LVwG-2024/28/2181-11
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlLVwG-2024/28/2181-11; LVwG-2024/28/2182-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerden der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmann für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „CC“ (hieramtlich LVwG-2024/28/2181) und gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „DD“ (hieramtlich LVwG-2024/28/2182) wegen jeweils dem Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ in den Rechtsträger AA und dem Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „DD“ in den Rechtsträger AA, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1.
Der Bescheid des Landeshauptmanns für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, zur Einsatzstelle „CC“, wird behoben.
2.
Der Bescheid des Landeshauptmanns für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „DD“, wird behoben.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Jeweils mit Bescheid vom 03.07.2024 zu jeweils den Zlen ***, wurde sowohl für die Einsatzstelle „CC“ als auch für die Einsatzstelle „DD“ der Widerruf der Anerkennung der Einbeziehung ausgesprochen.
Im Bescheid zur Einsatzstelle „CC“, LVwG-2024/28/2181, wurde in der Begründung ausgeführt, wie folgt: „Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.07.2006, GZI. ***, wurde die Einsatzstelle „CC“ (vormals „EE bzw „FF“), Adresse 2, **** Y, des Rechtsträgers „AA" in **** Z, Adresse 3, in die Anerkennung der Einrichtung „AA“ einbezogen.
Mit E-Mail vom 12.6.2024 wurde der Rechtsträger vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisationen, aufgefordert, bei allen genehmigten Einsatzstellen hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte und stellvertretende Vorgesetzte, wie es nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes vorgesehen ist, namhaft zu machen. Die stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten können entweder vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sein. Für den Fall, dass die stellvertretenden Vorgesetzten teilzeitbeschäftigt sind, müssen so viele Personen namhaft gemacht werden, dass die gesamte Dienstzeit der Zivildienstleistenden abgedeckt ist.
Zudem wurden die entsprechenden E-Learning Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a iVm 38 Abs. 5a ZDG eingefordert. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person als Zivildienstvorgesetzter bzw. stellvertretender Vorgesetzter der Zivildienstleistenden zeitgleich jeweils nur in einer Einsatzstelle namhaft gemacht werden kann, weil diese vor Ort in der Einsatzstelle sein muss, damit die entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung gewährleistet ist. Abschließend wurde der Rechtsträger darüber informiert, dass jene Einsatzstellen widerrufen werden müssen, bei denen die angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.Mit E-Mail vom 12.6.2024 wurde der Rechtsträger vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisationen, aufgefordert, bei allen genehmigten Einsatzstellen hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte und stellvertretende Vorgesetzte, wie es nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes vorgesehen ist, namhaft zu machen.
Die stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten können entweder vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sein. Für den Fall, dass die stellvertretenden Vorgesetzten teilzeitbeschäftigt sind, müssen so viele Personen namhaft gemacht werden, dass die gesamte Dienstzeit der Zivildienstleistenden abgedeckt ist. Zudem wurden die entsprechenden E-Learning Zertifikate gemäß Paragraphen 4, Absatz 3 a, in Verbindung mit 38 Absatz 5 a, ZDG eingefordert. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person als Zivildienstvorgesetzter bzw. stellvertretender Vorgesetzter der Zivildienstleistenden zeitgleich jeweils nur in einer Einsatzstelle namhaft gemacht werden kann, weil diese vor Ort in der Einsatzstelle sein muss, damit die entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung gewährleistet ist.
Abschließend wurde der Rechtsträger darüber informiert, dass jene Einsatzstellen widerrufen werden müssen, bei denen die angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Mit E-Mail vom 28.6.2024 wurde vom Rechtsträger für die Einsatzstelle „CC" als Zivildienstvorgesetzte Frau GG namhaft gemacht und als stellvertretender Vorgesetzter Herr JJ genannt. Bezüglich der Zivildienstvorgesetzten wurde mitgeteilt, dass diese nicht hauptamtlich vollzeitbeschäftigt ist, sondern lediglich teilzeitbeschäftigt. Der stellvertretende Zivildienstvorgesetzte ist vollzeitbeschäftigt und wird für die Einsatzstellen „Wohnen Y, „Wohnen X Adresse 4" und „Wohnen X Adresse 5" als solcher angeführt.Mit E-Mail vom 28.6.2024 wurde vom Rechtsträger für die Einsatzstelle „CC" als Zivildienstvorgesetzte Frau GG namhaft gemacht und als stellvertretender Vorgesetzter Herr JJ genannt. Bezüglich der Zivildienstvorgesetzten wurde mitgeteilt, dass diese nicht hauptamtlich vollzeitbeschäftigt ist, sondern lediglich teilzeitbeschäftigt. Der stellvertretende Zivildienstvorgesetzte ist vollzeitbeschäftigt und wird für die Einsatzstellen „Wohnen Y, „Wohnen römisch zehn Adresse 4" und „Wohnen römisch zehn Adresse 5" als solcher angeführt.
Aus rechtlicher Sicht folgt somit:
Gemäß § 3 4ös. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.Gemäß Paragraph 3, 4ös. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist gemäß Z.4 anzugeben, welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen. Geeignet ist eine Einrichtung gemäß § 4 Abs. 3 ZDG, wenn sie überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 ZDG genannten Gebiete dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist gemäß Ziffer 4, anzugeben, welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen. Geeignet ist eine Einrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ZDG, wenn sie überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ZDG genannten Gebiete dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
Gemäß § 4 Abs. 3a ZDG ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen. Nach § 4 Abs. 3b ZDG ist Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten nähergebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln.
Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden" und „nicht bestanden" zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, ZDG ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nachzuweisen.
Nach Paragraph 4, Absatz 3 b, ZDG ist Ausbildungsziel des Moduls gemäß Absatz 3 a, die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten nähergebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden" und „nicht bestanden" zu bewerten.
Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z.2, Z.3 und Z.5 ZDG ist die Anerkennung nach Abs. 1 vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, ZDG ist die Anerkennung nach Absatz eins, vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn die Einrichtung den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Absatz 3 a, durch einen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5 a, erbracht hat.
Gemäß § 38 Abs. 5 ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Der Vorgesetzte ist gemäß § 38 Abs. 5a ZDG verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.
Gemäß § 38 Abs. 6 ZDG hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 5, ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Der Vorgesetzte ist gemäß Paragraph 38, Absatz 5 a, ZDG verpflichtet, das Modul gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln.
Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig. Gemäß Paragraph 38, Absatz 6, ZDG hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ist der Vorgesetzte verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Gemäß § 4 Abs. 4 ADV ist die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ist der Vorgesetzte verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ADV ist die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Gemäß § 29 Abs. 1 ADV darf die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ADV darf die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
Gemäß § 29 Abs. 2 ADV darf, wenn es die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 fordert, die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ADV darf, wenn es die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, fordert, die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
Der Zivildienst soll, wie auch der Wehrdienst, entsprechend hierarchisch und arbeitsteilig organisiert sein und für die Zivildienstleistenden gemäß § 3 Abs. 1 ZDG eine ähnliche Belastung wie der Wehrdienst darstellen. Der Wehr- und Zivildienst ist eine Bürgerpflicht männlicher, österreichischer Staatsbürger, wobei der Gesetzgeber andere Rechtsfolgen an die Leistung des Wehr- und Zivildienstes knüpft als an Arbeitsverhältnisse. Teilzeitbeschäftigung von Zivildienstleistenden ist daher nicht ausreichend iSd § 4 Abs. 3 ZDG. Aus diesem Grund muss die Beschäftigung der Zivildienstleistenden einen Umfang von durchschnittlich 40 Wochenstunden -37 Wochenstunden nach dem SWÖ-Kollektivvertrag- umfassen, was einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.Der Zivildienst soll, wie auch der Wehrdienst, entsprechend hierarchisch und arbeitsteilig organisiert sein und für die Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ZDG eine ähnliche Belastung wie der Wehrdienst darstellen.
Der Wehr- und Zivildienst ist eine Bürgerpflicht männlicher, österreichischer Staatsbürger, wobei der Gesetzgeber andere Rechtsfolgen an die Leistung des Wehr- und Zivildienstes knüpft als an Arbeitsverhältnisse. Teilzeitbeschäftigung von Zivildienstleistenden ist daher nicht ausreichend iSd Paragraph 4, Absatz 3, ZDG. Aus diesem Grund muss die Beschäftigung der Zivildienstleistenden einen Umfang von durchschnittlich 40 Wochenstunden -37 Wochenstunden nach dem SWÖ-Kollektivvertrag- umfassen, was einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 3, 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 und 3 ZDG sind unter „einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden" Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26).In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Paragraphen 3, 22, Absatz 2, 24, 38, Absatz 3 und 6 und 39 Absatz eins und 3 ZDG sind unter „einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden" Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26).
Als Mindesterfordernis für eine Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Einrichtung) wurde vom Zivildienstbeschwerderat in seiner durchgehenden, bundesweit geltenden und ständigen Spruchpraxis und wird nach wie vor nach den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes verlangt, dass für die Gewährleistung einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleisenden bei der Einrichtung (auch Einsatzstelle) wenigstens eine von den Zivildienstleistenden verschiedene, hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person (Vorgesetzter) während der Dienstzeit anwesend ist. Sie muss mit den mit der Beschäftigung der Zivildienstleistenden bestehenden Vorschriften (Zivildienstgesetz und Verordnungen) vertraut sein und die Pflichten des Rechtsträgers bzw. des Vorgesetzten wahrnehmen können.
