LVwG-327-12/2022-R8
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.02.2023 GeschäftszahlLVwG-327-12/2022-R8 TextIm Namen der Republik!
Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde 1. des C M und 2. der M H, beide A, beide vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022 betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages sowie Wiederherstellungsverfügung nach dem Gesetz für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde 1. des C M und 2. der M H, beide A, beide vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022 betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages sowie Wiederherstellungsverfügung nach dem Gesetz für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als in Spruchpunkt III. das Wort „aufgetragen“ durch „verfügt“ ersetzt wird sowie einerseits die Wortfolge: „jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides“ durch die Worte: „bis längstens 30.06.2023“ zu ersetzen ist und andererseits bei den Auflagen III. 2. und 3. jeweils nach dem Ausdruck „YYY“ jeweils der Ausdruck eingeführt wird: „ , bei letzterem jedoch nur insoweit, als dieses direkt an das Gst Nr XXX, KG A angrenzt“.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als in Spruchpunkt römisch drei. das Wort „aufgetragen“ durch „verfügt“ ersetzt wird sowie einerseits die Wortfolge: „jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides“ durch die Worte: „bis längstens 30.06.2023“ zu ersetzen ist und andererseits bei den Auflagen römisch drei. 2. und 3. jeweils nach dem Ausdruck „YYY“ jeweils der Ausdruck eingeführt wird: „ , bei letzterem jedoch nur insoweit, als dieses direkt an das Gst Nr römisch 30 , KG A angrenzt“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde In Spruchpunkt I.In Spruchpunkt römisch eins. gemäß § 34 GNL der Antrag der Beschwerdeführer vom 28.03.2022 auf Feststellung, dass im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 leg cit zulässig ist, als unzulässig zurückgewiesen; gemäß Paragraph 34, GNL der Antrag der Beschwerdeführer vom 28.03.2022 auf Feststellung, dass im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach Paragraph 36, leg cit zulässig ist, als unzulässig zurückgewiesen; (Spruchpunkt II. betraf die Zurückweisung eines Bewilligungsantrages für die Errichtung eines Holzschuppens für die Lagerung von Holz sowie einer mit Beton verfugten Mauer an der Böschung des Ggrabens auf den Gst XXX und YYY, beide KG A;(Spruchpunkt römisch zwei. betraf die Zurückweisung eines Bewilligungsantrages für die Errichtung eines Holzschuppens für die Lagerung von Holz sowie einer mit Beton verfugten Mauer an der Böschung des Ggrabens auf den Gst römisch 30 und YYY, beide KG A; gegen diesen Spruchpunkt wurde keine Beschwerde erhoben) sowie in Spruchpunkt III. sowie in Spruchpunkt römisch drei. gemäß § 41 Abs 1 lit b GNL den Beschwerdeführern nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in der Form aufgetragen, dass die vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbaches und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera b, GNL den Beschwerdeführern nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in der Form aufgetragen, dass die vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbaches und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:
1.
Der Holzschuppen samt Grundierung sind restlos aus dem Uferschutzbereich zu entfernen. Der Uferschutzbereich und somit eine Bewilligungspflicht ergibt sich hier im Bereich des Hochwasserabflussgebietes (hier die Böschungsoberkante der Fließgewässer) sowie eines daran 20,0 m breiten Streifens (außerhalb bebauter Bereiche, da hier keine Widmung und nicht innerhalb bebauter Bereiche gemäß GNL).
2.
Jegliche Art von abgelagerten oder gelagerten Materialien (Asche, Erdmaterial, Grün- und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) im Bereich der Gst XXX und YYY, beide KG A, sind bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen. Mit Neophyten (invasive Goldruten) belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.Jegliche Art von abgelagerten oder gelagerten Materialien (Asche, Erdmaterial, Grün- und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) im Bereich der Gst römisch 30 und YYY, beide KG A, sind bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen. Mit Neophyten (invasive Goldruten) belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
3.
Alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) im Bereich der Gst XXX und YYY, beide KG A, sind restlos zu entfernen.Alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) im Bereich der Gst römisch 30 und YYY, beide KG A, sind restlos zu entfernen.
4.
Die Mauer mit Steinen und Beton ist restlos abzutragen und zu entfernen. Hier ist eine natürlich auslaufende Böschung wiederherzustellen und jene Bereiche der natürlichen Verwachsung zu überlassen.
5.
Alle Geländebereiche im Bereich der zu entfernenden Ablagerungen, des zu entfernenden Schuppens sowie der Wiederherstellung der Uferböschung im Mündungsbereich des Ggrabens sind während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen auf das Vorhandensein von Exemplaren der Neophyten-Arten Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum), Beifußblättrige Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia), Drüsiges Springkraut (lmpatiens glandulifera), Japanknöterich (Fallopia japonica), Späte Goldrute (Solidago gigantea) und Kanadische Goldrute (Solidago canadensis) zu kontrollieren. Sollten Vorkommen dieser Arten bei diesen Kontrollen nachgewiesen werden, sind diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
I. Beschwerdeerklärung römisch eins. Beschwerdeerklärung Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022 verletzt die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten, insbesondere durch a) die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass das vorliegende Behördenverfahren nach § 36 GNL im Anzeigeverfahren erledigt werden kann und b) die Belastung mit einem Wiederherstellungsauftrag nach § 41 Abs 1 lit b) GNL, weil die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Geltend gemacht werden insbesondere die Beschwerdegründe: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022 verletzt die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten, insbesondere durch a) die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass das vorliegende Behördenverfahren nach Paragraph 36, GNL im Anzeigeverfahren erledigt werden kann und b) die Belastung mit einem Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL, weil die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Geltend gemacht werden insbesondere die Beschwerdegründe:
Als neuer Sachverhalt ist hinzuzufügen, dass im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B die Beschwerdeführer die Anzeige nach § 36 GNL zur Errichtung eines um die Hälfte verkleinerten neuen Holzschuppens mit den Außenmaßen 3,50 m x 2,80 m erstattet haben. Dieser neu geplante Holzschuppen wird ausschließlich auf dem im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst XXX Grundbuch A zu stehen kommen und den alten Holzschuppen ablösen. Mit Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2022 wurde die eingebrachte Anzeige gemäß § 36 Abs 6 GNL zur Kenntnis genommen, nachdem die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere unter Einbeziehung der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - zu dem Ergebnis kam, dass durch das beabsichtigte Vorhaben keine Interessen der Natur oder der Landschaft verletzt werden.
Auch dieser neue Holzschuppen ist im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens geplant, wenn auch gegenüber beiden Fließgewässern jetzt ein Respektabstand von mindestens 3 m eingehalten wird (gegenüber dem Bbach ein deutlich größerer). Als neuer Sachverhalt ist hinzuzufügen, dass im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B die Beschwerdeführer die Anzeige nach Paragraph 36, GNL zur Errichtung eines um die Hälfte verkleinerten neuen Holzschuppens mit den Außenmaßen 3,50 m x 2,80 m erstattet haben. Dieser neu geplante Holzschuppen wird ausschließlich auf dem im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst römisch 30 Grundbuch A zu stehen kommen und den alten Holzschuppen ablösen.
Mit Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2022 wurde die eingebrachte Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 6, GNL zur Kenntnis genommen, nachdem die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere unter Einbeziehung der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - zu dem Ergebnis kam, dass durch das beabsichtigte Vorhaben keine Interessen der Natur oder der Landschaft verletzt werden. Auch dieser neue Holzschuppen ist im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens geplant, wenn auch gegenüber beiden Fließgewässern jetzt ein Respektabstand von mindestens 3 m eingehalten wird (gegenüber dem Bbach ein deutlich größerer).
Beweis: Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2022 (Beilage ./2) 2. Feststellungsrügen 2.1. Feststellungsrüge hinsichtlich des letzten Satzes auf Seite 1 des Bescheids Der letzte Satz auf Seite 1 des bekämpften Bescheids lautet wie folgt: Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bewilligungsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen in der derzeit bestehenden Form aufgrund der Nähe zum Gewässer und der harten Uferverbauung nicht gegeben." Hier ist zu beanstanden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, gemeint wohl durch den/die Amtssachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz, eine Bewilligungsfähigkeit gar nicht zu beurteilen ist, weil das Vorliegen der Bewilligungsfähigkeit eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist und nicht ein Sachverhaltselement darstellt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, festgehalten, dass „eine Rechtsfrage ausschließlich von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu beantworten ist.
Die vom Amtssachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für die Behörde und das Landesverwaltungsgericht unbeachtlich." Zudem ist es technisch notwendig, eine funktionell wirksame Hochwasserschutzmauer in der Nähe zum Gewässer mit einer harten Uferverbauung auszuführen. überdies ging neben den Beschwerdeführern auch die naturschutzfachliche Amtssachverständige S D in ihrem Gutachten vom 13.06.2022 von einer Ufersicherung aus (vgl die Worte „Ufersicherung" in den Absätzen 3 und 4 auf Seite 9 und in Punkt 4. auf Seite 10 sowie die Bildbeschriftung „UFERSICHERUNG/MAUER" je in ihrem Gutachten). Aus welchen Gründen von der belangten Behörde diese von Sachverständigenseite festgestellte Ufersicherung auf eine bloße Mauer, die ohne die Funktion ,,Ufersicherung" keinen Zweck erfüllen würde, reduziert wurde, lässt sich dem Behördenverfahren nicht entnehmen.
Dies umso weniger als die belangte Behörde selbst bislang von einer Uferverbauung ausging, wie dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft über den am 22.03.2022 stattgefundenen Lokalaugenschein unter Punkt I. Sachverhalt zu entnehmen ist: ,,Zudem wurde im Jahr 2019 eine Uferverbauung (mit Beton verfugte Mauer) an der Böschung des Ggrabens errichtet." Die Beschwerdeführer beantragen sohin die gerügte Feststellung „Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bewilligungsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen in der derzeit bestehenden Form aufgrund der Nähe zum Gewässer und der harten Uferverbauung nicht gegeben.“ ersatzlos zu beheben. Der letzte Satz auf Seite 1 des bekämpften Bescheids lautet wie folgt: Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bewilligungsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen in der derzeit bestehenden Form aufgrund der Nähe zum Gewässer und der harten Uferverbauung nicht gegeben." Hier ist zu beanstanden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, gemeint wohl durch den/die Amtssachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz, eine Bewilligungsfähigkeit gar nicht zu beurteilen ist, weil das Vorliegen der Bewilligungsfähigkeit eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist und nicht ein Sachverhaltselement darstellt.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, festgehalten, dass „eine Rechtsfrage ausschließlich von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für die Behörde und das Landesverwaltungsgericht unbeachtlich." Zudem ist es technisch notwendig, eine funktionell wirksame Hochwasserschutzmauer in der Nähe zum Gewässer mit einer harten Uferverbauung auszuführen. überdies ging neben den Beschwerdeführern auch die naturschutzfachliche Amtssachverständige S D in ihrem Gutachten vom 13.06.2022 von einer Ufersicherung aus vergleiche die Worte „Ufersicherung" in den Absätzen 3 und 4 auf Seite 9 und in Punkt 4. auf Seite 10 sowie die Bildbeschriftung „UFERSICHERUNG/MAUER" je in ihrem Gutachten).
