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VGW-101/042/5806/2022

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2022 GeschäftszahlVGW-101/042/5806/2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Hausverwaltung A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 15.3.2022, Zl. MA 36-...-2021-27, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG), zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „Der Hausverwaltung A. B., Inh.: Mag (FH) C. D.-B., wird aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs 3 erster und zweiter Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl. Nr. 14/2016 i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als folgende brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände: „Der Hausverwaltung A. B., Inh.: Mag (FH) C. D.-B., wird aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erster und zweiter Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016, i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als folgende brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände:

Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier die weniger als 2 m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien entfernt sind, zu entfernen.

Begründung Gemäß § 6 Abs 3 WFPolG 2015, LGBl. Nr. 14/2016 i.d.g.F. dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WFPolG 2015, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016, i.d.g.F. dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

Gemäß § 2 Z 5 WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe solche, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe solche, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.

Gemäß § 9 der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) dürfen unter anderem im Freien in der Nähe von Fenstern und Ausgängen keine brandgefährlichen Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe gelagert werden. Gemäß Paragraph 9, der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) dürfen unter anderem im Freien in der Nähe von Fenstern und Ausgängen keine brandgefährlichen Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe gelagert werden.

Bei einer Überprüfung durch die MA 36 am 13.08.2021 in Wien, E.-gasse 30, wurden im Hof brandgefährliche Lagerungen in Form von Abfallcontainern im Nahebereich von Fenstern und dem Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus festgestellt. Der Sachverhalt wurde der angeführten Hausverwaltung mit Schreiben vom 13.08.2021 zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, die Mängel zu beheben. Laut Auskunft der Hausverwaltung war das Lagerproblem bereits bekannt. Aus den weiteren Informationen ergab sich, dass auch den Eigentümern die Situation bekannt war. Abfallcontainer, welche Altpapier oder Restmüll beinhalten, sind als brandgefährlich einzustufen, da deren Inhalt als leicht entzündlich anzusehen ist.

Wie sich aus den eingelangten Unterlagen und der augenscheinlichen Überprüfungen ergab, ist der Großteil der Hoffläche dem Gewerbebetrieb zuzuordnen; lediglich ein schmaler Bereich, welcher keinen ausreichenden Abstand zu Fenster und dem Ausgang gewährleistet, steht für den allgemeinen Bereich und damit als Abstellfläche im Hof zur Verfügung. Von Seiten des Gewerbebetriebes wurde die Möglichkeit einer Anmietung einer entsprechend notwendigen Fläche (angrenzend an die bisherige) zwecks Abstellung der Abfallcontainer zustimmend dargestellt. Die betreffenden Abfallcontainer sind die des Wohnbereiches und nicht des Gewerbebetriebes.

Grundsätzlich erscheint aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Abstellung der Abfallcontainer auf einem angemieteten Hofbereich als technisch unkompliziert und von der Handhabung als einfachste Lösungsvariante auf. Unabhängig davon kann natürlich eine andere Variante der Abstellung (zB: Schaffung eines Müllraumes im Haus, entsprechend brandschutztechnisch eingehauster Abstellbereich am bisherigen Abstellplatz, etc.,) welche ebenfalls die feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt, gewählt werden.

Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 ist auf gewerbliche Angelegenheiten (siehe §1 Abs.3 WFPolG 2015) nicht anzuwenden. Folglich kann einem Gewerbebetrieb somit kein Auftrag nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz erteilt werden. Überdies sind die Abfallcontainer nicht die des Betriebes und folglich nicht dessen Verantwortung (im gegenteiligen Fall wäre es Sache eines gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens der Gewerbebehörde allfällige Gefährdungen zu beurteilen und Auflagen zu erteilen). Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 ist auf gewerbliche Angelegenheiten (siehe §1 Absatz 3, WFPolG 2015) nicht anzuwenden. Folglich kann einem Gewerbebetrieb somit kein Auftrag nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz erteilt werden. Überdies sind die Abfallcontainer nicht die des Betriebes und folglich nicht dessen Verantwortung (im gegenteiligen Fall wäre es Sache eines gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens der Gewerbebehörde allfällige Gefährdungen zu beurteilen und Auflagen zu erteilen).

Aufgrund dessen wurden überdies die Eigentümer aufgefordert, die Lagerungen aus dem betreffenden Bereich zu entfernen und da dem nicht nachgekommen wurde, ein Auftragsbescheid erlassen. Im Rahmen einer der Beschwerden zu diesem Bescheid entschied das VGW, dass der Bescheid nicht an die Eigentümer, sondern an die Hausverwalter zu richten ist. Somit wird dem Folge geleistet.

Gemäß § 19 Abs 1 WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, durch die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, durch deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, durch die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, durch deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

Gemäß § 19 Abs 2 WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde.

Gemäß § 19 Abs 3 WFPolG 2015, hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WFPolG 2015, hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Absatz eins und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen.

Die Person, die den Übelstand herbeigeführt hat, also die unzulässigen abgestellten Abfallcontainer, muss aus feuerpolizeilicher Sicht letztlich auch eine Verfügungsgewalt über die Abfallcontainer haben. Da die Abfallcontainer dem Wohnhaus zuzuordnen sind, können auch nur die Eigentümer des Wohnhauses feuerpolizeilich verantwortlich gemacht werden.

Aus diesem Grund erging mit Schreiben vom 27.10.2021 eine Aufforderung an die Eigentümer des Wohnhauses zur Behebung des feuerpolizeilichen Übelstandes.

Bei der Nachüberprüfung am 21.12.2021 wurden nach wie vor Abfallcontainer im Hof in Nahbereich von weniger als 2m vom Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus vorgefunden.

Bis dato wurden keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lösungsvariante eingebracht. Lösungen, die Vorschreibungen an den Gewerbebetrieb beinhalten würden, können feuerpolizeilich nicht beauftragt werden. Im Fall der Abstellung auf der Fläche des Gewerbebetriebes sind von den Eigentümern andere rechtliche Möglichkeiten (zB: zivilrechtliche) zu ergreifen.

Die im Spruch genannte Frist zur Beseitigung bzw. Abstellung des Übelstandes ist in Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen angemessen.

Es war daher der im Spruch genannte Auftrag zu erteilen.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt: „(…) 6. Begründung:

6.1. Seit Jahrzehnten sind die Müllcontainer auf der Liegenschaft E.-gasse 30 im Innenhof gegenüber der Einfahrt zwischen nunmehrigem Rolltor und dem Eingang zu der Werkstätte platziert gewesen. Das blieb auch so, nachdem die Fläche des Innenhofes auf dem die Müllcontainer platziert waren, zu dem Lager hinzuparifiziert worden sind. Die Eigentümer F. und G. H. haben die Werkstätte schließlich in Kenntnis dieses Umstandes übernommen und die Müllcontainer daher auch über Jahre dort belassen.

6.2. Nachdem sich die Miteigentümer erfolgreich gegen die widmungswidrige Verwendung des Lagers auf der E.-gasse 30 als Werkstätte zu Wehr gesetzt und die eigenmächtige Ausdehnungen des eingeräumten Fahrtrechts (Servitut) über ihre Liegenschaft abgewehrt hatten, indem zwei Miteigentümer damit korrespondierende Unterlassungstitel erwirkten, blieben die Unterlassungsexekutionsverfahren gegen die Ehegatten H. bisher erfolglos:

6.3. Trotz Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von je rund € 1,7 Millionen, ignorierten sie die titulierte Unterlassungsverpflichtungen - wohl in der Hoffnung, die zahllosen von ihrem Rechtsanwalt unternommenen Anträge und Klagen würden die Unterlassungsverpflichtungen dereinst aufheben. Davon kann freilich nicht die Rede sein.

6.4. Die Ehegatten H. sind daher nunmehr dazu übergegangen, die Hausbewohner Tag und Nacht zu filmen; in der Nacht schleichen sinistere Gestalten durch das Stiegenhaus und mitten in der Nacht wird Sturm geläutet, das Haustor nächstens mit beiden Flügeln geöffnet und die Hausparteien und deren Besucher mit Feindseligkeiten bedacht.

6.5. Zuletzt haben die Ehegatten H. an der Grundgrenze des Innenhofes massive Blumentröge aufgestellt und sie stellen die Müllcontainer in den Eingangsbereich, sodass die Einschreiter nur noch schwer in das Hauptgebäude gelangen können. Wenn Miteigentümer die Müllcontainer wieder an ihren „angestammten" Platz zurückstellen, werden sie unverzüglich von H. oder seinen Mitarbeitern wieder in den Eingangsbereich gestellt. Auch die Mitarbeiter der MA 48 stellen die Müllcontainer jeweils wieder an den angestammten Platz zurück, von wo sie von H. oder seinen Mitarbeitern unverzüglich wieder in den Eingangsbereich gestellt werden.

6.6. Im Übrigen setzen sich die Einschreiter einer Besitzstörungsklage aus, wenn sie die zu dem Lager hinzuparifizierte Fläche des Innenhofes betreten, um die Müllcontainer wieder an ihren angestammten Platz zurückzustellen.

6.7. Ganz unverblümt stellen die Ehegatten H. in Aussicht, von ihren Malversationen abzusehen, wenn die Miteigentümer der Umwidmung des Lagers auf Werkstätte zustimmen oder aber das Aufstellen der Müllcontainer auf der Innenhoffläche gegen ein Mietentgelt von netto € 300,00 zu erlauben.

Beweis: Schreiben vom 26.11.2020 (Beilage./l), Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 24.01.2017, ...(Beilage./2), Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25.09.2017, ... (Beilage./3).

7.1 Mittlerweile hat der Magistrat der Stadt Wien, MA 48, als Standplatz für die Müllcontainer gemäß § 19 Abs 1 Wiener Abfall Wirtschaftsgesetz den ursprünglichen Standplatz als Aufstellungsort angeordnet. Selbstverständlich akzeptieren die Einschreiter diesen Standort und sie denken auch nicht daran, ihn zu verändern.7.1 Mittlerweile hat der Magistrat der Stadt Wien, MA 48, als Standplatz für die Müllcontainer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Wiener Abfall Wirtschaftsgesetz den ursprünglichen Standplatz als Aufstellungsort angeordnet. Selbstverständlich akzeptieren die Einschreiter diesen Standort und sie denken auch nicht daran, ihn zu verändern.

7.2 Die Beschwerdeführerin I. J. hat mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer die Ehegatten F. und G. H. zu ... des Bezirksgerichtes K. auf Unterlassung des Abstellens der Müllcontainer für die Liegenschaft E.-gasse 30 im Eingang des Hauptgebäudes in Anspruch genommen. In dem Verfahren findet am 03.03.2022 die erste Beweisaufnahmetagsatzung statt.7.2 Die Beschwerdeführerin römisch eins. J. hat mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer die Ehegatten F. und G. H. zu ... des Bezirksgerichtes K. auf Unterlassung des Abstellens der Müllcontainer für die Liegenschaft E.-gasse 30 im Eingang des Hauptgebäudes in Anspruch genommen. In dem Verfahren findet am 03.03.2022 die erste Beweisaufnahmetagsatzung statt.

Beweis: Akt ... des Bezirksgerichtes K.; Schreiben Ma 48 vom 22.02.2021 (Beilage./4).

8.Im Hinblick darauf, dass der nunmehr angeordnete Aufstellungsort für die Müllcontainer ausschließlich auf der Grundfläche des Innenhofes gelegen ist, die zu dem im Wohnungseigentum der Ehegatten H. stehenden Lager hinzuparifiziert ist, ist der dem Verfahren zugrunde liegende Auftrag ausschließlich an die Ehegatten H. zu richten, weil ausschließlich durch deren Verhalten - nämlich dem Entfernen der Müllcontainer von dem angeordneten Platz und deren Aufstellen im Hauseingangsbereich das dem Bescheid zugrundeliegende „Übelstand" bewirkt wird. Demgegenüber sind die Einschreiter daran gehindert, die Müllcontainer wieder an den angeordneten Platz zurückzustellen, weil ihnen dadurch eine Besitzstörungsklage droht, müssten sie doch die den Ehegatten H. zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Fläche des Innenhofes betreten.
9.Noch vor dem Einschreiten der Magistratsabteilung 36 hat bereits die Magistratsabteilung 37 wegen Unterschreitens einer lichten Durchgangsbreite von 1,20 m im Hauseingangsbereich der Liegenschaft E.-gasse 30 einen vergleichbaren Bauauftrag gegen alle Miteigentümer der Liegenschaft E.-gasse 30 erlassen. Mit dem Erkenntnis vom 27.05.2021 zur Zahl VGW-112/084/3585/2021 u.a. hat das Landesverwaltungsgericht den Bauauftrag der Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 08.02.2021, ZI. MA. 37/...-2020-1 gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben. Begründet hat dies das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst wie folgt: „Der von der belangten Behörde gegenüber allen Wohnungseigentümern erlassene Bauauftrag war somit - jedenfalls gegenüber den Beschwerdeführern - spruchgemäß wegen faktischer und rechtlicher Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Beschwerdeführer aufzuheben".