Solche sind beispielsweise die Belehrung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten, Einführung in ihre Tätigkeit, Vorsorge für angemessene Beschäftigung und für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit bei der Ausübung des Dienstes, Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden, unverzügliche Meldung an die Zivildienstserviceagentur bei Pflichtverletzungen oder Änderung in der Zuweisung, Erteilen von Weisungen, Meldung von Dienstfreistellungen in dringenden Fällen, Entgegennahme und Erledigung von Wünschen und Beschwerden, Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Dienstpflichtverletzung und dgl. mehr (vgl. §§ 38 bis 40 ZDG). Das ZDG gilt bundesweit für alle behördlich genehmigten Träger des Zivildienstes und dient dem Schutz der Zivildienstleistenden und der Rechtsträger.Als Mindesterfordernis für eine Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Einrichtung) wurde vom Zivildienstbeschwerderat in seiner durchgehenden, bundesweit geltenden und ständigen Spruchpraxis und wird nach wie vor nach den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes verlangt, dass für die Gewährleistung einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleisenden bei der Einrichtung (auch Einsatzstelle) wenigstens eine von den Zivildienstleistenden verschiedene, hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person (Vorgesetzter) während der Dienstzeit anwesend ist.
Sie muss mit den mit der Beschäftigung der Zivildienstleistenden bestehenden Vorschriften (Zivildienstgesetz und Verordnungen) vertraut sein und die Pflichten des Rechtsträgers bzw. des Vorgesetzten wahrnehmen können. Solche sind beispielsweise die Belehrung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten, Einführung in ihre Tätigkeit, Vorsorge für angemessene Beschäftigung und für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit bei der Ausübung des Dienstes, Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden, unverzügliche Meldung an die Zivildienstserviceagentur bei Pflichtverletzungen oder Änderung in der Zuweisung, Erteilen von Weisungen, Meldung von Dienstfreistellungen in dringenden Fällen, Entgegennahme und Erledigung von Wünschen und Beschwerden, Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Dienstpflichtverletzung und dgl. mehr vergleiche Paragraphen 38 bis 40 ZDG).
Das ZDG gilt bundesweit für alle behördlich genehmigten Träger des Zivildienstes und dient dem Schutz der Zivildienstleistenden und der Rechtsträger.
Weiters hat der Zivildienstbeschwerderat und wird von der Zivildienstserviceagentur gefordert, dass der entgeltlich vollbeschäftigte Vorgesetzte, der vollbeschäftigt in der Einrichtung tätig ist, in der Einrichtung (Einsatzstelle) während seines Urlaubes oder Krankenstandes ständig durch einen eingeschulten, dann entgeltlich vollbeschäftigten Mitarbeiter vertreten wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf eventuelle haftungsrelevante Schäden hingewiesen, die sich aus einer unsachgemäßen Beaufsichtigung ergeben könnten (vgl. § 24 Abs. 1 bis 3 ZDG). Der Vorgesetzte ist gemäß § 4 Abs. 3 ADV verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Es gibt keine Teilzeitvorgesetzten beim Präsenzdienst. Eine iSd § 4 ZDG entsprechende Leitung ist daher daran zu messen.Weiters hat der Zivildienstbeschwerderat und wird von der Zivildienstserviceagentur gefordert, dass der entgeltlich vollbeschäftigte Vorgesetzte, der vollbeschäftigt in der Einrichtung tätig ist, in der Einrichtung (Einsatzstelle) während seines Urlaubes oder Krankenstandes ständig durch einen eingeschulten, dann entgeltlich vollbeschäftigten Mitarbeiter vertreten wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf eventuelle haftungsrelevante Schäden hingewiesen, die sich aus einer unsachgemäßen Beaufsichtigung ergeben könnten vergleiche Paragraph 24, Absatz eins bis 3 ZDG). Der Vorgesetzte ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ADV verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Es gibt keine Teilzeitvorgesetzten beim Präsenzdienst. Eine iSd Paragraph 4, ZDG entsprechende Leitung ist daher daran zu messen.
Es muss also einen Verantwortlichen geben, dem nicht bloß ehrenamtlich die in den §§ 38 und 39 ZDG umschriebenen Agenden obliegen. Es hätte aber keinen Sinn einen Verantwortlichen zu bestellen, der vielleicht in der Zentrale in Wien tätig ist, während die Einrichtung, in der der Zivildienstleistende seinen Zivildienst versieht, sich in Tirol befindet. Es ist daher nach den Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich, dass der Vorgesetzte an Ort und Stelle den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren vermag. Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art und Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten Zivildienstleistenden, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte bzw. stellvertretende Zivildienstvorgesetzte wahrzunehmen.
Der Vorgesetzte hat die ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch angemessene Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie von vermeidbarem Schaden zu bewahren. (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26 und Seite I 196).Es muss also einen Verantwortlichen geben, dem nicht bloß ehrenamtlich die in den Paragraphen 38 und 39 ZDG umschriebenen Agenden obliegen. Es hätte aber keinen Sinn einen Verantwortlichen zu bestellen, der vielleicht in der Zentrale in Wien tätig ist, während die Einrichtung, in der der Zivildienstleistende seinen Zivildienst versieht, sich in Tirol befindet.
Es ist daher nach den Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich, dass der Vorgesetzte an Ort und Stelle den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren vermag. Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art und Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten Zivildienstleistenden, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte bzw. stellvertretende Zivildienstvorgesetzte wahrzunehmen. Der Vorgesetzte hat die ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch angemessene Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie von vermeidbarem Schaden zu bewahren. (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26 und Seite römisch eins 196).
In der im Spruch genannten Einsatzstelle ist keine hauptamtlich vollzeitbeschäftigten Zivildienstvorgesetzte tätig und wurden daher auch keine entsprechenden Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a, Abs. 3b und § 38 Abs 5a ZDG, die mit BGBl. Nr. 107/2018 eingeführt wurden, übermittelt.In der im Spruch genannten Einsatzstelle ist keine hauptamtlich vollzeitbeschäftigten Zivildienstvorgesetzte tätig und wurden daher auch keine entsprechenden Zertifikate gemäß Paragraphen 4, Absatz 3 a,, Absatz 3 b und Paragraph 38, Absatz 5 a, ZDG, die mit Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2018, eingeführt wurden, übermittelt.
Weiters wurde der stellvertretende Zivildienstvorgesetze in mehreren Einsatzstellen als stellvertretender Vorgesetzte genannt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind bei der Einsatzstelle „CC" somit nicht erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Für den Landeshauptmann:
KK“ Im Bescheid zur Einsatzstelle „DD“, LVwG-2024/28/2182, wurde in der Begründung ausgeführt, wie folgt: „Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.07.2006, GZI. ***, wurde die Einsatzstelle „DD“ (vormals „LL"), Adresse 6, **** W, des Rechtsträgers „AA“ in **** Z, Adresse 3, in die Anerkennung der Einrichtung „AA“ einbezogen.
Mit E-Mail vom 12.6.2024 wurde der Rechtsträger vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisationen, aufgefordert, bei allen genehmigten Einsatzstellen hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte und stellvertretende Vorgesetzte, wie es nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes vorgesehen ist, namhaft zu machen. Die stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten können entweder vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sein. Für den Fall, dass die stellvertretenden Vorgesetzten teilzeitbeschäftigt sind, müssen so viele Personen namhaft gemacht werden, dass die gesamte Dienstzeit der Zivildienstleistenden abgedeckt ist.
Zudem wurden die entsprechenden E-Learning Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a iVm 38 Abs. 5a ZDG eingefordert. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person als Zivildienstvorgesetzter bzw. stellvertretender Vorgesetzter der Zivildienstleistenden zeitgleich jeweils nur in einer Einsatzstelle namhaft gemacht werden kann, weil diese vor Ort in der Einsatzstelle sein muss, damit die entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung gewährleistet ist. Abschließend wurde der Rechtsträger darüber informiert, dass jene Einsatzstellen widerrufen werden müssen, bei denen die angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.Mit E-Mail vom 12.6.2024 wurde der Rechtsträger vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisationen, aufgefordert, bei allen genehmigten Einsatzstellen hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte und stellvertretende Vorgesetzte, wie es nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes vorgesehen ist, namhaft zu machen.
Die stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten können entweder vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sein. Für den Fall, dass die stellvertretenden Vorgesetzten teilzeitbeschäftigt sind, müssen so viele Personen namhaft gemacht werden, dass die gesamte Dienstzeit der Zivildienstleistenden abgedeckt ist. Zudem wurden die entsprechenden E-Learning Zertifikate gemäß Paragraphen 4, Absatz 3 a, in Verbindung mit 38 Absatz 5 a, ZDG eingefordert. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person als Zivildienstvorgesetzter bzw. stellvertretender Vorgesetzter der Zivildienstleistenden zeitgleich jeweils nur in einer Einsatzstelle namhaft gemacht werden kann, weil diese vor Ort in der Einsatzstelle sein muss, damit die entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung gewährleistet ist.
Abschließend wurde der Rechtsträger darüber informiert, dass jene Einsatzstellen widerrufen werden müssen, bei denen die angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Mit E-Mail vom 28.6.2024 wurde vom Rechtsträger für die Einsatzstelle „DD“ als Zivildienstvorgesetzte Frau MM namhaft gemacht und als stellvertretender Vorgesetzter Herr NN genannt. Bezüglich der Zivildienstvorgesetzten wurde mitgeteilt, dass diese nicht hauptamtlich vollzeitbeschäftigt ist, sondern lediglich teilzeitbeschäftigt. Die Zivildienstvorgesetzte wurde zudem für die Einsatzstelle „Arbeit V“ als Zivildienstvorgesetzte namhaft gemacht. Der stellvertretende Zivildienstvorgesetzte ist vollzeitbeschäftigt und wird für die Einsatzstellen „Arbeit U“, „Arbeit T" und „Arbeit V“ als solcher angeführt.
Aus rechtlicher Sicht folgt somit:
Gemäß § 3 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist gemäß Z.4 anzugeben, welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen. Geeignet ist eine Einrichtung gemäß §4 Abs. 3 ZDG, wenn sie überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 ZDG genannten Gebiete dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist gemäß Ziffer 4, anzugeben, welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen. Geeignet ist eine Einrichtung gemäß §4 Absatz 3, ZDG, wenn sie überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ZDG genannten Gebiete dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
Gemäß § 4 Abs. 3a ZDG ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen. Nach § 4 Abs. 3b ZDG ist Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs 3a die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten nähergebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln.
Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden", „bestanden“ und „nicht bestanden" zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, ZDG ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nachzuweisen.
Nach Paragraph 4, Absatz 3 b, ZDG ist Ausbildungsziel des Moduls gemäß Absatz 3 a, die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten nähergebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden", „bestanden“ und „nicht bestanden" zu bewerten.
Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z.2, Z.3 und Z.5 ZDG ist die Anerkennung nach Abs. 1 vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, ZDG ist die Anerkennung nach Absatz eins, vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn die Einrichtung den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Absatz 3 a, durch einen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5 a, erbracht hat.
Gemäß § 38 Abs. 5 ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Der Vorgesetzte ist gemäß § 38 Abs. 5a ZDG verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.
Gemäß § 38 Abs. 6 ZDG hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 5, ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Der Vorgesetzte ist gemäß Paragraph 38, Absatz 5 a, ZDG verpflichtet, das Modul gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln.
Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig. Gemäß Paragraph 38, Absatz 6, ZDG hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ist der Vorgesetzte verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Gemäß § 4 Abs. 4 ADV ist die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ist der Vorgesetzte verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ADV ist die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Gemäß § 29 Abs. 1 ADV darf die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ADV darf die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
Gemäß § 29 Abs. 2 ADV darf, wenn es die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 fordert, die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ADV darf, wenn es die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, fordert, die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
Der Zivildienst soll, wie auch der Wehrdienst, entsprechend hierarchisch und arbeitsteilig organisiert sein und für die Zivildienstleistenden gemäß § 3 Abs. 1 ZDG eine ähnliche Belastung wie der Wehrdienst darstellen. Der Wehr- und Zivildienst ist eine Bürgerpflicht männlicher, österreichischer Staatsbürger, wobei der Gesetzgeber andere Rechtsfolgen an die Leistung des Wehr- und Zivildienstes knüpft als an Arbeitsverhältnisse Teilzeitbeschäftigung von Zivildienstleistenden ist daher nicht ausreichend iSd § 4 Abs. 3 ZDG. Aus diesem Grund muss die Beschäftigung der Zivildienstleistenden einen Umfang von durchschnittlich 40 Wochenstunden -37 Wochenstunden nach dem SWÖ-Kollektivvertrag- umfassen, was einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.Der Zivildienst soll, wie auch der Wehrdienst, entsprechend hierarchisch und arbeitsteilig organisiert sein und für die Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ZDG eine ähnliche Belastung wie der Wehrdienst darstellen.
Der Wehr- und Zivildienst ist eine Bürgerpflicht männlicher, österreichischer Staatsbürger, wobei der Gesetzgeber andere Rechtsfolgen an die Leistung des Wehr- und Zivildienstes knüpft als an Arbeitsverhältnisse Teilzeitbeschäftigung von Zivildienstleistenden ist daher nicht ausreichend iSd Paragraph 4, Absatz 3, ZDG. Aus diesem Grund muss die Beschäftigung der Zivildienstleistenden einen Umfang von durchschnittlich 40 Wochenstunden -37 Wochenstunden nach dem SWÖ-Kollektivvertrag- umfassen, was einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 3, 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 und 3 ZDG sind unter „einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden" Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26).In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Paragraphen 3, 22, Absatz 2, 24, 38, Absatz 3 und 6 und 39 Absatz eins und 3 ZDG sind unter „einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden" Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26).
Als Mindesterfordernis für eine Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Einrichtung) wurde vom Zivildienstbeschwerderat in seiner durchgehenden, bundesweit geltenden und ständigen Spruchpraxis und wird nach wie vor nach den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes verlangt, dass für die Gewährleistung einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleisenden bei der Einrichtung (auch Einsatzstelle) wenigstens eine von den Zivildienstleistenden verschiedene, hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person (Vorgesetzter) während der Dienstzeit anwesend ist. Sie muss mit den mit der Beschäftigung der Zivildienstleistenden bestehenden Vorschriften (Zivildienstgesetz und Verordnungen) vertraut sein und die Pflichten des Rechtsträgers bzw. des Vorgesetzten wahrnehmen können.
Solche sind beispielsweise die Belehrung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten, Einführung in ihre Tätigkeit, Vorsorge für angemessene Beschäftigung und für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit bei der Ausübung des Dienstes, Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden, unverzügliche Meldung an die Zivildienstserviceagentur bei Pflichtverletzungen oder Änderung in der Zuweisung, Erteilen von Weisungen, Meldung von Dienstfreistellungen in dringenden Fällen, Entgegennahme und Erledigung von Wünschen und Beschwerden, Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Dienstpflichtverletzung und dgl. mehr (vgl. §§ 38 bis 40 ZDG) Das ZDG gilt bundesweit für alle behördlich genehmigten Träger des Zivildienstes und dient dem Schutz der Zivildienstleistenden und der Rechtsträger.Als Mindesterfordernis für eine Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Einrichtung) wurde vom Zivildienstbeschwerderat in seiner durchgehenden, bundesweit geltenden und ständigen Spruchpraxis und wird nach wie vor nach den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes verlangt, dass für die Gewährleistung einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleisenden bei der Einrichtung (auch Einsatzstelle) wenigstens eine von den Zivildienstleistenden verschiedene, hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person (Vorgesetzter) während der Dienstzeit anwesend ist.
Sie muss mit den mit der Beschäftigung der Zivildienstleistenden bestehenden Vorschriften (Zivildienstgesetz und Verordnungen) vertraut sein und die Pflichten des Rechtsträgers bzw. des Vorgesetzten wahrnehmen können. Solche sind beispielsweise die Belehrung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten, Einführung in ihre Tätigkeit, Vorsorge für angemessene Beschäftigung und für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit bei der Ausübung des Dienstes, Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden, unverzügliche Meldung an die Zivildienstserviceagentur bei Pflichtverletzungen oder Änderung in der Zuweisung, Erteilen von Weisungen, Meldung von Dienstfreistellungen in dringenden Fällen, Entgegennahme und Erledigung von Wünschen und Beschwerden, Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Dienstpflichtverletzung und dgl. mehr vergleiche Paragraphen 38 bis 40 ZDG) Das ZDG gilt bundesweit für alle behördlich genehmigten Träger des Zivildienstes und dient dem Schutz der Zivildienstleistenden und der Rechtsträger.
Weiters hat der Zivildienstbeschwerderat und wird von der Zivildienstserviceagentur gefordert, dass der entgeltlich vollbeschäftigte Vorgesetzte, der vollbeschäftigt in der Einrichtung tätig ist, in der Einrichtung (Einsatzstelle) während seines Urlaubes oder Krankenstandes ständig durch einen eingeschulten, dann entgeltlich vollbeschäftigten Mitarbeiter vertreten wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf eventuelle haftungsrelevante Schäden hingewiesen, die sich aus einer unsachgemäßen Beaufsichtigung ergeben könnten (vgl. § 24 Abs. 1 bis 3 ZDG). Der Vorgesetzte ist gemäß § 4 Abs. 3 ADV verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Es gibt keine Teilzeitvorgesetzten beim Präsenzdienst. Eine iSd § 4 ZDG entsprechende Leitung ist daher daran zu messen.Weiters hat der Zivildienstbeschwerderat und wird von der Zivildienstserviceagentur gefordert, dass der entgeltlich vollbeschäftigte Vorgesetzte, der vollbeschäftigt in der Einrichtung tätig ist, in der Einrichtung (Einsatzstelle) während seines Urlaubes oder Krankenstandes ständig durch einen eingeschulten, dann entgeltlich vollbeschäftigten Mitarbeiter vertreten wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf eventuelle haftungsrelevante Schäden hingewiesen, die sich aus einer unsachgemäßen Beaufsichtigung ergeben könnten vergleiche Paragraph 24, Absatz eins bis 3 ZDG). Der Vorgesetzte ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ADV verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Es gibt keine Teilzeitvorgesetzten beim Präsenzdienst. Eine iSd Paragraph 4, ZDG entsprechende Leitung ist daher daran zu messen.
Es muss also einen Verantwortlichen geben, dem nicht bloß ehrenamtlich die in den §§ 38 und 39 ZDG umschriebenen Agenden obliegen. Es hätte aber keinen Sinn einen Verantwortlichen zu bestellen, der vielleicht in der Zentrale in Wien tätig ist, während die Einrichtung, in der der Zivildienstleistende seinen Zivildienst versieht, sich in Tirol befindet. Es ist daher nach den Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich, dass der Vorgesetzte an Ort und Stelle den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren vermag. Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art und Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten Zivildienstleistenden, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte bzw. stellvertretende Zivildienstvorgesetzte wahrzunehmen.
Der Vorgesetzte hat die ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch angemessene Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie von vermeidbarem Schaden zu bewahren. (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26 und Seite I 196).Es muss also einen Verantwortlichen geben, dem nicht bloß ehrenamtlich die in den Paragraphen 38 und 39 ZDG umschriebenen Agenden obliegen. Es hätte aber keinen Sinn einen Verantwortlichen zu bestellen, der vielleicht in der Zentrale in Wien tätig ist, während die Einrichtung, in der der Zivildienstleistende seinen Zivildienst versieht, sich in Tirol befindet.
Es ist daher nach den Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich, dass der Vorgesetzte an Ort und Stelle den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren vermag. Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art und Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten Zivildienstleistenden, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte bzw. stellvertretende Zivildienstvorgesetzte wahrzunehmen. Der Vorgesetzte hat die ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch angemessene Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie von vermeidbarem Schaden zu bewahren. (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26 und Seite römisch eins 196).
