen Rabattvereinbarungen innewohnende – fehlende Transparenz. Diese führe – zumindest bei bestimmten Ausgestaltungen – dazu, dass nicht nachvollziehbar sei, welches Medikament ökonomische am günstigsten wäre. Dadurch werde die entsprechende gesetzliche Auswahlpflicht ausgehebelt:

Der RH erachtete es für problematisch, dass in Vereinbarungen mit Pharmaunternehmen Bedingungen enthalten waren, die Preisnachlässe bei einem Arzneimittel an den Bezug eines oder mehrerer anderer knüpften. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die in §19a Abs. 4 KAKuG normierte Auswahl des ökonomisch günstigsten Arzneimittels bei therapeutisch gleichwertigen Mitteln. Durch die an den Bezug anderer Arzneimittel geknüpften Preisnachlässe entstand Intransparenz bzw. war nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar, weIche Arzneimittel die ökonomisch günstigsten waren. (Beilage 3, RZ 25.2)Der RH erachtete es für problematisch, dass in Vereinbarungen mit Pharmaunternehmen Bedingungen enthalten waren, die Preisnachlässe bei einem Arzneimittel an den Bezug eines oder mehrerer anderer knüpften. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die in §19a Absatz 4, KAKuG normierte Auswahl des ökonomisch günstigsten Arzneimittels bei therapeutisch gleichwertigen Mitteln. Durch die an den Bezug anderer Arzneimittel geknüpften Preisnachlässe entstand Intransparenz bzw. war nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar, weIche Arzneimittel die ökonomisch günstigsten waren. (Beilage 3, RZ 25.2) Allgemein sprach der Rechnungshof die klare Empfehlung aus, transparentere Lösungen zu erwirken:

Der RH wiederholte seine Empfehlung aus TZ 20, bei Rabattmodellen von den beliefernden Pharmaunternehmen möglichst praktikable und transparente Lösungen anzustreben. (Beilage 3, RZ 25.2) Die Frage, ob bei der Beschaffung von Arzneimittelen ein Rabattmodell vorliegt, ist somit auch aus Sicht des Rechnungshofs von öffentlichem Interesse. Dabei geht der Rechnungshof in seinem Bericht nicht nur so weit, offenzulegen, dass beide von ihm damals geprüften Krankenhausapotheken (darunter konkret jene, die für die Informationspflichtige tätig ist) Rabattmodelle vereinbart hatten – die Ja/Nein-Antwort auf Frage 1 ist von der InformationspfIichtigen daher jedenfalls zu beantworten. Der Rechnungshof bezifferte darüber hinaus diese Rabatte auch, indem er sowohl den fiktiven Aufwand auf Basis des Fabriksabgabepreises sowie den tatsächlichen Aufwand in absoluten Zahlen nebeneinander setzte – und die Differenz angab (Beilage 3, RZ 20.1 und 23.1 (3)).

b)Preisvergleich Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) Der Rechnungshof referenziert in seinem Bericht auf die offenbar damals aktuelle Preisvergleich-Studie der GÖG bezüglich des Jahres 2017. Mittlerweile liegt auch bereits der „Preisvergleich ausgabenstarker Arzneispezialitäten 2019“ der GÖG aus dem Jahr 2021 vor – ein wissenschaftlicher Bericht im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieser Bericht soII zur Umsetzung von NachhaItigkeitszielen beitragen – insbesondere zum Nachhaltigkeitsziel „Gesundheit und Wohlergehen" sowie zu dessen Unterziel: „Die allgemeine Gesundheitsversorgung, einschließlich der Absicherung gegen finanzielle Risiken, den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren Arzneimitteln und Impfstoffen für alle“. (Beilage 4, Impressum). Auch die Sicht der GÖG kommt der Thematik somit höchstens öffentliches Interesse zu.

Die GÖG weist zunächst darauf hin, dass in Österreich hochpreisige Arzneimittel im Krankenhausbereich tendenziell einen besonders hohen Listenpreis aufweisen. Zu den untersuchten Arzneimitteln zählt auch (***) [Medikamentname]:

Im stationären Sektor zeigt sich ein deutlich anderes Bild. Hier liegen für die eingeschlossenen Arzneispezialitäten die österreichischen FAP (Anm.: Fabriksabgabepreise) durchschnittlich 17,2 Prozent über dem Durchschnitt und 18,1 Prozent über dem Median. Denn die österreichischen FAP sämtlicher analysierter Arzneispezialitäten sind gleich oder höher aIs der Median der Preise der anderen Länder. 17 der 20 analysierten Arzneispezialitäten des stationären Sektors (85 %) haben einen FAP, der im vierten Quartil liegt; davon weisen sieben Arzneispezialitäten (...) den höchsten Preis der insgesamt 27 untersuchten EU-Mitgliedstaaten auf. Der Preisindex für die analysierten ausgabenstarken Arzneispezialitäten des stationären Sektors ist der höchste im Landesvergleich. (Beilage 4, IV)Im stationären Sektor zeigt sich ein deutlich anderes Bild. Hier liegen für die eingeschlossenen Arzneispezialitäten die österreichischen FAP Anmerkung, Fabriksabgabepreise) durchschnittlich 17,2 Prozent über dem Durchschnitt und 18,1 Prozent über dem Median. Denn die österreichischen FAP sämtlicher analysierter Arzneispezialitäten sind gleich oder höher aIs der Median der Preise der anderen Länder. 17 der 20 analysierten Arzneispezialitäten des stationären Sektors (85 %) haben einen FAP, der im vierten Quartil liegt; davon weisen sieben Arzneispezialitäten (...) den höchsten Preis der insgesamt 27 untersuchten EU-Mitgliedstaaten auf. Der Preisindex für die analysierten ausgabenstarken Arzneispezialitäten des stationären Sektors ist der höchste im Landesvergleich. (Beilage 4, römisch vier) Damit sieht die GÖG Ergebnisse aus früheren Jahren erneut bestätigt:

Aufgrund von Marktentwicklungen (z.B. Einführung neuer Arzneimittel, Patentabläufe) wurden in die vorliegende Preisanalyse zum Teil andere Arzneispezialitäten eingeschlossen aIs in den drei Vorgängerstudien zu ausgabenstarken Medikamenten. Die beiden Kernaussagen aus den vorangegangenen Preisvergleichen – nämlich auffällig hohe Listenpreise für Medikamente im stationären Sektor und hohe AVP im Vergleich zu den FAP im niedergelassenen Sektor – wurden erneut bestätigt. (Beilage 4, V)Aufgrund von Marktentwicklungen (z.B. Einführung neuer Arzneimittel, Patentabläufe) wurden in die vorliegende Preisanalyse zum Teil andere Arzneispezialitäten eingeschlossen aIs in den drei Vorgängerstudien zu ausgabenstarken Medikamenten. Die beiden Kernaussagen aus den vorangegangenen Preisvergleichen – nämlich auffällig hohe Listenpreise für Medikamente im stationären Sektor und hohe AVP im Vergleich zu den FAP im niedergelassenen Sektor – wurden erneut bestätigt. (Beilage 4, römisch fünf) Die Analyse der GÖG zeigt, dass konkret (auch) in Bezug auf (***) [Medikamentname] der österreichische Fabriksabgabepreis sowohl über dem Durchschnitt als auch über dem Medianwert liegt. (Beilage 4, 17) Als Erklärung für die im EU-Vergleich „auffallend hohen Preise in Krankenanstalten“ führt die GÖG an:

