LVwG-2023/41/0199-10
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.12.2025 GeschäftszahlLVwG-2023/41/0199-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG), Das Landesverwaltungsgericht Tirol (römisch eins.) fasst und (römisch zwei.) erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG), I.römisch eins. den Beschluss:
1.
Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt römisch zwei. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen.
2.
Der Beschwerde wird darüber hinaus hinsichtlich Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens im Umfang des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72 richtet, Folge gegeben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der Beschwerde wird darüber hinaus hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. 2. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens im Umfang des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72 richtet, Folge gegeben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird im Übrigen – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. (Gastgewerbetrieb) und I.2. des angefochtenen Bescheides betreffend Ansprüche aus dem Gastgewerbebetrieb für den 12.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird im Übrigen – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt römisch zwei. (Gastgewerbetrieb) und römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides betreffend Ansprüche aus dem Gastgewerbebetrieb für den 12.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet, als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt I.2. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides betreffend den 12.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet und soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt I.2. (Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt römisch eins.2. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides betreffend den 12.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet und soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt römisch eins.2. (Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.
1.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 wurde nachstehender (auszugsweiser) Antrag an die belangte Behörde gerichtet: „[…] ANTRAG Auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y.
I. Vergütung für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis 13.04.2020römisch eins. Vergütung für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis 13.04.2020 Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteilen dann eine Vergütung zu leisten, wenn und sowieGemäß Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteilen dann eine Vergütung zu leisten, wenn und sowie Soweit 1. sie gemäß §§ 7 und 17 Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7 und 17 Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 Epidemiegesetz 1950 untersagt 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, Epidemiegesetz 1950 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Epidemiegesetz 1950 untersagt worden ist, oder3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Epidemiegesetz 1950 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder4. sie in einem gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 Epidemiegesetz 1950 angeordnet worden ist, oder6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, Epidemiegesetz 1950 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 verhängt worden sind7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, Epidemiegesetz 1950 verhängt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Die Antragstellerseite war von – durch nachfolgende Verordnungen angeordneten – verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 betroffen und hat dadurch einen Verdienstentgang erlitten:Die Antragstellerseite war von – durch nachfolgende Verordnungen angeordneten – verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 betroffen und hat dadurch einen Verdienstentgang erlitten: Verordnung der BH Z vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 118/2020) -am 12.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten: Verordnung der BH Z vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 118 aus 2020,) -am 12.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten: […] Verordnung der BH Z vom 13.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z (Bote für Tirol Nr. 119/2020) – am 13.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten: Verordnung der BH Z vom 13.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z (Bote für Tirol Nr. 119 aus 2020,) – am 13.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten: […] Verordnung der BH Z vom 15.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 137/2020) – am 15.03.2020 in Kraft getreten und am 20.03.2020 außer Kraft getreten: Verordnung der BH Z vom 15.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 137 aus 2020,) – am 15.03.2020 in Kraft getreten und am 20.03.2020 außer Kraft getreten: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,.
Die Antragstellerseite war aus nachfolgenden Gründen von den – durch die oben genannten Verordnungen angeordneten – verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 betroffen:Die Antragstellerseite war aus nachfolgenden Gründen von den – durch die oben genannten Verordnungen angeordneten – verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 betroffen: Verordnung der BH Z vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 118/2020): Verordnung der BH Z vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 118 aus 2020,):
Die in dieser Verordnung, welche den gesamten Bezirk Z und somit auch jenen Ort, in welchem die Antragstellerseite ihr Unternehmen betreibt, betrifft, normierten Maßnahmen, stellen Verkehrsbeschränkungen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz 1950, dar. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchen aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch eine Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.Die in dieser Verordnung, welche den gesamten Bezirk Z und somit auch jenen Ort, in welchem die Antragstellerseite ihr Unternehmen betreibt, betrifft, normierten Maßnahmen, stellen Verkehrsbeschränkungen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, Epidemiegesetz 1950, dar. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchen aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch eine Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten. Verordnung der BH Z vom 13.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z (Bote für Tirol Nr. 119/2020) – am 13.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten: Verordnung der BH Z vom 13.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z (Bote für Tirol Nr. 119 aus 2020,) – am 13.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten:
Mit dieser Verordnung wurde u.a. die Beförderung mit Seilbahnanlagen verboten. Diese Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 2., Z 3. und Z 5. Epidemiegesetz 1950, dar. Mit dieser Verordnung wurde u.a. die Beförderung mit Seilbahnanlagen verboten. Diese Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, und Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950, dar.
Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite aufgrund dieser Verordnung Unternehmen schließen musste bzw. keine Personen mehr befördern durfte, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten. Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite aufgrund dieser Verordnung Unternehmen schließen musste bzw. keine Personen mehr befördern durfte, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß 32 Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten. Verordnung der BH Z vom 15.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 137/2020) – am 15.03.2020 in Kraft getreten und am 20.03.2020 außer Kraft getreten: Verordnung der BH Z vom 15.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 137 aus 2020,) – am 15.03.2020 in Kraft getreten und am 20.03.2020 außer Kraft getreten:
Mit dieser Verordnung wurde Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten, ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz zu verlassen. Diese Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 7. Epidemiegesetz 1950, dar.Mit dieser Verordnung wurde Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten, ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz zu verlassen. Diese Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, Epidemiegesetz 1950, dar.
Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchem aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchem aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.
Zudem war bzw. ist die Antragstellerseite von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr. 98/2020, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-, BGBl. II Nr 96/2020, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen.[…] Auch die mit diesen Verordnungen normierten Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 5.
Und 7. Epidemiegesetz 1950, dar. Zudem war bzw. ist die Antragstellerseite von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020,, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen.[…] Auch die mit diesen Verordnungen normierten Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Und 7.
Epidemiegesetz 1950, dar.
Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchem aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchem aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten. […] II. Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950römisch zwei. Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 Gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Die Antragstellerseite war aus den unter Punkt I. dieses Antrages angeführten Gründen von den durch die unter Punkt I. dieses Antrages genannten Verordnungen angeordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 betroffen.Die Antragstellerseite war aus den unter Punkt römisch eins. dieses Antrages angeführten Gründen von den durch die unter Punkt römisch eins. dieses Antrages genannten Verordnungen angeordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 betroffen.
Zudem war bzw. ist die Antragstellerseite von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen. […] Auch die mit diesen Verordnungen normierten Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 5. und Z 7.
Epidemiegesetz 1950, dar.Zudem war bzw. ist die Antragstellerseite von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen. […] Auch die mit diesen Verordnungen normierten Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, und Ziffer 7, Epidemiegesetz 1950, dar. […] Die Antragstellerseite musste, obwohl ihr die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit untersagt wurde und sie von Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen war, somit deren Mitarbeiter keine Arbeitsleistungen trotz der Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Antragstellerseite erbringen konnten, weiterhin Löhne an ihre Mitarbeiter ausbezahlen, weshalb der Antragstellerseite Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen `Lohnfortzahlungsschadens`hat. [….]“ Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat dem Antrag vom 27.04.2020 Unterlagen, konkret eine Berechnung der CC sowie eine mit „Beilage 1- Entgeltfortzahlungen“ bezeichnete Unterlage, beigelegt.
Mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 09.10.2020 wurde (auszugsweise) ausgeführt wie folgt: „[…] In Ergänzung der Anträge der Antragstellerseite auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, eingebracht bei der BH Z am 27.04.2020, Geschäftszahl unbekannt (im Folgenden: ‚ursprünglicher Antrag‘), wird nachfolgende ERGÄNZUNG Zur Vorlage gebracht und ausgeführt wie folgt:
Vorausgeschickt wird, dass der ursprüngliche Antrag der Antragstellerseite vollumfänglich aufrecht bleibt, sofern es durch diese Ergänzung zu keiner Abänderung kommt. Der ursprüngliche Antrag – und die dem Antrag zugrunde liegende Berechnung des Verdienstentganges – wurde in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Einbringung des ursprünglichen Antrages erstellt.
Aufgrund der nach Einbringung des ursprünglichen Antrages geänderten Rechtslage, und wzar insbesondere […] wurde eine Neuberechnung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 nach der nunmehrige Rechtslage durchgeführt Gemäß der beiliegenden (Neu-)Berechnung beträgt der Verdienstentgang der Antragstellerseite im Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 gesamt € 5.588.971,92.
Aufgrund der ursprünglichen Berechnung, welche dem ursprünglichen Antrag samt Ergänzungsantrag zu Grunde lag, wurde
Festgehalten wird weiters, dass die ‚VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Z Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z‘, Bote für Tirol Nr. 119, ursprünglich mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft getreten wäre, jedoch vorzeitig aufgehoben wurde. Die vorzeitige Aufhebung erfolgte in verfassungswidriger Weise, insbesondere stellt dies eine Verletzung des Vertrauenschutzes sowie einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar, weshalb zumindest bis 13.04.2020 Anspruch auf Leistung einer Vergütung besteht.
I. Vergütung des Verdienstentgangesrömisch eins. Vergütung des Verdienstentganges Aufgrund der geänderten Rechtslage und der dadurch notwendigen Neuberechnung des Verdienstentganges ist ein ergänzender Antrag erforderlich, wobei der ursprüngliche Antrag samt den diesem Antrag zugrundeliegenden Berechnungen aufrecht erhalten wird und der ergänzende Antrag eventualiter und somit als Eventualantrag gestellt wird. Der ursprüngliche Antrag vom 27.04.2020 wird daher wie folgt modifiziert:
Die Antragstellerseite stellt, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf § 32 Epidemiegesetz 1950 und – basierend auf der Berechnung laut dem ursprünglichen Antrag vom 27.04.2020 – denDie Antragstellerseite stellt, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 und – basierend auf der Berechnung laut dem ursprünglichen Antrag vom 27.04.2020 – den ANTRAG Der Antragstellerseite für den Zeitraum von einschließlich 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 eine Vergütung in Höhe von € 5.401.716,05 zu leisten. in eventu stellt die Antragstellerseite, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf § 32 Epidemiegesetz 1950 sowie die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, denstellt die Antragstellerseite, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 sowie die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, den ANTRAG der Antragstellerseite für den Zeitraum von einschließlich 12.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020 eine Vergütung in Höhe von € 5.078.697,94 zu leisten. in eventu stellt die Antragstellerseite, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf § 32 Epidemiegesetz 1950 sowie die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, denstellt die Antragstellerseite, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 sowie die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, den ANTRAG der Antragstellerseite für den Zeitraum von einschließlich 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 eine Vergütung in Höhe von € 5.588.971,92 zu leisten.
Festgehalten wird, dass auch der Antrag vom 27.04.2020 auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens ausdrücklich aufrecht erhalten wird.
II. Erhaltene Leistungen, sonstige Informationenrömisch zwei. Erhaltene Leistungen, sonstige Informationen Die Antragstellerseite hat keine finanziellen Unterstützungen auf Grund der Covid-19-Pandemie erhalten, jedoch eine Versicherungsleistung in Höhe von € 156.000,00 aus einer Betriebsunterbrechungs-/Seuchenversicherung. Dieser Betrag ist auf die begehrte Entschädigung nicht anzurechnen, insbesondere, da es sich um eine Kulanzzahlung seitens der Betriebsunterbrechungs-/Seuchenversicherung handelt.
Zudem hat die Antragstellerseite ab 01.04.2020 Kurzarbeit in Anspruch genommen. Die diesbezüglich gewährte Förderung beträgt ab 01.04.2020 € 216.682,65 und wurde in der entsprechenden Berechnung bereits berücksichtigt. […] Der Eingabe vom 09.10.2020 wurden wiederum Berechnungsunterlagen der CC sowie eine Bestätigung der Richtigkeit beigelegt.
In dem, in der Folge von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 11.07.2022, Zl *** wurde zusammengefasst in Bezug auf das eingereichte EpG-Berechnungstool betreffend die AA sowie den Antrag auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens ausgeführt, dass das diesbezügliche EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten dürfe. Es seien daher alle Umsätze und Ausgaben, die nicht auf den reinen Seilbahnbetrieb zurückzuführen sind, herauszurechnen (z.B. Gastronomie, Beherbergung, Handel und Dienstleistungen, Parkplatzerlöse, Miet- und Pachteinnahmen, Skiverleih etc.). Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe könne ein eigenes EPG-Berechnungstool vorgelegt werden. Es könne zur Konkretisierung des Antrages für den Seilbahn- und/oder Gastronomiebetrieb das in der Anlage übermittelte Formular verwendet werden.
Hinsichtlich des Ersatzes des Lohnfortzahlungsschaden sei mitzuteilen, dass die Personalkosten bereits im EPG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berücksichtigt werden, eine gesonderte Zuerkennung würde daher eine unzulässige Doppelvergütung darstellen. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang um Mitteilung ersucht, ob der beantragte Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens aufrechterhalten oder zurückgezogen werde.
Im weiteren erfolgten generelle Ausführungen ua unter Bezugnahme auf die Schließungsverordnungen der BH Z, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 119/2020) zur Vergütung von Seilbahn- und Seilbahnmischbetrieben. Im weiteren erfolgten generelle Ausführungen ua unter Bezugnahme auf die Schließungsverordnungen der BH Z, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 119 aus 2020,) zur Vergütung von Seilbahn- und Seilbahnmischbetrieben.
Die beschwerdeführende Partei wurde im oa Schreiben der belangten Behörde abschließend ersucht, nachstehende Unterlagen zu übermitteln: „- Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März (sollte eine getrennte Befüllung nicht möglich sein, ist zumindest eine prozentuale Aufteilung bekanntzugeben). Jedenfalls herauszurechnen sind Erträge und Aufwände, die sich aus der Vermietung/Verpachtung von Verkaufsflächen, Parkplätzen und dgl. ergeben.
Ungeachtet dessen wird die von der Behörde gewünschte Neuberechnung der Vergütung betreffend den reinen Seilbahnbetrieb für den Zeitraum 13.03.-25.03.2020 sowie für die Gastronomiebetriebe für den Zeitraum 13.03.-16.03.2020 übermittelt.