In der im Spruch genannten Einsatzstelle ist keine hauptamtlich vollzeitbeschäftigten Zivildienstvorgesetzte tätig und wurden daher auch keine entsprechenden Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a, Abs. 3b und § 38 Abs. 5a ZDG, die mit BGBl. Nr. 107/2018 eingeführt wurden, übermittelt.In der im Spruch genannten Einsatzstelle ist keine hauptamtlich vollzeitbeschäftigten Zivildienstvorgesetzte tätig und wurden daher auch keine entsprechenden Zertifikate gemäß Paragraphen 4, Absatz 3 a,, Absatz 3 b und Paragraph 38, Absatz 5 a, ZDG, die mit Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2018, eingeführt wurden, übermittelt.
Weiters wurden sowohl die Zivildienstvorgesetzte als auch der stellvertretende Zivildienstvorgesetzte in mehreren Einsatzstellen als Zivildienstvorgesetzte bzw. stellvertretender Vorgesetzte genannt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind bei der Einsatzstelle „DD“ somit nicht erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Für den Landeshauptmann:
OO“ Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in diesen ausgeführt, wie folgt:
Beschwerde zum Verfahren 2024/28/2181: „I.
In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die AA, . BB, Rechtsanwälte in Adresse 1, **** Z mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.
Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 10 I AVG (§ 8 RAO) auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren sämtliche Zustellungen zu ihren Händen.Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß Paragraph 10, römisch eins AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren sämtliche Zustellungen zu ihren Händen.
II.römisch zwei.
Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024 ZI. ***, mit dem gern. § 4 Abs.1 bis 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) die Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ widerrufen wurde, wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist das Rechtsmittel derGegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024 ZI. ***, mit dem gern. Paragraph 4, Absatz eins bis 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) die Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ widerrufen wurde, wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
A. Allgemeiner Teil 1. Angefochtener Bescheid Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Zivildienstbehörde I. Instanz gemäß § 4 Abs. 1-5 ZDG 1986 in der geltenden Fassung BGBl. I, Nr. 208/2022. zur, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Zivildienstbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 4, Absatz eins -, 5, ZDG 1986 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 208 aus 2022,. zur, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024 2. Belangte Behörde Belangte Behörde ist der Landeshauptmann von Tirol als Zivildienstbehörde im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.
Diese am 08.08.2024 zur Post gegebene Beschwerde an das LVwG Tirol ist daher rechtzeitig.
8.
Angabe der Rechte in denen sich die Beschwerdeführerin als verletzt achtet (Beschwerdepunkte) Beschwerdepunkte sind, dass die Bf in ihren Rechten auf
Die Verletzung all dieser Rechte wird geltend gemacht, wobei der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
B Rechtlicher Rahmen 1. Zu der Beschwerdeführerin Die AA , in Folge kurz die Beschwerdeführerin1 genannt, bietet Menschen mit Behinderungen ein differenziertes, bedürfnis- und möglichkeitsorientiertes Angebot an Dienstleistungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen & Freizeit sowie Kind & Familie.
Es handelt sich bei der Bf um eine gemeinnützige Organisation, deren Tätigkeit im Besonderen auch darin liegt, besondere Aufgabe des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrzunehmen und hier einen Beitrag zu diesen wichtigen Aufgaben zu leisten, die insgesamt dazu bestimmt sind, das Gemeinwohl zu befördern.
2.2.
Der Staat als - einzige - Emanation der öffentlichen Gewalt hat aufgrund aktueller und bestehender
Sie werden damit in unterschiedlicher Form seitens des Staates beauftragt und belieben. Der Betrieb der Einrichtungen der Bf gehört zu den wesentlichen Umsetzungsvoraussetzungen; die Eingliederung von Zivildienern in diesen Bereich ist sowohl für die Einrichtungen selbst, also auch für deren Betrieb und zugleich auch für die Funktion des Zivildienstes von großer Bedeutung.
2.2. Im Besonderen völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs 2.2.1.
So lässt sich aus Art 4 der Konvention BGBl III 145/2008 die grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung ableiten:So lässt sich aus Artikel 4, der Konvention Bundesgesetzblatt Teil 3, 145 aus 2008, die grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung ableiten:
2.2.2. In eine ähnliche, noch bestimmtere Richtung gehen in diesem Zusammenhang auch die Regelungen der EU Grundrechtecharta.4 Die genannten Verpflichtungen haben auch eine unmittelbare Bedeutung bei der Auslegung
Diese Bestimmungen geben einen konkreten gesetzlichen Rahmen vor, an den Gesetzgebung und Vollziehung in gleicher Weise gebunden sind.5 Es handelt sich um konkret anwendbares Recht.6 2.3. Im Besonderen Landesrechtliche Verpflichtungen – Qualitätsstandards und politische Zielsetzungen Tatsächlich ist es unbestritten, dass der gesamte Bereich der Behindertenassistenz seit geraumer Zeit einer zunehmenden Reglementierung und, wenn man will, „Verrechtlichung“ zugeführt wird.
2.4. Als Eckpunkte dieser Entwicklung mögen 2006 die Satzung des SWÖ-Kollektivvertrages, 2008 das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention, 2015 die Vereinbarung der Qualitätsstandards mit dem Land Tirol oder 2018 die Einführung des Tiroler Teilhabegesetzes-TTHG nebst den bezüglichen Ausführungsverordnungen gelten.
Darüber hinaus wurden parallel eine Vielzahl von bedeutenden Regelungen geschaffen, unter denen der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan prominent zu nennen sind.
2.5. All diese Normen wirken insoweit in die Auslegung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ein, als das Zivildienstgesetz den Einsatz von Zivildienern auf einen bestimmten Kreis von Rechtsträgern der Daseinsfürsorge7 einschränkt.
Dies konsequenterweise, indem der Gesetzgeber das Recht auf Heeresersatzdienst nur insofern vorsieht, als durch diesen Ersatzdienst verpflichtend nützliche Aufgaben für den Staat erfüllt werden sollen.
Diese Zielsetzungen sind mithin wesentlich zur Erfassung des Zwecks des Zivildienstgesetzes und also in Anwendung des § 6 ABGB bei dessen Auslegung unabdingbar. Sobald es nämlich um den Zweck einer Norm geht, ist auch zu hinterfragen, wie diese im Ganzen in die Rechtsordnung eingebunden ist.Diese Zielsetzungen sind mithin wesentlich zur Erfassung des Zwecks des Zivildienstgesetzes und also in Anwendung des Paragraph 6, ABGB bei dessen Auslegung unabdingbar. Sobald es nämlich um den Zweck einer Norm geht, ist auch zu hinterfragen, wie diese im Ganzen in die Rechtsordnung eingebunden ist.
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.
3.2. Zur Auslegung Damit ist unzweideutig klargelegt, dass die Ableistung des Zivildienstes jenen Zielsetzungen folgen soll, welche die Aufgabenstellungen jener Rechtsträger erfordern, welche diesen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge und also mittelbar oder unmittelbar im Auftrag der öffentlichen Hand erfüllen. Wenn mithin § 3 Zivildienstgesetz (ZDG) die Sozial- und Behindertenhilfe als (Einsatz)Gebiet im Sinne der Gesamtzielsetzung festschreibt, so hieße es, dem Gesetz Gewalt anzutun, wollte man diesem Auslegungen zur Seite stellen, welche den Auftrag der Sozial- und Behindertenhilfe de facto verunmöglicht.Damit ist unzweideutig klargelegt, dass die Ableistung des Zivildienstes jenen Zielsetzungen folgen soll, welche die Aufgabenstellungen jener Rechtsträger erfordern, welche diesen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge und also mittelbar oder unmittelbar im Auftrag der öffentlichen Hand erfüllen. Wenn mithin Paragraph 3, Zivildienstgesetz (ZDG) die Sozial- und Behindertenhilfe als (Einsatz)Gebiet im Sinne der Gesamtzielsetzung festschreibt, so hieße es, dem Gesetz Gewalt anzutun, wollte man diesem Auslegungen zur Seite stellen, welche den Auftrag der Sozial- und Behindertenhilfe de facto verunmöglicht.
Die praktischen Bedingungen dieses Auftrages können selbstredend nicht ohne Ansehung des gesellschaftlichen Wandels erkannt werden.
3.3. Zeitlicher Wandel Berücksichtigt man, dass die oben zitierten Bestimmungen in ihrem Kern schon in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes aus dem Jahr 1974, BGBl. 62/1974, so vorgesehen waren, wäre es weltfremd anzunehmen, dass die Gesellschaft und deren Zugang zur Sozial- und Behindertenhilfe seit der Erlassung des Zivildienstgesetzes im Jahre 1974 unverändert geblieben wäre. Das ZDG ist zwischenzeitlich annährend 50 Jahre alt, stammt also aus einer Zeit, in welcher weder eine UN-Konvention noch das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, geschweige denn die bezüglichen Verordnungen und Qualitätsstandards des Landes Tirol, noch der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan überhaupt angedacht waren.Berücksichtigt man, dass die oben zitierten Bestimmungen in ihrem Kern schon in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes aus dem Jahr 1974, Bundesgesetzblatt 62 aus 1974,, so vorgesehen waren, wäre es weltfremd anzunehmen, dass die Gesellschaft und deren Zugang zur Sozial- und Behindertenhilfe seit der Erlassung des Zivildienstgesetzes im Jahre 1974 unverändert geblieben wäre. Das ZDG ist zwischenzeitlich annährend 50 Jahre alt, stammt also aus einer Zeit, in welcher weder eine UN-Konvention noch das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, geschweige denn die bezüglichen Verordnungen und Qualitätsstandards des Landes Tirol, noch der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan überhaupt angedacht waren.
