LVwG-318-12/2022-R18
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.07.2024 GeschäftszahlLVwG-318-12/2022-R18 TextIm Namen der Republik!
Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der S P, H, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carolin Schmid-Gasser, LL.M., Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 20.09.2021, Zl X, betreffend die Versagung einer Baubewilligung und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der S P, H, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carolin Schmid-Gasser, LL.M., Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 20.09.2021, Zl römisch zehn, betreffend die Versagung einer Baubewilligung und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Beschwerde der verfahrenseinleitende Antrag der S P auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), die Errichtung eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Beschwerde der verfahrenseinleitende Antrag der S P auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), die Errichtung eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass - die in Spruchpunkt II. zitierte gesetzliche Bestimmung wie folgt zu lauten hat: „§ 40 Abs 1 lit b und § 40 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBL Nr 4/2022“,die in Spruchpunkt römisch zwei. zitierte gesetzliche Bestimmung wie folgt zu lauten hat: „§ 40 Absatz eins, Litera b und Paragraph 40, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung LGBL Nr 4/2022“, - die Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 31.10.2025 festgesetzt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 28 Abs 3 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 39/1972, idgF, die von der Beschwerdeführerin beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Um- und Zubauten beim landwirtschaftlichen Gebäude sowie die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaft GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, versagt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 39/1972, idgF, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Entfernung der nachstehenden nicht genehmigten Um- und Zubauten und Verwendungsänderungen beim Stallgebäude sowie der nicht genehmigten Gebäude und Bauwerke auf den Liegenschaft GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, bis spätestens 31.12.2022 verfügt:1.
Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1972,, idgF, die von der Beschwerdeführerin beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Um- und Zubauten beim landwirtschaftlichen Gebäude sowie die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaft GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, versagt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1972,, idgF, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Entfernung der nachstehenden nicht genehmigten Um- und Zubauten und Verwendungsänderungen beim Stallgebäude sowie der nicht genehmigten Gebäude und Bauwerke auf den Liegenschaft GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, bis spätestens 31.12.2022 verfügt: - Das auf der Nordostseite des Stallgebäudes errichtete Flugdach direkt an der Grenze zur S ist zu entfernen. - Die Verwendung zu Aufenthaltszwecken in der (ehemaligen) Sattelkammer sowie dem Strohlager im Stallgebäude sind einzustellen und der ursprünglich genehmigten Nutzung zuzuführen. - Die an der südöstlichen Außenwand beim Stallgebäude angebrachte Fensterverglasung mit der zusätzlich geschaffenen überdachten Fläche samt befestigter Bodenfläche ist zu entfernen. - Der auf GST-NR xxxx im Nahbereich der Grenze zu GST-NR vvvv errichtete Geräteschuppen (Sattelkammer) ist zu entfernen. - Die auf GST-NR zzzz errichtete Mistlagerstätte ist zu entfernen. - Der auf nordwestlicher Seite der Hofzufahrt, direkt an der Grundstücksgrenze zu GST-NR zzzz errichtete (Blech-)Schuppen ist zu entfernen. - Der ca 37 m x 30 m große Reitplatz auf den Liegenschaften GST-NR xxxx, yyyy und zzzz ist ordnungsgemäß abzutragen und das Gelände ist anschließend zu humusieren. - Die südwestlich gelegenen Sandplätze (Paddock) sind ordnungsgemäß zu entfernen und das Gelände anschließend zu humusieren. - Die Unterstände für Pferde und Futterstellen, welche südwestlich der Paddocks befinden, sind zu entfernen.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor: „I. Sachverhalt Im Jahr 1986 wurde erstmals auf der Liegenschaft Gst-Nr xxxx, KG X, im Ortsbereich H-G an der „S“ ein Stadel errichtet. In den darauffolgenden Jahren bis zum Jahr 1998 erfolgten weitere baurechtlich bewilligte Zubauten an diesem landwirtschaftlichen Objekt auf den Liegenschaften Gst-Nr xxxx, yyyy - beide im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, J W - sowie auf der Liegenschaft Gst-Nr zzzz. Zu besagtem Zeitpunkt waren sämtliche betroffene Grundstücke als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen und wurden die Liegenschaften auch dementsprechend landwirtschaftlich zum Zweck einer Warmblutpferdezucht genutzt.Im Jahr 1986 wurde erstmals auf der Liegenschaft Gst-Nr xxxx, KG römisch zehn, im Ortsbereich H-G an der „S“ ein Stadel errichtet. In den darauffolgenden Jahren bis zum Jahr 1998 erfolgten weitere baurechtlich bewilligte Zubauten an diesem landwirtschaftlichen Objekt auf den Liegenschaften Gst-Nr xxxx, yyyy - beide im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, J W - sowie auf der Liegenschaft Gst-Nr zzzz. Zu besagtem Zeitpunkt waren sämtliche betroffene Grundstücke als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen und wurden die Liegenschaften auch dementsprechend landwirtschaftlich zum Zweck einer Warmblutpferdezucht genutzt.
Die in gegenständlich Bescheid beanstandeten Um- und Zubauten auf oben angeführten Grundstücken wurden allesamt vor dem Jahr 2007, sohin vor der Umwidmung von einer Freifläche-Landwirtschaftsgebiet zu Freifläche-Freihaltegebiet, durchgeführt bzw errichtet. Über diese Umwidmung wurde der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt., Die in gegenständlich Bescheid beanstandeten Um- und Zubauten auf oben angeführten Grundstücken wurden allesamt vor dem Jahr 2007, sohin vor der Umwidmung von einer Freifläche-Landwirtschaftsgebiet zu Freifläche-Freihaltegebiet, durchgeführt bzw errichtet. Über diese Umwidmung wurde der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist nunmehr seit 2014 Eigentümerin der Liegenschaften Gst-Nr xxxx und yyyy sowie Pächterin der Liegenschaft Gst-Nr zzzz. Die Beschwerdeführerin führt darauf einen Zuchtbetrieb von Islandpferden - es handelt sich dabei nach wie vor um einen landwirtschaftlichen Betrieb., Die Beschwerdeführerin ist nunmehr seit 2014 Eigentümerin der Liegenschaften Gst-Nr xxxx und yyyy sowie Pächterin der Liegenschaft Gst-Nr zzzz. Die Beschwerdeführerin führt darauf einen Zuchtbetrieb von Islandpferden - es handelt sich dabei nach wie vor um einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Im Zuge einer Begehung vor Ort am 14.07.2020 kam die belangte Behörde zum Schluss, dassdiverse Um- und Zubauten auf den Liegenschaften Gst-Nr xxxx, yyyy und zzzz ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden seien. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 15.03.2021 um nachträgliche baurechtliche Bewilligung dieser beanstandeten Um- und Zubauten.Im Zuge einer Begehung vor Ort am 14.07.2020 kam die belangte Behörde zum Schluss, dass, diverse Um- und Zubauten auf den Liegenschaften Gst-Nr xxxx, yyyy und zzzz ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden seien. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 15.03.2021 um nachträgliche baurechtliche Bewilligung dieser beanstandeten Um- und Zubauten.
Mit Bescheid vom 20.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der nunmehrigen Flächenwidmung die Bewilligung versagt und wurde sie weiters dazu aufgefordert, die beantragten Um- und Zubauten bis spätestens zum 31.12.2022 zu entfernen., Mit Bescheid vom 20.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der nunmehrigen Flächenwidmung die Bewilligung versagt und wurde sie weiters dazu aufgefordert, die beantragten Um- und Zubauten bis spätestens zum 31.12.2022 zu entfernen.
II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit, römisch zwei. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit Wie bereits eingangs erwähnt, wurde der gegenständliche Bescheid der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 18.10.2021 zugestellt, sodass die in § 7 Abs 4 VwGVG normierte Frist von 4 Wochen jedenfalls eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin ist durch den gegenständlichen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG)., Wie bereits eingangs erwähnt, wurde der gegenständliche Bescheid der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 18.10.2021 zugestellt, sodass die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte Frist von 4 Wochen jedenfalls eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin ist durch den gegenständlichen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
III. Beschwerdegründe, römisch drei. Beschwerdegründe Der gegenständliche Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil der Inhalt des Bescheides mit Rechtsvorschriften bzw mit den Grundsätzen des österreichischen Rechts in Widerspruch steht., Der gegenständliche Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil der Inhalt des Bescheides mit Rechtsvorschriften bzw mit den Grundsätzen des österreichischen Rechts in Widerspruch steht.
Zu Spruchpunkt I:, Zu Spruchpunkt I:
Die belangte Behörde begründet die Versagung der Baubewilligung alleine damit, dass die aktuelle Widmung der gegenständlichen Liegenschaften die nachträgliche Baubewilligung nicht zulassen würde., Die belangte Behörde begründet die Versagung der Baubewilligung alleine damit, dass die aktuelle Widmung der gegenständlichen Liegenschaften die nachträgliche Baubewilligung nicht zulassen würde.
Die von Spruchpunkt I erfassten Bauwerke wurden jedoch allesamt und zwar größtenteils lange vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung der Liegenschaften in Freiland-Freihaltegebiete errichtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung war sohin noch die landwirtschaftliche Widmung der gegenständlichen Liegenschaften in Kraft und haben diese Bauwerke (wie auch noch heute) einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung - sowohl im Sinne der Gewerbeordnung als auch im Sinne des Raumplanungsgesetzes - gedient., Die von Spruchpunkt römisch eins erfassten Bauwerke wurden jedoch allesamt und zwar größtenteils lange vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung der Liegenschaften in Freiland-Freihaltegebiete errichtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung war sohin noch die landwirtschaftliche Widmung der gegenständlichen Liegenschaften in Kraft und haben diese Bauwerke (wie auch noch heute) einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung - sowohl im Sinne der Gewerbeordnung als auch im Sinne des Raumplanungsgesetzes - gedient.
Sowohl im Verwaltungsstrafrecht, im ordentlichen Strafrecht als auch im bürgerlichen Recht gilt in Österreich das Rückwirkungsverbot. Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Trotz mangelnder explizierter Normierung im Allgemeinen Verwaltungsrecht muss dieser Grundsatz denklogisch auf gegenständliches Verwaltungsverfahren analog anwendbar sein. Wenn nun die belangte Behörde als einzigen Grund für die Versagung der Baubewilligung den Grund der Flächenumwidmung nennt, so kann es der Beschwerdeführerin nicht zur Last fallen, wenn ihr Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Bauvorhaben noch aufgrund einer anderen Gesetzeslage - konkret: einer anderen Flächenwidmungsverordnung bzw eines anderen Flächenwidmungsplans - gehandelt hat.
Soll daher beurteilt werden, ob eine nachträgliche Genehmigung der Um- und Zubauten dieser landwirtschaftlichen Bauwerke gesetzeskonform ist, so kann dies entsprechend dem Grundsatz des Rückwirkungsverbotes nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn der Beurteilung jedenfalls die Flächenwidmung zum Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke - sohin eine landwirtschaftliche - zugrunde gelegt wird. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 auf baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau bei dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude sowie Errichtung mehrere Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör stattzugeben., Sowohl im Verwaltungsstrafrecht, im ordentlichen Strafrecht als auch im bürgerlichen Recht gilt in Österreich das Rückwirkungsverbot.
Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Trotz mangelnder explizierter Normierung im Allgemeinen Verwaltungsrecht muss dieser Grundsatz denklogisch auf gegenständliches Verwaltungsverfahren analog anwendbar sein. Wenn nun die belangte Behörde als einzigen Grund für die Versagung der Baubewilligung den Grund der Flächenumwidmung nennt, so kann es der Beschwerdeführerin nicht zur Last fallen, wenn ihr Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Bauvorhaben noch aufgrund einer anderen Gesetzeslage - konkret: einer anderen Flächenwidmungsverordnung bzw eines anderen Flächenwidmungsplans - gehandelt hat.
Soll daher beurteilt werden, ob eine nachträgliche Genehmigung der Um- und Zubauten dieser landwirtschaftlichen Bauwerke gesetzeskonform ist, so kann dies entsprechend dem Grundsatz des Rückwirkungsverbotes nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn der Beurteilung jedenfalls die Flächenwidmung zum Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke - sohin eine landwirtschaftliche - zugrunde gelegt wird. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 auf baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau bei dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude sowie Errichtung mehrere Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II:, Zu Spruchpunkt II:
Gegen diesen Bescheid erhob S T zusammen mit Ing. E B als ihrenausgewiesenen Vertreter Berufung und beantragte den Bescheid aus diversen Gründen aufzuheben. Unter anderem - und besonders wichtig für gegenständliche Rechtssache - brachte die Berufungswerberin darin vor, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe überdies Aufschüttungen in einem Ausmaß vorgenommen, das genehmigungspflichtig wäre, aber nicht genehmigt worden sei. Die belangte Behörde wurde sohin zum zweiten Mal auf den Reitplatz aufmerksam (gemacht). Es handelt sich bei der von der Berufungswerberin genannten Aufschüttung um den Reitplatz, der nach wie vor besteht und den die Beschwerdeführerin nunmehr abbauen soll. Die Berufung von S T wurde mit Bescheid vom 13.06.1991 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen und ging die Berufungskommission der Stadt H sohin nicht auf die inhaltlichen Ausführungen der Berufungswerberin ein.