II. Reiner Seilbahnbetriebrömisch zwei. Reiner Seilbahnbetrieb Gemäß Neuberechnung ergibt sich -auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen – ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 3.403.318,52 bzw. im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung in Höhe von € 2.244.826,63 ((€ 3.403.318,52 - € 123.879,60) / 19 * 13 + € 1.000,-) für den Zeitraum 13.03.-25.03.2020.Gemäß Neuberechnung ergibt sich -auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen – ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 3.403.318,52 bzw. im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung in Höhe von € 2.244.826,63 ((€ 3.403.318,52 - € 123.879,60) / 19 * 13 + € 1.000,-) für den Zeitraum 13.03.-25.03.2020.
II. Gastronomiebetrieberömisch zwei. Gastronomiebetriebe Gemäß Neuberechnung ergibt sich – rein auf die Gastronomiebetriebe bezogen – ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 1.352.099,69 bzw. im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung in Höhe von € 278.890,38 ((€ 1.352.099,69 - € 32.120,40) / 19 *4 +€ 1.000,-) für den Zeitraum 13.03.-16.03.2020.Gemäß Neuberechnung ergibt sich – rein auf die Gastronomiebetriebe bezogen – ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 1.352.099,69 bzw. im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung in Höhe von € 278.890,38 ((€ 1.352.099,69 - € 32.120,40) / 19 *4 +€ 1.000,-) für den Zeitraum 13.03.-16.03.2020.
Im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung für die beiden Bereiche Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetrieb ergibt sich somit ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 2.523.717,01.Im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung für die beiden Bereiche Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetrieb ergibt sich somit ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 2.523.717,01. […]“ Auch dieser Eingabe wurden Berechnungsunterlagen der CC betreffend den Seilbahnbetrieb und betreffend die Gastronomiebetriebe beigelegt.
Mit weiterem Verbesserungsauftrag der belangen Behörde vom 20.09.2022 wurde ua um Bekanntgabe, ob der Antrag betreffend den Entgeltfortzahlungsschaden weiter aufrechterhalten bleibt, ob Anträge für abgesonderte/verkehrsbeschränkte Dienstnehmer (Absonderungsmonat März 2020) gestellt bzw bereits Vergütungen gewährt wurden, der Gesamthöhe sowie des Gesamtzeitraums der bereits erhaltenen Zuwendungen, der Anschriften bzw Bezeichnungen der Gastronomiebetriebe, der Bezeichnung und des Standortes des Seilbahnbetriebes ersucht.
Mit Eingabe vom 18.10.2022 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ua zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Entgeltfortzahlungsschaden aufrecht bleibe, für den Monat März 2020 – mit Ausnahme der gegenständlichen Anträge – keine Anträge auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 gestellt worden seien, die Antragstellerseite von der Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung hinsichtlich der Schließung der Gastronomiebetriebe für 13 Tage im März eine Zahlung in Höhe von € 156.000,00 erhalten habe, für den Zeitraum vom 16.04.2020 bis 15.06.2020 einen näher angeführten Fixkostenzuschuss erhalten habe. Im antragsgegenständlichen Zeitraum habe die Antragstellerin darüber hinaus keine Zuwendungen erhalten. Es sei Kurzarbeitsbeihilfe für die Monate April, Mai und November 2020 beantragt worden.
Mit Eingabe vom 10.11.2022 gab die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Anschrift sowie die Bezeichnungen mehrerer Gastronomiebetriebe, konkret der Restaurants DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM sowie NN bekannt und führte hinsichtlich der Zahlung aus der Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung in Höhe von € 156.000,00 ua aus, dass diese Versicherungsentschädigung für das Gesamtunternehmen geleistet worden sei, diese sei auf den Bahnbetrieb zu 79,41 und auf die Gastronomiebetriebe zu 20,59% aufgeteilt worden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2022 wurde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Berechnung des Verdienstentganges für den Seilbahnbetrieb um Bestätigung ersucht, dass für die Berechnung ausschließlich die reinen Werte des Seilbahnbetriebes herangezogen und hinsichtlich sämtlicher anderer Posten eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen wurde. Weiters wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass ein Anspruch in Höhe von € 2.244.826,63 bestehe. Die Differenz zwischen dem beantragten und dem errechneten Vergütungsbetrag ergebe sich, da im Einbringen vom 09.10.2020 für den Zeitraum von 12.03.2020 bis 13.04.2020 ein Vergütungsbetrag in Höhe von € 5.401.716,05 beantragt worden sei und dieser Antrag auch in den darauffolgenden Konkretisierungen und Ergänzungen weiterhin aufrecht erhalten worden sei. Es sei nur der Zeitraum von 13.03.2020 bis 25.03.2020 vergütungsfähig und errechne sich daher ein Vergütungsbetrag von € 2.244.826,63.
Hinsichtlich des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges für den Gastronomiebetrieb sei im ursprünglich eingebrachten Antrag vom 27.04.2020 lediglich darauf hingewiesen worden, dass der betriebene Seilbahnbetrieb von diversen Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-Cov-2 betroffen gewesen sei. Es sei erstmals am 12.09.2022 ein EpG-Berechnungstool für diverse Gastronomiebetriebe eingebracht und auch ein Antrag für den Gastronomiebereich gestellt worden. Dieser inzwischen eingebrachte Antrag hinsichtlich des Gastronomieteils sei aus Sicht der Behörde verfristet und als verspätet abzuweisen.
Mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 25.11.2022 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerseite bestätige, dass sich die Berechnung des Verdienstentganges im EpG-Berechnungstool „Antrag EPG_Berechnungstool Bahnbetrieb SBK“, welches mit Mitteilung vom 12.09.2022 an die BH Z übermittelt worden sei, auf den „reinen“ Seilbahnbetrieb beziehe und werde diesbezüglich auf die Bestätigung des Steuerberaters verwiesen.
Zum Gastronomiebetrieb wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Antragsstellerseite zu keinem Zeitpunkt ihren Antrag auf den Seibahnbetrieb beschränkt habe. Es sei im ursprünglichen Antrag lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin Seilbahnanlagen mit Sitz in **** Y betreibe. Dies schließe nicht aus, dass die Antragstellerin auch Gastronomiebetriebe führe. Es seien mit dem ursprünglichen Antrag vom 27.04.2022 auch Urkunden, insbesondere eine KER, übermittelt worden, aus welcher neben Erlösen für den Bahnbetrieb auch „Nebenerlöse Bahnbetrieb“ sowie „Erlöse Restaurants“ hervorgingen.
