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LVwG 41.25-1299/2021

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.05.2021 GeschäftszahlLVwG 41.25-1299/2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Rechtsanwältin Dr. A B, G, Zgasse, vertreten durch C & Partner Rechtsanwälte GbR, G, Zgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.03.2021, GZ: Vs 1057/18-2,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Rechtsanwältin Dr. A B, G, Zgasse, vertreten durch C & Partner Rechtsanwälte GbR, G, Zgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.03.2021, GZ: römisch fünf s 1057/18-2, z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), iVm § 16 Abs 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 156/2020, wird der Beschwerde vom 08.04.2021 keine Folge gegeben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020,, wird der Beschwerde vom 08.04.2021 keine Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grund der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 27.04.2021 vorgelegten Beschwerde sowie der angeschlossenen und am 10.05.2021 übermittelten Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 04.10.2018, GZ: Vs 1057/18, wurde Frau Rechtsanwältin Dr. A B auf Rechtsgrundlagen § 61 Abs 2 StPO, §§ 45, 46 RAO iVm §§ 41-44 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss, zur Verteidigerin der Frau D E bestellt.Mit rechtskräftigem Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 04.10.2018, GZ: römisch fünf s 1057/18, wurde Frau Rechtsanwältin Dr. A B auf Rechtsgrundlagen Paragraph 61, Absatz 2, StPO, Paragraphen 45, 46, RAO in Verbindung mit Paragraphen 41 -, 44, der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss, zur Verteidigerin der Frau D E bestellt.

Für das Jahr 2018 brachte Frau Rechtsanwältin Dr. A B am 14.01.2019 bei der Behörde einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 16 Abs 4 in der Höhe von € 117.521,14 ein und wurde über diesen Antrag mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.07.2019, GZ: Vs 1057/18-1, dahingehend entschieden, dass die von der Antragstellerin begehrte Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO mit € 88.140,86 (darin enthalten € 14.690,15 USt) festgesetzt wurde.Für das Jahr 2018 brachte Frau Rechtsanwältin Dr. A B am 14.01.2019 bei der Behörde einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, in der Höhe von € 117.521,14 ein und wurde über diesen Antrag mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.07.2019, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, dahingehend entschieden, dass die von der Antragstellerin begehrte Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO mit € 88.140,86 (darin enthalten € 14.690,15 USt) festgesetzt wurde.

Mit E-Mail vom 09.01.2021 wurden der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer von der Rechtsanwaltskanzlei C & Partner mit dem Gegenstand „Abrechnung Verfahrenshilfe 2019“ diverse Kostenverzeichnisse für das Jahr 2019 betreffend verschiedene Verfahrensangelegenheiten betreffend die von Frau Dr. F C sowie Frau Dr. A B erbrachte Leistungen, darunter auch ein Kostenverzeichnis für die Verfahrenshilfeangelegenheit in der Strafsache zur GZ: Vs 1057/18 vom 30.12.2019, übermittelt, wobei jedoch ein Antrag auf Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO diesbezüglich nicht eingebracht wurde.Mit E-Mail vom 09.01.2021 wurden der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer von der Rechtsanwaltskanzlei C & Partner mit dem Gegenstand „Abrechnung Verfahrenshilfe 2019“ diverse Kostenverzeichnisse für das Jahr 2019 betreffend verschiedene Verfahrensangelegenheiten betreffend die von Frau Dr. F C sowie Frau Dr. A B erbrachte Leistungen, darunter auch ein Kostenverzeichnis für die Verfahrenshilfeangelegenheit in der Strafsache zur GZ: römisch fünf s 1057/18 vom 30.12.2019, übermittelt, wobei jedoch ein Antrag auf Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO diesbezüglich nicht eingebracht wurde.

Mit E-Mail vom 21.01.2021 wurde von Seiten Frau Rechtsanwältin Dr. A B der Behörde ein Antrag auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ übermittelt;- dies unter Bezugnahme auf „Verfahrenshilfe für D E, GZ: Vs 1057/18, Strafverfahren, GZ: 31 Hv 6/20w, des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Dieser Antrag umfasste ein Begehren auf Vergütung im Sinne des § 16 Abs 4 RAO bezüglich des Abrechnungszeitraums 01.01.2019 bis 31.12.2019, wobei gegenüber dem ursprünglich ohne Antrag nach § 16 Abs 4 RAO der Behörde übermittelten Kostenverzeichnis mit Kosten im Ausmaß von € 22.747,80, nunmehr ein Endbetrag von € 34.804,14 ausgewiesen wurde.Mit E-Mail vom 21.01.2021 wurde von Seiten Frau Rechtsanwältin Dr. A B der Behörde ein Antrag auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ übermittelt;- dies unter Bezugnahme auf „Verfahrenshilfe für D E, GZ: römisch fünf s 1057/18, Strafverfahren, GZ: 31 Hv 6/20w, des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Dieser Antrag umfasste ein Begehren auf Vergütung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO bezüglich des Abrechnungszeitraums 01.01.2019 bis 31.12.2019, wobei gegenüber dem ursprünglich ohne Antrag nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO der Behörde übermittelten Kostenverzeichnis mit Kosten im Ausmaß von € 22.747,80, nunmehr ein Endbetrag von € 34.804,14 ausgewiesen wurde.

Begründend wurde von Seiten der Antragstellerin mit dem Begehren der Stattgebung ihres ausgedehnten Antrages Nachstehendes zu entnehmen: „1.

Nach § 16 Abs. 4 1. Satz RAO (idF vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020) hat der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Nach Paragraph 16, Absatz 4, 1. Satz RAO in der Fassung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020) hat der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

Das Gesetz selbst ordnete (bis zur Klarstellung mittels Novelle) selbst nicht an, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt (siehe dazu auch die Ausführungen in den Materialien ErläutRV 19 BIgNR 27. GP 9). Das Gesetz selbst ordnete (bis zur Klarstellung mittels Novelle) selbst nicht an, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt (siehe dazu auch die Ausführungen in den Materialien ErläutRV 19 BIgNR 27. Gesetzgebungsperiode 9).

Zur Klärung dieser offenen Fragen konnte auf die vorhandene Judikatur als Rechtserkenntnisquelle zurückgegriffen werden. (vgl dazu F. Bydlinski/P. Bycilinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre3 [2018] 122): Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4 ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird. Zur Klärung dieser offenen Fragen konnte auf die vorhandene Judikatur als Rechtserkenntnisquelle zurückgegriffen werden. vergleiche dazu F. Bydlinski/P. Bycilinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre3 [2018] 122): Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4 ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird.

In der Praxis stellt die Bezugnahme auf Vorjudikatur ein gängiges, teilweise sogar das einzige Argument der Entscheidungsbegründung dar (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 12 ABGB Rz 12 rrwrIV [Stand 1.7.2015, rcib.otj), weshalb kein Anlass bestand, von der Rechtsansicht der oben zitierten VwGH-Judikatur abzuweichen. In der Praxis stellt die Bezugnahme auf Vorjudikatur ein gängiges, teilweise sogar das einzige Argument der Entscheidungsbegründung dar (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 12, ABGB Rz 12 rrwrIV [Stand 1.7.2015, rcib.otj), weshalb kein Anlass bestand, von der Rechtsansicht der oben zitierten VwGH-Judikatur abzuweichen.

Dem bisherigen Antrag wurde somit — dem VwGH folgend — die Auffassung zugrunde gelegt, dass die Jahresfrist durch das Kalenderjahr bestimmt wird.

2.

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BGBl. Nr. 19/2020) wurde in § 16 Abs 4 RAO erster Satz nach dem Wort „Jahre" die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag" eingefügt. Damit sollte „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" klargestellt werden, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird." (ErläutRV 19 BIgNR 27. GP 9). Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,) wurde in Paragraph 16, Absatz 4, RAO erster Satz nach dem Wort „Jahre" die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag" eingefügt. Damit sollte „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" klargestellt werden, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird." (ErläutRV 19 BIgNR 27. Gesetzgebungsperiode 9).

Die Novelle wurde am 21.03.2020 kundgemacht, wobei § 16 Abs 4 RAO idF des Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 mit 1. April 2020 in Kraft trat (s § 60 RAD). Gemäß § 16 Abs 4 RAO sind Anträge auf Sondervergütung bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen, in welchem die abrechnungsrelevanten Leistungen erbracht wurden. Die Novelle wurde am 21.03.2020 kundgemacht, wobei Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 mit 1. April 2020 in Kraft trat (s Paragraph 60, RAD). Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO sind Anträge auf Sondervergütung bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen, in welchem die abrechnungsrelevanten Leistungen erbracht wurden. „In-Kraft-Treten" bedeutet, dass das Gesetz auf jene Sachverhalte anzuwenden ist, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen (Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht" [2016] Rz 437). Folglich war es nicht möglich, vor dem 01.04.2020 — und somit innerhalb der Antragsfrist - einen auf diese zukünftige Rechtslage gestützten Antrag zu stellen.

3.

Vor dem In-Kraft-Treten der Novelle war die Rechtsprechung des VwGH als Erkenntnisquelle heranzuziehen, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird (Ra 2019/03/0013-4). Vor dem In-Kraft-Treten der Novelle war die Rechtsprechung des VwGH als Erkenntnisquelle heranzuziehen, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird (Ra 2019/03/0013-4).

Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanz geht naturgemäß die erstere vor (F. Bydlinski/P. Bydlinski, Methodenlehre3 144), weshalb die Rechtsprechung des VwGH jedenfalls Vorrang vor einer allfällig anderen Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern hat. Auch ist keine eindeutig überwiegend gegenteilige Rechtsprechung — in Bezug auf Ra 2019/03/0013-4 - vorzufinden (vgl auch bspw Ra 2016/03/0001), weshalb der späteren Entscheidung, somit dem Beschluss vom 11.07.2019, Vorrang zukommt (vgl dazu F. Bydlinski/P. Bydlinski, Methodenlehre' 143). Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanz geht naturgemäß die erstere vor (F. Bydlinski/P. Bydlinski, Methodenlehre3 144), weshalb die Rechtsprechung des VwGH jedenfalls Vorrang vor einer allfällig anderen Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern hat. Auch ist keine eindeutig überwiegend gegenteilige Rechtsprechung — in Bezug auf Ra 2019/03/0013-4 - vorzufinden vergleiche auch bspw Ra 2016/03/0001), weshalb der späteren Entscheidung, somit dem Beschluss vom 11.07.2019, Vorrang zukommt vergleiche dazu F. Bydlinski/P. Bydlinski, Methodenlehre' 143).