Im Gegensatz zu den erstattungsfähigen Medikamenten des niedergelassenen Sektors werden die in Krankenanstalten eingesetzten Medikamente in Österreich nicht preisreguliert und können vom Zulassungsinhaber frei festgesetzt werden (...). Daher spielen die Beschaffungsstrategien der Einkäufer/-innen eine wichtige Rolle, um leistbaren Zugang zu Medikamenten zu ermöglichen. (…) (Beilage 4, 27) Leistbarer Zugang zu (lebenswichtigen) Medikamenten ist zweifelsohne von höchstem öffentlichem Interesse. Wenn dieser leistbare Zugang im Wesentlichen von den Beschaffungsstrategien der Einkäufer/-innen der (öffentlichen) Krankenanstaltenbetreiber abhängig ist, ist aus Sicht der Informationswerber ein überwiegendes Informationsinteresse daran gegeben, wie diese Strategien konkret ausgestaltet sind. Ob (überdurchschnittlich hohe) Listenpreise bezahlt werden oder die tatsächlichen Preise von diesen abweichen, ist eine zentrale Frage in Bezug auf diese Beschaffungsstrategien.

Diese Thematik spielt aus Sicht der Informationswerber auch deshalb eine besondere Rolle, als Österreich – laut GÖG – in der EU ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal bezüglich der Beschaffung von Arzneimitteln für den stationären Bereich aufweist:

Österreich ist das einzige EU-Mitgliedsland, bei dem in Krankenanstalten eingesetzte Medikamente von der behördlichen Preisregulierung ausgenommen sind. In den übrigen Mitgliedstaaten werden für die von der öffentlichen Hand bezahlten bzw. rezeptpflichtigen Arzneimittel – und in manchen Ländern sogar für alle Arzneimittel – die Preise reguliert, ohne dass ein Sektor ausgenommen wird (…). In einer Reihe von Ländern schließen die Behörden dabei bereits auf zentraler Ebene „managed entry agreements“ (MEA / Rabatt- und Kostenteilungsabkommen) für Krankenhausmedikamente ab. (Beilage 4, 28) In Österreich liegt diese Verantwortung hingegen bei den Krankenanstaltenbetreibern. Diese agieren damit in einem deutlichen höheren Maße als faktische Vertreter der öffentlichen Hand als Spitalsbetreiber in anderen EU-Mitgliedsländern. Umso höher ist – aus Sicht der Informationswerber – der Transparenzbedarf und die TransparenzverpfIichtung in diesem Bereich. Das beginnt bei der simplen Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht, und führt über die Frage, ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), und die Frage nach der Höhe der Preisdifferenz (Frage 3) bis zu Informationen aber konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V.1.6, und V.1.7.). Die Auslagerung von Amtsgeschäften an Rechtsträger, die faktisch Aufgaben der öffentlichen Hand erledigen, darf nicht dazu führen, dass die in Art. 10 Abs. 1 EMRK normierte InformationspfIicht in Bezug auf die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften unterlaufen wird.

Im vorliegenden FaII wäre der Begriff „Amtsgeschäft“ jedenfalls gleichzusetzen mit den Geschäften der InformationspfIichtigen.In Österreich liegt diese Verantwortung hingegen bei den Krankenanstaltenbetreibern. Diese agieren damit in einem deutlichen höheren Maße als faktische Vertreter der öffentlichen Hand als Spitalsbetreiber in anderen EU-Mitgliedsländern. Umso höher ist – aus Sicht der Informationswerber – der Transparenzbedarf und die TransparenzverpfIichtung in diesem Bereich. Das beginnt bei der simplen Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht, und führt über die Frage, ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), und die Frage nach der Höhe der Preisdifferenz (Frage 3) bis zu Informationen aber konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe römisch fünf.1.6, und römisch fünf.1.7.).

Die Auslagerung von Amtsgeschäften an Rechtsträger, die faktisch Aufgaben der öffentlichen Hand erledigen, darf nicht dazu führen, dass die in Artikel 10, Absatz eins, EMRK normierte InformationspfIicht in Bezug auf die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften unterlaufen wird. Im vorliegenden FaII wäre der Begriff „Amtsgeschäft“ jedenfalls gleichzusetzen mit den Geschäften der InformationspfIichtigen.

Von besonderem öffentlichem Interesse sind die Beschaffungsstrategien auch deshalb, weil die GÖG in Österreich offenbar eine tendenziell schwache – und damit für die öffentliche Hand nachteilige – Position der Krankenanstalten gegenüber den Herstellern ortet und deshalb einen grundlegenden Systemwechsel empfiehlt:

Preisregulierung im stationären Sektor (gegebenenfalls ergänzt um auf zentraler Ebene abgeschlossen MEA) könnte die Einkäufer/-innen stärken, da in diesem Fall mehr Information bereitsteht und bereits eine Preisobergrenze festgelegt ist. Die Regulierung der Preise in Krankenanstalten eingesetzter Arzneispezialitäten wäre ein wichtiges verstärkendes Instrument – gemeinsam mit Beschaffungsstrategien und Nutzenbewertung. (Beilage 4, 28) Hingewiesen sei auf den Umstand, dass die GÖG zur Stärkung der öffentlichen Hand mehr Informationen für notwendig hält („da in diesem Fall mehr Information bereitsteht"). Ein Mehr an Informationen über den Einsatz und die Beschaffung hochpreisiger Medikamente – zu denen auch *** zählt – wäre demnach vorteilhaft für die öffentliche Hand. Dies widerspricht diametral der Behauptung der InformationspfIichtigen, eine Beantwortung des gegenständlichen Informationsbegehrens könnte zu einer finanziellen Belastung des Gesundheitssystems oder einer Schädigung der InformationspfIichtigen führen (V.1. lit a). Das Gegenteil ist der Fall. Auch diese Ausführungen der GÖG zeigen abermals das überwiegende öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht (Frage 1), ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), wie groß das Ausmaß der Differenz ist (Frage 3) bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V. 1.6. und V. 1.7.).Hingewiesen sei auf den Umstand, dass die GÖG zur Stärkung der öffentlichen Hand mehr Informationen für notwendig hält („da in diesem Fall mehr Information bereitsteht").

Ein Mehr an Informationen über den Einsatz und die Beschaffung hochpreisiger Medikamente – zu denen auch *** zählt – wäre demnach vorteilhaft für die öffentliche Hand. Dies widerspricht diametral der Behauptung der InformationspfIichtigen, eine Beantwortung des gegenständlichen Informationsbegehrens könnte zu einer finanziellen Belastung des Gesundheitssystems oder einer Schädigung der InformationspfIichtigen führen (römisch fünf.1. Litera a,). Das Gegenteil ist der Fall. Auch diese Ausführungen der GÖG zeigen abermals das überwiegende öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht (Frage 1), ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), wie groß das Ausmaß der Differenz ist (Frage 3) bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe römisch fünf. 1.6. und römisch fünf. 1.7.).