Die Antragstellerin habe sich im Antrag vom 27.04.2020 auch explizit auf die VO BH Z Nr *** gestützt, aufgrund derer auch Gastronomiebetriebe geschlossen worden seien. Die Antragstellerseite habe zudem ausgeführt, dass sie aufgrund dieser Verordnung ihr Unternehmen schließen habe müssen, was auch auf deren Gastrobetriebe zutreffe. Es sei eine Vergütung von 12.03.2020 bis 13.04.2020 beantragt worden, ohne sich hierbei auf den Seilbahnbetrieb zu beschränken. Auch im ergänzenden Antrag vom 09.10.2020 sei – ohne Erwähnung eines Teilbetriebes – eine Vergütung beantragt worden. Von einem Seilbahnbetrieb sei in diesem ergänzenden Antrag keine Rede gewesen. Es sei – entsprechend des seinerzeitigen Antragsformulares – eine bestimmte Vergütung für eine bestimmte (juristische= Person beantragt worden, ohne sich auf irgendwelchen Teilbetrieb zu beschränken. Zu diesem Zeitpunkt sei es nicht nur üblich gewesen, sondern von der Behörde so verlangt worden, dass das seinerzeit verwendete EpG-Berechnungstool mit den Daten des Gesamtunternehmens befüllt werde, dem habe die Antragstellerin entsprochen.
Es sei erstmals mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 11.07.2022 darauf hingewiesen worden, dass das EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten dürfe und sei mitgeteilt worden, dass für Gastronomiebetriebe ein eigenes EPG-Berechnungstool vorgelegt werden könne. Die Antragstellerin sei ua auch um Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastro) für den Monat März 2020 ersucht worden. Die belangte Behörde sei daher – entgegen deren nunmehrigen Ausführungen – in ihrem Schreiben vom 11.07.2022 selbst davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Berechnung neben den Daten des Seilbahnbetriebes auch die Daten der Gastrobetriebe beinhalte und lasse sich dies auch der am 27.04.2020 übermittelten KER entnehmen.
Mit Eingabe vom 15.12.2022 wurde der belangten Behörde nach zuvor erfolgtem Verbesserungsauftrag eine Aufstellung der Seilbahnanlagen der Antragstellerin übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2022, Zl *** hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. 1. (Seilbahnbetrieb) der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) sowie § 3 der EpiG-Berechnungsverordnung, eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen in den Seilbahnanlagen ihres Seilbahnbetriebes für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 2.244.826,63 zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2022, Zl *** hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. 1. (Seilbahnbetrieb) der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 20, 26, 32, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, EpiG in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119 aus 2020,) sowie Paragraph 3, der EpiG-Berechnungsverordnung, eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen in den Seilbahnanlagen ihres Seilbahnbetriebes für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 2.244.826,63 zuerkannt.
Dies begründete die belangte Behörde damit, dass im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit der Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) ein Verbot der Beförderung von Personen mit Seilbahnanlagen verhängt worden sei und es sich bei dieser Maßnahme um einen Eingriff iSv § 20 iVm § 26 EpiG gehandelt habe, welche einer Vergütung nach § 32 Abs 1 EpiG zugänglich sei. Dieser Spruchpunkt blieb in der gegenständlichen Beschwerde unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.Dies begründete die belangte Behörde damit, dass im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit der Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119 aus 2020,) ein Verbot der Beförderung von Personen mit Seilbahnanlagen verhängt worden sei und es sich bei dieser Maßnahme um einen Eingriff iSv Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 26, EpiG gehandelt habe, welche einer Vergütung nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG zugänglich sei. Dieser Spruchpunkt blieb in der gegenständlichen Beschwerde unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Spruchpunkt I. 2. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde das Mehrbegehren in Höhe von Euro 3.156.889,42 für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03. bis 13.04.2020 für den Seilbahnbetrieb und in der Höhe von Euro 905.751,77 für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen ab.Mit Spruchpunkt römisch eins. 2. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde das Mehrbegehren in Höhe von Euro 3.156.889,42 für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03. bis 13.04.2020 für den Seilbahnbetrieb und in der Höhe von Euro 905.751,77 für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen ab.
Mit Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe („DD“, „EE“, „FF“ „GG“, „JJ“, „KK“, „KK“, „LL“, „LL“, „MM“ und „NN“) gemäß den §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 2 EpiG als verspätet abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. (Gastgewerbebetrieb) wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe („DD“, „EE“, „FF“ „GG“, „JJ“, „KK“, „KK“, „LL“, „LL“, „MM“ und „NN“) gemäß den Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins und 2 EpiG als verspätet abgewiesen.
Die belangte Behörde führte zur Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt I. 2. (Seilbahnbetrieb, Zeitraum 12.03.2020, 26.03.2020 bis 13.04.2020) zusammengefasst aus, dass die anspruchsbegründende Maßnahme nach § 20 EpiG, die Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020 (VO-BH Z-119), durch die Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181 (VO-BH Z-181) aufgehoben worden sei und folglich keine (anspruchsbegründenden) Maßnahmen aufgrund des EpiG nach dem 25.03.2020 in Kraft gewesen seien. Mit anschließender Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020 sei auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG ein landesweites Betretungsverbot von Seilbahnen mit Wirksamkeit vom 26.03.2020 verhängt worden.
Der Ausschluss eines Entschädigungsanspruches aufgrund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MG sei bereits höchstgerichtlich bestätigt (mit Verweis auf VfGH 14.07.2020, G202/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018), sodass für die Schließung des Seilbahnbetriebes der Beschwerdeführerin über den 25.03.2020 hinaus kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus dieser auf das COVID-19-MG gestützten Maßnahme abgeleitet werden könne.Die belangte Behörde führte zur Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt römisch eins. 2. (Seilbahnbetrieb, Zeitraum 12.03.2020, 26.03.2020 bis 13.04.2020) zusammengefasst aus, dass die anspruchsbegründende Maßnahme nach Paragraph 20, EpiG, die Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119 aus 2020, (VO-BH Z-119), durch die Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181 (VO-BH Z-181) aufgehoben worden sei und folglich keine (anspruchsbegründenden) Maßnahmen aufgrund des EpiG nach dem 25.03.2020 in Kraft gewesen seien.
Mit anschließender Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2020, sei auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-MG ein landesweites Betretungsverbot von Seilbahnen mit Wirksamkeit vom 26.03.2020 verhängt worden. Der Ausschluss eines Entschädigungsanspruches aufgrund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MG sei bereits höchstgerichtlich bestätigt (mit Verweis auf VfGH 14.07.2020, G202/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018), sodass für die Schließung des Seilbahnbetriebes der Beschwerdeführerin über den 25.03.2020 hinaus kein Ersatzanspruch nach Paragraph 32, EpiG aus dieser auf das COVID-19-MG gestützten Maßnahme abgeleitet werden könne.
Für den Zeitraum vor dem 13.03.2020 sei gar keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme betreffend den Betrieb der beschwerdeführenden Partei in Kraft gewesen.Für den Zeitraum vor dem 13.03.2020 sei gar keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Maßnahme betreffend den Betrieb der beschwerdeführenden Partei in Kraft gewesen.
Die Abweisung in Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnbetriebe betreibe, jedoch nicht erklärt habe, dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibe und für diese ebenfalls eine Vergütung von Verdienstentgang begehre. Auch in der Eingabe vom 09.10.2020 habe die beschwerdeführende Partei zwei EpG-Berechnungstools für unterschiedliche Zeiträume übermittelt, in deren mitübermittelten Ergänzungsschreiben habe sich die Partei auf den Antrag vom 27.04.2020 bezogen und erklärt, dass dieser vollumfänglich aufrecht bleibe, sofern er nicht durch diese Ergänzung abgeändert werde.