Somit war zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls von der Rechtsansicht des VwGH (zu Ra 2019/03/0013-4) auszugehen und diese auch dem Antrag zugrunde zu legen.

4.

Die Intention des Gesetzgebers war (vor allem auch im Hinblick auf Ra 2019/03/0013-4) klarzustellen, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle" nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt (s ErläutRV 19 BlgNR 27. GP 10). Der Gesetzgeber hat somit rückwirkend klargestellt, wie § 16 Abs 4 RAO bereits vor der Novelle auszulegen - war. Die Intention des Gesetzgebers war (vor allem auch im Hinblick auf Ra 2019/03/0013-4) klarzustellen, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle" nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt (s ErläutRV 19 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 10). Der Gesetzgeber hat somit rückwirkend klargestellt, wie Paragraph 16, Absatz 4, RAO bereits vor der Novelle auszulegen - war.

Es würde dem Vertrauensgrundsatz sowie dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn es möglich wäre, noch vor In-Kraft-Treten der Novelle, dem VwGH widersprechende Anträge zu stellen, dies jedoch nach In-Kraft-Treten und somit (erstmaliger) eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht mehr möglich wäre, weil die Frist dafür — notwendigerweise - abgelaufen ist.

Allenfalls war die Regelung idF vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz verfassungswidrig, weil sie das Bestimmtheitsgebot verletzte und somit dem Legalitätsprinzip widersprach. Diesen Umstand hat wohl auch der Gesetzgeber erkannt, welcher „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" die Novellierung des 5 16 Abs 4 RAO als geboten ansah und korrigierend Eingriff. Allenfalls war die Regelung in der Fassung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz verfassungswidrig, weil sie das Bestimmtheitsgebot verletzte und somit dem Legalitätsprinzip widersprach. Diesen Umstand hat wohl auch der Gesetzgeber erkannt, welcher „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" die Novellierung des 5 16 Absatz 4, RAO als geboten ansah und korrigierend Eingriff.

Gesetzliche Regelungen, die zu unbestimmt sind oder in anderer Weise das Handeln der Verwaltungsorgane nicht hinreichend genau bestimmen, sind verfassungswidrig. Eine besonders genaue gesetzliche Determinierung ist in jenen Bereichen geboten, in denen eine exakte Vorherbestimmung möglich ist und in denen das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine solche erfordert (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrechtll Rz 604 mwN).

Die „exakte" Vorherbestimmung wäre sowohl möglich als auch geboten gewesen.

Aufgrund der Ausführungen wird nunmehr beantragt, meinem ausgedehnten Antrag auf Sondervergütung im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO für die im Jahr 2019 verrichteten Verhandlungen (samt Wartezeiten und alle weiteren erbrachten Leistungen) zu vergüten. Aufgrund der Ausführungen wird nunmehr beantragt, meinem ausgedehnten Antrag auf Sondervergütung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die im Jahr 2019 verrichteten Verhandlungen (samt Wartezeiten und alle weiteren erbrachten Leistungen) zu vergüten.

Ich schließe diesem Antrag das neuerstellte Kostenverzeichnis über sämtliche durch mich erbrachte Leistungen im Jahr 2019 bei.“ Diesem Antrag war ein neu erstelltes Leistungsverzeichnis angeschlossen, aus welchem auch ersichtlich ist, dass die ursprünglich im Kostenverzeichnis verzeichnete Summe von € 22.747,80 mit einem Erschwerniszuschlag von 70% versehen wurde und von der sich derart ergebenden Zwischensumme 25% (wg. Angemessenheit) abgezogen wurden, sodass sich eine Zwischensumme von € 29.003,45 und unter Berücksichtigung von 20% Umsatzsteuer eine Gesamtsumme im Ausmaß von € 34.804,14 ergibt.

Mit Bescheid Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 wurde der als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ bezeichnete Antrag vom 21.01.2021 der Frau Rechtsanwältin Dr. A B, ihr für die Verteidigung der Angeklagten D E im Strafverfahren, GZ: 31 Hv 6/20w, des LG für Strafsachen Graz für die ihm Leistungszeitraum vom 21.01.2019 bis 18.04.2019 erbrachten Leistungen gemäß § 16 Abs 4 RAO eine Vergütung in der Höhe von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt) – zuzusprechen, zurückgewiesen;- dies im Wesentlichen mit der Begründung der Verfristung des Antrages. Bescheidbegründend wurde im Detail Nachstehendes ausgeführt:Mit Bescheid Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 wurde der als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ bezeichnete Antrag vom 21.01.2021 der Frau Rechtsanwältin Dr. A B, ihr für die Verteidigung der Angeklagten D E im Strafverfahren, GZ: 31 Hv 6/20w, des LG für Strafsachen Graz für die ihm Leistungszeitraum vom 21.01.2019 bis 18.04.2019 erbrachten Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung in der Höhe von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt) – zuzusprechen, zurückgewiesen;- dies im Wesentlichen mit der Begründung der Verfristung des Antrages. Bescheidbegründend wurde im Detail Nachstehendes ausgeführt: „1. Verfahrensgang RA Dr. A B (in der Folge auch „Antragstellerin" genannt) wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: Vs 1057/18, vom 04.10.2018, zur Verteidigerin der Frau D E gemäß § 45 Abs 1 R.A.0 bestellt. RA Dr. A B (in der Folge auch „Antragstellerin" genannt) wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: römisch fünf s 1057/18, vom 04.10.2018, zur Verteidigerin der Frau D E gemäß Paragraph 45, Absatz eins, R.A.0 bestellt.

RA Dr. A B hat am 14.01.2019 einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für das „Jahr 2018" in der Höhe von €1 17.5.21,14 gestellt. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: Vs 1057/18-1, vom 02.07.2019 entschieden und die von der Antragstellerin begehrte Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO mit 88.140,86 (darin enthalten E 14.690,15 an USt) festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. RA Dr. A B hat am 14.01.2019 einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für das „Jahr 2018" in der Höhe von €1 17.5.21,14 gestellt. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, vom 02.07.2019 entschieden und die von der Antragstellerin begehrte Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO mit 88.140,86 (darin enthalten E 14.690,15 an USt) festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit E-Mail vom 09.01.2020 hat die Antragstellerin ein Konvolut an Kostenverzeichnissen für das Jahr 2019 betreffend verschiedene Verfahrenshilfeangelegenheiten, darunter auch das verfahrensgegenständliche Kostenverzeichnis für Verfahrenshilfe in Strafsachen zu GZ Vs 1057/18, übermittelt. Ein gesonderter Antrag lag diesem Konvolut nicht bei und wurde auch bis zum 31. März 2020 kein Antrag auf Vergütung gern § 16 Abs 4 RAO bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingebracht. Mit E-Mail vom 09.01.2020 hat die Antragstellerin ein Konvolut an Kostenverzeichnissen für das Jahr 2019 betreffend verschiedene Verfahrenshilfeangelegenheiten, darunter auch das verfahrensgegenständliche Kostenverzeichnis für Verfahrenshilfe in Strafsachen zu GZ römisch fünf s 1057/18, übermittelt. Ein gesonderter Antrag lag diesem Konvolut nicht bei und wurde auch bis zum 31. März 2020 kein Antrag auf Vergütung gern Paragraph 16, Absatz 4, RAO bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingebracht.

Am 21.01.2021 langte ein Schreiben der Antragstellerin ein, welches den Betreff „Ausdehnung des Antrages auf Sonderpauschalvergütung gern § 16 Abs 4 RAO vorn 30.12.2019" trug. Darin stellte RA Dr. A B den „Antrag auf Vergütung im Sinne des § 16 Abs 4 RAO in Höhe des laut Kostenverzeichnis betreffend des Leistungszeitraumes vorn 01.01.2019 bis 31.12.2019 ausgewiesenen Endbetrages von € 34.804,14."Am 21.01.2021 langte ein Schreiben der Antragstellerin ein, welches den Betreff „Ausdehnung des Antrages auf Sonderpauschalvergütung gern Paragraph 16, Absatz 4, RAO vorn 30.12.2019" trug. Darin stellte RA Dr. A B den „Antrag auf Vergütung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO in Höhe des laut Kostenverzeichnis betreffend des Leistungszeitraumes vorn 01.01.2019 bis 31.12.2019 ausgewiesenen Endbetrages von € 34.804,14."

2.Einschlägige Rechtsvorschriften und Sachverhaltsfeststellungen Nach § 16 Abs 4 RAO hat der nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt, der jeweils innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 3 RAO für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Au f Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in .Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten;

Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs 5 letzter Satz RAO von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss.

Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vorn Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten. Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat der nach den Paragraphen 45, oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt, der jeweils innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, RAO für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Au f Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in .Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz RAO von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vorn Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

Gemäß § 28 Abs 1 lit i RAO gehört unter anderem die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs 4 RAO zum Wirkungskreis des Ausschusses, welche jedoch nach § 26 Abs 2 durch eine seiner Abteilungen zu erledigen ist. Auch nach § 23 Abs 1 Z 6 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung der Abstimmung zum Wahltag 23.11.2020 (GO) ist die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs 4 RAO in den Abteilungen des Ausschusses zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera i, RAO gehört unter anderem die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Wirkungskreis des Ausschusses, welche jedoch nach Paragraph 26, Absatz 2, durch eine seiner Abteilungen zu erledigen ist. Auch nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung der Abstimmung zum Wahltag 23.11.2020 (GO) ist die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO in den Abteilungen des Ausschusses zu erledigen.