Beweis: gekürzte Ausfertigung vom 27.05.2021 (Beilage ./5).

10.1 Im Übrigen ist der bekämpfte Bescheid nahezu wortgleich mit den gegen die Eigentümer erlassenen Bescheide. Er unterscheidet sich lediglich im vorletzten Absatz auf Seite 2:

Demnach habe das Verwaltungsgericht Wien in einem Verfahren aufgrund einer Beschwerde eines Miteigentümers entschieden, dass der Bescheid nicht an die Eigentümer, sondern an die Hausverwalter zu richten sei. „Somit wird dem Folge geleistet".

10.2 Diese angebliche Entscheidung ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Sie ist mit der von der belangten Behörde zitierten Bestimmung des § 19 Abs 2 WFPolG 2015 auch nicht vereinbart: Denn an Stelle der Eigentümer ist der Liegenschaftsverwalter bloß dann verantwortlich, „wenn die Handlungen oder Unterlassungen ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde".10.2 Diese angebliche Entscheidung ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Sie ist mit der von der belangten Behörde zitierten Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, WFPolG 2015 auch nicht vereinbart: Denn an Stelle der Eigentümer ist der Liegenschaftsverwalter bloß dann verantwortlich, „wenn die Handlungen oder Unterlassungen ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde".

10.3 Wie schon dargestellt, kommt es allein zu dem von der Behörde relevierten Übelstand, weil die Miteigentümer F. und G. H. die Mülltonnen regelmäßig in den Eingangsbereich zu dem Wohnhaus E.-gasse 30 aufstellen. Sie allein sind daher für den Übelstand und die Aufrechterhaltung dieses Zustandes verantwortlich. Eine Haftung der Liegenschaftsverwalterin kommt daher nicht in Betracht.

11.Die Einschreiterin stellt daher den A N T R A G 11.1 eine mündliche Verhandlung abzuhalten und 11.2 den Bescheid vom 15.03.2022 dahin abzuändern, dass ausschließlich den Miteigentümern F. und G. H. aufgetragen wird, „Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier, die weniger als 2 Meter von hofseitigen Fenstern oder Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien entfernt sind, zu entfernen".

Zu dieser Beschwerde teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 3.5.2022 teilte die MA 36 mit: „Die beiliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wird unter Anschluss der bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Der Hauptakt wurde bereits vormalig übermittelt, da bereits Beschwerdeverfahren anhängig sind. Bemerkt wird, dass das Schreiben der MA 48 an die Hausverwaltung aus h.a. Sicht nicht als Bescheid angesehen wird, da die wesentlichen Merkmale eines Bescheides fehlen (Bescheidnezeichnung, Behörde, Rechtsmittelbelehrung). Somit wären die Eigentümer nicht verpflichtet, die Abstellung der Abfallsammelbehälter an bestimmten von der MA 48 festgelegten Platz zu dulden.“ Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 23.6.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Die Verhandlungsleiterin bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

Zum Protokoll wird der Bescheid des MA Wien zu MA 36-...-2021 vom 23.12.2021 als Beilage I sowie das VHP vom 28.4.2022 samt gekürzter Ausfertigung vom 16.5.2022 unter anderem zu den Zahlen VGW-101/V/092/3222/2022 als Beilagen II und III genommen. Überdies wird das Verhandlungsprotokoll vom 11.3.2022 und die gekürzte Ausfertigung vom 10.5.2022 zu unter anderem VGW-101/092/1565/2022 als Beilagen IV und V genommen. Zum Protokoll wird der Bescheid des MA Wien zu MA 36-...-2021 vom 23.12.2021 als Beilage römisch eins sowie das VHP vom 28.4.2022 samt gekürzter Ausfertigung vom 16.5.2022 unter anderem zu den Zahlen VGW-101/V/092/3222/2022 als Beilagen römisch zwei und römisch drei genommen. Überdies wird das Verhandlungsprotokoll vom 11.3.2022 und die gekürzte Ausfertigung vom 10.5.2022 zu unter anderem VGW-101/092/1565/2022 als Beilagen römisch vier und römisch fünf genommen.

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes (Behörden- und VGW-Akt) wird ausdrücklich verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Beide Parteien geben bekannt, dass sie die Verlesung der zum Protokoll genommenen gekürzten Ausfertigungen und Niederschriften nicht wünschen, da diese bekannt sind.

Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt ergänzend zur Beschwerde aus:

Wie aus den zum Protokoll genommen Beilagen ersichtlich, wurden im gegenständlichen Fall die Verfahren separat gegen die Herrschaften H. und die anderen Gebäudeeigentümer geführt. Dies hat zufolge gehabt, dass die anderen Gebäudeeigentümer im Verfahren zu 1565/2022 keine Möglichkeiten hatten sich zu äußern. Aufgrund der späteren Beweisaufnahme im Verfahren gegen die anderen Gebäudeeigentümer hat derselbe VL geäußert, dass die Beweisaufnahme im ersten Verfahren misslungen sei und der Auftrag tatsächlich gegen die Herrschaften H. zu richten sei. Dies weiß ich vom Hören/Sagen. Wie aus den zum Protokoll genommen Beilagen ersichtlich, wurden im gegenständlichen Fall die Verfahren separat gegen die Herrschaften H. und die anderen Gebäudeeigentümer geführt. Dies hat zufolge gehabt, dass die anderen Gebäudeeigentümer im Verfahren zu 1565 aus 2022, keine Möglichkeiten hatten sich zu äußern. Aufgrund der späteren Beweisaufnahme im Verfahren gegen die anderen Gebäudeeigentümer hat derselbe VL geäußert, dass die Beweisaufnahme im ersten Verfahren misslungen sei und der Auftrag tatsächlich gegen die Herrschaften H. zu richten sei. Dies weiß ich vom Hören/Sagen.

Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus:

Ich war bei den anderen Verhandlungen dabei und meiner Erinnerung nach hat das der VL nicht in der Form geäußert. Er hat nur angedeutet, dass, wären andere Daten zur Verfügung gestanden, er vielleicht und unter Umständen eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Mit den Parteien wird erörtert, dass im konkreten Fall zwei rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Überdies wird die neue Judikatur des VWGH vom 26.04.2022 zu Ra 2020/05/0210 und die diesbezüglichen und rechtlichen Erwägungen erörtert.

Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus:

Der Grund warum wir in diesem Fall ausnahmsweise nicht an die Hausverwaltung, sondern an die Eigentümer herangetreten sind, waren die rechtlichen Vorgaben § 19 Wiener FPOL Gesetz und das Thema des „Wissens“ rund um die nicht konforme Abstellung der Müllcontainer. Der Grund warum wir in diesem Fall ausnahmsweise nicht an die Hausverwaltung, sondern an die Eigentümer herangetreten sind, waren die rechtlichen Vorgaben Paragraph 19, Wiener FPOL Gesetz und das Thema des „Wissens“ rund um die nicht konforme Abstellung der Müllcontainer.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt dazu aus:

Unsere rechtlichen Ansichten ist die Hausverwaltung nur dann zu belangen, wenn der Verursacher nicht feststeht oder nicht festgestellt werden kann. Dieses im gegenständlichen Fall jedoch gegeben dazu verweise ich auf das Protokoll des BG K. zu ... vom 03.03.2022. Dort finden sich Aussagen des Herrn und Frau H. (siehe farbliche Hinterlegung).

Der Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an:

Ich bestreite dies, ich lese dies genau umgekehrt.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt über Befragung der VL zu Protokoll:

Die 6 Monate wurden im Bescheid deswegen vorgeschrieben, weil mir kein Projekt vorgelegt wurde. Die Überlegungen gingen auch dahingehend, dass man die Müllcontainer auch an einem anderen Platz stellen könnte, dem man aber zuerst noch herstellen könnte. Daher die 6 Monate.

Wir haben die Restmüll- und Altpapiercontainer deswegen als brandgefährlich eingestuft, weil Altpapier sowieso leicht brennt und im Restmüll sich alles befinden kann, unter anderem auch Kunststoffe die brandgefährlich sind. Die 2 Meter Abstand ergeben sich aus den Vorgaben der Amtssachverständigen der Kompetenzstelle Brandschutz der MA 37.

Keine Ausführungen des Beschwerdeführervertreters.

Vom Beschwerdeführervertreter werden folgende Beweisanträge gestellt: ● Einvernahme von Frau I. J., per Adresse E.-gasse 30/6, Wien zum Beweis dafür, dass die Verursacher die Herrschaften H. sind; undEinvernahme von Frau römisch eins. J., per Adresse E.-gasse 30/6, Wien zum Beweis dafür, dass die Verursacher die Herrschaften H. sind; und ● Einvernahme des Herrn Dipl. Ing. L. M. per Adresse Stadt Wien MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, diesen Zeugen zum Beweis dafür, dass das Aufstellen der Müllcontainer an der ursprünglichen Stelle angeordnet worden ist und sich die Mitarbeiter der MA 48 daran halten, sofern sie nicht von den Herrschaften H. daran gehindert werden.“ Die wesentlichen Abschnitte des unter Beilage II zum Akt genommenen Protokolls zur am 28.4.2022 zur hg. GZ VGW-101/V/092/3222/2022 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, deren Gegenstand die Beschwerde der Grundstückseigentümer N. O. , P. Q., R. S., T. U. und I. J. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.12.2021, Zl. MA 36-...-2021-17, mit welchem diesen die nunmehr der Beschwerdeführerin aufgetragenen Pflichten aufgetragen worden waren, ist, lauten wie folgt:Die wesentlichen Abschnitte des unter Beilage römisch zwei zum Akt genommenen Protokolls zur am 28.4.2022 zur hg. GZ VGW-101/V/092/3222/2022 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, deren Gegenstand die Beschwerde der Grundstückseigentümer N. O. , P. Q., R. S., T. U. und römisch eins. J. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.12.2021, Zl. MA 36-...-2021-17, mit welchem diesen die nunmehr der Beschwerdeführerin aufgetragenen Pflichten aufgetragen worden waren, ist, lauten wie folgt: „Der BhV gibt zu Protokoll:

Mittlerweile ist ein nahezu identischer Auftragsbescheid an die Hausverwaltung ergangen.

Der BfV:

Mir hat die Hausverwaltung diesen Bescheid bereits übermittelt; ich habe einen Kollegen beauftragt, dagegen Beschwerde zu erheben.

Die Bf 5 (Frau J.):

Ich kann bestätigen, dass weder ich, noch die übrigen Beschwerdeführer (ausgenommen Ehepaar H.) die verfahrensgegenständlichen Mistbehälter an den „verpönten“ Ort stellen. Ich habe das Ehepaar H. (oder deren Mitarbeiter) in der Vergangenheit bereits wiederholt gesehen, wie sie die Mistbehälter in den Eingangsbereich stellen, wo sie aber aus feuerpolizeilichen Gründen nicht stehen dürfen.

Der BfV führt aus:

Die MA 48 hat mit Schreiben vom 08.04.2022 mitgeteilt, dass die Mitarbeiter, die mit dem Abtransport des Mülls am ggst. Objekt beauftragt sind, ganz besonders darauf achten, die Behälter, wenn möglich, korrekt abzustellen, da sie über die Probleme dort informiert sind. Gemeint ist meines Erachtens damit der Aufstellungsort, der sich auf den dem Ehepaar H. zugeordneten Hoffläche befindet.

Keine weiteren Fragen, keine weiteren Anträge. (…) Der Verhandlungsleiter verkündet das nachfolgende Erkenntnis mit nachstehendem Spruch und den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung:

IM NAMEN DER REPUBLIK I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Müll- und Altpapiercontainer nicht von den Beschwerdeführern auf den feuerpolizeilich unzulässigen Standort abgestellt werden; dies sagte die in der mündlichen Verhandlung anwesende Beschwerdeführerin Frau J. glaubhaft aus; es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Damit steht aber fest, dass die Gebäudeeigentümer den feuerpolizeilichen Übelstand nicht veranlasst haben, sodass gem. § 19 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz der feuerpolizeiliche Auftrag nicht an die Beschwerdeführer hätte ergehen dürfen.“ Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Müll- und Altpapiercontainer nicht von den Beschwerdeführern auf den feuerpolizeilich unzulässigen Standort abgestellt werden; dies sagte die in der mündlichen Verhandlung anwesende Beschwerdeführerin Frau J. glaubhaft aus; es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Damit steht aber fest, dass die Gebäudeeigentümer den feuerpolizeilichen Übelstand nicht veranlasst haben, sodass gem. Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Feuerpolizeigesetz der feuerpolizeiliche Auftrag nicht an die Beschwerdeführer hätte ergehen dürfen.“ Der Spruch und die Begründung des dem Verhandlungsprotokoll als Beilage III beigeschlossenen Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, GZ MA 36-...-2021-17, vom 23.12.2021, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des dem Verhandlungsprotokoll als Beilage römisch drei beigeschlossenen Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, GZ MA 36-...-2021-17, vom 23.12.2021, lauten wie folgt: „Den Eigentümern R. S., N. O., T. U., I. J., F. H., G. H., P. Q. wird aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs 3 erster und zweiter Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als folgende brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände:„Den Eigentümern R. S., N. O., T. U., römisch eins. J., F. H., G. H., P. Q. wird aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erster und zweiter Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14 aus 2016, i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als folgende brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände:

Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier, die weniger als 2m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien entfernt sind, zu entfernen.