Aus welchen Gründen von der belangten Behörde diese von Sachverständigenseite festgestellte Ufersicherung auf eine bloße Mauer, die ohne die Funktion ,,Ufersicherung" keinen Zweck erfüllen würde, reduziert wurde, lässt sich dem Behördenverfahren nicht entnehmen. Dies umso weniger als die belangte Behörde selbst bislang von einer Uferverbauung ausging, wie dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft über den am 22.03.2022 stattgefundenen Lokalaugenschein unter Punkt römisch eins. Sachverhalt zu entnehmen ist: ,,Zudem wurde im Jahr 2019 eine Uferverbauung (mit Beton verfugte Mauer) an der Böschung des Ggrabens errichtet." Die Beschwerdeführer beantragen sohin die gerügte Feststellung „Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bewilligungsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen in der derzeit bestehenden Form aufgrund der Nähe zum Gewässer und der harten Uferverbauung nicht gegeben.“ ersatzlos zu beheben.
Beweise: zitierte Stellen des Gutachtens der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 13.06.2022 zitierter Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022, Seite 1 unten 2.2. fehlende Feststellungen In den Feststellungen vermisst werden entsprechende, von den Beschwerdeführern mitgeteilte und belegte (Bauanzeige zum Holzschuppen, vorgelegt mit Schriftsatz vom 28.03.2022) Größenangaben: So hat der Holzschuppen, welcher von den Beschwerdeführern infolge Überbaus auf fremdem Grund abgetragen wird, ein Ausmaß von 7 m Länge und 2,80 m Tiefe und die Flusssteinmauer eine Länge von 6 m und eine Höhe von wenigen cm bis maximal 1,30 m (Vorbringen ua in der Stellungnahme vom 27.06.2022). Diese Feststellungen sind zur rechtlichen Beurteilung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung erforderlich. Beweis: bisheriges Vorbringen der Beschwerdeführer (zB mit Eingabe vom 28.03.2022 vorgelegte Bauanzeige zum Holzschuppen oder Mitteilung der Beschwerdeführer auf Seite 3, 3. Absatz, in ihrer Stellungnahme vom 27. 06.2022 zu den Ausmaßen der Flusssteinmauer) 3. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des Feststellungsantrags) 3. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung des Feststellungsantrags) Hier muss zunächst auf folgende Unschlüssigkeit hingewiesen werden: Auf Seite 7 Punkt 1. 3. Absatz des angefochtenen Bescheids führt die Behörde aus: ,,Da die bereits vorgenommenen Maßnahmen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht bewilligungsfähig sind, konnte die eingebrachte Anzeige durch die Behörde nicht zur Kenntnis genommen werden und wurde das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Bewilligungsverfahren übergeleitet." Wenn jedoch tatsächlich keine Bewilligungsfähigkeit vorläge, was ausdrücklich bestritten wird, dann ist nicht schlüssig, weshalb im Anlassfall dennoch das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Bewilligungsverfahren übergeleitet wurde. Unter Punkt 2. (auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Bescheids) hat die belangte Behörde ausgeführt, dass Feststellungsbescheide, sofern wie hier keine gesetzliche Ermächtigung besteht, von Amtswegen nur erlassen werden dürfen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Nachteilen für den Staat oder die Allgemeinheit geboten ist (vgl VwGH 01.10.2018, Ra 2016/04/0141) oder auf Antrag einer Partei, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ein für sie notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt und die Feststellung der strittigen Frage nicht in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Der Rechtssatz 3 zu diesem vorzitierten Erkenntnis liest sich aber so: ,,Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl.
VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 73 ff)." Es ist also zu ergänzen, dass auch aus einem privaten Interesse die Erlassung eines behördlichen Feststellungsbescheids möglich ist, soweit dem nicht ausdrücklich Verwaltungsvorschriften entgegenstehen.Hier muss zunächst auf folgende Unschlüssigkeit hingewiesen werden: Auf Seite 7 Punkt 1. 3. Absatz des angefochtenen Bescheids führt die Behörde aus: ,,Da die bereits vorgenommenen Maßnahmen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht bewilligungsfähig sind, konnte die eingebrachte Anzeige durch die Behörde nicht zur Kenntnis genommen werden und wurde das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Bewilligungsverfahren übergeleitet." Wenn jedoch tatsächlich keine Bewilligungsfähigkeit vorläge, was ausdrücklich bestritten wird, dann ist nicht schlüssig, weshalb im Anlassfall dennoch das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Bewilligungsverfahren übergeleitet wurde.
Unter Punkt 2. (auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Bescheids) hat die belangte Behörde ausgeführt, dass Feststellungsbescheide, sofern wie hier keine gesetzliche Ermächtigung besteht, von Amtswegen nur erlassen werden dürfen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Nachteilen für den Staat oder die Allgemeinheit geboten ist vergleiche VwGH 01.10.2018, Ra 2016/04/0141) oder auf Antrag einer Partei, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ein für sie notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt und die Feststellung der strittigen Frage nicht in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Der Rechtssatz 3 zu diesem vorzitierten Erkenntnis liest sich aber so: ,,Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 73 ff)." Es ist also zu ergänzen, dass auch aus einem privaten Interesse die Erlassung eines behördlichen Feststellungsbescheids möglich ist, soweit dem nicht ausdrücklich Verwaltungsvorschriften entgegenstehen.
Die Behörde meint, dass eine konkrete Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit und den Staat nicht vorgebracht wurde. Dem ist zu entgegnen, da die Beschwerdeführer auf das öffentliche Interesse mehrfach hingewiesen haben (beispielsweise auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 28.03.2022):
Auch damit wurden jedenfalls auch öffentliche Interessen angesprochen. An dieser Stelle wird nochmals wiederholt, dass auch private Interessen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005) die Erlassung eines Feststellungsbescheids rechtfertigen können.d) Schon mit dem 1. Schriftsatz vom 24.02.2022 haben die Beschwerdeführer auf Seite 5 dargelegt, dass durch die behördlich angeordnete Beseitigung der Hochwasserschutzmauer für die Allgemeinheit (auf die zahlreichen Hausbesitzer als Anrainer des Bbachs, ua auch die Beschwerdeführer, wurde hingewiesen) eine höhere Gefährdungslage entstehen würde, als es derzeit der Fall ist. Begründet wurde dies insbesondere mit der im süddeutschen Raum wissenschaftlich erforschten zunehmenden Hochwassergefahr.
Auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.06.2022 haben diese im Punkt E) Überschwemmungsgefahr darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Entfernung des bisherigen Hochwasserschutzes nicht nur mehrmals im Jahr die Überschwemmung des im Eigentum der Republik Österreich - öffentliches Wassergut stehenden Gst YYY, sondern auch des im jeweiligen Hälfteeigentum der betroffenen Parteien befindlichen Gst römisch 30 je Grundbuch A sowie in weiterer Folge der unmittelbar daran anschließenden Gemeindestraße droht. Auch damit wurden jedenfalls auch öffentliche Interessen angesprochen. An dieser Stelle wird nochmals wiederholt, dass auch private Interessen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005) die Erlassung eines Feststellungsbescheids rechtfertigen können.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es für sie ein großes rechtliches Interesse darstellt, wenn die vorliegende Angelegenheit im Anzeigeverfahren erledigt wird, da in diesem die Zustimmungserklärung des Eigentümers des Gst YYY KG A, das ist die Republik Österreich - öffentliches Wassergut, nicht vorgelegt werden muss, wurde von der Behörde lediglich damit abgetan, dass es diesem Vorbringen jedenfalls nicht gelinge, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu rechtfertigen. Offen bleibt sowohl eine Begründung, weshalb dieses private Interesse nicht geeignet ist, eine wichtige Vorfrage mittels Feststellungsverfahren bescheidmäßig zu erledigen als auch der Umstand, dass nach wie vor nicht geklärt ist (rechtliches Interesse), ob - wie von den Beschwerdeführern unter Berufung auf den sich unterscheidenden Gesetzeswortlaut in § 34 und § 36 je des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung behauptet wird - lediglich im Antragsverfahr en nach § 34 leg cit und nicht auch im Anzeigeverfahren nach § 36 leg cit das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen ist (vgl Seite 5 des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 28.03.2022).
Zudem ist es auch noch klärungsbedürfig, ob die floskelhafte Begründung der Behörde, wonach die bereits vorgenommenen Maßnahmen aufgrund der Nähe zum Fließgewässer sowie der harten Uferverbauung nicht bewilligungsfähig sind, ausreichend ist. Nachdem § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung normiert, dass nur Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, konkret darzulegen und zu begründen, welche wesentlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Naturschutzziele so gravierend sind, dass ein Anzeigeverfahren ausgeschlossen ist und stattdessen einer Bewilligung bedürfen wie beispielsweise die Errichtung eines Bauwerks mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m² (§ 33 Abs 1 lit a) leg cit) oder einer Höhe von mehr als 15 m (§ 33 Abs 1 lit b) leg cit) .
Bereits in Punkt 2.1. der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.03.2022 haben diese die Bezirkshauptmannschaft B erfolglos um eine entsprechende Konkretisierung ersucht, worin denn genau solche wesentlichen Beeinträchtigungen liegen, welche mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nicht vereinbar wären. Wenn das Gesetz für Bauten wie für Seilbahnen, Staudämme, Steinbrüche ... zwingend von einem bewilligungspflichtigen ·Vorhaben (§ 33 leg cit) ausgeht, dann liegt aus Sicht der Beschwerdeführer bei den gegenständlichen Maßnahmen (Holzschuppen und Hochwasserschutzmauer) wohl lediglich eine Anzeigepflicht vor, welcher zwischenzeitig auch nachgekommen wurde. Dies umso mehr, als auch die Amtlichen Erläuterungen zu § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (RV zu LGBI 22/1997) dazu wie folgt ausführen: Bewilligungspflichtig sind nur solche Veränderungen, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können (vgl.
Abs. 1 und 2). Es erfolgt gegenüber der [bisherigen] Rechtslage die Klarstellung, dass Veränderungen im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung nicht bewilligungspflichtig sind. Weiters sollen periodisch stattfindende, nicht bestandsgefährdende Ausholzungen im Bereich von Fließgewässern ebenfalls nicht bewiligungspflichtig sein." Für die Beschwerdeführer spricht schließlich auch das Argument , dass beim neu geplanten Holzschuppen, welcher ebenfalls im Uferschutzbereich zu stehen kommt, die Anzeige der Beschwerdeführer nach § 36 GNL von der Behörde mit Bescheinigung vom 20.07.2022 zur Kenntnis genommen wurde, nachdem diese aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere unter Einbeziehung der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Natur - und Landschaftsschutz - zu dem Ergebnis kam, dass durch das beabsichtigte Vorhaben keine Interessen der Natur oder der Landschaft verletzt werden.
Es zeigt sich somit, dass auch im Uferschutzbereich das Anzeigeverfahren zulässig ist, wenn entsprechend § 24 Abs 2 GNL das Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung keine wesentlichen Beeinträchtigungen erwarten lässt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es für sie ein großes rechtliches Interesse darstellt, wenn die vorliegende Angelegenheit im Anzeigeverfahren erledigt wird, da in diesem die Zustimmungserklärung des Eigentümers des Gst YYY KG A, das ist die Republik Österreich - öffentliches Wassergut, nicht vorgelegt werden muss, wurde von der Behörde lediglich damit abgetan, dass es diesem Vorbringen jedenfalls nicht gelinge, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu rechtfertigen.