Unter anderem § 16 Abs 4 erster Satz RAO wurde durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020) geringfügig modifiziert, indem nach dem Wort „Jahres" die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag" eingefügt wurde. Die Gesetzesmaterialien halten diesbezüglich Folgendes fest: Unter anderem Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO wurde durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020) geringfügig modifiziert, indem nach dem Wort „Jahres" die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag" eingefügt wurde. Die Gesetzesmaterialien halten diesbezüglich Folgendes fest: „Nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO hat ein nach den §§ 45 oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Im Gesetz bislang nicht ausdrücklich angeordnet wird dabei, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt. Das soll schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen — dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird.

Hinter diesem Verständnis steht die Überlegung, dass Anknüpfungspunkt und maßgebliches Beurteilungskriterium für den den Anspruch auf Sondervergütung begründenden besonderen Aufwand des Verfahrenshelfers eben die besonders umfangreiche Verhandlungstätigkeit bei Gericht ist, die den Verfahrenshelfer übermäßig belastet. Würde man unter dem "Jahr" nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO dagegen das "Kalenderjahr" verstehen, wären Konstellationen möglich, in denen ein gegen Ende des Kalenderjahres bestellter Verfahrenshelfer im 'betreffenden Kalenderjahr Verfahrenshilfeleistungen in einem Ausmaß knapp unter dem "Schwellenwert" erbringt und dann im Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres wiederum bis zu zehn Verhandlungstage tätig werden muss, ohne dass er dafür Anspruch auf Sondervergütung hätte.

Dagegen hätte ein vom Zeitaufwand ebenso belasteter Verfahrenshelfer, dessen Verhandlungstätigkeit aber erst im Jänner beginnt, Anspruch auf Sondervergütung bereits ab dem elften Verhandlungstag, ein Ergebnis, das unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten kaum haltbar wäre. Gleiches würde für ein — nach der gesetzlichen Formulierung gleichfalls denkbares - Auslegungsergebnis gelten, nach dem der Beginn der Jahresfrist mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Verfahrenshelfer anzusetzen ist. „Nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO hat ein nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

Im Gesetz bislang nicht ausdrücklich angeordnet wird dabei, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt. Das soll schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen — dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird. Hinter diesem Verständnis steht die Überlegung, dass Anknüpfungspunkt und maßgebliches Beurteilungskriterium für den den Anspruch auf Sondervergütung begründenden besonderen Aufwand des Verfahrenshelfers eben die besonders umfangreiche Verhandlungstätigkeit bei Gericht ist, die den Verfahrenshelfer übermäßig belastet.

Würde man unter dem "Jahr" nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO dagegen das "Kalenderjahr" verstehen, wären Konstellationen möglich, in denen ein gegen Ende des Kalenderjahres bestellter Verfahrenshelfer im 'betreffenden Kalenderjahr Verfahrenshilfeleistungen in einem Ausmaß knapp unter dem "Schwellenwert" erbringt und dann im Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres wiederum bis zu zehn Verhandlungstage tätig werden muss, ohne dass er dafür Anspruch auf Sondervergütung hätte. Dagegen hätte ein vom Zeitaufwand ebenso belasteter Verfahrenshelfer, dessen Verhandlungstätigkeit aber erst im Jänner beginnt, Anspruch auf Sondervergütung bereits ab dem elften Verhandlungstag, ein Ergebnis, das unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten kaum haltbar wäre.

Gleiches würde für ein — nach der gesetzlichen Formulierung gleichfalls denkbares - Auslegungsergebnis gelten, nach dem der Beginn der Jahresfrist mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Verfahrenshelfer anzusetzen ist.

In ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern wurde und wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung herangezogen. Auch (soweit ersichtlich) sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen sich dieser mit der Bestimmung des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, lag dieses Verständnis zugrunde. Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punkts wurde daher bislang nicht gesehen. Eine solche macht nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.7.2019, Ra 2019103/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird, aber doch notwendig.

Entsprechend der bisherigen Sichtweise wird mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle" nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt." (Siehe RV 19 BlgNR 27. GP 9 0. In ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern wurde und wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung herangezogen. Auch (soweit ersichtlich) sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen sich dieser mit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, lag dieses Verständnis zugrunde.

Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punkts wurde daher bislang nicht gesehen. Eine solche macht nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.7.2019, Ra 2019103/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird, aber doch notwendig. Entsprechend der bisherigen Sichtweise wird mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle" nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt." (Siehe Regierungsvorlage 19 BlgNR 27.

Gesetzgebungsperiode 9 0.

Laut dem rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: Vs 1057/18-1, vom 02.07.2019, stellt der 15.10.2018 (Hauptverhandlung) im vorliegenden Fall den Beginn des Verhandlungsjahres dar. Mit diesem Tag begann daher das erste Verhandlungsjahr und begannen bzw beginnen mit 15.10. der nachfolgenden Jahre die weiteren Verhandlungsjahre, welche jeweils den maßgeblichen Beobachtungszeitraum für die Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO darstellen. Laut dem rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, vom 02.07.2019, stellt der 15.10.2018 (Hauptverhandlung) im vorliegenden Fall den Beginn des Verhandlungsjahres dar. Mit diesem Tag begann daher das erste Verhandlungsjahr und begannen bzw beginnen mit 15.10. der nachfolgenden Jahre die weiteren Verhandlungsjahre, welche jeweils den maßgeblichen Beobachtungszeitraum für die Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO darstellen.

Mit dem Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: Vs 1057/18-1, vom 02.07.2019, konnte jedoch (da vorn Antrag des Antragstellers vom 30.01.2019 mit Ergänzung vom 14.01.2019 nach dessen klaren Wortlaut der „Leistungszeitraum vom 15.11.2018 bis 31.12.2018" umfasst war und im, dem Antrag beigefügten Kostenverzeichnis auch nur Kosten aus dem Jahr 2018 verzeichnet waren) nur über Leistungen aus dem Jahr 2018 abgesprochen werden. Das dem nunmehr gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Kostenverzeichnis vom 30.12.2019 umfasst nach seinem Wortlaut den „Abrechnungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019" und eine Kostensumme in Höhe von € 22.747,80 (ohne Ausweis einer USt). Mit dem Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, vom 02.07.2019, konnte jedoch (da vorn Antrag des Antragstellers vom 30.01.2019 mit Ergänzung vom 14.01.2019 nach dessen klaren Wortlaut der „Leistungszeitraum vom 15.11.2018 bis 31.12.2018" umfasst war und im, dem Antrag beigefügten Kostenverzeichnis auch nur Kosten aus dem Jahr 2018 verzeichnet waren) nur über Leistungen aus dem Jahr 2018 abgesprochen werden. Das dem nunmehr gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Kostenverzeichnis vom 30.12.2019 umfasst nach seinem Wortlaut den „Abrechnungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019" und eine Kostensumme in Höhe von € 22.747,80 (ohne Ausweis einer USt).

Die „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019" ist am 21.01.2021 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt. Dieses Schreiben enthielt die bereits mit dem Kostenverzeichnis vom 30.12.2019 verzeichneten Kosten in Höhe von € 22.747,80, jedoch insofern modifiziert als auch ein Erschwerniszuschlag von 70% verzeichnet wurde, ein Angemessenheitsabschlag in Höhe von 25% abgezogen und die USt iHv € 5.800,69 ausgewiesen wurde, sodass sich die in dieser Ausdehnung erfassten Kosten auf einen Endbetrag von € 34.804,14 belaufen. Die „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019" ist am 21.01.2021 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt. Dieses Schreiben enthielt die bereits mit dem Kostenverzeichnis vom 30.12.2019 verzeichneten Kosten in Höhe von € 22.747,80, jedoch insofern modifiziert als auch ein Erschwerniszuschlag von 70% verzeichnet wurde, ein Angemessenheitsabschlag in Höhe von 25% abgezogen und die USt iHv € 5.800,69 ausgewiesen wurde, sodass sich die in dieser Ausdehnung erfassten Kosten auf einen Endbetrag von € 34.804,14 belaufen.

3.Beweiswürdigung Der bisherige Verfahrensgang sowie die Feststellungen zu den Verhandlungsjahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: Vs 1057/18-1, vom 02.07.2019. Der bisherige Verfahrensgang sowie die Feststellungen zu den Verhandlungsjahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, vom 02.07.2019.
4.Rechtliche Beurteilung und Berechnung der angemessenen Vergütung Der Antrag auf angemessene Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO ist vorn Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Bis zum 31.03.2020 ist von der Antragstellerin zwar ein Kostenverzeichnis (als Teil eines Konvolutes) zur GZ: Vs 1057/18 eingelangt, jedoch kein Antrag auf Vergütung gern § 16 Abs 4 RAO Der Antrag auf angemessene Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO ist vorn Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Bis zum 31.03.2020 ist von der Antragstellerin zwar ein Kostenverzeichnis (als Teil eines Konvolutes) zur GZ: römisch fünf s 1057/18 eingelangt, jedoch kein Antrag auf Vergütung gern Paragraph 16, Absatz 4, RAO eingebracht worden. Weder im Begleitschreiben noch im E-Mail vom 09.01,2020, mit welchem das Kostenverzeichnis vom 30.12.2019 eingebracht wurde, wurde ein Antrag auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gestellt.

Die mit Schreiben vom 21.01.2021 erfolgte „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019" auf den Betrag in Höhe von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt) ist daher verfristet. So bestimmt § 16 Abs 4 RAO nämlich explizit, dass der Antrag auf angemessene Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat. folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen ist. Zumal sich der Zeitraum der Antragsausdehnung auf Leistungen von 21.01.2019 bis 18.04.2019 und somit auf Leistungen aus dem Kalenderjahr 2019 bezieht, wäre der diesbezügliche Antrag bis längstens 31.03.2020 zu stellen gewesen, was allerdings nicht erfolgt ist.

Daran ändert auch die von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 21.01.2021 aufgeworfene Problematik der durch das BRÄG 2020 erfolgten Klarstellung im Hinblick auf den Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nichts. Zudem wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: Vs 1057/18-1, vom 02.07.2019, gegenüber der Antragstellerin festgestellt, dass der 15.10.2018 (Hauptverhandlung) im vorliegenden Fall den Beginn des Verhandlungsjahres darstellt. Die Antragstellerin hätte bei „Zweifeln" aufgrund der von ihr zitierten Judikatur des VwGH (VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0013)— wobei die erkennende Behörde an dieser Die mit Schreiben vom 21.01.2021 erfolgte „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019" auf den Betrag in Höhe von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt) ist daher verfristet.