Frist: binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Rechtsgrundlage: § 19 Abs 3 WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F.Rechtsgrundlage: Paragraph 19, Absatz 3, WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14 aus 2016, i.d.g.F.

BEGRÜNDUNG Gemäß § 6 Abs 3 WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F. dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14 aus 2016, i.d.g.F. dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

Gemäß § 2 Z 5 WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe solche, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe solche, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.

Gemäß § 9 der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) dürfen unter anderem im Freien in der Nähe von Fenstern und Ausgängen keine brandgefährlichen Gegenstände, insbesondere Verkehrsverbindung: Linie 2, Schnellbahn Station Traisengasse; 5A, 37A Station Lorenz Böhler UKH, U6 Station Dresdnerstraße selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe gelagert werden.Gemäß Paragraph 9, der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) dürfen unter anderem im Freien in der Nähe von Fenstern und Ausgängen keine brandgefährlichen Gegenstände, insbesondere Verkehrsverbindung: Linie 2, Schnellbahn Station Traisengasse; 5A, 37A Station Lorenz Böhler UKH, U6 Station Dresdnerstraße selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe gelagert werden.

Bei einer Überprüfung durch die MA 36 am 13.08.2021 in Wien, E.-gasse 30, wurden im Hof brandgefährliche Lagerungen in Form von Abfallcontainern im Nahebereich von Fenstern und dem Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus festgestellt. Der Sachverhalt wurde zunächst der Hausverwaltung A. B. mit Schreiben vom 13.8.2021 zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert die Mängel zu beheben. Laut Auskunft der Hausverwaltung war das Lagerproblem bereits bekannt. Aus den weiteren Informationen ergab sich, dass auch den Eigentümern die Situation bekannt war. Abfallcontainer, welche Altpapier oder Restmüll beinhalten, sind als brandgefährlich einzustufen, da deren Inhalt als leicht entzündlich anzusehen ist.

Wie sich aus den eingelangten Unterlagen und der augenscheinlichen Überprüfungen ergab, ist der Großteil der Hoffläche dem Gewerbebetrieb zuzuordnen; lediglich ein schmaler Bereich, welcher keinen ausreichenden Abstand zu Fenster und dem Ausgang gewährleistet, steht für den allgemeinen Bereich und damit als Abstellfläche im Hof zur Verfügung. Von Seiten des Gewerbebetriebes wurde die Möglichkeit einer Anmietung einer entsprechend notwendigen Fläche (angrenzend an die bisherige) zwecks Abstellung der Abfallcontainer zustimmend dargestellt. Die betreffenden Abfallcontainer sind die des Wohnbereiches und nicht des Gewerbebetriebes.

Grundsätzlich erscheint aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Abstellung der Abfallcontainer auf einem angemieteten Hofbereich als technisch unkompliziert und von der Handhabung als einfachste Lösungsvariante auf. Unabhängig davon kann natürlich eine andere Variante der Abstellung (zB: Schaffung eines Müllraumes im Haus, entsprechend brandschutztechnisch eingehauster Abstellbereich am bisherigen Abstellplatz, etc.) welche ebenfalls die feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt, gewählt werden.

Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 ist auf gewerbliche Angelegenheiten (siehe §1 Abs.3 WFPolG 2015) nicht anzuwenden. Folglich kann einem Gewerbebetrieb somit kein Auftrag nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz erteilt werden. Überdies sind die Abfallcontainer nicht die des Betriebes und folglich nicht dessen Verantwortung (im gegenteiligen Fall wäre es Sache eines gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens der Gewerbebehörde allfällige Gefährdungen zu beurteilen und Auflagen zu erteilen).Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 ist auf gewerbliche Angelegenheiten (siehe §1 Absatz 3, WFPolG 2015) nicht anzuwenden. Folglich kann einem Gewerbebetrieb somit kein Auftrag nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz erteilt werden. Überdies sind die Abfallcontainer nicht die des Betriebes und folglich nicht dessen Verantwortung (im gegenteiligen Fall wäre es Sache eines gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens der Gewerbebehörde allfällige Gefährdungen zu beurteilen und Auflagen zu erteilen).

Gemäß § 19 Abs 1 WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, durch die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, durch deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, durch die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, durch deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

Gemäß § 19 Abs 2 WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde.

Gemäß § 19 Abs 3 WFPolG 2015, hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WFPolG 2015, hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Absatz eins und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen.

Die Person, die den Übelstand herbeigeführt hat, also die unzulässigen abgestellten Abfallcontainer, muss aus feuerpolizeilicher Sicht letztlich auch eine Verfügungsgewalt über die Abfallcontainer haben.

Da die Abfallcontainer dem Wohnhaus zuzuordnen sind, können auch nur die Eigentümer des Wohnhauses feuerpolizeilich verantwortlich gemacht werden.

Aus diesem Grund erging mit Schreiben vom 27.10.2021 eine Aufforderung an die Eigentümer des Wohnhauses zur Behebung des feuerpolizeilichen Übelstandes.

Bei der Nachüberprüfung am 21.12.2021 wurden nach wie vor Abfallcontainer im Hof in Nahbereich von weniger als 2m vom Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus vorgefunden.

Bis dato wurden keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lösungsvariante eingebracht.

Lösungen, die Vorschreibungen an den Gewerbebetrieb beinhalten würden, können feuerpolizeilich nicht beauftragt werden. Im Fall der Abstellung auf der Fläche des Gewerbebetriebes sind von den Eigentümern andere rechtliche Möglichkeiten (zB: zivilrechtliche) zu ergreifen.

Die im Spruch genannte Frist zur Beseitigung bzw. Abstellung des Übelstandes ist in Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen angemessen.

Es war daher der im Spruch genannte Auftrag zu erteilen.“ Die wesentlichen Abschnitte des unter Beilage IV zum Akt genommenen Protokolls zur am 11.3.2022 zur hg. GZ VGW-101/092/1565/2022 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, deren Gegenstand die Beschwerde gegen den oa Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, GZ MA 36-...-2021-17, vom 23.12.2021 ist, lauten wie folgt:Die wesentlichen Abschnitte des unter Beilage römisch vier zum Akt genommenen Protokolls zur am 11.3.2022 zur hg. GZ VGW-101/092/1565/2022 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, deren Gegenstand die Beschwerde gegen den oa Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, GZ MA 36-...-2021-17, vom 23.12.2021 ist, lauten wie folgt: „Der BhV gibt über Befragung des Vl zu Protokoll:„Der BhV gibt über Befragung des römisch fünf l zu Protokoll:

Erörtert wird die Rechtslage im Zusammenhang mit der Frage, an wen feuerpolizeiliche Aufträge zu richten sind. Ich habe den Bescheid nicht an die Hauseigentümergemeinschaft (also jur. Person), sondern an alle Wohnungseigentümer persönlich gerichtet.

Die BfV gibt über Befragung des Vl zu Protokoll:Die BfV gibt über Befragung des römisch fünf l zu Protokoll:

Die KfZ Wekstatt ist schon seit 4 Jahren geschlossen. Der Gewerbebetrieb befindet sich nunmehr an der Adresse E.-gasse 23 in Wien. Im verfahrensgegenständlichen Innenhof befinden sich immer noch 5 Garagen.

Die BfV:

Gegen meine Mandantschaft wird auch am BG K. eine Unterlassungsklage von den Wohnungseigentümern geführt; meine Mandantschaft hat nach dieser Klage zu unterlassen, die ggst. Müllcontainer vor den Eingang des Hauptgebäudes zu platzieren. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

Ich verstehe selbst nicht, warum gegen uns Klage geführt wird.

Wir haben die letzten 4 Jahre die ggst. Container nicht verändert. Manchmal stehen die Container vor meinen Garagen, sodass ich sie wegschieben muss, um diese Garagen nützen zu können. Ich schiebe sie dann dorthin, wo sie dann stehen.

Der Bf über Befragung des BfV:

Auch die MA 48 schiebt die Container wieder dorthin, wo sie gem. feuerpolizielichen Bescheid nicht stehen dürfen.

Der Behördenvertreter:

Meines Wissens macht das die MA 48 deshalb, weil die Hausverwaltung ihr gesagt hat, dass sie das tun soll.

Erörtert wird, dass nach § 19 Wiener AWG die Behörde den Aufstellungsort der Sammelbehälter anzuordnen hat und die Liegenschaftseigentümer dies ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden haben, wenn dadurch die übliche Benutzung der Liegenschaft in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Erörtert wird, dass nach Paragraph 19, Wiener AWG die Behörde den Aufstellungsort der Sammelbehälter anzuordnen hat und die Liegenschaftseigentümer dies ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden haben, wenn dadurch die übliche Benutzung der Liegenschaft in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

Die Beschwerdeführervertreter:

Ich verweise auf die Beilage im Akt, nach der sich ergibt, dass die Beschwerdeführer an die MA 48 herangetreten sind und darauf hingewiesen haben, dass sie an einer gütlichen Einigung interessiert sind. Die MA 48 hat darauf verwiesen, dass diese Einigung nur über die Hausverwaltung ergehen kann.

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

Wir haben ursprünglich mit allen Wohnungseigentümern vereinbart, dass die Müllcontainer dort stehen, bis eine andere Lösung gefunden wird, wo sie aber laut feuerpolizeilichen Auftrag aber nicht stehen dürfen. Ich habe den anderen Wohnungseigentümern über die Hausverwaltung mehrere Angebote gemacht.

Zeuge: Herr V. D.Zeuge: Herr römisch fünf. D. fremd gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Der Zeuge gibt über Befragung des VL zu Protokoll:

Wir haben das verfahrensgegenständliche. Haus seit 01.01.2020 in unserer Verwaltung. Mir ist der gegenständliche Bescheid bekannt. Es gab bereits 2 Mal vor Ort mit den Wohnungseigentümern und der MA 48 Versammlungen; die Versammlungen führten jedoch zu keinem Ergebnis.

Ich habe mit Herrn DI M. von der MA 48 gesprochen; dieser teilte mir mit, dass er – sobald wir einen geeigneten Platz gefunden haben – diesen bestimmen kann.

Ich habe von den Wohungseigentümern (auch von der MA 48) erfahren, dass die Abfallcontainer früher immer dort gestanden sind.

Der Beschwerdeführer:

Wir sind Wohnungseigentümer seit 2014. Bereits unser Voreigentümer hat uns auf das Problem mit den Müllcontainern hingewiesen. Auch das Haus E.-gasse 32 hat dasselbe Problem mit den Containern.

Der Zeuge über Befragung des Verhandlungsleiters:

Ich habe mit Herrn DI M. den Platz vereinbart, wo die Müllcontainer – wie bereits ausgeführt – schon immer gestanden sind.

Die MA 48 hat sich beschwert, dass die Müllcontainer immer verstellt werden; sie brauchen einen fixen Platz.

Herr DI M. hat mich um Fotos gebeten. Ich habe dann ohne mit den Wohnungseigentümern Rücksprache zu halten, den schon beschriebenen Standort mit Herrn DI M. vereinbart.

Der Behördenvertreter:

Im Herbst 2021 war ich einmal unmittelbar nachdem die Müllcontainer entleert wurden vor Ort und habe dann gesehen, dass die Container wieder am „verbotenen Ort“, also dort, wo sie aus feuerpolizeilichen Gründen nicht stehen dürfen, gestanden sind; ich schließe daraus, dass bereits Mitarbeiter der MA 48 diese Container dort abgestellt haben.

Der Zeuge:

Ich kann mir vorstellen, dass nunmehr die MA 48 die Container nach dem Entleeren an den verbotenen Platz abstellt.

Keine weiteren Fragen.

Der Zeuge gibt an, dass er keinen Anspruch auf Zeugengebühren geltend macht. (…) Der Verhandlungsleiter verkündet das nachfolgende Erkenntnis mit nachstehendem Spruch und den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung:

IM NAMEN DER REPUBLIK I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe Das Beweisverfahren hat ergeben, dass jedenfalls in den Monaten vor Ergehen des bekämpften Bescheides die verfahrensgegenständlichen Müll- und Altpapiercontainer nicht von den Beschwerdeführern, sondern von den Mitarbeitern der MA 48 auf den feuerpolizeilich unzulässigen Standort abgestellt werden; dies sagten nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch der Behördenvertreter aus, und auch der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter der Hausverwaltung hielt dies für wahrscheinlich. Damit steht aber fest, dass die Gebäudeeigentümer den feuerpolizeilichen Übelstand nicht veranlasst haben, sodass gem. § 19 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz der feuerpolizeiliche Auftrag an den Hausverwalter hätte ergehen müssen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass jedenfalls in den Monaten vor Ergehen des bekämpften Bescheides die verfahrensgegenständlichen Müll- und Altpapiercontainer nicht von den Beschwerdeführern, sondern von den Mitarbeitern der MA 48 auf den feuerpolizeilich unzulässigen Standort abgestellt werden; dies sagten nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch der Behördenvertreter aus, und auch der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter der Hausverwaltung hielt dies für wahrscheinlich. Damit steht aber fest, dass die Gebäudeeigentümer den feuerpolizeilichen Übelstand nicht veranlasst haben, sodass gem. Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Feuerpolizeigesetz der feuerpolizeiliche Auftrag an den Hausverwalter hätte ergehen müssen.

