VGW-101/050/11110/2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.06.2021 GeschäftszahlVGW-101/050/11110/2020; VGW-101/V/050/11111/2020; VGW-101/V/050/11112/2020; VGW-101/V/050/11113/2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Säumnisbeschwerde der 1) A. GmbH 2) B. GmbH, 3) C. Gen.m.b.H. sowie des 4) Dr. D. E., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 28. August 2020 betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde, Amt der Wiener Landesregierung – MA 50, Zl. …, wegen Erteilung der Zustimmung zu Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. GmbH nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2021 und 9. März 2021 zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde zu Antrag 1 Folge gegeben und ausgesprochen, dass gemäß § 10a Abs. 1a in Verbindung mit § 10a Abs. 1 lit. a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979 in der geltenden Fassung (WGG) die Zustimmung zu den folgenden Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. (FN 1) erteilt wird:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde zu Antrag 1 Folge gegeben und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der geltenden Fassung (WGG) die Zustimmung zu den folgenden Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. (FN 1) erteilt wird: a) Einbringungsvertrag vom 22.12.2008, mit dem Herr Dr. G. H., geb. 1943, einen Teil seines Geschäftsanteils, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 14.700,00 in die J. Privatstiftung, FN 2, eingebracht hat. b) Einbringungsvertrag vom 22.12.2008, mit dem Herr Dr. G. H., geb. 1943, einen Teil seines Geschäftsanteils, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 7.000,00, in die K. Privatstiftung, FN 3, eingebracht hat. c) Kauf- und Abtretungsvertrag vom 22.12.2008, mit dem die J. Privatstiftung, FN 2, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 14.700,00 an die L. GMBH, FN 4, verkauft und übertragen hat. d) Kauf- und Abtretungsvertrag vom 22.12.2008, mit dem die K. Privatstiftung, FN 3, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 7.000 an die L. GMBH, FN 4, verkauft und übertragen hat. e) Kauf- und Abtretungsvertrag vom 22.12.2008, mit dem Dr. G. H., geb. 1943, seinen gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in der Höhe von EUR 700,00 an die L. GMBH, FN 4, verkauft und übertragen hat. f) Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.04.2009, mit dem die L. GMBH, FN 4, einen Teil ihres Geschäftsanteils, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in der Höhe von EUR 20.000,00 an die M. GmbH, FN 5, verkauft und übertragen hat.M.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde zu Antrag 2 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass gemäß § 10a Abs. 1a WGG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 WGG dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 über sämtliche Geschäftsanteile der P. GmbH in Liquidation an der A. GmbH entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 an Herrn Dr. D. E., geboren 1961, die Zustimmung nicht erteilt wird.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde zu Antrag 2 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, WGG dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 über sämtliche Geschäftsanteile der P. GmbH in Liquidation an der A. GmbH entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 an Herrn Dr. D. E., geboren 1961, die Zustimmung nicht erteilt wird.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde zu Antrag 3 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass gemäß § 10a Abs. 1a WGG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 lit. a WGG dem Antrag, den Anteilsabtretungen von der B. GmbH, FN 6 und Herrn Dr. D. E. jeweils an die C., registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN 7 N.-Straße, Wien zu genehmigen und zwar wie folgt:römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde zu Antrag 3 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG dem Antrag, den Anteilsabtretungen von der B. GmbH, FN 6 und Herrn Dr. D. E. jeweils an die C., registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN 7 N.-Straße, Wien zu genehmigen und zwar wie folgt:
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen drei Anträge und fügten diesem Schriftsatz 16 Beilagen zu. Dies mit weit in die Vergangenheit zurückreichender Begründung. Weiters wurde dargelegt, dass die A. Gemeinnnützige Gesellschaft mbH, FN 8 (im Folgenden kurz WBV – A.) eine gemeinnützige Bauvereinigung ist, welche unter die Bestimmung des WGG fällt. Das zur Gänze einbezahlte Stammkapital der Gesellschaft betrage laut Firmenbuch 6.033.342,30 Euro bis auf einen Geschäftsanteil in Höhe von 100,00 Euro, welchen die L. GmbH, FN 4 (im Folgenden kurz L.) hält, sei die A. GmbH (im Folgenden kurz A.) die alleinige Gesellschafterin der WBV – A.. Die A. sei eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien, der Firmenbuchnummer FN 1 und das zur Gänze einbezahlte Stammkapital der Gesellschaft betrage 1.215.000 Euro.
Die A. sei am 5. Dezember 2003 durch Herrn Dr. G. H. und durch die Firma P. GmbH, FN 9 (im Folgenden kurz P.) gegründet worden. Mit Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2003 hätten die bisherigen Gesellschafter der WBV – A. ihre gesamten Geschäftsanteile an der WBV - A. abgetreten und übertragen an die A. und die P., wobei die P. nur einen Teil der Geschäftsanteile, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von 100 Euro hielt. In der Folge sei es zu Anteilsänderungen bei der A. gekommen; etwa habe Dr. G. H. mit Einbringungsvertrag vom 22. Dezember 2008 einen Teil seines Geschäftsanteiles an der A. im Ausmaß einer voll einbezahlten Stammeinlage in Höhe von 14.700,00 Euro in die J.
Privatstiftung eingebracht und einen Teil seines Geschäftsanteiles an der A. im Ausmaß einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von 7.000,00 Euro in die K. Privatstiftung. Jeweils mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 2008 hätten die J. Privatstiftung und die K. Privatstiftung ihre gesamten Geschäftsanteile an der A. an die L. ebenso wie Dr. G. H. seinen restlichen Geschäftsanteil in Höhe einer voll einbezahlten Stammeinlage in der Höhe von 700,00 Euro ebenfalls an die L. abgetreten. In der Folge sei in der A. eine Kapitalerhöhung von 35.000,00 Euro von 780.000 Euro auf 815.000,00 Euro beschlossen und zur Gänze von L. übernommen worden.
Mit Abtretungsvertrag vom 23. April 2009 habe L. als Verkäuferin einen Teil ihres Geschäftsanteils an der A. im Ausmaß einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von 20.000,00 Euro an die M. GmbH, FN 5 (im Folgenden M.) verkauft und übertragen; ebenfalls am 23. April 2009 sei in der A. eine weitere Kapitalerhöhung von 815.000 Euro um 250.000 Euro auf 1.065.000 Euro beschlossen und zur Gänze von M. übernommen worden. Am 24. September 2009 sei in der A. eine weitere Kapitalerhöhung von 1.065.000 Euro um 150.000 Euro auf 1.215.000 Euro beschlossen und zur Gänze von M. übernommen worden.
In der die WBV - A. dominierenden Muttergesellschaft A. seien ab dem Jahr 2009 zahlreiche Abtretungen von Geschäftsanteilen, von denen keine einzige zur Genehmigung bei der Wiener Landesregierung, MA 50, vorgelegt worden sei, erfolgt. Es sei keine Genehmigung erfolgt, weil bis zum Jahr 2017 sowohl der Österreichische Verband Gemeinnütziger Wohnbauvereinigungen – Revisionsverband als auch die zuständige Aufsichtsbehörde MA 50 davon ausgingen, dass eine mittelbare Anteilsübertragung an einer Gemeinnützigen Wohnbauvereinigung im Wege der Übertragung der Anteile an der Muttergesellschaft nicht genehmigungspflichtig sei. Unter anderem seien Anteilsverkäufe an die J. Privatstiftung und die K. Privatstiftung im Jahre 2009, an die L. und an die M. ebenfalls im Jahr 2009 und an Dr. D. E. im Jahr 2015 erfolgt.
Mit Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 hätten L. und M. als Verkäufer ihre gesamten Geschäftsanteile an der A. an die Q. SA, … (im Folgenden kurz: Q.) abgetreten und übertragen. Weiters habe die P. am 26. März 2015 ihre gesamten Geschäftsanteile entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von 12.600,00 Euro zu einem Kaufpreis in der Höhe des Nominale an Dr. D. E. abgetreten und übertragen. In der Folge habe Q. mit Abtretungsvertrag vom 8. Mai 2017 ihre gesamten Geschäftsanteile an der Gesellschaft entsprechend einer voll einbezahlten Stammeinlage in der Höhe von 1.202.400 Euro, dies entspricht einem Geschäftsanteil im Ausmaß von 88,96 Prozent an die R. GmbH abgetreten und übertragen.
Über die der Genehmigungspflicht dieser Anteilsübertragungen, insbesondere über die Anteilsübertragungen der L. und M. an die Q. und weiter an die R. GmbH sei zur Zahl GZ: MA 50 – G …/18 ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen, über welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien zu VGW-101/056/14133/2018 als Rechtsmittelinstanz entschieden habe. Im Wesentlichen sei auch das Verwaltungsgericht Wien der Auffassung, dass die Anteilsübertragungen an Q. und R. GmbH unzulässig, weil nicht genehmigt waren. Es sei allerdings wesentlich, dass sowohl das Verwaltungsgericht Wien als auch das OEG Wien in einem einschlägigen Firmenbuchverfahren (Zl. …) entschieden haben, dass jede Anteilsübertragung, auch an einer Gesellschaft, die mehrheitlich Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen Wohnbauvereinigung halte, davor einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, das Land Wien, bedürfe.
Da die Anteilsabtretungen von den letzten genehmigten Gesellschaftern, Dr. G. H. und P., noch nicht zur Genehmigung beantragt worden seien, seien auch die Abtretungen an die Rechtsnachfolger (noch) schwebend unwirksam. Aus diesem Grunde seien daher auch alle weiteren Abtretungen von Geschäftsanteilen schwebend unwirksam und somit aktuell weiterhin Dr. G. H. und P. die Gesellschafter der A..
Mit Abtretungsvertrag vom 13. September 2018 haben die L. und M. je ihren gesamten Geschäftsanteil an die B. GmbH, FN 6 (im Folgenden kurz B.) abgetreten. Am 4. Dezember 2019 sei einerseits zwischen B. und E. und andererseits der C., reg. Gen.m.b.H. FN 7 (im Folgenden kurz: C.) ein Kauf- und Abtretungsvertrag über sämtliche Geschäftanteile an der A. abgeschlossen worden, mit dem die B. und E. ihre Geschäftsanteile zur Gänze an die C. verkauften. Um der Rechtsauffassung der Gerichte Rechnung zu tragen, würden daher die Anträge gestellt wie folgt:
Antrag 1 (…) Antrag die Wiener Landesregierung möge den folgenden Anteilsabtretungen von Geschäftsanteilen an der A. GmbH, FN 1, die Zustimmung erteilten:
Sollte die Wiener Landesregierung - MA 50 von der Rechtsansicht ausgehen, dass auch Kapitalerhöhungen genehmigungspflichtig im Sinne des § 10a WGG sind wird in eventu gestellt derSollte die Wiener Landesregierung - MA 50 von der Rechtsansicht ausgehen, dass auch Kapitalerhöhungen genehmigungspflichtig im Sinne des Paragraph 10 a, WGG sind wird in eventu gestellt der Antrag die Wiener Landesregierung möge der folgenden Kapitalerhöhung ebenfalls genehmigen: a) Kapitalerhöhung in der A. vom 22.12.2008 von einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend) um EUR 780.000,00 (Euro siebenhundertachtzigtausend) auf EUR 815.000,00 (Euro achthundertfünfzehntausend) wobei die L. GMBH einen Geschäftsanteil entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 780.000,00 (Euro zweihundertfünfzigtausend) übernommen hat. b) Kapitalerhöhung in der A. vom 23.4.2009 von einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 815.000,00 (Euro achthundertfünfzehntausend) um EUR 250.000,00 (Euro zweihundertfünfzigtausend) auf EUR 1.065.000,00 (Euro eine Million fünfundsechzigtausend), wobei die M. GmbH, FN 5, einen Geschäftsanteil entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 250.000,00 (Euro zweihundertfünfzigtausend) übernommen hat. c) Kapitalerhöhung in der A. vom 24.9.2009 von einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 1.065.000,00 (Euro eine Million fünfundsechzigtausend) um EUR 150.000,00 (Euro fünfzigtausend) auf EUR 1.215.000,00 (Euro eine Million zweihundertfünfzehntausend) wobei die M. GmbH, FN 5, einen Geschäftsanteil entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 150.000,00 (Euro fünfzigtausend) übernommen hat.“ Dazu wurde ausgeführt, dass sowohl der jeweilige Kaufpreis für die Übertragung der Geschäftsanteile als auch die involvierten Personen völlig konform mit den Bestimmungen des WGG seien und für sämtliche in diesem Antrag zur Genehmigung vorgelegten Anteilsübertragungen keine wie immer gearteten Untersagungsgründe vorliegen.
Zu den Anteilsübertragungen von Dr. H. über J. Privatstiftung und K. Privatstiftung an die L. wurde ausgeführt, dass diese faktisch als einheitlicher Vorgang am selben Tag erfolgt anzusehen seien. Es sei diesbezüglich demnach lediglich zu prüfen, ob hinsichtlich L. ein Untersagungsgrund bestehe. Hinsichtlich K. Privatstiftung und J. Privatstiftung sei ein Untersagungsgrund schon deshalb auszuschließen, weil die beiden Privatstiftungen lediglich eine juristische Sekunde lang Gesellschafter der A. Holding waren. Hinsichtlich des Erwerbes durch L. liege kein Untersagungsgrund vor genau so wenig wie gegen M.. Auch hinsichtlich der Kauf- und Abtretungsverträge vom 13. September 2018, mit der B. sämtliche Geschäftsanteile von L. und M. an der A. erwarb, stünden keine Untersagungsgründe gemäß § 10a Abs. 2 WGG.
Einziger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B. sei Herr Dipl.-Ing. S.. Dieser sei seit 1. März 2018 Geschäftsführer der WBV - A. und im Sinne des § 9 WGG völlig unbedenklich. Die die Geschäftsanteile übernehmende B. sei mit Notariatsakt vom 29. Juli 2018 durch den alleinigen Gesellschafter S. gegründet worden. Zweck der B. seien Beratungsleistungen, Handel mit Waren aller Art, die Beteiligung an gleichartigen Unternehmungen sowie die Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmungen, ausgenommen Bankgeschäfte. Die Gesellschaft gehöre aufgrund ihrer Tätigkeit in keiner Weise zum Personenkreis gemäß § 9 WGG. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 10 und 10a WGG und die Genehmigung des anstehenden Rechtsvorganges sei zur Finanzierung des Kaufpreises der B. für den Erwerb der Geschäftsanteile von M. und L. zu sagen, dass die Finanzierung des Kaufpreises zur Übernahme der Gesellschaftsanteile an der A. und damit mittelbar der WBV - A. durch die B. durch Aufnahme eines langfristigen Darlehens bei der C. erfolge.