So bestimmt Paragraph 16, Absatz 4, RAO nämlich explizit, dass der Antrag auf angemessene Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat. folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen ist. Zumal sich der Zeitraum der Antragsausdehnung auf Leistungen von 21.01.2019 bis 18.04.2019 und somit auf Leistungen aus dem Kalenderjahr 2019 bezieht, wäre der diesbezügliche Antrag bis längstens 31.03.2020 zu stellen gewesen, was allerdings nicht erfolgt ist. Daran ändert auch die von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 21.01.2021 aufgeworfene Problematik der durch das BRÄG 2020 erfolgten Klarstellung im Hinblick auf den Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nichts.

Zudem wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, vom 02.07.2019, gegenüber der Antragstellerin festgestellt, dass der 15.10.2018 (Hauptverhandlung) im vorliegenden Fall den Beginn des Verhandlungsjahres darstellt. Die Antragstellerin hätte bei „Zweifeln" aufgrund der von ihr zitierten Judikatur des VwGH (VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0013)— wobei die erkennende Behörde an dieser Stelle darauf hinweist, dass diese Judikatur und die sodann erfolgte „Klarstellung" durch das BRÄG 2020 tatsächlich nicht unproblematisch erscheinen nach Ansicht der erkennenden Behörde zumindest einen Eventualantrag, welcher (auch) den Leistungszeitraum von 21.01.2019 bis 18.04.2019 umfassen hätte müssen, bis längstens 31.03.2020 stellen müssen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH auch jüngst wiederum festgehalten hat, dass es „entscheidend für den Vergütungsanspruch" ist, dass „der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 4 Satz 3 RAO geltend gemacht wurde" (vgl VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0077). Bereits zuvor hat der VwGH in der Entscheidung vom 19.09.2013, 2011/01/0146, folgende, auch fiir den vorliegenden Sachverhalt einschlägige Aussagen getroffen: „Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Sonderpauschalvergütung für die im Jahr 2008 erbrachten Verfahrenshilfeleistungen (im Rahmen der ersten zehn Verhandlungstage) gemäß § 16 Abs. 4 RAO verspätet, nämlich erst in ihrer Vorstellung vom 12.

August 2009 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 21. Juli 2009 gestellt, weshalb ihr insoweit keine Vergütung zustehe." [...] „Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Die Behörde hat Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 38, sowie die dort referierte hg. Judikatur)." [...] „Erst in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Vorstellung vom 12. August 2009 werden die entstandenen Kosten für die ersten zehn Verhandlungstage im Jahr 2008 (,wie bereits am 27.02.2007 ... bekanntgegeben') aufgeschlüsselt und macht die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Anspruch in der Gesamthöhe von EUR 38.522,40 geltend.

Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie angesichts des klaren Formulierungen der unter a) bis e) erwähnten Anträge (bzw. der diesen beigeschlossen Kostenverzeichnisse) davon ausgegangen ist, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin (bis einschließlich des Ansuchens vorn L. Jänner 2009) nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht auf die Vergütung der in den ersten zehn Verhandlungen des Jahres 2008 entstandenen Kosten gerichtet waren, sondern ein diesbezüglicher Vergütungsantrag (im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO) erst im Zuge der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Vorstellung gestellt wurde." 1...1 „Indem es die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - verabsäumt hat, den Vergütungsantrag im Umfang der aus den ersten zehn Verhandlungstagen im Jahr 2008 entstandenen Kosten bis spätestens 31.

März 2009 geltend zu machen, hat die belangte Behörde das diesbezügliche Begehren zu Recht infolge Verfristung gemäß 16 Abs. 4 RAO abgewiesen." Es zeigt sich somit, dass der Entscheidung des VwGI I vom 19.09.2013, 2011/01/0146, ein identer Sachverhalt zugrundelag, indem auch dort der Antragsteller für die ersten zehn Verhandlungstage in einem (Kalender-)Jahr nicht rechtzeitig bis 31. März des Folgejahres einen (hinreichenden) Antrag auf Sondervergütung iSd § 16 Abs 4 RAO gestellt halte. Der VwGH hat die Ansicht bestätigt, dass ein solcher Antrag verspätet ist.VwGH auch jüngst wiederum festgehalten hat, dass es „entscheidend für den Vergütungsanspruch" ist, dass „der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des Paragraph 16, Absatz 4, Satz 3 RAO geltend gemacht wurde" vergleiche VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0077).

Bereits zuvor hat der VwGH in der Entscheidung vom 19.09.2013, 2011/01/0146, folgende, auch fiir den vorliegenden Sachverhalt einschlägige Aussagen getroffen: „Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Sonderpauschalvergütung für die im Jahr 2008 erbrachten Verfahrenshilfeleistungen (im Rahmen der ersten zehn Verhandlungstage) gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO verspätet, nämlich erst in ihrer Vorstellung vom 12. August 2009 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 21. Juli 2009 gestellt, weshalb ihr insoweit keine Vergütung zustehe." [...] „Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an.

Die Behörde hat Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz. 38, sowie die dort referierte hg. Judikatur)." [...] „Erst in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Vorstellung vom 12. August 2009 werden die entstandenen Kosten für die ersten zehn Verhandlungstage im Jahr 2008 (,wie bereits am 27.02.2007 ... bekanntgegeben') aufgeschlüsselt und macht die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Anspruch in der Gesamthöhe von EUR 38.522,40 geltend. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie angesichts des klaren Formulierungen der unter a) bis e) erwähnten Anträge (bzw. der diesen beigeschlossen Kostenverzeichnisse) davon ausgegangen ist, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin (bis einschließlich des Ansuchens vorn L.

Jänner 2009) nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht auf die Vergütung der in den ersten zehn Verhandlungen des Jahres 2008 entstandenen Kosten gerichtet waren, sondern ein diesbezüglicher Vergütungsantrag (im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO) erst im Zuge der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Vorstellung gestellt wurde." 1...1 „Indem es die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - verabsäumt hat, den Vergütungsantrag im Umfang der aus den ersten zehn Verhandlungstagen im Jahr 2008 entstandenen Kosten bis spätestens 31. März 2009 geltend zu machen, hat die belangte Behörde das diesbezügliche Begehren zu Recht infolge Verfristung gemäß 16 Absatz 4, RAO abgewiesen." Es zeigt sich somit, dass der Entscheidung des VwGI römisch eins vom 19.09.2013, 2011/01/0146, ein identer Sachverhalt zugrundelag, indem auch dort der Antragsteller für die ersten zehn Verhandlungstage in einem (Kalender-)Jahr nicht rechtzeitig bis 31.

März des Folgejahres einen (hinreichenden) Antrag auf Sondervergütung iSd Paragraph 16, Absatz 4, RAO gestellt halte. Der VwGH hat die Ansicht bestätigt, dass ein solcher Antrag verspätet ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten Frau Rechtsanwältin Dr. A B mit Schriftsatz vom 25.02.2021 rechtzeitig Vorstellung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2021, GZ: Vs 1057/18-2, und die gänzliche und vollinhaltliche Stattgebung des Antrages auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ vom 21.01.2021 beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten Frau Rechtsanwältin Dr. A B mit Schriftsatz vom 25.02.2021 rechtzeitig Vorstellung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2021, GZ: römisch fünf s 1057/18-2, und die gänzliche und vollinhaltliche Stattgebung des Antrages auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ vom 21.01.2021 beantragt.

Dieser Vorstellung gab das Plenum des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 09.03.2021, GZ: Vs 1057/18-2, auf Rechtsgrundlagen § 26 Abs 5 iVm § 28 Abs 1 und § 16 Abs 4 RAO keine Folge und bestätigte den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 mit der Begründung, dass mit dem Bescheid, gegen welchen sich die Vorstellung richte, der als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ bezeichnete Antrag der Frau Rechtsanwältin Dr. A B vom 21.01.2021, ihr für die Verteidigung der Angeklagten D E im Strafverfahren GZ: 31 Hv 6/2020w des LG für Strafsachen Graz für die im Leistungszeitraum vom 21.01.2019 bis 18.04.2019 erbrachten Leistungen gemäß § 16 Abs 4 RAO eine Vergütung in der Höhe von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt) zuzusprechen, zurückgewiesen worden sei und in der Vorstellung die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides und die gänzliche und vollinhaltliche Stattgebung des Antrages auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ vom 21.01.2021 beantragt werde.

Weiters (inhaltliches) Vorbringen sei mit dieser Vorstellung nicht erstattet worden, ebenso wenig sei begründet, worin sich die Antragstellerin durch den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als beschwert erachte. Die Behörde erachte die von der Abteilung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer getroffenen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung als richtig und werde der Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses sohin aufrechterhalten. Dieser Vorstellung gab das Plenum des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 09.03.2021, GZ: römisch fünf s 1057/18-2, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 26, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 4, RAO keine Folge und bestätigte den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 mit der Begründung, dass mit dem Bescheid, gegen welchen sich die Vorstellung richte, der als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ bezeichnete Antrag der Frau Rechtsanwältin Dr.

A B vom 21.01.2021, ihr für die Verteidigung der Angeklagten D E im Strafverfahren GZ: 31 Hv 6/2020w des LG für Strafsachen Graz für die im Leistungszeitraum vom 21.01.2019 bis 18.04.2019 erbrachten Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung in der Höhe von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt) zuzusprechen, zurückgewiesen worden sei und in der Vorstellung die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides und die gänzliche und vollinhaltliche Stattgebung des Antrages auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ vom 21.01.2021 beantragt werde. Weiters (inhaltliches) Vorbringen sei mit dieser Vorstellung nicht erstattet worden, ebenso wenig sei begründet, worin sich die Antragstellerin durch den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als beschwert erachte.

Die Behörde erachte die von der Abteilung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer getroffenen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung als richtig und werde der Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses sohin aufrechterhalten.