Da dem erkennenden Verwaltungsgericht bislang lediglich die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer (und nicht auch Beschwerden der übrigen Wohnungseigentümer) vorliegt, konnte das erkennende Verwaltungsgericht den Bescheid auch bloß gegenüber den hier verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführern aufheben.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurden die hg Akte 1) GZ: VGW-112/084/3585/2021 (Beschwerdeführer N. O.), 2) GZ: VGW-112/V/084/3588/20201 (Beschwerdeführer P. Q.), 3) GZ: VGW-112/V/084/3589/2021 (Beschwerdeführerin R. S.), 4) GZ: VGW-112/084/3590/2021 (Beschwerdeführerin T. U.) und 5) GZ: VGW-112/V/084/3591/2021 (Beschwerdeführerin I. J.) beigeschafft. Seitens des erkennenden Gerichts wurden die hg Akte 1) GZ: VGW-112/084/3585/2021 (Beschwerdeführer N. O.), 2) GZ: VGW-112/V/084/3588/20201 (Beschwerdeführer P. Q.), 3) GZ: VGW-112/V/084/3589/2021 (Beschwerdeführerin R. S.), 4) GZ: VGW-112/084/3590/2021 (Beschwerdeführerin T. U.) und 5) GZ: VGW-112/V/084/3591/2021 (Beschwerdeführerin römisch eins. J.) beigeschafft.

Gegenstand dieser Verfahren sind die Beschwerden dieser BeschwerdeführerInnen gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 8.2.2021, Zl. MA 37/...-2020-1, betreffend Bauordnung für Wien (BO f. Wien).

Der Spruch und die Begründung dieses Bescheids lauten wie folgt: „Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den EigentümerInnen der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) den EigentümerInnen der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:

Gemäß OIB Richtlinie 4 Punkt 2.4, ist vor dem Eingang ins Hauptgebäude, eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m herzustellen.

Die Maßnahme ist sofort nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt schriftlich zu melden.

B e g r ü n d u n g Bei einer Ortserhebung durch den zuständigen Werkmeister der MA37/BI-... wurde festgestellt, dass direkt vor dem Ausgang des Hauptgebäudes massive Blumentröge errichtet wurden. Dies bedarf gemäß § 62a Abs. 1 lit 25 der Bauordnung für Wien weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Die lichte Durchgangsbreite beträgt ca. 1,20 m.Bei einer Ortserhebung durch den zuständigen Werkmeister der MA37/BI-... wurde festgestellt, dass direkt vor dem Ausgang des Hauptgebäudes massive Blumentröge errichtet wurden. Dies bedarf gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, lit 25 der Bauordnung für Wien weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Die lichte Durchgangsbreite beträgt ca. 1,20 m.

Ebenso wurde festgestellt, dass diese lichte Durchgangsbreite von ca. 1,20 m von 3 Müllcontainer verstellt wird.

Gemäß OIB Richtlinie 4 Punkt 2.4 müssen Hauptgänge eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m aufweisen.

Dies ist durch das Aufstellen der Müllcontainer nicht mehr gegeben.

Gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien ist der vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen.Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien ist der vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen.

Die Eigentümer/Innen der Baulichkeit sind daher gemäß § 129 Abs. 10 BO zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet.Die Eigentümer/Innen der Baulichkeit sind daher gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet.

Dies wurde den GrundmiteigentümerInnen mit einer Mitteilung vom 26.11.2020, Zl.: MA37/...-2020-1, zur Kenntnis gebracht.

Die gestellte Frist ist nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.“ In diesen Beschwerdeverfahren wurde am 6.5.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung in welcher auch die Entscheidungen verkündet wurden, durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen, unter Beilage IV zum Akt genommenen Protokolls Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:In diesen Beschwerdeverfahren wurde am 6.5.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung in welcher auch die Entscheidungen verkündet wurden, durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen, unter Beilage römisch vier zum Akt genommenen Protokolls Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Eingangs der Verhandlung legt der BfV ein Lichtbild vom Innenhof der Liegenschaft E.-gasse 30/32 vor. Dazu wird vorgebracht, dass der von der MA 48 vorgeschriebene Standort für die Müllcontainer vor dem Fenster der Werkstatt zwischen dem Rolltor und der Eingangstüre gelegen ist. Die Müllcontainer werden aber von den Eigentümern oder deren Mitarbeiter der Werkstatt (eigentlich gewidmet als Lager) immer wieder zum Eingangsbereich des Wohnhauses, wo sie auch auf dem Lichtbild zu sehen sind verstellt.

Weiters legt der BfV einen Beschluss des LG für ZRS vom 20.04.2021 vor betreffend eine Unterlassungsklage von Frau I. J. (5. Bf) gegen das Ehepaar H., die die Werkstatt betreiben und auch Wohnungseigentümer der als privat markierten Flächen im Innenhof der Liegenschaft sind. Gegenstand dieser Klage, der auch alle anderen Beschwerdeführer zugestimmt haben, ist, dass das Ehepaar H. es zu lassen hat, die Müllcontainer oder andere Gegenstände im Eingangsbereich des Wohngebäudes so aufzustellen, dass eine lichte Durchgangsbreite von 1,20m unterschritten wird. Aktenzahl dieses Verfahrens ist: ....Weiters legt der BfV einen Beschluss des LG für ZRS vom 20.04.2021 vor betreffend eine Unterlassungsklage von Frau römisch eins. J. (5. Bf) gegen das Ehepaar H., die die Werkstatt betreiben und auch Wohnungseigentümer der als privat markierten Flächen im Innenhof der Liegenschaft sind. Gegenstand dieser Klage, der auch alle anderen Beschwerdeführer zugestimmt haben, ist, dass das Ehepaar H. es zu lassen hat, die Müllcontainer oder andere Gegenstände im Eingangsbereich des Wohngebäudes so aufzustellen, dass eine lichte Durchgangsbreite von 1,20m unterschritten wird. Aktenzahl dieses Verfahrens ist: ....

Erörtert wird, dass grundsätzlich ein Bauauftrag gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümer zu erlassen ist. Bei Rechtskraft gegenüber allen Wohnungseigentümer wären auch in der Folge Verwaltungsstrafverfahren nach dem VvG gegen alle Wohnungseigentümer möglich.

Aus Sicht des VL ist im gegenständlichen Fall jedoch völlig klar dokumentiert, dass die Beschwerdeführer faktisch und auch rechtlich, wegen der Gefahr einer Besitzstörungsklage bei richtigem Aufstellen der Müllcontainer an dem von der MA 48 vorgeschriebenen Ort, nicht in der Lage sind, diesen Bauauftrag umzusetzen.

Vom Vertreter der Behörde wird angemerkt, dass von den Mitarbeiter der MA 48 seines Wissens nach die Müllcontainer auch nicht an dem von der MA 48 selbst vorgeschriebenen Standort zurückgestellt werden, da die Mitarbeiter der MA 48 „Ärger“ mit den Eigentümer der Werkstatt befürchten. (…) Der Verhandlungsleiter verkündet IM NAMEN DER REPUBLIK das ERKENNTNIS mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bauauftrag wird gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bauauftrag wird gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführer haben als Beilage zum Beschwerdeschriftsatz (Beilage./4) ein Schreiben der MA 48 vom 22.2.2021 vorgelegt, wonach nunmehr der Aufstellungsort für die Müllcontainer gemäß § 19 Abs. 1 AWG zwischen dem Rolltor und dem Eingangstor zur „Werkstatt“ im Hof der betreffenden Liegenschaft vorgeschrieben wurde. Dieser Bereich ist aufgrund der Parifizierung im alleinigen Verfügungsbereich von den Wohnungseigentümern F. und G. H., was bereits gerichtlich vom Landesgericht für ZRS Wien im Urteil ... vom 24.1.2017 festgestellt und vom Oberlandesgericht Wien im Revisionsurteil ... vom 25.9.2017 bestätigt wurde.Die Beschwerdeführer haben als Beilage zum Beschwerdeschriftsatz (Beilage./4) ein Schreiben der MA 48 vom 22.2.2021 vorgelegt, wonach nunmehr der Aufstellungsort für die Müllcontainer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AWG zwischen dem Rolltor und dem Eingangstor zur „Werkstatt“ im Hof der betreffenden Liegenschaft vorgeschrieben wurde. Dieser Bereich ist aufgrund der Parifizierung im alleinigen Verfügungsbereich von den Wohnungseigentümern F. und G. H., was bereits gerichtlich vom Landesgericht für ZRS Wien im Urteil ... vom 24.1.2017 festgestellt und vom Oberlandesgericht Wien im Revisionsurteil ... vom 25.9.2017 bestätigt wurde.

Es besteht somit schon nach dem AWG eine durchsetzbare Verpflichtung zur Aufstellung der Müllcontainer an einem bestimmten Ort, der jedoch der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführer entzogen ist, was auch durch bisherige zivilrechtliche Verfahren belegt ist. Vorgelegt wurde in der Verhandlung auch ein Beschluss des LG für ZRS Wien betreffend eine Unterlassungsklage gegen das Ehepaar H. betreffend das Aufstellen der Müllcontainer im Eingangsbereich des Wohngebäudes E.-gasse 30/32.

Es kann von den Beschwerdeführern nicht mehr verlangt werden, als eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen die Personen zu führen, die die Müllcontainer immer wieder in den von der Baubehörde im Bauauftrag festgestellten freizuhaltenden Bereich bringen und dort aufstellen. Den Beschwerdeführern wird es offensichtlich auch faktisch unmöglich gemacht, die Müllcontainer an den von der MA 48 festgelegten Ort zu stellen, ohne sich dabei einer möglichen Besitzstörungsklage auszusetzen. Bei Aufrechterhaltung des Bauauftrages wären die Beschwerdeführer der Gefahr von laufenden Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt, wobei sie offensichtlich faktisch nicht in der Lage sind, die behördlichen Aufträge zu erfüllen ohne die ausgeführte Gefahr von zivilrechtlichen Klagen durch das Ehepaar H..

Der von der belangten Behörde gegenüber allen Wohnungseigentümern erlassene Bauauftrag war somit – jedenfalls gegenüber den Beschwerdeführern – spruchgemäß wegen faktischer und rechtlicher Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Beschwerdeführer aufzuheben.“ Im hg Akt GZ VGW-101/092/1565/2022 erliegen zudem die Ausdrucke der Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (klagende Parteien: 1. I. J., 2. N. O.; beklagte Parteien: 1. F. H., 2. G. H.) vom 24.1.2017, GZ ..., sowie ein Ausdruck des in diesen Verfahren im Rechtsmittelweg ergangen Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 25.9.2017, GZ ....Im hg Akt GZ VGW-101/092/1565/2022 erliegen zudem die Ausdrucke der Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (klagende Parteien: 1. römisch eins. J., 2. N. O.; beklagte Parteien: 1. F. H., 2. G. H.) vom 24.1.2017, GZ ..., sowie ein Ausdruck des in diesen Verfahren im Rechtsmittelweg ergangen Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 25.9.2017, GZ ....

Im oa Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wird ausgeführt: „1. Die beklagten Parteien sind schuldig, es ab sofort zu unterlassen, auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse 30, in den als Lager gewidmeten Räumlichkeiten und auf der davor liegenden Hoffläche eine gewerbliche Tätigkeit, die mit der Widmung als Lager unvereinbar ist, auszuüben, insbesondere eine KFZ-Servicestation oder KFZ-Werkstätte zu betreiben.

2.Die beklagten Parteien sind schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 30 im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997 anders als durch Zufahrt zu Garagen und Abstellplätzen auf der Liegenschaft EZ ...4 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 32 zu benutzen, insbesondere es zu unterlassen, dritten Personen die Zufahrt über die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 zu der von der Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen KFZ-Werkstätte zu gestatten.
3.Die beklagten Parteien sind schuldig, auf dritte Personen in zumutbarer und geeigneter Weise derart einzuwirken, dass sie die Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte unterlassen .
4.Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen der Erstklägerin die mit EUR 5.444,79 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 774,35 an USt) und dem Zweitkläger die mit EUR 5.444,79 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 774,35 an USt) zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ...5, Grundbuch mit der Anschrift E.-gasse 30 in Wien. An den jeweils 71/555stel-Anteilen der Beklagten ist untrennbar Wohnungseigentum am Objekt „Lager und Hoffläche" verbunden. Die Erstklägerin ist Wohnungseigentümerin der Top W6, Parteienkeller 8, Dachboden, Terrasse 6/1 und Terrasse 6/2. Der Zweitkläger ist Wohnungseigentümer von W3 und Parteienkeller 3.