3.4. Zur aktuellen Auslegung 3.4.1. So hat auch der GH zuletzt ausdrücklich bestätigt, dass die UN-Konvention unmittelbar zur Auslegung von zivilen Rechtsnormen heranzuziehen ist; Interessensabwägungen - etwa betreffend die Aufsichtspflicht von Menschen mit Behinderung - sind direkt auf die Zielsetzungen der UN-Konvention abzustellen:
Aus 1Ob110/23t „...Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht...„...Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht... ...Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen...“ 3.4.2. Die Vorgaben und Standards durch den Auftraggeber im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG sind gesetzt, an ihrer Umsetzung wird laufend gearbeitet, damit werden diese Standards zu Ansprüchen der Stakeholder zur Umsetzung gegen die Rechtsträger (siehe etwa den einstimmig angenommenen Entschließungsantrag im Tiroler Landtag den Bedarfs- und Entwicklungsplan TTHG auf Basis der UN-Konvention und den UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung zu erstellen).
Konkret werden in den Qualitätsstandards des Landes Tirol und den bezüglichen Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz Strukturstandards festgelegt, welche die Obergrenzen von Tages-Einrichtungen der Behindertenhilfe begrenzt (maximal 15 Klientinnen).
3.4.2. Aus der Verordnung der Landesregierung vom 30. Mai 2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung) Anlage 9 - Tagesstruktur; Tagesstruktur - BATH/BATI (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG):3.4.2. Aus der Verordnung der Landesregierung vom 30. Mai 2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung) Anlage 9 - Tagesstruktur; Tagesstruktur - BATH/BATI (Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, TTHG): „...Die Räumlichkeiten von Einrichtungen sind bedarfsgerecht für Nutzerinnen und Mitarbeiterinnen ausgestattet: o Räumliche Trennung von Wohnung und Arbeitsstätte. o Die tatsächliche Festlegung der Anzahl und Dimension der notwendigen Räumlichkeiten orientiert sich an den Plätzen und Bedürfnissen der Zielgruppe. Bei neuen Einrichtungen wird von 15 m2 Innenfläche pro genehmigten Platz ausgegangen (inkl. Allgemeinflächen). Je nach Angebot sind begründete Abweichungen möglich. o Die Größe der Einrichtung darf 15 Plätze nicht überschreiten. Für bestehende Einrichtungen sind begründete Abweichungen möglich..."
Einer Einrichtung können dabei mehrere Einsatzstellen zugeordnet sein.
Gemäß § 8 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Gemäß Paragraph 8, ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
4.2. In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 wurde dazu im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen folgendes ausgeführt: „...Der Zivildienst hat daher hinsichtlich seiner Bedeutung für die Republik Österreich, seiner Dauer, sowie der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst soweit wie möglich zu entsprechen (§§ 3 und 4 des Gesetzesentwurfes) .... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen..."„...Der Zivildienst hat daher hinsichtlich seiner Bedeutung für die Republik Österreich, seiner Dauer, sowie der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst soweit wie möglich zu entsprechen (Paragraphen 3 und 4 des Gesetzesentwurfes) .... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen..."
4.3. Aus den EB:
Im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen wurde zu §§ 4 und 8 leg. cit. erklärt:Im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen wurde zu Paragraphen 4 und 8 leg. cit. erklärt: „...Diese Bestimmung regelt, bei welchen Institutionen Zivildienst geleistet werden kann, wer also Träger des Zivildienstes sein kann... Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtung wegfallen, ist der Landeshauptmann verpflichtet, die ausgesprochene Anerkennung im Bescheidwege zurückzunehmen... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen... Es ist - wie erwähnt - grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht. Um jedoch für bestimmte Einsatzfälle schnell auf eine größere Zahl geeigneter Zivildienstleistender zurückgreifen zu können, wird manchmal eine gewisse Zentralisierung nötig sein, etwa bei einer Feuerwehrschule..."
In der Praxis gestalten sich die Abläufe üblicherweise so, dass der Zivildiener mittels Bescheides der Einrichtung (Rechtsträger) zugewiesen wird, im Fall der Bf sohin der „AA gern. Ges.m.b.H.“. Diese Einrichtungen (praktisch also die Organisationen) wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes in dem Sinne des § 4 ZGD genehmigt.In der Praxis gestalten sich die Abläufe üblicherweise so, dass der Zivildiener mittels Bescheides der Einrichtung (Rechtsträger) zugewiesen wird, im Fall der Bf sohin der „AA gern. Ges.m.b.H.“. Diese Einrichtungen (praktisch also die Organisationen) wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes in dem Sinne des Paragraph 4, ZGD genehmigt.
Innerhalb dieser Einrichtungen wird der Zivildienst dann an konkreten Einsatzstellen geleistet, die zu diesem Zweck vom Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes mitumfasst sind.
Werden z.B. von der AA g.GmbH weitere Einsatzstellen geplant, wird dafür ein Antrag auf Miteinbeziehung dieser neuen Einsatzstellen gestellt, die im Fall der Bewilligung zu einer Änderung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes führt. Ein Genehmigungsbescheid kann auf diese Weise mehrfach abgeändert werden.
Im Ergebnis werden also je Einrichtung (Organisation / Rechtsträger) so viele Einsatzstellen für geeignet beschieden, wie durch die Einrichtung beantragt und durch die Behörde positiv geprüft wurden.
4.4. Die Einrichtungen müssen die Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners sicherstellen 4.4.1. Nach § 4 Abs. 1 und 3 Z 2 ZDG ist der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung zu leisten, die eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.4.4.1. Nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 Ziffer 2, ZDG ist der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung zu leisten, die eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
Nach dem Willen des Gesetzes obliegt es damit der AA , sicherzustellen, dass dem Zivildiener während seiner Beschäftigung bei der Einrichtung ein/e Vorgesetzte/r zur Verfügung steht, die/der insbesondere für die An-Leitung, Schulung, Beschäftigung und Betreuung des Zivildieners vor Ort verantwortlich ist.
4.4.2. In einem Verfahren wesentlich gleichgelagerten Sachverhaltes (Bescheid vom 17.12.2018, GZ: ***) betreffend den Rechtsträger „PP“, hatte der Landeshauptmann entschieden, dass die Einsatzstelle „QQ)“ in die Anerkennung der Einrichtung „Startzentrum“ einbezogen wird und dazu festgestellt, dass in dieser Einrichtung insgesamt ein hauptamtlich vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter, der vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde, und 16 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen ebenfalls einer vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde (Anlage ./1).
Weiters wurde vom Landeshauptmann festgestellt, dass die Einrichtung ganzjährig geöffnet sei, dadurch eine durchgehende Beschäftigung bei der Einsatzstelle gewährleistet sei und davon insgesamt körperlich belastende Tätigkeiten im Umfang von 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ)“ verrichtet würden.
Vom Landeshauptmann wurde damit folgerichtig entschieden, dass in der Einrichtung „Startzentrum“ und der Einsatzstelle „QQ)“ insgesamt ein Zivildienstleister beschäftigt werden kann, und zwar zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen; in untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdiensten. Mit dieser Formulierung wurde laut Begründung des Bescheides folgende Angaben des Trägers zusammengefasst: „Hilfsdienste und Unterstützung bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen in der externen Kantine und in der hauseigenen Küche, im Verpackungsbereich, bei Bewegungs- und Sportaktivitäten, in der Gartengruppe und bei Ausflügen und Kulturaktivitäten. Ebenso zu Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdienste."
Im Ergebnis ist der Landeshauptmann richtigerweise davon ausgegangen, dass ein Zivildiener, der von der Zivildienstagentur der Einrichtung „Startzentrum“ zugewiesen wird, auch bis zu 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ“ verrichten kann (bzw. solange diese Einsatzstelle in der Praxis geöffnet hat) und den Rest seiner wöchentlichen Einsatzzeit in der Einrichtung selbst auszuführen hat.
4.5. Zum Erfordernis der Anwesenheit von Vorgesetzten Das ZDG verlangt nicht, dass die Leitung und Betreuung durchgehend durch ein- und dieselbe Mitarbeiterin zu erfolgen hat. Es kann daher keine Rolle spielen, ob diese(r) Vorgesetzte an der jeweiligen Einsatzstelle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt bzw. dienstzugeteilt ist.
Folgerichtig genügte dem Landeshauptmann im Bescheid vom 17.12.2018, GZ: *** die Namhaftmachung eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters sowie eines weiteren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters als Vorgesetzte für die Zivildienstleistenden.
Darüber hinaus kann es zielführend sein, dass während der Tätigkeit des Zivildieners sowohl in der Einrichtung „Startzentrum“ als auch in der nahe gelegenen Einsatzstelle „QQ“ (während deren Öffnungszeiten) immer ein/e vorgesetzte/r Mitarbeiterin vor Ort ist. Das wird in diesem Falle vom Rechtsträger „PP““ gewährleistet, indem eine ausreichende Anzahl von vorgesetzten Mitarbeiterinnen sowohl für die Einrichtung „Startzentrum“ als auch für die Einsatzstelle „QQ“ namhaft gemacht wurde und die Dienst- und Urlaubsplanung dies berücksichtigt.
Insbesondere kann dem Gesetzgeber, der schon in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 wiederholt darauf verweist, dass ein flexibler Einsatz der Zivildienstpflichtigen gewünscht ist, nicht unterstellt werden, dass er diese Zielsetzung selbst - im Wege strengformalistischer Anforderungen an die Ausübung der Aufsicht und Anleitung der Zivildienstpflichtigen - erschweren wollte.
Für einen solchen persönlichen Anknüpfungspunkt ist auch keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, da vom ZDG nicht auf die Person der Vorgesetzten abgestellt wird, sondern von der „Einrichtung“ verlangt wird, dass sie zu jedem Zeitpunkt die Leitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort gewährleisten muss.
