LVwG 41.25-578/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.02.2025 GeschäftszahlLVwG 41.25-578/2025 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Mag. A, geb. am ****, B-Ort, C, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D, E-Ort, Fgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 03.12.2024, GZ: 2024/0329, den B E S C H L U S S gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 14/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.01.2025 insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer römisch eins. Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2024, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.01.2025 insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zurückverwiesen wird.
II. Gemäß § 31 VwGVG iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird der Antrag des Herrn Mag. A vom 08.01.2025, auch den „Ursprungsbescheid vom 06.08.2024 ersatzlos zu beheben“,römisch zwei. Gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, wird der Antrag des Herrn Mag. A vom 08.01.2025, auch den „Ursprungsbescheid vom 06.08.2024 ersatzlos zu beheben“, zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss (I. und II.) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss (römisch eins. und römisch zwei.) ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 03.12.2024 wurde spruchgemäß aufgrund des Beschlusses in der Sitzung vom 03.12.2024 auf Rechtsgrundlage § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammer die dem Bescheidadressaten Herrn Mag. A im Zeitraum zwischen Juni 2020 und Oktober 2022 gewährte und ausbezahlte Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von € 59.250,35 samt 4 % Zinsen aus € 13.022,80 seit 01.01.2021 und weiteren 4 % Zinsen aus weiteren € 27.214,18 seit 01.01.2022 und weiteren 4 % Zinsen aus € 19.031,37 seit 01.11.2022 zurückgefordert und ausgesprochen, dass dieser schuldig sei, den Betrag von € 59.250,35 s.A. binnen 14-tägiger Frist an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu bezahlen.
Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 03.12.2024 wurde spruchgemäß aufgrund des Beschlusses in der Sitzung vom 03.12.2024 auf Rechtsgrundlage Paragraph 24, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammer die dem Bescheidadressaten Herrn Mag. A im Zeitraum zwischen Juni 2020 und Oktober 2022 gewährte und ausbezahlte Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von € 59.250,35 samt 4 % Zinsen aus € 13.022,80 seit 01.01.2021 und weiteren 4 % Zinsen aus weiteren € 27.214,18 seit 01.01.2022 und weiteren 4 % Zinsen aus € 19.031,37 seit 01.11.2022 zurückgefordert und ausgesprochen, dass dieser schuldig sei, den Betrag von € 59.250,35 s.A. binnen 14-tägiger Frist an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu bezahlen.
Bescheidbegründend nahm die Behörde auf die Herrn Mag. A aufgrund seines Antrages ab 01.04.2020 unbefristet gewährte Berufsunfähigkeitspension Bezug, welche aufgrund des Bescheides vom 16.06.2020, GZ: ****, damals € 1.924,62 brutto (14x jährlich) betragen habe. Es habe sich herausgestellt, dass Herr Mag. A trotz Belehrung in diesem Bescheid seinen Meldepflichten nach § 53 der Satzung Teil A 2018 nicht nachgekommen sei, da eine schriftliche Meldung an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht getätigt worden sei, zumal sich ergebe, dass er beginnend mit 01.06.2020 (vorerst befristet auf 6 Monate, sodann jedoch verlängert auf unbestimmte Zeit) bei der Gemeinde G als Jurist, Leiter des Bauamtes, tätig sei und habe er auch seinen Bezug nicht offengelegt.
Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 78/24b sei die Erlassung eines Rückstandsausweises durch den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht zulässig, sodass das Ermittlungsverfahren nach § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammer eingeleitet worden sei und Herr Mag. A im näher dargelegten Schreiben vom 06.08.2024 zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei. Herr Mag. A sei seinen Meldepflichten nicht nachgekommen, da die Meldung gegenüber dem im Verfahren über die Berufsunfähigkeitsrente bestellten Sachverständigen, welcher Befund und Gutachten über den neurologisch-psychiatrischen Zustand zu erstellen gehabt habe, die Meldepflicht des Anspruchsberechtigten nach § 53 der Satzung Teil A 2018 nicht erfüllen würde, weil der bestellte Sachverständige auch nicht Organ, Organwalter und/oder Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei.
Insbesondere sei auf die Meldepflichten des Anspruchsberechtigten nach § 53 der Satzung Teil A 2018 im Bescheid vom 16.06.2020 der Abteilung 3 des Ausschusses belehrend ausdrücklich hingewiesen worden und werde auch übersehen, dass § 53 Abs 2 der Satzung Teil A 2018 eine unverzügliche schriftliche Bekanntgabe einfordere, es sei lediglich die „hinkünftige Tätigkeit“ gemeldet worden und auch die Meldepflicht unvollständig gewesen, da eine ordnungsgemäße Meldung den Dienstgeber und den Bezug zu beinhalten habe, um eine Minderung des Leistungsbezugs ermitteln zu können und andererseits beim Dienstgeber entsprechende Nachforschungen tätigen zu können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mitteilung an den Sachverständigen ausreichend wäre, sei neuerlich gegen die Meldepflicht verstoßen worden, zumal die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht gemeldet worden sei.
Bescheidbegründend nahm die Behörde auf die Herrn Mag. A aufgrund seines Antrages ab 01.04.2020 unbefristet gewährte Berufsunfähigkeitspension Bezug, welche aufgrund des Bescheides vom 16.06.2020, GZ: ****, damals € 1.924,62 brutto (14x jährlich) betragen habe. Es habe sich herausgestellt, dass Herr Mag. A trotz Belehrung in diesem Bescheid seinen Meldepflichten nach Paragraph 53, der Satzung Teil A 2018 nicht nachgekommen sei, da eine schriftliche Meldung an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht getätigt worden sei, zumal sich ergebe, dass er beginnend mit 01.06.2020 (vorerst befristet auf 6 Monate, sodann jedoch verlängert auf unbestimmte Zeit) bei der Gemeinde G als Jurist, Leiter des Bauamtes, tätig sei und habe er auch seinen Bezug nicht offengelegt.
Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 78/24b sei die Erlassung eines Rückstandsausweises durch den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht zulässig, sodass das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 24, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammer eingeleitet worden sei und Herr Mag. A im näher dargelegten Schreiben vom 06.08.2024 zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei. Herr Mag. A sei seinen Meldepflichten nicht nachgekommen, da die Meldung gegenüber dem im Verfahren über die Berufsunfähigkeitsrente bestellten Sachverständigen, welcher Befund und Gutachten über den neurologisch-psychiatrischen Zustand zu erstellen gehabt habe, die Meldepflicht des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 53, der Satzung Teil A 2018 nicht erfüllen würde, weil der bestellte Sachverständige auch nicht Organ, Organwalter und/oder Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei.
Insbesondere sei auf die Meldepflichten des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 53, der Satzung Teil A 2018 im Bescheid vom 16.06.2020 der Abteilung 3 des Ausschusses belehrend ausdrücklich hingewiesen worden und werde auch übersehen, dass Paragraph 53, Absatz 2, der Satzung Teil A 2018 eine unverzügliche schriftliche Bekanntgabe einfordere, es sei lediglich die „hinkünftige Tätigkeit“ gemeldet worden und auch die Meldepflicht unvollständig gewesen, da eine ordnungsgemäße Meldung den Dienstgeber und den Bezug zu beinhalten habe, um eine Minderung des Leistungsbezugs ermitteln zu können und andererseits beim Dienstgeber entsprechende Nachforschungen tätigen zu können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mitteilung an den Sachverständigen ausreichend wäre, sei neuerlich gegen die Meldepflicht verstoßen worden, zumal die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht gemeldet worden sei.
