LVwG-2023/24/0583-18
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlLVwG-2023/24/0583-18 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
1.) Verfahrenseinleitender Schriftsatz:
Mit Eingabe des Bezirkskrankenhauses (iF: BKH) X, vertreten durch den Obmann CC, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei DD vom 01.06.2022 an die Bezirkshauptmannschaft X, wurde der BKH X tätiger Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger AA (iF: „Beschwerdeführer“) aufgrund dessen Verhalten aus Sicht des BKH X als vertrauensunwürdig zur weiteren Ausübung des Berufes des diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger angezeigt. Im konkreten wurde Nachfolgendes angezeigt: Mit Eingabe des Bezirkskrankenhauses (iF: BKH) römisch zehn, vertreten durch den Obmann CC, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei DD vom 01.06.2022 an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, wurde der BKH römisch zehn tätiger Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger AA (iF: „Beschwerdeführer“) aufgrund dessen Verhalten aus Sicht des BKH römisch zehn als vertrauensunwürdig zur weiteren Ausübung des Berufes des diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger angezeigt. Im konkreten wurde Nachfolgendes angezeigt: „Am 16.05.2022 wurde dem Verwaltungsdirektor EE ein WhatsApp-Chat-Verlauf übermittelt, welcher von Herrn AA (Telefonnummer: ***) an einen anderen Mitarbeiter des BKH X geschickt worden ist. Diese Worte Chat-Verlauf stammt vom August 2021 und weist nachstehenden Inhalt auf (linksseitige Nachrichten stammen von Herrn AA):„Am 16.05.2022 wurde dem Verwaltungsdirektor EE ein WhatsApp-Chat-Verlauf übermittelt, welcher von Herrn AA (Telefonnummer: ***) an einen anderen Mitarbeiter des BKH römisch zehn geschickt worden ist. Diese Worte Chat-Verlauf stammt vom August 2021 und weist nachstehenden Inhalt auf (linksseitige Nachrichten stammen von Herrn AA): „Bild im pdf ersichtlich“ Nachdem der Verwaltungsdirektor EE am 16.05.2022 diesen WhatsApp-Verlauf erhalten hat, hat er - gemeinsam mit der Pflegedirektorin FF - ein Gespräch mit jenem Mitarbeiter geführt, welche diese Nachrichten erhalten hat, um festzustellen, ob diese Nachrichten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsstätte stehen, oder im Privatbereich einzuordnen sind. Auf Basis dieses Gespräches mit dem Mitarbeiter des BKH X hat sich herausgestellt, dass diese Nachrichten des Herrn AA in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit am BKH X gestanden sind. Laut Personalakte konnte die angeführte Handynummer dem Herrn AA zugeordnet werden. Durch Nachfrage beim Empfänger dieses Chat-Verlaufes wurde bekannt, dass sich dieser Chat-Verlauf auf einen Patienten bezieht, der in jener Abteilung, in welcher er seinen Dienst verrichtete - dies im Zeitraum August 2021 - stationär aufgenommen war.
Dies konnte von dem Mitarbeiter auch deswegen so präzise ausgeführt werden, weil in der Nachricht des Herrn AA von einer „tep“ die Rede ist. Dabei handelt es sich um eine Teilendoprothese. Aufgrund dieses Details war es für den Mitarbeiter unzweifelhaft zuordenbar, von welchem Patienten gesprochen worden ist. Aus dem Chat-Verlauf ist konkret zu entnehmen, dass Herr AA einen anderen Mitarbeiter aufforderte, diesem Patienten in die Hose zu fassen und Herrn AA zu beschreiben, wie es sich anfühle. Mit dem „horny“ ist eine sexuelle Erregung des Herrn AA bzw. das vulgäre Wort „geil“ gemeint. Darin lässt sich eine Aufforderung zur gründlichen sexuellen Belästigung eines Patienten entnehmen. Nur am Rande sei erwähnt, dass in der Abteilung, in welcher Herr AA seinen Dienst verrichtete, Patienten aufgenommen sind, die aufgrund ihrer speziellen Erkrankung absolut schutzbedürftig sind.Nachdem der Verwaltungsdirektor EE am 16.05.2022 diesen WhatsApp-Verlauf erhalten hat, hat er - gemeinsam mit der Pflegedirektorin FF - ein Gespräch mit jenem Mitarbeiter geführt, welche diese Nachrichten erhalten hat, um festzustellen, ob diese Nachrichten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsstätte stehen, oder im Privatbereich einzuordnen sind.
Auf Basis dieses Gespräches mit dem Mitarbeiter des BKH römisch zehn hat sich herausgestellt, dass diese Nachrichten des Herrn AA in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit am BKH römisch zehn gestanden sind. Laut Personalakte konnte die angeführte Handynummer dem Herrn AA zugeordnet werden. Durch Nachfrage beim Empfänger dieses Chat-Verlaufes wurde bekannt, dass sich dieser Chat-Verlauf auf einen Patienten bezieht, der in jener Abteilung, in welcher er seinen Dienst verrichtete - dies im Zeitraum August 2021 - stationär aufgenommen war. Dies konnte von dem Mitarbeiter auch deswegen so präzise ausgeführt werden, weil in der Nachricht des Herrn AA von einer „tep“ die Rede ist.
Dabei handelt es sich um eine Teilendoprothese. Aufgrund dieses Details war es für den Mitarbeiter unzweifelhaft zuordenbar, von welchem Patienten gesprochen worden ist. Aus dem Chat-Verlauf ist konkret zu entnehmen, dass Herr AA einen anderen Mitarbeiter aufforderte, diesem Patienten in die Hose zu fassen und Herrn AA zu beschreiben, wie es sich anfühle. Mit dem „horny“ ist eine sexuelle Erregung des Herrn AA bzw. das vulgäre Wort „geil“ gemeint. Darin lässt sich eine Aufforderung zur gründlichen sexuellen Belästigung eines Patienten entnehmen. Nur am Rande sei erwähnt, dass in der Abteilung, in welcher Herr AA seinen Dienst verrichtete, Patienten aufgenommen sind, die aufgrund ihrer speziellen Erkrankung absolut schutzbedürftig sind.
In weiterer Folge fordert Herr AA einen anderen Mitarbeiter des Bezirkskrankenhauses auf, den Patienten sexuell zu missbrauchen bzw. einen sexuellen Akt zu vollziehen, indem er ihn fordert: „und dann filmst bitte wiasd na doggy nimmst mit seiner tep :-) will seine tränen sehn au falle viere :-) :-):-):-)“. Unter dem Begriff „doggy“ versteckt sich im englischsprachigen Jargon eine Sexstellung.
Zuletzt kündigt Herr AA weiter BKH X an, wehrlose Demente in der Nacht „zu ficken“. Darin ist ein sexueller Missbrauch, wenn nicht sogar eine Aufforderung zur Vergewaltigung zu verstehen.Zuletzt kündigt Herr AA weiter BKH römisch zehn an, wehrlose Demente in der Nacht „zu ficken“. Darin ist ein sexueller Missbrauch, wenn nicht sogar eine Aufforderung zur Vergewaltigung zu verstehen.
Dieser Chat-Verlauf, welcher vom 10.08.2021 stammte, wurde nunmehr durch den Empfänger dieser Nachrichten der kollegialen Führung des BKH X zur Verfügung gestellt, weil sich aufgrund von diversen Ereignissen die Notwendigkeit zur Vorlage an den Arbeitgeber beim Mitarbeiter des BKH X erhärtet hat. Aus Sicht des BKH X liegt die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 27 Abs. 2 GuKG bei Herrn AA nicht mehr vor, weil aus Sicht des BKH X die allgemeinen Berufspflichten des Angehörigen des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes mit Füßen getreten werden. Das Wohl und die Gesundheit der Patienten liegen anhand dieses Chat-Verlaufes jedenfalls nicht im Interesse des Herrn AA. Um der Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich selbst ein Bild von den Vertrauenswürdigkeit des AA zu machen, wird nunmehr von seiten des BKH X diese Meldung erstattet.Dieser Chat-Verlauf, welcher vom 10.08.2021 stammte, wurde nunmehr durch den Empfänger dieser Nachrichten der kollegialen Führung des BKH römisch zehn zur Verfügung gestellt, weil sich aufgrund von diversen Ereignissen die Notwendigkeit zur Vorlage an den Arbeitgeber beim Mitarbeiter des BKH römisch zehn erhärtet hat.
Aus Sicht des BKH römisch zehn liegt die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, GuKG bei Herrn AA nicht mehr vor, weil aus Sicht des BKH römisch zehn die allgemeinen Berufspflichten des Angehörigen des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes mit Füßen getreten werden. Das Wohl und die Gesundheit der Patienten liegen anhand dieses Chat-Verlaufes jedenfalls nicht im Interesse des Herrn AA. Um der Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich selbst ein Bild von den Vertrauenswürdigkeit des AA zu machen, wird nunmehr von seiten des BKH römisch zehn diese Meldung erstattet.
Aus Sicht des BKH X hat Herr AA gegen die Berufspflichten nach dem GuKG verstoßen. Die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Personen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.Aus Sicht des BKH römisch zehn hat Herr AA gegen die Berufspflichten nach dem GuKG verstoßen. Die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Personen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
Aus den vorliegenden Nachrichten ist zu entnehmen, dass Herr AA jedenfalls nicht das Wohl und die Gesundheit des Patienten in den Vordergrund stellte, dessen sexuelle Misshandlung er versuchte zu bestimmen; schlimmer noch richtete sich seine Aufforderung dahingehend, sexuelle Akte an dementen Patienten zu verrichten. Herr AA ist nicht nur zur Einhaltung der Berufspflichten im Allgemeinen nach dem GuKG verpflichtet, sondern als Gemeinde-Vertragsbediensteter ist er auch verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Allgemeinheit und Patienten im Speziellen würden sich jedenfalls einer solchen Person nicht freiwillig in Betreuung geben, wenn der Inhalt der obzitierte WhatsApp-Nachrichten bekannt wäre.
Das BKH X hätte, sofern das Arbeitsverhältnis noch aufrecht wäre, sofort eine Entlassung gegenüber Herrn AA ausgesprochen. Der Schutz der Patienten des BKH X steht unumstritten im Vordergrund, weshalb Herr AA im BKH X in Zukunft keinen Dienst mehr verrichten dürfte. Aus der Sicht des BKH X liegt eine erhebliche Pflichtverletzung nach dem GuKG und nach dem G-VBG vor (vgl BMG-92250/0028-II//2/2014; BMG F-92250/0075/II/A/2/1017; BGH 17. Juni 2015,2 1013/11/0210). Um zukünftige Patienten in anderen Häusern zu schützen, erachtet das BKH X es nunmehr für notwendig, dass die zuständige Behörde von diesem Sachverhalt informiert wird und gegebenenfalls eine Prüfung einleitet.“Das BKH römisch zehn hätte, sofern das Arbeitsverhältnis noch aufrecht wäre, sofort eine Entlassung gegenüber Herrn AA ausgesprochen. Der Schutz der Patienten des BKH römisch zehn steht unumstritten im Vordergrund, weshalb Herr AA im BKH römisch zehn in Zukunft keinen Dienst mehr verrichten dürfte. Aus der Sicht des BKH römisch zehn liegt eine erhebliche Pflichtverletzung nach dem GuKG und nach dem G-VBG vor vergleiche BMG-92250/0028-II//2/2014; BMG F-92250/0075/II/A/2/1017; BGH 17. Juni 2015,2 1013/11/0210). Um zukünftige Patienten in anderen Häusern zu schützen, erachtet das BKH römisch zehn es nunmehr für notwendig, dass die zuständige Behörde von diesem Sachverhalt informiert wird und gegebenenfalls eine Prüfung einleitet.“ 2.) Angefochtener Bescheid:
In der Folge wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.06.2022, GZ: ***, Herrn AA (iF: „Beschwerdeführer“) die Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entzogen. Mit Eingabe vom 29.09.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.06.2022. In der Folge wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.06.2022, GZ: ***, Herrn AA (iF: „Beschwerdeführer“) die Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entzogen. Mit Eingabe vom 29.09.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.06.2022.
Die Bezirkshauptmannschaft X gab mit Bescheid vom 20.1.2023 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.6.2022, GZ: ***, gemäß § 71 Abs 1 AVG Folge und wies die gegen den Bescheid vom 2.6.2022 erhobene Vorstellung ab und bestätigte das ausgesprochene Mandat vollinhaltlich.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gab mit Bescheid vom 20.1.2023 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 2.6.2022, GZ: ***, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG Folge und wies die gegen den Bescheid vom 2.6.2022 erhobene Vorstellung ab und bestätigte das ausgesprochene Mandat vollinhaltlich.
Die Erstbehörde sprach ausdrücklich aus, dass die Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege bezüglich Herrn AA, geb. am XX.XX.XXXX, samt Hinweis, dass Herr AA auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist, gem § 40 Abs. 1 und 2 iVm § 27 Abs 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl I Nr 108/1997 idgF iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl Nr 51/1991 idgF aufrecht bleibt und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen eingebrachten Beschwerde gemäß § 64 Abs 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF ab.Die Erstbehörde sprach ausdrücklich aus, dass die Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege bezüglich Herrn AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, samt Hinweis, dass Herr AA auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist, gem Paragraph 40, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997, idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF aufrecht bleibt und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF ab.
3.) Beschwerde:
Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt: „1. Beschwerdegegenstand:
Gegen den Bescheid der BH X zu *** vom 20.01.2023 erhebt der Beschwerdeführer AA; vertreten durch dessen bevollmächtigte Vertreter, die Rechtsanwaltskanzlei BB mit dem Kanzleisitz in **** Y, Templstraße 32/11, welche sich gemäß § 8 RAO auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehendeGegen den Bescheid der BH römisch zehn zu *** vom 20.01.2023 erhebt der Beschwerdeführer AA; vertreten durch dessen bevollmächtigte Vertreter, die Rechtsanwaltskanzlei BB mit dem Kanzleisitz in **** Y, Templstraße 32/11, welche sich gemäß Paragraph 8, RAO auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der bekämpfte Bescheid wird bis auf dessen Spruchpunkt 1., mit welchem die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gab, seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
Zunächst wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der BH X vom 02.06.2022 zu GZ: *** gern. § 40 Abs 1 und 2 iVm § 27 Abs 1 GuKG die Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entzogen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung gern. § 57 Abs 2 AVG und beantragte zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gern. § 71 Abs 1 AVG. Die belangte Behörde führte daraufhin ein Beweisverfahren ab und erließ am 20.01.2023 zu GZ: *** den nunmehr bekämpften Bescheid.