Es sei auch in der Eingabe vom 09.10.2020 kein Antrag für die Gastgewerbebetriebe gestellt worden und sei auch nicht ausgeführt worden, dass die Daten Umsätze der Gastgewerbebetriebe enthalte. Es sei erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht worden, dass auch für den Gastronomiebetrieb eine Vergütungsentschädigung begehrt werde. Die beschwerdeführende Partei habe daher in dem, für die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG relevanten Zeitraum bis 08.10.2020, ausschließlich einen Antrag eingebracht, der sich rein auf die Seilbahnanlagen bezogen habe und aus dem nicht ersichtlich sei, dass dieser auch für darüber hinausgehende (Gastgewerbe-)betriebe gestellt worden sei.
Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens sei dargelegt worden, dass auch eine Vergütung für die von der Beschwerdeführerin betriebenen Gastgewerbebetriebe begehrt werde. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe sei daher als verspätet abzuweisen.Die Abweisung in Spruchpunkt römisch zwei. (Gastgewerbebetrieb) begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnbetriebe betreibe, jedoch nicht erklärt habe, dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibe und für diese ebenfalls eine Vergütung von Verdienstentgang begehre.
Auch in der Eingabe vom 09.10.2020 habe die beschwerdeführende Partei zwei EpG-Berechnungstools für unterschiedliche Zeiträume übermittelt, in deren mitübermittelten Ergänzungsschreiben habe sich die Partei auf den Antrag vom 27.04.2020 bezogen und erklärt, dass dieser vollumfänglich aufrecht bleibe, sofern er nicht durch diese Ergänzung abgeändert werde. Es sei auch in der Eingabe vom 09.10.2020 kein Antrag für die Gastgewerbebetriebe gestellt worden und sei auch nicht ausgeführt worden, dass die Daten Umsätze der Gastgewerbebetriebe enthalte. Es sei erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht worden, dass auch für den Gastronomiebetrieb eine Vergütungsentschädigung begehrt werde.
Die beschwerdeführende Partei habe daher in dem, für die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG relevanten Zeitraum bis 08.10.2020, ausschließlich einen Antrag eingebracht, der sich rein auf die Seilbahnanlagen bezogen habe und aus dem nicht ersichtlich sei, dass dieser auch für darüber hinausgehende (Gastgewerbe-)betriebe gestellt worden sei. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens sei dargelegt worden, dass auch eine Vergütung für die von der Beschwerdeführerin betriebenen Gastgewerbebetriebe begehrt werde. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe sei daher als verspätet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, ausdrücklich beschränkt auf den abweisenden Spruchpunkt I. 2. und II., erhob die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nachstehende Beschwerde:Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, ausdrücklich beschränkt auf den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. 2. und römisch zwei., erhob die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nachstehende Beschwerde: „[…] Der Bescheid wird in seinem gesamten, die Anträge der Beschwerdeführerin abweisenden Umfang, demnach hinsichtlich Spruchpunkt I. 2. (Abweisung von €3.156.889,42 und € 905.751,77 hinsichtlich des Seilbahnbetriebes (und des Gastgewerbebetriebes) sowie der Entgeltfortzahlungen) sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. (Abweisung der beantragten Vergütung hinsichtlich des Gastgewerbebetriebes) angefochten. Der Bescheid wird in seinem gesamten, die Anträge der Beschwerdeführerin abweisenden Umfang, demnach hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. 2. (Abweisung von €3.156.889,42 und € 905.751,77 hinsichtlich des Seilbahnbetriebes (und des Gastgewerbebetriebes) sowie der Entgeltfortzahlungen) sowie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung der beantragten Vergütung hinsichtlich des Gastgewerbebetriebes) angefochten.
I. Sachverhaltsdarstellung:römisch eins. Sachverhaltsdarstellung:
Die Beschwerdeführerin, die AA, betreibt Seilbahnanlagen, inkl. der dazugehörenden Restaurants und Schirmbars, in **** Y.
Aufgrund von diversen von der BH Z ab 10.03.2020 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 hat die Beschwerdeführerin, insbesondere mit Eingabe vom 27.04.2020, fristgerecht Anträge auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin für deren Seilbahnbetrieb eine Vergütung in Höhe von € 2.244.826,63 (unbekämpfter Spruchpunkt I. 1.) zuerkannt und das darüberhinausgehende Mehrbegehren für den Seilbahn- und Gastgewerbebetrieb und der von der Beschwerdeführerin geleisteten Entgeltfortzahlungen (Spruchpunkt I. 2.) sowie der beantragten Vergütung für den Gastgewerbebetrieb Spruchpunkt II. abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin für deren Seilbahnbetrieb eine Vergütung in Höhe von € 2.244.826,63 (unbekämpfter Spruchpunkt römisch eins. 1.) zuerkannt und das darüberhinausgehende Mehrbegehren für den Seilbahn- und Gastgewerbebetrieb und der von der Beschwerdeführerin geleisteten Entgeltfortzahlungen (Spruchpunkt römisch eins. 2.) sowie der beantragten Vergütung für den Gastgewerbebetrieb Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der beantragten Vergütungen gemäß Spruchpunkt-I. 2. und Spruchpunkt II. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der beantragten Vergütungen gemäß Spruchpunkt-I. 2. und Spruchpunkt römisch zwei. […] III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe:
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zusammenfassend aus, dass der Antrag für den Seilbahnbetrieb am 27.04.2020 bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, die Antragstellerseite in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 allerdings lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnanlagen betreibt, jedoch nicht erklärt habe, „dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibt “ und für diese ebenfalls eine Vergütung von Verdienstentgang begehrt, weshalb aus Sicht der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass sich der Antrag der Antragstellerseite ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen habe.
Hinsichtlich der bereits mit Eingabe vom 27.04.2020 zur Vorlage gebrachten KER, in welcher eine eigene Position „Erlöse-Restaurants“ ausgewiesen wurde, führt die belangte Behörde aus, dass die „KER einzig ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument darstellt und nicht als Antrag zu qualifizieren ist “ und in „Zusammenschau mit dem Antrag [...] außerdem davon auszugehen [sei], dass diese als Unterlage zur Berechnung des Anspruches für dein Seilbahnbetrieb beigefügt wurde “.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht worden, dass auch für den Gastronomiebereich eine Vergütungsentschädigung begehrt wird.
Zusammengefasst bedeute dies nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum bis 08.10.2020 „ausschließlich einen Antrag eingebracht hat, der sich rein auf die Seilbahnanlagen bezieht und aus dem nicht ersichtlich ist, dass dieser auch für darüberhinausgehende (Gastgewerbe)Betriebe gestellt wurde “ und erst im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt worden sei, dass auch eine Vergütung von Verdienstentgang für die von ihr betriebenen Gastgewerbebetriebe begehrt wird.