Offen bleibt sowohl eine Begründung, weshalb dieses private Interesse nicht geeignet ist, eine wichtige Vorfrage mittels Feststellungsverfahren bescheidmäßig zu erledigen als auch der Umstand, dass nach wie vor nicht geklärt ist (rechtliches Interesse), ob - wie von den Beschwerdeführern unter Berufung auf den sich unterscheidenden Gesetzeswortlaut in Paragraph 34 und Paragraph 36, je des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung behauptet wird - lediglich im Antragsverfahr en nach Paragraph 34, leg cit und nicht auch im Anzeigeverfahren nach Paragraph 36, leg cit das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen ist vergleiche Seite 5 des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 28.03.2022).
Zudem ist es auch noch klärungsbedürfig, ob die floskelhafte Begründung der Behörde, wonach die bereits vorgenommenen Maßnahmen aufgrund der Nähe zum Fließgewässer sowie der harten Uferverbauung nicht bewilligungsfähig sind, ausreichend ist. Nachdem Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung normiert, dass nur Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, konkret darzulegen und zu begründen, welche wesentlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Naturschutzziele so gravierend sind, dass ein Anzeigeverfahren ausgeschlossen ist und stattdessen einer Bewilligung bedürfen wie beispielsweise die Errichtung eines Bauwerks mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m² (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a,) leg cit) oder einer Höhe von mehr als 15 m (Paragraph 33, Absatz eins, Litera b,) leg cit) .
Bereits in Punkt 2.1. der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.03.2022 haben diese die Bezirkshauptmannschaft B erfolglos um eine entsprechende Konkretisierung ersucht, worin denn genau solche wesentlichen Beeinträchtigungen liegen, welche mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nicht vereinbar wären. Wenn das Gesetz für Bauten wie für Seilbahnen, Staudämme, Steinbrüche ... zwingend von einem bewilligungspflichtigen ·Vorhaben (Paragraph 33, leg cit) ausgeht, dann liegt aus Sicht der Beschwerdeführer bei den gegenständlichen Maßnahmen (Holzschuppen und Hochwasserschutzmauer) wohl lediglich eine Anzeigepflicht vor, welcher zwischenzeitig auch nachgekommen wurde. Dies umso mehr, als auch die Amtlichen Erläuterungen zu Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung Regierungsvorlage zu LGBI 22 aus 1997,) dazu wie folgt ausführen: Bewilligungspflichtig sind nur solche Veränderungen, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können vergleiche Absatz eins und 2).
Es erfolgt gegenüber der [bisherigen] Rechtslage die Klarstellung, dass Veränderungen im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung nicht bewilligungspflichtig sind. Weiters sollen periodisch stattfindende, nicht bestandsgefährdende Ausholzungen im Bereich von Fließgewässern ebenfalls nicht bewiligungspflichtig sein." Für die Beschwerdeführer spricht schließlich auch das Argument , dass beim neu geplanten Holzschuppen, welcher ebenfalls im Uferschutzbereich zu stehen kommt, die Anzeige der Beschwerdeführer nach Paragraph 36, GNL von der Behörde mit Bescheinigung vom 20.07.2022 zur Kenntnis genommen wurde, nachdem diese aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere unter Einbeziehung der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Natur - und Landschaftsschutz - zu dem Ergebnis kam, dass durch das beabsichtigte Vorhaben keine Interessen der Natur oder der Landschaft verletzt werden.
Es zeigt sich somit, dass auch im Uferschutzbereich das Anzeigeverfahren zulässig ist, wenn entsprechend Paragraph 24, Absatz 2, GNL das Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung keine wesentlichen Beeinträchtigungen erwarten lässt.
Beweis: Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2022 (Beilage . /2).
All diese Argumente wurden von den betroffenen Parteien mehrfach vorgebracht (zB in deren Schriftsatz vom 24.02.2022 unter Punkt 4. Flusssteinmauer, In deren Schriftsatz vom 28.03.2022 auf Seite 6 oder in deren Stellungnahme vom 27.06.2022 auf den Seiten 3 und 4). Im Übrigen dürfte außer Streit stehen, dass eine funktionell wirksame Hochwasserschutzmauer zwingend in der Nähe zum Gewässer und mit einer harten Uferverbauung auszuführen ist. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, so dürfte es in ganz Vorarlberg unter Hinweis auf § 24 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung überhaupt keinen Hochwasserschutz geben. All diese Argumente wurden von den betroffenen Parteien mehrfach vorgebracht (zB in deren Schriftsatz vom 24.02.2022 unter Punkt 4. Flusssteinmauer, In deren Schriftsatz vom 28.03.2022 auf Seite 6 oder in deren Stellungnahme vom 27.06.2022 auf den Seiten 3 und 4). Im Übrigen dürfte außer Streit stehen, dass eine funktionell wirksame Hochwasserschutzmauer zwingend in der Nähe zum Gewässer und mit einer harten Uferverbauung auszuführen ist. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, so dürfte es in ganz Vorarlberg unter Hinweis auf Paragraph 24, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung überhaupt keinen Hochwasserschutz geben.
4.1. Die Vorhaben der Beschwerdeführer wurden nicht abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt, weshalb auch kein Verstoß nach § 41 Abs 1 GNL vorliegt;4.1. Die Vorhaben der Beschwerdeführer wurden nicht abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt, weshalb auch kein Verstoß nach Paragraph 41, Absatz eins, GNL vorliegt;
4.2. Es liegt ein Verstoß der belangten Behörde gegen § 45 Abs 2 AVG, weil ohne Beweisergebnisse die (neben den Beschwerdeführern) von der Amtssachverständigen thematisierte Ufer- und Böschungssicherung lediglich als Fundament des Holzschuppens behandelt wird, welches zudem noch in den Querschnitt des Bbachs errichtet worden sei;4.2. Es liegt ein Verstoß der belangten Behörde gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG, weil ohne Beweisergebnisse die (neben den Beschwerdeführern) von der Amtssachverständigen thematisierte Ufer- und Böschungssicherung lediglich als Fundament des Holzschuppens behandelt wird, welches zudem noch in den Querschnitt des Bbachs errichtet worden sei;
4.3. Es erfolgte keine Schutzgüterabwägung;
4.4. Es liegt eine verfehlte Rechtsgrundlage hinsichtlich des Auftrags zur Entfernung der Hochwasserschutzmauer und der Ablagerungen (Erdwall), soweit diese dem Hochwasserschutz dienen, vor;
4.5. Es fehlt an der Bestimmtheit des Wiederherstellungsauftrags in seiner Gesamtheit und insbesondere hinsichtlich der Unterpunkte 2., 3. und 5.;
4.6. Es liegt Nichtigkeit von Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. vor, da überhaupt keine Begründung, keine Rechtsgrundlage und zudem von der falschen Behörde erlassen;4.6. Es liegt Nichtigkeit von Spruchpunkt römisch drei. Unterpunkt 5. vor, da überhaupt keine Begründung, keine Rechtsgrundlage und zudem von der falschen Behörde erlassen;
4.7. Zusammenfassung.
Dazu im Einzelnen wie folgt:
4.1. Kein Verstoß der Beschwerdeführer gegen § 41 Abs 1 GNL 4.1. Kein Verstoß der Beschwerdeführer gegen Paragraph 41, Absatz eins, GNL Wie bereits den obigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, sind diese der Rechtsansicht, die zudem auch durch zahlreiche Zitate aus den Amtlichen Gesetzeserläuterungen bestärkt wird, dass im vorliegenden Fall die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 GNL schon alleine aus den bundesverfassungsgesetzlich aufgestellten Vorgab en der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Durch die Zurückweisung der Feststellungsentscheidung konnte diesbezüglich keine materielle Klärung herbeigeführt werden. Nachdem auch im nicht bekämpften Spruchpunkt II. die Erteilung der Bewilligung nach dem GNL lediglich wegen eines Formalgrundes (Nichtbehebung von Mängeln) zurückgewiesen wurde, stützen sich die Beschwerdeführer auch beim Wiederherstellungsauftrag nach § 41 GNL folgerichtig auf das Anzeigeverfahren nach § 36 GNL.
Diese Vorgangsweise ist konsequent und auch durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl VwGH 27.11.1995, 95/10/0134) gedeckt. Demgemäß sieht § 41 Abs 1 GNL dann einen Wiederherstellungsauftrag vor, wenn ein Vorhaben abweichend von den im Anzeigeverfahren nach § 36 GNL vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurde. Dieser Umstand liegt nicht vor, haben die Beschwerdeführer doch mit Punkt II. des Schriftsatzes vom 24.02.2022 die Anzeige zu den bereits verwirklichten Vorhaben nachgeholt. Schließlich haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2022 ua die Bauanzeige zum Holzschuppen vom 06.11.2006 nachgereicht. Dieser Bauanzeige lässt sich einwandfrei entnehmen, dass der Holzschuppen ohne Flusssteinmauer als Fundament errichtet wurde.
Vielmehr wurde auf dieser Bauanzeige als Fundament vermerkt: 6 Stk. Betonplatten ca. 40 x 40. Daraus folgt, dass der Holzschuppen unabhängig von der erst im Herbst 2019 errichteten Hochwasserschutzmauer problemlos entfernt werden kann. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 08.06.2022 haben die Beschwerdeführer auch die Verlegung des um die Hälfte verkleinerten Holzschuppens auf Eigengrund angekündigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorhaben nicht abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurden, weshalb kein unrechtmäßiger Zustand vorliegt.Wie bereits den obigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, sind diese der Rechtsansicht, die zudem auch durch zahlreiche Zitate aus den Amtlichen Gesetzeserläuterungen bestärkt wird, dass im vorliegenden Fall die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach Paragraph 36, GNL schon alleine aus den bundesverfassungsgesetzlich aufgestellten Vorgab en der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
Durch die Zurückweisung der Feststellungsentscheidung konnte diesbezüglich keine materielle Klärung herbeigeführt werden. Nachdem auch im nicht bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. die Erteilung der Bewilligung nach dem GNL lediglich wegen eines Formalgrundes (Nichtbehebung von Mängeln) zurückgewiesen wurde, stützen sich die Beschwerdeführer auch beim Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 41, GNL folgerichtig auf das Anzeigeverfahren nach Paragraph 36, GNL. Diese Vorgangsweise ist konsequent und auch durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche VwGH 27.11.1995, 95/10/0134) gedeckt. Demgemäß sieht Paragraph 41, Absatz eins, GNL dann einen Wiederherstellungsauftrag vor, wenn ein Vorhaben abweichend von den im Anzeigeverfahren nach Paragraph 36, GNL vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurde.