Die Beklagten besitzen darüber hinaus Miteigentum an der Liegenschaft EZ ...4, Grundbuch W. mit der Adresse E.-gasse 32 in Wien, verbunden zu jeweils der Hälfte mit Wohnungseigentum an W1 (B-LNr. 34 und 35), Lokal 2 und Kellerraum (B-LNr. 36 und 37), Werkstatt 3, Abstellraum + WC und Hoffläche (B-LNr. 38 und 39) sowie Garage 2 x PKW (B-LNr. 40 und 41). Die Beklagten betreiben in den ihnen zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekten der E.-gasse 30 eine KFZ-Werkstätte, ebenso im Hof sowie im Hofgebäude der Liegenschaft E.-gasse 32. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 ist das Recht des Fahrens über das Grundstück ...2 der Liegenschaft EZ ...5 einverleibt.

Die klagenden Parteien stellen mit der am 25.05.2016 eingebrachten Klage das aus dem Spruch ersichtliche Begehren auf Unterlassung und Einwirkung. Das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten in der E.-gasse 30 sei im Wohnungseigentumsvertrag als Lager und Hoffläche gewidmet. Die Wohnungseigentümer hätten einer Widmungsänderung nie zugestimmt. Eine allfällige vorherige Zustimmung sei den Klägern nie Überbunden worden. Es habe lediglich von Seiten der Erstklägerin eine Verpflichtungserklärung gegeben, Einreichpläne zu unterfertigen, die aber zurückgezogen worden sei, da die Beklagten ihre Verpflichtung, einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten hätten.

Das Fahrtrecht zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 sei eine gemessene Dienstbarkeit ausschließlich zum Erreichen der Garagen und Abstellplätzen dieser Liegenschaft. Die Beklagten hätten dieses Fahrtrecht durch Zu- und Wegfahrten für Zwecke der Werkstätte einseitig und unzumutbar ausgedehnt. Es würden nicht nur die Beklagten oder ihre Mitarbeiter über die EZ ...5 zur oder von der Werkstätte fahren, sondern auch deren Kunden. Dadurch würden die Beklagten in das Eigentumsrecht der Kläger an der EZ ...5 eingreifen. Durch die Kunden der Werkstätte komme es zu einer weit höheren Frequenz als beim bloßen Zufahren zu Abstellplätzen und Garagen, wie im Servitutsvertrag vorgesehen.

Die beklagten Parteien bestritten und wendeten ein, die KFZ-Werkstätte werde bereits seit 1995 und damit lange vor Errichtung des Wohnungseigentumsvertrags betrieben und sei das von den Klägern akzeptiert worden. Die entsprechenden baulichen Maßnahmen, Nutzungen und Widmungsänderungen seien mit Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers beider Liegenschaften erfolgt, die die Kläger als seine Rechtsnachfolger zu dulden hätten. Darüber hinaus hätten die Kläger auch selbst den Widmungsänderungen zu-mt und entsprechende Einreichpläne für die Baupolizei unterfertigt. Der anschließende Widerruf sei zwar verwaltungsrechtlich möglich, binde zivilrechtlich dennoch die Kläger an ihre Zustimmung. Naturgemäß komme es durch den Betrieb einer KFZ-Servicestation im Innenhof eines Hauses zu gewissen Emissionen, den berechtigten Interessen der Anrainer werde aber durch das Betriebsanlagenrecht Rechnung getragen.

Die Beklagten verfügten über eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung, sodass ein Unterlassungsanspruch wegen davon ausgehender Emissionen gemäß § 364 a ABGB ausgeschlossen sei. Der Großteil der Hoffläche stehe im Wohnungseigentum der Beklagten, die daher befugt seien, ihr Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen. Die Kläger seien daher nicht dadurch beschwert, dass die Beklagten dort Kraftfahrzeuge abstellen.Die beklagten Parteien bestritten und wendeten ein, die KFZ-Werkstätte werde bereits seit 1995 und damit lange vor Errichtung des Wohnungseigentumsvertrags betrieben und sei das von den Klägern akzeptiert worden. Die entsprechenden baulichen Maßnahmen, Nutzungen und Widmungsänderungen seien mit Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers beider Liegenschaften erfolgt, die die Kläger als seine Rechtsnachfolger zu dulden hätten.

Darüber hinaus hätten die Kläger auch selbst den Widmungsänderungen zu-mt und entsprechende Einreichpläne für die Baupolizei unterfertigt. Der anschließende Widerruf sei zwar verwaltungsrechtlich möglich, binde zivilrechtlich dennoch die Kläger an ihre Zustimmung. Naturgemäß komme es durch den Betrieb einer KFZ-Servicestation im Innenhof eines Hauses zu gewissen Emissionen, den berechtigten Interessen der Anrainer werde aber durch das Betriebsanlagenrecht Rechnung getragen. Die Beklagten verfügten über eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung, sodass ein Unterlassungsanspruch wegen davon ausgehender Emissionen gemäß Paragraph 364, a ABGB ausgeschlossen sei. Der Großteil der Hoffläche stehe im Wohnungseigentum der Beklagten, die daher befugt seien, ihr Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen.

Die Kläger seien daher nicht dadurch beschwert, dass die Beklagten dort Kraftfahrzeuge abstellen.

Der Servitutsvertrag sehe ein allgemeines Fahrtrecht zu den Garagen und Abstellplätzen ohne Einschränkung der Häufigkeit vor. Eine unzulässige Ausdehnung liege daher nicht vor. Darüber hinaus seien die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften befugt, deren allgemeine Teile in jeder Weise zu nutzen und demgemäß auch über die allgemeinen Teile der Liegenschaft E.-gasse 30 zu ihren Wohnungseigentumsobjekten auf beiden Liegenschaften zuzufahren. Die strittige Servitut sei daher für sie eigentlich überhaupt nicht erforderlich.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Urkunden Beilagen ./I bis . /3 und . /A bis ./S.

Sachverhalt :

Der zwischen 06.10.2000 und 10.01.2001 von sämtlichen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft EZ ...5 abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet in der Spalte 3 mit dem Titel „Bestandgegenstand (Widmung) " der Tabelle der Wohnungseigentumsobjekte das Objekt im Erdgeschoss ohne Topnummer, das X. Y. zugewiesen war, als „Lager Hoffläche" mit einem Nutzwert von 284/1110tel-Anteilen. In der zugrundeliegenden Nutzwertberechnung vom 23.06.2000 wurde ein Nutzwert dieses Objekts, bezeichnet als „Lager Hoffläche" von 140/555stel-Anteilen errechnet. Zur Grundlage dieser Berechnung ist ausgeführt, dass die Lagerräume im Hoftrakt aufgrund der durchschnittlichen Ausstattung und der Zufahrtsmöglichkeit mit dem Nutzwert 0,75 bewertet wurden.

Die Bewertung der Hofflächen mit 15 % des Nutzwerts des Lagers entspreche der Verkehrsauffassung. Die ungedeckten PKW-Stellplätze im Hof seien Teile der Hoffläche und damit Zubehör des Lagers ohne Topnummer im Hoftrakt. Die Verbücherung der Parifizierung erfolgte auf der Grundlage des genannten Wohnungseigentumsvertrags, mit dem erstmals Wohnungseigentum begründet wurde. Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5, nicht jedoch die Beklagten, die ihre Anteile erst 2014 erwarben (Beilagen . /A bis . /C) .Der zwischen 06.10.2000 und 10.01.2001 von sämtlichen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft EZ ...5 abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet in der Spalte 3 mit dem Titel „Bestandgegenstand (Widmung) " der Tabelle der Wohnungseigentumsobjekte das Objekt im Erdgeschoss ohne Topnummer, das römisch zehn.

Y. zugewiesen war, als „Lager Hoffläche" mit einem Nutzwert von 284/1110tel-Anteilen. In der zugrundeliegenden Nutzwertberechnung vom 23.06.2000 wurde ein Nutzwert dieses Objekts, bezeichnet als „Lager Hoffläche" von 140/555stel-Anteilen errechnet. Zur Grundlage dieser Berechnung ist ausgeführt, dass die Lagerräume im Hoftrakt aufgrund der durchschnittlichen Ausstattung und der Zufahrtsmöglichkeit mit dem Nutzwert 0,75 bewertet wurden. Die Bewertung der Hofflächen mit 15 % des Nutzwerts des Lagers entspreche der Verkehrsauffassung. Die ungedeckten PKW-Stellplätze im Hof seien Teile der Hoffläche und damit Zubehör des Lagers ohne Topnummer im Hoftrakt. Die Verbücherung der Parifizierung erfolgte auf der Grundlage des genannten Wohnungseigentumsvertrags, mit dem erstmals Wohnungseigentum begründet wurde.

Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5, nicht jedoch die Beklagten, die ihre Anteile erst 2014 erwarben (Beilagen . /A bis . /C) .

Am 17.10.1997 schlossen Mag. Z. AA. als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ...4 (Grundstück ...5) sowie als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 (Grundstück ...2) und AB. AC. als weitere Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ...5 einen Servitutseinräumungsvertrag mit folgendem Inhalt:Am 17.10.1997 schlossen Mag. Z. AA. als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ...4 (Grundstück ...5) sowie als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 (Grundstück ...2) und Ausschussbericht AC. als weitere Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ...5 einen Servitutseinräumungsvertrag mit folgendem Inhalt: „Auf dem Grundstück ...5 befinden sich Garagen und Abstellplätze, die nur über das Grundstück ...2 erreicht werden können. Aus diesem Grund räumen die Eigentümer des Grundstückes ...2 Baufläche, E.-gasse 30, den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes ...5 Baufläche, E.-gasse 32, die Servitut des Fahrtrechtes durch die Einfahrt und den in dem angeschlossenen Plan grau schraffierten Teil des Hofes des Grundstückes ...2 ein und erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung , dass diese Dienstbarkeit ob dem Grundstück ...2 Baufläche, E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...5 des Grundbuches über die Katastralgemeinde ... als dienendes Grundstück zugunsten des Grundstückes ...5 Baufläche, E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...4 als herrschendes Grundstück einverleibt werde." (Beilage . /G).

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer zitierten Urkunden, deren Inhalt lediglich wiedergegeben wurde. Die Echtheit sowie die diesbezügliche Richtigkeit ist von beiden Parteien anerkannt. Das Vorbringen der beklagten Parteien zur Richtigkeit der Beilage. /C bezieht sich lediglich auf die in der Skizze dort eingezeichneten Pflichtabstellplätze.

Rechtliche Beurteilung 1. Betrieb einer KFZ-Werkstätte auf der EZ ...5 Der bisher einzige Wohnungseigentumsvertrag zur Begründung von Wohnungseigentum aus dem Jahr 2000/2001 betreffend die Liegenschaft EZ ...5 enthält für das Objekt der Beklagten die Widmung „Lage Hoffläche". Auch das ihm zugrundeliegende Nutzwertgutachten enthält keine Hinweise auf eine andersartige oder darüber hinausgehende Nutzung der davon umfassten Flächen und Gebäudeteile.Der bisher einzige Wohnungseigentumsvertrag zur Begründung von Wohnungseigentum aus dem Jahr 2000 aus 2001, betreffend die Liegenschaft EZ ...5 enthält für das Objekt der Beklagten die Widmung „Lage Hoffläche". Auch das ihm zugrundeliegende Nutzwertgutachten enthält keine Hinweise auf eine andersartige oder darüber hinausgehende Nutzung der davon umfassten Flächen und Gebäudeteile.

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht (RIS-Justiz RS0120725) .

Das bedeutet, dass es für ein Abweichen von der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegten und niedergeschriebenen Widmung einer Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer bedarf. Von der beklagten Partei wurden trotz Erörterung dieses Umstandes keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt - weder für die Zeit vor Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages, währenddessen oder danach. Die beklagten Parteien stellen lediglich auf die Zustimmung der Kläger ab, die für eine Widmungsänderung aber nicht ausreicht.

Abgesehen davon kann wohnungseigentumsrechtlich eine derartige Zustimmung jederzeit widerrufen werden, solange nicht durch die Zustimmung aller der Wohnungseigentumsvertrag entsprechend geändert wurde. Die Kläger haben bereits durch die Klagserhebung zu erkennen gegeben, dass sie sich an eine allfällige Zustimmung nicht mehr gebunden fühlen.

Dass das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten über die Nutzung als Lager und Hofflache hinaus dem Betrieb einer KFZ-Werkstätte bzw. KFZ-Servicestation dient, wird auch von den beklagten Parteien nicht bestritten, die zugestehen, dass diese Nutzung zu entsprechenden Emissionen führt. Sie gehen selbst im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis der Begriffe „Lager" und „Hoffläche" davon aus, dass sie ihr Objekt für einen darüber hinausgehenden Zweck verwenden. Der Betrieb einer KFZ-Werkstätte stellt somit eine Widmungsänderung gegenüber einer Widmung als Lager- und Hoffläche dar.

Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist (5 Ob 148/llt, 5 Ob 200/12s).

Dieses Recht nehmen die Kläger für sich in Anspruch. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sie selbst die betreffenden Flächen - etwa als Abstellplätze - auch nur betreten können, da es nicht um ihre Nutzung geht, sondern um die widmungswidrige Nutzung durch die Beklagten.

Abgesehen davon stehen die nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Wohnungseigentümer in Form von Emissionen außer Streit. Deren Regelung durch das Betriebsanlagenrecht und ihre Genehmigung in diesem Rahmen vermag die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des bereits zitierten Rechtssatzes nicht umzudefinieren.

Gemäß § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt, darf dabei aber nach § 16 Abs 2 Ziffer 1 WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer verursachen. Wesentliche Umwidmungen, wie etwa von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt, oder eine anderweitige Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals hat die Rechtssprechung als zustimmungs- oder bewilligungspflichtig qualifiziert (Würth/Zingher/Kovanyi f Miet- und Wohnrecht 22, § 16 WEG, Rz 27 - 29) . Die Änderung der Widmung bedarf daher der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder deren Ersetzung durch die Zustimmung im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG.

Ein unmittelbares Recht auf Durchführung von Änderungen gewährt § 16 Abs 2 WEG jedoch nicht (aaO, Rz 9 und 10). Die beklagten Parteien haben einen derartigen Antrag beim Außerstreitgericht auch bereits eingebracht.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt, darf dabei aber nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 1 WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer verursachen. Wesentliche Umwidmungen, wie etwa von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt, oder eine anderweitige Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals hat die Rechtssprechung als zustimmungs- oder bewilligungspflichtig qualifiziert (Würth/Zingher/Kovanyi f Miet- und Wohnrecht 22, Paragraph 16, WEG, Rz 27 - 29) .

Die Änderung der Widmung bedarf daher der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder deren Ersetzung durch die Zustimmung im Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG. Ein unmittelbares Recht auf Durchführung von Änderungen gewährt Paragraph 16, Absatz 2, WEG jedoch nicht (aaO, Rz 9 und 10). Die beklagten Parteien haben einen derartigen Antrag beim Außerstreitgericht auch bereits eingebracht.

Bis zur allfälligen rechtskräftigen Genehmigung der Änderung durch das Außerstreitgericht kann jeder Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg auf Beseitigung und Unterlassung klagen, wobei diese Ansprüche auch aus einer eigenmächtigen und insofern rechtswidrigen Widmungsänderung resultieren können. Im streitigen Verfahren kommt es dann nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber auf die Genehmigungsfähigkeit an, die in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes fällt (aaO, Rz 42).

Eine Widmungsänderung von einem Lager und einer Hoffläche auf eine KFZ-Werkstätte sowie eine KFZ-Servicestation, die entsprechende Emissionen verursachen, ist einer anderweitigen Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals zumindest gleichzuhalten und daher ebenfalls bewilligungspflichtig. Nachdem weder eine Zustimmung aller Miteigentümer noch eine Genehmigung durch das Außerstreitgericht vorliegt, kommt den Klägern der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch laut Punkt 1. des Spruches zu.

2.Fahrtrecht über EZ ...5 zu EZ ...4 Sind Art und Ausmaß einer Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen", sonst aber von einer „ungemessenen" Servitut (1 Ob 304/01i) . Der Unterschied besteht darin, dass bei gemessenen Servituten eine Erweiterung keinesfalls in Frage kommt (RIS-Justiz RS0105550) .

Entsprechend der Definition einer gemessenen Servitut legt der Servitutseinräumungsvertrag vom 17.10.1997 fest, dass sich das eingeräumte Fahrtrecht ausschließlich darauf gründet, dass sich Garagen und Abstellplätze auf der EZ ...4 befinden, die nur über die dienende EZ ...5 erreicht werden können. Nur „aus diesem Grund" wird schon nach dem Wortlaut des Vertrags die Servitut eingeräumt. Sie dient daher nur dem Erreichen der Garagen und Abstellplätzen, nicht aber einem anderen Zweck, wie etwa dem Aufsuchen einer auf dem herrschenden Grundstück befindlichen KFZ-Werkstätte als Kunde oder Mitarbeiter für Zwecke der Werkstätte. Der Servitutsvertrag gibt also entgegen der Auffassung der beklagten Parteien kein allgemeines Fahrtrecht ohne jede Einschränkung. Eine nicht dem Erreichen der Garagen und Abstellplätze dienende Zufahrt ist vielmehr durch die Servitut nicht gedeckt.

Der Umstand, dass die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften dazu berechtigt sind, die allgemeinen Teile zu nutzen, bedeutet nicht, dass sie das auf jede Art und Weise machen können, da sie auch in diesem Rahmen neuerlich den Schranken des § 16 Abs 2 WEG unterliegen. Weiters haben sie nicht die Berechtigung, diese Nutzungsmöglichkeiten beliebig an Dritte weiterzugeben und schon gar nicht zum bloßen Überqueren der gemeinsamen Liegenschaft. Darüber hinaus wendet sich das diesbezügliche Klagebegehren in Punkt 2. lediglich gegen eine Nutzung der EZ ...5 „im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997", ist also auf die Ausübung der Servitut beschränkt.Der Umstand, dass die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften dazu berechtigt sind, die allgemeinen Teile zu nutzen, bedeutet nicht, dass sie das auf jede Art und Weise machen können, da sie auch in diesem Rahmen neuerlich den Schranken des Paragraph 16, Absatz 2, WEG unterliegen. Weiters haben sie nicht die Berechtigung, diese Nutzungsmöglichkeiten beliebig an Dritte weiterzugeben und schon gar nicht zum bloßen Überqueren der gemeinsamen Liegenschaft. Darüber hinaus wendet sich das diesbezügliche Klagebegehren in Punkt 2. lediglich gegen eine Nutzung der EZ ...5 „im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997", ist also auf die Ausübung der Servitut beschränkt.

Gegen Störungen des Eigentumsrechts, wie sie auch die unzulässige Ausdehnung einer Servitut darstellt, kann mit der actio negatoria nach § 523 ABGB vorgegangen werden. Auf der Klagsseite ist dabei jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert. Dazu gehört auch ein Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich seiner Wohnung als auch gemeinsamer Hausteile (Rummel, ABGB 3, Rz 4 zu § 523).Gegen Störungen des Eigentumsrechts, wie sie auch die unzulässige Ausdehnung einer Servitut darstellt, kann mit der actio negatoria nach Paragraph 523, ABGB vorgegangen werden. Auf der Klagsseite ist dabei jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert. Dazu gehört auch ein Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich seiner Wohnung als auch gemeinsamer Hausteile (Rummel, ABGB 3, Rz 4 zu Paragraph 523,).

Beklagter kann nicht nur der unmittelbare Störer sein, sondern auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende Störhandlung zu steuern und zu verhindern (RIS-Jus-tiz RS0103058; Rummel, aaO, Rz 10).

Diese Voraussetzungen treffen sowohl auf die beiden Kläger als auch auf die beiden Beklagten als Betreiber der KFZ-Werkstätte zu, die zusätzlich als Wohnungseigentümer der Objekte auf der Liegenschaft EZ ...4 die Möglichkeit hätten, eine dem Servitutsvertrag widersprechende Zufahrt zu ihrem Objekt zu unterbinden.

Die Unterlassungspflicht der Beklagten schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf die sie als zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss nehmen können. Wer beispielsweise Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringeren Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen (RIS-Justiz RS0011737).

Der Punkt III. des Klagebegehrens bzw. Punkt 3. Des Spruches besteht damit ebenfalls zurecht.Der Punkt römisch drei. des Klagebegehrens bzw. Punkt 3. Des Spruches besteht damit ebenfalls zurecht.

Der im Klagebegehren aber auch in der Klage mehrfach auftretende Zahlensturz bei der Bezeichnung der Katastralgemeinde mit ... anstelle … war als offenbarer Schreibfehler zu korrigieren.

Die verbliebenen Beweisanträge der Parteien waren abzuweisen, da sich die Berechtigung des Klagebegehrens bereits aus dem unstrittigen Vorbringen bzw. den ebenfalls unstrittigen Urkundeninhalten ergab. Die Einwendungen der beklagten Parteien erwiesen sich auf der Basis ihres Vorbringens sowie rechtlicher Überlegungen (insbesondere Fehlen einer Zustimmung aller Miteigentümer zu einer anderslautenden Widmung) als unberechtigt, sodass von weiteren Beweisaufnahme abzusehen war. (…)“ Im oa Urteil des Oberlandesgerichts Wien wird ausgeführt: „Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Pisan als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Oberbauer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I. J., E.-gasse 30/6, Wien und 2. N. O., E.-gasse 30/3, Wien, beide vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1 . F. H. und 2 . G. H., beide … Wien, beide vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 10.000,-) sowie Unterlassung (Streitwert: EUR 25.000,-) und Einwirkung (Streitwert: EUR 10.000,-), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.1.2017, ...-21, in nicht öffentlicher Sitzung „Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Pisan als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Oberbauer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. römisch eins. J., E.-gasse 30/6, Wien und 2. N. O., E.-gasse 30/3, Wien, beide vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1 . F. H. und 2 . G. H., beide … Wien, beide vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 10.000,-) sowie Unterlassung (Streitwert: EUR 25.000,-) und Einwirkung (Streitwert: EUR 10.000,-), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.1.2017, ...-21, in nicht öffentlicher Sitzung I . ) den Beschluss gefasst :römisch eins . ) den Beschluss gefasst :

Die mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.

II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen deren mit EUR 3.545,66 (darin enthalten EUR 590,94 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. ) Die Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren ist aufgrund des Neuerungsverbots (§ 482 Abs 2 ZPO) unzulässig. Da die Kläger mit der ihrer Berufungsbeantwortung angeschlossenen Beilage dagegen verstoßen, war die Urkundenvorlage als unzulässig zurückzuweisen (vgl Rechberger in Rechberger ZPO 4 Vor § 390 ZPO Rz 2 9 mwN).römisch eins. ) Die Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren ist aufgrund des Neuerungsverbots (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO) unzulässig. Da die Kläger mit der ihrer Berufungsbeantwortung angeschlossenen Beilage dagegen verstoßen, war die Urkundenvorlage als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO 4 Vor Paragraph 390, ZPO Rz 2 9 mwN).

II. ) Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte eingeschränkte Begründung (§ 500a ZPO).römisch zwei. ) Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte eingeschränkte Begründung (Paragraph 500 a, ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Beklagten schuldig seien, 1. ) es ab sofort zu unterlassen, auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse 30, in den als Lager gewidmeten Räumlichkeiten und auf der davor liegenden Hoffläche eine gewerbliche Tätigkeit, die mit der Widmung aLager unvereinbar ist, auszuüben, insbesondere eine KFZ-Servicestation oder KFZ-Werkstätte zu betreiben, 2. ) es ab sofort zu unterlassen, die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 30 im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997 anders als durch Zufahrt zu Garagen und Abstellplätzen auf der Liegenschaft EZ ...4 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 32 zu benutzen, insbesondere es zu unterlassen, dritten Personen die Zufahrt über die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 zu der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen KFZ-Werkstätte zu gestatten, und- 3.) auf dritte Personen in zumutbarer und geeigneter Weise derart einzuwirken, dass sie die Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte unterlassen.

Weiters verpflichtete es die Beklagten zum Kostenersatz an die Kläger.

Es legte seiner Entscheidung dabei nachstehende Feststellungen zugrunde:

Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ...5, Grundbuch mit der Anschrift E.-gasse 30 in Wien. An den jeweils 71/555stel-Anteilen der Beklagten ist untrennbar Wohnungseigentum am Objekt „Lager und Hoffläche" verbunden. Die Erstklägerin ist Wohnungseigentümerin der Top W6, Parteienkeller 8, Dachboden, Terrasse 6/1 und Terrasse 6/2. Der Zweitkläger ist Wohnungseigentümer von W3 und Parteienkeller 3.

Die Beklagten besitzen darüber hinaus Miteigentum an der Liegenschaft EZ ...4, Grundbuch W. mit der Adresse E.-gasse 32 in Wien, verbunden zu jeweils der Hälfte mit Wohnungseigentum an W1 (B-LNr. 34 und 35), Lokal 2 und Kellerraum (B-LNr. 36 und 37), Werkstatt 3, Abstellraum + WC und Hoffläche (B-LNr. 38 und 39) sowie Garage 2 x PKW (B-LNr. 40 und 41). Die Beklagten betreiben in den ihnen zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekten der E.-gasse 30 eine KFZ-Werkstätte, ebenso im Hof sowie im Hofgebäude der Liegenschaft E.-gasse 32. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ... ist das Recht des Fahrens über das Grundstück ...2 der Liegenschaft EZ ...5 einverleibt.