Dies sei zum Großteil durch den Kaufpreis, den die C. an die B. aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages an die B. zu zahlen habe, verrechnet.Zu den Anteilsübertragungen von Dr. H. über J. Privatstiftung und K. Privatstiftung an die L. wurde ausgeführt, dass diese faktisch als einheitlicher Vorgang am selben Tag erfolgt anzusehen seien. Es sei diesbezüglich demnach lediglich zu prüfen, ob hinsichtlich L. ein Untersagungsgrund bestehe. Hinsichtlich K. Privatstiftung und J. Privatstiftung sei ein Untersagungsgrund schon deshalb auszuschließen, weil die beiden Privatstiftungen lediglich eine juristische Sekunde lang Gesellschafter der A. Holding waren. Hinsichtlich des Erwerbes durch L. liege kein Untersagungsgrund vor genau so wenig wie gegen M..
Auch hinsichtlich der Kauf- und Abtretungsverträge vom 13. September 2018, mit der B. sämtliche Geschäftsanteile von L. und M. an der A. erwarb, stünden keine Untersagungsgründe gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, WGG. Einziger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B. sei Herr Dipl.-Ing. S.. Dieser sei seit 1. März 2018 Geschäftsführer der WBV - A. und im Sinne des Paragraph 9, WGG völlig unbedenklich. Die die Geschäftsanteile übernehmende B. sei mit Notariatsakt vom 29. Juli 2018 durch den alleinigen Gesellschafter S. gegründet worden. Zweck der B. seien Beratungsleistungen, Handel mit Waren aller Art, die Beteiligung an gleichartigen Unternehmungen sowie die Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmungen, ausgenommen Bankgeschäfte.
Die Gesellschaft gehöre aufgrund ihrer Tätigkeit in keiner Weise zum Personenkreis gemäß Paragraph 9, WGG. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 10, und 10a WGG und die Genehmigung des anstehenden Rechtsvorganges sei zur Finanzierung des Kaufpreises der B. für den Erwerb der Geschäftsanteile von M. und L. zu sagen, dass die Finanzierung des Kaufpreises zur Übernahme der Gesellschaftsanteile an der A. und damit mittelbar der WBV - A. durch die B. durch Aufnahme eines langfristigen Darlehens bei der C. erfolge. Dies sei zum Großteil durch den Kaufpreis, den die C. an die B. aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages an die B. zu zahlen habe, verrechnet.
Dementsprechend wurde der zweite Antrag wie folgt gestellt: „Antrag die Anteilsabtretung vom 26.03.2015 über sämtliche Geschäftsanteile der P. an der A., entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 an Herrn Dr. D. E., geb. 1961, zu genehmigen.
Begründung 7.2.1 Die Genehmigung des Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen der P. und E. und des Weiterverkaufes an die C. entspricht dem Grundgedanken der gesamten Transaktion mit der C., nämlich der Zusammenführung aller Geschäftsanteile an der A. bei der gemeinnützigen Genossenschaft. Dies entspricht auch damit der langfristigen Sicherung des Gemeinnützigkeitsstatus und die Stärkung des zukünftigen Eigentümers C..
7.2.2. E. ist nur mit einem Geschäftsanteil entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 an der Gesellschaft beteiligt. Der Kaufpreis entsprach dem damaligen anteiligen Stammkapital der A. und war damit weit geringer als der gemäß den Bestimmungen des WGG höchstzulässige Kaufpreis.“ Im Anschluss daran wurde sofort Antrag 3 wie folgt gestellt:
7.2.3 Darüber hinaus wird gestellt der Antrag die Wiener Landesregierung möge die Anteilsabtretungen von der B. GmbH, FN 6 und Herrn Dr. D. E. jeweils an die C., registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN 7 N.- Straße, Wien genehmigen und zwar wie folgt: a.
Ca. 1,04% der gesamten Geschäftsanteile laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2020 mit welchem Dr. D. E., geb. 1961, seinen gesamten Geschäftsanteil entsprechend girier zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 (Euro zwölftausendsechshundert) an die C. verkauft und überträgt b. weitere ca. 88,96 % der gesamten Geschäftsanteile laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2019 mit welchem B. einen Teil ihres Geschäftsanteils entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 1.080.900,00 (Euro eine Million achtzigtausend neunhundert), somit c. weitere ca. 88,96 %, an der A. GmbH, FN 1 an die C. verkauft und überträgt, und weitere 10% der gesamten Geschäftsanteile laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2019, mit welchem B. ihren restlichen Teil ihres Geschäftsanteils entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 121.500,00 (Euro einhunderteinundzwanzigtausend fünfhundert), somit weitere 10 %, an der A. GmbH, FN 1, an die C. verkauft und überträgt in eventu möge die Wiener Landesregierung nur die folgenden Anteilsabtretungen genehmigen: a. ca. 1,04 % der gesamten Geschäftsanteile laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2019 mit welchem Dr. D. E., geb. 1961, seinen gesamten Geschäftsanteil entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 (Euro zwölftausendsechshundert) an die C. verkauft und überträgt und b. weitere ca. 88,96 % der gesamten Geschäftsanteile laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2019 mit welchem B. einen Teil ihres Geschäftsanteils entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 1.080.900,00 (Euro eine Million achtzigtausend neunhundert), somit weitere ca. 88,96 %, an der A. GmbH, FN 1 an die C. verkauft und überträgt.“ Dazu wurde begründend ausgeführt, dass die C. eine gemeinnützige Genossenschaft mit beschränkter Haftung sei, die als gemeinnützige Wohnbauvereinigung tätig sei. Sie habe einen unzweifelhaften Ruf, sei mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet und erfülle sämtliche Voraussetzungen, die für eine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde, die Wiener Landesregierung, notwendig seien. Der Kaufpreis entspreche ebenfalls den strengen Bestimmungen des WGG. Beigelegt waren die folgenden Urkunden.
Beilage ,/A Historischer Firmenbuchauszug der A. Gesellschaft m.b.H., FN 8 Beilage ,/B Historischer Firmenbuchauszug der A. GmbH, FN 1 Beilage ./C Einbringungsvertrag von Dr. H. in die J. Privatstiftung Beilage ,/D Einbringungsvertrag von Dr. H. in die K. Privatstiftung Beilage ,/E Kauf- und Abtretungsvertrag vom 22.12.2008 von J. Privatstiftung an L. GMBH Beilage./F Kauf- und Abtretungsvertrag vom 22.12.2008 von K. Privatstiftung an L. GMBH Beilage ./G Kauf- und Abtretungsvertrag vom 22.12.2008 von Dr. H. an L. GMBH Beilage ,/H Übernahmeerklärung zur Kapitalerhöhung der A. GmbH vom 22.12.2008 Beilage ./I Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.04.2009 von L. GMBH an M. GmbH Beilage./J Übernahmeerklärung zur Kapitalerhöhung der A. GmbH vom 23.04.2009 Beilage ,/K Übernahmeerklärung zur Kapitalerhöhung der A. GmbH vom 24.09.2009 Beilage./L Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2018 von L. GMBH und M. GmbH an B. GmbH Beilage./M Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26.03.2015 von P. GmbH an Dr. E.
Beilage./N Erklärung gemäß § 9 WGG von Dipl.-Ing. S.Beilage./N Erklärung gemäß Paragraph 9, WGG von Dipl.-Ing. S.
Beilage./O Lebenslauf von Dipl.-Ing. S.
Beilage./P Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2019 von B. GmbH und Dr. E. an C. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ Aufgrund dieses Antrages holte die belangte Behörde am 9. Dezember 2019 eine Stellungnahme des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband ein, ob aus Sicht des Prüfungsverbandes ein Einwand gegen diese Anteilsübertragungen erhoben werde. Diese Aufforderung erging nachrichtlich auch an F. Rechtsanwälte GmbH.
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2020 äußerten sich L., M., P. und T. vertreten durch F. Rechtsanwälte GmbH als Antragsgegnerinnen zu den Anträgen der Beschwerdeführerinnen, vor allem im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsbehörde eine umfassende Prüfpflicht im Verfahren nach § 10a WGG zukomme. Insbesondere wurde vorgebracht, dass L., M. und P. keinen Doppelverkauf vorgenommen hätten, das würdedarunter zwei rechtsgültige Verträge voraussetzen. Sowohl der Abtretungsvertrag B. als auch der Abtretungsvertrag T. bedürften gemäß § 10a Abs. 1 a WGG der Zustimmung der Wiener Landesregierung und seien somit schwebend unwirksam. Ein Doppelverkauf könne daher bereits begrifflich schon gar nicht vorliegen.
Erst nach Erlassung des Bescheides der Wiener Landesregierung bzw. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2019 sei L., M. und P. bewusst geworden und festgestanden, dass der Anteilserwerb an der A. Holding im Sinne des § 10a WGG genehmigungspflichtig sei und dass der Investor DDr. U. und sein Umfeld (Dr. D. E., Mag. R. und Dipl.-Ing. S.) aus noch näher auszuführenden Gründen keine genehmigungsfähigen Erwerber seien. Aus diesem Grunde hätten L., M. und P. ihre Geschäftsanteile an der A. an die Viertantragsgegnerin T. als eine gemeinnützige Bauvereinigung von unzweifelhafter Reputation verkauft, um den Erhalt der Gemeinnützigkeit der WBV A. sicherzustellen. Es sei somit der Antrag auf Genehmigung des Abtretungsvertrages an T. am 7.10.2019 keinesfalls unzulässig und jedenfalls genehmigungsfähig (vgl. dazu das Verfahren zu Zl.
VGW-101/050/960/2020 et.al Anm!). Überdies würde seitens der Antragssteller übersehen, dass rein zivilrechtlichen Fragen in einem Verfahren gemäß § 10a WGG keine Relevanz zukomme. Gegenstand einer Antragstellung gemäß § 10a WGG an die Aufsichtsbehörde sei die Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung zum Erwerb von Anteilen an der A.. In welchem rein zivilrechtlichen Verhältnis die jeweiligen Kauf- und Abtretungsverträge stünden bzw. welche rein zivilrechtlichen Konsequenzen aus einem allfälligen inhaltlichen Widerspruch dieser Anteilsabtretungen resultierten, sei ausschließlich vor einem ordentlichen Gericht zu klären. Der Erwerb der Anteile an der A. durch C. setze die Genehmigung sämtlicher in der Erwerbskette davorliegender Anteilserwerbe durch die Wiener Landesregierung voraus, weil der jeweils nachfolgende Erwerb die Rechtswirksamkeit des davorliegenden Erwerbes voraussetze.
Sei auch nur einer dieser Vorerwerbe nicht im Sinne des § 10a WGG durch die Wiener Landesregierung genehmigungsfähig und damit unwirksam, könne auch der letzte Anteilserwerb einer Erwerbskette durch die C. nicht rechtswirksam erfolgen und sei nicht zu genehmigen. Zu den Anteilserwerben H. J.PS/K.PS - L./M. wurde ausgeführt, dass diese Erwerbsvorgänge jedenfalls genehmigungsfähig seien. Hinsichtlich des Anteilserwerbes P. an Dr. E. stünde es anders, dies aufgrund vielfältiger gesellschaftlicher und persönlicher Verflechtunge mit DDr. U. und Mag. R., wobei Dr. E. in einigen im Zusammenhang mit verfahrensgegenständlichen Anteilserwerben betroffenen Gesellschaften Kontrollfunktionen ausübe. Weiter sei Dr.
E. Aufsichtsratsvorsitzender in den Bauvereinigungen Wohnungsunternehmen „V.“, „W.“ und X. GmbH (vormals „…“) involviert. Diesbezüglich habe das Land Burgenland Anzeige wegen des Verdachts der Untreue und des gewerbsmäßigen Betruges bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebracht. Außerdem habe Dr. E. den Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 mit P. zum Erwerb der Anteile an der A. als Treuhänder für DDr. U. abgeschlossen dieser Erwerb nicht genehmigungsfähig sei.Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2020 äußerten sich L., M., P. und T. vertreten durch F. Rechtsanwälte GmbH als Antragsgegnerinnen zu den Anträgen der Beschwerdeführerinnen, vor allem im Hinblick darauf, dass der Aufsichtsbehörde eine umfassende Prüfpflicht im Verfahren nach Paragraph 10 a, WGG zukomme.
Insbesondere wurde vorgebracht, dass L., M. und P. keinen Doppelverkauf vorgenommen hätten, das würdedarunter zwei rechtsgültige Verträge voraussetzen. Sowohl der Abtretungsvertrag B. als auch der Abtretungsvertrag T. bedürften gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, a WGG der Zustimmung der Wiener Landesregierung und seien somit schwebend unwirksam. Ein Doppelverkauf könne daher bereits begrifflich schon gar nicht vorliegen. Erst nach Erlassung des Bescheides der Wiener Landesregierung bzw. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2019 sei L., M. und P. bewusst geworden und festgestanden, dass der Anteilserwerb an der A. Holding im Sinne des Paragraph 10 a, WGG genehmigungspflichtig sei und dass der Investor DDr.
U. und sein Umfeld (Dr. D. E., Mag. R. und Dipl.-Ing. S.) aus noch näher auszuführenden Gründen keine genehmigungsfähigen Erwerber seien. Aus diesem Grunde hätten L., M. und P. ihre Geschäftsanteile an der A. an die Viertantragsgegnerin T. als eine gemeinnützige Bauvereinigung von unzweifelhafter Reputation verkauft, um den Erhalt der Gemeinnützigkeit der WBV A. sicherzustellen. Es sei somit der Antrag auf Genehmigung des Abtretungsvertrages an T. am 7.10.2019 keinesfalls unzulässig und jedenfalls genehmigungsfähig vergleiche dazu das Verfahren zu Zl. VGW-101/050/960/2020 et.al Anm!). Überdies würde seitens der Antragssteller übersehen, dass rein zivilrechtlichen Fragen in einem Verfahren gemäß Paragraph 10 a, WGG keine Relevanz zukomme.