Die GÖG verweist darauf, dass es international einen unterschiedlichen Umgang in Bezug auf die Grundfrage gibt, ob eine Rabattvereinbarung („Preismodell“ bzw. „MEA“) vorliegt oder nicht:

In einigen Ländern (dies gilt insbesondere für den stationären Sektor) ist nicht einmal bekannt, welche Arzneispezialitäten einem MEA unterliegen (...). In anderen Ländern werden hingegen mehr Informationen über die MEA, einschließlich des MEA-Typs, veröffentlicht (…). (Beilage 4, 36) Frage 1 des gegenständlichen Informationsbegehrens zielt also auf eine Information ab, die zumindest in manchen Ländern öffentlich zugänglich ist. Wenn nicht nur das grundsätzliche Vorliegen einer Rabattvereinbarung in manchen Ländern öffentlich gemacht wird, sondern auch nähere Informationen zu deren Ausgestaltung („des MEA-Typs“), kann es jedoch kein (überwiegendes) privates Interesse des Medikamentenherstellers an einer Geheimhaltung in Bezug auf Frage 1 geben.

Jedenfalls kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse könnte aus Sicht der Informationswerber – auch nur theoretisch – darin erblickt werden, dass Rabattvereinbarungen letztlich einen günstigeren Zugang zu Arzneimitteln sichern würden. Die GÖG stellt nämlich folgendes fest:

Einkäufer/-innen schließen MEA in der Hoffnung ab, dass hochpreisige Arzneimittel für sie dadurch leistbar werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dies tendenziell die Listenpreise erhöht, weil die gewährten Rabatte „hineinkalkuliert“ werden. (…) (Beilage 4, 37) Auch das widerspricht diametral der Behauptung der InformationspfIichtige, die offenbar fürchtet, eine Beantwortung des gegenständlichen Informationsbegehrens könnte zu einer Beendigung oder Einschränkung der Rabatt-Praxis und damit zu einer finanziellen Belastung des Gesundheitssystems sowie zu einer Schädigung der InformationspfIichtigen führen (V.1. lit a). Wenn – wie die GÖG aufzeigt – aufgrund der Rabatt-Praxis die Basispreise steigen, gleicht dieser Effekt den angeblichen wirtschaftlichen Vorteil aus. Möglicherweise überschätzen die InformationspfIichtige und andere Krankenanstaltenbetreiber der öffentlichen Hand den wirtschaftlichen Wert der geheimen Rabattmodelle. Umso höher ist aus Sicht der Informationswerber das öffentliche Interesse, Transparenz in Bezug auf allfällige Rabattvereinbarungen und Beschaffungsstrategien herzustellen.

Dem steht kein Geheimhaltungsinteresse gegenüber, das im nennenswerten Ausmaß schützenswert erschiene. So sorgen die vertraulichen Deals – zum Beispiel – nicht einmal dafür, dass Krankenanstaltenträger individuell vorteilhafte Konditionen erhalten. Auch das widerspricht diametral der Darstellung der InformationspfIichtigen, eine geschwächte Verhandlungsposition“ könnte ihr „einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ zufügen sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. ( V.1. lit a und b). Die GÖG führt diesbezüglich aus:Auch das widerspricht diametral der Behauptung der InformationspfIichtige, die offenbar fürchtet, eine Beantwortung des gegenständlichen Informationsbegehrens könnte zu einer Beendigung oder Einschränkung der Rabatt-Praxis und damit zu einer finanziellen Belastung des Gesundheitssystems sowie zu einer Schädigung der InformationspfIichtigen führen (römisch fünf.1.

Litera a,). Wenn – wie die GÖG aufzeigt – aufgrund der Rabatt-Praxis die Basispreise steigen, gleicht dieser Effekt den angeblichen wirtschaftlichen Vorteil aus. Möglicherweise überschätzen die InformationspfIichtige und andere Krankenanstaltenbetreiber der öffentlichen Hand den wirtschaftlichen Wert der geheimen Rabattmodelle. Umso höher ist aus Sicht der Informationswerber das öffentliche Interesse, Transparenz in Bezug auf allfällige Rabattvereinbarungen und Beschaffungsstrategien herzustellen. Dem steht kein Geheimhaltungsinteresse gegenüber, das im nennenswerten Ausmaß schützenswert erschiene. So sorgen die vertraulichen Deals – zum Beispiel – nicht einmal dafür, dass Krankenanstaltenträger individuell vorteilhafte Konditionen erhalten.

Auch das widerspricht diametral der Darstellung der InformationspfIichtigen, eine geschwächte Verhandlungsposition“ könnte ihr „einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ zufügen sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. ( römisch fünf.1. Litera a und b). Die GÖG führt diesbezüglich aus:

Laut einer älteren Studie zu Rabatten konnte keine Einkäuferin / kein Einkäufer innerhalb eines Landes den „besten Deal“ in Bezug auf den verhandelten Preis erzielen, sondern es zeigte sich, dass alle den gleichen Rabatt erhielten (…). Letztere Studie inkludierte auch Österreich. (Beilage 4, 37) Wäre tatsächlich die individuelle Verhandlungsposition einzelner Krankenanstaltenbetreiber von Bedeutung und bestünde zwischen diesen ein Wettbewerb, würden – aus Sicht der Informationswerber – nicht alle den gleichen Rabatt erhalten. Mit Verweis auf den Rechnungshofbericht (BUND 2019/44) führt die GÖG aus:

Wenig bis keinen Verhandlungsspielraum gab es bei hochpreisigen Arzneimitteln (z.B. gegen seltene Erkrankungen, bei Immunsuppressiva, Enzymersatztherapien) (…), was auf die schwächere Verhandlungsmacht von Einkäuferinnen/Einkäufern bei Monopolprodukten hinweist. (Beilage 4, 37) Auch bei *** handelt es sich um ein hochpreisiges Monopolprodukt. Wie schwach die Verhandlungsmacht der Krankenanstaltenbetreiber in diesem Bereich tatsächlich (nach wie vor) ist, ist eine Frage von höchstem öffentlichem Interesse. Auch daraus ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht, über die Frage 1 ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), und die Frage, wie groß die allfällige Differenz ist (Frage 3), bis hin zu Informationen aber konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V. 1.6. und V.1.7.). Kein oder lediglich ein geringes öffentliches Interesse kann aus Sicht der Informationswerber darin erblickt werden, Preismodelle geheim zu erhalten, die tatsächlich keinen oder kaum nennenswerten Nutzen für die öffentliche Hand haben, umgekehrt jedoch ein Problem für die effiziente Gesamtplanung des Gesundheitssystems darstellen.