Diese Ausführungen der belangten Behörde sind insbesondere aus nachfolgenden Gründen unrichtig:
Wie diesem ursprünglichen Antrag der Antragstellerseite vom 27.04.2020 (Seite 7) zu entnehmen ist, hat die Antragstellerseite, und zwar die AA, beantragt, der Antragstellerseite, also der AA, eine Vergütung in Höhe von € 5.401.716,05 zu leisten.
Auch wenn es richtig sein mag, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle angeführt hat, dass sie Seilbahnanlagen betreibt, ergibt sich daraus keineswegs, dass sie nur für deren Seilbahnbetrieb eine Vergütung beantragt hat. Vielmehr hat die AA beantragt, ihr, also der AA eine Vergütung zu leisten, ohne diesen Antrag auf einen Teil ihres Betriebes zu beschränken.
Ebensowenig ergibt sich durch den an anderen Stellen erfolgten Hinweis, dass die Beschwerdeführerin Seilbahnanlagen betreibt, eine Einschränkung des oben genannten Antrages auf Leistung einer Vergütung nur für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin. Eine derartige Einschränkung des Antrages der Beschwerdeführerin könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin beantragt hätte, dass „der Antragstellerseite für deren Seilbahnbetrieb “ eine Vergütung zuerkannt wird, was aber nicht der Fall ist.
Der angefochtende Bescheid ist daher bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Wie sich aus den ebenfalls mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten Beilagen, und zwar „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 1) “ und „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 2) “ ergibt, ist Basis für den berechneten täglichen Verdienstentgang der Beschwerdeführerin im März 2020 in Höhe von € 280.554,02 das Betriebsergebnis von März 2019 in Höhe von € 7.031.370,80.
Wie sich aus der mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten KER ergibt, hat die Beschwerdeführerin im März 2019 nachfolgende Erlöse (= Umsätze) erwirtschaftet:
Ungeachtet des Umstandes, dass das Betriebsergebnis im März 2019 in Höhe von €7.031.370,80 freilich geringer ist, als die Summe der Erlöse „Erlöse Bahnbetrieb“, „Nebenerlöse Bahnbetrieb “ und „Erlöse Restaurants “ in Höhe von € 9.646.708,-, weil sich das Betriebsergebnis als Differenz zwischen der Summe der Erlöse abzüglich der Ausgaben errechnet, wären bereits die Erlöse aus „Bahnbetrieb “ in Höhe von € 6.684.529,- und der „Nebenerlöse Bahnbetrieb “ in Höhe von € 107.593,- in Summe, und zwar € 6.792.122,- ohne Berücksichtigung der „Erlöse Restaurants" geringer als die Basis für die Berechnung des täglichen Verdienstentganqes, nämlich das Betriebsergebnis im März 2019.
Dasselbe trifft im Übrigen auch auf die in den Beilagen „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 1) “ und „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 2)“ angeführten „adaptierten“ Betriebsergebnisse der Monate Februar 2019 und 2020 (sowie die Summe der Ergebnisse von jeweils Jänner und Februar 2019 und 2020) zu, welche als Basis für die Berechnung des Fortschreibungsquotienten („Veränderungswert “) in Höhe von 1,17 dienten. Auch die dort angeführten „adaptierten “ Betriebsergebnisse ergeben sich nur unter Berücksichtigung der Erlöse des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin.
Da die Beschwerdeführerin bei der von ihr beantragten Vergütung demnach auch die „Erlöse Restaurants“, also die Erlöse aus dem Gastgewerbebetrieb, miteinbezogen hat, ergibt sich auch daraus, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 nicht nur auf den Seilbahnbetrieb bezogen hat.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Zudem ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 (Seite 4) u.a. auch ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 119 aus 2020,), ihr „Unternehmen schließen musste bzw. keine Personen mehr befördern durfte, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist.“ Da mit der Verordnung der BH Z, Nr. 119 aus 2020,, Seilbahnanlagen bzw. Seilbahnunternehmen nicht geschlossen wurden, sondern lediglich die Beförderung mit Seilbahnanlagen verboten wurde, hingegen mit derselben Verordnung alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken geschlossen werden mussten, ergibt sich auch aus diesem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin von der Schließung der Gastgewerbebetriebe betroffen war, weil nur Gastgewerbebetriebe geschlossen werden mussten.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Auch daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für deren Seilbahnbetrieb die Leistung einer Vergütung beantragt hat.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Dementsprechend hat die belangte Behörde in ihrem „VERBESSERUNGSAUFTRAG “ vom 11.07.2022 (Sachbearbeiterin: PP) auf Seite 1. u.a. nachfolgendes ausgeführt:
Aufgrund der beiden oben genannten Verbesserungsaufträge der belangten Behörde und den darin enthaltenden Ausführungen und Aufforderungen der Behörde, welche die Beschwerdeführerin u.a. dazu veranlasst hatten, ihren Steuerberater mit umfangreichen (Neu)Berechnungen des erlittenen Verdienstentganges zu beauftragen (z.B. Befüllung eines eigenen EPG-Berechnungstools für den Gastgewerbebetrieb, Abgrenzung diverser Posten zwischen den Teilbetrieben, etc.), musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihr (auch) für den Gastgewerbebetrieb eine Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang zuerkannt wird. Da die belangte Behörde von der zunächst geäußerten Rechtsansicht - vermutlich bedingt durch den Wechsel des Sachbearbeiters - auf einmal nicht nachvollziehbar und zu Unrecht abgewichen ist, verletzt die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
Davon abgesehen übersieht die belangte Behörde die Bestimmung des § 13 Abs 3 letzter Satz AVG, wonach das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, wenn ein Mangel im Zuge eines Verbesserungsauftrages rechtzeitig behoben wird. Nach stRsp darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel “ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Da die Beschwerdeführerin den Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde, insbesondere dem Ersuchen „getrennte EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März 2020 “ nachzureichen, entsprochen hat, würde der Antrag vom 27.04.2020 auch dann - im Hinblick auf die Beantragung einer Vergütung auch für den Gastgewerbebetrieb - als „richtig eingebracht “ gelten, wenn sich der Antrag vom 27.04.2020 nicht bereits von vornherein auf das Gesamtunternehmen der Beschwerdeführerin bzw. auch deren Gastgewerbebetrieb bezogen hätte, was ausdrücklich bestritten wird.