Gegenstand einer Antragstellung gemäß Paragraph 10 a, WGG an die Aufsichtsbehörde sei die Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung zum Erwerb von Anteilen an der A.. In welchem rein zivilrechtlichen Verhältnis die jeweiligen Kauf- und Abtretungsverträge stünden bzw. welche rein zivilrechtlichen Konsequenzen aus einem allfälligen inhaltlichen Widerspruch dieser Anteilsabtretungen resultierten, sei ausschließlich vor einem ordentlichen Gericht zu klären. Der Erwerb der Anteile an der A. durch C. setze die Genehmigung sämtlicher in der Erwerbskette davorliegender Anteilserwerbe durch die Wiener Landesregierung voraus, weil der jeweils nachfolgende Erwerb die Rechtswirksamkeit des davorliegenden Erwerbes voraussetze.
Sei auch nur einer dieser Vorerwerbe nicht im Sinne des Paragraph 10 a, WGG durch die Wiener Landesregierung genehmigungsfähig und damit unwirksam, könne auch der letzte Anteilserwerb einer Erwerbskette durch die C. nicht rechtswirksam erfolgen und sei nicht zu genehmigen. Zu den Anteilserwerben H. J.PS/K.PS - L./M. wurde ausgeführt, dass diese Erwerbsvorgänge jedenfalls genehmigungsfähig seien. Hinsichtlich des Anteilserwerbes P. an Dr. E. stünde es anders, dies aufgrund vielfältiger gesellschaftlicher und persönlicher Verflechtunge mit DDr. U. und Mag. R., wobei Dr. E. in einigen im Zusammenhang mit verfahrensgegenständlichen Anteilserwerben betroffenen Gesellschaften Kontrollfunktionen ausübe.
Weiter sei Dr. E. Aufsichtsratsvorsitzender in den Bauvereinigungen Wohnungsunternehmen „V.“, „W.“ und römisch zehn. GmbH (vormals „…“) involviert. Diesbezüglich habe das Land Burgenland Anzeige wegen des Verdachts der Untreue und des gewerbsmäßigen Betruges bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebracht. Außerdem habe Dr. E. den Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 mit P. zum Erwerb der Anteile an der A. als Treuhänder für DDr. U. abgeschlossen dieser Erwerb nicht genehmigungsfähig sei.
Hinsichtlich des Anteilerwerbes L./M. an B. wurde gerügt, dass Alleingesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der B. Herr DI S. sei, welcher weiters der im Firmenbuch eingetragene und von DDr. U. und Mag. R. eingesetzter Geschäftsführer der WBV-A. sei. Der Abtretungsvertrag B. stelle ein Umgehungsgeschäft dar. Weiters hätten L., M. und B. ebenfalls am 13. September 2018 einen Sideletter zum Abtretungsvertrag B. abgeschlossen. Dieser habe die Zahlung des Kaufpreises gemäß dem Abtretungsvertrages B. wie folgt beinhaltet:
Da die Erwerbe durch Q. und R. rechtskräftig untersagt worden seien, seiendiese Erwerbe rückabzuwickeln. Der von Q. an L. und M. bezahlte Kaufpreis wäre daher an Q. zurückzuzahlen.
Der gemäß Abtretungsvertrag B. an L. und M. zu bezahlende Kaufpreis werde nicht von B. bezahlt, sondern von Q. und (R.) an B. abgetreten.
B. rechne in der Folge mit dem abgetretenen Rückerstattungsbetrag gegen den Kaufpreisanspruch von L. und M. aus dem Abtretungsvertrag B. auf. Zwischen unbeteiligten Dritten wäre eine derartige Vereinbarung nie abgeschlossen worden. Es würde sich nicht erschließen, weshalb Q./R. den Rückerstattungsanspruch an B. noch dazu unentgeltlich abtreten sollten. Es sollte wohl somit sichergestellt werden, dass B. den Kaufpreis nicht aus eigenem zahlen müsse. Aus diesem Grund sei die Übertragung der Gesellschaftsanteile von L. und M. an der A. an B. mittels Abtretungsvertrag am 13. September 2018 die Zustimmung zu versagen.
Hinsichtlich des Anteilerwerbes B./E. an C. werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausgestaltung des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 4.Dezember 2019 samt Syndikatsvertrag, Dipl.-Ing. S. einen überwältigenden Einfluss auf die Geschäfte der WBV-A. ausüben könnte. Darüber hinaus entspreche der Kaufpreis keinesfalls den Bestimmungen des WGG, da B. 100 Prozent des Kaufpreises für die Geschäftsanteile an der A. sofort bekäme obwohl sich B. 10 Prozent der Geschäftsanteile und über den abgeschlossenen Syndikatsvertrag 75 Prozent an Mitbestimmungsrechten zurückbehalte. Dieses Konstrukt führe zu einer Kaufpreisvorauszahlung von über 15 Jahren zu Gunsten von B.. Dies sei jedenfalls als Überzahlung im Sinne des WGG zu werten. Überdies würde durch die pauschale Hinzurechnung der (nichtausschüttungsfähigen) Gewinne der in der Berechnungsformel des Kaufpreises erneut eine unzulässige Kaufpreisvorauszahlung zu Gunsten von B. vereinbart. Diesem Schriftsatz war ein umfangreiches Beilagenkonvolut angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2020 erstattete der Österreichische Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband eine Stellungnahme zum Antrag auf Zustimmung der Beschwerdeführerinnen vom 5. Dezember 2019 und hielt nach einleitenden Bemerkungen fest wie folgt: „C. Grundsätzliches Einleitend halten wir fest, dass der Revisionsverband als Partei des Verfahrens lediglich sein Vorbringen hinsichtlich jener Fragen, die-in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 10a WGG stehen, erstattet, jedoch vom Revisionsverband darüber hinaus weder eine zivil- noch eine gesellschaftsrechtliche Beurteilung der jeweiligen Anteilsübertragungen, des im Verfahren von der B. vorgebrachten Doppelverkaufes der Anteile an der A., noch eine derartige Beurteilung in Hinblick auf die im Abtretungsvertrag P. - E. vereinbarten [nicht eingetretenen] aufschiebenden Bedingung erfolgt bzw erfolgen kann.Einleitend halten wir fest, dass der Revisionsverband als Partei des Verfahrens lediglich sein Vorbringen hinsichtlich jener Fragen, die-in Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 10 a, WGG stehen, erstattet, jedoch vom Revisionsverband darüber hinaus weder eine zivil- noch eine gesellschaftsrechtliche Beurteilung der jeweiligen Anteilsübertragungen, des im Verfahren von der B. vorgebrachten Doppelverkaufes der Anteile an der A., noch eine derartige Beurteilung in Hinblick auf die im Abtretungsvertrag P. - E. vereinbarten [nicht eingetretenen] aufschiebenden Bedingung erfolgt bzw erfolgen kann.
Gemäß § 10a Abs la WGG bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist, der Zustimmung der Landesregierung.Gemäß Paragraph 10 a, Abs la WGG bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist, der Zustimmung der Landesregierung.
Nach dem Bericht des Budgetausschusses zu § 10a Abs la WGG, BGBl. I Nr. 26/2018, ist von einem „überwiegenden Geschäftszweck'' iSd Norm jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beteiligung an einer oder mehreren gemeinnützigen Bauvereinigungen über 50 % des Vermögens einer zwischengeschalteten Gesellschaft ausmacht. Das Halten der Beteiligung an der WBV-A. ist der einzige Zweck der A..Nach dem Bericht des Budgetausschusses zu Paragraph 10 a, Abs la WGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2018,, ist von einem „überwiegenden Geschäftszweck'' iSd Norm jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beteiligung an einer oder mehreren gemeinnützigen Bauvereinigungen über 50 % des Vermögens einer zwischengeschalteten Gesellschaft ausmacht. Das Halten der Beteiligung an der WBV-A. ist der einzige Zweck der A..
Die Zustimmung nach § 10a Abs 1 und la WGG ist gemäß Abs 2 leg. cit. jedenfalls zu versagen, wenn der Kaufpreis der Anteile die eingezahlten Einlagen übersteigt. Hierbei handelt es sich aber nicht um den einzigen möglichen Versagungsgrund in einem Verfahren nach § 10a WGG. Wie in den sonstigen Verfahren nach dem WGG kommt auch in dem vom amtswegigen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach § 10a WGG der Landesregierung als Aufsichtsbehörde eine umfassende Prüfungspflicht zu. Es wird daher die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ersucht von dieser umfassenden Prüfungspflicht Gebrauch zu machen und zu prüfen, ob Versagungsgründe gegeben sind, die zur Untersagung der Zustimmung nach § 10a WGG führen müssen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 20.12.2002, 2001/05/0147 [mit Bezug auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 1988, ZI. 87/05/0189, und vom 4. April 1991, ZI. 90/05/0245] ausdrücklich festgehalten, dass eine Einschränkung der Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde auf die Angemessenheit des Kaufpreises weder der Gesetzeswortlaut trägt noch sich dies aus dem Bericht des Bautenausschusses oder aus dem Sinn und Zweck der Regelung ableiten lässt. Schon durch die Formulierung „ist jedenfalls zu versagen" wird deutlich gemacht, dass es darüber hinaus andere Versagensgründe gibt, die, nach rechtsstaatlichen Erfordernissen, zumindest in diesem Gesetz Deckung finden müssen [siehe auch Prader, WGG3[2016] § 10a, El).Die Zustimmung nach Paragraph 10 a, Absatz eins und la WGG ist gemäß Absatz 2, leg. cit. jedenfalls zu versagen, wenn der Kaufpreis der Anteile die eingezahlten Einlagen übersteigt.
Hierbei handelt es sich aber nicht um den einzigen möglichen Versagungsgrund in einem Verfahren nach Paragraph 10 a, WGG. Wie in den sonstigen Verfahren nach dem WGG kommt auch in dem vom amtswegigen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach Paragraph 10 a, WGG der Landesregierung als Aufsichtsbehörde eine umfassende Prüfungspflicht zu. Es wird daher die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ersucht von dieser umfassenden Prüfungspflicht Gebrauch zu machen und zu prüfen, ob Versagungsgründe gegeben sind, die zur Untersagung der Zustimmung nach Paragraph 10 a, WGG führen müssen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 20.12.2002, 2001/05/0147 [mit Bezug auf die Erkenntnisse vom 23.
Februar 1988, ZI. 87/05/0189, und vom 4. April 1991, ZI. 90/05/0245] ausdrücklich festgehalten, dass eine Einschränkung der Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde auf die Angemessenheit des Kaufpreises weder der Gesetzeswortlaut trägt noch sich dies aus dem Bericht des Bautenausschusses oder aus dem Sinn und Zweck der Regelung ableiten lässt. Schon durch die Formulierung „ist jedenfalls zu versagen" wird deutlich gemacht, dass es darüber hinaus andere Versagensgründe gibt, die, nach rechtsstaatlichen Erfordernissen, zumindest in diesem Gesetz Deckung finden müssen [siehe auch Prader, WGG3[2016] Paragraph 10 a,, El).
Wir ersuchen daher die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neben der Kaufpreisvereinbarung auch zu prüfen, ob in Folge einer Anteilsübertragung insbesondere die zwingenden Beschränkungen des § 9 WGG [Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes] bzw die Bestimmung des § 3 WGG [Eignung] eingehalten werden.Wir ersuchen daher die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neben der Kaufpreisvereinbarung auch zu prüfen, ob in Folge einer Anteilsübertragung insbesondere die zwingenden Beschränkungen des Paragraph 9, WGG [Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes] bzw die Bestimmung des Paragraph 3, WGG [Eignung] eingehalten werden.
Diese umfassende Prüfungspflicht besteht unseres Erachtens grundsätzlich für jeden einzelnen im Antrag angeführten Abtretungs- und Erwerbsfall, da gemäß § 10a Abs 1 und la WGG eine Vereinbarung über den Anteilserwerb rechtsunwirksam ist, falls die Landesregierung diesem nicht zustimmt.Diese umfassende Prüfungspflicht besteht unseres Erachtens grundsätzlich für jeden einzelnen im Antrag angeführten Abtretungs- und Erwerbsfall, da gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins und la WGG eine Vereinbarung über den Anteilserwerb rechtsunwirksam ist, falls die Landesregierung diesem nicht zustimmt.
Im Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2019 ist weiters vereinbart, dass Dr. E. seinen gesamten Geschäftsanteil an der A. an C. verkauft und überträgt.
Für diese Abtretungen ist insgesamt ein vorläufiger Kaufpreis von € 3.255.057,65 vereinbart welcher gemäß Anlage 4.2 des gegenständlichen Vertrages auf Basis des Jahresabschlusses des Jahres 2018 der A. gemäß der Kaufpreisformel „99,99% der eingezahlten Einlagen in der WBV [= WBV-A.] abzüglich Verbindlichkeiten der A. und zuzüglich von Forderungen sowie zuzüglich noch nicht ausgeschütteter und ausschüttbarer Gewinne der WBV seit 2016 aliquot für die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile an der WBV" berechnet wurde.
Unseres Erachtens stellen die Gewinnausschüttungen keine Kaufpreiserhöhung dar, sondern ein Nachhalen der bisher noch nicht erfolgten Gewinnausschüttungen an die in diesen Geschäftsjahren bestehenden Anteilseigentümer. Nach § IG Abs 2 WGG kann der Anteil am verteilbaren Gewinn neben den eingezahlten Einlagen berücksichtigt werden.Unseres Erachtens stellen die Gewinnausschüttungen keine Kaufpreiserhöhung dar, sondern ein Nachhalen der bisher noch nicht erfolgten Gewinnausschüttungen an die in diesen Geschäftsjahren bestehenden Anteilseigentümer. Nach Paragraph IG Absatz 2, WGG kann der Anteil am verteilbaren Gewinn neben den eingezahlten Einlagen berücksichtigt werden.
Betreffend der Kaufpreishöhe von € 3,255.057,65 ist festzuhalten, dass mangels konkreter Zahlenangaben in der Anlage 4.2 unklar ist, auf welchem Zahlenmaterial der dargelegte [Bar-] Kaufpreis beruht.
Wir stellen daher den ANTRAG die Aufsichtsbehörde möge den Antragstellern auftragen, binnen einer Frist von 8 Wochen der Aufsichtsbehörde konkrete Angaben zu übermitteln, aus welchen schlüssig und nachvollziehbar erkennbar wird, wie sich die Höhe des Kaufpreises von € 3.255.057,65 konkret ermittelt.
Der endgültige Abtretungspreis für die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile ist laut Kauf- und Abtretungsvertrag aufgrund einer zum Stichtag der Anteilsabtretung von der Geschäftsführung der A. aufzustellenden Zwischenbilanz der A. nach obiger Kaufpreisformel festzustellen und auf die jeweils zu übertragenden Geschäftsanteile anteilig aufzuteilen.