Damit stellt das Gesetz auf einen funktionellen Anknüpfungspunkt ab, der unabhängig davon erfüllt ist, ob an den unterschiedlichen Einsatzstellen, an denen der Zivildiener in der Einrichtung beschäftigt ist, auch verschiedene Vorgesetzte (jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte) zur Verfügung stehen.8 4.6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber eine örtlich flexible Verrichtung des Zivildienstes innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu 4.6.1. Dem ZDG lässt sich wie oben dargestellt nicht entnehmen, dass der Zivildienst in der zugewiesenen Einrichtung zwingend an ein- und derselben Einsatzstelle bzw. an ein- und demselben Standort erfolgen muss. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Einsatz der Zivildienstpflichtigen vielmehr „flexibel“ erfolgen können und eine „Zentralisierung von Zivildienstleistenden nur in begründeten Einzelfällen erfolgen müssen.9 4.6.2. Tatsächlich legt das ZDG in § 4 wie folgt fest:4.6.2. Tatsächlich legt das ZDG in Paragraph 4, wie folgt fest: „...§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,„...Paragraph 4, (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben, 1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des Paragraph 3, Absatz 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
Wenn das ZDG nun also selbst in § 4 Abs.1 Ziffer 4. festhält, dass eine Einrichtung mehrere Einsatzstellen umfassen kann, die Einrichtung aber Gegenstand der Eignungsfeststellung ist, so kann der Schluss der bescheiderlassenden Behörde, die Zivildienst-Verantwortlichen müssten „an Ort und Stelle“ anwesend sein, nicht den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen. Der Gesetzgeber lässt daher zu, den Zivildienst auch an zwei oder mehreren Einsatzstellen innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu leisten.Wenn das ZDG nun also selbst in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4. festhält, dass eine Einrichtung mehrere Einsatzstellen umfassen kann, die Einrichtung aber Gegenstand der Eignungsfeststellung ist, so kann der Schluss der bescheiderlassenden Behörde, die Zivildienst-Verantwortlichen müssten „an Ort und Stelle“ anwesend sein, nicht den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen. Der Gesetzgeber lässt daher zu, den Zivildienst auch an zwei oder mehreren Einsatzstellen innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu leisten.
4.6.3. Wird die geforderte Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen in der Einrichtung (nicht Einsatzstelle) gewährleistet und weist der Zivildiener bei einer Verteilung seiner Arbeitszeit auf zwei oder mehrere Einsatzstellen innerhalb der Einrichtung insgesamt dasselbe Beschäftigungsausmaß auf wie ein/e vollzeitbeschäftigte/r Mitarbeiterin der Einrichtung, sind die Voraussetzungen des ZDG ebenso erfüllt, wie wenn derselbe Zivildiener seine gesamte Arbeitszeit in nur einer Einsatzstelle leisten würde. In beiden Fällen wird der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung ausgeübt und steht während der gesamten Beschäftigungszeit jeweils ein/e Mitarbeiterin der Einrichtung (nicht Einsatzstelle) als Vorgesetzte/r vor Ort zur Verfügung.
Beispiel: Ein Zivildiener der AA g.GmbH arbeitet am Vormittag in der Einsatzstelle „RR“. Dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g.GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht. Am Nachmittag wechselt der Zivildiener den Standort und arbeitet in der Einsatzstelle „SS“. Auch dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g.GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht.
Insgesamt erfüllt der Zivildiener damit die wöchentliche Normalarbeitszeit, die einem Vollzeitäquivalent der AA g.GmbH von 37 Stunden pro Woche entspricht und wird während seiner Beschäftigung durch eine/n vorgesetzte/n Mitarbeiterin der AA g.GmbH angeleitet und beschäftigt, unabhängig davon, in welcher konkreten Einsatzstelle er sich gerade befindet. Das Erfordernis, dass der Zivildienst innerhalb einer Einrichtung an ein- und derselben Einsatzstelle geleistet und folglich an jeder Einsatzstelle zumindest ein „entgeltlich vollbeschäftigter Vorgesetzter“ tätig sein muss, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Zusammenhang des ZDG mit anderen Normkörpern, noch aus dem Willen des Gesetzgebers ableiten.
Eine solche Annahme würde, wie oben dargetan weder mit den heutigen Lebensrealitäten noch mit den Vorgaben des Auftragsgebers im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes im Einklang stehen. Im Wandel unserer Gesellschaft und unserer Arbeitswelt rücken nicht nur Teilzeitbeschäftigungen und flexible Arbeitszeitmodelle in den Vordergrund, sondern es besteht mittlerweile auch ein viel engmaschigeres und breiter gefächertes Angebot an Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, als dies etwa noch vor einigen Jahren der Fall war.
4.6.4 Die UN-Behindertenkonvention legt ebenso wie die innerstaatlichen Normkörper (etwa das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG) die Inklusion von Menschen mit Behinderung als Zielsetzung fest. Inklusion bedeutet in gegebenem Sinne aber nicht die „Aufbewahrung und Anschließung“ von Menschen mit geistiger Behinderung in abgeschlossenen, baulichen Einrichtungen, sondern geradewegs im Gegenteil die vollständige Einbindung von Menschen mit Behinderung in alle Bereiche der Gesellschaft. Menschen mit Behinderung sollen nicht behindert werden, sich in der Gesellschaft frei zu bewegen, sollen auch nicht behindert werden, ihre Lebensbedürfnisse als Teil der Gesellschaft auszuleben.
Seit Jahrzehnten ist dies unbestrittene Aufgabe des Bereiches der Behindertenassistenz. Das Denken in „Einrichtungen als abgeschlossene Baulichkeiten oder Anstalten“ ist nicht mehr zeitgemäß und es wird die Behindertenarbeit seit langem praktisch völlig anders gelebt. Auch die betreffenden Landesvorschriften (Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz - TTHG und Qualitätsstandards) sehen diese „De-Institutionalisierung“ zwingend vor. Menschen mit Behinderung wird in verschiedenen Lebenssituationen und in mannigfachen Angeboten assistiert. „Einsatzstellen“ im Sinne des ZDG werden - wo überhaupt noch vorhanden - abgebaut, respektive nach den Zielsetzungen der Inklusion aufgegliedert.
4.6.5. Es entspricht sohin auch dem Wunsch der Tiroler Landesregierung, dass Menschen mit Behinderungen in allen Bezirken und Regionen entsprechende Angebote zur Verfügung stehen. Der entsprechende Ausbau des Angebotes bedingt aber zwangsläufig, dass Öffnungs- und Betriebszeiten von Standorten an die Bedürfnisse der Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörige) angepasst werden.
Als Beweis dieser Praxis mag wie oben dargetan dienen, dass Einrichtungen mit 40 oder mehr Menschen mit Behinderung in den 1980er Jahren (also zur Zeit der Fassung des ZDG 1986) oder gar in den 1970er Jahren (zur Zeit der Stammfassung des ZDG) noch die Regel waren, während heute (nahezu 40 bzw. 50 Jahre später) die Verordnungen und Qualitätsstandards der Behindertenarbeit in Tirol Obergrenzen von maximal 15 Personen für solche Einrichtungen vorsehen. Würde man verlangen, dass Zivildiener nur mehr an Orten eingesetzt werden können, deren Betriebs- bzw. Öffnungszeiten dem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einer in der Einrichtung angestellten Mitarbeiterin entsprechen, obwohl dies von der Zielgruppe weder gewünscht noch benötigt wird, wäre die Aufrechterhaltung eines engmaschigen und breit gefächerten Angebots für die Zielgruppe aber auch rein praktisch unter Bedachtnahme auf den im Gesundheits- und Sozialbereich immanenten Personalmangel nicht mehr möglich.
Auch hier haben die letzten 40 Jahre erhebliche gesellschaftliche Veränderungen mit sich gebracht, welche nicht ignoriert sein dürfen. Dass der Gesetzgeber im Zivildienstwesen eine solche Starrheit durch Nichtbeachtung des gesellschaftlichen Wandels und in Folge Verschlechterung des Angebots für Menschen mit Behinderungen im Sinn hatte, der Gesetzgeber also eine restriktive Auslegung des ZDG zu Ungunsten von Menschen mit Behinderung für richtig erachtet, kann ihm bei verfassungskonformer Interpretation nicht unterstellt werden, zumal wie oben ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale, wonach der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung ausgeübt werden und während der gesamten Beschäftigungszeit ein/e Mitarbeiterin der Einrichtung als Vorgesetzte/r vor Ort zur Verfügung stehen muss, auch dann erfüllbar sind, wenn der Zivildienst innerhalb der Einrichtung an zwei oder mehreren Einsatzstellen geleistet wird und an jedem dieser Standorte Vorgesetzte tätig sind, die die Leitungs- und Betreuungsfunktion ausüben.
Dafür spricht auch, dass im September 2023 nach der Staatenprüfung Österreichs zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom prüfenden Ausschuss veröffentlichen Handlungsempfehlungen eine „umfassende nationale De- Institutionalisierungsstrategie von Bund, Ländern und Kommunen“ empfohlen wurde, bei der die im Jahr 2022 von den Vereinten Nationen beschlossenen UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung entsprechend zu berücksichtigen sind. Diese Handlungsempfehlungen haben zwischenzeitlich auch zur Entschließung des Tiroler Landtags vom 21. März 2024 geführt, mit der die Tiroler Landesregierung zur Umsetzung der UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung aufgefordert wird. Das Wesen einer solchen Deinstitutionalisierung ist die Verhinderung einer diskriminierenden Praxis gegenüber Menschen mit Behinderungen, die zum faktischen Konterkarieren der rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen führen würde.
Insbesondere soll hierdurch die schädliche Konzentration von Angeboten und Routinen vermieden werden, und also die ausreichende Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit durch vielfältige Leistungsangebote sichergestellt sein. Damit ist das ZDG auch im Lichte der UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung aus dem Jahr 2022 und den damit verbundenen zeitgemäßen Anforderungen an die Behindertenhilfe auszulegen.
4.6.6. Im Ergebnis muss aus Sicht der Bf der abstrakt-generelle Schluss folgen, dass die Voraussetzungen des ZDG auch dann erfüllt werden, wenn die Bf sicherstellt, dass ein ihr zugewiesener Zivildiener
C Der konkrete Sachverhalt und seine Einordnung All diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall auch konkret individuell vor.