Die Informationspflichtige ist jede nachvollziehbare Information über einen allfälligen Nutzen der Geheimhaltung für die öffentliche Hand jedenfalls schuldig geblieben.Auch bei *** handelt es sich um ein hochpreisiges Monopolprodukt. Wie schwach die Verhandlungsmacht der Krankenanstaltenbetreiber in diesem Bereich tatsächlich (nach wie vor) ist, ist eine Frage von höchstem öffentlichem Interesse. Auch daraus ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob der Echtpreis vom Listenpreis abweicht, über die Frage 1 ob der Echtpreis unter dem Listenpreis liegt (Frage 2), und die Frage, wie groß die allfällige Differenz ist (Frage 3), bis hin zu Informationen aber konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe römisch fünf. 1.6. und römisch fünf.1.7.).

Kein oder lediglich ein geringes öffentliches Interesse kann aus Sicht der Informationswerber darin erblickt werden, Preismodelle geheim zu erhalten, die tatsächlich keinen oder kaum nennenswerten Nutzen für die öffentliche Hand haben, umgekehrt jedoch ein Problem für die effiziente Gesamtplanung des Gesundheitssystems darstellen. Die Informationspflichtige ist jede nachvollziehbare Information über einen allfälligen Nutzen der Geheimhaltung für die öffentliche Hand jedenfalls schuldig geblieben.

c)Prüfbericht Landesrechnungshof Steiermark In seinem Prüfbericht „Onkologische Versorgung in der Steiermark“ (LRH – 102464/2017-19) hält der Landesrechnungshof Steiermark fest:

Durch die Entwicklung der Chemo- und Immuntherapeutika (neue Wirkstoffe, breitere Anwendbarkeit, explodierende Kosten) sehen sich die Krankenanstaltenträger dazu veranlasst, steuernde Maßnahmen (Einkaufspolitik, Behandlungspfade, Limitierungen, Einzelfallgenehmigungen etc.) zu setzen. Der generelle Umgang mit der Berücksichtigung von Kosten und Effektivität im Rahmen von Therapieentscheidungen und die finanzielle Bedeckung besonders teurer Therapien bedürfen einer bundesweiten Harmonisierung. Dazu ist es erforderlich, diese Thematik an die Bundesebene heranzutragen und mit Nachdruck zu verfolgen. (Beilage 5, S.6) Auch der steiermärkische Landesrechnungshof sieht im Bereich der Immuntherapeutika - zu denen auch *** zählt – eine relevante Problemstellung für die öffentliche Hand. Eine Problemstellung, die aus Sicht des Landesrechnungshofs steuernde Maßnahmen - an erster Stelle: im Bereich der Einkaufspolitik– erfordert. Transparenz über diese Einkaufspolitik herzustellen ist aus Sicht der Informationswerber demnach von höchstem öffentlichem Interesse. Darüber hinaus spricht sich der Landesrechnungshof klar für eine bundesweite Harmonisierung aus. Im Moment kennen das – auf Bundesebene für das Gesundheitssystem zuständige – Ministerium und dessen wichtigsten Expert:innen bei der GÖG jedoch nicht einmal die tatsächlich bezahlten Preise.

Selbst Informationen über das Vorliegen konkreter Rabattmodelle kannte man laut Bericht aus dem Jahr 2021 offenbar nur aus einer punktuellen Erhebung des Bundesrechnungshofs (siehe oben). Ohne Transparenz in diesen Bereichen fehlt für die dringend geforderte bundesweite Harmonisierung jedwede Basis. Auch daraus ergibt sich ein überwiegendes öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob (Frage 1), in welche Richtung (Frage 2) und inwieweit (Frage 3) der Echtpreis vom Listenpreis abweicht bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V. 1.6. und V. 1.7.).Auch der steiermärkische Landesrechnungshof sieht im Bereich der Immuntherapeutika - zu denen auch *** zählt – eine relevante Problemstellung für die öffentliche Hand.

Eine Problemstellung, die aus Sicht des Landesrechnungshofs steuernde Maßnahmen - an erster Stelle: im Bereich der Einkaufspolitik– erfordert. Transparenz über diese Einkaufspolitik herzustellen ist aus Sicht der Informationswerber demnach von höchstem öffentlichem Interesse. Darüber hinaus spricht sich der Landesrechnungshof klar für eine bundesweite Harmonisierung aus. Im Moment kennen das – auf Bundesebene für das Gesundheitssystem zuständige – Ministerium und dessen wichtigsten Expert:innen bei der GÖG jedoch nicht einmal die tatsächlich bezahlten Preise. Selbst Informationen über das Vorliegen konkreter Rabattmodelle kannte man laut Bericht aus dem Jahr 2021 offenbar nur aus einer punktuellen Erhebung des Bundesrechnungshofs (siehe oben).

Ohne Transparenz in diesen Bereichen fehlt für die dringend geforderte bundesweite Harmonisierung jedwede Basis. Auch daraus ergibt sich ein überwiegendes öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren – beginnend mit der Frage, ob (Frage 1), in welche Richtung (Frage 2) und inwieweit (Frage 3) der Echtpreis vom Listenpreis abweicht bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe römisch fünf. 1.6. und römisch fünf. 1.7.).

d)Beschluss der World Health Assembly (WHA) Die World Health Assembly (WHA) ist das beschlussfassende Gremium der Welt Gesundheitsorganisation WHO und setzt sich aus Vertretern aller WHO-Mitgliedsstaaten zusammen. Am 28. Mai 2019 fasste die WHA einen Beschluss zur Verbesserung der Transparenz auf dem Arzneimittelmarkt. Unter dem allerersten Punkt der Resolution forderte die WHA die Mitgliedsstaaten auf, nötige Schritte zu setzen, öffentlich Informationen über die Nettopreise (abzüglich Rabatte und anderer Preisanreize) von Gesundheitsprodukten zu teilen. Zuvor hatte sich die WHA ernstlich besorgt über hohe Preise für bestimmte Gesundheitsprodukte und den damit in Zusammenhang stehenden finanziellen Problemen gezeigt, welche den Fortschritt in Richtung einer universellen Gesundheitsversorgung behindern würden. (Beilage 6) Österreich ist Mitglied der WHO. Der Beschluss der WHA zeigt nicht nur das besondere öffentliche Interesse an Informationen über hochpreisige Arzneimittel, sondern auch, dass Österreich aufgefordert wäre, mehr Informationen öffentlich zur Verfügung zu stellen. Wenn sich diese Aufforderung sogar auf die Nettopreise bezieht, gilt dies aus Sicht der Informationswerber umso mehr für eine Grundfrage wie Frage 1 (ob eine Abweichung vom Listenpreis besteht), die noch in keinerlei Detailtiefe geht.

Zusammenfassung :

Ob es eine Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis gibt, ist aus Sicht der Informationswerber aus all den zuvor angeführten Gründen jedenfalls eine Frage von überwiegendem öffentlichem Interesse.