Mit diesem wurde mit Spruchpunkt 1. dem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben, während mit Spruchpunkt 2. das Rechtsmittel der Vorstellung abgewiesen und das ausgesprochene Mandat bestätigt wurde, somit ausgesprochen wurde, dass die Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege samt dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist, gem. § 40 Abs 1 und 2 iVm § 27 Abs 1 GuKG iVm § 57 AVG aufrecht bleibt. Schließlich wurde mit Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde gern. § 64 Abs 2 AVG aberkannt.Zunächst wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der BH römisch zehn vom 02.06.2022 zu GZ: *** gern.
Paragraph 40, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, GuKG die Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entzogen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung gern. Paragraph 57, Absatz 2, AVG und beantragte zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gern. Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Die belangte Behörde führte daraufhin ein Beweisverfahren ab und erließ am 20.01.2023 zu GZ: *** den nunmehr bekämpften Bescheid.
Mit diesem wurde mit Spruchpunkt 1. dem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben, während mit Spruchpunkt 2. das Rechtsmittel der Vorstellung abgewiesen und das ausgesprochene Mandat bestätigt wurde, somit ausgesprochen wurde, dass die Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege samt dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist, gem. Paragraph 40, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, GuKG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG aufrecht bleibt. Schließlich wurde mit Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde gern.
Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt.
Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde datiert mit 20.01.2023 und wurde den bevollmächtigten Vertretern am 25.01.2023 postalisch zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endet daher mit Ablauf des 21.02.2023. Die vorliegende, am 21.02.2023 auf elektronischem Wege sowie auch auf postalischem Wege bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig binnen offener Rechtsmittelfrist erstattet.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich sowohl gegen die über den Beschwerdeführer ausgesprochene Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege samt dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde. Die Beweiswürdigung der bescheiderlassenden Behörde ist mangelhaft, die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind unrichtig bzw. zumindest ergänzungsbedürftig, die rechtliche Beurteilung des durch die BH X festgestellten Sachverhaltes ist unrichtig.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich sowohl gegen die über den Beschwerdeführer ausgesprochene Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege samt dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde. Die Beweiswürdigung der bescheiderlassenden Behörde ist mangelhaft, die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind unrichtig bzw. zumindest ergänzungsbedürftig, die rechtliche Beurteilung des durch die BH römisch zehn festgestellten Sachverhaltes ist unrichtig.
Insgesamt liegen die Voraussetzungen die Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheit- und Krankenpflege nicht vor.
Die BH X begründet den Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides in ihrer rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit, dass eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG nicht (mehr) vorliege. Dabei bezieht sich die BH X einerseits auf WhatsApp-Nachrichten des AA aus dem Jahr 2021, andererseits sei es nach Ansicht der belangten Behörde auch nach „diesem Zeitpunkt wiederholt zu grenzüberschreitendem und moralisch verwerflichem Verhalten im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Herrn AA gekommen". Eine positive Zukunftsprognose könne hinsichtlich des Beschwerdeführers daher nicht getroffen werden. Eine weitere Vertrauenswürdigkeit sei daher jedenfalls auszuschließen.Die BH römisch zehn begründet den Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides in ihrer rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit, dass eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GuKG nicht (mehr) vorliege. Dabei bezieht sich die BH römisch zehn einerseits auf WhatsApp-Nachrichten des AA aus dem Jahr 2021, andererseits sei es nach Ansicht der belangten Behörde auch nach „diesem Zeitpunkt wiederholt zu grenzüberschreitendem und moralisch verwerflichem Verhalten im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Herrn AA gekommen". Eine positive Zukunftsprognose könne hinsichtlich des Beschwerdeführers daher nicht getroffen werden. Eine weitere Vertrauenswürdigkeit sei daher jedenfalls auszuschließen.
Die von der belangten Behörde angezogene Vertrauensunwürdigkeit wird in Abs 2 des § 27 GuKG näher definiert. Demnach ist die Vertrauenswürdigkeit nicht bei der Begehung jeder strafbaren Handlung, sondern nur bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen und - kumulativ vorliegend - bei einer Gefährdung der zukünftigen Berufsausübung im Sinne einer Eigenart der strafbaren Handlung bzw. der Persönlichkeit des Verurteilten jedenfalls zu verneinen. Richtig ist, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den genannten strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit begründen können. Dabei ist nach der - von der belangten Behörde richtigerweise herangezogenen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bewerten, ob eine vom Berufsangehörigen gesetzte Verletzung der Berufspflichten unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen werden muss (vgl.
VWGH 24.05.2005, 2003/11/0252 zum ÄrzteG).Die von der belangten Behörde angezogene Vertrauensunwürdigkeit wird in Absatz 2, des Paragraph 27, GuKG näher definiert. Demnach ist die Vertrauenswürdigkeit nicht bei der Begehung jeder strafbaren Handlung, sondern nur bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen und - kumulativ vorliegend - bei einer Gefährdung der zukünftigen Berufsausübung im Sinne einer Eigenart der strafbaren Handlung bzw. der Persönlichkeit des Verurteilten jedenfalls zu verneinen. Richtig ist, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den genannten strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit begründen können.
Dabei ist nach der - von der belangten Behörde richtigerweise herangezogenen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bewerten, ob eine vom Berufsangehörigen gesetzte Verletzung der Berufspflichten unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen werden muss vergleiche VWGH 24.05.2005, 2003/11/0252 zum ÄrzteG).
Im Sinne einer strukturierten Aufarbeitung der von der belangten Behörde zur Bejahung der Vertrauensunwürdigkeit herangezogenen Umstände wird zunächst auf die WhatsApp Nachrichten des AA vom 21.08.2021 eingegangen.
Diese hat die belangte Behörde in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid auf Seite 8 letzter Absatz sowie Seite 9 erster und zweiter Absatz grundsätzlich inhaltlich richtig wiedergegeben. Zweifelsohne ist deren Inhalt moralisch indiskutabel. Die BH X zieht aus dem Inhalt dieser feststellungsgemäß versendeten Nachrichten durch den Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht jedoch den unrichtigen Schluss,' er habe damit andere Mitarbeiter des BKH X zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegenüber Patienten der Abteilung Psychiatrie des BKH X aufgefordert. Bei den im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Whats-App Erklärungen handelt es sich jedoch um eine nicht ernst zu nehmende Scherzerklärung, was sich auch an den verwendeten Emoticons (Lach-Smileys) zeigt.Diese hat die belangte Behörde in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid auf Seite 8 letzter Absatz sowie Seite 9 erster und zweiter Absatz grundsätzlich inhaltlich richtig wiedergegeben.
Zweifelsohne ist deren Inhalt moralisch indiskutabel. Die BH römisch zehn zieht aus dem Inhalt dieser feststellungsgemäß versendeten Nachrichten durch den Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht jedoch den unrichtigen Schluss,' er habe damit andere Mitarbeiter des BKH römisch zehn zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegenüber Patienten der Abteilung Psychiatrie des BKH römisch zehn aufgefordert. Bei den im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Whats-App Erklärungen handelt es sich jedoch um eine nicht ernst zu nehmende Scherzerklärung, was sich auch an den verwendeten Emoticons (Lach-Smileys) zeigt.
Soweit die BH X der Ansicht ist, der Inhalt sei ernst zu nehmen und als Bestimmung zur Vornahme sexueller Handlungen an Patienten zu interpretieren, versucht die belangte Behörde die Nachrichten als versuchte Bestimmung zum Verbrechen der Vergewaltigung zu interpretieren. Dazu muss beachtet werden, dass nach einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung der BH X durch die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes erfolgte, das Strafverfahren gegen AA jedoch mit einer Einstellung endete. Nicht einmal ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand lag aufgrund der Nachrichten des Beschwerdeführers vor. Dies zeigt, dass die Interpretation der belangten Behörde unrichtig ist.
Die gesendeten Nachrichten mögen noch so pietätlos sein, ernst zu nehmen sind sie jedenfalls nicht.Soweit die BH römisch zehn der Ansicht ist, der Inhalt sei ernst zu nehmen und als Bestimmung zur Vornahme sexueller Handlungen an Patienten zu interpretieren, versucht die belangte Behörde die Nachrichten als versuchte Bestimmung zum Verbrechen der Vergewaltigung zu interpretieren. Dazu muss beachtet werden, dass nach einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung der BH römisch zehn durch die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes erfolgte, das Strafverfahren gegen AA jedoch mit einer Einstellung endete. Nicht einmal ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand lag aufgrund der Nachrichten des Beschwerdeführers vor.
Dies zeigt, dass die Interpretation der belangten Behörde unrichtig ist. Die gesendeten Nachrichten mögen noch so pietätlos sein, ernst zu nehmen sind sie jedenfalls nicht.
Es muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer einen psychisch und physisch sehr herausforderndes Arbeitsumfeld gewählt hat. Der Umgang mit psychiatrischen Patienten erfordert ein hohes Maß an Feingefühl, besondere zwischenmenschliche Fähigkeiten und eine ausgeprägte Belastbarkeit. Die Arbeit mit psychisch kranken Personen, insbesondere im UBG-Bereich, welcher auch zum Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers gehörte, ist nicht immer einfach. In seinem Arbeitsalltag wurde der Kläger laufend mit Dingen wie Suizidalität, selbstverletzendem Verhalten, Drogenabhängigkeit und deren Folgen konfrontiert. Soweit eine stationäre Aufnahme aufgrund einer psychischen Erkrankung notwendig wird, befinden sich die Patienten in einer absoluten Ausnahmesituation. Diese tägliche Konfrontation mit menschlichem Leid mag womöglich zu einer Verrohung des Humors des Beschwerdeführers geführt haben, die für eine Durchschnittsperson nicht nachvollziehbar und abstoßend erscheint.
Zum Beweis dafür, dass die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers kein Einzelfall ist, sondern vielmehr die üblichen Umgangsformen unter dem Pflegepersonal der Abteilung Psychiatrie widerspiegelt, wird der Screenshot einer Nachrichtenkorrespondenz zwischen GG und dem Beschwerdeführer vorgelegt. In dieser bezeichnet sich der offenbar im Nachtdienst befindliche GG als „Peitschenmann", welcher die Patienten, sollten diese nicht „brav" sein, peitschen und knebeln würde. Auch diese Äußerungen, welche ohne jegliche Emoticons versendet wurden, waren keinesfalls ernst gemeint. Es kann auch GG hier nicht ernsthaft unterstellt werden, tatsächlich Patienten am Körper verletzen und diese knebeln zu wollen.
Vielmehr zeigen sich schlichtweg die verrohten Umgangsformen, welche an der Abteilung Psychiatrie des BKH X geherrscht haben. Ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung wurde gegen GG von der belangten Behörde im Übrigen nicht einmal eingeleitet.Zum Beweis dafür, dass die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers kein Einzelfall ist, sondern vielmehr die üblichen Umgangsformen unter dem Pflegepersonal der Abteilung Psychiatrie widerspiegelt, wird der Screenshot einer Nachrichtenkorrespondenz zwischen GG und dem Beschwerdeführer vorgelegt. In dieser bezeichnet sich der offenbar im Nachtdienst befindliche GG als „Peitschenmann", welcher die Patienten, sollten diese nicht „brav" sein, peitschen und knebeln würde.
Auch diese Äußerungen, welche ohne jegliche Emoticons versendet wurden, waren keinesfalls ernst gemeint. Es kann auch GG hier nicht ernsthaft unterstellt werden, tatsächlich Patienten am Körper verletzen und diese knebeln zu wollen. Vielmehr zeigen sich schlichtweg die verrohten Umgangsformen, welche an der Abteilung Psychiatrie des BKH römisch zehn geherrscht haben. Ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung wurde gegen GG von der belangten Behörde im Übrigen nicht einmal eingeleitet.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch der Umstand, dass die gegenständlichen Nachrichten nur an einem einzigen Tag verfasst wurden. Ein genereller Schluss auf eine ethisch und moralisch verwerfliche Geisteshandlung des Beschwerdeführers derartiger Schwere, dass diese einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe gleichzuhalten ist, kann nicht getroffen werden. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die einmalige Versendung von nicht einmal verwaltungsstrafrechtlich relevanten Nachrichten, mag deren Inhalt auch noch so abstoßend sein, wohl nicht einer schweren Straftat gleichzusetzen ist. Dabei wird insbesondere hervorgehoben, dass selbst die BH X erkannt hat, dass die österreichische Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers keine Eintragungen aufweist.
Selbst die bescheiderlassende Behörde vertrat diese Rechtsansicht nur, da sie irrigerweise davon ausging, „dass Herr AA andere Mitarbeiter des BKH X mittels Whats-App zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegenüber Patienten der Abteilung Psychiatrie des BKH X aufgefordert hat".Nicht unerwähnt bleiben darf auch der Umstand, dass die gegenständlichen Nachrichten nur an einem einzigen Tag verfasst wurden. Ein genereller Schluss auf eine ethisch und moralisch verwerfliche Geisteshandlung des Beschwerdeführers derartiger Schwere, dass diese einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe gleichzuhalten ist, kann nicht getroffen werden.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass die einmalige Versendung von nicht einmal verwaltungsstrafrechtlich relevanten Nachrichten, mag deren Inhalt auch noch so abstoßend sein, wohl nicht einer schweren Straftat gleichzusetzen ist. Dabei wird insbesondere hervorgehoben, dass selbst die BH römisch zehn erkannt hat, dass die österreichische Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers keine Eintragungen aufweist. Selbst die bescheiderlassende Behörde vertrat diese Rechtsansicht nur, da sie irrigerweise davon ausging, „dass Herr AA andere Mitarbeiter des BKH römisch zehn mittels Whats-App zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegenüber Patienten der Abteilung Psychiatrie des BKH römisch zehn aufgefordert hat".
Die BH X lastete dem Beschwerdeführer auch weitere berufsrechtliche Verfehlungen an.Die BH römisch zehn lastete dem Beschwerdeführer auch weitere berufsrechtliche Verfehlungen an.