Dennoch war der belangten Behörde nachweislich schon vor 30 Jahren bekannt, dass auf bescheidgegenständlichen Grundstücken ein Reitplatz errichtet wurde und wurde dieser bereits damals gebilligt. Grundsätzlich gilt gem § 38 Abs 1 lit a BauG, dass die Behörde jederzeit berechtigt ist zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen. Auch ist es einleuchtend, dass sich aus dem nicht sofortigen Eingreifen der Behörden für die Zulässigkeit des neu errichteten Bauwerks grundsätzlich noch keine Rechtswirkungen ergeben.Es kann allerdings keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein der Behörde bekanntes Bauwerk 30 Jahre lang unbeanstandet bleibt und sogar gebilligt wird und erst dannbemängelt wird, wenn dies die in der Zwischenzeit erfolgte Umwidmung der Fläche nicht mehr zulässt.
Vor diesem Hintergrund verstößt das Vorgehen der belangten Behörde jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist die Anweisung zur Entfernung des Reitplatzes unrechtmäßig., Im Jahr 1991 beantragte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin einen Zubau beim bestehenden Stadel sowie die Errichtung einer Mistlagerstätte und einer Einfriedung auf Gst-Nr xxxx und yyyy, welche mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde vom 14.03.1991, Zl. römisch zehn, bewilligt wurden. Im Rahmen dieser Bewilligung wurden die örtlichen Gegebenheiten von Amtsträgern der Stadt H besichtigt und wurde darüber hinaus auch ein Gutachten von Ing. M erstellt. Der Reitplatz hat zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden; die Ausführung im gegenständlich bekämpften Bescheid, wonach der Reitplatz erst zwischen 1994 und 1995 errichtet worden sei, ist daher nicht richtig.
Die belangte Behörde erlangte daher im Rahmen des Lokalaugenscheins durchaus Kenntnis von diesem Reitplatz. Gegen diesen Bescheid erhob S T zusammen mit Ing. E B als ihren, ausgewiesenen Vertreter Berufung und beantragte den Bescheid aus diversen Gründen aufzuheben. Unter anderem - und besonders wichtig für gegenständliche Rechtssache - brachte die Berufungswerberin darin vor, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe überdies Aufschüttungen in einem Ausmaß vorgenommen, das genehmigungspflichtig wäre, aber nicht genehmigt worden sei. Die belangte Behörde wurde sohin zum zweiten Mal auf den Reitplatz aufmerksam (gemacht). Es handelt sich bei der von der Berufungswerberin genannten Aufschüttung um den Reitplatz, der nach wie vor besteht und den die Beschwerdeführerin nunmehr abbauen soll.
Die Berufung von S T wurde mit Bescheid vom 13.06.1991 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen und ging die Berufungskommission der Stadt H sohin nicht auf die inhaltlichen Ausführungen der Berufungswerberin ein. Dennoch war der belangten Behörde nachweislich schon vor 30 Jahren bekannt, dass auf bescheidgegenständlichen Grundstücken ein Reitplatz errichtet wurde und wurde dieser bereits damals gebilligt. Grundsätzlich gilt gem Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, BauG, dass die Behörde jederzeit berechtigt ist zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen. Auch ist es einleuchtend, dass sich aus dem nicht sofortigen Eingreifen der Behörden für die Zulässigkeit des neu errichteten Bauwerks grundsätzlich noch keine Rechtswirkungen ergeben., Es kann allerdings keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein der Behörde bekanntes Bauwerk 30 Jahre lang unbeanstandet bleibt und sogar gebilligt wird und erst dann, bemängelt wird, wenn dies die in der Zwischenzeit erfolgte Umwidmung der Fläche nicht mehr zulässt.
Vor diesem Hintergrund verstößt das Vorgehen der belangten Behörde jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist die Anweisung zur Entfernung des Reitplatzes unrechtmäßig.
Es handelt sich dabei um eine bloß geringe Schicht von Sand, welche auf der Humusschicht verteilt wurde, um eine Zermatschung des Bodens zu verhindern und Krankheiten der Pferde vorzubeugen. Bei Begehung der örtlichen Gegebenheiten ist erkennbar, dass diese Sandschicht eine derartig geringe Dichte aufweist, sodass sogar die Humusschicht teilweise durchdringt. Aufgrund dessen ist auch eine gelegentliche Bestreuung der Paddocks mit Sand erforderlich, damit die Humusschicht nicht vollständig zu Tage tritt. Im Gegensatz zu einem Reitplatz, welcher eine zweckgemäß wesentlich dickere Sandschicht bzw mehrere Sandschichten aufweist, handelt es sich sohin bei gegenständlichen Paddocks mangels Verbindung mit dem Boden um keine Bauwerke und sind bzw waren sie auch nie anzeigepflichtig.
Mangels Gefahreneignung iSd § 18 Abs lit c vbg BauG waren die Paddocks zudem ohnehin nie genehmigungspflichtig. Ungeachtet der Tatsache, dass zur Beurteilung gegenständlichen Sachverhalts jedenfalls die landwirtschaftliche Flächenwidmung heranzuziehen wäre, ist anzumerken, dass diese Paddocks sogar im Sinne des Schutzzweckes der derzeitigen Flächenwidmung bestehen. Demnach sind nämlich. ,,Freihaltegebiete“ als jene Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse(Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Beim Abtragen der geringen Sandschicht würde der Boden durch das Trampeln der Pferde jedenfalls zermatscht werden.
Eine Wiese könnte sohin gar nicht gedeihen; ein zermatschter Boden im Vergleich zu gepflegten Sandplätzen würde durchaus das Landschafts- und Ortsbild stören. Darüber hinaus könnte aufgrund des Matsches nicht mehr gemistet werden, was wiederum zu einer Überschreitung des Stickstoffsaldos im Grundwasser führen würde und eine Störung des Grundwasserstandes zur Folge hätte. Mangels Bauwerkseigenschaft waren und sind die Paddocks nicht anzeigepflichtig und unterliegen daher nicht dem vlbg Baugesetz. Die Beschwerdeführerin kann sohin nicht zu deren Entfernung gem § 40 Abs 2 vlbg BauG verpflichtet werden., Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, vbg BauG ist die Errichtung jener Bauwerke genehmigungspflichtig, welche keine Gebäude sind sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B.
Tribünen, offene Parkdecks udgl. Gemäß§ 19 Litera e, vbg BauG ist die die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, bewilligungspflichtig sind, anzeigepflichtig. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, vbg BauG sind Bauwerke Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung stehen. Bei diesen Paddocks, welche als Auslaufplatz für die Pferde dienen, handelt sich um keine befestigten Flächen. Es handelt sich dabei um eine bloß geringe Schicht von Sand, welche auf der Humusschicht verteilt wurde, um eine Zermatschung des Bodens zu verhindern und Krankheiten der Pferde vorzubeugen.
Bei Begehung der örtlichen Gegebenheiten ist erkennbar, dass diese Sandschicht eine derartig geringe Dichte aufweist, sodass sogar die Humusschicht teilweise durchdringt. Aufgrund dessen ist auch eine gelegentliche Bestreuung der Paddocks mit Sand erforderlich, damit die Humusschicht nicht vollständig zu Tage tritt. Im Gegensatz zu einem Reitplatz, welcher eine zweckgemäß wesentlich dickere Sandschicht bzw mehrere Sandschichten aufweist, handelt es sich sohin bei gegenständlichen Paddocks mangels Verbindung mit dem Boden um keine Bauwerke und sind bzw waren sie auch nie anzeigepflichtig. Mangels Gefahreneignung iSd Paragraph 18, Abs Litera c, vbg BauG waren die Paddocks zudem ohnehin nie genehmigungspflichtig.
Ungeachtet der Tatsache, dass zur Beurteilung gegenständlichen Sachverhalts jedenfalls die landwirtschaftliche Flächenwidmung heranzuziehen wäre, ist anzumerken, dass diese Paddocks sogar im Sinne des Schutzzweckes der derzeitigen Flächenwidmung bestehen. Demnach sind nämlich. ,,Freihaltegebiete“ als jene Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse, (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Beim Abtragen der geringen Sandschicht würde der Boden durch das Trampeln der Pferde jedenfalls zermatscht werden. Eine Wiese könnte sohin gar nicht gedeihen; ein zermatschter Boden im Vergleich zu gepflegten Sandplätzen würde durchaus das Landschafts- und Ortsbild stören.
Darüber hinaus könnte aufgrund des Matsches nicht mehr gemistet werden, was wiederum zu einer Überschreitung des Stickstoffsaldos im Grundwasser führen würde und eine Störung des Grundwasserstandes zur Folge hätte. Mangels Bauwerkseigenschaft waren und sind die Paddocks nicht anzeigepflichtig und unterliegen daher nicht dem vlbg Baugesetz. Die Beschwerdeführerin kann sohin nicht zu deren Entfernung gem Paragraph 40, Absatz 2, vlbg BauG verpflichtet werden. , 4. Wiederherstellungsfrist Sollte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dennoch die Rechtsansicht der belangten Behörde teilen, so wird zumindest die Verlängerung der Wiederherstellungsfrist mit nachstehender Begründung beantragt:, Sollte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dennoch die Rechtsansicht der belangten Behörde teilen, so wird zumindest die Verlängerung der Wiederherstellungsfrist mit nachstehender Begründung beantragt:
Der Zuchtbetrieb der Beschwerdeführerin befindet sich derzeit im Aufbau. Gegenwärtig befinden sich aber bereits drei Zuchtstuten im Betrieb, wovon eine am 20.06.2021 ein Fohlen zur Welt brachte und die anderen zwei Stuten für das Jahr 2022 tragend sind. Tragende Stuten sowie deren Fohlen benötigen für deren Gesundheit bzw. zur ordentlichen Gedeihung genügend Auslauf. Der Auslauf ist nur möglich, wenn eine Teilfläche zB mit Sand bestreut ist, um einem Zermatschen des Erdbodens entgegen zu wirken. Eine längere - durchaus aber notwendige - Aufenthaltsdauer der Tiere auf einer Wiese würde den Boden überbeanspruchen und diesen zermatschen. Im Matsch könnte nicht mehr gemistet werden, was wiederum zu einer Überschreitung des Stickstoffsaldos im Grundwasser führen könnte.
Darüber hinaus beugen mit Sand gestreute Flächen Krankheiten der Pferde vor., Der Zuchtbetrieb der Beschwerdeführerin befindet sich derzeit im Aufbau. Gegenwärtig befinden sich aber bereits drei Zuchtstuten im Betrieb, wovon eine am 20.06.2021 ein Fohlen zur Welt brachte und die anderen zwei Stuten für das Jahr 2022 tragend sind. Tragende Stuten sowie deren Fohlen benötigen für deren Gesundheit bzw. zur ordentlichen Gedeihung genügend Auslauf. Der Auslauf ist nur möglich, wenn eine Teilfläche zB mit Sand bestreut ist, um einem Zermatschen des Erdbodens entgegen zu wirken. Eine längere - durchaus aber notwendige - Aufenthaltsdauer der Tiere auf einer Wiese würde den Boden überbeanspruchen und diesen zermatschen.
Im Matsch könnte nicht mehr gemistet werden, was wiederum zu einer Überschreitung des Stickstoffsaldos im Grundwasser führen könnte. Darüber hinaus beugen mit Sand gestreute Flächen Krankheiten der Pferde vor.
Auch der Reitplatz ist notwendig, um die Pferde ordentlich auszubilden und eine Wertsteigerung der Nachzucht zu erzielen. Die vorgeschriebene Entfernung der beanstandeten Um- und Zubauten, insbesondere des errichteten Reitplatzes und der Paddocks, bedeutet für die Beschwerdeführerin einen enormen Aufwand und bedeutet auch, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Züchterin auf gegenständlichen Grundstücken nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen kann. Die Beschwerdeführerin wird sich vor diesem Hintergrund weiterhin um eine Flächenumwidmung bemühen. Sollten diese Bemühungen jedoch scheitern, wird die Beschwerdeführerin ihre Pferdezucht an anderen Ort verlegen müssen und ist eine Umsiedlung der Pferde bzw Organisation einer anderweitigen Unterbringung jedenfalls mit hohem und langwierigem Aufwand verbunden.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere vor dem Hintergrund der Umwidmungsbemühungen ist die Frist über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 31.12.2022 jedenfalls zu kurz und wird eine Fristsetzung mit 31.12.2023 für angemessen erachtet., Auch der Reitplatz ist notwendig, um die Pferde ordentlich auszubilden und eine Wertsteigerung der Nachzucht zu erzielen. Die vorgeschriebene Entfernung der beanstandeten Um- und Zubauten, insbesondere des errichteten Reitplatzes und der Paddocks, bedeutet für die Beschwerdeführerin einen enormen Aufwand und bedeutet auch, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Züchterin auf gegenständlichen Grundstücken nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen kann.
Die Beschwerdeführerin wird sich vor diesem Hintergrund weiterhin um eine Flächenumwidmung bemühen. Sollten diese Bemühungen jedoch scheitern, wird die Beschwerdeführerin ihre Pferdezucht an anderen Ort verlegen müssen und ist eine Umsiedlung der Pferde bzw Organisation einer anderweitigen Unterbringung jedenfalls mit hohem und langwierigem Aufwand verbunden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere vor dem Hintergrund der Umwidmungsbemühungen ist die Frist über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit 31.12.2022 jedenfalls zu kurz und wird eine Fristsetzung mit 31.12.2023 für angemessen erachtet.