Liegt eine Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis vor, ergeben sich daraus zwei Möglichkeiten:

-Entweder der Echtpreis liegt unter dem Listenpreis – in diesem Fall besteht eine Rabattvereinbarung. Derartige (geheim gehaltenen) EinzeIvereinbarungen sind aus Sicht der Informationswerber aus den zuvor angeführten Gründen in verschiedener Hinsicht problematisch. Transparenz darüber ist jedenfalls von überwiegendem öffentlichem Interesse- Entweder der Echtpreis liegt unter dem Listenpreis – in diesem Fall besteht eine Rabattvereinbarung. Derartige (geheim gehaltenen) EinzeIvereinbarungen sind aus Sicht der Informationswerber aus den zuvor angeführten Gründen in verschiedener Hinsicht problematisch. Transparenz darüber ist jedenfalls von überwiegendem öffentlichem Interesse,
-Oder der Echtpreis liegt über dem Listenpreis – was eine höchst hinterfragenswerte Anomalie wäre: Wie der Rechnungshof in seinem Bericht (BUND 2019/44) angibt, handelt es sich beim Fabriksabgabepreis nämlich um einen Preis, der als Höchstwert gilt und als solcher auch offiziell gemeldet wird (Beilage 3, RZ 2 (3)). Ein Abweichen nach oben ist daher eigentlich nicht vorgesehen. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre diese naturgemäß von umso größerem öffentlichen Bedeutung Interesse.

Welche der beiden Möglichkeiten im konkreten Fall tatsachlich zum Tragen kommt, würde sich in weiterer Folge aus einer allfälligen Beantwortung von Frage 2 ergeben (V.1 .2).Welche der beiden Möglichkeiten im konkreten Fall tatsachlich zum Tragen kommt, würde sich in weiterer Folge aus einer allfälligen Beantwortung von Frage 2 ergeben (römisch fünf.1 .2).

Sollte jedoch keine Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis bestehen, wäre dies ebenfalls von (überwiegendem) öffentlichem Interesse: Einerseits könnte das darauf hindeuten, dass – in Weiterführung der Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs und der GÖG – die Monopolmacht des Herstellers in Bezug auf das hochpreisige und medizinisch besonders wichtige Arzneimittel *** so stark und die Verhandlungsposition der Krankenanstaltenbetreiber so schwach ist, dass es diesbezüglich zu (gar) keiner (sonst durchaus branchenüblichen) Form der Rabattierung kommt. Dies würde die Problematik der individuellen Medikamentenbeschaffung durch Krankenanstalten in Bezug auf derart hochpreisige Arzneimittel, wie sie in Österreich üblich ist, noch unterstreichen. Verwiesen sei auf die Erkenntnisse der GÖG, denen zufolge „in einer Reihe von Ländern“ die Behörden bereits auf zentraler Ebene Rabattvereinbarungen abschließen. Österreich sei gar das einzige EU-Mitgliedsland, bei dem in Krankenanstalten eingesetzte Medikamente von der behördlichen Preisregulierung ausgenommen sind.

Natürlich könnte das Fehlen einer Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis auch darauf hindeuten, dass die InformationspfIichtige – sollten andere Krankenanstaltenbetreiber sehr wohl Rabatte erhalten – individuell nachteilig verhandelt hat oder benachteiligt wird. Auch das wäre naturgemäß von (überwiegendem) öffentlichem Interesse.

Zusammengefasst, ist die Information, ob es eine Differenz zwischen dem Listenpreis und dem tatsächlichen Preis gibt, aus Sicht der Informationswerber ihrer Rolle als Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem Fall von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein. Ob der Listenpreis dem tatsächlich bezahlten Preis entspricht (oder nicht), ist dabei einer der relevanten Faktoren. Die Antwort auf Frage 1 ist daher – schon für sich allein genommen - von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von Frage 1 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.

Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs und der GÖG sowie an die Forderung der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journaIistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsene Zahl der damit behandelten Patienten zeigen. Der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.

V.1.2. Bezüglich Frage 2römisch fünf.1.2. Bezüglich Frage 2 Frage 2 lautet:

2)Ist der tatsächliche Preis, zu dem *** im Wirkungsbereich der [Klinik] beschafft wird, niedriger aIs der FAP?

Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die InformationspfIichtige behauptet zwar pauschal, dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen" – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Aus Sicht der Informationswerber ist daraus jedoch nicht erkennbar, unter welchen dieser Punkte die InformationspfIichtige die Antwort auf die simple Frage, ob der tatsächliche Preis niedriger aIs der Listenpreis ist, subsumiert. Letztlich schränkt die Informationspflichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse aber ohnehin auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Auch diesbezüglich bleibt die InformationspfIichtige jedoch jede Begründung schuldig, warum Frage 2 nicht beantwortet werden sollte.

Die InformationspfIichtige behauptet also nicht einmal selbst ein konkretes, berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2. Doch selbst, wenn sie dies tun würde, müsste der Versuch – aus Sicht der Informationswerber – ins Leere laufen.

Aus Sicht der Informationswerber ist (wie in Bezug auf Frage 1) auch in Bezug auf die Beantwortung von Frage 2 keinerlei berechtigtes – und schon gar kein überwiegendes – Geheimhaltungsinteresse zu erkennen: Farage 2 stellt in gewisser Weise eine inhaltliche Ergänzung zu Frage 1 dar, lässt sich jedoch auch unabhängig von Frage 1 beantworten. Keine der beiden Antwortmöglichkeiten (ja oder nein) offenbart auch nur theoretisch Vertragsdetails wie eine konkrete Preishöhe. Im Unterschied zu einer der möglichen Antwort-Konstellation in Bezug auf Frage 1 ist aus der Beantwortung von Frage 2 nicht einmal der Schluss möglich, dass der Echtpreis gleich hoch ist wie der Listenpreis. Wobei auch letztere Information aus Sicht der Informationswerber kein Geschäftsgeheimnis offenlegen würde (siehe V.1.1) – dies ganz unabhängig davon, dass aus Sicht der Informationswerber selbst an konkreten Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse erblickt werden kann (siehe V.1.6.).

Umso weniger kann jedoch ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2 angenommen werden.Aus Sicht der Informationswerber ist (wie in Bezug auf Frage 1) auch in Bezug auf die Beantwortung von Frage 2 keinerlei berechtigtes – und schon gar kein überwiegendes – Geheimhaltungsinteresse zu erkennen: Farage 2 stellt in gewisser Weise eine inhaltliche Ergänzung zu Frage 1 dar, lässt sich jedoch auch unabhängig von Frage 1 beantworten. Keine der beiden Antwortmöglichkeiten (ja oder nein) offenbart auch nur theoretisch Vertragsdetails wie eine konkrete Preishöhe. Im Unterschied zu einer der möglichen Antwort-Konstellation in Bezug auf Frage 1 ist aus der Beantwortung von Frage 2 nicht einmal der Schluss möglich, dass der Echtpreis gleich hoch ist wie der Listenpreis.

Wobei auch letztere Information aus Sicht der Informationswerber kein Geschäftsgeheimnis offenlegen würde (siehe römisch fünf.1.1) – dies ganz unabhängig davon, dass aus Sicht der Informationswerber selbst an konkreten Preisinformationen in Bezug auf *** kein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse erblickt werden kann (siehe römisch fünf.1.6.). Umso weniger kann jedoch ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2 angenommen werden.