Sofern die BH X anhand der Vorkommnisse im Nachtdienst vom 26.12.2021 auf den 27.12.2021 auf eine mit Patientenschutzinteressen unvereinbare Gesinnung des Beschwerdeführers schließen möchte, ist dem zunächst zu entgegnen, dass dieser angebliche Vorfall erst ein halbes Jahr nach der Versendung der gegenständlichen Nachrichten stattfand. Das Arbeitsumfeld der gehobenen Gesundheit- und Krankenpflege zeichnet sich durch ein Miteinander und gemeinsames Zusammenarbeiten aus. Offenbar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit und unter Wahrung der Patienteninteressen erledigt, andernfalls hätte die Behörde wohl weitere angebliche Verfehlungen beschrieben.Sofern die BH römisch zehn anhand der Vorkommnisse im Nachtdienst vom 26.12.2021 auf den 27.12.2021 auf eine mit Patientenschutzinteressen unvereinbare Gesinnung des Beschwerdeführers schließen möchte, ist dem zunächst zu entgegnen, dass dieser angebliche Vorfall erst ein halbes Jahr nach der Versendung der gegenständlichen Nachrichten stattfand. Das Arbeitsumfeld der gehobenen Gesundheit- und Krankenpflege zeichnet sich durch ein Miteinander und gemeinsames Zusammenarbeiten aus. Offenbar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit und unter Wahrung der Patienteninteressen erledigt, andernfalls hätte die Behörde wohl weitere angebliche Verfehlungen beschrieben.
Betrachtet man nun die Vorkommnisse in diesem Nachtdienst, so müssen auch die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden von der BH X nicht berücksichtigt. Dieser hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Staatsanwaltschaft Y völlig nachvollziehbar geschildert, dass eine Aufhebung der Fixierung der Patientin JJ deshalb nicht möglich war, weil die Fixierung für die gesamte Nacht ausdrücklich ärztlich angeordnet war. Die Anordnung einer Fixierung und deren Aufhebung sind ärztliche Aufgaben, bloß die faktische Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch Mitarbeiter der Pflege. Soweit KK eine Aufhebung der Fixierung durchführen wollte, um der Patientin den selbstständigen Toilettengang zu ermöglichen, war dies - wie vom Beschwerdeführer rechtlich völlig richtig erkannt - aufgrund gegenteiliger ärztlicher Anordnung rechtlich nicht möglich.
Der Beschwerdeführer schilderte auch, dass die Patientin psychomotorisch sehr unruhig war. Die klinische Präsentation der Patientin vermochte deshalb auch beim Beschwerdeführer keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der Fixierung zu erwecken. Die Fixierung von psychiatrischen Pateinten erfolgt nach strengen Kriterien und dient gerade zu deren eigenem Schutz. Mag der selbstständige Toilettengang ein menschlich nur allzu nachvollziehbarer Wunsch sein, war dieser in der konkreten Situation schlichtweg nicht möglich und hätte vielmehr das Patientenwohl der JJ geradezu gefährdet.Betrachtet man nun die Vorkommnisse in diesem Nachtdienst, so müssen auch die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers wurden von der BH römisch zehn nicht berücksichtigt. Dieser hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Staatsanwaltschaft Y völlig nachvollziehbar geschildert, dass eine Aufhebung der Fixierung der Patientin JJ deshalb nicht möglich war, weil die Fixierung für die gesamte Nacht ausdrücklich ärztlich angeordnet war. Die Anordnung einer Fixierung und deren Aufhebung sind ärztliche Aufgaben, bloß die faktische Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch Mitarbeiter der Pflege. Soweit KK eine Aufhebung der Fixierung durchführen wollte, um der Patientin den selbstständigen Toilettengang zu ermöglichen, war dies - wie vom Beschwerdeführer rechtlich völlig richtig erkannt - aufgrund gegenteiliger ärztlicher Anordnung rechtlich nicht möglich.
Der Beschwerdeführer schilderte auch, dass die Patientin psychomotorisch sehr unruhig war. Die klinische Präsentation der Patientin vermochte deshalb auch beim Beschwerdeführer keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der Fixierung zu erwecken. Die Fixierung von psychiatrischen Pateinten erfolgt nach strengen Kriterien und dient gerade zu deren eigenem Schutz. Mag der selbstständige Toilettengang ein menschlich nur allzu nachvollziehbarer Wunsch sein, war dieser in der konkreten Situation schlichtweg nicht möglich und hätte vielmehr das Patientenwohl der JJ geradezu gefährdet.
Soweit in weiterer Folge ausgeführt wird, dass die ebenfalls im Nachtdienst befindliche Kollegin KK die Leibschüssel unter das Gesäß der Patientin schieben wollte und bemerkt habe, dass unter der Bettdecke die Pyjamahose der Patientin bereits bis zu den Knien heruntergezogen gewesen sei, was ihr das Gefühl gehabt habe, dass die Intimsphäre der Patientin verletzt worden sei, soll damit wohl zwischen den Zeilen angedeutet werden, dass der Beschwerdeführer die Pyjamahose von Frau hinuntergezogen habe. Dies ist unrichtig. Selbst die BH X vermochte dies nicht positiv festzustellen, sondern deutet dies nur implizit an, was ein befremdliches Vorgehen bei der Formulierung eines Bescheides ist. Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschuldigtenvernehmung selbst ausgeführt hat, ist er dafür nicht verantwortlich gewesen.
Vielmehr hat wohl Frau JJ sich selbst in ihrer psychomotorischen Unruhe teilweise entkleidet. Erneut wird darauf hingewiesen, dass die Patientin ja besonders agitiert und auch motorisch unruhig war, was auch Grund für ihre Fixierung war.Soweit in weiterer Folge ausgeführt wird, dass die ebenfalls im Nachtdienst befindliche Kollegin KK die Leibschüssel unter das Gesäß der Patientin schieben wollte und bemerkt habe, dass unter der Bettdecke die Pyjamahose der Patientin bereits bis zu den Knien heruntergezogen gewesen sei, was ihr das Gefühl gehabt habe, dass die Intimsphäre der Patientin verletzt worden sei, soll damit wohl zwischen den Zeilen angedeutet werden, dass der Beschwerdeführer die Pyjamahose von Frau hinuntergezogen habe.
Dies ist unrichtig. Selbst die BH römisch zehn vermochte dies nicht positiv festzustellen, sondern deutet dies nur implizit an, was ein befremdliches Vorgehen bei der Formulierung eines Bescheides ist. Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschuldigtenvernehmung selbst ausgeführt hat, ist er dafür nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr hat wohl Frau JJ sich selbst in ihrer psychomotorischen Unruhe teilweise entkleidet. Erneut wird darauf hingewiesen, dass die Patientin ja besonders agitiert und auch motorisch unruhig war, was auch Grund für ihre Fixierung war.
In weiterer Folge übernimmt die BH X im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg den Inhalt des Schreibens von der Patientin JJ vom 09.08.2022. Einerseits wurde dieses Schreiben mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall verfasst, andererseits handelt es sich dabei nicht um Sachverhaltsfeststellungen, sondern nur um die nicht beweisgewürdigte kommentarlose Wiedergabe eines Beweismittels. Inwieweit das von der Patientin beschriebene auch tatsächlich passiert ist, kann daraus nicht abgeleitet werden.In weiterer Folge übernimmt die BH römisch zehn im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg den Inhalt des Schreibens von der Patientin JJ vom 09.08.2022. Einerseits wurde dieses Schreiben mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall verfasst, andererseits handelt es sich dabei nicht um Sachverhaltsfeststellungen, sondern nur um die nicht beweisgewürdigte kommentarlose Wiedergabe eines Beweismittels. Inwieweit das von der Patientin beschriebene auch tatsächlich passiert ist, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Das subjektive Empfinden von Frau JJ soll auch nicht in Abrede gestellt werden, da dies etwas Höchstpersönliches ist und Frau JJ die Situation ihrerseits wohl so wahrgenommen haben mag. Sie befand sich jedoch aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung und der Fixierung im geschlossenen Bereich der Psychiatrie in einer Ausnahmesituation. Inwieweit das subjektive Empfinden der Patientin mit dem objektiven Geschehensablauf übereinstimmt, lässt der bekämpfte Bescheid auf der Sachverhaltsebene offen. Objektiv war es vielmehr so, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit und auch die Situation mit der Patientin JJ ordnungsgemäß und am Patientenwohl orientiert verrichtete.
Soweit die BH X sodann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die angeblich mit Patientenschutzinteressen unvereinbare Gesinnung des AA anhand des Nachtdienstes vom 26.12.2021 damit begründet, Frau KK habe das Gefühl gehabt, dass die Intimsphäre der Patientin verletzt wurde und die Patientin selbst Angst hatte und sich gedemütigt fühlte, handelt es sich dabei um rein subjektive Empfindungen. Dass der Beschwerdeführer die Intimsphäre der Patientin in irgendeiner Weise verletzt hat, lässt sich selbst aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gerade nicht entnehmen. Bezüglich des Verhaltens gegenüber der Patientin kommt es alleine darauf an, ob dieses in objektiver Hinsicht den Vorschriften der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege entspricht.
Dass der Beschwerdeführer in diesem Nachtdienst gegen das Patientenwohl oder sonstige Berufspflichten der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege verstoßen hat, steht nicht fest und war auch nicht der Fall.Soweit die BH römisch zehn sodann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die angeblich mit Patientenschutzinteressen unvereinbare Gesinnung des AA anhand des Nachtdienstes vom 26.12.2021 damit begründet, Frau KK habe das Gefühl gehabt, dass die Intimsphäre der Patientin verletzt wurde und die Patientin selbst Angst hatte und sich gedemütigt fühlte, handelt es sich dabei um rein subjektive Empfindungen. Dass der Beschwerdeführer die Intimsphäre der Patientin in irgendeiner Weise verletzt hat, lässt sich selbst aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gerade nicht entnehmen.
Bezüglich des Verhaltens gegenüber der Patientin kommt es alleine darauf an, ob dieses in objektiver Hinsicht den Vorschriften der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege entspricht. Dass der Beschwerdeführer in diesem Nachtdienst gegen das Patientenwohl oder sonstige Berufspflichten der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege verstoßen hat, steht nicht fest und war auch nicht der Fall.
An dieser Stelle darf auch auf die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Y zu 21 St 146/22i vom 03.11.2022 verwiesen werden, welche über den Antrag der Patientin JJ vom 02.11.2022 erfolgte. In dieser hält die Staatsanwaltschaft zunächst fest, dass hinsichtlich der Fixierungen dem Akt nicht einmal ein Anfangsverdacht einer Fehlbehandlung entnommen werden könne. Die Fixierungsprotokolle seien im Akt enthalten und zeige insbesondere das Protokoll zur Fixierung der JJ vom 26.12.2021 eine attestierte Notwendigkeit der Fixierung durch die behandelnde Ärztin LL.
Frau KK habe in ihrer Zeugenvernehmung einige Textpassagen ihres Protokolls vom 05.08.2022, welches von der belangten Behörde gegenständlich herangezogen wurde, erheblich relativiert. Insbesondere habe sie dezidiert angegeben, vom Beschwerdeführer im besagten Nachtdienst gerade deshalb gerufen worden zu sein, um der Patientin JJ ihren Toilettengang zu ermöglichen. KK habe JJ auch nicht entblößt, sondern mit der Bettdecke bedeckt vorgefunden. Auch zu ihrer Meldung und anderen Formulierungen zweifelte KK das Protokoll an und erklärte, in welchem Seelenzustand sie sich befunden habe. Insbesondere hält die Staatsanwaltschaft Y in ihrer Einstellungsbegründung ausdrücklich fest, dass die Verdachtsmomente des Quälens einer wehrlosen Person nach § 92 StGB vor der ergänzenden Zeugeneinvernahme der KK noch gravierend wirkten, durch diese jedoch teilweise massiv und bezogen auf die Behandlung der Patientin JJ dezidiert entkräftet wurden.Frau KK habe in ihrer Zeugenvernehmung einige Textpassagen ihres Protokolls vom 05.08.2022, welches von der belangten Behörde gegenständlich herangezogen wurde, erheblich relativiert.
Insbesondere habe sie dezidiert angegeben, vom Beschwerdeführer im besagten Nachtdienst gerade deshalb gerufen worden zu sein, um der Patientin JJ ihren Toilettengang zu ermöglichen. KK habe JJ auch nicht entblößt, sondern mit der Bettdecke bedeckt vorgefunden. Auch zu ihrer Meldung und anderen Formulierungen zweifelte KK das Protokoll an und erklärte, in welchem Seelenzustand sie sich befunden habe. Insbesondere hält die Staatsanwaltschaft Y in ihrer Einstellungsbegründung ausdrücklich fest, dass die Verdachtsmomente des Quälens einer wehrlosen Person nach Paragraph 92, StGB vor der ergänzenden Zeugeneinvernahme der KK noch gravierend wirkten, durch diese jedoch teilweise massiv und bezogen auf die Behandlung der Patientin JJ dezidiert entkräftet wurden.
In weiterer Folge versucht die BH X einen Vorfall vom 06.02.2018 als relevant erscheinen zu lassen. Dieser Vorfall liegt nunmehr über fünf Jahre zurück. Inwieweit dieser auch heute noch für die Beurteilung einer das Patientenwohl gefährdenden Gesinnung und insbesondere auch für eine negative Zukunftsprognose relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die BH X führt zu diesem Vorfall in rechtlicher Hinsicht aus, dass AA wegen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln in Deutschland rechtskräftig verurteilt worden sei. Das ist schlichtweg falsch. Nach den Feststellungen der Behörde wurde das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs 1 (Anm.: deutscher) StPO endgültig eingestellt. Dabei handelt es sich um eine diversionelle Einstellung und nicht um eine strafrechtliche Verurteilung, einen Unterschied, den die belangte Behörde offenbar nicht kennt.In weiterer Folge versucht die BH römisch zehn einen Vorfall vom 06.02.2018 als relevant erscheinen zu lassen.
Dieser Vorfall liegt nunmehr über fünf Jahre zurück. Inwieweit dieser auch heute noch für die Beurteilung einer das Patientenwohl gefährdenden Gesinnung und insbesondere auch für eine negative Zukunftsprognose relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die BH römisch zehn führt zu diesem Vorfall in rechtlicher Hinsicht aus, dass AA wegen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln in Deutschland rechtskräftig verurteilt worden sei. Das ist schlichtweg falsch. Nach den Feststellungen der Behörde wurde das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach Paragraph 153 a, Absatz eins, Anmerkung, deutscher) StPO endgültig eingestellt. Dabei handelt es sich um eine diversionelle Einstellung und nicht um eine strafrechtliche Verurteilung, einen Unterschied, den die belangte Behörde offenbar nicht kennt.