Gegen diesen Frau Rechtsanwältin Dr. A B gegenüber am 11.03.2021 erlassenen Bescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 08.04.2021 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 09.03.2021 zu GZ: Vs 1057/18, allenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, ersatzlos beheben, in eventu der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Gegen diesen Frau Rechtsanwältin Dr. A B gegenüber am 11.03.2021 erlassenen Bescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 08.04.2021 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 09.03.2021 zu GZ: römisch fünf s 1057/18, allenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, ersatzlos beheben, in eventu der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt.

Gestützt auf den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und wurde darin nach Ausführungen zur Beschwerdezulässigkeit in Konkretisierung des Vorbringens, welches im Behördenverfahren erstattet wurde, beschwerdebegründend Nachstehendes ausgeführt: „3.Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG):„3.Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG):

Mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: Vs 1057/18, vom 04.10.2018, wurde die Beschwerdeführerin zur Verteidigerin der Frau D E gem. § 45 Abs 1 RAO bestellt.Mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, GZ: römisch fünf s 1057/18, vom 04.10.2018, wurde die Beschwerdeführerin zur Verteidigerin der Frau D E gem. Paragraph 45, Absatz eins, RAO bestellt.

Mit Antrag vom 21.01.2021 begehrte die Beschwerdeführerin Vergütung im Sinne des § 16 Abs 4 RAO in Höhe des laut Kostenverzeichnis betreffend des Leistungszeitraumes vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 ausgewiesenen Endbetrages von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt).Mit Antrag vom 21.01.2021 begehrte die Beschwerdeführerin Vergütung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RAO in Höhe des laut Kostenverzeichnis betreffend des Leistungszeitraumes vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 ausgewiesenen Endbetrages von € 34.804,14 (darin enthalten € 5.800,69 an USt).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid zu GZ: Vs 1057/18-2, vom 9.2.2021 zurückgewiesen. Daraufhin wurde binnen offener Frist am 25.2.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheids zu GZ: Vs 1057/18-2 vom 09.02.2021 und die gänzliche Stattgebung des Antrages auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019" vom 21.01.2021 beantragt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid zu GZ: römisch fünf s 1057/18-2, vom 9.2.2021 zurückgewiesen. Daraufhin wurde binnen offener Frist am 25.2.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheids zu GZ: römisch fünf s 1057/18-2 vom 09.02.2021 und die gänzliche Stattgebung des Antrages auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019" vom 21.01.2021 beantragt.

Mit Entscheidung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 9.3.2021 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Beweis:

-beiliegender Bescheid vom 9.3.2021, GZ: Vs 1057/18- beiliegender Bescheid vom 9.3.2021, GZ: römisch fünf s 1057/18 Dieser Bescheid wird seitens der Beschwerdeführerin mit vorliegender Bescheidbeschwerde bekämpft.

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt und ist der angefochtene Bescheid aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides:

1.

Nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO (idF vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020) hat ein nach den §§ 45 oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer.Nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO in der Fassung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020) hat ein nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

Das Gesetz selbst ordnete (bis zur Klarstellung mittels Novelle) selbst nicht an, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt (siehe dazu auch die Ausführungen in den Materialien ErläutRV 19 BlgNR 27. GP 9).Das Gesetz selbst ordnete (bis zur Klarstellung mittels Novelle) selbst nicht an, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt (siehe dazu auch die Ausführungen in den Materialien ErläutRV 19 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 9).

Zur Klärung dieser offenen Frage konnte auf die vorhandene Judikatur als Rechtserkenntnisquelle zurückgegriffen werden (vgl dazu F. Bydlinski/P. Bydlinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre3 [2014 122): Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4 ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird.Zur Klärung dieser offenen Frage konnte auf die vorhandene Judikatur als Rechtserkenntnisquelle zurückgegriffen werden vergleiche dazu F. Bydlinski/P. Bydlinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre3 [2014 122): Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4 ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird.

In der Praxis stellt die Bezugnahme auf Vorjudikatur ein gängiges, teilweise sogar das einzige Argument der Entscheidungsbegründung dar (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 12 ABGB Rz 12 mwN), weshalb kein Anlass bestand, von der Rechtsansicht der oben zitierten VwGH-Judikatur abzuweichen.In der Praxis stellt die Bezugnahme auf Vorjudikatur ein gängiges, teilweise sogar das einzige Argument der Entscheidungsbegründung dar (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 12, ABGB Rz 12 mwN), weshalb kein Anlass bestand, von der Rechtsansicht der oben zitierten VwGH-Judikatur abzuweichen.

Dem bisherigen Antrag wurde somit — dem VwGH folgend — die Auffassung zugrunde gelegt, dass die Jahresfrist durch das Kalenderjahr bestimmt wird.

2.

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BGB!. 1 Nr. 19/2020) wurde in § 16 Abs 4 RAO erster Satz nach dem Wort „Jahre" die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhan-lungstag" eingefügt. Damit sollte „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" klargestellt werden, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird." (ErläutRV 19 B1gNR 27. GP 9).Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BGB!. 1 Nr. 19 aus 2020,) wurde in Paragraph 16, Absatz 4, RAO erster Satz nach dem Wort „Jahre" die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhan-lungstag" eingefügt. Damit sollte „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" klargestellt werden, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird." (ErläutRV 19 B1gNR 27. Gesetzgebungsperiode 9). § 8 ABGB behandelt die authentische Auslegung von Normen: Der Gesetzgeber selbst erklärt in einem späteren Gesetz, wie die frühere Norm gemeint war. § 8 leg cit gibt dem Gesetzgeber damit in der Sache die Möglichkeit, seinen Anordnungen rückwirkende Kraft zu verleihen (P. Bydlinski, BR AT I6 1/46).Paragraph 8, ABGB behandelt die authentische Auslegung von Normen: Der Gesetzgeber selbst erklärt in einem späteren Gesetz, wie die frühere Norm gemeint war. Paragraph 8, leg cit gibt dem Gesetzgeber damit in der Sache die Möglichkeit, seinen Anordnungen rückwirkende Kraft zu verleihen (P. Bydlinski, BR AT I6 1/46).

Es ist denkbar, dass der Gesetzgeber durch eine neue Vorschrift zum Ausdruck bringt, wie er sich die Deutung anderer bereits existierender Bestimmungen bei logischer Betrachtung immer schon vorgestellt haben musste. Und im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen können auch die Gesetzesmaterialien als Auslegungshilfe bei der Klärung der Frage fungieren, ob ein neues Gesetz als authentische Interpretation eines früheren gedacht war (Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerscher/Vonkilch, Klang-Kommentar3 § 8 Rz 9).Es ist denkbar, dass der Gesetzgeber durch eine neue Vorschrift zum Ausdruck bringt, wie er sich die Deutung anderer bereits existierender Bestimmungen bei logischer Betrachtung immer schon vorgestellt haben musste. Und im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen können auch die Gesetzesmaterialien als Auslegungshilfe bei der Klärung der Frage fungieren, ob ein neues Gesetz als authentische Interpretation eines früheren gedacht war (Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerscher/Vonkilch, Klang-Kommentar3 Paragraph 8, Rz 9).

Genau das trifft gegenständlich zu: Der Gesetzgeber hat § 16 Abs 4 RAO (minimal) verändert und in der ErläutRV ausdrücklich erklärt, dass mit dieser Veränderung klargestellt werden soll, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird" (siehe ErläutRV 19 BlgNR 27. GP 9). Das neue Gesetz ist somit als authentische Interpretation des früheren gedacht und bewirkt nach § 8 ABGB die Rückwirkung des neuen Gesetzes.Genau das trifft gegenständlich zu: Der Gesetzgeber hat Paragraph 16, Absatz 4, RAO (minimal) verändert und in der ErläutRV ausdrücklich erklärt, dass mit dieser Veränderung klargestellt werden soll, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird" (siehe ErläutRV 19 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 9). Das neue Gesetz ist somit als authentische Interpretation des früheren gedacht und bewirkt nach Paragraph 8, ABGB die Rückwirkung des neuen Gesetzes.

Die Novelle wurde am 21.3.2020 kundgemacht, wobei § 16 Abs 4 RAO idF des Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 mit 1.4.2020 in Kraft trat (§ 60 RAO). Gemäß § 16 Abs 4 RAO sind Anträge auf Sondervergütung bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen, in welchem die ab-rechnungsrelevanten Leistungen erbracht wurden.Die Novelle wurde am 21.3.2020 kundgemacht, wobei Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 mit 1.4.2020 in Kraft trat (Paragraph 60, RAO). Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO sind Anträge auf Sondervergütung bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen, in welchem die ab-rechnungsrelevanten Leistungen erbracht wurden. „In-Kraft-Treten" bedeutet, dass das Gesetz auf jene Sachverhalte anzuwenden ist, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen (Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht" [2016] Rz 437). Auch wenn ein Gesetz rückwirken soll, so kann es logischerweise erst mit dem In-Kraft-Treten rückwirkende Kraft entfalten. Folglich war es nicht möglich, vor dem 1.4.2020 — und somit innerhalb der Antragsfrist — einen auf diese zukünftige Rechtslage gestützten Antrag zu stellen.

3.

Vor dem In-Kraft-Treten der Novelle war die Rechtsprechung des VwGH als Erkenntnisquelle heranzuziehen, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird (Ra 2019/03/0013-4).Vor dem In-Kraft-Treten der Novelle war die Rechtsprechung des VwGH als Erkenntnisquelle heranzuziehen, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird (Ra 2019/03/0013-4).

Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanz geht naturgemäß die erstere vor (F. Bydlinski/P. Bydlinski, Methodenlehre3 144), weshalb die Rechtsprechung des VwGH jedenfalls Vorrang vor einer allfällig anderen Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern hat.