Selbst, wenn man grundsätzlich ein (berechtigtes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2 annehmen würde, würde dieses auf keinen Fall das öffentliche Informationsinteresse überwiegen. Liegt der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis, ist davon auszugehen, dass eine Rabattvereinbarung vorliegt. Die Informationswerber verweisen diesbezüglich erneut darauf, dass der Bundesrechnungshof das Bestehen von Rabattmodellen in Bezug auf zwei konkret bezeichnete KrankenanstaItsapotheken – darunter jene, die auch für die InformationspfIichtige tätig ist – in seinem Bericht BUND 2019/44 öffentlich gemacht hat (siehe V.1.1). Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen das Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt V.1.1. – ausgeführt, sachliche Gründe im öffentlichen Interesse.

Selbst, wenn man grundsätzlich ein (berechtigtes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Frage 2 annehmen würde, würde dieses auf keinen Fall das öffentliche Informationsinteresse überwiegen. Liegt der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis, ist davon auszugehen, dass eine Rabattvereinbarung vorliegt. Die Informationswerber verweisen diesbezüglich erneut darauf, dass der Bundesrechnungshof das Bestehen von Rabattmodellen in Bezug auf zwei konkret bezeichnete KrankenanstaItsapotheken – darunter jene, die auch für die InformationspfIichtige tätig ist – in seinem Bericht BUND 2019/44 öffentlich gemacht hat (siehe römisch fünf.1.1). Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen das Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt römisch fünf.1.1. – ausgeführt, sachliche Gründe im öffentlichen Interesse.

Darüber hinaus zählt die Gewährung von Rabatten zu einer – allgemein bekannten – Industriepraxis. Sollte diese Praxis auch in Bezug auf Beschaffung von „***“ durch die InformationspfIichtige zur Anwendung kommen, wäre dies keinesfaIIs außergewöhnlich. Worin in der Offenbarung dieser Tatsache auch nur irgendein Nachteil für den Hersteller oder auch für die InformationspfIichtige erblickt werden könnte, erschließt sich daher aus Sicht der Informationswerber in keiner Form.

Doch selbst, wenn man – entgegen der Rechtsansicht der Informationswerber – ein (berechtigtes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Beantwortung von Frage 2 annehmen würde, würde dieses Geheimhaltungsinteresse keinesfalls das (öffentliche) Informationsinteresse überwiegen. Die Informationswerber verweisen bezüglich des öffentlichen Interesses unter anderem auf ihre Ausführungen unter Punkt III (sowie bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) und unter Punkt V.1.1. Daraus ergibt sich klar die Problematik (geheim gehaltener) Rabattmodelle für das Gesundheitssystem und die öffentliche Hand.Doch selbst, wenn man – entgegen der Rechtsansicht der Informationswerber – ein (berechtigtes) Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Beantwortung von Frage 2 annehmen würde, würde dieses Geheimhaltungsinteresse keinesfalls das (öffentliche) Informationsinteresse überwiegen. Die Informationswerber verweisen bezüglich des öffentlichen Interesses unter anderem auf ihre Ausführungen unter Punkt römisch drei (sowie bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) und unter Punkt römisch fünf.1.1. Daraus ergibt sich klar die Problematik (geheim gehaltener) Rabattmodelle für das Gesundheitssystem und die öffentliche Hand.

Zusammenfassung:

Zusammengefasst, ist die Information, ob der tatsächliche Preis niedriger ist als der Listenpreis, aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle aIs Journalist:innen und „public watchdogs“ in jedem FaII von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die GÖG thematisieren die Preisbildung kritisch. Der steiermärkische Landesrechnungshof spricht sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die WHA fordert mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein. Ob der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis liegt, ist dabei einer der relevanten Faktoren. Die Antwort auf Frage 2 ist daher – schon für sich allein genommen – von überwiegendem öffentlichem Interesse. Sie ist geeignet, für Transparenz über die Führung von Geschäften der öffentlichen Hand und über eine Angelegenheit zu sorgen, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant ist. Das Sammeln der von Frage 2 umfassten Information dient darüber hinaus als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten.

Dass diese journalistischen Aktivitäten nahtlos an die kritischen Betrachtungen des Bundesrechnungshofs, des steiermärkischen Landesrechnungshofs und der GÖG sowie an die Forderung der WHA anschließen, verdeutlicht zusätzlich die bei weitem überwiegende öffentliche Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die journalistischen Aktivitäten der Informationswerber auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussieren. Der Fokus auf *** erfolgt keinesfalls willkürlich. Es handelt sich dabei um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Darüber hinaus ist es ein Medikament von besonders hoher medizinischer Bedeutung, wie die österreichweit und auch im Wirkungsbereich der InformationspfIichtigen rasant angewachsenen Zahlen der damit behandelten Patienten zeigen. Auch der konkrete Fokus auf *** ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt. Sowohl der Hersteller als auch die InformationspfIichtige müssen sich aus Sicht der Informationswerber damit abfinden, dass wesentliche Informationen in Bezug auf den Einsatz und die Beschaffung eines derart bedeutenden und gleichzeitig für die Öffentlichkeit enorm kostenintensiven Medikaments der Öffentlichkeit im Rahmen journalistischer Recherche und Berichterstattung nicht verweigert werden dürfen.

V.1.3. Bezüglich Frage 3römisch fünf.1.3. Bezüglich Frage 3 Frage 3 lautet:

3)Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von *** und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der [Klinik] bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100mI) Die InformationspfIichtige bleibt in ihrem Schreiben vom 4. März 2026 jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die Beantwortung dieser Frage an einem – aus ihrer Sicht sogar überwiegenden – Geheimhaltungsinteresse scheitern sollte. Die InformationspfIichtige behauptet zwar pauschal, dass „umfassende Vertraulichkeitsvereinbarungen“ der Bekanntgabe der begehrten Informationen – nämlich „Kosten- und Preisstrukturen, Kalkulationen, Rabattarchitektur sowie Zahlungsbedingungen und Einkaufskonditionen“ – entgegenstehen würden, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Herstellerfirma darstellen würden. Aus Sicht der Informationswerber ist daraus jedoch nicht erkennbar, unter welchen dieser Punkte die InformationspfIichtige die Antwort auf die Frage, wie groß aktuell die Differenz zwischen dem Echtpreis und dem Listenpreis ist, subsumiert. Letztlich schränkt die InformationspfIichtige das angebliche Geheimhaltungsinteresse aber ohnehin auf die Bekanntgabe „der detaillierten Preise“ ein. Auch diesbezüglich bleibt die Informationspflichtige jedoch jede Begründung schuldig, warum Frage 3 nicht beantwortet werden sollte.