Aufgrund des Meldeverstoßes sei der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß § 24 der Satzung Teil A berechtigt, zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern und stehe fest, dass aufgrund des Dienstverhältnisses, welches mit der Gemeinde G eingegangen sei, eine Berufsunfähigkeitsrente nicht (mehr) zugestanden sei. Die Berufsunfähigkeitsrente sei ab 01.04.2020 unbefristet erteilt worden und hätte nach Dienstantritt am 01.06.2020 die Verpflichtung bestanden, das Dienstverhältnis bei der Gemeinde G und den Bezug offenzulegen und hätte des Weiteren schriftlich Meldung erstattet werden müssen, dass das vorerst befristete Dienstverhältnis nach Ablauf nach 6 Monaten fortgesetzt worden sei, wobei der Bezug neuerlich offengelegt werden hätte müssen, weshalb der Rückforderungsanspruch zu Recht bestehe und sei Herr Mag.
A auch unredlicher Besitzer im Sinne des § 1437 ABGB, zumal er nach ausdrücklicher Belehrung seinen Meldepflichten nicht nachgekommen sei und daher den Irrtum der bescheiderlassenden Behörde veranlasst habe. Maßgeblich sei, ob der Bereicherungsschuldner als redlich oder unredlich anzusehen sei, wobei aufgrund ausdrücklicher Belehrung über den Kondiktionsanspruch Wissentlichkeit vorliege und er am Behaltendürfen der Leistung jedenfalls zweifeln habe müssen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit schade und lediglich dem redlichen Bereicherungsschuldner eine Minderung des Bereicherungsanspruchs gewährt werde, sofern er überhaupt schutzwürdig sei, wovon fallbezogen nicht auszugehen sei. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit sei bereits deshalb zu verwerfen, zumal die Behörde mit Erlassen ihres Rückstandsausweises, welcher letztlich durch das Landesgericht für ZRS behoben worden sei, materiellrechtlich auch klar zu verstehen gegeben habe, dass, gestützt auf § 24 der Satzung Teil A 2018 und auch alle erdenklichen Rechtsgründe, eine Fälligstellung der zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrente erfolgt sei.
Im Zeitraum zwischen Juni 2020 habe Herr Mag. A zu Unrecht Berufsunfähigkeitsrente im Gesamtausmaß von € 61.956,71 bezogen; von Juni 2020 bis Dezember 2020 € 15.729,16, im Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 € 27.214,18 und von Jänner 2022 bis Oktober 2022 € 19.013,37. Im Verfahren 4 R 8/24m sei Herrn Mag. A ein Kostenersatz in der Höhe von € 2.706,36 zugesprochen worden, sodass für den Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020 nach teilweiser Kompensation eine Forderung von € 13.022,80 s.A. offengeblieben sei. Aufgrund des Meldeverstoßes sei der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 24, der Satzung Teil A berechtigt, zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern und stehe fest, dass aufgrund des Dienstverhältnisses, welches mit der Gemeinde G eingegangen sei, eine Berufsunfähigkeitsrente nicht (mehr) zugestanden sei.
Die Berufsunfähigkeitsrente sei ab 01.04.2020 unbefristet erteilt worden und hätte nach Dienstantritt am 01.06.2020 die Verpflichtung bestanden, das Dienstverhältnis bei der Gemeinde G und den Bezug offenzulegen und hätte des Weiteren schriftlich Meldung erstattet werden müssen, dass das vorerst befristete Dienstverhältnis nach Ablauf nach 6 Monaten fortgesetzt worden sei, wobei der Bezug neuerlich offengelegt werden hätte müssen, weshalb der Rückforderungsanspruch zu Recht bestehe und sei Herr Mag. A auch unredlicher Besitzer im Sinne des Paragraph 1437, ABGB, zumal er nach ausdrücklicher Belehrung seinen Meldepflichten nicht nachgekommen sei und daher den Irrtum der bescheiderlassenden Behörde veranlasst habe.
Maßgeblich sei, ob der Bereicherungsschuldner als redlich oder unredlich anzusehen sei, wobei aufgrund ausdrücklicher Belehrung über den Kondiktionsanspruch Wissentlichkeit vorliege und er am Behaltendürfen der Leistung jedenfalls zweifeln habe müssen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit schade und lediglich dem redlichen Bereicherungsschuldner eine Minderung des Bereicherungsanspruchs gewährt werde, sofern er überhaupt schutzwürdig sei, wovon fallbezogen nicht auszugehen sei. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit sei bereits deshalb zu verwerfen, zumal die Behörde mit Erlassen ihres Rückstandsausweises, welcher letztlich durch das Landesgericht für ZRS behoben worden sei, materiellrechtlich auch klar zu verstehen gegeben habe, dass, gestützt auf Paragraph 24, der Satzung Teil A 2018 und auch alle erdenklichen Rechtsgründe, eine Fälligstellung der zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrente erfolgt sei.
Im Zeitraum zwischen Juni 2020 habe Herr Mag. A zu Unrecht Berufsunfähigkeitsrente im Gesamtausmaß von € 61.956,71 bezogen; von Juni 2020 bis Dezember 2020 € 15.729,16, im Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 € 27.214,18 und von Jänner 2022 bis Oktober 2022 € 19.013,37. Im Verfahren 4 R 8/24m sei Herrn Mag. A ein Kostenersatz in der Höhe von € 2.706,36 zugesprochen worden, sodass für den Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020 nach teilweiser Kompensation eine Forderung von € 13.022,80 s.A. offengeblieben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Mag. A unter Bekanntgabe seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch diese rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid zu GZ: 2023/0275 vom 03.12.2024 samt Ursprungsbescheid vom 06.08.2024 ersatzlos beheben.
Gestützt auf die Beschwerdegründe der materiellen- und formellen Rechtswidrigkeit wurde von Seiten des Beschwerdeführers die behördliche Erledigung zur Gänze angefochten.
Beschwerdebegrünend geht der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit des Verwaltungsweges fallbezogen aus, ebenso von der mangelnden Möglichkeit der Kompensation nach § 24 der Satzung Teil A 2018, zumal ein Fall nach § 56 leg. cit. nicht vorliege. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht sei im Verfahren durch Mitteilung an den Sachverständigen, wonach er als Jurist in der Gemeinde ab 01.06.2020 arbeiten werde, nicht vorliegend, was sich auch aus dem Zuerkennungsbescheid der Behörde vom 16.06.2020 ergebe. Der Meldepflicht sei nachgekommen worden und ergebe sich aus § 34 Abs 2 Satzung Teil A 2018 keine darüberhinausgehende Meldeverpflichtung, lediglich die Möglichkeit der Anrechnung des darin angeführten Einkommens.
Die Meldung sei somit Grundlage des Bescheides vom 16.06.2020 gewesen und sei der Hinweis erfolgt, dass zukünftige Einkünfte nach § 34 Abs 2 Satzung Teil A 2018 auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen seien. Eine irrtümlich bezahlte Nichtschuld stehe unter dem Schutz des § 1437 ABGB und sei gegen derartige Forderungen eine Kompensation nach § 1438 ABGB, anders als bei allfällig verjährten Forderungen, gar nicht möglich. Nach § 1439 ABGB könne auch zwischen einer richtigen und nicht richtigen sowie einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung eine Kompensation nicht stattfinden und werde behördlicherseits nicht vom Bestehen der Forderung ausgegangen, zumal mit Schreiben vom 06.08.2024 ein Ermittlungsverfahren nach § 24 leg. cit. eingeleitet worden sei.
Eine Forderung zu Lasten des Beschwerdeführers bestehe nicht, mit welcher kompensiert werden könne. Nach § 328 ABGB sei die Entscheidung über den gutgläubigen Verbrauch im Sinne des § 1437 leg. cit. auch dem richterlichen Ausspruch vorbehalten und bestehe im Zweifel auch die Vermutung der Redlichkeit, sodass bislang gar keine Forderung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, welche richtig und fällig wäre, existiere und damit auch das Vorzugspfandrecht gemäß § 19a RAO gelte. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zu GZ: 3 Ob 78/24b lediglich über die rechtliche Unzulässigkeit der Exekution aufgrund des ausgestellten Rückstandsausweises entschieden und hänge der Rückforderungsanspruch von der Beantwortung der Frage des gutgläubigen Verbrauchs, welcher behördlicherseits nicht beurteilt worden sei, ab, wobei von Behördenseite auch nicht von einem materiellrechtlichen Bestehen der Forderung der bescheiderlassenden Behörde, sondern nur von einer angeblichen Forderung ausgegangen worden sei.