IV. Anträge, römisch vier. Anträge Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge , Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf baurechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 stattgegeben wird undin der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf baurechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 stattgegeben wird und 3. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, ersatzlos aufheben.3. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, ersatzlos aufheben. in eventu 3. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, dahingehend abändern, dass die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bis zum 31.12.2023 verlängert wird3. in der Sache selbst erkennen und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides der Stadt H vom 20.09.2021, x, dahingehend abändern, dass die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bis zum 31.12.2023 verlängert wird in eventu 4. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“ 2.2. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.12.2022 wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet und ein Privatgutachten des DI M K vom 18.10.2022 vorgelegt, zum Beweis dafür, dass es sich bei der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung um einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb handle, mit welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenunabhängig bewirtschaftet werden würden. Im Sinne des vorgelegten Gutachtens des DI K bewirtschafte die Beschwerdeführerin 6,31 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in H und A. Der Tierbestand von zwei Mutterkühen mit Nachzucht, zwei Isländer Zuchtstuten mit Fohlen, einer Shetlandponyzuchtstute mit Fohlen und vier Einstellpferden sowie ca 50 Legehennen diene dabei als Grundlage für die landwirtschaftliche Einkommensberechnung.
Die Beschwerdeführerin führe dabei den Betrieb überwiegend alleine und mit ihrer Familie. Eine Pferdezucht sei dabei grundsätzlich als Landwirtschaft bzw landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen und das Kriterium des § 2 Abs 1 Z 1 GewO in Verbindung mit § 2 Abs 3 Z 4 GewO für das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden mit höchstens zwei Einstellpferden pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche mit Flächen in der Region sei bei den vorhandenen vier Einstellpferden für 6,31 ha jedenfalls auch gegeben, um als Land- und Forstwirtschaft qualifiziert zu werden. Im Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft nach § 18 Abs 3 RPG würden sich auf den Seiten 6 bis 8 dabei ein Unternehmensertrag von EUR 33.430,40, eine Summe variabler Kosten von EUR 17.879,32 und auch landwirtschaftliche Einkünfte pro Jahr über EUR 8.129,62 berechnen.
Der Sachverständige komme dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einen selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb führe, bei welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden würden und der geeignet sei, zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beizutragen. Das Gutachten setze sich somit fundierter und detaillierter mit der Landwirtschaftseigenschaft und der bodenunabhängigen Bewirtschaftung und der Erzielung von Einkommen aus der landwirtschaftlichen Nutzung auseinander als eine kurze Stellungnahme.2.2. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.12.2022 wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet und ein Privatgutachten des DI M K vom 18.10.2022 vorgelegt, zum Beweis dafür, dass es sich bei der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung um einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb handle, mit welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenunabhängig bewirtschaftet werden würden.
Im Sinne des vorgelegten Gutachtens des DI K bewirtschafte die Beschwerdeführerin 6,31 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in H und A. Der Tierbestand von zwei Mutterkühen mit Nachzucht, zwei Isländer Zuchtstuten mit Fohlen, einer Shetlandponyzuchtstute mit Fohlen und vier Einstellpferden sowie ca 50 Legehennen diene dabei als Grundlage für die landwirtschaftliche Einkommensberechnung. Die Beschwerdeführerin führe dabei den Betrieb überwiegend alleine und mit ihrer Familie. Eine Pferdezucht sei dabei grundsätzlich als Landwirtschaft bzw landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen und das Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO für das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden mit höchstens zwei Einstellpferden pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche mit Flächen in der Region sei bei den vorhandenen vier Einstellpferden für 6,31 ha jedenfalls auch gegeben, um als Land- und Forstwirtschaft qualifiziert zu werden.
Im Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft nach Paragraph 18, Absatz 3, RPG würden sich auf den Seiten 6 bis 8 dabei ein Unternehmensertrag von EUR 33.430,40, eine Summe variabler Kosten von EUR 17.879,32 und auch landwirtschaftliche Einkünfte pro Jahr über EUR 8.129,62 berechnen. Der Sachverständige komme dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einen selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb führe, bei welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden würden und der geeignet sei, zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beizutragen. Das Gutachten setze sich somit fundierter und detaillierter mit der Landwirtschaftseigenschaft und der bodenunabhängigen Bewirtschaftung und der Erzielung von Einkommen aus der landwirtschaftlichen Nutzung auseinander als eine kurze Stellungnahme.
Hinsichtlich der Flächenwidmung wurde ausgeführt, dass gemäß § 21 Abs 4 RPG die Eigentümer von Grundstücken, die umgewidmet werden sollten, vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen seien; ihnen sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führe zur Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, wenn der Verfahrensfehler wesentlich sei. Diese Wesentlichkeit nehme der Verfassungsgerichtshof an, wenn der Verfahrensfehler zu einer Verkürzung der Information und Anhörungsrechte führe (VfSlg. 8463/1978, 16.540/2002). Wenn eine derartige Beeinträchtigung eintrete, dann habe der ihr zugrundeliegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zufolge (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 2019, zu § 21 RPG, 198).
Da die Umwidmung der Liegenschaften mit den GST-NR xxxx, yyyy und zzzz bzw vvvv, alle KG H, von Freifläche-Landwirtschaft in Freifläche-Freihaltegebiet ohne Verständigung der Grundeigentümer erfolgt sei und diese somit auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Umwidmung gehabt hätten, sei von einer Gesetzwidrigkeit dieser Umwidmung infolge Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften auszugehen. Sowohl die bestehenden, als auch die errichteten Bauwerke seit der ersten Bewilligungserteilung im Jahre 1986 dürften daher unter Zugrundelegung des ursprünglichen Flächenwidmungsplanes Freifläche-Landwirtschaft bestehen bleiben.Hinsichtlich der Flächenwidmung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 4, RPG die Eigentümer von Grundstücken, die umgewidmet werden sollten, vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen seien; ihnen sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führe zur Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, wenn der Verfahrensfehler wesentlich sei. Diese Wesentlichkeit nehme der Verfassungsgerichtshof an, wenn der Verfahrensfehler zu einer Verkürzung der Information und Anhörungsrechte führe (VfSlg. 8463 aus 1978,, 16.540 aus 2002,). Wenn eine derartige Beeinträchtigung eintrete, dann habe der ihr zugrundeliegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zufolge (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 2019, zu Paragraph 21, RPG, 198). Da die Umwidmung der Liegenschaften mit den GST-NR xxxx, yyyy und zzzz bzw vvvv, alle KG H, von Freifläche-Landwirtschaft in Freifläche-Freihaltegebiet ohne Verständigung der Grundeigentümer erfolgt sei und diese somit auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Umwidmung gehabt hätten, sei von einer Gesetzwidrigkeit dieser Umwidmung infolge Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften auszugehen.
Sowohl die bestehenden, als auch die errichteten Bauwerke seit der ersten Bewilligungserteilung im Jahre 1986 dürften daher unter Zugrundelegung des ursprünglichen Flächenwidmungsplanes Freifläche-Landwirtschaft bestehen bleiben.
2.3. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.06.2024 wurde mitgeteilt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, eine Baubewilligung für
Zudem wurden eine Teilnahmebestätigung des LFI und der Landwirtschaftskammer Österreich vom 18.10.2023 (Online-Schulung Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland, Teil 1) und eine Teilnahmebestätigung des LFI vom 26.01.2023 (Biodiversität im ÖPUL 2023) zur Landwirtseigenschaft der Beschwerdeführerin vorgelegt.
2.4. Mit E-Mails der Beschwerdeführerin vom 15.07.2024 wurden weitere Teilnahmebestätigungen bzw Zeugnisse an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen („Übungsleiter Reiten“, „Reitpädagogik“, „Die Kammer kommt in die Region“, „ÖPUL Tagesveranstaltung 2018“, „Homöopathie beim Pferd – für Einsteiger“, „Kälberaufzucht“, „Informationsveranstaltung zur neuen Förderperiode GAP 2023-2027“) sowie Deckbestätigungen im Pferdebereich übermittelt. Weiters wurden aktuelle Deckbestätigung der Isländerstute und sämtliche Rechnungsbelege aus dem Verkauf von Kühen und Rindern vorgelegt.
Zudem wurden Rechnungen/Belege bezüglich der Reitpädagogik, die von der Beschwerdeführerin seit diesem Jahr angeboten werde, vorgelegt. Die angebotene Reitpädagogik sei ebenfalls im Zuge ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Tätigkeiten der Reitpädagogik sei der Reitplatz zwingend notwendig.
Schließlich wurden Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuchtstuten vorgelegt. Es würden zwei Stuten am 05.10.2024 ins Stutbuch aufgenommen werden.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaften GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz. Diese Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H zur Gänze als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen. Darüber hinaus liegen sie im Geltungsbereich der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des R (LGBl Nr 8/1977 idgF, ,,L“).zzzz. Diese Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H zur Gänze als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen. Darüber hinaus liegen sie im Geltungsbereich der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des R Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1977, idgF, ,,L“).
3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.1986, Zl X, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 6 m x 4 m auf GST-NR xxxx erteilt.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.1986, Zl römisch zehn, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 6 m x 4 m auf GST-NR xxxx erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.1991, Zl X, wurde die Baubewilligung für einen Zubau beim bestehenden Stadel sowie für die Errichtung einer Mistlagerstätte auf GST-NR yyyy erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.1991, Zl römisch zehn, wurde die Baubewilligung für einen Zubau beim bestehenden Stadel sowie für die Errichtung einer Mistlagerstätte auf GST-NR yyyy erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.1993, Zl Y, wurde die Baubewilligung für einen weiteren Zubau bzw die Erweiterung des landwirtschaftlichen Gebäudes erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.1998, Zl Z , wurde die Baubewilligung für einen weiteren Zubau beim Stall erteilt.
Sämtliche behördliche Bewilligungen zur Errichtung dieser Bauwerke auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften erfolgten vor dem Hintergrund, dass diese Liegenschaften im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche Landwirtschaft ausgewiesen und die Errichtung dieser Bauwerke für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig waren.
3.3. Mit Schreiben vom 15.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude sowie für die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften. Konkret wurde die Baubewilligung für folgende Baumaßnahmen beantragt: - Um- und Zubauten bzw Verwendungsänderung beim bestehenden Stallgebäude: Errichtung eines Flugdachs zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes; Errichtung einer Zwischendecke im Strohlager; Errichtung eines Abstellraums im Strohlager; Errichtung einer Außentreppe am südöstlichen Gebäudeeck; Verwendung der nordöstlich gelegenen „Sattelkammer“ als Aufenthalts- und Lagerraum; Umbau des „Strohlagers“ mit Küche mit Sitzgelegenheit; Verlängerung der südöstlichen Außenwand mittels Fensterverglasungen plus Überdachung mit Sitzgelegenheit. - Errichtung eines Geräteschuppens als Sattelkammer sowie Umkleide auf GST-NR xxxx; - Errichtung einer Außenbox; Unterstände für Ponys (wobei die Nutzung zwischenzeitlich eingestellt wurde); - Errichtung einer ca 7 m x 4 m großen Mistlagerstätte auf GST-NR zzzz; - Errichtung eines Blechschuppens auf nordwestlicher Seite der Hofzufahrt, direkt an der Grenze zu GST-NR zzzz; - Errichtung mehrerer Unterstände für Pferde und Futterstellen, südwestlich der Paddocks; - Errichtung eines Hühnerstalles im südwestlichen Bereich der Liegenschaft GST-NR xxxx.
Außerdem wurde bei einem behördlichen Ortsaugenschein zusätzlich folgendes festgestellt: - Es wurde ein ca 37 m x 30 m großer Reitplatz auf den Grundstücken GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz errichtet. Dieser Reitplatz ist mit einer Sandschicht eingeebnet und befestigt. - An den Reitplatz anschließend wurden südwestlich Sandplätze (Paddock), welche als Pferdeauslauf dienen, geschüttet. Die Sandplätze sind mit Einrandungen versehen, mit einer Sandschicht eingeebnet und befestigt, um ein Einsinken der Pferde zu verhindern.
3.4.1. Der verfahrensgegenständliche Betrieb wird von der Beschwerdeführerin im Nebenerwerb bewirtschaftet. Am Betrieb werden zehn Einhufer, aktuell neun Pferde, davon vier Einstellpferde, drei eigene Zuchtstuten der Rasse Isländer und zwei Shetlandponys als „Hobbypferde“ (ein Pferd ist im Frühjahr 2024 verstorben), eine Mutterkuh und 50 Stück Geflügel gehalten und laut AMA-Feldstückliste 6,26 Hektar Dauergrünland bewirtschaftet.