Davon abgesehen übersieht die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG, wonach das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, wenn ein Mangel im Zuge eines Verbesserungsauftrages rechtzeitig behoben wird. Nach stRsp darf eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel “ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Da die Beschwerdeführerin den Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde, insbesondere dem Ersuchen „getrennte EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März 2020 “ nachzureichen, entsprochen hat, würde der Antrag vom 27.04.2020 auch dann - im Hinblick auf die Beantragung einer Vergütung auch für den Gastgewerbebetrieb - als „richtig eingebracht “ gelten, wenn sich der Antrag vom 27.04.2020 nicht bereits von vornherein auf das Gesamtunternehmen der Beschwerdeführerin bzw. auch deren Gastgewerbebetrieb bezogen hätte, was ausdrücklich bestritten wird.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Davon, dass die Beschwerdeführerin lediglich für ihren Seilbahnbetrieb die Leistung einer Vergütung beantragt hat, kann aufgrund der obigen Ausführungen keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat auch zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, dass sie (nur) einen „Seilbahnbetrieb “ betreibt, sondern von „Seilbahnanlagen “ gesprochen.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich aus dem Antrag und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits ergibt, dass die Beschwerdeführerin für ihr gesamtes Unternehmen, und somit auch für deren Gastgewerbebetrieb, die Leistung einer Vergütung beantragt hat, und demnach von einem undeutlichen Inhalt ihres Antrages auszugehen wäre, wäre die belangte Behörde dazu gehalten gewesen, die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; 28.6.2012, 2012/15/0071; 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, etc.). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl.
VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). lm Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich aus dem Antrag und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits ergibt, dass die Beschwerdeführerin für ihr gesamtes Unternehmen, und somit auch für deren Gastgewerbebetrieb, die Leistung einer Vergütung beantragt hat, und demnach von einem undeutlichen Inhalt ihres Antrages auszugehen wäre, wäre die belangte Behörde dazu gehalten gewesen, die Absicht der Parteien zu erforschen vergleiche VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; 28.6.2012, 2012/15/0071; 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, etc.).
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). lm Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.
Bereits aus der der Behörde vorliegenden Aktenlage, und zwar insbesondere der KER, ergibt sich, dass der dem Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde liegende tägliche Verdienstentgang im März 2020 in Höhe von € 280.554,02 zwangsläufig auch die Erlöse aus dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin beinhaltet.
Zudem judiziert der VwGH, dass bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend besondere Vorsicht geboten ist, dass diese nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird, was insbesondere bei der Annahme eines Verzichts auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition der Fall wäre (Gebot der rechtsschutzfreundlichen Interpretation). Dies wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn der Beschwerdeführerin - wie dies nunmehr die belangte Behörde getan hat - unterstellt werden würde, dass sie nur einen Teil eines Anspruchs geltend macht. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre eine derartige Auslegung nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offenlassen.
Davon kann im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen keine Rede sein, sondern ergibt sich insbesondere bereits aus der Formulierung des Antrages sowie des dem Antrag zugrunde liegenden täglichen Verdienstentganges der Beschwerdeführerin im März 2020 in Höhe von € 280.554,02, dass die Beschwerdeführerin für deren Gesamtunternehmen die Leistung einer Vergütung beantragt hat.
Selbst bei einem zweifelhaften Inhalt ist es der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen, wie dies die belangte Behörde schlussendlich getan hat. Dass die belangte Behörde selbst nach dem Wechsel des Sachbearbeiters bzw. OO von einem „zweifelhaften Inhalt“ der Eingabe vom 27.04.2020, was ausdrücklich bestritten wird, ausgegangen ist, ergibt sich auch aus dessen eigener Bescheidbegründung auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides, an deren Stelle ausgeführt wird, dass „Mit Eingabe vom 12.09.2022 [...] die Partei erstmals eindeutig zu erkennen gegeben [ha]t, dass eine Vergütung für Gastronomiebetriebe begehrt wird.“ Die belangte Behörde wäre daher - aufgrund des von ihr selbst unterstellten „undeutlichen Inhaltes “ des Anbringens vom 27.04.2020 - zumindest verpflichtet gewesen, die Absicht der Partei zu erforschen Abgesehen davon, dass die belangte Behörde mit dem „VERBESSERUNGSAUFTRAG “ vom 11.07.2022 nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen ist, hat sie mit diesem Verbesserungsauftrag - mit welchem die belangte Behörde erstmals auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 reagiert hat - u.a. auch um „Bekanntgabe, ob darüberhinausgehende Anträge (Gastronomie, Beherbergung etc.), sowie längere Zeiträume weiter aufrechterhalten bleiben “ ersucht, und damit - in Einklang mit der stRsp - auch die Absicht der Beschwerdeführerin erforscht, woraufhin die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt hat, welcher Vergütungsbetrag sich laut Ansicht der Beschwerdeführerin für deren Gesamtunternehmen, aufgeschlüsselt nach Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetriebe, errechnet.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde mit dem „VERBESSERUNGSAUFTRAG “ vom 11.07.2022 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen ist, hat sie mit diesem Verbesserungsauftrag - mit welchem die belangte Behörde erstmals auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 reagiert hat - u.a. auch um „Bekanntgabe, ob darüberhinausgehende Anträge (Gastronomie, Beherbergung etc.), sowie längere Zeiträume weiter aufrechterhalten bleiben “ ersucht, und damit - in Einklang mit der stRsp - auch die Absicht der Beschwerdeführerin erforscht, woraufhin die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt hat, welcher Vergütungsbetrag sich laut Ansicht der Beschwerdeführerin für deren Gesamtunternehmen, aufgeschlüsselt nach Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetriebe, errechnet.
Dadurch wäre zumindest auch ein allenfalls für die belangte Behörde zunächst undeutlicher Inhalt ausreichend klargestellt worden.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mit „Verbesserungsschreiben “ vom 20.09.2022 u.a. auch noch um „Bekanntgabe der Anschriften bzw. Bezeichnungen der Gastronomiebetriebe “ ersucht. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nachgekommen. Dennoch hat die belangte Behörde bzw. OO schlussendlich - entgegen dem Gebot der rechtsschutzfreundlichen Interpretation - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung einer Vergütung betreffend deren Gastgewerbebetrieb abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Da die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 27.04.2020 beantragt hat, der AA eine Vergütung zu leisten, wäre die Beschwerdeführerin selbst in dem Fall, dass diese ursprünglich für deren Gastgewerbebetrieb (der Höhe nach) keine Vergütung beantragt hätte, was ausdrücklich bestritten wird, berechtigt (gewesen), im Zuge des anhängigen Verfahrens die Leistung einer Vergütung für den Gastgewerbebetrieb zu beantragen, zumal die AA -rechtzeitig beantragt hat, der AA. - als Rechtsträgerin sämtlicher von ihr betriebenen Seilbahnanlagen, Restaurants, Schirmbars - zumindest dem Grunde nach eine Vergütung zu leisten.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Die - erst mit 18.03.2022 in Kraft getretene - Sonderbestimmung des § 49 Abs 5 Epidemiegesetz 1950 zeugt auch von der Intention des Gesetzgebers, den Rechtsschutz betroffener Unternehmen in Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 zu stärken.Die - erst mit 18.03.2022 in Kraft getretene - Sonderbestimmung des Paragraph 49, Absatz 5, Epidemiegesetz 1950 zeugt auch von der Intention des Gesetzgebers, den Rechtsschutz betroffener Unternehmen in Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 zu stärken.