Der behördliche Bescheid sei nicht ausreichend begründet, zumal die Behörde entscheidungswesentliche Sachverhalte gänzlich unbeachtlich lasse. Der Berufsunfähigkeitsrentenbescheid sei mit 16.06.2020 datiert und die Berufsunfähigkeitsrente bereits ab 01.04.2020 unbefristet gewährt worden und daher zu einem Zeitpunkt ergangen, zu welchem der Dienstantritt des Beschwerdeführers am 01.06.2020 bei der Gemeinde G bereits bekanntgemacht worden sei. Die Aufrechnung nach § 56 der Satzung Teil A 2018 sei nicht möglich, zumal die Voraussetzungen nach den §§ 1438 ff ABGB fehlen würden, sowie zwingende unabdingbare Kompensationsverbote einer Aufrechnung entgegenstehen würden, sowohl das KSchG als auch die Regelungen des DHG würden eine Aufrechnung verunmöglichen sowie § 1441 ABGB eine solche verbieten und habe die Behörde nicht einmal festgestellt, dass eine Forderung gegen den Beschwerdeführer überhaupt bestehe.
Das Ermittlungsverfahren sei nicht einmal beendet, sodass von einer bestehenden Forderung der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden könne. Die Rückforderung sei auch nicht Gegenstand des hoheitlichen Handelns, sondern seien dafür ausschließlich die ordentlichen Gerichte im streitigen Verfahren zuständig, zumal gemäß § 328 ABGB ausschließlich der richterliche Ausspruch über die Redlichkeit des Besitzes entscheiden könne. Die Behörde werde daher auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen sein und der bekämpfte Bescheid samt dem Ursprungsbescheid vom 06.08.2024 zu beheben sein. Der OGH habe auch klargelegt, dass eine allenfalls beabsichtigte/mögliche Rückforderung - wie im konkreten - angeblich zu Unrecht bezogener Leistungen dem hoheitlichen Handeln der Behörde entzogen sei, zumal es insbesondere im Hinblick auf § 1437 ABGB im Zusammenhang mit § 328 ABGB eines richterlichen Ausspruchs bedürfe, um die Höhe eines rückzufordernden Betrages sowie dessen Berechtigung festzustellen und daher ausschließlich die ordentlichen Gerichte im streitigen Verfahren zur Titelschaffung berechtigt seien.
Ein „Ermittlungsverfahren“ nach § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammer sei in dieser Verordnung nicht vorgesehen und finde sich auch sonst nicht und sei § 24 der Satzung Teil A auch eine „Kannbestimmung“, zu Unrecht erbrachte Leistungen im streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zurückzufordern und gegebenenfalls eine Aufrechnung nach § 56 der Satzung Teil A vorzunehmen. Weitergehende Befugnisse der Behörde seien nicht gegeben und ableitbar, insbesondere bestehe keine behördliche Befugnis, den Beschwerdeführer zu einer Zahlung im Sinne einer Rückforderung zu verpflichten, da die Behörde auch nicht zur Erlassung eines Bescheides im Sinne eines „richterlichen Ausspruchs“ berechtigt sei.
Es sei ständige und gefestigte Rechtsprechung des OGH zu § 1438 ABGB, wonach bei Verbrauch von irrtümlichen Lohn-/Pensionsbezügen als redlicher Besitzer im guten Glauben eine Rückerstattung nicht verlangt werden könne, wobei die Redlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bekanntmachung eines Dienstantritts nicht in Zweifel zu ziehen sei und seien dem Gesetz keinerlei Formerfordernisse „zur Bekanntmachung“ eines Dienstantritts zu entnehmen und hätte laut der Bescheidbelehrung lediglich das zukünftige Dienstverhältnisse gemeldet werden müssen, sodass der Beschwerdeführer zurecht davon ausgehen habe können, dass die Empfehlung des Sachverständigen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch goutiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich zukünftiger Dienstverhältnisse keines Meldungsverstoßes schuldig gemacht. Beschwerdebegrünend geht der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit des Verwaltungsweges fallbezogen aus, ebenso von der mangelnden Möglichkeit der Kompensation nach Paragraph 24, der Satzung Teil A 2018, zumal ein Fall nach Paragraph 56, leg. cit. nicht vorliege. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht sei im Verfahren durch Mitteilung an den Sachverständigen, wonach er als Jurist in der Gemeinde ab 01.06.2020 arbeiten werde, nicht vorliegend, was sich auch aus dem Zuerkennungsbescheid der Behörde vom 16.06.2020 ergebe. Der Meldepflicht sei nachgekommen worden und ergebe sich aus Paragraph 34, Absatz 2, Satzung Teil A 2018 keine darüberhinausgehende Meldeverpflichtung, lediglich die Möglichkeit der Anrechnung des darin angeführten Einkommens.
Die Meldung sei somit Grundlage des Bescheides vom 16.06.2020 gewesen und sei der Hinweis erfolgt, dass zukünftige Einkünfte nach Paragraph 34, Absatz 2, Satzung Teil A 2018 auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen seien. Eine irrtümlich bezahlte Nichtschuld stehe unter dem Schutz des Paragraph 1437, ABGB und sei gegen derartige Forderungen eine Kompensation nach Paragraph 1438, ABGB, anders als bei allfällig verjährten Forderungen, gar nicht möglich. Nach Paragraph 1439, ABGB könne auch zwischen einer richtigen und nicht richtigen sowie einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung eine Kompensation nicht stattfinden und werde behördlicherseits nicht vom Bestehen der Forderung ausgegangen, zumal mit Schreiben vom 06.08.2024 ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 24, leg. cit. eingeleitet worden sei.
Eine Forderung zu Lasten des Beschwerdeführers bestehe nicht, mit welcher kompensiert werden könne. Nach Paragraph 328, ABGB sei die Entscheidung über den gutgläubigen Verbrauch im Sinne des Paragraph 1437, leg. cit. auch dem richterlichen Ausspruch vorbehalten und bestehe im Zweifel auch die Vermutung der Redlichkeit, sodass bislang gar keine Forderung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, welche richtig und fällig wäre, existiere und damit auch das Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 19 a, RAO gelte. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zu GZ: 3 Ob 78/24b lediglich über die rechtliche Unzulässigkeit der Exekution aufgrund des ausgestellten Rückstandsausweises entschieden und hänge der Rückforderungsanspruch von der Beantwortung der Frage des gutgläubigen Verbrauchs, welcher behördlicherseits nicht beurteilt worden sei, ab, wobei von Behördenseite auch nicht von einem materiellrechtlichen Bestehen der Forderung der bescheiderlassenden Behörde, sondern nur von einer angeblichen Forderung ausgegangen worden sei.
Der behördliche Bescheid sei nicht ausreichend begründet, zumal die Behörde entscheidungswesentliche Sachverhalte gänzlich unbeachtlich lasse. Der Berufsunfähigkeitsrentenbescheid sei mit 16.06.2020 datiert und die Berufsunfähigkeitsrente bereits ab 01.04.2020 unbefristet gewährt worden und daher zu einem Zeitpunkt ergangen, zu welchem der Dienstantritt des Beschwerdeführers am 01.06.2020 bei der Gemeinde G bereits bekanntgemacht worden sei. Die Aufrechnung nach Paragraph 56, der Satzung Teil A 2018 sei nicht möglich, zumal die Voraussetzungen nach den Paragraphen 1438, ff ABGB fehlen würden, sowie zwingende unabdingbare Kompensationsverbote einer Aufrechnung entgegenstehen würden, sowohl das KSchG als auch die Regelungen des DHG würden eine Aufrechnung verunmöglichen sowie Paragraph 1441, ABGB eine solche verbieten und habe die Behörde nicht einmal festgestellt, dass eine Forderung gegen den Beschwerdeführer überhaupt bestehe.