Die Nachzucht des Mutterkuhbetriebes wird als einjähriges oder halbjähriges Rind an Zwischenhändler (Tierhändler oder Bauern) lebend verkauft. Die Eier werden direkt ab Hof auf Vorbestellung vermarktet. Am Betrieb werden vier Einstellpferde gehalten, der Einstellpreis pro Pferd beträgt 350 Euro pro Monat. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 16.800 Euro pro Jahr. Des Weiteren werden eigene Pferde der Rasse Shetland und Isländer gehalten. Die Shetlandponys (zurzeit ein Pony) werden als „Hobby“ am Betrieb gehalten, die Islandpferde als Zuchttiere, wobei zurzeit nur eine Stute nachweislich als Zuchtstute anerkannt ist, eine zweite Jungstute soll im Herbst 2024 als Zuchttier anerkannt werden. Die zweite Jungstute sollte nächstes Jahr anerkannt werden. Neben den Stuten ist noch ein Isländer-Wallach am Betrieb. Die eigenen Pferde haben eine Nutzungsdauer von ungefähr 10 Jahren. Im Jahr 2019 und 2022 wurden zwei Islandfohlen verkauft. Demnach sind neben den vier Einstellpferden zwei eigene Jungstuten, ein eigener Wallach und eine eigene Altstute sowie das Shetlandpony am Betrieb. Die Altstute ist bereits belegt, die beiden Jungstuten sollen noch gedeckt werden. Eine Trächtigkeitsuntersuchung wurde durchgeführt, einen schriftlichen Nachweis darüber gibt es nicht.
Am Betrieb sind die erforderlichen Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der Grünlandflächen vorhanden.
Die Alltagsarbeiten am Betrieb, insbesondere die Stallarbeiten (Grundfutterbereitung, etc) werden großteils von der Beschwerdeführerin wahrgenommen, für Tätigkeiten, die mehrere Personen gleichzeitig erfordern (Heuwerbung, etc) können ihr Ehemann, ihr Sohn oder ihre Eltern unterstützend beigezogen werden. Die Grünlandbewirtschaftung (Heuwerbung wie Mähen, Wenden, Schwaden, etc) wird mit den hofeigenen Maschinen und Geräten selbst durchgeführt, das Heupressen wird überbetrieblich von Maschinenring erledigt, ebenso die Gülleausbringung. Der Festmist wird mittels eines geliehenen Festmistdüngerstreuer selbst ausgebracht.
3.4.2. Auf dem Betrieb wird im Jahresschnitt der letzten fünf Jahre (2019 - 2023) ein Rind (0,91 GVE) und im Schnitt 50 Stück Geflügel gehalten. Die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsfläche zur Erzeugung von Grundfutter für die Rinderhaltung ist jedenfalls eine bodenabhängige Wirtschaftsweise. Auch die Rinderhaltung ist bodenabhängig, wenn der Rinderbestand einschließlich der Jungtiere wiederkäuergerecht und überwiegend mit selbsterzeugtem Grundfutter (Gras, Heu, Silage) erfolgt, was angesichts der vorhandenen Grünlandflächen naheliegend ist. Der von den Tieren anfallende Wirtschaftsdünger wird auf den selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht.
Bei den am Betrieb gehaltenen Pferden handelt es sich um vier Einstellpferde und fünf eigene Pferde (drei Zuchtstuten, ein Wallach und ein „Hobby“-Pferd), im Schnitt 9,4 Pferde (2019 - 2023).
Es liegt grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor, da die vorliegenden Tätigkeiten auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc) dienen. Die Einstellung von fremden Pferden bzw die Tätigkeiten der Reitpädagogik stellen keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar.
3.4.3. Die betrieblichen landwirtschaftlichen Einnahmen (Urproduktion) inklusive der öffentlichen Zuwendungen belaufen sich in etwa auf 12.335 Euro pro Jahr. Die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung belaufen sich auf 16.800 Euro. Nach Abzug der Aufwendungen (variable Kosten und Fixkosten) von ca 23.818 Euro ergeben sich Einkünfte in Höhe von ca 5.318 Euro.
Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro.
Es ist somit nicht von einem nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, da die bodenabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten aufgrund dieses errechneten landwirtschaftlichen Einkommens nicht über eine Hobbytätigkeit hinausgehen.
Darüber hinaus ist die Einstellpferdehaltung als Nebengewerbe nicht der Landwirtschaft (Urproduktion) untergeordnet, da eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 % besteht.
3.4.4. Die beantragten Umbauten sind im projektierten Umfang zudem auch nicht notwendig; laut den Berechnungen handelt es um keinen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und darüber hinaus sind die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einstellpferdehaltung als Nebengewerbe auch nicht übergeordnet.
Die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes dient der Lagerung von Sägespänen zum Einstreuen der Pferdeboxen und zum Unterstellen des Traktors auf der Rückseite des Zubaus. Die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach dient dem Unterstellen von Schränken, etc für die Einstellpferdebesitzer. Für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung ist die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes für die Lagerung von Einstreu nicht notwendig. Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in diesem Umfang ist eine Küche für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig; ebenso wenig die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach.
3.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, wurde im Zuge des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für die bereits beantragten Errichtungen der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, der Beschwerdeführerin lediglich eine Baubewilligung für die bereits beantragten Errichtungen der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) erteilt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2024 und der E-Mail der belangten Behörde vom 08.07.2024. Dies wurde von der Beschwerdeführerin - nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 02.07.2024 - in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach nochmaliger Erörterung nicht bestritten.
Die Feststellung zur Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften fußt auf dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H.
4.1. Das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI S S vom 17.07.2024, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht erstattet und erörtert wurde, lautet im Wesentlichen wie folgt:
Fragestellungen 2.1.
Liegt unter Berücksichtigung der nunmehrigen Ausführungen im Privatgutachten des DI K hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin derzeit vorgenommenen Bewirtschaftung auf GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor?
Konkret: Dienen die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, der Umbau des Strohlagers mit Küche und die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung?
2.1. Wenn ja: Sind die beantragten (und oben angeführten) Umbauten im projektierten Umfang notwendig?
3.
Verwendete Unterlagen ● Akt des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, ua. enthaltend: o Bauakt der Stadt H, Zl. Y vom 04.03.1985 o Bauakt der Stadt H, Zl. X vom 23.04.1990Bauakt der Stadt H, Zl. römisch zehn vom 23.04.1990 o Bauakt der Stadt H, Zl. 131-0/60-97 vom 26.02.1997 o Bauakt der Stadt H, Zl. 311-0/164-93 vom 18.10.1993 o Bauakt der Stadt H, Zl. 131-0/52-98 vom 12.03.1998 o Bauakt der Stadt H, Zl. x vom 15.03.2021 ● Bescheid – Versagung, Zl. x vom 20.09.2021 ● Beschwerde von S P, Zl. x vom 15.11.2021 ● Übermittlung der Beschwerde an das LVwG Vorarlberg, Zl. x vom 31.01.2022, eingelangt beim LVwG Vorarlberg am 03.02.2022, Zl. 318-12/2022-R18 ● Ergänzendes Vorbringen und Urkundenvorlage, Zl. LVwG-318-12/2022, vom 23.12.2022 ● Bescheid/Baubewilligung Zl. y vom 02.05.2023 ● Nachreichung, Baueingabe, Zl. y, vom 02.05.2023 ● Stellungnahme von ASV W K, Zl. z vom 10.06.2021 ● MFA1 2024 – Feldstückliste und Tierliste von S P vom 21.03.2024 ● MFA 2023 – Tierliste von S P vom 12.04.2023 ● MFA 2023 und 2024 – Rinderbestand sowie Alm- und Weidebestand von S P vom 03.07.2024 ● FWP2 der gegenständlichen Grundstücke (GST-NRn xxxx, yyyy & zzzz, alle KG H) ● VoGIS3-Daten (Lageplan, …) ● AMA4-Daten (www.ama.at) ● LFR5-Auszug und LFBIS6-Nummer ● Gutachten von DI M K vom 18.10.2022 ● Förderdatenbank vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum ● E-Mails mit div. Unterlagen (Rechnungen, LFI-Bescheinigungen der Rechtsvertreterin vom 15.07.2024, 13.07.2024 und 11.07.2024 ● Telefonate mit der Beschwerdeführerin am 15.07.2024 und 04.07.2024 ● Lokalaugenschein im Beisein der Beschwerdeführerin, J W und der Rechtsvertreterin, durchgeführt am 10.07.2024 4.
Sachverhalt Mit Antrag von 15.03.2021 ersuchte S P, A x, xxxx H, um die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau bei einem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude sowie Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz (sowie GST-NR vvvv), alle KG H, im Ortsbereich H-G an der „S“.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 17.02.2021 sowie einer Begehung vor Ort am 14.07.2020 und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Die Liegenschaften GST-NRn xxxx und yyyy, beide KG H befinden sich im grund-bücherlichen Eigentum der Antragstellerin. Die daran angrenzende Liegenschaft GST-NR zzzz, KG H steht im außerbücherlichen Eigentum der Bauwerberin und wird von dieser auch bewirtschaftet.
Alle genannten Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H in der Widmungskategorie Freifläche-Freihaltegebiet (FF) ausgewiesen. Darüber hinaus liegen sie im Geltungsbereich der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des R (LGBl. Nr. 8/1977 i.d.g.F. – Landes-grünzone).Alle genannten Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H in der Widmungskategorie Freifläche-Freihaltegebiet (FF) ausgewiesen. Darüber hinaus liegen sie im Geltungsbereich der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des R Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1977, i.d.g.F. – Landes-grünzone).
Behördlicherweise wurden in der Vergangenheit nachstehende Genehmigungen für die Errichtung von Bauwerken erteilt: ● Bescheid vom 04.03.1986, Zl. X, für die Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 6 x 4 m auf GST-NR xxxx;Bescheid vom 04.03.1986, Zl. römisch zehn, für die Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 6 x 4 m auf GST-NR xxxx; ● Bescheid vom 14.03.1991, Zl. Y, für einen Zubau beim bestehenden Stadel sowie auch eine Mistlagerstätte (laut Planunterlagen auf GST-NR yyyy); ● Bescheid vom 24.11.1993, Zl. Z, für einen weiteren Zubau bzw. die Erweiterung des landwirtschaftlichen Gebäudes; ● Bescheid vom 23.04.1998, Zl. A, für einen weiteren Zubau beim Stall.
Am 14.07.2020 wurde durch die Behörde eine Überprüfung nach § 38 BauG im Beisein der Grundstückseigentümerinnen sowie dem Bauherrn der oben angeführten Objekte (J W – Vater von S P) durchgeführt. Am 14.07.2020 wurde durch die Behörde eine Überprüfung nach Paragraph 38, BauG im Beisein der Grundstückseigentümerinnen sowie dem Bauherrn der oben angeführten Objekte (J W – Vater von S P) durchgeführt.
Dabei konnten Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt werden (siehe Bescheid der Stadt H, Seite 2 von 7; Zl. x vom 20.09.2021).
Die Antragstellerin beantragte nachträglich die baurechtliche Genehmigung für die im Bescheid auf Seite 2, Zl. X vom 20.09.2021 Um- und Zubauten mit Verwendungsänderung beim bestehenden Stallgebäude (Punkte 1-5) sowie für die Errichtung einer Sattelkammer (Schuppen Pkt. 6), einer Außenbox (Unterstand für Ponys, Pkt. 7), einer Mistgrube (Pkt. 8), eines (Metall-) Containers (Pkt. 10), zwei Außenboxen (Unterstand für Pferde, Pkt. 13) und eines Hühnerstalls (Pkt. 14).Die Antragstellerin beantragte nachträglich die baurechtliche Genehmigung für die im Bescheid auf Seite 2, Zl. römisch zehn vom 20.09.2021 Um- und Zubauten mit Verwendungsänderung beim bestehenden Stallgebäude (Punkte 1-5) sowie für die Errichtung einer Sattelkammer (Schuppen Pkt. 6), einer Außenbox (Unterstand für Ponys, Pkt. 7), einer Mistgrube (Pkt. 8), eines (Metall-) Containers (Pkt. 10), zwei Außenboxen (Unterstand für Pferde, Pkt. 13) und eines Hühnerstalls (Pkt. 14).
Der Reitplatz (Pkt. 11) sowie der Paddock (Pferdeauslauf, Pkt. 12) wurden zwar im Lageplan sowie in der Betriebsbeschreibung angeführt, hierüber liegen jedoch keine detaillierten Angaben (Bemaßung, Beschreibung, Aufbau) vor.
Neben der Baueingabe wurde von S P auch ein Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan im Sinne des § 23a Raumplanungsgesetz eingebracht. Neben der Baueingabe wurde von S P auch ein Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan im Sinne des Paragraph 23 a, Raumplanungsgesetz eingebracht.
Im Zuge des bau- und raumplanungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes (Zl. X) der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum eingeholt, welche der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.06.2021 zur Kenntnis gebracht worden ist. Hierbei wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller vorgelegten Unterlagen der Betrieb von S P kein Einkommen aus der Landwirtschaft erzielt und somit keine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz vorliegt. Im Zuge des bau- und raumplanungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes (Zl. römisch zehn) der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum eingeholt, welche der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.06.2021 zur Kenntnis gebracht worden ist. Hierbei wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller vorgelegten Unterlagen der Betrieb von S P kein Einkommen aus der Landwirtschaft erzielt und somit keine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Raumplanungsgesetz vorliegt.
Im Verfahren nach § 23a Raumplanungsgesetz wurde zudem durch den Amtssachverständigen der Stadt H für den Fachbereich Raumplanung festgehalten, dass die fachlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans nicht gegeben sind. Im Verfahren nach Paragraph 23 a, Raumplanungsgesetz wurde zudem durch den Amtssachverständigen der Stadt H für den Fachbereich Raumplanung festgehalten, dass die fachlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans nicht gegeben sind.