Inhaltlich wurde dem Beschwerdeführer damals nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Last gelegt, er habe 10 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 5 % gekauft. Das ergibt insgesamt 0,5 Gramm Reinsubstanz, wobei offengelassen wird, ob es sich beim Wirkstoff um THCA oder Delta-9-THC gehandelt hat. Nur ergänzend wird festgehalten, dass AA bei diesem Vergehen in Österreich nicht einmal mit einer Diversion zu rechnen gehabt hätte. Bei 0,5 Gramm Reinsubstanz werden je bei den vorgenannten und in Haschisch vorkommenden Wirkstoffen gerade einmal 1,25 % bzw. 2.5 % der Grenzmenge nach der österreichischen Suchtgift-Grenzmengenverordnung erreicht. Bei diesen Suchtgiftmengen hätte eine österreichische Staatsanwaltschaft zwingend nach § 35 Abs 9 SMG von der Verfolgung des Beschuldigten zurücktreten müssen.
Der Beschwerdeführer hätte bei diesem Vergehen bloß gesundheitsbezogene Maßnahmen wie etwa regelmäßige (Harn-)Kontrollen beim Amtsarzt zu erwarten gehabt. Ein Vergleich dieses Vorfalles mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe erübrigt sich daher. Ergänzend wird angeführt, dass der Beschwerdeführer medizinischer Cannabispatient ist. Der Konsum von Cannabis ist für ihn in Deutschland daher generell straffrei und medizinisch indiziert.Inhaltlich wurde dem Beschwerdeführer damals nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Last gelegt, er habe 10 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 5 % gekauft. Das ergibt insgesamt 0,5 Gramm Reinsubstanz, wobei offengelassen wird, ob es sich beim Wirkstoff um THCA oder Delta-9-THC gehandelt hat.
Nur ergänzend wird festgehalten, dass AA bei diesem Vergehen in Österreich nicht einmal mit einer Diversion zu rechnen gehabt hätte. Bei 0,5 Gramm Reinsubstanz werden je bei den vorgenannten und in Haschisch vorkommenden Wirkstoffen gerade einmal 1,25 % bzw. 2.5 % der Grenzmenge nach der österreichischen Suchtgift-Grenzmengenverordnung erreicht. Bei diesen Suchtgiftmengen hätte eine österreichische Staatsanwaltschaft zwingend nach Paragraph 35, Absatz 9, SMG von der Verfolgung des Beschuldigten zurücktreten müssen. Der Beschwerdeführer hätte bei diesem Vergehen bloß gesundheitsbezogene Maßnahmen wie etwa regelmäßige (Harn-)Kontrollen beim Amtsarzt zu erwarten gehabt. Ein Vergleich dieses Vorfalles mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe erübrigt sich daher.
Ergänzend wird angeführt, dass der Beschwerdeführer medizinischer Cannabispatient ist. Der Konsum von Cannabis ist für ihn in Deutschland daher generell straffrei und medizinisch indiziert.
Schließlich vermag auch der von der BH X herangezogene Strafbefehl des Amtsgerichtes Rosenheim nicht an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu rütteln. Dabei wurde über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen verhängt. Die Verhängung einer geringen Geldstrafe ist wohl kaum mit der Verhängung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe vergleichbar. Schließlich muss auch der zugrundeliegende Sachverhalt berücksichtigt werden. Nach den festgestellten Ausführungen im Strafbefehl ist der Beschwerdeführer wohl in leichter Fahrlässigkeit aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit auf ein vor ihm abbremsendes KFZ aufgefahren. Ein solcher Auffahrunfall kann jedem einmal passieren und lässt in keiner Weise auf eine nachteilige Gesinnung des Beschwerdeführers schließen.
Wenngleich der Beschwerdeführer den am Unfall beteiligten Fahrer in weiterer Folge wohl beleidigt bzw. nach deutschem StGB bedroht haben mag, war dies den Umständen der Situation geschuldet. Der Beschwerdeführer handelte im Affekt und war aufgrund des Unfalles aufgebracht. Wenngleich es grundsätzlich wünschenswert wäre, dass man auch in einer solchen Situation stets ruhig und gelassen bleibt, kann aus dieser Affekthandlung nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger aufweist. Diese Vorkommnisse stehen insbesondere mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in gar keinem Zusammenhang.Schließlich vermag auch der von der BH römisch zehn herangezogene Strafbefehl des Amtsgerichtes Rosenheim nicht an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu rütteln.
Dabei wurde über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen verhängt. Die Verhängung einer geringen Geldstrafe ist wohl kaum mit der Verhängung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe vergleichbar. Schließlich muss auch der zugrundeliegende Sachverhalt berücksichtigt werden. Nach den festgestellten Ausführungen im Strafbefehl ist der Beschwerdeführer wohl in leichter Fahrlässigkeit aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit auf ein vor ihm abbremsendes KFZ aufgefahren. Ein solcher Auffahrunfall kann jedem einmal passieren und lässt in keiner Weise auf eine nachteilige Gesinnung des Beschwerdeführers schließen. Wenngleich der Beschwerdeführer den am Unfall beteiligten Fahrer in weiterer Folge wohl beleidigt bzw. nach deutschem StGB bedroht haben mag, war dies den Umständen der Situation geschuldet.
Der Beschwerdeführer handelte im Affekt und war aufgrund des Unfalles aufgebracht. Wenngleich es grundsätzlich wünschenswert wäre, dass man auch in einer solchen Situation stets ruhig und gelassen bleibt, kann aus dieser Affekthandlung nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger aufweist. Diese Vorkommnisse stehen insbesondere mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in gar keinem Zusammenhang.
Damit erweisen sich die von der BH X herangezogenen Vorfälle weder im Einzelnen, noch im Gesamten als geeignet, die nach § 27 Abs 1 Z 4 GuKG erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuschließen.Damit erweisen sich die von der BH römisch zehn herangezogenen Vorfälle weder im Einzelnen, noch im Gesamten als geeignet, die nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, GuKG erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuschließen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides wird zudem ausdrücklich der darin enthaltene Hinweis bekämpft, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist. Soweit § 85 GuKG die Vertrauenswürdigkeit des § 27 Abs 2 GuKG als Erfordernis auch für die Berufsausübung als Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz normiert, ist zu berücksichtigen, dass an den Begriff der Vertrauenswürdigkeit dabei unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden müssen. Der Dienst in der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege zeichnet sich gegenüber der Pflegefachassistenz und insbesondere der Pflegeassistenz nicht nur durch eine weit längere Ausbildung, sondern auch durch einen deutlich größeren Verantwortungsbereich und höheren Grad an Eigenverantwortung aus.
Während Angehörige der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege weitgehend eigenverantwortlich und ohne Aufsicht tätig werden können, kommt im Bereich der Pflegefachassistenz und insbesondere der Pflegeassistenz ein weit höheres Maß an Supervision zum Tragen. Inwieweit die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers derart gering sein soll, dass auch die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pflegefachassistent bzw. Pflegeassistent nicht gegeben sein soll, hat die BH X im bekämpften Bescheid mit keinem Wort erwähnt. Dieser Hinweis im Spruchpunkt 2. hat auch deshalb jedenfalls zu entfallen, zumal er inhaltlich einer Entziehung der Berechtigung auch zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw.
Pflegefachassistent gleichzuhalten ist.Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides wird zudem ausdrücklich der darin enthaltene Hinweis bekämpft, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw. Pflegefachassistent berechtigt ist. Soweit Paragraph 85, GuKG die Vertrauenswürdigkeit des Paragraph 27, Absatz 2, GuKG als Erfordernis auch für die Berufsausübung als Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz normiert, ist zu berücksichtigen, dass an den Begriff der Vertrauenswürdigkeit dabei unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden müssen. Der Dienst in der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege zeichnet sich gegenüber der Pflegefachassistenz und insbesondere der Pflegeassistenz nicht nur durch eine weit längere Ausbildung, sondern auch durch einen deutlich größeren Verantwortungsbereich und höheren Grad an Eigenverantwortung aus.
Während Angehörige der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege weitgehend eigenverantwortlich und ohne Aufsicht tätig werden können, kommt im Bereich der Pflegefachassistenz und insbesondere der Pflegeassistenz ein weit höheres Maß an Supervision zum Tragen. Inwieweit die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers derart gering sein soll, dass auch die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pflegefachassistent bzw. Pflegeassistent nicht gegeben sein soll, hat die BH römisch zehn im bekämpften Bescheid mit keinem Wort erwähnt. Dieser Hinweis im Spruchpunkt 2. hat auch deshalb jedenfalls zu entfallen, zumal er inhaltlich einer Entziehung der Berechtigung auch zur Berufsausübung als Pflegeassistent bzw.
Pflegefachassistent gleichzuhalten ist.
Selbst wenn man eine weitere Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - was ausdrücklich bestritten wird - verneinen würde, wären die behaupteten Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass die Entziehung der Berechtigung der Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unbefristet auszusprechen wäre. Vielmehr wäre die Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung höchstens befristet auszusprechen. § 27 Abs 2 Z 1 GuKG spricht explizit davon, dass selbst bei einer Vorsatztat, wegen welcher eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Vertrauensunwürdigkeit bloß solange vermutet wird, als die Verurteilung nicht aus dem Strafregister getilgt ist.Selbst wenn man eine weitere Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - was ausdrücklich bestritten wird - verneinen würde, wären die behaupteten Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass die Entziehung der Berechtigung der Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unbefristet auszusprechen wäre. Vielmehr wäre die Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung höchstens befristet auszusprechen. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG spricht explizit davon, dass selbst bei einer Vorsatztat, wegen welcher eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Vertrauensunwürdigkeit bloß solange vermutet wird, als die Verurteilung nicht aus dem Strafregister getilgt ist.
Schließlich hat auch der Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu entfallen. Eine Abwägung der berührten Patienteninteressen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers hat eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen. Feststellungsgemäß wurden lediglich einmalig moralisch verwerfliche Nachrichten gegenüber Kollegen verfasst, weitere Verfehlungen des Beschwerdeführers lassen sich nicht erblicken. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer durch die ausgesprochene Entziehung seiner Berufsberechtigung massiv beeinträchtigt. Nicht nur hat er eine mehrjährige Grundausbildung, sondern auch eine weitergehende vertiefte Ausbildung als akademischer Experte in der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege absolviert. Jegliche Chance, in seinem lange erlernten und mit Leidenschaft ausgeübten Beruf weiterhin tätig sein zu können, wurde mit dem bekämpften Bescheid zerstört. Dies trifft den Beschwerdeführer nicht nur in persönlicher Hinsicht zutiefst, sondern stellt die gegenwärtige Situation auch eine massive finanzielle Herausforderung für den Beschwerdeführer dar, welcher sich durch den bekämpften Bescheid in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet erachtet.
Abschließend bleibt nur darauf hinzuweisen, dass - hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine solch verächtliche Gesinnung, wie dies die BH X ihm unterstellen möchte – er wohl erst gar nicht den herausfordernden Beruf der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege gewählt hätte und sich auch nicht auch die besondere Empathie verlangende Betreuung von psychisch kranken Menschen spezialisiert hätte. AA hat sich vielmehr gänzlich dem Wohl und der Gesundheit psychisch kranker Menschen gewidmet und dabei versucht, sämtliche pflegerischen Standards nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen. Soweit ihm dabei einmalige kommunikative Fehler unterlaufen sein mögen, die ohnehin dem privaten Bereich zuzurechnen sind, erfüllt er auch weiterhin sämtliche Voraussetzungen, um sich auch in Zukunft dieser verantwortungsvollen Aufgabe weiter widmen zu können.Abschließend bleibt nur darauf hinzuweisen, dass - hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine solch verächtliche Gesinnung, wie dies die BH römisch zehn ihm unterstellen möchte – er wohl erst gar nicht den herausfordernden Beruf der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege gewählt hätte und sich auch nicht auch die besondere Empathie verlangende Betreuung von psychisch kranken Menschen spezialisiert hätte.
AA hat sich vielmehr gänzlich dem Wohl und der Gesundheit psychisch kranker Menschen gewidmet und dabei versucht, sämtliche pflegerischen Standards nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen. Soweit ihm dabei einmalige kommunikative Fehler unterlaufen sein mögen, die ohnehin dem privaten Bereich zuzurechnen sind, erfüllt er auch weiterhin sämtliche Voraussetzungen, um sich auch in Zukunft dieser verantwortungsvollen Aufgabe weiter widmen zu können.
Beweis:
Unter einem legt der Beschwerdeführer nachstehende weitere URKUNDEN, vor:
Beilage ./4 Screenshot Nachrichten AA/GG Beilage ./5 Einstellungsbegründung der StA Y vom 03.11.2022 Beilage ./6 Zahlungsbeleg zur Eingabegebühr Y, am 21.02.2022 AA“ Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.11.2023 in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Einsicht genommen hat, brachte er am 15.1.2023 eine weitere Eingabe ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es der Beschwerdeführer war, der gegen das BKH X einen „Mobbingprozess“ vor dem Landesgericht Y eingeleitet habe. Er habe im Zuge dieses Verfahrens auch aufgezeigt, dass massive Missstände auf der Station „Abteilung Psychiatrie“ bestünden. Es sei auch deswegen zu einer österreichweiten medialen Berichterstattung im ORF Programm gekommen. Letztlich sei vom Beschwerdeführer selbst der Austritt aus dem Dienstverhältnis zum BKH X erklärt worden. Das BKH X habe dann versucht, den Beschwerdeführer infolge der von ihm initiierten medialen Berichterstattung nach allen Regeln der Kunst zu vernichten.