Dieser Umstand liegt nicht vor, haben die Beschwerdeführer doch mit Punkt römisch zwei. des Schriftsatzes vom 24.02.2022 die Anzeige zu den bereits verwirklichten Vorhaben nachgeholt. Schließlich haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2022 ua die Bauanzeige zum Holzschuppen vom 06.11.2006 nachgereicht. Dieser Bauanzeige lässt sich einwandfrei entnehmen, dass der Holzschuppen ohne Flusssteinmauer als Fundament errichtet wurde. Vielmehr wurde auf dieser Bauanzeige als Fundament vermerkt: 6 Stk. Betonplatten ca. 40 x 40. Daraus folgt, dass der Holzschuppen unabhängig von der erst im Herbst 2019 errichteten Hochwasserschutzmauer problemlos entfernt werden kann. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 08.06.2022 haben die Beschwerdeführer auch die Verlegung des um die Hälfte verkleinerten Holzschuppens auf Eigengrund angekündigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorhaben nicht abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurden, weshalb kein unrechtmäßiger Zustand vorliegt.
Der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag gemäß § 41 Abs 1 lit b) GNL erweist sich somit zur Gänze als rechtswidrig.Der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL erweist sich somit zur Gänze als rechtswidrig.
4.2. Verstoß der belangten Behörde gegen § 45 Abs 2 AVG4.2. Verstoß der belangten Behörde gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG Nach § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach den bisherigen Beweisergebnissen handelt es sich bei der von den Beschwerdeführern im Herbst 2019 errichteten Flusssteinmauer um eine Ufersicherung. Dies ergibt sich neben dem widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer (siehe beispielsweise die Schriftsätze vom 24.02.2022, 28.03.2022 und vom 27.06.2022) auch aus dem Gutachten der Amtssachverständigen S D vom 13.06.2022, in dem diese von einer „Ufersicherung" in den Absätzen 3 und 4 auf Seite 9 und in Punkt 4. Auf Seite 10 ausgeht sowie die diesbezüglich im Gutachten enthaltenen Bilder mit „UFERSICHERUNG/MAUER" beschriftet hat.
Auch die Behörde ging bislang von einer Uferverbauung aus, wie beispielsweise im Aktenvermerk über den am 22.03.2022 an Ort und Stelle abgehaltenen Lokalaugenschein unter 1. Sachverhalt zu lesen ist wie folgt: ,,Zudem wurde im Jahr 2019 eine Uferverbauung (mit Beton verfugte Mauer) an der Böschung des Ggrabens errichtet.“Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach den bisherigen Beweisergebnissen handelt es sich bei der von den Beschwerdeführern im Herbst 2019 errichteten Flusssteinmauer um eine Ufersicherung. Dies ergibt sich neben dem widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer (siehe beispielsweise die Schriftsätze vom 24.02.2022, 28.03.2022 und vom 27.06.2022) auch aus dem Gutachten der Amtssachverständigen S D vom 13.06.2022, in dem diese von einer „Ufersicherung" in den Absätzen 3 und 4 auf Seite 9 und in Punkt 4.
Auf Seite 10 ausgeht sowie die diesbezüglich im Gutachten enthaltenen Bilder mit „UFERSICHERUNG/MAUER" beschriftet hat. Auch die Behörde ging bislang von einer Uferverbauung aus, wie beispielsweise im Aktenvermerk über den am 22.03.2022 an Ort und Stelle abgehaltenen Lokalaugenschein unter 1. Sachverhalt zu lesen ist wie folgt: ,,Zudem wurde im Jahr 2019 eine Uferverbauung (mit Beton verfugte Mauer) an der Böschung des Ggrabens errichtet.“ Beweis: zitierter Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022, Seite 1 unten, Beweis: zitierter Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022, Seite 1 unten Im erwähnten naturschutzrechtlichen Amtssachverständigengutachten lässt die Sachverständige auf Seite 9 die Frage der Notwendigkeit der Böschungssicherung (arg.: ,, ... im Falle einer Notwendigkeit der Böschungssicherung .. .") offen. Ohne jegliches Beweisergebnis geht die belangte Behörde jedoch nunmehr von dem von ihr bisher selbst festgestellten Sachverhalt ab (siehe den vorzitierten Aktenvermerk) und erwähnt in Spruchpunkt III. Unterpunkt 4. nur mehr das Wort „Mauer" (vergleiche demgegenüber die von der Amtssachverständigen gewählte Wortwahl „Ufersicherung"). In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt III. vermeint die Behörde erstmals und somit für die Beschwerdeführer überraschend, dass es sich bei der Mauer lediglich um das Fundament des Holzschuppens handelt.
Dies wird ausdrücklich bestritten, weil der Holzschuppen bereits im Jahre 2006 mit dem Fundament der sechs Waschbetonplatten erneuert wurde und die Hochwasserschutzmauer erst im Spätherbst 2019 als Reaktion auf die in den letzten Jahren stets schlimmer gewordene Hochwassersituation am Bbach errichtet wurde. Weiters wurde von Behördenseite nunmehr erstmals vorgebracht, dass das Fundament des Holzschuppens in den Querschnitt des Bbaches errichtet wurde. Auch diese im Rahmen der rechtlichen Begründung deplatzierte Feststellung ist nicht richtig. Indem die Behörde das unwidersprochen gebliebene Beweisergebnis (Mauer als Ufersicherung und nicht als Fundament des Holzschuppens) nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt bzw ohne jedes Ermittlungsergebnis (das Fundament des Holzschuppens würde in den Querschnitt des Bbaches errichtet) rechtlich relevante Feststellungen trifft, werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht nach § 45 Abs 2 AVG verletzt, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zudem ist an das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte „Überraschungsverbot" hinzuweisen, wonach die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.1993, 93/10/0019, mit Hinweis auf die E 23.02.1993, 91/08/0142). Im erwähnten naturschutzrechtlichen Amtssachverständigengutachten lässt die Sachverständige auf Seite 9 die Frage der Notwendigkeit der Böschungssicherung (arg.: ,, ... im Falle einer Notwendigkeit der Böschungssicherung .. .") offen. Ohne jegliches Beweisergebnis geht die belangte Behörde jedoch nunmehr von dem von ihr bisher selbst festgestellten Sachverhalt ab (siehe den vorzitierten Aktenvermerk) und erwähnt in Spruchpunkt römisch drei.
Unterpunkt 4. nur mehr das Wort „Mauer" (vergleiche demgegenüber die von der Amtssachverständigen gewählte Wortwahl „Ufersicherung"). In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch drei. vermeint die Behörde erstmals und somit für die Beschwerdeführer überraschend, dass es sich bei der Mauer lediglich um das Fundament des Holzschuppens handelt. Dies wird ausdrücklich bestritten, weil der Holzschuppen bereits im Jahre 2006 mit dem Fundament der sechs Waschbetonplatten erneuert wurde und die Hochwasserschutzmauer erst im Spätherbst 2019 als Reaktion auf die in den letzten Jahren stets schlimmer gewordene Hochwassersituation am Bbach errichtet wurde. Weiters wurde von Behördenseite nunmehr erstmals vorgebracht, dass das Fundament des Holzschuppens in den Querschnitt des Bbaches errichtet wurde.
Auch diese im Rahmen der rechtlichen Begründung deplatzierte Feststellung ist nicht richtig. Indem die Behörde das unwidersprochen gebliebene Beweisergebnis (Mauer als Ufersicherung und nicht als Fundament des Holzschuppens) nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt bzw ohne jedes Ermittlungsergebnis (das Fundament des Holzschuppens würde in den Querschnitt des Bbaches errichtet) rechtlich relevante Feststellungen trifft, werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG verletzt, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zudem ist an das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte „Überraschungsverbot" hinzuweisen, wonach die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.1993, 93/10/0019, mit Hinweis auf die E 23.02.1993, 91/08/0142).
Sollte die rechtliche Falllösung von diesen thematisierten Fachfragen abhängen, wird die Einholung eines (wasser-)bautechnischen Gutachtens beantragt.
Beweis: einzuholendes (wasser-)bautechnisches Gutachten zu den Fragen:
Richtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die Ausführung auf Seite 12 (unten) des bekämpften Bescheids, wonach der Holzschuppen und die Mauer im Überflutungs- und Überschwemmungsbereich liegen und somit mit Überflutungen gerechnet werden muss. Gerade seit Bestehen dieser Hochwasserschutzmauer konnten jedoch die jährlich etwa dreimal vorkommenden Hochwässer erfolgreich abgewehrt werden. Auch die von Behördenseite an der gleichen Stelle angesprochene Erosion durch den Bbach ist ein Faktum, das aber durch die Mauer als Schutz- und Sicherungsbau am Ufer (nicht außerhalb des Uferschutzbereichs) bislang weitestgehend erfolgreich abgewehrt werden konnte.
4.3. keine Schutzgüterabwägung Unter diesem Punkt ist zu thematisieren, dass die Behörde trotz gesetzlicher Verpflichtung (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.1) und unter Außerachtlassung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.2.) keine Schutzgüterabwägung vorgenommen hat. Auch hat die Behörde keine Abwägung dahingehend vorgenommen, welchen Zwecken der Holzschuppen und die Hochwasserschutzmauer dienen (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.3.). Auf von den Beschwerdeführern unter Beiziehung von Fachleuten vorgeschlagene ökologische Ausgleichsmaßnahmen wurde nicht eingegangen (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.4.). Vielmehr wurde die ganze Angelegenheit ausschließlich - also auch hinsichtlich der dem Wasserrecht zuzuordnenden Anlagen (insbesondere der Hochwasserschutzmauer) - entgegen der staatlichen Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung dem Vbg GNL unterstellt, obwohl hier das WRG 1959 die lex specialis ist (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.5.).
Auch diesbezüglich ist eine Rechtswidrigkeit zu attestieren. Spruchpunkt III. (Wiederherstellungsauftrag) des angefochtenen Bescheids bezieht sich einleitend ganz allgemein auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; eine nähere Spezifizierung danach, welche Gesetzesbestimmung die Beschwerdeführer verletzt haben sollen, wird nicht vorgenommen. Aus dem bisherigen Behördenverfahren und den Sachverhaltsfeststellungen des bekämpften Bescheids ergibt sich jedoch, dass einzig § 24 Abs 2 GNL als materiell-rechtliche Grundlage herangezogen wurde, auf den sich der gesamte Wiederherstellungsauftrag stützt. Demnach bedürfen Veränderungen innerhalb des Hochwasserabflussgebiets im Bereich von fließenden Gewässern (wie hier beim Bbach und beim Ggraben), die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung.
Die Amtlichen Erläuterungen zu diesem Gesetz (RV zu LGBI 22/1997) führen dazu aus, dass „bewilligungspflichtig nur solche Veränderungen sind, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können (vgl. Abs. 1 und 2.). Es erfolgt gegenüber der [bisherigen] Rechtslage -die Klarstellung, dass Veränderungen im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung nicht bewiligungspflichtig sind. Weiters sollen periodisch stattfindende, nicht bestandsgefährdende Ausholzungen im Bereich von Fließgewässern ebenfalls nicht bewilligungspflichtig sein."Unter diesem Punkt ist zu thematisieren, dass die Behörde trotz gesetzlicher Verpflichtung (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.1) und unter Außerachtlassung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.2.) keine Schutzgüterabwägung vorgenommen hat.