1.
In der gegenständlichen Einrichtung „CC“ (bzw. „CC“) ist die Vorgesetztenfunktion wie nachstehend dargestellt organisiert:
Insoweit ist hier eine Assistenzleistung von bis zu 10 Stunden täglich sicher zu stellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollbeschäftigte liegt aktuell laut dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich bei 37 Wochenstunden.
2.1.2. Ziel der Tätigkeit - Unterschied und Abgrenzung zu einer Heereseinrichtung Ziel dieser Tätigkeit ist, den Menschen mit geistiger Behinderung ein möglichst großes Maß an Privatheit zu ermöglichen, was diese Einrichtungen deutlich von Einrichtungen der Wehrdienstleistung unterscheidet.
Dies ist insofern für den vorliegenden Sachverhalt bedeutsam, als im Rahmen der vorwiegend pädagogischen Tätigkeiten der Bf „Kommando-Strukturen“ im Sinne des Heereswesens nicht dem gewünschten Ziel der bestmöglichen Integration der Menschen mit geistiger Behinderung entsprächen.
2.2. Verbindung mit bestimmten Zielsetzungen 2.2.1. Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Zielsetzungen In dieser Hinsicht ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der rechtlichen Grundlagen für solche Tätigkeiten vor allem an die Ziele gebunden ist, die erreicht werden sollen: das bedeutet, dass hier, wie in manchen anderen Bereichen des öffentlichen Rechts, vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge auch, finalen Elementen der Norm eine besondere Bedeutung zufällt. Es geht um die Umsetzung konkreter Ziele zum Wohle der Betroffenen, die ganz besonders im Fokus der gesetzlichen (Schutz-) Bestimmungen stehen:
2.2.2. Diese Zielvorstellungen werden zum einen in der internationalen Rahmengesetzgebung festgelegt.
Das zeigt sich etwa in Artikel 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das darin festgelegte Ziel: „...den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. ..."
2.2.3. Aufsichtspflicht im Sinne des ZDG Auch hierbezüglich wird man dem Gesetzgeber nicht zuordnen können, er habe die Aufsichtspflicht über Zivildiener in einer Art und Weise festlegen wollen, welche der praktischen Auftragserfüllung jener Einsatz-Gebiete des § 3 ZDG geradezu entgegenwirken.Auch hierbezüglich wird man dem Gesetzgeber nicht zuordnen können, er habe die Aufsichtspflicht über Zivildiener in einer Art und Weise festlegen wollen, welche der praktischen Auftragserfüllung jener Einsatz-Gebiete des Paragraph 3, ZDG geradezu entgegenwirken.
Die Sozial- und Behindertenhilfe lebt wie dargestellt von flexiblen Angeboten für Menschen mit Behinderung zu deren Inklusion in die Gesellschaft. Dies in direktem Auftrag des Gesetzes - und Auftraggebers (im Gegebenem das Land Tirol), welches die Deinstitutionalisierung und Verkleinerung von Einrichtungen in Verordnungen und Qualitätsstandards vorschreibt.
In Folge sind auch die Zivildiener im Rahmen ihres Einsatzes nicht „in Kasernen zu bewachen und zu kommandieren“ als vielmehr mit so viel an persönlicher Freiheit auszustatten, dass sie die Menschen Behinderung zu deren methodischer Inklusion in die Gesellschaft unterstützen können. Praktisch gesehen definiert das ZDG den Begriff der „Dienstaufsicht“ nicht, insoweit der Begriff „Dienstaufsicht“ in Bezug auf die Zivildienstleistenden im gesamten ZDG nicht vorkommt. Das Erfordernis der „Dienstaufsicht“ im Bescheid der Behörde ist sohin überhaupt kein Begriff, welche überhaupt auf das ZDG zurückzuführen wäre, sondern wird in unzulässig-analoger Anwendung der „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ entnommen.
2.2.4 § 38 ZDG legt fest:2.2.4 Paragraph 38, ZDG legt fest: „...(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, dass die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden 1. nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden, 2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und 3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1Z1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen..."3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins Z, eins, entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen..." „...(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden..."„...(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden..." „.. (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen..."Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen..." § 4 ZDG legt wie folgt fest:Paragraph 4, ZDG legt wie folgt fest: „... (3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie 1. überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient1. überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Gebiete dient und 2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet und 3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird..."3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß Paragraph 22 a, im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird..."
2.2.5 Das ZDG spricht also tatsächlich nur von einer „angemessenen“ Beaufsichtigung, welche Angemessenheit also im Sinne des Einsatzgebietes laut § 3 ZDG aufzufassen ist, womit die Logik und Teleologie des ZDG schlüssig dahin zu verstehen ist, dass der Zivildiener in Ansehung der Tätigkeit des Rechtsträgers sinnvoll beschäftigt und dabei nicht allein gelassen, respektive - wie die Behörde ausführt - etwaigen Haftungen vorgebeugt sei.2.2.5 Das ZDG spricht also tatsächlich nur von einer „angemessenen“ Beaufsichtigung, welche Angemessenheit also im Sinne des Einsatzgebietes laut Paragraph 3, ZDG aufzufassen ist, womit die Logik und Teleologie des ZDG schlüssig dahin zu verstehen ist, dass der Zivildiener in Ansehung der Tätigkeit des Rechtsträgers sinnvoll beschäftigt und dabei nicht allein gelassen, respektive - wie die Behörde ausführt - etwaigen Haftungen vorgebeugt sei.
Auch dies ohne erkennbaren Grund, zumal die Thematik der Haftung in § 24 ZDG abschließend und unmissverständlich unter Verweis auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Organhaftpflichtgesetz sowie das Amtshaftungsgesetz beregelt ist.Auch dies ohne erkennbaren Grund, zumal die Thematik der Haftung in Paragraph 24, ZDG abschließend und unmissverständlich unter Verweis auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Organhaftpflichtgesetz sowie das Amtshaftungsgesetz beregelt ist.
Es sei an dieser Stelle die Anmerkung erlaubt, dass die Thematik „Haftung“ selbstverstanden zu jeder Zeit bestens geeignet ist, um jedwede Form von Entwicklung oder Wagnis zu Gunsten von Menschen im Keim zu ersticken. Tatsache verbleibt aber, dass es der Auftrag der Bf ist, Menschen mit geistiger Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dabei ist es denkunmöglich, „zu hundert Prozent sicher“ zu verbleiben.
Wollte die Bf ihren Auftrag im Sinne dieser (falsch verstandenen) Sicherheit aufnehmen, so würden Menschen mit Behinderung immer noch in Anstalten eingesperrt, gemäß jenem Leitsatz, der zwischenzeitlich gottlob zu einem Unwort wurde: „warm - sicher - satt - sauber“. Die Klientinnen der Bf leben und erleben aber einen gänzlich anderen Zugang in den Einrichtungen der Bf.
Hier werden Menschen mit geistiger Behinderung angehalten, selbstständig arbeiten zu verrichten, einen Beruf zu erlernen, sich selbstbewusst im Straßenverkehr zu bewegen, selbst einkaufen zu gehen, eine eigene Wohnung zu mieten, Freundschaft und Partnerschaft zu leben und vieles mehr. Nimmt man diesen Auftrag - auch im Lichte des verpflichtenden Auftrags zur Deinstitutionalisierung - ernst, so ist das Ziel gesetzt und damit auch eine Struktur, welche per se „etwas wagt“, um einer guten Sache zu dienen. Eben dies ist aber aus Sicht der Bf im ZDG mitgedacht und also vom Gesetzgeber gewünscht (siehe dazu oben unter Punkt B 3.).
Insoweit wird in der Praxis auf den Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege abgestellt, für welchen die Aufsicht der diplomierten Pflegekräfte über die so genannte „Laien-Pflege“ im Sinne einer „mittelbaren Aufsicht“ verstanden wird. Es ist in Auslegungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) nicht gefordert, dass diplomierte Pflegekräfte die Laien-Pf lege-Kräfte unmittelbar beobachten, quasi „immer danebenstehen“, was die praktische Umsetzung der de facto im Gesundheitswesen sehr bedeutsamen Laienpflege verunmöglichen würde.
2.2.6 Gefordert ist die „mittelbare Aufsicht“ im Sinne eines vorgehenden Anweisens pflegerischer Maßnahmen und nachgehenden Kontrolle der korrekten Durchführung. In der Ausführung selbst ist die Laienpflegekraft selbständig, ein Netz der Erreichbarkeit diplomierter Pflegekräfte ist im Hintergrund installiert, sodass die Laienpflegekraft im Notfall auf dieses zurückgreifen kann. Be einer solchen Möglichkeit zur Rückfrage wird aber nicht verlangt, dass diese in persönlicher Anwesenheit (wiederum im Sinne des „Danebenstehens“) gewährleistet sein muss, es ist vielmehr auch eine telefonische Rückfrage bei der Aufsicht möglich.
Ebenso ist die Aufsicht über die Zivildiener im Bereich der Behindertenassistenz und also bei der Bf organisiert.
Dem Zivildiener ist es (selbst bei entsprechender Ausbildung) mit Ausnahme einer Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 untersagt, fachlich-qualifizierte Tätigkeiten wie etwa Fach-Pflege zu leisten.Dem Zivildiener ist es (selbst bei entsprechender Ausbildung) mit Ausnahme einer Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1 untersagt, fachlich-qualifizierte Tätigkeiten wie etwa Fach-Pflege zu leisten.
Im Rahmen der zugewiesenen Hilfstätigkeiten agiert der Zivildiener nach voriger Anleitung durch Fachpersonal frei. Regelmäßig wird die korrekte Ausführung der übertragenen Aufgabengebiete besprochen, evaluiert und gegebenenfalls angepasst.