Bei objektiver Betrachtung sei das BKH X vielmehr dem Beschwerdeführer eigentlich zu Dank verpflichtet, hätte es ohne das „Whistleblowing“ des Beschwerdeführers bis heute keine Kenntnis von dem Beschwerdeführer in mehrfacher Form aufgezeigten Verletzungen der Patienten- und Datenschutzrechte. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu GZ 16 Cga 15/22v des Landesgerichtes Y hätten mehr als 15 Verhandlungstermine stattgefunden und seien zahlreiche Zeugen einvernommen worden. Tatsache sei, dass dem Beschwerdeführer bis heute kein wie auch immer geartetes Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Bei den im Akt befindlichen Unterlagen betreffend die strafrechtlichen Geschehnisse in Deutschland handle es sich um Bagatellesachverhalte, wobei der Beschwerdeführer auch in Deutschland nie strafrechtlich verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer besitze nach dem deutschen Tilgungsgesetz einen einwandfreien Leumund. Selbiges gelte in Bezug auf die Causa „JJ und NN“. Auch hier habe der Beschwerdeführer keinerlei Fehlverhalten gesetzt. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgenommene Fixierungen seien ärztlich genehmigt worden. Auch aus der Aussage der Zeugen KK und OO würde sich kein Fehlverhalten ableiten lassen. Übrig bleiben somit einzig und alleine die eine WhatsApp-Nachricht des Beschwerdeführers, wie sie im bekämpften Bescheid auf Seite 4 wiedergegeben werde. Der Beschwerdeführer bereue diese Konversation sehr, wenngleich nichts davon auch nur im Ansatz ernst gemeint gewesen sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht der einzige gewesen, der fragwürdige WhatsApp-Nachrichten verschickt hätte.
Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass es wohl nicht angehen könne, die jahrelange Ausbildung und die gesamte berufliche Zukunft des Beschwerdeführers wegen einer einzigen fragwürdigen WhatsApp-Korrespondenz über den Haufen zu werfen. Es wäre völlig unverhältnismäßig.Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.11.2023 in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Einsicht genommen hat, brachte er am 15.1.2023 eine weitere Eingabe ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es der Beschwerdeführer war, der gegen das BKH römisch zehn einen „Mobbingprozess“ vor dem Landesgericht Y eingeleitet habe. Er habe im Zuge dieses Verfahrens auch aufgezeigt, dass massive Missstände auf der Station „Abteilung Psychiatrie“ bestünden.
Es sei auch deswegen zu einer österreichweiten medialen Berichterstattung im ORF Programm gekommen. Letztlich sei vom Beschwerdeführer selbst der Austritt aus dem Dienstverhältnis zum BKH römisch zehn erklärt worden. Das BKH römisch zehn habe dann versucht, den Beschwerdeführer infolge der von ihm initiierten medialen Berichterstattung nach allen Regeln der Kunst zu vernichten. Bei objektiver Betrachtung sei das BKH römisch zehn vielmehr dem Beschwerdeführer eigentlich zu Dank verpflichtet, hätte es ohne das „Whistleblowing“ des Beschwerdeführers bis heute keine Kenntnis von dem Beschwerdeführer in mehrfacher Form aufgezeigten Verletzungen der Patienten- und Datenschutzrechte. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu GZ 16 Cga 15/22v des Landesgerichtes Y hätten mehr als 15 Verhandlungstermine stattgefunden und seien zahlreiche Zeugen einvernommen worden.
Tatsache sei, dass dem Beschwerdeführer bis heute kein wie auch immer geartetes Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Bei den im Akt befindlichen Unterlagen betreffend die strafrechtlichen Geschehnisse in Deutschland handle es sich um Bagatellesachverhalte, wobei der Beschwerdeführer auch in Deutschland nie strafrechtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer besitze nach dem deutschen Tilgungsgesetz einen einwandfreien Leumund. Selbiges gelte in Bezug auf die Causa „JJ und NN“. Auch hier habe der Beschwerdeführer keinerlei Fehlverhalten gesetzt. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgenommene Fixierungen seien ärztlich genehmigt worden. Auch aus der Aussage der Zeugen KK und OO würde sich kein Fehlverhalten ableiten lassen.
Übrig bleiben somit einzig und alleine die eine WhatsApp-Nachricht des Beschwerdeführers, wie sie im bekämpften Bescheid auf Seite 4 wiedergegeben werde. Der Beschwerdeführer bereue diese Konversation sehr, wenngleich nichts davon auch nur im Ansatz ernst gemeint gewesen sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht der einzige gewesen, der fragwürdige WhatsApp-Nachrichten verschickt hätte. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass es wohl nicht angehen könne, die jahrelange Ausbildung und die gesamte berufliche Zukunft des Beschwerdeführers wegen einer einzigen fragwürdigen WhatsApp-Korrespondenz über den Haufen zu werfen. Es wäre völlig unverhältnismäßig.
4.) Beweisaufnahme:
4.1.) Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Meldung des Bezirkskrankenhauses X, vertreten durch den Obmann CC, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, vom 1.6.2022, in den Auszug aus dem Gesundheitsberuferegister des Beschwerdeführers AA, Eintragungsnummer ***, in die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X an die Staatsanwaltschaft Y vom 2.6.2022, in die Urkunde der PP vom 27.11.2020, die Urkunde des QQ vom 27.11.2020, in den Bescheid des Bundesministeriums Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, ***, in die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits-und Krankenpfleger der Regierung von Niederbayern vom 2.8.2011 in das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Gesundheits-und Krankenpfleger der Regierung von Niederbayern vom 21.7.2011, in das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.6.2022, in den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.7.2022, in den Abschlussbericht der PI X vom 15.7.2022, GZ ***, in die Vollmachtsbekanntgabe/Vorstellung des Beschwerdeführers vertreten durch RA BB vom 29.9.2022, in die Niederschrift der PI X vom 6.7.2022 über die Einvernahme des Beschwerdeführers, vom 27.6.2022 über die Einvernahme des GG und vom 17.6.2022 über die Einvernahme des MM, in den Auszug aus der Interpolabfrage vom 15.7.2022, in die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer vom 4.10.2022, in die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2022 über die Einvernahme des Beschwerdeführers und vom 24.10.2022 über die Einvernahme des MM, in die Sachverhaltsdarstellung des BKH vom 17.8.2022, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB und in das Vorbringen des Beschwerdeführers.4.1.) Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Meldung des Bezirkskrankenhauses römisch zehn, vertreten durch den Obmann CC, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, vom 1.6.2022, in den Auszug aus dem Gesundheitsberuferegister des Beschwerdeführers AA, Eintragungsnummer ***, in die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die Staatsanwaltschaft Y vom 2.6.2022, in die Urkunde der PP vom 27.11.2020, die Urkunde des QQ vom 27.11.2020, in den Bescheid des Bundesministeriums Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, ***, in die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits-und Krankenpfleger der Regierung von Niederbayern vom 2.8.2011 in das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Gesundheits-und Krankenpfleger der Regierung von Niederbayern vom 21.7.2011, in das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.6.2022, in den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 4.7.2022, in den Abschlussbericht der PI römisch zehn vom 15.7.2022, GZ ***, in die Vollmachtsbekanntgabe/Vorstellung des Beschwerdeführers vertreten durch RA BB vom 29.9.2022, in die Niederschrift der PI römisch zehn vom 6.7.2022 über die Einvernahme des Beschwerdeführers, vom 27.6.2022 über die Einvernahme des GG und vom 17.6.2022 über die Einvernahme des MM, in den Auszug aus der Interpolabfrage vom 15.7.2022, in die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer vom 4.10.2022, in die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.10.2022 über die Einvernahme des Beschwerdeführers und vom 24.10.2022 über die Einvernahme des MM, in die Sachverhaltsdarstellung des BKH vom 17.8.2022, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB und in das Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.2) Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden ● die Akten von der Staatsanwaltschaft zu GZ 21 St 146/22i und GZ 6 St 147/22a Y sowie ● der Akt der Landesgerichtes Y als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ 16 Cga 15/22v eingeholt und zum Akt genommen.
Weiters wurde eine Auskunft aus dem AJ-Auskunftsverfahren eingeholt und eine Abfrage im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS vorgenommen (s. Auszug vom 23.5.2023) getätigt.
4.3) Am 18.01.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die von ihm beantragten Zeugen AA und RR einvernommen wurden. Auf die Einvernahme der in der Beschwerde beantragten Zeugen wurde vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19.12.2023 ausdrücklich verzichtet.
4.4) Zu den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er in Niederbayern aufgewachsen sei und habe er bis zum jugendlichen Alter eine unbeschwerte Zeit gehabt bis die Vorfälle in der Familie und in der Firma seines Vaters eintraten. Es habe ein Insolvenzverfahren gegen seinen Vater gegeben und sei seine Mutter schwer an Krebs erkrankt. Währenddessen habe er die Ausbildung im Bezirksklinikum RR gemacht. Er sei mit 17 Jahren ausgezogen und sei in die Selbstständigkeit schnell gezwungen worden. Die häusliche Situation habe er damals sehr schlimm empfunden.
Er habe sich damals bei der Ausbildung bewusst auf die geschlossene Station einteilen lassen, da er „einfach psychiatrisch was sehen wollte“. Die Ausbildung in RR habe er bis zu dem Jahr 2011 verbracht. Ab 2011 sei er in RR auf einer geschlossenen Station für chronofizierte Schizophrenie gewesen. Ab dem 1.6.2015 habe er dann auch in den SS am TT gearbeitet. Später habe er sich entschlossen, nach Österreich arbeiten zu gehen.
Zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, dass er ein ADS (= Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom= habe und sei er auch „telefonisch“ (in nichtdefinierbaren Abständen) in Behandlung bei Herrn UU, der Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatik, Klinikum VV sei [ha Anm: eine ha Nachschau im Internet ergab, dass im Klinikum VV eine Person namens UU, mit der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in VV“ aufscheint]. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, dass er ein ADS (= Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom= habe und sei er auch „telefonisch“ (in nichtdefinierbaren Abständen) in Behandlung bei Herrn UU, der Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatik, Klinikum VV sei [ha Anmerkung, eine ha Nachschau im Internet ergab, dass im Klinikum VV eine Person namens UU, mit der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in VV“ aufscheint].
Er nehme bezüglich des ADS auch Medikamente ein und zwar Ritalin. Dieses ADS sei bei ihm als 9-jähriger schon diagnostiziert worden. Er sei auch Cannabis-Patient und rauche er auch Cannabis dann, wenn immer er es braucht. Er sei auch als Lenker eines Fahrzeuges erwischt worden, weshalb es ein Verfahren gegeben habe. Er sei sich bewusst, dass die Verschreibung des Medikamentes Cannabis ein Vorteil ist. Er gehe sehr vorsichtig damit um. Die Werte seien damals zwar erhöht gewesen, doch habe das toxikologische Gutachten ergeben, dass er als regelmäßig nutzender Patient entsprechende Werte und Toleranzen habe, und aufgrund seiner Erkrankung das Cannabis auch einen anderen Effekt habe als bei jemandem, der das nicht habe. Deshalb bekomme er auch das Ritalin und zwar als Medikament.
Zu den amtlichen Vormerkungen gab der Beschwerdeführer an: a. Bezugnehmend auf *** betreffend Eigentum –Raub/ Erpressung (s. unten Punkt II.), zu der Anzeige seiner Schwester, gab er an, dass sie damals woanders gewohnt habe und habe eine Verkettung von ungewöhnlichen Umständen vorgelegen. Es hätte auch familiäre Probleme gegeben, die zu dem geführt hätten. Es sei schlussendlich von seiner Mutter und von seiner Schwester bestätigt worden, dass das eben so nicht gewesen sei und sei das Verfahren auch eingestellt worden. Mittlerweile rede er mit seiner Schwester bereits seit 10 Jahren nicht mehr. a. Bezugnehmend auf *** betreffend Eigentum –Raub/ Erpressung (s. unten Punkt römisch zwei.), zu der Anzeige seiner Schwester, gab er an, dass sie damals woanders gewohnt habe und habe eine Verkettung von ungewöhnlichen Umständen vorgelegen. Es hätte auch familiäre Probleme gegeben, die zu dem geführt hätten. Es sei schlussendlich von seiner Mutter und von seiner Schwester bestätigt worden, dass das eben so nicht gewesen sei und sei das Verfahren auch eingestellt worden. Mittlerweile rede er mit seiner Schwester bereits seit 10 Jahren nicht mehr. b.
Bezugnehmend auf die Anzeige *** betreffend vorsätzlicher Körperverletzung könne er sich nur schemenhaft erinnern. Die Familie hätte das danach noch einmal nachbesprochen. c.
Bezugnehmend auf die Anzeige *** betreffend Gefahrenabwehr/Randalierer gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester damals versucht habe, ihn zu einer Therapie zu bringen. Es sei damals die blanke Überforderung gewesen. Es habe damals eine ganz schwierige Familiensituation gegeben. d. Weiters, bezugnehmend auf die Anzeige *** betreffend Unfallflucht: Er sei damals nicht in Revision gegangen, weil er keine Lust gehabt habe. Der Unfall sei passiert, der Unfallgegner sei damals auf ihn losgegangen und er habe sich gewehrt. Das sei nicht richtig von ihm gewesen und habe er die Konsequenz angenommen. Was den Unfall betrifft, habe er das Urteil von der Richterin angenommen, ob es ihm schmecke hat oder nicht. Er habe es jedenfalls reflektiert. e. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aus dem erstbehördlichen Akt noch weitere Vorgangsauskünfte (so zB Aggressionsdelikt im Straßenverkehr, Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Verkehrsdelikt unter Drogeneinwirkung, nach dem Betäubungsmittelgesetz, Gewalt in der Familie), vorliegen (siehe hiezu unten Punkt II. 2.).e. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aus dem erstbehördlichen Akt noch weitere Vorgangsauskünfte (so zB Aggressionsdelikt im Straßenverkehr, Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Verkehrsdelikt unter Drogeneinwirkung, nach dem Betäubungsmittelgesetz, Gewalt in der Familie), vorliegen (siehe hiezu unten Punkt römisch zwei. 2.).
4.5) Zu den Vorfällen im BKH-X erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung:
Er habe die verfahrensgegenständliche WhatsApp-Nachricht an den Herrn MM getätigt, („ja okay, war ein Fehler.“). Für diese Nachricht müsse er sich entschuldigen, dass so eine Nachricht entstanden sei. Es tue ihm furchtbar leid.
Das Verhältnis mit Frau WW sei eine toxische Ambivalenz gewesen und verwies er in Bezug auf die Situation im BKH auf das im Verfahren vor dem LG Y, GZ 16 Cga 1522v, vorgelegte Tagebuch.