Auf Grund der „Kaufpreisformer' und der Abhängigkeit des [Bar-] Kaufpreises ist unseres Erachtens die Richtigkeit und Vollständigkeit des für die Kaufpreisbestimmungen relevanten Abschlusses der A., insbesondere in Hinblick auf die den [Bar- ] Kaufpreis beeinflussenden Verbindlichkeiten und Forderungen, durch Vorlage eines von einem Abschlussprüfer erstellten mit einem Bestätigungsvermerk mit uneingeschränktem Prüfungsurteil versehen Prüfungsberichtes über die Prüfung des für die Kaufpreisbestimmung relevanten Abschluss zu gewährleisten.
Die Aufsichtsbehörde möge daher einen Stichtag für die Kaufpreisfestsetzung festlegen [z.B. den 31.12.2019] und den Antragstellern auftragen, binnen einer Frist von 8 Wochen einen von einem Abschlussprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk mit uneingeschränktem Prüfungsurteil versehenen Abschluss der A. zu diesem für die Kaufpreisermittlung relevanten Stichtag vorzulegen.
Wir vertreten die Auffassung, dass eine Zustimmung nach § 10a Abs 1 und la WGG jedenfalls dann nicht erteilt werden kann/darf, wenn in Anwendung der „Kaufpreisformer die Verbindlichkeiten abzüglich Forderungen der A. zum Stichtag über den 99,99 % der eingezahlten Einlagen in der WBV-A. in Höhe von € 6.033.242,30 - dies unter der Voraussetzungen, dass sämtliche Anteile der B. an der A. dem Kaufpreis zugrunde gelegt werden - liegen und es somit zu einer „Überzahlung" kommen würde.Wir vertreten die Auffassung, dass eine Zustimmung nach Paragraph 10 a, Absatz eins und la WGG jedenfalls dann nicht erteilt werden kann/darf, wenn in Anwendung der „Kaufpreisformer die Verbindlichkeiten abzüglich Forderungen der A. zum Stichtag über den 99,99 % der eingezahlten Einlagen in der WBV-A. in Höhe von € 6.033.242,30 - dies unter der Voraussetzungen, dass sämtliche Anteile der B. an der A. dem Kaufpreis zugrunde gelegt werden - liegen und es somit zu einer „Überzahlung" kommen würde.
Aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag ist jedoch nicht ersichtlich, dass für diesen Fall etwa in Form einer Beschränkung der Verbindlichkeiten der A. eine Regelung aufgenommen wurde.
Die Aufsichtsbehörde möge daher den Antragstellern auftragen, zur Vermeidung einer allfälligen Überzahlung vertragliche Vorkehrungen zur Beschränkung der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten zu treffen und diese Urkunden binnen 8 Wochen der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
Aus dem Vertragspunkt 4.3 geht nicht zweifelsfrei hervor, ob B. den gesamten Kaufpreis der Anteilsübertragung [somit für „Geschäftsanteile B. 1 und 2") erhalten soll, obwohl 10% der Anteile weiterhin bei B. verbleiben und erst zu einem späteren Zeitpunkt [„Regelpensionsantrittsalter''] übertragen werden, oder nur den Kaufpreis für die „Geschäftsanteile B. 1". Im zweiten Fall ist dies unserer Meinung nach bei der „Kaufpreisformel" entsprechend zu berücksichtigen.
Die Aufsichtsbehörde möge daher den Antragstellern auftragen, vertraglich vorzusehen, dass der Kaufpreis jeweils nur für die übertragenen Anteile zu leisten ist und diese Urkunden binnen 8 Wochen der Aufsichtsbehörde zu übermitteln Zum zwischen B. und C. abgeschlossenen Syndikatsvertrag vom 04.12.5019 Alleingesellschafter und -geschäftsführer der B. ist DI S., der aktuell auch als Alleingeschäftsführer der WBV-A. im Firmenbuch eingetragen ist.
Nach dem zuvor dargestellten Kauf- und Abtretungsvertrag hält B. - bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters von DI S. - weiterhin 10% an der A.. Erst wenn diese Bedingung eintritt oder eine im Syndikatsvertrag vorgesehene vorzeitige Übertragung stattfindet, sollen auch die restlichen 10% an die C. übergehen.
Die bei der B. verbleibende 10%-ige Beteiligung an der A. ist für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Kauf- und Abtretungsvertrages mit umfangreichen Syndikatsregeln verbunden, die DI S. einen nicht unerheblichen und im allgemeinen Geschäftsverkehr bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen unüblichen Einfluss auf die A. ermöglichen und insbesondere folgende Punkte beinhalten:
Die Punkte 4.2.1. und 4.2.2. des gegenständlichen Syndikatsvertrages regeln, dass B. berechtigt ist DI S. als Geschäftsführer der A. zu nominieren und der von B. nominierte Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt ist. Zusätzlich kommt dem von B. nominierten Geschäftsführer bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. b. Weiters beinhaltet Vertragspunkt 4.4.1 eine Aufzählung an Geschäften und Maßnahmen, welche der Zustimmung von mehr als 90% der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter bedürfen, unter anderem die Erteilung von Weisungen an den Geschäftsführer. c. Zusätzlich wird in Punkt V. vereinbart, dass B. 3 von insgesamt 6 Aufsichtsratsmitglieder der WBV-A., somit die Hälfte wie auch den Aufsichtsrats- Vorsitzenden, ernennen kann.c. Zusätzlich wird in Punkt römisch fünf. vereinbart, dass B. 3 von insgesamt 6 Aufsichtsratsmitglieder der WBV-A., somit die Hälfte wie auch den Aufsichtsrats- Vorsitzenden, ernennen kann. d. In Vertragspunkt 6.2.2 des Syndikatsvertrages wird B. das Recht eingeräumt, DI S. als Alleingeschäftsführer in der WBV-A. zu bestellen. Erst wenn B. mit weniger als 10% an der A. beteiligt ist - längstens aber nach der Dauer von 10 Jahren ab Rechtswirksamkeit dieses Vertrages - wird C. das Recht eingeräumt, einen weiteren Geschäftsführer in der WBV-A. zu bestellen.
Es möge von Amts wegen geprüft werden, ob durch den Syndikatsvertrag, der dem Alleingesellschafter und -geschäftsführers jenes Unternehmens, welches die Anteile an die C. veräußert, einen nicht unerheblichen und im allgemeinen Geschäftsverkehr bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen unüblichen Einfluss auf die A. und WBV-A. ermöglicht, eine Gesetzesumgehung verwirklicht wird und dadurch Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 10 WGG iVm § 10a WGG vereitelt werden [Zur gegenständlichen Thematik der Umgehung siehe insbesondere auch Schopper/Walch, Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, ZRB 2017/3].Es möge von Amts wegen geprüft werden, ob durch den Syndikatsvertrag, der dem Alleingesellschafter und -geschäftsführers jenes Unternehmens, welches die Anteile an die C. veräußert, einen nicht unerheblichen und im allgemeinen Geschäftsverkehr bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen unüblichen Einfluss auf die A. und WBV-A. ermöglicht, eine Gesetzesumgehung verwirklicht wird und dadurch Sinn und Zweck der Bestimmungen des Paragraph 10, WGG in Verbindung mit Paragraph 10 a, WGG vereitelt werden [Zur gegenständlichen Thematik der Umgehung siehe insbesondere auch Schopper/Walch, Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, ZRB 2017/3].
Beweis für die Unüblichkeit im allgemeinen Geschäftsverkehr bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen: Parteieneinvernahme Gemäß § 10 Abs 2 WGG dürfen Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter] einer Bauvereinigung im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WGG dürfen Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter] einer Bauvereinigung im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
Im Bericht des Budgetausschusses zu § 10a Abs la WGG, BGBl. I Nr. 26/2018 wird festgehalten, dass die Bestimmung der Vermeidung von Umgehungsgeschäften und zur Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung dient.Im Bericht des Budgetausschusses zu Paragraph 10 a, Abs la WGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2018, wird festgehalten, dass die Bestimmung der Vermeidung von Umgehungsgeschäften und zur Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung dient.
Einerseits besteht gemäß § 10a Abs-2 lit a WGG eine Beschränkung des Kaufpreises, anderseits darf gemäß § 10 Abs 2 WGG der Verkäufer der Anteile nicht mehr erhalten, als die eingezahlte Einlage und seinen Anteil am verteilbaren Gewinn. Durch § 10 Abs 2 WGG soll verhindert werden, dass die Beschränkung von Ausschüttungen nach Abs 1 leg. cit. durch eine Gewinnrealisierung beim Verkauf von Anteilen an der gemeinnützigen Bauvereinigung bzw. von Anteilen an der „Beteiligungsgesellschaft" umgangen wird. Um Umgehungen zu vermeiden, sind diese Bestimmungen auch im Fall einer mittelbaren (indirekten] Übertragung von Anteilen einer gemeinnützigen Bauvereinigung anwendbar.Einerseits besteht gemäß Paragraph 10 a, Abs-2 Litera a, WGG eine Beschränkung des Kaufpreises, anderseits darf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WGG der Verkäufer der Anteile nicht mehr erhalten, als die eingezahlte Einlage und seinen Anteil am verteilbaren Gewinn. Durch Paragraph 10, Absatz 2, WGG soll verhindert werden, dass die Beschränkung von Ausschüttungen nach Absatz eins, leg. cit. durch eine Gewinnrealisierung beim Verkauf von Anteilen an der gemeinnützigen Bauvereinigung bzw. von Anteilen an der „Beteiligungsgesellschaft" umgangen wird. Um Umgehungen zu vermeiden, sind diese Bestimmungen auch im Fall einer mittelbaren (indirekten] Übertragung von Anteilen einer gemeinnützigen Bauvereinigung anwendbar. § 10 Abs 2 WGG kommt nach dem Regelungszweck nicht nur bei einem vollständigen Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Anwendung, sondern bei jedem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Es kommt weiters darauf an, ob der Verkäufer neben den Kaufpreiszahlungen für die Anteile auch sonstige geldwerte Zuwendungen -unwesentlich dabei, ob diese per se Kaufpreisbestandteil sind - in welcher Form und von wem auch immer erhalten soll, wodurch er mehr erhält, als ihm nach § 10 Abs 2 WGG zustehen würde (siehe Bericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen zu § 35a und § 36b WGG, BGBl. I Nr. 85/2019, wonach bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Kaufpreises alle geldwerten Leistungen iVm der jeweiligen Transaktion (z.
B. sohin jedenfalls auch allfällige Optionsentgelte oder Entgelte zugunsten von Stimmrechtsabtretungen/-bindungen] zu berücksichtigen sind].Paragraph 10, Absatz 2, WGG kommt nach dem Regelungszweck nicht nur bei einem vollständigen Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Anwendung, sondern bei jedem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Es kommt weiters darauf an, ob der Verkäufer neben den Kaufpreiszahlungen für die Anteile auch sonstige geldwerte Zuwendungen -unwesentlich dabei, ob diese per se Kaufpreisbestandteil sind - in welcher Form und von wem auch immer erhalten soll, wodurch er mehr erhält, als ihm nach Paragraph 10, Absatz 2, WGG zustehen würde (siehe Bericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen zu Paragraph 35 a und Paragraph 36 b, WGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, wonach bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Kaufpreises alle geldwerten Leistungen in Verbindung mit der jeweiligen Transaktion (z.
B. sohin jedenfalls auch allfällige Optionsentgelte oder Entgelte zugunsten von Stimmrechtsabtretungen/-bindungen] zu berücksichtigen sind].
DI S. erhält als Alleineigentümer der B., durch die [unübliche] „Fixbestellung" als Geschäftsführers für den in dem Vertragspunkt festgelegten Zeitraum - und zwar solange B. mindestens 10 % an der A. beteiligt ist - und durch die in diesem Zeitraum erlangbaren geldwerten Zuwendungen in Gestalt der Geschäftsführervergütungen [auf Ebene der WBV-A. und der A.], eine über die eingezahlten Einlagen hinausgehende Leistung. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, dass diese Nebenleistungen bei der Kaufpreisbemessung entsprechend miteingepreist worden sind. Im Lichte des § 10 Abs 2 WGG wäre dies unseres Erachtens als eine Umgehung der Bestimmungen des § 10 Abs 2 bzw. § 10a Abs 2 Z 1 WGG zu bewerten, wobei klarstellend festgehalten wird, dass eine Umgehung nicht absichtlich oder mit Vorsatz erfolgen muss, sondern auch ohne Vorsatz verwirklicht sein kann.DI S. erhält als Alleineigentümer der B., durch die [unübliche] „Fixbestellung" als Geschäftsführers für den in dem Vertragspunkt festgelegten Zeitraum - und zwar solange B. mindestens 10 % an der A. beteiligt ist - und durch die in diesem Zeitraum erlangbaren geldwerten Zuwendungen in Gestalt der Geschäftsführervergütungen [auf Ebene der WBV-A. und der A.], eine über die eingezahlten Einlagen hinausgehende Leistung.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, dass diese Nebenleistungen bei der Kaufpreisbemessung entsprechend miteingepreist worden sind. Im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, WGG wäre dies unseres Erachtens als eine Umgehung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG zu bewerten, wobei klarstellend festgehalten wird, dass eine Umgehung nicht absichtlich oder mit Vorsatz erfolgen muss, sondern auch ohne Vorsatz verwirklicht sein kann.
Die Aufsichtsbehörde möge den Antragstellern auftragen, binnen einer Frist von 8 Wochen die vertraglichen Vereinbarungen zur Bestellung des Alleingeschäftsführers DI S. diesbezüglich zu berichtigen oder einen Nachweis zu erbringen, dass dieser Umstand bei der Kaufpreisbemessung entsprechend berücksichtigt wurde.
Des Weiteren ist Punkt 7.2. des Syndikatsvertrages zu unbestimmt, als mit Ausübung der „Put-Option" an den „Geschäftsanteilen B. 2" mit rechtswirksamer Übertragung „sämtliche" noch offene Verbindlichkeiten der B. gegenüber der C. als „getilgt und bezahlt" gelten. Um sicherzustellen, dass es zu keinen „nachträglichen Veränderungen" des Kaufpreises für die Geschäftsanteile kommt, bedarf es jedenfalls einer näheren Klarlegung, welche Verbindlichkeiten hierunter zu subsumieren sind.