Auch hat die Behörde keine Abwägung dahingehend vorgenommen, welchen Zwecken der Holzschuppen und die Hochwasserschutzmauer dienen (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.3.). Auf von den Beschwerdeführern unter Beiziehung von Fachleuten vorgeschlagene ökologische Ausgleichsmaßnahmen wurde nicht eingegangen (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.4.). Vielmehr wurde die ganze Angelegenheit ausschließlich - also auch hinsichtlich der dem Wasserrecht zuzuordnenden Anlagen (insbesondere der Hochwasserschutzmauer) - entgegen der staatlichen Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung dem Vbg GNL unterstellt, obwohl hier das WRG 1959 die lex specialis ist (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.5.). Auch diesbezüglich ist eine Rechtswidrigkeit zu attestieren.
Spruchpunkt römisch drei. (Wiederherstellungsauftrag) des angefochtenen Bescheids bezieht sich einleitend ganz allgemein auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; eine nähere Spezifizierung danach, welche Gesetzesbestimmung die Beschwerdeführer verletzt haben sollen, wird nicht vorgenommen. Aus dem bisherigen Behördenverfahren und den Sachverhaltsfeststellungen des bekämpften Bescheids ergibt sich jedoch, dass einzig Paragraph 24, Absatz 2, GNL als materiell-rechtliche Grundlage herangezogen wurde, auf den sich der gesamte Wiederherstellungsauftrag stützt. Demnach bedürfen Veränderungen innerhalb des Hochwasserabflussgebiets im Bereich von fließenden Gewässern (wie hier beim Bbach und beim Ggraben), die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung.
Die Amtlichen Erläuterungen zu diesem Gesetz Regierungsvorlage zu LGBI 22 aus 1997,) führen dazu aus, dass „bewilligungspflichtig nur solche Veränderungen sind, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können vergleiche Absatz eins und 2,). Es erfolgt gegenüber der [bisherigen] Rechtslage -die Klarstellung, dass Veränderungen im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung nicht bewiligungspflichtig sind. Weiters sollen periodisch stattfindende, nicht bestandsgefährdende Ausholzungen im Bereich von Fließgewässern ebenfalls nicht bewilligungspflichtig sein."
Im Umkehrschluss sind Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung keine wesentlichen Beeinträchtigungen darstellen können, auch innerhalb des Hochwasserabflussgebiets, bewilligungsfrei. § 24 (Uferschutz) GNL enthält auch keine Verbotsnorm, sondern unter den genannten Bedingungen einen Bewilligungsvorbehalt.Im Umkehrschluss sind Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung keine wesentlichen Beeinträchtigungen darstellen können, auch innerhalb des Hochwasserabflussgebiets, bewilligungsfrei. Paragraph 24, (Uferschutz) GNL enthält auch keine Verbotsnorm, sondern unter den genannten Bedingungen einen Bewilligungsvorbehalt.
Bedeutsam ist, dass § 24 Abs 2 GNL nur Veränderungen erfasst, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Auch wenn die Beschwerdeführer zur Kenntnis nehmen müssen, dass es ihnen verwehrt ist, inhaltlich auf das naturschutzfachliche Amtssachverständigengutachten einzugehen, so ist doch zu erwähnen, dass dadurch die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Bescheids nicht unangreifbar wird. Wie von den Beschwerdeführern schon des öfteren vorgebracht (zuletzt in deren Stellungnahme zum naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 27.06.2022) wird die belangte Behörde nicht umhin kommen, belastbare Schlussfolgerungen zu ziehen, inwiefern die verwirklichten Vorhaben der Beschwerdeführer die Umweltschutzziele des GNL wesentlich beeinträchtigen.
Wenn wie hier einander möglicherweise widersprechende Interessenlagenaufeinandertreffen (völlig unbelastete Ufervegetation versus Holzlagerung und Hochwasserschutz) dann ist es Aufgabe der Behörde, eine nachvollziehbare Schutzgüterabwägung vorzunehmen. Eine solche Abwägung vermissen die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht: Bedeutsam ist, dass Paragraph 24, Absatz 2, GNL nur Veränderungen erfasst, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Auch wenn die Beschwerdeführer zur Kenntnis nehmen müssen, dass es ihnen verwehrt ist, inhaltlich auf das naturschutzfachliche Amtssachverständigengutachten einzugehen, so ist doch zu erwähnen, dass dadurch die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Bescheids nicht unangreifbar wird.
Wie von den Beschwerdeführern schon des öfteren vorgebracht (zuletzt in deren Stellungnahme zum naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 27.06.2022) wird die belangte Behörde nicht umhin kommen, belastbare Schlussfolgerungen zu ziehen, inwiefern die verwirklichten Vorhaben der Beschwerdeführer die Umweltschutzziele des GNL wesentlich beeinträchtigen. Wenn wie hier einander möglicherweise widersprechende Interessenlagenaufeinandertreffen (völlig unbelastete Ufervegetation versus Holzlagerung und Hochwasserschutz) dann ist es Aufgabe der Behörde, eine nachvollziehbare Schutzgüterabwägung vorzunehmen. Eine solche Abwägung vermissen die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht:
4.3.1. gesetzliche Verpflichtung zur Schutzgüterabwägung So normiert § 2 Abs 2 GNL, dass die in Abs 1 explizit angeführten Naturschutzziele untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind. Aus den Amtlichen Erläuterungen der RV zu LGBI 22/1997 wird der Wille des Landesgesetzgebers wie folgt verdeutlicht: ,,Hervorgekehrt wird vor allem auch die Entwicklung, wie sie auch schon im Titel dieses Gesetzes zum Ausdruck kommt, womit klargestellt werden soll, dass ein nur konservierender, auf die bloße Abwehr von Eingriffen beschränkter Naturschutz nicht ausreicht. Sowohl die Entwicklung von Natur und Landschaft weist auf Veränderung: solche durch den die Natur nutzenden und pflegenden Menschen und solche, die die Naturkräfte selbst hervorbringen ...
Unter den Bedingungen der modernen Gesellschaft ist ein absoluter Schutz dieser Güter nicht möglich. Es sind daher Abwägungen erforderlich, die, wenn auch unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen, die Entfaltung der Gesellschaft ermöglichen. Aus Abs. 2 leuchtet hervor, dass die in Abs. 1 angeführten Schutzgüter nicht absolut wirken, sondern zum einen gegeneinander und vor allem mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind. Dieser Abwägung ist besondere Bedeutung beizumessen, sie soll daher bereits im Rahmen der Ziele von Naturschutz und Landschaftsentwicklung stattfinden . . .. Es ist klarzustellen, dass eine ungestörte Kulturlandschaft keine solche ist, die frei von Eingriffen des Menschen ist.
Der Begriff der Kulturlandschaft setzt die Gestaltung durch den Menschen schon begrifflich voraus. Der Begriff der Störung meint daher solche Eingriffe, die vor allem auch unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten mit der gewachsenen Landschaftskultur nicht vereinbar sind." So normiert Paragraph 2, Absatz 2, GNL, dass die in Absatz eins, explizit angeführten Naturschutzziele untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind. Aus den Amtlichen Erläuterungen der Regierungsvorlage zu LGBI 22 aus 1997, wird der Wille des Landesgesetzgebers wie folgt verdeutlicht: ,,Hervorgekehrt wird vor allem auch die Entwicklung, wie sie auch schon im Titel dieses Gesetzes zum Ausdruck kommt, womit klargestellt werden soll, dass ein nur konservierender, auf die bloße Abwehr von Eingriffen beschränkter Naturschutz nicht ausreicht.
Sowohl die Entwicklung von Natur und Landschaft weist auf Veränderung: solche durch den die Natur nutzenden und pflegenden Menschen und solche, die die Naturkräfte selbst hervorbringen ... Unter den Bedingungen der modernen Gesellschaft ist ein absoluter Schutz dieser Güter nicht möglich. Es sind daher Abwägungen erforderlich, die, wenn auch unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen, die Entfaltung der Gesellschaft ermöglichen. Aus Absatz 2, leuchtet hervor, dass die in Absatz eins, angeführten Schutzgüter nicht absolut wirken, sondern zum einen gegeneinander und vor allem mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind.
Dieser Abwägung ist besondere Bedeutung beizumessen, sie soll daher bereits im Rahmen der Ziele von Naturschutz und Landschaftsentwicklung stattfinden . . .. Es ist klarzustellen, dass eine ungestörte Kulturlandschaft keine solche ist, die frei von Eingriffen des Menschen ist. Der Begriff der Kulturlandschaft setzt die Gestaltung durch den Menschen schon begrifflich voraus. Der Begriff der Störung meint daher solche Eingriffe, die vor allem auch unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten mit der gewachsenen Landschaftskultur nicht vereinbar sind."
Eine solche vom Landesgesetzgeber gesetzlich (§ 2 Abs 2 GNL) aufgetragene Güterabwägung, welche sich insbesondere mit den Wechselwirkungen Mensch/Natur sowie absoluter Uferschutz versus tolerierbare Beeinträchtigungen mit Blick auf die in § 2 Abs 1 GNL gesetzlich determinierten Ziele [a) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, c) die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft] ernsthaft auseinandersetzt, wird im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Eine solche vom Landesgesetzgeber gesetzlich (Paragraph 2, Absatz 2, GNL) aufgetragene Güterabwägung, welche sich insbesondere mit den Wechselwirkungen Mensch/Natur sowie absoluter Uferschutz versus tolerierbare Beeinträchtigungen mit Blick auf die in Paragraph 2, Absatz eins, GNL gesetzlich determinierten Ziele [a) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, c) die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft] ernsthaft auseinandersetzt, wird im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen.
Die belangte Behörde ist nunmehr (plötzlich) der Ansicht, dass die erst im Herbst des Jahres 2019 errichtete Hochwasserschutzmauer als Fundament des im Jahre 2006 erneuerten Holzschuppens dienen soll. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer immer wieder auf die Funktion der Flusssteinmauer als Schutzwasserbau zur Hintanhaltung von Überschwemmungen und von Ufererosion hingewiesen. Diesbezüglich hat es von Seiten der Behörde überhaupt keine Auseinandersetzung (Abwägung) dahingehend gegeben, wie die Ziele des Naturschutzes und die Ziele des Hochwasserschutzes zueinander in Einklang zu bringen sind bzw für den Fall, dass hi er ein unlösbarer Zielkonflikt vorliegen sollte, aufgrund welcher Überlegungen das eine Ziel höher zu bewerten ist wie das andere.
4.3.2. höchstgerichtliche Verpflichtung zur Schutzgüterabwägung Der Verwaltungsgerichtshof formuliert diese Abwägungspflicht der Behörden in seinem Erkenntnis vom 21.11.1994, 94/10/0076, wie folgt: ,,Ein auf § 10 Abs 3 fit b Krnt NatSchG 1986 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht den Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid dann, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der anderweitigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann. Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind.
Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 31.01.1994, 92/10/0041). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrieren den Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat.
Davon unberührt bleibt der Umstand, dass bei der Interessenabwägung Art und Intensität der Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Güter in die Betrachtung einzubeziehen sind." Diese zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ist verallgemeinerungsfähig wie die nachfolgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.1994, 92/10/0041, zum Tiroler Naturschutzgesetz 1991 zeigt: ,,Die Entscheidung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.06.1993, 93/10/0019)." Schließlich muss auch erwähnt werden, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein bei der Interessenabwägung unterlaufener Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel qualifiziert wird: Hierzu der VwGH vom 22.04.2002, 98/10/0305: ,,Ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen (. .. ) abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 21.11.1994, 94/10/0076, VwSlg 14164 A/1994) ." Der Verwaltungsgerichtshof formuliert diese Abwägungspflicht der Behörden in seinem Erkenntnis vom 21.11.1994, 94/10/0076, wie folgt: ,,Ein auf Paragraph 10, Absatz 3, fit b Krnt NatSchG 1986 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht den Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid dann, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der anderweitigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann.
Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 31.01.1994, 92/10/0041). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrieren den Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte.
Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat. Davon unberührt bleibt der Umstand, dass bei der Interessenabwägung Art und Intensität der Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Güter in die Betrachtung einzubeziehen sind." Diese zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ist verallgemeinerungsfähig wie die nachfolgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.1994, 92/10/0041, zum Tiroler Naturschutzgesetz 1991 zeigt: ,,Die Entscheidung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1991 muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind.
Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.06.1993, 93/10/0019)." Schließlich muss auch erwähnt werden, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein bei der Interessenabwägung unterlaufener Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel qualifiziert wird: Hierzu der VwGH vom 22.04.2002, 98/10/0305: ,,Ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen (. .. ) abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 21.11.1994, 94/10/0076, VwSlg 14164 A/1994) ."
4.3.3. keine Rücksichtnahme auf den Zweck der Bauwerke Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist bei der laut GNL vorzunehmenden Schutzgüterabwägung auch darauf Rücksicht zu nehmen, welchem Zweck das Bauwerk dient. So wird es sehr wohl einen Unterschied machen, ob mit dem Zweck ein touristischer, ein gewinnorientierter, ein gemeinnütziger oder ob damit ein Versorgungszweck verfolgt wird und wie sich dieser Zweck in das Gesamtbild Natur/Mensch einfügt. Diese Ansicht der Beschwerdeführer wird durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.1994, 94/10/0076, gestützt, wobei bei dieser Interessenabwägung Art und Intensität der Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Güter in die Betrachtung einzubeziehen sind. Weiters ist nunmehr auch der Klimawandel bei der notwendigen Güterabwägung zu berücksichtigen, wie dies auch in der RV zu LGBI 67 /2019 zu § 2 Abs 1 GNL festgehalten wurde: ,,Der anthropogene Klimawandel und dessen Folgewirkungen nehmen zwischenzeitlich eine bedeutende Rolle in der öffentlichen Diskussion ein.
Die Ursachen des Klimawandels sind vielfältig und damit auch die Möglichkeiten ihn zu begrenzen bzw. Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dieser Umstand soll auch beim Vollzug dieses Gesetzes mitberücksichtigt werden." Die Beschwerdeführer haben im Verfahren mitgeteilt, dass der Holzschuppen ausschließlich und alleine der Brennholzlagerung dient und sie einen entsprechenden Bedarf an Brennholz haben, nachdem die Heizung ihres Hauses und die Warmwasseraufbereitung im Winter ausschließlich mit Holz erfolgt. In der angefochtenen Entscheidung wird auch nicht ansatzweise eine Würdigung dahingehend getroffen, ob der von den Beschwerdeführern schon vor Jahrzehnten erfolgte bewusste Verzicht auf klimaschädlichere Heizsysteme ein zu berücksichtigendes Gemeinwohlziel darstellt oder im Hinblick auf die momentan angespannte Versorgung mit fossiler Energie sogar zu fördern ist.
Wer aber mit Holz heizt, braucht auch eine wetterfeste Holzlagermöglichkeit. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist bei der laut GNL vorzunehmenden Schutzgüterabwägung auch darauf Rücksicht zu nehmen, welchem Zweck das Bauwerk dient. So wird es sehr wohl einen Unterschied machen, ob mit dem Zweck ein touristischer, ein gewinnorientierter, ein gemeinnütziger oder ob damit ein Versorgungszweck verfolgt wird und wie sich dieser Zweck in das Gesamtbild Natur/Mensch einfügt. Diese Ansicht der Beschwerdeführer wird durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.1994, 94/10/0076, gestützt, wobei bei dieser Interessenabwägung Art und Intensität der Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Güter in die Betrachtung einzubeziehen sind.
Weiters ist nunmehr auch der Klimawandel bei der notwendigen Güterabwägung zu berücksichtigen, wie dies auch in der Regierungsvorlage zu LGBI 67 aus 2019, zu Paragraph 2, Absatz eins, GNL festgehalten wurde: ,,Der anthropogene Klimawandel und dessen Folgewirkungen nehmen zwischenzeitlich eine bedeutende Rolle in der öffentlichen Diskussion ein. Die Ursachen des Klimawandels sind vielfältig und damit auch die Möglichkeiten ihn zu begrenzen bzw. Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dieser Umstand soll auch beim Vollzug dieses Gesetzes mitberücksichtigt werden." Die Beschwerdeführer haben im Verfahren mitgeteilt, dass der Holzschuppen ausschließlich und alleine der Brennholzlagerung dient und sie einen entsprechenden Bedarf an Brennholz haben, nachdem die Heizung ihres Hauses und die Warmwasseraufbereitung im Winter ausschließlich mit Holz erfolgt.
In der angefochtenen Entscheidung wird auch nicht ansatzweise eine Würdigung dahingehend getroffen, ob der von den Beschwerdeführern schon vor Jahrzehnten erfolgte bewusste Verzicht auf klimaschädlichere Heizsysteme ein zu berücksichtigendes Gemeinwohlziel darstellt oder im Hinblick auf die momentan angespannte Versorgung mit fossiler Energie sogar zu fördern ist. Wer aber mit Holz heizt, braucht auch eine wetterfeste Holzlagermöglichkeit.
4.3.4. Möglichkeit der Schaffung von Ersatzlebensräumen An dieser Stelle ist es den Beschwerdeführern wichtig darzulegen, dass sie immer gewillt waren und auch weiterhin sind, für die von ihnen allenfalls begangenen leichten Beeinträchtigungen im Uferschutzbereich entsprechende Ausgleichsmaßnahmen anzubieten: So haben sie schon frühzeitig im Behördenverfahren (siehe diesbezüglich zB auf Seite 3 oben und Seite 7 oben ihrer behördlichen Eingabe vom 28.03.2022) ihre Bereitschaft bekundet, eventuell unter Anleitung eines/einer versierten Biologen/Biologin ökologische Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft umzusetzen. In weiterer Folge haben die Beschwerdeführer nach entsprechender Abstimmung mit Dipl.-Ing. P M, H, mit ihrem Schreiben vom 04.04.2022 an die naturschutzrechtliche Amtssachverständige S D ganz konkrete ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wie Insektenhotel, Sitzbank für die Allgemeinheit, standortgerechte Bepflanzung (zB mit der Gewöhnlichen Felsenbirne), Begrünung der Flusssteinmauer, Ersatzbiotop für Amphibien, Trockensteinmauer als Biotopelement oder Sandfläche für Wildbienen, Blumenbeet für Insekten vorgeschlagen.
Nicht zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass sich A S vom Ingenieurbüro S, E, welches sich prioritär mit alpinen Naturgefahren und Wasserbau beschäftigt, im Rahmen des behördlich am 22.03.2022 an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheins redlich bemüht hat, zwischen den Behördenvertretern zu vermitteln und einen für alle Betroffenen gangbaren Lösungsweg aufzuzeigen. Leider wurde dies im behördlichen Aktenvermerk vom 22.03.2022 nicht festgehalten, sodass hier eine Unvollständigkeit zu monieren ist. Beweise: Seite 3 oben und Seite 7 oben in der Eingabe vom 28.03.2022 Schreiben vom 04.04.2022 an die naturschutzrechtliche Amtssachverständige. Auch unter diesem Gesichtspunkt (Vorschreibung bzw Vereinbarung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen) ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Abwägungsprozesses die belangte Behörde die Vorschreibung solcher ökologischen Kompensationsmaßnahmen als die Beschwerdeführer weit weniger belastende Maßnahmen (gelindere Mittel) als ein Wiederherstellungsauftrag zumindest in Erwägung ziehen muss und dementsprechend auch die (ablehnende) Behördenansicht zu erläutern hat.
Die Beschwerdeführer stützen sich diesbezüglich auf § 37 Abs 3 und 4 sowie im vorliegenden Verfahrensstadium insbesondere auf § 41 Abs 1 lit b) GNL, wenn es dort heißt: ,,Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen."An dieser Stelle ist es den Beschwerdeführern wichtig darzulegen, dass sie immer gewillt waren und auch weiterhin sind, für die von ihnen allenfalls begangenen leichten Beeinträchtigungen im Uferschutzbereich entsprechende Ausgleichsmaßnahmen anzubieten: So haben sie schon frühzeitig im Behördenverfahren (siehe diesbezüglich zB auf Seite 3 oben und Seite 7 oben ihrer behördlichen Eingabe vom 28.03.2022) ihre Bereitschaft bekundet, eventuell unter Anleitung eines/einer versierten Biologen/Biologin ökologische Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft umzusetzen.
In weiterer Folge haben die Beschwerdeführer nach entsprechender Abstimmung mit Dipl.-Ing. P M, H, mit ihrem Schreiben vom 04.04.2022 an die naturschutzrechtliche Amtssachverständige S D ganz konkrete ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wie Insektenhotel, Sitzbank für die Allgemeinheit, standortgerechte Bepflanzung (zB mit der Gewöhnlichen Felsenbirne), Begrünung der Flusssteinmauer, Ersatzbiotop für Amphibien, Trockensteinmauer als Biotopelement oder Sandfläche für Wildbienen, Blumenbeet für Insekten vorgeschlagen. Nicht zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass sich A S vom Ingenieurbüro S, E, welches sich prioritär mit alpinen Naturgefahren und Wasserbau beschäftigt, im Rahmen des behördlich am 22.03.2022 an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheins redlich bemüht hat, zwischen den Behördenvertretern zu vermitteln und einen für alle Betroffenen gangbaren Lösungsweg aufzuzeigen.
Leider wurde dies im behördlichen Aktenvermerk vom 22.03.2022 nicht festgehalten, sodass hier eine Unvollständigkeit zu monieren ist. Beweise: Seite 3 oben und Seite 7 oben in der Eingabe vom 28.03.2022 Schreiben vom 04.04.2022 an die naturschutzrechtliche Amtssachverständige. Auch unter diesem Gesichtspunkt (Vorschreibung bzw Vereinbarung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen) ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Abwägungsprozesses die belangte Behörde die Vorschreibung solcher ökologischen Kompensationsmaßnahmen als die Beschwerdeführer weit weniger belastende Maßnahmen (gelindere Mittel) als ein Wiederherstellungsauftrag zumindest in Erwägung ziehen muss und dementsprechend auch die (ablehnende) Behördenansicht zu erläutern hat.
Die Beschwerdeführer stützen sich diesbezüglich auf Paragraph 37, Absatz 3 und 4 sowie im vorliegenden Verfahrensstadium insbesondere auf Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL, wenn es dort heißt: ,,Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen."