Der zwischen 06.10.2000 und 10.01.2001 von sämtlichen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft EZ ...5 abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet in der Spalte 3 mit dem Titel „Bestandgegenstand (Widmung)" der Tabelle der Wohnungseigentumsobjekte das Objekt im Erdgeschoss ohne Topnummer, das X. Y. zugewiesen war, als „Lager Hoffläche" mit einem Nutzwert von 284/1110tel-Anteilen. In der zugrundeliegenden Nutzwertberechnung vom 23.06.2000 wurde ein Nutzwert dieses Objekts, bezeichnet als „Lager Hoffläche" von 14 0/ 555stel-Anteilen errechnet.Der zwischen 06.10.2000 und 10.01.2001 von sämtlichen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft EZ ...5 abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet in der Spalte 3 mit dem Titel „Bestandgegenstand (Widmung)" der Tabelle der Wohnungseigentumsobjekte das Objekt im Erdgeschoss ohne Topnummer, das römisch zehn. Y. zugewiesen war, als „Lager Hoffläche" mit einem Nutzwert von 284/1110tel-Anteilen. In der zugrundeliegenden Nutzwertberechnung vom 23.06.2000 wurde ein Nutzwert dieses Objekts, bezeichnet als „Lager Hoffläche" von 14 0/ 555stel-Anteilen errechnet.

Zur Grundlage dieser Berechnung ist ausgeführt, dass die Lagerräume im Hoftrakt aufgrund der durchschnittlichen Ausstattung und der Zufahrtsmöglichkeit mit dem Nutzwert 0,75 bewertet wurden. Die Bewertung der Hofflächen mit 15 % des Nutzwerts des Lagers entspreche der Verkehrsauffassung. Die ungedeckten PKW-Stellplätze im Hof seien Teile der Hoffläche und damit Zubehör des Lagers ohne Topnummer im Hoftrakt. Die Verbücherung der Parifizierung erfolgte auf der Grundlage des genannten Wohnungseigentumsvertrags, mit dem erstmals Wohnungseigentum begründet wurde.

Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5, nicht jedoch die Beklagten, die ihre Anteile erst 2014 erwarben.

Ami 17.10.1997 schlossen Mag. Z. AA. als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ...4 (Grundstück ...5) sowie als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 (Grundstück ...2) und AB. AC. als weitere Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ...5 einen Servitutseinräumungsvertrag mit folgendem Inhalt:Ami 17.10.1997 schlossen Mag. Z. AA. als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ...4 (Grundstück ...5) sowie als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 (Grundstück ...2) und Ausschussbericht AC. als weitere Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ...5 einen Servitutseinräumungsvertrag mit folgendem Inhalt: „Auf dem Grundstück ...5 befinden sich Garagen und Abstellplätze, die nur über das Grundstück ...2 erreicht werden können. Aus diesem Grund räumen die Eigentümer des Grundstückes ...2 Baufläche , E.-gasse 30, den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes ...5 Baufläche , E.-gasse 32, die Servitut des Fahrtrechtes durch die Einfahrt und den in dem angeschlossenen Plan grau schraffierten Teil des Hofes des Grundstückes ...2 ein und erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass diese Dienstbarkeit ob dem Grundstück ...2 Baufläche , E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...5 des Grundbuches über die Katastralgemeinde ... als dienendes Grundstück zugunsten des Grundstückes ...5 Baufläche , E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...4 als herrschendes Grundstück einverleibt werde.”

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht letztlich auch der Tatsachenebene zuzuordnen aus, dass der bisher einzige Wohnungseigentumsvertrag zur Begründung von Wohnungseigentum aus dem Jahr 2000/2001 betreffend die Liegenschaft EZ ...5 für das Objekt der Beklagten die Widmung „Lage(r) Hoffläche" und auch das ihm zugrundeliegende Nutzwertgutachten keine Hinweise auf eine andersartige oder darüber hinausgehende Nutzung der davon umfassten Flächen und Gebäudeteile enthält.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht letztlich auch der Tatsachenebene zuzuordnen aus, dass der bisher einzige Wohnungseigentumsvertrag zur Begründung von Wohnungseigentum aus dem Jahr 2000 aus 2001, betreffend die Liegenschaft EZ ...5 für das Objekt der Beklagten die Widmung „Lage(r) Hoffläche" und auch das ihm zugrundeliegende Nutzwertgutachten keine Hinweise auf eine andersartige oder darüber hinausgehende Nutzung der davon umfassten Flächen und Gebäudeteile enthält.

Dass das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten über die Nutzung als Lager und Hoffläche hinaus dem Betrieb einer KFZ-Werkstätte bzw. KFZ-Servicestation dient, wird auch von den beklagten Parteien nicht bestritten, die zugestehen, dass diese Nutzung zu entsprechenden Emissionen führt. Sie gehen selbst im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis der Begriffe „Lager" und „Hoffläche" davon aus, dass sie ihr Objekt für einen darüber hinausgehenden Zweck verwenden. Die nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Wohnungseigentümer in Form von Emissionen stehen außer Streit.

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz, dass für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen sei. Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definierten die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Für ein Abweichen von der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegten und niedergeschriebenen Widmung bedürfe es daher einer Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Von den Beklagten wären trotz Erörterung dieses Umstandes keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt worden - weder für die Zeit vor Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages, währenddessen oder danach.

Die beklagten Parteien stellten lediglich auf die Zustimmung der Kläger ab, die für eine Widmungsänderung aber nicht ausreiche und darüber hinaus jederzeit widerrufen werden könne, solange nicht durch die Zustimmung aller der Wohnungseigentumsvertrag entsprechend geändert worden sei. Die Kläger hätten bereits durch die Klagserhebung zu erkennen gegeben, dass sie sich an eine allfällige Zustimmung nicht mehr gebunden fühlten.

Der Betrieb einer KFZ-Werkstätte durch die Beklagten stelle eine Widmungsänderung gegenüber einer Widmung als Lager- und Hoffläche dar. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehöre zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt sei.

Eine Regelung durch das Betriebsanlagenrecht und Genehmigung in diesem Rahmen vermöge die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht umzudefinieren. Gemäß § 16 Abs 2 WEG sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt, dürfe dabei aber nach § 16 Abs 2 Ziffer 1 WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer verursachen. Wesentliche Umwidmungen, wie etwa von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt, oder eine anderweitige Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals habe die Rechtssprechung als zustimmungs- oder bewilligungspflichtig qualifiziert.

Die Änderung der Widmung bedürfe daher der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder deren Ersetzung durch die Zustimmung im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Ein unmittelbares Recht auf Durchführung von Änderungen gewähre § 16 Abs 2 WEG jedoch nicht.Eine Regelung durch das Betriebsanlagenrecht und Genehmigung in diesem Rahmen vermöge die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht umzudefinieren. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WEG sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt, dürfe dabei aber nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 1 WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer verursachen.

Wesentliche Umwidmungen, wie etwa von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt, oder eine anderweitige Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals habe die Rechtssprechung als zustimmungs- oder bewilligungspflichtig qualifiziert. Die Änderung der Widmung bedürfe daher der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder deren Ersetzung durch die Zustimmung im Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG. Ein unmittelbares Recht auf Durchführung von Änderungen gewähre Paragraph 16, Absatz 2, WEG jedoch nicht.

Bis zur allfälligen rechtskräftigen Genehmigung der Änderung durch das Außerstreitgericht könne jeder Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg auf Beseitigung und Unterlassung klagen, wobei diese Ansprüche auch aus einer eigenmächtigen und insofern rechtswidrigen Widmungsänderung resultieren könnten. Im streitigen Verfahren komme es dann nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber auf die Genehmigungsfähigkeit an, die in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes falle. Eine Widmungsänderung von einem Lager und einer Hoffläche auf eine KFZ-Werkstätte sowie eine KFZ-Servicestation, die entsprechende Emissionen verursachten, sei einer anderweitigen Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals zumindest gleichzuhalten und daher ebenfalls bewilligungspflichtig. Nachdem weder eine Zustimmung aller Miteigentümer noch eine Genehmigung durch das Außerstreitgericht vorliege, komme den Klägern der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Als gemessene Servitut lege der Servitutseinräumungsvertrag vom 17.10.1997 fest, dass sich das eingeräumte Fahrtrecht ausschließlich darauf gründe, dass sich Garagen und Abstellplätze auf der EZ ...4 befinden, die nur über die dienende EZ ...5 erreicht werden können. Nur „aus diesem Grund" werde schon nach dem Wortlaut des Vertrags die Servitut eingeräumt. Sie diene daher nur dem Erreichen der Garagen und Abstellplätze, nicht aber einem anderen Zweck, wie etwa dem Aufsuchen einer auf dem herrschenden Grundstück befindlichen KFZ-Werkstätte als Kunde oder Mitarbeiter für Zwecke der Werkstätte. Der Servitutsvertrag gebe also kein allgemeines Fahrtrecht ohne jede Einschränkung. Eine nicht dem Erreichen der Garagen und Abstellplätze dienende Zufahrt sei durch die Servitut nicht gedeckt.

Der Umstand, dass die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften dazu berechtigt seien, die allgemeinen Teile zu nutzen bedeute nicht, dass sie das auf jede Art und Weise machen könnten, weil sie auch in diesem Rahmen neuerlich den Schranken des § 16 Abs 2 WEG unterlägen. Weiters hätten sie nicht die Berechtigung, diese Nutzungsmöglichkeiten beliebig an Dritte weiterzugeben und schon gar nicht zum bloßen Überqueren der gemeinsamen Liegenschaft. Darüber hinaus wende sich das diesbezügliche Begehren der Kläger in Punkt 2. Lediglich gegen eine Nutzung der EZ ...5 „im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997", sei also auf die Ausübung der Servitut beschränkt.Der Umstand, dass die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften dazu berechtigt seien, die allgemeinen Teile zu nutzen bedeute nicht, dass sie das auf jede Art und Weise machen könnten, weil sie auch in diesem Rahmen neuerlich den Schranken des Paragraph 16, Absatz 2, WEG unterlägen. Weiters hätten sie nicht die Berechtigung, diese Nutzungsmöglichkeiten beliebig an Dritte weiterzugeben und schon gar nicht zum bloßen Überqueren der gemeinsamen Liegenschaft. Darüber hinaus wende sich das diesbezügliche Begehren der Kläger in Punkt 2. Lediglich gegen eine Nutzung der EZ ...5 „im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997", sei also auf die Ausübung der Servitut beschränkt.

Gegen Störungen des Eigentumsrechts, wie sie auch die unzulässige Ausdehnung einer Servitut darstelle, könne mit der actio negatoria nach § 523 ABGB vorgegangen werden. Auf der Klagsseite sei dabei jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert. Dazu gehöre auch ein Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich seiner Wohnung als auch gemeinsamer Hausteile. Beklagter könne nicht nur der unmittelbare Störer sein, sondern auch derjenige, der die Möglichkeit habe, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende Störhandlung zu steuern und zu verhindern.Gegen Störungen des Eigentumsrechts, wie sie auch die unzulässige Ausdehnung einer Servitut darstelle, könne mit der actio negatoria nach Paragraph 523, ABGB vorgegangen werden. Auf der Klagsseite sei dabei jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert. Dazu gehöre auch ein Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich seiner Wohnung als auch gemeinsamer Hausteile. Beklagter könne nicht nur der unmittelbare Störer sein, sondern auch derjenige, der die Möglichkeit habe, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende Störhandlung zu steuern und zu verhindern.

Diese Voraussetzungen würden sowohl auf die beiden Kläger als auch auf die beiden Beklagten als Betreiber der KFZ-Werkstätte zutreffen, die zusätzlich als Wohnungseigentümer der Objekte auf der Liegenschaft EZ ...4 die Möglichkeit hätten, eine dem Servitutsvertrag widersprechende Zufahrt zu ihrem Objekt zu unterbinden.

Die Unterlassungspflicht der Beklagten schließe auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf die sie als zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss nehmen könnten. Die Verpflichtung der Beklagten, auf dritte Personen in zumutbarer und geeigneter Weise derart einzuwirken, dass sie die Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte unterlassen, bestehe damit ebenfalls zurecht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge in Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil dahin abändern, dass sämtliche Begehren der klagenden Parteien zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen werden, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Dazu führen die Beklagten aus, sie hätten vorgebracht, dass im Objekt der Beklagten bereits seit 1995 unter anderem auch eine Werkstätte betrieben worden sei.