Die Aufsichtsbehörde möge den Antragstellern daher auftragen, binnen 8 Wochen eine Präzisierung des Syndikatsvertrages dahingehend vorzunehmen, welche Verbindlichkeiten der B. gegenüber der C. bei Ausübung der „Put Option" als getilgt und bezahlt gelten, sodass gewährleistet ist, dass es zu keiner nachträglichen Kaufpreisaufbesserung kommt.
2.
Zu den vorangegangenen Anteilsübertragungen und den Kapitalerhöhungen bei der A.
Bei den im Antrag unter Punkt [45] [i]-[vi] angeführten vorangegangenen Anteilsübertragungen und im Antrag dargestellten Kapitalerhöhungen, durch die es zu einem Erwerb von Anteilen durch den die Kapitalerhöhung übernehmende Gesellschafter kommt, sind unseres Erachtens aus dem Antrag keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die jeweiligen Kaufpreise für die Anteile und die Kapitalerhöhungen, den Bestimmungen des § 10a Abs la i. V. m. Abs 2 lit a WGG widersprechen würden.Bei den im Antrag unter Punkt [45] [i]-[vi] angeführten vorangegangenen Anteilsübertragungen und im Antrag dargestellten Kapitalerhöhungen, durch die es zu einem Erwerb von Anteilen durch den die Kapitalerhöhung übernehmende Gesellschafter kommt, sind unseres Erachtens aus dem Antrag keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die jeweiligen Kaufpreise für die Anteile und die Kapitalerhöhungen, den Bestimmungen des Paragraph 10 a, Abs la i. römisch fünf. m. Absatz 2, Litera a, WGG widersprechen würden.
Zur Anteilsübertragung an die B. [Punkt 7.1. g] des Antrages] liegen dem Revisionsverband keine Informationen vor, etwa aus dem Firmenbuch, die [nachweislich] auf eine gesellschaftsrechtliche Verbindung der B. und von DI S. zu einem Angehörigen des Baugewerbes nach § 9 WGG hinweisen. Es wäre allerdings unseres Erachtens sicherzustellen, dass die Anteile an der B. vom im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter nicht treuhändig gehalten werden und es - mit Ausnahme der antragsgegenständlichen Vereinbarungen mit der C. - keine sonstigen Verpflichtungen [Optionsvereinbarungen, etc...] oder die Einräumung von Rechten an Dritte im Zusammenhang mit der Verfügung über die Gesellschaftsanteile und/oder der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der B. gibt und auch ausgeschlossen werden kann, dass im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbes der Anteile an der A. durch die B. eine Einflussnahme von Angehörigen des Baugewerbes gemäß § 9 WGG besteht.Zur Anteilsübertragung an die B. [Punkt 7.1. g] des Antrages] liegen dem Revisionsverband keine Informationen vor, etwa aus dem Firmenbuch, die [nachweislich] auf eine gesellschaftsrechtliche Verbindung der B. und von DI S. zu einem Angehörigen des Baugewerbes nach Paragraph 9, WGG hinweisen.
Es wäre allerdings unseres Erachtens sicherzustellen, dass die Anteile an der B. vom im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter nicht treuhändig gehalten werden und es - mit Ausnahme der antragsgegenständlichen Vereinbarungen mit der C. - keine sonstigen Verpflichtungen [Optionsvereinbarungen, etc...] oder die Einräumung von Rechten an Dritte im Zusammenhang mit der Verfügung über die Gesellschaftsanteile und/oder der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der B. gibt und auch ausgeschlossen werden kann, dass im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbes der Anteile an der A. durch die B. eine Einflussnahme von Angehörigen des Baugewerbes gemäß Paragraph 9, WGG besteht.
Die Aufsichtsbehörde möge den Antragstellern daher auftragen, binnen 8 Wochen den schriftlichen Nachweis/die schriftliche Bestätigung zu erbringen, dass die Anteile der B. nicht treuhändig gehalten werden und es - mit Ausnahme der antragsgegenständlichen Vereinbarungen mit der C. - keine sonstigen Verpflichtungen [Optionsvereinbarungen, etc.] oder die Einräumung von Rechten an Dritte im Zusammenhang mit der Verfügung über die Geschäftsanteile und/oder der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der B. gibt und auch ausgeschlossen werden kann, dass im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbes der Anteile an der A. durch die B. eine Einflussnahme von Angehörigen des Baugewerbes gemäß § 9 WGG besteht.Die Aufsichtsbehörde möge den Antragstellern daher auftragen, binnen 8 Wochen den schriftlichen Nachweis/die schriftliche Bestätigung zu erbringen, dass die Anteile der B. nicht treuhändig gehalten werden und es - mit Ausnahme der antragsgegenständlichen Vereinbarungen mit der C. - keine sonstigen Verpflichtungen [Optionsvereinbarungen, etc.] oder die Einräumung von Rechten an Dritte im Zusammenhang mit der Verfügung über die Geschäftsanteile und/oder der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der B. gibt und auch ausgeschlossen werden kann, dass im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbes der Anteile an der A. durch die B. eine Einflussnahme von Angehörigen des Baugewerbes gemäß Paragraph 9, WGG besteht.
Im Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26.03.2015 [Abtretung der Geschäftsanteile der P. an der A. an Dr. E.] wurde unter Punkt V. vereinbart, dass dieser Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes durch die Wiener Landesregierung gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz steht. Diese aufschiebende Bedingung gilt als endgültig nicht eingetreten, wennIm Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26.03.2015 [Abtretung der Geschäftsanteile der P. an der A. an Dr. E.] wurde unter Punkt römisch fünf. vereinbart, dass dieser Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes durch die Wiener Landesregierung gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz steht. Diese aufschiebende Bedingung gilt als endgültig nicht eingetreten, wenn
Wenn die aufschiebende Bedingung endgültig nicht eintritt, bestehen laut Abtretungsvertrag zwischen den Vertragsparteien keine wie auch immer gearteten Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Unstrittig ist, dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, sodass davon auszugehen ist, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
Die Aufsichtsbehörde möge den Antragstellern daher auftragen, binnen einer Frist von 8 Wochen einen entsprechenden Nachweis, dass trotz Nichteintritts der Bedingung weiterhin die Ansprüche aus diesem Vertrag bestehen, zu erbringen.
C. keine weiteren im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb stehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen hat, b. es gesichert ist, dass gegenüber C. und/oder A. in Zusammenhang mit dem Anteilserwerb, etwa aus den Kapitalerhöhungen bei der A., - außer hinsichtlich des Kaufpreises - keine Forderungen bestehen, c. eine Erklärung des Erwerbers vorliegt, dass zur Abtretung keine Nebenabreden oder Nebengeschäfte getätigt wurden, d. bei der A. die Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes gemäß § 9 WGG vorliegt,bei der A. die Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes gemäß Paragraph 9, WGG vorliegt, e. auf Basis der geplanten Änderung in der Gesellschafterstruktur der WBV-A. keinerlei Änderungen bzw. Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit als gemeinnützige Bauvereinigung gemäß § 1 WGG gegeben sein werden undauf Basis der geplanten Änderung in der Gesellschafterstruktur der WBV-A. keinerlei Änderungen bzw. Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit als gemeinnützige Bauvereinigung gemäß Paragraph eins, WGG gegeben sein werden und f. der Aufsichtsrat von C. dem Anteilserwerb zugestimmt hat.
Zu den unter Punkt a. bis f. genannten Punkten möge die Aufsichtsbehörde den Antragstellern daher auftragen, binnen einer Frist von 8 Wochen entsprechende Nachweise/Bestätigungen vorzulegen.
D. Hinweise Der Revisionsverband weist darauf hin, dass für den Erwerb der Anteile an der A. durch C. eine Antragstellung und Zustimmung nach § 7 Abs 4 WGG und § 6a KStG erforderlich ist, da kein direkter Erwerb von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung vorliegt, sondern eine „übergeordnete" Gesellschaft erworben werden soll, die keine gemeinnützige Bauvereinigung ist.Der Revisionsverband weist darauf hin, dass für den Erwerb der Anteile an der A. durch C. eine Antragstellung und Zustimmung nach Paragraph 7, Absatz 4, WGG und Paragraph 6 a, KStG erforderlich ist, da kein direkter Erwerb von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung vorliegt, sondern eine „übergeordnete" Gesellschaft erworben werden soll, die keine gemeinnützige Bauvereinigung ist.
Der Revisionsverband erlaubt sich weiters den Hinweis, dass die vorgesehene Darlehensgewährung der C. an B. zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Geschäftsanteile der A. von L. und M. durch die B. (Punkt 7.1.15 des Antrages] nicht im Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG gedeckt ist und daher auch hierfür eine Antragstellung und Zustimmung nach § 7 Abs 4 WGG und § 6a KStG erforderlich ist.“Der Revisionsverband erlaubt sich weiters den Hinweis, dass die vorgesehene Darlehensgewährung der C. an B. zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Geschäftsanteile der A. von L. und M. durch die B. (Punkt 7.1.15 des Antrages] nicht im Geschäftskreis gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG gedeckt ist und daher auch hierfür eine Antragstellung und Zustimmung nach Paragraph 7, Absatz 4, WGG und Paragraph 6 a, KStG erforderlich ist.“ Mit Schreiben der Magistratsabteilung 50 für das Amt der Wiener Landesregierung vom 28. Februar 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen aufgetragen, in Entsprechung der Antragstellungen des Revisionsverbandes binnen mit einer Frist von acht Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die folgenden Aufträge zu erfüllen. Es handelt sich hierbei um die vom Revisionsverband geforderten Bedingungen in dessen Stellungnahme vom 29. Jänner 2020. Zusätzlich zu den Hinweisen, wonach für den Erwerb der Anteile an der A. durch die C. eine Antragsstellung die Zustimmung nach § 7 Abs. 4 WGG und § 6a KStG erforderlich ist und auch, dass für die vorgesehene Darlehensgewährung des C. an B. zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Geschäftsanteile der A. von L. und M. durch die B. nicht in dem Geschäftskreis gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 WGG gedeckt ist und auch dafür eine Antragsstellung und Zustimmung gemäß § 7 Abs. 4 WGG und § 6a KStG erforderlich sind.Mit Schreiben der Magistratsabteilung 50 für das Amt der Wiener Landesregierung vom 28.
Februar 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen aufgetragen, in Entsprechung der Antragstellungen des Revisionsverbandes binnen mit einer Frist von acht Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die folgenden Aufträge zu erfüllen. Es handelt sich hierbei um die vom Revisionsverband geforderten Bedingungen in dessen Stellungnahme vom 29. Jänner 2020. Zusätzlich zu den Hinweisen, wonach für den Erwerb der Anteile an der A. durch die C. eine Antragsstellung die Zustimmung nach Paragraph 7, Absatz 4, WGG und Paragraph 6 a, KStG erforderlich ist und auch, dass für die vorgesehene Darlehensgewährung des C. an B. zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Geschäftsanteile der A. von L. und M. durch die B. nicht in dem Geschäftskreis gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG gedeckt ist und auch dafür eine Antragsstellung und Zustimmung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG und Paragraph 6 a, KStG erforderlich sind.
Mit Schriftsatz vom 24. April legten die Beschwerdeführerinnen dar, in welcher Art sie den Aufforderungen der belangten Behörde aufgrund der Forderungen des Revisionsverbandes nachgekommen sind. Es sei am 23. April 2020 eine Zusatzvereinbarung 1 zum Kauf- und Abtretungsvertrag bzw. zum Syndikatsvertrag jeweils vom 4. Dezember 2019 abgeschlossen worden, die als Beilage dem Schriftsatz angeschlossen sei, aus denen der ergebe, dass sich der Kaufpreis für die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile an den Bestimmungen des WGG 1979 orientiere und daher nicht mehr und auch nicht weniger nach dieser Gesetzesbestimmung maximal zulässig betrage. Es wurde daraufhin der Punkt IV „Kaufpreis“ der Zusatzvereinbarung zitiert.
Weiters wurde eine konkrete Berechnung auf Basis des Jahresabschlusses der A. zum 31.12.2019 vorgelegt. Es wurde dargetan, dass Herr Dipl.-Ing. S. keine Fixbestellung als Geschäftsführer der A. bzw. WBV-A. erhalte und auch der Syndikatsvertrag dahingehend geändert werde, dass B. nur das Recht zukomme, solange B. mindestens zu 10 Prozent an der A. beteiligt ist, einen Geschäftsführer bei der A. zu nominieren bzw. abrufen zu lassen. Es werde sowohl bei der A. als auch bei der WBV – A. jeweils ein Geschäftsführer bestellt, welcher von der C. nominiert werde. Durch die Zusatzvereinbarung werde Punkt 2 des Syndikatsvertrages zur Gänze ersatzlos aufgehoben und demgemäß eine nachträgliche Kaufpreisaufbesserung ausgeschlossen; eine Antragstellung nach § 7 Abs. 4 WGG und § 6a KStG sei unter einem erfolgt.
Die Darlehensgewährung erfolge nicht. Diesbezüglich werde auf die Zusatzvereinbarung 1 verwiesen der zufolge keine Kaufpreiszahlungen vor den gegenständlichen Anteilsabtretungen erfolgen. Die Anträge vom 5. Dezember würden dementsprechend abgeändert vollinhaltlich aufrechterhalten. Dem beigelegt waren Erklärungen zu Punkt 3 des Schriftsatzes des Revisionsverbandes durch die C. bzw. B. sowie der Notariatsakt über die Zusatzvereinbarung zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 4. Dezember 2019 bzw. zum Syndikatsvertrag vom 4. Dezember 2019 samt dieser Zusatzvereinbarung 1, wonach die zuerst geplante Aufteilung 90 Prozent und 10 Prozent hinsichtlich der Anteilsübertragung aufrecht bleibe, jedoch die Übertragung des Geschäftsanteiles B. 2 zum 16.
Jahrestag des Stichtages der Übertragung der Geschäftsanteile B. 1 vereinbart wurde. Weiters wurde ein Notariatsakt vorgelegt zum Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 zwischen dem selbständigen Vertretungsbefugten Geschäftsführer der P. und Dr. D. E., wonach unter anderem die Vertragsparteien übereinkämen, dass die aufschiebende Bedingung Punkt V des Abtretungsvertrages, nämlich die Genehmigung der Abtretung durch die Wiener Landesregierung nicht erforderlich sei und die Bedingung somit als erfüllt betrachtet werde. Der vertragsgegenständliche Geschäftsanteil gehe mit dem Tag der Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages auf den Käufer über. Diese Vereinbarung ist datiert mit dem 13. Oktober 2016.Mit Schriftsatz vom 24.