Der Beschwerdeführer gab zum Vorfall mit Frau JJ und Frau NN an, dass er in der Ausbildung gelernt bekommen habe, man solle nie vergessen, dass man mit Menschen arbeitet. Das habe er auch getan. Er verweise auf die Angaben vor dem Landesgericht. JJ und NN seien aggressiv gewesen und hätten den Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht. Sie hätten den Beschwerdeführer gezwungen, einen Facharzt hinzuzuziehen und sei dies aus Eigen- und Fremdschutzgründen notwendig gewesen. Er habe sehr wohl Deeskalationsversuche unternommen, und zwar habe er versucht, verbal auf sie zuzugehen. Bei Fixierung sei die ganze Belegschaft vom Tages- und Nachtdienst da gewesen, bis auf Herrn OO. Dabei habe der Beschwerdeführer selbst keinen fixiert, sondern habe er die Notfallmedikamente vorbereitet. Richtig sei, dass mit der Frau KK damals vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer auf der geschlossenen Abteilung den Nachtdienst verrichte und sie auf der offenen Abteilung. Damals habe er mit Frau JJ auch ausgemacht, dass sie die Hand heben solle, wenn sie was brauche. Bei Frau JJ seien sich der Beschwerdeführer und Frau KK sich einig gewesen, dass er nicht alleine hineingehe, wenn irgendetwas sei. Sie hätten bei ihr einfach ein ungutes Gefühl gehabt. Der Beschwerdeführer sei damals alleine im Nachtdienst gewesen und dann habe er sich jemanden dazu geholt, wenn was zu tun gewesen sei. Er habe die Patientinnen über Video beobachtet.
Frau NN sei im Aufenthaltsraum fixiert worden und Frau JJ sei in ihr Zimmer geschoben worden. Sie sei so positioniert worden, dass man sie mit der Kamera gesehen habe.
Über Frage, ob die Kameraüberwachung üblich sei, gab der Beschwerdeführer an, dass man den Bildschirm nur einschalten müsse, dann habe man die Patientin gesehen. Der Beschwerdeführer habe die Sichtkontrollen über das Fenster gemacht.
Bei Frau NN sei das so gewesen, dass man gewusst habe, wenn sie eine Weile lang geschlafen habe, dass sie ruhiger werde und dass man sie defixieren könne. Der Beschwerdeführer habe Frau NN nach Rücksprache mit Frau LL endfixiert.
Frau NN sei des Öfteren, auch vor diesem Vorfall am 26. auf den 27.12.2021 fixiert worden. Frau NN habe keine Umstände mehr gesetzt, die eine Fixierung noch gerechtfertigt hätten, deswegen sei sie auch endfixiert worden.
Über Vorhalt der Angaben der Frau KK, wonach er immer wieder eine halbe Stunde bei ihr gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Angaben nicht richtig seien.
Eingehend auf sein Tagebuch befragt, ob er sich in einer Opferrolle sehe, gab er an, dass er sich nicht als Opfer gefühlt habe, sondern habe er es so geschrieben, wie er sich gefühlt habe.
Über Frage, was die Leitung des Bezirkskrankenhauses hätte machen müssen, damit er aus dem Krankenstand wieder zurückkommt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar nicht darauf bestanden habe, dass die Frau WW gekündigt werde, es sei Aufgabe von der Pflegedienstleitung gewesen eine Lösung zu finden. Er habe Herrn XX ein E-Mail geschrieben und habe sich immer wieder an die Frau YY gewendet.Über Frage, was die Leitung des Bezirkskrankenhauses hätte machen müssen, damit er aus dem Krankenstand wieder zurückkommt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar nicht darauf bestanden habe, dass die Frau WW gekündigt werde, es sei Aufgabe von der Pflegedienstleitung gewesen eine Lösung zu finden. Er habe Herrn römisch zwanzig ein E-Mail geschrieben und habe sich immer wieder an die Frau YY gewendet.
Zur WhatsApp-Nachricht an Herrn MM erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass es seine Nachricht sei und er nicht wisse, warum er sich dazu hinreißen lassen habe, so etwas zu schreiben. Er habe es nicht im Geringsten so gemeint, dass man einen Patienten missbraucht, sondern so, dass sie die Patienten „rocken“ bzw die Patienten schnell verräumen und den Nachtdienst eben machen wollten.
Der Beschwerdeführer erklärte in seinen Schlussausführungen, dass er mit dem Vater nach Y gefahren sei und zwar aufgrund der suizidalen Belastung seinerseits. Er erklärte, es seien passive Todeswünsche vorhanden. Weiters erklärt der Beschwerdeführer, dass er deswegen auch bei Herrn UU ist.
4.6) Zu den Angaben des ZZ (= Vater des Beschwerdeführers) vor dem Landesverwaltungsgericht:
Der Vater des Beschwerdeführers beschrieb die Kindheit des Beschwerdeführers als normal. Ab dem Insolvenzverfahren und der Krebserkrankung seiner Frau sei es dann nicht einfach gewesen. Die Kinder hätten manches nicht verstanden und sei er selbst auch wegen der Insolvenz überfordert gewesen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit ein ADS habe. Das ADS habe sich insofern gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr unruhig und überfordert gewesen sei, dies bis zur Behandlung und dann sei es besser geworden. Er habe Ritalin bekommen und sei bei UU gewesen. Er sei ziemlich gut eingestellt worden. Er sei dann auch ruhiger geworden.
Was die Vorgangsanzeigen von den deutschen Behörden betrifft, gab der Vater des Beschuldigten an:
Damals sei der Beschwerdeführer, als er 22 Jahre alt war, für zwei Tage verschwunden und niemand habe gewusst, wo er sei. Sie hätten die Polizei eingeschaltet, die jedoch nichts machen haben können. Sie hätten dann eine Erpressung vorgetäuscht, und dann habe die Polizei was machen können.
Was die anderen Anzeigen betreffen, zB Schläge gegen den Vater, wollte der Vater keine Angaben machen.
Was die Anstellung im Bezirkskrankenhaus X betreffe, habe der Beschwerdeführer ihm erzählt, dass es am Anfang in Ordnung gewesen sei und es dann aber Probleme gegeben habe. Was der Beschwerdeführer dem Vater erzählt hat, wollte der Zeuge nicht angeben.Was die Anstellung im Bezirkskrankenhaus römisch zehn betreffe, habe der Beschwerdeführer ihm erzählt, dass es am Anfang in Ordnung gewesen sei und es dann aber Probleme gegeben habe. Was der Beschwerdeführer dem Vater erzählt hat, wollte der Zeuge nicht angeben.
4.7) zu den Angaben des RR vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Der Zeuge gab an, dass er seit 1.1.2020 nicht mehr im BKH X, wo er auch mit dem Beschwerdeführer gearbeitet habe, arbeite. Zum Verhältnis mit dem Beschwerdeführer gab der Zeuge an, dass sie normale Arbeitskollegen gewesen seien und hätten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt. Der Beschwerdeführer habe ganz normal seine Arbeit gemacht, wie jeder andere auch. Es habe nichts zu beanstanden gegeben. Man habe Rücksprache gehalten, wenn es notwendig gewesen sei. Wenn Unklarheiten waren, habe er nachgefragt und habe auch gesagt, wenn er Hilfe brauche. Er sei wie jeder andere Kollege auch, dass man halt ganz normal arbeiten habe können. Der Zeuge gab an, dass er seit 1.1.2020 nicht mehr im BKH römisch zehn, wo er auch mit dem Beschwerdeführer gearbeitet habe, arbeite. Zum Verhältnis mit dem Beschwerdeführer gab der Zeuge an, dass sie normale Arbeitskollegen gewesen seien und hätten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt. Der Beschwerdeführer habe ganz normal seine Arbeit gemacht, wie jeder andere auch. Es habe nichts zu beanstanden gegeben. Man habe Rücksprache gehalten, wenn es notwendig gewesen sei. Wenn Unklarheiten waren, habe er nachgefragt und habe auch gesagt, wenn er Hilfe brauche. Er sei wie jeder andere Kollege auch, dass man halt ganz normal arbeiten habe können.
Der Umgang des Beschwerdeführers mit den Patienten sei direkt, wohlwollend und zugewandt gewesen. Er habe eigentlich nur das Beste für den Patienten gewollt und habe sich auch bei den Ärzten eingesetzt, wenn er anderer Meinung gewesen sei. Man habe sich auf ihn verlassen können. Er sei ein verlässlicher Arbeitskollege gewesen. Er habe versucht zu deeskalieren, damit es nicht ausarte. Im Eskalationsfalle habe er seine Arbeit adäquat gemacht.
II.römisch zwei.
Sachverhalt/Feststellungen:
1.) Zur Person: a.) AA (iF: „Beschwerdeführer“) ist am einen 30.3.1990 in W in Deutschland geboren und ist derzeit wohnhaft in **** Z, Adresse 1. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine Kindheit zunächst als unbeschwert. Durch die Krebserkrankung der Mutter und die Insolvenzen des Unternehmens des Vaters wurde jedoch das Verhältnis zu den Eltern schwierig und empfand der Beschwerdeführer die häusliche Situation als schlimm und belastend. b.) An Schulbildung weist der Beschwerdeführer 4 Jahre Grundschule, 6 Jahre Realschule, 4 Jahre Krankenpflegeschule und ein Jahr Pflegestudium auf. Die Ausbildung zum Diplomierten Krankenpfleger begann er im Jahre 2007 im Bezirksklinikum RR. Im Jahr 2015 war er dann auf der SS am TT (1.6.2015 bis zum 30.9.2018). c.) Bis zuletzt übte der Beschwerdeführer den Beruf diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger aus. Der Beschwerdeführer hat die Spezialisierung „psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am „Ausbildungszentrum West“ für Gesundheitsberufe Y und „Akademischen Experten in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege“ an der Fachhochschule „Gesundheit“ in Y abgeschlossen. Diese Ausbildung befähigt den Beschwerdeführer gemäß dem GuKG in der Abteilung Psychiatrie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer war im Gesundheitsberuferegister als diplomierter Gesundheit- und Krankenpfleger eingetragen (Eintragungsnummer 1900-GB R-18. 0376). Als Datum der Erstregistrierung scheint 04.10.2019 (gültig bis 03.10.2024) auf.
Von 18.2.2018 bis zum 31.5.2022 war der Beschwerdeführer im Gemeindeverband a.ö. Bezirkskrankenhaus X, Adresse 3, **** V beschäftigt, wobei er vom 22.3.2022 bis zum 31.5.2022 im Krankenstand war (s. Auszug AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand: 23.5.2023).Von 18.2.2018 bis zum 31.5.2022 war der Beschwerdeführer im Gemeindeverband a.ö. Bezirkskrankenhaus römisch zehn, Adresse 3, **** römisch fünf beschäftigt, wobei er vom 22.3.2022 bis zum 31.5.2022 im Krankenstand war (s. Auszug AJ-WEB Auskunftsverfahren, Stand: 23.5.2023).
IM AJ-WEB Auskunftsverfahren (Stand 23.5.2023) scheint als aktueller Dienstgeber des Beschwerdeführers ab 26.9.2022 Klinikum AAA auf.
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wirkte der Beschwerdeführer psychisch auffällig instabil. Er weinte immer wieder und wirkte sehr unruhig und nervös. Er gab an, ein ADS zu haben. Er sei in Behandlung bei Herrn UU, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatik, allerding nur telefonisch. Wegen ADS nimmt der Beschwerdeführer das Medikament Ritalin ein und führte aus, dass er Cannabispatient ist (er rauche immer dann Cannabis, wenn er es braucht, siehe PV). In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er suizidal sei. Ein Alkoholproblem liegt beim Beschwerdeführer zweifelsfrei mit aller höchster Wahrscheinlichkeit vor.
Datum der Tathandlung: 6.8.2020 Als Strafe und Maßnahme erhielt der Beschwerdeführer eine Geldstrafe (130 Tagessätze in Höhe von 40,00 Euro) und wurde ihm die Fahrerlaubnis bis 2.3.2022 entzogen.
Dem Landesverwaltungsgericht liegt auch das zugrundeliegende Urteil vor. Darin wurden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
Am 6.8.2020 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem PKW auf der Dorfstraße im Gemeindegebiet T hinter dem PKW des Geschädigten. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit bemerkte er trotz ausreichendem Abstand und trotz ausreichender Bremsmöglichkeit nicht, dass der PKW des Geschädigten auf der Straße bereits zum Stillstand gekommen war, da eine Katze diese überquerte. Es kam zum Zusammenstoß, wodurch der Geschädigte einen stechenden Schmerz im Nackenbereich erlitt. Nachdem der Beschwerdeführer auf den PKW des Geschädigten aufgefahren war, verließ er sein Auto und stürmte zum PKW des Geschädigten. Er öffnete die Fahrertüre und würgte den Geschädigten am Hals so fest, dass ihm die Luft wegblieb. Dabei bedrohte er ihn mit den Worten „Du Sau, ich bring dich um!“ Er zog den Geschädigten sodann aus dessen PKW, schubste ihn gegen einen Zaun, spuckte diesem ins Gesicht und bezeichnete ihn mit den Worten „Du Drecksschwein“ und kündigte an, seine Zähne ausschlagen zu wollen. Hierdurch erlitt der Geschädigte Einschränkungen der Rotation, einen Schulterhochstand sowie erhöhte Spannungszustände in der Muskulatur. Zudem fühle sich der Geschädigte beleidigt und leidet seit dem Vorfall unter einer ängstlich-depressiven Anspannungsstörung. ● Weiters liegt dem Landesverwaltungsgericht eine Sachverhaltsschilderung an die Polizeiinspektion W (***) betreffend den Beschwerdeführer:
Am 6.2.2018 gegen 12.19 Uhr erläuterte die Mitteilerin, Frau BBB, dass ihr Sohn, Herr AA zu Hause randaliert. Beim Eintreffen der Streifenbesetzung konnten keine Randale mehr festgestellt werden. Nach weiterer Befragung konnten von den Beamten herausgefunden werden, dass der Beschuldigte, AA, geb. XX.XX.XXXX, psychische Probleme hat. Des Weiteren hat der Beschuldigte bereits mehrere freiwillige Unterbringungen in verschiedenen Kliniken aufgrund einer bestehenden Alkoholsucht hinter sich. Aus diesem Grund gab es nach einem wiederholten Rückfall eine verbale Streitigkeit zwischen den Beschuldigten und seinen Eltern. Der Beschuldigte hat daraufhin einen Joint mit einer Mischung aus Tabak und Haschisch geraucht, um sich zu beruhigen.