Mit Baubescheid vom 20.09.2021 wurde der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 3 Baugesetz, LGBl. 52/2001 i.d.g.F. die Baubewilligung für den mit Eingabe vom 15.03.2021 beantragten Um- und Zubau beim landwirtschaftlichen Gebäude sowie die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H nach dem festgestellten Sachverhalt versagt. Mit Baubescheid vom 20.09.2021 wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz, Landesgesetzblatt 52 aus 2001, i.d.g.F. die Baubewilligung für den mit Eingabe vom 15.03.2021 beantragten Um- und Zubau beim landwirtschaftlichen Gebäude sowie die Errichtung mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H nach dem festgestellten Sachverhalt versagt.
S P, A x, xxxx H, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft, Lustenauerstraße 64, 6850 Dornbirn brachte fristgerecht am 15.11.2022 Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt H vom 20.09.2021, Zl. x beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein.
In der Beschwerde vom 15.11.2022 wird ua. angeführt, dass die erfassten Bauwerke allesamt und größtenteils lange vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung der Liegenschaften in Frei-fläche-Freihaltegebiet (FF) errichtet wurden und diese Bauwerke (wie auch noch heute) einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung gemäß des Raumplanungsgesetzes dienten und weiterhin dienen. Des Weiteren wird angeführt, dass der Reitplatz im Jahr 1991 bereits bestanden hat und die Behörde davon wusste und gebilligt wurde. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, dass die Paddocks keine Bauwerke iSd Baugesetzes sind und somit nicht anzeigenpflichtig und mangels Gefahreneignung iSd § 18 Abs. 2 lit. c Vorarlberger Baugesetz zudem ohnehin nie genehmigungspflichtig waren.
In der Beschwerde vom 15.11.2022 wird ua. angeführt, dass die erfassten Bauwerke allesamt und größtenteils lange vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung der Liegenschaften in Frei-fläche-Freihaltegebiet (FF) errichtet wurden und diese Bauwerke (wie auch noch heute) einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung gemäß des Raumplanungsgesetzes dienten und weiterhin dienen. Des Weiteren wird angeführt, dass der Reitplatz im Jahr 1991 bereits bestanden hat und die Behörde davon wusste und gebilligt wurde. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, dass die Paddocks keine Bauwerke iSd Baugesetzes sind und somit nicht anzeigenpflichtig und mangels Gefahreneignung iSd Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, Vorarlberger Baugesetz zudem ohnehin nie genehmigungspflichtig waren.
Die Stadt H übermittelte am 31.01.2022 zum Beschwerdeinhalt von S P dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eine Stellungnahme, Zl. x (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 03.02.2022, Zl. 318-12/2022-R18).
Die Beschwerdeführerin, jetzt vertreten durch Rechtsanwältin Drin. Carolin Schmid-Gasser, LL.M, Zollgasse 4, 6850 Dornbirn, brachte am 23.12.2022 ein ergänzendes Vorbringen und Urkundenvorlage beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. Dem ergänzenden Vorbringen liegt das Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft DI M K vom 18.10.2022 bei. Aus dem Gutachten von DI K geht hervor, dass landwirtschaftlichen Einkünfte pro Jahr iHv EUR 8.129,62 erwirtschaftet werden. Herr K kommt dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb führt, bei welchem landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden und der geeignet ist zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beizutragen.
Die Stadt H hat am 02.05.2023, Zl. y gemäß §§ 28 Abs. 2 und 29 Bau-gesetz, LGBl. Nr. 52/2001 i.d.g.F. Frau S P, A x, xxxx H die Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke im Strohlager, die Errichtung eines Abstellraumes im Strohlager, die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes und für den Umbau des Strohlagers mit Küche und WC auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, KG H unter Auflagen erteilt. Begründet wird dies ua. aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorgelegten Gutachten der zugezogenen Sachverständigen sowie der erteilten Auflagen. Die Stadt H hat am 02.05.2023, Zl. y gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 Bau-gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, i.d.g.F. Frau S P, A x, xxxx H die Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke im Strohlager, die Errichtung eines Abstellraumes im Strohlager, die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes und für den Umbau des Strohlagers mit Küche und WC auf den Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, KG H unter Auflagen erteilt. Begründet wird dies ua. aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der vorgelegten Gutachten der zugezogenen Sachverständigen sowie der erteilten Auflagen.
Am 01.07.2024 hat die Stadt H eine Stellungnahme, Zl. x an das LVwG abgegeben. Die Stellungnahme liegt dem Akt bei. In der Stellungnahme wird der Sachverhalt nochmals kurz erläutert, ua. wird darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 20.09.2021 der Beschwerdeführerin die Baubewilligung versagt wurde. In der Stellungnahme werden die im Hauptgebäude befindlichen Räumlichkeiten mit deren Flächengrößen angeführt und auf eine durch die Behörde durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung hingewiesen, bei der Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt wurden. Unter Spruch II. im Bescheid Zl. x vom 20.09.2021 wurde angeführt, welche Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendig sind (siehe Fragestellung des LVwG). Am 01.07.2024 hat die Stadt H eine Stellungnahme, Zl. x an das LVwG abgegeben. Die Stellungnahme liegt dem Akt bei. In der Stellungnahme wird der Sachverhalt nochmals kurz erläutert, ua. wird darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 20.09.2021 der Beschwerdeführerin die Baubewilligung versagt wurde. In der Stellungnahme werden die im Hauptgebäude befindlichen Räumlichkeiten mit deren Flächengrößen angeführt und auf eine durch die Behörde durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung hingewiesen, bei der Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt wurden. Unter Spruch römisch zwei. im Bescheid Zl. x vom 20.09.2021 wurde angeführt, welche Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendig sind (siehe Fragestellung des LVwG).
5.
Befund 5.1.
Landwirtschaftlicher Betrieb S P Der Betrieb mit der LFBIS-Nr. x an der Adresse S, xxxx H wird von S P im Nebenerwerb bewirtschaftet. Im LFR wird als Betriebsadresse die A x, xxxx H angeführt, ebenso die Wohnadresse. Der pauschalierte Betrieb liegt nordöstlich der Stadt H, ca. 100 m östlich vom Flugfeld und 330 m westlich der Eisenbahntrasse in den „U G“. Nordöstlich grenzen die oben genannten Grundstücke an die S, die südwestlichen Grundstücksgrenzen werden vom Obersätzegraben (Gewässergraben) begrenzt. Der Betrieb liegt auf einer Seehöhe von 410 müA7. S P ist Alleineigentümerin der Liegenschaften mit den GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H (Abb. 1).
Abb. 1: Lageplan des Betriebes mit der LFBIS-Nr. x von S P, KG H. * Luftbild gelöscht* Ein tierhaltender landwirtschaftlicher Betrieb umfasst üblicherweise: ● bewirtschaftete Flächen ● landwirtschaftlichen Nutztiere ● Wirtschaftsgebäude zur Unterbringung von Tieren, Futter, Maschinen, Geräten und andere Betriebsmittel, sowie ● Arbeitskräfte Als Betriebsstandort gilt in der Regel die Adresse des Wirtschaftsgebäudes, im Falle räumlicher Nähe oder keiner gesonderten Adresse des Wirtschaftsgebäudes ist die Wohnadresse des/der Bewirtschafters:in der Betriebsstandort.
Darüber hinaus fordern bzw. ergeben sich aus betrieblichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit Tierhaltung in Österreich unter anderem: ● eine LFBIS- bzw. Betriebsnummer (Statistik Austria) ● Meldepflichten über die Tiere bzw. die Tierhaltung (RinderNET der AMA und/oder das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS der Statistik Austria) und ● Anträge bei Fördergebern, insbesondere der Agrarmarkt Austria (allenfalls mit zwischen geschaltenen Organisationen wie der Landwirtschaftskammer oder dem Amt der Landesregierung als Einreich- und/oder Förderabwicklungsstellen).
Im Land- und Forstwirtschaftsregister der Statistik Austria ist unter dem Namen S P mit Zugangsdatum xx.xx.xxxx ein Betrieb in der A x, xxxx H mit der Betriebsnummer x registriert. Weiters ist im LFR unter der Wohnadresse A x, xxxx H die Beschwerdeführerin angeführt. Bei der Abfrage des Betriebes im LFR ist der Betrieb mit dem Status „Aktiv“ versehen. Die Wirtschaftsausrichtung ist im LFR mit 01420 (Haltung von Rindern) angegeben. Der Betrieb wird nach Aussage von S P selbst, wenn notwendig gemeinsam mit Familienangehörigen (Ehepartner, Sohn, Eltern) bewirtschaftet und wird in konventioneller Wirtschaftsweise geführt.
Am Betrieb werden laut AMA-Tierliste 2024 (Stichtag: 01.04.2024) zehn Einhufer, aktuell neun Pferde, davon 4 Einstellpferde, 3 eigene Zuchtstuten und 2 „Hobbypferde“ (1 Pferd ist im Frühjahr verstorben), ein Rinder und 50 Stück Geflügel gehalten und laut AMA-Feldstückliste 6,26 Hektar Dauergrünland bewirtschaftet. Laut ÖPUL8 2023 wird an folgenden Maßnahmen teilgenommen: UBB9, Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähige Grünland, Naturschutz, Tierwohl-Weide Rinder, Tierwohl-Weide Equiden10, Natura 2000 und andere Schutzgebiete.
Bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), vormals Sozialversicherung der Bauern (SVB) ist S P hinsichtlich Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig versichert und zahlte im Jahr 2023 einen Versicherungsbeitrag von EUR 1.757,67.
5.2.
Bewirtschaftete Flächen, Betrieb x Der Betrieb bewirtschaftet insgesamt laut Feldstückliste 62.623 m² (6,2623 Hektar) Grünland.
Von diesen 6,2623 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sind 3.387 m² (0,3387 ha) Eigengrund und 59.166 m² (5,9166 ha) Pachtfläche. Von den 59.166 m² (5,9166 ha) Pachtfläche sind 11.052 m² (1,1052 ha) Pachtfläche vom Vater J W.
Von den 6,2623 ha beantragten Flächen sind 27.084 m² (2,7084 ha) als sonstige Grünland-flächen angeführt, für die keine Fördergelder ausbezahlt werden. Laut Luftbild (VoGIS) werden die angegeben Flächen zwischen dem E und der R nicht im vollem Ausmaß bewirtschaftet bzw. stimmen die MFA-Daten nicht mit dem Luftbild überein, so dass viel weniger Fläche für die Bewirtschaftung zur Verfügung steht (Abb. 9).
Abb. 2: FWP der Betriebs-Hofflächen in der S, KG H. * Luftbild gelöscht* Abb. 3: Übersicht Flächenwidmungsplan Stadt H. * Luftbild gelöscht* Abb. 4: MFA der beantragten Flächen bei der AMA, KG H. * Luftbild gelöscht* Sämtliche Flächen rund um den F, von der Bahnlinie im Osten bis zur S Grenze im Westen sowie vom Siedlungsrand von H im Süden bis nach D im Norden sind – bis auf wenige Ausnahmen – im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet (FF) gewidmet. Auch die Eigentums- und Pachtflächen von S P liegen in FF (Abb. 2 und 3).
Abb. 5: Pachtflächen, S., KG H. * Luftbild gelöscht* Abb. 6: MFA Pachtflächen S., KG H. * Luftbild gelöscht* Die Landwirtschaftsflächen werden als Mähwiese/ -weiden mit drei und mehr Nutzungen, als Mähwiese /-weiden mit zwei Nutzungen, als Dauerweide als Streuwiese oder sonstige Flächen genutzt (Abb. 4 und 6).
Die in Abb. 5 angeführten Grundstücke mit den GST-NRn .aaaa, bbbb, cccc und dddd, EZ x, alle KG H befinden sich im Alleineigentum von J W, E x, xxxx H, Vater von S P. Diese Flächen inkl. der Liegenschaft mit der GST-NR aaab, KG H werden von S P gepachtet. Die Landwirtschaftsflächen sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche-Landwirtschafts-gebiet (FL) und ein kleiner Teil der GST-NR dddd als Forstfläche (F) ausgewiesen (Abb. 7) und werden laut beantragten MFA als Dauerweide und als Streuwiese genutzt (Abb. 6). Auf der Punktparzelle .aaaa, KG H steht ein Gebäude mit Zubau das als Sommerstall genutzt wird. Der Zubau ist auf Anfrage bei der Stadt H genehmigt. Die oben genannten Liegenschaften sind 2.125 m Luftlinie bzw. ca. 7,3 Fahrkilometer (15 Minuten) von der Betriebsstätte in der S entfernt.
In Abb. 8 ist die Verteilung der Pachtflächen (pinke Flächen) und der Eigentumsflächen (gelb) ersichtlich.