Die Aufsicht wird also lückenlos vorab durch Einschulung sowie nachgehend durch Kontrolle und Evaluierung mittelbar sichergestellt. Im Problemfalle sind stets eine hauptamtlich beschäftigte Person und auch ein Zivildienstvorgesetzter anwesend oder erreichbar. Die dafür vorgesehenen und vorgehaltenen Wochenstunden je Einsatzstelle übersteigen jene der Zivildienstleistenden (37 Stunden / Woche gemäß an zu wendendem Kollektivvertrag) bei weitem.
Nur auf diese Weise kann Zivildienst im Sinne der oben dargetanen Zielsetzung des ZDG sinnvoll und realitätsnah funktionieren und also „angemessen“ im Sinne des Gesetzes sein.
2.2.7 Das Wesentliche verbleibt, dass der Zivildiener in der zugewiesenen Einrichtung durchgehend über Ansprechpersonen verfügt, damit er im Problemfalle nicht Gefahr läuft, überfordert zu sein. An Vorgesetzten werden je Einrichtung zumindest ein/e Einrichtungsleiter:in als Vorgesetzte/r (in Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) festgelegt.
Zudem gibt es in der Einsatzstelle einen weiteren Zivildienstverantwortlichen (in Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), sodass in jedem Falle deutlich mehr an Aufsichtsstunden an der Einsatzstelle vorgehalten wird, als der Zivildiener selbst je Woche zu leisten hat.
Der/die Regionalleiter:in als inhaltliche Leitung der Region, leitende/r Angestelltem im Sinne des AZG mit 40 Stunden Normalarbeitszeit, mit weitreichenden Befugnissen und inhaltlicher, wie dienstrechtlicher Verantwortung für den Zivildiener ist als dessen weiterer Vorgesetzter installiert. Dieser fungiert auch in Vertretung der Einrichtungsleitung vor Ort, zumal der/die Regionalleiter:in stets in der Region der Einsatzstelle verortet ist und mit den Einrichtungsleiter:innen wie auch Assistentinnen der Einsatzstellen unmittelbar in Kontakt steht. Die Einrichtungsleitungen vertreten einander selbstredend auch wechselseitig.
Der Einwand der belangten Behörde, diese Praxis sei wohl so, als würde man einen Verantwortlichen in der Zentrale in Wien bestellen, während der Zivildienstleistende seinen Dienst in Tirol ableiste, ist offenkundig in den Bereich der Polemik zu verschieben, insoweit er mit den tatsächlichen und überprüfbaren Gegebenheiten der gegenständlichen Einrichtung nicht das Geringste zu tun hat.
Der Einwand ist nicht nur unrichtig, als vielmehr irreführend, suggeriert er doch, der Zivildienstleistende sei in der Einrichtung bzw. der Einsatzstelle „alleine“. Tatsächlich aber - dies sei hier ausdrücklich festgehalten - sind in jeder Einrichtung wie auch in den zugeordneten Einsatzstellen stets mehrere hauptamtlich-Beschäftigte, sohin facheinschlägig ausgebildete Dienstnehmer:innen der Bf vor Ort, um den Klient:innen-Gruppen nach den Vorgaben der bezüglichen Qualitätsstandards des Landes Tirol zu assistieren.
Die Vorgaben der Behörde betreffen also nur jene zusätzlichen Dienstnehmer:innen, welche ausdrücklich als Vorgesetzte der Zivildienstpflichtigen benannt werden und das entsprechende Online-Zertifikat zu erwerben haben.
Insoweit wurden auch die Online-Zertifikate für die Einrichtung „CC“ stets lückenlos nachgewiesen (Anlage ./2).
3.2. Umsetzung der pädagogischen Konzepte Insoweit werden die pädagogischen Konzepte
Die Bf wendet EFQM als zertifiziertes Qualitätssicherungsinstrument12 an und beschäftigt aus diesem eine eigene Stelle Qualitätsmanagement, welche die Einhaltung der bezüglichen Erfordernisse überwacht.
Auch die Personalanforderung wird dementsprechend an dem Normzweck angepasst, weshalb ein Vergleich zu Heereswesen hier bewusst abgelehnt wird.
4.1.2. Assistenten und Qualifikation Die Assistentinnen bieten einen Großteil der pädagogischen Leistungen multidisziplinär an. Dies meint, dass jede/r einzelne Assistentin aufbauend auf der konkret individuellen Quellausbildung (Studium Pädagogik, Studium Psychologie, Sonderkindergartenausbildung, Fachsozialbetreuer nach TSSBG, Sozialarbeiter und viele mehr) den täglichen Anforderungen gerecht wird und durch laufende Fort- wie Weiterbildung den internen Qualitätsstandards (EFQM sowie QUED, siehe weiter unten) zu entsprechen versucht.
4.1.3. Leitung In der Regel wird jeder Einrichtungsverbund der Bf durch eine Einrichtungsleitung geleitet. Dies ist mithin ein Organisations- und Qualitätsspezifikum der Bf, welches als Eignungskriterium dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG nicht zu entnehmen ist. Das Gesamtsystem der Bf ist dergestalt, dass die Sicherstellung von Qualität und inhaltlicher Kontrolle auf mehreren Ebenen verwirklicht ist: Zunächst sind sämtliche pädagogischen Belange hierarchisch bei der Geschäftsführung zusammengeführt.
Die Geschäftsführung bedient sich inhaltlicher Stellen zur Qualitätssicherung wie - Steigerung. Insbesondere die Stelle „Bereichsleitung Service Programm & Strategie“ dient diesem Zweck und steht zur Sicherstellung der pädagogisch-inhaltlichen Qualitätssicherung in direktem Austausch mit Regional- sowie Einrichtungsleitungen. Als nächste Hierarchieebene ist eine Regionalleitung für sämtliche pädagogischen wie dienstrechtlichen Agenden der Einrichtungsleitung übergeordnet installiert. Dieser kommt mithin die regionale Koordination und Einhaltung der Qualitätsstandards zu. Die Einrichtungsleitung selbst ist mithin innerhalb des beschriebenen Organisationsaufbaus in der Zusammenarbeit mit allen anderen Funktionsstellen zuständig, pädagogische wie inhaltliche Problemstellungen zu bearbeiten.
Die Leitung ist als eine hierarchische Stufe von mehreren zu sehen, welche im Gesamten die bestmögliche Assistenz für Menschen mit Behinderung sicherstellen soll. Diese ist jedoch selbst nur den geringsten Teil direkt in der Assistenz der Menschen mit Behinderung tätig. Ihr kommen vielmehr Aufgaben in der Mitarbeiterführung, Dienstplanung, Budgetverantwortung, Konzepterstellung sowie Evaluierung zu.
Daraus folgt, dass nicht jede Einrichtung über eine eigene Einrichtungsleitung verfügen muss, jedenfalls aber eine Zuordnung jeder Einsatzstelle zu einer Regionalleitung erfolgt, welche unmittelbar Vorort tätig wird.
4.2. Gegebenheiten in der gegenständlichen Einrichtung Die verfahrensgegenständliche Einsatzstelle ist Standort „CC“ („CC“), Adresse 2 in **** Y. Die Öffnungszeiten des Standortes sind Montag bis Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr, sowie Freitag 8:00 - 14:00 Uhr.
Der Standort ist am Ortsende von Y, in einem Gewerbegebiet gelegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.
4.3. Die Zielsetzung des Standortes ist folgendermaßen konzipiert:
Begleitung und Tagesgestaltung von Menschen mit geistiger Behinderung auf Basis individueller Vereinbarungen im Rahmen des betriebsinternen Prozesses „Begleitung im Dialog“
4.7. Die Aufgaben und Dienstzeiten der Zivildiener an der Einsatzstelle sind wie folgt:
Am Standort ist immer ein Zivildiener im Einsatz, je nach Fahrdienst sind die Dienstzeiten montags bis donnerstags von 7:30 - 16:45 oder von 7:30 - 16:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 14:00 Uhr; Mittagspause 1/2 Stunde; dabei werden den Zivildienern nachstehende Aufgaben übertragen:
5.2. Ermittlungsverfahren 5.2.1. Das Ermittlungsverfahren der Behörde bestand im Wesentlichen darin, bei der Bf über E-Mail eine Excel-Liste anzufordern, in welcher die Zivildienstverantwortlichen je Einrichtung, deren Beschäftigung (Vollbeschäftigung oder Teilzeit), sowie das Datum der Zertifikaterlangung nach § ZDG gelistet waren.5.2.1. Das Ermittlungsverfahren der Behörde bestand im Wesentlichen darin, bei der Bf über E-Mail eine Excel-Liste anzufordern, in welcher die Zivildienstverantwortlichen je Einrichtung, deren Beschäftigung (Vollbeschäftigung oder Teilzeit), sowie das Datum der Zertifikaterlangung nach Paragraph ZDG gelistet waren.
Allein aufgrund der in Folge übermittelten Excel-Liste wurde der hier nun angefochtene Bescheid ausgefertigt. Es wurden von der Behörde keinerlei weiteren Ermittlungshandlungen gesetzt.
Weder wurde das individuelle Ausmaß an wöchentlicher Normalarbeitszeit der Zivildienst-Vorgesetzten im Einzelnen erhoben, noch festgestellt, wieviel an Aufsichtszeit de facto in der Einrichtung oder Einsatzstelle vorgehalten wird. Es wurden auch alle konkreten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Bf nicht einmal im Ansatz erhoben, dies gilt auch für die rechtlichen Grundlagen. Es wurde also ein Ermittlungsverfahren mit dem Zweck geführt, eine offenbar bereits bestehende rechtliche Überzeugung zu unterlegen, nicht aber ein Verfahren mit dem Ziele, den gesamten Sachverhalt entsprechend zu prüfen und zu erheben. Selbst wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen wäre, der Sachverhalt wäre offenkundig, hätte sie auch dies zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens machen müssen.13 Eine förmliche Wahrung des rechtlichen Gehörs hat gar nicht stattgefunden.14 15