Dadurch hat er den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel erfüllt. Der Beschuldigte gab an, dass er das Betäubungsmittel im Darknet erworben hat. Die Internetseite lautet www.dream-market.org. Für die 10g Haschisch bezahlte er nach eigenen Angaben Euro 120,00. Der Beschuldigte ist daraufhin freiwillig ins Bezirksklinikum Landshut verbracht worden. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde infolge Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 300,00 eingestellt (s. Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltes in S vom 5.12.2022 samt Einstellungsverfügung vom 26.3.2018, AZ 504 Js 8786/18). Am 6.2.2018 gegen 12.19 Uhr erläuterte die Mitteilerin, Frau BBB, dass ihr Sohn, Herr AA zu Hause randaliert.
Beim Eintreffen der Streifenbesetzung konnten keine Randale mehr festgestellt werden. Nach weiterer Befragung konnten von den Beamten herausgefunden werden, dass der Beschuldigte, AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, psychische Probleme hat. Des Weiteren hat der Beschuldigte bereits mehrere freiwillige Unterbringungen in verschiedenen Kliniken aufgrund einer bestehenden Alkoholsucht hinter sich. Aus diesem Grund gab es nach einem wiederholten Rückfall eine verbale Streitigkeit zwischen den Beschuldigten und seinen Eltern. Der Beschuldigte hat daraufhin einen Joint mit einer Mischung aus Tabak und Haschisch geraucht, um sich zu beruhigen. Dadurch hat er den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel erfüllt.
Der Beschuldigte gab an, dass er das Betäubungsmittel im Darknet erworben hat. Die Internetseite lautet www.dream-market.org. Für die 10g Haschisch bezahlte er nach eigenen Angaben Euro 120,00. Der Beschuldigte ist daraufhin freiwillig ins Bezirksklinikum Landshut verbracht worden. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde infolge Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 300,00 eingestellt (s. Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltes in S vom 5.12.2022 samt Einstellungsverfügung vom 26.3.2018, AZ 504 Js 8786/18). c.) Weiters scheinen in den Vorgangsabfragen zahlreiche Eintragungen auf: ● In der Anzeige *** wurde eine Drogeneinwirkung im Straßenverkehr angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Drogentest unterzogen, da bei diesem drogenbedingte Aufälligkeiten festgestellt wurden. Der Test verlief auf Cannabis positiv. Auch betreffen weitere Vorgangsauskünfte Verstöße mit Cannabis einschließlich Zubereitungen (so zB ***, ***) ● Darüber hinaus liegt im behördlichen Akt eine Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion W zu GZ ***) vor, worin folgendes geschildert wird:
Am 16.4.2018 wurde durch die Einsatzzentrale eine Körperverletzung in ***** R, Adresse 4 mitgeteilt. Im Rahmen einer Streitigkeit soll der Beschwerdeführer auf seinen Vater eingeschlagen haben. Der Beschwerdeführer leidet laut seinem Vater unter ADS. Der Beschwerdeführer erhielt laut Vater jahrelang kein Ritalin, er versuchte daher das ADS mit Alkohol unter Kontrolle zu bringen. Seit 8 Wochen vor dem Tattag bekam der Beschwerdeführer ein Rezept für Cannabis und seit 6 Wochen vor dem Tattag Ritalin. Um Alkohol konsumieren zu können, nahm der Beschwerdeführer laut Vater das Ritalin unregelmäßig, was dazu führte, dass der Sohn aggressiv wurde.
Am Tattag, den 16.4.2018 kam es dann im Rahmen einer Streitigkeit um eine geschlossene Zimmertür gegen 20.30 Uhr zu einem tätlichen Angriff durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lief auf den Vater zu und begann mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen. Der Vater wurde hierbei im Gesicht getroffen. Der Vater versuchte sich durch Faustschläge zu wehren, da er dem Beschwerdeführer unterlegen war. Um die Angriffe durch den Beschwerdeführer zu unterbinden, stellte sich die Mutter des Beschwerdeführers zwischen ihm und den Vater. Der Beschwerdeführer beendete die Schläge auf den Vater, als er bemerkte, dass sich die Mutter zwischen ihm und dem Vater befand. Er setzte jedoch seinen Angriff durch Bisse auf den Vater fort. Er biss den Vater in den rechten Unterarm, rechte Innenhandfläche sowie in den Kopf. Später eskalierte es erneut zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater. Der Beschwerdeführer attackierte erneut den Vater. Er begab sich dann später freiwillig in das BKH S. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab beim Beschwerdeführer einen Wert von 0,98mg/l. Der Vater erlitt ein Hämatom unter dem rechten Auge sowie Bisswunden am Kopf, Innenhandfläche und am linken Unterarm. Der Vater des Beschwerdeführers stellte gegen den Sohn einen Strafantrag. ● Aus dem behördlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ von der PI S eingeleitet wurde (s AV vom 13.12.2000, GZ ***). Dieses Verfahren wurde gegen Auflagen eingestellt (GZ 306Js 32/21). ● Im Vorgangsauskunft der deutschen Behörde liegt eine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer vor, dass eine Zuverlässigkeit iS des LuftSiG der RG vom OB EWO nicht gegeben ist (s. AS 491).
3.1. Vorfall Whats-App-Nachricht:
Gegenständliches Verfahren betreffend Entziehung der Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege beruht auf einer Sachverhaltsdarstellung des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus X, Adresse 3, **** X an die Bezirkshauptmannschaft X vom 1.6.2022 (Siehe oben Punkt I.1, Verfahrenseinleitender Schriftsatz von Rechtsanwaltskanzlei DD), aufgrund des vom Beschwerdeführer verfassten Whats-App-Nachricht an MM. Das diese in Punkt I. beschriebene Whats-App-Nachricht tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst wurde, blieb im gesamten Verfahren unbestritten und wurde seinerseits vor dem Landesverwaltungsgericht eingestanden. Aus dem Chat-Verlauf ist konkret zu entnehmen, dass Herr AA einen anderen Mitarbeiter aufforderte, diesem Patienten in die Hose zu fassen und Herrn AA zu beschreiben, wie es sich anfühle.
Mit dem „horny“ ist eine sexuelle Erregung des Herrn AA bzw. das vulgäre Wort „geil“ gemeint. Darin lässt sich eine Aufforderung zur gründlichen sexuellen Belästigung eines Patienten entnehmen. Gegenständliches Verfahren betreffend Entziehung der Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege beruht auf einer Sachverhaltsdarstellung des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus römisch zehn, Adresse 3, **** römisch zehn an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 1.6.2022 (Siehe oben Punkt römisch eins.1, Verfahrenseinleitender Schriftsatz von Rechtsanwaltskanzlei DD), aufgrund des vom Beschwerdeführer verfassten Whats-App-Nachricht an MM. Das diese in Punkt römisch eins. beschriebene Whats-App-Nachricht tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst wurde, blieb im gesamten Verfahren unbestritten und wurde seinerseits vor dem Landesverwaltungsgericht eingestanden.
Aus dem Chat-Verlauf ist konkret zu entnehmen, dass Herr AA einen anderen Mitarbeiter aufforderte, diesem Patienten in die Hose zu fassen und Herrn AA zu beschreiben, wie es sich anfühle. Mit dem „horny“ ist eine sexuelle Erregung des Herrn AA bzw. das vulgäre Wort „geil“ gemeint. Darin lässt sich eine Aufforderung zur gründlichen sexuellen Belästigung eines Patienten entnehmen.
In weiterer Folge forderte Herr AA einen anderen Mitarbeiter des Bezirkskrankenhauses auf, den Patienten sexuell zu missbrauchen bzw. einen sexuellen Akt zu vollziehen, indem er ihn forderte: „und dann filmst bitte wiasd na doggy nimmst mit seiner tep :-) will seine tränen sehn au falle viere :-) :-):-):-)“. Unter dem Begriff „doggy“ versteckt sich im englischsprachigen Jargon eine Sexstellung.
Weiters kündigte Herr AA weiter BKH X an, wehrlose Demente in der Nacht „zu ficken“. Weiters kündigte Herr AA weiter BKH römisch zehn an, wehrlose Demente in der Nacht „zu ficken“.
3.2. Vorfall Nachtdienst vom 26.12. auf den 27.12.2021:
Weiters kam es vom 26.12.2021 auf den 27.12.2021 zu einem Vorfall, indem Beschwerdeführer involviert war:
Der Nachtdienst vom 26.12.2021 auf den 27.12.2021 wurde von zwei Mitarbeitern des BKH X verrichtet. Dabei handelte es sich um den Beschwerdeführer, der in den nicht feststellbaren vorangegangenen Wochen ausschließlich Dienst im geschlossenen Bereich (in der Unterbringungsstation) verrichtete, und eine weitere (ehemalige) Pflegerin, KK. Letztere versah ihren Nachdienst in der offenen Abteilung der Psychiatrie.Der Nachtdienst vom 26.12.2021 auf den 27.12.2021 wurde von zwei Mitarbeitern des BKH römisch zehn verrichtet. Dabei handelte es sich um den Beschwerdeführer, der in den nicht feststellbaren vorangegangenen Wochen ausschließlich Dienst im geschlossenen Bereich (in der Unterbringungsstation) verrichtete, und eine weitere (ehemalige) Pflegerin, KK. Letztere versah ihren Nachdienst in der offenen Abteilung der Psychiatrie.
Anlässlich der Dienstübergabe am 26.12.2021 vom Tagdienst auf den Nachtdienst kam es zu zwei Fixierungen der auf der geschlossenen Station befindlichen Patientinnen Frau JJ und Frau NN, welche wegen diverser erfolgter Handlungen des Beschwerdeführers unter anderem Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu GZ 21 St 146/22i gegen AA wurden. Dieses Ermittlungsverfahren gegen Herrn AA wegen des Verdachtes nach §§ 92 Abs 1, 99 Abs 1, 107 Abs 1 und 223 StGB wurde am 18.10.2022 (somit vor Einvernahme der Zeuginnen JJ und NN im Verfahren zu 16 Cga 15/42v) aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Abs 2 StPO eingestellt. Anlässlich der Dienstübergabe am 26.12.2021 vom Tagdienst auf den Nachtdienst kam es zu zwei Fixierungen der auf der geschlossenen Station befindlichen Patientinnen Frau JJ und Frau NN, welche wegen diverser erfolgter Handlungen des Beschwerdeführers unter anderem Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu GZ 21 St 146/22i gegen AA wurden. Dieses Ermittlungsverfahren gegen Herrn AA wegen des Verdachtes nach Paragraphen 92, Absatz eins, 99, Absatz eins, 107, Absatz eins und 223 StGB wurde am 18.10.2022 (somit vor Einvernahme der Zeuginnen JJ und NN im Verfahren zu 16 Cga 15/42v) aus tatsächlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt.
Die betroffenen Patientinnen Frau JJ und Frau NN befanden sich an diesem Abend im geschlossenen Bereich, somit in Obhut vom Beschwerdeführer.
Die fixierte Patientin Frau JJ musste auf die Toilette und bat den Beschwerdeführer sie loszubinden und auf die Toilette gehen zu lassen, was dieser jedoch verneinte. Der Beschwerdeführer zog der Patientin die Hose runter, so dass der Schambereich entblößt war, schob ihr sehr grob die Leibschüssel unter das Becken und forderte die Patientin Frau JJ auf, in seinem Beisein zu urinieren, wobei er hierbei auf die Scham der Patientin blickte (ZV JJ AS 15 in ON 47.1, 16 Cga 15/22v). Die Patientin bat ihn wegzuschauen und konnte aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Blick auf ihren Intimbereich nicht urinieren. Sodann entfernte er die Leibschüssel und schlug die Bettdecke über den Körper der Patientin zu.
In der gleichen Nacht vor 2:00 Uhr begab sich der Beschwerdeführer zu KK in die offene Station und bat sie um Hilfestellung betreffend des Toilettengangs der zu diesem Zeitpunkt immer noch 5-Punkt-fixierten Patientin JJ. KK begab sich mit dem Beschwerdeführer in den geschlossenen Bereich und verschaffte sich bei Betreten des Zimmers einen Überblick. Hierbei gewann sie den Eindruck, dass bei der zu diesem Zeitpunkt noch 5-Punkt-fixierten Patientin JJ, welche sich gänzlich ruhig verhielt, keine Eigen- und Fremdgefährdung mehr vorlag. Sie schlug bei der Patientin die Bettdecke zurück und bemerkte hierbei, dass die Pyjamahose bis fast zu den Knien heruntergezogen war und der Schambereich der Patientin JJ frei und sichtbar war.
Dies störte hier Frau KK und stellte es für sie eine „Intimsphäreverletzung“ dar, zumal sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer zuvor mit der Leibschüsselgabe angefangen habe und sie erst hiernach zur Unterstützung geholt hat und schlug sie aufgrund ihrer Wahrnehmung, dass die Patientin weder eigen- noch fremdgefährdet, sondern vielmehr paktfähig war, dem ebenso anwesenden Pfleger AA vor, selbige Patientin zu defixieren und selbstständig auf die Toilette gehen zu lassen. Die Patientin JJ tat der Pflegerin KK leid und hätte - wenn der Beschwerdeführer nicht zugegen gewesen wäre - die Patientin sofort defixiert und eigenständig auf die Toilette gehen lassen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab und hat Frau KK daraufhin nicht weiter auf die Defixierung gedrängt bzw. selbst die Defixierung vorgenommen.
Der Beschwerdeführer tätigte sodann im Beisein von Frau KK gegenüber der Patientin JJ die Aussage „Sonst machen´s dann halt ins Bett, wenns´ nicht geht“, welche durch die Pflegerin KK vollumfänglich wahrgenommen wurde.
In dieser Nacht war der Beschwerdeführer mehrfach zu nicht feststellbaren Zeitpunkten bei Frau KK auf der offenen Abteilung - teilweise ohne medizinische oder pflegerische Notwendigkeit - obgleich sich im geschlossenen Bereich gleich zwei 5-Punkt-fixierte Patientinnen lagen und keine weitere Pflegeperson auf der Station befand - dies mehrfach auch bis zu 30 Minuten (ZV KK, AS 9 in ON 47, 21 St 14622i). Während seiner Abwesenheit waren die beiden 5-Punkt-fixierten Patientinnen entgegen den Leitlinien bei der Anwendung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz komplett allein ohne jegliche Aufsicht(!). Hätten diese in dieser Zeit erbrechen müssen, wären sie womöglich erstickt.