Abb. 7: FWP der Flächen an der S, KG H. * Luftbild gelöscht* Abb. 8: Verteilung der Feldstücke (pink = Pachtflächen, gelb = Eigentumsflächen), KG H und A. * Luftbild gelöscht* Abb. 9: MFA beantragte Flächen als sonstige Grünlandflächen zwischen dem E und der Ax, KG A. * Luftbild gelöscht* Die im Mehrfach-Antrag angeführten Besitzverhältnisse stimmen nicht mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen laut Grundbuch überein. Auch die im MFA gemachten Angaben in Bezug auf die Bewirtschaftungsflächen (förderfähige Flächen) weichen von der Realität ab. So ist zum Bespiel eine Autobahnbrücke (-zubringer) als beantragte Förderfläche bei der AMA gemeldet, bzw. der Begleitweg der Ax der R sowie Gewässerflächen des E. Die Flächenangaben im MFA von S P (6,2623 ha) stimmen nicht mit den bewirtschafteten Flächen in der Natur überein, das Flächenausmaß muss aufgrund der unrichtigen Angaben geringer sein. Die förderfähigen Flächen betragen laut MFA-Feldstückliste 35.518 m² (3,5518 ha), 27.105 m² (2,7105 ha) sind als sonstige Grünlandflächen gemeldet, für die keine öffentlichen Gelder bezahlt werden, tlw. sind diese Flächen verbuscht oder sind Gewässer-flächen.
Die GST-NRn eeee und ffff, beide KG H sind laut MFA-Antrag als Eigentums-flächen angeführt, in Wirklichkeit sind diese beiden Grundstücke im Alleineigentum von S W bzw. Hälfteeigentum von H und N F. Die GST-NR gggg, KG H ist im MFA fälschlicherweise als Eigentumsflächen von S P gemeldet, tatsächlich befindet sich dieses Grundstück im Alleineigentum von A D (Tauschvertrag vom 04.01.2022, notariell beglaubigt von Dr. J H am 17.01.2022).
5.3.
Tierhaltung Beim Betrieb mit der LFBIS-Nr. x handelt es sich um einen Mutterkuhbetrieb mit eigener Nachzucht. Am Betrieb wird zurzeit laut AMA-Tierliste eine Mutterkuh gehalten, eine zweite Mutterkuh soll angeschafft werden. Zum Stichtag 01.04.2024 sind am Betrieb 50 Stück Legehennen und 10 Equiden (Pferde) vorhanden, wobei ein Pferd im Frühjahr 2024 verstorben ist. Die Hühnerhaltung wird in Freilandhaltung betrieben. Bei den Pferden handelt es sich um eine Pensionspferdehaltung sowie um Zuchtpferde der Rasse Isländer, die Shetlandponys werden als Hobbytiere gehalten.
Die Nachzucht wird als einjähriges oder halbjähriges Rind an Zwischenhändler (Tierhändler oder Bauern) lebend verkauft. Die Eier werden direkt ab Hof auf Vorbestellung vermarktet. Am Betrieb werden 4 Einstellpferde gehalten, der Einstellpreis pro Pferd beträgt EUR 350,00. Dies ergibt eine Summe von EUR 16.800,00 pro Jahr. Des Weiteren werden eigene Pferde der Rasse Shetland und Isländer gehalten. Die Shetlandponys (zurzeit ein Pony) werden nach Auskunft als „Hobby“ am Betrieb gehalten, die Islandpferde als Zuchttiere, wobei zurzeit nur eine Stute nachweislich als Zuchtstute anerkannt ist, eine zweite Jungstute soll im Herbst als Zuchttier anerkannt werden (Auskunft am Telefon am 15.07.2024). Die zweite Jungstute sollte nächstes Jahr anerkannt werden. Neben den Stuten ist noch ein Isländer-Wallach am Betrieb. Die eigenen Pferde haben eine Nutzungsdauer von ungefähr 10 Jahren. Im Jahr 2019 und 2022 wurden zwei Islandfohlen verkauft. Demnach sind neben den vier Einstellpferden zwei eigene Jungstuten, ein eigener Wallach und eine eigene Altstute sowie das Shetlandpony am Betrieb. Die Altstute ist laut Aussage der Beschwerdeführerin bereits belegt, die beiden Jungstuten sollen noch gedeckt werden. Eine Trächtigkeitsuntersuchung wurde durchgeführt, einen schriftlichen Nachweis darüber gibt es nicht.
5.4.
Maschinen und Geräte, Gebäude und bauliche Anlagen Am Betrieb sind nach Auskunft der Beschwerdeführerin die erforderlichen Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der Grünlandflächen vorhanden. Der Betrieb verfügt über eigene Maschinen wie Traktor, Kreisler Bandrechen, Anhänger, Mähwerk, Motormäher, Rasenmähertraktor für die Pferdehaltung und diverse Kleingeräte. Die Festmistausbringung wird mit einem Leih-Festmiststreuer von J K aus H erledigt, die Gülleausbringung sowie das Heupressen wird überbetrieblich vom Maschinenring durchgeführt. Am Betrieb sind der Traktor, der Kreisler und der Motormäher untergebracht, der Rest der Maschinen befinden sich am Betrieb von J N, der diese ebenfalls in Verwendung hat.
Am Betriebsstandort in der S befindet sich ein Wirtschaftsgebäude mit Pferdeboxen inkl. Auslauf, Sattelkammer, Reitplatz sowie Paddocks, einzelne Pferdeboxen, Hühnerstall, ein Container, Mistlege, Heubergeraum, Traktorunterstellraum und Lagerplatz für Sägespäne für die Einstreu sowie weitere bauliche Anlagen (siehe auch Pläne). Die Tiere werden im Winter am Betriebsstandort in der S gehalten. Der Heulagerraum befindet sich im Obergeschoß über den Pferdeboxen. Die Silageballen (Gärfutter) werden im Freien gelagert.
Des Weiteren gibt es noch einen „Sommerstall“ im Ortsteil E beim „A“ Dieser Sommerstall wird nach Auskunft von S P als Stall für die Rinder während der Sommermonate verwendet. Zurzeit sind dort zwei Rinder, eines von der Beschwerdeführerin und ein Rind von M D aus H. Die Tiere können dort ständig aus- und eingehen. Im Stall befindet sich eine Futterraufe und ein Futterlager, im Stall ist keine Tränke vorhanden, wohl aber eine Quelle und Tränke in der Nähe des Stallgebäudes. Am Stallgebäude angebaut ist ein – laut Stadtgemeinde H – genehmigter Zubau, der auf einer Seite offen ist. Auf dem Luftbild von 2020 war dieser Zubau noch nicht vorhanden. Im Stallgebäude selbst befindet sich ein Aufenthaltsraum mit Sitzecke, einem Tisch und Stühlen sowie einem Holzofen.
5.5.
Arbeitskräfte Die organisatorische, insbesondere die administrative Leitung des Betriebes mit der BNr. x liegt bei der Beschwerdeführerin S P. Sie stellte die im Zuge des Ortsaugenscheins erbetenen Informationen und Unterlagen in kurzer und ausgezeichneter Qualität zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin führt laut LFR den Betrieb mit der LFBIS-Nr. x an der Adresse S, KG H (Nähe Flugfeld H). Der Betrieb ist in der S ohne Straßennummer, die Wohnadresse ist die A x, xxxx H. Der Betrieb führt landwirtschaftliche Aufzeichnungen wie AMA-Anträge, Tierlisten der am Betrieb gehaltenen Tiere sowie eine Feldstückliste der bewirtschafteten Flächen.
Die Alltagsarbeiten am Betrieb, insbesondere die Stallarbeiten (Grundfutterbereitung, etc.) werden großteils von der Beschwerdeführerin wahrgenommen, für Tätigkeiten, die mehrere Personen gleichzeitig erfordern (Heuwerbung, etc.) können ihr Mann, ihr Sohn oder ihre Eltern unterstützend beigezogen werden. Die Grünlandbewirtschaftung (Heuwerbung wie Mähen, Wenden, Schwaden, etc.) wird mit den hofeigenen Maschinen und Geräten selbst durchgeführt, das Heupressen wird überbetrieblich von Maschinenring erledigt, ebenso die Gülleausbringung. Der Festmist wird mittels eines geliehenen Festmistdüngerstreuer selbst ausgebracht.
5.6.
Aus- und Weiterbildungen von S P Die Beschwerdeführerin ist gelernte Drogistin und zurzeit bei der Firma K in H als Teilzeitkraft beschäftigt. Laut Auskunft von Frau P hat diese keine landwirtschaftliche Fachschule oder eine höhere landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist auf einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen. Der Betrieb mit der BNr. x war nach Auskunft von Frau P immer schon in der Familie und seitdem werden dort Rinder und Pferde gehalten. Der Betrieb wird nach Auskunft von Frau P selbst bzw. gemeinsam mit Familienangehörigen, die auch als Bewirtschafterin bei der AMA seit dem Jahr 2014 gemeldet ist, bewirtschaftet (Zugangsdatum im LFR 20.05.2014). Dadurch hat sich die Beschwerdeführerin praktische Kenntnisse angeeignet. Weiters wurde Nachweise über LFI11-Veranstaltungen nachgewiesen.
Die vorgelegten Unterlagen sind Nachweise über besuchte Veranstaltungen, die vorrangig informativen Charakter, die von der Interessensvertretung abgehalten werden, haben und nicht als Weiterbildungsveranstaltungen im engeren Sinn gesehen werden können, auch wenn dadurch gewisse Stunden für den Betrieb angerechnet werden, die der Betrieb für den Erhalt von öffentlichen Zuwendungen nachweisen muss. Der Nachweis der Reitpädagogik ist keine landwirtschaftliche bodenabhängige Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, ebenso nicht „Die Kammer kommt in die Regionen“.
5.7.
Betriebswirtschaftliche Verhältnisse einschließlich Vermarktung Der Betrieb mit der LFBIS-Nr. x hat in den letzten Jahren im Schnitt jährlich EUR 4.504,00 an öffentlichen Zahlungen erhalten, im Jahr 2023 wurden landwirtschaftliche Förderungen von EUR 3.100,00 bezogen. Die Höhe der Fördergelder ist abhängig von den Maßnahmen, an denen der Betrieb teilnimmt und von der Anzahl der Tiere die am Betrieb gehalten werden. Neben den Fördergeldern hat der Betrieb betriebliche Einnahmen aus der Landwirtschaft und dem Einstellen von Pferden. Die landwirtschaftlichen Einnahmen werden mit dem Verkauf von Jungrindern bzw. Kälber und dem Verkauf von Zuchtpferden erzielt.
Laut Urkundenvorlage (Gutachten § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz von DI K, erstellt am 18.10.2022) erwirtschaftet der Betrieb ein landwirtschaftliches Einkommen pro Jahr von EUR 8.129,62. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Unternehmerertrag von EUR 33.430,40 abzüglich der variablen Kosten von EUR 17.879,32 und abzüglich der Fixkosten von 7.421,47. Ein Betriebs-konzept wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Laut Urkundenvorlage (Gutachten Paragraph 18, Absatz 3, Raumplanungsgesetz von DI K, erstellt am 18.10.2022) erwirtschaftet der Betrieb ein landwirtschaftliches Einkommen pro Jahr von EUR 8.129,62. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Unternehmerertrag von EUR 33.430,40 abzüglich der variablen Kosten von EUR 17.879,32 und abzüglich der Fixkosten von 7.421,47. Ein Betriebs-konzept wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstellt.
Das landwirtschaftliche Einkommen wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auf Grundlage der zugesendeten Unterlagen (Rechnungen, ausbezahlten Fördergeldern, etc.) neu berechnet. Die Höhe der öffentlichen Zuwendungen belaufen sich im Schnitt (letzten fünf Jahre) auf EUR 4.504,00.
Die betrieblichen landwirtschaftlichen Einnahmen inklusive der öffentlichen Zuwendungen belaufen sich in etwa auf EUR 12.335,00 pro Jahr. Die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung belaufen sich auf EUR 16.800,00. Nach Abzug der Aufwendungen (variable Kosten und Fixkosten) von ca. EUR 23.818,00 ergeben sich Einkünfte in Höhe von ca. EUR 5.318,00.
6.
Gutachten 6.1.
Liegt unter Berücksichtigung der nunmehrigen Ausführungen im Privatgutachten des DI K hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin derzeit vorgenommenen Bewirtschaftung auf GST-NRn xxxx, yyyy und zzzz, alle KG H, eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor?
Konkret: Dienen die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, der Umbau des Strohlagers mit Küche und die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung?
Bodenabhängige Bewirtschaftung Auf die Frage was unter „bodenabhängig“ verstanden wird, wird auf die Definition auf Seite 183 in der kommentierten Ausgabe des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes von Fleisch & Fend (2019) verwiesen: „Bodenabhängig ist die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bei der Tier-haltung (bodenabhängiger Betrieb), wenn mindestens 50 % der notwendigen Energie des Futters auf selbstbewirtschafteten Flächen erzeugt wird und zugleich mindestens 50 % des anfallenden Düngers auf selbstbewirtschafteten Flächen nach den einschlägigen Bestimmungen aus-gebracht werden.
Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll klarstellen, dass unter Landwirtschaft im Sinne des § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, Zucht von Nutztieren oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren ausgerichtet ist. Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll klarstellen, dass unter Landwirtschaft im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Raumplanungsgesetz (RPG) jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, Zucht von Nutztieren oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren ausgerichtet ist.
Der Begriff „Landwirtschaft“ im § 18 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) wurde in den einschlägigen erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs. 3 RPG (Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) eigens definiert. Demnach kann eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG nur dann vorliegen, wenn die Tätigkeit ausgerichtet ist auf – die Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen oder – die Zucht von Nutztieren oder – die Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren. Die Einstellpferdehaltung stellt keine solche landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Sie ist folglich nicht unter dem Begriff der „Landwirtschaft“ im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG zu subsumieren, womit die Novelle der Gewerbeordnung 2017 keine Deckung im Vorarlberger Raumplanungsgesetz findet.