Das Ermittlungsverfahren sei nicht einmal beendet, sodass von einer bestehenden Forderung der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden könne. Die Rückforderung sei auch nicht Gegenstand des hoheitlichen Handelns, sondern seien dafür ausschließlich die ordentlichen Gerichte im streitigen Verfahren zuständig, zumal gemäß Paragraph 328, ABGB ausschließlich der richterliche Ausspruch über die Redlichkeit des Besitzes entscheiden könne. Die Behörde werde daher auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen sein und der bekämpfte Bescheid samt dem Ursprungsbescheid vom 06.08.2024 zu beheben sein. Der OGH habe auch klargelegt, dass eine allenfalls beabsichtigte/mögliche Rückforderung - wie im konkreten - angeblich zu Unrecht bezogener Leistungen dem hoheitlichen Handeln der Behörde entzogen sei, zumal es insbesondere im Hinblick auf Paragraph 1437, ABGB im Zusammenhang mit Paragraph 328, ABGB eines richterlichen Ausspruchs bedürfe, um die Höhe eines rückzufordernden Betrages sowie dessen Berechtigung festzustellen und daher ausschließlich die ordentlichen Gerichte im streitigen Verfahren zur Titelschaffung berechtigt seien.
Ein „Ermittlungsverfahren“ nach Paragraph 24, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammer sei in dieser Verordnung nicht vorgesehen und finde sich auch sonst nicht und sei Paragraph 24, der Satzung Teil A auch eine „Kannbestimmung“, zu Unrecht erbrachte Leistungen im streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zurückzufordern und gegebenenfalls eine Aufrechnung nach Paragraph 56, der Satzung Teil A vorzunehmen. Weitergehende Befugnisse der Behörde seien nicht gegeben und ableitbar, insbesondere bestehe keine behördliche Befugnis, den Beschwerdeführer zu einer Zahlung im Sinne einer Rückforderung zu verpflichten, da die Behörde auch nicht zur Erlassung eines Bescheides im Sinne eines „richterlichen Ausspruchs“ berechtigt sei.
Es sei ständige und gefestigte Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 1438, ABGB, wonach bei Verbrauch von irrtümlichen Lohn-/Pensionsbezügen als redlicher Besitzer im guten Glauben eine Rückerstattung nicht verlangt werden könne, wobei die Redlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bekanntmachung eines Dienstantritts nicht in Zweifel zu ziehen sei und seien dem Gesetz keinerlei Formerfordernisse „zur Bekanntmachung“ eines Dienstantritts zu entnehmen und hätte laut der Bescheidbelehrung lediglich das zukünftige Dienstverhältnisse gemeldet werden müssen, sodass der Beschwerdeführer zurecht davon ausgehen habe können, dass die Empfehlung des Sachverständigen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch goutiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich zukünftiger Dienstverhältnisse keines Meldungsverstoßes schuldig gemacht.
Diese mit 08.01.2025 datierte Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde am 04.02.2025 vorgelegt.
Festzustellen ist, dass die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 16.06.2020, GZ: ****, nach Beschluss in der Sitzung vom 16.06.2020, Herrn Em. RA Mag. A aufgrund seines Antrages vom 25.03.2020 gemäß § 31 ff der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern bescheidmäßig eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.04.2020 unbefristet gewährte, wobei diese gemäß der Leistungsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil A I Punk 1 monatlich € 1.924,62 brutto (14x jährlich) betrug, und auch auf die Anrechnungsregelung des § 34 Abs 2 der Satzung Teil A 2018, bezogen auf (zukünftige) Einkünfte, hingewiesen wurde.
Der Bescheidbegründung ist auch der Hinweis zu entnehmen, dass der Ausspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 33 Abs 2 der Satzung Teil A 2018 mit dem Ende desjenigen Monats ende, in dem eine Bedingung für den Wegfall dieses Anspruches eingetreten sei und wurde neben der prinzipiellen Verpflichtung zu Kontrolluntersuchungen (§ 37 der Satzung Teil A 2018) bis zum Erreichen der untersten Altersgrenze nach § 32 Abs 1 Z 4 der Satzung Teil A 2018 überdies auch ausdrücklich auf die Meldepflichten des Anspruchsberechtigten (§ 53 der Satzung Teil A 2018) hingewiesen. Aus dem im bezughabenden Verfahren erstellten fachärztlichen Gutachten des Univ.Prof. Dr. H vom 27.05.2020 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigen gegenüber ausgeführt habe, dass er nun eine befristete Stelle als Jurist in der Gemeinde ab 01.06.2020 habe und diese Stelle auf 6 Monate befristet sei, wobei er sehen werde, wie das gehe.
Sachverständigenseitig wurde in diesem Gutachten davon ausgegangen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzukommen und wurde der Versuch über eine andere juristische Tätigkeit wieder in eine berufliche Laufbahn zu kommen, als durchaus sinnvoll erachtet, wobei die Behörde in ihrem Bescheid darauf auch im Rahmen der Begründung Bezug nahm.Festzustellen ist, dass die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 16.06.2020, GZ: ****, nach Beschluss in der Sitzung vom 16.06.2020, Herrn Em. RA Mag. A aufgrund seines Antrages vom 25.03.2020 gemäß Paragraph 31, ff der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern bescheidmäßig eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.04.2020 unbefristet gewährte, wobei diese gemäß der Leistungsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil A römisch eins Punk 1 monatlich € 1.924,62 brutto (14x jährlich) betrug, und auch auf die Anrechnungsregelung des Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung Teil A 2018, bezogen auf (zukünftige) Einkünfte, hingewiesen wurde.
Der Bescheidbegründung ist auch der Hinweis zu entnehmen, dass der Ausspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der Satzung Teil A 2018 mit dem Ende desjenigen Monats ende, in dem eine Bedingung für den Wegfall dieses Anspruches eingetreten sei und wurde neben der prinzipiellen Verpflichtung zu Kontrolluntersuchungen (Paragraph 37, der Satzung Teil A 2018) bis zum Erreichen der untersten Altersgrenze nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, der Satzung Teil A 2018 überdies auch ausdrücklich auf die Meldepflichten des Anspruchsberechtigten (Paragraph 53, der Satzung Teil A 2018) hingewiesen. Aus dem im bezughabenden Verfahren erstellten fachärztlichen Gutachten des Univ.Prof.
Dr. H vom 27.05.2020 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigen gegenüber ausgeführt habe, dass er nun eine befristete Stelle als Jurist in der Gemeinde ab 01.06.2020 habe und diese Stelle auf 6 Monate befristet sei, wobei er sehen werde, wie das gehe. Sachverständigenseitig wurde in diesem Gutachten davon ausgegangen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzukommen und wurde der Versuch über eine andere juristische Tätigkeit wieder in eine berufliche Laufbahn zu kommen, als durchaus sinnvoll erachtet, wobei die Behörde in ihrem Bescheid darauf auch im Rahmen der Begründung Bezug nahm.
Dass der Beschwerdeführer darüberhinausgehend die Rechtsanwaltskammer über Umstände seine mit 01.06.2020 vorerst befristet auf 6 Monate und dann auf unbestimmte Zeit verlängerte Tätigkeit als Jurist in der Gemeinde G unter Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen konkret informierte bzw. nach Bezug der Leistung der Berufsunfähigkeitsrente ab 01.04.2020, insbesondere nach Ablauf der Befristung seines Dienstverhältnisses, die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich schriftlich davon unter Vorlage von einschlägigen Bescheinigungen in Kenntnis setzte, ist nicht festzustellen.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum zwischen Juni 2020 und Oktober 2020 unstrittig eine Berufsunfähigkeitsrente im Gesamtausmaß von € 61.956,21, wobei im Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020 € 15.729,16 von ihm bezogen wurden, im Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 € 27.214,18 und in der Zeit von Jänner 2022 bis Oktober 2022 € 19.013,37.
Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Beträge eine Rückzahlung an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer tätigte, ist nicht festzustellen und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im zivilgerichtlichen Verfahren zu 4 R 8/24m ein ihm gegenüber der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zustehender Kostenersatz in der Höhe von € 2.706,36 rechtskräftig zugesprochen, welchen die Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im nunmehr bekämpften Bescheid in der Begründung, bezogen auf den Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020, kompensierend in Anschlag brachte und in diesem Zeitraum lediglich von einer bestehenden Forderung von € 13.022,80 s.A. ausging.
Der seitens der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erlassene „Kompensationsbescheid“, mit welchem die gesamten dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugesprochenen Kosten des Verfahrens 4 R 8/24m des Landesgerichtes für ZRS Graz in der Höhe von € 2.706,36 mit der Forderung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der laut Behörde zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrente in der Gesamthöhe von € 61.956,71 teilweise kompensiert wurde, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur GZ: LVwG 41.25-607/2025 durch Abänderung des Bescheides des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur GZ: 2023/0275 mittels Erkenntnis vom 12.02.2025 aufgrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage zur Vornahme einer derartigen bescheidmäßigen Kompensation behoben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden Urkunden, wobei beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten wurde, die genannte Rente während der in Rede stehenden Zeiträume bezogen zu haben. Der Ausgang des hg. Verfahrens zur GZ: GZ: LVwG 41.25-607/2025, welcher den Verfahrensparteien auch bekannt ist, ergibt sich aus dem bezughabenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 35 RAO lautet wie folgt:Paragraph 35, RAO lautet wie folgt: „Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen.
Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.
1.
Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters.
1a.
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erfolgen; Paragraph 1494, ABGB ist sinngemäß anzuwenden.
Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, oder c getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden; b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach Litera a, maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;
Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Ziffer eins, anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3.
Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4.
Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.
5.
Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
6.
In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.
Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden.
Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.
Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.
Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen.
Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.
Im Rahmen der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer auch den Ursprungsbescheid vom 06.08.2024 ersatzlos zu beheben. Nicht gänzlich klar ist, ob der Beschwerdeführer sich damit wiederum nur gegen den von ihm im Verfahren zu LVwG 41.25-607/2025 mittels Beschwerde bekämpften „Kompensationsbescheid“ der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur GZ: 2023/0275 wendet oder auch gegen das ebenfalls mit 06.08.2024 datierte Schreiben der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit welchem ein Ermittlungsverfahren nach § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern eingeleitet wurde. Im Rahmen der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer auch den Ursprungsbescheid vom 06.08.2024 ersatzlos zu beheben. Nicht gänzlich klar ist, ob der Beschwerdeführer sich damit wiederum nur gegen den von ihm im Verfahren zu LVwG 41.25-607/2025 mittels Beschwerde bekämpften „Kompensationsbescheid“ der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur GZ: 2023/0275 wendet oder auch gegen das ebenfalls mit 06.08.2024 datierte Schreiben der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit welchem ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 24, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern eingeleitet wurde.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde (neuerlich) auch gegen den genannten Kompensationsbescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wendet, gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid bereits Beschwerde erhoben hatte und dieser Beschwerde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2025, GZ: LVwG 41.25-607/2025, auch Folge gegeben wurde, indem durch Abänderung des bekämpften Bescheides die Aufhebung des vorgenannten Kompensationsbescheides verwaltungsgerichtlicherseits ausgesprochen wurde, sodass dieser im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und eine Bekämpfung desselben mittels Beschwerde schon deshalb nicht in Betracht kommt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sich damit allenfalls jedoch (auch) gegen das Schreiben der Behörde vom 06.08.2024 wendete, mit welchem die Behörde das Ermittlungsverfahren nach § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A einleitete, ist festzustellen, dass es sich bei diesem behördlichen Schreiben nicht um einen Bescheid handelt, sondern um eine behördlichen Verfahrensanordnung, mit welcher von Behördenseite fallbezogen Parteiengehör gewahrt wurde. Dieses behördliche Schreiben beinhaltet weder einen rechtsgestaltendenden noch rechtsfeststellenden Abspruch (vgl. z.B. auch VwGH am 18.06.2003, 2001/06/0165, VwGH am 23.11.2011, 2011/12/0185, VwGH am 12.11.2008, 2005/12/0151, VwGH am 15.11.2006, 2006/12/0072 und VwGH am 13.10.2024, 2024/10/0107).
Die Erledigung ist auch nicht als Bescheid bezeichnet und kann auf eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Hoheitsakt setzen wollte, sondern dass sie normativ im Sinne obiger Ausführungen eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes damit entschieden hat, wobei die Wiedergabe einer Rechtsansicht von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. nicht als verbindliche Erledigung also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden können (vgl. VwGH am 15.12.1992, 92/14/0180). Das vorgenannte, dem Parteiengehör dienende Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024 erweist sich daher unzweifelhaft nicht als Bescheid.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sich damit allenfalls jedoch (auch) gegen das Schreiben der Behörde vom 06.08.2024 wendete, mit welchem die Behörde das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 24, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A einleitete, ist festzustellen, dass es sich bei diesem behördlichen Schreiben nicht um einen Bescheid handelt, sondern um eine behördlichen Verfahrensanordnung, mit welcher von Behördenseite fallbezogen Parteiengehör gewahrt wurde. Dieses behördliche Schreiben beinhaltet weder einen rechtsgestaltendenden noch rechtsfeststellenden Abspruch vergleiche z.B. auch VwGH am 18.06.2003, 2001/06/0165, VwGH am 23.11.2011, 2011/12/0185, VwGH am 12.11.2008, 2005/12/0151, VwGH am 15.11.2006, 2006/12/0072 und VwGH am 13.10.2024, 2024/10/0107).
Die Erledigung ist auch nicht als Bescheid bezeichnet und kann auf eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Hoheitsakt setzen wollte, sondern dass sie normativ im Sinne obiger Ausführungen eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes damit entschieden hat, wobei die Wiedergabe einer Rechtsansicht von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. nicht als verbindliche Erledigung also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden können vergleiche VwGH am 15.12.1992, 92/14/0180). Das vorgenannte, dem Parteiengehör dienende Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024 erweist sich daher unzweifelhaft nicht als Bescheid.
Im gegenständlichen Zusammenhang normiert Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen, sodass die sich gegen den mittlerweile behobenen Kompensationsbescheid bzw. die vorgenannte Verfahrensanordnung richtende Beschwerde in diesem Umfang – wie aus dem Beschluss II. ersichtlich – zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Zusammenhang normiert Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen, sodass die sich gegen den mittlerweile behobenen Kompensationsbescheid bzw. die vorgenannte Verfahrensanordnung richtende Beschwerde in diesem Umfang – wie aus dem Beschluss römisch zwei. ersichtlich – zurückzuweisen war.
Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitspension nach der RAO bzw. der Satzung Teil A 2018 nur im streitigen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten stattfinden können, ist zu entgegnen, dass es sich bei den Rechtsanwaltskammern nicht um vorgegebene den Zuständigkeits- und Organisationsanordnungen des Gesetzgebers weithin entzogene Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, sondern es Sache des Gesetzgebers ist, diese einzurichten und ihnen Aufgaben zu übertragen und die Zuständigkeiten zu regeln (vgl. z.B. bereits VfGH am 21.06.1993, B1868/92). Im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen sind derartige Selbstverwaltungskörper nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. z.B. bereits VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 7903/1976, 13464/1993, VfGH am 13.06.2001, V 4/01) auch zur Erlassung von Verordnungen befugt.
Mit der Einführung der Art. 120a und 120b B-VG, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde die Autonomie der Rechtsanwaltskammern und des ÖRAK auch bundesverfassungsgesetzlich garantiert. Nach § 35 Abs 3 RAO ist der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, soweit die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen. Die ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Mit BGBl. I Nr. 10/2017 wurde an den ÖRAK die Aufgabe übertragen, Satzungen für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der RAK für den Fall der Krankheit zu erlassen.