April legten die Beschwerdeführerinnen dar, in welcher Art sie den Aufforderungen der belangten Behörde aufgrund der Forderungen des Revisionsverbandes nachgekommen sind. Es sei am 23. April 2020 eine Zusatzvereinbarung 1 zum Kauf- und Abtretungsvertrag bzw. zum Syndikatsvertrag jeweils vom 4. Dezember 2019 abgeschlossen worden, die als Beilage dem Schriftsatz angeschlossen sei, aus denen der ergebe, dass sich der Kaufpreis für die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile an den Bestimmungen des WGG 1979 orientiere und daher nicht mehr und auch nicht weniger nach dieser Gesetzesbestimmung maximal zulässig betrage. Es wurde daraufhin der Punkt römisch vier „Kaufpreis“ der Zusatzvereinbarung zitiert.
Weiters wurde eine konkrete Berechnung auf Basis des Jahresabschlusses der A. zum 31.12.2019 vorgelegt. Es wurde dargetan, dass Herr Dipl.-Ing. S. keine Fixbestellung als Geschäftsführer der A. bzw. WBV-A. erhalte und auch der Syndikatsvertrag dahingehend geändert werde, dass B. nur das Recht zukomme, solange B. mindestens zu 10 Prozent an der A. beteiligt ist, einen Geschäftsführer bei der A. zu nominieren bzw. abrufen zu lassen. Es werde sowohl bei der A. als auch bei der WBV – A. jeweils ein Geschäftsführer bestellt, welcher von der C. nominiert werde. Durch die Zusatzvereinbarung werde Punkt 2 des Syndikatsvertrages zur Gänze ersatzlos aufgehoben und demgemäß eine nachträgliche Kaufpreisaufbesserung ausgeschlossen; eine Antragstellung nach Paragraph 7, Absatz 4, WGG und Paragraph 6 a, KStG sei unter einem erfolgt.
Die Darlehensgewährung erfolge nicht. Diesbezüglich werde auf die Zusatzvereinbarung 1 verwiesen der zufolge keine Kaufpreiszahlungen vor den gegenständlichen Anteilsabtretungen erfolgen. Die Anträge vom 5. Dezember würden dementsprechend abgeändert vollinhaltlich aufrechterhalten. Dem beigelegt waren Erklärungen zu Punkt 3 des Schriftsatzes des Revisionsverbandes durch die C. bzw. B. sowie der Notariatsakt über die Zusatzvereinbarung zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 4. Dezember 2019 bzw. zum Syndikatsvertrag vom 4. Dezember 2019 samt dieser Zusatzvereinbarung 1, wonach die zuerst geplante Aufteilung 90 Prozent und 10 Prozent hinsichtlich der Anteilsübertragung aufrecht bleibe, jedoch die Übertragung des Geschäftsanteiles B. 2 zum 16.
Jahrestag des Stichtages der Übertragung der Geschäftsanteile B. 1 vereinbart wurde. Weiters wurde ein Notariatsakt vorgelegt zum Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 zwischen dem selbständigen Vertretungsbefugten Geschäftsführer der P. und Dr. D. E., wonach unter anderem die Vertragsparteien übereinkämen, dass die aufschiebende Bedingung Punkt römisch fünf des Abtretungsvertrages, nämlich die Genehmigung der Abtretung durch die Wiener Landesregierung nicht erforderlich sei und die Bedingung somit als erfüllt betrachtet werde. Der vertragsgegenständliche Geschäftsanteil gehe mit dem Tag der Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages auf den Käufer über. Diese Vereinbarung ist datiert mit dem 13. Oktober 2016.
Am 28. April 2020 erfolgte mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen eine Richtigstellung des Nachtrages zum Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der verfahrensgegenständlichen Geschäftsanteile. Mit E-Mail vom 13. Mai 2020 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen sowie der Kanzlei F. Rechtsanwälte GmbH mit, dass im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren ein Gutachtensauftrag ergangen ist.
Nächster Schritt im anhängigen Verfahren war der Schriftsatz vom 28. August 2020 womit die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 39 Abs. 2 AVG stellten und im Zusammenhang damit Säumnisbeschwerde erhoben. Zum Antrag auf Verfahrensverbindung wurde ausgeführt, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an der A. der Gegenstand zumindest zweier verschiedener bis dato jedenfalls mit dem gegenständlichen Akt MA 50 – G …8/19 nicht verbundener Verfahren sei. Infolge der Identität des Verfahrensgegenstandes, nämlich der beantragten Genehmigung einer Übertragung von Geschäftsanteilen an der A. Holding stellte sich - abgesehen davon, ob überhaupt eine Säumnis der Behörde vorliegt – auch die Frage der Bedeutsamkeit der Säumnisbeschwerde im Parallelverfahren mit dem identen Verfahrensgegenstand und den daraus allenfalls resultierenden rechtlichen Konsequenzen.
Es wäre unzulässig, wenn das von der T. angerufene Verwaltungsgericht Wien im Parallelverfahren eine Entscheidung ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Verfahrens fällen würde. Dies würde zur Frage führen, welche Konsequenz eine solche Entscheidung auf das gegenständliche Verfahren und die hier klar erkennbaren Eigentumserwerbe an Geschäftsanteilen haben sollte. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung in einem Verfahren mit unterschiedlichen Antragstellern betreffend dieselben Geschäftsanteile an der A. Holding wurde der Antrag auf Verbindung des gegenständlichen Verfahrens zur Zahl MA 50 – G …8/19 Sa gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit dem Verfahren zur Zahl MA 50 – G …3/19 Sa gestellt.Nächster Schritt im anhängigen Verfahren war der Schriftsatz vom 28.
August 2020 womit die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG stellten und im Zusammenhang damit Säumnisbeschwerde erhoben. Zum Antrag auf Verfahrensverbindung wurde ausgeführt, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an der A. der Gegenstand zumindest zweier verschiedener bis dato jedenfalls mit dem gegenständlichen Akt MA 50 – G …8/19 nicht verbundener Verfahren sei. Infolge der Identität des Verfahrensgegenstandes, nämlich der beantragten Genehmigung einer Übertragung von Geschäftsanteilen an der A. Holding stellte sich - abgesehen davon, ob überhaupt eine Säumnis der Behörde vorliegt – auch die Frage der Bedeutsamkeit der Säumnisbeschwerde im Parallelverfahren mit dem identen Verfahrensgegenstand und den daraus allenfalls resultierenden rechtlichen Konsequenzen.
Es wäre unzulässig, wenn das von der T. angerufene Verwaltungsgericht Wien im Parallelverfahren eine Entscheidung ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Verfahrens fällen würde. Dies würde zur Frage führen, welche Konsequenz eine solche Entscheidung auf das gegenständliche Verfahren und die hier klar erkennbaren Eigentumserwerbe an Geschäftsanteilen haben sollte. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung in einem Verfahren mit unterschiedlichen Antragstellern betreffend dieselben Geschäftsanteile an der A. Holding wurde der Antrag auf Verbindung des gegenständlichen Verfahrens zur Zahl MA 50 – G …8/19 Sa gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Verfahren zur Zahl MA 50 – G …3/19 Sa gestellt.
Zur Säumnisbeschwerde wurde ausgeführt, dass diese lediglich aufgrund anwaltlicher und prozessualer Vorsicht für den Fall der bereits erfolgten Vorlage des gegenständlichen Aktes an das Verwaltungsgericht Wien ohne Verständigung der Antragsteller von diesem Vorgang zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungsfindung erstattet werde. Die belangte Behörde sei säumig und habe innerhalb der gesetzlich auferlegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen. Dem gegenständlichen Verfahren liege der Erwerb von Geschäftsanteilen an der A. Holding zugrunde, welcher zur Sicherheit auf zweifache Weise erfolgt sei. Diesbezüglich wurde begründend ausgeführt: „Zum einen durch den Abschluss von Verträgen mit den jeweils firmenbuchmäßig ausgewiesenen Gesellschaftern. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass in den relevanten Bereichen österreichischer Verwaltung, unter anderem auch dem im gegenständlichen Fall als Erstinstanz zuständigen Magistrat der Stadt Wien, MA 50 sowie dem Österreichischen Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband ("GBV") die unstrittige Rechtsansicht herrschte, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an Unternehmen, welche Muttergesellschaften von dem WGG unterliegende Tochtergesellschaften sind, also der mittelbare Anteilserwerb, keiner Genehmigung durch die Behörde gemäß § 10a WGG bedarf.„Zum einen durch den Abschluss von Verträgen mit den jeweils firmenbuchmäßig ausgewiesenen Gesellschaftern. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass in den relevanten Bereichen österreichischer Verwaltung, unter anderem auch dem im gegenständlichen Fall als Erstinstanz zuständigen Magistrat der Stadt Wien, MA 50 sowie dem Österreichischen Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband ("GBV") die unstrittige Rechtsansicht herrschte, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an Unternehmen, welche Muttergesellschaften von dem WGG unterliegende Tochtergesellschaften sind, also der mittelbare Anteilserwerb, keiner Genehmigung durch die Behörde gemäß Paragraph 10 a, WGG bedarf.
Mit der WGG-Nov BGBl I 2018/26 wurde § 10a Abs 1a WGG eingefügt, der mit 16.5.2018 (Tag nach Veröffentlichung im BGBl) in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte dadurch eine authentische Interpretation des § 10a WGG dahingehend erstatten, dass - entgegen der davor stets von den zuständigen Behörden vertretenen Rechtsansicht - auch der indirekte Erwerb der Geschäftsanteile der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedarf.Mit der WGG-Nov BGBl römisch eins 2018/26 wurde Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG eingefügt, der mit 16.5.2018 (Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte dadurch eine authentische Interpretation des Paragraph 10 a, WGG dahingehend erstatten, dass - entgegen der davor stets von den zuständigen Behörden vertretenen Rechtsansicht - auch der indirekte Erwerb der Geschäftsanteile der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedarf.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zivilrechtlich vollzogene Eigentumserwerbe - hier noch dazu entgegen der ständigen Verwaltungspraxis - schon aus verfassungsrechtlicher Hinsicht durch eine langjährig rückwirken sollende Interpretation nicht zur Erlöschung von gutgläubig erworben Eigentumsrechten führen können. Dies bedeutet, dass die Kette der gutgläubig erworben habenden Eigentümer aufgrund der vollzogenen zivilrechtlich rechtsgültigen Vereinbarungen auch den Übergang des Eigentums an die B. GmbH ("B.") sicherstellt und diese daher auch zum Weiterverkauf an die für eine Genehmigung nach § 10a WGG jedenfalls völlig unbedenkliche C., registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ("C.") berechtigt ist.
Die hierfür relevanten Anträge auf Genehmigung der Vorgänge durch die zuständige Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 50, erfolgten am 5.12.2019 und werden ausdrücklich und vollumfänglich aufrecht gehalten.Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zivilrechtlich vollzogene Eigentumserwerbe - hier noch dazu entgegen der ständigen Verwaltungspraxis - schon aus verfassungsrechtlicher Hinsicht durch eine langjährig rückwirken sollende Interpretation nicht zur Erlöschung von gutgläubig erworben Eigentumsrechten führen können. Dies bedeutet, dass die Kette der gutgläubig erworben habenden Eigentümer aufgrund der vollzogenen zivilrechtlich rechtsgültigen Vereinbarungen auch den Übergang des Eigentums an die B.
GmbH ("B.") sicherstellt und diese daher auch zum Weiterverkauf an die für eine Genehmigung nach Paragraph 10 a, WGG jedenfalls völlig unbedenkliche C., registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ("C.") berechtigt ist. Die hierfür relevanten Anträge auf Genehmigung der Vorgänge durch die zuständige Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 50, erfolgten am 5.12.2019 und werden ausdrücklich und vollumfänglich aufrecht gehalten.
Aus Gründen prozessualer Sicherheit erfolgte der Ankauf der gegenständlichen Anteile durch die B. zusätzlich zu dem soeben dargestellten Vorgang auch noch auf die Weise, dass die anteilskaufenden Gesellschafter der letzten ausdrücklich genehmigten Transaktionen, nämlich Dr. G. H. ("H.") und P. GmbH ("P.") mit Vereinbarung vom 12.04.2019 sowie 13.09.2018 ihre Geschäftsanteile an die B. veräußerten. Es besteht sohin ein für beide denkmöglichen Rechtsansichten jedenfalls hinlänglich ausreichender Erwerbsmodus von Geschäftsanteilen durch B.. Festzuhalten ist, dass aus anwaltlicher Vorsicht auch im Hinblick auf diesen (zweiten) Erwerb eine gesonderte Antragstellung gemäß § 10a WGG erfolgt.Aus Gründen prozessualer Sicherheit erfolgte der Ankauf der gegenständlichen Anteile durch die B. zusätzlich zu dem soeben dargestellten Vorgang auch noch auf die Weise, dass die anteilskaufenden Gesellschafter der letzten ausdrücklich genehmigten Transaktionen, nämlich Dr. G. H. ("H.") und P. GmbH ("P.") mit Vereinbarung vom 12.04.2019 sowie 13.09.2018 ihre Geschäftsanteile an die B. veräußerten. Es besteht sohin ein für beide denkmöglichen Rechtsansichten jedenfalls hinlänglich ausreichender Erwerbsmodus von Geschäftsanteilen durch B.. Festzuhalten ist, dass aus anwaltlicher Vorsicht auch im Hinblick auf diesen (zweiten) Erwerb eine gesonderte Antragstellung gemäß Paragraph 10 a, WGG erfolgt.
Jenem Verfahren, in welchem nunmehr eine Säumnisbeschwerde durch das T. erstattet worden sein soll (GZ MA 50 - G …3/19/Sa), liegt ein zu einem späteren Zeitpunkt schlechtgläubig und sohin nichtiger Doppelverkauf derselben Anteile zu Grunde, welcher von L. und M. zeitlich deutlich nach dem bereits erfolgten Verkauf an die B. durchgeführt wurde.
Umgekehrt sollte der Genehmigung des Erwerbes von Geschäftsanteilen an der A.-Holding durch die C. als renommierte gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft und aus sachlicher Sicht unbestreitbar mit den notwendigen Qualifikationen ausgestattet, wohl nichts im Wege stehen.