Insbesondere argumentiert die InformationspfIichtige auch nicht damit, dass Angaben zur Preis-Differenz einen Rückschluss auf den tatsächlich bezahlten Preis zulassen könnten. Tatsächlich wäre – aus Sicht der Informationswerber – ein Rückrechnen auf den genauen Preis nur für jemanden möglich, der in Kenntnis des gültigen Listenpreises zum konkreten Zeitpunkt ist. Alles Andere aIs der genaue Preis wäre jedoch nicht einmal theoretisch eine schützenswerte Information im Sinne des IFG – wobei aus Sicht der Informationswerber im vorliegenden Fall auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (siehe Punkt V.1.6.).Insbesondere argumentiert die InformationspfIichtige auch nicht damit, dass Angaben zur Preis-Differenz einen Rückschluss auf den tatsächlich bezahlten Preis zulassen könnten. Tatsächlich wäre – aus Sicht der Informationswerber – ein Rückrechnen auf den genauen Preis nur für jemanden möglich, der in Kenntnis des gültigen Listenpreises zum konkreten Zeitpunkt ist. Alles Andere aIs der genaue Preis wäre jedoch nicht einmal theoretisch eine schützenswerte Information im Sinne des IFG – wobei aus Sicht der Informationswerber im vorliegenden Fall auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (siehe Punkt römisch fünf.1.6.).

Die Informationswerber haben die InformationspfIichtige nicht nach der Höhe des Listenpreises gefragt und von der Informationspflichtigen diesbezüglich auch keine Informationen bekommen. Sie könnten alleine auf Basis des vorliegenden Informationsbegehrens – trotz Bekanntgabe der Differenz – also nicht auf einen genauen Preis schließen. Sollten die Informationswerber– oder andere – auf Basis weiterführender Informationen dennoch in der Lage sein, auf den genauen Preis zu schließen, würde das außerhalb der Einflusssphäre der Informationspflichtigen liegen und könnte die InformationspfIichtige nicht mit Blick auf theoretische Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat (also das Vorliegen des Listenpreises zum genau korrespondierenden Zeitpunkt), die Information verweigern.

Das Rückschließen auf einen ungefähren Preis – zum Beispiel auf Basis historischer FAP-Daten – hingegen würde nicht einmal theoretisch ein allfälliges Geschäftsgeheimnis offenbaren. Dies ergibt sich – wie bereits unter V.1.1. angeführt – auch aus den Ausführungen der InformationspfIichtigen selbst: Die InformationspfIichtige behauptet zwar, dass an den „detaillierten Preisen“ bzw. an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse bestehe, nicht jedoch an einem ungefähren Preis. Aus Sicht der Informationswerber bestünde freilich auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse (siehe Punkt V.1.6.).Die Informationswerber haben die InformationspfIichtige nicht nach der Höhe des Listenpreises gefragt und von der Informationspflichtigen diesbezüglich auch keine Informationen bekommen.

Sie könnten alleine auf Basis des vorliegenden Informationsbegehrens – trotz Bekanntgabe der Differenz – also nicht auf einen genauen Preis schließen. Sollten die Informationswerber– oder andere – auf Basis weiterführender Informationen dennoch in der Lage sein, auf den genauen Preis zu schließen, würde das außerhalb der Einflusssphäre der Informationspflichtigen liegen und könnte die InformationspfIichtige nicht mit Blick auf theoretische Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat (also das Vorliegen des Listenpreises zum genau korrespondierenden Zeitpunkt), die Information verweigern. Das Rückschließen auf einen ungefähren Preis – zum Beispiel auf Basis historischer FAP-Daten – hingegen würde nicht einmal theoretisch ein allfälliges Geschäftsgeheimnis offenbaren.

Dies ergibt sich – wie bereits unter römisch fünf.1.1. angeführt – auch aus den Ausführungen der InformationspfIichtigen selbst: Die InformationspfIichtige behauptet zwar, dass an den „detaillierten Preisen“ bzw. an der „Information über die genauen Preise eines einzelnen Medikaments je 100 mg/ml“ ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse bestehe, nicht jedoch an einem ungefähren Preis. Aus Sicht der Informationswerber bestünde freilich auch am exakten Preis kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse (siehe Punkt römisch fünf.1.6.).

Die InformationspfIichtige bleibt jedenfalls jede Begründung schuldig, weshalb in Bezug auf Frage 3 ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiege. Die InformationspfIichtige hat aus Sicht der Informationswerber somit – wie in Bezug auf die Fragen 1 und 2 – keine bzw. keine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG durchgeführt. Schon alleine deshalb ist die Nicht-Beantwortung rechtswidrig erfolgt.Die InformationspfIichtige bleibt jedenfalls jede Begründung schuldig, weshalb in Bezug auf Frage 3 ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen würde, welches das öffentliche Informationsinteresse überwiege. Die InformationspfIichtige hat aus Sicht der Informationswerber somit – wie in Bezug auf die Fragen 1 und 2 – keine bzw. keine nachvollziehbare und korrekte Interessensabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG durchgeführt. Schon alleine deshalb ist die Nicht-Beantwortung rechtswidrig erfolgt.

Hätte die InformationspfIichtige eine (nachvollziehbare und korrekte) Interessensabwägung durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber zu dem Schluss kommen müssen, dass Frage 3 im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten ist. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt III (und bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) sowie unter Punkt V.1.1 und V.1.2. Insbesondere wird (abermals) auch darauf verwiesen, dass der Bundesrechnungshof das Bestehen von Rabattmodellen in Bezug auf zwei konkret bezeichnete KrankenanstaItsapotheken – darunter jene, die für die InformationspfIichtige tätig ist – in seinem Bericht BUND 2019/44 öffentlich gemacht hat.

Der Rechnungshof ist dabei jedoch sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat auch die genaue Höhe der Differenzen zwischen Listenpreisen und tatsächlichen Preisen – sowohl durch das Nebeneinanderstellen der fiktiven und der echten Ausgaben in absoluten Zahlen als auch durch Angabe der Abweichung – offengelegt. Dies entspricht genau der Stoßrichtung von Frage 3.Hätte die InformationspfIichtige eine (nachvollziehbare und korrekte) Interessensabwägung durchgeführt, hätte sie – aus Sicht der Informationswerber zu dem Schluss kommen müssen, dass Frage 3 im (überwiegenden) öffentlichen Interesse zu beantworten ist. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse verweisen die Informationswerber (erneut) auf ihre Ausführungen unter Punkt römisch drei (und bereits im ursprünglichen Informationsbegehren) sowie unter Punkt römisch fünf.1.1 und römisch fünf.1.2.

Insbesondere wird (abermals) auch darauf verwiesen, dass der Bundesrechnungshof das Bestehen von Rabattmodellen in Bezug auf zwei konkret bezeichnete KrankenanstaItsapotheken – darunter jene, die für die InformationspfIichtige tätig ist – in seinem Bericht BUND 2019/44 öffentlich gemacht hat. Der Rechnungshof ist dabei jedoch sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat auch die genaue Höhe der Differenzen zwischen Listenpreisen und tatsächlichen Preisen – sowohl durch das Nebeneinanderstellen der fiktiven und der echten Ausgaben in absoluten Zahlen als auch durch Angabe der Abweichung – offengelegt. Dies entspricht genau der Stoßrichtung von Frage 3.