Mit Beschluss vom 17.11.2017, kundgemacht am 30.11.2017, wurde die gegenständliche Satzung Teil A 2018, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 3/2024 vom 26.09.2024, kundgemacht am 02.10.2024, erlassen. Im Rahmen dieses Rechtes auf Selbstverwaltung normiert § 24 der Satzung Teil A 2018 auch, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen von der die Leistung auszahlenden Rechtsanwaltskammer zurückgefordert werden können, insbesondere wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht erbracht oder irrtümlich falsch berechnet wurden. Den „Erläuterungen zum Entwurf der Satzung Teil A 2018 und Entwurf der Satzung Teil B 2018“ ist zu § 24 im 1. Hauptstück auch zu entnehmen, dass die Bestimmung, welche inhaltlich § 16 Abs 7 der bisher in Geltung gestandenen Satzung Teil A entspreche, durch Neuformulierung klarstelle, dass die Rechtsanwaltskammer berechtigt sei, zu Unrecht erbrachte Leitungen zurückzufordern, zumal die bisherige Satzung dies dem Bezieher oder der Bezieherin dieser Leistungen nur aufgetragen habe.
Der Verweis auf § 54 stelle klar, dass jene Rechtsanwaltskammer zur Rückforderung berechtigt sei, welche die zu Unrecht erbrachte Leistung ausgezahlt habe. Bei dem beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Fall im Verfahren 3 Ob 78/24b ging es auch darum, dass der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei keine Folge gab und klarstellte, dass die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer durch § 28 Abs 1a RAO nur ermächtigt sei, Rückstandausweise zur Einbringung rückständiger Beiträge zu erlassen und diese Bestimmung - entgegen der Ansicht der Betreibenden - nicht auch auf Rückforderungsansprüche wegen (angeblich) zu Unrecht bezogener Leistungen ausgeweitet werden könnte.
Das Höchstgericht ging in dieser Entscheidung davon aus, dass Rückstandsausweise nur für rückständige Beiträge und nicht auch für Rückforderungsansprüche wegen (angeblich) zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen werden dürften und hielt fest, dass der Umstand, dass eine zu Unrecht bezogene Leistung (wie die Berufsunfähigkeitsrente) nach § 24 Satzung Teil A 2018 zurückgefordert werden könnte, sie noch nicht zum „rückständigen Beitrag“ im Sinne des § 28 Abs 1 lit. d RAO mache und für die Erlassung eines Rückstandsausweises auch zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, womit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - von Seiten des Obersten Gerichtshofes nicht bindend ausgesprochen wurde, dass diese Verpflichtung zur Rückforderung nicht im Verwaltungswege, sondern vor den ordentlichen Gerichten vorzunehmen sei.
Nach § 49 Abs 1 RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters- und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs 1 Z 6 RAO) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Diese Versorgungseinrichtungen beruhen auf dem Umlagesystem, in welchem auch von einer Risikogemeinschaft der Rechtsanwälte auszugehen ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand, im Lichte der verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern, auch im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsrente im Hinblick auf den Charakter der Bestimmung des § 24 der Satzung Teil A 2018 von einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Regelung ausgeht, wonach durch die die Leistung auszahlende Rechtsanwaltskammer (vgl. § 54 leg. cit.) zu Unrecht erbrachte Leistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kammerseitig auf diese Weise im Verwaltungsweg zurückgefordert werden können, wobei diese Regelung jedoch als Voraussetzung den Fall, wenn die Leistung durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht erbracht oder irrtümlich falsch berechnet wurde, lediglich beispielsweise nennt.
Nach § 53 Abs 4 Satzung Teil A 2018 berechtigt ein Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten die Rechtsanwaltskammern allenfalls zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 24 leg. cit. Dass die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides in Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen fallbezogen aus der Berufsunfähigkeitsrente daher sachlich nicht zuständig gewesen wäre, vermag das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand - entgegen dem Beschwerdevorbringen - somit nicht zu erkennen.Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitspension nach der RAO bzw. der Satzung Teil A 2018 nur im streitigen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten stattfinden können, ist zu entgegnen, dass es sich bei den Rechtsanwaltskammern nicht um vorgegebene den Zuständigkeits- und Organisationsanordnungen des Gesetzgebers weithin entzogene Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, sondern es Sache des Gesetzgebers ist, diese einzurichten und ihnen Aufgaben zu übertragen und die Zuständigkeiten zu regeln vergleiche z.B. bereits VfGH am 21.06.1993, B1868/92).
Im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen sind derartige Selbstverwaltungskörper nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche z.B. bereits VfSlg. 3993 aus 1961,, 4886 aus 1964,, 7903 aus 1976,, 13464 aus 1993,, VfGH am 13.06.2001, römisch fünf 4/01) auch zur Erlassung von Verordnungen befugt. Mit der Einführung der Artikel 120 a und 120 b B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde die Autonomie der Rechtsanwaltskammern und des ÖRAK auch bundesverfassungsgesetzlich garantiert. Nach Paragraph 35, Absatz 3, RAO ist der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, soweit die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.
Die ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, wurde an den ÖRAK die Aufgabe übertragen, Satzungen für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der RAK für den Fall der Krankheit zu erlassen. Mit Beschluss vom 17.11.2017, kundgemacht am 30.11.2017, wurde die gegenständliche Satzung Teil A 2018, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 3 aus 2024, vom 26.09.2024, kundgemacht am 02.10.2024, erlassen.
Im Rahmen dieses Rechtes auf Selbstverwaltung normiert Paragraph 24, der Satzung Teil A 2018 auch, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen von der die Leistung auszahlenden Rechtsanwaltskammer zurückgefordert werden können, insbesondere wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht erbracht oder irrtümlich falsch berechnet wurden. Den „Erläuterungen zum Entwurf der Satzung Teil A 2018 und Entwurf der Satzung Teil B 2018“ ist zu Paragraph 24, im 1. Hauptstück auch zu entnehmen, dass die Bestimmung, welche inhaltlich Paragraph 16, Absatz 7, der bisher in Geltung gestandenen Satzung Teil A entspreche, durch Neuformulierung klarstelle, dass die Rechtsanwaltskammer berechtigt sei, zu Unrecht erbrachte Leitungen zurückzufordern, zumal die bisherige Satzung dies dem Bezieher oder der Bezieherin dieser Leistungen nur aufgetragen habe.
Der Verweis auf Paragraph 54, stelle klar, dass jene Rechtsanwaltskammer zur Rückforderung berechtigt sei, welche die zu Unrecht erbrachte Leistung ausgezahlt habe. Bei dem beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Fall im Verfahren 3 Ob 78/24b ging es auch darum, dass der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei keine Folge gab und klarstellte, dass die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer durch Paragraph 28, Absatz eins a, RAO nur ermächtigt sei, Rückstandausweise zur Einbringung rückständiger Beiträge zu erlassen und diese Bestimmung - entgegen der Ansicht der Betreibenden - nicht auch auf Rückforderungsansprüche wegen (angeblich) zu Unrecht bezogener Leistungen ausgeweitet werden könnte.
Das Höchstgericht ging in dieser Entscheidung davon aus, dass Rückstandsausweise nur für rückständige Beiträge und nicht auch für Rückforderungsansprüche wegen (angeblich) zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen werden dürften und hielt fest, dass der Umstand, dass eine zu Unrecht bezogene Leistung (wie die Berufsunfähigkeitsrente) nach Paragraph 24, Satzung Teil A 2018 zurückgefordert werden könnte, sie noch nicht zum „rückständigen Beitrag“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, RAO mache und für die Erlassung eines Rückstandsausweises auch zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, womit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - von Seiten des Obersten Gerichtshofes nicht bindend ausgesprochen wurde, dass diese Verpflichtung zur Rückforderung nicht im Verwaltungswege, sondern vor den ordentlichen Gerichten vorzunehmen sei.