Abschließend wird mitgeteilt, dass Univ.-Prof. Dr. Y. von der erstinstanzlichen Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen verfahrensrelevanten Rechtsfragen beauftragt worden war. Im Zusammenhang mit dieser nicht alltäglichen Entscheidung im Zusammenhang mit tatsächlich bemerkenswerten Themen, etwa entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Wien einerseits und des Handelsgerichts Wien andererseits, haben die Antragsteller ihrerseits angesehene Experten mit der Erstellung entsprechender Gutachten zur Übertragung der Anteile beauftragt und werden diese Gutachten nach Fertigstellung dem Verwaltungsgericht vorleget.
Es werden sohin die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Wien möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß §10a WGG vom 5.12.2019, zu GZ MA 50 - G …8/19/Sa, stattgeben.“ Mit Schreiben vom 16. September 2020 forderte das erkennende Gericht das Finanzamt … und den Revisionsverband zur Stellungnahme hinsichtlich der Säumnisbeschwerde auf. Das Finanzamt erstattete bis dato keine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 25. September 2020 verwies der Revisionsverband auf seine Stellungnahme vom 29. Jänner 2020 und hält sein diesbezügliches Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 legten die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mehrere Rechtsgutachten vor und äußerten sich zur rückwirkenden Geltung des § 10a Abs. 1a WGG. Weiters auch zur Bestellung des Geschäftsführers der WBV – A. Dipl.-Ing. S. wonach dessen Geschäftsführerbestellung wohl jedenfalls rechtmäßig erfolgte. Dies mit Bezug auf § 17 Abs. 3 GmbHG. Hinsichtlich der Genehmigung einer Verkaufskette mit Heilung vorangegangener zivilrechtlich verpflichtenden Schritte wurde vorgebracht, dass sofern seitens der entscheidender Behörde gegen die Drittantragstellerin (C.) als Anteilswerberin keine sachlichen Einwände bestünden, eine Genehmigung der Anteilsübertragungskette von den Privatstiftungen J. und K. über L. und M. bis zur Zweit- und Drittantragstellerin (B. und C.) erfolgen könnte.
Damit könnte ein zwischenzeitliches Zurückfallen des Firmenbuchstandes auf die Gründungsgesellschafter Dr. H. und P. und eine mehrfache Umqualifizierung der gelöschten Eintragungen von L., M., J. und K. letztlich auch die eingetragenen Kapitalerhöhungen unberührt bleiben. Die Genehmigung der Erwerbskette zu B. und C. würde zu einer rückwirkenden Wirksamkeit der Erwerbsvorgänge führen und den seit Jahren im Firmenbuch eingetragenen Rechtszustand heilen. Formalrechtlich müssten somit lediglich die Eintragungen von Q. SA und R. gelöscht werden. Die beantragten Genehmigungen der Erwerbskette bis hin zu den Zweit- und Drittantragsstellerinnen (B. und C.) lägen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde.
Was den Vorwurf des überholten Kaufpreises in Folge der Optionsvereinbarung und daraus resultierender Zahlung betreffe, so führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Antragsstellerinnen bei den von ihnen zu verantwortenden Transaktionen jeweils Abläufe strikt nach den gesetzlichen Regelungen sichergestellt hätten.Mit Schreiben vom 25. September 2020 verwies der Revisionsverband auf seine Stellungnahme vom 29. Jänner 2020 und hält sein diesbezügliches Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 legten die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mehrere Rechtsgutachten vor und äußerten sich zur rückwirkenden Geltung des Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG.
Weiters auch zur Bestellung des Geschäftsführers der WBV – A. Dipl.-Ing. S. wonach dessen Geschäftsführerbestellung wohl jedenfalls rechtmäßig erfolgte. Dies mit Bezug auf Paragraph 17, Absatz 3, GmbHG. Hinsichtlich der Genehmigung einer Verkaufskette mit Heilung vorangegangener zivilrechtlich verpflichtenden Schritte wurde vorgebracht, dass sofern seitens der entscheidender Behörde gegen die Drittantragstellerin (C.) als Anteilswerberin keine sachlichen Einwände bestünden, eine Genehmigung der Anteilsübertragungskette von den Privatstiftungen J. und K. über L. und M. bis zur Zweit- und Drittantragstellerin (B. und C.) erfolgen könnte. Damit könnte ein zwischenzeitliches Zurückfallen des Firmenbuchstandes auf die Gründungsgesellschafter Dr.
H. und P. und eine mehrfache Umqualifizierung der gelöschten Eintragungen von L., M., J. und K. letztlich auch die eingetragenen Kapitalerhöhungen unberührt bleiben. Die Genehmigung der Erwerbskette zu B. und C. würde zu einer rückwirkenden Wirksamkeit der Erwerbsvorgänge führen und den seit Jahren im Firmenbuch eingetragenen Rechtszustand heilen. Formalrechtlich müssten somit lediglich die Eintragungen von Q. SA und R. gelöscht werden. Die beantragten Genehmigungen der Erwerbskette bis hin zu den Zweit- und Drittantragsstellerinnen (B. und C.) lägen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde. Was den Vorwurf des überholten Kaufpreises in Folge der Optionsvereinbarung und daraus resultierender Zahlung betreffe, so führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Antragsstellerinnen bei den von ihnen zu verantwortenden Transaktionen jeweils Abläufe strikt nach den gesetzlichen Regelungen sichergestellt hätten.
Hinsichtlich der Nichtigkeit des Doppelverkaufes an das T. wurde ausgeführt, dass im Falle einer Doppelveräußerung der Verkäufer jedenfalls rechtswidrig handle, wenn er die Sache – hier also die Geschäftsanteile – dem Zweitkäufer übertrage. Er verstoße damit gegen seine vertragliche Pflicht auf Verschaffung der Gesellschafterstellung und wäre schadenersatzpflichtig. Gegen den Zweitkäufer bestehe bei Kenntnis der Erstveräußerung ein Schadenersatzanspruch in Form eines Herausgabeanspruches. Zusätzlich habe die jüngere Rechtsprechung offenkundigen Forderungsrechten auch den Schutz absoluter Recht zugeordnet. Die Verleitung zum Vertragsbruch in Kenntnis des fremden Rechts mache den Verleiter schadenersatzpflichtig, mindere Motive seien hierzu nicht erforderlich.
Hinsichtlich behördlicher Genehmigungen werde darauf verwiesen, dass diese zu ihrer Wirksamkeit die Rechtmäßigkeit des zu genehmigenden Vertrages voraussetzen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2002, 2001/05/0147 bis dato unwidersprochen zentral festgehalten. Das bedeute, dass die entscheidenden Behörden jeweils die Rechtmäßigkeit der Verträge zu überprüfen haben. Eine solche Rechtmäßigkeit liege beim zweiten Anteilsverkauf an das T. aber schon deshalb nicht vor, da sowohl Veräußerin als auch Erwerberin rechtswidrig agierten. Die Genehmigung des Antrages des T. sei daher jedenfalls zu versagen. Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der Zweitverkauf wegen des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Zweitverkäufer sogar nichtig.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2020 beantragten L., M., P. und T. die Feststellung ihrer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und verwiesen dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2002, 2001/05/0147 sowie auf ihr rechtliches Interesse im Zusammenhang mit dem vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren zu Zl. VGW 101/050/9620/2020 et al. Diese wiesen darauf hin, dass die belangte Behörde auf die mehrfachen Anträge auf Akteneinsicht in keiner Weise reagiert hat und die begehrte Akteneinsicht faktisch verwehrt habe.
Am 23. Dezember 2020 erreichte das erkennende Gericht ein vorbereitender Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen. Darin verwiesen die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zunächst auf die Ausführungen des Universitätsprofessor Y., in dem für die belangte Behörde erstatteten Rechtsgutachten sowie auf die bereits getätigten Ausführungen die ordnungsgemäße Bestellung von DI S. zum Geschäftsführer der WBV - A. bei dessen Vita und seine hervorragende Qualifikation zum Geschäftsführer herausgestrichen wurde. Aufgrund der Unruhestiftung und Konflikte um die Gesellschaft der A. Holding als Muttergesellschaft habe DI S. eine Lösung unterstützt, in welcher nach dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die extra gegründet und in seinem Alleineigentum stehende zweite Antragstellerin (B.) ein Weiterverkauf an eines der renommiertesten in der Branche der gemeinnützigen Wohnbauunternehmen, nämlich die C. ermöglicht worden sei.
Die Genehmigung des Antrages auf Zustimmung zu Gunsten des C. würde sicherstellen, dass ein geachtetes Unternehmen als Gesellschafter zum Wohle des gemeinnützigen Wohnbaus – sohin im öffentlichen Interesse – zur Sicherstellung eines ausreichenden und günstigen Wohnbaus für die Bevölkerung ohne Nachteil für dieses Interesse tätig sein könnte und gleichzeitig eine reine zivilrechtliche völlig außer Streit stehender vorgelagerter und nicht mehr geltender nicht gleich mit einer Vereinbarung auch hinsichtlich neuer behördlicher Sichtweisen rückwirkend saniert würden. Da Herr Mag. R. zum Weiterbestand des Unternehmens WBV – A. ohne weitere rechtliche Auseinandersetzungen beitragen wolle, habe er seine Bereitschaft erklärt, die Gesellschaftsanteile der A. samt ihrer Beteiligung an der WBV – A. zu verkaufen und dadurch den vom Amt der Wiener Landesregierung – MA 50 kritisierten und vom Verwaltungsgericht Wien bestätigten Mangel restlos zu beseitigen.
Der Verkauf der Geschäftsanteile durch die R. GmbH an die C. solle die gleichen Konditionen wie der Vertrag B. mit der C. vorsehen und auch zeitnahe abgeschlossen werden. Damit könne die vom Revisionsverband kritisierte unklare Gesellschafterstruktur infolge unterschiedlicher Rechtsansichten zweier Gerichte nachhaltig geklärt werden. Es folgten weitere Ausführungen hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche der Verkäuferinnen in der Transaktion B., L., M., P. und zur Vorgangsweise hinsichtlich des Zweitverkaufes durch L., M. und P. an T.. Diesbezüglich wurde eine Chronologie der Ereignisse dargetan. Es wurde weiters mitgeteilt, dass am 12. April 2019 ein weiterer Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Geschäftsanteile abgeschlossen wurde und zwar mit dem letzten ausdrücklich gemäß § 10a WGG genehmigten Gesellschafter der A.
Holding, nämlich Dr. H. in Form eines Notariatsaktförmigen Kauf- und Abtretungsvertrages über dessen Geschäftsanteile im Ausmaß von 64 Prozent an der A. Holding an B.. Während des durch B. eingeleiteten Verfahrens gemäß § 10a WGG hätten die Geschäftsführer der Drittantragstellerin (C.) Interesse an einer Beteiligung an der A. Holding geäußert, worauf am 4. Dezember 2019 B. und Dr. E. 100 Prozent der Anteile an der Gesellschaft an die C. veräußert hätten. Dieser Verkauf sei gemäß § 10a WGG mit dem Ersuchen der Antragsteller um Genehmigung dem Amt der Wiener Landesregierung MA 50 angezeigt worden, nämlich am 5. Dezember 2019 und sei Gegenstand dieses Verfahrens.Am 23. Dezember 2020 erreichte das erkennende Gericht ein vorbereitender Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen.
Darin verwiesen die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zunächst auf die Ausführungen des Universitätsprofessor Y., in dem für die belangte Behörde erstatteten Rechtsgutachten sowie auf die bereits getätigten Ausführungen die ordnungsgemäße Bestellung von DI S. zum Geschäftsführer der WBV - A. bei dessen Vita und seine hervorragende Qualifikation zum Geschäftsführer herausgestrichen wurde. Aufgrund der Unruhestiftung und Konflikte um die Gesellschaft der A. Holding als Muttergesellschaft habe DI S. eine Lösung unterstützt, in welcher nach dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die extra gegründet und in seinem Alleineigentum stehende zweite Antragstellerin (B.) ein Weiterverkauf an eines der renommiertesten in der Branche der gemeinnützigen Wohnbauunternehmen, nämlich die C. ermöglicht worden sei.
Die Genehmigung des Antrages auf Zustimmung zu Gunsten des C. würde sicherstellen, dass ein geachtetes Unternehmen als Gesellschafter zum Wohle des gemeinnützigen Wohnbaus – sohin im öffentlichen Interesse – zur Sicherstellung eines ausreichenden und günstigen Wohnbaus für die Bevölkerung ohne Nachteil für dieses Interesse tätig sein könnte und gleichzeitig eine reine zivilrechtliche völlig außer Streit stehender vorgelagerter und nicht mehr geltender nicht gleich mit einer Vereinbarung auch hinsichtlich neuer behördlicher Sichtweisen rückwirkend saniert würden. Da Herr Mag. R. zum Weiterbestand des Unternehmens WBV – A. ohne weitere rechtliche Auseinandersetzungen beitragen wolle, habe er seine Bereitschaft erklärt, die Gesellschaftsanteile der A. samt ihrer Beteiligung an der WBV – A. zu verkaufen und dadurch den vom Amt der Wiener Landesregierung – MA 50 kritisierten und vom Verwaltungsgericht Wien bestätigten Mangel restlos zu beseitigen.
Der Verkauf der Geschäftsanteile durch die R. GmbH an die C. solle die gleichen Konditionen wie der Vertrag B. mit der C. vorsehen und auch zeitnahe abgeschlossen werden. Damit könne die vom Revisionsverband kritisierte unklare Gesellschafterstruktur infolge unterschiedlicher Rechtsansichten zweier Gerichte nachhaltig geklärt werden. Es folgten weitere Ausführungen hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche der Verkäuferinnen in der Transaktion B., L., M., P. und zur Vorgangsweise hinsichtlich des Zweitverkaufes durch L., M. und P. an T.. Diesbezüglich wurde eine Chronologie der Ereignisse dargetan. Es wurde weiters mitgeteilt, dass am 12. April 2019 ein weiterer Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Geschäftsanteile abgeschlossen wurde und zwar mit dem letzten ausdrücklich gemäß Paragraph 10 a, WGG genehmigten Gesellschafter der A.