Unter „Punkt II. “ der Eingabe vom 27.04.2020 hat die Beschwerdeführerin nicht auf die Seilbahnanlagen der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unter diesem „Punkt II. “ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19, BGBl. II Nr. 96/2020, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das „Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten_sämtlicher_Betriebsarten_der_Gastgewerbe verboten wurde “, betroffen war.Unter „Punkt römisch zwei. “ der Eingabe vom 27.04.2020 hat die Beschwerdeführerin nicht auf die Seilbahnanlagen der Beschwerdeführerin Bezug genommen.
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unter diesem „Punkt römisch zwei. “ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das „Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten_sämtlicher_Betriebsarten_der_Gastgewerbe verboten wurde “, betroffen war.
Selbst wenn die Abweisung des beantragten Vergütung betreffend den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt wäre, was ausdrücklich bestritten wird, hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zumindest die von ihr getätigten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen betreffend ihre Gastronomie-Mitarbeiter, welche in - der mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten - „Beilage 1 - Entgeltfortzahlungen: “ enthalten waren, zuerkennen müssen, zumal sich jedenfalls (auch) der Antrag auf Ersatz der Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen unter „Punkt II. “ unmissverständlich auf das Gesamtunternehmen der Beschwerdeführerin bezogen hat.Selbst wenn die Abweisung des beantragten Vergütung betreffend den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt wäre, was ausdrücklich bestritten wird, hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zumindest die von ihr getätigten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen betreffend ihre Gastronomie-Mitarbeiter, welche in - der mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten - „Beilage 1 - Entgeltfortzahlungen: “ enthalten waren, zuerkennen müssen, zumal sich jedenfalls (auch) der Antrag auf Ersatz der Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen unter „Punkt römisch zwei. “ unmissverständlich auf das Gesamtunternehmen der Beschwerdeführerin bezogen hat.
Soweit die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auf Seite 21 ausführt, dass hinsichtlich des Ersatzes des Lohnfortzahlungsschadens mitzuteilen sei, dass die geleisteten Personalkosten bereits im EpG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berück sichtigt worden seien und eine gesonderte Zuerkennung daher eine unzulässige Doppelvergütung darstellen würde, könnte dies freilich nur in Hinblick auf die Lohnfortzahlungen betreffend die Mitarbeiter des_Seilbahnbetriebes_gelten.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für deren Seilbahnbetrieb, sondern für deren gesamtes Unternehmen, und damit auch für deren Gastgewerbebetrieb, die Leistung einer Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang gemäß §32 Epidemiegesetz 1950 sowie den Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen beantragt hat.
Die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantrage Vergütung in Höhe von € 5.401.716.05 beinhaltet demnach auch die Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin. Soweit die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. 2. ausführt, dass das von der AA beantragte Mehrbegehren in Höhe von € 3.156.889,42 für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03. bis 13.04.2020 „für den Seilbahnbetrieb “ abgewiesen wird, verkennt die belangte Behörde auch, dass in dem Betrag in Höhe von €3.156.889,42 (= Differenz zwischen der mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragten Vergütung in Höhe von € 5.401.716.05 und der zugesprochenen Vergütung für den Seilbahnbetrieb in Höhe von € 2.244.826,63) auch der erlittene Verdienstentgang der AA für deren Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum von 13.03. bis 25.03.2020 enthalten ist.Die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantrage Vergütung in Höhe von € 5.401.716.05 beinhaltet demnach auch die Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin.
Soweit die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. 2. ausführt, dass das von der AA beantragte Mehrbegehren in Höhe von € 3.156.889,42 für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03. bis 13.04.2020 „für den Seilbahnbetrieb “ abgewiesen wird, verkennt die belangte Behörde auch, dass in dem Betrag in Höhe von €3.156.889,42 (= Differenz zwischen der mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragten Vergütung in Höhe von € 5.401.716.05 und der zugesprochenen Vergütung für den Seilbahnbetrieb in Höhe von € 2.244.826,63) auch der erlittene Verdienstentgang der AA für deren Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum von 13.03. bis 25.03.2020 enthalten ist.
Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin daher auch für deren Gastgewerbebetrieb zumindest für den Zeitraum vom 13.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen zuerkennen müssen, wobei der vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistung einer Vergütung für deren Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum vom 13.03. - 25.03.2020 mit zumindest € 904.143,72 (€ 1.352.099,69 - €32.120,40) / 19 * 13 + € 1.000,-) errechnet.Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin daher auch für deren Gastgewerbebetrieb zumindest für den Zeitraum vom 13.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen zuerkennen müssen, wobei der vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistung einer Vergütung für deren Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum vom 13.03. - 25.03.2020 mit zumindest € 904.143,72 (€ 1.352.099,69 - €32.120,40) / 19 * 13 + € 1.000,-) errechnet.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist daher unrichtig, der angefochtene Bescheid aus mehrfachen - insbesondere den oben genannten - Gründen rechts- und verfassungswidrig sowie das durchgeführte Verfahren mangelhaft. […]“ Mit Eingabe vom 21.09.2023 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und führte auf das Wesentliche zusammengefasst nochmals aus, dass der Antrag vom 27.04.2020 nicht auf die Geltendmachung einer Vergütung für den Seilbahnbetrieb eingeschränkt worden sei und dass die mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegte KER als Datengrundlage auch die Erlöse aus den Restaurants enthalte.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in weiterer Folge am 16.10.2023 und 19.12.2024 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Die AA betreibt bzw betrieb im Antragszeitraum den Seilbahnbetrieb in **** Y, Adresse 2 sowie die Gastronomiebetriebe „DD“, „EE“, „FF“, „GG“, „JJ“, „KK“, „KK“, „LL“, „LL“, „MM“ und „NN“ in Adresse 2, **** Y.
Von 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 bestand für die Beschwerdeführerin ein (auf dem Epidemiegesetz gegründetes) Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und war sie daher während des näher umschriebenen Zeitraums gehindert, ihre Seilbahnen zu betreiben bzw Fahrgäste zu befördern.
Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, wurde auf der Grundlage des EpiG ua auch eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z ab dem 13.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119 aus 2020,, wurde auf der Grundlage des EpiG ua auch eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z ab dem 13.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181 aus 2020,, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.
Vor dem 13.03.2020 und nach dem 25.03.2020 war keine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der oben genannte Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin sowie der oben genannten Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, in Kraft.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Dass die AA im Antragszeitraum den Seilbahnbetrieb in **** Y und die Gastronomiebetriebe „DD“, „EE“, „FF“, „GG“, „JJ“, „KK“, „KK“, „LL“, „LL“, „MM“ und „NN“ in Adresse 2, **** Y, betrieben hat, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt.
Dass nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der oben genannte Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetrieb der beschwerdeführenden Partei geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, nicht bestanden hat, folgt aus der unten dargelegten Rechtslage.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 50/2025 lautet auszugsweise wie folgt:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2025, lautet auszugsweise wie folgt: „Wirksamkeit des Gesetzes. § 50.Paragraph 50, […]
Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera h,)
1.
Kranken- und Kuranstalten;
2.
Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4.
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen. Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen. § 3Paragraph 3 Strafbestimmung Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft. Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 40, Epidemiegesetz 1950 bestraft. § 4Paragraph 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“ (Diese Verordnung trat am 12.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Z (in weiterer Folge VO-BH Z-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119)