Auch ist keine eindeutig überwiegend gegenteilige Rechtsprechung — in Bezug auf Ra 2019/03/0013-4 — vorzufinden (vgl auch bspw Ra 2016/03/0001), weshalb der späteren Entscheidung, somit dem Beschluss vom 11.0/.2019, Vorrang zukommt (vgl dazu F. Bydlinski/P. Byalinski, Methodenlehre3 143),Auch ist keine eindeutig überwiegend gegenteilige Rechtsprechung — in Bezug auf Ra 2019/03/0013-4 — vorzufinden vergleiche auch bspw Ra 2016/03/0001), weshalb der späteren Entscheidung, somit dem Beschluss vom 11.0/.2019, Vorrang zukommt vergleiche dazu F. Bydlinski/P. Byalinski, Methodenlehre3 143), Somit war zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls von der Rechtsansicht des VwGH (zu Ra 2019/03/00134) auszugehen und diese auch dem Antrag zugrunde zu legen.

4.

Die Intention des Gesetzgebers war (vor allem auch im Hinblick auf Ra 2019/03/0013-4) klarzustellen, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle" nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt (s ErläutRV 19 BigNR 27. GP 10). Der Gesetzgeber hat somit — mittels authentischer Interpretation — rückwirkend klargestellt, wie § 16 Abs 4 RAO bereits vor der Novelle auszulegen war.Die Intention des Gesetzgebers war (vor allem auch im Hinblick auf Ra 2019/03/0013-4) klarzustellen, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle" nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt (s ErläutRV 19 BigNR 27. Gesetzgebungsperiode 10). Der Gesetzgeber hat somit — mittels authentischer Interpretation — rückwirkend klargestellt, wie Paragraph 16, Absatz 4, RAO bereits vor der Novelle auszulegen war.

Die authentische Interpretation führt dazu, dass alle nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren von den Gerichten auf Grundlage der von der authentischen Interpretation geschaffenen Rechtslage zu entscheiden sind (vgl dazu Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang. Kommentar' § 8 Rz 14). Das Ausgangsverfahren zu GZ 31 HV 6/20w ist noch nicht abgeschlossen.Die authentische Interpretation führt dazu, dass alle nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren von den Gerichten auf Grundlage der von der authentischen Interpretation geschaffenen Rechtslage zu entscheiden sind vergleiche dazu Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang. Kommentar' Paragraph 8, Rz 14). Das Ausgangsverfahren zu GZ 31 HV 6/20w ist noch nicht abgeschlossen.

Auch bringt der Gesetzgeber ausdrücklich zum Ausdruck, dass der Beschluss des VwGH vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4 — welcher der ständigen Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern widersprach — die vorgenommene Konkretisierung notwendig machte. Darin ist die Absicht des Gesetzgebers zu sehen, dass nicht nur das Gesetz zurückwirkt, sondern Parteien seit dem genannten VwGH-Judikat neuerliches Parteiengehör gewährleistet werden sollte.

Weiters würde es dem Vertrauensgrundsatz sowie dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn es möglich wäre, noch vor In-Kraft-Treten der Novelle, dem VwGH widersprechende Anträge zu stellen, dies jedoch nach In-Kraft-Treten und somit (erstmaliger) eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht mehr möglich wäre, weil die Frist dafür — notwendigerweise abgelaufen ist.

Allenfalls war die Regelung idF vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz verfassungswidrig, weil sie das Bestimmtheitsgebot verletzte und somit dem Legalitätsprinzip widersprach. Diesen Umstand hat wohl auch der Gesetzgeber erkannt, welcher „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" die Novellierung des § 16 Abs 4 RAO als geboten ansah und korrigierend Eingriff.Allenfalls war die Regelung in der Fassung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz verfassungswidrig, weil sie das Bestimmtheitsgebot verletzte und somit dem Legalitätsprinzip widersprach. Diesen Umstand hat wohl auch der Gesetzgeber erkannt, welcher „schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen" die Novellierung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO als geboten ansah und korrigierend Eingriff.

Gesetzliche Regelungen, die zu unbestimmt sind oder in anderer Weise das Handeln der Verwaltungsorgane nicht hinreichend genau bestimmen, sind verfassungswidrig. Eine besonders genaue gesetzliche Determinierung ist in jenen Bereichen geboten, in denen eine exakte Vorherbestimmung möglich ist und in denen das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Sozialversiche-rangsrecht oder im Steuerrecht) eine solche erfordert (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht" Rz 604 mwN).

Die „exakte" Vorherbestimmung wäre sowohl möglich als auch geboten gewesen.

5.

Schließlich ist aufgrund der geänderten Rechtslage neuerlich Parteiengehör zu gewähren (vgl dazu VINGH 20.05.2010, 2006/07/0088). Dies vor allem im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.Schließlich ist aufgrund der geänderten Rechtslage neuerlich Parteiengehör zu gewähren vergleiche dazu VINGH 20.05.2010, 2006/07/0088). Dies vor allem im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Aufgrund obiger Darlegungen hätte die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO" stattgeben müssen.Aufgrund obiger Darlegungen hätte die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO" stattgeben müssen.

Der hier bekämpfte Bescheid ist somit aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.“ Mit hg. Schreiben vom 06.05.2021 wurden die Verwaltungsverfahrensakten in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene „das Jahr 2018“ betreffende Verwaltungsverfahren nach § 16 Abs 4 RAO sowie der Bescheid vom 04.10.2018, welcher die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Verteidigerin der Frau D E gemäß § 45 Abs 1 RAO betraf, angefordert. Diese Unterlagen wurden dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 10.05.2021 übermittelt.Mit hg. Schreiben vom 06.05.2021 wurden die Verwaltungsverfahrensakten in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene „das Jahr 2018“ betreffende Verwaltungsverfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO sowie der Bescheid vom 04.10.2018, welcher die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Verteidigerin der Frau D E gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO betraf, angefordert. Diese Unterlagen wurden dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 10.05.2021 übermittelt.

Im Verfahrensgegenstand geht das Verwaltungsgericht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Frau Rechtsanwältin Dr. A B wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 04.10.2018 u.a. auf Rechtsgrundlage § 45 RAO zur Verteidigerin der Frau D E rechtskräftig bestellt.Frau Rechtsanwältin Dr. A B wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 04.10.2018 u.a. auf Rechtsgrundlage Paragraph 45, RAO zur Verteidigerin der Frau D E rechtskräftig bestellt.

Am 14.01.2019 brachte Frau Rechtsanwältin Dr. A B bei der Behörde einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für das „Jahr 2018“ mit dem begehrten Vergütungsanspruch in der Höhe von € 117.521,14 ein. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.07.2019, GZ: Vs 1057/18-1, dahingehend entschieden, dass die antragstellerseitig begehrte Vergütung auf Rechtsgrundlage § 16 Abs 4 RAO mit € 88.140,86 (darin enthalten € 14.690,15 an USt) festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.Am 14.01.2019 brachte Frau Rechtsanwältin Dr. A B bei der Behörde einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für das „Jahr 2018“ mit dem begehrten Vergütungsanspruch in der Höhe von € 117.521,14 ein. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.07.2019, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, dahingehend entschieden, dass die antragstellerseitig begehrte Vergütung auf Rechtsgrundlage Paragraph 16, Absatz 4, RAO mit € 88.140,86 (darin enthalten € 14.690,15 an USt) festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Mit E-Mail vom 09.01.2020 wurde von Seiten der C & Partner Rechtsanwälte GbR Dr. F C und Dr. A B ein Konvolut an Kostenverzeichnissen für das Jahr 2019 in Bezug auf unterschiedliche Verfahrenshilfeangelegenheiten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übermittelt, wobei sich unter diesen Kostenverzeichnissen auch jenes in der Sache zu GZ: Vs 1057/18 befand und in diesem Kostenverzeichnis vom 30.12.2019 Kosten im Ausmaß von € 22.747,80 verzeichnet waren. Ein gesonderter Antrag lag der Übermittlung dieses Konvoluts an Kostenverzeichnissen nicht bei und wurde bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auch bis zum 31.03.2020 ein solcher Antrag auf Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO nicht eingebracht.

Lediglich am 21.01.2021 langte ein Schreiben der Frau Rechtsanwältin Dr. A B ein, welches unter Bezugnahme auf die Verfahrenshilfe für D E, GZ: VS 1057/18, Strafverfahren GZ: 31 Hv 6/20w des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, die „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ betraf.Mit E-Mail vom 09.01.2020 wurde von Seiten der C & Partner Rechtsanwälte GbR Dr. F C und Dr. A B ein Konvolut an Kostenverzeichnissen für das Jahr 2019 in Bezug auf unterschiedliche Verfahrenshilfeangelegenheiten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übermittelt, wobei sich unter diesen Kostenverzeichnissen auch jenes in der Sache zu GZ: römisch fünf s 1057/18 befand und in diesem Kostenverzeichnis vom 30.12.2019 Kosten im Ausmaß von € 22.747,80 verzeichnet waren.

Ein gesonderter Antrag lag der Übermittlung dieses Konvoluts an Kostenverzeichnissen nicht bei und wurde bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auch bis zum 31.03.2020 ein solcher Antrag auf Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht eingebracht. Lediglich am 21.01.2021 langte ein Schreiben der Frau Rechtsanwältin Dr. A B ein, welches unter Bezugnahme auf die Verfahrenshilfe für D E, GZ: VS 1057/18, Strafverfahren GZ: 31 Hv 6/20w des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, die „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ betraf.

Der auf Rechtsgrundlage § 16 Abs 4 RAO gestellte Antrag, welchem ein Kostenverzeichnis angeschlossen war, bezog sich auf den Leistungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019, mit dem gegenüber dem ursprünglichen, ohne Antrag vorgelegten Kostenverzeichnis erhöhten Endbetrag von € 34.804,14. Dieser zugrundegelegte Betrag errechnete sich durch den zum Betrag von € 22.747,80 hinzukommenden Erschwerniszuschlag von 70% unter Berücksichtigung eines Angemessenheitsabzuges von 25% unter Hinzurechnung von 20% USt. Der auf Rechtsgrundlage Paragraph 16, Absatz 4, RAO gestellte Antrag, welchem ein Kostenverzeichnis angeschlossen war, bezog sich auf den Leistungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019, mit dem gegenüber dem ursprünglichen, ohne Antrag vorgelegten Kostenverzeichnis erhöhten Endbetrag von € 34.804,14. Dieser zugrundegelegte Betrag errechnete sich durch den zum Betrag von € 22.747,80 hinzukommenden Erschwerniszuschlag von 70% unter Berücksichtigung eines Angemessenheitsabzuges von 25% unter Hinzurechnung von 20% USt.