Im Hoftrakt der Liegenschaft E.-gasse 30 sei von 1995 bis Ende 2004 eine Bauspenglerei betrieben worden. Die Räumlichkeiten seien als Lager und teilweise als Werkstatt für Zuschneidearbeiten genutzt worden. Material sei angeliefert und wieder abgeholt worden, um es auf Baustellen zu verbringen. Zum Beweis dafür hätten die Beklagten die Einvernahme der Zeugen Mag. Z. AA., X. Y., R. S. und AD. AE. sowie ihre eigene Parteieneinvernahme beantragt. Das Erstgericht habe alle diese Beweise zu Unrecht nicht durchgeführt. Hätte das Erstgericht alle diese Beweisanträge durchgeführt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Betrieb eines Lagers mit täglich wiederholtem Beladen und Entladen von Lastkraftfahrzeugen und deren Zu- und Abfahrt höhere Emissionen verbunden seien, als durch den Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte.Im Hoftrakt der Liegenschaft E.-gasse 30 sei von 1995 bis Ende 2004 eine Bauspenglerei betrieben worden.

Die Räumlichkeiten seien als Lager und teilweise als Werkstatt für Zuschneidearbeiten genutzt worden. Material sei angeliefert und wieder abgeholt worden, um es auf Baustellen zu verbringen. Zum Beweis dafür hätten die Beklagten die Einvernahme der Zeugen Mag. Z. AA., römisch zehn. Y., R. S. und AD. AE. sowie ihre eigene Parteieneinvernahme beantragt. Das Erstgericht habe alle diese Beweise zu Unrecht nicht durchgeführt. Hätte das Erstgericht alle diese Beweisanträge durchgeführt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Betrieb eines Lagers mit täglich wiederholtem Beladen und Entladen von Lastkraftfahrzeugen und deren Zu- und Abfahrt höhere Emissionen verbunden seien, als durch den Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte.

Ein Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049; RS0043027; RS0116273). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (5 Ob 106/09p). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039; Pimmer in Fas ching/ Konecny 2 § 496 ZPO Rz 35 ff).Ein Verfahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049; RS0043027; RS0116273). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (5 Ob 106/09p). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039; Pimmer in Fas ching/ Konecny 2 Paragraph 496, ZPO Rz 35 ff).

Vorliegend liegt - worauf in der Behandlung der Rechtsrüge noch näher einzugehen sein wird - eine Nutzung des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes der Beklagten vor, die nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten Nutzung als Lager und Hoffläche entspricht.

Die Frage, ob eine Nutzungsänderung allenfalls im Rahmen eines Außerstreitverfahrens durchsetzbar wäre – wobei dort die Frage einer Emissionsänderung bei Nutzungsänderung relevant sein könnte - ist hier nicht relevant, weil der hier gegenständliche Unterlassungsanspruch der Kläger davon nicht abhängt.

Sobald nämlich die (Widmungs-) Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer verletzen könnte, muss mangels Zustimmung aller Miteigentümer vom jeweiligen Wohnungseigentümer die Genehmigung des Außerstreitrichters eingeholt werden. Bis zur Rechtskraft der Genehmigung kann der Ändernde im Rechtsweg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wie dies die Kläger getan haben. Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen (vgl 5 Ob 380/97m RIS-Justiz RS0083156).Sobald nämlich die (Widmungs-) Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer verletzen könnte, muss mangels Zustimmung aller Miteigentümer vom jeweiligen Wohnungseigentümer die Genehmigung des Außerstreitrichters eingeholt werden. Bis zur Rechtskraft der Genehmigung kann der Ändernde im Rechtsweg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wie dies die Kläger getan haben. Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen vergleiche 5 Ob 380/97m RIS-Justiz RS0083156).

Damit mangelt es dem geltend gemachten Verfahrensverstoß an der Entscheidungsrelevanz.

Im Übrigen war im Verfahren erster Instanz die Nutzung der Räumlichkeiten durch X. Y. im Rahmen einer Bauspenglerei als Lager und teilweise als Werkstatt für Zuschneidearbeiten das mit den Beweisanträgen auf Einvernahme der in der Berufung angeführten Zeugen verbundene Beweisthema und nicht die Frage, ob beim Betrieb eines Lagers mit täglich wiederholtem Beladen und Entladen von Lastkraftfahrzeugen und deren Zu- und Abfahrt höhere Emissionen verbunden seien, als durch den Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte. Das Erstgericht war daher mangels Vorliegens entsprechender Tatsachenbehauptungen nicht gehalten, dazu ein Beweisverfahren durchzuführen.Im Übrigen war im Verfahren erster Instanz die Nutzung der Räumlichkeiten durch römisch zehn. Y. im Rahmen einer Bauspenglerei als Lager und teilweise als Werkstatt für Zuschneidearbeiten das mit den Beweisanträgen auf Einvernahme der in der Berufung angeführten Zeugen verbundene Beweisthema und nicht die Frage, ob beim Betrieb eines Lagers mit täglich wiederholtem Beladen und Entladen von Lastkraftfahrzeugen und deren Zu- und Abfahrt höhere Emissionen verbunden seien, als durch den Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte. Das Erstgericht war daher mangels Vorliegens entsprechender Tatsachenbehauptungen nicht gehalten, dazu ein Beweisverfahren durchzuführen.

Die ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor. Das Berufungsgericht über nimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens (§ 498 Abs 1 ZPO).Die ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor. Das Berufungsgericht über nimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO).

2.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Nach § 56 Abs 13 WEG ist dieses Bundesgesetz auch auf die vor dem 1. Juli 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden, soweit nicht eine - hier nicht vorliegende - anderweitige Regelung getroffen wurde. Im Übrigen entspricht die Bestimmung des § 16 WEG ohnedies weitgehend § 13 WEG 1975 (vgl Würth/ Zingher/ Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II23 § 16 WEG Rz 1 mwN) . In der Rechtsprechung des OGH zu § 16 Abs 2 WEG wurde daher wiederholt auf die zu § 13 Abs 2 WEG 1975 ergangene Judikatur verwiesen (vgl etwa RIS-Justiz RS0116332;

RS0118808 uva).Nach Paragraph 56, Absatz 13, WEG ist dieses Bundesgesetz auch auf die vor dem 1. Juli 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden, soweit nicht eine - hier nicht vorliegende - anderweitige Regelung getroffen wurde. Im Übrigen entspricht die Bestimmung des Paragraph 16, WEG ohnedies weitgehend Paragraph 13, WEG 1975 vergleiche Würth/ Zingher/ Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II23 Paragraph 16, WEG Rz 1 mwN) . In der Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 16, Absatz 2, WEG wurde daher wiederholt auf die zu Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 ergangene Judikatur verwiesen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0116332;

RS0118808 uva). § 16 Abs 2 WEG regelt das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers, bestimmte bauliche Maßnahmen oder auch Widmungsänderungen vorzunehmen. Grundsätzlich ist ein Wohnungseigentümer zu Änderungen tatsächlicher (baulicher) oder rechtlicher Natur (Widmungsänderungen) auf seine Kosten berechtigt. Da derartige Änderungen Eingriffe in Rechte anderer Mit- und Wohnungseigentümer mit sich bringen können, schränkt § 16 Abs 2 WEG das Individualrecht des Wohnungseigentümers insofern ein, als für „Änderungen" die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen oder die Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren zu erwirken ist. § 16 Abs 2 WEG gewährt daher dem änderungswilligen Wohnungseigentümer kein unmittelbares Recht auf Durchführung der Änderungen, sondern regelt nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen, widrigenfalls diese gerichtlich zu ersetzen ist (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 9f mwN).Paragraph 16, Absatz 2, WEG regelt das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers, bestimmte bauliche Maßnahmen oder auch Widmungsänderungen vorzunehmen.

Grundsätzlich ist ein Wohnungseigentümer zu Änderungen tatsächlicher (baulicher) oder rechtlicher Natur (Widmungsänderungen) auf seine Kosten berechtigt. Da derartige Änderungen Eingriffe in Rechte anderer Mit- und Wohnungseigentümer mit sich bringen können, schränkt Paragraph 16, Absatz 2, WEG das Individualrecht des Wohnungseigentümers insofern ein, als für „Änderungen" die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen oder die Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren zu erwirken ist. Paragraph 16, Absatz 2, WEG gewährt daher dem änderungswilligen Wohnungseigentümer kein unmittelbares Recht auf Durchführung der Änderungen, sondern regelt nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen, widrigenfalls diese gerichtlich zu ersetzen ist (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 9f mwN).

Ganz allgemein verpflichtet schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Wird dies unterlassen, kann jeder Miteigentümer im streitigen Rechtsweg die Beseitigung der Änderung verlangen. Der Begriff der „Änderung am Wohnungseigentumsobjekt" ist weit auszulegen, nicht im räumlichen Sinn auf Maßnahmen innerhalb des Wohnungseigentumsobjekts beschränkt und erfasst insbesondere auch Widmungsänderungen.

Für die Frage der Widmung der Wohnungseigentumsobjekte ist ausschließlich auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht. Auf die in der Berufung genannte bauordnungsrechtliche Bewilligung bzw bloße Anzeigepflicht durchgeführter Baumaßnahmen kommt es damit nicht an. Gleiches gilt für eine allenfalls bestehende Betriebsanlagengenehmigung, die keinen Einfluss auf die - privatrechtliche - Zulässigkeit einer Widmungsänderung haben kann. Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Emissionen ist vorliegend nicht verfahrensgegenständlich.

Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genützt werden darf (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 27 mwN). Auch der Begriff der Widmungsänderung ist sehr weit auszulegen. Ob eine Änderung der Verwendung eines Wohnungseigentumsobjekts darunter fällt, ist anhand der ursprünglich von den Wohnungseigentümern einvernehmlich festgelegten Zweckwidmung zu überprüfen. Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt wird. So stellt etwa die Änderung von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Umwidmung dar.

Bejaht wurde dies aber auch für eine Änderung Lagerräume in Wohnung, Lager in Büro oder Magazin und. Lagerräumlichkeiten in Gastronomiebetrieb (vgl dazu und zu weiteren Beispielen Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 28, 29 mwN).Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genützt werden darf (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 27 mwN). Auch der Begriff der Widmungsänderung ist sehr weit auszulegen. Ob eine Änderung der Verwendung eines Wohnungseigentumsobjekts darunter fällt, ist anhand der ursprünglich von den Wohnungseigentümern einvernehmlich festgelegten Zweckwidmung zu überprüfen.

Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt wird. So stellt etwa die Änderung von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Umwidmung dar. Bejaht wurde dies aber auch für eine Änderung Lagerräume in Wohnung, Lager in Büro oder Magazin und. Lagerräumlichkeiten in Gastronomiebetrieb vergleiche dazu und zu weiteren Beispielen Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 28, 29 mwN).

Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer steht der Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderung der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit zurückzustehen hat (RIS-Justiz RS0083236) . Richtig ist zwar, dass es für das Zustimmungserfordernis zu einer Widmungsänderung bzw der Verpflichtung zu einer derartigen Zustimmung durch andere Wohnungseigentümer auch auf die Frage der Möglichkeit der Beeinträchtigung von deren Interessen ankommt, in diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt nach dem Wohnungseigentumsvertrag als Lager und Hoffläche und nicht als Werkstatt gewidmet wurde.

Im Verfahren erster Instanz haben sich die Beklagten nicht darauf gestützt, dass bei einem Betrieb eines Lagers mit höheren Emissionen zu rechnen wäre, als beim Betrieb einer Kfz-Werkstatt. Derartiges wäre im Übrigen auch keinesfalls indiziert. Die Beklagten haben vielmehr die Emissionsentwicklung zugestanden und sich zur Rechtfertigung auf eine Betriebsanlagengenehmigung berufen, auf die es aber im Sinne der oben dargestellten Rechtslage nicht ankommt. Soweit nunmehr mit einer Geringfügigkeit der Emissionsbelastung argumentiert wird handelt es sich im Kern um eine unzulässige Neuerung, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Gleiches gilt für die nunmehr in der Berufung behauptete Zustimmung der Kläger, aus denen sich ihr fehlendes Rechtschutzinteresse trotz des (in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogenen) Zustimmungserfordernisses ergeben soll. Die Prüfung der behaupteten Zustimmung der Kläger war schon deshalb im Verfahren erster Instanz nicht erforderlich, weil hier von den Beklagten zugestanden wurde, dass die Kläger diese Zustimmung widerrufen haben. Auf eine Zustimmung des vormaligen Alleineigentümers beider Liegenschaften kann es schon im Hinblick darauf nicht ankommen, dass diese denknotwendig vor der Errichtung des - allein relevanten - Wohnungseigentumsvertrages gelegen sein muss.

Soweit die Berufung dessen Punkt 3.2. ins Treffen führt, scheitert die Argumentation schon daran, dass sich diese auf bauliche Veränderungen bezieht. Warum aufgrund des Umstandes, dass bauordnungsrechtlich für Baumaßnahmen eine bloße Anzeigepflicht bestehen soll (was hier nicht weiter zu untersuchen ist) das Zustimmungserfordernis der anderen Wohnungseigentümer zu einer Widmungsänderunq entfallen soll, bleibt völlig unklar. Wie jede Nutzungswidmung im Bereich des WEG hat sich auch eine Nutzung als Hoffläche am allgemeinen Sprachgebrauch und Wortsinn zu orientieren. Dass davon nicht der Betrieb einer KfZ-Werkstatt umfasst sein kann ergibt sich von selbst.

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