Der Begriff „Landwirtschaft“ im Paragraph 18, Absatz 3, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) wurde in den einschlägigen erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 18, Absatz 3, RPG (Beilage 8 aus 1996, des römisch 26 . Vorarlberger Landtages) eigens definiert. Demnach kann eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RPG nur dann vorliegen, wenn die Tätigkeit ausgerichtet ist auf – die Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen oder – die Zucht von Nutztieren oder – die Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren. Die Einstellpferdehaltung stellt keine solche landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Sie ist folglich nicht unter dem Begriff der „Landwirtschaft“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RPG zu subsumieren, womit die Novelle der Gewerbeordnung 2017 keine Deckung im Vorarlberger Raumplanungsgesetz findet.
Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe“ im Raumplanungsgesetz (§ 18 Abs. 3 RPG) ist die Gewerbeordnung (GewO) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 18 Abs. 3 RPG am 07.08.1996 maßgeblich – folglich die Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 4 GewO i.d.F. BGBl Nr. 194/1994. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Bestimmung mit den 25 Einstellpferden und „Zwei-Einstellpferde-pro-Hektar-Grenze“.Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe“ im Raumplanungsgesetz (Paragraph 18, Absatz 3, RPG) ist die Gewerbeordnung (GewO) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, RPG am 07.08.1996 maßgeblich – folglich die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GewO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Bestimmung mit den 25 Einstellpferden und „Zwei-Einstellpferde-pro-Hektar-Grenze“.
Der Begriff „Landwirtschaft“ im § 18 Abs. 3 RPG richtet sich nicht nach der Begriffsdefinition in der Gewerbeordnung 1994, weil es keinen Hinweis auf einen diesbezüglichen Verweis gibt. Das Begriffsverständnis nach Landesrecht und Bundesrecht ist demnach ein unterschiedliches. Der Bund definiert diesen Begriff in der Gewerbeordnung 1994 unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechts (Betriebsanlagenrecht), das Land im Raumplanungsgesetz unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Raumplanung (Flächenwidmungsplan).Der Begriff „Landwirtschaft“ im Paragraph 18, Absatz 3, RPG richtet sich nicht nach der Begriffsdefinition in der Gewerbeordnung 1994, weil es keinen Hinweis auf einen diesbezüglichen Verweis gibt. Das Begriffsverständnis nach Landesrecht und Bundesrecht ist demnach ein unterschiedliches. Der Bund definiert diesen Begriff in der Gewerbeordnung 1994 unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechts (Betriebsanlagenrecht), das Land im Raumplanungsgesetz unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Raumplanung (Flächenwidmungsplan).
Eine rechtskonforme Einstellpferdehaltung im Landwirtschaftsgebiet setzt immer eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung der Einstellpferdehaltung gegenüber einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb mit Urproduktion voraus. Darüber hinaus ist das Nebengewerbe ein Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit, womit eine organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform mit der landwirtschaftlichen Urproduktion einhergeht. Zusätzlich zur Unterordnung und organisatorischen Verbundenheit muss die Notwendigkeit der Bauten und Anlagen für den Betriebszweig der Einstellpferdehaltung anhand eines Betriebskonzeptes nachgewiesen werden.
Diese raumplanungsrechtliche Beurteilung entspricht den Zielen der Vorarlberger Landwirtschaftsstrategie „Landwirt.schafft.Leben“, welche die bodenabhängige Lebensmittelproduktion der bäuerlichen Familienbetriebe in den Fokus rückt. Dieselbe Zielsetzung wurde 2019 im Vorarlberger Raumplanungsgesetz im „§ 2 Abs. 2 lit. a aufgenommen.Diese raumplanungsrechtliche Beurteilung entspricht den Zielen der Vorarlberger Landwirtschaftsstrategie „Landwirt.schafft.Leben“, welche die bodenabhängige Lebensmittelproduktion der bäuerlichen Familienbetriebe in den Fokus rückt. Dieselbe Zielsetzung wurde 2019 im Vorarlberger Raumplanungsgesetz im „§ 2 Absatz 2, Litera a, aufgenommen.
In der Landwirtschaftszone können somit keine Bauten und Anlagen ausschließlich für die Einstellpferdehaltung entstehen, es braucht immer eine landwirtschaftliche Urproduktion zur Erzeugung tierischer und pflanzlicher Lebensmittel. Darüber hinaus ist die Einstellpferdehaltung in einem wirtschaftlich untergeordneten Umfange zur Urproduktion zu betreiben und ist eine enge Verzahnung zwischen der betrieblichen Urproduktion und der Einstellpferdehaltung nachzuweisen. Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist es für einen bäuerlichen Urproduktionsbetrieb möglich mittels Einstellpferdehaltung eine zusätzliche Einkommensquelle zu erschließen. Dies bedeutet, dass das Vermieten und Einstellen von Reittieren als Nebengewerbe nur dann zulässig ist, wenn es gemeinsam mit einer landwirtschaftlichen Urproduktion ausgeübt wird und folgende zwei Punkte eingehalten werden: ● Das Nebengewerbe (Einstellpferdehaltung) muss eine mit der landwirtschaftlichen Urproduktion organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform bilden bzw. mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch eng verflochten sein. ● Das Nebengewerbe (Einstellpferdehaltung) muss im Vergleich zur landwirtschaftlichen Urproduktion wirtschaftlich untergeordnet sein. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Urproduktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügiger ist. Die Beurteilung hat nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild zu erfolgen, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung sowie auf die Höhe des Ertrages und der Kosten.
Merkmal „Wirtschaftliche Unterordnung“ Zur Beurteilung, ob der Betriebszweig „Einstellpferdehaltung“ im Vergleich zur Urproduktion wirtschaftlich untergeordnet ist, bilden die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen Umsatz, Deckungsbeitrag, Gewinn geeignete wirtschaftliche Merkmale bzw. geeignete Parameter. ● Zum Umsatz der Urproduktion zählen ua. Markterlöse aus dem Verkauf tierischer und pflanzlicher Urprodukte (Fleisch, Eier, Zuchttierverkauf, etc.) bzw. am Betrieb weiterveredelte Lebensmittel (Fleischwaren, Käse, etc.). ● Zum Umsatz der Einstellpferdehaltung zählen idR die Einnahmen zur Bereitstellung von bestimmten Dienstleistungen (bauliche Anlagen, Betreuung der Tiere, Futter, etc.) welche monatlich von den Pferdebesitzern je Einstellplatz abgegolten werden. ● Umsätze aus anderen Nebengewerben (z.B. Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln, etc.) oder die häusliche Nebenbeschäftigung erhöhen nicht die Umsätze der Urproduktion. ● Einnahmen durch öffentliche Leistungsabgeltungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder weitere Leistungsabgeltungen (z.B. Landeszahlungen) sind hinzuzurechnen. ● Die variablen Kosten und die Fixkosten sind entsprechend aufzuteilen. ● Die %-Urproduktion und %-Einstellpferdehaltung ergeben gemeinsam 100 %.
Eine Unterordnung nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (vgl. VwGH 09.02.1954, 1635153 VWSlg 3293 N1954; VwGH 25.09.1974‘ 2003173). Ob eine wirtschaftliche Unterordnung im konkreten Bewertungsfall vorliegt, ist schlussendlich eine Rechtsfrage und von der Behörde/Gericht zu würdigen. Liegt in der Gesamt-betrachtung die Einstellpferdehaltung bei > 30 %, kann wohl kaum mehr von einer geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung und somit von keiner Unterordnung ausgegangen werden. Eine Unterordnung nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist vergleiche VwGH 09.02.1954, 1635153 VWSlg 3293 N1954; VwGH 25.09.1974‘ 2003173). Ob eine wirtschaftliche Unterordnung im konkreten Bewertungsfall vorliegt, ist schlussendlich eine Rechtsfrage und von der Behörde/Gericht zu würdigen. Liegt in der Gesamt-betrachtung die Einstellpferdehaltung bei > 30 %, kann wohl kaum mehr von einer geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung und somit von keiner Unterordnung ausgegangen werden.
Auf dem Betrieb von S P wird im Jahresschnitt der letzten fünf Jahre (2019- 2023) ein Rind (0,91 GVE) und im Schnitt 50 Stück Geflügel gehalten. Die bereits praktizierte Bewirtschaftung von Landwirtschaftsfläche zur Erzeugung von Grundfutter für die Rinderhaltung ist jedenfalls eine bodenabhängige Wirtschaftsweise. Auch die Rinderhaltung ist bodenabhängig, wenn der Rinderbestand einschließlich der Jungtiere wiederkäuergerecht und überwiegend mit selbsterzeugtem Grundfutter (Gras, Heu, Silage) erfolgt, was angesichts der vorhandenen Grünlandflächen naheliegend ist. Der von den Tieren anfallende Wirtschaftsdünger wird auf den selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht.
Bei den am Betrieb gehaltenen Pferde handelt es sich um vier Einstellpferde und fünf eigene Pferde (drei Zuchtstuten, ein Wallach und ein „Hobby“-Pferd), im Schnitt 9,4 Pferde (2019 – 2023). Für das Einstellen der Pferde sind keine schriftlichen Verträge vorhanden, eine mündliche Vereinbarung gibt es.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen liegt grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vor, da die vorliegenden Tätigkeiten auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc.) dienen.
Die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes dient der Lagerung von Sägespänen zum Einstreuen der Pferdeboxen und zum Unterstellen des Traktors auf der Rückseite des Zubaus. Die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach dient dem Unterstellen von Schränken, etc. für die Einstellpferdebesitzer. Für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung ist aus Sachverständigensicht die Errichtung des Flugdaches auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes für die Lagerung von Einstreu nicht notwendig. Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in diesem Umfang ist eine Küche für eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig. Ebenso wenig die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach.
In diesem Zusammenhang verweist der landwirtschaftliche Amtssachverständige auf Punkt 6.2. Merkmal „Notwendigkeit“ und auf Punkt 7. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen.
6.2.
Wenn ja: Sind die beantragten (und oben angeführten) Umbauten im projektierten Umfang notwendig?
Merkmal „Notwendigkeit“ Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist laut Verwaltungsgerichtshof an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Flächen zersiedelt. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat der VwGH wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen (vgl.
VwGH 20.09.2012, 2012/06/0083).Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist laut Verwaltungsgerichtshof an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Flächen zersiedelt. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist.
In diesem Zusammenhang hat der VwGH wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen vergleiche VwGH 20.09.2012, 2012/06/0083).
In diesem Zusammenhang gilt es festzustellen, ob es sich um einen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten Betrieb handelt oder um eine Hobbylandwirtschaft (Abgrenzung zur „Freizeitlandwirtschaft“). Um diese Frage beantworten zu können bedarf es betriebswirtschaftlicher Berechnungen, um feststellen zu können, ob die erzielten landwirtschaftlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt beitragen können.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat hierzu betriebswirtschaftliche Berechnungen auf Grundlage der vorgelegten Verkäufe – belegt durch Rechnungen und Kassabelege der Beschwerdeführerin – durchgeführt. Weitere Grundlage der Berechnungen waren ua. die Berechnung von DI M K (siehe Gutachten vom 18.10.2022), Internet-Deckungsbeitragsrechner, Standarddeckungsbeitrag, Förderdatenbank der Abt. Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat aufgrund obiger Grundlagen ein landwirtschaftliches Einkommen inkl. öffentlicher Zuwendungen von EUR 12.335,00 berechnet. Die Einkünfte aus der Pferdeeinstellung betragen EUR 16.800,00. Abzüglich der variablen Kosten und der Fixkosten wird ein Einkommen von EUR 5.318,00 erzielt.
Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von EUR -1.204,00.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind die beantragten Umbauten im projektierten Umfang nicht notwendig, da es sich laut Berechnungen um keinen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb handelt und die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einstellpferdehaltung nicht übergeordnet sind.
Für die Abgrenzung einer zumindest im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft zu einer Freizeitlandwirtschaft ist das landwirtschaftliche Einkommen maßgeblich. Ob das errechnete landwirtschaftliche Einkommen ausreicht bzw. zum Lebensunterhalt der Bewirtschafterin und deren Familie beiträgt und dass von einer im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft ausgegangen werden kann, ist eine Rechtsfrage und ist von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu würdigen.
7.
Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Zusammenfassend handelt es sich beim Betrieb mit der LFBIS-Nr. x um einen konventionellen Betrieb der bodenabhängigen Tätigkeiten ausübt. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet Grünlandflächen zur Erzeugung von Grundfutter für die am Betrieb gehaltenen Tiere. Am Betrieb wird eine Mutterkuh, fünf eigene Pferde (Islandpferde und Shetlandpony) sowie vier Einstellpferde gehalten. Frau P ist bei der AMA als Bewirtschafterin registriert und bezieht öffentliche Zuwendungen in Form von Leistungsabgeltungen. Der Betrieb wird selbst mit – laut Auskunft der Beschwerdeführerin – den eigenen Maschinen und Geräte, die bei einem befreundeten Landwirt untergestellt sind, bewirtschaftet (wurde vom SV nicht plausibilisiert). Für die Unterbringung der Tiere sind ein Pferdestall mit Pferdeboxen und Auslauf, ein Rinderstall, Hühnerstall und Pferdeaussenboxen mit Auslauf sowie ein Sandplatz vorhanden. Das Heu- und Strohlager befindet sich über dem Pferdestall im Obergeschoß (OG). Weitere Räumlichkeiten für die Pferdeeinsteller sowie WC und Küche, Lagerraum für Sägespäne zum Einstreuen befinden sich im OG bzw. nordöstlich und südöstlich des Pferdestalls.