Der als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ bezeichnete Antrag der Frau Rechtsanwältin Dr. A B vom 21.01.2021 wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 als verfristet zurückgewiesen, wogegen die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.02.2021 rechtzeitig und formal zulässig Vorstellung erhob, welcher der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) mit Bescheid vom 09.03.2021 keine Folge gab und den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 bestätigte. Der als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ bezeichnete Antrag der Frau Rechtsanwältin Dr. A B vom 21.01.2021 wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 als verfristet zurückgewiesen, wogegen die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.02.2021 rechtzeitig und formal zulässig Vorstellung erhob, welcher der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) mit Bescheid vom 09.03.2021 keine Folge gab und den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 bestätigte.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau Rechtsanwältin Dr. A B mit Schriftsatz vom 08.04.2021 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.04.2021 unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt wurde.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt bereits aus den behördlichen Verwaltungsverfahrensakten und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergibt.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“ § 27 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 27, VwGVG bestimmt Folgendes: „PrüfungsumfangSoweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 16 RAO:Paragraph 16, RAO: „(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2)Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.(2) Der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3)Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.(3) Für die Leistungen, für die die nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, besteht.
(4)In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten;

Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß.

Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.(4) In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(5)Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“(5) Die Regelungen der Absatz 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“ § 45 RAO:Paragraph 45, RAO: „(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2)Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3)Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4a)Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.
(5)Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.“(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Absatz 2, das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Absatz 3, das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatz 4 und des Absatz 4 a, Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. zB VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche zB VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Fallbezogen hat die Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 den als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ bezeichneten Antrag vom 21.04.2021 der Beschwerdeführerin, welcher auf eine Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO in der Höhe von € 34.804,14 abzielte, zurückgewiesen und wurde der gegen diesen Bescheid von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingebrachten Vorstellung vom 25.02.2021 durch den Ausschuss (Plenum) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer keine Folge gegeben und der Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 bestätigt.Fallbezogen hat die Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 den als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ bezeichneten Antrag vom 21.04.2021 der Beschwerdeführerin, welcher auf eine Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Höhe von € 34.804,14 abzielte, zurückgewiesen und wurde der gegen diesen Bescheid von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingebrachten Vorstellung vom 25.02.2021 durch den Ausschuss (Plenum) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer keine Folge gegeben und der Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.02.2021 bestätigt.

Gegenständlich bildet somit die Zurückweisung des als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ bezeichneten Antrages vom 21.01.2021 der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Bescheidbegründung „wegen Verfristung“ die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.Gegenständlich bildet somit die Zurückweisung des als „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ bezeichneten Antrages vom 21.01.2021 der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Bescheidbegründung „wegen Verfristung“ die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. zB VwGH am 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, m.w.N.).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche zB VwGH am 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, m.w.N.).

Die belangte Behörde ging im Ergebnis davon aus, dass der am 21.01.2021 eingelangte Antrag mit dem Betreff u.a. „Ausdehnung des Antrages auf Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ in der Höhe von € 34.804,14 sich auf einen Leistungszeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 bezog und der Vergütungsantrag bei sonstigen Ausschluss bis spätestens 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem die Leistungserbringung durch den Rechtsanwalt erfolgte, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen sei. Mit E-Mail vom 09.01.2020 sei lediglich ein Konvolut an Kostenverzeichnissen, jedoch ohne Antrag, übermittelt worden und demnach ein zeitgerechter Antrag nicht vorliegend.

Der Antrag beziehe sich auf Leistungen aus dem Kalenderjahr 2019 und wäre der diesbezügliche Antrag bis längstens 31.03.2020 zu stellen gewesen, was nicht erfolgt sei, woran auch die mit dem BRÄG 2020 erfolgte Klarstellung im Hinblick auf den Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nichts zu ändern vermöge. Die Antragstellerin hätte bei „Zweifeln“ aufgrund der Judikatur des VwGH (VwGH am 11.07.2019, Ra 2019/03/0013) zumindest einen Eventualantrag, welcher (auch) den Leistungszeitraum von 21.01.2019 bis 18.04.2019 umfassen hätte müssen, bis längstens 31.03.2020 stellen müssen, was nicht der Fall gewesen sei.Die belangte Behörde ging im Ergebnis davon aus, dass der am 21.01.2021 eingelangte Antrag mit dem Betreff u.a. „Ausdehnung des Antrages auf Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ in der Höhe von € 34.804,14 sich auf einen Leistungszeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 bezog und der Vergütungsantrag bei sonstigen Ausschluss bis spätestens 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem die Leistungserbringung durch den Rechtsanwalt erfolgte, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen sei. Mit E-Mail vom 09.01.2020 sei lediglich ein Konvolut an Kostenverzeichnissen, jedoch ohne Antrag, übermittelt worden und demnach ein zeitgerechter Antrag nicht vorliegend. Der Antrag beziehe sich auf Leistungen aus dem Kalenderjahr 2019 und wäre der diesbezügliche Antrag bis längstens 31.03.2020 zu stellen gewesen, was nicht erfolgt sei, woran auch die mit dem BRÄG 2020 erfolgte Klarstellung im Hinblick auf den Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nichts zu ändern vermöge.

Die Antragstellerin hätte bei „Zweifeln“ aufgrund der Judikatur des VwGH (VwGH am 11.07.2019, Ra 2019/03/0013) zumindest einen Eventualantrag, welcher (auch) den Leistungszeitraum von 21.01.2019 bis 18.04.2019 umfassen hätte müssen, bis längstens 31.03.2020 stellen müssen, was nicht der Fall gewesen sei.

Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Rechtsstandpunkt, dass der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, da das Gesetz bis zur Klarstellung mittels Novelle im Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 selbst nicht angeordnet habe, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist innerhalb der mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden zu erbringen seien, zu laufen beginne. Zur Klärung dieser offenen Frage habe sie auf die Judikatur zurückgreifen können und habe der VwGH in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4, ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten werde.

Es habe aufgrund der Bezugnahme auf Vorjudikatur kein Anlass bestanden, von der Rechtsansicht des VwGH abzuweichen und sei dem VwGH folgend die Auffassung zugrunde gelegt worden, dass die Jahresfrist durch das Kalenderjahr bestimmt werde. Durch die Einfügung der Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ nach dem Wort „Jahre“ im ersten Satz der Regelung des § 16 Abs 4 RAO habe der Gesetzgeber dargelegt, wie die frühere Norm gemeint gewesen sei. Der Gesetzgeber habe § 16 Abs 4 RAO (minimal) verändert und in der ErläutRV ausdrücklich erklärt, dass damit klargestellt werden solle, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem erstem vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt werde“.

Diese gesetzliche Regelung sei somit als authentische Interpretation der früheren gesetzlichen Regelung gedacht und bewirke die Rückwirkung des neuen Gesetzes. Die Novelle sei am 21.03.2020 kundgemacht worden, wobei § 16 Abs 4 RAO des Berufs-Änderungsgesetzes 2020 mit 01.04.2020 in Kraft getreten sei. Gemäß § 16 Abs 4 seien Anträge auf Sondervergütung bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen, in welchem die abrechnungsrelevanten Leistungen erbracht seien. Es sei nicht möglich gewesen, vor dem 01.04.2020 und somit innerhalb der Antragsfrist einen auf diese zukünftige Rechtslage gestützten Antrag zu stellen. Vor dieser Novelle sei als Erkenntnisquelle die VwGH-Judikatur heranzuziehen gewesen, welche den Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO dann gewährt habe, wenn durch die rechtsanwaltliche Leistung innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten worden sei und gehe bei widersprüchlicher Rechtsprechung auch jene des Höchstgerichtes vor, weshalb die Rechtsprechung des VwGH jedenfalls Vorrang vor einer allfälligen Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern habe.

Auch sei keine eindeutig überwiegend gegenteilige Rechtsprechung in Bezug auf die zitierte VwGH-Judikatur zu finden, weshalb der späteren Entscheidung mit Beschluss vom 11.07.2019 Vorrang zukomme. Es sei zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls von der Rechtsansicht des VwGH auszugehen gewesen und diese auch dem Antrag zugrunde zu legen gewesen. Die authentische Interpretation des Gesetzgebers führe dazu, dass alle nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren von den Gerichten auf Grundlage der von der authentischen Interpretation geschaffenen Rechtslage zu entscheiden seien und sei das Ausgangsverfahren zu GZ: 31 Hv 6/20w noch nicht abgeschlossen. Der gesetzgeberischen Absicht zur Folge solle nicht nur das Gesetz zurückwirken, sondern gegenüber den Parteien seit dem VwGH-Judikat auch neuerliches Parteiengehör gewährleistet werden.

Es widerspreche dem Vertrauensgrundsatz sowie dem Gleichheitssatz, wenn es möglich wäre, noch vor Inkrafttreten der Novelle dem VwGH-widersprechende Anträge zu stellen, dies jedoch nach Inkrafttreten und somit (erstmaliger) eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht mehr möglich wäre, weil die Frist dafür notwendigerweise abgelaufen sei. Die Regelung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz sei verfassungswidrig gewesen, weil das Bestimmtheitsgebot verletzt sei und somit dem Legalitätsprinzip widersprochen habe, was auch von Gesetzgeberseite erkannt worden sei, indem er aufgrund „verfassungsrechtlicher Überlegungen“ korrigierend eingegriffen habe. Die „exakte Vorherbestimmung“ wäre sowohl möglich, als auch geboten gewesen und wäre im Hinblick auf die neue Rechtslage Parteiengehör zu gewähren gewesen, im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Rechtsstandpunkt, dass der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, da das Gesetz bis zur Klarstellung mittels Novelle im Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 selbst nicht angeordnet habe, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist innerhalb der mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden zu erbringen seien, zu laufen beginne. Zur Klärung dieser offenen Frage habe sie auf die Judikatur zurückgreifen können und habe der VwGH in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4, ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwaltes innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten werde.