Der Beschwerdeführer hat die Fixierungsprotokolle in der 5-Punkt-fixierten Patientin JJ durchwegs beginnend mit 19:30 Uhr am 26.12.2021 alle 15 Minuten bis zur laut Fixierungsprotokoll vermeintlich vorgenommenen Endfixierung um 1:00 Uhr früh betreffend der Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände, ständige Sicht-und Kontakt, Überwachung der med. Therapie und Nebenwirkungen, auf Sitz der Gurte achten (Durchblutung und Stauungszeichen), Bewusstseinslage, Harnflasche/Bettschüssel zur Verfügung stellen, ausreichende Flüssigkeitszufuhr überwachen, abgezeichnet, wobei dies – nachdem dem Beschwerdeführer sich mehrfach bis zu 30 Minuten nicht auf der Station befand - nicht den wahren Begebenheiten entsprach (in 5.13 in 21 St 146/22i iVm ZV KK AS 12 in ON 47.1 und S2 in 5.10.2 in 21 St 146/22i; siehe Urteil des LG Y vom 16.01.2024, GZ 16 Cga 15/22v in ON121,30ff).Der Beschwerdeführer hat die Fixierungsprotokolle in der 5-Punkt-fixierten Patientin JJ durchwegs beginnend mit 19:30 Uhr am 26.12.2021 alle 15 Minuten bis zur laut Fixierungsprotokoll vermeintlich vorgenommenen Endfixierung um 1:00 Uhr früh betreffend der Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände, ständige Sicht-und Kontakt, Überwachung der med.
Therapie und Nebenwirkungen, auf Sitz der Gurte achten (Durchblutung und Stauungszeichen), Bewusstseinslage, Harnflasche/Bettschüssel zur Verfügung stellen, ausreichende Flüssigkeitszufuhr überwachen, abgezeichnet, wobei dies – nachdem dem Beschwerdeführer sich mehrfach bis zu 30 Minuten nicht auf der Station befand - nicht den wahren Begebenheiten entsprach (in 5.13 in 21 St 146/22i in Verbindung mit ZV KK AS 12 in ON 47.1 und S2 in 5.10.2 in 21 St 146/22i; siehe Urteil des LG Y vom 16.01.2024, GZ 16 Cga 15/22v in ON121,30ff).
Die betroffene Patientin äußerte am 21.12.2021 bei der Visite gegenüber dem Oberarzt, dass sie während des Nachtdienstes vom 26.12.2021 auf den 27.12.2021 von dem Beschwerdeführer erniedrigt und in ihrer Intimsphäre verletzt wurde, während sie 5-Punkt-fixiert war. Die Erniedrigung ist unter anderem dadurch erfolgt, dass man ihr verwehrt hat, selbstständig aus WC zu gehen. Der Beschwerdeführer hat ihr die Hose heruntergezogen und ihr eine Bettpfanne - während aufrechter 5-Punkt-Fixierung - untergeschoben. Er hat entgegen der üblichen Vorgangsweise nicht eine weibliche Pflegerin, obwohl eine Pflegerin Dienst hatte, gerufen. Er hat die Patientin nicht mit einem Laken abgedeckt und den Raum während der Miktion auch nicht verlassen.
Am 30.12.2021 erhielt die stellvertretende Pflegedirektorin der Abteilung Psychiatrie eine Mitteilung vom stellvertretenden Stationsleiter der Abteilung Psychiatrie, der unter anderem anzeigte, dass eine Verletzung der Intimsphäre von einer Patientin im Nachtdienst vom 26.12.2021 erfolgt ist. Die Pflegedirektorin ordnete sodann an, dass ab da der Beschwerdeführer keinen Nachtdienst in der geschlossenen Abteilung, in der sich immer noch die besagte Patientin befand, verrichten darf, bis dieser Sachverhalt geklärt ist. Man informierte den Beschwerdeführer telefonisch am 30.12.2021 darüber, dass er seinen Nachtdienst am 31.12.2021 in der offenen Abteilung verrichten soll. Der Beschwerdeführer teilte am 30.12.2021 sodann telefonisch mit, dass er fortan im Krankenstand ist.
Er arbeitete bis zu seinem Austritt aus dem Dienst im April 2022 nicht mehr im Bezirkskrankenhaus X. Am 30.12.2021 erhielt die stellvertretende Pflegedirektorin der Abteilung Psychiatrie eine Mitteilung vom stellvertretenden Stationsleiter der Abteilung Psychiatrie, der unter anderem anzeigte, dass eine Verletzung der Intimsphäre von einer Patientin im Nachtdienst vom 26.12.2021 erfolgt ist. Die Pflegedirektorin ordnete sodann an, dass ab da der Beschwerdeführer keinen Nachtdienst in der geschlossenen Abteilung, in der sich immer noch die besagte Patientin befand, verrichten darf, bis dieser Sachverhalt geklärt ist. Man informierte den Beschwerdeführer telefonisch am 30.12.2021 darüber, dass er seinen Nachtdienst am 31.12.2021 in der offenen Abteilung verrichten soll.
Der Beschwerdeführer teilte am 30.12.2021 sodann telefonisch mit, dass er fortan im Krankenstand ist. Er arbeitete bis zu seinem Austritt aus dem Dienst im April 2022 nicht mehr im Bezirkskrankenhaus römisch zehn. c.) Verfahren vor dem LG Y (Mobbing):
Aufgrund des vorzeitigen Austrittes durch den Beschwerdeführer war beim Landesgericht Y beim Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren unter der Geschäftszahl 16 Cga 15/22v, wegen angebliches Mobbing anhängig. Der Beschwerdeführer (als Kläger) klagte gegenüber dem Gemeindeverband A.ö. Bezirkskrankenhaus X (als beklagte Partei) die Feststellung ein, dass die beklagte Partei dem Kläger für einen allfälligen Verdienstentgang ab dem 4.4.2022 in der Form, dass der Entgeltdifferenz zwischen dem fiktiven Weiterverdienst des Klägers bei der beklagten Partei und dem, was der Kläger ab dem 4.4.2022 anderweitig tatsächlich verdient, bzw. dem, was er sich durch unterbleibende Arbeitsleistung bei der beklagten Partei erspart bzw. dem, dass der Kläger absichtlich zu verdienen versäumt, dem Grunde nach haftet.
Das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht wies die Klage des Beschwerdeführers gegen den Gemeindeverband A.ö. Bezirkskrankenhaus ab.Aufgrund des vorzeitigen Austrittes durch den Beschwerdeführer war beim Landesgericht Y beim Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren unter der Geschäftszahl 16 Cga 15/22v, wegen angebliches Mobbing anhängig. Der Beschwerdeführer (als Kläger) klagte gegenüber dem Gemeindeverband A.ö. Bezirkskrankenhaus römisch zehn (als beklagte Partei) die Feststellung ein, dass die beklagte Partei dem Kläger für einen allfälligen Verdienstentgang ab dem 4.4.2022 in der Form, dass der Entgeltdifferenz zwischen dem fiktiven Weiterverdienst des Klägers bei der beklagten Partei und dem, was der Kläger ab dem 4.4.2022 anderweitig tatsächlich verdient, bzw. dem, was er sich durch unterbleibende Arbeitsleistung bei der beklagten Partei erspart bzw. dem, dass der Kläger absichtlich zu verdienen versäumt, dem Grunde nach haftet.
Das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht wies die Klage des Beschwerdeführers gegen den Gemeindeverband A.ö. Bezirkskrankenhaus ab.
Begründend stellte das Landesgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme fest, dass weder Mobbinghandlungen durch Mitarbeiter des BKH gegen den Beschwerdeführer noch sonst irgendwelche Gruppenbildungen gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hatte Konflikte mit WW und GG und empfand diese subjektiv als Mobbing, objektiv handelte es sich jedoch um private Konflikte zwischen zwei Personen. Das Naturell des Klägers samt den Zurückweisungen haben ihn allenfalls subjektiv derartiges wahrnehmen lassen, was objektiv nie stattgefunden hat. Anhand der Zeugenaussagen und der Einvernahme des Klägers zeigte sich nach Auffassung des Landesgerichtes, dass sich diese oft benachteiligt fühlt, mit Konfliktsituationen nicht gut umgehen kann und sich schnell angegriffen fühlt.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
1.) Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seine Ausbildung, Berufsjahre, und den amtlichen Vormerkungen ergeben sich den Punkt II. angeführten Urkunden. Dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert, führt er selbst an und legte er dem Landesverwaltungsgericht einen nicht datierten Patientenausweis von der CCC in Q vor. Dass der Beschwerdeführer mit aller höchster Wahrscheinlichkeit ein Alkoholproblem hat, ergibt sich aus den Vorgangsabfragen, in denen immer wieder eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgehalten sind, so zB:1.) Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seine Ausbildung, Berufsjahre, und den amtlichen Vormerkungen ergeben sich den Punkt römisch zwei. angeführten Urkunden. Dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert, führt er selbst an und legte er dem Landesverwaltungsgericht einen nicht datierten Patientenausweis von der CCC in Q vor. Dass der Beschwerdeführer mit aller höchster Wahrscheinlichkeit ein Alkoholproblem hat, ergibt sich aus den Vorgangsabfragen, in denen immer wieder eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgehalten sind, so zB: ● *** („Der BES E.M. sei Alkohol- und Drogenkonsument und unberechenbar“), ● *** („im Rahmen einer Streitigkeit schlug der Sohn auf den Vater ein. Sohn leidet an ADS und war alkoholisiert. Tabletten“. Ritalin nimmt er aufgrund des Alkoholkonsums selten … Vater erlitt Aufschürfungen am Kopf und am rechten Arm, sowie eine Bisswunde in der Rechten Handfläche), ● *** („BER is Alkoholkrank. Er hat bereits einen Platz für eine Langzeittherapie in Haslbach. … AAK um 20.30 Uhr von 1,3 mg /l. Aufgrund dessen, dass er wieder Alkohol getrunken hatte, machte ihm seine Schwester und seine Mutter Vorwürfe. Es kam u einem Streit bei welchem BER aufgrund Alkoholisierung alleinbeteiligt nach hinten umfiel und mit dem Kopf gegen die Glastüre prallte. … BER zur Ausnüchterung mitgenommen. Streit wäre sicher wieder aufgeflammt“).
2.) Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer verfassten Whats-App-Nachricht an MM ergeben sich aus dem vorliegenden Lichtbild im erstbehördlichen Akt und ist unbestritten, dass die Nachricht auch tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst wurde.
3.) Zum Inhalt der äußerst derben Whats-App-Nachricht ist auszuführen:
Wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Nachricht als Scherz abtun will, ist zu erwidern, dass eine solche schwache Schutzbehauptung ha keinesfalls nachvollzogen werden kann. Die Nachricht ist nicht nur inakzeptabel derb, sondern richtet es sich gegen schutzbedürftige Patienten, die sich überhaupt nicht wehren können. Zudem fordert der Beschwerdeführer darin eindeutig eine andere Person (den Adressaten) auf, sexuelle Handlungen an einen Patienten auszuüben, diese Handlungen zu filmen und stellt in Aussicht, bei einem Nachdienst gemeinsam „wehrlose Demente“ zu missbrauchen.
4.) Darüber hinaus waren für das Landesverwaltungsgericht nachstehend angeführten Vorfälle bezeichnend:
4.1.) Zum Vorfall JJ:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Zeugin JJ und der Zeugin KK im Verfahren des LG Y zu GZ 16 Cga 15/22v.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und die Pflegerin KK Dienst am 26.12.2021 Dienst hatten, wobei der Beschwerdeführer die geschlossene Abteilung übernahm und die Pflegerin KK ihren Dienst im offenen Bereich ausübte.
Die getroffenen Feststellungen über die Vorgangsweise der Fixierung und der anschließenden Behandlung der Zeugin JJ stützen sich auf die Feststellungen des Landesgerichtes im Urteil vom 16.01.2024, GZ 16 Cga 15/22 (ON 121,30ff) und den Angaben der Zeugin KK (in ON 47.1 in 16 Cga 15/22v) und der Zeugin JJ im Beschwerdeschreiben an die Krankenhausleitung und ihre Angaben vor dem Landesgericht, GZ 16 Cga15/22v, ON 47.1.
So weist die Beschwerde der Patientin folgenden Inhalt auf: „ (gemeint: Fr. NN) und ich wollten gerade ein Mensch ärgere dich nicht-Spiel im Aufenthaltsraum anfangen. Wir hatten ja auch die Erlaubnis dazu bekamen der Spieß von ihm. Sie wurde auf einmal ganz unruhig und nervös. Sie meinte es geht gleich los, AA ist böse. Ich versuchte sie zu beruhigen. Plötzlich ging die Station Tür auf und es kamen einige Pflegerinnen. Ich konnte erst gar nicht zu ordnen daher nichts war. Wir waren beim Spiel vorbereiten. AA packte sie nach sehr grob an. Wir wurden dann mithilfe der Damen ans Bett fixiert. Ich wehrte mich nicht. NN kam in den Aufenthaltsraum und ich ins Zimmer. Ich bat Michael die Toilette nutzen zu dürfen. Er ließ mich nicht. Ich flehte mehrfach darum sagte das ich so dringend muss, dass sich schon Schmerzen habe.
Er sagte jedes Mal: „das hättest du dir vorher überlegen sollen“. Ich schrie um Hilfe bis sich fast keine Stimme und Kraft mehr hatte. Irgendwann kam er mit einer Bettpfanne. Er riss mir grob die Unterhose runter und schob mir grob die Bettpfanne unter. Er blieb am Bettende stehen und starrte mir ins Geschlecht. Ich sagte ihm, dass es so nicht geht er möge sich bitte wenigstens umdrehen. Er stand mit verschränkten Armen und meinte: komm mach schon piesel. Du musst dir gar nicht. Dann riss er mir die Bettpfanne weg und ging ich habe mich hoffnungslos ausgeliefert gefühlt. Ich hatte noch niemals in meinem Leben so viel Angst; Angst, das was schlimmes und schmerzhaftes passiert und ich einfach ausgeliefert bin und mich nicht wehren kann.
Es einfach ertragen muss. Ich war fassungslos, dass ein Mann der einem helfen soll und körperlich so stark ist es so was mit mir als schwache Frau macht. Ich habe mich geschämt und einfach erniedrigt. Ich war verzweifelt. Ich hatte so Angst, dass sich in einem von mir eingelösten Bett liegen muss und mir noch kälter wird es mir schon war. Mir war so unglaublich kalt.“.