Der Rechnungshof ortet demnach – ebenso wie die Informationswerber – ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausmaß und an der genauen Bezifferung der Differenz:

Der Preisvergleich 2017 führte – ebenso wie von der GÖG früher vorgenommene Vergleiche – zu dem Ergebnis, dass die österreichischen Fabriksabgabepreise für ausgabenstarke Arzneimittel des Krankenhaussektors im europäischen Vergleich zu den höchsten zählten. Die GÖG führte dieses Ergebnis insbesondere auf die fehlende Preisregulierung, die individuelle Beschaffung durch Krankenanstalten in einem fragmentierten stationären Sektor und das Fehlen zentraler Kriterien und eines Prozederes zur Bewertung von Arzneimitteln zurück.

(3)Der RH erhob für die in die GÖG-Studie einbezogenen Arzneimittel die von den beiden überprüften Apotheken bezahlten Echtpreise und stellte fest, dass diese bei den Zytostatika – bedingt durch diverse Rabattmodelle – jeweils insgesamt um rd. 7 % bis 8 % unter dem Fabriksabgabepreis lagen (Anm.: wobei nach Ablauf des Kalenderjahres gewährte Naturalrabatte oder Wertgutschriften dabei vom Rechnungshof nicht berücksichtigt werden konnten). Bei einzelnen Produkten entsprach der Echtpreis dem Fabriksabgabepreis, bei anderen gab es auch Preisnachlässe im zweistelligen Prozentbereich (…). (Beilage 3, RZ 23.1)(3) Der RH erhob für die in die GÖG-Studie einbezogenen Arzneimittel die von den beiden überprüften Apotheken bezahlten Echtpreise und stellte fest, dass diese bei den Zytostatika – bedingt durch diverse Rabattmodelle – jeweils insgesamt um rd. 7 % bis 8 % unter dem Fabriksabgabepreis lagen Anmerkung, wobei nach Ablauf des Kalenderjahres gewährte Naturalrabatte oder Wertgutschriften dabei vom Rechnungshof nicht berücksichtigt werden konnten). Bei einzelnen Produkten entsprach der Echtpreis dem Fabriksabgabepreis, bei anderen gab es auch Preisnachlässe im zweistelligen Prozentbereich (…). (Beilage 3, RZ 23.1) Der Rechnungshof schloss an seine diesbezüglichen Ausführungen eine Empfehlung an das Gesundheitsministerium an, einen weitreichenden Eingriff in die bisherige Beschaffungspraxis zu überprüfen. Auch das verdeutlicht umso mehr das öffentliche Interesse an der konkreten Bezifferung derartiger Medikamentenrabatte:

Der RH verwies darauf, dass nach den Ergebnissen der GÖG-Studie 2017 die Fabriksabgabepreise in Österreich für ausgabenstarke Arzneimittel des Krankenhaussektors im europäischen Vergleich zu den höchsten zählten. Er hielt fest, dass für nicht in den Erstattungskodex aufgenommene, überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten verwendbare Arzneimittel kein dem System des Erstattungskodex entsprechendes PreisreguIierungsverfahren vorgesehen war und die Möglichkeit zur Festsetzung von Preisen gemäß Preisgesetz 1992 bisher ungenützt blieb.

Der RH verwies weiters darauf, dass es in den überprüften Apotheken für die in die GÖG- Studie einbezogenen hochpreisigen Arzneimittel Preisnachlässe gegenüber dem Fabriksabgabepreis gab, allerdings nur geringe bei den Zytostatika und keine bei den Enzymersatztherapien und Immunsuppressiva. Ob bzw. in welchem Ausmaß Preisnachlässe in den anderen EU-Mitgliedstaaten gewährt wurden, blieb offen.

Der RH empfahl dem Ministerium, Möglichkeiten zur effektiven Preisregulierung für überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten verwendbare Arzneimittel zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. (Beilage 3, RZ 23.2) Besonders bemerkenswert ist aus Sicht der Informationswerber auch die vom Rechnungshof wiedergegebene Stellungnahme des Gesundheitsministeriums:

Laut Stellungnahme des Ministeriums würden der Einkauf und der Einsatz von Arzneimitteln in Krankenanstalten in die Zuständigkeit des jeweiligen Krankenanstaltenträgers fallen. Das Ministerium thematisiere regelmäßig die Schaffung von mehr Transparenz in der Preisgestaltung im stationären Bereich und sagte zu, dieses Thema im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit gemeinsam mit den Ländern und der Sozialversicherung weiter zur Diskussion zu stellen. Entsprechende Vorgehensweisen seien im Bereich der Krankenanstalten nur im Einvernehmen mit den Ländern erfolgreich umsetzbar. (Beilage 3, RZ 23.3) Der RH verwies gegenüber dem Ministerium auf die in § 3 Preisgesetz 1992 enthaltenen Regelungen über die Bestimmung von „volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen“ für Arzneimittel. Insbesondere die Anwendung dieser Bestimmung wäre zu erwägen, weshalb der RH an seiner Empfehlung festhielt. (Beilage 3, RZ 23.4)Der RH verwies gegenüber dem Ministerium auf die in Paragraph 3, Preisgesetz 1992 enthaltenen Regelungen über die Bestimmung von „volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen“ für Arzneimittel. Insbesondere die Anwendung dieser Bestimmung wäre zu erwägen, weshalb der RH an seiner Empfehlung festhielt. (Beilage 3, RZ 23.4) Demnach erkannte selbst das Gesundheitsministerium angesichts der Grundproblematik hoher Medikamentenpreise gegenüber dem Rechnungshof die Notwendigkeit von mehr Transparenz in Bezug auf die Preisgestaltung im stationären Bereich an – und sagte dem Rechnungshof sogar zu, diesbezüglich Schritte zu setzen. Der Rechnungshof verwies das Ministerium diesbezüglich darauf, dass dieses auch einen entsprechenden gesetzlichen Hebel zur Verfügung hatte – in Form eines bedeutenden Markteingriffes.

All dies zeigt aus Sicht der Informationswerber (erneut) das große – und jedenfalls überwiegende – öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren. Dies insbesondere auch in Bezug die Höhe der Differenz zwischen Listenpreis und Echtpreis (Frage 3) – bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe V.1.6. und V.1.7.). Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen des Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt V.1.1. und V.1.2 ausgeführt - sachliche Gründe im öffentlichen Interesse.All dies zeigt aus Sicht der Informationswerber (erneut) das große – und jedenfalls überwiegende – öffentliche Interesse am gegenständlichen Informationsbegehren. Dies insbesondere auch in Bezug die Höhe der Differenz zwischen Listenpreis und Echtpreis (Frage 3) – bis hin zu Informationen über konkrete Preishöhen und Durchschnittspreise (siehe römisch fünf.1.6. und römisch fünf.1.7.). Dass die Stoßrichtung der journalistischen Recherche, in deren Rahmen des Informationsbegehren gestellt wurde, auf ein bestimmtes Arzneimittel fokussiert, hat – wie unter Punkt römisch fünf.1.1. und römisch fünf.1.2 ausgeführt - sachliche Gründe im öffentlichen Interesse.

Zusammenfassung

Weiterlesen ↓

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.