Nach Paragraph 49, Absatz eins, RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters- und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, RAO) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Diese Versorgungseinrichtungen beruhen auf dem Umlagesystem, in welchem auch von einer Risikogemeinschaft der Rechtsanwälte auszugehen ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand, im Lichte der verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern, auch im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsrente im Hinblick auf den Charakter der Bestimmung des Paragraph 24, der Satzung Teil A 2018 von einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Regelung ausgeht, wonach durch die die Leistung auszahlende Rechtsanwaltskammer vergleiche Paragraph 54, leg. cit.) zu Unrecht erbrachte Leistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kammerseitig auf diese Weise im Verwaltungsweg zurückgefordert werden können, wobei diese Regelung jedoch als Voraussetzung den Fall, wenn die Leistung durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht erbracht oder irrtümlich falsch berechnet wurde, lediglich beispielsweise nennt.
Nach Paragraph 53, Absatz 4, Satzung Teil A 2018 berechtigt ein Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten die Rechtsanwaltskammern allenfalls zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Paragraph 24, leg. cit. Dass die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides in Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen fallbezogen aus der Berufsunfähigkeitsrente daher sachlich nicht zuständig gewesen wäre, vermag das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand - entgegen dem Beschwerdevorbringen - somit nicht zu erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich davon ausgeht, eine Meldepflicht nicht verletzt zu haben und seinen ex lege bestehenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, zumal die Leistung rückwirkend zu einem Zeitpunkt auf Dauer zuerkannt worden sei, in welchem eine Bekanntgabe seines Dienstverhältnisses im Wege des Sachverständigengutachtens der Behörde auch bekannt gewesen sei und diese auch in den Bescheid Eingang gefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass § 53 Abs 1 der Satzung Teil A 2018 in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren den Antragsteller auch dazu verpflichtet, die Rechtsanwaltskammer über alle Umstände zu informieren, die für eine Entscheidung über einen Versorgungsanspruch maßgebend sind, und hat er diese auch zu bescheinigen.
Dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren dem Sachverständigen bekanntgab, dass er ab 01.06.2020 als Jurist in einer Gemeinde eine vorerst auf 6 Monate befristete Stelle angenommen habe, und dies sachverständigenseitig auch als durchaus sinnvoll erachtet wurde, was über das erstellte Gutachten auch in den Bescheid der Behörde vom 16.06.2020, mit welchem die Berufsunfähigkeitsrente ab 01.04.2020 unbefristet zuerkannt wurde, einging, stellt nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten jedenfalls keine rechtskonforme Information der Rechtsanwaltskammer über diesen damals für die Entscheidung über den Versorgungsanspruch maßgeblichen Umstand dar, zumal diese Information von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers der Behörde gegenüber auch unter Vorlage entsprechender positivrechtlich erforderlicher Bescheinigungen zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre, da es dabei insbesondere auch um die konkreten Tätigkeiten einer solchen Beschäftigung geht und um die Bezüge des Beschwerdeführers bzw. das Einkommen im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.
Nr. 400/1988. Nach § 34 Abs 2 der Satzung Teil A 2018 ein solches inländisches Einkommen bis zum Erreichen des für die Altersrente maßgeblichen Alters nämlich auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen.Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich davon ausgeht, eine Meldepflicht nicht verletzt zu haben und seinen ex lege bestehenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, zumal die Leistung rückwirkend zu einem Zeitpunkt auf Dauer zuerkannt worden sei, in welchem eine Bekanntgabe seines Dienstverhältnisses im Wege des Sachverständigengutachtens der Behörde auch bekannt gewesen sei und diese auch in den Bescheid Eingang gefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 53, Absatz eins, der Satzung Teil A 2018 in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren den Antragsteller auch dazu verpflichtet, die Rechtsanwaltskammer über alle Umstände zu informieren, die für eine Entscheidung über einen Versorgungsanspruch maßgebend sind, und hat er diese auch zu bescheinigen.
Dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren dem Sachverständigen bekanntgab, dass er ab 01.06.2020 als Jurist in einer Gemeinde eine vorerst auf 6 Monate befristete Stelle angenommen habe, und dies sachverständigenseitig auch als durchaus sinnvoll erachtet wurde, was über das erstellte Gutachten auch in den Bescheid der Behörde vom 16.06.2020, mit welchem die Berufsunfähigkeitsrente ab 01.04.2020 unbefristet zuerkannt wurde, einging, stellt nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten jedenfalls keine rechtskonforme Information der Rechtsanwaltskammer über diesen damals für die Entscheidung über den Versorgungsanspruch maßgeblichen Umstand dar, zumal diese Information von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers der Behörde gegenüber auch unter Vorlage entsprechender positivrechtlich erforderlicher Bescheinigungen zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre, da es dabei insbesondere auch um die konkreten Tätigkeiten einer solchen Beschäftigung geht und um die Bezüge des Beschwerdeführers bzw. das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
Nach Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung Teil A 2018 ein solches inländisches Einkommen bis zum Erreichen des für die Altersrente maßgeblichen Alters nämlich auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen.
Zumal eine ordnungsgemäße Mitwirkung durch den Beschwerdeführer im Verfahren über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente nicht erfolgt ist, hätte dieser auch nach Bezug der Leistung den Sachverhalt seiner „Beschäftigung“ der Behörde unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und zu bescheinigen gehabt; - dies im Besonderen auch anlässlich der Verlängerung seines ursprünglich befristeten Dienstverhältnisses zur Gemeinde G. Insofern liegen zweifelsfrei auch Verstöße gegen die Pflichten des Beschwerdeführers im Sinne der Regelung des § 53 Abs 4 der Satzung Teil A 2018 vor, welche die belangte Behörde zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 24 leg. cit. dem Grunde nach berechtigten, da weder im Verfahren für den Versorgungsanspruch entscheidungsmaßgebliche Umstände bescheinigend bekanntgegeben wurden, noch nach Beziehen der Leistung, insbesondere auch anlässlich der Verlängerung des Dienstverhältnisses, eine unverzügliche schriftliche Bekanntgabe des konkreten diesbezüglichen Sachverhaltes an die belangte Behörde unter Anschluss erforderlicher Bescheinigung erfolgte, sodass die belangte Behörde mangels entsprechender Mitwirkung des nunmehrigen Beschwerdeführers, insbesondere bereits im Verfahren betreffend die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente auch nicht in die Lage versetzt wurde, den Sachverhalt hinreichend zu prüfen und ihrer Entscheidung irrtumsfrei zugrundezulegen.
Zumal eine ordnungsgemäße Mitwirkung durch den Beschwerdeführer im Verfahren über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente nicht erfolgt ist, hätte dieser auch nach Bezug der Leistung den Sachverhalt seiner „Beschäftigung“ der Behörde unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und zu bescheinigen gehabt; - dies im Besonderen auch anlässlich der Verlängerung seines ursprünglich befristeten Dienstverhältnisses zur Gemeinde G. Insofern liegen zweifelsfrei auch Verstöße gegen die Pflichten des Beschwerdeführers im Sinne der Regelung des Paragraph 53, Absatz 4, der Satzung Teil A 2018 vor, welche die belangte Behörde zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Paragraph 24, leg. cit. dem Grunde nach berechtigten, da weder im Verfahren für den Versorgungsanspruch entscheidungsmaßgebliche Umstände bescheinigend bekanntgegeben wurden, noch nach Beziehen der Leistung, insbesondere auch anlässlich der Verlängerung des Dienstverhältnisses, eine unverzügliche schriftliche Bekanntgabe des konkreten diesbezüglichen Sachverhaltes an die belangte Behörde unter Anschluss erforderlicher Bescheinigung erfolgte, sodass die belangte Behörde mangels entsprechender Mitwirkung des nunmehrigen Beschwerdeführers, insbesondere bereits im Verfahren betreffend die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente auch nicht in die Lage versetzt wurde, den Sachverhalt hinreichend zu prüfen und ihrer Entscheidung irrtumsfrei zugrundezulegen.
Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen auch ins Treffen führte, dass auch ein gutgläubiger Verbrauch der Berufsunfähigkeitsrente während des in Rede stehenden Zeitraums stattgefunden habe, so gilt es zum einen festzuhalten, dass es sich bei dem Ausspruch der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen – wie dargelegt – geradezu nicht um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens handelt, Verwaltung grundsätzlich aufgrund der Gesetze erfolgt (vgl.
Art. 18 Abs 1 B-VG) und im Bescheid vom 16.06.2020 zudem u.a. ausdrücklich auch auf die Bestimmung des § 53 der Satzung Teil A 2018 im Zusammenhang mit den Meldepflichten des Anspruchsberechtigten hingewiesen wurde und behördlicherseits in diesem Konnex somit nicht nur ein Hinweis bezüglich des Erfordernisses der Anrechnung künftiger Einkünfte im Sinne des § 34 Abs 2 leg. cit. erfolgte, sodass es dem Beschwerdeführer als einem ehemaligen Rechtsanwalt und Juristen auch klar sein musste, dass sein in weiterer Folge auch unbefristetes Dienstverhältnis eine unverzügliche schriftliche bescheinigungsbelegte Meldung nach sich ziehen hätte müssen und vermag im Konnex mit dem Hinweis auf die Regelung nach § 34 Abs 2 der Satzung Teil A 2018 auch kein Indiz erblickt zu werden, wonach der Beschwerdeführer, der eine unmittelbare konkrete bescheinigte Meldung im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht abgab, die in Rede stehende Berufsunfähigkeitsrente daher gutgläubig verbrauchen hätte können, zumal ihm auch ein allfälliger Rechtsirrtum, im Wege des Sachverständigengutachtens rechtskonform mitgewirkt zu haben, zweifelsfrei vorwerfbar wäre; - ungeachtet des Umstandes, dass eine für die Verwaltungsbehörde maßgebende, weitergehende positivrechtliche Regelung in den verwaltungsrechtlichen Vorschriften in diesem Konnex nicht existiert.Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen auch ins Treffen führte, dass auch ein gutgläubiger Verbrauch der Berufsunfähigkeitsrente während des in Rede stehenden Zeitraums stattgefunden habe, so gilt es zum einen festzuhalten, dass es sich bei dem Ausspruch der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen – wie dargelegt – geradezu nicht um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens handelt, Verwaltung grundsätzlich aufgrund der Gesetze erfolgt vergleiche Artikel 18, Absatz eins, B-VG) und im Bescheid vom 16.06.2020 zudem u.a. ausdrücklich auch auf die Bestimmung des Paragraph 53, der Satzung Teil A 2018 im Zusammenhang mit den Meldepflichten des Anspruchsberechtigten hingewiesen wurde und behördlicherseits in diesem Konnex somit nicht nur ein Hinweis bezüglich des Erfordernisses der Anrechnung künftiger Einkünfte im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. erfolgte, sodass es dem Beschwerdeführer als einem ehemaligen Rechtsanwalt und Juristen auch klar sein musste, dass sein in weiterer Folge auch unbefristetes Dienstverhältnis eine unverzügliche schriftliche bescheinigungsbelegte Meldung nach sich ziehen hätte müssen und vermag im Konnex mit dem Hinweis auf die Regelung nach Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung Teil A 2018 auch kein Indiz erblickt zu werden, wonach der Beschwerdeführer, der eine unmittelbare konkrete bescheinigte Meldung im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht abgab, die in Rede stehende Berufsunfähigkeitsrente daher gutgläubig verbrauchen hätte können, zumal ihm auch ein allfälliger Rechtsirrtum, im Wege des Sachverständigengutachtens rechtskonform mitgewirkt zu haben, zweifelsfrei vorwerfbar wäre; - ungeachtet des Umstandes, dass eine für die Verwaltungsbehörde maßgebende, weitergehende positivrechtliche Regelung in den verwaltungsrechtlichen Vorschriften in diesem Konnex nicht existiert.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzustimmen, dass § 24 der Satzung Teil A 2018 auch in Verbindung mit § 53 Abs 4 der Satzung Teil A 2018, wie auch § 56 leg. cit., keine Regelungen darstellen, welche die belangte Behörde zur Kompensation, bezogen auf die Forderung des Beschwerdeführers aus dem Exekutionsverfahren zur GZ: 4 R 8/24m im Ausmaß von € 2.706,36 mit Rückforderungen aus dem Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020 im Rahmen eines Hoheitsaktes berechtigt hätten, zumal eine bezughabende verwaltungsgerichtlich relevante gesetzliche Grundlage fallbezogen nicht vorgesehen ist und bezieht sich die Aufrechnungsbestimmung des § 56 der Satzung Teil A 2018 auch auf fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen, welche der genannte Anspruch auf Kostenersatz aus dem Exekutionsverfahren nicht darzustellen vermag.
Diesbezüglich sind analog auch Bestimmungen des ABGB nicht heranzuziehen, zumal eine „echte Lücke“ damit im Zusammenhang stehend verwaltungsgerichtlicherseits nicht erkannt zu werden vermag; - dies vor dem Hintergrund, wonach ein derartiger Lückenschluss auch im Zweifelsfall nicht Platz greifen kann und sieht § 50 RAO in Abs 2 Z 6 auch ausdrücklich vor, dass in der Satzung vorgesehen werden kann, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können, sodass auch eine Interpretation nicht dazu führen kann, dass eine Kompensation auch mit anderen Forderungen, gegenständlich einer Prozesskostenforderung, zulässig bzw. geboten wäre. Es mangelt am Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, welche in § 56 leg. cit. nicht zu finden ist; - ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Vorschreibung von 4%-igen Verzugszinsen sich auf Grundlage der Regelung des § 24 der Satzung Teil A 2018 als zulässig erweisen würde, auf welchen die belangte Behörde ihren Rückforderungsanspruch fallbezogen stützte.Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzustimmen, dass Paragraph 24, der Satzung Teil A 2018 auch in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 4, der Satzung Teil A 2018, wie auch Paragraph 56, leg. cit., keine Regelungen darstellen, welche die belangte Behörde zur Kompensation, bezogen auf die Forderung des Beschwerdeführers aus dem Exekutionsverfahren zur GZ: 4 R 8/24m im Ausmaß von € 2.706,36 mit Rückforderungen aus dem Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020 im Rahmen eines Hoheitsaktes berechtigt hätten, zumal eine bezughabende verwaltungsgerichtlich relevante gesetzliche Grundlage fallbezogen nicht vorgesehen ist und bezieht sich die Aufrechnungsbestimmung des Paragraph 56, der Satzung Teil A 2018 auch auf fällige Beiträge und nach Paragraph 24, rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen, welche der genannte Anspruch auf Kostenersatz aus dem Exekutionsverfahren nicht darzustellen vermag.
Diesbezüglich sind analog auch Bestimmungen des ABGB nicht heranzuziehen, zumal eine „echte Lücke“ damit im Zusammenhang stehend verwaltungsgerichtlicherseits nicht erkannt zu werden vermag; - dies vor dem Hintergrund, wonach ein derartiger Lückenschluss auch im Zweifelsfall nicht Platz greifen kann und sieht Paragraph 50, RAO in Absatz 2, Ziffer 6, auch ausdrücklich vor, dass in der Satzung vorgesehen werden kann, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können, sodass auch eine Interpretation nicht dazu führen kann, dass eine Kompensation auch mit anderen Forderungen, gegenständlich einer Prozesskostenforderung, zulässig bzw. geboten wäre.
Es mangelt am Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, welche in Paragraph 56, leg. cit. nicht zu finden ist; - ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Vorschreibung von 4%-igen Verzugszinsen sich auf Grundlage der Regelung des Paragraph 24, der Satzung Teil A 2018 als zulässig erweisen würde, auf welchen die belangte Behörde ihren Rückforderungsanspruch fallbezogen stützte.