4.3.5. keine Berücksichtigung des Wasserrechtsgesetzes 1959 Gemäß § 1 Abs 2 gilt das (Vorarlberger) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG sind ua folgende Angelegenheiten in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache: Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt das (Vorarlberger) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG sind ua folgende Angelegenheiten in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache:
Daraus folgt, dass das GNL dann nicht gilt, wenn das Wasserrechtsgesetz 1959 - in der Folge kurz WRG 1959 - anzuwenden ist. Wie der angefochtene Bescheid richtig ausführt, unterliegen sowohl Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss als auch Schutzwasserbauten dem WRG 1959. Das hat aber die Konsequenz, dass § 24 Abs 2 GNL (Uferschutz} nicht die heranzuziehende Norm für die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit von Bauten am Ufer von Fließgewässern sein kann, wenn der Regelungsgegenstand Wasserrecht, Regulierung und Instandhaltung der Gewässer, Hochwasserschutz ... . ist. Wäre das nämlich der Fall, könnte jede Hochwasserschutzmaßnahme unter Hinweis auf den in § 24 GNL geregelten Uferschutz verhindert werden. Daraus folgt, dass das GNL dann nicht gilt, wenn das Wasserrechtsgesetz 1959 - in der Folge kurz WRG 1959 - anzuwenden ist. Wie der angefochtene Bescheid richtig ausführt, unterliegen sowohl Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss als auch Schutzwasserbauten dem WRG 1959. Das hat aber die Konsequenz, dass Paragraph 24, Absatz 2, GNL (Uferschutz} nicht die heranzuziehende Norm für die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit von Bauten am Ufer von Fließgewässern sein kann, wenn der Regelungsgegenstand Wasserrecht, Regulierung und Instandhaltung der Gewässer, Hochwasserschutz ... . ist. Wäre das nämlich der Fall, könnte jede Hochwasserschutzmaßnahme unter Hinweis auf den in Paragraph 24, GNL geregelten Uferschutz verhindert werden.
Die Beschwerdeführer vermissen in der angefochtenen Entscheidung eine Auseinandersetzung der Bezirkshauptmannschaft B als Wasserrechtsbehörde mit dieser Rechtslage. Weil sich der bekämpfte Bescheid überhaupt nicht mit dem Hochwasserschutz als öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.07.1990, AW 90/07/0023; VwGH 02.09.2020, Ra 2020/07/0058) beschäftigt und in diesem Zusammenhang nicht auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu diesem Themenkomplex „Überschwemmungsgefahr" (siehe zB Punkt E) in deren Eingabe vom 27.06.2022) eingeht und durch dieses Eingehen zu einer fundierten Abwägungsentscheidung gelangt, ist er letztlich rechtswidrig. Eine erst im Jahr 2019 errichtete Flusssteinmauer entgegen dem bisherigen Akteninhalt (siehe unter Punkt „1.
Sachverhalt" im bereits zitierten Aktenvermerk vom 22.03.2022) nun fälschlicherweise als Fundament eines schon im Jahr 2006 erneuerten Holzschuppens zu bezeichnen, rechtfertigt nicht, alle Sachverhaltselemente (Hochwasserschutzmauer, Holzschuppen, Pflanzungen, Ablagerungen) einzig und alleine dem § 24 Abs 2 GNL zu unterstellen. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen öffentlichen (Hochwasserschutz) und privaten (Holzlagermöglichkeit) Interessen wurden mit den Naturschutzinteressen nicht abgewogen. freilich stellt es ein zentrales Erfordernis einer „gerichtsfesten" Abwägungsentscheidung dar, die relevanten Interessen allesamt zu erfassen, gegenüberzustellen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Interessenabwägung im Vorarlberger Naturschutzrecht;
Funktion, Dimensionen und Evaluierung; Studie von Univ. -Prof. MMag. Dr. Eva Schulev - Steindl, LL. M. und Univ. -Ass. Mag. Christoph Romirer, BA, MA vom Juli 2019, Seite 57; im Internet auffindbar unter https://assets.dornbirn.at/fileadmin/www.naturschutzrat.at/Studien/interessenabwaegung-vlbg_2019-07.pdf). Dies ist hier nicht erfolgt.Die Beschwerdeführer vermissen in der angefochtenen Entscheidung eine Auseinandersetzung der Bezirkshauptmannschaft B als Wasserrechtsbehörde mit dieser Rechtslage. Weil sich der bekämpfte Bescheid überhaupt nicht mit dem Hochwasserschutz als öffentliches Interesse vergleiche VwGH 04.07.1990, AW 90/07/0023; VwGH 02.09.2020, Ra 2020/07/0058) beschäftigt und in diesem Zusammenhang nicht auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu diesem Themenkomplex „Überschwemmungsgefahr" (siehe zB Punkt E) in deren Eingabe vom 27.06.2022) eingeht und durch dieses Eingehen zu einer fundierten Abwägungsentscheidung gelangt, ist er letztlich rechtswidrig.
Eine erst im Jahr 2019 errichtete Flusssteinmauer entgegen dem bisherigen Akteninhalt (siehe unter Punkt „1. Sachverhalt" im bereits zitierten Aktenvermerk vom 22.03.2022) nun fälschlicherweise als Fundament eines schon im Jahr 2006 erneuerten Holzschuppens zu bezeichnen, rechtfertigt nicht, alle Sachverhaltselemente (Hochwasserschutzmauer, Holzschuppen, Pflanzungen, Ablagerungen) einzig und alleine dem Paragraph 24, Absatz 2, GNL zu unterstellen. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen öffentlichen (Hochwasserschutz) und privaten (Holzlagermöglichkeit) Interessen wurden mit den Naturschutzinteressen nicht abgewogen. freilich stellt es ein zentrales Erfordernis einer „gerichtsfesten" Abwägungsentscheidung dar, die relevanten Interessen allesamt zu erfassen, gegenüberzustellen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Interessenabwägung im Vorarlberger Naturschutzrecht;
Funktion, Dimensionen und Evaluierung; Studie von Univ. -Prof. MMag. Dr. Eva Schulev - Steindl, LL. M. und Univ. -Ass. Mag. Christoph Romirer, BA, MA vom Juli 2019, Seite 57; im Internet auffindbar unter https://assets.dornbirn.at/fileadmin/www.naturschutzrat.at/Studien/interessenabwaegung-vlbg_2019-07.pdf). Dies ist hier nicht erfolgt.
4.4. verfehlte Rechtsgrundlage hinsichtlich Schutzwasserbauten Unter diesem Punkt wird anhand zahlreicher Judikate - alle zum WRG 1959 und nicht zum GNL ergangen - herausgearbeitet, dass es sich bei der gegenständlichen Flusssteinmauer um einen Schutzwasserbau nach § 41 WRG 1959 handelt, der zufolge § 41 Abs 3 1. Satz WRG 1959 ohne Bewilligung errichtet werden darf. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Wasserrechtsbehörde einen bedingten wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 erteilen; denkbar wäre auch ein auf § 41 Abs 3 2. Satz WRG 1959 gestützter Auftrag oder eine Weisung. In Bezug auf Ufersicherungsmaßnahmen ist die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage nach § 41 Abs 1 lit b) GNL für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrags rechtlich verfehlt.
Eine vergleichbare Bestimmung nach § 41 Abs 4 GNL, wonach Beschwerden gegen Wiederherstellungsbescheide beim Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung haben, findet sich bei einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 nicht. Unter diesem Punkt wird anhand zahlreicher Judikate - alle zum WRG 1959 und nicht zum GNL ergangen - herausgearbeitet, dass es sich bei der gegenständlichen Flusssteinmauer um einen Schutzwasserbau nach Paragraph 41, WRG 1959 handelt, der zufolge Paragraph 41, Absatz 3, 1. Satz WRG 1959 ohne Bewilligung errichtet werden darf. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Wasserrechtsbehörde einen bedingten wasserpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erteilen; denkbar wäre auch ein auf Paragraph 41, Absatz 3, 2.
Satz WRG 1959 gestützter Auftrag oder eine Weisung. In Bezug auf Ufersicherungsmaßnahmen ist die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage nach Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrags rechtlich verfehlt. Eine vergleichbare Bestimmung nach Paragraph 41, Absatz 4, GNL, wonach Beschwerden gegen Wiederherstellungsbescheide beim Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung haben, findet sich bei einem Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 nicht.
Im Anschluss an das Vorbringen zu Punkt 4.3. ist auszuführen, dass zufolge des zitierten § 1 Abs 2 GNL das Schicksal der (Hochwasserschutz - )Mauer nach dem WRG 1959 zu beurteilen ist. Dies wurde in Ansätzen auch von der belangten Behörde erkannt, wenn es sich auf Seite 13 des angefochtenen Bescheids mit den unterschiedlichen Bauwerken an Gewässern, welche einerseits §§ 38 und 39 WRG 1959 (Besondere bauliche Herstellungen und Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse) und andererseits § 41 WRG 1959 (Schutz- und Regulierungswasserbauten) zu unterstellen sind, auseinandersetzt. Richtig ist auch die Aussage, dass der Zweck eines Vorhabens für die Zuordnung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand und für die jeweils anzuwendenden Anforderungen und Kriterien maßgeblich ist.
Der nächste Satz, wonach eine für andere Zwecke errichtete Anlage auch dazu geeignet ist, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen zu schützen bzw selbst dem Wasser standzuhalten, macht sie noch nicht zum Schutz - oder Regulierungswasserbau (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4. 00 § 41 Rz 4 mwN), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil – wie bereits ausgeführt - die Hochwasserschutzmauer nicht als Fundament des Holzschuppens, sondern 13 Jahre später als eigenständiger Schutzwasserbau mit dem primären Ziel errichtet wurde, die Überschwemmung der Gst YYY (Eigentümerin: Republik Österreich - öffentliches Wassergut), XXX (im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer) und ZZZ (Eigentümerin: Öffentliches Gut, auf welchem die Gemeindestraße verläuft) je Grundbuch A hintanzuhalten.
Hier liegt also nicht eine für andere Zwecke errichtete Anlage vor, die auch das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen schützen soll, sondern ein Schutzwasserbau, dessen Funktion darin besteht, einerseits das immer wieder in diesem Mündungsbereich von Ggraben/Bbach auftretende Hochwasser abzuwehren und andererseits die durch Hochwasser eintretende Erosion im Ggraben zu unterbinden.Im Anschluss an das Vorbringen zu Punkt 4.3. ist auszuführen, dass zufolge des zitierten Paragraph eins, Absatz 2, GNL das Schicksal der (Hochwasserschutz - )Mauer nach dem WRG 1959 zu beurteilen ist. Dies wurde in Ansätzen auch von der belangten Behörde erkannt, wenn es sich auf Seite 13 des angefochtenen Bescheids mit den unterschiedlichen Bauwerken an Gewässern, welche einerseits Paragraphen 38 und 39 WRG 1959 (Besondere bauliche Herstellungen und Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse) und andererseits Paragraph 41, WRG 1959 (Schutz- und Regulierungswasserbauten) zu unterstellen sind, auseinandersetzt.