Die anfallenden Arbeiten werden von der Beschwerdeführerin, wenn notwendig auch von Familienangehörigen erledigt. Eine landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung kann nicht nachgewiesen werden, Weiterbildungen wurden absolviert. Die Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte (Lebendtierverkauf, Zuchtfohlenverkauf, Eier) erfolgt über Händler oder direkt ab Hof.
Für die Beurteilung der oben gestellten Fragen wurden betriebswirtschaftliche Berechnungen unter Beiziehung des Gutachtens von DI K, IDB und Standarddeckungsbeiträgen durchgeführt.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen stellt sich aufgrund der Einkommens-situation die Frage, ob es sich bei diesem Betrieb um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb der auf Erzielung von Gewinn (landwirtschaftliche Einkommen) ausgerichtet ist oder um eine freizeitorientierte Landwirtschaft handelt. Dies ist allerdings eine Rechtsfrage, die von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu würdigen ist.
Aus Sachverständigensicht stellt sich weiters die Frage, ob es sich bei dem Betrieb (BNr. x) um einen bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG handelt, da die Einstellpferdehaltung nicht der Landwirtschaft untergeordnet ist. Ob es sich dabei um einen gewerblichen Betrieb handelt und der Gewerbeordnung unterliegt oder ob dem § 18 Abs. 3 RPG entsprochen wird, ist ebenfalls eine Rechtsfrage die von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu würdigen ist.“Aus Sachverständigensicht stellt sich weiters die Frage, ob es sich bei dem Betrieb (BNr. x) um einen bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RPG handelt, da die Einstellpferdehaltung nicht der Landwirtschaft untergeordnet ist. Ob es sich dabei um einen gewerblichen Betrieb handelt und der Gewerbeordnung unterliegt oder ob dem Paragraph 18, Absatz 3, RPG entsprochen wird, ist ebenfalls eine Rechtsfrage die von der zuständigen Behörde bzw. Gericht zu würdigen ist.“ 4.2. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2022 ein Privatgutachten des DI M K vom 18.10.2022 vor. Dieses Gutachten lautet im Wesentlichen wie folgt: „1 Allgemeines 1.1 Auftraggeberin S P A x xxxx H 1.2 Bewertungsstichtag 30.07.2022 1.3 Zweck des Gutachtens Frau S P wurde mit Bescheid der Stadt H vom 20.09.2021 (Zahl:x) die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz GB X versagt. Gegenständliches Gutachten beschreibt die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit von Frau S P im Sinne des § 18 Abs. 3 RPG. Frau S P wurde mit Bescheid der Stadt H vom 20.09.2021 (Zahl:x) die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau mehrerer Bauwerke zur Unterbringung von Tieren und deren Zubehör auf den GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz GB römisch zehn versagt. Gegenständliches Gutachten beschreibt die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit von Frau S P im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RPG.
1.4 Grundlagen und Unterlagen der Bewertung
In Summe werden 5,2 ha als ebene mehrschnittige Wiesen, 0,95 ha als Dauerweide und 0,195 ha als Streue genutzt.
2.2. Gebäudeausstattung Beim Stallgebäude handelt es sich um ein, in Massivbauweise errichtetes Stallgebäude mit Heulager. Ein Festmistlager mit kleiner Jauchegrube ist am Betrieb vorhanden. Das Gebäude wurde überwiegend mit Bescheid 1986 und Zubauten in den Jahren 1991, 1993 und 1998 genehmigt. * Bild gelöscht* Die Gebäude bieten Platz für 9 Pferdeboxen und 2 Mutterkühe.
2.3 Landwirtschaftliche Tätigkeit S P Laut Angaben führt Frau S P seit 2014 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Betriebsstandort S (GST-NR xxxx, yyyy und zzzz) in H (BNr x).
2.3.1 Grünlandbewirtschaftung Die Talflächen werden überwiegend für die Heugewinnung verwendet. Die Fläche in H R wird als Rinderweide genutzt. Es sind alte landwirtschaftliche Maschinen (Traktor, Mähwerk, Kreisler, Motormäher, Bandrechen) am Betrieb vorhanden. Die maschinelle Bewirtschaftung erfolgt überwiegend überbetrieblich. Die nachstehende Berechnung der Maschinenkosten erfolgt über die MR-Preisliste Vorarlberg 2022.
2.3.2 Tierhaltung Zum Bewertungsstichtag wurden 2 Mutterkühe mit Nachzucht, 2 Isländerzuchtstuten mit Fohlen, 1 Shetlandponyzuchtstute mit Fohlen 4 Einstellpferde und ca. 50 Legehennen gehalten. Dieser Tierbestand ist auch Grundlage für die landwirtschaftliche Einkommensberechnung.
2.3.3 Arbeitswirtschaft Alle anfallenden Tätigkeiten mit Ausnahme der Außenwirtschaft werden von Frau S P und ihrer Familie ausgeführt.
2.3.4 Vermarktung Der Verkauf erfolgt über die Direktvermarktung.
2.3.5 Ausgleichszahlungen Die nachstehenden Berechnungen beziehen sich auf die Richtlinien für das Jahr 2022. Im Jahr 2023 beginnt eine neue Förderperiode. Es ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt die Förderungen um 10% steigen werden.
3 Gutachten § 18 Abs. 3 RPG 3 Gutachten Paragraph 18, Absatz 3, RPG 3.1 Landwirtschaftliche Einkommensberechnung Maschine h/ha u. Jahr €/h MR Tarif inkl Mann ha Summe Traktor mit Mähwerk 3 66,00 € 5,2096 1.031,50 € Traktor mit Kreiselzettwender 5,25 60,20 € 5,2096 1.646,49 € Traktor mit Kreiselschwader 3 54,10 € 5,2096 845,52 € Stk./ha Rundballenpresse 20 8,50 € 5,2096 885,63 € h/ha u. Jahr Traktor mit Frontlader und Kipper 2,25 64,60 € 5,2096 757,22 € Mistausbringung 600,00 € Gülleausbringung 100,00 € Tiertransport 150,00 € Summe 6.016,36 € Unternehmensertrag 2 Mutterkühe, Abkalbequote 90%, 7 Jahre Nutzungsdauer Stück €/Stück Summe Verkaufserlös 1 jähriges Rind € 1000,-/Stk.
2 1.000,00 € 1.800,00 € Schlachtkühe (2/7 Jahre ND) 0,29 950,00 € 271,43 € Zuchtpferde Isländer 0,5 jährige Fohlen, Nutzungsdauer 10 Jahre, Aufzuchtquote 80% 2,00 3.500,00 € 5.600,00 € Zuchtpferde Shetlandpony 0,5 jährige Fohlen, Nutzungsdauer 10 Jahre, Aufzuchtquote 80% 1,00 650,00 € 520,00 € Altstuten 3,00 700,00 € 210,00 € Einstellpferde Auslastung 90% 4,00 350,00 € 15.120,00 € Legehühner 50,00 100,00 € 5.000,00 € Förderungen ha €/ha UBAG u. Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel 6,3148 105,00 € 663,05 € Landschaftselemente (5*6) 30,00 € Betriebsprämie 6,3148 230,00 € 1.452,40 € Ausgleichszulage Heimbetrieb (ca.52 EP) (2,1*52+65)*6,3148 1.100,04 € Weideprämie (2,8 GVE *27,5) 77,00 € Unterstützung Viehhaltung Land Vorarlberg 2 Kühe (2*((52*0,65)+30) 127,60 € Unterstützung Viehhaltung Land Vorarlberg 2,8 GVE Rinder (2,8*(52*0,3)+10)) 71,68 € Abgeltung ökologischer Leistungen auf Basis Sozialversicherungsbeiträge 2250*0,28 630,00 € Top up AZ 6,31*60 378,60 € Top up ÖPUL 6,31*60 378,60 € Summe Unternehmensertrag (inkl. UST) 33.430,40 € Variable Kosten Stück pro Stück Mutterkühe Bestandesergänzung Mutterkuh 0,29 1.300,00 € 371,43 € Tierarzt, Medikamente Mutterkuh 2 40,00 € 80,00 € Besamung, Belegung Mutterkuh 2 25,00 € 50,00 € Sonstige Kosten Mutterkühe 2 81,00 € 162,00 € Kraftfutter Beef 42,00 € Pferde Bestandesergänzung Zuchtpferde 0,3 3.000,00 € 900,00 € Tierarzt, Medikamente, Hufschmied 3 320,00 € 960,00 € Belegung 3 350,00 € 1.050,00 € Kraftfutter 3 146,00 € 438,00 € Legehühner Junghennenkosten 350,00 € Futterverbrauch 44 kg á € 0,56 pro Anfangshenne 1.232,00 € Tierarzt, Medikamente, Hygiene 22,50 € Einstreu 150,00 € Wasser, Energie 75,00 € Gebühren, Beiträge, Tierseuchenversicherung 17,50 € Verpackungs- und Vermarktungskosten 625,00 € AfA Stall Eigenbau 5000/25 200,00 € Reparaturkosten Stall u. Zaun 50,00 € ha pro ha Strom 6,3148 151,00 € 953,53 € Maschinenkosten 6.016,36 € PKW Kosten 1500 km á € 0,42 630,00 € Einstreu 3.504,00 € Summe variable Kosten (inkl. UST) 17.879,32 € Feste Kosten ha pro ha Versicherung 6,3148 171,00 € 999,80 € AFA Gebäude (100000/60) 1.666,67 € Gebäudeinstandhaltung 800,00 € Allgemeiner Aufwand 6,3148 270,00 € 1.705,00 € SVS Einheitswert geschätzt € 1200 +(350*12*4*0,9) = 15000 Nebentätigkeiten 2.250,00 € Summe feste Kosten (inkl. UST) 7.421,47 € Landwirtschaftliche Einkünfte pro Jahr 8.129,62 € Aus Sachverständiger Sicht handelt es sich daher bei der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung der Frau S P um einen selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem landwirtschaftliche Grundstücke bodenabhängig bewirtschaftet werden, der geeignet ist im Nebenerwerb zum Lebensunterhalt der Bewirtschafterin beizutragen.“
4.3. Das Gutachten des im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen enthält eine genaue, mit Lichtbildern untermauerte Befundung und ein ausführliches Gutachten. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten und den Ausführungen. Die dem Gutachten zugrunde gelegten Berechnungen und Annahmen des Amtssachverständigen, die sich an objektiven Kriterien und Vergleichswerten orientieren, sind klar nachvollziehbar. Der Amtssachverständige hat hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Berechnungen jene Werte und Kennzahlen herangezogen, welche ua die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der vorgelegten Verkäufe - belegt durch Rechnungen und Kassabelege der Beschwerdeführerin - bekannt gegeben hat. Weitere Grundlagen der Berechnungen waren ua die Berechnung des Privatgutachtes DI M K, der Internet-Deckungsbeitragsrechner, der Standarddeckungsbeitrag und die Förderdatenbank der Abteilung Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung. Der Amtssachverständige erachtete die vorgelegten Unterlagen für die Berechnungen als ausreichend.
Die Beschwerdeführer haben kein Vorbringen erstattet, das geeignet ist, Zweifel an den logischen Schlüssen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen aufkommen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, den Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegen zu treten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Die Beschwerdeführerin legte zwar ein derartiges Gutachten vor, dieses Privatgutachten des DI M K war jedoch nicht geeignet, das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des Amtssachverständigen zu erschüttern, sodass von dem Gutachten der Amtssachverständigen und dem sich daraus ergebenden Sachverhalt auszugehen ist.
Aus den Ausführungen in der Befundung (inklusive Fotodokumentation) und aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Betrieb um einen konventionellen Betrieb handelt, der bodenabhängige Tätigkeiten ausübt. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet Grünlandflächen zur Erzeugung von Grundfutter für die am Betrieb gehaltenen Tiere. Am Betrieb werden eine Mutterkuh, fünf eigene Pferde (Islandpferde und Shetlandpony) sowie vier Einstellpferde gehalten.
Zudem wurden im Sinne des Gutachtens ein landwirtschaftliches Einkommen inklusive öffentlicher Zuwendungen von 12.335 Euro und Einkünfte aus der Pferdeeinstellung von 16.800 Euro berechnet. Abzüglich der variablen Kosten und der Fixkosten wird ein Einkommen von 5.318 Euro erzielt. Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro.
Aus Sicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind die beantragten Umbauten im projektierten Umfang nicht notwendig, da es sich laut Berechnungen um keinen auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb handelt und die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einstellpferdehaltung nicht übergeordnet sind.
Die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob hinsichtlich der Unterordnung des Nebengewerbes eine eng verbundene Erscheinungsform mit der Urproduktion bestehe, wurde vom Amtssachverständigen bejaht. Es befinde sich alles räumlich auf einem Standort.