Es habe aufgrund der Bezugnahme auf Vorjudikatur kein Anlass bestanden, von der Rechtsansicht des VwGH abzuweichen und sei dem VwGH folgend die Auffassung zugrunde gelegt worden, dass die Jahresfrist durch das Kalenderjahr bestimmt werde. Durch die Einfügung der Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ nach dem Wort „Jahre“ im ersten Satz der Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO habe der Gesetzgeber dargelegt, wie die frühere Norm gemeint gewesen sei. Der Gesetzgeber habe Paragraph 16, Absatz 4, RAO (minimal) verändert und in der ErläutRV ausdrücklich erklärt, dass damit klargestellt werden solle, „dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem erstem vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt werde“.

Diese gesetzliche Regelung sei somit als authentische Interpretation der früheren gesetzlichen Regelung gedacht und bewirke die Rückwirkung des neuen Gesetzes. Die Novelle sei am 21.03.2020 kundgemacht worden, wobei Paragraph 16, Absatz 4, RAO des Berufs-Änderungsgesetzes 2020 mit 01.04.2020 in Kraft getreten sei. Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, seien Anträge auf Sondervergütung bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen, in welchem die abrechnungsrelevanten Leistungen erbracht seien. Es sei nicht möglich gewesen, vor dem 01.04.2020 und somit innerhalb der Antragsfrist einen auf diese zukünftige Rechtslage gestützten Antrag zu stellen. Vor dieser Novelle sei als Erkenntnisquelle die VwGH-Judikatur heranzuziehen gewesen, welche den Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO dann gewährt habe, wenn durch die rechtsanwaltliche Leistung innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten worden sei und gehe bei widersprüchlicher Rechtsprechung auch jene des Höchstgerichtes vor, weshalb die Rechtsprechung des VwGH jedenfalls Vorrang vor einer allfälligen Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern habe.

Auch sei keine eindeutig überwiegend gegenteilige Rechtsprechung in Bezug auf die zitierte VwGH-Judikatur zu finden, weshalb der späteren Entscheidung mit Beschluss vom 11.07.2019 Vorrang zukomme. Es sei zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls von der Rechtsansicht des VwGH auszugehen gewesen und diese auch dem Antrag zugrunde zu legen gewesen. Die authentische Interpretation des Gesetzgebers führe dazu, dass alle nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren von den Gerichten auf Grundlage der von der authentischen Interpretation geschaffenen Rechtslage zu entscheiden seien und sei das Ausgangsverfahren zu GZ: 31 Hv 6/20w noch nicht abgeschlossen. Der gesetzgeberischen Absicht zur Folge solle nicht nur das Gesetz zurückwirken, sondern gegenüber den Parteien seit dem VwGH-Judikat auch neuerliches Parteiengehör gewährleistet werden.

Es widerspreche dem Vertrauensgrundsatz sowie dem Gleichheitssatz, wenn es möglich wäre, noch vor Inkrafttreten der Novelle dem VwGH-widersprechende Anträge zu stellen, dies jedoch nach Inkrafttreten und somit (erstmaliger) eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht mehr möglich wäre, weil die Frist dafür notwendigerweise abgelaufen sei. Die Regelung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz sei verfassungswidrig gewesen, weil das Bestimmtheitsgebot verletzt sei und somit dem Legalitätsprinzip widersprochen habe, was auch von Gesetzgeberseite erkannt worden sei, indem er aufgrund „verfassungsrechtlicher Überlegungen“ korrigierend eingegriffen habe. Die „exakte Vorherbestimmung“ wäre sowohl möglich, als auch geboten gewesen und wäre im Hinblick auf die neue Rechtslage Parteiengehör zu gewähren gewesen, im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Aufgrund dieser Darlegungen hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ stattgeben müssen und sei der Bescheid rechtswidrig. Aufgrund dieser Darlegungen hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ stattgeben müssen und sei der Bescheid rechtswidrig.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die von der belangten Behörde und beschwerdeführerseitig inhaltlich auch nicht bestrittene rechtliche Beurteilung des E-Mails vom 09.01.2020, eingebracht durch die C & Partner Rechtsanwälte GbR Dr. F C und Dr. A B, mit welchem der Behörde ein Konvolut von Kostenverzeichnissen, u.a. jenes vom 30.12.2019 betreffend die Strafsache D E zur GZ: Vs 1057/18 mit den verzeichneten Kosten von € 22.747,80 übermittelt wurde, zutreffend ist und diese Eingabe nicht als Antrag nach § 16 Abs 4 RAO zu werten ist. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihren objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. zB VwGH am 16.03.2016, 2013/17/0705, Rn. 9, m.w.N.).

Die bloße Übermittlung eines Konvolutes von Kostenverzeichnissen durch zwei Rechtsanwältinnen an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, in welchem sich auch ein Kostenverzeichnis in Bezug auf die Verfahrenshilfe in der Strafsache D E befand, in welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid der Behörde vom 04.10.2018 als Verteidigerin gemäß § 45 Abs 1 RAO bestellt wurde, hat den Erklärungswert der Mitteilung der darin festgesetzten Kosten für die besagte Verfahrenshilfe in der näher beschriebenen Strafsache im Ausmaß von € 22.747,80 und vermag daher weder ausdrücklich, noch schlüssig in diesem Anbringen ein Antrag nach § 16 Abs 4 RAO, mit welchem eine Sondervergütung begehrt wird, erblickt zu werden.

Zutreffend ging die belangte Behörde daher davon aus, dass die sogenannte „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO vom 30.12.2019“ keine Ausdehnung eines Antrages nach § 16 Abs 4 RAO, sondern einen neuen Antrag, gerichtet auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO, darstellt, wobei diesem Antrag, welchem ein neues Kostenverzeichnis angeschlossen war, ein Leistungszeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zugrunde lag und ein Endbetrag, abweichend von ursprünglich übermittelten Kostenverzeichnis, von nunmehr € 34.804,14 begehrt wurde.Zunächst gilt es festzuhalten, dass die von der belangten Behörde und beschwerdeführerseitig inhaltlich auch nicht bestrittene rechtliche Beurteilung des E-Mails vom 09.01.2020, eingebracht durch die C & Partner Rechtsanwälte GbR Dr.

F C und Dr. A B, mit welchem der Behörde ein Konvolut von Kostenverzeichnissen, u.a. jenes vom 30.12.2019 betreffend die Strafsache D E zur GZ: römisch fünf s 1057/18 mit den verzeichneten Kosten von € 22.747,80 übermittelt wurde, zutreffend ist und diese Eingabe nicht als Antrag nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu werten ist. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihren objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche zB VwGH am 16.03.2016, 2013/17/0705, Rn. 9, m.w.N.). Die bloße Übermittlung eines Konvolutes von Kostenverzeichnissen durch zwei Rechtsanwältinnen an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, in welchem sich auch ein Kostenverzeichnis in Bezug auf die Verfahrenshilfe in der Strafsache D E befand, in welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid der Behörde vom 04.10.2018 als Verteidigerin gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO bestellt wurde, hat den Erklärungswert der Mitteilung der darin festgesetzten Kosten für die besagte Verfahrenshilfe in der näher beschriebenen Strafsache im Ausmaß von € 22.747,80 und vermag daher weder ausdrücklich, noch schlüssig in diesem Anbringen ein Antrag nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO, mit welchem eine Sondervergütung begehrt wird, erblickt zu werden.

Zutreffend ging die belangte Behörde daher davon aus, dass die sogenannte „Ausdehnung des Antrages auf Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom 30.12.2019“ keine Ausdehnung eines Antrages nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO, sondern einen neuen Antrag, gerichtet auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO, darstellt, wobei diesem Antrag, welchem ein neues Kostenverzeichnis angeschlossen war, ein Leistungszeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zugrunde lag und ein Endbetrag, abweichend von ursprünglich übermittelten Kostenverzeichnis, von nunmehr € 34.804,14 begehrt wurde.

Das in Rede stehende Verfahren wurde somit nicht mit „Kostenverzeichnis vom 30.12.2019“, sondern mittels Antrag vom 21.01.2021 eingeleitet und hatte die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die jeweils geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.

Richtig ist, dass das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020), BGBl. I Nr. 19/2020, § 16 Abs 4 erster Satz RAO auch dahingehend änderte, dass nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ eingefügt wurde und trat diese Änderung aufgrund § 60 Abs 13 RAO mit 01.04.2020 in Kraft. Gegenständlich sprach die belangte Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage des § 16 Abs 4 RAO ab. Diese Bestimmung sieht vor, dass insbesondere ein nach § 45 leg. cit. bestellter Rechtsanwalt, der innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 3 RAO für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, wobei der Antrag auf Vergütung vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, indem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen ist und ist auf diese Vergütung dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs 5 letzter Satz RAO von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren.

Richtig ist, dass das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auch dahingehend änderte, dass nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ eingefügt wurde und trat diese Änderung aufgrund Paragraph 60, Absatz 13, RAO mit 01.04.2020 in Kraft. Gegenständlich sprach die belangte Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage des Paragraph 16, Absatz 4, RAO ab. Diese Bestimmung sieht vor, dass insbesondere ein nach Paragraph 45, leg. cit. bestellter Rechtsanwalt, der innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, RAO für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, wobei der Antrag auf Vergütung vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, indem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen ist und ist auf diese Vergütung dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz RAO von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren.

Den zutreffenden Feststellungen der belangten Behörde folgend wurde am Boden der sich im Entscheidungszeitpunkt derart darstellenden Rechtslage in Folge Antragstellung mit Schriftsatz vom 21.01.2021, eingelangt am selben Tag, vor dem Hintergrund, dass bis spätestens 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres, also aufgrund des Leistungszeitraumes von 01.01.2019 bis 31.12.2019, welchen der Antrag betraf, fallbezogen auch in nicht zu beanstandender Weise von der Verfristung des Antrages ausgegangen;- dies aufgrund des eindeutigen Wortlautes, dass bei sonstigem Ausschluss ein solches Anbringen spätestens zum 31.03.2020 beschwerdeführerseitig eingebracht werden hätte müssen.

Diese die Ausschlussfrist betreffende Rechtslage war bereits auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.03.2008 bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht wurden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.