Richtig ist auch die Aussage, dass der Zweck eines Vorhabens für die Zuordnung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand und für die jeweils anzuwendenden Anforderungen und Kriterien maßgeblich ist. Der nächste Satz, wonach eine für andere Zwecke errichtete Anlage auch dazu geeignet ist, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen zu schützen bzw selbst dem Wasser standzuhalten, macht sie noch nicht zum Schutz - oder Regulierungswasserbau (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4. 00 Paragraph 41, Rz 4 mwN), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil – wie bereits ausgeführt - die Hochwasserschutzmauer nicht als Fundament des Holzschuppens, sondern 13 Jahre später als eigenständiger Schutzwasserbau mit dem primären Ziel errichtet wurde, die Überschwemmung der Gst YYY (Eigentümerin: Republik Österreich - öffentliches Wassergut), römisch 30 (im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer) und ZZZ (Eigentümerin: Öffentliches Gut, auf welchem die Gemeindestraße verläuft) je Grundbuch A hintanzuhalten.
Hier liegt also nicht eine für andere Zwecke errichtete Anlage vor, die auch das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen schützen soll, sondern ein Schutzwasserbau, dessen Funktion darin besteht, einerseits das immer wieder in diesem Mündungsbereich von Ggraben/Bbach auftretende Hochwasser abzuwehren und andererseits die durch Hochwasser eintretende Erosion im Ggraben zu unterbinden.
4.4.1. folgende Umstände sprechen dafür, dass es sich bei der gegenständlichen Flussteinmauer um einen Schutzwasserbau nach§ 41 WRG 1959 handelt:
Gemäß § 42 Abs 1 WRG 1959 bleibt die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und SO zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. ,,Rechtsträger von Regulierungsunternehmen an allen Gewässern kann daher vom WRG her jedermann sein" (VwGH 20.02.1997, 96/07/0080); somit auch die Beschwerdeführer. Beweis: mit Schriftsatz vom 27. 06.2022 vorgelegte Lichtbilder als dortige Beilagen ./1 und ./2.1) Die Mauer wurde im Jahr 2019 von den Beschwerdeführern entlang der Böschungsoberkante zum Ggraben rückseitig des schon seit dem Jahr 2006 unverändert bestehenden Holzschuppens errichtet.
Das nordöstliche Ende der Mauer befindet sich im Mündungsbereich des Ggrabens zum Bbach, ragt aber nicht in den Bbach hinein. Die Schutzwassermauer dient dazu, ~bei Hochwasser- oder plötzlich auftretenden Starkregenereignissen, das sich zurückstauende Wasser im Ggraben, welches nur zögerlich in den hochwasserführenden Bbach abfließen kann, im Bachbett zu halten und somit eine Überflutung der oben genannten Grundstücke zu verhindern (siehe insbesondere die mit Schriftsatz vom 27.06.2022 vorgelegten Lichtbilder des (kleinen) Hochwassers vom 09.06.2022). Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bleibt die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 44, 47 und SO zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. ,,Rechtsträger von Regulierungsunternehmen an allen Gewässern kann daher vom WRG her jedermann sein" (VwGH 20.02.1997, 96/07/0080); somit auch die Beschwerdeführer.
Beweis: mit Schriftsatz vom 27. 06.2022 vorgelegte Lichtbilder als dortige Beilagen ./1 und ./2. …
Andererseits ist aus Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 3, WRG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, WRG zu schließen, dass unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten nicht nur Bauwerke, sondern auch Vorrichtungen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind. Zielt eine Dammschüttung auf den Schutz der Grundstücke einer Partei vor Überschwemmungen ab, so ist diese mit der Errichtung der Dammschüttung verbundene Absicht für die rechtliche Einordnung der Anlage maßgeblich, auch wenn die Herstellung unter Verwendung ungeeigneter Materialien erfolgte (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107).
Dies insbesondere des halb, weil die Frage, ob bestimmte Maßnahmen Anlagen nach § 38 Abs 1 oder Uferschutzbauten nach § 41 Abs 3 sind, keine ausschließliche Rechtsfrage ist, sondern zu einem wesentlichen Teil auch fachlich zu beurteilende Sachverhaltselemente in sich birgt (VwGH 28.04.2005, 2004/07/0060, 0066; VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086). e) Eine Ufermauer, die mit dem Ziel errichtet wird, häufige Hochwässer eines Baches von einem Grundstück abzuhalten, ist eine Hochwasserschutzmaßnahme iSd Paragraph 41,, keine Maßnahme iSd Paragraph 38, (UVS Stmk 03.09.1997, 30.1-10/96; ZUV 1998 H 3, 31). Nachdem die Parteien im vorliegenden Verfahren immer wieder auf die Überschwemmungsgefahr hingewiesen haben (zuletzt etwa unter Punkt E) in der Eingabe vom 27.06.2022), ist die primär zur Gefahrenabwehr errichtete Flusssteinmauer als Schutzwasserbau gemäß Paragraph 41, WRG 1959 zu qualifizieren.
Für den Fall, dass im weiteren Verfahren die Qualifikation der gegenständlichen Ufermauer als Schutzwasserbau gemäß Paragraph 41, WRG 1959 trotz der vorhin angeführten Rechtsprechung strittig bleibt, wird die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens beantragt. Dies insbesondere des halb, weil die Frage, ob bestimmte Maßnahmen Anlagen nach Paragraph 38, Absatz eins, oder Uferschutzbauten nach Paragraph 41, Absatz 3, sind, keine ausschließliche Rechtsfrage ist, sondern zu einem wesentlichen Teil auch fachlich zu beurteilende Sachverhaltselemente in sich birgt (VwGH 28.04.2005, 2004/07/0060, 0066; VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086).
Beweis: allenfalls einzuholendes wasserbautechnisches Gutachten Was der von den Beschwerdeführern entlang des Bbachs (nicht in dessen Bachbett und auch nicht entlang des Ggrabens) im Laufe der Zeit angelegte, geschätzt 15 m lange, 1 m breite und 20 cm hohe Erdwall anbelangt, welcher unter Spruchpunkt III. 2. lediglich als abgelagerte Materialien bezeichnet wird, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2007, 2006/07/0080; ecolex 2007, 645 (Primosch) hingewiesen, derzufolge ein Hochwasserschutzdamm einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd §§ 41 und 42 darstellt. Auch nach Oberleitner, WRG (2004) § 41 Rz 4 ist die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten der Initiative der Betroffenen überlassen (§ 42). Das Recht des Ufereigentümers zur Herstellung so genannter kleiner Anrainerschutzbauten beruht auf der Annahme, dass damit dem Schutz und der Sicherung der Ufer in unschädlicher Weise gedient wird (Oberleitner, WRG (2004) § 41 Rz 7). e An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass anlässlich des von der Behörde durchgeführten Ortsaugenscheins am 22.03.2022 von keinem der anwesenden Personen und Behördenvertreter die Funktionalität der getroffenen Hochwasserschutzmaßnahmen bezweifelt oder in Frage gestellt wurde (siehe den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022Was der von den Beschwerdeführern entlang des Bbachs (nicht in dessen Bachbett und auch nicht entlang des Ggrabens) im Laufe der Zeit angelegte, geschätzt 15 m lange, 1 m breite und 20 cm hohe Erdwall anbelangt, welcher unter Spruchpunkt römisch drei. 2. lediglich als abgelagerte Materialien bezeichnet wird, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2007, 2006/07/0080; ecolex 2007, 645 (Primosch) hingewiesen, derzufolge ein Hochwasserschutzdamm einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd Paragraphen 41 und 42 darstellt.
Auch nach Oberleitner, WRG (2004) Paragraph 41, Rz 4 ist die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten der Initiative der Betroffenen überlassen (Paragraph 42,). Das Recht des Ufereigentümers zur Herstellung so genannter kleiner Anrainerschutzbauten beruht auf der Annahme, dass damit dem Schutz und der Sicherung der Ufer in unschädlicher Weise gedient wird (Oberleitner, WRG (2004) Paragraph 41, Rz 7). e An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass anlässlich des von der Behörde durchgeführten Ortsaugenscheins am 22.03.2022 von keinem der anwesenden Personen und Behördenvertreter die Funktionalität der getroffenen Hochwasserschutzmaßnahmen bezweifelt oder in Frage gestellt wurde (siehe den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022 4.4.2. keine Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 Als nächstes gilt es zu klären, ob die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutzmauer an der Böschungsoberkante des Ggrabens und Erdwall entlang der Böschungsoberkante des Bbachs) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Bereits im 1. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24.02.2022 haben diese wie folgt ausgeführt: ,,Sofern - wie im vorliegenden Fall - keine öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter nachteilig betroffen sind, ist der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer gemäß § 41 Abs 3 WRG 1959 befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und des Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen.
Festgehalten wird, dass M H und C M mit ihrem Gst XXX auch je zur Hälfte Eigentümer des westlich am Holzschuppen verlaufenden „Ufer" des Ggrabens sind." Als nächstes gilt es zu klären, ob die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutzmauer an der Böschungsoberkante des Ggrabens und Erdwall entlang der Böschungsoberkante des Bbachs) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Bereits im 1. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24.02.2022 haben diese wie folgt ausgeführt: ,,Sofern - wie im vorliegenden Fall - keine öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter nachteilig betroffen sind, ist der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und des Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen.
Festgehalten wird, dass M H und C M mit ihrem Gst römisch 30 auch je zur Hälfte Eigentümer des westlich am Holzschuppen verlaufenden „Ufer" des Ggrabens sind."
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/07/0003, sich insbesondere mit der Frage beschäftigt hat, wo die Grenze zwischen den bewilligungsfreien Tätigkeiten des § 41 Abs 3 WRG 1959 und der Bewilligungspflicht nach den ersten beiden Absätzen dieser Bestimmung verläuft. Neben der Wiedergabe des Wortlauts von § 41 WRG 1959 mit der Überschrift „Schutz - und Regulierungswasserbauten" wurde auch § 413 ABGB vom Höchstgericht wie folgt zitiert: ,,Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden Rechten nachteilig werden könnten.
Überhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubnis der politischen Behörde gemacht werden. " In der Folge listete der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe von einzelfallbezogenen Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen sich die Frage nach einer Zuordnung zu § 41 Abs 3 WRG 1959 stellte:In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/07/0003, sich insbesondere mit der Frage beschäftigt hat, wo die Grenze zwischen den bewilligungsfreien Tätigkeiten des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 und der Bewilligungspflicht nach den ersten beiden Absätzen dieser Bestimmung verläuft. Neben der Wiedergabe des Wortlauts von Paragraph 41, WRG 1959 mit der Überschrift „Schutz - und Regulierungswasserbauten" wurde auch Paragraph 413, ABGB vom Höchstgericht wie folgt zitiert: ,,Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen.
Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden Rechten nachteilig werden könnten. Überhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubnis der politischen Behörde gemacht werden. " In der Folge listete der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe von einzelfallbezogenen Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen sich die Frage nach einer Zuordnung zu Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 stellte:
Jänner 1989, 88/07/0043, ging es um einen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend eine langjährige konsenslose Uferbefestigung in Form einer Mauer, wodurch es zu einer Verringerung des Durchflussquerschnittes, zu Uferbrüchen etc gekommen war. Der Verwaltungsgerichtshof ließ es offen, ob diese Maßnahme nicht bewilligungsfrei nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 gewesen wäre; weil sie aber jedenfalls öffentlichen Interessen (Verringerung des Durchflussquerschnitts, Uferbrüche) abträglich gewesen sei, sei die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine schlechtere, wenn statt eines denkmöglichen Auftrags nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 ein solcher nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 erteilt worden sei.