Holding, nämlich Dr. H. in Form eines Notariatsaktförmigen Kauf- und Abtretungsvertrages über dessen Geschäftsanteile im Ausmaß von 64 Prozent an der A. Holding an B.. Während des durch B. eingeleiteten Verfahrens gemäß Paragraph 10 a, WGG hätten die Geschäftsführer der Drittantragstellerin (C.) Interesse an einer Beteiligung an der A. Holding geäußert, worauf am 4. Dezember 2019 B. und Dr. E. 100 Prozent der Anteile an der Gesellschaft an die C. veräußert hätten. Dieser Verkauf sei gemäß Paragraph 10 a, WGG mit dem Ersuchen der Antragsteller um Genehmigung dem Amt der Wiener Landesregierung MA 50 angezeigt worden, nämlich am 5. Dezember 2019 und sei Gegenstand dieses Verfahrens.
Diesbezüglich wurde weiters wörtlich ausgeführt wie folgt: „1.1. Im Frühjahr 2020 wurde Vertretern der Antragstellerinnen zugetragen, dass die 1.-4. Antragsgegnerinnen als „Schachzug“ zur beschleunigten Sicherstellung einer Genehmigung des klassisch rechtswidrigen Erwerbs der Geschäftsanteile an der A.-Holding durch Doppelverkauf eine „Säumnisbeschwerde“ im Verfahren vor dem Amt der Wr. Landesregierung MA50 erhoben hatten, wodurch das Verfahren nunmehr in beschleunigter Form bei dem dadurch zuständig gemachten Verwaltungsgericht anhängig gemacht wurde.
Um aufgrund dieses bemerkenswerten Umstandes zumindest Chancengleichheit zu wahren, haben die Antragstellerinnen am 28.8.2020 daher im gegenständlichen Verfahren ebenfalls eine solche Säumnisbeschwerde eingebracht.“ Des Weiteren gab es ausführliche Erläuterungen zu den Rechtsfolgen der Doppelveräußerung unter Anführung umfangreicher Zitate aus Literatur und Judikatur. Diesbezüglich wurde angegeben, dass grundsätzlich in Fällen einer Doppelveräußerung beide Verpflichtungsgeschäfte wirksam seien. Der Verkäufer aber mit dem Zweitverkauf dann rechtwidrig handle, wenn er die Sache dem Zweitkäufer auch übergibt. Er sei dann jedenfalls dem Erstverkäufer gegenüber schadenersatzpflichtig. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen setze die behördliche Genehmigung zu ihrer Rechtswirksamkeit die Rechtmäßigkeit des zu genehmigenden Staatsaktes oder Vertrages voraus. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof gerade für eine Genehmigung nach dem WGG im Anschluss an Antoniolli/Koja festgehalten. Da nicht etwa die „Gültigkeit“ Voraussetzung sei, sondern die Rechtmäßigkeit, müsse die Aufsichtsbehörde nach dem WGG oder das Verwaltungsgericht Wien dem zweiten Anteilserwerb durch T., weil dieser sowohl auf Seiten des Veräußerers als auch des Erwerbers rechtswidrig sei, jedenfalls die Genehmigung versagen. Dem vorbereitenden Schriftsatz war ein umfangreiches Beilagenkonvolut angeschlossen. Unter anderem eine Liste über den Informationsaustausch mit dem Revisionsverband in den Jahren 2019 und 2020 sowie der Notariatsakt samt Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen Dr. H. und B. vom 12. April 2019.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2021 reagierte der Revisionsverband auf die Aufforderung des erkennenden Gerichtes zur Stellungnahme zum Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerinnen vom 24. April 2020 und führte dazu aus wie folgt: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15. Dezember 2020 nehmen wir zum Nachtrag auf Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß § 10 a WGG der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerinnen vom 24. April 2020, welcher uns am 11. Jänner 2021 zugegangen ist wie folgt Stellung. [Die Nummerierung erfolgt entsprechend der Nummerierung im Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung - MA 50 vom 28. Februar 2020]„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15. Dezember 2020 nehmen wir zum Nachtrag auf Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß Paragraph 10, a WGG der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerinnen vom 24. April 2020, welcher uns am 11. Jänner 2021 zugegangen ist wie folgt Stellung. [Die Nummerierung erfolgt entsprechend der Nummerierung im Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung - MA 50 vom 28. Februar 2020]
In der Zusatzvereinbarung 1 zum Syndikatsvertrag wurde festgelegt, dass die A. zwei Geschäftsführer hat und dass der von der B. GmbH (B.) nominierte Geschäftsführer und der von der C. nominierte Geschäftsführer nur kollektiv vertretungsbefugt sind [Punkt 4.2.2. der Zusatzvereinbarung 1zum Syndikatsvertrag]. Nach Punkt 6.2.2. der Zusatzvereinbarung 1 zum Syndikatsvertrag ist die C. [ebenso wie die B.] berechtigt [in Abänderung der ursprünglichen Regelung nicht erst längstens nach der Dauer von 10 Jahren ab Rechtswirksamkeit des Vertrages] einen Geschäftsführer der WBV-A. zu nominieren, wobei die Gesellschafter der A. verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils nominierten Personen auch unverzüglich zu Geschäftsführern bestellt werden. Wenn zwei Geschäftsführer bestellt werden, sind diese, außer es wird einvernehmlich Abweichendes beschlossen, jeweils kollektiv vertretungsbefugt.
Auch wenn eine ausdrücklich festgelegte Alleingeschäftsführung von Herrn DI S. ad personam bei der WBV-A. demnach vertraglich nicht mehr vorgesehen ist, wird dem 10 % Gesellschafter B. (deren Gesellschafter und Geschäftsführer DI S. ist] das Recht eingeräumt, einen [von den Gesellschaftern zu bestellenden] Geschäftsführer zu nominieren. Ungewöhnlich bleibt [auch wenn die ursprüngl.iche Regelung geändert wurde), dass der Minderheitsgesellschafter der A. (solange er diese Anteile hält) den Geschäftsführer der WBV-A. bestimmen kann und dadurch, insbesondere wenn der Mehrheitseigentümer der A. von der Möglichkeit der Nominierung eines zweiten Geschäftsführers der WBV-A. (bei der WBV-A. sind nicht zwingend zwei Geschäftsführer vorgesehen und es ist auch keine zwingende kollektive Zeichnungsbefugnis vorgesehen] keinen Gebrauch macht, bedeutenden Einfluss auf die gemeinnützige Bauvereinigung ausübt.
7 u. 8) Die Erklärungen der B., vertreten durch DI S., vom 24.04.2020, sowie die zwischen der P. GmbH und Dr. E. abgeschlossene Vereinbarung vom 13.10.2016 zum Abtretungsvertrag vom 26.03.2015 nehmen wir zur Kenntnis.
Diese Stellungnahme des Revisionsverbandes wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis bzw. Stellungnahme vorgelegt. Die rechtsfreundliche Vertreterin der mitbeteiligten Parteien nahm in Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2021 dahingehend Stellung, dass sie zunächst auf ihre Eingabe bei der Magistratsabteilung 50 vom 31. Jänner 2020 verwies und darüber hinaus vorbrachte, dass die Voraussetzung für die Genehmigung der Anteilserwerbe P. - E., L./M. an B. und B./E. an C. nicht vorlägen, weil Dr. E. als Angehöriger des Baugewerbes zu betrachten sei, weil er führende Organfunktionen in der Z. Gruppe ausübe. Dr. E. sei weiters mit DDr. U. Beschuldigter in dem Strafverfahren im Burgenland (zu W.
V. und X., Anm.) weshalb ihm jedenfalls Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 WGG abzusprechen sei. Hinsichtlich des Anteilserwerbes L./M. an B. wurde ausgeführt, dass Dipl.-Ing. S. und B. keine zuverlässigen Erwerber im Sinne des § 3 WGG seien, weil durch den Erwerb von B. die WBV-A. unter den Einfluss von Angehörigen des Baugewerbes nämlich DDr. U. und Mag. R. gelangten.Diese Stellungnahme des Revisionsverbandes wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis bzw. Stellungnahme vorgelegt. Die rechtsfreundliche Vertreterin der mitbeteiligten Parteien nahm in Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2021 dahingehend Stellung, dass sie zunächst auf ihre Eingabe bei der Magistratsabteilung 50 vom 31.
Jänner 2020 verwies und darüber hinaus vorbrachte, dass die Voraussetzung für die Genehmigung der Anteilserwerbe P. - E., L./M. an B. und B./E. an C. nicht vorlägen, weil Dr. E. als Angehöriger des Baugewerbes zu betrachten sei, weil er führende Organfunktionen in der Z. Gruppe ausübe. Dr. E. sei weiters mit DDr. U. Beschuldigter in dem Strafverfahren im Burgenland (zu W. römisch fünf. und römisch zehn., Anmerkung weshalb ihm jedenfalls Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 3, WGG abzusprechen sei. Hinsichtlich des Anteilserwerbes L./M. an B. wurde ausgeführt, dass Dipl.-Ing. S. und B. keine zuverlässigen Erwerber im Sinne des Paragraph 3, WGG seien, weil durch den Erwerb von B. die WBV-A. unter den Einfluss von Angehörigen des Baugewerbes nämlich DDr.
U. und Mag. R. gelangten.
Hinsichtlich des Anteilserwerbes B./E. an C. wurde ausgeführt, dass dieser schon deshalb zu untersagen sei, weil die Vorerwerbe zu untersagen sind. Überdies sei C. ebenfalls kein zuverlässiger Erwerber im Sinne des § 3 WGG, würde doch ein zuverlässiger Erwerber keinen Syndikatsvertrag mit einer derartigen Ausgestaltung abschließen. Darüber hinaus würde die Kaufpreisgrenze des WGG überschritten, weil die Sonderrechte von B./S. nicht bewertet würden.Hinsichtlich des Anteilserwerbes B./E. an C. wurde ausgeführt, dass dieser schon deshalb zu untersagen sei, weil die Vorerwerbe zu untersagen sind. Überdies sei C. ebenfalls kein zuverlässiger Erwerber im Sinne des Paragraph 3, WGG, würde doch ein zuverlässiger Erwerber keinen Syndikatsvertrag mit einer derartigen Ausgestaltung abschließen. Darüber hinaus würde die Kaufpreisgrenze des WGG überschritten, weil die Sonderrechte von B./S. nicht bewertet würden.
Verfahrensgegenstand sei ausschließlich die Frage der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anteilserwerbe an der A. Holding gemäß § 10a Abs. 1a WGG. In welchem rein zivilrechtlichen Verhältnis die jeweiligen obliegen Kauf- und Abtretungsverträge stünden bzw. welche rein zivilrechtlichen Konsequenzen aus einem allfälligen inhaltlichen Widerspruch dieser Anteilsabtretungen resultierten, sei ausschließlich von den ordentlichen Gerichten zu klären. Aus diesem Grund würden die mitbeteiligten Parteien kein Vorbringen zu dem umfangreichen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sowie den vorgelegten Gutachten erstatten. Da der Erwerb der Anteile an der A. Holding durch C. die Genehmigung sämtlicher in der Erwerbskette davorliegender Anteilserwerbe voraussetze, sei für jeden Erwerb die Genehmigungsvoraussetzungen gesondert zu prüfen.
Sei auch nur einer dieser Vorerwerbe im Sinne des § 10a WGG nicht genehmigungsfähig und damit unwirksam, d.h. erfülle einer dieser Vorerwerbe nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des WGG – könnte auch der letzte Anteilserwerb in der Erwerbskette nicht rechtswirksam erfolgen und sei daher nicht zu genehmigen. Wenn daher die Genehmigungsvoraussetzungen für den Erwerb durch B. nicht vorlägen sei auch der Erwerb durch C. nicht zu genehmigen. Es wurde weiters zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10a WGG ausgeführt, und besonders darauf hingewiesen, dass die Zustimmung gemäß § 10a Abs. 2 WGG jedenfalls zu untersagen sei, wenn der Kaufpreis die eingezahlten Einlagen übersteige oder durch den Verkauf die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnütziger Bauvereinigung nicht mehr gegeben wären oder sich Gründe für eine Entziehung der Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung ergeben (§ 10a Abs. 2 lit. b WGG).Verfahrensgegenstand sei ausschließlich die Frage der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anteilserwerbe an der A.
Holding gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG. In welchem rein zivilrechtlichen Verhältnis die jeweiligen obliegen Kauf- und Abtretungsverträge stünden bzw. welche rein zivilrechtlichen Konsequenzen aus einem allfälligen inhaltlichen Widerspruch dieser Anteilsabtretungen resultierten, sei ausschließlich von den ordentlichen Gerichten zu klären. Aus diesem Grund würden die mitbeteiligten Parteien kein Vorbringen zu dem umfangreichen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sowie den vorgelegten Gutachten erstatten. Da der Erwerb der Anteile an der A. Holding durch C. die Genehmigung sämtlicher in der Erwerbskette davorliegender Anteilserwerbe voraussetze, sei für jeden Erwerb die Genehmigungsvoraussetzungen gesondert zu prüfen.
Sei auch nur einer dieser Vorerwerbe im Sinne des Paragraph 10 a, WGG nicht genehmigungsfähig und damit unwirksam, d.h. erfülle einer dieser Vorerwerbe nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des WGG – könnte auch der letzte Anteilserwerb in der Erwerbskette nicht rechtswirksam erfolgen und sei daher nicht zu genehmigen. Wenn daher die Genehmigungsvoraussetzungen für den Erwerb durch B. nicht vorlägen sei auch der Erwerb durch C. nicht zu genehmigen. Es wurde weiters zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 10 a, WGG ausgeführt, und besonders darauf hingewiesen, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, WGG jedenfalls zu untersagen sei, wenn der Kaufpreis die eingezahlten Einlagen übersteige oder durch den Verkauf die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnütziger Bauvereinigung nicht mehr gegeben wären oder sich Gründe für eine Entziehung der Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung ergeben (Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera b, WGG).
Aber die Zustimmung sei auch zu untersagen, wenn der neue Eigentümer nicht geeignet oder zuverlässig im Sinne des § 3 WGG sei oder durch den neuen Eigentümer ein überwiegender Einfluss von Angehörigen des Baugewerbes im Sinne des § 9 Abs. 1 WGG ausgeübt wird. Die Zustimmung sei weiters zu untersagen, wenn auch nur die Gefahr bestünde, dass der neue Eigentümer gegenüber Einflüssen aus dem Baugewerbe empfänglich ist. Gemäß § 3 WGG müsste eine Bauvereinigung unter anderem nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten. Die Zuverlässigkeitsprüfung sei überdies im Hinblick auf ein langfristiges Engagement unter den Bedingungen des Gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbildungsprinzipes im Sinne des § 1 Abs. 3 WGG vorzunehmen, um das gemeinnützige Vermögen gegen (spekulativen) Entzug aus dem Sektor zu sichern.